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PQ200062

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Aufschiebende Wirkung

Zürich OG · 2021-01-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 A._____ ist die Tochter der seit dem tt. November 2016 geschiedenen El- tern, B._____ (Beschwerdegegnerin 1, nachfolgend Mutter) und E._____. Das al- leinige Sorgerecht obliegt der Mutter. Am tt. November 2019 heiratete sie ihren Lebenspartner, C._____ (Beschwerdegegner 2, nachfolgend Beschwerdegegner). Seit 25. Januar 2016 besteht für A._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (act. 16/12 und KESB act. 1).

E. 1.1 Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung gilt als prozessleitender Entscheid, gegen welchen unter den Vorausset- zungen von Art. 319 lit. b ZPO die Beschwerde zulässig ist (vgl. BSK ZGB I- DROESE/STECK, Art. 450 N 22 und 22a). Mangels gesetzlicher Ausnahme muss durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil drohen.

- 5 - Die Beschwerde an die sachlich zuständige II. Zivilkammer des Obergerichts wurde rechtzeitig erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Da die Verfahrensbeiständin des Kindes bei Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts der Beschwerde sexuelle, psychische oder physische Übergriffe auf A._____ durch den Beschwerdegegner befürchtet, wird ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für das Kind behauptet. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Rechtsmittel sind damit erfüllt.

E. 1.2 Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträ- ge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist jedoch darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezo- gen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinanderset- zen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Un- tersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 2.

E. 2 Nachdem ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Verge- waltigung, sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornographie an- gehoben worden war, wurde aufgrund der Gefährdungsmeldung der für die Straf- untersuchung zuständigen Staatsanwaltschaft Kreuzlingen mit Verfügung der KESB Stadt Zürich (KESB) vom 14. Juni 2019 der Mutter das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über die Tochter superprovisorisch entzogen und A._____ verdeckt in der Krisenintervention F._____ [Ortschaft] untergebracht (KESB act. 73 und 74). Am 4. Juli 2019 setzte die KESB für A._____ eine Verfahrensbeiständin ein (KESB act. 104), hob am 6. August 2019 die superprovisorische Platzierung von A._____ wieder auf und ordnete diverse Massnahmen im Sinne von Art. 307 ZGB zum Schutz des Kindes an (KESB act. 190). Mit Beschluss vom 14. Juli 2020 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter schliesslich im Hauptver- fahren auf, sah die Unterbringung von A._____ im G._____ der Stiftung H._____ vor und erklärte die Mutter berechtigt, in Absprache mit der Beiständin und der Stiftung H._____ unbegleitete Kontakte zu A._____ zu pflegen. Den Antrag der Beiständin und der Verfahrensbeiständin des Kindes, einer allfälligen Beschwerde

- 3 - die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wies die KESB ab (BR act. 1/2 = KESB act. 416).

E. 2.1 Die KESB erwog im Entscheid vom 14. Juli 2020 betreffend Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts, A._____ habe nach der superprovisorischen Fremdplatzierung in den mütterlichen Haushalt zurückkehren können, weil damals nicht abschliessend habe beurteilt werden können, ob das Kind in das Opfer- schema des Beschwerdegegners falle. Seither hätten sich die Entscheidungs- grundlagen geändert, weil das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 13. Ja- nuar 2020 eine Gefährdung des Kindes durch den Beschwerdegegner schlüssig belege. Dieser leide an Pädophilie und einer gravierenden Selbstwertproblematik;

- 6 - er empfinde Befriedigung dabei, Kontrolle und Dominanz gegenüber Schwäche- ren auszuüben. A._____ müsse deshalb zu seinem potentiellen Opferkreis ge- zählt werden. Die bisherige Delinquenz zeige, dass er auch gegenüber minderjäh- rigen Mädchen sexuelle Delikte begangen habe. Zudem müsse aufgrund seiner grossen Dominanz-Problematik mit anderer Gewalt gegen A._____ gerechnet werden. Er stehe zudem einer therapeutischen Behandlung zwiespältig gegen- über. Eine ambulante therapeutische Behandlung erscheine nicht geeignet, sein Gefährdungspotential effektiv zu verringern. Auch sei die Mutter nicht fähig, A._____ vor sexuellen Übergriffen zu schützen, sei sie doch überzeugt, dass A._____ nicht gefährdet sei. Ihre Heirat mit dem Beschwerdegegner belege zu- dem, dass sie die Beziehung zu ihm prioritär behandle. Die Mutter als auch der Beschwerdegegner seien sich ferner einig, dass die bisherigen flankierenden Massnahmen nicht ewig beibehalten werden könnten. A._____ sei angesichts der gravierenden Diagnose über den Beschwerdegegner längerfristig in einer geeig- neten Institution zu platzieren (KESB act. 416 S. 24 ff.). Die Gefährdungssituation für A._____ bestehe allerdings bereits seit längerem und habe sich nicht akzentu- iert. A._____ soll nicht durch eine sofortige Platzierung erneut traumatisiert wer- den. Zudem seien die flankierenden Massnahmen für die Dauer des laufenden Verfahrens geeignet, vorläufigen Schutz zu bieten. Angesichts des schweren Ein- griffs sei den betroffenen Personen unbedingt die Möglichkeit einer vorgängigen, einwandfreien Prüfung zu ermöglichen, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aufrecht zu erhalten sei (KESB act. 416 S. 33 f.).

E. 2.2 Der Bezirksrat erwog, A._____ lebe seit rund vier Jahren mit Ausnahme der Zeit der superprovisorischen Fremdplatzierung im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdegegner. Es sei keine besondere Dringlichkeit oder Gefahr er- kennbar, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtferti- ge. Entgegen der Spekulationen der Verfahrensbeiständin bestünden keine Hin- weise dafür, der Beschwerdegegner werde dem Kind etwas zufügen. Die letzte superprovisorische Fremdplatzierung habe das Kind sehr belastet und es sei ein Hin und Her tunlichst zu vermeiden. Die flankierenden Massnahmen seien wirk- sam. Das Gutachten vom 13. Januar 2020 habe die Situation zudem nicht derart verändert, dass umgehendes Handeln notwendig sei. Seit dem Eingang des Gut-

- 7 - achtens seien schliesslich neun Monate vergangen, ohne dass sich die Gefahr erkennbar akzentuiert habe. Unter diesen Umständen sei vorgängig ein recht- staatlich einwandfreies Rechtsmittelverfahren durchzuführen (act. 7). 3.

E. 3 Gegen den Beschluss der KESB erhoben sowohl die Mutter als auch die Verfahrensbeiständin des Kindes rechtzeitig Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (BR act. 1 und BR act. 13/1). Während sich die Mutter hauptsächlich gegen die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wehrte, verlangte die Verfahrens- beiständin, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Nach Einholung der Stellungnahmen zu diesem Begehren und Gewährung des Replik- rechts wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 den Antrag der Verfahrensbeiständin um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab (act. 3/B1 = act. 7 = BR act. 13/13; zitiert als act. 7).

E. 3.1 Die Prozessbeiständin rügt sowohl eine Rechtsverletzung als auch Unange- messenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Der Bezirksrat habe sich mit den Überlegungen der Kindsvertreterin gar nicht auseinandergesetzt und ihre Befürch- tung als reine Spekulation abgetan. Nach Eingang des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 13. Januar 2020 habe die KESB die Notwendigkeit der Fremdplatzierung zum Schutz des Kindes erkannt. Sie wie auch der Bezirksrat würden aber beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung das Ausmass der Gefährdungssituation für A._____ verkennen. Angesichts der man- gelnden Kooperations- sowie Therapiefähigkeit und -bereitschaft des Beschwer- degegners sowie der ungenügenden Schutzfähigkeit der Mutter sei die sexuelle, körperliche und psychische Unversehrtheit von A._____ zu Hause nicht mehr ge- währleistet. Wären die jetzigen Erkenntnisse bereits früher bekannt gewesen, hät- te eine Rückplatzierung von A._____ nach Hause nicht stattgefunden. Früher sei, wie sich nun herausgestellt habe, zu Unrecht angenommen worden, Mädchen im Schutzalter seien zufolge der Pädophilie-Erkrankung des Beschwerdegegners nicht gefährdet. Nun sei aber klar, dass auch für Mädchen im Alter von A._____ ein deutlich erhöhtes Risiko bestehe, Opfer zu werden. Die flankierenden Mass- nahmen würden in den eigenen vier Wänden nicht hinreichend greifen. Es hätten sich bereits alle involvierten Personen zum Obhutsentzug ausführlich äussern können und die notwendigen Berichte sowie Gutachten für eine Entscheidung lä- gen vor. Die Mutter habe gegen die Fremdplatzierung Beschwerde erhoben; es könne noch lange gehen, bis darüber rechtskräftig entschieden sei. Das Interesse des Kindes an Unversehrtheit sei unter diesen Umständen höher zu gewichten als das Interesse an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage. Die Gefährdungssituation sei bereits seit A._____ und der Beschwerdegegner zu- sammenleben, also seit 2016, gleichbleibend hoch und akut. A._____ wisse, dass eine Fremdplatzierung im Raume stehe. Diese Ungewissheit sei für das Kind

- 8 - ebenfalls sehr belastend. Bei dieser Sachlage sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu entziehen (act. 2).

E. 3.2 Die Mutter hält in der Beschwerdeantwort die Erwägungen des Bezirksrats für zutreffend und verneint eine Akzentuierung der Gefährdung für A._____ durch den Beschwerdegegner. Es würden jegliche Anhaltspunkte für einen Übergriff fehlen, obwohl das Kind seit Jahren mit ihm zusammenlebe. Auch sei der Be- schwerdegegner bisher nicht mit Hands-on-Delikten gegenüber Mädchen im Schutzalter in Erscheinung getreten und seine Dominanzstörung äussere sich nicht gegen solche Mädchen. Eine erneute Fremdplatzierung sei dringend zu ver- meiden, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht verhältnismässig sei. Die flankierenden Massnahmen würden greifen; der Beschwerdegegner ab- solviere die von der KESB verordnete Therapie. Es sei wichtig, dass ein rechts- staatlich einwandfreies Rechtsmittelverfahren durchgeführt werde, gehe es doch um einen schweren Eingriff. Eine besondere Dringlichkeit für den Obhutsentzug liege nicht vor (act. 15 und 25). Die Mutter reichte mit ihrer Beschwerdeantwort das ergänzende forensisch- psychiatrische Gutachten vom 12. Oktober 2020 zum Erfolg der bisherigen Be- handlung des Beschwerdegegners (act. 16/14 = act. 29) sowie zwei Berichte der I._____ AG über den Verlauf der Therapie des Beschwerdegegners (act. 16/15 und 16/16) ein. 4.

E. 4 Es sei der Beschwerdeführerin [dem Kind] die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der un- terzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestel- len.

E. 4.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschie- bende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwer- deinstanz nichts anderes verfügt. Die rechtlichen Erwägungen des Bezirksrats zum Entzug der aufschiebenden Wirkung sind zutreffend (act. 7 S. 8) und es ist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen. Hervorzuheben ist, dass der Suspensiveffekt der Beschwerde nur ausnahmsweise im Einzelfall bei Gefahr in Verzug und besonderer Dringlichkeit zu entziehen ist (BSK Erw.Schutz- THOMAS GEISER, Art. 450c N 7). Es ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehen- den Interessen vorzunehmen, bei welcher allerdings stets auch die Hauptsachen- prognose eine Rolle spielt (BGer 5A_619/2016 vom 23. März 2017 E. 4 = BGE

- 9 - 143 III 197 E. 4). Entsprechend sind die Voraussetzungen des Obhutsentzugs, welcher Gegenstand des Hauptverfahrens bildet, vor Augen zu halten.

E. 4.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn sich das Kind bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der El- tern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (BGer 5A_875/2013 vom

E. 5 Die Akten des Bezirksrats des Verfahrens VO.2020.80/3.02.02 (act. 8/1-14, zitiert als BR act.), welche auch das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren der Mutter VO.2020.81/3.02.02 umfassen (BR act. 13/1-6), sowie der KESB (act. 9/1- 450, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel wurde durchgeführt (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR i.V.m. § 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1.

E. 5.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen ist der ersuchenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, was insbesonde- re dann der Fall ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit der gesuch- stellenden Partei eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass die gesuchstellende Partei trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht von ihrer umfassenden Mitwirkungsobliegenheit entbunden ist, weshalb sie ihr Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen hat. Hierzu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen, diese möglichst zu belegen und sich zur Sache sowie über die Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO).

E. 5.2 Die Mutter reichte nach Aufforderung zahlreiche Belege zur wirtschaftlichen Situation der Familie B._____ C._____ D._____ ein (act. 16/1-13). Ausführungen dazu machte sie indessen keine. Aus den Belegen geht hervor, dass weder sie noch der Beschwerdegegner über namhaftes Vermögen verfügen (act. 12/3, act. 16/3-8). In der Steuererklärung für 2019 wird ein eheliches Einkommen, ein- schliesslich "Unterhaltsleistungen" (wohl Versicherungsleistungen der IV an A._____), von insgesamt CHF 75'344.– angegeben, was einem monatlichen Ein- kommen von CHF 6'278.66 entspricht (act. 12/3). Gemäss den aktuellen Lohnab- rechnungen belief sich das Nettoeinkommen des Beschwerdegegners in den Mo- naten August bis Oktober 2020 auf durchschnittlich CHF 4'320.80. Die Mutter be- findet sich im dritten Lehrjahr als Kleinkindererzieherin und erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 1'100.– (act. 10 S. 6). Das Monatseinkommen des Ehe- paars beläuft sich damit auf CHF 5'420.80. A._____ erhält monatlich eine IV- Kinderrente von CHF 632.– und Ergänzungsleistungen von CHF 606.– (act. 15 S. 3 und 16/13). Der Vater des Kindes wurde zu keinen Unterhaltszahlungen ver- pflichtet (act. 16/12). Es ist anzunehmen, dass mit den Versicherungsleistungen

- 24 - die Kosten des Kindes (einschliesslich eines Anteils im Umfang eines Viertels an den Wohnkosten) gedeckt werden können. Angaben zum Bedarf der Mutter und des zum ehelichen Beistand verpflich- teten Beschwerdegegners (Art. 163 ZGB) fehlen (act. 10 S. 5 ff.). Gemäss einer überschlagsmässigen Berechnung sind im Bedarf der beiden der Grundbedarf von CHF 1'700.–, der auf drei Viertel reduzierte Mietzins von CHF 1'330.– (inkl. Nebenkosten) sowie die Grundversicherungen bei der Krankenkasse Concordia von je CHF 515.85 (act. 16/9-11) zu berücksichtigen. Werden weitere usanzge- mässe Kosten für Versicherungen von CHF 50.– und Kommunikation/TV von CHF 150.– abgezogen, verbleibt ein monatlicher freier Betrag von rund CHF 1'160.–. Die geltend gemachten monatlichen Abzahlungen des Beschwer- degegners von CHF 50.– an die Opferhilfestelle des Kantons Zürich und von ma- ximal CHF 360.– an die Unia (act. 15 S. 3) sind nicht belegt und können nicht be- rücksichtigt werden. Weitere Ausgaben wurden weder geltend gemacht noch be- legt. In Anbetracht des verbleibenden Freibetrages ist anzunehmen, dass es der Mutter sowie des zum ehelichen Beistand verpflichteten Beschwerdegegners ge- lingen wird, die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsvertreters innert der massgeblichen Frist von zwei Jahren abzubezahlen. Ob und welche Kosten die Parteien im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu bezahlen haben, ist noch nicht entschieden (act. 10 S. 4). Mangels prozessualer Mittellosigkeit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch der Mutter ist abzuwei- sen.

E. 5.3 A._____ wird ausgangsgemäss nicht kostenpflichtig. Ihr Gesuch um unent- geltliche Prozessführung und unentgeltliche Prozessverbeiständung ist wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abzuschreiben.

- 25 - Es wird beschlossen:

E. 5.4 Für die Frage, ob die Gefährdung auf ein tolerierbares Mass reduziert wer- den kann, ist zunächst das Verhalten der Mutter, insbesondere ihre Einstellung zur Gefährdungsprognose des Beschwerdegegners, massgeblich. Ihre Fähigkeit, A._____ vor allfälligen Übergriffen zu schützen, wird von der Verfahrensbeistän- din und der Beiständin (u.a. KESB act. 383/1 und 413 S. 13) des Kindes verneint. Die Mutter setze sich mit der schweren Diagnose ihres Ehemannes nicht ausei- nander, sondern verharmlose diese (act. 2 S. 8). Selbst nach Bekanntsein der Di- agnose und des forensischen Gutachtens sei sie der Meinung, vom Beschwerde- gegner gehe keine Gefährdung für A._____ aus. Auch die KESB erwog, dass sich die Mutter weder mit dem Gutachten noch mit dem Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner kritisch beschäftige und sich der Gefahr für ihr Kind nicht be- wusst sei. Vielmehr gehe sie gutgläubig davon aus, A._____ könne selber Gren- zen setzen oder sie (die Mutter) würde Anzeichen eines Übergriffs erkennen (KESB act. 416 S. 28). Es bestehen keine Anhaltspunkte, die dargestellte Meinung der Fachperso- nen, die mit den konkreten Umständen vertraut sind, ernsthaft in Zweifel zu zie- hen. Mit der Heirat am tt. November 2019 demonstrierte die Mutter, dass sie dem Beschwerdegegner trotz laufender Strafuntersuchung und Begutachtung vertraut und mit ihm unabhängig vom Ausgang der Verfahren in Zukunft zusammen leben möchte. Darin lässt sich eine gutgläubige, wenig kritische Haltung diesem gegen-

- 14 - über erkennen, die sich ungünstig auf die Achtsamkeit gegenüber möglichen Übergriffen auf A._____ auswirken könnte. Ihre Annahme, A._____ wisse sich selber zu wehren, zeigt überdies eine bedenkliche Tendenz, die Fähigkeiten von A._____ zu überschätzen und die Verantwortung für das Wohl auf das Kind abzu- schieben. Auch die Beschwerdeantwort lässt eine kritische Auseinandersetzung mit den gutachterlich festgestellten Eigenschaften des Beschwerdegegners ver- missen. Es fehlen darin jegliche Hinweise, dass sich die Mutter in der Verantwor- tung für das Wohl des Kindes sieht und den Kindsinteressen besondere Beach- tung schenken möchte. Die Beschwerdeantwort fokussiert auf den Beschwerde- gegner. So wird nur auf seine Therapie eingegangen, aber beispielsweise nicht erwähnt, welche Fertigkeiten und Erkenntnisse zum Schutz des Kindes die Mutter aus ihrer Therapie gewonnen hat. In der Beschwerdeantwort scheint die Gefähr- dung von A._____ durch den Beschwerdegegner sogar grundsätzlich mit dem Hinweis in Frage gestellt zu werden, dass dessen sexuelle Präferenz bei Jungen und nicht bei Mädchen im Schutzalter liege und bisher keine Anzeichen für einen Übergriff auf A._____ erkennbar seien (act. 15). Aus den Akten der diversen Strafverfahren ergibt sich indessen eindeutig, dass auch minderjährige Mädchen ins Opferschema des Beschwerdegegners passen. Bei dieser Betrachtung kann mit der KESB, der Beiständin und der Verfahrensbeiständin von A._____ nicht da- rauf vertraut werden, die Mutter werde das Gefährdungspotenzial merklich sen- ken und ihre Tochter effektiv schützen.

E. 5.5 A._____ ist heute achteineinhalbjährig. Angesichts ihres jungen Alters und der damit einhergehenden mentalen und körperlichen Unterlegenheit gegenüber dem Beschwerdegegner kann von ihr nicht erwartet werden, dass sie sich selber effektiv gegen allfällige Übergriffe im häuslichen Rahmen erfolgreich wehren könnte. Zu bedenken ist auch, dass der Beschwerdegegner ausgeprägt manipula- tiv agiert und dieses Verhalten noch während der Begutachtung deutlich anwen- dete (KESB act. 313 S. 65). Es wäre unrealistisch anzunehmen, die Psychothera- pie habe A._____ innert der bisherigen Therapiedauer befähigen können, mani- pulative Verhaltensweisen des Beschwerdegegners zu erkennen und sich recht- zeitig dagegen zu wehren. A._____ ist täglich mit dem Beschwerdegegner zu- sammen und nennt ihn "Papi". Zu ihrem biologischen Vater hat sie seit Geburt

- 15 - keine Beziehung. Es liegt auf der Hand, dass sie sich deshalb in einem weit enge- ren Verhältnis zum Beschwerdegegner, welchen sie als ihren Vater betrachtet, als zur Therapeutin befindet. Es wäre unter diesen Umständen zu sorglos anzuneh- men, das Kind würde trotz erheblichem Loyalitätskonflikt der Therapeutin inner- familiäre Vorfälle oder Übergriffe offenbaren. Überdies dürfte A._____ bewusst sein, dass solcher Art negative Informationen den Entscheid über eine erneute Fremdplatzierung für sie, die gerne zu Hause bliebe, negativ beeinflussen könn- ten. Die Annahme, A._____ könne sich selber schützen, missachtet die realen Abhängigkeits- und Unterlegenheitsverhältnisse sowie die beschränkten kindli- chen Möglichkeiten. Dass A._____ selber das Gefährdungspotential wirksam vermindert, erscheint unrealistisch.

E. 5.6 Die Hoffnungen der KESB und der Vorinstanz ruhen weitgehend auf den folgenden, mit Beschlüssen der KESB vom 6. August 2019 (KESB act. 190) und

E. 5.7 Was die Psychotherapie von A._____ betrifft, wird berichtet, dass der Be- schwerdegegner am Erstgespräch anwesend gewesen sei und unangemessenen Druck auf das Kind ausgeübt habe, so dass das Gespräch aufgrund seines domi- nanten Verhaltens habe abgebrochen werden müssen (KESB act. 333 S. 3 f.). Zudem sei der Beschwerdegegner mit dem Kind alleine erschienen, womit in Missachtung der behördlichen Weisung ein unbegleiteter Kontakt habe beobach- tet werden können (vgl. auch KESB act. 383/1). Die Therapie konnte zudem erst nach Monaten installiert werden und fiel während des Lock-Downs bzw. weil die Mutter Termine absagte, wiederholt aus. Abgesehen davon, dass sich der Thera- pieverlauf bisher nicht problemlos gestaltete, kann diese unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. II./5.5) das Kind zwar psychisch stützen, jedoch kaum allfällige Übergriffe des Beschwerdegegners verhindern.

E. 5.8 Die Mutter hat ihre Psychotherapie erst nach Monaten Ende November 2019 begonnen und weigerte sich anfänglich, die Kontaktdaten ihrer angeblichen The- rapeutin, welche sie, wie sich herausstellte, gar nicht aufgesucht hatte, der Bei- ständin mitzuteilen. Erst auf behördlichen Druck begab sie sich in Behandlung (KESB act. 333 S. 2 f. und KESB act. 383/1). Ihre bisherigen aktenkundigen Äusserungen lassen keinen dahingehenden Erfolg erkennen, dass sie sich für A._____ vom Beschwerdegegner distanzieren möchte und sich mit der Diagnose der Pädophilie kombiniert mit Verhaltensstörungen vertieft und ehrlich auseinan- dersetzt. Vielmehr zeigt sie Tendenzen der Verharmlosung, wenn sie entgegen den fachärztlichen Feststellungen ausführt, der Beschwerdegegner leide an einer Ephebophilie (Präferenz für pubertäre bzw. spätpubertäre Jungen), was nicht als Störung gelte (KESB act. 373 S. 6). Die Therapie zeigt bisher keine ersichtliche Wirksamkeit in Bezug auf die Reduktion der Gefährdung. Da die Mutter offenbar zum Beschwerdeführer hält, erscheinen auch die Weisungen der KESB an sie, dafür besorgt zu sein, dass dieser nicht in der ge- meinsamen Wohnung übernachtet und keine unbegleiteten Kontakte mit A._____ pflegt, zum vornherein wenig sinnvoll und griffig. Auch wenn ihr ihre Bemühun-

- 17 - gen, die Weisung einzuhalten (vgl. KESB act. 391 S. 1/2), nicht abzusprechen sind, liegt der Schwachpunkt der Weisungen zunächst darin, dass sich deren Ein- haltung behördlich weder kontrollieren noch durchsetzen lässt. Dieser Mangel wird weiter dadurch verstärkt, dass die Mutter die Gefahrenlage weniger drastisch einschätzt als Behörden und Gutachter und einer Missachtung bzw. einem unbe- aufsichtigten Kontakt von A._____ mit dem Beschwerdegegner grundsätzlich we- niger kritisch gegenübersteht. Die Durchsetzung der Weisung dürfte zudem für die Mutter mit zumutbarem Aufwand kaum zu bewerkstelligen sein, müsste sie doch A._____ von morgens bis abends im Auge behalten, wenn der Beschwer- degegner zugegen wäre. Hinzu kommt, dass sie wenig Interesse haben dürfte, allfällige Missachtungen der Weisungen durch den Beschwerdegegner zu mel- den, sähe sie sich doch gleichzeitig selber mit dem Vorwurf konfrontiert, die ihr er- teilten Weisungen nicht eingehalten und A._____ nicht hinreichend geschützt zu haben. Auch ihr dürfte klar sein, dass sich solche bekannt gewordenen Vorfälle nicht förderlich auf ihre Erfolgschancen im hiesigen Prozess auswirken würden. Damit hat sie ein nachvollziehbares Interesse, allfällige Missachtungen zu ver- heimlichen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Weisungen als wenig effek- tiv. Weder die Therapie der Mutter noch die Weisungen an sie scheinen A._____ somit wirksamen Schutz zu bieten.

E. 5.9 Die Therapie des Beschwerdegegners bei der I._____ AG konnte aufgrund von fünf Therapeutenwechseln, die allerdings nicht von ihm zu verantworten sind (act. 16/14; KESB act. 442-448), noch nicht mit der nötigen Konstanz durchge- führt werden. Der nächste Therapeutinnenwechsel erfolgt spätestens Ende 2020. Die Therapiemotivation des Beschwerdegegners sei gemäss Zwischenbericht zum Therapieverlauf der I._____ AG extrinsisch, d.h. er würde ohne behördliche Weisung keine Therapie nutzen wollen (KESB act. 372). Mit einer positiven Wir- kung ist gemäss schlüssigen psychiatrischen Feststellungen zudem erst nach längerer intensiver Behandlung, vorzugsweise in stationärem Rahmen, zu rech- nen. Die Auffassung der Gutachter im forensisch-psychiatrischem Ergänzungs- gutachten zur laufenden Therapie des Beschwerdegegners bei der I._____ AG könnte kaum deutlicher und vernichtender sein. Danach stelle sich seine heutige Betreuungssituation angesichts seines hohen Misstrauens und strategischen Kal-

- 18 - küls als äusserst kritisch und nahezu grotesk dar. Es handle sich nicht um eine Behandlung mit fachlich-forensischen Standards und sie sei dringend verände- rungsbedürftig. Es bestünden keine Fortschritte inhaltlicher Art aufgrund der lau- fenden Therapie (act. 16/14 S. 20, 23 und 25). Die klaren Ausführungen sowie Schlussfolgerungen in beiden forensisch-psychiatrischen Gutachten leuchten ein. Demnach ist die Behandlung der diagnostizierten Störungen des Beschwerdegeg- ners langwierig und die Erfolgschancen sind unsicher. Dagegen überzeugen die oberflächlichen Therapieverlaufsberichte der I._____ AG, insbesondere die Fest- stellungen im aktuellen kurzen Bericht der I._____ AG vom 25. November 2020, das Sexualverhalten des Beschwerdegegners bewege sich gemäss eigenen An- gaben im Erwachsenenbereich und die Einschätzung des Ergänzungsgutachtens bezüglich Cross-over-Verhalten auf Hands-on-Delikte an Kindern könne nicht be- stätigt werden (act. 18/465), nicht. Im Weitern bleibt abgesehen davon, dass bis- her kein Therapieerfolg nachweisbar ist, unklar, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdegegner therapiewillig ist und eine Veränderung in seinem Verhalten anstrebt. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er im Hinblick auf das noch laufende Strafverfahren und den drohenden Obhutsentzug durchaus kooperiert, ohne jedoch eine eingehende Befassung mit seiner Problematik anzu- streben. Auch im Ergänzungsgutachten wird diese Möglichkeit ausdrücklich in Be- tracht gezogen (act. 16/14 S. 21 und 26). Die laufende Psychotherapie stellt damit bei genauerer Betrachtung jedenfalls bis heute keine geeignete Massnahme zur Reduktion der Gefährdung dar. Ebenso fehlt der Weisung an ihn, auswärts zu übernachten, die erforderliche Durchschlagskraft, spielen dabei doch die gleichen Mechanismen wie bei den Weisungen an die Mutter. Selbiges gilt für die Weisung, keinen unbeaufsichtigten Kontakt zu A._____ zu haben. Auch sie lässt sich weder kontrollieren noch durch- setzen. Zudem dürfte aus den bereits geschilderten Gründen keiner im Familien- verbund ein Interesse daran haben, allfällige Missachtungen bekannt zu machen.

E. 5.10 Im Übrigen ist auch der Familienbegleitung ein hinreichender Schutzeffekt abzusprechen. Nach Angaben des Beschwerdegegners werde die Familie jeden Sonntag von einer Familienbegleitung aufgesucht. Allerdings lehnte er es ab, den

- 19 - Namen der Begleitung den Gutachtern preiszugeben (act. 16/14 S. 17). Dadurch wird eine fachkundige Beurteilung der Auswirkungen der Familienbegleitung auf die Legalprognose bzw. das Gefährdungspotential des Beschwerdegegners ver- unmöglicht. Von einem positiven Effekt kann unter diesen Umständen nicht aus- gegangen werden. Vielmehr zeigt das Verhalten des Beschwerdegegners, dass er nicht bereit ist, mit allen Fachpersonen zusammenzuarbeiten.

E. 5.11 Über das aktuelle persönliche Verhältnis der Mutter des Beschwerdegeg- ners zu ihrem Sohn ist wenig bekannt. Es bleibt deshalb offen, wie sie sich zur Diagnose stellt und ob sie die Gefahrenlage für A._____ ernst nimmt. Auch die Einhaltung der Weisung, keine unbegleiteten Besuche ihres Sohnes mit A._____ zuzulassen, wenn sie das Kind besucht, lässt sich behördlich nicht kontrollieren, weshalb insgesamt eine dadurch bewirkte wirksame Verminderung der Gefähr- dung des Kindes nicht angenommen werden kann.

E. 5.12 Zusammengefasst erweisen sich die Weisungen zum Schutz von A._____ entweder als nicht kontrollierbar und deshalb nicht durchsetzbar oder sie wirken, wenn überhaupt, erst nach längerer Zeitdauer und in verändertem Setting. Damit fehlen griffige flankierende Massnahmen, die das Gefährdungspotential des Be- schwerdegegners für A._____ effektiv herabsetzen. Die Weisungen werden von der Mutter und dem Beschwerdegegner verständlich als beschwerlich empfun- den, zumal ein normales Familienleben dadurch weitgehend verunmöglicht wird. Die Aufrechterhaltung des aktuellen Zustands über weitere Monate erscheint da- her auch aus familiärer Sicht als problematisch und wenig gesichert. Aus all die- sen Gründen ist der Kindsvertreterin sowie der Beiständin (vgl. KESB act. 413 S. 13 und KESB act. 383/1 S. 5) zuzustimmen: Die Unversehrtheit und gesunde Entwicklung A._____ ist bei Aufrechterhaltung der heutigen Situation bzw. bei ei- nem Verbleib zu Hause über weitere Monate erheblich gefährdet und kann mit den angeordneten Massnahmen nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit garan- tiert werden. Der Umstand, dass die erhebliche Gefährdung bereits seit Jahren andauert und bisher keine offenkundigen Übergriffe auf A._____ bekannt sind, rechtfertigt es nicht, das Kind weiter der nunmehr fachkundig eindeutig festgestell- ten, deutlich erhöhten Bedrohung auszusetzen. A._____ weist bereits heute klare

- 20 - Verhaltensauffälligkeiten auf. Die aktuelle Gefährdungsmeldung des J._____ führt die Dringlichkeit des Obhutsentzugs nochmals deutlich vor Augen. Eine weitere Akzentuierung der Gefährdung ist für den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht notwendig, wobei unklar wäre, worin eine solche bestehen sollte. Somit ist die Voraussetzung eines dem Kind drohenden, nicht leicht wieder gutzumachen- den Nachteils glaubhaft. 6. 6.1. Im Rahmen der Interessenabwägung ist Folgendes zu beachten: A._____ möchte zu Hause bleiben. Aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Beeinflussbar- keit ist sie diesbezüglich indes noch nicht urteilsfähig. Ihre Haltung ist durchaus verständlich, kann aber nicht massgeblich in die Interessenabwägung einbezogen werden. Es ist allgemein bekannt, dass sexuelle oder körperliche Übergriffe auch ohne äussere Gewaltanwendung Kinder schwer traumatisieren und sie Jahre, oft ein Leben lang darunter leiden. Die Interessen des Kindes, nicht Opfer sexueller, psychischer oder körperlicher Übergriffe zu werden, und damit an Unversehrtheit und gesunder Entwicklung stehen mit an oberster Stelle. Das bedrohte Gut ist daher als sehr gewichtig einzustufen. A._____ war vom 14. Juni 2019 bis 6. August 2019 fremdplatziert (KESB act. 413 S. 3). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass ein Hin und Her sowie eine erneute Traumatisierung des Kindes vermieden werden sollte. Diese Überlegun- gen treffen im Grundsatz zu. Vorliegend ist jedoch zu gewichten, dass A._____ in der Zwischenzeit von der KESB angehört wurde (KESB act. 392) und ihr bekannt sein dürfte, dass ihr Verbleiben zu Hause in Frage steht und geprüft wird. Die er- neute Fremdplatzierung ist deshalb ein Szenario, mit dem A._____ seit längerem rechnen dürfte und deshalb nicht aus heiterem Himmel, wie das letzte Mal, ge- schieht. Beim Vollzug kann zudem den Bedürfnissen des Kindes so gut wie mög- lich Rechnung getragen werden, indem es fachkundig von der Therapeutin und Beiständin vorbereitet und begleitet wird. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bedeutet nicht, dass die Fremdplatzierung in einer "Nacht-und-Nebel-Aktion" vor- zunehmen ist. Abfedernd fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Mutter diesmal gemäss Entscheid der KESB berechtigt ist, in Absprache mit der Beiständin und

- 21 - der Stiftung H._____ mit A._____ unbegleitete Kontakte zu pflegen und alle wis- sen, wo sich das Kind befindet. Dies dürfte die Eingriffsintensität für Kind und Mut- ter gegenüber der superprovisorisch angeordneten verdeckten Fremdplatzierung deutlich mindern. Das vorgesehene G._____ der Stiftung H._____ scheint schliesslich eine geeignete Institution zu sein, um die besonderen Bedürfnisse des Mädchens zu befriedigen. Die mit der erneuten Fremdplatzierung zu erwar- tende Belastung für das Kind wiegt deshalb seine Interessen an Unversehrtheit und Schutz nicht auf. 6.2. Die KESB hat in einem sorgfältigen Entscheid die verschiedenen Interessen der Beteiligten sowie die Bedrohungssituation abgewogen und nach Konsultation diverser Fachberichte und Gutachten sowie nach Anhörung aller Beteiligten die Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts zum Schutz des Kindes wohl begrün- det. Angesichts des hohen gefährdeten Guts, der mit fachärztlichen Gutachten festgestellten erheblichen Bedrohung für das Kind und der schweren Folgen bei Realisierung der Gefahr überwiegen die Interessen A._____ an einer raschen Umsetzung des Entscheids der KESB klar gegenüber den Interessen der Mutter und des Beschwerdegegners an einer rechtsstaatlich einwandfreien Überprüfung des Entscheids der KESB im Beschwerdeverfahren. Der Entzug der aufschieben- den Wirkung erweist sich deshalb ausnahmsweise als verhältnismässig.

7. Abschliessend hat sich die Vorinstanz mit den erhobenen entscheidrelevan- ten Einwänden der Prozessbeiständin nicht hinreichend auseinandergesetzt und die massgeblichen Umstände teilweise nicht, teilweise unangemessen gewürdigt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und Ziffer I des Beschlusses des Be- zirksrats vom 15. Oktober 2020 aufzuheben. Den Beschwerden gegen den Be- schluss der KESB vom 14. Juli 2020 kommt somit keine aufschiebende Wirkung zu. III.

1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ge- mäss §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zu bemessen. Angesichts des nicht unerheblichen Aktenumfangs erscheint eine Gerichtsgebühr von

- 22 - CHF 1'500.– angemessen. Hinzu kommen die Kosten der Kindsvertreterin (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Verfahrensbeiständin verfügt über kein Anwaltspatent. Bei der nichtanwaltlichen Kindesvertretung kommen grundsätzlich die Entschädi- gungsrichtlinien zum Zuge, wie sie bei der Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB gelten. Nach der Rechtsprechung ist sodann im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 ff. ZPO der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage, soweit er den Umständen angemessen er- scheint (BGE 142 III 153 E. 2.4; BGer 5A_701/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4). Die Verfahrensbeiständin ist deshalb einzuladen, ihre Kostennote für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren einzureichen. Darüber wird mit separatem Ent- scheid zu befinden sein.

2. Der Beschwerdegegner hat sich am zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren nicht beteiligt, weshalb es nicht sachgerecht erschiene, ihm Kosten aufzuerle- gen. Zwar darf davon ausgegangen werden, dass die Mutter im wohlverstande- nen Interesse ihrer Tochter prozessiert. Aufgrund der speziellen Konstellation, dass sich das Kind über seine Prozessbeiständin aktiv als Beschwerdeführerin am Verfahren beteiligt und obsiegt, sind die Gerichtskosten dieses Verfahrens je- doch dennoch der unterliegenden Mutter aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Eine Parteientschädigung ist im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nicht zuzusprechen: A._____ nicht, weil die Kosten ihrer Verfahrensbeiständin unter die Gerichtskosten fallen, der anwaltlich vertretenen Mutter nicht, weil sie unterliegt, und schliesslich dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm mangels Beteiligung kei- ne zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.

4. Der Bezirksrat hat auf die Festsetzung einer Verfahrensgebühr verzichtet und die Verteilung der Prozesskosten seinem Endentscheid vorbehalten. Dies wurde nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

5. Sowohl A._____ als auch die Mutter haben im vorliegenden Beschwerdever- fahren Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (act. 2 und 10).

- 23 -

E. 10 April 2014 E. 3.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zu- rückzuführen ist und ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). 5.

E. 12 Oktober 2020 wird diese Diagnose vorbehaltlos bestätigt und das Risiko be- züglich Hands-on-Delikten im Sinne sexueller Handlungen mit Kindern als hoch, bezüglich Mädchen im Schutzalter aufgrund der aktuellen Tatvorwürfe und des dokumentierten Annäherungsversuchs an ein 16-jähriges Mädchen als deutlich erhöht, eingestuft (act. 16/14). Die Verhaltensauffälligkeiten blieben auch den im Kindesschutzverfahren involvierten Behörden und Personen nicht verborgen. Es wird wiederholt geschil- dert, der Beschwerdegegner habe sich verbal drohend und einschüchternd ge- genüber der Logopädin, Beiständin sowie der Psychologin von A._____ verhalten (u.a. KESB act. 413 S. 6). Sein Verhalten gegenüber Behörden und Fachperso- nen wird selbst in neuerer Zeit als bedrohlich empfunden (vgl. auch KESB act. 383/1 S. 6).

E. 14 Juli 2020 (KESB act. 416) angeordneten bzw. bestätigten flankierenden Mass- nahmen:

- Anweisung an Beiständin, für A._____ eine Psychotherapie zu installieren

- Anweisung an Mutter, sich in Psychotherapie zu begeben, unter Strafandro- hung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall

- Anweisung an die Mutter, dafür besorgt zu sein, dass der Beschwerdegegner nicht in der gemeinsamen Wohnung übernachtet und keine unbegleiteten Kontakte mit A._____ hat, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Wider- handlungsfall

- Anweisung an den Beschwerdegegner, sich einer deliktsorientierten Verhal- tens-/Psychotherapie zu unterziehen, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall

- Anweisung an den Beschwerdegegner, keine unbegleiteten Kontakte zu A._____ zu haben und nicht in der gemeinsamen Wohnung zu übernachten, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall

- 16 -

- Anweisung an die Mutter des Beschwerdegegners, keine unbegleiteten Besu- che ihres Sohnes mit A._____ zuzulassen, wenn sie das Kind betreut.

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 (Mutter) um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands wird abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis Es wird erkannt
  4. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 15. Oktober 2020 wird aufgehoben. Den Be- schwerden gegen den Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 14. Juli 2020 wird die aufschiebende Wirkung entzogen und die Umplatzierung der Be- schwerdeführerin ins G._____ der Stiftung H._____ unter fachkundiger Vor- bereitung und Begleitung durch die Beiständin (vgl. Dispositiv-Ziffer 6 lit. b des Beschlusses der KESB vom 14. Juli 2020) wird vollzogen.
  5. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1‘500.- festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ein- schliesslich der Kosten für die Prozessbeistandschaft des Kindes werden der Beschwerdegegnerin 1 (Mutter) auferlegt.
  7. Die Verfahrensbeiständin X._____ wird ersucht, der Kammer umgehend ihre Kostennote einzureichen. Darüber wird mit separatem Beschluss befunden.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage der Doppel oder einer Kopie von act. 15, 16/1-16, 18/462-469, 25 und 26/1, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – - 26 - unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ200062-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 7. Januar 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____, Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie D._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Aufschiebende Wir- kung

- 2 - Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 15. Oktober 2020; VO.2020.81 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de der Stadt Zürich) Erwägungen: I.

1. A._____ ist die Tochter der seit dem tt. November 2016 geschiedenen El- tern, B._____ (Beschwerdegegnerin 1, nachfolgend Mutter) und E._____. Das al- leinige Sorgerecht obliegt der Mutter. Am tt. November 2019 heiratete sie ihren Lebenspartner, C._____ (Beschwerdegegner 2, nachfolgend Beschwerdegegner). Seit 25. Januar 2016 besteht für A._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (act. 16/12 und KESB act. 1).

2. Nachdem ein Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Verge- waltigung, sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher Pornographie an- gehoben worden war, wurde aufgrund der Gefährdungsmeldung der für die Straf- untersuchung zuständigen Staatsanwaltschaft Kreuzlingen mit Verfügung der KESB Stadt Zürich (KESB) vom 14. Juni 2019 der Mutter das Aufenthaltsbestim- mungsrecht über die Tochter superprovisorisch entzogen und A._____ verdeckt in der Krisenintervention F._____ [Ortschaft] untergebracht (KESB act. 73 und 74). Am 4. Juli 2019 setzte die KESB für A._____ eine Verfahrensbeiständin ein (KESB act. 104), hob am 6. August 2019 die superprovisorische Platzierung von A._____ wieder auf und ordnete diverse Massnahmen im Sinne von Art. 307 ZGB zum Schutz des Kindes an (KESB act. 190). Mit Beschluss vom 14. Juli 2020 hob die KESB das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter schliesslich im Hauptver- fahren auf, sah die Unterbringung von A._____ im G._____ der Stiftung H._____ vor und erklärte die Mutter berechtigt, in Absprache mit der Beiständin und der Stiftung H._____ unbegleitete Kontakte zu A._____ zu pflegen. Den Antrag der Beiständin und der Verfahrensbeiständin des Kindes, einer allfälligen Beschwerde

- 3 - die aufschiebende Wirkung zu entziehen, wies die KESB ab (BR act. 1/2 = KESB act. 416).

3. Gegen den Beschluss der KESB erhoben sowohl die Mutter als auch die Verfahrensbeiständin des Kindes rechtzeitig Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (BR act. 1 und BR act. 13/1). Während sich die Mutter hauptsächlich gegen die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wehrte, verlangte die Verfahrens- beiständin, den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Nach Einholung der Stellungnahmen zu diesem Begehren und Gewährung des Replik- rechts wies der Bezirksrat mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 den Antrag der Verfahrensbeiständin um Entzug der aufschiebenden Wirkung ab (act. 3/B1 = act. 7 = BR act. 13/13; zitiert als act. 7).

4. Dagegen wehrte sich die Verfahrensbeiständin im Namen des Kindes mit Beschwerde vom 2. November 2020 bei der Kammer und stellt folgende Anträge (act. 2):

1. Es sei Ziffer I des angefochtenen Beschlusses aufzuheben.

2. Es sei dem Beschluss der KESB Zürich vom 14. Juli 2020 die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

3. Es seien die Akten betreffend dem Verfahren VO.2020.80/3.02.02 der Vorinstanz beizuziehen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin [dem Kind] die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der un- terzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestel- len.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Eingabe vom 9. November 2020 ersuchte die Mutter ebenfalls um unent- geltliche Rechtspflege und beantragte, es sei über das Gesuch zu befinden, bevor kostenverursachende prozessuale Schritte vorgenommen würden (act. 10). Da sie indessen keine Unterlagen zu ihren aktuellen finanziellen Verhältnissen ein-

- 4 - reichte, wurde mit Verfügung vom 16. November 2020 einerseits der Mutter Frist zur Nachreichung von Belegen zu ihrer wirtschaftlichen Situation und anderseits ihr und dem Beschwerdegegner Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 13). Am 30. November 2020 ging die Beschwerdeantwort der Mutter mit zahlreichen Beilagen ein (act. 15 und 16/1-16). Der Beschwerdegegner liess sich nicht ver- nehmen. Die von der KESB der Kammer am 2. Dezember 2020 nachgereichten neuen Akten (act. 18/462-469) wurden der Mutter sowie dem Beschwerdegegner, letzterem zusammen mit der Beschwerdeantwort der Mutter, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 21 und 24). Während die Mutter am 4. Dezem- ber 2020 Stellung nahm (act. 25), liess sich der Beschwerdegegner erneut nicht vernehmen. Die Beschwerdeantwort, die nachgereichten Akten der KESB sowie die Stellungnahme der Mutter vom 4. Dezember 2020 sind mit diesem Entscheid der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zuzustellen.

5. Die Akten des Bezirksrats des Verfahrens VO.2020.80/3.02.02 (act. 8/1-14, zitiert als BR act.), welche auch das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren der Mutter VO.2020.81/3.02.02 umfassen (BR act. 13/1-6), sowie der KESB (act. 9/1- 450, zitiert als KESB act.) wurden beigezogen. Der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel wurde durchgeführt (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR i.V.m. § 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. 1.1 Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung gilt als prozessleitender Entscheid, gegen welchen unter den Vorausset- zungen von Art. 319 lit. b ZPO die Beschwerde zulässig ist (vgl. BSK ZGB I- DROESE/STECK, Art. 450 N 22 und 22a). Mangels gesetzlicher Ausnahme muss durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nach- teil drohen.

- 5 - Die Beschwerde an die sachlich zuständige II. Zivilkammer des Obergerichts wurde rechtzeitig erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Da die Verfahrensbeiständin des Kindes bei Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts der Beschwerde sexuelle, psychische oder physische Übergriffe auf A._____ durch den Beschwerdegegner befürchtet, wird ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil für das Kind behauptet. Die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Rechtsmittel sind damit erfüllt. 1.2 Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträ- ge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist jedoch darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezo- gen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinanderset- zen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Un- tersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). 2. 2.1 Die KESB erwog im Entscheid vom 14. Juli 2020 betreffend Entzug des Auf- enthaltsbestimmungsrechts, A._____ habe nach der superprovisorischen Fremdplatzierung in den mütterlichen Haushalt zurückkehren können, weil damals nicht abschliessend habe beurteilt werden können, ob das Kind in das Opfer- schema des Beschwerdegegners falle. Seither hätten sich die Entscheidungs- grundlagen geändert, weil das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 13. Ja- nuar 2020 eine Gefährdung des Kindes durch den Beschwerdegegner schlüssig belege. Dieser leide an Pädophilie und einer gravierenden Selbstwertproblematik;

- 6 - er empfinde Befriedigung dabei, Kontrolle und Dominanz gegenüber Schwäche- ren auszuüben. A._____ müsse deshalb zu seinem potentiellen Opferkreis ge- zählt werden. Die bisherige Delinquenz zeige, dass er auch gegenüber minderjäh- rigen Mädchen sexuelle Delikte begangen habe. Zudem müsse aufgrund seiner grossen Dominanz-Problematik mit anderer Gewalt gegen A._____ gerechnet werden. Er stehe zudem einer therapeutischen Behandlung zwiespältig gegen- über. Eine ambulante therapeutische Behandlung erscheine nicht geeignet, sein Gefährdungspotential effektiv zu verringern. Auch sei die Mutter nicht fähig, A._____ vor sexuellen Übergriffen zu schützen, sei sie doch überzeugt, dass A._____ nicht gefährdet sei. Ihre Heirat mit dem Beschwerdegegner belege zu- dem, dass sie die Beziehung zu ihm prioritär behandle. Die Mutter als auch der Beschwerdegegner seien sich ferner einig, dass die bisherigen flankierenden Massnahmen nicht ewig beibehalten werden könnten. A._____ sei angesichts der gravierenden Diagnose über den Beschwerdegegner längerfristig in einer geeig- neten Institution zu platzieren (KESB act. 416 S. 24 ff.). Die Gefährdungssituation für A._____ bestehe allerdings bereits seit längerem und habe sich nicht akzentu- iert. A._____ soll nicht durch eine sofortige Platzierung erneut traumatisiert wer- den. Zudem seien die flankierenden Massnahmen für die Dauer des laufenden Verfahrens geeignet, vorläufigen Schutz zu bieten. Angesichts des schweren Ein- griffs sei den betroffenen Personen unbedingt die Möglichkeit einer vorgängigen, einwandfreien Prüfung zu ermöglichen, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aufrecht zu erhalten sei (KESB act. 416 S. 33 f.). 2.2 Der Bezirksrat erwog, A._____ lebe seit rund vier Jahren mit Ausnahme der Zeit der superprovisorischen Fremdplatzierung im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdegegner. Es sei keine besondere Dringlichkeit oder Gefahr er- kennbar, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde rechtferti- ge. Entgegen der Spekulationen der Verfahrensbeiständin bestünden keine Hin- weise dafür, der Beschwerdegegner werde dem Kind etwas zufügen. Die letzte superprovisorische Fremdplatzierung habe das Kind sehr belastet und es sei ein Hin und Her tunlichst zu vermeiden. Die flankierenden Massnahmen seien wirk- sam. Das Gutachten vom 13. Januar 2020 habe die Situation zudem nicht derart verändert, dass umgehendes Handeln notwendig sei. Seit dem Eingang des Gut-

- 7 - achtens seien schliesslich neun Monate vergangen, ohne dass sich die Gefahr erkennbar akzentuiert habe. Unter diesen Umständen sei vorgängig ein recht- staatlich einwandfreies Rechtsmittelverfahren durchzuführen (act. 7). 3. 3.1 Die Prozessbeiständin rügt sowohl eine Rechtsverletzung als auch Unange- messenheit des vorinstanzlichen Entscheids. Der Bezirksrat habe sich mit den Überlegungen der Kindsvertreterin gar nicht auseinandergesetzt und ihre Befürch- tung als reine Spekulation abgetan. Nach Eingang des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 13. Januar 2020 habe die KESB die Notwendigkeit der Fremdplatzierung zum Schutz des Kindes erkannt. Sie wie auch der Bezirksrat würden aber beim Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung das Ausmass der Gefährdungssituation für A._____ verkennen. Angesichts der man- gelnden Kooperations- sowie Therapiefähigkeit und -bereitschaft des Beschwer- degegners sowie der ungenügenden Schutzfähigkeit der Mutter sei die sexuelle, körperliche und psychische Unversehrtheit von A._____ zu Hause nicht mehr ge- währleistet. Wären die jetzigen Erkenntnisse bereits früher bekannt gewesen, hät- te eine Rückplatzierung von A._____ nach Hause nicht stattgefunden. Früher sei, wie sich nun herausgestellt habe, zu Unrecht angenommen worden, Mädchen im Schutzalter seien zufolge der Pädophilie-Erkrankung des Beschwerdegegners nicht gefährdet. Nun sei aber klar, dass auch für Mädchen im Alter von A._____ ein deutlich erhöhtes Risiko bestehe, Opfer zu werden. Die flankierenden Mass- nahmen würden in den eigenen vier Wänden nicht hinreichend greifen. Es hätten sich bereits alle involvierten Personen zum Obhutsentzug ausführlich äussern können und die notwendigen Berichte sowie Gutachten für eine Entscheidung lä- gen vor. Die Mutter habe gegen die Fremdplatzierung Beschwerde erhoben; es könne noch lange gehen, bis darüber rechtskräftig entschieden sei. Das Interesse des Kindes an Unversehrtheit sei unter diesen Umständen höher zu gewichten als das Interesse an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage. Die Gefährdungssituation sei bereits seit A._____ und der Beschwerdegegner zu- sammenleben, also seit 2016, gleichbleibend hoch und akut. A._____ wisse, dass eine Fremdplatzierung im Raume stehe. Diese Ungewissheit sei für das Kind

- 8 - ebenfalls sehr belastend. Bei dieser Sachlage sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu entziehen (act. 2). 3.2 Die Mutter hält in der Beschwerdeantwort die Erwägungen des Bezirksrats für zutreffend und verneint eine Akzentuierung der Gefährdung für A._____ durch den Beschwerdegegner. Es würden jegliche Anhaltspunkte für einen Übergriff fehlen, obwohl das Kind seit Jahren mit ihm zusammenlebe. Auch sei der Be- schwerdegegner bisher nicht mit Hands-on-Delikten gegenüber Mädchen im Schutzalter in Erscheinung getreten und seine Dominanzstörung äussere sich nicht gegen solche Mädchen. Eine erneute Fremdplatzierung sei dringend zu ver- meiden, weshalb der Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht verhältnismässig sei. Die flankierenden Massnahmen würden greifen; der Beschwerdegegner ab- solviere die von der KESB verordnete Therapie. Es sei wichtig, dass ein rechts- staatlich einwandfreies Rechtsmittelverfahren durchgeführt werde, gehe es doch um einen schweren Eingriff. Eine besondere Dringlichkeit für den Obhutsentzug liege nicht vor (act. 15 und 25). Die Mutter reichte mit ihrer Beschwerdeantwort das ergänzende forensisch- psychiatrische Gutachten vom 12. Oktober 2020 zum Erfolg der bisherigen Be- handlung des Beschwerdegegners (act. 16/14 = act. 29) sowie zwei Berichte der I._____ AG über den Verlauf der Therapie des Beschwerdegegners (act. 16/15 und 16/16) ein. 4. 4.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschie- bende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwer- deinstanz nichts anderes verfügt. Die rechtlichen Erwägungen des Bezirksrats zum Entzug der aufschiebenden Wirkung sind zutreffend (act. 7 S. 8) und es ist zur Vermeidung von Wiederholungen darauf zu verweisen. Hervorzuheben ist, dass der Suspensiveffekt der Beschwerde nur ausnahmsweise im Einzelfall bei Gefahr in Verzug und besonderer Dringlichkeit zu entziehen ist (BSK Erw.Schutz- THOMAS GEISER, Art. 450c N 7). Es ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehen- den Interessen vorzunehmen, bei welcher allerdings stets auch die Hauptsachen- prognose eine Rolle spielt (BGer 5A_619/2016 vom 23. März 2017 E. 4 = BGE

- 9 - 143 III 197 E. 4). Entsprechend sind die Voraussetzungen des Obhutsentzugs, welcher Gegenstand des Hauptverfahrens bildet, vor Augen zu halten. 4.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn sich das Kind bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufent- haltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der El- tern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (BGer 5A_875/2013 vom

10. April 2014 E. 3.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zu- rückzuführen ist und ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016 E. 6.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2). 5. 5.1 Strittig ist, ob eine derart schwere Gefährdung des Wohls von A._____ glaubhaft ist, dass ein Verbleiben im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwer- degegner während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht mehr zu verant- worten ist. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz zusammengefasst vor, die entscheidenden Sachverhaltselemente nicht oder falsch gewürdigt zu haben. Tat- sächlich erscheinen die Überlegungen des Bezirksrats zwar nachvollziehbar, je- doch eher oberflächlich und gehen auf die Bedenken der Beschwerdeführerin wenig oder gar nicht ein (act. 7 S. 9 f.). Nachfolgend ist deshalb die Würdigung einerseits zu vertiefen und anderseits zu komplettieren. Gemäss unbestrittener Darstellung soll die Gefährdung des Kindes vom Be- schwerdegegner ausgehen. In die Würdigung der Gefahrenlage ist einzubezie- hen, ob griffige Massnahmen eine allfällige Gefährdung des Kindes auf ein tole- rierbares Mass reduzieren. Die Vorinstanz hat die Wirksamkeit der einzelnen Massnahmen nicht (auch nicht summarisch) gewürdigt und die Bedrohungssitua-

- 10 - tion in ihrem Entscheid nicht näher beleuchtet. Dies ist bezüglich der von der Ver- fahrensbeiständin erhobenen Einwände nachzuholen. 5.2. Die Gefährdung wird hauptsächlich in der sexuellen Orientierung des Be- schwerdegegners verbunden mit spezifischen Verhaltensstörungen gesehen. Fest steht, dass der heute 33-jährige Beschwerdegegner als junger Erwachsener mit Urteil des Jugendgerichts des Bezirks Zürich vom 2. November 2006 wegen Schändung eines 16-jährigen Mädchens, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Knaben), mehrfachen Versuchs deswegen sowie versuchter Nötigung verurteilt wurde (KESB act. 152). Gemäss dem im damaligen Strafverfahren ein- geholten psychiatrischen Gutachten vom 24. Mai 2005 zeigten sich beim Be- schwerdegegner Hinweise auf schwerwiegende Verhaltensauffälligkeiten und ei- ne Persönlichkeitsstörung mit aggressiv-impulsiven und paranoiden Zügen. Er leide an schweren Selbstwertdefiziten, was zu Dominanzstreben und schweren Verhaltensauffälligkeiten im Bereich Sexualverhalten führe. Die Begutachtung musste aufgrund seiner damaligen Weigerungshaltung allerdings abgebrochen werden. Die Gutachterin prognostizierte eine erhöhte Rückfallgefahr für Sexualde- likte. Sie verneinte ferner seine Massnahmenwilligkeit und -fähigkeit, so dass das Jugendgericht mangels Zugänglichkeit zu einer Erziehungsmassnahme oder be- sonderen Behandlung eine achtmonatige Einschliessung des damals Acht- zehneinhalbjährigen anordnete (KESB act. 151 S. 51 ff. und 152/6/2). Am

28. März 2007 erfolgte eine weitere Erziehungsverfügung der Jugendanwaltschaft des Bezirks Zürich wegen versuchten sexuellen Handlungen gegenüber drei Mädchen im Schutzalter (KESB act. 407). Seit Frühjahr 2019 ist ein neues Straf- verfahren wegen einer Vergewaltigung, angeblich begangen im Jahr 2009 zum Nachteil eines damals 16-jährigen Mädchens, sowie wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen pendent (KESB act. 225). Der Beschwerdegegner zeigte sich angeblich partiell geständig. Eine rechtskräftige Verurteilung erfolgte, soweit ersichtlich, bislang nicht, allerdings wurde nun Anklage erhoben (act. 16/14 S. 16). Im Rahmen dieser Strafuntersuchung wurde erneut eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdegegners angeordnet. Im forensisch-psychiatri- schen Gutachten vom 13. Januar 2020 wird ihm die Diagnose einer pädophilen Störung, nicht ausschliesslicher Typus, sexuell orientiert auf Jungen (ICD-10: F

- 11 - 65.4), sowie deutliche, kombinierte Persönlichkeitsstörungen mit dissozialen und narzisstischen Anteilen gestellt (KESB act. 313 S. 62). Die Rückfallgefahr für Se- xualdelikte mit Kindern wird insbesondere wegen der Kombination von Risikoei- genschaften als hoch eingestuft (KESB act. 313 S. 55 ff. und S. 73 f.). Der Gut- achter sieht die Legalprognose durch die Dominanzproblematik des Beschwerde- gegners als erheblich getrübt. Zudem müssten aufgrund des Dominanzstrebens auch weibliche Minderjährige als potentiell gefährdet betrachtet werden (KESB act. 313 S. 60 ff. und S. 74). Im Gutachten wird weiter festgehalten, der Be- schwerdegegner zeige ein markant manipulativ-kontrollierendes Interaktionsver- halten und sein Vorgehen sei egozentrisch und interessengeleitet, was sich noch- mals legalprognostisch ungünstig auswirke (KESB act. 313 S. 73 ff.). Auch stell- ten die Gutachter fest, eine allfällige ambulante Therapie habe bisher noch keine deliktrelevante Wirkung erzielt. Sie äusserten aufgrund der hohen Manipulations- bereitschaft und -fähigkeit des Beschwerdegegners deutliche Zweifel am Erfolg einer ambulanten Therapie und erachteten unter Berücksichtigung des gesamten Störungsbildes und Risikoprofils nur eine stationäre Behandlung als erfolgver- sprechend (KESB act. 313 S. 76 ff.). Im aktuellen Ergänzungsgutachten vom

12. Oktober 2020 wird diese Diagnose vorbehaltlos bestätigt und das Risiko be- züglich Hands-on-Delikten im Sinne sexueller Handlungen mit Kindern als hoch, bezüglich Mädchen im Schutzalter aufgrund der aktuellen Tatvorwürfe und des dokumentierten Annäherungsversuchs an ein 16-jähriges Mädchen als deutlich erhöht, eingestuft (act. 16/14). Die Verhaltensauffälligkeiten blieben auch den im Kindesschutzverfahren involvierten Behörden und Personen nicht verborgen. Es wird wiederholt geschil- dert, der Beschwerdegegner habe sich verbal drohend und einschüchternd ge- genüber der Logopädin, Beiständin sowie der Psychologin von A._____ verhalten (u.a. KESB act. 413 S. 6). Sein Verhalten gegenüber Behörden und Fachperso- nen wird selbst in neuerer Zeit als bedrohlich empfunden (vgl. auch KESB act. 383/1 S. 6). 5.3 Der Beschwerdegegner ist der heutige Ehemann der Mutter von A._____. Alle leben seit 1. August 2016 im gemeinsamen Haushalt. Aufgrund des früheren

- 12 - strafbaren Verhaltens, der erneuten Anklage sowie der Diagnose in den psychiat- rischen Gutachten, insbesondere in denjenigen vom 13. Januar 2020 und 12. Ok- tober 2020, ist zweifellos ein erhebliches Risiko für die sexuelle, psychische und physische Integrität von A._____ beim Verbleib zu Hause glaubhaft und die ge- sunde Entwicklung des Kindes seit Jahren akut gefährdet. Das Verhalten von A._____ wird von Fachpersonen als auffällig erachtet. Das Mädchen verfüge un- ter anderem über ein fehlendes Nähe-Distanz-Gefühl und zeige ein übersexuali- siertes sowie teilweise aggressives Verhalten (KESB act. 413 S. 4 und 11, KESB act. 336/1). Der neusten Gefährdungsmeldung des J._____ AG vom 17. Novem- ber 2020 lässt sich entnehmen, dass A._____ im Intimbereich manchmal wund sei, was genauerer Abklärung bedürfe. Gemäss Therapeutin des Kindes habe dieses Thema nur zweimal angesprochen werden können, weil A._____ meist emotional reagiert habe. Ein abklärendes Gespräch der Therapeutin mit der Kin- derärztin hätten die Eltern verweigert (act. 18/463). Im Weitern lässt sich dem Er- gänzungsgutachten entnehmen, dass der Beschwerdegegner geschildert habe, es gehe in seinen Therapie-Sitzungen bei der I._____ AG darum, dass er sich nicht mehr von Jungen angezogen fühle und er auf seine Signale achte. Die The- rapeutinnen hätten ihm aber bestätigt, dass "solche Fantasien" erlaubt seien (act. 16/14 S. 18). Wenngleich die Auseinandersetzung mit seiner Neigung notwendig ist, zeigen diese Ausführungen gleichwohl, dass sich der Beschwerdegegner mit pädophilem Gedankengut beschäftigt. Über eine wirksame Strategie zur Kontrolle seiner Fantasien scheint er bisher aber offensichtlich noch nicht zu verfügen. Insgesamt bestehen unter Einbezug aktuellster Dokumente keine Zweifel, dass das Wohl des Kindes in den heutigen häuslichen und familiären Verhältnis- sen erheblich bedroht ist. Daran ändert nichts, dass sich das Verhalten von A._____ in der Schule im Sommer 2020 etwas verbessert zu haben scheint (KESB act. 388/1) und die erzieherischen Kompetenzen des Beschwerdegegners gemäss dem Familientherapeuten als "teilweise gut" bis "gut" eingeschätzt wer- den (KESB act. 388/3). Sowohl die Beiständin als auch die Verfahrensbeiständin von A._____ befürworten den umgehenden Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts der Mutter. Ebenso erachtete die KESB die Bedrohungssituation als so

- 13 - schwer, dass das Kindswohl nur durch eine Fremdplatzierung gewährleistet wer- den könne (KESB act. 413 und 416). Damit bleibt zu prüfen, ob sich die Gefährdung so reduzieren lässt, dass ein Verbleiben des Kindes zu Hause bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts zu verantworten ist. Die Mutter hat den Entscheid der KESB über den Obhutsentzug angefochten. Angesichts der tiefgreifenden Tragweite für Kind und Mutter sowie den konträren Prozessstand- punkten ist bei jeder Entscheidung mit Rechtsmittelverfahren über weitere Instan- zen zu rechnen. Bei Aufrechterhaltung des Suspensiveffekts der Beschwerde verbliebe A._____ voraussichtlich für längere Zeit im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdegegner. 5.4 Für die Frage, ob die Gefährdung auf ein tolerierbares Mass reduziert wer- den kann, ist zunächst das Verhalten der Mutter, insbesondere ihre Einstellung zur Gefährdungsprognose des Beschwerdegegners, massgeblich. Ihre Fähigkeit, A._____ vor allfälligen Übergriffen zu schützen, wird von der Verfahrensbeistän- din und der Beiständin (u.a. KESB act. 383/1 und 413 S. 13) des Kindes verneint. Die Mutter setze sich mit der schweren Diagnose ihres Ehemannes nicht ausei- nander, sondern verharmlose diese (act. 2 S. 8). Selbst nach Bekanntsein der Di- agnose und des forensischen Gutachtens sei sie der Meinung, vom Beschwerde- gegner gehe keine Gefährdung für A._____ aus. Auch die KESB erwog, dass sich die Mutter weder mit dem Gutachten noch mit dem Strafverfahren gegen den Be- schwerdegegner kritisch beschäftige und sich der Gefahr für ihr Kind nicht be- wusst sei. Vielmehr gehe sie gutgläubig davon aus, A._____ könne selber Gren- zen setzen oder sie (die Mutter) würde Anzeichen eines Übergriffs erkennen (KESB act. 416 S. 28). Es bestehen keine Anhaltspunkte, die dargestellte Meinung der Fachperso- nen, die mit den konkreten Umständen vertraut sind, ernsthaft in Zweifel zu zie- hen. Mit der Heirat am tt. November 2019 demonstrierte die Mutter, dass sie dem Beschwerdegegner trotz laufender Strafuntersuchung und Begutachtung vertraut und mit ihm unabhängig vom Ausgang der Verfahren in Zukunft zusammen leben möchte. Darin lässt sich eine gutgläubige, wenig kritische Haltung diesem gegen-

- 14 - über erkennen, die sich ungünstig auf die Achtsamkeit gegenüber möglichen Übergriffen auf A._____ auswirken könnte. Ihre Annahme, A._____ wisse sich selber zu wehren, zeigt überdies eine bedenkliche Tendenz, die Fähigkeiten von A._____ zu überschätzen und die Verantwortung für das Wohl auf das Kind abzu- schieben. Auch die Beschwerdeantwort lässt eine kritische Auseinandersetzung mit den gutachterlich festgestellten Eigenschaften des Beschwerdegegners ver- missen. Es fehlen darin jegliche Hinweise, dass sich die Mutter in der Verantwor- tung für das Wohl des Kindes sieht und den Kindsinteressen besondere Beach- tung schenken möchte. Die Beschwerdeantwort fokussiert auf den Beschwerde- gegner. So wird nur auf seine Therapie eingegangen, aber beispielsweise nicht erwähnt, welche Fertigkeiten und Erkenntnisse zum Schutz des Kindes die Mutter aus ihrer Therapie gewonnen hat. In der Beschwerdeantwort scheint die Gefähr- dung von A._____ durch den Beschwerdegegner sogar grundsätzlich mit dem Hinweis in Frage gestellt zu werden, dass dessen sexuelle Präferenz bei Jungen und nicht bei Mädchen im Schutzalter liege und bisher keine Anzeichen für einen Übergriff auf A._____ erkennbar seien (act. 15). Aus den Akten der diversen Strafverfahren ergibt sich indessen eindeutig, dass auch minderjährige Mädchen ins Opferschema des Beschwerdegegners passen. Bei dieser Betrachtung kann mit der KESB, der Beiständin und der Verfahrensbeiständin von A._____ nicht da- rauf vertraut werden, die Mutter werde das Gefährdungspotenzial merklich sen- ken und ihre Tochter effektiv schützen. 5.5 A._____ ist heute achteineinhalbjährig. Angesichts ihres jungen Alters und der damit einhergehenden mentalen und körperlichen Unterlegenheit gegenüber dem Beschwerdegegner kann von ihr nicht erwartet werden, dass sie sich selber effektiv gegen allfällige Übergriffe im häuslichen Rahmen erfolgreich wehren könnte. Zu bedenken ist auch, dass der Beschwerdegegner ausgeprägt manipula- tiv agiert und dieses Verhalten noch während der Begutachtung deutlich anwen- dete (KESB act. 313 S. 65). Es wäre unrealistisch anzunehmen, die Psychothera- pie habe A._____ innert der bisherigen Therapiedauer befähigen können, mani- pulative Verhaltensweisen des Beschwerdegegners zu erkennen und sich recht- zeitig dagegen zu wehren. A._____ ist täglich mit dem Beschwerdegegner zu- sammen und nennt ihn "Papi". Zu ihrem biologischen Vater hat sie seit Geburt

- 15 - keine Beziehung. Es liegt auf der Hand, dass sie sich deshalb in einem weit enge- ren Verhältnis zum Beschwerdegegner, welchen sie als ihren Vater betrachtet, als zur Therapeutin befindet. Es wäre unter diesen Umständen zu sorglos anzuneh- men, das Kind würde trotz erheblichem Loyalitätskonflikt der Therapeutin inner- familiäre Vorfälle oder Übergriffe offenbaren. Überdies dürfte A._____ bewusst sein, dass solcher Art negative Informationen den Entscheid über eine erneute Fremdplatzierung für sie, die gerne zu Hause bliebe, negativ beeinflussen könn- ten. Die Annahme, A._____ könne sich selber schützen, missachtet die realen Abhängigkeits- und Unterlegenheitsverhältnisse sowie die beschränkten kindli- chen Möglichkeiten. Dass A._____ selber das Gefährdungspotential wirksam vermindert, erscheint unrealistisch. 5.6 Die Hoffnungen der KESB und der Vorinstanz ruhen weitgehend auf den folgenden, mit Beschlüssen der KESB vom 6. August 2019 (KESB act. 190) und

14. Juli 2020 (KESB act. 416) angeordneten bzw. bestätigten flankierenden Mass- nahmen:

- Anweisung an Beiständin, für A._____ eine Psychotherapie zu installieren

- Anweisung an Mutter, sich in Psychotherapie zu begeben, unter Strafandro- hung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall

- Anweisung an die Mutter, dafür besorgt zu sein, dass der Beschwerdegegner nicht in der gemeinsamen Wohnung übernachtet und keine unbegleiteten Kontakte mit A._____ hat, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Wider- handlungsfall

- Anweisung an den Beschwerdegegner, sich einer deliktsorientierten Verhal- tens-/Psychotherapie zu unterziehen, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall

- Anweisung an den Beschwerdegegner, keine unbegleiteten Kontakte zu A._____ zu haben und nicht in der gemeinsamen Wohnung zu übernachten, unter Strafandrohung von Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall

- 16 -

- Anweisung an die Mutter des Beschwerdegegners, keine unbegleiteten Besu- che ihres Sohnes mit A._____ zuzulassen, wenn sie das Kind betreut. 5.7 Was die Psychotherapie von A._____ betrifft, wird berichtet, dass der Be- schwerdegegner am Erstgespräch anwesend gewesen sei und unangemessenen Druck auf das Kind ausgeübt habe, so dass das Gespräch aufgrund seines domi- nanten Verhaltens habe abgebrochen werden müssen (KESB act. 333 S. 3 f.). Zudem sei der Beschwerdegegner mit dem Kind alleine erschienen, womit in Missachtung der behördlichen Weisung ein unbegleiteter Kontakt habe beobach- tet werden können (vgl. auch KESB act. 383/1). Die Therapie konnte zudem erst nach Monaten installiert werden und fiel während des Lock-Downs bzw. weil die Mutter Termine absagte, wiederholt aus. Abgesehen davon, dass sich der Thera- pieverlauf bisher nicht problemlos gestaltete, kann diese unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (E. II./5.5) das Kind zwar psychisch stützen, jedoch kaum allfällige Übergriffe des Beschwerdegegners verhindern. 5.8 Die Mutter hat ihre Psychotherapie erst nach Monaten Ende November 2019 begonnen und weigerte sich anfänglich, die Kontaktdaten ihrer angeblichen The- rapeutin, welche sie, wie sich herausstellte, gar nicht aufgesucht hatte, der Bei- ständin mitzuteilen. Erst auf behördlichen Druck begab sie sich in Behandlung (KESB act. 333 S. 2 f. und KESB act. 383/1). Ihre bisherigen aktenkundigen Äusserungen lassen keinen dahingehenden Erfolg erkennen, dass sie sich für A._____ vom Beschwerdegegner distanzieren möchte und sich mit der Diagnose der Pädophilie kombiniert mit Verhaltensstörungen vertieft und ehrlich auseinan- dersetzt. Vielmehr zeigt sie Tendenzen der Verharmlosung, wenn sie entgegen den fachärztlichen Feststellungen ausführt, der Beschwerdegegner leide an einer Ephebophilie (Präferenz für pubertäre bzw. spätpubertäre Jungen), was nicht als Störung gelte (KESB act. 373 S. 6). Die Therapie zeigt bisher keine ersichtliche Wirksamkeit in Bezug auf die Reduktion der Gefährdung. Da die Mutter offenbar zum Beschwerdeführer hält, erscheinen auch die Weisungen der KESB an sie, dafür besorgt zu sein, dass dieser nicht in der ge- meinsamen Wohnung übernachtet und keine unbegleiteten Kontakte mit A._____ pflegt, zum vornherein wenig sinnvoll und griffig. Auch wenn ihr ihre Bemühun-

- 17 - gen, die Weisung einzuhalten (vgl. KESB act. 391 S. 1/2), nicht abzusprechen sind, liegt der Schwachpunkt der Weisungen zunächst darin, dass sich deren Ein- haltung behördlich weder kontrollieren noch durchsetzen lässt. Dieser Mangel wird weiter dadurch verstärkt, dass die Mutter die Gefahrenlage weniger drastisch einschätzt als Behörden und Gutachter und einer Missachtung bzw. einem unbe- aufsichtigten Kontakt von A._____ mit dem Beschwerdegegner grundsätzlich we- niger kritisch gegenübersteht. Die Durchsetzung der Weisung dürfte zudem für die Mutter mit zumutbarem Aufwand kaum zu bewerkstelligen sein, müsste sie doch A._____ von morgens bis abends im Auge behalten, wenn der Beschwer- degegner zugegen wäre. Hinzu kommt, dass sie wenig Interesse haben dürfte, allfällige Missachtungen der Weisungen durch den Beschwerdegegner zu mel- den, sähe sie sich doch gleichzeitig selber mit dem Vorwurf konfrontiert, die ihr er- teilten Weisungen nicht eingehalten und A._____ nicht hinreichend geschützt zu haben. Auch ihr dürfte klar sein, dass sich solche bekannt gewordenen Vorfälle nicht förderlich auf ihre Erfolgschancen im hiesigen Prozess auswirken würden. Damit hat sie ein nachvollziehbares Interesse, allfällige Missachtungen zu ver- heimlichen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Weisungen als wenig effek- tiv. Weder die Therapie der Mutter noch die Weisungen an sie scheinen A._____ somit wirksamen Schutz zu bieten. 5.9 Die Therapie des Beschwerdegegners bei der I._____ AG konnte aufgrund von fünf Therapeutenwechseln, die allerdings nicht von ihm zu verantworten sind (act. 16/14; KESB act. 442-448), noch nicht mit der nötigen Konstanz durchge- führt werden. Der nächste Therapeutinnenwechsel erfolgt spätestens Ende 2020. Die Therapiemotivation des Beschwerdegegners sei gemäss Zwischenbericht zum Therapieverlauf der I._____ AG extrinsisch, d.h. er würde ohne behördliche Weisung keine Therapie nutzen wollen (KESB act. 372). Mit einer positiven Wir- kung ist gemäss schlüssigen psychiatrischen Feststellungen zudem erst nach längerer intensiver Behandlung, vorzugsweise in stationärem Rahmen, zu rech- nen. Die Auffassung der Gutachter im forensisch-psychiatrischem Ergänzungs- gutachten zur laufenden Therapie des Beschwerdegegners bei der I._____ AG könnte kaum deutlicher und vernichtender sein. Danach stelle sich seine heutige Betreuungssituation angesichts seines hohen Misstrauens und strategischen Kal-

- 18 - küls als äusserst kritisch und nahezu grotesk dar. Es handle sich nicht um eine Behandlung mit fachlich-forensischen Standards und sie sei dringend verände- rungsbedürftig. Es bestünden keine Fortschritte inhaltlicher Art aufgrund der lau- fenden Therapie (act. 16/14 S. 20, 23 und 25). Die klaren Ausführungen sowie Schlussfolgerungen in beiden forensisch-psychiatrischen Gutachten leuchten ein. Demnach ist die Behandlung der diagnostizierten Störungen des Beschwerdegeg- ners langwierig und die Erfolgschancen sind unsicher. Dagegen überzeugen die oberflächlichen Therapieverlaufsberichte der I._____ AG, insbesondere die Fest- stellungen im aktuellen kurzen Bericht der I._____ AG vom 25. November 2020, das Sexualverhalten des Beschwerdegegners bewege sich gemäss eigenen An- gaben im Erwachsenenbereich und die Einschätzung des Ergänzungsgutachtens bezüglich Cross-over-Verhalten auf Hands-on-Delikte an Kindern könne nicht be- stätigt werden (act. 18/465), nicht. Im Weitern bleibt abgesehen davon, dass bis- her kein Therapieerfolg nachweisbar ist, unklar, ob und in welchem Ausmass der Beschwerdegegner therapiewillig ist und eine Veränderung in seinem Verhalten anstrebt. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass er im Hinblick auf das noch laufende Strafverfahren und den drohenden Obhutsentzug durchaus kooperiert, ohne jedoch eine eingehende Befassung mit seiner Problematik anzu- streben. Auch im Ergänzungsgutachten wird diese Möglichkeit ausdrücklich in Be- tracht gezogen (act. 16/14 S. 21 und 26). Die laufende Psychotherapie stellt damit bei genauerer Betrachtung jedenfalls bis heute keine geeignete Massnahme zur Reduktion der Gefährdung dar. Ebenso fehlt der Weisung an ihn, auswärts zu übernachten, die erforderliche Durchschlagskraft, spielen dabei doch die gleichen Mechanismen wie bei den Weisungen an die Mutter. Selbiges gilt für die Weisung, keinen unbeaufsichtigten Kontakt zu A._____ zu haben. Auch sie lässt sich weder kontrollieren noch durch- setzen. Zudem dürfte aus den bereits geschilderten Gründen keiner im Familien- verbund ein Interesse daran haben, allfällige Missachtungen bekannt zu machen. 5.10 Im Übrigen ist auch der Familienbegleitung ein hinreichender Schutzeffekt abzusprechen. Nach Angaben des Beschwerdegegners werde die Familie jeden Sonntag von einer Familienbegleitung aufgesucht. Allerdings lehnte er es ab, den

- 19 - Namen der Begleitung den Gutachtern preiszugeben (act. 16/14 S. 17). Dadurch wird eine fachkundige Beurteilung der Auswirkungen der Familienbegleitung auf die Legalprognose bzw. das Gefährdungspotential des Beschwerdegegners ver- unmöglicht. Von einem positiven Effekt kann unter diesen Umständen nicht aus- gegangen werden. Vielmehr zeigt das Verhalten des Beschwerdegegners, dass er nicht bereit ist, mit allen Fachpersonen zusammenzuarbeiten. 5.11 Über das aktuelle persönliche Verhältnis der Mutter des Beschwerdegeg- ners zu ihrem Sohn ist wenig bekannt. Es bleibt deshalb offen, wie sie sich zur Diagnose stellt und ob sie die Gefahrenlage für A._____ ernst nimmt. Auch die Einhaltung der Weisung, keine unbegleiteten Besuche ihres Sohnes mit A._____ zuzulassen, wenn sie das Kind besucht, lässt sich behördlich nicht kontrollieren, weshalb insgesamt eine dadurch bewirkte wirksame Verminderung der Gefähr- dung des Kindes nicht angenommen werden kann. 5.12 Zusammengefasst erweisen sich die Weisungen zum Schutz von A._____ entweder als nicht kontrollierbar und deshalb nicht durchsetzbar oder sie wirken, wenn überhaupt, erst nach längerer Zeitdauer und in verändertem Setting. Damit fehlen griffige flankierende Massnahmen, die das Gefährdungspotential des Be- schwerdegegners für A._____ effektiv herabsetzen. Die Weisungen werden von der Mutter und dem Beschwerdegegner verständlich als beschwerlich empfun- den, zumal ein normales Familienleben dadurch weitgehend verunmöglicht wird. Die Aufrechterhaltung des aktuellen Zustands über weitere Monate erscheint da- her auch aus familiärer Sicht als problematisch und wenig gesichert. Aus all die- sen Gründen ist der Kindsvertreterin sowie der Beiständin (vgl. KESB act. 413 S. 13 und KESB act. 383/1 S. 5) zuzustimmen: Die Unversehrtheit und gesunde Entwicklung A._____ ist bei Aufrechterhaltung der heutigen Situation bzw. bei ei- nem Verbleib zu Hause über weitere Monate erheblich gefährdet und kann mit den angeordneten Massnahmen nicht mit genügender Wahrscheinlichkeit garan- tiert werden. Der Umstand, dass die erhebliche Gefährdung bereits seit Jahren andauert und bisher keine offenkundigen Übergriffe auf A._____ bekannt sind, rechtfertigt es nicht, das Kind weiter der nunmehr fachkundig eindeutig festgestell- ten, deutlich erhöhten Bedrohung auszusetzen. A._____ weist bereits heute klare

- 20 - Verhaltensauffälligkeiten auf. Die aktuelle Gefährdungsmeldung des J._____ führt die Dringlichkeit des Obhutsentzugs nochmals deutlich vor Augen. Eine weitere Akzentuierung der Gefährdung ist für den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht notwendig, wobei unklar wäre, worin eine solche bestehen sollte. Somit ist die Voraussetzung eines dem Kind drohenden, nicht leicht wieder gutzumachen- den Nachteils glaubhaft. 6. 6.1. Im Rahmen der Interessenabwägung ist Folgendes zu beachten: A._____ möchte zu Hause bleiben. Aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Beeinflussbar- keit ist sie diesbezüglich indes noch nicht urteilsfähig. Ihre Haltung ist durchaus verständlich, kann aber nicht massgeblich in die Interessenabwägung einbezogen werden. Es ist allgemein bekannt, dass sexuelle oder körperliche Übergriffe auch ohne äussere Gewaltanwendung Kinder schwer traumatisieren und sie Jahre, oft ein Leben lang darunter leiden. Die Interessen des Kindes, nicht Opfer sexueller, psychischer oder körperlicher Übergriffe zu werden, und damit an Unversehrtheit und gesunder Entwicklung stehen mit an oberster Stelle. Das bedrohte Gut ist daher als sehr gewichtig einzustufen. A._____ war vom 14. Juni 2019 bis 6. August 2019 fremdplatziert (KESB act. 413 S. 3). Die Vorinstanz weist darauf hin, dass ein Hin und Her sowie eine erneute Traumatisierung des Kindes vermieden werden sollte. Diese Überlegun- gen treffen im Grundsatz zu. Vorliegend ist jedoch zu gewichten, dass A._____ in der Zwischenzeit von der KESB angehört wurde (KESB act. 392) und ihr bekannt sein dürfte, dass ihr Verbleiben zu Hause in Frage steht und geprüft wird. Die er- neute Fremdplatzierung ist deshalb ein Szenario, mit dem A._____ seit längerem rechnen dürfte und deshalb nicht aus heiterem Himmel, wie das letzte Mal, ge- schieht. Beim Vollzug kann zudem den Bedürfnissen des Kindes so gut wie mög- lich Rechnung getragen werden, indem es fachkundig von der Therapeutin und Beiständin vorbereitet und begleitet wird. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung bedeutet nicht, dass die Fremdplatzierung in einer "Nacht-und-Nebel-Aktion" vor- zunehmen ist. Abfedernd fällt entscheidend ins Gewicht, dass die Mutter diesmal gemäss Entscheid der KESB berechtigt ist, in Absprache mit der Beiständin und

- 21 - der Stiftung H._____ mit A._____ unbegleitete Kontakte zu pflegen und alle wis- sen, wo sich das Kind befindet. Dies dürfte die Eingriffsintensität für Kind und Mut- ter gegenüber der superprovisorisch angeordneten verdeckten Fremdplatzierung deutlich mindern. Das vorgesehene G._____ der Stiftung H._____ scheint schliesslich eine geeignete Institution zu sein, um die besonderen Bedürfnisse des Mädchens zu befriedigen. Die mit der erneuten Fremdplatzierung zu erwar- tende Belastung für das Kind wiegt deshalb seine Interessen an Unversehrtheit und Schutz nicht auf. 6.2. Die KESB hat in einem sorgfältigen Entscheid die verschiedenen Interessen der Beteiligten sowie die Bedrohungssituation abgewogen und nach Konsultation diverser Fachberichte und Gutachten sowie nach Anhörung aller Beteiligten die Aufhebung des Selbstbestimmungsrechts zum Schutz des Kindes wohl begrün- det. Angesichts des hohen gefährdeten Guts, der mit fachärztlichen Gutachten festgestellten erheblichen Bedrohung für das Kind und der schweren Folgen bei Realisierung der Gefahr überwiegen die Interessen A._____ an einer raschen Umsetzung des Entscheids der KESB klar gegenüber den Interessen der Mutter und des Beschwerdegegners an einer rechtsstaatlich einwandfreien Überprüfung des Entscheids der KESB im Beschwerdeverfahren. Der Entzug der aufschieben- den Wirkung erweist sich deshalb ausnahmsweise als verhältnismässig.

7. Abschliessend hat sich die Vorinstanz mit den erhobenen entscheidrelevan- ten Einwänden der Prozessbeiständin nicht hinreichend auseinandergesetzt und die massgeblichen Umstände teilweise nicht, teilweise unangemessen gewürdigt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und Ziffer I des Beschlusses des Be- zirksrats vom 15. Oktober 2020 aufzuheben. Den Beschwerden gegen den Be- schluss der KESB vom 14. Juli 2020 kommt somit keine aufschiebende Wirkung zu. III.

1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ge- mäss §§ 5 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zu bemessen. Angesichts des nicht unerheblichen Aktenumfangs erscheint eine Gerichtsgebühr von

- 22 - CHF 1'500.– angemessen. Hinzu kommen die Kosten der Kindsvertreterin (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Verfahrensbeiständin verfügt über kein Anwaltspatent. Bei der nichtanwaltlichen Kindesvertretung kommen grundsätzlich die Entschädi- gungsrichtlinien zum Zuge, wie sie bei der Beistandschaft gemäss Art. 308 ZGB gelten. Nach der Rechtsprechung ist sodann im Interesse einer sachgerechten und wirksamen Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 ff. ZPO der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage, soweit er den Umständen angemessen er- scheint (BGE 142 III 153 E. 2.4; BGer 5A_701/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 4). Die Verfahrensbeiständin ist deshalb einzuladen, ihre Kostennote für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren einzureichen. Darüber wird mit separatem Ent- scheid zu befinden sein.

2. Der Beschwerdegegner hat sich am zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- ren nicht beteiligt, weshalb es nicht sachgerecht erschiene, ihm Kosten aufzuerle- gen. Zwar darf davon ausgegangen werden, dass die Mutter im wohlverstande- nen Interesse ihrer Tochter prozessiert. Aufgrund der speziellen Konstellation, dass sich das Kind über seine Prozessbeiständin aktiv als Beschwerdeführerin am Verfahren beteiligt und obsiegt, sind die Gerichtskosten dieses Verfahrens je- doch dennoch der unterliegenden Mutter aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Eine Parteientschädigung ist im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nicht zuzusprechen: A._____ nicht, weil die Kosten ihrer Verfahrensbeiständin unter die Gerichtskosten fallen, der anwaltlich vertretenen Mutter nicht, weil sie unterliegt, und schliesslich dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm mangels Beteiligung kei- ne zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.

4. Der Bezirksrat hat auf die Festsetzung einer Verfahrensgebühr verzichtet und die Verteilung der Prozesskosten seinem Endentscheid vorbehalten. Dies wurde nicht beanstandet, weshalb es dabei sein Bewenden hat.

5. Sowohl A._____ als auch die Mutter haben im vorliegenden Beschwerdever- fahren Gesuche um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (act. 2 und 10).

- 23 - 5.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Unter den gleichen Voraussetzungen ist der ersuchenden Partei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, was insbesonde- re dann der Fall ist, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Es gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit der gesuch- stellenden Partei eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass die gesuchstellende Partei trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht von ihrer umfassenden Mitwirkungsobliegenheit entbunden ist, weshalb sie ihr Ge- such um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu begründen hat. Hierzu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen, diese möglichst zu belegen und sich zur Sache sowie über die Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). 5.2 Die Mutter reichte nach Aufforderung zahlreiche Belege zur wirtschaftlichen Situation der Familie B._____ C._____ D._____ ein (act. 16/1-13). Ausführungen dazu machte sie indessen keine. Aus den Belegen geht hervor, dass weder sie noch der Beschwerdegegner über namhaftes Vermögen verfügen (act. 12/3, act. 16/3-8). In der Steuererklärung für 2019 wird ein eheliches Einkommen, ein- schliesslich "Unterhaltsleistungen" (wohl Versicherungsleistungen der IV an A._____), von insgesamt CHF 75'344.– angegeben, was einem monatlichen Ein- kommen von CHF 6'278.66 entspricht (act. 12/3). Gemäss den aktuellen Lohnab- rechnungen belief sich das Nettoeinkommen des Beschwerdegegners in den Mo- naten August bis Oktober 2020 auf durchschnittlich CHF 4'320.80. Die Mutter be- findet sich im dritten Lehrjahr als Kleinkindererzieherin und erzielt ein monatliches Einkommen von CHF 1'100.– (act. 10 S. 6). Das Monatseinkommen des Ehe- paars beläuft sich damit auf CHF 5'420.80. A._____ erhält monatlich eine IV- Kinderrente von CHF 632.– und Ergänzungsleistungen von CHF 606.– (act. 15 S. 3 und 16/13). Der Vater des Kindes wurde zu keinen Unterhaltszahlungen ver- pflichtet (act. 16/12). Es ist anzunehmen, dass mit den Versicherungsleistungen

- 24 - die Kosten des Kindes (einschliesslich eines Anteils im Umfang eines Viertels an den Wohnkosten) gedeckt werden können. Angaben zum Bedarf der Mutter und des zum ehelichen Beistand verpflich- teten Beschwerdegegners (Art. 163 ZGB) fehlen (act. 10 S. 5 ff.). Gemäss einer überschlagsmässigen Berechnung sind im Bedarf der beiden der Grundbedarf von CHF 1'700.–, der auf drei Viertel reduzierte Mietzins von CHF 1'330.– (inkl. Nebenkosten) sowie die Grundversicherungen bei der Krankenkasse Concordia von je CHF 515.85 (act. 16/9-11) zu berücksichtigen. Werden weitere usanzge- mässe Kosten für Versicherungen von CHF 50.– und Kommunikation/TV von CHF 150.– abgezogen, verbleibt ein monatlicher freier Betrag von rund CHF 1'160.–. Die geltend gemachten monatlichen Abzahlungen des Beschwer- degegners von CHF 50.– an die Opferhilfestelle des Kantons Zürich und von ma- ximal CHF 360.– an die Unia (act. 15 S. 3) sind nicht belegt und können nicht be- rücksichtigt werden. Weitere Ausgaben wurden weder geltend gemacht noch be- legt. In Anbetracht des verbleibenden Freibetrages ist anzunehmen, dass es der Mutter sowie des zum ehelichen Beistand verpflichteten Beschwerdegegners ge- lingen wird, die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsvertreters innert der massgeblichen Frist von zwei Jahren abzubezahlen. Ob und welche Kosten die Parteien im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren zu bezahlen haben, ist noch nicht entschieden (act. 10 S. 4). Mangels prozessualer Mittellosigkeit sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch der Mutter ist abzuwei- sen. 5.3 A._____ wird ausgangsgemäss nicht kostenpflichtig. Ihr Gesuch um unent- geltliche Prozessführung und unentgeltliche Prozessverbeiständung ist wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abzuschreiben.

- 25 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 1 (Mutter) um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis Es wird erkannt

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 15. Oktober 2020 wird aufgehoben. Den Be- schwerden gegen den Beschluss der KESB Stadt Zürich vom 14. Juli 2020 wird die aufschiebende Wirkung entzogen und die Umplatzierung der Be- schwerdeführerin ins G._____ der Stiftung H._____ unter fachkundiger Vor- bereitung und Begleitung durch die Beiständin (vgl. Dispositiv-Ziffer 6 lit. b des Beschlusses der KESB vom 14. Juli 2020) wird vollzogen.

2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1‘500.- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ein- schliesslich der Kosten für die Prozessbeistandschaft des Kindes werden der Beschwerdegegnerin 1 (Mutter) auferlegt.

4. Die Verfahrensbeiständin X._____ wird ersucht, der Kammer umgehend ihre Kostennote einzureichen. Darüber wird mit separatem Beschluss befunden.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Bei- lage der Doppel oder einer Kopie von act. 15, 16/1-16, 18/462-469, 25 und 26/1, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie –

- 26 - unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: