Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Für A._____ besteht seit Februar 2019 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Mit Schreiben vom 4. und 7. Juni 2019 beantragte er bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Hor- gen (KESB), die Beistandschaft sei aufzuheben, eventualiter sei die Beistands- person zu wechseln. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 wies die KESB beide Anträge ab (act. 7/9).
E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingaben vom 19. November bzw. 2. Dezember 2019 beim Bezirksrat Horgen (Vorinstanz) Beschwerde mit dem Antrag, die momentan durch das Sozialamt B._____ geführte Beistandschaft sei aufzuheben (act. 7/1; act. 7/8). Daraufhin eröffnete der Bezirksrat das hier streitgegenständliche Verfahren (Geschäfts-Nr. VO.2019.47).
E. 1.3 Am 19. Februar 2020 entliess die KESB den bisherigen Beistand C._____ aus dem Amt und ernannte neu D._____ als Beiständin (act. 7/32/1). Mit Schrei- ben an den Bezirksrat vom 3. Juli 2020 berichtete D._____, die Zusammenarbeit mit A._____ gestalte sich gut, sie beantrage die Aufhebung der Beistandschaft; A._____ werde bei Bedarf die nötige Unterstützung auf freiwilliger Basis bei ihr einfordern (act. 7/39).
E. 1.4 Zwischenzeitlich hatte die KESB am 24. Juni 2020 auf Antrag von A._____ einen erneuten Beistandswechsel vorgenommen und neu E._____ als Beiständin eingesetzt (act. 7/41/2). Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Schreiben vom 7. Juli 2020 ebenfalls Beschwerde beim Bezirksrat, wofür ein separates Ver- fahren eröffnet wurde (act. 7/41/1; Geschäfts-Nr. VO.2020.29 [betreffend Man- datswechsel]).
E. 1.5 Mit Schreiben der Vorinstanz vom 9. Juli 2020 wurde A._____ mitgeteilt, aufgrund seiner Eingabe vom 7. Juli 2020 werde ohne schriftlichen Gegenbericht
- 3 - innert zehn Tagen davon ausgegangen, er beantrage lediglich noch die Weiter- führung der Beistandschaft mit D._____ als Beiständin (act. 7/40). Nachdem A._____ innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, schrieb die Vo- rinstanz mit Beschluss vom 24. September 2020 das Beschwerdeverfahren ge- gen den Entscheid der KESB vom 23. Oktober 2019 ab. Sie führte dazu aus, mit Bezug auf einen Beistandswechsel sei das Verfahren durch den zwischenzeitlich ergangenen Entscheid der KESB vom 19. Februar 2020 gegenstandslos gewor- den. Weiter sei mangels anderslautender Mitteilung davon auszugehen, A._____ beantrage nur noch die Weiterführung der Beistandschaft durch D._____. Damit sei das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft dahingefallen, weshalb auch dieser gegenstandslos geworden sei (act. 8; Ge- schäfts-Nr. VO.2019.47).
E. 1.6 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 beschwerte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) innert der Beschwerdefrist beim Obergericht und der Vorinstanz (act. 2). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegen genommen. Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-44) sowie diejenigen der KESB (act. 11/156-364) wurden beigezogen. Weiterungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Ein- führungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Ver- fahren ist spruchreif.
E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den dazu ergänzenden kanto- nalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz- recht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 EG KESR). Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB).
- 4 -
E. 2.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Beurteilung seines Antrags auf Aufhe- bung der Beistandschaft durch die Vorinstanz und damit die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, wie sich unschwer aus seiner Beschwerde (act. 2) ergibt, auch ohne dass er einen eigentlichen Antrag stellt. Er macht im Wesentlichen gel- tend, seiner Eingabe vom 7. Juli 2020 habe klar entnommen werden können, was sein Anliegen sei. Er habe darin beantragt, dass D._____ bis zum Vorliegen eines Entscheids durch den Bezirksrat seine Beiständin bleibe. Mit dem Entscheid des Bezirksrates habe er den im Jahr 2019 gestellten Antrag auf Aufhebung der Bei- standschaft gemeint. Er habe damit nur noch zusätzlich dazu beantragen wollen, dass die Beistandschaft bis zum Entscheid über die Aufhebung der Massnahme durch D._____ weitergeführt werde. Genau so habe er auch das Schreiben der Vorinstanz vom 9. Juli 2020 verstanden, weshalb er darauf nicht geantwortet ha- be. Auch aus den weiteren Ausführungen in seiner Eingabe vom 7. Juli 2020 ge- he klar hervor, dass er die Beistandschaft ablehne. Der Schluss der Vorinstanz, er verzichte auf den Antrag auf Aufhebung der Massnahme sei daher unzulässig (vgl. act. 2).
E. 2.3 Erklärungen der Parteien im Rahmen eines Prozesses sind nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 105 II 149 E. 2a), d.h. sie müssen so ausgelegt wer- den, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist neben dem Wortlaut eines Begehrens auch die Begründung zu berücksichtigen (BGE 137 III 617 E. 6.2.). Bei unklaren oder unbestimmten Vorbringen greift unter Umständen die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO).
E. 2.3.1 Mit seiner Eingabe vom 7. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen den Entscheid der KESB vom 24. Juni 2020, mit welchem eine neue Beiständin eingesetzt wurde (act. 7/41/1 S. 1). Sein Antrag lautete wie folgt (act. 7/41/1 S. 3): "Ich bitte den Bezirksrat, diesen irrsinnigen Beschluss betreffend Mandatswechsel aufzuheben, für nichtig zu erklären. Ich beantrage, dass D._____ weiterhin – bis zum Vorliegen eines Entscheids durch den Bezirksrat – unverändert als meine Beiständin installiert bleibt."
- 5 - In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er erachte einen Mandats- wechsel als kontraproduktiv, sein eigentliches Anliegen "Aufhebung der Massnah- me Beistandschaft" könnte dadurch in den Hintergrund geraten, dieses Risiko wolle er nicht eingehen. D._____ unterstütze ihn in diesem Anliegen (act. 7/41/1 S. 4, 2. Abschnitt). An zwei weiteren Stellen in seiner Eingabe hielt er fest, er sei mit dem Entscheid der KESB vom 23. Oktober 2019 betreffend Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft nicht einverstanden bzw. er lehne die Massnahme zutiefst ab (act. 7/41/1 S. 1 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 2).
E. 2.3.2 Aus der Eingabe geht damit klar hervor, dass der Beschwerdeführer auch mit der Beistandschaft an sich nach wie vor nicht einverstanden war, führte er doch ausdrücklich aus, sein Hauptanliegen sei die Aufhebung der Beistandschaft. Sein Begehren musste nach dem Wortlaut und im Gesamtzusammenhang daher so verstanden werden, dass bis zu einer Aufhebung der Beistandschaft die bishe- rige Beiständin D._____ das Mandat weiter führen solle. Die Vorinstanz hätte da- mit gestützt auf diese Eingabe keinen Verzicht auf den Antrag auf Aufhebung der Massnahme annehmen dürfen.
E. 2.4 Daran vermag auch die fehlende Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der Vorinstanz vom 9. Juli 2020 nichts zu ändern. Erscheinen Vorbrin- gen einer Partei unbestimmt oder unklar, muss das Gericht gezielte Fragen stel- len, deren Relevanz für die betroffene Partei ersichtlich ist, um Unklarheiten ein- deutig auszuräumen (Art. 56 ZPO; vgl. auch OGer ZH PD190016 vom 11. Okto- ber 2019 E. III./5.). Beim Ansetzen einer Frist hat das Gericht ausserdem klar auf die Säumnisfolgen hinzuweisen, ansonsten können diese nicht eintreten (Art. 147 Abs. 3 ZPO; BSK ZPO-GOZZI, 3. Aufl. 2017, Art. 147 N 19).
E. 2.4.1 Wie erwähnt schrieb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, gestützt auf seine Eingabe vom 7. Juli 2020 und ohne schriftlichen Gegenbericht innert zehn Tagen werde davon ausgegangen, er beantrage lediglich noch die Weiterführung der Beistandschaft mit D._____ als Beiständin (act. 7/40). Es kann nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer das Schreiben in dem von ihm dargelegten Sinne aufgefasst hat. Auf den Antrag um Aufhebung der Beistandschaft wird im Schreiben nicht konkret Bezug genommen. Auch wies die Vorinstanz nicht klar
- 6 - darauf hin, wie sie bei Ausbleiben einer Erklärung des Beschwerdeführers verfah- ren würde.
E. 2.4.2 Ging die Vorinstanz gestützt auf die Eingabe vom 7. Juli 2020 davon aus, der Beschwerdeführer wolle sein Begehren um Aufhebung der Beistandschaft nicht mehr aufrecht erhalten, so würde es sich um einen (stillschweigenden) Rückzug handeln. Eine Rückzugserklärung muss indessen eindeutig sein und schriftlich sowie unterzeichnet eingereicht werden. Sie beendet das Verfahren unmittelbar; das Gericht schreibt den Prozess nur noch ab (Art. 241 ZPO; BSK ZPO-GSCHWEND/STECK, Art. 241 N 12, 14). Die Vorinstanz hätte diesfalls klar da- nach fragen müssen, ob der Beschwerdeführer seinen Antrag zurück ziehe und die Folgen erläutern müssen. Das Schreiben der Vorinstanz vom 9. Juli 2020 war insoweit zu wenig deutlich. Der Beschwerdeführer konnte und musste daraus nicht erkennen, dass seine Eingabe vom 7. Juli 2020 bei Stillschweigen als Rück- zug des Antrags um Aufhebung der Beistandschaft verstanden und das Verfahren abgeschrieben würde.
E. 2.5 Demnach hat die Vorinstanz das Verfahren betreffend Aufhebung der Bei- standschaft zu Unrecht abgeschrieben. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und das Verfahren ist zur weiteren Behandlung der Beschwerde ge- gen den Entscheid der KESB vom 23. Oktober 2019 an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Geschäftsnummer VO.2019.47). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2020 (act. 41/1) beschlägt lediglich das von der Vorinstanz richtiger- weise infolge dieser Eingabe neu eröffnete Beschwerdeverfahren (Geschäfts- nummer VO.2020.29). Der Klarheit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Eingabe vom 7. Juli 2020 (act. 41/1) auch in jenem Verfahren nicht als Antrag auf eine vorsorgliche Massnahme (Beibehaltung von D._____ als Beiständin bis zum Entscheid in jenem Verfahren) verstanden werden kann: Der Beschwerde- führer erhob mit seinem Schreiben vom 7. Juli 2020 Beschwerde gegen den Ent- scheid der KESB vom 24. Juni 2020 betreffend Mandatswechsel (act. 41/2). Die- ser Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 450c ZGB), und die KESB hat einer Beschwerde gegen ihren Entscheid zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (dies wäre nur ausnahmsweise
- 7 - bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit möglich). Deshalb ist Frau D._____ bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend Mandatswechsel einstweilen weiterhin als Beiständin im Amt, ohne dass es hierzu einer vorsorglichen Mass- nahme bedürfte.
E. 3 Bei diesem Ausgang sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Verpflichtung des Kantons, eine Parteientschädigung zu bezahlen, ist für einen solchen Fall nicht vorgesehen und der Beschwerdefüh- rer hat im Übrigen auch keine solche beantragt (vgl. dazu BGE 139 III 471 E. 3 = Pra 103 [2014] Nr. 28; vgl. auch OGer ZH RU180020 vom 11. Juli 2018, E. 4.2). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 24. September 2020 im Ver- fahren Nr. VO.2019.47 wird aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung an den Bezirksrat zurückgewiesen.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin D._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksen- dung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Emp- fangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 8 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ200059-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 5. November 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Aufhebung Beistandschaft Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 24. Sep- tember 2020; VO.2019.47 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Für A._____ besteht seit Februar 2019 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Mit Schreiben vom 4. und 7. Juni 2019 beantragte er bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Hor- gen (KESB), die Beistandschaft sei aufzuheben, eventualiter sei die Beistands- person zu wechseln. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2019 wies die KESB beide Anträge ab (act. 7/9). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingaben vom 19. November bzw. 2. Dezember 2019 beim Bezirksrat Horgen (Vorinstanz) Beschwerde mit dem Antrag, die momentan durch das Sozialamt B._____ geführte Beistandschaft sei aufzuheben (act. 7/1; act. 7/8). Daraufhin eröffnete der Bezirksrat das hier streitgegenständliche Verfahren (Geschäfts-Nr. VO.2019.47). 1.3. Am 19. Februar 2020 entliess die KESB den bisherigen Beistand C._____ aus dem Amt und ernannte neu D._____ als Beiständin (act. 7/32/1). Mit Schrei- ben an den Bezirksrat vom 3. Juli 2020 berichtete D._____, die Zusammenarbeit mit A._____ gestalte sich gut, sie beantrage die Aufhebung der Beistandschaft; A._____ werde bei Bedarf die nötige Unterstützung auf freiwilliger Basis bei ihr einfordern (act. 7/39). 1.4. Zwischenzeitlich hatte die KESB am 24. Juni 2020 auf Antrag von A._____ einen erneuten Beistandswechsel vorgenommen und neu E._____ als Beiständin eingesetzt (act. 7/41/2). Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Schreiben vom 7. Juli 2020 ebenfalls Beschwerde beim Bezirksrat, wofür ein separates Ver- fahren eröffnet wurde (act. 7/41/1; Geschäfts-Nr. VO.2020.29 [betreffend Man- datswechsel]). 1.5. Mit Schreiben der Vorinstanz vom 9. Juli 2020 wurde A._____ mitgeteilt, aufgrund seiner Eingabe vom 7. Juli 2020 werde ohne schriftlichen Gegenbericht
- 3 - innert zehn Tagen davon ausgegangen, er beantrage lediglich noch die Weiter- führung der Beistandschaft mit D._____ als Beiständin (act. 7/40). Nachdem A._____ innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, schrieb die Vo- rinstanz mit Beschluss vom 24. September 2020 das Beschwerdeverfahren ge- gen den Entscheid der KESB vom 23. Oktober 2019 ab. Sie führte dazu aus, mit Bezug auf einen Beistandswechsel sei das Verfahren durch den zwischenzeitlich ergangenen Entscheid der KESB vom 19. Februar 2020 gegenstandslos gewor- den. Weiter sei mangels anderslautender Mitteilung davon auszugehen, A._____ beantrage nur noch die Weiterführung der Beistandschaft durch D._____. Damit sei das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft dahingefallen, weshalb auch dieser gegenstandslos geworden sei (act. 8; Ge- schäfts-Nr. VO.2019.47). 1.6. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2020 beschwerte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) innert der Beschwerdefrist beim Obergericht und der Vorinstanz (act. 2). Die Eingabe wurde als Beschwerde entgegen genommen. Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-44) sowie diejenigen der KESB (act. 11/156-364) wurden beigezogen. Weiterungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Ein- führungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Ver- fahren ist spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den dazu ergänzenden kanto- nalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutz- recht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 EG KESR). Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB).
- 4 - 2.2. Der Beschwerdeführer verlangt die Beurteilung seines Antrags auf Aufhe- bung der Beistandschaft durch die Vorinstanz und damit die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids, wie sich unschwer aus seiner Beschwerde (act. 2) ergibt, auch ohne dass er einen eigentlichen Antrag stellt. Er macht im Wesentlichen gel- tend, seiner Eingabe vom 7. Juli 2020 habe klar entnommen werden können, was sein Anliegen sei. Er habe darin beantragt, dass D._____ bis zum Vorliegen eines Entscheids durch den Bezirksrat seine Beiständin bleibe. Mit dem Entscheid des Bezirksrates habe er den im Jahr 2019 gestellten Antrag auf Aufhebung der Bei- standschaft gemeint. Er habe damit nur noch zusätzlich dazu beantragen wollen, dass die Beistandschaft bis zum Entscheid über die Aufhebung der Massnahme durch D._____ weitergeführt werde. Genau so habe er auch das Schreiben der Vorinstanz vom 9. Juli 2020 verstanden, weshalb er darauf nicht geantwortet ha- be. Auch aus den weiteren Ausführungen in seiner Eingabe vom 7. Juli 2020 ge- he klar hervor, dass er die Beistandschaft ablehne. Der Schluss der Vorinstanz, er verzichte auf den Antrag auf Aufhebung der Massnahme sei daher unzulässig (vgl. act. 2). 2.3. Erklärungen der Parteien im Rahmen eines Prozesses sind nach Treu und Glauben auszulegen (BGE 105 II 149 E. 2a), d.h. sie müssen so ausgelegt wer- den, wie sie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Dabei ist neben dem Wortlaut eines Begehrens auch die Begründung zu berücksichtigen (BGE 137 III 617 E. 6.2.). Bei unklaren oder unbestimmten Vorbringen greift unter Umständen die gerichtliche Fragepflicht (Art. 56 ZPO). 2.3.1 Mit seiner Eingabe vom 7. Juli 2020 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen den Entscheid der KESB vom 24. Juni 2020, mit welchem eine neue Beiständin eingesetzt wurde (act. 7/41/1 S. 1). Sein Antrag lautete wie folgt (act. 7/41/1 S. 3): "Ich bitte den Bezirksrat, diesen irrsinnigen Beschluss betreffend Mandatswechsel aufzuheben, für nichtig zu erklären. Ich beantrage, dass D._____ weiterhin – bis zum Vorliegen eines Entscheids durch den Bezirksrat – unverändert als meine Beiständin installiert bleibt."
- 5 - In der Begründung führte der Beschwerdeführer aus, er erachte einen Mandats- wechsel als kontraproduktiv, sein eigentliches Anliegen "Aufhebung der Massnah- me Beistandschaft" könnte dadurch in den Hintergrund geraten, dieses Risiko wolle er nicht eingehen. D._____ unterstütze ihn in diesem Anliegen (act. 7/41/1 S. 4, 2. Abschnitt). An zwei weiteren Stellen in seiner Eingabe hielt er fest, er sei mit dem Entscheid der KESB vom 23. Oktober 2019 betreffend Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft nicht einverstanden bzw. er lehne die Massnahme zutiefst ab (act. 7/41/1 S. 1 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 2). 2.3.2 Aus der Eingabe geht damit klar hervor, dass der Beschwerdeführer auch mit der Beistandschaft an sich nach wie vor nicht einverstanden war, führte er doch ausdrücklich aus, sein Hauptanliegen sei die Aufhebung der Beistandschaft. Sein Begehren musste nach dem Wortlaut und im Gesamtzusammenhang daher so verstanden werden, dass bis zu einer Aufhebung der Beistandschaft die bishe- rige Beiständin D._____ das Mandat weiter führen solle. Die Vorinstanz hätte da- mit gestützt auf diese Eingabe keinen Verzicht auf den Antrag auf Aufhebung der Massnahme annehmen dürfen. 2.4. Daran vermag auch die fehlende Reaktion des Beschwerdeführers auf das Schreiben der Vorinstanz vom 9. Juli 2020 nichts zu ändern. Erscheinen Vorbrin- gen einer Partei unbestimmt oder unklar, muss das Gericht gezielte Fragen stel- len, deren Relevanz für die betroffene Partei ersichtlich ist, um Unklarheiten ein- deutig auszuräumen (Art. 56 ZPO; vgl. auch OGer ZH PD190016 vom 11. Okto- ber 2019 E. III./5.). Beim Ansetzen einer Frist hat das Gericht ausserdem klar auf die Säumnisfolgen hinzuweisen, ansonsten können diese nicht eintreten (Art. 147 Abs. 3 ZPO; BSK ZPO-GOZZI, 3. Aufl. 2017, Art. 147 N 19). 2.4.1 Wie erwähnt schrieb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, gestützt auf seine Eingabe vom 7. Juli 2020 und ohne schriftlichen Gegenbericht innert zehn Tagen werde davon ausgegangen, er beantrage lediglich noch die Weiterführung der Beistandschaft mit D._____ als Beiständin (act. 7/40). Es kann nachvollzogen werden, dass der Beschwerdeführer das Schreiben in dem von ihm dargelegten Sinne aufgefasst hat. Auf den Antrag um Aufhebung der Beistandschaft wird im Schreiben nicht konkret Bezug genommen. Auch wies die Vorinstanz nicht klar
- 6 - darauf hin, wie sie bei Ausbleiben einer Erklärung des Beschwerdeführers verfah- ren würde. 2.4.2 Ging die Vorinstanz gestützt auf die Eingabe vom 7. Juli 2020 davon aus, der Beschwerdeführer wolle sein Begehren um Aufhebung der Beistandschaft nicht mehr aufrecht erhalten, so würde es sich um einen (stillschweigenden) Rückzug handeln. Eine Rückzugserklärung muss indessen eindeutig sein und schriftlich sowie unterzeichnet eingereicht werden. Sie beendet das Verfahren unmittelbar; das Gericht schreibt den Prozess nur noch ab (Art. 241 ZPO; BSK ZPO-GSCHWEND/STECK, Art. 241 N 12, 14). Die Vorinstanz hätte diesfalls klar da- nach fragen müssen, ob der Beschwerdeführer seinen Antrag zurück ziehe und die Folgen erläutern müssen. Das Schreiben der Vorinstanz vom 9. Juli 2020 war insoweit zu wenig deutlich. Der Beschwerdeführer konnte und musste daraus nicht erkennen, dass seine Eingabe vom 7. Juli 2020 bei Stillschweigen als Rück- zug des Antrags um Aufhebung der Beistandschaft verstanden und das Verfahren abgeschrieben würde. 2.5. Demnach hat die Vorinstanz das Verfahren betreffend Aufhebung der Bei- standschaft zu Unrecht abgeschrieben. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und das Verfahren ist zur weiteren Behandlung der Beschwerde ge- gen den Entscheid der KESB vom 23. Oktober 2019 an die Vorinstanz zurückzu- weisen (Geschäftsnummer VO.2019.47). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2020 (act. 41/1) beschlägt lediglich das von der Vorinstanz richtiger- weise infolge dieser Eingabe neu eröffnete Beschwerdeverfahren (Geschäfts- nummer VO.2020.29). Der Klarheit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Eingabe vom 7. Juli 2020 (act. 41/1) auch in jenem Verfahren nicht als Antrag auf eine vorsorgliche Massnahme (Beibehaltung von D._____ als Beiständin bis zum Entscheid in jenem Verfahren) verstanden werden kann: Der Beschwerde- führer erhob mit seinem Schreiben vom 7. Juli 2020 Beschwerde gegen den Ent- scheid der KESB vom 24. Juni 2020 betreffend Mandatswechsel (act. 41/2). Die- ser Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 450c ZGB), und die KESB hat einer Beschwerde gegen ihren Entscheid zu Recht die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (dies wäre nur ausnahmsweise
- 7 - bei besonderer zeitlicher Dringlichkeit möglich). Deshalb ist Frau D._____ bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend Mandatswechsel einstweilen weiterhin als Beiständin im Amt, ohne dass es hierzu einer vorsorglichen Mass- nahme bedürfte. 3. Bei diesem Ausgang sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Verpflichtung des Kantons, eine Parteientschädigung zu bezahlen, ist für einen solchen Fall nicht vorgesehen und der Beschwerdefüh- rer hat im Übrigen auch keine solche beantragt (vgl. dazu BGE 139 III 471 E. 3 = Pra 103 [2014] Nr. 28; vgl. auch OGer ZH RU180020 vom 11. Juli 2018, E. 4.2). Es wird erkannt:
1. Der Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 24. September 2020 im Ver- fahren Nr. VO.2019.47 wird aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Behandlung an den Bezirksrat zurückgewiesen.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Par- teientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin D._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Horgen sowie – unter Rücksen- dung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Emp- fangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 8 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: