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PQ200054

Entzug elterliches Aufenthaltsbestimmungsrecht etc.

Zürich OG · 2020-12-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Ausgangslage und Verfahrensablauf

E. 1.1 A._____ und B._____ sind die Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015, D._____ geb. tt.mm.2016 und E._____, geb. tt.mm.2018. Die Familie wird seit Mai 2017 von der Organisation L._____ unterstützt. Am 28. Februar 2019 gelang- te die zuständige Elterntrainerin mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf (nachfolgend KESB), nachdem sich die Situation aufgrund eines Gewaltereignisses im Dezember 2018 und aufgrund der beschlossenen Trennung der Eltern massiv verschärft und insbesondere auch der Gesundheitszustand der Mutter deutlich verschlechtert hatte (KESB Fall-Nr. DD-2019/8372 act. 1, nachfolgend KESB act.). Mit Entscheid vom 2. April 2019 errichtete die KESB für alle drei Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte F._____ als Beiständin (KESB act. 23/1). Die Beiständin installierte ab dem 13. Mai 2019 eine sozialpädagogische Familienbe- gleitung durch die Institution G._____ AG (KESB act. 24/2, 28/1-2). Im November 2019 kam es aufgrund verstärkter Elternkonflikte wieder zu einer akuten Krise, so dass die Beiständin am 14. November 2019 eine Anpassung der bisherigen Mas- snahmen, konkret ein Mutter-Kind-Wohnen unter Weiterführung der sozialpäda- gogischen Familienbegleitung des Vaters, beantragte (KESB act. 36). Knapp ei- nen Monat später, am 12. Dezember 2019, stellte die Beiständin den Antrag, die Kinder seien zu platzieren unter Weiterführung der Familienbegleitung während der Betreuungszeit der Eltern von zweimal drei Stunden pro Woche (KESB act. 48). Die KESB fällte am 18. Dezember 2019 einen superprovisorischen Ent- scheid. Sie entzog den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die drei Kinder, platzierte diese per 18. Dezember 2019 im Kinderhaus H._____, passte die Aufgaben der Beiständin an und erliess Anordnungen zur Regelung des per- sönlichen Kontaktes (KESB act. 67). Dieser Entscheid wurde den Eltern gleichen- tags mündlich eröffnet (KESB act. 70). Am 8. Januar 2020 wurden die Eltern von der KESB zu den superprovisorisch erlassenen Anordnungen angehört (KESB act. 81). Am 16. Januar 2020 bestätigte die KESB ihren superprovisorischen Ent- scheid vom 18. Dezember 2019 (KESB act. 88/1).

- 3 -

E. 1.2 Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, am 17. Februar 2020 Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf und beantragte im Hauptpunkt, ihr sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____, D._____ und E._____ zu belassen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (BR act. 1 S. 2). Mit Beschluss vom 5. März 2020 wies der Bezirksrat den Antrag der Mutter um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BR act. 10). Am 26. August 2020 wies der Bezirksrat sodann die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 16. Januar 2020 vollumfänglich ab (BR act. 19).

E. 1.3 Die Mutter und Beschwerdeführerin erhob am 28. September 2020 Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) vom

26. August 2020 (act. 2). Sie stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 26. August 2020 sei in den Ziffern I. bis III. aufzuheben.

E. 1.4 Die Kammer zog die Akten des Bezirksrates (act. 9/1-27) sowie diejenigen der KESB (Verfahren DD-2019/8372 betreffend C._____ act. 1-110, Verfahren DD-2019/8374 betreffend E._____ act. 1-109) bei. Dabei zeigte sich, dass die Beiständin am 19. September 2020 bei der KESB einen Antrag auf Rückplatzie- rung der Kinder zu den Eltern gestellt hatte (KESB act.107). Nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde der Entscheid der KESB über diesen Antrag der Beiständin abgewartet (act. 12, 13 und 16). Am 1. De-

- 4 - zember 2020 teilte die KESB mit, dass der Antrag um Rückplatzierung zur Zeit abgelehnt werde, zunächst solle die Situation mit einer Intensivabklärung genauer untersucht werden (act. 17).

E. 1.5 In der Folge wurden die von der KESB zwischenzeitlich angelegten Akten beigezogen, insbesondere wurde auch um Zustellung der Akten betreffend Sohn D._____ ersucht (Verfahren DD-2019/8372 betreffend C._____ act. 111-134, Ver- fahren DD-2019/8373 betreffend D._____ act. 1-133 und Verfahren DD- 2019/8374 betreffend E._____ act. 110-133; nachfolgend wird aus den Akten DD- 2019/8372 zitiert als KESB act.). Am 10. Dezember 2020 erteilte die Beiständin telefonisch Auskunft über die aktuelle Situation (act. 21). Gleichentags wurde den Eltern Frist angesetzt, um zu den zwischenzeitlich erstellten Akten der KESB und zur Telefonnotiz betreffend das Gespräch mit der Beiständin Stellung zu nehmen (act. 23). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ging am 18. Dezember 2020 fristgerecht bei der Kammer ein (act. 25 und 26). Der Vater liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 1.6 Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

E. 2 Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder C._____, D._____ und E._____ sei der Beschwerdeführerin und Inhaberin der elterlichen Sorge zu belassen.

E. 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR keine Regelung enthält – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu eben- falls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidier- ten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

- 5 -

E. 2.2 Das angerufene Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Be- zirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Angefochten ist das Urteil des Bezirksrates vom 26. August 2020. Die Beschwerdeführerin ist als sorgeberechtigte Mutter der Kinder C._____, D._____ und E._____ zur Be- schwerde legitimiert, da sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (act. 2). Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.3 Mit Bezug auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass die KESB mit dem Entscheid vom 16. Januar 2020 ihren superprovisori- schen Entscheid vom 18. Dezember 2019 betreffend den Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung der Kinder im Kinderhaus H._____ bestätigte. Im Entscheid vom 16. Januar 2020 wurden jedoch keine An- ordnungen für das laufende Verfahren getroffen, so dass davon auszugehen ist, dass die KESB den superprovisorischen Entscheid vom 18. Dezember 2019 im Rahmen eines Endentscheids bestätigte. Entsprechend gab sie in der Rechtsmit- telbelehrung die Beschwerdefrist von 30 Tagen an. Der Bezirksrat überprüfte so- mit nicht etwa einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, sondern ei- nen Endentscheid.

E. 2.4 Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin, es sei bei der Beiständin der Kinder ein aktueller Bericht über die Entwicklung der Beziehung zwischen den Kindern und der Beschwerdeführerin einzuholen (act. 2 S. 2), ist durch die Be- gründung der Beiständin im Antrag um Rückplatzierung vom 16. September 2020, die angefügte Einschätzung von I._____, Institution J._____ [Sozialpädagogik für Kinder und Familien], vom 8. September 2020 sowie den Kurzbericht der Famili- enbegleiterinnen der G._____ AG zum Abschluss der Familienbegleitung vom 8. September 2020 (alles unter KESB act. 107) hinfällig geworden und ist dement- sprechend abzuschreiben.

3. Materielles

E. 3 Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

E. 3.1 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

- 6 - rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569, E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Neue Tatsa- chen und Beweismittel können – auch in Verfahren welche der Untersuchungs- maxime unterliegen – nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgebracht werden (BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Es bleibt der Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungs- und Offizialmaxime immerhin erlaubt, von sich aus Untersu- chungen anzustellen und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). In Kinderbelangen können so- dann Noven unabhängig von Art. 317 ZPO berücksichtigt werden, denen im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen nachzugehen wäre (vgl. OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2 m.w.H.).

E. 3.2 Die Vorinstanz gab den bisherigen Verlauf sowie die Rückmeldungen und Einschätzungen der involvierten (Fach-)Personen sehr ausführlich wieder (act. 4 E. 4.2 ff. S. 10 ff.): Mit Gefährdungsmeldung vom 28. Februar 2019 (KESB act. 1) habe K._____, Elterntrainerin … von L._____, der KESB mitgeteilt, dass zwischen den Eltern seit längerer Zeit Paarkonflikte bestünden, die regelmässig zu verbalem und manchmal auch körperlich ausgetragenem Streit führten. Im Dezember 2018 sei es zu einem massiven Gewaltereignis (Vater gegen Mutter) gekommen, wo-

- 7 - rauf das Kindeswohl in einer telefonischen Beratung durch die Kinderschutzgrup- pe des Kinderspitals bereits als gefährdet eingestuft worden sei. Durch Verbesse- rung der Wohnsituation habe sich die Situation vorübergehend entspannt, was sich auch im Verhalten der Kinder gezeigt habe. Anfang 2019 hätten die Eltern die Trennung beschlossen, was zu heftigen Auseinandersetzungen bezüglich der Aufteilung der Aufgaben und Pflichten geführt habe. Die psychische Gesundheit beider Eltern sei beeinträchtigt. Die Mutter sei durch die Trennung, die Paarkon- flikte und die Gewaltereignisse psychisch stark belastet. Sie zeige Anzeichen ei- ner Depression. Sie sei in ihrem aktuellen Zustand überfordert, ihre drei Kleinkin- der allein zu betreuen und daneben noch den Haushalt zu führen. Wenn sie be- lastet sei, vernachlässige sie Aktivitäten des täglichen Lebens. Der Vater zeige sich offen und bereit, einen Anteil an der Betreuung der Kinder zu übernehmen. Er schätze die Situation bzw. die Aufgaben nach Meinung der Fachpersonen aber nicht realistisch ein. Er zeige sich den Vorschlägen von L._____ gegenüber zwar kooperativ, wirke aktuell aber sehr gestresst. Aus ihrer Sicht sei das Kindeswohl aktuell gefährdet, da die Eltern, insbesondere die Mutter, psychisch stark beein- trächtigt seien, starke Konflikte vor den Kinder austragen würden und nun die Trennung beschlossen hätten. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, aus dem Bericht des Frauenhauses M._____ vom 27. Februar 2019 (KESB act. 4) gehe hervor, dass der Vater ge- genüber der Mutter nach der Geburt des ältesten Sohnes zunehmend gewalttätig geworden sei. Er habe sie betrogen und sei – damit konfrontiert – ihr gegenüber wütend und aggressiv geworden. In einer Auseinandersetzung im Dezember 2018 habe er die Mutter mit voller Kraft am Hals gepackt und sie so fest gewürgt, dass sie Blut habe erbrechen müssen und aus der Nase geblutet habe. Ihr sei übel geworden und sie habe sodann das Bewusstsein verloren. Zwei Tage nach dem Vorfall sei sie immer noch im Schockzustand in ihrer Wohnung gewesen. Am

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz seien sie und ihr Partner sehr wohl in der Lage, unter Einbe- zug der Familienbegleitung die Kinder adäquat zu betreuen. So habe die Beistän- din in ihrem Antrag auf Anordnung eines Mutter-Kind-Wohnens vom 14. Novem- ber 2019 geschrieben, mit intensiver Hilfe der Familienbegleitung hätten die Eltern gelernt, sich gegenseitig in der Kindererziehung zu unterstützen. Sie hätten sich die Betreuung der Kinder aufgeteilt und versucht, ihnen vermehrt Grenzen zu set- zen. Die Eltern könnten Gefahren besser einschätzen und die Kinder besser schützen. Auch mit Hilfe von L._____ hätten sie gelernt, ihre Kinder altersgerecht zu beschäftigen und anzuleiten. Die Zusammenarbeit mit allen beteiligten Fach- personen sei vorbildlich eingehalten worden. Die Familiensituation habe sich zwi- schenzeitlich gebessert (act. 2 S. 4 mit Verweis auf KESB act. 36). Im angefoch- tenen Urteil werde lediglich pauschal auf diverse Berichte von Fachpersonen ver- wiesen, ohne dass konkret daraus hervorgehe, inwiefern das Wohl der Kinder ge- fährdet wäre. Zudem seien die Berichte der Fachpersonen im Urteilszeitpunkt acht Monate alt gewesen. Die jüngste Entwicklung sei demnach nicht berücksich- tigt worden. Allein der Umstand, dass Kinder Streitereien ihrer Eltern mitbekämen, könne den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht rechtfertigen. Als mildere Massnahme hätte die Obhut der Mutter allein zugeteilt werden können. Darüber hinaus sei aber festzuhalten, dass sich die Situation der Eltern in den letzten neun Monaten stark verändert bzw. beruhigt habe. Die Eltern lebten seit Anfang 2020 wieder zusammen, ohne dass es zu neuen Streitereien gekommen wäre. Zudem habe der Vater zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle gefunden, was ebenfalls zur Entspannung der Familiensituation beigetragen habe. Die Eltern würden die Kinder denn auch seit geraumer Zeit regelmässig – zuletzt zwei bis drei Tage pro Woche – mit sich auf Besuch nehmen. Diese Besuche hätten stets einwandfrei funktioniert und die Kinder hätten sich stets über die gemeinsame Zeit mit ihren Eltern gefreut. Diese Entwicklung zeige, dass die Eltern sehr wohl in der

- 14 - Lage seien, die Kinder – mit Unterstützung der Familienbegleitung – adäquat zu betreuen, ohne dass deren Entwicklung gefährdet sei. Der von der Vorinstanz di- agnostizierten Kindeswohlgefährdung könne mit entsprechenden Massnahmen wie Beistandschaft, Sozialpädagogische Familienbegleitung, tageweise Fremdbe- treuung etc., begegnet werden, weshalb im Sinne des Subsidiaritätsprinzips vom Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts abzusehen und dieses der Beschwer- deführerin zu belassen sei (act. 2 S. 4 f.).

E. 3.4 Die KESB trifft auf Antrag oder von Amtes wegen die zum Schutz des Kin- des notwendigen und geeigneten Massnahmen (Art. 307 ff. ZGB). Dabei sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinnge- mäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB; MARAN- TA/AUER/MARTI, in BSK ZGB I, 6. A., Art. 445 N 3). Jede Kindesschutzmassnahme setzt zwingend eine Kindswohlgefährdung voraus. Elterliches Wirken hat sich am Wohl des Kindes zu orientieren. Je nach Alter und dem gesamten Lebensumfeld kann ein Tun oder Unterlassen vertretbar sein oder eine das Kindeswohl gefähr- dende Pflichtwidrigkeit darstellen. Davon können das körperliche Wohl (z.B. Fehl- ernährung, Gesundheitspflege bis zu Misshandlungen) und das geistige Wohl be- troffen sein. Unter Letzteres fällt z.B. die soziale Isolation, gefühllos rohe oder überbetont verhätschelnde Behandlung, aber auch fehlende Erziehungs- oder Durchsetzungsfähigkeit oder fehlende Zusammenarbeit mit Schulbehörden oder Ausbildnern; oft kann auch eine Kombination gegeben sein. Wo zum Beispiel der Familie die Ressourcen zur Problembewältigung fehlen, ist ein Kind im familiären Netz nicht geschützt, sondern gefährdet (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 307 N 18 ff.). Die Massnahmen zum Schutz der Kinder können in Ermahnungen oder der Erteilung von Weisungen bestehen (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB) und gehen über die Bestellung einer Beistandschaft (Art. 308 ZGB) weiter bis hin zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) und der elterlichen Sorge (Art. 311). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen anzupas- sen, bei Wegfall einer Gefährdung sind sie aufzuheben.

- 15 -

E. 3.5 Mit ihrer Rüge, der Vater und sie seien sehr wohl in der Lage, die Kinder un- ter Einbezug einer Familienbegleitung adäquat zu betreuen, geht die Beschwer- deführerin mit keinem Wort auf die von der Vorinstanz eingehend zitierten Ein- schätzungen der Fachpersonen ein, gemäss denen den Eltern – und insbesonde- re auch der Beschwerdeführerin selbst – sehr schwache Erziehungs-, Betreu- ungs- und Aufsichtskompetenzen attestiert werden (vgl. KESB act. 1, 4, 28/1, 32, 36, 41, 44 und 48). Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Beiständin in ihrem Antrag vom 14. November 2019 in einzelnen Punkten, wie der Betreuungsauftei- lung unter den Eltern und der vermehrten Grenzsetzung, eine durchaus positive Entwicklung schilderte (act. 2 S. 4, KESB act. 36). Die Beschwerdeführerin blen- det aber die kurz darauf erfolgten Einschätzungen der involvierten Fachpersonen aus. So waren die Familienbetreuerin von G._____ AG, die Betreuerinnen im Frauenhaus und die Beiständin übereinstimmend der Auffassung, dass die Be- schwerdeführerin mit den Kindern einer 1:1-Betreuung bedürfe und eine sehr be- schränkte Lernfähigkeit aufweise. Insbesondere wurde auch ihre grosse Unselb- ständigkeit in alltäglichen Belangen aufgezeigt. Auf diese im Urteil der Vorinstanz explizit erwähnten Defizite (act. 4 S. 14 ff. mit Hinweis auf KESB act. 36, 41, 44 und 48) geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht ein. Wenn sie gel- tend macht, aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht konkret hervor, inwiefern das Kindeswohl gefährdet sei, sondern es werde lediglich pauschal auf diverse Berichte von Fachpersonen verwiesen (act. 2 S. 4), so rügt sie den Umstand, dass die Vorinstanz gestützt auf die von ihr zuvor ausführlich zitierten Berichte di- verser Fachpersonen eine Gefährdung des Kindeswohls bejahte, ohne jede ein- zelne Aussage oder Einschätzung noch einmal zu wiederholen. Allerdings gab die Vorinstanz die Einschätzungen der involvierten Fachpersonen über beinahe

E. 3.6 An der Sache vorbei geht sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, die Streitereien der Eltern würden den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht rechtfertigen (act. 2 S. 4). Zunächst ist zu betonen, dass die Streitereien un- ter den Eltern nur einen von mehreren Gesichtspunkten für die Annahme einer Kindswohlgefährdung durch die Vorinstanz darstellte. Dennoch kann festgehalten werden, dass regelmässig ausgetragene Elternkonflikte bis hin zu tätlichen Aus- einandersetzungen sehr wohl kindswohlgefährdend sind. Dabei wies die Vor- instanz darauf hin, sowohl der Kinderarzt Dr. O._____ wie auch die Beiständin hätten erwähnt, die Eltern seien so sehr mit ihren Konflikten beschäftigt, dass sie sich nicht genügend um ihre Kinder kümmern und das Gelernte nicht umsetzen könnten (act. 4 S. 15 f. mit Hinweis auf KESB act. 32 und 36). Sie hielt auch die Ausführungen mehrerer Fachpersonen fest, wonach die Kinder durch die hefti- gen, mitunter tätlichen Auseinandersetzungen der Eltern stark verunsichert wür- den und insbesondere C._____ und D._____ ein auffälliges Verhalten zeigten (act. 4 S. 10 f. mit Hinweis auf KESB act. 1, 4, 32 und 36). Darüber hinaus führte die Gewalt unter den Eltern dazu, dass sich die Beschwerdeführerin so sehr von ihrem Partner und Vater der Kinder fürchtete, dass sie wiederholt zusammen mit den Kindern in ein Frauenhaus eintrat. Auch darauf wies die Vorinstanz in der Zu- sammenfassung der relevanten Akten hin (act. 4 S. 10 f. mit Hinweis auf KESB act. 1 und 4, S. 14 mit Hinweis auf KESB act. 32). Damit stellten die Streitereien unter den Eltern nicht einfach eine Bagatelle dar, sondern sie trugen massgeblich dazu bei, dass die Kinder in einem instabilen Umfeld lebten und nach Einschät- zung der Fachpersonen stark verunsichert waren. Dass sich die Eltern stritten und mehrfach trennten, wirkte sich auch deshalb so nachteilig auf die Kinder aus, weil beide Eltern gemäss den übereinstimmenden Einschätzungen der involvierten Fachpersonen nicht in der Lage waren, die Betreuung der Kinder alleine sicher zu

- 17 - stellen (act. 4 S. 13 f. mit Hinweis auf KESB act. 28/1 und 32). An diesem Um- stand scheiterte nicht zuletzt auch die von der Beschwerdeführerin als mildere Massnahme bezeichnete alleinige Zuteilung der Obhut an sie, zumal die Beistän- din in ihrem Antrag vom 12. Dezember 2019 – nach einer entsprechenden Rück- meldung des Frauenhauses (act. 4 S. 17, mit Hinweis auf KESB act. 44) – festge- halten hatte, bei ihr seien grössere Defizite geortet worden als ursprünglich ange- nommen, sie brauche eine 1:1-Betreuung, ihre grosse Unselbständigkeit und die sehr beschränkte Lernfähigkeit würden die Alltagsgestaltung sehr aufwendig ma- chen (act. 4 S. 18). In diesem Zusammenhang wurde von den involvierten Fach- personen wiederholt darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin weder möglich sei, vorausschauend Gefahren zu erkennen, noch adäquat darauf zu re- agieren (KESB act. 36 und 48). All diese Umstände übersieht die Beschwerdefüh- rerin, wenn sie argumentiert, allein die Tatsache, dass die Kinder Streitereien ih- rer Eltern mitbekämen, könne den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht rechtfertigen bzw. die Kinder hätten unter ihre alleinige Obhut gestellt wer- den müssen.

E. 3.7 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sich die Situation der Eltern seit der Platzierung der Kinder stark verändert und beruhigt habe (act. 2 S. 4 f.). Tatsächlich geht aus den beigezogenen KESB-Akten hervor, dass sich die Fami- lienverhältnisse seit Anfang 2020 in verschiedener Hinsicht verändert haben. So teilte die Beiständin der KESB bereits am 31. März 2020 mit, sie schätze die Situ- ation so ein, dass sich die Lage beruhigt habe. Die Eltern würden einen harmoni- schen Eindruck machen. Die Besuche der Eltern im Kinderhaus H._____ würden noch mit Begleitung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung stattfinden, da die Ablösung der Eltern nach den Besuchen schwer falle (KESB act. 100). Auch am 27. April 2020 berichtete die Beiständin der KESB, die Rückmeldungen von Herrn P._____, N._____ Asylkoordination der Gemeinden, und die Rückmeldun- gen des Kinderhauses H._____ seien gut. Sie beabsichtige erste Übernachtun- gen bei den Eltern zu planen unter Beizug der Familienbegleitung (KESB act. 102).

- 18 - Das Kinderhaus H._____ berichtete am 22. April 2020 über den bisherigen Verlauf der Platzierung und nahm zur weiteren Perspektive der Kinder Stellung. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Kinder einen traumatisierten Eindruck erweckten und vermutlich in der Vergangenheit etliche Überforderungserfahrun- gen gemacht hätten. Es sei unabdingbar, diesen Rechnung zu tragen und der Familie die entsprechende Unterstützung zu bieten. Die Eltern würden bei der Be- treuung ihrer Kinder, beim Lesen ihrer Bedürfnisäusserungen und der einfühlsa- men Reaktion darauf sowie in ihren Erziehungsaufgaben viel Unterstützung benö- tigen. Ausserdem bestehe Bedarf für eine psychologische Unterstützung der Kin- der wie auch der Eltern betreffend ihre Paarbeziehung. Wichtig wäre auch, dass die Mutter psychologische Unterstützung erhalte mit Bezug auf ihre psychische Erkrankung, um eine erneute Überforderung und einen Rückfall in frühere Muster zu verhindern. Da die langfristige Perspektive der Familie in der Schweiz nicht geklärt sei, sei es unbedingt notwendig, dass die sprachliche und kulturelle Bin- dung der Kinder zu ihren Eltern gestärkt werde, mit den flankierenden Massnah- men, SPF, Kita, therapeutische Begleitung der Kinder und Eltern. Wenn die Kin- der durch einen ganzwöchigen Kita-Besuch genügend Struktur und Förderung er- hielten, würde eine Rückplatzierung der Kinder zu ihren Eltern befürwortet (An- hang zu KESB act. 103/4). Aus dem Kurzbericht der Familienbegleitung vom 22. April 2020 geht hervor, dass die Mutter auf die Familienbegleiterinnen bei allen Besuchen einen sehr er- schöpften Eindruck mache und abwesend wirke. Sie nehme viele Signale der Kinder nicht wahr, zum Beispiel wenn sie "nein" sagten oder Aufmerksamkeit wollten. Der Vater verhalte sich sehr dominant gegenüber der Mutter, diese habe selten die Möglichkeit, ihre eigene Meinung zu äussern. Die Mutter zeige sich lernbereit und interessiert an Erziehungs- und Ernährungsfragen. Ihre unstabile psychische Verfassung lasse jedoch wenig Umsetzung zu. Ein Risikofaktor für das Kindeswohl stelle die Paardynamik dar. Die Mutter erscheine traumatisiert und mit Bezug auf die Betreuung der Kinder nicht sehr belastbar. Der Vater sei leicht reizbar, reagiere oft aggressiv und tendiere dazu, handgreiflich zu werden. Die Erziehungskompetenzen müssten dringend weiter aufgebaut werden (KESB act. 104/4).

- 19 - Die Beiständin stellte am 2. Juni 2020 einen Antrag auf Weiterführung der ausserfamiliären Platzierung. Dabei wies sie darauf hin, dass die Kinder die ge- meinsame Sprache (Amharisch) verlieren würden. Wegen der Coronazeit seien die Kontakte zu den Eltern sehr eingeschränkt gewesen. Die Eltern hätten grosse Angst, dass die Kinder sie nicht mehr verstünden. Es habe eine Entfremdung stattgefunden. Gemäss Angaben des Kinderheims vermissten die Kinder die Eltern sehr und es sei spürbar, dass sie eine gute und verlässliche Bindung zu den Eltern haben. Diese Bindung sei mit der Platzierung gefährdet. Um die Rück- platzierung sorgfältig umzusetzen, brauche es Zeit. Es werde ein langsamer Kon- taktaufbau empfohlen. Bei den Eltern sei weiterhin ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung notwendig. Es mache daher Sinn, die Kinder wieder für längere Zeiten in die Obhut der Eltern zu geben und sie mit der Familienbegleitung zu un- terstützen und zu beobachten. Wenn die Kontakte dem Kindswohl entsprächen und die Kompetenzen der Eltern ausreichten, werde ein Antrag auf Rückplatzie- rung mit intensiven Begleitmassnahmen gestellt (KESB act. 103/3). Am 16. September 2020 stellte die Beiständin bei der KESB den Antrag um Rückplatzierung der Kinder zu den Eltern unter Weiterführung der Familienbeglei- tung mit zwei Einsätzen pro Woche und unter externer Betreuung der Kinder in einer Tagestruktur an fünf Tagen pro Woche (KESB act. 107 S. 6). Die Beiständin führte zur Begründung aus, ab August 2020 hätten jeweils am Donnerstag Tages- ausflüge und zwei Übernachtungen pro Monat von Sonntag bis Montag stattge- funden. Seit dem 10. September 2020 dürften die Kinder jeden Sonntag bis Mon- tag und am Donnerstag nach Hause. Die Eltern hätten die Kinder immer pünktlich in den H._____ zurück gebracht. Da das Verhältnis der Eltern zur Familienbeglei- terin infolge von deren Befürwortung der Fremdplatzierung belastet gewesen sei, sei ab dem 1. Juli 2020 eine neue, unbelastete Familienbegleitung durch die Insti- tution Sozialpädagogische Familienarbeit (SPFA) J._____ installiert worden. Die Beziehung der Eltern sei von Herrn P._____ als sehr harmonisch beschrieben worden, es sei zu keinen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern mehr ge- kommen. Der Vater habe mit Hilfe von Herrn P._____ einen Job im Gemüsebau erhalten. Die Rückmeldungen des Arbeitgebers seien sehr positiv gewesen. Zu- dem habe der Vater im Q._____ rund 8 Termine zum Thema Gewalt absolviert.

- 20 - Die Beratung habe abgeschlossen werden können. Die Mutter habe rund 6 The- rapiesitzungen im Ambulatorium Dielsdorf besucht. Aufgrund des positiven Ver- laufs habe die Therapie beendet werden können. Die Mutter habe an den Nach- mittagen einen Deutschkurs besucht. Beide Eltern hätten die Empfehlungen der Beiständin umgesetzt. Die Mutter nehme keine Medikamente mehr und gemäss Therapeut habe sie sich positiv entwickelt. Die Eltern bräuchten in Erziehungsfra- gen bei der Betreuung und bei der Bedürfniserkennung der Kinder weiterhin Un- terstützung, was die Weiterführung der Familienbegleitung notwendig mache. Das Verhalten von D._____ sei anspruchsvoll und brauche gute Kompetenzen der El- tern. Auch die Entwicklungsverzögerung von C._____ müsse weiterhin beobach- tet werden. Die Kinder besuchten an fünf Tagen pro Woche eine Tagesstätte, was eine altersgerechte Förderung und Sprachentwicklung gewährleiste. Dies erlaube den Eltern erwerbstätig zu sein, was vor allem für den Vater Stabilität, eine Ta- gesstruktur und mehr Selbstwert mit sich bringe. Dies wirke sich entlastend auf die Beziehung der Eltern aus. Hilfreich sei auch, dass sie nicht den ganzen Tag zusammen verbringen müssten. Die Mutter könne sich durch den Deutschkurs unabhängiger machen und werde im Alltag selbständiger. Die Reisen mit den Kindern nach und von Zürich meistere sie zuverlässig. Die Begleitung der Familie durch die Asylbetreuung wirke sich sehr stabilisierend aus. Diese sei fast täglich mit der Familie in Kontakt und könnte reagieren, wenn es notwendig sein sollte. Die Betreuung der Kinder in der Tagesstätte erlaube eine Förderung und eine Beobachtung der Kinder, was deren Schutz diene. Ausserdem werde die Mutter dadurch entlastet, und wenn die Kinder zu Hause seien, werde sie durch den Va- ter unterstützt. Die Situation habe sich seit der Platzierung der Kinder im Dezem- ber 2019 positiv entwickelt. Die Eltern hätten mitgearbeitet; der Vater habe sich durch das Q._____ und die Mutter durch eine Therapie unterstützen lassen. Ihre Beziehung habe sich gefestigt und es komme nicht mehr zu Eskalationen. Die von Gewalt belastete Beziehung der Eltern und die dadurch entstandene psychi- sche Instabilität der Mutter seien zum Zeitpunkt der Platzierung als grösster Risi- kofaktor gewertet worden. Es sei den Eltern gelungen, in diesem Bereich Abhilfe zu schaffen und sie seien bereit, weiterhin mit der Familienbegleitung zusammen zu arbeiten (KESB act. 107).

- 21 - Die Institution Sozialpädagogische Familienarbeit (SPFA) J._____ ist ab dem 1. Juli 2020 an die Stelle der G._____ AG getreten und nimmt seither die Familienbegleitung wahr. Aus der Einschätzung der SPFA J._____ zur Rückplat- zierung vom 8. September 2020 geht hervor, dass ein gutes Vertrauensverhältnis zur Familienbegleitung besteht und die Eltern Hilfe holten, wenn sie sie benötigen. Voraussetzung für die Rückplatzierung seien ein vernetztes und gut kommunizie- rendes Helfersystem, eine sozialpädagogische Familienbegleitung SPFA als am- bulante Massnahme und ausserfamiliäre Betreuungsstrukturen. Insbesondere Herr P._____ sei eine wichtige Ressource im Umfeld der Familie und solle wei- terhin in den Prozess eingebunden werden (Anhang zu KESB act. 107). In der Stellungnahme vom 13. November 2020 halten die Familienbegleiter fest, die Mutter erkenne die regulären Gefahren im Haushalt und Strassenverkehr, soweit dies in Anwesenheit der Familienarbeiterin habe beobachtet werden können. Sie sei in der Lage, die Kinder im Kinderhaus H._____ ohne Unterstützung abzuholen (mit Tram und Bus) und sicher nach Hause zu bringen. Seit Juli 2020 seien keine Vorfälle mehr gemeldet worden, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen wür- den. Die Mutter sei zudem in der Lage, während der Besuchszeiten eine zeitliche Routine aufrecht zu erhalten und ihren Lebensstil den Kindern anzupassen. Der Umgang der Eltern mit den Kindern sei liebevoll und herzlich. Mühe bereite der Mutter ohne professionelle Hilfe weiterhin, die altersgerechten Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen. Es seien keine übermässigen Elternkonflikte beobachtet worden, die den Alltag oder die Beziehung der Eltern belasteten. Vor dem Hinter- grund der bisherigen Beobachtungen im Rahmen der kurzen und eingeschränk- ten Besuchszeiten wäre die Sicherheit der Kinder bei einer Rückplatzierung zu den Eltern gewährleistet (KESB act. 124). Auf telefonische Anfrage der Referentin erklärte die Beiständin am 10. De- zember 2020, sie halte immer noch an ihrem Antrag um Rückplatzierung vom

16. September 2020 fest. Es bestehe ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen der Familienbegleitung und den Eltern. Die Kinder seien jede Woche von Sonntag bis Montag bei den Eltern, wobei jeweils am Montag ein Kontakt mit der Familien- begleitung stattfinde. Jeden Mittwoch finde ein Tagesausflug mit den Eltern statt, welcher ebenfalls während einer Stunde von der Familienbegleitung begleitet

- 22 - werde. Die Plätze für die drei Kinder in der Kita seien reserviert, so dass ein Ein- tritt jederzeit erfolgen könne. Sie stehe in wöchentlichem Kontakt mit Herrn P._____. Dieser stehe seinerseits in gutem Kontakt mit den Eltern und berichte, dass sich die Situation unter ihnen sehr beruhigt habe. Er habe nie mehr einen Konflikt zwischen den Eltern mitbekommen. Als gravierend schätzt die Beiständin den Umstand ein, dass die Kinder die Sprache der Eltern (Amharisch) verlernt hätten, was schwerwiegende Folgen für die Elternbindung haben könne. Die El- tern hätten seit der Platzierung an sich gearbeitet. Einzig die Verabschiedung ih- rer Kinder hätten die Eltern bis jetzt nicht gut gestalten können. Dies könne eine Frage der Kultur oder des Intellekts sein, aber die Eltern würden es einfach nicht fertig bringen, den Kinder positiv zuzureden, dass sie sich im H._____ aufhalten (act. 21).

E. 3.8 Wie aus den wiedergegebenen Akten hervorgeht, haben sich mehrere Fak- toren seit der Platzierung der Kinder im Kinderhaus H._____ positiv verändert. Zentral ist, dass die Eltern offenbar einen Weg gefunden haben, ihre Konflikte als Paar und als Eltern konstruktiver auszutragen. Auch wenn sie während der Plat- zierung der Kinder in ihrer Erziehungs- und Betreuungsverantwortung naturge- mäss deutlich weniger gefordert waren als zuvor, so stellte die Fremdplatzierung ihrer Kinder für sie zweifellos ein sehr einschneidendes Erlebnis dar, welches neue Spannungsfelder schuf. Vor diesem Hintergrund ist es trotz weggefallener Erziehungsverantwortung positiv zu werten, dass es nach den Einschätzungen der involvierten Personen (Herr P._____ und Familienbegleiter R._____, SPFA J._____) seit Anfang Jahr zwischen den Eltern zu keinen gewalttätigen Auseinan- dersetzungen mehr gekommen ist (KESB act. 100, act. 107 S. 3, act. 124). Die Eltern haben an sich gearbeitet; der Vater schloss eine Beratung im Q._____ ab und die Mutter absolvierte rund 6 Therapiesitzungen im Ambulatorium Dielsdorf, wobei die Therapie aufgrund des positiven Verlaufs beendet werden konnte (act. 107 S. 3). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Mutter einen Deutschkurs be- sucht und es dem Vater offenbar gelungen ist, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren, darf angenommen werden, dass sich die Paarbeziehung nachhaltig verbessert hat. Die von Gewalt belastete Beziehung der Eltern, die es ihnen verunmöglichte, auf die Bedürfnisse ihrer Kinder einzugehen, die dadurch entstandene psychische

- 23 - Instabilität der Mutter und der stetige Wechsel in den Wohnverhältnissen waren zum Zeitpunkt der Platzierung die grössten Risikofaktoren. Diese scheinen sich nun wesentlich verbessert zu haben. Trotz der positiven Entwicklung in der Paardynamik besteht – auch dies geht aus den beigezogenen KESB-Akten hervor – weiterhin ein grosser Unterstüt- zungsbedarf der Eltern in ihren Erziehungs-, Betreuungs- und Aufsichtskompe- tenzen. Diesbezüglich haben sich die Eltern im Rahmen der Familienbegleitung während den Besuchszeiten jedoch so weit entwickelt, dass auch die Familienbe- gleiter der SPFA J._____ eine Rückplatzierung zu den Eltern befürworten (An- hang zu KESB act. 107, act. 124). Dabei versteht sich von selbst, dass die aus- gewerteten Beobachtungen auf den relativ kurzen Betreuungszeiten der Eltern während der Besuche der Kinder beruhen. Immerhin finden seit dem 10. August 2020 regelmässige Besuche der Kinder bei den Eltern inkl. Übernachtungen bzw. seit dem 10. September 2020 wöchentliche Übernachtungen von Sonntag auf Montag statt. Diese Besuche wurden regelmässig von den Familienbegleitern der SPFA J._____ bzw. der G._____ begleitet. Nach Einschätzung der SPFA J._____ ist der Umgang der Eltern mit den Kindern liebevoll und die Atmosphäre ent- spannt. Positiv ist insbesondere zu werten, dass es der Mutter mit Hilfe der Fami- lienbegleiter offenbar gelungen sei, eine gewisse Struktur und Routine bei der Be- treuung der Kinder aufzubauen, und sie nun die regulären Gefahren im Haushalt und Strassenverkehr erkennt. Zudem kann sie nun die Fahrten mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln selbständig ohne Schwierigkeiten absolvieren (Anhang zu act. 107, KESB act. 124). Besonders positiv fällt ins Gewicht, dass ein gutes Ver- trauensverhältnis zur Familienbegleitung der SPFA J._____ besteht und sich die Eltern Hilfe holen, wenn sie sie benötigen (Anhang zu act. 107). Zusammen mit Herrn P._____, N._____ Asylkoordination der Gemeinden, der in regelmässigem Kontakt mit der Familie steht und deren Vertrauen geniesst, stellen die Familien- begleitung und die Beiständin ein gut funktionierendes Helfersystem dar. Bezüg- lich der grossen Vorbehalte, welche im Kurzbericht der G._____ AG vom 22. April 2020 betreffend die Rückplatzierung zum Ausdruck kamen, ist zu erwähnen, dass die Eltern die Empfehlungen betreffend psychotherapeutische Behandlung der Mutter bzw. Beratung des Vaters im Q._____ sowie gewisse Integrationsmass-

- 24 - nahmen wie den Besuch eines Deutschkurses durch die Mutter bzw. eine Basis- beschäftigung durch den Vater (vgl. Anhang zu KESB act. 107) zwischenzeitlich umgesetzt haben. Als klare Defizite sind weiterhin das Wahrnehmen der altersge- rechten Bedürfnisse der Kinder und die Schwierigkeiten in der Gestaltung des Abschieds zu nennen (KESB act. 124, act. 21). Im Ergebnis ist es angesichts der eingetretenen Verbesserungen aber nicht mehr verhältnismässig, den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern aufrecht zu erhalten und die Kinder im Kinderhaus H._____ zu platzieren, zumal den verbleibenden Bedenken bzw. dem weiterhin bestehenden Unterstützungsbedarf der Eltern mit flankierenden Mass- nahmen begegnet werden kann. In diesem Zusammenhang ist zugunsten der El- tern zu berücksichtigen, dass sie sich von Beginn weg in der Zusammenarbeit mit allen Involvierten als sehr verlässlich und interessiert gezeigt haben, insbesonde- re auch, nachdem sie den massiven Eingriff der Fremdplatzierung hinnehmen mussten (KESB act. 16, 28/2, 107). Angesichts des weiterhin bestehenden Unterstützungsbedarfs der Eltern in Erziehungsfragen sowie bei der Betreuung und der Bedürfniserkennung der Kin- der beantragt die Beiständin die Betreuung der Kinder in einer Kindertagesstätte und die Weiterführung der Familienbegleitung mit zwei Einsätzen pro Woche (KESB act. 107 S. 6). Auch die Familienbegleitung G._____ AG und die SPFA J._____ sprechen sich für flankierende Massnahmen im Sinne des von der Bei- ständin gestellten Antrags aus (Anhang zu KESB act. 107). Den Fachpersonen ist darin zuzustimmen, dass die Betreuung in einer Tagesstätte einerseits eine adä- quate Förderung und Entwicklung der Kinder gewährleistet und andererseits eine deutliche Entlastung der Eltern bei der Alltagsbetreuung bewirkt. Bei der Frage, ob die von den Eltern gemachten Fortschritte für die Bewältigung des anspruchs- vollen Familienalltags mit drei kleinen Kindern genügen, zeigt sich in den Ein- schätzungen der involvierten Fachpersonen denn auch eine gewisse Zurückhal- tung. Die SPFA J._____ verweist auf verschiedene Risikofaktoren, wie Misstrau- en der Eltern gegenüber Ämtern, geringe Deutschkenntnisse der Eltern, Verstän- digungsprobleme wegen Verlust der Muttersprache durch die Kinder, Zurückge- zogenheit der Familie, teilweise Mühe betreffend das Einholen angemessener Hil- fe, fehlende Alltagsstruktur der Eltern selbst, Verabreichen von viel Süssem an

- 25 - die Kinder. Sie hält in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2020 abschlies- send fest: "Wie der Erziehungsalltag bewältigt wird, wenn die Kinder vollumfäng- lich von den Eltern betreut werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt natürlich nicht beurteilt werden und könnte Gegenstand einer zukünftigen KOFA- Intensivabklärung sein" (KESB act. 124). Tatsächlich kann die Frage, wie sich die Risikofaktoren nach der Rückplatzierung der Kinder bei ihren Eltern auswirken werden, aktuell nicht zuverlässig beantwortet werden, fehlt es doch an Beobach- tungen zum Umgang der Eltern mit den Kindern in alltäglichen Situationen. Darin liegt vorliegend die Krux, wenn nicht gar ein Paradoxon: solange die Kinder fremdplatziert sind, können die Eltern im alltäglichen Umgang mit den Kindern nicht beobachtet und entsprechend keine verlässlichen Einschätzungen gemacht werden. So wird sich erst im Familienalltag zeigen, ob die Eltern die Bedürfnisse der Kinder besser erkennen und adäquat darauf reagieren können. Auch wenn sich mit Herrn P._____ neben der Familienbegleitung eine wichtige Ansprechper- son im nahen Umfeld der Familie befindet, besteht mit einer Familienbegleitung mit zwei Einsätzen pro Woche kein so engmaschiges System, dass allfällige ne- gative Entwicklungen sofort geortet und angegangen werden könnten. Zu denken ist nicht nur an die obgenannten, von der SPFA J._____ zitierten Risikofaktoren, sondern insbesondere auch an die psychische Verfassung der Mutter, die von sämtlichen involvierten Personen als traumatisiert und nicht belastbar einge- schätzt wurde, und an die vielfach zitierten Defizite der Eltern in ihren Erziehungs- und Betreuungskompetenzen. Gerade D._____ Verhalten wird als anspruchsvoll geschildert und verlangt gute Erziehungskompetenzen. Auch mit Bezug auf die Entwicklungsverzögerung von C._____, der während des Aufenthalts im Kinder- haus grosse Fortschritte gemacht hat, gilt es den positiven Verlauf zu festigen und seine Bedürfnisse weiterhin gut zu beobachten. Auch wenn mit der Beiständin davon auszugehen ist, dass der Besuch einer Tagesstätte eine altersgerechte Förderung und Entwicklung der Kinder sicherstellt, erscheint es fraglich, ob den Unsicherheiten mit Bezug auf die Erziehungs- und Aufsichtskompetenzen der El- tern mit einer Familienbegleitung im Umfang von zwei Einsätzen pro Woche ge- nügend Rechnung getragen wird. Dabei könnte auch die eingetretene sprachliche Entfremdung zwischen Eltern und Kindern zu anspruchsvollen Situationen führen.

- 26 - Um die positive Entwicklung der Eltern, die Entwicklungsfortschritte der Kinder und die enge Bindung zwischen ihnen nicht zu gefährden, scheint die Anordnung einer interventionsorientierten Intensivabklärung – der sich auch die Beschwerde- führerin nicht widersetzt (act. 25 S. 3) – zweckmässig und sinnvoll, um im Be- darfsfall die verbliebenen Problemfelder zu erkennen und ihnen zeitnah entgegen zu wirken. Im Ergebnis ist Folgendes festzuhalten: Um den Eltern die notwendige Un- terstützung zukommen zu lassen und um den verbleibenden Bedenken zu be- gegnen, sind zusammen mit der Rückplatzierung eine externe Tagesstruktur und eine interventionsorientierte Intensivabklärung anzuordnen. Die Beiständin ist demnach zu beauftragen, eine externe Tagesstruktur (Kindertagesstätte, Hort) zu organisieren und eine interventionsorientierte Intensivabklärung zu organisieren. Um sicherzustellen, dass die flankierenden Massnahmen gleichzeitig mit der Rückplatzierung umgesetzt werden können, ist die Rückplatzierung auf den

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staats- kasse." In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei bei der Beiständin der Kinder ein aktueller Bericht über die Entwicklung der Beziehung zwischen den Kindern und der Mutter einzuholen (act. 2 S. 2).

E. 8 Februar 2019 sei es erneut zu häuslicher Gewalt gekommen, worauf die Mutter mit den Kindern ins Frauenhaus eingetreten sei. Nach kurzer Zeit sei klar gewor- den, dass die Mutter auf lange Zeit Unterstützung brauchen werde, um ein selb- ständiges Leben als alleinerziehende Mutter mit ihren Kindern aufzubauen. Im All- tag habe sich gezeigt, dass sie nicht in der Lage sei, auf die Bedürfnisse von

- 8 - E._____ zeitnah zu reagieren. Die Mutter sei im selben Raum, jedoch abwesend. Zudem sei sie sich nicht bewusst, welche lebensgefährlichen Konsequenzen ihr Verhalten haben könnte. Es sei deshalb dringend notwendig, mit ihr Schritt für Schritt die Alltagsbetreuung der Kinder anzuschauen. C._____ und D._____ hät- ten ein auffälliges Verhalten gezeigt, das sich nicht nur mit der speziellen Situati- on durch den Aufenthalt im Frauenhaus habe erklären lassen. Aufgrund der miter- lebten häuslichen Gewalt und wenig verlässlicher Bezugspersonen seien sie zu- tiefst verunsichert. Sie zeigten Anzeichen für eine Verwahrlosung. Die Mutter ha- be Schwierigkeiten mit grundlegenden Aufgaben der Alltagsbewältigung und kön- ne den Kindern keine adäquate Betreuung und Alltagsstruktur bieten. Die KESB habe in der Folge am 2. April 2019 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Beiständin damit beauftragt, eine Fa- milienaktivierung zu organisieren, die gesundheitliche, emotionale und soziale Entwicklung der Kinder zu begleiten und zu überwachen und die Eltern bei der Erarbeitung einer Betreuungs- und Besuchsregelung zu unterstützen (KESB act. 23/1). Im Kurzbericht vom 22. Oktober 2019 (KESB act. 28/1) habe die Beiständin festgehalten, dass die Eltern gelernt hätten, sich gegenseitig in der Kindererzie- hung zu unterstützen und den Kindern Grenzen zu setzen. Sie könnten Gefahren besser einschätzen und die Kinder schützen. Zudem hätten sie mit Hilfe von L._____ gelernt, ihre Kinder altersgemäss zu beschäftigen und anzuleiten. Die Zusammenarbeit mit allen beteiligten Fachpersonen werde von der Familie vor- bildlich eingehalten und die Familiensituation habe sich verbessert. Aktuell sei je- doch wieder eine Krise eingetreten, die Konflikte zwischen den Eltern seien wie- der sehr akut. Sie (die Beiständin) habe notfallmässig einschreiten und zusam- men mit der N._____, Asylkoordination für Gemeinden, eine Lösung suchen müs- sen. Für den Vater werde eine eigene Unterkunft gesucht. Es komme zu verbaler und körperlicher Gewalt zwischen den Eltern. Sie machten sich gegenseitig Vor- würfe, der andere betreue die Kinder nicht sorgfältig und gefährde das Kindes- wohl. An den Auseinandersetzungen seien beide Eltern beteiligt; sie müssten ver- suchen, ihre Konflikte konstruktiver zu lösen. Die Mutter sei nach wie vor psy-

- 9 - chisch nicht stabil und werde mit Antidepressiva behandelt. Sie sei nicht in der Lage, alle drei Kinder gemeinsam zu betreuen. Wenn der Vater ausziehe, werde die Mutter mit der Betreuung der Kinder noch mehr gefordert sein. Gemäss dem Schreiben der Beiständin vom 4. November 2019 (KESB act. 32) – so die Vorinstanz weiter – sei es am Wochenende vom 19./20. Oktober 2019 zu einer Krise in der Familie gekommen. Die Mitarbeiterin von L._____ und die Familienbegleiterin hätten sich grösste Sorgen um die Kinder gemacht. Es sei mit den Eltern ein Betreuungsplan ausgearbeitet worden, wobei sich gezeigt ha- be, dass sie überfordert gewesen seien, wenn sie alle drei Kinder gleichzeitig hät- ten betreuen müssen. Die Mutter müsse aufgrund der diagnostizierten Depression Medikamente nehmen, die sie müde gemacht hätten, und sie habe nicht gewähr- leisten können, dass sie die Kinder in der Nacht höre. Zusätzlich hätten dem Hel- fersystem wiederholte Suizidgedanken der Mutter Sorgen bereitet. Am Krisenge- spräch vom 30. Oktober 2019 mit allen Beteiligten habe auch der Kinderarzt Dr. O._____ teilgenommen. Gemäss seiner Einschätzung sei bei C._____ eine Entwicklungsstörung sichtbar und bei D._____ und E._____ werde eine vermutet. Die Eltern könnten aktuell die Förderung und Betreuung der Kinder nicht ausrei- chend gewährleisten, da sie mit ihren Konflikten beschäftigt seien. Als Notfalllö- sung sei die Mutter mit den Kindern ins Frauenhaus eingetreten. Je nach Verlauf der Situation seien die Familieneinsätze zu erhöhen oder es müsse eine Fremdplatzierung geprüft werden. In ihrer Zusammenfassung der bisherigen Ereignisse wies die Vorinstanz weiter darauf hin, die Beiständin habe im Antrag auf Anpassung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen vom 14. November 2019 (KESB act. 36) festgehalten, dass sich die Mutter aufgrund ihrer Angst vor dem Vater ein Zusammenleben und regelmässige Kindesübergaben aktuell nicht vorstellen könne. Aufgrund der Ein- schätzung der Fachpersonen würden die Eltern bei den Kindesübergaben eine Begleitung benötigen. Es sei ihnen im aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, das Ge- lernte umzusetzen und das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen. Nach einer erneuten Einschätzung seien die Fachpersonen – die Familienbegleiterin der G._____, die Familientrainerin von L._____, der Kinderarzt und die Beiständin –

- 10 - zum Schluss gelangt, dass eine ambulante Betreuung nicht mehr ausreichend sei. Die Mutter brauche einen geschützten Rahmen, um selbständig zu werden, in ihren Kompetenzen als Mutter Fortschritte zu machen und zu lernen, sich vom Vater abzugrenzen. Ein Mutter-Kind-Wohnen könne ihr diesen Rahmen bieten. Es werde vermutet, dass die Mutter aufgrund ihrer Fluchtgeschichte und der Gewalt ihres Partners unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Sie reagie- re darauf mit einer depressiven Symptomatik, die eine psychiatrische Behandlung und eine medikamentöse Einstellung notwendig mache. Dies werde längere Zeit in Anspruch nehmen. Der Vater sei zwar engagiert und versuche, sein Bestes zu geben, aber auch bei ihm seien Defizite in der Erziehungsfähigkeit sichtbar. Für die Kinder sei er eine wichtige Bezugsperson. Auch für die längerfristige Entlas- tung der Mutter sei eine konstante Beziehung zwischen dem Vater und den Kin- dern wichtig. Um seine Kompetenzen zu stärken und zu verbessern, sei er auf die weitere Begleitung durch die Familienbegleitung angewiesen. Es falle den Eltern generell schwer, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und altersgerecht darauf zu reagieren. Dr. O._____ gehe davon aus, dass die Ursache für die Entwick- lungsdefizite C._____ die konflikthafte Beziehung der Eltern und fehlende Erzie- hungs- und Aufsichtskompetenzen seien. Den Mitarbeiterinnen im Frauenhaus falle auf, dass die Mutter in der Kinderbetreuung viel Unterstützung brauche. Es falle ihr schwer, Gefahren, wie beispielsweise im Strassenverkehr, zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. Sie wirke oft hilflos und brauche alltagsprakti- sche Unterstützung. Die Kinder würden eine stabile und sichere Lebenssituation benötigen, und es sei zu vermeiden, dass sie weiterhin den Streitereien und Tät- lichkeiten der Eltern ausgesetzt seien. Die Mutter solle in einem stationären Set- ting angeleitet werden, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen, ihre Be- dürfnisse zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. Zudem solle sie sich the- rapeutisch behandeln lassen. Am 26. November 2019 habe die Beiständin der KESB telefonisch mitgeteilt (KESB act. 41), dass sich die Unterbringung der Mutter mit den drei Kindern in einem Mutter-Kind-Wohnen als sehr schwierig gestalte. Sie habe alle möglichen Stellen im Kanton Zürich angefragt, aber es habe keinen freien Platz, auch weil es sich um drei Kinder handle. Wenn die Mutter mit den Kindern das Frauenhaus

- 11 - verlassen müsse, sehe sie als einzige Lösung eine Platzierung der Kinder. Sie prüfe auch andere Alternativen, insbesondere auch eine Variante mit Platzierung zweier Kinder und Mutter-Kind-Wohnen mit einem Kind sowie eine ausserkanto- nale Unterbringung, was aber wegen des Aufenthaltsstatus' F schwierig sei. Am 5. Dezember 2019 habe die Beiständin die KESB telefonisch (KESB act. 44) über die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung informiert. Alle geprüf- ten Varianten hätten sich zerschlagen, zudem habe das Frauenhaus die Rück- meldung gemacht, dass die Mutter aus einer 1:1-Betreuung nicht herauskomme. Sie sei sehr schwach betreffend Umsicht- und Care-Kompetenzen. Es fehle ihr am Gespür für Gefahren und an Voraussicht. Sie habe die Kinder unbeaufsichtigt in der Badewanne gelassen und greife nicht ein, wenn sich ein Kind aus dem Hochstuhl befreie. Sie scheitere auch an Organisatorischem, zeitliche Abläufe zu bewältigen, selbständig den Bus zu nehmen, die Kinder in die Betreuung zu brin- gen. Sie (die Beiständin) sei allmählich zum Schluss gekommen, dass eine Plat- zierung der Kinder angezeigt sei, da es der Mutter nicht gelinge, ihre Kompeten- zen auszubauen. Bei einem Mutter-Kind-Wohnen brauche es ein Minimum an Ei- genverantwortung, was sich jedoch nicht abzeichne. Die Mutter könne sich nicht um eines, geschweige denn um drei Kinder kümmern. Am 12. Dezember 2020 – so die Vorinstanz weiter – habe die Beiständin einen Antrag um Platzierung der Kinder und um deren Unterbringung im Kinder- haus H._____ gestellt (KESB act. 48), dies nachdem die Fachpersonen, G._____, das Frauenhaus und die Beiständin, nach einer erneuten Einschätzung zum Schluss gekommen seien, das Wohl der Kinder sei im ambulanten Setting ge- fährdet. Im ganzen Kanton Zürich habe kein Platz für ein Mutter-Kind-Wohnen zur Verfügung gestanden. Zusätzlich seien die Defizite der Mutter immer deutlicher geworden. Es sei ihr nicht möglich, vorausschauend Gefahren zu erkennen und darauf zu reagieren. Dies bedingte eine 1:1-Betreuung. Die grosse Unselbstän- digkeit der Mutter und ihre sehr beschränkte Lernfähigkeit würden die Alltagsge- staltung sehr aufwendig machen. Auch die Beaufsichtigung durch den Vater sei ungenügend. Regelmässige Mahlzeiten seien nicht gewährleistet. Das Einhalten von Tagesabläufen und Strukturen sei nicht möglich. Es sei zu vermeiden, dass

- 12 - die Kinder weiterhin den Streitereien und Tätlichkeiten der Eltern ausgesetzt sei- en. Ihre Sicherheit solle mit einer Platzierung gewährleistet werden. Die Eltern sollten während der Besuchszeiten durch die Familienbegleitung angeleitet wer- den, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen, ihre Bedürfnisse zu erken- nen und adäquat darauf zu reagieren. Die Mutter solle die Gelegenheit nutzen, um sich therapeutisch behandeln zu lassen und sich ein soziales Netz unabhän- gig von ihrem Partner aufzubauen. Der Vater solle weiterhin in die Kindererzie- hung und Betreuung einbezogen werden. Um seine Kompetenzen zu erweitern und den Kindern ein sicheres Umfeld zu gewährleisten, sei die Weiterführung der Familienbegleitung notwendig. Die Vorinstanz hielt in ihrer Würdigung fest, die zitierten Ausführungen diverser Fachpersonen würden zeigen, dass das Kindeswohl der drei Kinder ge- fährdet sei, da die Eltern ihre Förderung und Betreuung sowie eine altersgerechte Entwicklung und ein stabiles Umfeld derzeit nicht gewährleisten könnten. Zudem seien die Kinder mehrmals den Streitereien der Eltern ausgeliefert gewesen und hätten auch die Tätlichkeiten zwischen den Eltern mitbekommen. Bei C._____ sei bereits eine Entwicklungsverzögerung sichtbar und bei D._____ und E._____ werde eine solche vermutet. Nachdem sich die Situation durch die Zusammenar- beit mit der Familienbegleitung zwischenzeitlich verbessert habe, habe ein neuer Vorfall zwischen den Eltern im Oktober 2019 zu einem erneuten Eintritt der Mutter und der drei Kinder ins Frauenhaus geführt. Nach den Einschätzungen der Fach- personen sei weder der Vater noch die Mutter in der Lage, alleine ausreichend für die Kinder zu sorgen, für sie da zu sein und ihre altersgerechte Entwicklung zu fördern. Die Beiständin habe ein Eltern-Kind-Wohnen geprüft. Da die Mutter aber auf eine 1:1-Betreuung angewiesen sei, sei keine Institution bereit gewesen, sie mit den drei Kindern aufzunehmen, oder es seien keine Plätze vorhanden gewe- sen. Ausserdem sei die Beiständin zur Einschätzung gekommen, dass die Defizi- te der Mutter grösser seien, als ursprünglich angenommen. Die Beiständin habe deutlich aufgezeigt, weshalb eine Platzierung der Kinder notwendig sei. Der KESB sei deshalb zuzustimmen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts und die Platzierung der Kinder zur Sicherung ihres Wohls notwendig sei. Nur so könnten sie von den elterlichen Streitigkeiten und Tätlichkeiten geschützt

- 13 - und ihre altersgerechte Entwicklung sichergestellt werden. Die KESB habe aus- führlich begründet, weshalb das Kinderhaus H._____ der geeignete Unterbrin- gungsort sei, auf diese Ausführungen könne verwiesen werden (act. 4 E. 4.6 S. 19 f.).

E. 10 Seiten sehr detailliert wieder (act. 4 S. 10-19). Aus ihrer Begründung ergibt sich denn auch ohne weiteres, dass sie sich auf die von ihr zitierten Berichte und Einschätzungen insgesamt bezieht und gestützt darauf zur Auffassung gelangt, dass die Eltern den Kindern keine altersgerechte Entwicklung und kein stabiles Umfeld gewährleisten könnten. Dieses Vorgehen ist vor dem Hintergrund, dass sämtliche Fachpersonen übereinstimmende, mitunter gleichlautende, Einschät-

- 16 - zungen äusserten, nicht zu beanstanden. Zudem wies die Vorinstanz auch explizit auf die Streitereien und Tätlichkeiten unter den Eltern und auf die bei C._____ sichtbar werdende Entwicklungsverzögerung hin. Ausserdem seien beide Eltern nicht in der Lage, die Kinder alleine zu betreuen (act. 4 S. 19 f.). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, inwiefern das Kindeswohl verletzt sei, geht deshalb fehl.

E. 11 Januar 2021 festzulegen. Sollte zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der inter- ventionsorientierten Intensivabklärung begonnen werden können, wäre bis zu de- ren Beginn die bestehende Familienbegleitung weiterzuführen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung als begründet. Es rechtfertigt sich deshalb von der Erhebung einer Entscheidgebühr abzusehen. Da die Mittellosig- keit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist und die Beschwerde – wie der Ver- fahrensausgang zeigt – nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich zu bewilligen (Art. 117 ZPO). Da die Entscheidgebühr ausser Ansatz fällt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch hinfällig. Der Beschwerdeführerin ist aber in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 118 ZPO). Dieser hat mit Eingabe vom 17. De- zember 2020 seine Honorarnote mit einer Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen eingereicht (act. 26). Antragsgemäss ist die Entschädigung auf Fr. 2'533.75 (inkl. 7.7 % MwSt.) festzusetzen.

- 27 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines aktuellen Berichts bei der Beiständin über die Entwicklung der Beziehung zwischen den Kin- dern und der Beschwerdeführerin wird abgeschrieben.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.
  3. Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  4. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'533.75 (inkl. 7.7 % MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
  5. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:
  6. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirks- rates Dielsdorf vom 26. August 2020 sowie Dispositiv Ziff. 1 bis 5 und 7 des Entscheids der KESB Dielsdorf vom 16. Januar 2020 werden aufgehoben und die Kinder C._____, D._____ und E._____ werden mit Wirkung ab dem
  7. Januar 2021 in die Obhut der Eltern gegeben.
  8. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____, D._____ und E._____ wird angepasst und mit folgenden Aufgaben für die Beiständin, F._____, weitergeführt: a) die Eltern in ihrer Sorge um C._____, D._____ und E._____ mit Rat und Tat zu unterstützen; - 28 - b) die gesundheitliche, emotionale und soziale Entwicklung von C._____, D._____ und E._____ zu begleiten und zu überwachen; c) mit den involvierten Fachpersonen zusammenzuarbeiten, diese zu ko- ordinieren und die nötigen Informationen einzuholen; d) die Rückplatzierung der Kinder zu den Eltern vorzubereiten und zu vollziehen; e) die externe Tagesstruktur (Kindertagesstätte, Hort) zu organisieren und deren Finanzierung zu beantragen; f) baldmöglichst eine interventionsorientierte Intensivabklärung zu orga- nisieren und deren Finanzierung zu beantragen und, falls im Zeitpunkt der Rückplatzierung kein sofortiger Beginn der Intensivabklärung mög- lich sein sollte, die bestehende Familienbegleitung bis zum Beginn der Intensivabklärung weiterzuführen; g) nach Beendigung der Intensivabklärung die Weiterführung der Famili- enbegleitung zu organisieren und deren Finanzierung zu beantragen und, falls Anpassungen notwendig erscheinen oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen, der KESB entsprechende Massnahmen zu beantragen.
  9. Eine Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. - 29 -
  10. Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführerin (im Doppel), − den Verfahrensbeteiligten, − die Beiständin, − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf unter Rücksen- dung der eingereichten Akten sowie − den Bezirksrat Dielsdorf unter Rücksendung der eingereichten Akten, je gegen Empfangsschein.
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ200054-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 22. Dezember 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie B._____, Verfahrensbeteiligter betreffend Entzug elterliches Aufenthaltsbestimmungsrecht etc. Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 26. August 2020, i.S. C._____, geb. tt.mm.2015, D._____, geb. tt.mm.2016 und E._____, geb. tt.mm.2018; VO.2020.7 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Be- zirk Dielsdorf)

- 2 - Erwägungen:

1. Ausgangslage und Verfahrensablauf 1.1. A._____ und B._____ sind die Eltern von C._____, geb. tt.mm.2015, D._____ geb. tt.mm.2016 und E._____, geb. tt.mm.2018. Die Familie wird seit Mai 2017 von der Organisation L._____ unterstützt. Am 28. Februar 2019 gelang- te die zuständige Elterntrainerin mit einer Gefährdungsmeldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf (nachfolgend KESB), nachdem sich die Situation aufgrund eines Gewaltereignisses im Dezember 2018 und aufgrund der beschlossenen Trennung der Eltern massiv verschärft und insbesondere auch der Gesundheitszustand der Mutter deutlich verschlechtert hatte (KESB Fall-Nr. DD-2019/8372 act. 1, nachfolgend KESB act.). Mit Entscheid vom 2. April 2019 errichtete die KESB für alle drei Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte F._____ als Beiständin (KESB act. 23/1). Die Beiständin installierte ab dem 13. Mai 2019 eine sozialpädagogische Familienbe- gleitung durch die Institution G._____ AG (KESB act. 24/2, 28/1-2). Im November 2019 kam es aufgrund verstärkter Elternkonflikte wieder zu einer akuten Krise, so dass die Beiständin am 14. November 2019 eine Anpassung der bisherigen Mas- snahmen, konkret ein Mutter-Kind-Wohnen unter Weiterführung der sozialpäda- gogischen Familienbegleitung des Vaters, beantragte (KESB act. 36). Knapp ei- nen Monat später, am 12. Dezember 2019, stellte die Beiständin den Antrag, die Kinder seien zu platzieren unter Weiterführung der Familienbegleitung während der Betreuungszeit der Eltern von zweimal drei Stunden pro Woche (KESB act. 48). Die KESB fällte am 18. Dezember 2019 einen superprovisorischen Ent- scheid. Sie entzog den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die drei Kinder, platzierte diese per 18. Dezember 2019 im Kinderhaus H._____, passte die Aufgaben der Beiständin an und erliess Anordnungen zur Regelung des per- sönlichen Kontaktes (KESB act. 67). Dieser Entscheid wurde den Eltern gleichen- tags mündlich eröffnet (KESB act. 70). Am 8. Januar 2020 wurden die Eltern von der KESB zu den superprovisorisch erlassenen Anordnungen angehört (KESB act. 81). Am 16. Januar 2020 bestätigte die KESB ihren superprovisorischen Ent- scheid vom 18. Dezember 2019 (KESB act. 88/1).

- 3 - 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, am 17. Februar 2020 Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf und beantragte im Hauptpunkt, ihr sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____, D._____ und E._____ zu belassen. In prozessualer Hinsicht stellte sie den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (BR act. 1 S. 2). Mit Beschluss vom 5. März 2020 wies der Bezirksrat den Antrag der Mutter um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (BR act. 10). Am 26. August 2020 wies der Bezirksrat sodann die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 16. Januar 2020 vollumfänglich ab (BR act. 19). 1.3. Die Mutter und Beschwerdeführerin erhob am 28. September 2020 Be- schwerde gegen das Urteil des Bezirksrates (nachfolgend Vorinstanz) vom

26. August 2020 (act. 2). Sie stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 26. August 2020 sei in den Ziffern I. bis III. aufzuheben.

2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder C._____, D._____ und E._____ sei der Beschwerdeführerin und Inhaberin der elterlichen Sorge zu belassen.

3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichnenden ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staats- kasse." In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei bei der Beiständin der Kinder ein aktueller Bericht über die Entwicklung der Beziehung zwischen den Kindern und der Mutter einzuholen (act. 2 S. 2). 1.4. Die Kammer zog die Akten des Bezirksrates (act. 9/1-27) sowie diejenigen der KESB (Verfahren DD-2019/8372 betreffend C._____ act. 1-110, Verfahren DD-2019/8374 betreffend E._____ act. 1-109) bei. Dabei zeigte sich, dass die Beiständin am 19. September 2020 bei der KESB einen Antrag auf Rückplatzie- rung der Kinder zu den Eltern gestellt hatte (KESB act.107). Nach Rücksprache mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde der Entscheid der KESB über diesen Antrag der Beiständin abgewartet (act. 12, 13 und 16). Am 1. De-

- 4 - zember 2020 teilte die KESB mit, dass der Antrag um Rückplatzierung zur Zeit abgelehnt werde, zunächst solle die Situation mit einer Intensivabklärung genauer untersucht werden (act. 17). 1.5. In der Folge wurden die von der KESB zwischenzeitlich angelegten Akten beigezogen, insbesondere wurde auch um Zustellung der Akten betreffend Sohn D._____ ersucht (Verfahren DD-2019/8372 betreffend C._____ act. 111-134, Ver- fahren DD-2019/8373 betreffend D._____ act. 1-133 und Verfahren DD- 2019/8374 betreffend E._____ act. 110-133; nachfolgend wird aus den Akten DD- 2019/8372 zitiert als KESB act.). Am 10. Dezember 2020 erteilte die Beiständin telefonisch Auskunft über die aktuelle Situation (act. 21). Gleichentags wurde den Eltern Frist angesetzt, um zu den zwischenzeitlich erstellten Akten der KESB und zur Telefonnotiz betreffend das Gespräch mit der Beiständin Stellung zu nehmen (act. 23). Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin ging am 18. Dezember 2020 fristgerecht bei der Kammer ein (act. 25 und 26). Der Vater liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.6. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales 2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR keine Regelung enthält – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu eben- falls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidier- ten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

- 5 - 2.2. Das angerufene Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Be- zirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Angefochten ist das Urteil des Bezirksrates vom 26. August 2020. Die Beschwerdeführerin ist als sorgeberechtigte Mutter der Kinder C._____, D._____ und E._____ zur Be- schwerde legitimiert, da sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung (act. 2). Folglich ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.3. Mit Bezug auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren ist festzuhalten, dass die KESB mit dem Entscheid vom 16. Januar 2020 ihren superprovisori- schen Entscheid vom 18. Dezember 2019 betreffend den Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung der Kinder im Kinderhaus H._____ bestätigte. Im Entscheid vom 16. Januar 2020 wurden jedoch keine An- ordnungen für das laufende Verfahren getroffen, so dass davon auszugehen ist, dass die KESB den superprovisorischen Entscheid vom 18. Dezember 2019 im Rahmen eines Endentscheids bestätigte. Entsprechend gab sie in der Rechtsmit- telbelehrung die Beschwerdefrist von 30 Tagen an. Der Bezirksrat überprüfte so- mit nicht etwa einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, sondern ei- nen Endentscheid. 2.4. Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin, es sei bei der Beiständin der Kinder ein aktueller Bericht über die Entwicklung der Beziehung zwischen den Kindern und der Beschwerdeführerin einzuholen (act. 2 S. 2), ist durch die Be- gründung der Beiständin im Antrag um Rückplatzierung vom 16. September 2020, die angefügte Einschätzung von I._____, Institution J._____ [Sozialpädagogik für Kinder und Familien], vom 8. September 2020 sowie den Kurzbericht der Famili- enbegleiterinnen der G._____ AG zum Abschluss der Familienbegleitung vom 8. September 2020 (alles unter KESB act. 107) hinfällig geworden und ist dement- sprechend abzuschreiben.

3. Materielles 3.1. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

- 6 - rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569, E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Neue Tatsa- chen und Beweismittel können – auch in Verfahren welche der Untersuchungs- maxime unterliegen – nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorgebracht werden (BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Es bleibt der Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungs- und Offizialmaxime immerhin erlaubt, von sich aus Untersu- chungen anzustellen und ohne Bindung an die Parteianträge zu entscheiden (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). In Kinderbelangen können so- dann Noven unabhängig von Art. 317 ZPO berücksichtigt werden, denen im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen nachzugehen wäre (vgl. OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2 m.w.H.). 3.2. Die Vorinstanz gab den bisherigen Verlauf sowie die Rückmeldungen und Einschätzungen der involvierten (Fach-)Personen sehr ausführlich wieder (act. 4 E. 4.2 ff. S. 10 ff.): Mit Gefährdungsmeldung vom 28. Februar 2019 (KESB act. 1) habe K._____, Elterntrainerin … von L._____, der KESB mitgeteilt, dass zwischen den Eltern seit längerer Zeit Paarkonflikte bestünden, die regelmässig zu verbalem und manchmal auch körperlich ausgetragenem Streit führten. Im Dezember 2018 sei es zu einem massiven Gewaltereignis (Vater gegen Mutter) gekommen, wo-

- 7 - rauf das Kindeswohl in einer telefonischen Beratung durch die Kinderschutzgrup- pe des Kinderspitals bereits als gefährdet eingestuft worden sei. Durch Verbesse- rung der Wohnsituation habe sich die Situation vorübergehend entspannt, was sich auch im Verhalten der Kinder gezeigt habe. Anfang 2019 hätten die Eltern die Trennung beschlossen, was zu heftigen Auseinandersetzungen bezüglich der Aufteilung der Aufgaben und Pflichten geführt habe. Die psychische Gesundheit beider Eltern sei beeinträchtigt. Die Mutter sei durch die Trennung, die Paarkon- flikte und die Gewaltereignisse psychisch stark belastet. Sie zeige Anzeichen ei- ner Depression. Sie sei in ihrem aktuellen Zustand überfordert, ihre drei Kleinkin- der allein zu betreuen und daneben noch den Haushalt zu führen. Wenn sie be- lastet sei, vernachlässige sie Aktivitäten des täglichen Lebens. Der Vater zeige sich offen und bereit, einen Anteil an der Betreuung der Kinder zu übernehmen. Er schätze die Situation bzw. die Aufgaben nach Meinung der Fachpersonen aber nicht realistisch ein. Er zeige sich den Vorschlägen von L._____ gegenüber zwar kooperativ, wirke aktuell aber sehr gestresst. Aus ihrer Sicht sei das Kindeswohl aktuell gefährdet, da die Eltern, insbesondere die Mutter, psychisch stark beein- trächtigt seien, starke Konflikte vor den Kinder austragen würden und nun die Trennung beschlossen hätten. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, aus dem Bericht des Frauenhauses M._____ vom 27. Februar 2019 (KESB act. 4) gehe hervor, dass der Vater ge- genüber der Mutter nach der Geburt des ältesten Sohnes zunehmend gewalttätig geworden sei. Er habe sie betrogen und sei – damit konfrontiert – ihr gegenüber wütend und aggressiv geworden. In einer Auseinandersetzung im Dezember 2018 habe er die Mutter mit voller Kraft am Hals gepackt und sie so fest gewürgt, dass sie Blut habe erbrechen müssen und aus der Nase geblutet habe. Ihr sei übel geworden und sie habe sodann das Bewusstsein verloren. Zwei Tage nach dem Vorfall sei sie immer noch im Schockzustand in ihrer Wohnung gewesen. Am

8. Februar 2019 sei es erneut zu häuslicher Gewalt gekommen, worauf die Mutter mit den Kindern ins Frauenhaus eingetreten sei. Nach kurzer Zeit sei klar gewor- den, dass die Mutter auf lange Zeit Unterstützung brauchen werde, um ein selb- ständiges Leben als alleinerziehende Mutter mit ihren Kindern aufzubauen. Im All- tag habe sich gezeigt, dass sie nicht in der Lage sei, auf die Bedürfnisse von

- 8 - E._____ zeitnah zu reagieren. Die Mutter sei im selben Raum, jedoch abwesend. Zudem sei sie sich nicht bewusst, welche lebensgefährlichen Konsequenzen ihr Verhalten haben könnte. Es sei deshalb dringend notwendig, mit ihr Schritt für Schritt die Alltagsbetreuung der Kinder anzuschauen. C._____ und D._____ hät- ten ein auffälliges Verhalten gezeigt, das sich nicht nur mit der speziellen Situati- on durch den Aufenthalt im Frauenhaus habe erklären lassen. Aufgrund der miter- lebten häuslichen Gewalt und wenig verlässlicher Bezugspersonen seien sie zu- tiefst verunsichert. Sie zeigten Anzeichen für eine Verwahrlosung. Die Mutter ha- be Schwierigkeiten mit grundlegenden Aufgaben der Alltagsbewältigung und kön- ne den Kindern keine adäquate Betreuung und Alltagsstruktur bieten. Die KESB habe in der Folge am 2. April 2019 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und die Beiständin damit beauftragt, eine Fa- milienaktivierung zu organisieren, die gesundheitliche, emotionale und soziale Entwicklung der Kinder zu begleiten und zu überwachen und die Eltern bei der Erarbeitung einer Betreuungs- und Besuchsregelung zu unterstützen (KESB act. 23/1). Im Kurzbericht vom 22. Oktober 2019 (KESB act. 28/1) habe die Beiständin festgehalten, dass die Eltern gelernt hätten, sich gegenseitig in der Kindererzie- hung zu unterstützen und den Kindern Grenzen zu setzen. Sie könnten Gefahren besser einschätzen und die Kinder schützen. Zudem hätten sie mit Hilfe von L._____ gelernt, ihre Kinder altersgemäss zu beschäftigen und anzuleiten. Die Zusammenarbeit mit allen beteiligten Fachpersonen werde von der Familie vor- bildlich eingehalten und die Familiensituation habe sich verbessert. Aktuell sei je- doch wieder eine Krise eingetreten, die Konflikte zwischen den Eltern seien wie- der sehr akut. Sie (die Beiständin) habe notfallmässig einschreiten und zusam- men mit der N._____, Asylkoordination für Gemeinden, eine Lösung suchen müs- sen. Für den Vater werde eine eigene Unterkunft gesucht. Es komme zu verbaler und körperlicher Gewalt zwischen den Eltern. Sie machten sich gegenseitig Vor- würfe, der andere betreue die Kinder nicht sorgfältig und gefährde das Kindes- wohl. An den Auseinandersetzungen seien beide Eltern beteiligt; sie müssten ver- suchen, ihre Konflikte konstruktiver zu lösen. Die Mutter sei nach wie vor psy-

- 9 - chisch nicht stabil und werde mit Antidepressiva behandelt. Sie sei nicht in der Lage, alle drei Kinder gemeinsam zu betreuen. Wenn der Vater ausziehe, werde die Mutter mit der Betreuung der Kinder noch mehr gefordert sein. Gemäss dem Schreiben der Beiständin vom 4. November 2019 (KESB act. 32) – so die Vorinstanz weiter – sei es am Wochenende vom 19./20. Oktober 2019 zu einer Krise in der Familie gekommen. Die Mitarbeiterin von L._____ und die Familienbegleiterin hätten sich grösste Sorgen um die Kinder gemacht. Es sei mit den Eltern ein Betreuungsplan ausgearbeitet worden, wobei sich gezeigt ha- be, dass sie überfordert gewesen seien, wenn sie alle drei Kinder gleichzeitig hät- ten betreuen müssen. Die Mutter müsse aufgrund der diagnostizierten Depression Medikamente nehmen, die sie müde gemacht hätten, und sie habe nicht gewähr- leisten können, dass sie die Kinder in der Nacht höre. Zusätzlich hätten dem Hel- fersystem wiederholte Suizidgedanken der Mutter Sorgen bereitet. Am Krisenge- spräch vom 30. Oktober 2019 mit allen Beteiligten habe auch der Kinderarzt Dr. O._____ teilgenommen. Gemäss seiner Einschätzung sei bei C._____ eine Entwicklungsstörung sichtbar und bei D._____ und E._____ werde eine vermutet. Die Eltern könnten aktuell die Förderung und Betreuung der Kinder nicht ausrei- chend gewährleisten, da sie mit ihren Konflikten beschäftigt seien. Als Notfalllö- sung sei die Mutter mit den Kindern ins Frauenhaus eingetreten. Je nach Verlauf der Situation seien die Familieneinsätze zu erhöhen oder es müsse eine Fremdplatzierung geprüft werden. In ihrer Zusammenfassung der bisherigen Ereignisse wies die Vorinstanz weiter darauf hin, die Beiständin habe im Antrag auf Anpassung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen vom 14. November 2019 (KESB act. 36) festgehalten, dass sich die Mutter aufgrund ihrer Angst vor dem Vater ein Zusammenleben und regelmässige Kindesübergaben aktuell nicht vorstellen könne. Aufgrund der Ein- schätzung der Fachpersonen würden die Eltern bei den Kindesübergaben eine Begleitung benötigen. Es sei ihnen im aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, das Ge- lernte umzusetzen und das Kindeswohl in den Vordergrund zu stellen. Nach einer erneuten Einschätzung seien die Fachpersonen – die Familienbegleiterin der G._____, die Familientrainerin von L._____, der Kinderarzt und die Beiständin –

- 10 - zum Schluss gelangt, dass eine ambulante Betreuung nicht mehr ausreichend sei. Die Mutter brauche einen geschützten Rahmen, um selbständig zu werden, in ihren Kompetenzen als Mutter Fortschritte zu machen und zu lernen, sich vom Vater abzugrenzen. Ein Mutter-Kind-Wohnen könne ihr diesen Rahmen bieten. Es werde vermutet, dass die Mutter aufgrund ihrer Fluchtgeschichte und der Gewalt ihres Partners unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Sie reagie- re darauf mit einer depressiven Symptomatik, die eine psychiatrische Behandlung und eine medikamentöse Einstellung notwendig mache. Dies werde längere Zeit in Anspruch nehmen. Der Vater sei zwar engagiert und versuche, sein Bestes zu geben, aber auch bei ihm seien Defizite in der Erziehungsfähigkeit sichtbar. Für die Kinder sei er eine wichtige Bezugsperson. Auch für die längerfristige Entlas- tung der Mutter sei eine konstante Beziehung zwischen dem Vater und den Kin- dern wichtig. Um seine Kompetenzen zu stärken und zu verbessern, sei er auf die weitere Begleitung durch die Familienbegleitung angewiesen. Es falle den Eltern generell schwer, die Bedürfnisse der Kinder zu erkennen und altersgerecht darauf zu reagieren. Dr. O._____ gehe davon aus, dass die Ursache für die Entwick- lungsdefizite C._____ die konflikthafte Beziehung der Eltern und fehlende Erzie- hungs- und Aufsichtskompetenzen seien. Den Mitarbeiterinnen im Frauenhaus falle auf, dass die Mutter in der Kinderbetreuung viel Unterstützung brauche. Es falle ihr schwer, Gefahren, wie beispielsweise im Strassenverkehr, zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. Sie wirke oft hilflos und brauche alltagsprakti- sche Unterstützung. Die Kinder würden eine stabile und sichere Lebenssituation benötigen, und es sei zu vermeiden, dass sie weiterhin den Streitereien und Tät- lichkeiten der Eltern ausgesetzt seien. Die Mutter solle in einem stationären Set- ting angeleitet werden, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen, ihre Be- dürfnisse zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. Zudem solle sie sich the- rapeutisch behandeln lassen. Am 26. November 2019 habe die Beiständin der KESB telefonisch mitgeteilt (KESB act. 41), dass sich die Unterbringung der Mutter mit den drei Kindern in einem Mutter-Kind-Wohnen als sehr schwierig gestalte. Sie habe alle möglichen Stellen im Kanton Zürich angefragt, aber es habe keinen freien Platz, auch weil es sich um drei Kinder handle. Wenn die Mutter mit den Kindern das Frauenhaus

- 11 - verlassen müsse, sehe sie als einzige Lösung eine Platzierung der Kinder. Sie prüfe auch andere Alternativen, insbesondere auch eine Variante mit Platzierung zweier Kinder und Mutter-Kind-Wohnen mit einem Kind sowie eine ausserkanto- nale Unterbringung, was aber wegen des Aufenthaltsstatus' F schwierig sei. Am 5. Dezember 2019 habe die Beiständin die KESB telefonisch (KESB act. 44) über die zwischenzeitlich eingetretene Entwicklung informiert. Alle geprüf- ten Varianten hätten sich zerschlagen, zudem habe das Frauenhaus die Rück- meldung gemacht, dass die Mutter aus einer 1:1-Betreuung nicht herauskomme. Sie sei sehr schwach betreffend Umsicht- und Care-Kompetenzen. Es fehle ihr am Gespür für Gefahren und an Voraussicht. Sie habe die Kinder unbeaufsichtigt in der Badewanne gelassen und greife nicht ein, wenn sich ein Kind aus dem Hochstuhl befreie. Sie scheitere auch an Organisatorischem, zeitliche Abläufe zu bewältigen, selbständig den Bus zu nehmen, die Kinder in die Betreuung zu brin- gen. Sie (die Beiständin) sei allmählich zum Schluss gekommen, dass eine Plat- zierung der Kinder angezeigt sei, da es der Mutter nicht gelinge, ihre Kompeten- zen auszubauen. Bei einem Mutter-Kind-Wohnen brauche es ein Minimum an Ei- genverantwortung, was sich jedoch nicht abzeichne. Die Mutter könne sich nicht um eines, geschweige denn um drei Kinder kümmern. Am 12. Dezember 2020 – so die Vorinstanz weiter – habe die Beiständin einen Antrag um Platzierung der Kinder und um deren Unterbringung im Kinder- haus H._____ gestellt (KESB act. 48), dies nachdem die Fachpersonen, G._____, das Frauenhaus und die Beiständin, nach einer erneuten Einschätzung zum Schluss gekommen seien, das Wohl der Kinder sei im ambulanten Setting ge- fährdet. Im ganzen Kanton Zürich habe kein Platz für ein Mutter-Kind-Wohnen zur Verfügung gestanden. Zusätzlich seien die Defizite der Mutter immer deutlicher geworden. Es sei ihr nicht möglich, vorausschauend Gefahren zu erkennen und darauf zu reagieren. Dies bedingte eine 1:1-Betreuung. Die grosse Unselbstän- digkeit der Mutter und ihre sehr beschränkte Lernfähigkeit würden die Alltagsge- staltung sehr aufwendig machen. Auch die Beaufsichtigung durch den Vater sei ungenügend. Regelmässige Mahlzeiten seien nicht gewährleistet. Das Einhalten von Tagesabläufen und Strukturen sei nicht möglich. Es sei zu vermeiden, dass

- 12 - die Kinder weiterhin den Streitereien und Tätlichkeiten der Eltern ausgesetzt sei- en. Ihre Sicherheit solle mit einer Platzierung gewährleistet werden. Die Eltern sollten während der Besuchszeiten durch die Familienbegleitung angeleitet wer- den, die Verantwortung für die Kinder zu übernehmen, ihre Bedürfnisse zu erken- nen und adäquat darauf zu reagieren. Die Mutter solle die Gelegenheit nutzen, um sich therapeutisch behandeln zu lassen und sich ein soziales Netz unabhän- gig von ihrem Partner aufzubauen. Der Vater solle weiterhin in die Kindererzie- hung und Betreuung einbezogen werden. Um seine Kompetenzen zu erweitern und den Kindern ein sicheres Umfeld zu gewährleisten, sei die Weiterführung der Familienbegleitung notwendig. Die Vorinstanz hielt in ihrer Würdigung fest, die zitierten Ausführungen diverser Fachpersonen würden zeigen, dass das Kindeswohl der drei Kinder ge- fährdet sei, da die Eltern ihre Förderung und Betreuung sowie eine altersgerechte Entwicklung und ein stabiles Umfeld derzeit nicht gewährleisten könnten. Zudem seien die Kinder mehrmals den Streitereien der Eltern ausgeliefert gewesen und hätten auch die Tätlichkeiten zwischen den Eltern mitbekommen. Bei C._____ sei bereits eine Entwicklungsverzögerung sichtbar und bei D._____ und E._____ werde eine solche vermutet. Nachdem sich die Situation durch die Zusammenar- beit mit der Familienbegleitung zwischenzeitlich verbessert habe, habe ein neuer Vorfall zwischen den Eltern im Oktober 2019 zu einem erneuten Eintritt der Mutter und der drei Kinder ins Frauenhaus geführt. Nach den Einschätzungen der Fach- personen sei weder der Vater noch die Mutter in der Lage, alleine ausreichend für die Kinder zu sorgen, für sie da zu sein und ihre altersgerechte Entwicklung zu fördern. Die Beiständin habe ein Eltern-Kind-Wohnen geprüft. Da die Mutter aber auf eine 1:1-Betreuung angewiesen sei, sei keine Institution bereit gewesen, sie mit den drei Kindern aufzunehmen, oder es seien keine Plätze vorhanden gewe- sen. Ausserdem sei die Beiständin zur Einschätzung gekommen, dass die Defizi- te der Mutter grösser seien, als ursprünglich angenommen. Die Beiständin habe deutlich aufgezeigt, weshalb eine Platzierung der Kinder notwendig sei. Der KESB sei deshalb zuzustimmen, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts und die Platzierung der Kinder zur Sicherung ihres Wohls notwendig sei. Nur so könnten sie von den elterlichen Streitigkeiten und Tätlichkeiten geschützt

- 13 - und ihre altersgerechte Entwicklung sichergestellt werden. Die KESB habe aus- führlich begründet, weshalb das Kinderhaus H._____ der geeignete Unterbrin- gungsort sei, auf diese Ausführungen könne verwiesen werden (act. 4 E. 4.6 S. 19 f.). 3.3. Die Beschwerdeführerin rügt in der Beschwerde, entgegen den Ausführun- gen der Vorinstanz seien sie und ihr Partner sehr wohl in der Lage, unter Einbe- zug der Familienbegleitung die Kinder adäquat zu betreuen. So habe die Beistän- din in ihrem Antrag auf Anordnung eines Mutter-Kind-Wohnens vom 14. Novem- ber 2019 geschrieben, mit intensiver Hilfe der Familienbegleitung hätten die Eltern gelernt, sich gegenseitig in der Kindererziehung zu unterstützen. Sie hätten sich die Betreuung der Kinder aufgeteilt und versucht, ihnen vermehrt Grenzen zu set- zen. Die Eltern könnten Gefahren besser einschätzen und die Kinder besser schützen. Auch mit Hilfe von L._____ hätten sie gelernt, ihre Kinder altersgerecht zu beschäftigen und anzuleiten. Die Zusammenarbeit mit allen beteiligten Fach- personen sei vorbildlich eingehalten worden. Die Familiensituation habe sich zwi- schenzeitlich gebessert (act. 2 S. 4 mit Verweis auf KESB act. 36). Im angefoch- tenen Urteil werde lediglich pauschal auf diverse Berichte von Fachpersonen ver- wiesen, ohne dass konkret daraus hervorgehe, inwiefern das Wohl der Kinder ge- fährdet wäre. Zudem seien die Berichte der Fachpersonen im Urteilszeitpunkt acht Monate alt gewesen. Die jüngste Entwicklung sei demnach nicht berücksich- tigt worden. Allein der Umstand, dass Kinder Streitereien ihrer Eltern mitbekämen, könne den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechtes nicht rechtfertigen. Als mildere Massnahme hätte die Obhut der Mutter allein zugeteilt werden können. Darüber hinaus sei aber festzuhalten, dass sich die Situation der Eltern in den letzten neun Monaten stark verändert bzw. beruhigt habe. Die Eltern lebten seit Anfang 2020 wieder zusammen, ohne dass es zu neuen Streitereien gekommen wäre. Zudem habe der Vater zwischenzeitlich eine Arbeitsstelle gefunden, was ebenfalls zur Entspannung der Familiensituation beigetragen habe. Die Eltern würden die Kinder denn auch seit geraumer Zeit regelmässig – zuletzt zwei bis drei Tage pro Woche – mit sich auf Besuch nehmen. Diese Besuche hätten stets einwandfrei funktioniert und die Kinder hätten sich stets über die gemeinsame Zeit mit ihren Eltern gefreut. Diese Entwicklung zeige, dass die Eltern sehr wohl in der

- 14 - Lage seien, die Kinder – mit Unterstützung der Familienbegleitung – adäquat zu betreuen, ohne dass deren Entwicklung gefährdet sei. Der von der Vorinstanz di- agnostizierten Kindeswohlgefährdung könne mit entsprechenden Massnahmen wie Beistandschaft, Sozialpädagogische Familienbegleitung, tageweise Fremdbe- treuung etc., begegnet werden, weshalb im Sinne des Subsidiaritätsprinzips vom Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts abzusehen und dieses der Beschwer- deführerin zu belassen sei (act. 2 S. 4 f.). 3.4. Die KESB trifft auf Antrag oder von Amtes wegen die zum Schutz des Kin- des notwendigen und geeigneten Massnahmen (Art. 307 ff. ZGB). Dabei sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinnge- mäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB; MARAN- TA/AUER/MARTI, in BSK ZGB I, 6. A., Art. 445 N 3). Jede Kindesschutzmassnahme setzt zwingend eine Kindswohlgefährdung voraus. Elterliches Wirken hat sich am Wohl des Kindes zu orientieren. Je nach Alter und dem gesamten Lebensumfeld kann ein Tun oder Unterlassen vertretbar sein oder eine das Kindeswohl gefähr- dende Pflichtwidrigkeit darstellen. Davon können das körperliche Wohl (z.B. Fehl- ernährung, Gesundheitspflege bis zu Misshandlungen) und das geistige Wohl be- troffen sein. Unter Letzteres fällt z.B. die soziale Isolation, gefühllos rohe oder überbetont verhätschelnde Behandlung, aber auch fehlende Erziehungs- oder Durchsetzungsfähigkeit oder fehlende Zusammenarbeit mit Schulbehörden oder Ausbildnern; oft kann auch eine Kombination gegeben sein. Wo zum Beispiel der Familie die Ressourcen zur Problembewältigung fehlen, ist ein Kind im familiären Netz nicht geschützt, sondern gefährdet (BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 307 N 18 ff.). Die Massnahmen zum Schutz der Kinder können in Ermahnungen oder der Erteilung von Weisungen bestehen (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB) und gehen über die Bestellung einer Beistandschaft (Art. 308 ZGB) weiter bis hin zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) und der elterlichen Sorge (Art. 311). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen anzupas- sen, bei Wegfall einer Gefährdung sind sie aufzuheben.

- 15 - 3.5. Mit ihrer Rüge, der Vater und sie seien sehr wohl in der Lage, die Kinder un- ter Einbezug einer Familienbegleitung adäquat zu betreuen, geht die Beschwer- deführerin mit keinem Wort auf die von der Vorinstanz eingehend zitierten Ein- schätzungen der Fachpersonen ein, gemäss denen den Eltern – und insbesonde- re auch der Beschwerdeführerin selbst – sehr schwache Erziehungs-, Betreu- ungs- und Aufsichtskompetenzen attestiert werden (vgl. KESB act. 1, 4, 28/1, 32, 36, 41, 44 und 48). Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Beiständin in ihrem Antrag vom 14. November 2019 in einzelnen Punkten, wie der Betreuungsauftei- lung unter den Eltern und der vermehrten Grenzsetzung, eine durchaus positive Entwicklung schilderte (act. 2 S. 4, KESB act. 36). Die Beschwerdeführerin blen- det aber die kurz darauf erfolgten Einschätzungen der involvierten Fachpersonen aus. So waren die Familienbetreuerin von G._____ AG, die Betreuerinnen im Frauenhaus und die Beiständin übereinstimmend der Auffassung, dass die Be- schwerdeführerin mit den Kindern einer 1:1-Betreuung bedürfe und eine sehr be- schränkte Lernfähigkeit aufweise. Insbesondere wurde auch ihre grosse Unselb- ständigkeit in alltäglichen Belangen aufgezeigt. Auf diese im Urteil der Vorinstanz explizit erwähnten Defizite (act. 4 S. 14 ff. mit Hinweis auf KESB act. 36, 41, 44 und 48) geht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht ein. Wenn sie gel- tend macht, aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht konkret hervor, inwiefern das Kindeswohl gefährdet sei, sondern es werde lediglich pauschal auf diverse Berichte von Fachpersonen verwiesen (act. 2 S. 4), so rügt sie den Umstand, dass die Vorinstanz gestützt auf die von ihr zuvor ausführlich zitierten Berichte di- verser Fachpersonen eine Gefährdung des Kindeswohls bejahte, ohne jede ein- zelne Aussage oder Einschätzung noch einmal zu wiederholen. Allerdings gab die Vorinstanz die Einschätzungen der involvierten Fachpersonen über beinahe 10 Seiten sehr detailliert wieder (act. 4 S. 10-19). Aus ihrer Begründung ergibt sich denn auch ohne weiteres, dass sie sich auf die von ihr zitierten Berichte und Einschätzungen insgesamt bezieht und gestützt darauf zur Auffassung gelangt, dass die Eltern den Kindern keine altersgerechte Entwicklung und kein stabiles Umfeld gewährleisten könnten. Dieses Vorgehen ist vor dem Hintergrund, dass sämtliche Fachpersonen übereinstimmende, mitunter gleichlautende, Einschät-

- 16 - zungen äusserten, nicht zu beanstanden. Zudem wies die Vorinstanz auch explizit auf die Streitereien und Tätlichkeiten unter den Eltern und auf die bei C._____ sichtbar werdende Entwicklungsverzögerung hin. Ausserdem seien beide Eltern nicht in der Lage, die Kinder alleine zu betreuen (act. 4 S. 19 f.). Die Auffassung der Beschwerdeführerin, aus dem angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, inwiefern das Kindeswohl verletzt sei, geht deshalb fehl. 3.6. An der Sache vorbei geht sodann die Rüge der Beschwerdeführerin, die Streitereien der Eltern würden den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht rechtfertigen (act. 2 S. 4). Zunächst ist zu betonen, dass die Streitereien un- ter den Eltern nur einen von mehreren Gesichtspunkten für die Annahme einer Kindswohlgefährdung durch die Vorinstanz darstellte. Dennoch kann festgehalten werden, dass regelmässig ausgetragene Elternkonflikte bis hin zu tätlichen Aus- einandersetzungen sehr wohl kindswohlgefährdend sind. Dabei wies die Vor- instanz darauf hin, sowohl der Kinderarzt Dr. O._____ wie auch die Beiständin hätten erwähnt, die Eltern seien so sehr mit ihren Konflikten beschäftigt, dass sie sich nicht genügend um ihre Kinder kümmern und das Gelernte nicht umsetzen könnten (act. 4 S. 15 f. mit Hinweis auf KESB act. 32 und 36). Sie hielt auch die Ausführungen mehrerer Fachpersonen fest, wonach die Kinder durch die hefti- gen, mitunter tätlichen Auseinandersetzungen der Eltern stark verunsichert wür- den und insbesondere C._____ und D._____ ein auffälliges Verhalten zeigten (act. 4 S. 10 f. mit Hinweis auf KESB act. 1, 4, 32 und 36). Darüber hinaus führte die Gewalt unter den Eltern dazu, dass sich die Beschwerdeführerin so sehr von ihrem Partner und Vater der Kinder fürchtete, dass sie wiederholt zusammen mit den Kindern in ein Frauenhaus eintrat. Auch darauf wies die Vorinstanz in der Zu- sammenfassung der relevanten Akten hin (act. 4 S. 10 f. mit Hinweis auf KESB act. 1 und 4, S. 14 mit Hinweis auf KESB act. 32). Damit stellten die Streitereien unter den Eltern nicht einfach eine Bagatelle dar, sondern sie trugen massgeblich dazu bei, dass die Kinder in einem instabilen Umfeld lebten und nach Einschät- zung der Fachpersonen stark verunsichert waren. Dass sich die Eltern stritten und mehrfach trennten, wirkte sich auch deshalb so nachteilig auf die Kinder aus, weil beide Eltern gemäss den übereinstimmenden Einschätzungen der involvierten Fachpersonen nicht in der Lage waren, die Betreuung der Kinder alleine sicher zu

- 17 - stellen (act. 4 S. 13 f. mit Hinweis auf KESB act. 28/1 und 32). An diesem Um- stand scheiterte nicht zuletzt auch die von der Beschwerdeführerin als mildere Massnahme bezeichnete alleinige Zuteilung der Obhut an sie, zumal die Beistän- din in ihrem Antrag vom 12. Dezember 2019 – nach einer entsprechenden Rück- meldung des Frauenhauses (act. 4 S. 17, mit Hinweis auf KESB act. 44) – festge- halten hatte, bei ihr seien grössere Defizite geortet worden als ursprünglich ange- nommen, sie brauche eine 1:1-Betreuung, ihre grosse Unselbständigkeit und die sehr beschränkte Lernfähigkeit würden die Alltagsgestaltung sehr aufwendig ma- chen (act. 4 S. 18). In diesem Zusammenhang wurde von den involvierten Fach- personen wiederholt darauf hingewiesen, dass es der Beschwerdeführerin weder möglich sei, vorausschauend Gefahren zu erkennen, noch adäquat darauf zu re- agieren (KESB act. 36 und 48). All diese Umstände übersieht die Beschwerdefüh- rerin, wenn sie argumentiert, allein die Tatsache, dass die Kinder Streitereien ih- rer Eltern mitbekämen, könne den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht rechtfertigen bzw. die Kinder hätten unter ihre alleinige Obhut gestellt wer- den müssen. 3.7. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sich die Situation der Eltern seit der Platzierung der Kinder stark verändert und beruhigt habe (act. 2 S. 4 f.). Tatsächlich geht aus den beigezogenen KESB-Akten hervor, dass sich die Fami- lienverhältnisse seit Anfang 2020 in verschiedener Hinsicht verändert haben. So teilte die Beiständin der KESB bereits am 31. März 2020 mit, sie schätze die Situ- ation so ein, dass sich die Lage beruhigt habe. Die Eltern würden einen harmoni- schen Eindruck machen. Die Besuche der Eltern im Kinderhaus H._____ würden noch mit Begleitung der Sozialpädagogischen Familienbegleitung stattfinden, da die Ablösung der Eltern nach den Besuchen schwer falle (KESB act. 100). Auch am 27. April 2020 berichtete die Beiständin der KESB, die Rückmeldungen von Herrn P._____, N._____ Asylkoordination der Gemeinden, und die Rückmeldun- gen des Kinderhauses H._____ seien gut. Sie beabsichtige erste Übernachtun- gen bei den Eltern zu planen unter Beizug der Familienbegleitung (KESB act. 102).

- 18 - Das Kinderhaus H._____ berichtete am 22. April 2020 über den bisherigen Verlauf der Platzierung und nahm zur weiteren Perspektive der Kinder Stellung. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Kinder einen traumatisierten Eindruck erweckten und vermutlich in der Vergangenheit etliche Überforderungserfahrun- gen gemacht hätten. Es sei unabdingbar, diesen Rechnung zu tragen und der Familie die entsprechende Unterstützung zu bieten. Die Eltern würden bei der Be- treuung ihrer Kinder, beim Lesen ihrer Bedürfnisäusserungen und der einfühlsa- men Reaktion darauf sowie in ihren Erziehungsaufgaben viel Unterstützung benö- tigen. Ausserdem bestehe Bedarf für eine psychologische Unterstützung der Kin- der wie auch der Eltern betreffend ihre Paarbeziehung. Wichtig wäre auch, dass die Mutter psychologische Unterstützung erhalte mit Bezug auf ihre psychische Erkrankung, um eine erneute Überforderung und einen Rückfall in frühere Muster zu verhindern. Da die langfristige Perspektive der Familie in der Schweiz nicht geklärt sei, sei es unbedingt notwendig, dass die sprachliche und kulturelle Bin- dung der Kinder zu ihren Eltern gestärkt werde, mit den flankierenden Massnah- men, SPF, Kita, therapeutische Begleitung der Kinder und Eltern. Wenn die Kin- der durch einen ganzwöchigen Kita-Besuch genügend Struktur und Förderung er- hielten, würde eine Rückplatzierung der Kinder zu ihren Eltern befürwortet (An- hang zu KESB act. 103/4). Aus dem Kurzbericht der Familienbegleitung vom 22. April 2020 geht hervor, dass die Mutter auf die Familienbegleiterinnen bei allen Besuchen einen sehr er- schöpften Eindruck mache und abwesend wirke. Sie nehme viele Signale der Kinder nicht wahr, zum Beispiel wenn sie "nein" sagten oder Aufmerksamkeit wollten. Der Vater verhalte sich sehr dominant gegenüber der Mutter, diese habe selten die Möglichkeit, ihre eigene Meinung zu äussern. Die Mutter zeige sich lernbereit und interessiert an Erziehungs- und Ernährungsfragen. Ihre unstabile psychische Verfassung lasse jedoch wenig Umsetzung zu. Ein Risikofaktor für das Kindeswohl stelle die Paardynamik dar. Die Mutter erscheine traumatisiert und mit Bezug auf die Betreuung der Kinder nicht sehr belastbar. Der Vater sei leicht reizbar, reagiere oft aggressiv und tendiere dazu, handgreiflich zu werden. Die Erziehungskompetenzen müssten dringend weiter aufgebaut werden (KESB act. 104/4).

- 19 - Die Beiständin stellte am 2. Juni 2020 einen Antrag auf Weiterführung der ausserfamiliären Platzierung. Dabei wies sie darauf hin, dass die Kinder die ge- meinsame Sprache (Amharisch) verlieren würden. Wegen der Coronazeit seien die Kontakte zu den Eltern sehr eingeschränkt gewesen. Die Eltern hätten grosse Angst, dass die Kinder sie nicht mehr verstünden. Es habe eine Entfremdung stattgefunden. Gemäss Angaben des Kinderheims vermissten die Kinder die Eltern sehr und es sei spürbar, dass sie eine gute und verlässliche Bindung zu den Eltern haben. Diese Bindung sei mit der Platzierung gefährdet. Um die Rück- platzierung sorgfältig umzusetzen, brauche es Zeit. Es werde ein langsamer Kon- taktaufbau empfohlen. Bei den Eltern sei weiterhin ein Bedarf an erzieherischer Unterstützung notwendig. Es mache daher Sinn, die Kinder wieder für längere Zeiten in die Obhut der Eltern zu geben und sie mit der Familienbegleitung zu un- terstützen und zu beobachten. Wenn die Kontakte dem Kindswohl entsprächen und die Kompetenzen der Eltern ausreichten, werde ein Antrag auf Rückplatzie- rung mit intensiven Begleitmassnahmen gestellt (KESB act. 103/3). Am 16. September 2020 stellte die Beiständin bei der KESB den Antrag um Rückplatzierung der Kinder zu den Eltern unter Weiterführung der Familienbeglei- tung mit zwei Einsätzen pro Woche und unter externer Betreuung der Kinder in einer Tagestruktur an fünf Tagen pro Woche (KESB act. 107 S. 6). Die Beiständin führte zur Begründung aus, ab August 2020 hätten jeweils am Donnerstag Tages- ausflüge und zwei Übernachtungen pro Monat von Sonntag bis Montag stattge- funden. Seit dem 10. September 2020 dürften die Kinder jeden Sonntag bis Mon- tag und am Donnerstag nach Hause. Die Eltern hätten die Kinder immer pünktlich in den H._____ zurück gebracht. Da das Verhältnis der Eltern zur Familienbeglei- terin infolge von deren Befürwortung der Fremdplatzierung belastet gewesen sei, sei ab dem 1. Juli 2020 eine neue, unbelastete Familienbegleitung durch die Insti- tution Sozialpädagogische Familienarbeit (SPFA) J._____ installiert worden. Die Beziehung der Eltern sei von Herrn P._____ als sehr harmonisch beschrieben worden, es sei zu keinen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern mehr ge- kommen. Der Vater habe mit Hilfe von Herrn P._____ einen Job im Gemüsebau erhalten. Die Rückmeldungen des Arbeitgebers seien sehr positiv gewesen. Zu- dem habe der Vater im Q._____ rund 8 Termine zum Thema Gewalt absolviert.

- 20 - Die Beratung habe abgeschlossen werden können. Die Mutter habe rund 6 The- rapiesitzungen im Ambulatorium Dielsdorf besucht. Aufgrund des positiven Ver- laufs habe die Therapie beendet werden können. Die Mutter habe an den Nach- mittagen einen Deutschkurs besucht. Beide Eltern hätten die Empfehlungen der Beiständin umgesetzt. Die Mutter nehme keine Medikamente mehr und gemäss Therapeut habe sie sich positiv entwickelt. Die Eltern bräuchten in Erziehungsfra- gen bei der Betreuung und bei der Bedürfniserkennung der Kinder weiterhin Un- terstützung, was die Weiterführung der Familienbegleitung notwendig mache. Das Verhalten von D._____ sei anspruchsvoll und brauche gute Kompetenzen der El- tern. Auch die Entwicklungsverzögerung von C._____ müsse weiterhin beobach- tet werden. Die Kinder besuchten an fünf Tagen pro Woche eine Tagesstätte, was eine altersgerechte Förderung und Sprachentwicklung gewährleiste. Dies erlaube den Eltern erwerbstätig zu sein, was vor allem für den Vater Stabilität, eine Ta- gesstruktur und mehr Selbstwert mit sich bringe. Dies wirke sich entlastend auf die Beziehung der Eltern aus. Hilfreich sei auch, dass sie nicht den ganzen Tag zusammen verbringen müssten. Die Mutter könne sich durch den Deutschkurs unabhängiger machen und werde im Alltag selbständiger. Die Reisen mit den Kindern nach und von Zürich meistere sie zuverlässig. Die Begleitung der Familie durch die Asylbetreuung wirke sich sehr stabilisierend aus. Diese sei fast täglich mit der Familie in Kontakt und könnte reagieren, wenn es notwendig sein sollte. Die Betreuung der Kinder in der Tagesstätte erlaube eine Förderung und eine Beobachtung der Kinder, was deren Schutz diene. Ausserdem werde die Mutter dadurch entlastet, und wenn die Kinder zu Hause seien, werde sie durch den Va- ter unterstützt. Die Situation habe sich seit der Platzierung der Kinder im Dezem- ber 2019 positiv entwickelt. Die Eltern hätten mitgearbeitet; der Vater habe sich durch das Q._____ und die Mutter durch eine Therapie unterstützen lassen. Ihre Beziehung habe sich gefestigt und es komme nicht mehr zu Eskalationen. Die von Gewalt belastete Beziehung der Eltern und die dadurch entstandene psychi- sche Instabilität der Mutter seien zum Zeitpunkt der Platzierung als grösster Risi- kofaktor gewertet worden. Es sei den Eltern gelungen, in diesem Bereich Abhilfe zu schaffen und sie seien bereit, weiterhin mit der Familienbegleitung zusammen zu arbeiten (KESB act. 107).

- 21 - Die Institution Sozialpädagogische Familienarbeit (SPFA) J._____ ist ab dem 1. Juli 2020 an die Stelle der G._____ AG getreten und nimmt seither die Familienbegleitung wahr. Aus der Einschätzung der SPFA J._____ zur Rückplat- zierung vom 8. September 2020 geht hervor, dass ein gutes Vertrauensverhältnis zur Familienbegleitung besteht und die Eltern Hilfe holten, wenn sie sie benötigen. Voraussetzung für die Rückplatzierung seien ein vernetztes und gut kommunizie- rendes Helfersystem, eine sozialpädagogische Familienbegleitung SPFA als am- bulante Massnahme und ausserfamiliäre Betreuungsstrukturen. Insbesondere Herr P._____ sei eine wichtige Ressource im Umfeld der Familie und solle wei- terhin in den Prozess eingebunden werden (Anhang zu KESB act. 107). In der Stellungnahme vom 13. November 2020 halten die Familienbegleiter fest, die Mutter erkenne die regulären Gefahren im Haushalt und Strassenverkehr, soweit dies in Anwesenheit der Familienarbeiterin habe beobachtet werden können. Sie sei in der Lage, die Kinder im Kinderhaus H._____ ohne Unterstützung abzuholen (mit Tram und Bus) und sicher nach Hause zu bringen. Seit Juli 2020 seien keine Vorfälle mehr gemeldet worden, die eine Gefahr für die Sicherheit darstellen wür- den. Die Mutter sei zudem in der Lage, während der Besuchszeiten eine zeitliche Routine aufrecht zu erhalten und ihren Lebensstil den Kindern anzupassen. Der Umgang der Eltern mit den Kindern sei liebevoll und herzlich. Mühe bereite der Mutter ohne professionelle Hilfe weiterhin, die altersgerechten Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen. Es seien keine übermässigen Elternkonflikte beobachtet worden, die den Alltag oder die Beziehung der Eltern belasteten. Vor dem Hinter- grund der bisherigen Beobachtungen im Rahmen der kurzen und eingeschränk- ten Besuchszeiten wäre die Sicherheit der Kinder bei einer Rückplatzierung zu den Eltern gewährleistet (KESB act. 124). Auf telefonische Anfrage der Referentin erklärte die Beiständin am 10. De- zember 2020, sie halte immer noch an ihrem Antrag um Rückplatzierung vom

16. September 2020 fest. Es bestehe ein gutes Vertrauensverhältnis zwischen der Familienbegleitung und den Eltern. Die Kinder seien jede Woche von Sonntag bis Montag bei den Eltern, wobei jeweils am Montag ein Kontakt mit der Familien- begleitung stattfinde. Jeden Mittwoch finde ein Tagesausflug mit den Eltern statt, welcher ebenfalls während einer Stunde von der Familienbegleitung begleitet

- 22 - werde. Die Plätze für die drei Kinder in der Kita seien reserviert, so dass ein Ein- tritt jederzeit erfolgen könne. Sie stehe in wöchentlichem Kontakt mit Herrn P._____. Dieser stehe seinerseits in gutem Kontakt mit den Eltern und berichte, dass sich die Situation unter ihnen sehr beruhigt habe. Er habe nie mehr einen Konflikt zwischen den Eltern mitbekommen. Als gravierend schätzt die Beiständin den Umstand ein, dass die Kinder die Sprache der Eltern (Amharisch) verlernt hätten, was schwerwiegende Folgen für die Elternbindung haben könne. Die El- tern hätten seit der Platzierung an sich gearbeitet. Einzig die Verabschiedung ih- rer Kinder hätten die Eltern bis jetzt nicht gut gestalten können. Dies könne eine Frage der Kultur oder des Intellekts sein, aber die Eltern würden es einfach nicht fertig bringen, den Kinder positiv zuzureden, dass sie sich im H._____ aufhalten (act. 21). 3.8. Wie aus den wiedergegebenen Akten hervorgeht, haben sich mehrere Fak- toren seit der Platzierung der Kinder im Kinderhaus H._____ positiv verändert. Zentral ist, dass die Eltern offenbar einen Weg gefunden haben, ihre Konflikte als Paar und als Eltern konstruktiver auszutragen. Auch wenn sie während der Plat- zierung der Kinder in ihrer Erziehungs- und Betreuungsverantwortung naturge- mäss deutlich weniger gefordert waren als zuvor, so stellte die Fremdplatzierung ihrer Kinder für sie zweifellos ein sehr einschneidendes Erlebnis dar, welches neue Spannungsfelder schuf. Vor diesem Hintergrund ist es trotz weggefallener Erziehungsverantwortung positiv zu werten, dass es nach den Einschätzungen der involvierten Personen (Herr P._____ und Familienbegleiter R._____, SPFA J._____) seit Anfang Jahr zwischen den Eltern zu keinen gewalttätigen Auseinan- dersetzungen mehr gekommen ist (KESB act. 100, act. 107 S. 3, act. 124). Die Eltern haben an sich gearbeitet; der Vater schloss eine Beratung im Q._____ ab und die Mutter absolvierte rund 6 Therapiesitzungen im Ambulatorium Dielsdorf, wobei die Therapie aufgrund des positiven Verlaufs beendet werden konnte (act. 107 S. 3). Gerade vor dem Hintergrund, dass die Mutter einen Deutschkurs be- sucht und es dem Vater offenbar gelungen ist, sich im Arbeitsmarkt zu integrieren, darf angenommen werden, dass sich die Paarbeziehung nachhaltig verbessert hat. Die von Gewalt belastete Beziehung der Eltern, die es ihnen verunmöglichte, auf die Bedürfnisse ihrer Kinder einzugehen, die dadurch entstandene psychische

- 23 - Instabilität der Mutter und der stetige Wechsel in den Wohnverhältnissen waren zum Zeitpunkt der Platzierung die grössten Risikofaktoren. Diese scheinen sich nun wesentlich verbessert zu haben. Trotz der positiven Entwicklung in der Paardynamik besteht – auch dies geht aus den beigezogenen KESB-Akten hervor – weiterhin ein grosser Unterstüt- zungsbedarf der Eltern in ihren Erziehungs-, Betreuungs- und Aufsichtskompe- tenzen. Diesbezüglich haben sich die Eltern im Rahmen der Familienbegleitung während den Besuchszeiten jedoch so weit entwickelt, dass auch die Familienbe- gleiter der SPFA J._____ eine Rückplatzierung zu den Eltern befürworten (An- hang zu KESB act. 107, act. 124). Dabei versteht sich von selbst, dass die aus- gewerteten Beobachtungen auf den relativ kurzen Betreuungszeiten der Eltern während der Besuche der Kinder beruhen. Immerhin finden seit dem 10. August 2020 regelmässige Besuche der Kinder bei den Eltern inkl. Übernachtungen bzw. seit dem 10. September 2020 wöchentliche Übernachtungen von Sonntag auf Montag statt. Diese Besuche wurden regelmässig von den Familienbegleitern der SPFA J._____ bzw. der G._____ begleitet. Nach Einschätzung der SPFA J._____ ist der Umgang der Eltern mit den Kindern liebevoll und die Atmosphäre ent- spannt. Positiv ist insbesondere zu werten, dass es der Mutter mit Hilfe der Fami- lienbegleiter offenbar gelungen sei, eine gewisse Struktur und Routine bei der Be- treuung der Kinder aufzubauen, und sie nun die regulären Gefahren im Haushalt und Strassenverkehr erkennt. Zudem kann sie nun die Fahrten mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln selbständig ohne Schwierigkeiten absolvieren (Anhang zu act. 107, KESB act. 124). Besonders positiv fällt ins Gewicht, dass ein gutes Ver- trauensverhältnis zur Familienbegleitung der SPFA J._____ besteht und sich die Eltern Hilfe holen, wenn sie sie benötigen (Anhang zu act. 107). Zusammen mit Herrn P._____, N._____ Asylkoordination der Gemeinden, der in regelmässigem Kontakt mit der Familie steht und deren Vertrauen geniesst, stellen die Familien- begleitung und die Beiständin ein gut funktionierendes Helfersystem dar. Bezüg- lich der grossen Vorbehalte, welche im Kurzbericht der G._____ AG vom 22. April 2020 betreffend die Rückplatzierung zum Ausdruck kamen, ist zu erwähnen, dass die Eltern die Empfehlungen betreffend psychotherapeutische Behandlung der Mutter bzw. Beratung des Vaters im Q._____ sowie gewisse Integrationsmass-

- 24 - nahmen wie den Besuch eines Deutschkurses durch die Mutter bzw. eine Basis- beschäftigung durch den Vater (vgl. Anhang zu KESB act. 107) zwischenzeitlich umgesetzt haben. Als klare Defizite sind weiterhin das Wahrnehmen der altersge- rechten Bedürfnisse der Kinder und die Schwierigkeiten in der Gestaltung des Abschieds zu nennen (KESB act. 124, act. 21). Im Ergebnis ist es angesichts der eingetretenen Verbesserungen aber nicht mehr verhältnismässig, den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern aufrecht zu erhalten und die Kinder im Kinderhaus H._____ zu platzieren, zumal den verbleibenden Bedenken bzw. dem weiterhin bestehenden Unterstützungsbedarf der Eltern mit flankierenden Mass- nahmen begegnet werden kann. In diesem Zusammenhang ist zugunsten der El- tern zu berücksichtigen, dass sie sich von Beginn weg in der Zusammenarbeit mit allen Involvierten als sehr verlässlich und interessiert gezeigt haben, insbesonde- re auch, nachdem sie den massiven Eingriff der Fremdplatzierung hinnehmen mussten (KESB act. 16, 28/2, 107). Angesichts des weiterhin bestehenden Unterstützungsbedarfs der Eltern in Erziehungsfragen sowie bei der Betreuung und der Bedürfniserkennung der Kin- der beantragt die Beiständin die Betreuung der Kinder in einer Kindertagesstätte und die Weiterführung der Familienbegleitung mit zwei Einsätzen pro Woche (KESB act. 107 S. 6). Auch die Familienbegleitung G._____ AG und die SPFA J._____ sprechen sich für flankierende Massnahmen im Sinne des von der Bei- ständin gestellten Antrags aus (Anhang zu KESB act. 107). Den Fachpersonen ist darin zuzustimmen, dass die Betreuung in einer Tagesstätte einerseits eine adä- quate Förderung und Entwicklung der Kinder gewährleistet und andererseits eine deutliche Entlastung der Eltern bei der Alltagsbetreuung bewirkt. Bei der Frage, ob die von den Eltern gemachten Fortschritte für die Bewältigung des anspruchs- vollen Familienalltags mit drei kleinen Kindern genügen, zeigt sich in den Ein- schätzungen der involvierten Fachpersonen denn auch eine gewisse Zurückhal- tung. Die SPFA J._____ verweist auf verschiedene Risikofaktoren, wie Misstrau- en der Eltern gegenüber Ämtern, geringe Deutschkenntnisse der Eltern, Verstän- digungsprobleme wegen Verlust der Muttersprache durch die Kinder, Zurückge- zogenheit der Familie, teilweise Mühe betreffend das Einholen angemessener Hil- fe, fehlende Alltagsstruktur der Eltern selbst, Verabreichen von viel Süssem an

- 25 - die Kinder. Sie hält in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2020 abschlies- send fest: "Wie der Erziehungsalltag bewältigt wird, wenn die Kinder vollumfäng- lich von den Eltern betreut werden, kann zum jetzigen Zeitpunkt natürlich nicht beurteilt werden und könnte Gegenstand einer zukünftigen KOFA- Intensivabklärung sein" (KESB act. 124). Tatsächlich kann die Frage, wie sich die Risikofaktoren nach der Rückplatzierung der Kinder bei ihren Eltern auswirken werden, aktuell nicht zuverlässig beantwortet werden, fehlt es doch an Beobach- tungen zum Umgang der Eltern mit den Kindern in alltäglichen Situationen. Darin liegt vorliegend die Krux, wenn nicht gar ein Paradoxon: solange die Kinder fremdplatziert sind, können die Eltern im alltäglichen Umgang mit den Kindern nicht beobachtet und entsprechend keine verlässlichen Einschätzungen gemacht werden. So wird sich erst im Familienalltag zeigen, ob die Eltern die Bedürfnisse der Kinder besser erkennen und adäquat darauf reagieren können. Auch wenn sich mit Herrn P._____ neben der Familienbegleitung eine wichtige Ansprechper- son im nahen Umfeld der Familie befindet, besteht mit einer Familienbegleitung mit zwei Einsätzen pro Woche kein so engmaschiges System, dass allfällige ne- gative Entwicklungen sofort geortet und angegangen werden könnten. Zu denken ist nicht nur an die obgenannten, von der SPFA J._____ zitierten Risikofaktoren, sondern insbesondere auch an die psychische Verfassung der Mutter, die von sämtlichen involvierten Personen als traumatisiert und nicht belastbar einge- schätzt wurde, und an die vielfach zitierten Defizite der Eltern in ihren Erziehungs- und Betreuungskompetenzen. Gerade D._____ Verhalten wird als anspruchsvoll geschildert und verlangt gute Erziehungskompetenzen. Auch mit Bezug auf die Entwicklungsverzögerung von C._____, der während des Aufenthalts im Kinder- haus grosse Fortschritte gemacht hat, gilt es den positiven Verlauf zu festigen und seine Bedürfnisse weiterhin gut zu beobachten. Auch wenn mit der Beiständin davon auszugehen ist, dass der Besuch einer Tagesstätte eine altersgerechte Förderung und Entwicklung der Kinder sicherstellt, erscheint es fraglich, ob den Unsicherheiten mit Bezug auf die Erziehungs- und Aufsichtskompetenzen der El- tern mit einer Familienbegleitung im Umfang von zwei Einsätzen pro Woche ge- nügend Rechnung getragen wird. Dabei könnte auch die eingetretene sprachliche Entfremdung zwischen Eltern und Kindern zu anspruchsvollen Situationen führen.

- 26 - Um die positive Entwicklung der Eltern, die Entwicklungsfortschritte der Kinder und die enge Bindung zwischen ihnen nicht zu gefährden, scheint die Anordnung einer interventionsorientierten Intensivabklärung – der sich auch die Beschwerde- führerin nicht widersetzt (act. 25 S. 3) – zweckmässig und sinnvoll, um im Be- darfsfall die verbliebenen Problemfelder zu erkennen und ihnen zeitnah entgegen zu wirken. Im Ergebnis ist Folgendes festzuhalten: Um den Eltern die notwendige Un- terstützung zukommen zu lassen und um den verbleibenden Bedenken zu be- gegnen, sind zusammen mit der Rückplatzierung eine externe Tagesstruktur und eine interventionsorientierte Intensivabklärung anzuordnen. Die Beiständin ist demnach zu beauftragen, eine externe Tagesstruktur (Kindertagesstätte, Hort) zu organisieren und eine interventionsorientierte Intensivabklärung zu organisieren. Um sicherzustellen, dass die flankierenden Massnahmen gleichzeitig mit der Rückplatzierung umgesetzt werden können, ist die Rückplatzierung auf den

11. Januar 2021 festzulegen. Sollte zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit der inter- ventionsorientierten Intensivabklärung begonnen werden können, wäre bis zu de- ren Beginn die bestehende Familienbegleitung weiterzuführen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen infolge der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung als begründet. Es rechtfertigt sich deshalb von der Erhebung einer Entscheidgebühr abzusehen. Da die Mittellosig- keit der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist und die Beschwerde – wie der Ver- fahrensausgang zeigt – nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich zu bewilligen (Art. 117 ZPO). Da die Entscheidgebühr ausser Ansatz fällt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege jedoch hinfällig. Der Beschwerdeführerin ist aber in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 118 ZPO). Dieser hat mit Eingabe vom 17. De- zember 2020 seine Honorarnote mit einer Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen eingereicht (act. 26). Antragsgemäss ist die Entschädigung auf Fr. 2'533.75 (inkl. 7.7 % MwSt.) festzusetzen.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines aktuellen Berichts bei der Beiständin über die Entwicklung der Beziehung zwischen den Kin- dern und der Beschwerdeführerin wird abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgeschrieben.

3. Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'533.75 (inkl. 7.7 % MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt.

5. Schriftliche Mitteilung sowie Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziff. I des Urteils des Bezirks- rates Dielsdorf vom 26. August 2020 sowie Dispositiv Ziff. 1 bis 5 und 7 des Entscheids der KESB Dielsdorf vom 16. Januar 2020 werden aufgehoben und die Kinder C._____, D._____ und E._____ werden mit Wirkung ab dem

11. Januar 2021 in die Obhut der Eltern gegeben.

2. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____, D._____ und E._____ wird angepasst und mit folgenden Aufgaben für die Beiständin, F._____, weitergeführt:

a) die Eltern in ihrer Sorge um C._____, D._____ und E._____ mit Rat und Tat zu unterstützen;

- 28 -

b) die gesundheitliche, emotionale und soziale Entwicklung von C._____, D._____ und E._____ zu begleiten und zu überwachen;

c) mit den involvierten Fachpersonen zusammenzuarbeiten, diese zu ko- ordinieren und die nötigen Informationen einzuholen;

d) die Rückplatzierung der Kinder zu den Eltern vorzubereiten und zu vollziehen;

e) die externe Tagesstruktur (Kindertagesstätte, Hort) zu organisieren und deren Finanzierung zu beantragen;

f) baldmöglichst eine interventionsorientierte Intensivabklärung zu orga- nisieren und deren Finanzierung zu beantragen und, falls im Zeitpunkt der Rückplatzierung kein sofortiger Beginn der Intensivabklärung mög- lich sein sollte, die bestehende Familienbegleitung bis zum Beginn der Intensivabklärung weiterzuführen;

g) nach Beendigung der Intensivabklärung die Weiterführung der Famili- enbegleitung zu organisieren und deren Finanzierung zu beantragen und, falls Anpassungen notwendig erscheinen oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen, der KESB entsprechende Massnahmen zu beantragen.

3. Eine Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

- 29 -

4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschwerdeführerin (im Doppel), − den Verfahrensbeteiligten, − die Beiständin, − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf unter Rücksen- dung der eingereichten Akten sowie − den Bezirksrat Dielsdorf unter Rücksendung der eingereichten Akten, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: