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PQ200043

Erwachsenenschutzmassnahme / Weiterführung der Beistandschaft / Wechsel der Mandatsperson

Zürich OG · 2020-08-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke B._____ und C._____ (nachfolgend KESB) hatte am 22. Oktober 2019 über A._____ eine Ver- tretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet und D._____, Berufsbeistandschafts- und Betreuungsdienst B._____ (nachfolgend BBD), als Beistand ernannt. Damit war A._____ aus verschiedenen Gründen nicht einverstanden. Mit Urteil vom 30. März 2020 trat das Bundesgericht auf eine von A._____ in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde nicht ein (act. 6/12/23). Für den Beistand war es zu keiner Zeit möglich, das Vertrauen von A._____ zu gewinnen. Bereits mit Schreiben vom 12. März 2020 hatte A._____ bei der KESB einen Beistandswechsel beantragt (act. 7/96). In der Folge äusserte A._____ gegenüber der KESB in zahlreichen Anrufen seinen Unmut über die Bei- standsführung und wünschte einen neuen Beistand (vgl. act. 7/101-103, act. 7/106-107). Am 7. April 2020 resp. am 7. Mai 2020 wurden daher von der KESB Verfahren betreffend Wechsel Mandatsperson resp. betreffend Überprüfung der Massnahme eröffnet (act. 7/109; act. 7/143 S. 3). Im Verlauf des Verfahrens wur- de der KESB bekannt, dass A._____ nach E._____ umgezogen war (act. 7/113). A._____ beantragte daraufhin die schnellstmögliche Übertragung der Beistand- schaft nach E._____ (act. 7/114). Mit Entscheid der KESB vom 3. Juli 2020 wurde die Weiterführung der be- stehenden Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwal- tung bestätigt (Dispositiv-Ziffer 1). Die Anträge von A._____ und D._____ um Bei- standswechsel wurden abgewiesen und D._____ als Beistand bestätigt (Disposi- tiv-Ziffer 2-4), dies weil infolge der bevorstehenden Übertragung der Beistand- schaft an die KESB E._____ zum aktuellen Zeitpunkt ein Beistandswechsel als unverhältnismässig angesehen wurde (act. 7/143 E. 2.3 S. 6). Gleichentags wur- de die KESB E._____ um Übernahme der Beistandschaft ersucht (act. 7/146). Gegen diesen Entscheid der KESB erhob A._____ am 8. Juli 2020 bei der KESB E._____ "Einspruch", welche diese Eingabe zuständigkeitshalber an den Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) weiterleitete (act. 6/1-2). Die Vor-

- 3 - instanz nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 lehnte die KESB E._____ aufgrund der erhobenen Beschwerde die Über- nahme der Massnahme nach E._____ zum aktuellen Zeitpunkt ab (act. 7/149). Am 16. Juli 2020 leitete die KESB B._____ der Vorinstanz ein Schreiben des BBD B._____ weiter, mit welchem zum Schutz des Beistands nach erfolgten Morddro- hungen durch den Klienten um unverzüglichen Wechsel der Beistandsperson er- sucht wurde (act. 6/8). Mit Entscheid vom 21. Juli 2020 bestätigte die Vorinstanz die Weiterführung der Beistandschaft und hiess infolge veränderter Verhältnisse die Beschwerde betreffend Wechsel der Mandatsperson gut. D._____ wurde per sofort aus dem Amt als Beistand entlassen und an seiner Stelle mit sofortiger Wirkung F._____, BBD B._____, als neue Beiständin von A._____ ernannt (act. 6/10 = act. 4, Dispositiv-Ziffer I). Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anord- nung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer IV).

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob A._____ bei der Vorinstanz mit persönlich überbrachtem Schreiben vom 31. Juli 2020 "Einspruch" (act. 3). Die Vorinstanz leitete die Eingabe als Beschwerde zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (act. 2). Der Eingabe ist sinngemäss zu entnehmen, dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Die Akten des Bezirksrats (act. 5/1-12 sowie act. 6/1-13) sowie diejenigen der KESB (act. 7/1-165 sowie act. 8/1-23) wurden beigezogen. Weiterungen er- scheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vor- gaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und

– soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revi- dierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite

- 4 - das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB. 3.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Daneben enthält die Be- schwerde zumindest sinngemäss Anträge und eine Begründung (act. 3). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 3.3 In prozessualer Hinsicht wird mit der Beschwerde beantragt, es sei dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 3). Betreffend unentgeltliche Rechts- verbeiständung ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde selbständig verfasst hat. Da das vorliegende Verfahren mit diesem Urteil abge- schlossen wird, mithin nach der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Be- schwerde keinerlei Verfahrensschritte erforderlich sind, ist das Gesuch um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren vor der Kammer als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3.4 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE

- 5 - 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Gegenüber Laien gelten diese Anforderungen allerdings stark abgemildert. Immerhin muss sich auch bei von Laien verfassten Eingaben aus der Formulierung zumindest mit gu- tem Willen herauslesen lassen, wie das Obergericht nach dem Willen des Be- schwerdeführers entscheiden soll, d.h. was der Beschwerdeführer beantragt. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochte- nen Urteils des Vorinstanz. Entgegen seiner Ansicht ist indes der Entscheid nicht am falschen Ort ergangen (act. 3 oben). Wie bereits die KESB B._____ in ihrem Entscheid vom 3. Juli 2020 zutreffend festgehalten hat, ist für die örtliche Zustän- digkeit von Erwachsenenschutzmassnahmen entscheidend, wo die betreffende Person bei Eröffnung des Verfahrens wohnhaft war (act. 7/143 S. 5). Diese Zu- ständigkeit bleibt während eines rechtshängigen Verfahrens bestehen, auch wenn sich die Wohnsitzverhältnisse im Verlaufe des Verfahrens ändern (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Dass nach wie vor nicht die KESB E._____, wo der Beschwerdeführer mitt- lerweile wohnt (vgl. oben, Ziff. 1), zuständig ist und daher die vom Beschwerde- führer dringlich gewünschte Übertragung der Beistandschaft an die KESB E._____ bisher nicht möglich war, liegt daran, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der KESB B._____ angefochten hat. Das rechtmässig von der KESB B._____ eingeleitete Verfahren ist damit nach wie vor rechtshängig im Sinne von Art. 442 Abs. 1 ZGB. 4.2 Aus der Beschwerde geht nicht klar hervor, ob sich der Beschwerdeführer (auch) gegen die Weiterführung der Beistandschaft mit den bisherigen Aufgaben- bereichen wendet. Im Verlaufe des Verfahrens hatte der Beschwerdeführer wie- derholt geäussert, mit der Beistandschaft an und für sich – aber nicht mit der Bei- standsperson – einverstanden zu sein (act. 7/106, act. 7/107). Soweit er indes auch die Beendigung der Beistandschaft begehren sollte (mit der Formulierung, er

- 6 - verlange Mitbestimmungsrecht für Beistand "wenn nicht aufgelöst"), so kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Weiterführung der Beistandschaft verwiesen werden (act. 4 E. 4 S. 5 ff.). Dass sich am Schwä- chezustand und dem Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers seit Erlass des an- gefochtenen Urteils vor einem Monat etwas geändert haben könnte, ist nicht an- satzweise ersichtlich und wird denn auch von ihm nicht geltend gemacht. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht dagegen, dass sein bisheriger Bei- stand durch den Entscheid der Vorinstanz per sofort aus dem Amt entlassen wur- de. Er macht indes zumindest sinngemäss geltend, er akzeptiere das ihm schrift- lich mitgeteilte Urteil nicht, da er bezüglich neuem Beistand kein Mitspracherecht gehabt habe (act. 3 Mitte, vgl. auch act. 9 S. 2 i.f.). Inhaltlich macht er damit gel- tend, es sei sein Anspruch auf Anhörung gemäss Art. 447 ZGB resp. sein An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden. Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die von einer Erwachsenenschutzmass- nahme betroffene Person persönlich angehört, soweit dies nicht unverhältnismäs- sig erscheint. Dieser Anspruch geht insofern über die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, als er für die betroffene Person eine persönliche, d.h. in der Regel mündliche Anhörung statuiert. Allerdings macht schon die Bestimmung selbst die Einschränkung, dass dieser Anspruch nicht ab- solut gilt, sondern die Verhältnismässigkeit gegeben sein muss. Vom sachlichen Geltungsbereich des Rechts auf Anhörung ist grundsätzlich auch die Anhörung in Bezug auf die Beistandsperson erfasst. Das Bundesgericht hat indes zur Anhö- rung in Bezug auf die Person des Beistands entschieden, ob eine solche notwen- dig sei, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab (BGer 5A_540/2013 vom

E. 3 Dezember 2013. E. 3.1.1 i.f. [in BGE 140 III 1 nicht publiziert]). Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Bezug auf die neue Beistandsperson nicht angehört und den Verzicht auf die Anhörung (primär) damit begründet, dass diese Beistandsperson nur für eine begrenzte Zeit (bis zur Über- tragung der Erwachsenenschutzmassnahme nach E._____) vorgesehen sei (act. 4 E. 5.3).

- 7 - Es ist von nicht zu unterschätzendem Gewicht, dass die persönliche Anhö- rung regelmässig die Zufriedenheit resp. Akzeptanz mit der getroffenen Entschei- dung zu steigern in der Lage ist. Das gilt nicht nur, wenn sich die Anhörung (im Sinne der betroffenen Person) "positiv" auf die Entscheidung auswirkt und ist im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht von besonderer Bedeutung, da Massnah- men (und ihnen zugrunde liegende Entscheide) regelmässig erfolgversprechen- der sind, wenn sich die betroffene Person mit ihnen abzufinden vermag (vgl. BSK ZGB I-MARANTA/AUER/ MARTI, 6. A. 2018, Art. 447 N 5). Gleichwohl ist der Ver- zicht auf die persönliche Anhörung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz neu eingesetzte Beistandsperson soll ihr Amt nach dem Willen aller Beteiligten nur so lange ausüben, bis die Massnahme nach E._____ übertragen werden kann – das ist nota bene nicht zuletzt der Wunsch des Be- schwerdeführers, der wie gesehen eine Übertragung der Massnahme an die KESB seines neuen Wohnortes dringend gefordert hatte (oben Ziff. 1). Dies wird grundsätzlich nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Fall sein (Art. 442 Abs. 1 und Abs. 5 ZGB). Die Vorinstanz durfte unter den gegebe- nen Umständen auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers zur neu- en Beistandsperson verzichten, dies vor allem angesichts der doch sehr be- schränkten Zeit, welche die neue Beistandsperson ihr Amt aller Voraussicht nach ausführen würde. Kommt dazu, dass eine persönliche Anhörung, welche in der Vergangenheit mit dem Beschwerdeführer nicht immer leicht zu bewerkstelligen war, die Verfahrensdauer zusätzlich verlängert hätte, was wiederum nicht im Inte- resse des Beschwerdeführers gelegen hätte.

E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen.

E. 6 Umständehalber sind für das Verfahren vor Obergericht keine Kosten zu er- heben, und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Da der Beschwerdeführer unterliegt, fällt eine Parteientschädigung von vornherein ausser Betracht.

- 8 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.
  2. Rechtsmittel und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Bezirke B._____ und C._____ sowie – unter Rück- sendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ200043-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss und Urteil vom 24. August 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Erwachsenenschutzmassnahme / Weiterführung der Beistand- schaft / Wechsel der Mandatsperson Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 21. Juli 2020; VO.2020.34 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde B._____-C._____)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke B._____ und C._____ (nachfolgend KESB) hatte am 22. Oktober 2019 über A._____ eine Ver- tretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung errichtet und D._____, Berufsbeistandschafts- und Betreuungsdienst B._____ (nachfolgend BBD), als Beistand ernannt. Damit war A._____ aus verschiedenen Gründen nicht einverstanden. Mit Urteil vom 30. März 2020 trat das Bundesgericht auf eine von A._____ in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerde nicht ein (act. 6/12/23). Für den Beistand war es zu keiner Zeit möglich, das Vertrauen von A._____ zu gewinnen. Bereits mit Schreiben vom 12. März 2020 hatte A._____ bei der KESB einen Beistandswechsel beantragt (act. 7/96). In der Folge äusserte A._____ gegenüber der KESB in zahlreichen Anrufen seinen Unmut über die Bei- standsführung und wünschte einen neuen Beistand (vgl. act. 7/101-103, act. 7/106-107). Am 7. April 2020 resp. am 7. Mai 2020 wurden daher von der KESB Verfahren betreffend Wechsel Mandatsperson resp. betreffend Überprüfung der Massnahme eröffnet (act. 7/109; act. 7/143 S. 3). Im Verlauf des Verfahrens wur- de der KESB bekannt, dass A._____ nach E._____ umgezogen war (act. 7/113). A._____ beantragte daraufhin die schnellstmögliche Übertragung der Beistand- schaft nach E._____ (act. 7/114). Mit Entscheid der KESB vom 3. Juli 2020 wurde die Weiterführung der be- stehenden Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwal- tung bestätigt (Dispositiv-Ziffer 1). Die Anträge von A._____ und D._____ um Bei- standswechsel wurden abgewiesen und D._____ als Beistand bestätigt (Disposi- tiv-Ziffer 2-4), dies weil infolge der bevorstehenden Übertragung der Beistand- schaft an die KESB E._____ zum aktuellen Zeitpunkt ein Beistandswechsel als unverhältnismässig angesehen wurde (act. 7/143 E. 2.3 S. 6). Gleichentags wur- de die KESB E._____ um Übernahme der Beistandschaft ersucht (act. 7/146). Gegen diesen Entscheid der KESB erhob A._____ am 8. Juli 2020 bei der KESB E._____ "Einspruch", welche diese Eingabe zuständigkeitshalber an den Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) weiterleitete (act. 6/1-2). Die Vor-

- 3 - instanz nahm die Eingabe als Beschwerde entgegen. Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 lehnte die KESB E._____ aufgrund der erhobenen Beschwerde die Über- nahme der Massnahme nach E._____ zum aktuellen Zeitpunkt ab (act. 7/149). Am 16. Juli 2020 leitete die KESB B._____ der Vorinstanz ein Schreiben des BBD B._____ weiter, mit welchem zum Schutz des Beistands nach erfolgten Morddro- hungen durch den Klienten um unverzüglichen Wechsel der Beistandsperson er- sucht wurde (act. 6/8). Mit Entscheid vom 21. Juli 2020 bestätigte die Vorinstanz die Weiterführung der Beistandschaft und hiess infolge veränderter Verhältnisse die Beschwerde betreffend Wechsel der Mandatsperson gut. D._____ wurde per sofort aus dem Amt als Beistand entlassen und an seiner Stelle mit sofortiger Wirkung F._____, BBD B._____, als neue Beiständin von A._____ ernannt (act. 6/10 = act. 4, Dispositiv-Ziffer I). Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anord- nung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziffer IV).

2. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ bei der Vorinstanz mit persönlich überbrachtem Schreiben vom 31. Juli 2020 "Einspruch" (act. 3). Die Vorinstanz leitete die Eingabe als Beschwerde zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (act. 2). Der Eingabe ist sinngemäss zu entnehmen, dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist. Die Akten des Bezirksrats (act. 5/1-12 sowie act. 6/1-13) sowie diejenigen der KESB (act. 7/1-165 sowie act. 8/1-23) wurden beigezogen. Weiterungen er- scheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kindes- und Er- wachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vor- gaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und

– soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revi- dierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite

- 4 - das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB. 3.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Daneben enthält die Be- schwerde zumindest sinngemäss Anträge und eine Begründung (act. 3). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. 3.3 In prozessualer Hinsicht wird mit der Beschwerde beantragt, es sei dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (act. 3). Betreffend unentgeltliche Rechts- verbeiständung ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde selbständig verfasst hat. Da das vorliegende Verfahren mit diesem Urteil abge- schlossen wird, mithin nach der vom Beschwerdeführer selbst verfassten Be- schwerde keinerlei Verfahrensschritte erforderlich sind, ist das Gesuch um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Beschwerdeverfahren vor der Kammer als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 3.4 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE

- 5 - 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Gegenüber Laien gelten diese Anforderungen allerdings stark abgemildert. Immerhin muss sich auch bei von Laien verfassten Eingaben aus der Formulierung zumindest mit gu- tem Willen herauslesen lassen, wie das Obergericht nach dem Willen des Be- schwerdeführers entscheiden soll, d.h. was der Beschwerdeführer beantragt. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefoch- tene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochte- nen Urteils des Vorinstanz. Entgegen seiner Ansicht ist indes der Entscheid nicht am falschen Ort ergangen (act. 3 oben). Wie bereits die KESB B._____ in ihrem Entscheid vom 3. Juli 2020 zutreffend festgehalten hat, ist für die örtliche Zustän- digkeit von Erwachsenenschutzmassnahmen entscheidend, wo die betreffende Person bei Eröffnung des Verfahrens wohnhaft war (act. 7/143 S. 5). Diese Zu- ständigkeit bleibt während eines rechtshängigen Verfahrens bestehen, auch wenn sich die Wohnsitzverhältnisse im Verlaufe des Verfahrens ändern (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Dass nach wie vor nicht die KESB E._____, wo der Beschwerdeführer mitt- lerweile wohnt (vgl. oben, Ziff. 1), zuständig ist und daher die vom Beschwerde- führer dringlich gewünschte Übertragung der Beistandschaft an die KESB E._____ bisher nicht möglich war, liegt daran, dass der Beschwerdeführer den Entscheid der KESB B._____ angefochten hat. Das rechtmässig von der KESB B._____ eingeleitete Verfahren ist damit nach wie vor rechtshängig im Sinne von Art. 442 Abs. 1 ZGB. 4.2 Aus der Beschwerde geht nicht klar hervor, ob sich der Beschwerdeführer (auch) gegen die Weiterführung der Beistandschaft mit den bisherigen Aufgaben- bereichen wendet. Im Verlaufe des Verfahrens hatte der Beschwerdeführer wie- derholt geäussert, mit der Beistandschaft an und für sich – aber nicht mit der Bei- standsperson – einverstanden zu sein (act. 7/106, act. 7/107). Soweit er indes auch die Beendigung der Beistandschaft begehren sollte (mit der Formulierung, er

- 6 - verlange Mitbestimmungsrecht für Beistand "wenn nicht aufgelöst"), so kann voll- umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur Weiterführung der Beistandschaft verwiesen werden (act. 4 E. 4 S. 5 ff.). Dass sich am Schwä- chezustand und dem Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers seit Erlass des an- gefochtenen Urteils vor einem Monat etwas geändert haben könnte, ist nicht an- satzweise ersichtlich und wird denn auch von ihm nicht geltend gemacht. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet sich nicht dagegen, dass sein bisheriger Bei- stand durch den Entscheid der Vorinstanz per sofort aus dem Amt entlassen wur- de. Er macht indes zumindest sinngemäss geltend, er akzeptiere das ihm schrift- lich mitgeteilte Urteil nicht, da er bezüglich neuem Beistand kein Mitspracherecht gehabt habe (act. 3 Mitte, vgl. auch act. 9 S. 2 i.f.). Inhaltlich macht er damit gel- tend, es sei sein Anspruch auf Anhörung gemäss Art. 447 ZGB resp. sein An- spruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt worden. Gemäss Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die von einer Erwachsenenschutzmass- nahme betroffene Person persönlich angehört, soweit dies nicht unverhältnismäs- sig erscheint. Dieser Anspruch geht insofern über die Garantie des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hinaus, als er für die betroffene Person eine persönliche, d.h. in der Regel mündliche Anhörung statuiert. Allerdings macht schon die Bestimmung selbst die Einschränkung, dass dieser Anspruch nicht ab- solut gilt, sondern die Verhältnismässigkeit gegeben sein muss. Vom sachlichen Geltungsbereich des Rechts auf Anhörung ist grundsätzlich auch die Anhörung in Bezug auf die Beistandsperson erfasst. Das Bundesgericht hat indes zur Anhö- rung in Bezug auf die Person des Beistands entschieden, ob eine solche notwen- dig sei, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab (BGer 5A_540/2013 vom

3. Dezember 2013. E. 3.1.1 i.f. [in BGE 140 III 1 nicht publiziert]). Vorliegend hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer in Bezug auf die neue Beistandsperson nicht angehört und den Verzicht auf die Anhörung (primär) damit begründet, dass diese Beistandsperson nur für eine begrenzte Zeit (bis zur Über- tragung der Erwachsenenschutzmassnahme nach E._____) vorgesehen sei (act. 4 E. 5.3).

- 7 - Es ist von nicht zu unterschätzendem Gewicht, dass die persönliche Anhö- rung regelmässig die Zufriedenheit resp. Akzeptanz mit der getroffenen Entschei- dung zu steigern in der Lage ist. Das gilt nicht nur, wenn sich die Anhörung (im Sinne der betroffenen Person) "positiv" auf die Entscheidung auswirkt und ist im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht von besonderer Bedeutung, da Massnah- men (und ihnen zugrunde liegende Entscheide) regelmässig erfolgversprechen- der sind, wenn sich die betroffene Person mit ihnen abzufinden vermag (vgl. BSK ZGB I-MARANTA/AUER/ MARTI, 6. A. 2018, Art. 447 N 5). Gleichwohl ist der Ver- zicht auf die persönliche Anhörung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die von der Vorinstanz neu eingesetzte Beistandsperson soll ihr Amt nach dem Willen aller Beteiligten nur so lange ausüben, bis die Massnahme nach E._____ übertragen werden kann – das ist nota bene nicht zuletzt der Wunsch des Be- schwerdeführers, der wie gesehen eine Übertragung der Massnahme an die KESB seines neuen Wohnortes dringend gefordert hatte (oben Ziff. 1). Dies wird grundsätzlich nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Fall sein (Art. 442 Abs. 1 und Abs. 5 ZGB). Die Vorinstanz durfte unter den gegebe- nen Umständen auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers zur neu- en Beistandsperson verzichten, dies vor allem angesichts der doch sehr be- schränkten Zeit, welche die neue Beistandsperson ihr Amt aller Voraussicht nach ausführen würde. Kommt dazu, dass eine persönliche Anhörung, welche in der Vergangenheit mit dem Beschwerdeführer nicht immer leicht zu bewerkstelligen war, die Verfahrensdauer zusätzlich verlängert hätte, was wiederum nicht im Inte- resse des Beschwerdeführers gelegen hätte.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit vollumfänglich abzuweisen.

6. Umständehalber sind für das Verfahren vor Obergericht keine Kosten zu er- heben, und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist demnach als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Da der Beschwerdeführer unterliegt, fällt eine Parteientschädigung von vornherein ausser Betracht.

- 8 - Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird als gegenstandslos ge- worden abgeschrieben.

2. Rechtsmittel und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Bezirke B._____ und C._____ sowie – unter Rück- sendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am: