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PQ200034

Kindesschutzmassnahmen

Zürich OG · 2020-06-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 10 April 2020 beim Bezirksrat an (BR-act. 1). Dieser erwog, der Beschwerdefüh- rer lasse erkennen, dass er mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt nicht einverstanden sei. Allerdings setze er sich auch nicht ansatzweise mit den Erwä- gungen der KESB auseinander, wenn er die Behörde als einen "Verein von Ge-

- 3 - nozid-Verbrechern" bezeichne, welche im Interesse der Schule "die Gewaltkeule" schwinge. Soweit er Kritik an der Schule und den Schulbehörden übe, sei der Be- zirksrat nicht die richtige Adresse. Daher trat der Bezirksrat auf die Beschwerde nicht ein. Eventuell erwog er, die Beschwerde müsste abgewiesen werden, wenn sie materiell behandelt würde, weil die von der KESB getroffenen Massnahmen erforderlich und geeignet seien, der Gefährdung des Wohls der beiden Kinder zu begegnen (im Einzelnen act. 3/2, Beschluss vom 28. April 2020). Der Entscheid wurde am 5. Mai 2020 zur Post gegeben, und der Beschwerdeführer erhielt ihn nach eigener Angabe am 7. Mai 2020.

2. Der Beschwerdeführer reicht dem Obergericht eine "Beschwerdeerhe- bung" und ein "Gesuch um Fristerstreckung" ein, datiert mit 2. Juni, zur Post ge- geben am 5. Juni 2020 (act. 2). Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Weitere prozessuale An- ordnungen wurden nicht getroffen. 3.1 Die Beschwerdeschrift verletzt den Anstand, ist ungebührlich und rechtsmissbräuchlich im Sinne der Art. 128 und 132 ZPO. Der Beschwerdeführer erklärt pauschal und mit Wiederholungen, die beteiligten Personen seien "Geno- zid-Verbrecher", "willenlose (…) Beschwerde-Instanzen", eine Person aus der Schulpflege sei eine "kriminell-psychopathische (…) Rudelführerin" und "hoch kriminell", die KESB verübe gegen Menschen "Gräuel" als "Söldner und Schläch- ter", und die Beteiligten wendeten "Nazi-Methoden" an. "Für diese Ungetüme sind Menschen und Menschenkinder die Nahrungskette und vor dem Verzehr spielen sie zu ihrer Belustigung und Zeitvertreib mit ihrem Essen". Das wahllose pauscha- le Behaupten strafbaren Verhaltens gegenüber zahlreichen mit der Sache befass- ten Personen und entsprechende Schadenersatzforderungen sind zudem schika- nös und damit rechtsmissbräuchlich (act. 2, verstreut in der ganzen Eingabe). Das ermöglicht zwei Sanktionen: die Eingabe könnte dem Einsender zurück gewiesen werden zum Entfernen der rein beleidigenden und unsachlichen Be- merkungen, unter der Androhung, dass andernfalls die Beschwerde als "nicht er- folgt" gelte, also darauf nicht eingetreten werde (Art. 132 ZPO), oder aber es

- 4 - könnte sofort eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden (Art. 128 ZPO; BGer 5A_587/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 5). Im Interesse einer raschen Erledi- gung des Verfahrens, und um keine unnötige Eskalation zu bewirken, ist davon abzusehen. Der Beschwerdeführer muss aber damit rechnen, dass die verschie- denen involvierten Instanzen (die KESB, der Bezirksrat und das Obergericht) künftig von den Sanktionen Gebrauch machen werden. 3.2 Der Beschwerdeführer formuliert diverse Anträge:

1. Fristerstreckungsgesuch um Minimum 60 Tage um in euren Rechts- sprache den ihr spricht und auskennt verständlichen Beschwerde durch einen Dolmetscher nachzureichen. Bezirksrat Winterthur spricht kein Umgangssprache- Deutsch siehe seiner genozidären Anstechelungsvorsatz Punkt. 2.2 "es fehle an einer sachbezogenen Auseinandersetzung".

2. Unentgeltlichen Rechtspflege und anwaltlichen Rechtsbeistand um mir und meiner Familie zustehende Rechte als Lebende einzufordern, da es sich nachweislich um Genozid-Verbrechen handelt durch schwersten Eingriff ins Le- bens- und Existenzrecht von Menschen und Menschenfamilien mit Menschenkin- dern angeht.

3. Vollständigen Beschaffung und Nachreichung von Akteneinzug Fallak- ten, Datenblättern, Protokollen, Gutachten, Berichten das über mich oder meine Familie erfasst und angelegt wurden, auch die in Unterschluss gehalten und ver- schwiegen werden.

- Schulregime G._____

- Schulregime Abteilung Sonderschule/Integration

- Schulregime Abteilung Schulpsychologischer Dienst

- KJZ Winterthur

- KESB Verein

- Bezirksrat Winterthur

4. Feststellung über Echtheit und Gültigkeit von Urkunden und Dokumen- ten, Unterschriften und Amtssiegeln.

- amtlicher Befund im Sinne von Art. 143 GOG

- 01.07.2019 / SPD-Gutachten als Empfehlungsurkunde

- 08.07 2019 / Verfügung als solche

- Kreisschreiben Volksschulamt 26.08.2015 Überprüfung von sonderpädagogischen Massnahmen, Beschlussfassung bei Aufhebung, Änderung oder Weiterführung der Sonderschulung - ISS-Status zum Regelschul-Status

- Kreisschreiben SVA/IV Förderung und Nachteilsausgleich Verantwortlichkeit an Kantone die wiederum Gemeinden/Stadt

5. Alles unter strafrechtlichem Aspekt und Konsequenzen, sowie Kosten und Schadenersatz zu pflichtigen an:

- 5 -

- H._____ Kreisschulpflege G._____

- I._____ Abteilung Sonderschule/Integration

- J._____ Abteilung Schulpsychologischer Dienst

- K._____ Angestellte von H._____

- L._____ KESB-Verein und Vereinsangestellte

- M._____ KESB-Verein und Vereinsangestellte

- N._____ KESB-Verein und Vereinsangestellte

- O._____ Angestellte von KJZ

- P._____ Bezirksrat Angestellte

- Q._____ Bezirksrat Angestellte

- R._____ Bezirksrat Angestellte

6. Kontakt- und Weisungsverbot gegenüber mir und meiner Familie, Be- nutzungs- und Verwendungsverbot meiner uns unserer Namen Punkt 3 aufgelis- teten Personenkreisen und deren Organisationen.

7. Einstellung aller Anklagen und Anschuldigungen die gegen mich und/ oder meine Familie in Zusammenhang stehen oder in Verbindung gebracht wer- den.

8. Falls dieser desto trotz zur gerichtlichen Austragung kommt, einen zwingenden öffentlichen Prozessführung anzusetzen, mit allen obigen Personen- kreisen samt deren Organisationsführern. Auf die Begründung ist im Rahmen des Möglichen nachstehend einzugehen. 3.3 Zur Beschwerde im Einzelnen: Der Beschwerdeführer bezweifelt die Zuständigkeit - ob des Bezirksrates oder des Obergerichts - ist nicht klar (act. 2 erstes Blatt, Einleitung). Er stellt dazu zwar keinen Antrag, aber der Punkt ist als Prozessvoraussetzung von Amtes we- gen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO und Art. 60 ZPO). Die Erwachse- nenschutzbehörde (Art. 440 Abs. 1 ZGB) hat auch die Aufgaben der Kindes- schutzbehörde (Art. 440 Abs. 3 ZGB). Als solche ist sie zuständig für Kinder mit Wohnsitz in ihrem Kreis (Art. 442 ZGB). Die KESB Winterthur-Andelfingen war für Massnahmen zum Schutz der Kinder B._____ C._____ also zuständig. Die Be- zirksräte sind im Kanton Zürich die Beschwerdeinstanzen im Sinne von Art. 450 ZGB (§ 63 EG KESR; BGE 139 III 98), und der Bezirksrat Winterthur war also für die Beschwerde gegen den KESB-Entscheid zuständig. Der Kanton Zürich sieht ein zweistufiges Beschwerdeverfahren vor, und zweite Beschwerdeinstanz ist das Obergericht (§ 64 EG KESR). Die Bedenken des Beschwerdeführers, es könnte

- 6 - eine unzuständige Instanz entschieden haben oder entscheiden, sind also unbe- gründet. Der Beschwerdeführer verlangt eine Fristerstreckung, um unter Beizug eines Übersetzers eine verbesserte und ergänzte Begründung seiner Beschwerde ein- zureichen. Das Obergericht darf die Beschwerdefrist nicht erstrecken, weil deren Dauer im Gesetz festgelegt ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 450b Abs. 1 ZGB). Soll- ten die dreissig Tage einmal bei ausreichenden Bemühungen nicht ausgereicht haben, käme eine Wiederherstellung der Frist in Frage (Art. 148 ZPO). Das ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er ha- be sich schon während des Laufes der dreissig Tage erfolglos um eine Überset- zung und um ein besseres Formulieren der Beschwerde bemüht. Abgesehen da- von drückt sich der Beschwerdeführer durchaus gewandt aus, und gewisse sprachliche Mängel hindern das Verständnis seiner Beschwerde nicht. Einer Partei wird nur dann vom Gericht ein Anwalt bestellt, wenn sie dazu nicht in der Lage ist und wenn sie zur Führung ihrer Sache eines Anwaltes bedarf. Beides trifft hier nicht zu. Abgesehen von gewissen Fehlern der deutschen Spra- che kann sich der Beschwerdeführer sehr wohl ausdrücken - das zeigt seine um- fangreiche Beschwerdeschrift. Das Recht der Schule und der Sonderschule hat zwar durchaus komplexe und vielleicht nicht einfach zu verstehende Elemente. Hier geht es aber, wie schon der Bezirksrat dem Beschwerdeführer erklärt hat, um die Massnahmen des Kindesschutzes, und um diese zu kommentieren oder zu kritisieren, bedarf der Beschwerdeführer keines Anwaltes. Als unentgeltlicher Vertreter (der aus der Staatskasse bezahlt wird) könnte ein Anwalt sodann nur bestellt werden, wenn die Beschwerde minimale Aussicht auf Erfolg hätte; das trifft nicht zu, wie sich sogleich zeigen wird. Die Bemerkung, der Bezirksrat bediene sich nicht der deutschen Umgangs- sprache, kann als Rüge der Verletzung der Pflicht zur (verständlichen) Begrün- dung des Entscheides verstanden werden (dazu etwa ZR 111/2012 Nr. 74; Plä- doyer 5/13 S. 74; BGer 5A_913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2). Sie ist aber unbe- gründet. Wahr ist, dass in der Schweiz Mundart gesprochen und Schriftsprache geschrieben wird, und dass das ein gewisses Hindernis zum Verständnis darstel-

- 7 - len kann. Die Schriftsprache als offizielle Sprache namentlich von Behörden und Gerichten ist allerdings vorgeschrieben (Art. 48 KV), und weil die Mundart sozu- sagen überhaupt nie geschrieben wird, wäre ein Urteil in Mundart kaum zu ver- stehen. Die prozessualen Bestimmungen sind sodann auch mit einer "einfachen Sprache" nicht immer präzis wiederzugeben. Jedenfalls ist der angefochtene Ent- scheid verständlich und überhaupt nicht unnötig "amtsdeutsch" redigiert. Der Beschwerdeführer verlangt den Beizug von zahllosen, zudem nur ganz rudimentär bezeichneten Unterlagen und das Überprüfen der Echtheit von Doku- menten. Im Rahmen der Begründung der Beschwerde schreibt er zudem, ohne Beizug der Akten von Bezirksrat, KESB und "Schulregime" könne er "keine Be- weismittel zu unserer Gegenwehr beilegen" (act. 2, drittletzte Seite unten). Vor- weg: in erster Linie sollte er behaupten oder bestreiten, was ihm wichtig scheint - zum Beweis konnte er immer noch auf beizuziehende Unterlagen verweisen. Wenn ernsthafte Zweifel an der Echtheit eines Dokumentes begründet sind, muss das geprüft werden. Die blosse Behauptung, dem Beschwerdeführer nicht geneh- me Unterlagen seien "gefälscht", ist aber nur missbräuchlich und verlangt keine Abklärungen. Das Nämliche gilt für den Beizug irgendwelcher Akten ohne einen Hinweis, wie diese im Zusammenhang mit den von der KESB angeordneten Massnahmen von Bedeutung sein könnten resp. eben: was für konkrete Behaup- tungen oder Bestreitungen sie belegen sollten. Endlich zur Akteneinsicht: dem Beschwerdeführer steht im Verfahren das rechtliche Gehör zu, welches auch die Einsicht in die Akten der Behörden umfasst (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Wie vorstehend erwähnt, hat das Obergericht die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezo- gen. Wie ebenfalls erläutert, kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe beim Bezirksrat um Akteneinsicht er- sucht, und das sei ihm verweigert worden. Seine Beschwerde ans Obergericht, die er am letzten Tag der Frist zur Post gegeben hat, kann er nicht ergänzen. Im Moment besteht daher kein Anlass, ihm aktiv Einsicht ins Dossier anzubieten. Wenn er nach dem Obergericht noch das Bundesgericht anrufen will, wird er gut daran tun, sich rechtzeitig vor Ablauf jener Frist um die Akteneinsicht zu küm- mern, falls er Informationen aus dem Dossier braucht - alle Akten sind zur Zeit am Obergericht und stehen ihm nach Voranmeldung zur Einsicht offen.

- 8 - In Familien-Sachen, und dazu gehört der Kindesschutz, gibt es keine öffent- lichen, oder wie der Beschwerdeführer schreibt, publikumsöffentlichen Verhand- lungen (Art. 54 Abs. 4 ZPO). Eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Anhö- rung schreibt das Bundesrecht nicht vor (Art. 450 ff. ZGB), und der Kanton Zürich stellt es ins Ermessen der Beschwerdeinstanzen (§ 6 Abs. 2 EG KESR). Im vor- liegenden Fall ist es nicht angezeigt. Endlich sind die in der Beschwerde genann- ten Behördenmitglieder und weiteren Personen nicht Partei und könnten nicht als solche zu einer Verhandlung vorgeladen werden. Ganz ausnahmsweise wäre es denkbar, sie zur Klärung einer entscheidenden Frage persönlich oder als Zeugen zu befragen. Dazu besteht allerdings hier kein Anlass. Zum Entscheid des Bezirksrates selbst äussert sich der Beschwerdeführer ausser mit den vorstehend wiedergegebenen Beleidigungen nicht. Auch zu den Erörterungen im angefochtenen Entscheid, dass die von der KESB angeordneten Massnahmen im Interesse der Kinder nötig und verhältnismässig seien, ist der Beschwerde keine sachliche Kritik zu entnehmen. Weder die blauen grossen Schriftzüge "ex tunc" auf allen Seiten des angefochtenen Beschlusses ("ex tunc" ist lateinisch und heisst "von damals an") noch die wiederholten Bemerkungen "Lüge" auf einem als Beilage eingereichten Papier sind eine Kritik am bezirksrätli- chen Beschluss, auf welche das Obergericht eingehen könnte. Offenkundig steht der Beschwerdeführer in erster Linie im Konflikt mit den Organen der Schule. Darum geht es allerdings heute - einmal mehr ist es festzu- halten - nicht. Der Beschwerdeführer bestritt insbesondere weder vor Bezirksrat noch bestreitet er vor Obergericht, dass seine beiden Kinder Entwicklungs- und schulische Defizite aufweisen, und dass sie darum besonderer Betreuung und Förderung bedürfen. Er bestritt und bestreitet auch nicht, dass die Tochter auffäl- lig viel unentschuldigt der Schule fernblieb und dass er den Sohn nach den Som- merferien 2019 überhaupt nicht mehr zur Schule schickte. Das mag mindestens zum Teil kulturellen Missverständnissen geschuldet gewesen sein. Die schulische Bildung der Kinder steht in der Schweiz aber nicht im Ermessen der Eltern, son- dern ist eine Aufgabe des Staates, welche dieser notfalls auch gegen den Willen der Eltern durchzusetzen hat. In dieser Situation einen Beistand zu bestellen,

- 9 - dessen Aufgabe es insbesondere ist, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, für die gedeihliche Entwicklung der Kinder zusammen mit den El- tern besorgt zu sein, zusammen mit den Eltern nach Betreuungsmöglichkeiten zu suchen und die Eltern bei der Organisation der Finanzierung zu unterstützen (zu all dem das Dispositiv des Entscheides KESB-act. 51), ist offenkundig notwendig und sinnvoll. Was für Massnahmen zur schulischen Förderung namentlich bei C._____ geeignet sind, haben weder die KESB noch der Beistand zu entschei- den, und auch die Stellungnahmen und Einschätzungen der Schule (welche den Beschwerdeführer offenbar besonders erzürnen) haben mit der Errichtung einer Beistandschaft und den Aufgaben des Beistandes nichts zu tun. Dagegen, dass B._____ bei der Berufsfindung unterstützt werden soll, wendet der Beschwerde- führer soweit ersichtlich nirgends etwas ein. Strafrechtliche Konsequenzen gegenüber den zahlreichen in der Beschwer- de enthaltenen Anschuldigungen kann das Obergericht nicht anordnen, weil es dafür nicht zuständig ist. Die Akten geben dazu keine Anhaltspunkte, und darum gibt es keinen Anlass für das Obergericht, eine Strafanzeige zu erstatten. Wenn der Beschwerdeführer glaubt, es seien Straftaten begangen worden, kann er das bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Schadenersatz wäre auf dem vom kantonalen Haftungsgesetz (LS 170.1) vorgezeichneten Weg einzuklagen (§§ 19 ff. HaftungsG). Der Beschwerdeführer ist aber insbesondere darauf hinzuweisen, dass ihm gegenüber nur das verant- wortliche Gemeinwesen haftete, und dass er die handelnden Personen nicht mit Erfolg einklagen könnte (§ 6 Abs. 4 HaftungsG). Der Beschwerdeführer stellt sich vor, das Obergericht könne und solle den Schulbehörden, dem KJZ Winterthur, der KESB und dem Bezirksrat ein "Kontakt- und Weisungsverbot" gegenüber ihm und seiner Familie auferlegen (Ziffer 6 sei- ner Anträge). So etwas ist im schweizerischen Recht - mit guten Gründen - nicht vorgesehen. Die Schulbehörde hat im vorstehend erwähnten Papier, welches einen Schul-Wechsel C._____s empfiehlt, ein unrichtiges Geburtsdatum des Jungen

- 10 - angegeben (act. 3/5). Das ist ein offenkundiges Versehen, und niemand - gewiss auch der Beschwerdeführer nicht, der auf der letzten Seite seiner Beschwerde schreibt, er kenne keinen solchen Buben, und "diese Fälscher" müssten einen ihm unbekannten C._____ meinen - kann im Ernst daran zweifeln, dass der Sohn der Familie A._____-D._____ gemeint ist. Gesamthaft sind die mit der Beschwerde gestellten formellen Anträge und diese selbst offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos, und darum ist der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Ausgangsgemäss sowie aufgrund der besonderen Umstände (ungebührliche Beschwerde) sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung entfällt. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen.
  2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung wie beim nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und dem Beschwerde- führer auferlegt. - 11 -
  5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie an den Bezirksrat Winterthur (an die beiden letzteren unter Beilage eines Doppels der Be- schwerdeschrift act. 2), je gegen Empfangsschein. Dem Bezirksrat werden die eingereichten Akten nach Ablauf der Rechtsmit- telfrist retourniert.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ200034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller so- wie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss und Urteil vom 23. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 28. April 2020 i.S. B._____, geb. tt.mm.2004, und C._____, geb. tt.mm.2012; VO.2020.16 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: 1.1 A._____ (im Folgenden: der Beschwerdeführer) und seine Frau D._____ haben zwei Kinder: die Tochter B._____, geboren am tt.mm.2004, und den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2012. Die Familie wohnt in Winterthur an der E._____-Strasse ... Beide Kinder zeigten schon in früheren Jahren Rückstän- de in der persönlichen Entwicklung und hatten Schwierigkeiten in der Schule. Ei- ne sozialpädagogische Familien-Begleitung konnte der Familie ab 2017 Hilfe bie- ten, und von den Sommerferien 2019 an bemühte sich das Sozial- und Jugendhil- fezentrum Winterthur um die beiden Kinder. B._____ ist aktuell in der Phase der Berufsfindung. C._____ wurde eine Zeit lang in der Heilpägagogischen Schule F._____ [Ort] unterrichtet, wo er nach der Einschätzung der Schulbehörden sehr profitierte. Im Sommer 2019 erachteten die Behörde und die Schulpsychologin, die Heilpädagogische Schule sei für C._____ nicht mehr das Richtige, und sie empfahlen, dass er neu im Rahmen einer Integrationsklasse mit heilpädagogi- scher Förderung zur Schule gehen solle (act. 3/5 vom 1. Juli 2019). Aufgrund von Meldungen der Kreisschulpflege vom 12. August und 27. Au- gust 2019, dass B._____ mehrere Male unentschuldigt der Schule fern geblieben sei und C._____ die Schule überhaupt nicht mehr besuche, befasste sich die KESB mit der Sache. Sie zog umfassende Erkundigungen ein und suchte das Gespräch mit den Eltern. Am 3. März 2020 ordnete sie für B._____ und C._____ gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB eine sozialpädagogische Familienbegleitung an und zusätzlich eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB. Die Kosten des Verfahrens wurden als Folge der den Eltern gewährten unentgeltli- chen Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse genommen (im Einzelnen KESB-act. 51, auch zum Verfahren der Behörde). 1.2 Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Schreiben vom

10. April 2020 beim Bezirksrat an (BR-act. 1). Dieser erwog, der Beschwerdefüh- rer lasse erkennen, dass er mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt nicht einverstanden sei. Allerdings setze er sich auch nicht ansatzweise mit den Erwä- gungen der KESB auseinander, wenn er die Behörde als einen "Verein von Ge-

- 3 - nozid-Verbrechern" bezeichne, welche im Interesse der Schule "die Gewaltkeule" schwinge. Soweit er Kritik an der Schule und den Schulbehörden übe, sei der Be- zirksrat nicht die richtige Adresse. Daher trat der Bezirksrat auf die Beschwerde nicht ein. Eventuell erwog er, die Beschwerde müsste abgewiesen werden, wenn sie materiell behandelt würde, weil die von der KESB getroffenen Massnahmen erforderlich und geeignet seien, der Gefährdung des Wohls der beiden Kinder zu begegnen (im Einzelnen act. 3/2, Beschluss vom 28. April 2020). Der Entscheid wurde am 5. Mai 2020 zur Post gegeben, und der Beschwerdeführer erhielt ihn nach eigener Angabe am 7. Mai 2020.

2. Der Beschwerdeführer reicht dem Obergericht eine "Beschwerdeerhe- bung" und ein "Gesuch um Fristerstreckung" ein, datiert mit 2. Juni, zur Post ge- geben am 5. Juni 2020 (act. 2). Es wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Weitere prozessuale An- ordnungen wurden nicht getroffen. 3.1 Die Beschwerdeschrift verletzt den Anstand, ist ungebührlich und rechtsmissbräuchlich im Sinne der Art. 128 und 132 ZPO. Der Beschwerdeführer erklärt pauschal und mit Wiederholungen, die beteiligten Personen seien "Geno- zid-Verbrecher", "willenlose (…) Beschwerde-Instanzen", eine Person aus der Schulpflege sei eine "kriminell-psychopathische (…) Rudelführerin" und "hoch kriminell", die KESB verübe gegen Menschen "Gräuel" als "Söldner und Schläch- ter", und die Beteiligten wendeten "Nazi-Methoden" an. "Für diese Ungetüme sind Menschen und Menschenkinder die Nahrungskette und vor dem Verzehr spielen sie zu ihrer Belustigung und Zeitvertreib mit ihrem Essen". Das wahllose pauscha- le Behaupten strafbaren Verhaltens gegenüber zahlreichen mit der Sache befass- ten Personen und entsprechende Schadenersatzforderungen sind zudem schika- nös und damit rechtsmissbräuchlich (act. 2, verstreut in der ganzen Eingabe). Das ermöglicht zwei Sanktionen: die Eingabe könnte dem Einsender zurück gewiesen werden zum Entfernen der rein beleidigenden und unsachlichen Be- merkungen, unter der Androhung, dass andernfalls die Beschwerde als "nicht er- folgt" gelte, also darauf nicht eingetreten werde (Art. 132 ZPO), oder aber es

- 4 - könnte sofort eine Ordnungsbusse ausgesprochen werden (Art. 128 ZPO; BGer 5A_587/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 5). Im Interesse einer raschen Erledi- gung des Verfahrens, und um keine unnötige Eskalation zu bewirken, ist davon abzusehen. Der Beschwerdeführer muss aber damit rechnen, dass die verschie- denen involvierten Instanzen (die KESB, der Bezirksrat und das Obergericht) künftig von den Sanktionen Gebrauch machen werden. 3.2 Der Beschwerdeführer formuliert diverse Anträge:

1. Fristerstreckungsgesuch um Minimum 60 Tage um in euren Rechts- sprache den ihr spricht und auskennt verständlichen Beschwerde durch einen Dolmetscher nachzureichen. Bezirksrat Winterthur spricht kein Umgangssprache- Deutsch siehe seiner genozidären Anstechelungsvorsatz Punkt. 2.2 "es fehle an einer sachbezogenen Auseinandersetzung".

2. Unentgeltlichen Rechtspflege und anwaltlichen Rechtsbeistand um mir und meiner Familie zustehende Rechte als Lebende einzufordern, da es sich nachweislich um Genozid-Verbrechen handelt durch schwersten Eingriff ins Le- bens- und Existenzrecht von Menschen und Menschenfamilien mit Menschenkin- dern angeht.

3. Vollständigen Beschaffung und Nachreichung von Akteneinzug Fallak- ten, Datenblättern, Protokollen, Gutachten, Berichten das über mich oder meine Familie erfasst und angelegt wurden, auch die in Unterschluss gehalten und ver- schwiegen werden.

- Schulregime G._____

- Schulregime Abteilung Sonderschule/Integration

- Schulregime Abteilung Schulpsychologischer Dienst

- KJZ Winterthur

- KESB Verein

- Bezirksrat Winterthur

4. Feststellung über Echtheit und Gültigkeit von Urkunden und Dokumen- ten, Unterschriften und Amtssiegeln.

- amtlicher Befund im Sinne von Art. 143 GOG

- 01.07.2019 / SPD-Gutachten als Empfehlungsurkunde

- 08.07 2019 / Verfügung als solche

- Kreisschreiben Volksschulamt 26.08.2015 Überprüfung von sonderpädagogischen Massnahmen, Beschlussfassung bei Aufhebung, Änderung oder Weiterführung der Sonderschulung - ISS-Status zum Regelschul-Status

- Kreisschreiben SVA/IV Förderung und Nachteilsausgleich Verantwortlichkeit an Kantone die wiederum Gemeinden/Stadt

5. Alles unter strafrechtlichem Aspekt und Konsequenzen, sowie Kosten und Schadenersatz zu pflichtigen an:

- 5 -

- H._____ Kreisschulpflege G._____

- I._____ Abteilung Sonderschule/Integration

- J._____ Abteilung Schulpsychologischer Dienst

- K._____ Angestellte von H._____

- L._____ KESB-Verein und Vereinsangestellte

- M._____ KESB-Verein und Vereinsangestellte

- N._____ KESB-Verein und Vereinsangestellte

- O._____ Angestellte von KJZ

- P._____ Bezirksrat Angestellte

- Q._____ Bezirksrat Angestellte

- R._____ Bezirksrat Angestellte

6. Kontakt- und Weisungsverbot gegenüber mir und meiner Familie, Be- nutzungs- und Verwendungsverbot meiner uns unserer Namen Punkt 3 aufgelis- teten Personenkreisen und deren Organisationen.

7. Einstellung aller Anklagen und Anschuldigungen die gegen mich und/ oder meine Familie in Zusammenhang stehen oder in Verbindung gebracht wer- den.

8. Falls dieser desto trotz zur gerichtlichen Austragung kommt, einen zwingenden öffentlichen Prozessführung anzusetzen, mit allen obigen Personen- kreisen samt deren Organisationsführern. Auf die Begründung ist im Rahmen des Möglichen nachstehend einzugehen. 3.3 Zur Beschwerde im Einzelnen: Der Beschwerdeführer bezweifelt die Zuständigkeit - ob des Bezirksrates oder des Obergerichts - ist nicht klar (act. 2 erstes Blatt, Einleitung). Er stellt dazu zwar keinen Antrag, aber der Punkt ist als Prozessvoraussetzung von Amtes we- gen zu prüfen (Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. b ZPO und Art. 60 ZPO). Die Erwachse- nenschutzbehörde (Art. 440 Abs. 1 ZGB) hat auch die Aufgaben der Kindes- schutzbehörde (Art. 440 Abs. 3 ZGB). Als solche ist sie zuständig für Kinder mit Wohnsitz in ihrem Kreis (Art. 442 ZGB). Die KESB Winterthur-Andelfingen war für Massnahmen zum Schutz der Kinder B._____ C._____ also zuständig. Die Be- zirksräte sind im Kanton Zürich die Beschwerdeinstanzen im Sinne von Art. 450 ZGB (§ 63 EG KESR; BGE 139 III 98), und der Bezirksrat Winterthur war also für die Beschwerde gegen den KESB-Entscheid zuständig. Der Kanton Zürich sieht ein zweistufiges Beschwerdeverfahren vor, und zweite Beschwerdeinstanz ist das Obergericht (§ 64 EG KESR). Die Bedenken des Beschwerdeführers, es könnte

- 6 - eine unzuständige Instanz entschieden haben oder entscheiden, sind also unbe- gründet. Der Beschwerdeführer verlangt eine Fristerstreckung, um unter Beizug eines Übersetzers eine verbesserte und ergänzte Begründung seiner Beschwerde ein- zureichen. Das Obergericht darf die Beschwerdefrist nicht erstrecken, weil deren Dauer im Gesetz festgelegt ist (Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 450b Abs. 1 ZGB). Soll- ten die dreissig Tage einmal bei ausreichenden Bemühungen nicht ausgereicht haben, käme eine Wiederherstellung der Frist in Frage (Art. 148 ZPO). Das ist hier aber ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er ha- be sich schon während des Laufes der dreissig Tage erfolglos um eine Überset- zung und um ein besseres Formulieren der Beschwerde bemüht. Abgesehen da- von drückt sich der Beschwerdeführer durchaus gewandt aus, und gewisse sprachliche Mängel hindern das Verständnis seiner Beschwerde nicht. Einer Partei wird nur dann vom Gericht ein Anwalt bestellt, wenn sie dazu nicht in der Lage ist und wenn sie zur Führung ihrer Sache eines Anwaltes bedarf. Beides trifft hier nicht zu. Abgesehen von gewissen Fehlern der deutschen Spra- che kann sich der Beschwerdeführer sehr wohl ausdrücken - das zeigt seine um- fangreiche Beschwerdeschrift. Das Recht der Schule und der Sonderschule hat zwar durchaus komplexe und vielleicht nicht einfach zu verstehende Elemente. Hier geht es aber, wie schon der Bezirksrat dem Beschwerdeführer erklärt hat, um die Massnahmen des Kindesschutzes, und um diese zu kommentieren oder zu kritisieren, bedarf der Beschwerdeführer keines Anwaltes. Als unentgeltlicher Vertreter (der aus der Staatskasse bezahlt wird) könnte ein Anwalt sodann nur bestellt werden, wenn die Beschwerde minimale Aussicht auf Erfolg hätte; das trifft nicht zu, wie sich sogleich zeigen wird. Die Bemerkung, der Bezirksrat bediene sich nicht der deutschen Umgangs- sprache, kann als Rüge der Verletzung der Pflicht zur (verständlichen) Begrün- dung des Entscheides verstanden werden (dazu etwa ZR 111/2012 Nr. 74; Plä- doyer 5/13 S. 74; BGer 5A_913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2). Sie ist aber unbe- gründet. Wahr ist, dass in der Schweiz Mundart gesprochen und Schriftsprache geschrieben wird, und dass das ein gewisses Hindernis zum Verständnis darstel-

- 7 - len kann. Die Schriftsprache als offizielle Sprache namentlich von Behörden und Gerichten ist allerdings vorgeschrieben (Art. 48 KV), und weil die Mundart sozu- sagen überhaupt nie geschrieben wird, wäre ein Urteil in Mundart kaum zu ver- stehen. Die prozessualen Bestimmungen sind sodann auch mit einer "einfachen Sprache" nicht immer präzis wiederzugeben. Jedenfalls ist der angefochtene Ent- scheid verständlich und überhaupt nicht unnötig "amtsdeutsch" redigiert. Der Beschwerdeführer verlangt den Beizug von zahllosen, zudem nur ganz rudimentär bezeichneten Unterlagen und das Überprüfen der Echtheit von Doku- menten. Im Rahmen der Begründung der Beschwerde schreibt er zudem, ohne Beizug der Akten von Bezirksrat, KESB und "Schulregime" könne er "keine Be- weismittel zu unserer Gegenwehr beilegen" (act. 2, drittletzte Seite unten). Vor- weg: in erster Linie sollte er behaupten oder bestreiten, was ihm wichtig scheint - zum Beweis konnte er immer noch auf beizuziehende Unterlagen verweisen. Wenn ernsthafte Zweifel an der Echtheit eines Dokumentes begründet sind, muss das geprüft werden. Die blosse Behauptung, dem Beschwerdeführer nicht geneh- me Unterlagen seien "gefälscht", ist aber nur missbräuchlich und verlangt keine Abklärungen. Das Nämliche gilt für den Beizug irgendwelcher Akten ohne einen Hinweis, wie diese im Zusammenhang mit den von der KESB angeordneten Massnahmen von Bedeutung sein könnten resp. eben: was für konkrete Behaup- tungen oder Bestreitungen sie belegen sollten. Endlich zur Akteneinsicht: dem Beschwerdeführer steht im Verfahren das rechtliche Gehör zu, welches auch die Einsicht in die Akten der Behörden umfasst (Art. 53 Abs. 2 ZPO). Wie vorstehend erwähnt, hat das Obergericht die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beigezo- gen. Wie ebenfalls erläutert, kann die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe beim Bezirksrat um Akteneinsicht er- sucht, und das sei ihm verweigert worden. Seine Beschwerde ans Obergericht, die er am letzten Tag der Frist zur Post gegeben hat, kann er nicht ergänzen. Im Moment besteht daher kein Anlass, ihm aktiv Einsicht ins Dossier anzubieten. Wenn er nach dem Obergericht noch das Bundesgericht anrufen will, wird er gut daran tun, sich rechtzeitig vor Ablauf jener Frist um die Akteneinsicht zu küm- mern, falls er Informationen aus dem Dossier braucht - alle Akten sind zur Zeit am Obergericht und stehen ihm nach Voranmeldung zur Einsicht offen.

- 8 - In Familien-Sachen, und dazu gehört der Kindesschutz, gibt es keine öffent- lichen, oder wie der Beschwerdeführer schreibt, publikumsöffentlichen Verhand- lungen (Art. 54 Abs. 4 ZPO). Eine mündliche Verhandlung mit persönlicher Anhö- rung schreibt das Bundesrecht nicht vor (Art. 450 ff. ZGB), und der Kanton Zürich stellt es ins Ermessen der Beschwerdeinstanzen (§ 6 Abs. 2 EG KESR). Im vor- liegenden Fall ist es nicht angezeigt. Endlich sind die in der Beschwerde genann- ten Behördenmitglieder und weiteren Personen nicht Partei und könnten nicht als solche zu einer Verhandlung vorgeladen werden. Ganz ausnahmsweise wäre es denkbar, sie zur Klärung einer entscheidenden Frage persönlich oder als Zeugen zu befragen. Dazu besteht allerdings hier kein Anlass. Zum Entscheid des Bezirksrates selbst äussert sich der Beschwerdeführer ausser mit den vorstehend wiedergegebenen Beleidigungen nicht. Auch zu den Erörterungen im angefochtenen Entscheid, dass die von der KESB angeordneten Massnahmen im Interesse der Kinder nötig und verhältnismässig seien, ist der Beschwerde keine sachliche Kritik zu entnehmen. Weder die blauen grossen Schriftzüge "ex tunc" auf allen Seiten des angefochtenen Beschlusses ("ex tunc" ist lateinisch und heisst "von damals an") noch die wiederholten Bemerkungen "Lüge" auf einem als Beilage eingereichten Papier sind eine Kritik am bezirksrätli- chen Beschluss, auf welche das Obergericht eingehen könnte. Offenkundig steht der Beschwerdeführer in erster Linie im Konflikt mit den Organen der Schule. Darum geht es allerdings heute - einmal mehr ist es festzu- halten - nicht. Der Beschwerdeführer bestritt insbesondere weder vor Bezirksrat noch bestreitet er vor Obergericht, dass seine beiden Kinder Entwicklungs- und schulische Defizite aufweisen, und dass sie darum besonderer Betreuung und Förderung bedürfen. Er bestritt und bestreitet auch nicht, dass die Tochter auffäl- lig viel unentschuldigt der Schule fernblieb und dass er den Sohn nach den Som- merferien 2019 überhaupt nicht mehr zur Schule schickte. Das mag mindestens zum Teil kulturellen Missverständnissen geschuldet gewesen sein. Die schulische Bildung der Kinder steht in der Schweiz aber nicht im Ermessen der Eltern, son- dern ist eine Aufgabe des Staates, welche dieser notfalls auch gegen den Willen der Eltern durchzusetzen hat. In dieser Situation einen Beistand zu bestellen,

- 9 - dessen Aufgabe es insbesondere ist, die Eltern in ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, für die gedeihliche Entwicklung der Kinder zusammen mit den El- tern besorgt zu sein, zusammen mit den Eltern nach Betreuungsmöglichkeiten zu suchen und die Eltern bei der Organisation der Finanzierung zu unterstützen (zu all dem das Dispositiv des Entscheides KESB-act. 51), ist offenkundig notwendig und sinnvoll. Was für Massnahmen zur schulischen Förderung namentlich bei C._____ geeignet sind, haben weder die KESB noch der Beistand zu entschei- den, und auch die Stellungnahmen und Einschätzungen der Schule (welche den Beschwerdeführer offenbar besonders erzürnen) haben mit der Errichtung einer Beistandschaft und den Aufgaben des Beistandes nichts zu tun. Dagegen, dass B._____ bei der Berufsfindung unterstützt werden soll, wendet der Beschwerde- führer soweit ersichtlich nirgends etwas ein. Strafrechtliche Konsequenzen gegenüber den zahlreichen in der Beschwer- de enthaltenen Anschuldigungen kann das Obergericht nicht anordnen, weil es dafür nicht zuständig ist. Die Akten geben dazu keine Anhaltspunkte, und darum gibt es keinen Anlass für das Obergericht, eine Strafanzeige zu erstatten. Wenn der Beschwerdeführer glaubt, es seien Straftaten begangen worden, kann er das bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft anzeigen. Schadenersatz wäre auf dem vom kantonalen Haftungsgesetz (LS 170.1) vorgezeichneten Weg einzuklagen (§§ 19 ff. HaftungsG). Der Beschwerdeführer ist aber insbesondere darauf hinzuweisen, dass ihm gegenüber nur das verant- wortliche Gemeinwesen haftete, und dass er die handelnden Personen nicht mit Erfolg einklagen könnte (§ 6 Abs. 4 HaftungsG). Der Beschwerdeführer stellt sich vor, das Obergericht könne und solle den Schulbehörden, dem KJZ Winterthur, der KESB und dem Bezirksrat ein "Kontakt- und Weisungsverbot" gegenüber ihm und seiner Familie auferlegen (Ziffer 6 sei- ner Anträge). So etwas ist im schweizerischen Recht - mit guten Gründen - nicht vorgesehen. Die Schulbehörde hat im vorstehend erwähnten Papier, welches einen Schul-Wechsel C._____s empfiehlt, ein unrichtiges Geburtsdatum des Jungen

- 10 - angegeben (act. 3/5). Das ist ein offenkundiges Versehen, und niemand - gewiss auch der Beschwerdeführer nicht, der auf der letzten Seite seiner Beschwerde schreibt, er kenne keinen solchen Buben, und "diese Fälscher" müssten einen ihm unbekannten C._____ meinen - kann im Ernst daran zweifeln, dass der Sohn der Familie A._____-D._____ gemeint ist. Gesamthaft sind die mit der Beschwerde gestellten formellen Anträge und diese selbst offensichtlich unbegründet. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Die Beschwerde war von Anfang an aussichtslos, und darum ist der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Ausgangsgemäss sowie aufgrund der besonderen Umstände (ungebührliche Beschwerde) sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung entfällt. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen.

2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung wie beim nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und dem Beschwerde- führer auferlegt.

- 11 -

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie an den Bezirksrat Winterthur (an die beiden letzteren unter Beilage eines Doppels der Be- schwerdeschrift act. 2), je gegen Empfangsschein. Dem Bezirksrat werden die eingereichten Akten nach Ablauf der Rechtsmit- telfrist retourniert.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am: