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PQ200033

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Akteneinsicht, etc.)

Zürich OG · 2020-06-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Aufgrund zweier Gefährdungsmeldungen läuft bei der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) seit längerem ein Verfahren zur Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen betreffend die Beschwerdeführe- rin. Mit Eingabe vom 19. April 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an den Be- zirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und machte geltend, die KESB habe ihr die Einsicht in die Akten verweigert (act. 7/1). Nachdem die KESB sich zur Be- schwerde hatte vernehmen lassen (act. 7/3) wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2020 Frist zur Erstattung einer Replik angesetzt (act. 7/6). Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 sowie vom 20. Mai 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, ihr die beigezogenen KESB-Akten in Kopie zur Verfügung zu stellen und ersuchte im zweitgenannten Schreiben gleichzeitig um Erstreckung der Frist für die Erstattung der Replik aufgrund der verzögerten Akteneinsicht (act. 7/7 sowie act. 7/9). Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2020 wurde das Gesuch der Beschwer- deführerin um Herausgabe einer Kopie sämtlicher KESB-Akten sowie um Frister- streckung für die Replik abgewiesen. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie in den Räumlichkeiten der Bezirksratskanzlei Zürich Einsicht in die Akten nehmen könne (act. 3/1 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/10, je Disp. Ziff. I-III; nachfolgend zitiert als act. 6).

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, die Vorinstanz aufzufordern, "mir eine Ko- pie der Akten im Bezug auf VO.2020.045, die ich persönlich vom Bezirksrat abho- len werde" (act. 2 Ziff. 1, vgl. oben, Ziff. I.2.). Wie sich aus den Vorakten ergibt, ist mit dieser Formulierung gemeint, dass ihr die Vorinstanz die KESB-Akten kopie- ren solle, die sie anschliessend abholen werde, wobei sie selbstverständlich für die Kopien bezahlen werde. Die Beschwerdeführerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren ebenso wie im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass es ihr – wie allen nicht anwaltlich vertretenen Parteien – freisteht, am Sitz der Behör- de Einsicht in die Akten zu nehmen und dort grundsätzlich auch (gegen eine Ge- bühr) Fotokopien der Akten zu erstellen (act. 7/8, act. 6 E. 2.2). Dasselbe wurde der Beschwerdeführerin schon in zahlreichen weiteren Verfahren mitgeteilt (etwa BGer 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.1; OGer ZH PS170282 vom

1. Februar 2018 E. 2.4; OGer ZH PS200015 vom 25. März 2020 E. 8.b; weitere Hinweise auf einschlägige Verfahren vor verschiedenen Instanzen im letztge- nannten Entscheid, E. 4.a). Weiter wurde ihr mitgeteilt – auch dies ist der Be- schwerdeführerin aus früheren Verfahren bereits bekannt –, dass Akten nur an Rechtsanwälte herausgegeben werden. Anwälte seien einer Disziplinaraufsicht unterworfen und böten besser als andere Private Gewähr dafür, dass ausgehän- digte Akten vollständig und unverändert an die Behörde zurückgelangen und nicht an Drittpersonen weitergegeben würden (act. 6 E. 2.2. m.w.H.; vgl. schon act. 7/8). Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde damit nicht ausei-

- 5 - nander und möchte erreichen, dass die Vorinstanz für sie die Kopien erstellt (act. 2 S. 2). Wie sich aus ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 20. Mai 2020 ergibt, ist sie der Auffassung, sie habe nicht stundenlang Zeit, die Akten am Sitz der Behörde zu besichtigen (act. 7/9). Weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, vor Ort nach betrieblicher Möglich- keit selbst (gegen eine Gebühr) Fotokopien zu erstellen, tut die Beschwerdeführe- rin mit keinem Wort dar und dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist da- her diesbezüglich abzuweisen.

E. 1.2 Der Beschwerdeführerin ist – gemäss Art. 16 ZGB die Fähigkeit vernunft- gemäss zu handeln vorausgesetzt – bei zumutbarer vernunftgemässer Überle- gung aufgrund der früheren Verfahren bekannt, was das Akteneinsichtsrecht be- inhaltet und dass ihr insbesondere von den Behörden nicht die Akten (im Falle ih- rer Erwachsenenschutzakten handelt es sich aktuell um 124 Aktoren [act. 8/1– 124]) kopiert werden. Soweit sie mit der vorliegenden Beschwerde erneut ein Ge- such um Akteneinsicht stellen möchte, welches ihrer Meinung nach unbeirrt bein- haltet, dass das Gericht ihr die Akten kopiert (act. 2 S. 3), ist auf dieses Gesuch nicht einzutreten.

2. Soweit die Beschwerdeführerin sodann verlangt, die Vorinstanz sei aufzu- fordern, ihr eine neue Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Replik anzuset- zen, so begründet sie dieses Gesuch damit, sie könne offensichtlich keine Replik einreichen, ohne die Akten besichtigt zu haben (act. 2 S. 2 Rz 6). Wie soeben ausgeführt wäre es der Beschwerdeführerin aber durchaus möglich gewesen, Ak- teneinsicht zu nehmen und selbst vor Ort Kopien zu erstellen, doch war sie hierzu offenbar nicht bereit, weil sie darauf bestand, die Behörde müsse die Akten für sie kopieren. Die Begründung ihres Gesuchs um Wiederherstellung der Replikfrist ist damit nicht stichhaltig. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

3. Anzumerken bleibt: Alleine in den letzten zwölf Monaten hat die Beschwer- deführerin am Obergericht Zürich fünfzig Verfahren angestrengt, von denen etli- che die hier (erneut) vorgebrachte Ansicht der Beschwerdeführerin zum Gegen- stand hatten, die Behörden hätten ihr Kopien der Akten zu erstellen. Die Be- schwerdeführerin wurde bereits darauf hingewiesen, dass solcherlei Beschwer-

- 6 - den missbräuchlich und aussichtslos seien (vgl. OGer ZH PS200015 vom

25. März 2020, E. 8.b). Querulatorische sowie missbräuchliche Eingaben werden gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt. Die Kammer wird mit weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin, mit welchen diese verlangt, es seien ihr von den Behörden Kopien der Akten zu erstellen, so verfahren.

4. Die vorliegende Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen:

E. 2 Das Bezirksrat ist aufzufordern, mir eine neue 30 Tagen Frist zur Einreichung eines Republiks einzureichen.

E. 3 Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen.

- 3 -

E. 4 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vor- gaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und

– soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revi- dierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Daneben enthält die Be- schwerde Anträge und eine – wenn auch knappe – Begründung (act. 2). Dem Ein- treten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. Da der Beschwerde in erwach- senenschutz-rechtlichen Angelegenheiten ohnehin aufschiebende Wirkung zu- kommt, ist der entsprechende Antrag gegenstandslos und abzuschreiben.

E. 5 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den

- 4 - gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). II.

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstands- los geworden abgeschrieben.
  2. Auf den Antrag auf Akteneinsicht wird nicht eingetreten.
  3. Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ200033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss und Urteil vom 30. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Akteneinsicht, etc.) Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Zürich vom

28. Mai 2020; VO.2020.45 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Aufgrund zweier Gefährdungsmeldungen läuft bei der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Zürich (nachfolgend KESB) seit längerem ein Verfahren zur Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen betreffend die Beschwerdeführe- rin. Mit Eingabe vom 19. April 2020 gelangte die Beschwerdeführerin an den Be- zirksrat Zürich (nachfolgend Vorinstanz) und machte geltend, die KESB habe ihr die Einsicht in die Akten verweigert (act. 7/1). Nachdem die KESB sich zur Be- schwerde hatte vernehmen lassen (act. 7/3) wurde der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2020 Frist zur Erstattung einer Replik angesetzt (act. 7/6). Mit Schreiben vom 15. Mai 2020 sowie vom 20. Mai 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin die Vorinstanz, ihr die beigezogenen KESB-Akten in Kopie zur Verfügung zu stellen und ersuchte im zweitgenannten Schreiben gleichzeitig um Erstreckung der Frist für die Erstattung der Replik aufgrund der verzögerten Akteneinsicht (act. 7/7 sowie act. 7/9). Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2020 wurde das Gesuch der Beschwer- deführerin um Herausgabe einer Kopie sämtlicher KESB-Akten sowie um Frister- streckung für die Replik abgewiesen. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie in den Räumlichkeiten der Bezirksratskanzlei Zürich Einsicht in die Akten nehmen könne (act. 3/1 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/10, je Disp. Ziff. I-III; nachfolgend zitiert als act. 6).

2. Gegen diese Präsidialverfügung erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. act. 7/12 i.V.m. act. 2 S. 1) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragt (act. 2 S. 1): "1. Das Bezirksrat ist aufzufordern, mir eine Kopie der Akten im Be- zug auf VO.2020.045, die ich persönlich vom Bezirksrat abholen werde. Selbstverständlich werde ich die Kopien bezahlen.

2. Das Bezirksrat ist aufzufordern, mir eine neue 30 Tagen Frist zur Einreichung eines Republiks einzureichen.

3. Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen.

- 3 -

4. Alle Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten dem Bezirks- rat."

3. Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-12) sowie diejenigen der KESB (act. 8/1-

124) wurden beigezogen. Weiterungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren ist spruchreif.

4. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vor- gaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und

– soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revi- dierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Daneben enthält die Be- schwerde Anträge und eine – wenn auch knappe – Begründung (act. 2). Dem Ein- treten auf die Beschwerde steht nichts entgegen. Da der Beschwerde in erwach- senenschutz-rechtlichen Angelegenheiten ohnehin aufschiebende Wirkung zu- kommt, ist der entsprechende Antrag gegenstandslos und abzuschreiben.

5. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den

- 4 - gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch ange- wendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). II. 1.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, die Vorinstanz aufzufordern, "mir eine Ko- pie der Akten im Bezug auf VO.2020.045, die ich persönlich vom Bezirksrat abho- len werde" (act. 2 Ziff. 1, vgl. oben, Ziff. I.2.). Wie sich aus den Vorakten ergibt, ist mit dieser Formulierung gemeint, dass ihr die Vorinstanz die KESB-Akten kopie- ren solle, die sie anschliessend abholen werde, wobei sie selbstverständlich für die Kopien bezahlen werde. Die Beschwerdeführerin wurde im vorinstanzlichen Verfahren ebenso wie im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass es ihr – wie allen nicht anwaltlich vertretenen Parteien – freisteht, am Sitz der Behör- de Einsicht in die Akten zu nehmen und dort grundsätzlich auch (gegen eine Ge- bühr) Fotokopien der Akten zu erstellen (act. 7/8, act. 6 E. 2.2). Dasselbe wurde der Beschwerdeführerin schon in zahlreichen weiteren Verfahren mitgeteilt (etwa BGer 5A_557/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.1; OGer ZH PS170282 vom

1. Februar 2018 E. 2.4; OGer ZH PS200015 vom 25. März 2020 E. 8.b; weitere Hinweise auf einschlägige Verfahren vor verschiedenen Instanzen im letztge- nannten Entscheid, E. 4.a). Weiter wurde ihr mitgeteilt – auch dies ist der Be- schwerdeführerin aus früheren Verfahren bereits bekannt –, dass Akten nur an Rechtsanwälte herausgegeben werden. Anwälte seien einer Disziplinaraufsicht unterworfen und böten besser als andere Private Gewähr dafür, dass ausgehän- digte Akten vollständig und unverändert an die Behörde zurückgelangen und nicht an Drittpersonen weitergegeben würden (act. 6 E. 2.2. m.w.H.; vgl. schon act. 7/8). Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde damit nicht ausei-

- 5 - nander und möchte erreichen, dass die Vorinstanz für sie die Kopien erstellt (act. 2 S. 2). Wie sich aus ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 20. Mai 2020 ergibt, ist sie der Auffassung, sie habe nicht stundenlang Zeit, die Akten am Sitz der Behörde zu besichtigen (act. 7/9). Weshalb es ihr nicht möglich sein sollte, wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt, vor Ort nach betrieblicher Möglich- keit selbst (gegen eine Gebühr) Fotokopien zu erstellen, tut die Beschwerdeführe- rin mit keinem Wort dar und dies ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist da- her diesbezüglich abzuweisen. 1.2 Der Beschwerdeführerin ist – gemäss Art. 16 ZGB die Fähigkeit vernunft- gemäss zu handeln vorausgesetzt – bei zumutbarer vernunftgemässer Überle- gung aufgrund der früheren Verfahren bekannt, was das Akteneinsichtsrecht be- inhaltet und dass ihr insbesondere von den Behörden nicht die Akten (im Falle ih- rer Erwachsenenschutzakten handelt es sich aktuell um 124 Aktoren [act. 8/1– 124]) kopiert werden. Soweit sie mit der vorliegenden Beschwerde erneut ein Ge- such um Akteneinsicht stellen möchte, welches ihrer Meinung nach unbeirrt bein- haltet, dass das Gericht ihr die Akten kopiert (act. 2 S. 3), ist auf dieses Gesuch nicht einzutreten.

2. Soweit die Beschwerdeführerin sodann verlangt, die Vorinstanz sei aufzu- fordern, ihr eine neue Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Replik anzuset- zen, so begründet sie dieses Gesuch damit, sie könne offensichtlich keine Replik einreichen, ohne die Akten besichtigt zu haben (act. 2 S. 2 Rz 6). Wie soeben ausgeführt wäre es der Beschwerdeführerin aber durchaus möglich gewesen, Ak- teneinsicht zu nehmen und selbst vor Ort Kopien zu erstellen, doch war sie hierzu offenbar nicht bereit, weil sie darauf bestand, die Behörde müsse die Akten für sie kopieren. Die Begründung ihres Gesuchs um Wiederherstellung der Replikfrist ist damit nicht stichhaltig. Die Beschwerde ist auch diesbezüglich abzuweisen.

3. Anzumerken bleibt: Alleine in den letzten zwölf Monaten hat die Beschwer- deführerin am Obergericht Zürich fünfzig Verfahren angestrengt, von denen etli- che die hier (erneut) vorgebrachte Ansicht der Beschwerdeführerin zum Gegen- stand hatten, die Behörden hätten ihr Kopien der Akten zu erstellen. Die Be- schwerdeführerin wurde bereits darauf hingewiesen, dass solcherlei Beschwer-

- 6 - den missbräuchlich und aussichtslos seien (vgl. OGer ZH PS200015 vom

25. März 2020, E. 8.b). Querulatorische sowie missbräuchliche Eingaben werden gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückgeschickt. Die Kammer wird mit weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin, mit welchen diese verlangt, es seien ihr von den Behörden Kopien der Akten zu erstellen, so verfahren.

4. Die vorliegende Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstands- los geworden abgeschrieben.

2. Auf den Antrag auf Akteneinsicht wird nicht eingetreten.

3. Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden für das obergerichtliche Verfahren keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Seebacher versandt am: