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PQ200030

Liquidation Hausrat

Zürich OG · 2020-06-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Win- terthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) vom 28. Januar 2020 wurde dem Beistand von B._____, C._____, die Zustimmung erteilt, den Hausrat von B._____ in ihrer Liegenschaft, D._____-strasse …, … Winterthur, unter grösst- möglichem Einbezug von B._____ sowie unter Beachtung von Vermögenswerten mit ideellem Wert für sie oder die Familie (Art. 412 Abs. 2 ZGB) zu liquidieren, soweit darüber nicht letztwillig verfügt worden war (act. 8/143 = act. 7/2, je Disp. Ziff. 1). Gegen diesen Entscheid der KESB erhob der Sohn von B._____, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 27. Februar 2020 Beschwerde an den Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte, Disposi- tivziffer 1 des Entscheids der KESB aufzuheben, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (act. 7/1 S. 2). Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 22. April 2020 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (act. 7/8 = act. 3/1 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 6).

E. 2 Der Beistand C._____ sei anzuhalten, von einer Liquidation des Hausrates von B._____, geb. tt.6.1922, in ihrer Liegenschaft D._____-strasse …, … Winterthur, abzusehen.

E. 2.1 Als am Verfahren beteiligte Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist in erster Linie diejenige Person anzusehen, welche durch den Entscheid der Er- wachsenenschutzbehörde unmittelbar betroffen ist, namentlich die "hilfsbedürftige Person" im Sinne von Art. 388 Abs. 1 ZGB resp. die "betroffene Person" (Art. 388 Abs. 3 ZGB), für welche behördliche Massnahmen angeordnet werden sollen. Darüber hinaus auch Dritte, deren Interessen vom zu fällenden Entscheid unmit- telbar betroffen sind (vgl. etwa BGer 5A_166/2017 vom 26.4.2013, E. 2.2: der Dritte, dem ein Grundstück mit Zustimmung der KESB verkauft worden ist, im ge- richtlichen Beschwerdeverfahren, mit welchem die Zustimmung zum Verkauf an- gefochten worden ist). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 2 Rz 5) macht ihn hingegen der Umstand, dass ihm im Verfahren der KESB der Entscheid

- 5 - vom 20. Januar 2020 zugestellt wurde, nicht zu einer "am Verfahren beteiligten Person" im Sinne dieser Bestimmung (BGer 5A_165/2019 vom 16.8.2019, E. 3.2. sowie 3.3.1., je mit weiteren Hinweisen). Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz ihn zu Recht nicht als am Verfahren beteiligte Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB betrachtet.

E. 2.2 Bei der nahestehenden Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB handelt es sich gemäss Botschaft zum revidierten Erwachsenenschutzrecht um eine Per- son, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaft sowie re- gelmässig kraft ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interes- sen wahrzunehmen (BBl 2006 7084). Voraussetzung der Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist damit, dass die Beschwerde führende Per- son der betroffenen Person nahe steht und dadurch geeignet erscheint, deren In- teressen wahrzunehmen – und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interes- sen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert werden könnte: Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_112/2015, vom 7.12.2015, E. 2.5.1.1.). Nahestehende Personen im Sinne dieser Bestimmung können unter ande- rem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein. Handelt es sich beim Dritten um ei- nen (nahen) Verwandten und/oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, so wird diese von der Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tat- sachenvermutung – als nahestehende Person und damit als Person anerkannt, welche geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn diese Person nicht geeignet erscheint, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen oder sich nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen kann, weil gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt wird, sondern viel- mehr eigene Interessen wahrgenommen werden (BGer 5A_112/2015, vom 7.12.2015, E. 2.5.1.2., E. 2.5.2.).

- 6 - Die Vorinstanz verweist darauf, dass der Beschwerdeführer ein grosses In- teresse daran habe, das Haus an der D._____-strasse … und damit sein Eltern- haus zu übernehmen. Sein eigenes Interesse in der Sache lasse ihn daher als ungeeignet erscheinen, die Interessen der Mutter zu wahren, zumal nicht gewähr- leistet sei, dass diese Interessen gleichgerichtet seien (act. 6 E. 2.2.7 S. 6). Zu Letzterem ist anzumerken, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid wei- ter hinten selbst ausführt, es sei dem Beschwerdeführer wohl anhand der Akten zuzustimmen, dass B._____ grundsätzlich das Haus gerne in der Familie behal- ten würde (act. 6 E. 3.3 S. 8). Zumindest insofern erscheinen die Interessen des Beschwerdeführers und die Interessen der betroffenen Person nicht gegenläufig, sondern im Ergebnis gleichgerichtet. Dass eine im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nahestehende Person auch ein eigenes Interesse hat, lässt sie nicht als zur Interessenwahrung der betroffenen Person ungeeignet erscheinen, so lange die Interessen der nahestehenden Person und der betroffenen Person gleichgerichtet sind. Anders wäre zu entscheiden, wo ein grundsätzlicher Interes- senkonflikt besteht (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450 N 35) – etwa im Falle ei- ner betroffenen Person, welche der nahestehenden Person in einem streitigen Gerichtsverfahren gegenübersteht und zum eigenen Schutz eine erwachsenen- schutzrechtliche Massnahme beantragt: dort ist es der nahestehenden Person verwehrt, die Errichtung dieser Massnahme anzufechten (BGer 5A_112/2015 vom 7.12.2015, E. 2.5.2.2.). Solcherlei liegt indes hier nicht vor. Die Vorinstanz hat da- her zu Unrecht dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB abgesprochen und hätte auf seine Beschwerde eintreten müs- sen. Zu prüfen bleibt damit, ob die Eventualbegründung der Vorinstanz Bestand hat, wonach der Beschwerde inhaltlich kein Erfolg beschieden wäre, soweit da- rauf einzutreten wäre (act. 6 E. 3 S. 7 ff.).

E. 3 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vor- gaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und

– soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revi- dierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Daneben enthält die Be- schwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht nichts entgegen.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass die Liquidation des Hausrates im Hinblick auf eine Vermietung oder Veräusserung der Liegenschaft D._____- strasse … genehmigt wurde, welche unstreitig leer steht, da das "Einkommen" von B._____ ihre Kosten nicht decke und die liquiden Mittel auch nach Darstel-

- 7 - lung des Beschwerdeführers nur noch wenige Monate ausreichen würden. Seine Zusicherung, er werde wenn nötig ihre Kosten übernehmen, sei nicht nur nicht durchsetzbar, sondern auch in ihrer Ernsthaftigkeit zu hinterfragen: Der Be- schwerdeführer habe von seiner Mutter ein grösseres Darlehen erhalten und die- ses nicht vollständig zurückbezahlt, während gleichzeitig unbestritten sei, dass die Einnahmen von B._____ die Ausgaben nicht deckten und die liquiden Mittel bald aufgebraucht seien. Werde es tatsächlich erforderlich, das Haus zu verkaufen o- der zu vermieten, so werde hierzu erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit benötigt werden. Deshalb sei es völlig nachvollziehbar, dass jetzt die nötigen Schritte ein- geleitet würden. Durch den Entscheid der KESB werde nicht präjudiziert, ob es dannzumal tatsächlich zu einem Verkauf oder nur zu einer Vermietung komme. In der Sache führe der Beschwerdeführer sodann nicht aus, welche Nachteile sich daraus ergäben, wenn der Hausrat jetzt liquidiert würde anstatt in aller Eile erst dann, wenn das verbliebene Barvermögen nicht mehr ausreiche. Die Zustimmung zur Liquidation erscheine daher sachgerecht und im Interesse von B._____ (act. 6 E. 2.2.7 E. 6, E. 3.3 S. 8 f.).

E. 3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wohl lässt er vortragen, er habe anlässlich einer Besprechung vom 6. Februar 2020 mit dem Beistand C._____ verbindlich zugesichert, dass er die Rückzahlung seiner noch offenen Darlehensschuld gegenüber der Mutter weiter fortsetze und er vom Beistand jeweils informiert werde, wenn das Barvermögen der Mutter un- ter Fr. 20'000.– falle, damit er unverzüglich die Überweisung einer weiteren Tran- che veranlasse, womit der Lebensunterhalt seiner Mutter vollständig finanziert und die Liquidation von Hausrat hinfällig werde (act. 2 Rz 3). Dasselbe hatte er bereits in seiner Beschwerde an die Vorinstanz vorgebracht, unter Verweis auf das Protokoll der genannten Besprechung vom 6. Februar 2020 (act. 7/1 Rz 4 ff.). Aus dem Protokoll der Besprechung vom 6. Februar 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wohl vorgeschlagen hatte, dass er jeweils informiert werde, wenn das Barvermögen seiner Mutter unter Fr. 20'000.– falle, damit er unverzüg- lich die Überweisung einer weiteren Tranche der noch offenen Darlehenssumme veranlassen könne (act. 7/3 = act. 3/2). Die Vorinstanz hat hierzu indes bereits festgehalten, es sei nicht im Sinne von B._____, dass der Beistand jeweils nach

- 8 - wenigen Monaten wieder einen Engpass befürchten müsste (act. 6 E. 2.2.7 S. 6). Dem ist so, und dies wird auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde auch nicht dazu, ob er die offene Darlehensschuld gegenüber seiner Mutter derzeit nicht zurückbe- zahlen könne oder nicht wolle – gemäss seiner eigenen Darstellung sind derzeit Fr. 89'099.30 offen (act. 3/3, wobei er selbst darauf hinweist, dass sämtliche von ihm jeweils beglichenen Anwaltsrechnungen von Rechtsanwalt X._____ als be- reits erfolgte Darlehensrückzahlungen verbucht worden seien, da sein Anwalt die Interessen der Mutter wahre) –, doch kann das hier offen bleiben: Es ist und bleibt nicht im Interesse von B._____, dass nach aktuellem Stand der Dinge in naher Zukunft ein finanzieller Engpass zu befürchten ist. Auch der Hinweis des Be- schwerdeführers, die Rückzahlung der Darlehen der beiden Geschwister an die Mutter scheine kein Thema zu sein (act. 2 Rz 9), vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig wie seine wiederholte Bemerkung, es sei bis jetzt noch nie eine Rechnung der Mutter nicht bezahlt worden (act. 2 Rz 9, Rz 11), geht es doch vor- liegend um einen in (naher) Zukunft sich abzeichnenden finanziellen Engpass. Schliesslich hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Vermie- tung nur eines Teils des Hauses, wie vom Beschwerdeführer offenbar bereits vor Vorinstanz vorgeschlagen, nicht sachgerecht wäre, zumal aus dem Ertrag der Vermietung nicht nur die Lebensunterhaltskosten von B._____ zu tragen wären, sondern auch die Kosten für den Unterhalt der (gesamten) Liegenschaft und der Vermietung (act. 6 E. 3.3 S. 9). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde erneut vorträgt, ein Teil der Liegenschaft solle zur Einrichtung mit Mobi- liar und Hausrat von B._____ verwendet werden (act. 2 Rz 12), so kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf welche der Be- schwerdeführer nicht eingeht. Dass hingegen eine gewisse Zeit benötigt würde, falls sich herausstellen sollte, dass das Haus verkauft oder vermietet werden müsste, und die hierzu erforderlichen Schritte deshalb vorab in die Wege zu leiten seien, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Ebenso we- nig setzt er sich mit der zutreffenden Ausführung der Vorinstanz auseinander, es sei aktenkundig, dass B._____ nicht nur gerne das Haus in der Familie behielte,

- 9 - sondern ausdrücklich äusserte, es sei ihr noch wichtiger, dass ihre Rechnungen bezahlt würden (act. 6 E. 3.3 mit Verweis auf act. 8/142).

E. 4 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer damit nicht darzulegen, weshalb die Zustimmung zur Liquidation des Hausrates von B._____ zu Unrecht erfolgt sei, und solcherlei ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwer- de ist damit abzuweisen. III. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 700.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen, den Beistand der Verfah- rensbeteiligten sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 10 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ200030-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Urteil vom 16. Juni 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie B._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Beistand C._____, betreffend Liquidation Hausrat Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 22. April 2020; VO.2020.6 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Win- terthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) vom 28. Januar 2020 wurde dem Beistand von B._____, C._____, die Zustimmung erteilt, den Hausrat von B._____ in ihrer Liegenschaft, D._____-strasse …, … Winterthur, unter grösst- möglichem Einbezug von B._____ sowie unter Beachtung von Vermögenswerten mit ideellem Wert für sie oder die Familie (Art. 412 Abs. 2 ZGB) zu liquidieren, soweit darüber nicht letztwillig verfügt worden war (act. 8/143 = act. 7/2, je Disp. Ziff. 1). Gegen diesen Entscheid der KESB erhob der Sohn von B._____, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 27. Februar 2020 Beschwerde an den Bezirksrat Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte, Disposi- tivziffer 1 des Entscheids der KESB aufzuheben, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (act. 7/1 S. 2). Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 22. April 2020 auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (act. 7/8 = act. 3/1 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 6).

2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 7/8 i.V.m. act. 2 S. 1) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Er bean- tragt (act. 2 S. 2): "1. Der angefochtene Beschluss aufzuheben.

2. Der Beistand C._____ sei anzuhalten, von einer Liquidation des Hausrates von B._____, geb. tt.6.1922, in ihrer Liegenschaft D._____-strasse …, … Winterthur, abzusehen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vor- instanz; die Verfahrenskosten und Gebühren seien auf die Staatskasse zu nehmen." Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-11) sowie diejenigen der KESB (act. 8/1-159) wurden beigezogen. Weiterungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Ein- führungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Ver- fahren ist spruchreif.

- 3 -

3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vor- gaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und

– soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revi- dierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Daneben enthält die Be- schwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht nichts entgegen.

4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im

- 4 - Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). II.

1. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des angefochtenen Be- schlusses des Vorinstanz. Diese war auf seine Beschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei zur Anfechtung des KESB-Entscheids nicht befugt (act. 6 E. 2 S. 3 ff.; dazu nachfolgend Ziff. 2). Im Weiteren verwies die Vorinstanz darauf, dass der Beschwerde inhaltlich kein Erfolg beschieden gewe- sen wäre, soweit darauf hätte eingetreten werden können (act. 6 E. 3 S. 7 ff.; da- zu nachfolgend Ziff. 3). Zu prüfen ist demnach als Erstes, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde gegen den KESB-Entscheid eingetreten ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. 2 Rz 4 ff.).

2. Die Beschwerdebefugnis gegen Entscheide der KESB ist in Art. 450 Abs. 2 ZGB geregelt. Danach sind zur Beschwerde befugt die am Verfahren beteiligten Personen (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Diese gesetzliche Aufzählung ist abschliessend (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450 N 26a). 2.1 Als am Verfahren beteiligte Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ist in erster Linie diejenige Person anzusehen, welche durch den Entscheid der Er- wachsenenschutzbehörde unmittelbar betroffen ist, namentlich die "hilfsbedürftige Person" im Sinne von Art. 388 Abs. 1 ZGB resp. die "betroffene Person" (Art. 388 Abs. 3 ZGB), für welche behördliche Massnahmen angeordnet werden sollen. Darüber hinaus auch Dritte, deren Interessen vom zu fällenden Entscheid unmit- telbar betroffen sind (vgl. etwa BGer 5A_166/2017 vom 26.4.2013, E. 2.2: der Dritte, dem ein Grundstück mit Zustimmung der KESB verkauft worden ist, im ge- richtlichen Beschwerdeverfahren, mit welchem die Zustimmung zum Verkauf an- gefochten worden ist). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (act. 2 Rz 5) macht ihn hingegen der Umstand, dass ihm im Verfahren der KESB der Entscheid

- 5 - vom 20. Januar 2020 zugestellt wurde, nicht zu einer "am Verfahren beteiligten Person" im Sinne dieser Bestimmung (BGer 5A_165/2019 vom 16.8.2019, E. 3.2. sowie 3.3.1., je mit weiteren Hinweisen). Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz ihn zu Recht nicht als am Verfahren beteiligte Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB betrachtet. 2.2 Bei der nahestehenden Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB handelt es sich gemäss Botschaft zum revidierten Erwachsenenschutzrecht um eine Per- son, welche die betroffene Person gut kennt und kraft ihrer Eigenschaft sowie re- gelmässig kraft ihrer Beziehung zu dieser als geeignet erscheint, deren Interes- sen wahrzunehmen (BBl 2006 7084). Voraussetzung der Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist damit, dass die Beschwerde führende Per- son der betroffenen Person nahe steht und dadurch geeignet erscheint, deren In- teressen wahrzunehmen – und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interes- sen der betroffenen Person verfolgt. Nimmt die Drittperson eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifiziert werden könnte: Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (BGer 5A_112/2015, vom 7.12.2015, E. 2.5.1.1.). Nahestehende Personen im Sinne dieser Bestimmung können unter ande- rem die Eltern, die Kinder und andere durch Verwandtschaft oder Freundschaft mit der betroffenen Person Verbundene sein. Handelt es sich beim Dritten um ei- nen (nahen) Verwandten und/oder eine im gleichen Haushalt lebende Person, so wird diese von der Rechtsprechung regelmässig – gleichsam im Sinne einer Tat- sachenvermutung – als nahestehende Person und damit als Person anerkannt, welche geeignet erscheint, die Interessen des Betroffenen wahrzunehmen. Diese Vermutung kann jedoch im Einzelfall widerlegt werden, wenn diese Person nicht geeignet erscheint, die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen oder sich nicht auf die Legitimation der nahestehenden Person berufen kann, weil gar nicht die Interessenwahrung der betroffenen Person verfolgt wird, sondern viel- mehr eigene Interessen wahrgenommen werden (BGer 5A_112/2015, vom 7.12.2015, E. 2.5.1.2., E. 2.5.2.).

- 6 - Die Vorinstanz verweist darauf, dass der Beschwerdeführer ein grosses In- teresse daran habe, das Haus an der D._____-strasse … und damit sein Eltern- haus zu übernehmen. Sein eigenes Interesse in der Sache lasse ihn daher als ungeeignet erscheinen, die Interessen der Mutter zu wahren, zumal nicht gewähr- leistet sei, dass diese Interessen gleichgerichtet seien (act. 6 E. 2.2.7 S. 6). Zu Letzterem ist anzumerken, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid wei- ter hinten selbst ausführt, es sei dem Beschwerdeführer wohl anhand der Akten zuzustimmen, dass B._____ grundsätzlich das Haus gerne in der Familie behal- ten würde (act. 6 E. 3.3 S. 8). Zumindest insofern erscheinen die Interessen des Beschwerdeführers und die Interessen der betroffenen Person nicht gegenläufig, sondern im Ergebnis gleichgerichtet. Dass eine im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nahestehende Person auch ein eigenes Interesse hat, lässt sie nicht als zur Interessenwahrung der betroffenen Person ungeeignet erscheinen, so lange die Interessen der nahestehenden Person und der betroffenen Person gleichgerichtet sind. Anders wäre zu entscheiden, wo ein grundsätzlicher Interes- senkonflikt besteht (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450 N 35) – etwa im Falle ei- ner betroffenen Person, welche der nahestehenden Person in einem streitigen Gerichtsverfahren gegenübersteht und zum eigenen Schutz eine erwachsenen- schutzrechtliche Massnahme beantragt: dort ist es der nahestehenden Person verwehrt, die Errichtung dieser Massnahme anzufechten (BGer 5A_112/2015 vom 7.12.2015, E. 2.5.2.2.). Solcherlei liegt indes hier nicht vor. Die Vorinstanz hat da- her zu Unrecht dem Beschwerdeführer die Beschwerdebefugnis gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB abgesprochen und hätte auf seine Beschwerde eintreten müs- sen. Zu prüfen bleibt damit, ob die Eventualbegründung der Vorinstanz Bestand hat, wonach der Beschwerde inhaltlich kein Erfolg beschieden wäre, soweit da- rauf einzutreten wäre (act. 6 E. 3 S. 7 ff.). 3.1 Die Vorinstanz hat hierzu ausgeführt, dass die Liquidation des Hausrates im Hinblick auf eine Vermietung oder Veräusserung der Liegenschaft D._____- strasse … genehmigt wurde, welche unstreitig leer steht, da das "Einkommen" von B._____ ihre Kosten nicht decke und die liquiden Mittel auch nach Darstel-

- 7 - lung des Beschwerdeführers nur noch wenige Monate ausreichen würden. Seine Zusicherung, er werde wenn nötig ihre Kosten übernehmen, sei nicht nur nicht durchsetzbar, sondern auch in ihrer Ernsthaftigkeit zu hinterfragen: Der Be- schwerdeführer habe von seiner Mutter ein grösseres Darlehen erhalten und die- ses nicht vollständig zurückbezahlt, während gleichzeitig unbestritten sei, dass die Einnahmen von B._____ die Ausgaben nicht deckten und die liquiden Mittel bald aufgebraucht seien. Werde es tatsächlich erforderlich, das Haus zu verkaufen o- der zu vermieten, so werde hierzu erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit benötigt werden. Deshalb sei es völlig nachvollziehbar, dass jetzt die nötigen Schritte ein- geleitet würden. Durch den Entscheid der KESB werde nicht präjudiziert, ob es dannzumal tatsächlich zu einem Verkauf oder nur zu einer Vermietung komme. In der Sache führe der Beschwerdeführer sodann nicht aus, welche Nachteile sich daraus ergäben, wenn der Hausrat jetzt liquidiert würde anstatt in aller Eile erst dann, wenn das verbliebene Barvermögen nicht mehr ausreiche. Die Zustimmung zur Liquidation erscheine daher sachgerecht und im Interesse von B._____ (act. 6 E. 2.2.7 E. 6, E. 3.3 S. 8 f.). 3.2 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Wohl lässt er vortragen, er habe anlässlich einer Besprechung vom 6. Februar 2020 mit dem Beistand C._____ verbindlich zugesichert, dass er die Rückzahlung seiner noch offenen Darlehensschuld gegenüber der Mutter weiter fortsetze und er vom Beistand jeweils informiert werde, wenn das Barvermögen der Mutter un- ter Fr. 20'000.– falle, damit er unverzüglich die Überweisung einer weiteren Tran- che veranlasse, womit der Lebensunterhalt seiner Mutter vollständig finanziert und die Liquidation von Hausrat hinfällig werde (act. 2 Rz 3). Dasselbe hatte er bereits in seiner Beschwerde an die Vorinstanz vorgebracht, unter Verweis auf das Protokoll der genannten Besprechung vom 6. Februar 2020 (act. 7/1 Rz 4 ff.). Aus dem Protokoll der Besprechung vom 6. Februar 2020 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wohl vorgeschlagen hatte, dass er jeweils informiert werde, wenn das Barvermögen seiner Mutter unter Fr. 20'000.– falle, damit er unverzüg- lich die Überweisung einer weiteren Tranche der noch offenen Darlehenssumme veranlassen könne (act. 7/3 = act. 3/2). Die Vorinstanz hat hierzu indes bereits festgehalten, es sei nicht im Sinne von B._____, dass der Beistand jeweils nach

- 8 - wenigen Monaten wieder einen Engpass befürchten müsste (act. 6 E. 2.2.7 S. 6). Dem ist so, und dies wird auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer äussert sich in der Beschwerde auch nicht dazu, ob er die offene Darlehensschuld gegenüber seiner Mutter derzeit nicht zurückbe- zahlen könne oder nicht wolle – gemäss seiner eigenen Darstellung sind derzeit Fr. 89'099.30 offen (act. 3/3, wobei er selbst darauf hinweist, dass sämtliche von ihm jeweils beglichenen Anwaltsrechnungen von Rechtsanwalt X._____ als be- reits erfolgte Darlehensrückzahlungen verbucht worden seien, da sein Anwalt die Interessen der Mutter wahre) –, doch kann das hier offen bleiben: Es ist und bleibt nicht im Interesse von B._____, dass nach aktuellem Stand der Dinge in naher Zukunft ein finanzieller Engpass zu befürchten ist. Auch der Hinweis des Be- schwerdeführers, die Rückzahlung der Darlehen der beiden Geschwister an die Mutter scheine kein Thema zu sein (act. 2 Rz 9), vermag daran nichts zu ändern. Ebenso wenig wie seine wiederholte Bemerkung, es sei bis jetzt noch nie eine Rechnung der Mutter nicht bezahlt worden (act. 2 Rz 9, Rz 11), geht es doch vor- liegend um einen in (naher) Zukunft sich abzeichnenden finanziellen Engpass. Schliesslich hat bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Vermie- tung nur eines Teils des Hauses, wie vom Beschwerdeführer offenbar bereits vor Vorinstanz vorgeschlagen, nicht sachgerecht wäre, zumal aus dem Ertrag der Vermietung nicht nur die Lebensunterhaltskosten von B._____ zu tragen wären, sondern auch die Kosten für den Unterhalt der (gesamten) Liegenschaft und der Vermietung (act. 6 E. 3.3 S. 9). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerde erneut vorträgt, ein Teil der Liegenschaft solle zur Einrichtung mit Mobi- liar und Hausrat von B._____ verwendet werden (act. 2 Rz 12), so kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, auf welche der Be- schwerdeführer nicht eingeht. Dass hingegen eine gewisse Zeit benötigt würde, falls sich herausstellen sollte, dass das Haus verkauft oder vermietet werden müsste, und die hierzu erforderlichen Schritte deshalb vorab in die Wege zu leiten seien, wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede gestellt. Ebenso we- nig setzt er sich mit der zutreffenden Ausführung der Vorinstanz auseinander, es sei aktenkundig, dass B._____ nicht nur gerne das Haus in der Familie behielte,

- 9 - sondern ausdrücklich äusserte, es sei ihr noch wichtiger, dass ihre Rechnungen bezahlt würden (act. 6 E. 3.3 mit Verweis auf act. 8/142).

4. Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer damit nicht darzulegen, weshalb die Zustimmung zur Liquidation des Hausrates von B._____ zu Unrecht erfolgt sei, und solcherlei ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Die Beschwer- de ist damit abzuweisen. III. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 700.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen, den Beistand der Verfah- rensbeteiligten sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 10 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am: