Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 A._____, geboren am tt.mm.2010, ist die Tochter von B._____ (Beschwer- degegner 1, nachfolgend Vater) und C._____ (Beschwerdegegnerin 2, nachfol- gend Mutter). Neun Monate nach der Geburt von A._____ trennten sich die da- mals verheirateten Eltern.
E. 2 Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 stellte das Kantonsgericht Schaff- hausen im Rahmen von Eheschutzmassnahmen A._____ unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Dieser wurde berechtigt erklärt, A._____ jeweils am ersten und dritten Donnerstagnachmittag und am zweiten und vierten Wochenende eines jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen. Die De- tailregelung wurde den Eltern überlassen (KESB act. 1).
E. 3 Das Verhältnis der Eltern blieb auch nach der Trennung tief zerstritten. Nachdem die Mutter den Verdacht von Vermögensdelikten durch den Vater und die Befürchtung sexueller Handlungen an A._____ geäussert hatte, wurde das Besuchsrecht des Vaters im Frühling 2011 erstmals (superprovisorisch) sistiert (KESB act. 1). Die sexuellen Vorwürfe liessen sich in der Folge nicht erhärten. Am
31. Mai 2011 errichtete die Vormundschaftsbehörde D._____/ZH für A._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Unterstützung des Besuchs- rechts (KESB act. 14).
E. 3.1 für die Dauer von sechs Monaten ab Eröffnung dieses Urteils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 16.00; die ersten drei Besuche haben in einem Begleiteten Besuchstreff (BBT) im Kanton Zürich stattzufinden, die nachfolgenden in Begleitung einer Fachperson. Die Kosten der Begleitung bzw. der Besuche in einem Begleiteten Besuchs- treff trägt C._____.
E. 3.2 Nach Ablauf der sechs Monate auf seine Kosten gemäss Urteil des Bezirks- gerichtes Bülach vom 7. Juli 2014
a) an jedem zweiten Wochenende, jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Den konkreten Zeitpunkt legen die Parteien einvernehmlich fest; im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand/die Beiständin;
b) jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingst- montag;
c) während vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Parteien sprechen sich betref- fend die Ausübung der Ferienbetreuung des Beklagten mindestens drei Monate im Voraus ab. Im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand I die Beiständin.
- 4 - Kann B._____ aus Gründen, die bei C._____ oder bei A._____ liegen, seine Besuchskontakte nicht wahrnehmen, so sind diese innerhalb der nächsten drei Monate nachzuholen. Im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand / die Beiständin. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung der Wünsche der Tochter bleiben vorbehalten.
E. 3.3 Die Übergaben für die Besuche gemäss vorstehender Dispositivziffer 3.2 sind einstweilen durch eine Fachperson zu begleiten oder in einem Begleiteten Besuchstreff (BBT) im Kanton Zürich durchzuführen. Die Parteien tragen die Kosten dieser Übergaben je zur Hälfte. Weiter wies die Kammer die Mutter an, die Besuchskontakte einzuhalten und alles zu unterlassen, was ein ungestörtes Besuchsrecht beeinträchtigt oder verhindert, ansonsten ihr eine Bestrafung nach Art. 292 StGB drohe. Auch wurde den Eltern die Weisung erteilt, sich für mindestens sechs Sitzungen in Mediation zu begeben. Die Beiständin wurde beauftragt, bei Missachtungen der Weisungen der KESB unverzüglich Bericht zu erstatten (KESB act. 270 Dispositiv-Ziffern 4 - 6).
E. 4 Mit Urteil vom tt.mm.2014 wurde die Ehe der Eltern geschieden, A._____ wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut der Mutter gelassen. Das Gericht genehmigte die gemeinsame "Betreuungsregelung" der Eltern, welche einen kontinuierlichen Ausbau der Besuchszeiten von anfäng- lich wenigen Stunden an Samstagen auf ein Wochenendbesuchsrecht alle 14 Ta- ge sowie an Feiertagen und ab dem 1. Januar 2015 ein vierwöchiges Ferienrecht vorsah (KESB act. 111/1).
E. 4.1 Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist das Besuchs- recht des Vaters. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig An- spruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; 122 III 404 E. 3a S. 406 f.). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönli- chen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich somit an seinen Bedürf- nissen zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig mas- sgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu ge-
- 9 - währleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehun- gen zu beiden Elternteilen wichtig, weil sie bei seiner Identitätsfindung eine ent- scheidende Rolle spielen können (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340; BGE 131 III 209 E. 4 S. 211 f.; 123 III 445 E. 3c S. 452).
E. 4.2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind ge- kümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407). Als wichtige Gründe fallen unter anderem physische, einschliesslich se- xuelle Misshandlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht. Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestal- tung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGer 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, be- steht darin, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu be- gegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestel- lungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Auch diese Massnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefähr- dung des Kindeswohls voraus (zum Ganzen: BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2 und 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). 5.
E. 5 Die anhaltenden Streitereien der Eltern wirkten sich belastend auf das Be- suchsrecht des Vaters aus. Wegen Problemen bei der Umsetzung strengte dieser
- 3 - verschiedene Verfahren zur Durchsetzung und Neuregelung des Kontaktrechts an. Die Mutter bemühte sich derweil um Aufhebung desselben. Der Besuchs- rechtsstreit wurde durch diverse Instanzen geführt. Bezüglich der bisherigen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Besuchsrechts und der diversen Verfah- ren kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen in den Urteilen des Obergerichts vom 8. Juni 2017 (KESB act. 236 S. 2 ff.) und vom 9. Februar 2018 (KESB act. 270 S. 2-21) verwiesen werden.
E. 5.1 Im Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018 wurden der Verlauf des Be- suchsrechts seit der Trennung der Eltern, die wiederholten Vorwürfe der Mutter
- 10 - gegenüber dem Vater, die einzelnen behördlichen Massnahmen und Entscheide zum Besuchsrecht minutiös dargestellt. Ebenso wurden die massgeblichen Äusserungen involvierter Drittpersonen (wie Beiständin, Kindergärtnerin sowie Therapeutin von A._____) und diverse Berichte, namentlich der Abklärungsbericht von "E._____" (Sozialpädagogische Familienberatung) vom 2. Dezember 2015, einbezogen (KESB act. 270 S. 2-21). In Würdigung der Gesamtumstände legte die Kammer mit Blick auf das Wohl von A._____ ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht des Vaters fest. Die Kammer erwog dabei zusammengefasst, es bestehe kein Grund, das Kontaktrecht des Vaters zu unterbinden oder einzu- schränken, auch wenn A._____ ein solches ablehne. Die wiederholten Vorwürfe der Mutter betreffend sexuelle Handlungen des Vaters mit dem Kind seien alle- samt unbelegt geblieben, unglaubhaft, und die Verfahren eingestellt. Es liege im Wohl von A._____, dass sie den persönliche Kontakt zu beiden Eltern pflegen könne. Die Mutter habe sich nie um einen regelmässigen Kontakt des Kindes zum Vater bemüht. Vielmehr bestehe der begründete Verdacht, dass sie das Kind durch ihre den Vater ablehnende Haltung manipuliere. A._____ identifiziere sich mit den Ängsten und ablehnenden Gefühlen der Mutter, was beim Kind ebenfalls zur Ablehnung des Besuchsrechts führe. Seit Sommer 2014 habe der Vater das Besuchsrecht nicht mehr ausüben können. Die Mutter lehne auch Kontakte mit der Beiständin, die das Besuchsrecht fördern und umsetzen soll, ab. Der Druck auf das Kind werde deshalb nicht vom Vater, sondern durch das mütterliche Ver- halten und deren Einstellung erzeugt. Damit handle sie direkt oder indirekt gegen das Wohl des Kindes und verletze ihre elterliche Pflicht grob, weil A._____ dadurch in einen Loyalitätskonflikt gerate. Es sei für das Kind äusserst schwierig, aus eigenen Beobachtungen und Erfahrungen selber eine Meinung zum Besuchs- recht zu bilden. Nach den Besuchsunterbrüchen habe sich bisher jeweils rasch eine tragfähige Beziehung zwischen Vater und Tochter entwickeln können. Weder der Kindswille noch der problembehaftete Umgang der Eltern miteinander würden eine Sistierung rechtfertigen, weshalb ein Besuchsrecht im üblichen Rahmen an- zuordnen sei. Bei der Festsetzung sei zu berücksichtigen, dass die Ängste des Kindes abgebaut würden und ein Kennenlernen nach dem langen Unterbruch er- möglicht werde. Deshalb erweise sich in einer ersten Phase ein reduziertes be-
- 11 - gleitetes Besuchsrecht als angemessen. Um ihre Beziehung zu verbessern, sei den Eltern die Weisung zu erteilen, eine Mediation zu absolvieren (KESB act. 270).
E. 5.2 Die KESB nahm in ihrem Entscheid auf diese Erwägungen Bezug und stellte ebenfalls fest, dass sich die familiären Konflikte auf A._____ belastend auswirken würden und ihr Bild vom Vater durch viele negative Zuschreibungen verzerrt sei. Es sei nicht ersichtlich, wie A._____ unter den konkreten Umständen eine eigene Meinung hätte bilden können. Die Mutter verletze durch ihre Ablehnung ihre müt- terlichen Pflichten, setze A._____ unter Druck und erzeuge bei ihr einen Loyali- tätskonflikt. Die KESB kam zum Schluss, dass sich seit dem Entscheid des Ober- gerichts nichts Wesentliches an der Situation geändert habe und das vom Ober- gericht festgelegte Besuchsrecht erneut anzuordnen sei. Der Kinderanwalt stütze sich bei seinem Begehren auf Verzicht des Besuchsrechts zu Unrecht einzig auf den Willen des Kindes. Es seien keine Gründe ersichtlich, den Kontakt zum Vater ganz zu unterbinden, zumal eine Beziehung zu ihm für die Entwicklung des Mäd- chens wichtig sei. Das Besuchsrecht sei erneut langsam aufzubauen, um den Ängsten des Kindes Rechnung zu tragen (BR act. 1).
E. 5.3 Der Bezirksrat schilderte in seinen Erwägungen den Ablauf der Besuche seit dem Urteil des Obergerichts und wies auf die Schwierigkeiten der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung hin. Danach hätten die begleiteten Besuche von Juni 2018 bis August 2018 problemlos funktioniert. Ab September 2018 habe ein Stimmungsumschwung bei A._____ stattgefunden. Sie habe begonnen, sich ge- genüber dem Vater abweisend zu verhalten. Die begleiteten Besuche am 6. und
20. Oktober 2019 hätten nach anfänglichen Schwierigkeiten noch durchgeführt werden können und seien gut verlaufen. Als A._____ am 17. November 2018 zum zweiten Mal beim Vater hätte übernachten sollen, habe sie sich geweigert mitzu- gehen. Das Gleiche sei am 1. Dezember 2018 geschehen. Die Übergabe am
E. 6 Mit Urteil vom 9. Februar 2018 entschied die Kammer über den Elternstreit und erklärte den Vater für berechtigt, A._____ wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen (act. 270 Dispositiv-Ziffer 3):
E. 6.1 A._____ beanstandet zunächst in prozessualer Hinsicht, der Bezirksrat hätte sie vor seinem Entscheid anhören müssen (act. 2 S. 3).
E. 6.2 Am 8. Juli 2020 hörte eine Delegation der Kammer A._____ in den Räum- lichkeiten des Obergerichts an (act. 14). Darauf erhielten die Parteien und Verfah- rensbeteiligten Gelegenheit, sich zum Anhörungsprotokoll zu äussern. Der Kam- mer kommt beim vorliegenden Entscheid über das Besuchsrecht volle Kognition zu, weshalb die Ergebnisse der Anhörung uneingeschränkt berücksichtigt werden können. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von A._____ durch den Bezirksrat wäre demnach durch die Anhörung im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren geheilt worden. Unter diesen Umständen kann auf weitere Ausführungen zu diesem Punkt verzichtet werden.
7. Der Kindsvertreter rügt eine Verletzung des materiellen Rechts, insbesonde- re eine falsche Anwendung von Art. 273, 307 und 313 ZGB. Der Bezirksrat habe dem Willen von A._____ zu wenig Beachtung geschenkt. Bisher seien alle Bemü- hungen zur Umsetzung eines einigermassen normalen persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und dem Vater gescheitert. Entgegen der Annahme der Vor- instanz habe sich die Situation seit dem Urteil des Obergerichts vom 9. Februar 2018 wesentlich verändert. Die Übergaben für die unbegleiteten Besuche seien
- 13 - für das Kind eine Zumutung gewesen und hätten es übermässig belastet. Der Kinderanwalt betont, A._____ sei mittlerweile über 10 Jahre alt und habe in den vergangenen zwei Jahren klar und ohne Ambivalenzen ihre Ablehnung des Be- suchsrechts auch ihm gegenüber wiederholt bekundet. Nach zwei unbegleiteten Besuchen seien weitere Übergabeversuche im Dezember 2018 am Widerstand des Kindes gescheitert. Die autoritäre behördliche Anordnung nehme auf das kindliche Erleben keine Rücksicht und sei ungeeignet. Der Vater sei nie eine stabile Betreuungsperson des Kindes gewesen. Das konstante Verhalten von A._____ zeige, dass sie nicht in der Lage sei, der obergerichtlichen Besuchsrege- lung nachzuleben, weshalb der Hinweis des Bezirksrats, A._____ könne noch keinen autonomen Willen bilden, nicht hilfreich sei (act. 2). 8.
E. 7 Im Zwischenbericht für die Zeit von März 2018 bis Dezember 2018 wies die Beiständin die mittlerweile zuständige KESB Bülach Nord (nachfolgend KESB) auf erneute Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Besuchsrechts aufgrund der Verweigerungshaltung von A._____ hin und beantragte eine Reduktion des im Entscheid des Obergerichts angeordneten Besuchsrechts (KESB act. 311). Im dadurch angestossenen Abänderungsverfahren ernannte die KESB Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zum Kindsvertreter im Sinne von Art. 314abis ZGB (KESB act. 350). Dieser beantragte nach zwei persönlichen Gesprächen mit A._____ der KESB mit Eingabe vom 1. Juli 2019, es sei auf eine Besuchs- und Kontaktrege- lung gänzlich zu verzichten und es sei die Beiständin zu beauftragen, zweimal jährlich Gespräche mit A._____ zum Thema "Besuche und Kontakte mit dem Va- ter" durchzuführen und dokumentieren zu lassen (KESB act. 374). Diesem Antrag schloss sich die Mutter an (KESB act. 377), während der Vater eine Abänderung
- 5 - des Besuchsrechts ablehnte und die Umsetzung desselben gemäss Oberge- richtsurteil wünschte (KESB act. 378). Die Beiständin empfahl in ihrem Rechen- schaftsbericht, ein den Bedürfnissen des Kindes angepasstes Besuchsrecht, bei- spielsweise im BBT oder zwei unbegleitete Besuche beim Vater pro Monat von 10.00 bis 20.00 Uhr, vorzusehen (KESB act. 393). In der Folge bestätigte die KESB nach Anhörung von A._____ sowie der Eltern mit Entscheid vom 21. Janu- ar 2020 im Wesentlichen das vom Obergericht festgelegte Besuchsrecht und er- klärte den Vater zu folgenden Besuchen berechtigt (KESB act. 406 = BR act. 1):
a) für die Dauer von sechs Monaten ab rechtskräftigem Entscheid am ersten und drit- ten Samstag eines jeden Monats von 10.00 bis 20.00 Uhr. Die Übergaben für die Besuche sind durch eine Fachperson zu begleiten oder in einem Begleiteten Be- suchstreff durchzuführen. Die ersten drei Besuche haben in konstanter Begleitung einer Fachperson stattzufinden;
b) nach Ablauf der sechs Monate gemäss Dispositivziffern 3.2 und 3.3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2018 (…….). Zudem entschied die KESB, dass die Kosten für die Besuchs- und Überga- bebegleitungen im Rahmen der Unterhaltspflicht von den Eltern zu tragen seien (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter ordnete sie für A._____ eine Therapie bei einer eidge- nössisch anerkannten Fachperson im Bereich Kinder- und Jugendpsychotherapie (Dispostitiv-Ziffer 5) sowie die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an (BR act. 1 Dispositiv-Ziffern 6 und 7).
E. 8 Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvertreter namens von A._____ Be- schwerde beim Bezirksrat Bülach und beantragte, es sei auf eine Besuchs- und Kontaktregelung zu verzichten, dafür zwei Gespräche der Beiständin mit A._____ zum Thema "Besuche und Kontakte mit dem Vater" durchzuführen und zu doku- mentieren. Im Übrigen verlangte er, die Kostenregelung für die Besuchsbeglei- tung aufzuheben und die Aufgaben der Beiständin entsprechend zu reduzieren (BR act. 2). Der Bezirksrat holte bei der KESB eine Stellungnahme sowie bei den Eltern Beschwerdeantworten ein (BR act. 4) und stellte die Eingaben den jeweili- gen Parteien zur Wahrnehmung ihres Replikrechts zu (BR act. 9). Von einer per-
- 6 - sönlichen Anhörung von A._____ sah er ab. Sowohl der Vater (BR act. 5 und 10) als auch die KESB (BR act. 7 und 16) beantragten die Abweisung der Beschwer- de. Die Mutter reagierte nicht. Schliesslich wies der Bezirksrat mit Urteil vom
29. April 2020 die Beschwerde von A._____ ab und auferlegte dem Kind die Kos- ten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Kosten sei- ner Kindsvertretung, ordnete jedoch an, die Verfahrenskosten seien von der Mut- ter zu beziehen (BR act. 18 = act. 3)
E. 8.1 Strittig ist, ob die Voraussetzungen einer Abänderung des von der Kammer mit Entscheid vom 9. Februar 2018 vorgesehenen Besuchsrechts gegeben sind und die Besuchsrechtsregelung zum Wohle von A._____ aufzuheben oder abzu- ändern ist. Sowohl die KESB als auch der Bezirksrat haben eine Veränderung der Verhältnisse verneint. Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist einzig der Entscheid des Bezirksrats.
E. 8.2 Gemäss Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB in Verbindung mit Art. 313 ZGB wird der persönliche Verkehr angepasst, wenn dies wegen Veränderungen der Ver- hältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (BGer 5A_200/2015 vom
22. September 2015 E. 7.2.2). Ob eine massgebliche Veränderung vorliegt, beur- teilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles (BGer 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.1). Eine solche kann beispielsweise bei einer nicht vorhergesehenen Entwicklung des Kindes bestehen oder wenn sich die Verhältnisse nicht wie angenommen entwickelt haben oder sich eine Normalisie- rung der Verhältnisse nicht abzeichnet (BK-AFFOLTER/VOGEL, Bern 2016, Art. 313 N 12; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 6. Auflage, Art. 308 N 16, Art. 298d N 2 und Art. 313 N 1). 9.
E. 9 A._____ beschwerte sich mit Eingabe vom 2. Juni 2020 bei der Kammer über das Urteil des Bezirksrats und lässt folgende Anträge stellen (act. 2): 1 Ziffer I. (Abweisung der Beschwerde) und II. (Kostenfestsetzung und -auflage sowie Liquidation) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben;
2. Der Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom
21. Januar 2020 sei wie folgt abzuändern:
a. Die Ziffern 3 (Besuchsrechtsregelung), 4 (Kostenauferlegung), 6c, 6d, 6e, 6g (Aufgaben der Beiständin betreffend Besuchsrecht), 7b, 7d (Aufgaben der Beiständin betreffend konkrete Umsetzung des Besuchsrechts) sowie 8 (Ab- weisung der Anträge des Kindsvertreters) seien aufzuheben;
b. Der Beschluss sei wie folgt zu ergänzen:
- es sei auf eine Besuchs- und Kontaktregelung gänzlich zu verzichten;
- es sei die Beiständin zu beauftragen, zweimal jährlich Gespräche mit der Beschwerdeführerin zum Thema "Besuche und Kontakte mit dem Vater" durchzuführen und zu dokumentieren.
3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess A._____ beantragen, sie sei persön- lich anzuhören (act. 2 S. 2). Die Akten des Bezirksrats (act. 6/1-22), einschliess- lich diejenigen der KESB (act. 6/8/1-427), wurden beigezogen. Am 8. Juli 2020 wurde A._____ von einer Delegation der Kammer persönlich angehört (act. 14). Anschliessend erhielten die Parteien Gelegenheit, zum Anhörungsprotokoll Stel- lung zu nehmen. Gleichzeitig wurde den Eltern Frist zur Beschwerdeantwort und
- 7 - der KESB zur Stellungnahme zur Beschwerde angesetzt (act. 15). Die KESB ver- zichtete auf eine Stellungnahme (act. 18); die Mutter sowie der Kindsvertreter liessen sich nicht vernehmen. Der Vater erstattete rechtzeitig am 4. August 2020 seine Beschwerdeantwort, worin er die Abweisung der Beschwerde, den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Neubeurteilung der Obhut für A._____ sowie die Anordnung eines Vaterschaftstests verlangte (act. 17). Mit Be- schluss vom 4. September 2020 wurde sein Gesuch um Entzug der aufschieben- den Wirkung abgewiesen, auf die Anträge betreffend Neubeurteilung der Obhut sowie Anordnung eines Vaterschaftstests nicht eigetreten und die Beschwerde- antwort des Vaters den anderen Parteien zur Wahrung des Replikrechts zuge- stellt (act. 19). Davon wurde kein Gebrauch gemacht.
E. 9.1 Dem Bezirksrat ist zunächst insoweit Recht zu geben, dass der Kammer bei
- 14 - ihrer Entscheidung vom 9. Februar 2018 die ablehnende Haltung von A._____ durchaus bekannt war, diese Tatsache würdigte und trotzdem das vorgesehene übliche Besuchsrecht als im Wohl des Kindes erachtete. Der Kindsvertreter ist in seiner Beschwerde nicht auf die Argumentation des Bezirksrats, der wiederum auf die Ausführungen im genannten obergerichtlichen Entscheid verwies, eingegan- gen, wonach A._____ nach wie vor unter dem von der Mutter aufgebauten Druck stehe, die ihrerseits das Kontaktrecht von A._____ zum Vater ablehne. Der Kindsvertreter hat in seiner Beschwerde nicht aufgezeigt oder nachvollziehbar dargestellt, inwiefern sich diese Konstellation verändert hat. Auch behauptet er nicht, die Ablehnung von A._____ sei auf seitherige Verhaltensweisen des Vaters bei den Besuchen zurückzuführen. Es ist deshalb nach wie vor davon auszuge- hen, dass für A._____s Ablehnung kein ursächlicher Zusammenhang mit dem vä- terlichen Verhalten ersichtlich ist, das Kind noch immer durch die Streitigkeiten der Eltern und insbesondere durch die Ablehnung des Vaters durch die Mutter un- ter grossem Druck steht und in seinem Willen beeinflusst wird. Insoweit ist in der Tat alles beim Alten geblieben.
E. 9.2 Der Kinderanwalt führt zwei Gründe an, die dennoch eine Veränderung der Situation darstellen und die Aufhebung des Besuchsrechts zum Wohle von A._____ erfordern: Erstens die selbst zwei Jahre nach dem Urteil der Kammer noch immer anhaltende strikte Ablehnung von A._____ und zweitens die Tatsa- che, dass jegliche Versuche zur Umsetzung des damals angeordneten Besuchs- rechts gescheitert seien (act. 2). 10.
E. 10 Damit ist der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel (§ 66 EG KESR) ab- geschlossen und das Verfahren spruchreif. II.
1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstan- zen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwer- den gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).
2. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB).
- 8 - Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträ- ge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der an- gefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sach- verhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Be- schwerdeinstanz darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und An- träge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im Rahmen kindesschutzrechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungs- phase (BGE 142 III 413 E. 226).
3. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Sie enthält Anträge sowie eine Begründung. Damit steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entge- gen. 4.
E. 10.1 An der Anhörung hat A._____ ihre Ablehnung demonstriert (act. 14). Sie sagte klar aus, sie wolle keinen Kontakt mehr zum Vater, den sie nicht als "Papi" sondern als "B._____" bezeichnet haben wollte. Sie führte aus, sie wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben und er sei nicht ihr Vater; sie wolle nicht mehr "A'._____", sondern "F._____" wie ihre Mutter heissen. Auch mit den Grosseltern väterlicherseits wolle sie nichts mehr zu tun haben (act. 14). Damit ist am nach wie vor bestehenden Widerwillen von A._____ gegenüber einem Besuchsrecht nicht zu zweifeln.
- 15 -
E. 10.2 Zur Frage, in welchem Ausmass heute auf den Willen von A._____ bei der Ausgestaltung des Kontaktrechts des nicht obhutsberechtigten Vaters abzustellen ist, besteht eine klare, höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach ist der Wille des Kindes nur eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönli- chen Verkehr (BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, publ. in: FamPra.ch 2019 S. 243). Es steht nicht im Belieben des Kindes, ob es persönli- che Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt na- mentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu beach- ten. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszuge- hen. Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prü- fen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönli- chen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kin- deswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso un- vereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (zum Ganzen BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.3).
E. 10.3 Bei A._____ handelt es sich um ein heute rund zehneinhalbjähriges Mäd- chen. Es wirkte an der Anhörung aufgeweckt und altersgerecht und konnte den Fragen inhaltlich gut folgen. Allerdings lassen sich äussere, objektive und sachlich nachvollziehbare Gründe für ihre vollkommene Abwendung von allem, was mit dem Vater zu tun hat, aus seinen Aussagen nicht erkennen. A._____ brachte als Ursachen an der Anhörung unter anderem vor, sie habe Angst, dass der Vater unangemeldet in der Schule erscheinen könnte, räumte jedoch umgehend ein, dass dies noch nie der Fall gewesen sei. Ihre Angst vor dem Vater begründete das Mädchen weiter mit einem Vorfall, gemäss welchem es sich beim begleiteten Besuch vom 1. September 2018 heimlich aus der Wohnung des Vaters entfernt habe und in ein Tram gestiegen sei, worauf der Vater es am Arm und an den Haaren aus dem Tram gezogen habe. Diesbezüglich gaben die Eltern unabhän-
- 16 - gig voneinander gegenüber der KESB indes an, der Vater habe A._____ an der Tramhaltestelle getroffen und A._____ habe nicht mit ihm zurückgehen wollen (KESB act. 274 und 309). Die genauen Umstände des Vorfalls bleiben damit un- klar und es lässt sich daraus kein konkretes, Angst einflössendes Verhalten des Vaters ableiten. Auch brachte es einen angeblichen sexuellen Vorfall im Alter von zwei bis drei Jahren vor, wobei es versicherte, es könne sich noch daran erinnern (act. 14). Auf Nachfragen vermochte A._____ allerdings keine Einzelheiten anzu- geben. Der bereits wiederholt und seit langem erhobene Vorwurf wurde vom Va- ter stets in Abrede gestellt und liess sich im Übrigen nicht erhärten. Die Schilde- rungen des Kindes an der Anhörung zu Vorfällen mit dem Vater blieben insge- samt eher oberflächlich und schienen nicht selbsterlebt. Es bestand der Eindruck, die Vorwürfe seien vorbereitet und A._____ schiebe diese vor, um den Vater nicht sehen zu müssen. Auch die Begründung des Kindes, weshalb es die Grosseltern väterlicherseits und die Freundin des Vaters nicht möge, überzeugen nicht. So habe die Grossmutter ihr einmal gesagt, die Ponyfrisur des Kindes gefalle ihr nicht. Das habe es sehr verletzt (act. 14). Die Freundin des Vaters habe das Kind einmal fest gepackt, nur um ihm ein Geschenk übergeben zu können (act. 14). Beide Aussagen zeigen einerseits das noch kindliche, unreife Erleben und ander- seits, dass A._____ aus geringem Anlass eine übermässige Abneigung gegen Personen aus dem väterlichen Umfeld entwickelt und positive Aspekte (wie z.B. beschenkt zu werden) ausblendet. Die mangelnde Reflektiertheit wird auch in sei- ner Aussage, es habe sich noch nie überlegt, wie es dem Vater ergehe, wenn er es nicht besuchen könne (act. 14), erkennbar. Insgesamt schliessen die Ausfüh- rungen von A._____ auf eine einseitig zu Ungunsten des Vaters beeinflusste Wahrnehmung des noch unreifen Kindes. A._____ fehlt deshalb nach wie vor die Fähigkeit zu einer autonomen Willensbildung in Bezug auf die Frage, ob ein Kon- taktrecht zum Vater in ihrem Interesse liegt und ob ein solches anzuordnen ist. Gründe dafür, die Altersgrenze gemäss Bundesgerichtspraxis zur Bildung des au- tonomen Willens vorliegend herabzusetzen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen darf nach wie vor auf den Willen des Mädchens nicht ohne weiteres und ausschliesslich abgestellt werden. Die Missachtung seines Willens bedeutet damit in rechtlicher Hinsicht trotz möglicher subjektiver Kränkung keine
- 17 - Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die negative Haltung gegenüber dem Vater dürfte noch immer den elterlichen Konflikten, vor allem der Ablehnung durch die Mutter entspringen. Die negative Beeinflussung des Kindes durch seine Mut- ter wird durch die Gefährdungsmeldung des mittlerweile geschiedenen Eheman- nes der Mutter, G._____, vom 5. August 2019 bekräftigt (KESB act. 379). Da das Besuchsrecht immer wieder und teilweise für längere Zeit unterbrochen war, tre- ten die eigenen, wenigen Erfahrungen mit dem Vater verständlicherweise in den Hintergrund und bleiben bruchstückhaft und verzerrt in Erinnerung. Unter diesen Umständen ist zwar verständlich und nachvollziehbar, dass sich A._____ mit der Mutter, bei der sie aufwächst, als ihrer Hauptbezugsperson solidarisiert und ver- sucht, durch die Kontaktverweigerung mit dem Vater dem sonst drohenden Loya- litätskonflikt mit der Mutter zu entgehen. Anderseits darf der in einer solchen Kon- fliktsituation entwickelte Wille des Kindes beim Entscheid über das Kontaktrecht zum Vater nicht im Vordergrund stehen.
E. 10.4 Zusammenfassend darf der von A._____ geäusserte ablehnende Wille auch heute nicht dazu führen, einen für die Entwicklung des Kindes wichtigen und un- bedenklichen Kontakt zum Vater zu sistieren. Deshalb stellt sein anhaltender Wi- derwille für sich allein betrachtet keine veränderte Situation dar, die zur Abände- rung des Kontaktrechts gemäss Urteil des Obergerichts vom 9. Februar 2018 be- rechtigt. 11. 11.1 Als weiteren Abänderungsgrund wirft der Kindesvertreter die mit dem Wider- stand von A._____ direkt zusammenhängende erfolglose Umsetzung des Kon- taktrechts in die Waagschale. Die Ausgestaltung und Umsetzung des persönli- chen Verkehrs des Vaters sind seit der Geburt von A._____ Gegenstand ständi- ger elterlicher Auseinandersetzungen. Das Verhältnis der Eltern blieb trotz mehre- ren Weisungen im Urteil der Kammer, die auf eine Verbesserung ihrer Beziehung zielen sollten, sehr konfliktbehaftet. Eine sachliche Kommunikation zwischen den beiden scheint nach wie vor nicht möglich. Es erstaunt angesichts der anhalten- den Spannungen nicht, dass die Umsetzung des vorgesehenen unbegleiteten Wochenendbesuchsrechts des Vaters schliesslich misslang, obwohl alles Gut-
- 18 - scheinende (Weisung an die Mutter, das Besuchsrecht nicht zu beeinträchtigen / Weisung an die Parteien, sich in Mediation zu begeben / Androhung der Bestra- fung bei Widerhandlung gegen die Weisungen / Auftrag an die Beiständin, die Einhaltung der Weisungen zu kontrollieren und bei Nichteinhaltung Meldung an die KESB zu erstatten) gerichtlich vorgekehrt wurde, um die Umsetzung des Be- suchsrecht zu begünstigen. Die Eltern besuchten zwar die vorgesehenen sechs Mediationssitzungen (KESB act. 311 S. 5 und act. 393 S. 5). Ein nachhaltiger po- sitiver Effekt liess sich indessen nicht erkennen. Sämtliche Bemühungen erwiesen sich vielmehr als vergeblich. Der Bezirksrat hat den Verlauf der Besuche und die Übergaben des Kindes anhand des Zwischenberichts der Beiständin detailliert geschildert (act. 3 S. 14 - 20). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederho- lungen verwiesen werden. Es bleibt hervorzuheben, dass die Besuche im BBT … [Ort] im April und Mai 2018 sowie die begleiteten tageweisen Besuche von A._____ beim Vater im Juni, Juli und August 2018 gut verliefen. Nach einer Ver- spätung von wenigen Minuten bei der Rückkehr des begleiteten Besuchsrechts vom 18. August 2018 habe die Mutter bei der Übergabe sehr ungehalten reagiert. In der Folge sei es bei den Besuchen ab 1. September 2018 zu einem Stim- mungsumschwung bei A._____ gekommen. Beim begleiteten Besuch vom
1. September 2019 habe sich das Kind gegenüber dem Vater abweisend verhal- ten, sich heimlich aus dessen Wohnung geschlichen und sei mit dem Tram zum Flughafen gefahren, wo es die Mutter abgeholt habe. Beim nächsten Besuch am
6. Oktober 2018 habe A._____ geweint und der Begleiterin gesagt, es wolle gar nicht hier beim Vater sein. Nach einem Gespräch mit der Begleiterin habe sich das Mädchen am Nachmittag auf den Besuch wieder gut einzulassen können. Beim Besuch am 20. Oktober 2018 habe sich A._____ anfänglich abweisend ver- halten; anschliessend sei der Besuch (Ausflug zum … [Freizeitpark]) positiv ver- laufen. Ebenso sei der erste unbegleitete Wochenendbesuch von A._____ beim Vater am 3. November 2018 noch gut gegangen. Bei den beiden weiteren Be- suchswochenenden habe sich A._____ aber geweigert, mit ihm mitzugehen. Am
E. 15 Abschliessend erweisen sich die Rügen von A._____ teilweise als berech- tigt, weshalb Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats aufzuheben und ein reduziertes Besuchsrecht des Vaters anzuordnen ist. Die Beistandschaft und die Psychotherapie sind beizubehalten. III.
1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ge- stützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemes- sen. Angesichts des nicht unerheblichen Aktenumfangs erscheint eine Gerichts- gebühr von CHF 1'000.– angemessen. Da es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit handelt, sind die Kosten dieses Verfahrens, einschliesslich der Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), den Parteien unabhängig vom Verfahrensausgang je hälftig aufzuerlegen, ist doch anzunehmen, dass alle im wohlverstandenen Interesse von A._____ gehandelt haben. Der hälftige Anteil von A._____ ist von den Eltern je hälftig zu beziehen.
2. Dementsprechend und weil die Eltern nicht anwaltlich vertreten sind, ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. Der Kindsvertreter hat seine Kostennote eingereicht (act. 22). Der darin angegebene Aufwand erweist sich noch als angemessen. Der Kindsvertreter ist somit mit CHF 2‘731.90 (inkl. MWSt.) zu entschädigen.
- 22 -
3. Der Bezirksrat hat die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Beschwer- deverfahren ebenfalls auf CHF 1'000.– festgelegt. Diese Höhe blieb unbestritten. Im Übrigen hat der Bezirksrat die Prozesskosten, einschliesslich derjenigen der Kindsvertretung, A._____ auferlegt und von der Mutter bezogen (act. 3 Dispositiv- ziffer II.). Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Bezirksrats ist ebenfalls aufzuheben und die Kosten jenes Verfahrens sind den Parteien wiederum je zur Hälfte aufzu- erlegen, wobei der hälftige Anteil von A._____ von jedem Elternteil je zur Hälfte zu beziehen ist. Die Kostenregelung der KESB wird vom zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren nicht tangiert, weshalb diesbezüglich nichts vorzusehen ist. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats vom 29. April 2020 aufgehoben.
2. B._____ wird berechtigt erklärt, seine Tochter A._____, geboren am tt.mm.2010, wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen:
a) Ab Eröffnung dieses Urteils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Die ersten drei Besuche haben in einem begleiteten Besuchstreff (BBT) im Kanton Zürich stattzufinden. Die nachfolgenden Besuche haben für drei Monate in Begleitung einer Fachperson stattzufinden. Bei den nachfolgenden Besuchen werden für weitere drei Monate die Übergaben des Kindes an B._____ durch eine Fachperson begleitet. Weitergehende Kontakte sind auf Wunsch von A._____ und in Abspra- che der Eltern möglich.
b) Kann B._____ aus Gründen, die bei C._____ oder A._____ liegen, sei- ne Besuchskontakte nicht wahrnehmen, so sind diese innerhalb der
- 23 - nächsten drei Monate nachzuholen. Im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand/die Beiständin.
3. C._____ wird angewiesen, die Besuchskontakte gemäss vorstehender Dis- positiv-Ziffer 2 einzuhalten und alles zu unterlassen, was ein ungestörtes Besuchsrecht beeinträchtigt oder verhindert.
4. Die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6a) - f), 7a) - c) und 8 des Entscheids der KESB vom 21. Januar 2020 werden bestätigt.
5. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Bezirksrats vom 29. April 2020 A._____ zur Hälfte und B._____ sowie C._____ je zu einem Viertel auferlegt. Der hälftige Anteil von A._____ wird von B._____ und C._____ je zur Hälfte bezogen.
6. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 1'000.– festgesetzt. Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden A._____ zur Hälfte und B._____ sowie C._____ je zu einem Viertel auferlegt. Der hälftige Anteil von A._____ wird von B._____ und C._____ Meier je zur Hälfte bezogen.
8. Der Kindsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit CHF 2‘731.90 (inkl. MWSt.) entschädigt.
9. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Stadt Bülach sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein, sowie an die Oberge- richtskasse.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 24 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ200029-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller so- wie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Urteil vom 1. Oktober 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____, Beschwerdegegner betreffend Besuchsregelung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 29. April 2020; VO.2020.7 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____, geboren am tt.mm.2010, ist die Tochter von B._____ (Beschwer- degegner 1, nachfolgend Vater) und C._____ (Beschwerdegegnerin 2, nachfol- gend Mutter). Neun Monate nach der Geburt von A._____ trennten sich die da- mals verheirateten Eltern.
2. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2010 stellte das Kantonsgericht Schaff- hausen im Rahmen von Eheschutzmassnahmen A._____ unter die Obhut der Mutter und regelte das Besuchsrecht des Vaters. Dieser wurde berechtigt erklärt, A._____ jeweils am ersten und dritten Donnerstagnachmittag und am zweiten und vierten Wochenende eines jeden Monats zu sich auf Besuch zu nehmen. Die De- tailregelung wurde den Eltern überlassen (KESB act. 1).
3. Das Verhältnis der Eltern blieb auch nach der Trennung tief zerstritten. Nachdem die Mutter den Verdacht von Vermögensdelikten durch den Vater und die Befürchtung sexueller Handlungen an A._____ geäussert hatte, wurde das Besuchsrecht des Vaters im Frühling 2011 erstmals (superprovisorisch) sistiert (KESB act. 1). Die sexuellen Vorwürfe liessen sich in der Folge nicht erhärten. Am
31. Mai 2011 errichtete die Vormundschaftsbehörde D._____/ZH für A._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Unterstützung des Besuchs- rechts (KESB act. 14).
4. Mit Urteil vom tt.mm.2014 wurde die Ehe der Eltern geschieden, A._____ wurde unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut der Mutter gelassen. Das Gericht genehmigte die gemeinsame "Betreuungsregelung" der Eltern, welche einen kontinuierlichen Ausbau der Besuchszeiten von anfäng- lich wenigen Stunden an Samstagen auf ein Wochenendbesuchsrecht alle 14 Ta- ge sowie an Feiertagen und ab dem 1. Januar 2015 ein vierwöchiges Ferienrecht vorsah (KESB act. 111/1).
5. Die anhaltenden Streitereien der Eltern wirkten sich belastend auf das Be- suchsrecht des Vaters aus. Wegen Problemen bei der Umsetzung strengte dieser
- 3 - verschiedene Verfahren zur Durchsetzung und Neuregelung des Kontaktrechts an. Die Mutter bemühte sich derweil um Aufhebung desselben. Der Besuchs- rechtsstreit wurde durch diverse Instanzen geführt. Bezüglich der bisherigen Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Besuchsrechts und der diversen Verfah- ren kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Erwägungen in den Urteilen des Obergerichts vom 8. Juni 2017 (KESB act. 236 S. 2 ff.) und vom 9. Februar 2018 (KESB act. 270 S. 2-21) verwiesen werden.
6. Mit Urteil vom 9. Februar 2018 entschied die Kammer über den Elternstreit und erklärte den Vater für berechtigt, A._____ wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen (act. 270 Dispositiv-Ziffer 3): 3.1 für die Dauer von sechs Monaten ab Eröffnung dieses Urteils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 16.00; die ersten drei Besuche haben in einem Begleiteten Besuchstreff (BBT) im Kanton Zürich stattzufinden, die nachfolgenden in Begleitung einer Fachperson. Die Kosten der Begleitung bzw. der Besuche in einem Begleiteten Besuchs- treff trägt C._____. 3.2 Nach Ablauf der sechs Monate auf seine Kosten gemäss Urteil des Bezirks- gerichtes Bülach vom 7. Juli 2014
a) an jedem zweiten Wochenende, jeweils ab Freitagabend, 18.00 Uhr, bis Sonntagabend, 18.00 Uhr. Den konkreten Zeitpunkt legen die Parteien einvernehmlich fest; im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand/die Beiständin;
b) jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingst- montag;
c) während vier Wochen Ferien pro Jahr. Die Parteien sprechen sich betref- fend die Ausübung der Ferienbetreuung des Beklagten mindestens drei Monate im Voraus ab. Im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand I die Beiständin.
- 4 - Kann B._____ aus Gründen, die bei C._____ oder bei A._____ liegen, seine Besuchskontakte nicht wahrnehmen, so sind diese innerhalb der nächsten drei Monate nachzuholen. Im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand / die Beiständin. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache und unter Berücksichtigung der Wünsche der Tochter bleiben vorbehalten. 3.3 Die Übergaben für die Besuche gemäss vorstehender Dispositivziffer 3.2 sind einstweilen durch eine Fachperson zu begleiten oder in einem Begleiteten Besuchstreff (BBT) im Kanton Zürich durchzuführen. Die Parteien tragen die Kosten dieser Übergaben je zur Hälfte. Weiter wies die Kammer die Mutter an, die Besuchskontakte einzuhalten und alles zu unterlassen, was ein ungestörtes Besuchsrecht beeinträchtigt oder verhindert, ansonsten ihr eine Bestrafung nach Art. 292 StGB drohe. Auch wurde den Eltern die Weisung erteilt, sich für mindestens sechs Sitzungen in Mediation zu begeben. Die Beiständin wurde beauftragt, bei Missachtungen der Weisungen der KESB unverzüglich Bericht zu erstatten (KESB act. 270 Dispositiv-Ziffern 4 - 6).
7. Im Zwischenbericht für die Zeit von März 2018 bis Dezember 2018 wies die Beiständin die mittlerweile zuständige KESB Bülach Nord (nachfolgend KESB) auf erneute Schwierigkeiten bei der Umsetzung des Besuchsrechts aufgrund der Verweigerungshaltung von A._____ hin und beantragte eine Reduktion des im Entscheid des Obergerichts angeordneten Besuchsrechts (KESB act. 311). Im dadurch angestossenen Abänderungsverfahren ernannte die KESB Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zum Kindsvertreter im Sinne von Art. 314abis ZGB (KESB act. 350). Dieser beantragte nach zwei persönlichen Gesprächen mit A._____ der KESB mit Eingabe vom 1. Juli 2019, es sei auf eine Besuchs- und Kontaktrege- lung gänzlich zu verzichten und es sei die Beiständin zu beauftragen, zweimal jährlich Gespräche mit A._____ zum Thema "Besuche und Kontakte mit dem Va- ter" durchzuführen und dokumentieren zu lassen (KESB act. 374). Diesem Antrag schloss sich die Mutter an (KESB act. 377), während der Vater eine Abänderung
- 5 - des Besuchsrechts ablehnte und die Umsetzung desselben gemäss Oberge- richtsurteil wünschte (KESB act. 378). Die Beiständin empfahl in ihrem Rechen- schaftsbericht, ein den Bedürfnissen des Kindes angepasstes Besuchsrecht, bei- spielsweise im BBT oder zwei unbegleitete Besuche beim Vater pro Monat von 10.00 bis 20.00 Uhr, vorzusehen (KESB act. 393). In der Folge bestätigte die KESB nach Anhörung von A._____ sowie der Eltern mit Entscheid vom 21. Janu- ar 2020 im Wesentlichen das vom Obergericht festgelegte Besuchsrecht und er- klärte den Vater zu folgenden Besuchen berechtigt (KESB act. 406 = BR act. 1):
a) für die Dauer von sechs Monaten ab rechtskräftigem Entscheid am ersten und drit- ten Samstag eines jeden Monats von 10.00 bis 20.00 Uhr. Die Übergaben für die Besuche sind durch eine Fachperson zu begleiten oder in einem Begleiteten Be- suchstreff durchzuführen. Die ersten drei Besuche haben in konstanter Begleitung einer Fachperson stattzufinden;
b) nach Ablauf der sechs Monate gemäss Dispositivziffern 3.2 und 3.3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2018 (…….). Zudem entschied die KESB, dass die Kosten für die Besuchs- und Überga- bebegleitungen im Rahmen der Unterhaltspflicht von den Eltern zu tragen seien (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter ordnete sie für A._____ eine Therapie bei einer eidge- nössisch anerkannten Fachperson im Bereich Kinder- und Jugendpsychotherapie (Dispostitiv-Ziffer 5) sowie die Weiterführung der bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an (BR act. 1 Dispositiv-Ziffern 6 und 7).
8. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvertreter namens von A._____ Be- schwerde beim Bezirksrat Bülach und beantragte, es sei auf eine Besuchs- und Kontaktregelung zu verzichten, dafür zwei Gespräche der Beiständin mit A._____ zum Thema "Besuche und Kontakte mit dem Vater" durchzuführen und zu doku- mentieren. Im Übrigen verlangte er, die Kostenregelung für die Besuchsbeglei- tung aufzuheben und die Aufgaben der Beiständin entsprechend zu reduzieren (BR act. 2). Der Bezirksrat holte bei der KESB eine Stellungnahme sowie bei den Eltern Beschwerdeantworten ein (BR act. 4) und stellte die Eingaben den jeweili- gen Parteien zur Wahrnehmung ihres Replikrechts zu (BR act. 9). Von einer per-
- 6 - sönlichen Anhörung von A._____ sah er ab. Sowohl der Vater (BR act. 5 und 10) als auch die KESB (BR act. 7 und 16) beantragten die Abweisung der Beschwer- de. Die Mutter reagierte nicht. Schliesslich wies der Bezirksrat mit Urteil vom
29. April 2020 die Beschwerde von A._____ ab und auferlegte dem Kind die Kos- ten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, einschliesslich der Kosten sei- ner Kindsvertretung, ordnete jedoch an, die Verfahrenskosten seien von der Mut- ter zu beziehen (BR act. 18 = act. 3)
9. A._____ beschwerte sich mit Eingabe vom 2. Juni 2020 bei der Kammer über das Urteil des Bezirksrats und lässt folgende Anträge stellen (act. 2): 1 Ziffer I. (Abweisung der Beschwerde) und II. (Kostenfestsetzung und -auflage sowie Liquidation) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben;
2. Der Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom
21. Januar 2020 sei wie folgt abzuändern:
a. Die Ziffern 3 (Besuchsrechtsregelung), 4 (Kostenauferlegung), 6c, 6d, 6e, 6g (Aufgaben der Beiständin betreffend Besuchsrecht), 7b, 7d (Aufgaben der Beiständin betreffend konkrete Umsetzung des Besuchsrechts) sowie 8 (Ab- weisung der Anträge des Kindsvertreters) seien aufzuheben;
b. Der Beschluss sei wie folgt zu ergänzen:
- es sei auf eine Besuchs- und Kontaktregelung gänzlich zu verzichten;
- es sei die Beiständin zu beauftragen, zweimal jährlich Gespräche mit der Beschwerdeführerin zum Thema "Besuche und Kontakte mit dem Vater" durchzuführen und zu dokumentieren.
3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess A._____ beantragen, sie sei persön- lich anzuhören (act. 2 S. 2). Die Akten des Bezirksrats (act. 6/1-22), einschliess- lich diejenigen der KESB (act. 6/8/1-427), wurden beigezogen. Am 8. Juli 2020 wurde A._____ von einer Delegation der Kammer persönlich angehört (act. 14). Anschliessend erhielten die Parteien Gelegenheit, zum Anhörungsprotokoll Stel- lung zu nehmen. Gleichzeitig wurde den Eltern Frist zur Beschwerdeantwort und
- 7 - der KESB zur Stellungnahme zur Beschwerde angesetzt (act. 15). Die KESB ver- zichtete auf eine Stellungnahme (act. 18); die Mutter sowie der Kindsvertreter liessen sich nicht vernehmen. Der Vater erstattete rechtzeitig am 4. August 2020 seine Beschwerdeantwort, worin er die Abweisung der Beschwerde, den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Neubeurteilung der Obhut für A._____ sowie die Anordnung eines Vaterschaftstests verlangte (act. 17). Mit Be- schluss vom 4. September 2020 wurde sein Gesuch um Entzug der aufschieben- den Wirkung abgewiesen, auf die Anträge betreffend Neubeurteilung der Obhut sowie Anordnung eines Vaterschaftstests nicht eigetreten und die Beschwerde- antwort des Vaters den anderen Parteien zur Wahrung des Replikrechts zuge- stellt (act. 19). Davon wurde kein Gebrauch gemacht.
10. Damit ist der gesetzlich vorgesehene Schriftenwechsel (§ 66 EG KESR) ab- geschlossen und das Verfahren spruchreif. II.
1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstan- zen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwer- den gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG).
2. Mit der Beschwerde gemäss §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. Art. 450 ff. ZGB kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB).
- 8 - Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime und das Gericht ist nicht an die Anträ- ge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der an- gefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sach- verhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Be- schwerdeinstanz darf sich aber primär auf die geltend gemachten Rügen und An- träge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im Rahmen kindesschutzrechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungs- phase (BGE 142 III 413 E. 226).
3. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Sie enthält Anträge sowie eine Begründung. Damit steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entge- gen. 4. 4.1 Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist das Besuchs- recht des Vaters. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig An- spruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a S. 298; 122 III 404 E. 3a S. 406 f.). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönli- chen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich somit an seinen Bedürf- nissen zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig mas- sgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f.). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu ge-
- 9 - währleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehun- gen zu beiden Elternteilen wichtig, weil sie bei seiner Identitätsfindung eine ent- scheidende Rolle spielen können (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGE 141 III 328 E. 5.4 S. 340; BGE 131 III 209 E. 4 S. 211 f.; 123 III 445 E. 3c S. 452). 4.2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind ge- kümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGE 122 III 404 E. 3b S. 407). Als wichtige Gründe fallen unter anderem physische, einschliesslich se- xuelle Misshandlungen und übermässige psychische Belastungen des Kindes in Betracht. Können die negativen Auswirkungen durch eine besondere Ausgestal- tung des Besuchsrechts begrenzt werden, so verbieten das Persönlichkeitsrecht des nicht obhutsberechtigten Elternteils, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 389 Abs. 2 ZGB), aber auch der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (BGer 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, be- steht darin, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu be- gegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestel- lungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind und unter den Eltern zu vermitteln. Auch diese Massnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefähr- dung des Kindeswohls voraus (zum Ganzen: BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2 und 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2). 5. 5.1 Im Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018 wurden der Verlauf des Be- suchsrechts seit der Trennung der Eltern, die wiederholten Vorwürfe der Mutter
- 10 - gegenüber dem Vater, die einzelnen behördlichen Massnahmen und Entscheide zum Besuchsrecht minutiös dargestellt. Ebenso wurden die massgeblichen Äusserungen involvierter Drittpersonen (wie Beiständin, Kindergärtnerin sowie Therapeutin von A._____) und diverse Berichte, namentlich der Abklärungsbericht von "E._____" (Sozialpädagogische Familienberatung) vom 2. Dezember 2015, einbezogen (KESB act. 270 S. 2-21). In Würdigung der Gesamtumstände legte die Kammer mit Blick auf das Wohl von A._____ ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht des Vaters fest. Die Kammer erwog dabei zusammengefasst, es bestehe kein Grund, das Kontaktrecht des Vaters zu unterbinden oder einzu- schränken, auch wenn A._____ ein solches ablehne. Die wiederholten Vorwürfe der Mutter betreffend sexuelle Handlungen des Vaters mit dem Kind seien alle- samt unbelegt geblieben, unglaubhaft, und die Verfahren eingestellt. Es liege im Wohl von A._____, dass sie den persönliche Kontakt zu beiden Eltern pflegen könne. Die Mutter habe sich nie um einen regelmässigen Kontakt des Kindes zum Vater bemüht. Vielmehr bestehe der begründete Verdacht, dass sie das Kind durch ihre den Vater ablehnende Haltung manipuliere. A._____ identifiziere sich mit den Ängsten und ablehnenden Gefühlen der Mutter, was beim Kind ebenfalls zur Ablehnung des Besuchsrechts führe. Seit Sommer 2014 habe der Vater das Besuchsrecht nicht mehr ausüben können. Die Mutter lehne auch Kontakte mit der Beiständin, die das Besuchsrecht fördern und umsetzen soll, ab. Der Druck auf das Kind werde deshalb nicht vom Vater, sondern durch das mütterliche Ver- halten und deren Einstellung erzeugt. Damit handle sie direkt oder indirekt gegen das Wohl des Kindes und verletze ihre elterliche Pflicht grob, weil A._____ dadurch in einen Loyalitätskonflikt gerate. Es sei für das Kind äusserst schwierig, aus eigenen Beobachtungen und Erfahrungen selber eine Meinung zum Besuchs- recht zu bilden. Nach den Besuchsunterbrüchen habe sich bisher jeweils rasch eine tragfähige Beziehung zwischen Vater und Tochter entwickeln können. Weder der Kindswille noch der problembehaftete Umgang der Eltern miteinander würden eine Sistierung rechtfertigen, weshalb ein Besuchsrecht im üblichen Rahmen an- zuordnen sei. Bei der Festsetzung sei zu berücksichtigen, dass die Ängste des Kindes abgebaut würden und ein Kennenlernen nach dem langen Unterbruch er- möglicht werde. Deshalb erweise sich in einer ersten Phase ein reduziertes be-
- 11 - gleitetes Besuchsrecht als angemessen. Um ihre Beziehung zu verbessern, sei den Eltern die Weisung zu erteilen, eine Mediation zu absolvieren (KESB act. 270). 5.2 Die KESB nahm in ihrem Entscheid auf diese Erwägungen Bezug und stellte ebenfalls fest, dass sich die familiären Konflikte auf A._____ belastend auswirken würden und ihr Bild vom Vater durch viele negative Zuschreibungen verzerrt sei. Es sei nicht ersichtlich, wie A._____ unter den konkreten Umständen eine eigene Meinung hätte bilden können. Die Mutter verletze durch ihre Ablehnung ihre müt- terlichen Pflichten, setze A._____ unter Druck und erzeuge bei ihr einen Loyali- tätskonflikt. Die KESB kam zum Schluss, dass sich seit dem Entscheid des Ober- gerichts nichts Wesentliches an der Situation geändert habe und das vom Ober- gericht festgelegte Besuchsrecht erneut anzuordnen sei. Der Kinderanwalt stütze sich bei seinem Begehren auf Verzicht des Besuchsrechts zu Unrecht einzig auf den Willen des Kindes. Es seien keine Gründe ersichtlich, den Kontakt zum Vater ganz zu unterbinden, zumal eine Beziehung zu ihm für die Entwicklung des Mäd- chens wichtig sei. Das Besuchsrecht sei erneut langsam aufzubauen, um den Ängsten des Kindes Rechnung zu tragen (BR act. 1). 5.3 Der Bezirksrat schilderte in seinen Erwägungen den Ablauf der Besuche seit dem Urteil des Obergerichts und wies auf die Schwierigkeiten der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung hin. Danach hätten die begleiteten Besuche von Juni 2018 bis August 2018 problemlos funktioniert. Ab September 2018 habe ein Stimmungsumschwung bei A._____ stattgefunden. Sie habe begonnen, sich ge- genüber dem Vater abweisend zu verhalten. Die begleiteten Besuche am 6. und
20. Oktober 2019 hätten nach anfänglichen Schwierigkeiten noch durchgeführt werden können und seien gut verlaufen. Als A._____ am 17. November 2018 zum zweiten Mal beim Vater hätte übernachten sollen, habe sie sich geweigert mitzu- gehen. Das Gleiche sei am 1. Dezember 2018 geschehen. Die Übergabe am
15. Dezember 2018 habe mehr als zwei Stunden gedauert. Die vorgesehenen Besuche am 26. und 28. Dezember 2018 hätten wiederum nicht stattfinden kön- nen. A._____ habe gesagt, sie habe Angst und kein Vertrauen zum Vater. Ge- mäss den Ausführungen der Begleitung habe A._____ die Besuche zuvor durch-
- 12 - aus geniessen können. Gemäss dem Bericht der Beiständin kooperiere die Mutter nur vordergründig, unterstütze selber die Übergaben aber nicht und motiviere die Tochter auch nicht, den Kontakt zum Vater zu pflegen. A._____ wisse, was die Mutter wolle und stehe entsprechend unter Druck. A._____ sei sich selbst über- lassen und hin- und hergerissen gewesen, bis sie sich schliesslich für die Mutter entschieden habe. Der Bezirksrat kam ebenfalls zum Schluss, dass sich die Si- tuation seit dem Urteil der Kammer vom 9. Februar 2018 nicht geändert habe. A._____ versuche verständlicherweise, dem Druck zu entgehen, indem das Mäd- chen die Besuche verweigere. Angesichts seines jungen Alters könne nicht ent- scheidend auf den Willen des Kindes abgestellt werden. Wegen des langen Un- terbruchs sei das Besuchsrecht erneut schrittweise aufzubauen. Die von der KESB angeordneten Aufträge an die Beiständin seien zu belassen (act. 3). 6. 6.1 A._____ beanstandet zunächst in prozessualer Hinsicht, der Bezirksrat hätte sie vor seinem Entscheid anhören müssen (act. 2 S. 3). 6.2 Am 8. Juli 2020 hörte eine Delegation der Kammer A._____ in den Räum- lichkeiten des Obergerichts an (act. 14). Darauf erhielten die Parteien und Verfah- rensbeteiligten Gelegenheit, sich zum Anhörungsprotokoll zu äussern. Der Kam- mer kommt beim vorliegenden Entscheid über das Besuchsrecht volle Kognition zu, weshalb die Ergebnisse der Anhörung uneingeschränkt berücksichtigt werden können. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von A._____ durch den Bezirksrat wäre demnach durch die Anhörung im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren geheilt worden. Unter diesen Umständen kann auf weitere Ausführungen zu diesem Punkt verzichtet werden.
7. Der Kindsvertreter rügt eine Verletzung des materiellen Rechts, insbesonde- re eine falsche Anwendung von Art. 273, 307 und 313 ZGB. Der Bezirksrat habe dem Willen von A._____ zu wenig Beachtung geschenkt. Bisher seien alle Bemü- hungen zur Umsetzung eines einigermassen normalen persönlichen Verkehrs zwischen dem Kind und dem Vater gescheitert. Entgegen der Annahme der Vor- instanz habe sich die Situation seit dem Urteil des Obergerichts vom 9. Februar 2018 wesentlich verändert. Die Übergaben für die unbegleiteten Besuche seien
- 13 - für das Kind eine Zumutung gewesen und hätten es übermässig belastet. Der Kinderanwalt betont, A._____ sei mittlerweile über 10 Jahre alt und habe in den vergangenen zwei Jahren klar und ohne Ambivalenzen ihre Ablehnung des Be- suchsrechts auch ihm gegenüber wiederholt bekundet. Nach zwei unbegleiteten Besuchen seien weitere Übergabeversuche im Dezember 2018 am Widerstand des Kindes gescheitert. Die autoritäre behördliche Anordnung nehme auf das kindliche Erleben keine Rücksicht und sei ungeeignet. Der Vater sei nie eine stabile Betreuungsperson des Kindes gewesen. Das konstante Verhalten von A._____ zeige, dass sie nicht in der Lage sei, der obergerichtlichen Besuchsrege- lung nachzuleben, weshalb der Hinweis des Bezirksrats, A._____ könne noch keinen autonomen Willen bilden, nicht hilfreich sei (act. 2). 8. 8.1 Strittig ist, ob die Voraussetzungen einer Abänderung des von der Kammer mit Entscheid vom 9. Februar 2018 vorgesehenen Besuchsrechts gegeben sind und die Besuchsrechtsregelung zum Wohle von A._____ aufzuheben oder abzu- ändern ist. Sowohl die KESB als auch der Bezirksrat haben eine Veränderung der Verhältnisse verneint. Gegenstand im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist einzig der Entscheid des Bezirksrats. 8.2 Gemäss Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB in Verbindung mit Art. 313 ZGB wird der persönliche Verkehr angepasst, wenn dies wegen Veränderungen der Ver- hältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (BGer 5A_200/2015 vom
22. September 2015 E. 7.2.2). Ob eine massgebliche Veränderung vorliegt, beur- teilt sich aufgrund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles (BGer 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 1.1). Eine solche kann beispielsweise bei einer nicht vorhergesehenen Entwicklung des Kindes bestehen oder wenn sich die Verhältnisse nicht wie angenommen entwickelt haben oder sich eine Normalisie- rung der Verhältnisse nicht abzeichnet (BK-AFFOLTER/VOGEL, Bern 2016, Art. 313 N 12; BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 6. Auflage, Art. 308 N 16, Art. 298d N 2 und Art. 313 N 1). 9. 9.1 Dem Bezirksrat ist zunächst insoweit Recht zu geben, dass der Kammer bei
- 14 - ihrer Entscheidung vom 9. Februar 2018 die ablehnende Haltung von A._____ durchaus bekannt war, diese Tatsache würdigte und trotzdem das vorgesehene übliche Besuchsrecht als im Wohl des Kindes erachtete. Der Kindsvertreter ist in seiner Beschwerde nicht auf die Argumentation des Bezirksrats, der wiederum auf die Ausführungen im genannten obergerichtlichen Entscheid verwies, eingegan- gen, wonach A._____ nach wie vor unter dem von der Mutter aufgebauten Druck stehe, die ihrerseits das Kontaktrecht von A._____ zum Vater ablehne. Der Kindsvertreter hat in seiner Beschwerde nicht aufgezeigt oder nachvollziehbar dargestellt, inwiefern sich diese Konstellation verändert hat. Auch behauptet er nicht, die Ablehnung von A._____ sei auf seitherige Verhaltensweisen des Vaters bei den Besuchen zurückzuführen. Es ist deshalb nach wie vor davon auszuge- hen, dass für A._____s Ablehnung kein ursächlicher Zusammenhang mit dem vä- terlichen Verhalten ersichtlich ist, das Kind noch immer durch die Streitigkeiten der Eltern und insbesondere durch die Ablehnung des Vaters durch die Mutter un- ter grossem Druck steht und in seinem Willen beeinflusst wird. Insoweit ist in der Tat alles beim Alten geblieben. 9.2 Der Kinderanwalt führt zwei Gründe an, die dennoch eine Veränderung der Situation darstellen und die Aufhebung des Besuchsrechts zum Wohle von A._____ erfordern: Erstens die selbst zwei Jahre nach dem Urteil der Kammer noch immer anhaltende strikte Ablehnung von A._____ und zweitens die Tatsa- che, dass jegliche Versuche zur Umsetzung des damals angeordneten Besuchs- rechts gescheitert seien (act. 2). 10. 10.1 An der Anhörung hat A._____ ihre Ablehnung demonstriert (act. 14). Sie sagte klar aus, sie wolle keinen Kontakt mehr zum Vater, den sie nicht als "Papi" sondern als "B._____" bezeichnet haben wollte. Sie führte aus, sie wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben und er sei nicht ihr Vater; sie wolle nicht mehr "A'._____", sondern "F._____" wie ihre Mutter heissen. Auch mit den Grosseltern väterlicherseits wolle sie nichts mehr zu tun haben (act. 14). Damit ist am nach wie vor bestehenden Widerwillen von A._____ gegenüber einem Besuchsrecht nicht zu zweifeln.
- 15 - 10.2 Zur Frage, in welchem Ausmass heute auf den Willen von A._____ bei der Ausgestaltung des Kontaktrechts des nicht obhutsberechtigten Vaters abzustellen ist, besteht eine klare, höchstrichterliche Rechtsprechung. Danach ist der Wille des Kindes nur eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über den persönli- chen Verkehr (BGer 5A_875/2017 vom 6. November 2018 E. 3.3, publ. in: FamPra.ch 2019 S. 243). Es steht nicht im Belieben des Kindes, ob es persönli- che Kontakte zum nicht betreuenden Elternteil wünscht oder nicht; dies gilt na- mentlich dort, wo die ablehnende Haltung wesentlich durch die Einstellung des anderen Elternteils geprägt ist. Bei der Berücksichtigung des Kindeswillens ist das Alter des Kindes bzw. dessen Fähigkeit zu autonomer Willensbildung zu beach- ten. Vom Vorliegen dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem 12. Altersjahr auszuge- hen. Lehnt das Kind den nicht betreuenden Elternteil ab, ist im Einzelfall zu prü- fen, worin diese Haltung begründet liegt und ob die Ausübung des Besuchsrechts den Interessen des Kindes tatsächlich widerspricht. Nur wo das urteilsfähige Kind den Umgang mit einem Elternteil aufgrund seiner Erfahrungen mit dem persönli- chen Verkehr kategorisch verweigert, ist dieser Umgang aus Gründen des Kin- deswohls auszuschliessen, weil ein gegen den starken Widerstand erzwungener Besuchskontakt mit dem Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen ebenso un- vereinbar ist wie mit dem Persönlichkeitsschutz des Kindes (zum Ganzen BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.3). 10.3 Bei A._____ handelt es sich um ein heute rund zehneinhalbjähriges Mäd- chen. Es wirkte an der Anhörung aufgeweckt und altersgerecht und konnte den Fragen inhaltlich gut folgen. Allerdings lassen sich äussere, objektive und sachlich nachvollziehbare Gründe für ihre vollkommene Abwendung von allem, was mit dem Vater zu tun hat, aus seinen Aussagen nicht erkennen. A._____ brachte als Ursachen an der Anhörung unter anderem vor, sie habe Angst, dass der Vater unangemeldet in der Schule erscheinen könnte, räumte jedoch umgehend ein, dass dies noch nie der Fall gewesen sei. Ihre Angst vor dem Vater begründete das Mädchen weiter mit einem Vorfall, gemäss welchem es sich beim begleiteten Besuch vom 1. September 2018 heimlich aus der Wohnung des Vaters entfernt habe und in ein Tram gestiegen sei, worauf der Vater es am Arm und an den Haaren aus dem Tram gezogen habe. Diesbezüglich gaben die Eltern unabhän-
- 16 - gig voneinander gegenüber der KESB indes an, der Vater habe A._____ an der Tramhaltestelle getroffen und A._____ habe nicht mit ihm zurückgehen wollen (KESB act. 274 und 309). Die genauen Umstände des Vorfalls bleiben damit un- klar und es lässt sich daraus kein konkretes, Angst einflössendes Verhalten des Vaters ableiten. Auch brachte es einen angeblichen sexuellen Vorfall im Alter von zwei bis drei Jahren vor, wobei es versicherte, es könne sich noch daran erinnern (act. 14). Auf Nachfragen vermochte A._____ allerdings keine Einzelheiten anzu- geben. Der bereits wiederholt und seit langem erhobene Vorwurf wurde vom Va- ter stets in Abrede gestellt und liess sich im Übrigen nicht erhärten. Die Schilde- rungen des Kindes an der Anhörung zu Vorfällen mit dem Vater blieben insge- samt eher oberflächlich und schienen nicht selbsterlebt. Es bestand der Eindruck, die Vorwürfe seien vorbereitet und A._____ schiebe diese vor, um den Vater nicht sehen zu müssen. Auch die Begründung des Kindes, weshalb es die Grosseltern väterlicherseits und die Freundin des Vaters nicht möge, überzeugen nicht. So habe die Grossmutter ihr einmal gesagt, die Ponyfrisur des Kindes gefalle ihr nicht. Das habe es sehr verletzt (act. 14). Die Freundin des Vaters habe das Kind einmal fest gepackt, nur um ihm ein Geschenk übergeben zu können (act. 14). Beide Aussagen zeigen einerseits das noch kindliche, unreife Erleben und ander- seits, dass A._____ aus geringem Anlass eine übermässige Abneigung gegen Personen aus dem väterlichen Umfeld entwickelt und positive Aspekte (wie z.B. beschenkt zu werden) ausblendet. Die mangelnde Reflektiertheit wird auch in sei- ner Aussage, es habe sich noch nie überlegt, wie es dem Vater ergehe, wenn er es nicht besuchen könne (act. 14), erkennbar. Insgesamt schliessen die Ausfüh- rungen von A._____ auf eine einseitig zu Ungunsten des Vaters beeinflusste Wahrnehmung des noch unreifen Kindes. A._____ fehlt deshalb nach wie vor die Fähigkeit zu einer autonomen Willensbildung in Bezug auf die Frage, ob ein Kon- taktrecht zum Vater in ihrem Interesse liegt und ob ein solches anzuordnen ist. Gründe dafür, die Altersgrenze gemäss Bundesgerichtspraxis zur Bildung des au- tonomen Willens vorliegend herabzusetzen, sind jedenfalls nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen darf nach wie vor auf den Willen des Mädchens nicht ohne weiteres und ausschliesslich abgestellt werden. Die Missachtung seines Willens bedeutet damit in rechtlicher Hinsicht trotz möglicher subjektiver Kränkung keine
- 17 - Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die negative Haltung gegenüber dem Vater dürfte noch immer den elterlichen Konflikten, vor allem der Ablehnung durch die Mutter entspringen. Die negative Beeinflussung des Kindes durch seine Mut- ter wird durch die Gefährdungsmeldung des mittlerweile geschiedenen Eheman- nes der Mutter, G._____, vom 5. August 2019 bekräftigt (KESB act. 379). Da das Besuchsrecht immer wieder und teilweise für längere Zeit unterbrochen war, tre- ten die eigenen, wenigen Erfahrungen mit dem Vater verständlicherweise in den Hintergrund und bleiben bruchstückhaft und verzerrt in Erinnerung. Unter diesen Umständen ist zwar verständlich und nachvollziehbar, dass sich A._____ mit der Mutter, bei der sie aufwächst, als ihrer Hauptbezugsperson solidarisiert und ver- sucht, durch die Kontaktverweigerung mit dem Vater dem sonst drohenden Loya- litätskonflikt mit der Mutter zu entgehen. Anderseits darf der in einer solchen Kon- fliktsituation entwickelte Wille des Kindes beim Entscheid über das Kontaktrecht zum Vater nicht im Vordergrund stehen. 10.4 Zusammenfassend darf der von A._____ geäusserte ablehnende Wille auch heute nicht dazu führen, einen für die Entwicklung des Kindes wichtigen und un- bedenklichen Kontakt zum Vater zu sistieren. Deshalb stellt sein anhaltender Wi- derwille für sich allein betrachtet keine veränderte Situation dar, die zur Abände- rung des Kontaktrechts gemäss Urteil des Obergerichts vom 9. Februar 2018 be- rechtigt. 11. 11.1 Als weiteren Abänderungsgrund wirft der Kindesvertreter die mit dem Wider- stand von A._____ direkt zusammenhängende erfolglose Umsetzung des Kon- taktrechts in die Waagschale. Die Ausgestaltung und Umsetzung des persönli- chen Verkehrs des Vaters sind seit der Geburt von A._____ Gegenstand ständi- ger elterlicher Auseinandersetzungen. Das Verhältnis der Eltern blieb trotz mehre- ren Weisungen im Urteil der Kammer, die auf eine Verbesserung ihrer Beziehung zielen sollten, sehr konfliktbehaftet. Eine sachliche Kommunikation zwischen den beiden scheint nach wie vor nicht möglich. Es erstaunt angesichts der anhalten- den Spannungen nicht, dass die Umsetzung des vorgesehenen unbegleiteten Wochenendbesuchsrechts des Vaters schliesslich misslang, obwohl alles Gut-
- 18 - scheinende (Weisung an die Mutter, das Besuchsrecht nicht zu beeinträchtigen / Weisung an die Parteien, sich in Mediation zu begeben / Androhung der Bestra- fung bei Widerhandlung gegen die Weisungen / Auftrag an die Beiständin, die Einhaltung der Weisungen zu kontrollieren und bei Nichteinhaltung Meldung an die KESB zu erstatten) gerichtlich vorgekehrt wurde, um die Umsetzung des Be- suchsrecht zu begünstigen. Die Eltern besuchten zwar die vorgesehenen sechs Mediationssitzungen (KESB act. 311 S. 5 und act. 393 S. 5). Ein nachhaltiger po- sitiver Effekt liess sich indessen nicht erkennen. Sämtliche Bemühungen erwiesen sich vielmehr als vergeblich. Der Bezirksrat hat den Verlauf der Besuche und die Übergaben des Kindes anhand des Zwischenberichts der Beiständin detailliert geschildert (act. 3 S. 14 - 20). Darauf kann vorab zur Vermeidung von Wiederho- lungen verwiesen werden. Es bleibt hervorzuheben, dass die Besuche im BBT … [Ort] im April und Mai 2018 sowie die begleiteten tageweisen Besuche von A._____ beim Vater im Juni, Juli und August 2018 gut verliefen. Nach einer Ver- spätung von wenigen Minuten bei der Rückkehr des begleiteten Besuchsrechts vom 18. August 2018 habe die Mutter bei der Übergabe sehr ungehalten reagiert. In der Folge sei es bei den Besuchen ab 1. September 2018 zu einem Stim- mungsumschwung bei A._____ gekommen. Beim begleiteten Besuch vom
1. September 2019 habe sich das Kind gegenüber dem Vater abweisend verhal- ten, sich heimlich aus dessen Wohnung geschlichen und sei mit dem Tram zum Flughafen gefahren, wo es die Mutter abgeholt habe. Beim nächsten Besuch am
6. Oktober 2018 habe A._____ geweint und der Begleiterin gesagt, es wolle gar nicht hier beim Vater sein. Nach einem Gespräch mit der Begleiterin habe sich das Mädchen am Nachmittag auf den Besuch wieder gut einzulassen können. Beim Besuch am 20. Oktober 2018 habe sich A._____ anfänglich abweisend ver- halten; anschliessend sei der Besuch (Ausflug zum … [Freizeitpark]) positiv ver- laufen. Ebenso sei der erste unbegleitete Wochenendbesuch von A._____ beim Vater am 3. November 2018 noch gut gegangen. Bei den beiden weiteren Be- suchswochenenden habe sich A._____ aber geweigert, mit ihm mitzugehen. Am
15. Dezember 2018 wurde die Übergabe ausserhalb der gewohnten Umgebung versucht. Diese habe zwei Stunden gedauert und sei nach Angaben der Begleite- rin eine Zumutung für A._____ gewesen. Alle weiteren Übergaben seien geschei-
- 19 - tert, weil A._____ geweint habe und nicht habe mitgehen wollen (KESB act. 311 und 393). Der Vater konnte das Besuchsrecht seither nicht mehr ausüben. Versu- che der Beiständin, eine Annäherung zwischen A._____ und ihm zu erreichen und eine Entfremdung zu verhindern, scheiterten. 11.2 Der Verlauf der Besuche zeigt die ambivalente Haltung von A._____. Solan- ge sie sich nicht zu lange von der Mutter entfernen muss, kann sie sich auf die Besuche zum Vater einlassen und diese bis zu einem gewissen Grad geniessen. Sobald die Besuchszeiten jedoch unbegleitet und gleichzeitig auf ein Wochenen- de mit Übernachtungen beim Vater ausgedehnt werden, nehmen Druck und Be- lastung von A._____ überhand und sie reagiert mit einer kompletten Abwehrhal- tung. Eine Auflösung dieser Situation scheint derzeit nicht möglich, zumal dies vo- raussetzen würde, dass die Eltern einen angemessenen Umgang miteinander fin- den und die Mutter ihre Abneigung gegen den Vater überwinden könnte. Keines von beidem lässt sich aber augenscheinlich im Rahmen einer Besuchsrechtsrege- lung bewerkstelligen. Mit der Beiständin und dem Kindsvertreter muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die autoritative Umsetzung des Besuchsrechts gemäss Urteil des Obergerichts vom 9. Februar 2018 eine Überforderung von A._____ darstellt und ihr Wohl erheblich gefährden würde. Somit bleibt zu statuie- ren, dass sich die erhoffte Entspannung in der elterlichen Beziehung leider nicht einstellte und die mit verschiedenen Massnahmen angepeilte Umsetzung des Be- suchsrechts misslang. Diese unerwartete Entwicklung stellt eine Veränderung der früheren Verhältnisse dar, die eine Abänderung des Besuchsrechts erlaubt. 12. 12.1 In Bezug auf die Art und Weise der Abänderung fällt in Betracht, dass nach wie vor keine Gründe bestehen, das Kontaktrecht des Vaters vollumfänglich auf- zuheben. Kindesschutzmassnahmen müssen anderseits im Wohl des Kindes lie- gen und geeignet sowie verhältnismässig sein. Die Beiständin führte aus, regel- mässige Besuche beim Vater wären eine Bereicherung für die emotionale, sozia- le, kognitive und schulische Entwicklung von A._____. Der regelmässige Umgang mit ihm würde den Charakter und die Identität des Mädchens positiv beeinflussen (KESB act. 393 S. 7). Diesen einleuchtenden Ausführungen ist nichts entgegen-
- 20 - zuhalten. Nachdem auch die Ehe der Mutter mit G._____ gescheitert ist, fehlt dem Mädchen erneut eine männliche Bezugsperson, so dass der Kontaktaufbau zum Vater für seine Entwicklung umso wünschenswerter erscheint. Es ist dem- nach für die weitere gesunde Entwicklung des Mädchens unabdingbar, dass es seinen Vater als verlässlichen Elternteil kennenlernt. Dies wäre allein bei den be- antragten jährlichen zwei Gesprächen mit der Beiständin bzw. einer Fachperson über das Thema Besuchsrecht nicht möglich. Einem Kontakt steht im Übrigen nicht entgegen, dass sich A._____ derzeit nur zur Mutter hingezogen fühlt, mit ihr glücklich ist und nach eigenen Angaben den Vater nicht vermisst. 12.2 Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts ist zu bedenken, dass A._____ positive Erlebnisse mit dem Vater soll teilen können, ohne gleichzeitig Angst zu haben, die Mutter zu verletzen oder zu benachteiligen. Da das bisherige Besuchs- recht zu ausgedehnt war und das Kind dabei den schweren Loyalitätskonflikt nicht zu bewältigen vermochte, ist das Besuchsrecht erheblich zu reduzieren. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen scheinen tageweise Besuche für A._____ deutlich weniger problematisch und belastend gewesen zu sein. Die Beiständin beantrag- te, das Kontaktrecht auf zwei Besuchstage pro Monat von 10.00 bis 20.00 Uhr mit begleiteten Übergaben durch eine Fachperson zu reduzieren. Allfällige Wünsche A._____s nach einer Ausdehnung sollen in regelmässigen Gesprächen mit der Beiständin oder der Fachperson abgeklärt werden (KESB act. 311 und 393). Die- ser Vorschlag scheint sinnvoll, sachgerecht und angemessen. Er trägt der beson- ders belastenden Konfliktsituation von A._____ Rechnung und verhindert durch seine enge zeitliche Begrenzung eine Überforderung des Mädchens. Das redu- zierte Besuchsrecht von zwei Tagen im Monat ermöglicht dennoch, eine Vertrau- ensbasis zwischen Vater und Tochter aufzubauen, wodurch die gesunde Entwick- lung des Mädchens gefördert wird. A._____ kann dadurch eigene, wichtige Erfah- rungen mit ihm sammeln und sich ein eigenes Bild von ihm machen. Um eine langsame Annäherung von A._____ an den Vater in geschütztem Rahmen zu er- möglichen, sind die Besuche in der ersten Phase in einem begleiteten Besuchs- treff und danach für eine beschränkte Zeit in Begleitung einer Fachperson durch- zuführen. Als letzte Übergangsphase sollen nur noch die Übergaben in Begleitung einer Fachperson erfolgen. Von einem Ferienbesuchsrecht ist derzeit abzusehen.
- 21 -
13. Die von der KESB angeordnete Therapie für A._____ bei einer eidgenös- sisch anerkannten Fachperson im Bereich Kinder- und Jugendpsychotherapie ist nach wie vor zum Wohle und Schutz des Kindes geeignet und verhältnismässig. Die Eltern haben sich damit grundsätzlich einverstanden erklärt. Die Therapie ist deshalb beizubehalten.
14. Ebenso ist die Weiterführung der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zum Schutz von A._____ notwendig. Diese soll die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes im Auge behalten, es bei den Kontakten unterstützen und den Eltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts helfen.
15. Abschliessend erweisen sich die Rügen von A._____ teilweise als berech- tigt, weshalb Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats aufzuheben und ein reduziertes Besuchsrecht des Vaters anzuordnen ist. Die Beistandschaft und die Psychotherapie sind beizubehalten. III.
1. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ge- stützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemes- sen. Angesichts des nicht unerheblichen Aktenumfangs erscheint eine Gerichts- gebühr von CHF 1'000.– angemessen. Da es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit handelt, sind die Kosten dieses Verfahrens, einschliesslich der Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), den Parteien unabhängig vom Verfahrensausgang je hälftig aufzuerlegen, ist doch anzunehmen, dass alle im wohlverstandenen Interesse von A._____ gehandelt haben. Der hälftige Anteil von A._____ ist von den Eltern je hälftig zu beziehen.
2. Dementsprechend und weil die Eltern nicht anwaltlich vertreten sind, ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu verzichten. Der Kindsvertreter hat seine Kostennote eingereicht (act. 22). Der darin angegebene Aufwand erweist sich noch als angemessen. Der Kindsvertreter ist somit mit CHF 2‘731.90 (inkl. MWSt.) zu entschädigen.
- 22 -
3. Der Bezirksrat hat die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Beschwer- deverfahren ebenfalls auf CHF 1'000.– festgelegt. Diese Höhe blieb unbestritten. Im Übrigen hat der Bezirksrat die Prozesskosten, einschliesslich derjenigen der Kindsvertretung, A._____ auferlegt und von der Mutter bezogen (act. 3 Dispositiv- ziffer II.). Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Bezirksrats ist ebenfalls aufzuheben und die Kosten jenes Verfahrens sind den Parteien wiederum je zur Hälfte aufzu- erlegen, wobei der hälftige Anteil von A._____ von jedem Elternteil je zur Hälfte zu beziehen ist. Die Kostenregelung der KESB wird vom zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren nicht tangiert, weshalb diesbezüglich nichts vorzusehen ist. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats vom 29. April 2020 aufgehoben.
2. B._____ wird berechtigt erklärt, seine Tochter A._____, geboren am tt.mm.2010, wie folgt zu besuchen bzw. zu sich auf Besuch zu nehmen:
a) Ab Eröffnung dieses Urteils am ersten und dritten Samstag eines jeden Monats von 10.00 Uhr bis 20.00 Uhr. Die ersten drei Besuche haben in einem begleiteten Besuchstreff (BBT) im Kanton Zürich stattzufinden. Die nachfolgenden Besuche haben für drei Monate in Begleitung einer Fachperson stattzufinden. Bei den nachfolgenden Besuchen werden für weitere drei Monate die Übergaben des Kindes an B._____ durch eine Fachperson begleitet. Weitergehende Kontakte sind auf Wunsch von A._____ und in Abspra- che der Eltern möglich.
b) Kann B._____ aus Gründen, die bei C._____ oder A._____ liegen, sei- ne Besuchskontakte nicht wahrnehmen, so sind diese innerhalb der
- 23 - nächsten drei Monate nachzuholen. Im Nichteinigungsfall entscheidet der Beistand/die Beiständin.
3. C._____ wird angewiesen, die Besuchskontakte gemäss vorstehender Dis- positiv-Ziffer 2 einzuhalten und alles zu unterlassen, was ein ungestörtes Besuchsrecht beeinträchtigt oder verhindert.
4. Die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 6a) - f), 7a) - c) und 8 des Entscheids der KESB vom 21. Januar 2020 werden bestätigt.
5. Die Prozesskosten des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer II des Urteils des Bezirksrats vom 29. April 2020 A._____ zur Hälfte und B._____ sowie C._____ je zu einem Viertel auferlegt. Der hälftige Anteil von A._____ wird von B._____ und C._____ je zur Hälfte bezogen.
6. Die Entscheidgebühr des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 1'000.– festgesetzt. Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens werden A._____ zur Hälfte und B._____ sowie C._____ je zu einem Viertel auferlegt. Der hälftige Anteil von A._____ wird von B._____ und C._____ Meier je zur Hälfte bezogen.
8. Der Kindsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit CHF 2‘731.90 (inkl. MWSt.) entschädigt.
9. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Stadt Bülach sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein, sowie an die Oberge- richtskasse.
11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
- 24 - richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am: