Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 Dezember 2019 verlangte er Akteneinsicht in zwischenzeitlich bei der KESB produzierte Akten (BR-act. 13/48), worauf er am 16. Dezember 2019 darauf hin- gewiesen wurde, dass aufgrund der beim Obergericht erhobenen Beschwerde sich sämtliche Akten dort befänden (BR-act. 13/50). Am 30. Januar 2020 ersuchte B._____ beim Bezirksrat, über ihr Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, dies unter Hinweis auf den zwischenzeitlich ergangenen ehe- schutzrichterlichen Entscheid (BR-act. 13/52 und 53).
4. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer hierorts eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (act. 2). Er stellt die folgenden Anträge: "1. Der Vorinstanz sei eine Frist zu setzen, innert welcher das Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. VO.2019.17 betreffend Kindesverfahrensvertretung zu behandeln ist.
2. Der Vorinstanz sei eine Frist zu setzen, innert welcher das Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. VO.2019.30 betreffend Besuchsrecht zu behandeln ist.
- 7 -
3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt X._____, … [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len.
4. Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und Parteientschädigung (zzgl. MWST), zu Lasten der Vorinstanz. Prozessantrag: Es seien die Akten in der Geschäfts-Nr. PQ190079-O des Obergerichts zu diesem Verfahren zu edieren." Die Akten des Bezirksrates in den Verfahren VO.2019.17 und VO.2019.30 (act. 10 und 11/1-75 sowie act. 12 und 13/1-54), der KESB (act. 9/1 - 477) sowie - wie beantragt - des obergerichtlichen Verfahrens (act. 14/1 - 39) wurden beigezo- gen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 wurde dem Bezirksrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 15). Diese ging innert erstreckter Frist am 30. Juni 2020 ein (act. 19) und wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (act. 21), welcher sich wiederum mit Eingabe vom 13. Juli 2020 zur Stellungnah- me des Bezirksrates vom 29. Juni 2020 (act. 19) äusserte (act. 23). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Bezirksrat ist noch eine Kopie von act. 23 zu- zustellen. II.
1. Gemäss den primär massgeblichen Verfahrensbestimmungen des ZGB kann im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450a Abs. 2 und Art. 450b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450f und Art. 314 ZGB). Im Übrigen gelten die Verfahrensbestimmungen des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) und des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), subsidiär sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht anwendbar (§ 40 EG KESR). Das angerufene Obergericht ist für die gel- tend gemachte Rechtsverzögerung in zwei bezirksrätlichen Verfahren zuständig (§ 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung ohne weite-
- 8 - res legitimiert. Ein Entscheid als Anfechtungsobjekt ist nicht notwendig. An des- sen Stelle tritt die Tatsache der Verweigerung oder Verzögerung (STECK, BSK ZGB I, 5.A. Art. 450a N 20 ff.). Die Beschwerde ist mit Anträgen versehen und be- gründet. Dem Eintreten steht nichts entgegen.
2. Eine Rechtsverzögerung als besondere Form der formellen Rechtsverweige- rung liegt vor, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (BGer 5A_502/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 3.2.3; BGE 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3). Bei der Feststellung einer unrecht- mässigen Rechtsverzögerung geht es um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Unrechtmässig ist die Rechtsverzögerung dann, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Prozessdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist dabei am konkreten Einzelfall zu prüfen. Auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurück zu führen ist, ist dabei unerheblich (BGE 103 V 190 E. 3; BGer 5A_152/2020 vom 7. April 2020 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 135 I 265 E. 4.4 und BGE 144 II 486 E. 3.2). Durch Rechtsverzögerung wird der verfassungsmässige Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV).
3. Vorab festzuhalten ist, dass die angerufene Rechtsmittelbehörde im Rechtsmittelverfahren gegebenenfalls autoritativ eine Rechtsverzögerung feststellen kann. Sie ist indes nicht befugt, einer Vorinstanz Handlungsanweisungen zu geben und ihr – wie dies der Beschwerdeführer beantragt – Frist anzusetzen für die Behandlung und Beurteilung der anstehenden Fragen. Ob in den vom Beschwerdeführer erwähnten bezirksrätlichen Verfahren VO.2019.17 und VO.2019.30 eine unzulässige Verfahrens- und damit Rechtsverzögerung festzustellen ist, ist nachstehend je separat zu prüfen. 4.1 Im Verfahren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Anordnung einer Kindesverfahrensvertretung (VO.2019.17) macht der
- 9 - Beschwerdeführer geltend, der Bezirksrat habe erst nach sechs Monaten über seine am 13. Mai 2019 ergangene Beschwerde entschieden, wogegen die Beschwerde beim Obergericht innerhalb eines Monats entschieden worden sei. Seit dem obergerichtlichen Entscheid vom 7. Januar 2020, d.h. seit fünf Monaten sei nichts mehr geschehen, ausser dass der Bezirksrat zuletzt am 16. Dezember 2019 eine Mitteilung zur beantragten Akteneinsicht gemacht habe (act. 2 S. 4/5). Dem setzt der Bezirksrat in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2020 entgegen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2020 die von ihm verlangte Akteneinsicht gewährt wurde, der Vorwurf des Beschwerdeführers treffe demnach nicht zu. Der Bezirksrat verweist sodann auf das seitens des Beschwerdeführers sehr aufwändig geführte Verfahren und die durch die Rechtsmittelerhebung erfolgte zeitliche Verzögerung (act. 19). 4.2 Aufgrund der vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Bezirksrat nach Eingang der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2019 zeitnah, nämlich am 20. Mai 2019, die Vernehmlassung der Vorinstanz einholte und nach deren Eingang am 31. Mai 2019 die Beschwerdeantwort (BR-act. 11/3, 5 und 7). Mit Beschluss vom 21. Juli 2019 wurde der Kindesverfahrensvertreter ins Rubrum aufgenommen, welcher sich zu äussern hatte, worauf wieder Eingaben einzuholen waren. Bis am 2. September 2019 wurden diese erstattet und es wurden die nachträglich ergangenen KESB-Akten ins Verfahren integriert. Der vom Beschwerdeführer alsdann angefochtene Beschluss des Bezirksrates erging am 15. November 2019, was jedenfalls noch als angemessene Frist betrachtet werden kann. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung in der Dauer des Verfahrens bis zum Beschluss des Bezirksrates bis zum 15. November 2019 geltend macht, ist ihm nicht zu folgen. 4.3 Nachdem der erwähnte Beschluss von der Kammer mit Urteil vom 7. Januar 2020 aufgehoben worden war, gingen die vorinstanzlichen Akten, in welche der Beschwerdeführer dort am 16. Dezember 2019 Einsicht nehmen wollte, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht an den Bezirksrat zurück. Der Beschwerdeführer erhielt zeitnah nach Wiedereingang der Akten die von ihm verlangte Akteneinsicht. Am 31. März 2019 retournierte der
- 10 - Beschwerdeführer diese Akten (BR-act. 11/74). Wenn bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 27. Mai 2020 in der Sache noch kein Entscheid des Bezirksrates erging, kann auch dieser Zeitraum noch nicht als unangemessen lang bezeichnet werden, auch in Berücksichtigung dessen, dass Verfahren, in denen es wie vorliegend um Kinderbelange geht, beförderlich zu behandeln sind. Nach Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde hatte der Bezirksrat die Akten überdies erneut dem Obergericht zu übermitteln. 5.1 Im Verfahren betreffend Besuchsrecht (VO.2019.30) rügt der Beschwerdeführer, es sei seine Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als superprovisorischer Antrag entgegengenommen worden. Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2019 habe die Vorinstanz den Kindesverfahrensvertreter zur Stellungnahme aufgefordert. Er, der Beschwerdeführer, habe am 12. August 2019 bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie am 3. September 2019 Beweisanträge gestellt. Seither seien 9 Monate verstrichen, in denen die Vorinstanz weder auf die prozessualen Eingaben reagiert noch in der Sache entschieden habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer seit eineinhalb Jahren ohne triftigen Grund untersagt, mit C._____ in die Türkei auszureisen; er habe am 25. Juni 2019 die Aufhebung beantragt. Zusammenfassend sei im Verfahren VO.2019.30 seit einem Jahr in der Sache kein Entscheid ergangen. Die Vorinstanz habe lediglich die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert. Es gebe keinen rechtfertigenden Grund den Fall nicht zu bearbeiten, zumal in Kinderbelangen eine rasche Erledigung die Regel sei (act. 2 S. 5/6). Der Bezirksrat äussert sich in seiner Stellungnahme nicht explizit zum Ablauf dieses Verfahrens (VO.2019.30). Er macht aber auch hier geltend, es handle sich um ein sehr aufwändig geführtes Verfahren, das einen erheblichen Zeitaufwand verursache. Zudem verzeichne er seit über einem Jahr einen ausserordentlichen Anstieg der Geschäftseingänge und eine Vielzahl parallellaufender dringender Geschäfte, was wegen dem Fehlen von zusätzlichen personellen Ressourcen längere Bearbeitungszeiten verursache (act. 19).
- 11 - 5.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es, in der Beschwerde zu erwähnen, dass die Vorinstanz den als superprovisorisch entgegengenommenen Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 23. Juli 2019 mit Verfügung vom 30. Juli 2019 abgewiesen hat (BR-act. 13/14); dies nach- dem der Beschwerdeführer inzwischen auch schon zweimal beim Bezirksrat vorstellig geworden war und sich nach dem Entscheid erkundigte. Das Verfahren wurde in der Folge mit der Ansetzung der Fristen für Stellungnahme und Antwort fortgesetzt, wie dies vorstehend (E. II. 3.2) dargestellt wurde. Die Stellungnahmen zur superprovisorischen Abweisung des Antrags auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung gingen bis zum 16. August 2019 ein, wie sich aus dem geschilderten Verfahrensablauf ergibt. Wenn die Vorinstanz über die Bestätigung oder Aufhebung der superprovisorischen Anordnungen bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 27. Mai 2020 nicht über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entschieden hat, dann erscheint das mit Rücksicht auf die Rechtsprechung nicht mehr als angemessen. Das Bundesgericht erachtete es in einem Fall, in welchem es um den superprovisorischen Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts mit Fremdplatzierung ging, als jedenfalls zu lange, mit der Überprüfung der superprovisorischen Massnahme mehr als vier Monate zuzuwarten (BGE 140 III 289 ff. E. 2.6.2 unter Hinweis auf BGer 5A_772/2013). Auch wenn es vorliegend nicht um die Fremdplatzierung ging, sondern um die Gewährung des vom Beschwerdeführer abgelehnten Besuchsrechts von B._____ und um das ihm als Inhaber der elterlichen Sorge auferlegte Ausreiseverbot, erscheint es als nicht mehr vertretbar, dass der Bezirksrat das Superprovisorium innert knapp 10 Monaten nicht ersetzte. Ein langes Zuwarten mit der Überprüfung des ohne Anhörung der Gegenpartei getroffenen Entscheides muss insbesondere auch deshalb als nicht mehr gerechtfertigt erscheinen, weil gegen superprovisorische Entscheide kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (BGE 140 III 289ff. E. 2.6.2; vgl. auch BR-act. 13/14 S. 9 E. 4.5). Es trifft zu, dass in der Sache (VO.2019.30) aufgrund der zu beurteilenden Massnahmen (Besuchsrecht, Abklärung der Erziehungsfähigkeit) zum Schutz von C._____ eine beförderliche Verfahrensführung geboten ist, was voraussetzt, dass die Eltern mit den Behörden konstruktiv zusammenarbeiten. Unter Hinweis auf die
- 12 - eingangs dargestellte Verfahrensgeschichte ergibt sich, dass das Verfahren komplex ist, sich in einem hoch konflikthaften Rahmen abspielt und es nicht zuletzt der Beschwerdeführer selbst ist, der das Verfahren sehr aufwändig führt. Soweit nicht die Bestätigung der superprovisorischen Massnahme zur Diskussion steht, ist in der Sache unter diesen Umständen eine Rechtsverzögerung zu verneinen.
6. Zusammenfassend ist im bezirksrätlichen Verfahren VO.2019.30 eine Rechtsverzögerung festzustellen, soweit der Bezirksrat die superprovisorische Anordnung vom 30. Juli 2019 noch nicht durch eine vorsorgliche Anordnung ersetzt hat. Im Übrigen ist keine Rechtsverzögerung festzustellen. Dabei kann keine Rolle spielen, auf welche Gründe die Verzögerung zurückzuführen ist (BGer 5A_152/2020 vom 7. April 2020 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 135 I 265 E. 4.4 und 144 II 486 E. 3.2). Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. III.
1. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde teilweise. In der Hauptsache beider vorinstanzlichen Verfahren VO.2019.17 und VO.2019.30 ist keine Rechtsverzögerung festzustellen, wohl aber mit Bezug auf die (Teil des Verfahrens VO.2019.30 bildende) Frage der aufschiebenden Wirkung. Es rechtfertigt sich, ihm die Kosten des Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Sodann ist ihm zulasten der Bezirksratskasse eine auf die Hälfte reduzierte Entschädigung zuzusprechen, ausgehend von einer Grundgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 5 Abs. 1 der Anwaltsgebührenverordnung).
2. Der Beschwerdeführer stellt für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 2 S. 2). Die unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos ist. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt überdies voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 117 und 118 ZPO). Es ist aufgrund der Akten von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da sich die Beschwerde
- 13 - als teilweise begründet erweist, ist diese auch nicht aussichtslos und es ist die Notwendigkeit der Rechtsvertretung zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer mit Gerichtskosten belastet wird, ist ihm daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:
- Es wird festgestellt, dass der Bezirksrat das Verfahren VO.2019.30 ungerechtfertigt verzögert hat, soweit er noch nicht über die Bestätigung oder Aufhebung der superprovisorischen Anordnung vom 30. Juli 2019 entschieden hat. Es wird festgestellt, dass im Übrigen mit Bezug auf das Verfahren VO.2019.30 sowie mit Bezug auf das Verfahren VO.2019.17 keine Rechtsverzögerung vorliegt. In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. - 14 - Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO aufmerksam gemacht und diese bleibt vorbehalten.
- Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Bezirksratskasse eine reduzierte Entschädigung von Fr. 500.-- (zuzüglich 7,7% MWSt) zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie die Parteien in den bezirksrätlichen Verfahren VO.2019.17 und VO.2019.30, die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk E._____ sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten und einer Kopie von act. 23 – an den Bezirksrat E._____, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ200028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 17. Juli 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt ass. jur. X._____, betreffend Rechtsverzögerung (VO.2019.17 und VO.2019.30)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) ist der getrennt lebende Ehemann von B._____ und Vater von C._____, geboren am tt.mm.2009. D._____ ist die Mutter von C._____. Für C._____ wurde mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich vom 8. Dezember 2009 bereits auf den Zeitpunkt ihrer Geburt eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnet (KESB-act. 7/1). Die- se wurde mit Beschluss vom 6. November 2014 zur Weiterführung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks E._____(fortan KESB) überwiesen (KESB-act. 16). Am 3. Februar 2015 ordnete die KESB eine sofortige Familienbe- gleitung an und wies die Eltern zur Kooperation an (KESB-act. 29). Mit Beschluss (Nr. 2015-A3-210) vom 1. Juli 2015 bestätigte die KESB den zuvor superproviso- risch angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter (KESB- act. 61). Die Mutter hatte sich mit C._____ im Februar 2015 in ihr Heimatland Lettland abgemeldet, im April 2015 kehrte C._____ in die Obhut des Beschwerde- führers zurück. Es kam zu weiteren Auseinandersetzungen zwischen den Eltern. C._____ lebte fortan beim Vater und seiner neuen Partnerin (ab Dezember 2016 Ehefrau), B._____. Die Mutter (D._____) hat weder einen Aufenthaltsstatus noch einen festen Wohn- sitz in der Schweiz. Gemäss dem Antrag der Beiständin auf eine Besuchsbeglei- tung vom 1. November 2018 (KESB-act. 100) lebt sie in einer prekären Situation und hat aufgrund massiver Gewalt- und Ausbeutungserfahrungen schwerwiegen- de psychische und physische Probleme. Für die Monate Januar und März 2018 hatte die Beiständin begleitete Besuche der Mutter mit C._____ organisieren kön- nen (KESB-act. 130). 1.2. Mit Beschluss (Nr. 2018-A1-584) vom 20. Dezember 2018 bestätigte die KESB die mit Beschluss vom 14. Dezember 2018 angeordneten superprovisori- schen Massnahmen, nämlich das Verbot an den Beschwerdeführer, mit C._____
- 3 - aus der Schweiz auszureisen, die Anordnung einer Intensivabklärung über das Jugendnetzwerk E._____ und die Anordnung eines Besuchsrechts für die Stief- mutter B._____, nachdem sich diese und der Beschwerdeführer getrennt hatten (KESB-act. 135 und 145). 1.3. Am 11. Januar 2019 legitimierte sich der heutige Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers und stellte am 14. Januar 2019 ein Gesuch um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (KESB-act. 155 und 157), welchen Anträgen die KESB mit Beschluss vom 23. Januar 2019 folgte (KESB-act. 165). Am 11. Februar 2019 ging bei der KESB der Indikationsbericht zur interventions- orientierten Abklärung der Stiftung Jugendnetzwerk E._____ ein (KESB-act. 176). Die KESB ordnete mit Beschluss vom 13. März 2019 in der Beistandschaft für C._____ im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB eine sozialpädagogische Familienbe- gleitung an und beauftragte die Beiständin, die Familienbegleitung zu organisie- ren. An den Beschwerdeführer erging die Weisung, mit der sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammen zu arbeiten (KESB-act. 202), welche der Be- schwerdeführer ablehnt (KESB-act. 220 und 235). Nach einer Meldung von B._____ an die KESB, in welcher sie sich Sorgen über den Zustand des Kindes machte (KESB-act. 226), sowie einer Auskunft des Schul-Sozialarbeiters nach dessen Gespräch mit C._____ über ein gepostetes Video (KESB-act. 234 und 237), teilte die KESB dem Beschwerdeführer und B._____ mit, dass die Einset- zung eines Verfahrensbeistandes für C._____ in Erwägung gezogen werde (KESB-act. 242 und 243). 2.1 Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 (Beschluss-Nr. 2019-A2-132) ordnete die KESB für C._____ eine Kindesverfahrensvertretung nach Art. 314abis ZGB an. Ei- ner allfälligen Beschwerde gegen diesen Beschluss entzog sie die aufschiebende Wirkung (BR-act. 11/1B). Am 13. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer Beschwer- de beim Bezirksrat erheben (Verfahren VO.2019.17/3.02.02). Er wandte sich da- rin gegen die Anordnung der Kindesvertretung und beantragte in formeller Hin- sicht, es sei der Beschwerde die entzogene aufschiebende Wirkung wieder zu er- teilen (BR-act. 11/1). Nach Durchführung des Verfahrens, in welchem insbeson- dere auch die Mutter von C._____ in das Verfahren einzubeziehen war, deren
- 4 - Aufenthalt zuerst ermittelt werden musste, erging am 15. November 2019 der be- zirksrätliche Beschluss, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen wurde. Der Beschwerde blieb damit die aufschiebende Wirkung entzogen (BR-act. 11/45). Gleichzeitig zog der Bezirksrat weitere Akten der KESB bei. Er stellte dem Be- schwerdeführer ein Schreiben der Mutter sowie eine Kopie des Aktenverzeichnis- ses der KESB-Akten zu und setzte ihm Frist an für eine freigestellte Stellungnah- me zur Vernehmlassung der KESB und zu weiteren Unterlagen. Auch den Verfah- rensbeteiligten im damaligen Verfahren und der KESB wurden Fristen zur freige- stellten Stellungnahme angesetzt (BR-act. 11/45 Dispositiv Ziff. II - X). 2.2 Am 2. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht gegen den Beschluss des Bezirksrates vom 15. November 2019, so- weit dieser über die aufschiebende Wirkung entschied. Die Kammer hiess die Be- schwerde mit Entscheid vom 7. Januar 2020 gut und hob den Entzug der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde auf (BR-act. 69 = act. 14/29). 2.3 Im bezirksrätlichen Verfahren war dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit Verfügung vom 20. November 2019 die umfassende unentgeltliche Rechts- pflege bewilligt worden (BR-act. 11/46). Mit Eingabe vom 3. und 6. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer zu den Stellungnahmen der KESB und der Verfahrensbeteiligten Stellung, und er äusserte sich zur Rechtzeitigkeit seiner Eingaben (BR-act. 11/58 und 60). Am 11. und 12. Dezember 2019 verlangte er beim Bezirksrat Einsicht in KESB-Akten und wurde darauf hingewiesen, dass sich die Akten beim Obergericht befinden (BR-act. 11/62, 63 und 65). Mit Präsidialver- fügung vom 23. März 2020 hielt der Bezirksrat fest, es sei dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht im beantragten Umfang zu gewähren, da in der Zwischenzeit die Akten vom Obergericht retourniert worden seien. Es wurden dem Beschwer- deführer weitere Stellungnahmen zugesandt und ihm eine 20-tägige Frist zur frei- gestellten Stellungnahme angesetzt (BR-act. 11/73). Am 31. März 2020 retour- nierte der Beschwerdeführer dem Bezirksrat die ihm zur Verfügung gestellten Ak- ten (BR-act. 11/74).
- 5 - 3.1 Nach umfangreichen Abklärungen, der Einholung des oberwähnten Indikati- onsberichts durch das Jugendnetzwerk E._____, nach Anhörung der Eltern, von B._____ und von C._____, der (in Ziff. 2 hiervor erwähnten) Bestellung eines Kin- desvertreters, der seinerseits mit C._____ Gespräche führte sowie aufgrund der laufend aktualisierten Anträge der Beistandsperson gab die KESB am 3. Juli 2019 (Beschluss-Nr. 2019-A1-311; KESB- act. 9/312):
- die Abklärung der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers und von B._____ in Auftrag;
- regelte das Besuchsrecht für B._____ während der Dauer der Abklärung, inkl. Ferienbesuchsrecht in den Sommerferien 2019 und ordnete eine geeignete Psychotherapie für C._____ an. Überdies passte sie die Anträge der Beiständin an und lehnte es ab, das Ausrei- severbot für C._____ aufzuheben. Einer allfälligen Beschwerde wurde die auf- schiebende Wirkung entzogen. 3.2 Am 23. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid (Verfahren VO.2019.30). Er beantragte, lediglich die Erziehungsfähig- keit von B._____ abzuklären und dieser für die Dauer der Abklärung kein Be- suchsrecht, ev. ein begleitetes, einzuräumen, das Ausreiseverbot aufzuheben und die Gebühren B._____ aufzuerlegen. Alsdann verlangte er auch in jenem Verfah- ren die Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege sowie die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung der Beschwerde "umgehend und ohne Verzug" wiederherzustellen (BR-act. 13/1). Er ergänzte seine Eingabe am 26. Juli 2019 und wiederholte seinen Antrag auf Wiedererteilung der aufschie- benden Wirkung unter Hinweis auf den Verlaufsbericht der Stiftung Jugendnetz- werk E._____(BR-act. 13/5 und 13/6/1). Nachdem sich der Beschwerdeführer be- reits am 26. und 29. Juli 2019 erkundigt hatte, wann über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschieden werde (BR-act.13/4 und 13/7), wies die Vizepräsidentin des Bezirksrates E._____ diesen Antrag mit Verfügung vom 30. Juli 2019 ab und setzte gleichzeitig Frist zur Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung (10 Tage) und zur Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung (30 Tage) an (BR-act. 13/14). Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 nahm die Vizepräsidentin den Kindesverfahrensvertreter ins Rubrum auf und setzte diesem ebenfalls Frist
- 6 - zur Stellungnahme an (BR-act. 13/16). Am 12. August 2019 erneuerte der Be- schwerdeführer sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (BR-act. 13/26). Nach Eingang der Stellungnahme der KESB vom gleichen Tag (BR-act. 13/28) sowie jener von B._____ (BR-act. 13/33) ebenfalls vom 12. Au- gust 2019 sowie derjenigen des Kindesverfahrensvertreters vom 16. August 2019 (BR-act. 13/35) erstattete B._____ sodann am 30. August ihre Beschwerdeant- wort (BR-act. 13/38). Am 3. September 2019 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksrat die Beweisanträge, es sei bei den zuständigen Stellen hinsichtlich der stattgefundenen begleiteten Besuche ein Amtsbericht zu edieren und es sei die Familienbegleiterin Dr. F._____ zu ihren Beobachtungen anlässlich der begleite- ten Besuche zu befragen (BR-act. 13/42). Am 21. November 2019 ersuchte B._____ den Bezirksrat, den Entscheid betreffend ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auszusetzen bis der Entscheid im Eheschutzverfahren ergangen sei (BR-act. 13/43). Mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen Be- weisanträgen fest und ersuchte, alsbald darüber zu befinden (BR-act. 13/46), am
12. Dezember 2019 verlangte er Akteneinsicht in zwischenzeitlich bei der KESB produzierte Akten (BR-act. 13/48), worauf er am 16. Dezember 2019 darauf hin- gewiesen wurde, dass aufgrund der beim Obergericht erhobenen Beschwerde sich sämtliche Akten dort befänden (BR-act. 13/50). Am 30. Januar 2020 ersuchte B._____ beim Bezirksrat, über ihr Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, dies unter Hinweis auf den zwischenzeitlich ergangenen ehe- schutzrichterlichen Entscheid (BR-act. 13/52 und 53).
4. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020 erhob der Beschwerdeführer hierorts eine Rechtsverzögerungsbeschwerde (act. 2). Er stellt die folgenden Anträge: "1. Der Vorinstanz sei eine Frist zu setzen, innert welcher das Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. VO.2019.17 betreffend Kindesverfahrensvertretung zu behandeln ist.
2. Der Vorinstanz sei eine Frist zu setzen, innert welcher das Verfahren mit der Ge- schäfts-Nr. VO.2019.30 betreffend Besuchsrecht zu behandeln ist.
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3. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und Rechtsanwalt X._____, … [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestel- len.
4. Alles unter Prozesskosten, also Gerichtskosten und Parteientschädigung (zzgl. MWST), zu Lasten der Vorinstanz. Prozessantrag: Es seien die Akten in der Geschäfts-Nr. PQ190079-O des Obergerichts zu diesem Verfahren zu edieren." Die Akten des Bezirksrates in den Verfahren VO.2019.17 und VO.2019.30 (act. 10 und 11/1-75 sowie act. 12 und 13/1-54), der KESB (act. 9/1 - 477) sowie - wie beantragt - des obergerichtlichen Verfahrens (act. 14/1 - 39) wurden beigezo- gen. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 wurde dem Bezirksrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (act. 15). Diese ging innert erstreckter Frist am 30. Juni 2020 ein (act. 19) und wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt (act. 21), welcher sich wiederum mit Eingabe vom 13. Juli 2020 zur Stellungnah- me des Bezirksrates vom 29. Juni 2020 (act. 19) äusserte (act. 23). Das Verfahren ist spruchreif. Dem Bezirksrat ist noch eine Kopie von act. 23 zu- zustellen. II.
1. Gemäss den primär massgeblichen Verfahrensbestimmungen des ZGB kann im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 450a Abs. 2 und Art. 450b Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450f und Art. 314 ZGB). Im Übrigen gelten die Verfahrensbestimmungen des kantonalen Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) und des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG), subsidiär sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss als kantonales Recht anwendbar (§ 40 EG KESR). Das angerufene Obergericht ist für die gel- tend gemachte Rechtsverzögerung in zwei bezirksrätlichen Verfahren zuständig (§ 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung ohne weite-
- 8 - res legitimiert. Ein Entscheid als Anfechtungsobjekt ist nicht notwendig. An des- sen Stelle tritt die Tatsache der Verweigerung oder Verzögerung (STECK, BSK ZGB I, 5.A. Art. 450a N 20 ff.). Die Beschwerde ist mit Anträgen versehen und be- gründet. Dem Eintreten steht nichts entgegen.
2. Eine Rechtsverzögerung als besondere Form der formellen Rechtsverweige- rung liegt vor, wenn die Behörde das Verfahren in ungerechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (BGer 5A_502/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 3.2.3; BGE 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3). Bei der Feststellung einer unrecht- mässigen Rechtsverzögerung geht es um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Unrechtmässig ist die Rechtsverzögerung dann, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Prozessdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist dabei am konkreten Einzelfall zu prüfen. Auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurück zu führen ist, ist dabei unerheblich (BGE 103 V 190 E. 3; BGer 5A_152/2020 vom 7. April 2020 E. 4.2 mit Hinweisen auf BGE 135 I 265 E. 4.4 und BGE 144 II 486 E. 3.2). Durch Rechtsverzögerung wird der verfassungsmässige Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt (Art. 29 Abs. 1 BV).
3. Vorab festzuhalten ist, dass die angerufene Rechtsmittelbehörde im Rechtsmittelverfahren gegebenenfalls autoritativ eine Rechtsverzögerung feststellen kann. Sie ist indes nicht befugt, einer Vorinstanz Handlungsanweisungen zu geben und ihr – wie dies der Beschwerdeführer beantragt – Frist anzusetzen für die Behandlung und Beurteilung der anstehenden Fragen. Ob in den vom Beschwerdeführer erwähnten bezirksrätlichen Verfahren VO.2019.17 und VO.2019.30 eine unzulässige Verfahrens- und damit Rechtsverzögerung festzustellen ist, ist nachstehend je separat zu prüfen. 4.1 Im Verfahren betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei der Anordnung einer Kindesverfahrensvertretung (VO.2019.17) macht der
- 9 - Beschwerdeführer geltend, der Bezirksrat habe erst nach sechs Monaten über seine am 13. Mai 2019 ergangene Beschwerde entschieden, wogegen die Beschwerde beim Obergericht innerhalb eines Monats entschieden worden sei. Seit dem obergerichtlichen Entscheid vom 7. Januar 2020, d.h. seit fünf Monaten sei nichts mehr geschehen, ausser dass der Bezirksrat zuletzt am 16. Dezember 2019 eine Mitteilung zur beantragten Akteneinsicht gemacht habe (act. 2 S. 4/5). Dem setzt der Bezirksrat in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2020 entgegen, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. März 2020 die von ihm verlangte Akteneinsicht gewährt wurde, der Vorwurf des Beschwerdeführers treffe demnach nicht zu. Der Bezirksrat verweist sodann auf das seitens des Beschwerdeführers sehr aufwändig geführte Verfahren und die durch die Rechtsmittelerhebung erfolgte zeitliche Verzögerung (act. 19). 4.2 Aufgrund der vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Bezirksrat nach Eingang der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2019 zeitnah, nämlich am 20. Mai 2019, die Vernehmlassung der Vorinstanz einholte und nach deren Eingang am 31. Mai 2019 die Beschwerdeantwort (BR-act. 11/3, 5 und 7). Mit Beschluss vom 21. Juli 2019 wurde der Kindesverfahrensvertreter ins Rubrum aufgenommen, welcher sich zu äussern hatte, worauf wieder Eingaben einzuholen waren. Bis am 2. September 2019 wurden diese erstattet und es wurden die nachträglich ergangenen KESB-Akten ins Verfahren integriert. Der vom Beschwerdeführer alsdann angefochtene Beschluss des Bezirksrates erging am 15. November 2019, was jedenfalls noch als angemessene Frist betrachtet werden kann. Soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerung in der Dauer des Verfahrens bis zum Beschluss des Bezirksrates bis zum 15. November 2019 geltend macht, ist ihm nicht zu folgen. 4.3 Nachdem der erwähnte Beschluss von der Kammer mit Urteil vom 7. Januar 2020 aufgehoben worden war, gingen die vorinstanzlichen Akten, in welche der Beschwerdeführer dort am 16. Dezember 2019 Einsicht nehmen wollte, erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht an den Bezirksrat zurück. Der Beschwerdeführer erhielt zeitnah nach Wiedereingang der Akten die von ihm verlangte Akteneinsicht. Am 31. März 2019 retournierte der
- 10 - Beschwerdeführer diese Akten (BR-act. 11/74). Wenn bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 27. Mai 2020 in der Sache noch kein Entscheid des Bezirksrates erging, kann auch dieser Zeitraum noch nicht als unangemessen lang bezeichnet werden, auch in Berücksichtigung dessen, dass Verfahren, in denen es wie vorliegend um Kinderbelange geht, beförderlich zu behandeln sind. Nach Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde hatte der Bezirksrat die Akten überdies erneut dem Obergericht zu übermitteln. 5.1 Im Verfahren betreffend Besuchsrecht (VO.2019.30) rügt der Beschwerdeführer, es sei seine Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als superprovisorischer Antrag entgegengenommen worden. Mit Präsidialverfügung vom 31. Juli 2019 habe die Vorinstanz den Kindesverfahrensvertreter zur Stellungnahme aufgefordert. Er, der Beschwerdeführer, habe am 12. August 2019 bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie am 3. September 2019 Beweisanträge gestellt. Seither seien 9 Monate verstrichen, in denen die Vorinstanz weder auf die prozessualen Eingaben reagiert noch in der Sache entschieden habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer seit eineinhalb Jahren ohne triftigen Grund untersagt, mit C._____ in die Türkei auszureisen; er habe am 25. Juni 2019 die Aufhebung beantragt. Zusammenfassend sei im Verfahren VO.2019.30 seit einem Jahr in der Sache kein Entscheid ergangen. Die Vorinstanz habe lediglich die Parteien zur Stellungnahme aufgefordert. Es gebe keinen rechtfertigenden Grund den Fall nicht zu bearbeiten, zumal in Kinderbelangen eine rasche Erledigung die Regel sei (act. 2 S. 5/6). Der Bezirksrat äussert sich in seiner Stellungnahme nicht explizit zum Ablauf dieses Verfahrens (VO.2019.30). Er macht aber auch hier geltend, es handle sich um ein sehr aufwändig geführtes Verfahren, das einen erheblichen Zeitaufwand verursache. Zudem verzeichne er seit über einem Jahr einen ausserordentlichen Anstieg der Geschäftseingänge und eine Vielzahl parallellaufender dringender Geschäfte, was wegen dem Fehlen von zusätzlichen personellen Ressourcen längere Bearbeitungszeiten verursache (act. 19).
- 11 - 5.2 Der Beschwerdeführer unterlässt es, in der Beschwerde zu erwähnen, dass die Vorinstanz den als superprovisorisch entgegengenommenen Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde vom 23. Juli 2019 mit Verfügung vom 30. Juli 2019 abgewiesen hat (BR-act. 13/14); dies nach- dem der Beschwerdeführer inzwischen auch schon zweimal beim Bezirksrat vorstellig geworden war und sich nach dem Entscheid erkundigte. Das Verfahren wurde in der Folge mit der Ansetzung der Fristen für Stellungnahme und Antwort fortgesetzt, wie dies vorstehend (E. II. 3.2) dargestellt wurde. Die Stellungnahmen zur superprovisorischen Abweisung des Antrags auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung gingen bis zum 16. August 2019 ein, wie sich aus dem geschilderten Verfahrensablauf ergibt. Wenn die Vorinstanz über die Bestätigung oder Aufhebung der superprovisorischen Anordnungen bis zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde am 27. Mai 2020 nicht über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde entschieden hat, dann erscheint das mit Rücksicht auf die Rechtsprechung nicht mehr als angemessen. Das Bundesgericht erachtete es in einem Fall, in welchem es um den superprovisorischen Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts mit Fremdplatzierung ging, als jedenfalls zu lange, mit der Überprüfung der superprovisorischen Massnahme mehr als vier Monate zuzuwarten (BGE 140 III 289 ff. E. 2.6.2 unter Hinweis auf BGer 5A_772/2013). Auch wenn es vorliegend nicht um die Fremdplatzierung ging, sondern um die Gewährung des vom Beschwerdeführer abgelehnten Besuchsrechts von B._____ und um das ihm als Inhaber der elterlichen Sorge auferlegte Ausreiseverbot, erscheint es als nicht mehr vertretbar, dass der Bezirksrat das Superprovisorium innert knapp 10 Monaten nicht ersetzte. Ein langes Zuwarten mit der Überprüfung des ohne Anhörung der Gegenpartei getroffenen Entscheides muss insbesondere auch deshalb als nicht mehr gerechtfertigt erscheinen, weil gegen superprovisorische Entscheide kein Rechtsmittel zur Verfügung steht (BGE 140 III 289ff. E. 2.6.2; vgl. auch BR-act. 13/14 S. 9 E. 4.5). Es trifft zu, dass in der Sache (VO.2019.30) aufgrund der zu beurteilenden Massnahmen (Besuchsrecht, Abklärung der Erziehungsfähigkeit) zum Schutz von C._____ eine beförderliche Verfahrensführung geboten ist, was voraussetzt, dass die Eltern mit den Behörden konstruktiv zusammenarbeiten. Unter Hinweis auf die
- 12 - eingangs dargestellte Verfahrensgeschichte ergibt sich, dass das Verfahren komplex ist, sich in einem hoch konflikthaften Rahmen abspielt und es nicht zuletzt der Beschwerdeführer selbst ist, der das Verfahren sehr aufwändig führt. Soweit nicht die Bestätigung der superprovisorischen Massnahme zur Diskussion steht, ist in der Sache unter diesen Umständen eine Rechtsverzögerung zu verneinen.
6. Zusammenfassend ist im bezirksrätlichen Verfahren VO.2019.30 eine Rechtsverzögerung festzustellen, soweit der Bezirksrat die superprovisorische Anordnung vom 30. Juli 2019 noch nicht durch eine vorsorgliche Anordnung ersetzt hat. Im Übrigen ist keine Rechtsverzögerung festzustellen. Dabei kann keine Rolle spielen, auf welche Gründe die Verzögerung zurückzuführen ist (BGer 5A_152/2020 vom 7. April 2020 E. 2 mit Hinweisen auf BGE 135 I 265 E. 4.4 und 144 II 486 E. 3.2). Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. III.
1. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seiner Beschwerde teilweise. In der Hauptsache beider vorinstanzlichen Verfahren VO.2019.17 und VO.2019.30 ist keine Rechtsverzögerung festzustellen, wohl aber mit Bezug auf die (Teil des Verfahrens VO.2019.30 bildende) Frage der aufschiebenden Wirkung. Es rechtfertigt sich, ihm die Kosten des Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Sodann ist ihm zulasten der Bezirksratskasse eine auf die Hälfte reduzierte Entschädigung zuzusprechen, ausgehend von einer Grundgebühr von Fr. 1'000.-- (§ 5 Abs. 1 der Anwaltsgebührenverordnung).
2. Der Beschwerdeführer stellt für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 2 S. 2). Die unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt, wenn eine Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichtslos ist. Die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt überdies voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 117 und 118 ZPO). Es ist aufgrund der Akten von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da sich die Beschwerde
- 13 - als teilweise begründet erweist, ist diese auch nicht aussichtslos und es ist die Notwendigkeit der Rechtsvertretung zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer mit Gerichtskosten belastet wird, ist ihm daher die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es ist ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Bezirksrat das Verfahren VO.2019.30 ungerechtfertigt verzögert hat, soweit er noch nicht über die Bestätigung oder Aufhebung der superprovisorischen Anordnung vom 30. Juli 2019 entschieden hat. Es wird festgestellt, dass im Übrigen mit Bezug auf das Verfahren VO.2019.30 sowie mit Bezug auf das Verfahren VO.2019.17 keine Rechtsverzögerung vorliegt. In diesem Umfang wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Der Anteil der dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
- 14 - Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO aufmerksam gemacht und diese bleibt vorbehalten.
4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Bezirksratskasse eine reduzierte Entschädigung von Fr. 500.-- (zuzüglich 7,7% MWSt) zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie die Parteien in den bezirksrätlichen Verfahren VO.2019.17 und VO.2019.30, die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk E._____ sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten und einer Kopie von act. 23 – an den Bezirksrat E._____, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: