Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Für C._____ (nachfolgend Kind), gemeinsame Tochter der getrennt leben- den und nicht verheirateten A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), besteht eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB, um die Kindseltern bei der Umsetzung des mit Ent- scheid der KESB Stadt Zürich vom 25. August 2016 festgelegten Besuchsrechts zu unterstützen (act. 7/9/3/4 und 7/9/3/2). Wegen angeblicher Schwierigkeiten beim Besuchsrecht gelangte der Beschwerdegegner am 9. Januar 2019 an die KESB Bezirk Meilen (act. 7/9/66). Diese präzisierte mit Entscheid vom 4. Juni 2019 die bisher bestehende Besuchsrechtsregelung. Zudem wies sie die Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB an, auf Kontaktaufnahmen sei- tens der Beiständin und des Kindsvaters innert 48 Stunden zu reagieren und kon- struktiv mit der Beiständin zusammenzuarbeiten. Die KESB legte die Gebühr des Kindesschutzverfahrens auf CHF 1‘600.– fest und auferlegte diese je hälftig den Kindseltern, gewährte indes der Beschwerdeführerin wegen Mittellosigkeit die un- entgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachforderung (act. 7/2/1).
E. 1.1 Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB sowie des EG KESR, welches als kantonales Ver- fahrensrecht die Vorgaben von Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Enthalten diese
- 4 - Gesetze keine Bestimmungen, gelten im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Regeln des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmun- gen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 40 EG KESR, Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Be- schwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht (§§ 63 und 64 EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.
E. 1.2 Mit dem Begriff der Beschwerde i.S. der Art. 450-450c ZGB werden grund- sätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet. Gemeint sind damit aber im Wesentlichen Entscheide der KESB in der Sache (STECK, in: BSK- ZPO I, 5. A., Basel 2014, Art. 450 N 19-21). Keine Entscheide zur Sache stellen Entscheide über die Verteilung und die Liquidation der Prozesskosten dar. Weder das ZGB noch das EG KESR enthalten besondere Bestimmungen zur sogenann- ten Kostenbeschwerde, weshalb gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 110 ZPO die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO ana- log darauf Anwendung finden (vgl. OGer ZH PQ190077 E. II. 3. und 4. vom
E. 2 Gegen die Erteilung der Weisung (act. 7/2/1, Dispositiv-Ziffer 5) erhob Rechtsanwalt X._____ namens der Beschwerdeführerin und des Kindes am 8. Ju- li 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Bezirksrat, verlangte die Aufhebung der Weisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners, und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren (act. 7/1). In der Folge führte der Bezirksrat sein Verfahren durch, in des- sen Verlauf die KESB sowie die Beiständin je eine Stellungnahme, der Be- schwerdegegner eine Beschwerdeantwort und die Beschwerdeführerin eine zu- sätzliche Stellungnahme einreichten, welche Eingaben alle den jeweiligen Verfah- rensbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt wurden (act. 3/1 = act. 6). Sowohl die KESB als auch die Beiständin und der Beschwerdegegner beantragten Ab- weisung der Beschwerde (act. 7/4, 7/5 und 7/8). Mit Urteil vom 24. April 2020 hiess der Bezirksrat Meilen die Beschwerde gut, hob die Weisung auf, sah für das
- 3 - Beschwerdeverfahren von der Erhebung von Verfahrenskosten ab und schrieb demzufolge die Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandlos geworden ab. Prozessentschädigungen sprach er keine zu, bewilligte indessen der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Nachforderung (Art. 123 ZPO) für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu deren unentgeltlichem Rechtsbeistand (act. 6).
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners, eventualiter des Staats. Zudem wurde um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren ersucht.
E. 4 Die Akten des Bezirksrats, einschliesslich derjenigen der KESB Meilen, wur- den beigezogen (act. 7/1-20, act. 7/9/1-118). Weitere Verfahrensschritte sind nicht erforderlich, weil über die Beschwerde sogleich entschieden werden kann. II.
E. 9 Dezember 2019, PQ190015 E. II. 2 vom 20. März 2019; OGer ZH, PQ190003 E. 3.1 vom 25. Januar 2019). Mit der Kostenbeschwerde kann deshalb einzig die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeer- messen geht (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZK-ZPO, 3.A., Art. 320 N 3 f. i.V.m. REETZ/THEILER, ZK-ZPO, a.a.O., Art. 310 N 36). Es gilt eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei analog derjenigen von Art. 321 ZPO. Sie hat jeweils darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorak- ten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Dabei kann bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwer- debegründung berücksichtigt werden, ob die Beschwerdeführerin anwaltlich ver-
- 5 - treten ist oder nicht. Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2. Rechtsanwalt X._____ hat die Beschwerden an den Bezirksrat und die Kammer im Namen der Beschwerdeführerin (Mutter) und des Kindes erhoben (act. 2 und 7/1). Die Vorinstanz nahm beide als Prozessparteien bzw. als Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 ins Rubrum auf. Bezüglich der Behandlung des Kindes als Prozesspartei drängen sich vorab einige Richtigstellungen auf. Vor Bezirksrat war im Wesentlichen die an die Beschwerdeführerin gerichtete Mass- nahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB streitig, mit welcher die KESB das Um- gangsrecht des Beschwerdegegners mit dem Kind erleichtern wollte. Sind Kin- derbelange zwischen den Eltern streitig, so kommt den Elternteilen im Verfahren vor der KESB Parteistellung zu (§ 56 Abs. 2 EG KESR). Dasselbe gilt praxisge- mäss auch in den nachfolgenden Beschwerdeverfahren. Demgegenüber hat das Kind in solchen Verfahren in der Regel keine Parteistellung, sondern gilt lediglich als verfahrensbeteiligt. Dies ist deshalb sachgerecht, weil bei Streitigkeiten zwi- schen den Eltern über Kinderbelange, wie beispielsweise über das Besuchsrecht, ein Interessenskonflikt zwischen den Elternteilen einerseits und dem Kind ander- seits bestehen kann. Sofern zur Wahrung der Kindsinteressen notwendig, ist die- sem eine eigene Rechtsvertretung zu bestellen. Folgerichtig hat die KESB mit Entscheid vom 19. April 2018 Rechtsanwalt X._____ nur als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Mutter bzw. der Beschwerdeführerin bestellt und nur ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. 7/9/52). Die Beschwerden an die Vo- rinstanz und die Kammer konnte Rechtsanwalt X._____ – ohne sich der Gefahr eines Interessenskonflikts auszusetzen – somit nur im Namen und auftrags der Beschwerdeführerin, nicht aber gleichzeitig im Namen und Auftrag des Kindes er- heben. Richtigerweise ist somit einzig die „Beschwerdeführerin 2“ als Prozesspar- tei bzw. als Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu behandeln, während das Kind als Verfahrensbeteiligte im Rubrum aufzunehmen ist. Entsprechend ist auf die Beschwerde, soweit sie im Namen des Kindes bzw. der "Beschwerdefüh- rerin 1“ erhoben wurde, nicht einzutreten.
- 6 - Die Beschwerdeführerin verlangt primär, dass der Beschwerdegegner zur Zah- lung einer Parteientschädigung an sie zu verpflichten sei. Sowohl die Beschwer- deführerin als auch der Beschwerdegegner haben damit ein tatsächliches Inte- resse am Ausgang dieses Verfahrens. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres aktiv- und der Beschwerdegegner passivlegitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die am 30. April 2020 erhobene Beschwerde ist zudem rechtzeitig erfolgt. Sie ist schriftlich begründet und mit Anträgen versehen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sämtliche Rechtsmittelvoraussetzungen sind damit erfüllt, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.
3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das Verfahren betref- fend Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB sei vor der KESB strittig geführt worden. Während die Beschwerdeführerin keine Weisung gewollt habe, hätten der Beschwerdegegner und die Beiständin eine solche un- terstützt. Das Gleiche gelte auch für das Verfahren vor Bezirksrat; auch dort hät- ten die Beschwerdeparteien konträre Standpunkte vertreten und divergierende Anträge gestellt. Es sei deshalb von einem strittigen Zweiparteienstreit auszuge- hen, in welchem die Beschwerdeführerin vor Bezirksrat obsiegt habe. Die Kosten seien deshalb gemäss Art. 106 ZPO zu verlegen. Ausgangsgemäss hätten die Kosten des Verfahrens demnach dem unterliegenden Beschwerdegegner aufer- legt und dieser hätte zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin verpflichtet werden müssen. Indem die Vorinstanz aber von einem Einparteien- Verfahren ausgegangen sei, habe sie den Sachverhalt im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO offensichtlich falsch festgestellt. Zudem habe sie dadurch, dass sie der Be- schwerdeführerin keine Parteientschädigung gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu- gesprochen habe, das Recht im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO unrichtig angewen- det (act. 2).
4. Im Zweiparteienverfahren werden die Prozesskosten, worunter nach Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fallen, nach den Grundsätzen der analog anwendbaren Art. 106 - 109 ZPO verteilt. Im Regelfall werden sie gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt, wo- bei bei Nichteintreten und Klagerückzug die klagende Partei und bei Anerkennung
- 7 - der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt. Das Gericht kann in gewissen Konstellationen von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozess- kosten nach Ermessen verteilen, zum Beispiel wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), in familienrechtli- chen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) oder wenn besondere Umstände vor- liegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig er- scheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Als familienrechtliche Verfahren gel- ten zunächst solche gemäss den 6., 7. und 8. Titeln der ZPO (JENNY, ZK-ZPO,
3. A. 2016, Art. 107 N 12). Da konkrete Bestimmungen im ZGB und EG KESR fehlen, können darunter auch verwaltungsrechtliche Kindesschutzverfahren fallen. Im Rahmen familienrechtlicher Prozesse werden die Kosten in Kinderbelangen unabhängig vom Verfahrensausgang auferlegt, wenn beide Parteien gute Gründe für die Verfechtung ihres Standpunktes hatten. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag allerdings ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen (BGE 139 III 358 E. 3). Die Grundsätze der Verteilung der Verfahrenskosten ha- ben auch Geltung für die Zusprechung einer Parteientschädigung (KUKO ZPO- HANS SCHMID, 2. Auflage, 2014, Art. 107 N 1). 5.1. Der Bezirksrat begründete seine Entscheidung über die Verfahrenskosten und Parteientschädigung nur kurz, wobei er sich auf keine spezifische gesetzliche Bestimmung stützte. Er führte aus, die Beschwerdeführerin obsiege vollständig, der Beschwerdegegner habe jedoch gute Gründe gehabt, sich im Verfahren zu äussern, weshalb auf die Erhebung von Kosten verzichtet werde. Entsprechend seien die Parteientschädigungen wettzuschlagen (act. 6 N 5.1.). 5.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerde- schrift mit dieser Begründung nicht weiter auseinandergesetzt und ist insbesonde- re nicht darauf eingegangen, ob der Beschwerdegegner gute Gründe hatte, sich im Verfahren vor Bezirksrat zu äussern. Sie legt zudem nicht dar und beziffert auch nicht, welchen Betrag sie unter einer angemessenen Parteientschädigung versteht. Damit hat sie ihre Beschwerde nur unzureichend begründet.
- 8 - Sie rügt sodann eine unrichtige Tatsachenfeststellung, weil die Vorinstanz zu Un- recht von einem Einparteien-Verfahren ausgegangen sei. Auch diesen Einwand (act. 2 N 9) hat die Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt und insbesondere nicht schlüssig begründet, wie sie zu dieser Schlussfolgerung gelangt. Entgegen ihren Vorbringen ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass die Vorinstanz ihrer Regelung über die Kosten und Parteientschädigung ein Einpar- teien-Verfahren zu Grunde legte. Der Bezirksrat hat den Verlauf des von den Par- teien kontradiktorisch geführten Verfahrens bei der KESB und der ersten Be- schwerdeinstanz korrekt dargestellt und darauf hingewiesen, dass der Beschwer- degegner das Verfahren wegen Schwierigkeiten bei der Umsetzung seines Be- suchsrechts bei der KESB angestossen habe (act. 6 N 1.1.-1.8). Sie forderte den Beschwerdegegner überdies auf, im Rahmen des erstinstanzlichen Beschwerde- verfahrens eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 7/3). Auch machte die Vorinstanz keinerlei Erwägungen dazu, ob die Verfahrenskosten nur von der Be- schwerdeführerin oder nur vom Beschwerdegegner oder von der Staatskasse zu übernehmen seien. All dies spricht nicht dafür, dass die Vorinstanz von einem Einparteien-Verfahren ausging. Auch daraus, dass sie von der Erhebung der Ver- fahrenskosten absah (act. 6, Urteil Dispositiv-Ziffer II.), lässt sich nicht ableiten, die Vorinstanz sei bei der Kostenregelung von einem Einparteien-Verfahren aus- gegangen. Sie begründete ihren Entscheid vielmehr damit, beide Parteien hätten gleichermassen ein Interesse besessen, sich am Beschwerdeverfahren zu beteili- gen, (was eine hälftige Kostenaufteilung zwischen den Parteien suggeriert). Zu- dem hätten beide Parteien ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Aufgrund dieser Erwägungen liegt nahe, dass die Vorinstanz anstelle der je hälfti- gen Verteilung der Gerichtskosten auf beide Parteien und beidseitiger Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kulanzhalber von der Erhebung von Gerichts- kosten ganz absah. Nur so ergibt die weitere Erwägung der Vorinstanz Sinn, ent- sprechend würden die Parteientschädigungen „wettgeschlagen“ (act. 6 N 5.1.). Ob der Entscheid der Vorinstanz, von der Erhebung der Gerichtskosten abzuse- hen, korrekt war, ist hier nicht zu prüfen, weil die Beschwerdeführerin die entspre- chende Dispositiv-Ziffer zu Recht mangels Beschwer nicht anficht.
- 9 - Insgesamt lässt sich daher ihr Vorwurf, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Einparteien-Verfahren ausgegangen, nicht bestätigen. Die rechtliche Einordnung bzw. Subsumption eines Sachverhalts ist überdies keine Frage der Sachverhalts- feststellung sondern der Rechtsanwendung. Die Würdigung, ob es sich aufgrund von Tatsachen (Bsp. Verhalten einer Partei im Verfahren) um ein Einparteien- oder Zweiparteien-Verfahren handelt, ist somit rechtlicher Natur. Die Beschwerde- führerin macht nicht geltend, die Vorinstanz habe zu würdigende Tatsachen of- fensichtlich falsch oder nicht festgestellt. Ihre Rüge der offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellung ist deshalb nicht gerechtfertigt. 5.3. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Interessenlage der Parteien im Verfahren vor Bezirksrat auseinandersetzt, ist der Vollständigkeit hal- ber im Rahmen des Vorwurfs, die Vorinstanz habe das Recht, namentlich Art. 106 f. ZPO, unrichtig angewendet, kurz zu prüfen, ob der Beschwerdegegner entsprechend der Praxis zu Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nachvollziehbare, ehrenwer- te Gründe hatte, eine Beschwerdeantwort einzureichen und sich am erstinstanzli- chen Beschwerdeverfahren kontradiktorisch zu beteiligen. Der Rechenschaftsbe- richt der Beiständin vom 16. Januar 2019 für die Zeit vom 1. März 2017 bis
15. Januar 2019 erwähnt deutliche Schwierigkeiten im Kontakt der Parteien un- tereinander und bei der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts. So habe die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 an keinen gemeinsamen Gesprächen im kjz mehr teilgenommen bzw. habe nur noch mit ihrem Anwalt kommen wollen. Zu- dem habe der Beschwerdegegner das Ferienbesuchsrecht nicht mehr wahrneh- men können, weil die Beschwerdeführerin nicht mit ihm korrespondiert habe. Auch sei diese den Einladungen des kjz zur Ferienregelung 2019 nicht gefolgt oder habe auf E-Mails nicht reagiert (act. 7/9/75). Beim Ferien- und Besuchsrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches (Pflicht-)Recht des Beschwerdegegners als Vater der gemeinsamen Tochter. Die regelmässige und verlässliche Wahrnehmung dieses Rechts trägt entscheidend zur Qualität der Beziehung zwischen Vater und Kind bei. Sowohl für den berech- tigten Elternteil als auch das Kind ist es deshalb wichtig, dass dieses im festgeleg- ten Umfang wahrgenommen werden kann. Angesichts der erwähnten Schwierig-
- 10 - keiten beim Vollzug des Ferienrechts ist verständlich, dass sich der Beschwerde- gegner am 9. Januar 2019 an die KESB wandte, um die bevorstehenden Winter- ferien 2019 zu regeln und sein Recht sicherzustellen (act. 7/9/66). Da der man- gelnde Absprachewillen der Beschwerdeführerin für die Ausübung des Ferien- recht des Beschwerdegegners ein Problemfaktor zu sein schien, ist der Erlass dieser Weisung nicht ungewöhnlich und ist nachvollziehbar, dass der Beschwer- degegner die Weisung der KESB an die Beschwerdeführerin, auf Kontaktaufnah- men der Beiständin und des Kindsvaters innert 48 Stunden zu reagieren und kon- struktiv mit der Beiständin zusammenzuarbeiten (act. 7/2/1), begrüsste. Die An- ordnung dieser Weisung bildete Hauptstreitpunkt im Beschwerdeverfahren vor Bezirksrat (act. 7/1). Angesichts der Wichtigkeit der Weisung für die Wahrneh- mung des Besuchsrechts sind dem Beschwerdegegner sachliche und gute Grün- de zuzugestehen, sich vor Vorinstanz für die Beibehaltung der Weisung und Ab- weisung der Beschwerde einzusetzen (act. 7/5). Zwar haben sich im Beschwer- deverfahren auch die Beiständin sowie die KESB für die Aufrechterhaltung der Weisung ausgesprochen (act. 7/4 und 7/8). Doch wurde der Beschwerdegegner von der Vorinstanz gleichermassen zur Einreichung einer Stellungnahme eingela- den, weshalb aus seiner Sicht eine Teilnahme zielführend erschien und er sich zur Einreichung der Beschwerdeantwort veranlasst sehen durfte (act. 7/3). Dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner zur Vernehmlassung einlud, beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Die Überlegungen der Vorinstanz bei der Kosten- und Entschädigungsregelung, der Beschwerdegegner habe gute Gründe gehabt, sich im Verfahren zu äussern, sind deshalb zutreffend. Es ist unter den konkreten Umständen mit der Bundesge- richtspraxis vereinbar und nicht zu beanstanden, dass in Anwendung der Aus- nahmeregelung von Art. 107 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin trotz Obsiegen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen wurde. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist folglich nicht zu schützen, weshalb der Hauptantrag abzuweisen ist. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es seien die Kosten des un- entgeltlichen Rechtsbeistands auf die Staatskosten zu nehmen bzw. es sei auf
- 11 - den Vorbehalt der Nachforderung zu verzichten. Dieser Antrag impliziert, dass der Kanton Zürich die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 123 ZPO übernehmen soll. 6.2. Die Beschwerdeführerin stellte im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren den Antrag, es sei die von der KESB erteilte Weisung unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners aufzuheben, und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Einen Antrag, bei Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Nachzahlungsvorbehalt ge- mäss Art. 123 ZPO zu verzichten, hat sie dort nicht gestellt. Auch in der Begrün- dung ihrer Beschwerde an den Bezirksrat hat sie zum Nachzahlungsvorbehalt keine Ausführungen gemacht (act. 7/1 S. 10). Der Eventualantrag war damit nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, weshalb die Vo- rinstanz diese Frage auch nicht behandeln konnte. Es handelt sich somit um ei- nen unzulässigen neuen Antrag bzw. bei den Behauptungen um unzulässige No- ven, so dass auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht weiter einge- gangen werden kann. Anzumerken bleibt, dass ein Verzicht auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO gesetzlich nicht geregelt ist. Ein durch Ermes- sen zu füllender Spielraum, ob von der Nachzahlungspflicht im Einzelfall abgese- hen werden kann, besteht somit mangels Rechtsgrundlage nicht. Ob die Be- schwerdeführerin dereinst zu Nachzahlungen verpflichtet sein wird, hängt von ih- ren zukünftigen finanziellen Verhältnissen ab, welche im Rahmen des Inkassos der Behörden und nicht im Kostenbeschwerdeverfahren zu prüfen sein werden. 6.3. Auch dem Eventualantrag ist somit kein Erfolg beschieden. 7.
Dispositiv
- Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gestellt (act. 2 S. 3). Ihre Mittellosig- keit ist ausgewiesen (act. 7/17/24 ff.). Allerdings erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Umstritten war eine an- gemessene Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren, welches eine Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB bzw. eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegen- stand hatte. Demnach hätte sich die angemessene Parteientschädigung nach § 23 AnwGebV in Verbindung mit §§ 5, 11 und 13 AnwGebV gerichtet. Die Be- schwerdeführerin hat neben der Beschwerdeschrift zwei weitere Eingaben bei der Vor-instanz eingereicht (act. 7/1, 7/6 und 7/15). Insgesamt hätte sich eine Ent- schädigung von CHF 1‘500.– als angemessen erwiesen, welche zugleich den Streitwert im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren darstellt. In Anwendung von §§ 4 und 12 GebV OG beläuft sich die Gerichtsgebühr somit auf CHF 350.--.
- Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil er keine Aufwän- de im Verfahren hatte. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Auf das Gesuch des Kindes um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. - 13 - Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 350.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Be- zirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1‘500. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ200024-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegner sowie C._____, Verfahrensbeteiligte betreffend Erteilung einer Weisung (Parteientschädigung) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 24. April 2020; VO.2019.20 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Für C._____ (nachfolgend Kind), gemeinsame Tochter der getrennt leben- den und nicht verheirateten A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner), besteht eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB, um die Kindseltern bei der Umsetzung des mit Ent- scheid der KESB Stadt Zürich vom 25. August 2016 festgelegten Besuchsrechts zu unterstützen (act. 7/9/3/4 und 7/9/3/2). Wegen angeblicher Schwierigkeiten beim Besuchsrecht gelangte der Beschwerdegegner am 9. Januar 2019 an die KESB Bezirk Meilen (act. 7/9/66). Diese präzisierte mit Entscheid vom 4. Juni 2019 die bisher bestehende Besuchsrechtsregelung. Zudem wies sie die Be- schwerdeführerin gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB an, auf Kontaktaufnahmen sei- tens der Beiständin und des Kindsvaters innert 48 Stunden zu reagieren und kon- struktiv mit der Beiständin zusammenzuarbeiten. Die KESB legte die Gebühr des Kindesschutzverfahrens auf CHF 1‘600.– fest und auferlegte diese je hälftig den Kindseltern, gewährte indes der Beschwerdeführerin wegen Mittellosigkeit die un- entgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Nachforderung (act. 7/2/1).
2. Gegen die Erteilung der Weisung (act. 7/2/1, Dispositiv-Ziffer 5) erhob Rechtsanwalt X._____ namens der Beschwerdeführerin und des Kindes am 8. Ju- li 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Bezirksrat, verlangte die Aufhebung der Weisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners, und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdever- fahren (act. 7/1). In der Folge führte der Bezirksrat sein Verfahren durch, in des- sen Verlauf die KESB sowie die Beiständin je eine Stellungnahme, der Be- schwerdegegner eine Beschwerdeantwort und die Beschwerdeführerin eine zu- sätzliche Stellungnahme einreichten, welche Eingaben alle den jeweiligen Verfah- rensbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt wurden (act. 3/1 = act. 6). Sowohl die KESB als auch die Beiständin und der Beschwerdegegner beantragten Ab- weisung der Beschwerde (act. 7/4, 7/5 und 7/8). Mit Urteil vom 24. April 2020 hiess der Bezirksrat Meilen die Beschwerde gut, hob die Weisung auf, sah für das
- 3 - Beschwerdeverfahren von der Erhebung von Verfahrenskosten ab und schrieb demzufolge die Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandlos geworden ab. Prozessentschädigungen sprach er keine zu, bewilligte indessen der Be- schwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt der Nachforderung (Art. 123 ZPO) für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu deren unentgeltlichem Rechtsbeistand (act. 6).
3. Am 4. Mai 2020 (Poststempel vom 30. April 2020) erhob Rechtsanwalt X._____ bei der Kammer wiederum namens der Beschwerdeführerin und des Kindes -Beschwerde, worin folgende Anträge gestellt wurden (act. 2):
1. Ziff. III. des Urteils des Bezirksrats Meilen vom 24. April 2020 (Geschäfts-Nr. VO.201920/3.02.02) sei aufzuheben und der Be- schwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen ei- ne angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
2. Eventualiter seien die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbei- stands auf die Staatskosten zu nehmen resp. Es sei auf den in Ziff. II des Beschlusses vom 24. April 2020 verfügten Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 123 ZPO zu verzichten.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdegegners, eventualiter des Staats. Zudem wurde um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren ersucht.
4. Die Akten des Bezirksrats, einschliesslich derjenigen der KESB Meilen, wur- den beigezogen (act. 7/1-20, act. 7/9/1-118). Weitere Verfahrensschritte sind nicht erforderlich, weil über die Beschwerde sogleich entschieden werden kann. II. 1.1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB sowie des EG KESR, welches als kantonales Ver- fahrensrecht die Vorgaben von Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Enthalten diese
- 4 - Gesetze keine Bestimmungen, gelten im gerichtlichen Beschwerdeverfahren die Regeln des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und subsidiär die Bestimmun- gen der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss (§ 40 EG KESR, Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Be- schwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht (§§ 63 und 64 EG KESR). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 1.2. Mit dem Begriff der Beschwerde i.S. der Art. 450-450c ZGB werden grund- sätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet. Gemeint sind damit aber im Wesentlichen Entscheide der KESB in der Sache (STECK, in: BSK- ZPO I, 5. A., Basel 2014, Art. 450 N 19-21). Keine Entscheide zur Sache stellen Entscheide über die Verteilung und die Liquidation der Prozesskosten dar. Weder das ZGB noch das EG KESR enthalten besondere Bestimmungen zur sogenann- ten Kostenbeschwerde, weshalb gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 110 ZPO die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO ana- log darauf Anwendung finden (vgl. OGer ZH PQ190077 E. II. 3. und 4. vom
9. Dezember 2019, PQ190015 E. II. 2 vom 20. März 2019; OGer ZH, PQ190003 E. 3.1 vom 25. Januar 2019). Mit der Kostenbeschwerde kann deshalb einzig die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeer- messen geht (FREIBURGHAUS/AFHELDT, ZK-ZPO, 3.A., Art. 320 N 3 f. i.V.m. REETZ/THEILER, ZK-ZPO, a.a.O., Art. 310 N 36). Es gilt eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei analog derjenigen von Art. 321 ZPO. Sie hat jeweils darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorak- ten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Dabei kann bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Beschwer- debegründung berücksichtigt werden, ob die Beschwerdeführerin anwaltlich ver-
- 5 - treten ist oder nicht. Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind im Be- schwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
2. Rechtsanwalt X._____ hat die Beschwerden an den Bezirksrat und die Kammer im Namen der Beschwerdeführerin (Mutter) und des Kindes erhoben (act. 2 und 7/1). Die Vorinstanz nahm beide als Prozessparteien bzw. als Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 ins Rubrum auf. Bezüglich der Behandlung des Kindes als Prozesspartei drängen sich vorab einige Richtigstellungen auf. Vor Bezirksrat war im Wesentlichen die an die Beschwerdeführerin gerichtete Mass- nahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB streitig, mit welcher die KESB das Um- gangsrecht des Beschwerdegegners mit dem Kind erleichtern wollte. Sind Kin- derbelange zwischen den Eltern streitig, so kommt den Elternteilen im Verfahren vor der KESB Parteistellung zu (§ 56 Abs. 2 EG KESR). Dasselbe gilt praxisge- mäss auch in den nachfolgenden Beschwerdeverfahren. Demgegenüber hat das Kind in solchen Verfahren in der Regel keine Parteistellung, sondern gilt lediglich als verfahrensbeteiligt. Dies ist deshalb sachgerecht, weil bei Streitigkeiten zwi- schen den Eltern über Kinderbelange, wie beispielsweise über das Besuchsrecht, ein Interessenskonflikt zwischen den Elternteilen einerseits und dem Kind ander- seits bestehen kann. Sofern zur Wahrung der Kindsinteressen notwendig, ist die- sem eine eigene Rechtsvertretung zu bestellen. Folgerichtig hat die KESB mit Entscheid vom 19. April 2018 Rechtsanwalt X._____ nur als unentgeltlichen Rechtsbeistand der Mutter bzw. der Beschwerdeführerin bestellt und nur ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (act. 7/9/52). Die Beschwerden an die Vo- rinstanz und die Kammer konnte Rechtsanwalt X._____ – ohne sich der Gefahr eines Interessenskonflikts auszusetzen – somit nur im Namen und auftrags der Beschwerdeführerin, nicht aber gleichzeitig im Namen und Auftrag des Kindes er- heben. Richtigerweise ist somit einzig die „Beschwerdeführerin 2“ als Prozesspar- tei bzw. als Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu behandeln, während das Kind als Verfahrensbeteiligte im Rubrum aufzunehmen ist. Entsprechend ist auf die Beschwerde, soweit sie im Namen des Kindes bzw. der "Beschwerdefüh- rerin 1“ erhoben wurde, nicht einzutreten.
- 6 - Die Beschwerdeführerin verlangt primär, dass der Beschwerdegegner zur Zah- lung einer Parteientschädigung an sie zu verpflichten sei. Sowohl die Beschwer- deführerin als auch der Beschwerdegegner haben damit ein tatsächliches Inte- resse am Ausgang dieses Verfahrens. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres aktiv- und der Beschwerdegegner passivlegitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die am 30. April 2020 erhobene Beschwerde ist zudem rechtzeitig erfolgt. Sie ist schriftlich begründet und mit Anträgen versehen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sämtliche Rechtsmittelvoraussetzungen sind damit erfüllt, weshalb auf die Be- schwerde einzutreten ist.
3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, das Verfahren betref- fend Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB sei vor der KESB strittig geführt worden. Während die Beschwerdeführerin keine Weisung gewollt habe, hätten der Beschwerdegegner und die Beiständin eine solche un- terstützt. Das Gleiche gelte auch für das Verfahren vor Bezirksrat; auch dort hät- ten die Beschwerdeparteien konträre Standpunkte vertreten und divergierende Anträge gestellt. Es sei deshalb von einem strittigen Zweiparteienstreit auszuge- hen, in welchem die Beschwerdeführerin vor Bezirksrat obsiegt habe. Die Kosten seien deshalb gemäss Art. 106 ZPO zu verlegen. Ausgangsgemäss hätten die Kosten des Verfahrens demnach dem unterliegenden Beschwerdegegner aufer- legt und dieser hätte zu einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin verpflichtet werden müssen. Indem die Vorinstanz aber von einem Einparteien- Verfahren ausgegangen sei, habe sie den Sachverhalt im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO offensichtlich falsch festgestellt. Zudem habe sie dadurch, dass sie der Be- schwerdeführerin keine Parteientschädigung gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu- gesprochen habe, das Recht im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO unrichtig angewen- det (act. 2).
4. Im Zweiparteienverfahren werden die Prozesskosten, worunter nach Art. 95 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten und die Parteientschädigung fallen, nach den Grundsätzen der analog anwendbaren Art. 106 - 109 ZPO verteilt. Im Regelfall werden sie gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt, wo- bei bei Nichteintreten und Klagerückzug die klagende Partei und bei Anerkennung
- 7 - der Klage die beklagte Partei als unterliegend gilt. Das Gericht kann in gewissen Konstellationen von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozess- kosten nach Ermessen verteilen, zum Beispiel wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO), in familienrechtli- chen Verfahren (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) oder wenn besondere Umstände vor- liegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig er- scheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Als familienrechtliche Verfahren gel- ten zunächst solche gemäss den 6., 7. und 8. Titeln der ZPO (JENNY, ZK-ZPO,
3. A. 2016, Art. 107 N 12). Da konkrete Bestimmungen im ZGB und EG KESR fehlen, können darunter auch verwaltungsrechtliche Kindesschutzverfahren fallen. Im Rahmen familienrechtlicher Prozesse werden die Kosten in Kinderbelangen unabhängig vom Verfahrensausgang auferlegt, wenn beide Parteien gute Gründe für die Verfechtung ihres Standpunktes hatten. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag allerdings ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen (BGE 139 III 358 E. 3). Die Grundsätze der Verteilung der Verfahrenskosten ha- ben auch Geltung für die Zusprechung einer Parteientschädigung (KUKO ZPO- HANS SCHMID, 2. Auflage, 2014, Art. 107 N 1). 5.1. Der Bezirksrat begründete seine Entscheidung über die Verfahrenskosten und Parteientschädigung nur kurz, wobei er sich auf keine spezifische gesetzliche Bestimmung stützte. Er führte aus, die Beschwerdeführerin obsiege vollständig, der Beschwerdegegner habe jedoch gute Gründe gehabt, sich im Verfahren zu äussern, weshalb auf die Erhebung von Kosten verzichtet werde. Entsprechend seien die Parteientschädigungen wettzuschlagen (act. 6 N 5.1.). 5.2. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat sich in ihrer Beschwerde- schrift mit dieser Begründung nicht weiter auseinandergesetzt und ist insbesonde- re nicht darauf eingegangen, ob der Beschwerdegegner gute Gründe hatte, sich im Verfahren vor Bezirksrat zu äussern. Sie legt zudem nicht dar und beziffert auch nicht, welchen Betrag sie unter einer angemessenen Parteientschädigung versteht. Damit hat sie ihre Beschwerde nur unzureichend begründet.
- 8 - Sie rügt sodann eine unrichtige Tatsachenfeststellung, weil die Vorinstanz zu Un- recht von einem Einparteien-Verfahren ausgegangen sei. Auch diesen Einwand (act. 2 N 9) hat die Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt und insbesondere nicht schlüssig begründet, wie sie zu dieser Schlussfolgerung gelangt. Entgegen ihren Vorbringen ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht, dass die Vorinstanz ihrer Regelung über die Kosten und Parteientschädigung ein Einpar- teien-Verfahren zu Grunde legte. Der Bezirksrat hat den Verlauf des von den Par- teien kontradiktorisch geführten Verfahrens bei der KESB und der ersten Be- schwerdeinstanz korrekt dargestellt und darauf hingewiesen, dass der Beschwer- degegner das Verfahren wegen Schwierigkeiten bei der Umsetzung seines Be- suchsrechts bei der KESB angestossen habe (act. 6 N 1.1.-1.8). Sie forderte den Beschwerdegegner überdies auf, im Rahmen des erstinstanzlichen Beschwerde- verfahrens eine Beschwerdeantwort einzureichen (act. 7/3). Auch machte die Vorinstanz keinerlei Erwägungen dazu, ob die Verfahrenskosten nur von der Be- schwerdeführerin oder nur vom Beschwerdegegner oder von der Staatskasse zu übernehmen seien. All dies spricht nicht dafür, dass die Vorinstanz von einem Einparteien-Verfahren ausging. Auch daraus, dass sie von der Erhebung der Ver- fahrenskosten absah (act. 6, Urteil Dispositiv-Ziffer II.), lässt sich nicht ableiten, die Vorinstanz sei bei der Kostenregelung von einem Einparteien-Verfahren aus- gegangen. Sie begründete ihren Entscheid vielmehr damit, beide Parteien hätten gleichermassen ein Interesse besessen, sich am Beschwerdeverfahren zu beteili- gen, (was eine hälftige Kostenaufteilung zwischen den Parteien suggeriert). Zu- dem hätten beide Parteien ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Aufgrund dieser Erwägungen liegt nahe, dass die Vorinstanz anstelle der je hälfti- gen Verteilung der Gerichtskosten auf beide Parteien und beidseitiger Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kulanzhalber von der Erhebung von Gerichts- kosten ganz absah. Nur so ergibt die weitere Erwägung der Vorinstanz Sinn, ent- sprechend würden die Parteientschädigungen „wettgeschlagen“ (act. 6 N 5.1.). Ob der Entscheid der Vorinstanz, von der Erhebung der Gerichtskosten abzuse- hen, korrekt war, ist hier nicht zu prüfen, weil die Beschwerdeführerin die entspre- chende Dispositiv-Ziffer zu Recht mangels Beschwer nicht anficht.
- 9 - Insgesamt lässt sich daher ihr Vorwurf, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem Einparteien-Verfahren ausgegangen, nicht bestätigen. Die rechtliche Einordnung bzw. Subsumption eines Sachverhalts ist überdies keine Frage der Sachverhalts- feststellung sondern der Rechtsanwendung. Die Würdigung, ob es sich aufgrund von Tatsachen (Bsp. Verhalten einer Partei im Verfahren) um ein Einparteien- oder Zweiparteien-Verfahren handelt, ist somit rechtlicher Natur. Die Beschwerde- führerin macht nicht geltend, die Vorinstanz habe zu würdigende Tatsachen of- fensichtlich falsch oder nicht festgestellt. Ihre Rüge der offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellung ist deshalb nicht gerechtfertigt. 5.3. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Interessenlage der Parteien im Verfahren vor Bezirksrat auseinandersetzt, ist der Vollständigkeit hal- ber im Rahmen des Vorwurfs, die Vorinstanz habe das Recht, namentlich Art. 106 f. ZPO, unrichtig angewendet, kurz zu prüfen, ob der Beschwerdegegner entsprechend der Praxis zu Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nachvollziehbare, ehrenwer- te Gründe hatte, eine Beschwerdeantwort einzureichen und sich am erstinstanzli- chen Beschwerdeverfahren kontradiktorisch zu beteiligen. Der Rechenschaftsbe- richt der Beiständin vom 16. Januar 2019 für die Zeit vom 1. März 2017 bis
15. Januar 2019 erwähnt deutliche Schwierigkeiten im Kontakt der Parteien un- tereinander und bei der Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts. So habe die Beschwerdeführerin ab Januar 2018 an keinen gemeinsamen Gesprächen im kjz mehr teilgenommen bzw. habe nur noch mit ihrem Anwalt kommen wollen. Zu- dem habe der Beschwerdegegner das Ferienbesuchsrecht nicht mehr wahrneh- men können, weil die Beschwerdeführerin nicht mit ihm korrespondiert habe. Auch sei diese den Einladungen des kjz zur Ferienregelung 2019 nicht gefolgt oder habe auf E-Mails nicht reagiert (act. 7/9/75). Beim Ferien- und Besuchsrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches (Pflicht-)Recht des Beschwerdegegners als Vater der gemeinsamen Tochter. Die regelmässige und verlässliche Wahrnehmung dieses Rechts trägt entscheidend zur Qualität der Beziehung zwischen Vater und Kind bei. Sowohl für den berech- tigten Elternteil als auch das Kind ist es deshalb wichtig, dass dieses im festgeleg- ten Umfang wahrgenommen werden kann. Angesichts der erwähnten Schwierig-
- 10 - keiten beim Vollzug des Ferienrechts ist verständlich, dass sich der Beschwerde- gegner am 9. Januar 2019 an die KESB wandte, um die bevorstehenden Winter- ferien 2019 zu regeln und sein Recht sicherzustellen (act. 7/9/66). Da der man- gelnde Absprachewillen der Beschwerdeführerin für die Ausübung des Ferien- recht des Beschwerdegegners ein Problemfaktor zu sein schien, ist der Erlass dieser Weisung nicht ungewöhnlich und ist nachvollziehbar, dass der Beschwer- degegner die Weisung der KESB an die Beschwerdeführerin, auf Kontaktaufnah- men der Beiständin und des Kindsvaters innert 48 Stunden zu reagieren und kon- struktiv mit der Beiständin zusammenzuarbeiten (act. 7/2/1), begrüsste. Die An- ordnung dieser Weisung bildete Hauptstreitpunkt im Beschwerdeverfahren vor Bezirksrat (act. 7/1). Angesichts der Wichtigkeit der Weisung für die Wahrneh- mung des Besuchsrechts sind dem Beschwerdegegner sachliche und gute Grün- de zuzugestehen, sich vor Vorinstanz für die Beibehaltung der Weisung und Ab- weisung der Beschwerde einzusetzen (act. 7/5). Zwar haben sich im Beschwer- deverfahren auch die Beiständin sowie die KESB für die Aufrechterhaltung der Weisung ausgesprochen (act. 7/4 und 7/8). Doch wurde der Beschwerdegegner von der Vorinstanz gleichermassen zur Einreichung einer Stellungnahme eingela- den, weshalb aus seiner Sicht eine Teilnahme zielführend erschien und er sich zur Einreichung der Beschwerdeantwort veranlasst sehen durfte (act. 7/3). Dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner zur Vernehmlassung einlud, beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Die Überlegungen der Vorinstanz bei der Kosten- und Entschädigungsregelung, der Beschwerdegegner habe gute Gründe gehabt, sich im Verfahren zu äussern, sind deshalb zutreffend. Es ist unter den konkreten Umständen mit der Bundesge- richtspraxis vereinbar und nicht zu beanstanden, dass in Anwendung der Aus- nahmeregelung von Art. 107 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin trotz Obsiegen im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugespro- chen wurde. Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung ist folglich nicht zu schützen, weshalb der Hauptantrag abzuweisen ist. 6.1. Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, es seien die Kosten des un- entgeltlichen Rechtsbeistands auf die Staatskosten zu nehmen bzw. es sei auf
- 11 - den Vorbehalt der Nachforderung zu verzichten. Dieser Antrag impliziert, dass der Kanton Zürich die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 123 ZPO übernehmen soll. 6.2. Die Beschwerdeführerin stellte im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren den Antrag, es sei die von der KESB erteilte Weisung unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners aufzuheben, und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Einen Antrag, bei Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den Nachzahlungsvorbehalt ge- mäss Art. 123 ZPO zu verzichten, hat sie dort nicht gestellt. Auch in der Begrün- dung ihrer Beschwerde an den Bezirksrat hat sie zum Nachzahlungsvorbehalt keine Ausführungen gemacht (act. 7/1 S. 10). Der Eventualantrag war damit nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, weshalb die Vo- rinstanz diese Frage auch nicht behandeln konnte. Es handelt sich somit um ei- nen unzulässigen neuen Antrag bzw. bei den Behauptungen um unzulässige No- ven, so dass auf den Eventualantrag der Beschwerdeführerin nicht weiter einge- gangen werden kann. Anzumerken bleibt, dass ein Verzicht auf die Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO gesetzlich nicht geregelt ist. Ein durch Ermes- sen zu füllender Spielraum, ob von der Nachzahlungspflicht im Einzelfall abgese- hen werden kann, besteht somit mangels Rechtsgrundlage nicht. Ob die Be- schwerdeführerin dereinst zu Nachzahlungen verpflichtet sein wird, hängt von ih- ren zukünftigen finanziellen Verhältnissen ab, welche im Rahmen des Inkassos der Behörden und nicht im Kostenbeschwerdeverfahren zu prüfen sein werden. 6.3. Auch dem Eventualantrag ist somit kein Erfolg beschieden.
7. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf einzutre- ten ist. III.
- 12 -
1. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gestellt (act. 2 S. 3). Ihre Mittellosig- keit ist ausgewiesen (act. 7/17/24 ff.). Allerdings erweist sich die Beschwerde im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO als aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Umstritten war eine an- gemessene Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren, welches eine Weisung gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB bzw. eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit zum Gegen- stand hatte. Demnach hätte sich die angemessene Parteientschädigung nach § 23 AnwGebV in Verbindung mit §§ 5, 11 und 13 AnwGebV gerichtet. Die Be- schwerdeführerin hat neben der Beschwerdeschrift zwei weitere Eingaben bei der Vor-instanz eingereicht (act. 7/1, 7/6 und 7/15). Insgesamt hätte sich eine Ent- schädigung von CHF 1‘500.– als angemessen erwiesen, welche zugleich den Streitwert im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren darstellt. In Anwendung von §§ 4 und 12 GebV OG beläuft sich die Gerichtsgebühr somit auf CHF 350.--.
3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und dem Beschwerdegegner nicht, weil er keine Aufwän- de im Verfahren hatte. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Auf das Gesuch des Kindes um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 13 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 350.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Be- zirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 1‘500. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw R. Schneebeli versandt am: