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PQ200016

Abnahme Rechenschaftsbericht

Zürich OG · 2020-04-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Der ursprüngliche Entscheid vom 24. Februar 2015 sei aufzuheben.

- 4 -

E. 2.1 Mit Schreiben vom 30. März 2020, zur Post gegeben am selben Tag, erklärte A._____, er erhebe Beschwerde gegen den Entscheid vom

21. Februar 2020 (act. 2). Dieses Schreiben enthielt noch keine Begründung. Am

13. April 2020 übersandte A._____ dem Obergericht eine ausführliche schriftliche Begründung (act. 14). Seinem Wunsch, mit dem Referenten zu telefonieren und

- 5 - diesem auch persönlich noch etwas mitzuteilen, konnte nicht entsprochen werden (act. 16 und 17). Die Akten von KESB und Bezirksrat wurden beigezogen. Die vorstehend genannten Urteile von Obergericht und Bundesgericht sind allen Beteiligten be- kannt und sind auch in den KESB-Akten enthalten (dort act. 37, 47/48 und 132). Ein separater Beizug ist nicht nötig.

E. 2.2 A._____ formuliert folgende Anträge:

1. Das Urteil vom 21. Februar 2020 vom Bezirksrat Pfäffikon/ZH sei auf- zuheben.

2. Der Entscheid vom 30. September 2019 der KESB Pfäffikon/ZH sei aufzuheben.

E. 3 Der ursprüngliche Entscheid vom 24. Februar 2015 der KESB Pfäffikon ZH sei aufzuheben.

E. 3.1 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen er- hoben. Die Begründung ging dann erst später ein. Allerdings gilt im Bereich des Erwachsenenschutzes eine Pflicht der Behörden und (kantonalen) Gerichte, alle massgeblichen Umstände von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht berücksichtigt daher in diesen Fällen auch ergänzende Einga- ben, welche nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden – sofern das Ur- teil bis dahin nicht schon gefällt ist (in diesem Fall kündigte der Beschwerdeführer an, er werde noch eine Begründung nachliefern, und es wurde ihm zugesichert, dass diese berücksichtigt würde, wenn sie demnächst eingehe – das war der Fall).

E. 3.2 A._____ moniert formelle Punkte. Der angefochtene Entscheid führt aus, die KESB beantrage Abweisung der (ersten) Beschwerde. Ein ausdrücklicher solcher Antrag ist in der Vernehmlas- sung vom 6. Januar 2020 nicht zu finden, und insoweit hat A._____ Recht. Aus der Vernehmlassung und insbesondere aus dem Verweis auf den vor Bezirksrat angefochtenen Entscheid kann und muss man immerhin lesen, dass die KESB ih- ren Entscheid nach wie vor für richtig hielt (so auch die Erwägung 4.2 des ange- fochtenen Entscheides). Man kann daher mit Fug sagen, die KESB wollte mindes- tens sinngemäss die Beschwerde abgewiesen haben. Darauf kommt es freilich gar nicht an, da im Bereich des Erwachsenenschutzrechts unabhängig von Anträ- gen entschieden werden muss (Art. 446 Abs. 3 ZGB; das bezieht sich zudem auf Anträge von beteiligten Personen, und Anträge einer Vorinstanz wären auch im gewöhnlichen Zivilprozess ohne rechtliche Bedeutung). Ob die KESB einen An- trag gestellt hat und wie dieser lautete, war für den Entscheid über die (erste) Be- schwerde daher unerheblich. A._____ moniert, der angefochtene Entscheid sei für einen Laien nicht ver- ständlich. Die Pflicht zur Begründung von Urteilen (Art. 238 lit. g ZPO) verlangt von den Gerichten, sich möglichst verständlich auszudrücken – das versucht üb- rigens auch der heutige Entscheid. Allerdings sind besonders die Verfahrensvor- schriften halt ziemlich kompliziert, und eine Vereinfachung der Darstellung bringt dann die Gefahr der Ungenauigkeit. A._____ bezieht sich auf die Erwägung 2.2

- 7 - des angefochtenen Urteils, welche das anwendbare Verfahrensrecht aufzeigt. Das ist wohl für einen Laien tatsächlich nur schwer verständlich, aber es ist rich- tig, und das Obergericht könnte es nicht einfacher formulieren. Über die Beschwerde gegen die Errichtung der Beistandschaft entschied seinerzeit der Bezirksrat als Kollegium, über die heute zu beurteilende Genehmi- gung des Beistandschaftsberichtes der Präsident des Bezirksrates allein. Das ist auf den ersten Blick merkwürdig. Über Beschwerden im Erwachsenenschutzrecht entscheidet der Bezirksrat als Kollegium in Dreierbesetzung (mit einer Rats- schreiberin oder einem Ratsscheiber). Davon gibt es aber Ausnahmen. So erfolgt die Genehmigung eines Rechenschaftsberichtes durch ein Mitglied der KESB (§ 45 Abs. 1 lit. r EG KESR), und wenn auf Stufe KESB ein Mitglied entscheid, gilt das auch für den Entscheid des Bezirksrates (§ 63 Abs. 1 lit. a). Das hatte also seine Richtigkeit. A._____ stellt nicht ausdrücklich den Antrag, es solle wegen dieser Punkte der angefochtene Entscheid aufgehoben werden. Seine Beanstandungen sind aber nicht berechtigt resp. können nicht zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides führen.

E. 3.3 In der Sache ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es in diesem Verfah- ren nicht mehr um die Anordnung der Beistandschaft geht. Das war Thema der Entscheide aus den Jahren 2015 und 2016. Auch dort war die Begutachtung ein Thema; alle Instanzen kamen aber zum Schluss, dass eine Beistandschaft zu er- richten sei (vgl. die oben aufgeführten Urteile). Heute geht es auch nicht um eine Aufhebung der Beistandschaft, und weder der Bericht der Beiständin noch die Genehmigung der KESB beruhen in diesem Sinn auf der Beurteilung durch die Gutachterin Dr. D._____. Insofern ist A._____ durch die Genehmigung des Be- richts gar nicht beschwert und ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Präsident des Bezirksrates hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Begutachtung durch Frau Dr. D._____ nicht die Frage zum Thema hatte, ob A._____ nach wie vor einer Beistandschaft bedürfe. Im Übrigen ist es schon rich-

- 8 - tig, dass die Ärzte keine Krankheit feststellen ("keine Diagnose stellen") können, wenn es keine Krankheit gibt. Frau Dr. D._____ gab aber an, A._____ habe "nur karg und distanziert berichtet" (BR-act. 7/7 S. 6), und dieser selber schreibt in sei- ner Beschwerde, weil die Ärzte ihm sagten, er sollte behandelt werden, habe er sich "natürlich zurückgezogen" (act. 14 S. 13). Damit ist der Schluss nicht zuläs- sig, weil die Ärzte keine Diagnose stellen konnten, sei A._____ gesund. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass im letzten Beistandschafts- bericht das Gutachten von Dr. B._____ zu erwähnen war. Dieses Gutachten dien- te der IV-Anmeldung, welche zentralen Inhalt der Beistandschaft bildet: im Rah- men des Auftrages, die (Versicherungs-)Leistungen erhältlich zu machen, auf welche A._____ Anspruch hat. Der Präsident des Bezirksrates hat richtig erwo- gen, dass das Verfahren, in welchem Dr. D._____ ihre Beurteilung abgab, nicht in den Aufgabenbereich der Beiständin fiel. Im Rahmen der allgemeinen Bemerkun- gen zum Befinden von A._____ wäre es auch nicht falsch gewesen, wenn die Beiständin auf jenes Verfahren hingewiesen hätte. Dass sie es nicht tat, war aber jedenfalls kein Fehler. Endlich hat A._____ Gutachten und Urteil dann selber ins Verfahren eingebracht. Wenn KESB oder Beschwerdeinstanzen aufgrund dieser Unterlagen zur Auffassung gelangt wären oder gelangten, es bestehe Hand- lungsbedarf (insbesondere: es sei klar, dass die bestehende Beistandschaft auf- gehoben werden müsse), würden sie das zum Ausdruck bringen und von sich aus die nötigen Schritte einleiten oder veranlassen. Das ist aber entgegen der Auffas- sung von A._____ nicht der Fall.

E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 5 An sich wären A._____ die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB und EG KESR). Schon der Bezirksrat hat seine Gebühr allerdings wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit abgeschrieben, und für das vorliegende Verfahren ist aus dem selben Grund da- rauf zu verzichten, Kosten festzusetzen. Eine Parteientschädigung kommt aus- gangsgemäss nicht in Frage.

- 9 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann.
  2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Ent- schädigung zugesprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer A._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon (im Doppel, auch für die Beiständin) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin: A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ200016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 27. April 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Abnahme Rechenschaftsbericht Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 21. Februar 2020; VO.2019.29 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde/KESB Bezirk Pfäffikon)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Für den Beschwerdeführer A._____ wurde am 24. Februar 2015 eine Beistandschaft errichtet. Diese bezog und bezieht sich auf alle sozialversiche- rungsrechtlichen Belange einschliesslich eine IV-Anmeldung. Zudem sollte das soziale Wohl A._____s soweit als möglich gefördert werden, insbesondere durch Unterstützung bei der Arbeitssuche. Der Beschwerdeführer focht diese Mass- nahme beim Bezirksrat und beim Obergericht an. Das Obergericht wies die Be- schwerde ab. Es ging davon aus, nach der Darstellung A._____s selbst habe er seine Arbeitsstelle und als Folge davon seine Ersparnisse verloren und drohe so- zial zu vereinsamen. Eine IV-Anmeldung sei unbedingt nötig, auch wenn A._____ selbst das nicht wolle. Zudem stützte sich das Obergericht auf ein ärztliches Gut- achten, welches zum Schluss kam, dass A._____ an einer wahnhaften Störung leide, die er selber allerdings nicht erkennen könne. Die Behandlung der Krank- heit mit einem Neuroleptikum sei indiziert. Da der Patient eine IV-Anmeldung ab- lehne, sollte auch an eine Beistandschaft gedacht werden, um die soziale Situati- on adäquat anzupassen. Das Obergericht erwog, mit der im wohl verstandenen Interesse des zu Schützenden angeordneten Beistandschaft werde die unter den gegebenen Umständen mildest-mögliche Massnahme angeordnet – weil die Be- hörden zutreffend sahen, dass A._____ im Übrigen sehr wohl in der Lage sei, seine Angelegenheiten zu ordnen und zu meistern. Unter diesen Umständen sei auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme gegeben. Daher wurde die Be- schwerde abgewiesen (Verfahren PQ150076, Urteil vom 15. Januar 2016). Eine Beschwerde A._____ an das Bundesgericht war nicht erfolgreich (BGer 5A_99/2016, Urteil vom 31. Mai 2016). Am 12. April 2017 erstattete die Beiständin der KESB über ihre Tätigkeit und die ihrer Vorgängerinnen bis Ende Januar 2017 einen Bericht. Sie führte aus, A._____ verschliesse sich ihren Bemühungen, weil er sich nicht krank und nicht betreuungsbedürftig fühle. Dem gegenüber habe Dr. med. B._____ am 10. Januar 2017 in einer Stellungnahme zu Handen der Invalidensicherung/IV gutachterlich bestätigt, A._____ leide an einer systematischen Wahnkrankheit, welche er aber krankheitsbedingt nicht erkennen könne. A._____ focht die Genehmigung dieses

- 3 - Berichtes durch die KESB beim Bezirksrat und beim Obergericht an. Im Besonde- ren beanstandete er, dass Dr. B._____ zu Handen der IV ein Gutachten erstellt hatte, welches zum Schluss kam, A._____ sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und habe darum Anspruch auf eine Rente. Das Obergericht erwog, dass der angefochtene Entscheid (damit offen- kundig gemeint: das Gutachten von Dr. B._____ zum Erlangen von IV- Leistungen) "nicht menschlich" sei und "einen gesunden Menschen krank" ma- che, sei aus der Sicht von A._____ verständlich, da dieser – wie schon im letzten Verfahren festgehalten – keine Einsicht in seine Krankheit habe und nicht haben könne. Seine Auffassung zu übernehmen und damit auf die Leistungen der Sozi- alversicherung zu verzichten, wäre aber nicht in seinem wohl verstandenen Inte- resse. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, so weit darauf eingetreten wer- den konnte (Verfahren PQ180071, Urteil vom 2. November 2018). 1.2 Im üblichen Turnus von zwei Jahren erstattete die Beiständin A._____s am 21. Januar 2019 den Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Oktober 2018. Sie berichtete, A._____ lebe alleine und bewältige das gut. Die IV habe ihm rückwirkend ab dem 1. April 2015 eine Rente von Fr. 1'812.-- zugesprochen. Pendent sei ein Rechtsstreit mit der Vorsorgeeinrichtung der ehe- maligen Arbeitgeberin über die Höhe der BVG-Rente; das Sozialamt habe dafür eine Anwaltskanzlei mandatiert. Zur gesundheitlichen Situation schrieb die Bei- ständin, A._____ leide gemäss der IV-Prüfung an einer systematischen Wahn- krankheit. Er selbst zeige sich allerdings überzeugt, Opfer einer systematischen Verfolgung und Bespitzelung zu sein, und dass das der Grund für seine Arbeits- unfähigkeit sei. Zwischen Beiständin und Mandant habe es einzelne Kontakte ge- geben, aber weil A._____ sich gesund fühle, sei es für ihn schwierig, sich auf den Kontakt zur Beiständin einzulassen (KESB-act. 138/1). Am 30. September 2019 genehmigte ein Mitglied der KESB den Bericht der Beiständin (BR-act. 3). Dagegen führte A._____ Beschwerde an den Bezirksrat, mit den Anträgen, "1. Der Entscheid vom 30. September 2019 der KESB sei aufzuheben.

2. Der ursprüngliche Entscheid vom 24. Februar 2015 sei aufzuheben.

- 4 -

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg- ner." Mit den Beschwerdegegnern war die KESB gemeint, welche in der Be- schwerde als Gegenpartei genannt wurde. A._____ monierte im Wesentlichen, es sei von der Klinik C._____ eine Stellungnahme abgegeben worden, welche eine neue Lage schaffe. Es sei nämlich jetzt belegt, dass er (A._____) nicht krank sei. Der Rechenschaftsbericht sei nicht korrekt, weil er das nicht referiere und die Bei- ständin daraus auch nicht den Schluss ziehe, die Beistandschaft könne aufgeho- ben werden. Darüber hinaus kritisierte er das seinerzeitige Verfahren, welches zur Beistandschaft geführt hatte (BR-act. 6). Der Präsident des Bezirksrates entschied über die Beschwerde am 21. Feb- ruar 2020. Er erwog, die Beiständin habe über ihren eng begrenzten Auftrag kor- rekt Bericht erstattet. Das von ihm erwähnte Gutachten betreffe nicht den Aufga- benbereich der Beiständin, und darum sei es richtig, dass sie sich dazu nicht äussere. Im Übrigen zitiere A._____ das Gutachten nicht vollständig; es gebe kei- nen Anlass, an der Beurteilung im Verfahren auf Errichtung der Beistandschaft und im IV-Verfahren zu zweifeln. Das Gutachten befindet sich als act. 7/7 in den Akten des Bezirksrates, die Umstände, unter welchen es erstattet wurde, ergeben sich aus BR-act. 18/7). Die Errichtung der Beistandschaft sei im Rechtsmittelverfahren bestätigt worden, und der Bericht der Beiständin resp. dessen Genehmigung durch die KESB hätten keine Aufhebung der Beistandschaft zum Gegenstand. Daher könne diese Frage auch nicht Thema der Beschwerde sein. Der Präsident des Bezirks- rats wies die Beschwerde daher ab, so weit er darauf eintrat. (act. 7). Dieser Ent- scheid ging A._____ am 27. Februar 2020 zu (BR-act. 23 und act. 15/2). 2.1 Mit Schreiben vom 30. März 2020, zur Post gegeben am selben Tag, erklärte A._____, er erhebe Beschwerde gegen den Entscheid vom

21. Februar 2020 (act. 2). Dieses Schreiben enthielt noch keine Begründung. Am

13. April 2020 übersandte A._____ dem Obergericht eine ausführliche schriftliche Begründung (act. 14). Seinem Wunsch, mit dem Referenten zu telefonieren und

- 5 - diesem auch persönlich noch etwas mitzuteilen, konnte nicht entsprochen werden (act. 16 und 17). Die Akten von KESB und Bezirksrat wurden beigezogen. Die vorstehend genannten Urteile von Obergericht und Bundesgericht sind allen Beteiligten be- kannt und sind auch in den KESB-Akten enthalten (dort act. 37, 47/48 und 132). Ein separater Beizug ist nicht nötig. 2.2 A._____ formuliert folgende Anträge:

1. Das Urteil vom 21. Februar 2020 vom Bezirksrat Pfäffikon/ZH sei auf- zuheben.

2. Der Entscheid vom 30. September 2019 der KESB Pfäffikon/ZH sei aufzuheben.

3. Der ursprüngliche Entscheid vom 24. Februar 2015 der KESB Pfäffikon ZH sei aufzuheben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der KESB Pfäffikon ZH. Zur Begründung kritisiert er die Feststellung im angefochtenen Entscheid, dass die KESB Abweisung der ersten Beschwerde beantragt habe, das stimme nicht. Er möchte vom Obergericht überprüft haben, ob es richtig war, dass seiner- zeit die Errichtung der Beistandschaft vom Kollegium des Bezirksrates überprüft wurde, die Genehmigung des Beistandschaftsberichtes nun aber vom Präsiden- ten allein. Die Erwägung 2.2 des angefochtenen Entscheides sei für einen Laien unverständlich. In der Sache bestehe eine neue Lage, indem nun in einem ärztli- chen, mit seiner Einwilligung erstellten Gutachten festgestellt wurde, er sei nicht krank. Wohl habe die Gutachterin gesagt, es sei "wahrscheinlich", dass er an ei- ner psychischen Störung leide, und es bestehe der "Verdacht" eines wahnhaften Erlebens respektive die Verdachtdiagnose einer Erkrankung aus dem schizo- phrenen Formenkreis. Aber weder die Klinik noch die Gutachterin hätten eine Di- agnose stellen können. Eine Diagnose könne man nur stellen, wenn eine vorhan- den sei, und sonst könne man eben keine Diagnose erstellen. Darum hätte der Bericht der Beiständin nicht genehmigt werden dürfen, was zur Aufhebung der Beistandschaft geführt hätte. Es sei nicht korrekt, dass der Bericht sich nicht zum neuen Gutachten und zur gesundheitlichen Situation äussere, wogegen doch im ersten Bericht das Gutachten von Dr. B._____ abgehandelt wurde.

- 6 - 3.1 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen er- hoben. Die Begründung ging dann erst später ein. Allerdings gilt im Bereich des Erwachsenenschutzes eine Pflicht der Behörden und (kantonalen) Gerichte, alle massgeblichen Umstände von Amtes wegen zu erforschen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Das Obergericht berücksichtigt daher in diesen Fällen auch ergänzende Einga- ben, welche nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden – sofern das Ur- teil bis dahin nicht schon gefällt ist (in diesem Fall kündigte der Beschwerdeführer an, er werde noch eine Begründung nachliefern, und es wurde ihm zugesichert, dass diese berücksichtigt würde, wenn sie demnächst eingehe – das war der Fall). 3.2 A._____ moniert formelle Punkte. Der angefochtene Entscheid führt aus, die KESB beantrage Abweisung der (ersten) Beschwerde. Ein ausdrücklicher solcher Antrag ist in der Vernehmlas- sung vom 6. Januar 2020 nicht zu finden, und insoweit hat A._____ Recht. Aus der Vernehmlassung und insbesondere aus dem Verweis auf den vor Bezirksrat angefochtenen Entscheid kann und muss man immerhin lesen, dass die KESB ih- ren Entscheid nach wie vor für richtig hielt (so auch die Erwägung 4.2 des ange- fochtenen Entscheides). Man kann daher mit Fug sagen, die KESB wollte mindes- tens sinngemäss die Beschwerde abgewiesen haben. Darauf kommt es freilich gar nicht an, da im Bereich des Erwachsenenschutzrechts unabhängig von Anträ- gen entschieden werden muss (Art. 446 Abs. 3 ZGB; das bezieht sich zudem auf Anträge von beteiligten Personen, und Anträge einer Vorinstanz wären auch im gewöhnlichen Zivilprozess ohne rechtliche Bedeutung). Ob die KESB einen An- trag gestellt hat und wie dieser lautete, war für den Entscheid über die (erste) Be- schwerde daher unerheblich. A._____ moniert, der angefochtene Entscheid sei für einen Laien nicht ver- ständlich. Die Pflicht zur Begründung von Urteilen (Art. 238 lit. g ZPO) verlangt von den Gerichten, sich möglichst verständlich auszudrücken – das versucht üb- rigens auch der heutige Entscheid. Allerdings sind besonders die Verfahrensvor- schriften halt ziemlich kompliziert, und eine Vereinfachung der Darstellung bringt dann die Gefahr der Ungenauigkeit. A._____ bezieht sich auf die Erwägung 2.2

- 7 - des angefochtenen Urteils, welche das anwendbare Verfahrensrecht aufzeigt. Das ist wohl für einen Laien tatsächlich nur schwer verständlich, aber es ist rich- tig, und das Obergericht könnte es nicht einfacher formulieren. Über die Beschwerde gegen die Errichtung der Beistandschaft entschied seinerzeit der Bezirksrat als Kollegium, über die heute zu beurteilende Genehmi- gung des Beistandschaftsberichtes der Präsident des Bezirksrates allein. Das ist auf den ersten Blick merkwürdig. Über Beschwerden im Erwachsenenschutzrecht entscheidet der Bezirksrat als Kollegium in Dreierbesetzung (mit einer Rats- schreiberin oder einem Ratsscheiber). Davon gibt es aber Ausnahmen. So erfolgt die Genehmigung eines Rechenschaftsberichtes durch ein Mitglied der KESB (§ 45 Abs. 1 lit. r EG KESR), und wenn auf Stufe KESB ein Mitglied entscheid, gilt das auch für den Entscheid des Bezirksrates (§ 63 Abs. 1 lit. a). Das hatte also seine Richtigkeit. A._____ stellt nicht ausdrücklich den Antrag, es solle wegen dieser Punkte der angefochtene Entscheid aufgehoben werden. Seine Beanstandungen sind aber nicht berechtigt resp. können nicht zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides führen. 3.3 In der Sache ist vorweg darauf hinzuweisen, dass es in diesem Verfah- ren nicht mehr um die Anordnung der Beistandschaft geht. Das war Thema der Entscheide aus den Jahren 2015 und 2016. Auch dort war die Begutachtung ein Thema; alle Instanzen kamen aber zum Schluss, dass eine Beistandschaft zu er- richten sei (vgl. die oben aufgeführten Urteile). Heute geht es auch nicht um eine Aufhebung der Beistandschaft, und weder der Bericht der Beiständin noch die Genehmigung der KESB beruhen in diesem Sinn auf der Beurteilung durch die Gutachterin Dr. D._____. Insofern ist A._____ durch die Genehmigung des Be- richts gar nicht beschwert und ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Präsident des Bezirksrates hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Begutachtung durch Frau Dr. D._____ nicht die Frage zum Thema hatte, ob A._____ nach wie vor einer Beistandschaft bedürfe. Im Übrigen ist es schon rich-

- 8 - tig, dass die Ärzte keine Krankheit feststellen ("keine Diagnose stellen") können, wenn es keine Krankheit gibt. Frau Dr. D._____ gab aber an, A._____ habe "nur karg und distanziert berichtet" (BR-act. 7/7 S. 6), und dieser selber schreibt in sei- ner Beschwerde, weil die Ärzte ihm sagten, er sollte behandelt werden, habe er sich "natürlich zurückgezogen" (act. 14 S. 13). Damit ist der Schluss nicht zuläs- sig, weil die Ärzte keine Diagnose stellen konnten, sei A._____ gesund. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass im letzten Beistandschafts- bericht das Gutachten von Dr. B._____ zu erwähnen war. Dieses Gutachten dien- te der IV-Anmeldung, welche zentralen Inhalt der Beistandschaft bildet: im Rah- men des Auftrages, die (Versicherungs-)Leistungen erhältlich zu machen, auf welche A._____ Anspruch hat. Der Präsident des Bezirksrates hat richtig erwo- gen, dass das Verfahren, in welchem Dr. D._____ ihre Beurteilung abgab, nicht in den Aufgabenbereich der Beiständin fiel. Im Rahmen der allgemeinen Bemerkun- gen zum Befinden von A._____ wäre es auch nicht falsch gewesen, wenn die Beiständin auf jenes Verfahren hingewiesen hätte. Dass sie es nicht tat, war aber jedenfalls kein Fehler. Endlich hat A._____ Gutachten und Urteil dann selber ins Verfahren eingebracht. Wenn KESB oder Beschwerdeinstanzen aufgrund dieser Unterlagen zur Auffassung gelangt wären oder gelangten, es bestehe Hand- lungsbedarf (insbesondere: es sei klar, dass die bestehende Beistandschaft auf- gehoben werden müsse), würden sie das zum Ausdruck bringen und von sich aus die nötigen Schritte einleiten oder veranlassen. Das ist aber entgegen der Auffas- sung von A._____ nicht der Fall.

4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. An sich wären A._____ die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB und EG KESR). Schon der Bezirksrat hat seine Gebühr allerdings wegen offensichtlicher Uneinbringlichkeit abgeschrieben, und für das vorliegende Verfahren ist aus dem selben Grund da- rauf zu verzichten, Kosten festzusetzen. Eine Parteientschädigung kommt aus- gangsgemäss nicht in Frage.

- 9 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann.

2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Ent- schädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer A._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon (im Doppel, auch für die Beiständin) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin: A. Götschi versandt am: