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PQ200014

Prüfung Schlussrechnung und Schlussbericht

Zürich OG · 2020-03-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 1.1 Für A._____ bestand eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art 395 ZGB. Die Beistand- schaft wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen (fortan: KESB) mit Beschluss vom 5. Februar 2019 aufgehoben (vgl. KESB-act. 89). Der Beistand, B._____ vom Berufsbeistandschafts- und Betreu- ungsdienst Winterthur, erstattete per Ende Februar 2019 der KESB seinen Schlussbericht mit Schlussrechnung; der Schlussbericht datiert vom 7. März 2019 (vgl. KESB-act. SB2019/1). Diesen hatte er gleichentags mit A._____ besprochen und ihr zudem eine Kopie davon ausgehändigt. Beides bestätigte A._____ am 7. März 2019 (vgl. a.a.O., S. 5).

E. 1.2 Mit Entscheid der KESB vom 29. November 2019 (act. 8/2/1 [= KESB-act. 93]) wurde der Schlussbericht mit der Schlussrechnung genehmigt und der Beistand i.S.v. Art. 425 Abs. 4 ZGB entlastet. Für die Führung der Beistandschaft wurde ei- ne Entschädigung von Fr. 2'910.- festgesetzt und einstweilen der Wohnsitzge- meinde von A._____ auferlegt (vgl. a.a.O.; Dispositivziffer 2). Die Kosten ihres Entscheids vom 29. November 2019 setzte die KESB auf Fr. 800.- fest, auferlegte sie A._____, nahm sie jedoch infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Behördenkasse (vgl. a.a.O., Dispositivziffer 3). Als Rechtsmit- tel belehrte die KESB die Beschwerde an den Bezirksrat. Sie wies dabei auf den Fristenlauf während der Gerichtsferien hin (vgl. a.a.O.). Der Entscheid vom 29. November 2019 wurde A._____ am 2. Dezember 2019 zugestellt (vgl. act. 8/5, Blatt 2, sowie KESB-act. 95).

E. 1.3 Mit dem Entscheid der KESB war A._____ nicht einverstanden. Sie gelangte mit einem Schriftsatz (act. 8/1-2), der auf den 16. Januar 2020 datiert ist (vgl. act. 8/1 S. 1), an den Bezirksrat Winterthur und erhob Beschwerde. Der Post überge- ben wurde der Schriftsatz am 17. Januar 2020 (act. 8/3). Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 gab der Bezirksrat A._____ Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit ih- rer Beschwerde zu äussern. A._____ nahm die Gelegenheit am 30. Januar 2020 wahr (vgl. act. 8/7). Der Bezirksrat nahm die Stellungname von A._____ als Ge-

- 3 - such um Fristwiederherstellung entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 5. März 2020 ab (vgl. act. 7 [= act. 8/10], dort S. 5 [Dispositivziffer I]). In derselben Verfügung trat er auf die Beschwerde nicht ein (a.a.O., Dispositivziffer II). Kosten erhob der Bezirksrat für sein Verfahren keine (a.a.O., Dispositivziffer III). Die Ver- fügung wurde am 5. März 2020 versandt (vgl. a.a.O., letzte Seite).

E. 1.4 Mit Schriftsatz vom 12. März 2020 (act. 2–4) beschwerte sich A._____ bei der Kammer. Sie beantragt, es sei das Fristwiederherstellungsgesuch nicht abzuwei- sen, sondern es sei ihr – der Beschwerdeführerin – eine Nachfrist nach Art. 148 Abs. 1 ZGB zu gewähren (vgl. act. 2 S. 1). Die Akten des Bezirksrates wurden beigezogen und ebenso die Akten der KESB. Weiteres ist nicht erforderlich. Die Sache erweist sich sogleich als spruch- reif.

E. 2 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begründungs- obliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde füh- renden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR

- 4 - sowie BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Bei Laien sind die Anforderungen an die Begründungsobliegenheit nicht hoch. Es genügt, wenn sich aus der Begründung für den verständigen Leser ein- deutig ergibt, warum nach Auffassung der Beschwerde führenden Person falsch ist. Weiter gelten im zweitinstanzlichen Verfahren die Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO. Tatsachen, die bereits der Vorinstanz beim Beachten zumutbarer Aufmerksamkeit hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden, bleiben im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Das gilt nur dann nicht, wenn es um Beschwerde gegen Entscheide geht, die Massnah- men des Kindes- oder Erwachsenenschutzes betreffen, weil bei diesen die Unter- suchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen kommen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. auch BGer Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, sowie BGE 144 III 349). Im Übrigen gel- ten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbesondere die Art. 59 f. ZPO zu beachten.

E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Fristwiederherstel- lungsgesuchs der Beschwerdeführerin durch den Bezirksrat und damit der Sache nach ebenfalls gegen das Nichteintreten des Bezirksrates auf die Beschwerde ge- gen den Entscheid der KESB wegen verspäteter Beschwerdeerhebung. Denn das Einhalten der (gesetzlichen und daher nicht erstreckbaren) Beschwerdefrist ist ei- ne Rechtsmittel- und damit Prozessvoraussetzung i.S. des Art. 59 ZPO. Diese Prozessvoraussetzung ist beim Verpassen einer Rechtsmittelfrist gleichwohl dann erfüllt, wenn die Gründe für eine Fristwiederherstellung i.S. des Art. 148 Abs. 1 ZPO gegeben sind und überdies das Rechtsmittel schon eingereicht wurde, wenn auch verspätet, oder aber noch nicht eingereicht wurde, aber innert der dann nöti- gen Nachfrist noch erstattet wird. Die Beschwerdeführerin hat dem Bezirksrat ihre Beschwerde bereits einge- reicht. Eine Nachfristansetzung, wie sie sie wünscht, kommt von daher gar nicht

- 5 - mehr in Frage. Fraglich ist nur, ob Gründe für eine Fristwiederherstellung gege- ben sind. Ist das der Fall, erweist sich die Beschwerde noch als rechtzeitig. Eine Frist ist dann wieder herzustellen, wenn die Ursache für das Versäu- men der Frist nicht von der säumigen Partei – hier der Beschwerdeführerin – zu verantworten ist, oder zwar von ihr verursacht wurde, sie dafür aber nur kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen sind von der Partei, die die Frist versäumte, dem Gericht gegenüber glaubhaft zu machen. Kein leichtes Verschulden ist z.B. dann gegeben, wenn elementare Grund- sätze sorgfältigen Vorgehens missachtet werden oder wenn ein Fehler begangen wird, der sich unschwer hätte vermeiden lassen, wenn das übliche Mass an Sorg- falt, das erwartet werden darf, beobachtet worden wäre.

E. 2.3 2.3.1 Die Beschwerdeführerin hatte dem Bezirksrat in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2020 zur Säumnis im Wesentlichen mitgeteilt, es gebe einen plausiblen Grund dafür, weshalb sie die Frist nicht eingehalten habe. Sie habe beim Lesen bedauerlicherweise übersehen bzw. nicht realisiert, dass die Friststill- stände nicht gelten würden. Sie habe deshalb bei der Fristberechnung mit dem Fristenrechner Schweiz eine falsche Eingabe gemacht und die Gerichtsferien nicht deaktiviert und sei so auf den 17. Januar 2020 als Fristende gekommen. Deaktiviere man die Gerichtsferien, komme man auf die richtige Frist mit Ende am Freitag 3. Januar 2020. Sie entschuldige sich für dieses Versehen ihrerseits. Sie achte immer auf Fristeinhaltung, wie z.B. beim Bezirksgericht Winterthur, und bit- te, dennoch auf ihre Beschwerde einzugehen (vgl. act. 8/7 und dazu act. 8/8/1). Der Bezirksrat hat das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführe- rin gestützt auf diese Angaben abgelehnt. Im Wesentlichen erwog er (vgl. act. 7 S. 4), die Beschwerdeführerin habe ungeachtet der korrekten Rechtsmittelbeleh- rung die Beschwerde zu spät erhoben. Auch ein juristischer Laie sei grundsätzlich in der Lage, den Text einer Rechtsmittelbelehrung genau zu lesen und zu verste- hen und das Rechtsmittel entsprechend einzureichen. Die eingehende Lektüre ei- nes Entscheides, den man anfechten wolle, gehöre zum allgemeinen Mass übli- cher Sorgfalt – wer entgegen der korrekten, klaren und verständlichen Rechtsmit- telbelehrung den Entscheid zu spät anfechte, verletze diese elementare Sorgfalts-

- 6 - pflicht. Darin liege kein bloss leichtes Verschulden mehr. Das Fristwiederherstel- lungsgesuch sei daher abzuweisen

E. 2.3.2 Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde an die Kammer ein, sie habe den Entscheid der KESB bereits am 2. Dezember 2020 erhalten (vgl. act. 2 S. 1). Sie macht hingegen im Wesentlichen geltend, sie habe am 7. Oktober 2019 einen Arbeitsunfall erlitten, der eine Operation notwendig gemacht habe (vgl. act. 2 S. 2). Wegen starker Schmerzen habe sie danach Schmerzmittel bekom- men und just in dem Zeitpunkt sei ihr der Rechenschaftsbericht zugestellt worden. Alsdann habe sie, wie schon erläutert, mit dem Fristrechner die entsprechende Frist eingegeben und dabei versehentlich nicht die Deaktivierung der Gerichtsferi- en angeklickt und die falsch errechnete Frist vorgemerkt. Sie habe eben gerade eine Operation mit Vollnarkose hinter sich gehabt (vgl. a.a.O.). Das Versehen mit dem Nichtausschalten (deaktivieren) der Gerichtsferien beim Fristenrechner kön- ne sie einzig damit erklären. Wegen der Schmerzen, der Operation und wegen der Schmerzmedikation sowie der deswegen sicherlich eingeschränkten Konzent- rationsfähigkeit treffe sie daher kein Verschulden oder höchstens ein leichtes (a.a.O.).

E. 2.3.3 Mit diesen Vorbringen beanstandet die Beschwerdeführerin nicht, dass der Bezirksrat gestützt auf ihre Angaben zutreffend davon ausging, sie habe den Hin- weis auf den Fristenlauf während der Gerichtsferien im Rechtsmittelsatz nicht zur Kenntnis genommen, und das nach dem vorhin Dargelegten doch zu Recht. Sie beanstandet ebenso wenig die zutreffende Auffassung des Bezirksrates im ange- fochtenen Urteil, auch von einem juristischen Laien, der – wie die Beschwerdefüh- rerin – mit einem Entscheid nicht einverstanden sei, könne erwartet werden, dass er diesen Entscheid und die darin aufgeführte korrekte und verständliche Rechts- mittelbelehrung genau lese. Und es verletze diese zu erwartende elementare Sorgfalt, wer sich – wie die Beschwerdeführerin – nicht daran halte, worin kein leichtes Verschulden mehr liege. Die Beschwerdeführerin bringt zur Rechtfertigung ihrer Säumnis heute viel- mehr Sachverhalte vor, die sie dem Bezirksrat gar nicht vorgetragen hat (wie Ar- beitsunfall, Operation, Schmerzen und Schmerzmittel, sicherlich eingeschränkte

- 7 - Konzentrationsfähigkeit). Sie macht aber nicht geltend, sie habe das dem Bezirks- rat Ende Januar noch nicht vortragen können bzw. sie sei daran gehindert gewe- sen, das dem Bezirksrat vorzutragen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Diese neuen Behauptungen bleiben daher gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Weiter übergeht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde an die Kammer, dass sie noch dem Bezirksrat gegenüber eingeräumt hatte, übersehen zu haben, dass die Beschwerdefrist während der Gerichtsferien nicht still steht. Als Grund für die falsche Fristberechnung trägt sie heute einzig vor, sie habe versehentlich nicht die Deaktivierung der Gerichtsferien angeklickt. Darin liegt erkennbar eine im Ver- gleich zum bezirksrätlichen Verfahren wesentlich andere und insoweit ebenfalls neue Sachdarstellung, die gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO ebenfalls unbeachtlich bleibt. Somit liegt nichts vor, was den Entscheid des Bezirksrates, das Fristwie- derherstellungsgesuch abzuweisen, als falsch erscheinen lassen könnte. Selbst wenn man die Darstellung der Beschwerdeführerin beachten würde, ihr Fehler bei der Fristberechnung liege nur im versehentlichen nicht Deaktivieren des Friststillstands, führte das zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese von der früheren Darstellung im Kern erheblich andere, neue Darstellung erwiese sich in- soweit als sachlich offenbar widersprüchlich und taugte daher nicht zum glaubhaf- ten Beleg eines noch leichten Verschuldens. Aus sonst ist nichts ersichtlich, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte.

E. 2.3.4 Der Bezirksrat hat somit richtig erkannt, dass die bei ihm erhobene Be- schwerde erheblich verspätet war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass er deshalb nicht auf sie eintrat. Bei diesem Ergebnis bleibt auch der Beschwerde an die Kammer kein Erfolg beschieden. Sie ist deshalb abzuweisen.

E. 3 Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Weite- re Prozesskosten fallen nicht an, weil A._____ mit ihrem Anliegen unterliegt. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 8 -
  2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Beschwerdeführerin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen so- wie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Win- terthur.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ200014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 26. März 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Prüfung Schlussrechnung und Schlussbericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksrates Winterthur vom 5. März 2020; VO.2020.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen)

- 2 - Erwägungen:

1. - 1.1 Für A._____ bestand eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 i.V.m. Art 395 ZGB. Die Beistand- schaft wurde von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur- Andelfingen (fortan: KESB) mit Beschluss vom 5. Februar 2019 aufgehoben (vgl. KESB-act. 89). Der Beistand, B._____ vom Berufsbeistandschafts- und Betreu- ungsdienst Winterthur, erstattete per Ende Februar 2019 der KESB seinen Schlussbericht mit Schlussrechnung; der Schlussbericht datiert vom 7. März 2019 (vgl. KESB-act. SB2019/1). Diesen hatte er gleichentags mit A._____ besprochen und ihr zudem eine Kopie davon ausgehändigt. Beides bestätigte A._____ am 7. März 2019 (vgl. a.a.O., S. 5). 1.2 Mit Entscheid der KESB vom 29. November 2019 (act. 8/2/1 [= KESB-act. 93]) wurde der Schlussbericht mit der Schlussrechnung genehmigt und der Beistand i.S.v. Art. 425 Abs. 4 ZGB entlastet. Für die Führung der Beistandschaft wurde ei- ne Entschädigung von Fr. 2'910.- festgesetzt und einstweilen der Wohnsitzge- meinde von A._____ auferlegt (vgl. a.a.O.; Dispositivziffer 2). Die Kosten ihres Entscheids vom 29. November 2019 setzte die KESB auf Fr. 800.- fest, auferlegte sie A._____, nahm sie jedoch infolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Behördenkasse (vgl. a.a.O., Dispositivziffer 3). Als Rechtsmit- tel belehrte die KESB die Beschwerde an den Bezirksrat. Sie wies dabei auf den Fristenlauf während der Gerichtsferien hin (vgl. a.a.O.). Der Entscheid vom 29. November 2019 wurde A._____ am 2. Dezember 2019 zugestellt (vgl. act. 8/5, Blatt 2, sowie KESB-act. 95). 1.3 Mit dem Entscheid der KESB war A._____ nicht einverstanden. Sie gelangte mit einem Schriftsatz (act. 8/1-2), der auf den 16. Januar 2020 datiert ist (vgl. act. 8/1 S. 1), an den Bezirksrat Winterthur und erhob Beschwerde. Der Post überge- ben wurde der Schriftsatz am 17. Januar 2020 (act. 8/3). Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 gab der Bezirksrat A._____ Gelegenheit, sich zur Rechtzeitigkeit ih- rer Beschwerde zu äussern. A._____ nahm die Gelegenheit am 30. Januar 2020 wahr (vgl. act. 8/7). Der Bezirksrat nahm die Stellungname von A._____ als Ge-

- 3 - such um Fristwiederherstellung entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 5. März 2020 ab (vgl. act. 7 [= act. 8/10], dort S. 5 [Dispositivziffer I]). In derselben Verfügung trat er auf die Beschwerde nicht ein (a.a.O., Dispositivziffer II). Kosten erhob der Bezirksrat für sein Verfahren keine (a.a.O., Dispositivziffer III). Die Ver- fügung wurde am 5. März 2020 versandt (vgl. a.a.O., letzte Seite). 1.4 Mit Schriftsatz vom 12. März 2020 (act. 2–4) beschwerte sich A._____ bei der Kammer. Sie beantragt, es sei das Fristwiederherstellungsgesuch nicht abzuwei- sen, sondern es sei ihr – der Beschwerdeführerin – eine Nachfrist nach Art. 148 Abs. 1 ZGB zu gewähren (vgl. act. 2 S. 1). Die Akten des Bezirksrates wurden beigezogen und ebenso die Akten der KESB. Weiteres ist nicht erforderlich. Die Sache erweist sich sogleich als spruch- reif.

2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begründungs- obliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde füh- renden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR

- 4 - sowie BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Bei Laien sind die Anforderungen an die Begründungsobliegenheit nicht hoch. Es genügt, wenn sich aus der Begründung für den verständigen Leser ein- deutig ergibt, warum nach Auffassung der Beschwerde führenden Person falsch ist. Weiter gelten im zweitinstanzlichen Verfahren die Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO. Tatsachen, die bereits der Vorinstanz beim Beachten zumutbarer Aufmerksamkeit hätten vorgebracht werden können, aber nicht vorgebracht wurden, bleiben im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Das gilt nur dann nicht, wenn es um Beschwerde gegen Entscheide geht, die Massnah- men des Kindes- oder Erwachsenenschutzes betreffen, weil bei diesen die Unter- suchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen kommen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. auch BGer Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, sowie BGE 144 III 349). Im Übrigen gel- ten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbesondere die Art. 59 f. ZPO zu beachten. 2.2 Die Beschwerde richtet sich gegen die Abweisung des Fristwiederherstel- lungsgesuchs der Beschwerdeführerin durch den Bezirksrat und damit der Sache nach ebenfalls gegen das Nichteintreten des Bezirksrates auf die Beschwerde ge- gen den Entscheid der KESB wegen verspäteter Beschwerdeerhebung. Denn das Einhalten der (gesetzlichen und daher nicht erstreckbaren) Beschwerdefrist ist ei- ne Rechtsmittel- und damit Prozessvoraussetzung i.S. des Art. 59 ZPO. Diese Prozessvoraussetzung ist beim Verpassen einer Rechtsmittelfrist gleichwohl dann erfüllt, wenn die Gründe für eine Fristwiederherstellung i.S. des Art. 148 Abs. 1 ZPO gegeben sind und überdies das Rechtsmittel schon eingereicht wurde, wenn auch verspätet, oder aber noch nicht eingereicht wurde, aber innert der dann nöti- gen Nachfrist noch erstattet wird. Die Beschwerdeführerin hat dem Bezirksrat ihre Beschwerde bereits einge- reicht. Eine Nachfristansetzung, wie sie sie wünscht, kommt von daher gar nicht

- 5 - mehr in Frage. Fraglich ist nur, ob Gründe für eine Fristwiederherstellung gege- ben sind. Ist das der Fall, erweist sich die Beschwerde noch als rechtzeitig. Eine Frist ist dann wieder herzustellen, wenn die Ursache für das Versäu- men der Frist nicht von der säumigen Partei – hier der Beschwerdeführerin – zu verantworten ist, oder zwar von ihr verursacht wurde, sie dafür aber nur kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Die entsprechenden Tatsachenbehauptungen sind von der Partei, die die Frist versäumte, dem Gericht gegenüber glaubhaft zu machen. Kein leichtes Verschulden ist z.B. dann gegeben, wenn elementare Grund- sätze sorgfältigen Vorgehens missachtet werden oder wenn ein Fehler begangen wird, der sich unschwer hätte vermeiden lassen, wenn das übliche Mass an Sorg- falt, das erwartet werden darf, beobachtet worden wäre. 2.3 - 2.3.1 Die Beschwerdeführerin hatte dem Bezirksrat in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2020 zur Säumnis im Wesentlichen mitgeteilt, es gebe einen plausiblen Grund dafür, weshalb sie die Frist nicht eingehalten habe. Sie habe beim Lesen bedauerlicherweise übersehen bzw. nicht realisiert, dass die Friststill- stände nicht gelten würden. Sie habe deshalb bei der Fristberechnung mit dem Fristenrechner Schweiz eine falsche Eingabe gemacht und die Gerichtsferien nicht deaktiviert und sei so auf den 17. Januar 2020 als Fristende gekommen. Deaktiviere man die Gerichtsferien, komme man auf die richtige Frist mit Ende am Freitag 3. Januar 2020. Sie entschuldige sich für dieses Versehen ihrerseits. Sie achte immer auf Fristeinhaltung, wie z.B. beim Bezirksgericht Winterthur, und bit- te, dennoch auf ihre Beschwerde einzugehen (vgl. act. 8/7 und dazu act. 8/8/1). Der Bezirksrat hat das Fristwiederherstellungsgesuch der Beschwerdeführe- rin gestützt auf diese Angaben abgelehnt. Im Wesentlichen erwog er (vgl. act. 7 S. 4), die Beschwerdeführerin habe ungeachtet der korrekten Rechtsmittelbeleh- rung die Beschwerde zu spät erhoben. Auch ein juristischer Laie sei grundsätzlich in der Lage, den Text einer Rechtsmittelbelehrung genau zu lesen und zu verste- hen und das Rechtsmittel entsprechend einzureichen. Die eingehende Lektüre ei- nes Entscheides, den man anfechten wolle, gehöre zum allgemeinen Mass übli- cher Sorgfalt – wer entgegen der korrekten, klaren und verständlichen Rechtsmit- telbelehrung den Entscheid zu spät anfechte, verletze diese elementare Sorgfalts-

- 6 - pflicht. Darin liege kein bloss leichtes Verschulden mehr. Das Fristwiederherstel- lungsgesuch sei daher abzuweisen 2.3.2 Die Beschwerdeführerin räumt in ihrer Beschwerde an die Kammer ein, sie habe den Entscheid der KESB bereits am 2. Dezember 2020 erhalten (vgl. act. 2 S. 1). Sie macht hingegen im Wesentlichen geltend, sie habe am 7. Oktober 2019 einen Arbeitsunfall erlitten, der eine Operation notwendig gemacht habe (vgl. act. 2 S. 2). Wegen starker Schmerzen habe sie danach Schmerzmittel bekom- men und just in dem Zeitpunkt sei ihr der Rechenschaftsbericht zugestellt worden. Alsdann habe sie, wie schon erläutert, mit dem Fristrechner die entsprechende Frist eingegeben und dabei versehentlich nicht die Deaktivierung der Gerichtsferi- en angeklickt und die falsch errechnete Frist vorgemerkt. Sie habe eben gerade eine Operation mit Vollnarkose hinter sich gehabt (vgl. a.a.O.). Das Versehen mit dem Nichtausschalten (deaktivieren) der Gerichtsferien beim Fristenrechner kön- ne sie einzig damit erklären. Wegen der Schmerzen, der Operation und wegen der Schmerzmedikation sowie der deswegen sicherlich eingeschränkten Konzent- rationsfähigkeit treffe sie daher kein Verschulden oder höchstens ein leichtes (a.a.O.). 2.3.3 Mit diesen Vorbringen beanstandet die Beschwerdeführerin nicht, dass der Bezirksrat gestützt auf ihre Angaben zutreffend davon ausging, sie habe den Hin- weis auf den Fristenlauf während der Gerichtsferien im Rechtsmittelsatz nicht zur Kenntnis genommen, und das nach dem vorhin Dargelegten doch zu Recht. Sie beanstandet ebenso wenig die zutreffende Auffassung des Bezirksrates im ange- fochtenen Urteil, auch von einem juristischen Laien, der – wie die Beschwerdefüh- rerin – mit einem Entscheid nicht einverstanden sei, könne erwartet werden, dass er diesen Entscheid und die darin aufgeführte korrekte und verständliche Rechts- mittelbelehrung genau lese. Und es verletze diese zu erwartende elementare Sorgfalt, wer sich – wie die Beschwerdeführerin – nicht daran halte, worin kein leichtes Verschulden mehr liege. Die Beschwerdeführerin bringt zur Rechtfertigung ihrer Säumnis heute viel- mehr Sachverhalte vor, die sie dem Bezirksrat gar nicht vorgetragen hat (wie Ar- beitsunfall, Operation, Schmerzen und Schmerzmittel, sicherlich eingeschränkte

- 7 - Konzentrationsfähigkeit). Sie macht aber nicht geltend, sie habe das dem Bezirks- rat Ende Januar noch nicht vortragen können bzw. sie sei daran gehindert gewe- sen, das dem Bezirksrat vorzutragen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Diese neuen Behauptungen bleiben daher gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO unbeachtlich. Weiter übergeht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde an die Kammer, dass sie noch dem Bezirksrat gegenüber eingeräumt hatte, übersehen zu haben, dass die Beschwerdefrist während der Gerichtsferien nicht still steht. Als Grund für die falsche Fristberechnung trägt sie heute einzig vor, sie habe versehentlich nicht die Deaktivierung der Gerichtsferien angeklickt. Darin liegt erkennbar eine im Ver- gleich zum bezirksrätlichen Verfahren wesentlich andere und insoweit ebenfalls neue Sachdarstellung, die gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO ebenfalls unbeachtlich bleibt. Somit liegt nichts vor, was den Entscheid des Bezirksrates, das Fristwie- derherstellungsgesuch abzuweisen, als falsch erscheinen lassen könnte. Selbst wenn man die Darstellung der Beschwerdeführerin beachten würde, ihr Fehler bei der Fristberechnung liege nur im versehentlichen nicht Deaktivieren des Friststillstands, führte das zu keinem anderen Ergebnis. Denn diese von der früheren Darstellung im Kern erheblich andere, neue Darstellung erwiese sich in- soweit als sachlich offenbar widersprüchlich und taugte daher nicht zum glaubhaf- ten Beleg eines noch leichten Verschuldens. Aus sonst ist nichts ersichtlich, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte. 2.3.4 Der Bezirksrat hat somit richtig erkannt, dass die bei ihm erhobene Be- schwerde erheblich verspätet war. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass er deshalb nicht auf sie eintrat. Bei diesem Ergebnis bleibt auch der Beschwerde an die Kammer kein Erfolg beschieden. Sie ist deshalb abzuweisen.

3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Weite- re Prozesskosten fallen nicht an, weil A._____ mit ihrem Anliegen unterliegt. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 8 -

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Beschwerdeführerin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen so- wie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Win- terthur.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: