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PQ200001

Errichtung einer Beistandschaft

Zürich OG · 2020-02-10 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand (B._____, …[Adresse], … Winterthur), sowie unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten an den Bezirksrat Winterthur (unter Beilage einer Kopie von act. 13) und an die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen (unter Beilage einer Kopie von act. 13), je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 3 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ200001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Beschluss vom 10. Februar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Errichtung einer Beistandschaft Beschwerde gegen einen Entscheid des Bezirksrates Winterthur vom 11. Dezember 2019; VO.2019.47 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Be- zirke Winterthur und Andelfingen)

- 2 - Erwägungen: Anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2020 unterzeichneten der Beschwerde- führer und der Beistand eine Vereinbarung über die zukünftige Zusammenarbeit (act. 13). Mit dieser zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Das Verfahren ist abzuschreiben. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand (B._____, …[Adresse], … Winterthur), sowie unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten an den Bezirksrat Winterthur (unter Beilage einer Kopie von act. 13) und an die KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen (unter Beilage einer Kopie von act. 13), je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 3 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am: