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PQ190081

Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Beistandschaft / Anpassung der Aufgaben der Beiständing etc.

Zürich OG · 2020-01-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist die Mutter von B._____ (nachfolgend: B._____), geboren am tt.mm 2005, von C._____ (nachfolgend, da Rufname: C._____), geboren am tt.mm 2011, sowie von D._____ (nachfolgend, da Rufname: D._____), geboren am tt.mm 2013.

E. 1.1 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 beantragte E._____ vom Sozialzentrum Ausstellungsstrasse die Anordnung einer Beistandschaft für die Kinder sowie die verdeckte vorläufige Platzierung nach Art. 310 ZGB (act. 8/168). Am 29. Oktober 2018 erstattete auch die Kreisschulpflege F._____ (erneut) eine Gefährdungs- meldung (act. 8/170; ehedem schon Gefährdungsmeldung vom 30. Oktober 2013, act. 8/69, beide betreffend die Verhinderung der Beschulung). Am 1. November 2018 vollzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nach- folgend: KESB) den superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts und platzierte die Kinder an einem der Behörde bekannten Ort. Dies wurde der Beschwerdeführerin gleichentags mündlich mitgeteilt. Gleichzeitig ordnete die KESB für die drei Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und stellte ihnen für das laufende Verfahren eine Kindesvertreterin nach Art. 314abis ZGB zur Seite (act. 8/172 und 8/173). Diese superprovisorischen Anord- nungen wurden mit Beschlüssen vom 5. November 2018 schriftlich festgehalten und nach Anhörung der Mutter und der Kindesvertreterin mit den Beschlüssen Nr. 6669, 6670 und 6671 vom 30. November 2018 bestätigt (act. 8/218 = act. 7/2/3-5 Dispositiv Ziff. 1). Die KESB bestellte eine Beiständin und wies einen Antrag der Mutter auf Platzierung der Kinder bei ihrer Schwester bzw. auf Bestellung der Schwester der Beschwerdeführerin als Beiständin ab. Für die Mutter ordnete sie ein begleitetes Besuchsrecht an (act. 7/2/3-5 Dispositiv Ziff. 2-6). Weiter wurde die mit Beschluss vom 1. November 2018 in Anwendung von Art. 314abis ZGB su- perprovisorisch angeordnete Verfahrensbeistandschaft bestätigt (act. 7/2/3-5 Dis- positiv Ziff. 8). Gegen diese Beschlüsse erhob die Mutter Beschwerde beim Bezirksrat (act. 7/1a-c). Mit Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2019 bewilligte der Be-

- 3 - zirksrat der Beschwerdeführerin die umfassende unentgeltliche Rechtspflege und wies das Begehren ab, es seien die Kinder für die Dauer des Verfahrens in die Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen (act. 7/27). Auf dagegen erhobene Be- schwerde hin hob die erkennende Kammer des Obergerichts mit Urteil vom

26. April 2019 die Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Beschlusses und damit Ziff. 1 und 2 der KESB-Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 vom 30. November 2018 auf und gab die Kinder für die Dauer des Verfahrens in die Obhut der Be- schwerdeführerin, verbunden mit der Weisung, die Kinder unverzüglich einzu- schulen, sobald diese wieder in der Obhut der Beschwerdeführerin seien, unter Strafandrohung im Unterlassungsfall (PQ190019 = act. 7/39).

E. 1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin sowie die Verfahrensbeteiligten sich (je) mehrmals geäussert hatten, entschied der Bezirksrat mit Beschluss und Urteil vom 21. November 2019, auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Verfahrensvertretung nach Art. 314abis ZGB für B._____, C._____ und D._____ nicht einzutreten; in der Sache wurden unter anderem in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziffern 1 (Aufhebung des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts der Beschwerdeführerin) und 6 (begleitetes Besuchsrecht für die Beschwerdeführerin) der Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 der KESB auf- gehoben. Ebenso wurde die von der KESB angeordnete Begutachtung aufgeho- ben. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wurde verzichtet und Parteient- schädigungen wurden keine zugesprochen (act. 4a = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/74, nachfolgend zitiert als act. 6).

E. 2 Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. act. 7/75/2 sowie act. 2 S. 1) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie be- antragt (act. 2 S. 2): "Es sei in Ziff. I des Dispositivs des Urteils im angefochtenen Entscheid (nebst den Dispositivziffern 1 und 6 auch) Dispositivziffer 8 der Be- schlüsse 6669, 6670 und 6671 der KESB Stadt Zürich aufzuheben; Es sei Ziff. VI. des Dispositivs des Urteils im angefochtenen Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der insgesamt fünf Honorarnoten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 29. November 2019 und 12. Juni 2019 eine Prozessentschädi-

- 4 - gung in Höhe von CHF 25'638.65 (CHF 23'805.45 zuzüglich CHF 1'833.05 MWSt) zuzusprechen; eventuell sei Ziff. VI des Dispositivs des Urteils im angefochtenen Ent- scheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä- digung zuzusprechen und die Sache bezüglich der Festlegung der Hö- he der Prozessentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei Ziff. VI des Urteilsdispositivs und Ziff. II des Disposi- tivs des Beschlusses im angefochtenen Entscheid aufzuheben und der Antrag der Beschwerdeführerin um Anordnung der Edition des Ver- laufsprotokolls der Stiftung G._____ gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, unter Berücksichtigung dieses Beweismittels neu über die Entschädigungsfolgen zu entscheiden; Prozessualer Antrag: Es sei der Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und in meiner Person die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskas- se." Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1a-79) sowie diejenigen der KESB (act. 8/0-371) wurden beigezogen. Weiterungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Ein- führungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Ver- fahren ist spruchreif.

E. 3 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vor- gaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und

– soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revi- dierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB.

- 5 - Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Daneben enthält die Be- schwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht nichts entgegen. 4.1 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569, E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374, E. 4.3.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei in Ziff. I des Urteilsdispositivs des angefochtenen Entscheids (nebst den Dispositivziffern 1 und 6 auch) Dispositivzif- fer 8 der KESB-Beschlüsse 6669, 6670 und 6671 aufzuheben (vgl. oben, Ziff. 2). In jener Dispositivziffer war die in Anwendung von Art. 314abis ZGB (vorerst su- perprovisorisch) angeordnete Verfahrensbeistandschaft für die drei Kinder der Beschwerdeführerin bestätigt worden (act. 7/2/3-5 Dispositiv Ziff. 8). Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, dass die Kinder bezüglich Obhut oder persönlichen Verkehrs Anliegen hätten, die mit ihren eigenen Anträgen im Widerspruch stehen würden. Mit der Rückkehr der Kinder in die Obhut der Beschwerdeführerin erscheine die Vertre- tung der Kinder entbehrlich (act. 7/1a-c S. 18). Die Vorinstanz hat dazu erwogen,

- 6 - der angefochtene Entscheid der KESB betreffend Bestellung einer Kindesvertre- terin stelle eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO dar, welche (soweit das Gesetz wie vorliegend kein ausdrückliches Beschwerderecht einräume) nur angefochten werden könne, falls ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil drohe. Worin ein solcher bestehen solle, werde von der Be- schwerdeführerin nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten sei (act. 6 E. 7 S. 31 f.). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander, geht sie doch mit keinem Wort darauf ein. Sie kommt damit ihrer Obliegenheit darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet haben soll, in keiner Weise nach. Gleichwohl sei an dieser Stelle an- gemerkt, dass die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu bemängeln sind, sind doch die angefochtenen KESB-Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 bezüglich der Anordnung der Verfahrensvertretung prozessleitende Beschlüsse. Die Vor- instanz ist auf den entsprechenden Antrag mit zutreffender Begründung nicht ein- getreten. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die KESB bezüglich Verfahrensbeistandschaften noch einen Endentscheid zu treffen haben wird. 4.3 Neu bringt die Beschwerdeführerin indes vor, sie habe die Vorinstanz im pa- rallel geführten Verfahren VO.2019.76 mit Eingabe vom 6. September 2019 unter anderem auf einen mutmasslichen Interessenskonflikt der Verfahrensvertreterin aufmerksam gemacht, der deren Eignung ernsthaft in Frage stelle (act. 2 S. 8). Die auf das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsa- chen anwendbaren Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen neue Tatsachen vorge- bracht werden können. Gemäss § 67 EG KESR sind indes neue Anträge gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageände- rung (im Berufungsverfahren) zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht und der geänderte oder neue Anspruch zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Wenn also neue Tatsa-

- 7 - chen und Beweismittel vorgebracht werden können, um damit einen neuen (oder geänderten) Anspruch geltend zu machen, so müssen neue Tatsachen und Be- weismittel auch vorgebracht werden können, um den bereits vor Vorinstanz gel- tend gemachten Anspruch zu untermauern. Voraussetzung ist hier wie dort, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO, auf den sich Abs. 2 dieser Bestimmung bezieht). Im Übrigen lässt sich die grundsätzliche Zulässigkeit von Noven im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch aus der in Kinderbelangen herrschenden Untersu- chungs- und Offizialmaxime herleiten (vgl. OGer ZH LC120047 vom 28. Dezem- ber 2012, E. 3.3.). Weshalb die Beschwerdeführerin ihren Einwand gegen die Verfahrensver- treterin der Kinder im angeblichen Parallel-Verfahren VO.2019.76 – von welchem weder ersichtlich ist, wer dort Partei ist, noch worum es in jenem Verfahren geht – vorbrachte, nicht aber im vorinstanzlichen Verfahren, erschliesst sich der Kammer nicht. Ohnehin macht die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht (mehr) geltend, die Kindesvertreterin hätte nicht bestellt werden dürfen, sondern sie meldet Zweifel an deren Eignung an, womit sie sich gegen die Kindesvertreterin als Person wen- det. Den Eltern kommt indes ein Beschwerderecht nur für die Frage zu, ob eine Kindesvertretung eingesetzt wird, nicht jedoch zu deren Person. Diese Differen- zierung der Verfahrensrechte der Eltern wird damit begründet, dass die Anord- nung einer Kindesvertretung die elterliche Sorge einschränkt und die Eltern für die Kosten aufkommen müssen, während sie durch die Art und Weise, wie diese Auf- gabe ausgeführt wird, nicht direkt betroffen sind, da diese nicht ihrem Schutz dient (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016, E. 4.1; OGer ZH PQ150031 vom 5. Ok- tober 2015, E. II.1.; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 111 / 2015, S. 145). Doch selbst bei novenrechtlicher Zulässigkeit und gegebener Beschwerdelegitimation ginge aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht hervor, worin der von ihr als "mutmasslich" bezeichnete Interessenkonflikt der eingesetzten Kindesvertreterin bestehen soll. Ihre Kritik richtet sich primär gegen E._____, der sich als Mitarbeiter der städtischen Sozial- dienste als verlängerter Arm der KESB verstehe und die Kinder unbefugt und ge-

- 8 - gen deren Willen in seinem Privatfahrzeug ins Heim der Stiftung G._____ gefah- ren habe. Mit diesem Mitarbeiter der Sozialen Dienste bestehe (oder bestand, das erschliesst sich aus dem Vortrag nicht) seitens der Kindesvertreterin eine nicht of- fen gelegte enge Zusammenarbeit, wobei die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ausführt, worin diese angeblich enge Zusammenarbeit bestehen oder be- standen haben soll. Damit fehlt es auch inhaltlich an Anhaltspunkten, diesen Ein- wand ausserhalb der Beschwerdeanträge einer näheren Prüfung zu unterziehen (vgl. OGer ZH PQ150031 vom 5. Oktober 2015, E. III.1.).

E. 5 Inhaltlich wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde haupt- sächlich gegen die Regelung der Entschädigungsfolgen im angefochtenen Ent- scheid (act. 2 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat keine Parteientschädigungen zugespro- chen (act. 6 Urteilsdispositiv Ziff. VI), dies mit der Begründung, der KESB komme im vorliegenden Verfahren keine materielle Parteistellung zu, zudem erweise sich deren Entscheid nicht als qualifiziert unrichtig, vielmehr seien die Abklärungen durch die KESB und die darauf folgenden Entscheide durch das damalige unko- operative Verhalten der Beschwerdeführerin veranlasst worden, womit die Ent- scheidungen der KESB damals rechtens gewesen seien (act. 6 E. 9.3 S. 33 f.).

E. 6 Im Kanton Zürich besteht keine Bestimmung, welche die Entschädigungs- pflicht kantonaler Behörden im Sinne von Art. 116 ZPO ausschlösse (vgl. lediglich § 200 lit. a GOG zur Pflicht, Gerichtskosten zu tragen), es gibt jedoch auch keine explizite gesetzliche Grundlage (vgl. dazu BGE 140 III 385, E. 4.1). Trotz Fehlens einer solchen Grundlage ist eine Entschädigung aus der Staatskasse jedoch ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann in Betracht zu ziehen, wenn der Staat materiell als Partei zu betrachten ist, was auch dort der Fall ist, wo sich eine Partei gegen eine qualifiziert unrichtige Anordnung des Gerichts wehrt und die Gegenpartei sich mit dem fehlerhaften Entscheid im Rechtsmittelverfahren nicht identifiziert hat (BGE 139 III 471, E. 3). Nach der im angefochtenen Entscheid kor- rekt wiedergegebenen Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich kann im Kanton Zürich eine Behörde zur Zahlung einer Parteientschädigung ver- pflichtet werden, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt, die Behörde materiell Par- teistellung hat und sich der angefochtene Entscheid als qualifiziert unrichtig er-

- 9 - weist (OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1; PQ160068 vom 9. Novem- ber 2016, E. 2.3; PF190023 vom 27. Juni 2019, E. 2.1). 7.1 Im vorinstanzlichen Verfahren waren ursprünglich die Kinder der Beschwer- deführerin als Beschwerdegegner aufgeführt (act. 8/27). Nachdem die Kammer darauf hingewiesen hatte, dass die Kinder in diesem Verfahren nicht Partei, son- dern Verfahrensbeteiligte seien (act. 8/39 E. II.5.), wurde das Rubrum fortan an- gepasst, wenn auch nicht konsequent: Die Kinder sind Verfahrensbeteiligte, und die Beschwerde richtet sich nicht "gegen" diese (so das Rubrum von act. 6), viel- mehr fehlt es im vorliegenden Verfahren an einer Gegenpartei. Zudem liess sich die KESB mit einer mehrseitigen Eingabe zur Beschwerde vernehmen (act. 8/11). In dieser Konstellation kam ihr entgegen der Auffassung der Vorinstanz ohne wei- teres eine materielle Parteistellung zu. 7.2 Die Vorinstanz beurteilte den Entscheid der KESB wie erwähnt nicht als qualifiziert unrichtig, da die Abklärungen durch die KESB und die darauf folgen- den Entscheide durch das damalige unkooperative Verhalten der Beschwerdefüh- rerin veranlasst worden und mithin damals rechtens gewesen seien (oben, Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dies sei "insofern unrichtig und nicht nachvollziehbar", als für die KESB (und die Mitarbeiter der Stiftung G._____) be- reits ab dem am 1. November 2018 erfolgten Eintreffen der Kinder im Heim er- sichtlich gewesen sei, dass die Kinder nicht wie befürchtet verwahrlost gewesen seien. Vielmehr seien die Kinder von Anfang an als aufgeweckt, aktiv und freund- lich geschildert worden. Die KESB habe damit am 30. November 2018 die ange- fochtenen Beschlüsse, mit welchen die zuvor superprovisorischen Anordnungen bestätigt wurden, aktenkundig im Wissen erlassen, dass die befürchtete Gefähr- dung des Kindeswohl und die Voraussetzungen für die angeordneten Kindes- schutzmassnahmen nicht vorgelegen hätten (act. 2 S. 6). 7.3 Die Beschwerdeführerin trägt selber vor, die Feststellungen im vorinstanzli- chen Entscheid seien "insofern" unrichtig und für sie nicht nachvollziehbar, als sich die befürchtete Verwahrlosung der Kinder bereits ab dem Eintreffen der Kin- der im Heim als nicht gegeben erwiesen habe. Sie blendet damit aus, dass nicht allein die befürchtete Verwahrlosung der Kinder Auslöser der angeordneten Kin-

- 10 - desschutzmassnahme war, sondern dass die vor Bezirksrat angefochtenen Be- schlüsse der KESB ebenso wie der Entscheid der Vorinstanz selbst an erster Stelle die teils (so im Fall der Tochter B._____) schon Jahre andauernde Nicht- Beschulung der Kinder und die diesbezüglich fruchtlos gebliebenen Bemühungen der Behörden nennen (act. 7/2/3-5 S. 11; act. 6 E. 3.1.1, E. 3.3). Wie die Vor- instanz zu Recht festgehalten hat, war das Vorgehen der KESB, der Beschwerde- führerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder zu entziehen, aufgrund der über Jahre hinweg mangelnden Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit den Behörden – zumindest aus damaliger Sicht – sachlich nachvollziehbar. Der Besuch des obligatorischen Schulunterrichts, so die Vorinstanz weiter, ist für die Entwicklung eines Kindes nicht nur in Bezug auf die vermittelten Lerninhalte, son- dern auch in Bezug auf die Sozialisation und den Umgang mit anderen Kindern sowie Lehrpersonen essentiell. Durch mangelnden Schulbesuch könne die In- tegration der Kinder geschmälert werden. Es sei aktenkundig, dass sich die Be- hörden während mehrerer Jahre bemüht hätten, mit der Beschwerdeführerin zu- sammenzuarbeiten und Abklärungen zu tätigen (act. 6 E. 3.3 S. 17 f.). All diese Ausführungen der Vorinstanz werden in der vorliegend zu beurtei- lenden Beschwerde (zu Recht) nicht in Abrede gestellt. Im Verlauf des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht (weiter) gegeben sind – worauf übrigens auch die Vorinstanz hinweist (act. 6 E. 3.3 S. 18). Dass sich die Befürch- tung der Verwahrlosung als unbegründet erwiesen hat, sondern sich vielmehr im Verlaufe des Verfahrens zeigte, dass die Anzeichen der Gefährdung in der ge- sunden psychischen oder physischen Entwicklung der Kinder so nicht zutrafen, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 26. April 2019 bereits festgehalten (act. 7/39 E. 6.4.3). Ebenso unmissverständlich ist in jenem Entscheid aber bereits festge- halten worden, dass dies den Behörden im Zeitpunkt der Platzierung nicht be- kannt war, was wesentlich der teilweise gänzlich fehlenden resp. teils unzu- reichenden Erreichbarkeit und Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit den Behörden zuzuschreiben war (act. 7/39 E. 6.5). Anders gesagt: Der Entscheid der KESB erweist sich damit jedenfalls nicht als qualifiziert unrichtig. Die dahingehen- de Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid ist damit nicht zu beanstanden. An-

- 11 - gesichts dieser Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz sowie dem Entscheid der Kammer vom 26. April 2019 ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren. 7.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es vorliegend an den Vo- raussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung fehlt. Die Be- schwerde ist damit auch diesbezüglich abzuweisen.

E. 8 Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des vorliegen- den Verfahrens wären ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), indes sind umständehalber für das Verfahren vor Obergericht keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos abzuschreiben, hinsichtlich der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Eine Partei- entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos abgeschrieben und hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.
  2. Rechtsmittel und Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen. - 12 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der ein- gereichten Akten und unter Beilage eines Doppels von act. 2 – an den Be- zirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ190081-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Beschluss und Urteil vom 22. Januar 2020 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Beistandschaft / Anpas- sung der Aufgaben der Beiständing etc. Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 21. November 2019; VO.2018.102 (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen:

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ist die Mutter von B._____ (nachfolgend: B._____), geboren am tt.mm 2005, von C._____ (nachfolgend, da Rufname: C._____), geboren am tt.mm 2011, sowie von D._____ (nachfolgend, da Rufname: D._____), geboren am tt.mm 2013. 1.1 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 beantragte E._____ vom Sozialzentrum Ausstellungsstrasse die Anordnung einer Beistandschaft für die Kinder sowie die verdeckte vorläufige Platzierung nach Art. 310 ZGB (act. 8/168). Am 29. Oktober 2018 erstattete auch die Kreisschulpflege F._____ (erneut) eine Gefährdungs- meldung (act. 8/170; ehedem schon Gefährdungsmeldung vom 30. Oktober 2013, act. 8/69, beide betreffend die Verhinderung der Beschulung). Am 1. November 2018 vollzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nach- folgend: KESB) den superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts und platzierte die Kinder an einem der Behörde bekannten Ort. Dies wurde der Beschwerdeführerin gleichentags mündlich mitgeteilt. Gleichzeitig ordnete die KESB für die drei Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und stellte ihnen für das laufende Verfahren eine Kindesvertreterin nach Art. 314abis ZGB zur Seite (act. 8/172 und 8/173). Diese superprovisorischen Anord- nungen wurden mit Beschlüssen vom 5. November 2018 schriftlich festgehalten und nach Anhörung der Mutter und der Kindesvertreterin mit den Beschlüssen Nr. 6669, 6670 und 6671 vom 30. November 2018 bestätigt (act. 8/218 = act. 7/2/3-5 Dispositiv Ziff. 1). Die KESB bestellte eine Beiständin und wies einen Antrag der Mutter auf Platzierung der Kinder bei ihrer Schwester bzw. auf Bestellung der Schwester der Beschwerdeführerin als Beiständin ab. Für die Mutter ordnete sie ein begleitetes Besuchsrecht an (act. 7/2/3-5 Dispositiv Ziff. 2-6). Weiter wurde die mit Beschluss vom 1. November 2018 in Anwendung von Art. 314abis ZGB su- perprovisorisch angeordnete Verfahrensbeistandschaft bestätigt (act. 7/2/3-5 Dis- positiv Ziff. 8). Gegen diese Beschlüsse erhob die Mutter Beschwerde beim Bezirksrat (act. 7/1a-c). Mit Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2019 bewilligte der Be-

- 3 - zirksrat der Beschwerdeführerin die umfassende unentgeltliche Rechtspflege und wies das Begehren ab, es seien die Kinder für die Dauer des Verfahrens in die Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen (act. 7/27). Auf dagegen erhobene Be- schwerde hin hob die erkennende Kammer des Obergerichts mit Urteil vom

26. April 2019 die Dispositiv-Ziff. I des angefochtenen Beschlusses und damit Ziff. 1 und 2 der KESB-Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 vom 30. November 2018 auf und gab die Kinder für die Dauer des Verfahrens in die Obhut der Be- schwerdeführerin, verbunden mit der Weisung, die Kinder unverzüglich einzu- schulen, sobald diese wieder in der Obhut der Beschwerdeführerin seien, unter Strafandrohung im Unterlassungsfall (PQ190019 = act. 7/39). 1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin sowie die Verfahrensbeteiligten sich (je) mehrmals geäussert hatten, entschied der Bezirksrat mit Beschluss und Urteil vom 21. November 2019, auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Verfahrensvertretung nach Art. 314abis ZGB für B._____, C._____ und D._____ nicht einzutreten; in der Sache wurden unter anderem in teilweiser Gut- heissung der Beschwerde die Dispositiv-Ziffern 1 (Aufhebung des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts der Beschwerdeführerin) und 6 (begleitetes Besuchsrecht für die Beschwerdeführerin) der Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 der KESB auf- gehoben. Ebenso wurde die von der KESB angeordnete Begutachtung aufgeho- ben. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wurde verzichtet und Parteient- schädigungen wurden keine zugesprochen (act. 4a = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/74, nachfolgend zitiert als act. 6).

2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. act. 7/75/2 sowie act. 2 S. 1) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie be- antragt (act. 2 S. 2): "Es sei in Ziff. I des Dispositivs des Urteils im angefochtenen Entscheid (nebst den Dispositivziffern 1 und 6 auch) Dispositivziffer 8 der Be- schlüsse 6669, 6670 und 6671 der KESB Stadt Zürich aufzuheben; Es sei Ziff. VI. des Dispositivs des Urteils im angefochtenen Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der insgesamt fünf Honorarnoten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes vom 29. November 2019 und 12. Juni 2019 eine Prozessentschädi-

- 4 - gung in Höhe von CHF 25'638.65 (CHF 23'805.45 zuzüglich CHF 1'833.05 MWSt) zuzusprechen; eventuell sei Ziff. VI des Dispositivs des Urteils im angefochtenen Ent- scheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin eine Prozessentschä- digung zuzusprechen und die Sache bezüglich der Festlegung der Hö- he der Prozessentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei Ziff. VI des Urteilsdispositivs und Ziff. II des Disposi- tivs des Beschlusses im angefochtenen Entscheid aufzuheben und der Antrag der Beschwerdeführerin um Anordnung der Edition des Ver- laufsprotokolls der Stiftung G._____ gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, unter Berücksichtigung dieses Beweismittels neu über die Entschädigungsfolgen zu entscheiden; Prozessualer Antrag: Es sei der Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und in meiner Person die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskas- se." Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1a-79) sowie diejenigen der KESB (act. 8/0-371) wurden beigezogen. Weiterungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Ein- führungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Ver- fahren ist spruchreif.

3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vor- gaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und

– soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revi- dierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB.

- 5 - Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Daneben enthält die Be- schwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht nichts entgegen. 4.1 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB II-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu er- forschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzei- gen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch an- gewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569, E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374, E. 4.3.1). 4.2 Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei in Ziff. I des Urteilsdispositivs des angefochtenen Entscheids (nebst den Dispositivziffern 1 und 6 auch) Dispositivzif- fer 8 der KESB-Beschlüsse 6669, 6670 und 6671 aufzuheben (vgl. oben, Ziff. 2). In jener Dispositivziffer war die in Anwendung von Art. 314abis ZGB (vorerst su- perprovisorisch) angeordnete Verfahrensbeistandschaft für die drei Kinder der Beschwerdeführerin bestätigt worden (act. 7/2/3-5 Dispositiv Ziff. 8). Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin geltend gemacht, es sei nicht ersichtlich, dass die Kinder bezüglich Obhut oder persönlichen Verkehrs Anliegen hätten, die mit ihren eigenen Anträgen im Widerspruch stehen würden. Mit der Rückkehr der Kinder in die Obhut der Beschwerdeführerin erscheine die Vertre- tung der Kinder entbehrlich (act. 7/1a-c S. 18). Die Vorinstanz hat dazu erwogen,

- 6 - der angefochtene Entscheid der KESB betreffend Bestellung einer Kindesvertre- terin stelle eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO dar, welche (soweit das Gesetz wie vorliegend kein ausdrückliches Beschwerderecht einräume) nur angefochten werden könne, falls ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil drohe. Worin ein solcher bestehen solle, werde von der Be- schwerdeführerin nicht dargelegt und sei auch nicht ersichtlich, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht einzutreten sei (act. 6 E. 7 S. 31 f.). Mit dieser Erwägung der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander, geht sie doch mit keinem Wort darauf ein. Sie kommt damit ihrer Obliegenheit darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet haben soll, in keiner Weise nach. Gleichwohl sei an dieser Stelle an- gemerkt, dass die Ausführungen der Vorinstanz nicht zu bemängeln sind, sind doch die angefochtenen KESB-Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 bezüglich der Anordnung der Verfahrensvertretung prozessleitende Beschlüsse. Die Vor- instanz ist auf den entsprechenden Antrag mit zutreffender Begründung nicht ein- getreten. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. Anzumerken bleibt, dass die KESB bezüglich Verfahrensbeistandschaften noch einen Endentscheid zu treffen haben wird. 4.3 Neu bringt die Beschwerdeführerin indes vor, sie habe die Vorinstanz im pa- rallel geführten Verfahren VO.2019.76 mit Eingabe vom 6. September 2019 unter anderem auf einen mutmasslichen Interessenskonflikt der Verfahrensvertreterin aufmerksam gemacht, der deren Eignung ernsthaft in Frage stelle (act. 2 S. 8). Die auf das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsa- chen anwendbaren Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen neue Tatsachen vorge- bracht werden können. Gemäss § 67 EG KESR sind indes neue Anträge gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageände- rung (im Berufungsverfahren) zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht und der geänderte oder neue Anspruch zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Wenn also neue Tatsa-

- 7 - chen und Beweismittel vorgebracht werden können, um damit einen neuen (oder geänderten) Anspruch geltend zu machen, so müssen neue Tatsachen und Be- weismittel auch vorgebracht werden können, um den bereits vor Vorinstanz gel- tend gemachten Anspruch zu untermauern. Voraussetzung ist hier wie dort, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO, auf den sich Abs. 2 dieser Bestimmung bezieht). Im Übrigen lässt sich die grundsätzliche Zulässigkeit von Noven im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch aus der in Kinderbelangen herrschenden Untersu- chungs- und Offizialmaxime herleiten (vgl. OGer ZH LC120047 vom 28. Dezem- ber 2012, E. 3.3.). Weshalb die Beschwerdeführerin ihren Einwand gegen die Verfahrensver- treterin der Kinder im angeblichen Parallel-Verfahren VO.2019.76 – von welchem weder ersichtlich ist, wer dort Partei ist, noch worum es in jenem Verfahren geht – vorbrachte, nicht aber im vorinstanzlichen Verfahren, erschliesst sich der Kammer nicht. Ohnehin macht die Beschwerdeführerin inhaltlich nicht (mehr) geltend, die Kindesvertreterin hätte nicht bestellt werden dürfen, sondern sie meldet Zweifel an deren Eignung an, womit sie sich gegen die Kindesvertreterin als Person wen- det. Den Eltern kommt indes ein Beschwerderecht nur für die Frage zu, ob eine Kindesvertretung eingesetzt wird, nicht jedoch zu deren Person. Diese Differen- zierung der Verfahrensrechte der Eltern wird damit begründet, dass die Anord- nung einer Kindesvertretung die elterliche Sorge einschränkt und die Eltern für die Kosten aufkommen müssen, während sie durch die Art und Weise, wie diese Auf- gabe ausgeführt wird, nicht direkt betroffen sind, da diese nicht ihrem Schutz dient (BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016, E. 4.1; OGer ZH PQ150031 vom 5. Ok- tober 2015, E. II.1.; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ 111 / 2015, S. 145). Doch selbst bei novenrechtlicher Zulässigkeit und gegebener Beschwerdelegitimation ginge aus dem Vortrag der Beschwerdeführerin nicht hervor, worin der von ihr als "mutmasslich" bezeichnete Interessenkonflikt der eingesetzten Kindesvertreterin bestehen soll. Ihre Kritik richtet sich primär gegen E._____, der sich als Mitarbeiter der städtischen Sozial- dienste als verlängerter Arm der KESB verstehe und die Kinder unbefugt und ge-

- 8 - gen deren Willen in seinem Privatfahrzeug ins Heim der Stiftung G._____ gefah- ren habe. Mit diesem Mitarbeiter der Sozialen Dienste bestehe (oder bestand, das erschliesst sich aus dem Vortrag nicht) seitens der Kindesvertreterin eine nicht of- fen gelegte enge Zusammenarbeit, wobei die Beschwerdeführerin mit keinem Wort ausführt, worin diese angeblich enge Zusammenarbeit bestehen oder be- standen haben soll. Damit fehlt es auch inhaltlich an Anhaltspunkten, diesen Ein- wand ausserhalb der Beschwerdeanträge einer näheren Prüfung zu unterziehen (vgl. OGer ZH PQ150031 vom 5. Oktober 2015, E. III.1.).

5. Inhaltlich wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde haupt- sächlich gegen die Regelung der Entschädigungsfolgen im angefochtenen Ent- scheid (act. 2 S. 4 ff.). Die Vorinstanz hat keine Parteientschädigungen zugespro- chen (act. 6 Urteilsdispositiv Ziff. VI), dies mit der Begründung, der KESB komme im vorliegenden Verfahren keine materielle Parteistellung zu, zudem erweise sich deren Entscheid nicht als qualifiziert unrichtig, vielmehr seien die Abklärungen durch die KESB und die darauf folgenden Entscheide durch das damalige unko- operative Verhalten der Beschwerdeführerin veranlasst worden, womit die Ent- scheidungen der KESB damals rechtens gewesen seien (act. 6 E. 9.3 S. 33 f.).

6. Im Kanton Zürich besteht keine Bestimmung, welche die Entschädigungs- pflicht kantonaler Behörden im Sinne von Art. 116 ZPO ausschlösse (vgl. lediglich § 200 lit. a GOG zur Pflicht, Gerichtskosten zu tragen), es gibt jedoch auch keine explizite gesetzliche Grundlage (vgl. dazu BGE 140 III 385, E. 4.1). Trotz Fehlens einer solchen Grundlage ist eine Entschädigung aus der Staatskasse jedoch ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann in Betracht zu ziehen, wenn der Staat materiell als Partei zu betrachten ist, was auch dort der Fall ist, wo sich eine Partei gegen eine qualifiziert unrichtige Anordnung des Gerichts wehrt und die Gegenpartei sich mit dem fehlerhaften Entscheid im Rechtsmittelverfahren nicht identifiziert hat (BGE 139 III 471, E. 3). Nach der im angefochtenen Entscheid kor- rekt wiedergegebenen Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich kann im Kanton Zürich eine Behörde zur Zahlung einer Parteientschädigung ver- pflichtet werden, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt, die Behörde materiell Par- teistellung hat und sich der angefochtene Entscheid als qualifiziert unrichtig er-

- 9 - weist (OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014, E. 3.1; PQ160068 vom 9. Novem- ber 2016, E. 2.3; PF190023 vom 27. Juni 2019, E. 2.1). 7.1 Im vorinstanzlichen Verfahren waren ursprünglich die Kinder der Beschwer- deführerin als Beschwerdegegner aufgeführt (act. 8/27). Nachdem die Kammer darauf hingewiesen hatte, dass die Kinder in diesem Verfahren nicht Partei, son- dern Verfahrensbeteiligte seien (act. 8/39 E. II.5.), wurde das Rubrum fortan an- gepasst, wenn auch nicht konsequent: Die Kinder sind Verfahrensbeteiligte, und die Beschwerde richtet sich nicht "gegen" diese (so das Rubrum von act. 6), viel- mehr fehlt es im vorliegenden Verfahren an einer Gegenpartei. Zudem liess sich die KESB mit einer mehrseitigen Eingabe zur Beschwerde vernehmen (act. 8/11). In dieser Konstellation kam ihr entgegen der Auffassung der Vorinstanz ohne wei- teres eine materielle Parteistellung zu. 7.2 Die Vorinstanz beurteilte den Entscheid der KESB wie erwähnt nicht als qualifiziert unrichtig, da die Abklärungen durch die KESB und die darauf folgen- den Entscheide durch das damalige unkooperative Verhalten der Beschwerdefüh- rerin veranlasst worden und mithin damals rechtens gewesen seien (oben, Ziff. 5). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dies sei "insofern unrichtig und nicht nachvollziehbar", als für die KESB (und die Mitarbeiter der Stiftung G._____) be- reits ab dem am 1. November 2018 erfolgten Eintreffen der Kinder im Heim er- sichtlich gewesen sei, dass die Kinder nicht wie befürchtet verwahrlost gewesen seien. Vielmehr seien die Kinder von Anfang an als aufgeweckt, aktiv und freund- lich geschildert worden. Die KESB habe damit am 30. November 2018 die ange- fochtenen Beschlüsse, mit welchen die zuvor superprovisorischen Anordnungen bestätigt wurden, aktenkundig im Wissen erlassen, dass die befürchtete Gefähr- dung des Kindeswohl und die Voraussetzungen für die angeordneten Kindes- schutzmassnahmen nicht vorgelegen hätten (act. 2 S. 6). 7.3 Die Beschwerdeführerin trägt selber vor, die Feststellungen im vorinstanzli- chen Entscheid seien "insofern" unrichtig und für sie nicht nachvollziehbar, als sich die befürchtete Verwahrlosung der Kinder bereits ab dem Eintreffen der Kin- der im Heim als nicht gegeben erwiesen habe. Sie blendet damit aus, dass nicht allein die befürchtete Verwahrlosung der Kinder Auslöser der angeordneten Kin-

- 10 - desschutzmassnahme war, sondern dass die vor Bezirksrat angefochtenen Be- schlüsse der KESB ebenso wie der Entscheid der Vorinstanz selbst an erster Stelle die teils (so im Fall der Tochter B._____) schon Jahre andauernde Nicht- Beschulung der Kinder und die diesbezüglich fruchtlos gebliebenen Bemühungen der Behörden nennen (act. 7/2/3-5 S. 11; act. 6 E. 3.1.1, E. 3.3). Wie die Vor- instanz zu Recht festgehalten hat, war das Vorgehen der KESB, der Beschwerde- führerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder zu entziehen, aufgrund der über Jahre hinweg mangelnden Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit den Behörden – zumindest aus damaliger Sicht – sachlich nachvollziehbar. Der Besuch des obligatorischen Schulunterrichts, so die Vorinstanz weiter, ist für die Entwicklung eines Kindes nicht nur in Bezug auf die vermittelten Lerninhalte, son- dern auch in Bezug auf die Sozialisation und den Umgang mit anderen Kindern sowie Lehrpersonen essentiell. Durch mangelnden Schulbesuch könne die In- tegration der Kinder geschmälert werden. Es sei aktenkundig, dass sich die Be- hörden während mehrerer Jahre bemüht hätten, mit der Beschwerdeführerin zu- sammenzuarbeiten und Abklärungen zu tätigen (act. 6 E. 3.3 S. 17 f.). All diese Ausführungen der Vorinstanz werden in der vorliegend zu beurtei- lenden Beschwerde (zu Recht) nicht in Abrede gestellt. Im Verlauf des Verfahrens hat sich herausgestellt, dass die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht (weiter) gegeben sind – worauf übrigens auch die Vorinstanz hinweist (act. 6 E. 3.3 S. 18). Dass sich die Befürch- tung der Verwahrlosung als unbegründet erwiesen hat, sondern sich vielmehr im Verlaufe des Verfahrens zeigte, dass die Anzeichen der Gefährdung in der ge- sunden psychischen oder physischen Entwicklung der Kinder so nicht zutrafen, hat die Kammer in ihrem Urteil vom 26. April 2019 bereits festgehalten (act. 7/39 E. 6.4.3). Ebenso unmissverständlich ist in jenem Entscheid aber bereits festge- halten worden, dass dies den Behörden im Zeitpunkt der Platzierung nicht be- kannt war, was wesentlich der teilweise gänzlich fehlenden resp. teils unzu- reichenden Erreichbarkeit und Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit den Behörden zuzuschreiben war (act. 7/39 E. 6.5). Anders gesagt: Der Entscheid der KESB erweist sich damit jedenfalls nicht als qualifiziert unrichtig. Die dahingehen- de Feststellung im vorinstanzlichen Entscheid ist damit nicht zu beanstanden. An-

- 11 - gesichts dieser Ausführungen im Entscheid der Vorinstanz sowie dem Entscheid der Kammer vom 26. April 2019 ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zu qualifizieren. 7.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass es vorliegend an den Vo- raussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung fehlt. Die Be- schwerde ist damit auch diesbezüglich abzuweisen.

8. Die Beschwerdeführerin unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des vorliegen- den Verfahrens wären ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), indes sind umständehalber für das Verfahren vor Obergericht keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos abzuschreiben, hinsichtlich der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Eine Partei- entschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Befreiung von Gerichtskosten als gegenstandslos abgeschrieben und hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen.

2. Rechtsmittel und Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das obergerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 12 -

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der ein- gereichten Akten und unter Beilage eines Doppels von act. 2 – an den Be- zirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner versandt am: