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PQ190072

Vorsorgliche Massnahmen / Rechtsverzögerung

Zürich OG · 2019-11-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2018. Der Va- ter und Beschwerdeführer hatte das Kind bereits vor der Geburt anerkannt, am 2. September 2018 unterzeichneten die Eltern die Erklärung betreffend gemeinsame

- 2 - elterliche Sorge. Am 19. Februar 2019 rapportierte die Kantonspolizei Zürich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur/Andelfingen (fortan KESB) über Drohungen und häusliche Gewalt im Haushalt der Parteien (KESB-act. 1). Gemäss Beschwerdeführer hatte die Beschwerdegegnerin den gemeinsamen Haushalt ein erstes Mal am 26. Januar und ein zweites Mal am 12. Februar 2019 verlassen und war mit dem gemeinsamen Kind ins Frauenhaus geflohen (act. 2 S. 4). Am 26. Februar 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der KESB, ob ein Kindesschutzverfahren hängig sei und ersuchte darum, seinen Sohn regelmässig bzw. im Rahmen der alternierenden Obhut sehen zu können (KESB-act. 6). Am

11. April 2019 stellte er bei der KESB das Gesuch, es sei C._____ unter seine al- leinige Obhut zu stellen, eventualiter sei die alternierende Obhut anzuordnen und subeventualiter sei die Kontaktregelung wie beantragt vorzunehmen und für das Kind eine Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten (KESB-act. 20).

E. 2 Am 14. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Winter- thur Beschwerde. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Be- schleunigungsgebot verletzt habe, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer unverzüglich einen Entscheid über das Gesuch vom 11. April 2019 zu eröffnen. Gleichzeitig beantragte er als vorsorgliche Massnahme, er sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ jede Woche für zweieinhalb Stunden zu sich zu nehmen, und diese Massnahme sei superprovisorisch anzu- ordnen. Sodann stellte er das Gesuch um Gewährung der umfassenden unent- geltlichen Rechtspflege (BR-act. 1). Der Bezirksrat holte eine Vernehmlassung der KESB und eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein (BR-act. 3,

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 2 S. 10 f.). Dieser umfasst – als Teilaspekt – das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGer 4a_215/2014 vom 18. September 2014 E. 2.1, BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1 u.a.m.). Dieses Recht verletzte die Vorinstanz, da sie dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der KESB wie auch die Be- schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin erst mit dem die Beschwerde abwei- senden Endentscheid zustellte (BR-act. 11 S. 21).

E. 2.2 Die Verletzung des Gehörsanspruchs ist formeller Natur und führt grund- sätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ohne dass die erhobenen Rügen zu prüfen wären. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betrof- fene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti- gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) In-

- 5 - teresse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 4A_215/2014 E. 2.4; BGE 137 I 195 E. 2.32; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 u.a.m.).

E. 2.3 Auch bei einer schwer wiegenden Gehörsverletzung scheidet eine Heilung damit nicht zwingend aus und es kann diese entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers auch nicht nur dann in Betracht gezogen werden, wenn seinem Rechtsbegehren Ziff. 3 (Feststellung der Rechtsverzögerung) stattgegeben wird (act. 2 S. 12/13). Vielmehr kommt es darauf an, ob der angerufenen Instanz eine umfassende Kognition zukommt und eine Rückweisung zu unnötigen, nicht zu rechtfertigenden Verzögerungen führen würde. Die erste Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt, kommt doch im Kindes- und Erwachsenschutzrecht auch der zweiten Beschwerdeinstanz sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hin- sicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Überdies gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB; BGE 142 III 732 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte sich umfassend zu der (einzig) zu beurteilenden Frage der Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung äussern und er hat dies in sei- ner 28-seitigen Beschwerdeschrift auch getan. Dass seine Interessenlage eine Rückweisung der Sache gebieten würde, ist sodann nicht ersichtlich. Vielmehr ist zu erwarten, dass eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf würde. Von einer Rückweisung der Sa- che zur Gewährung des Replikrechts ist daher ausnahmsweise abzusehen. 3.1 Der Rechtsmittelbehörde kommt zwar eine umfassende Überprüfungsbefug- nis zu, wozu auch die volle Ermessensüberprüfung gehört (STECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10) und im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67; BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 34 - 37).

- 6 - 3.2 Mit der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer im Hauptantrag ganz generell die Aufhebung des Urteils und des Beschlusses des Bezirksrates Winter- thur vom 25. September 2019 sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung. Ausdrücklich mitangefochten ist damit der Beschluss, mit wel- chem der Bezirksrat auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen nicht eingetreten war (BR-act. 11, Beschluss-Dispositiv Ziff. I). Für die Anfechtung dieses Entscheides gilt – wie im Entscheid belehrt und vom Beschwerdeführer erkannt (act. 2 S. 6) – eine Beschwerdefrist von 10 Tagen. Diese Frist war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen. Soweit sich die Beschwerde auch auf den Entscheid der Vorinstanz betreffend vorsorgli- che Massnahmen bezöge, wäre darauf nicht einzutreten. Überdies fehlte es in der Sache an einer Begründung, was ebenfalls zum Nichteintreten führte. 3.3 Ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war die Abweisung des vorinstanzlich gestellten Gesuchs um Gewährung der umfassenden unent- geltlichen Rechtspflege (BR-act. 11, Beschluss-Dispositiv Ziff. II), welches der Be- schwerdeführer vor Vorinstanz für das Hauptverfahren gestellt hatte (BR-act. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang die Rechtsmittelfrist unzutreffend belehrt. Da der Beschluss zusammen mit dem Endentscheid ergangen sei, gelte die ordentliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (act. 2 S. 5/6). Dem kann nicht gefolgt werden. Diese Frage ist im ZGB nicht ge- regelt. Da der kantonale Gesetzgeber diese Lücke nicht gefüllt hat, kommt die ZPO zur Anwendung (§ 40 EG KESR; REUSSER, BSK ZGB I, 5. A. Art. 450b N 8). Der Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist auch dann ei- ne prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 321 Abs. 2 ZPO, wenn er am gleichen Datum wie der Entscheid in der Hauptsache gefällt wurde. Die Rechts- mittelfrist beträgt deshalb 10 Tage (BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; BGer 4A_384/2011 vom 4. August 2011 E. 2.1). Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als verspätet, und es ist auf das Rechtsmittelbegehren Ziff. 4 (act. 2 S. 2) nicht einzutreten. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, wäre dieser Antrag, auch wenn er rechtzeitig erfolgt wäre, abzuweisen.

- 7 - 3.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist damit einerseits die geltend gemachte Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung sowie andererseits die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren. 4.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Ver- pflichtung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung, wenn die Behörde das Verfahren in unge- rechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (BGer 5A_502/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 3.2.3; BGE 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3). Ein Ent- scheid als Anfechtungsobjekt ist nicht notwendig. An dessen Stelle tritt die Tatsa- che der Verweigerung oder Verzögerung (STECK, BSK ZGB I, 5.A. Art. 450a N 20 ff.). Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Unrechtmässig ist die Rechtsverzö- gerung dann, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Prozessdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz in- nert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist dabei am konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 103 V 190 E. 3). Durch Rechtsverzögerung wird der verfassungs- mässige Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt. 4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nach der Wiedergabe der Parteistandpunkte, der Vernehmlassung sowie der Darlegung der für die Beurtei- lung massgeblichen Kriterien (BR-act. 11 E. 4.1 - 4.4) den Ablauf gemäss den beigezogenen Akten geschildert. Dieser wird vom Beschwerdeführer grundsätz- lich nicht in Abrede gestellt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (BR-act. 11 E. 4.5). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, der Beschwerdefüh- rer habe erstmals mit Eingabe vom 26. Juni 2019 die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragt. Die in den Eingaben vom 26. Februar und 22. Mai 2019 enthaltenen Anmerkungen am Schluss der Eingaben seien nicht als vorsorgliche Massnahmebegehren zu betrachten, und bei einer anwaltlich vertretenen Partei bestehe kein Spielraum für die Annahme von sinngemäss gestellten Anträgen.

- 8 - Auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. April 2019 enthalte keine sol- chen Anträge. Die KESB habe überdies gegenüber dem Beschwerdeführer am

E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwer- degegnerin." Sodann ersucht der Beschwerdeführer auch für das zweite Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 2 S. 3). Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 7/1 - 13) und der KESB (act. 8/1 - 86) beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II.

1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestim- mungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmun- gen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das angerufene Ober- gericht ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Ent- scheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist mit Anträgen versehen und ausführlich begründet und wurde in- nert dreissig tägiger Frist erhoben. Dem Eintreten steht nichts entgegen.

E. 7 März und am 17. April 2019 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen dringenden Handlungsbedarf und entsprechend keinen Anlass für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme von Amtes wegen sehe. Nur gerade zwei Arbeitstage nach der Stellung der vorsorglichen Massnahmebe- gehren vom 26. Juni 2019 habe die KESB den Beschwerdeführer angehört. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die KESB vor dieser Anhörung noch keinen Entscheid betreffend superprovisorische Anordnung von Massnahmen gefällt ha- be. Dass sie keinen solchen fälle, habe sie an der Anhörung mitgeteilt; es könne offen bleiben, ob die KESB gehalten gewesen wäre, die Abweisung der superpro- visorischen Massnahmen schriftlich festzuhalten. Der Beschwerdeführer habe we- der anlässlich der Anhörung noch in seiner weiteren Eingabe vom 17. Juli 2019 einen schriftlichen Entscheid verlangt. Es sei für den Beschwerdeführer auch klar erkennbar gewesen, dass die KESB als weiteren Verfahrensschritt der Beschwer- degegnerin das rechtliche Gehör zu gewähren gehabt habe, bevor sie über die vorsorglichen Massnahmen entscheiden konnte. Diese Anhörung sei dann zufol- ge der Unklarheiten im Zusammenhang mit der weiteren Zuständigkeit der KESB (Einleitung einer Unterhaltsklage) erst auf den 5. September 2019 angesetzt wor- den. Diese Unklarheiten, die in diesem Zusammenhang fehlende, klare Recht- sprechung und feste Praxis könnten der KESB ebenso wenig zum Vorwurf ge- macht werden wie die Ferienabwesenheiten der Beschwerdegegnerin und ihrer Rechtsvertreterin. Insgesamt sei nicht feststellbar, dass die KESB das Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen in rechtsverletzender Art und Weise verzögert habe. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich überdies nicht, inwiefern er auch eine Rechtsverzögerung im Hauptverfahren gel- tend mache (BR-act. 11 E. 4.7 - 4.9). 4.3 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, er habe sich be- reits mit Eingabe vom 26. Februar 2019 an die KESB gewandt und um die Anord- nung eines vorsorglichen Besuchsrechts ersucht. Die KESB habe das Gesuch über mehrere Monate unbehandelt gelassen und das Verfahren schliesslich durch

- 9 - Nichteintreten aufgrund der Kompetenzattraktion beim Gericht beendet (act. 2 S. 4). Auf die Einwände im Einzelnen ist nachfolgend soweit für die Entscheidfin- dung erheblich einzugehen. 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Erlass vorsorgli- cher Massnahmen im vorliegenden Verfahren entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 2 Rz. 48) nicht in der ZPO, sondern im ZGB geregelt sind. Die KESB trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Bei besonderer Dringlichkeit kann sie solche sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen (Art. 445 Abs. 2 ZGB). 4.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegan- gen es lägen mit dem Hauptverfahren und dem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zwei Verfahren vor (act. 2 Rz. 50 ff.). Die Vorinstanz hat dies im an- gefochtenen Entscheid so festgehalten (BR-act. 11 E. 4.6), was in dieser Form nicht zutrifft. Aufgrund der KESB-Akten ergibt sich, dass das Verfahren vor der KESB einerseits durch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2019 und andererseits durch den von der Kantonspolizei Zürich der KESB über- mittelten Polizeirapport eingeleitet wurde (KESB-act. 1 und 6). Die KESB eröffne- te am 4. März 2019 ein Verfahren "Prüfung Kindesschutzmassnahmen" (KESB- act. 7). Dieses Verfahren nahm alsdann seinen Lauf und innerhalb dieses Verfah- rens stellte der Beschwerdeführer seine vorsorglichen Massnahmebegehren. Das KESB-Verfahren wurde mit dem Nichteintretensentscheid vom 24. September 2019 zufolge der nachträglich eingetretenen sachlichen Unzuständigkeit beendet (KESB-act. 80). Einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen fällte die KESB nicht, was Gegenstand der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde ist. 4.6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz verkenne den Charakter des kindesschutzrechtlichen Verfahrens vollends. Anders als in einem Zivilprozess sei das Verfahren vor der KESB viel informeller. So habe die fallfüh- rende Sachbearbeiterin anlässlich eines Telefonats vom 29. Mai 2019 dem Be- schwerdeführer als Reaktion auf dessen Eingabe vom 22. Mai 2019 mitgeteilt,

- 10 - dass als Nächstes Anhörungen anstünden und "in Bälde" mit einem Entscheid be- treffend eine vorsorgliche Besuchsregelung gerechnet werden könne; dies ergebe sich auch aus der Vernehmlassung der KESB im bezirksrätlichen Verfahren. Es sei damit erstellt, dass die KESB spätestens ab dem 29. Mai 2019 den Erlass vor- sorglicher Massnahmen prüfte. Die mit Eingabe vom 26. Juni 2019 explizit und formell beantragten vorsorglichen Massnahmen, mit einem neuen Antrag um su- perprovisorische Anordnung, sei einzig deshalb erfolgt, weil die KESB bis dahin keine vorsorgliche Besuchsregelung verfügt und der Beschwerdeführer immer noch keinen Kontakt zu seinem Sohn gehabt habe (act. 2 S. 15/16 Rz. 52 - 60). 4.6.2 Es trifft zu, dass das Verfahren der KESB anderen Regeln folgt als der Zi- vilprozess. Es ist denn auch nicht so, dass die KESB im zu beurteilenden Fall erst nach Vorliegen von formellen und konkreten Anträgen tätig wurde. Sie wurde dies, wie gesehen, nach Eingang des Polizeirapports der Kantonspolizei betref- fend häusliche Gewalt im Haushalt der Parteien und nachdem sich der Beschwer- deführer durch seinen Rechtsvertreter am 26. Februar 2019 an die KESB ge- wandt und darauf hingewiesen hatte, dass er nicht wisse, wo sich die Kindsmutter mit dem gemeinsamen Sohn aufhalte (KESB-act. 1 und 6). Die KESB eröffnete am 4. März 2019 ein Verfahren "Prüfung Kindesschutzmassnahmen" (KESB- act. 7) und teilte am 7. März 2019 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf dessen Eingabe vom 26. Februar 2019 mit, dass nach ihrer Auffassung kein dringender Handlungsbedarf bestehe (KESB-act. 10). Hätte, wie der Beschwerdeführer nunmehr geltend machen will, bereits die Eingabe vom

26. Februar 2019 als Begehren um vorsorgliche Massnahmen aufgefasst werden müssen, dann wäre vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedenfalls eine entsprechende Reaktion auf das Schreiben der KESB vom 7. März 2019 zu er- warten gewesen. In der zweitinstanzlichen Beschwerde scheint nun der Beschwerdeführer (mindes- tens teilweise) von einem späteren Datum auszugehen. Er macht geltend, die KESB hätte spätestens am 29. Mai 2019 die Anordnung vorsorglicher Massnah- men prüfen müssen. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Telefonat der fall- führenden Fachbearbeiterin der KESB, welches als Reaktion auf seine Eingabe

- 11 - vom 22. Mai 2019 erfolgt sein soll, ergibt sich aus den KESB-Akten indes nicht. In der Eingabe vom 22. Mai 2019 hatte der Beschwerdeführer Intensivabklärungen der Lebensverhältnisse des Sohnes sowie den Beizug von Akten betreffend die Beschwerdegegnerin sowie die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für seinen Sohn gefordert und abschliessend um eine zügige provisorische Regelung er- sucht (KESB-act. 29). Damit anerkannte er neben dem erst am Schluss formulier- ten Anliegen selbst einen Abklärungsbedarf. In der vom Beschwerdeführer zitier- ten Vernehmlassung im bezirksrätlichen Verfahren (BR-act. 5 S. 3) stellt die KESB sodann in Abrede, dass dem Beschwerdeführer im Mai 2019 ein baldiger Erlass eines vorsorglichen Entscheides in Aussicht gestellt worden sei. Vielmehr seien ihm Informationen zum weiteren Vorgehen bzw. eine Anhörung betreffend die Besprechung der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs für die weitere Dauer des Verfahrens in Aussicht gestellt worden, welche denn auch stattgefun- den hätten (BR-act. 5 S. 2 und KESB-act. 22 und 31). Die KESB nahm damit das Anliegen des Beschwerdeführers auf, was aber nichts daran ändert, dass der an- waltlich vertretene Beschwerdeführer ein formelles Begehren um Anordnung vor- sorglicher Massnahmen erstmals am 26. Juni 2019 stellte. 4.7 Nachdem dem Beschwerdeführer am 7. März 2019 mitgeteilt worden war, dass seitens der KESB eine Dringlichkeit verneint werde, hörte die KESB am

25. März 2019 die Beschwerdegegnerin an (KESB-act. 12). Am 11. April 2019 liess der Beschwerdeführer gegenüber der KESB seine Anträge betreffend Obhut und Kontaktregelung stellen (KESB-act. 20). Der Eingang der Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2019 bestätigt. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass die Beschwerdegegnerin die alleinige Sorge beantragt habe, damit seien die Neuregelung der elterlichen Sorge, die Obhuts- und Kon- taktregelung sowie die beidseitigen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hängig (KESB-act. 22). Am 17. und 20. Mai 2019 ergingen Erkundi- gungen der KESB bei der Staatsanwaltschaft Zürich zur weiteren Abklärung der persönlichen und familiären Situation des Kindes (KESB-act. 27 und 28). Am

22. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge sowie das Gesuch um Bestellung einer Verfahrensbeistandschaft für C._____ (KESB- act. 29). Am 4. Juni 2019 schlug die KESB der Beschwerdegegnerin verschiede-

- 12 - ne Termine im Juni/Juli für eine Anhörung vor (KESB-act. 31), die dann auf den 1. Juli 2019 festgelegt wurde (KESB-act. 35). Der Beschwerdeführer seinerseits wurde am 6. Juni 2019 zur Anhörung auf den 2. Juli 2019 vorgeladen (KESB-act. 33). Mit Entscheid vom 4. Juni 2019 war ihm für das KESB-Verfahren die umfas- sende unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden (KESB-act. 34). Es ist gestützt auf diesen in den KESB-Akten dokumentierten Ablauf des Verfah- rens nicht ersichtlich, inwieweit die KESB das Verfahren bis zur Stellung des vor- sorglichen Massnahmebegehrens am 26. Juni 2019 verzögert haben soll. Dass selbst der Beschwerdeführer Abklärungsbedarf sah, zeigen nicht zuletzt seine am

22. Mai 2019 gestellten Beweisanträge (KESB-act. 29). Zu ergänzen bleibt, dass die KESB nicht unbeachtet lassen durfte, dass für den Beschwerdeführer mit Ver- fügung vom 5. März 2019 für die Dauer von 14 Tagen ein Kontaktverbot zur Be- schwerdegegnerin und dem gemeinsamen Sohn angeordnet wurde (KESB- act. 8), welches mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 15. März 2019 bis am 19. Juni 2019 verlängert wurde (KESB-act. 14; KESB- act. 30). Wenn der Beschwerdeführer im zweiten Beschwerdeverfahren davon spricht, die KESB habe "immer wieder neue Ausreden" gefunden, nicht zu ent- scheiden, so zunächst die andauernde Untersuchungshaft des Beschwerdefüh- rers, dann die geltenden Gewaltschutzmassnahmen, wirkt das zumindest be- fremdlich. Aus dem geschilderten Ablauf ergibt sich, dass das Verfahren stetig seinen Fort- gang nahm. Eine sachlich nicht zu rechtfertigende Verzögerung bis zum 26. Juni 2019 ist zum vorneherein nicht ersichtlich. 4.8.1 Im Zusammenhang mit der von Anfang Juli 2019 auf den 5. September 2019 verschobenen Anhörung der Beschwerdegegnerin macht der Beschwerde- führer geltend, es sei offensichtlich, dass das Argument der bestehenden Unklar- heiten bezüglich der Zuständigkeit wegen der im Raum stehenden Unterhaltskla- ge, vorgeschoben sei. Die Anhörung hätte zweifellos unabhängig von den angeb- lichen Abklärungen stattfinden können. Es sei nicht ersichtlich und nicht plausibel dargelegt, dass die internen Abklärungen zwei Monate in Anspruch genommen hätten. Der Grund für das Verschieben der Anhörung liege vielmehr im angebli-

- 13 - chen Versprechen der Beschwerdegegnerin, die entsprechende Unterhaltsklage möglichst rasch zu erheben, womit sich die KESB zusätzliche Arbeit erspart hätte (act. 2 S. 20 f. Rz. 73 ff.). 4.8.2 Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin (BR- act. 11 S. 12), dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung bei der KESB am 2. Juli 2019 die Erwägungen der KESB betreffend Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen dargelegt wurden. Konkret wurde ihm dargelegt, dass die KESB angesichts des Alters von C._____ sowie der konkreten Umstände einen langsamen, begleiteten Beziehungsaufbau mit zunächst wöchentlichen Kontakten von zwei Stunden erwäge (KESB-act. 49 S. 4). Der Beschwerdeführer passte in der Folge seine Anträge am 17. Juli 2019 an (KESB-act. 57). Am 11. Juli 2019 hatte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin der KESB mitgeteilt, dass sie eine Unterhaltsklage einreichen werde, weshalb der Anhö- rungstermin für die Beschwerdegegnerin abgenommen wurde (KESB-act. 55). Am 18. Juli 2019 bestätigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gegen- über der KESB die Anhängigmachung der Klage (KESB-act. 56) und präzisierte auf Nachfrage am 8. August 2019, die Klage sei noch nicht am Gericht, sondern erst beim Friedensrichter anhängig gemacht. Dort finde am 3. September 2019 die Sühnverhandlung statt (KESB-act. 59). Der Beschwerdeführer wurde glei- chentags hierüber sowie über die Konsequenzen hinsichtlich der Zuständigkeit orientiert (KESB-act. 60). Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. August 2019 te- lefonisch um Weiterführung des Verfahrens und Erlass eines vorsorglichen Ent- scheides, worauf ihm von der fallführenden Fachbearbeiterin, welche mit der Ver- fahrensleitung Kontakt aufgenommen hatte, gleichentags mitgeteilt wurde, dass als nächstes die Beschwerdegegnerin zur Anhörung eingeladen werde und als- dann ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen ergehe (KESB-act. 61). Am gleichen Tag erhob der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbe- schwerde bei der Vorinstanz und stellte wie gesehen dort sein vorsorgliches Mas- snahmebegehren (KESB-act. 64/1). Die Anhörung der Beschwerdegegnerin wurde dann wegen Ferienabwesenheiten auf den 5. September 2019 terminiert (KESB-act. 62) und durchgeführt (KESB-

- 14 - act. 70). Ebenfalls am 5. September 2019 war die Unterhaltsklage beim Bezirks- gericht Hinwil eingereicht worden (KESB-act. 72). Am 9. September 2019 ersuch- te die Beschwerdegegnerin bei der fallführenden Fachbearbeiterin der KESB um ein Gespräch mit deren "Chefin" (KESB-act. 71), welches indes nicht zustande kam, weil nach Rücksprache mit dem Bezirksgericht Hinwil dieses die KESB als nicht mehr zuständig erachtete (KESB-act. 76). Am 19. September 2019 wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass ein Nichteintretensentscheid ergehen werde (KESB-act. 77), was am 24. September 2019 passierte (KESB- act. 80). 4.8.3 Angesichts des bereits mehrere Monate bestehenden Kontaktunterbruchs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn erscheint ein gewisser Unmut des Beschwerdeführers zwar verständlich. Indes ist auch mit Bezug auf die Zeit nach Stellung des förmlichen vorsorglichen Massnahmebegehrens am 26. Juni 2019 ein ungerechtfertigtes Verzögern des Verfahrens seitens der KESB nicht er- sichtlich. Einerseits ergaben die getätigten Erhebungen der KESB keinen dringen- den Handlungsbedarf und es bestand in verschiedener Hinsicht Abklärungsbe- darf. Der geschilderte zeitliche Ablauf zeigt andererseits auf, dass die Beschwer- degegnerin die KESB noch vor dem vereinbarten Anhörungstermin Anfang Juli 2019 über ihre Absicht, eine Unterhaltsklage einzureichen (KESB-act. 55), infor- mierte. Die Abnahme des Anhörungstermins war zwar in diesem Zeitpunkt kei- nesfalls zwingend, wurde indes von der KESB-Fachbearbeiterin sachlich begrün- det und ergibt keinen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer behauptete Ver- schleppung des Verfahrens. Gestützt auf die KESB-Akten war überdies erst auf- grund der Nachfrage seitens der KESB am 8. August 2019 klar, dass die Unter- haltsklage (– trotz Art. 198 Abs. 1 lit. bbis ZPO –) nicht beim Gericht, sondern beim Friedensrichter anhängig gemacht worden war (KESB-act. 59). Damit war das Gericht noch nicht involviert, weshalb die Kompetenzattraktion beim Gericht im Sinne von Art. 304 Abs. 2 ZPO noch nicht griff. Fest stand damit aber, dass (– mit Ausnahme des Falls, in dem die Beschwerdegegnerin ihre Klage zurückziehen würde –) das Gericht in jedem Fall involviert und die Kompetenzattraktion im Sin- ne von Art. 304 Abs. 2 ZPO zum Tragen kommen würde, zumal auch eine Eini- gung der Parteien vor dem Friedensrichter vom Gericht zu genehmigen gewesen

- 15 - wäre. Wenn die KESB in dieser Situation und bei fehlender Dringlichkeit die Fort- setzung ihres Verfahrens aussetzte bis über den Fortgang des Verfahrens Klar- heit bestand, kann dies als unrichtig kritisiert, jedenfalls aber nicht als ungebühr- lich verzögernd qualifiziert werden. 4.9 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich als formelle Rechtsverweigerung, dass die KESB nie einen schriftlichen Entscheid über seinen Antrag vom 26. Juni 2019 auf Anordnung einer superprovisorischen Massnahme gefällt habe (act. 2 Rz. 60 ff.). Die Vorinstanz liess im angefochtenen Entscheid offen, ob die KESB gehalten gewesen wäre, einen schriftlichen Entscheid darüber zu fällen. Im Zu- sammenhang mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sei ausschliesslich ent- scheidend, inwiefern die Vorinstanz ein Verfahren ungebührlich verzögert oder ei- nen bei ihr hängigen Antrag nicht innert angemessener Frist behandelt habe, wo- bei vorliegend feststehe, dass der Antrag anlässlich der Anhörung zumindest ma- teriell behandelt worden sei (BR-act. 11 S. 14), was der Beschwerdeführer in sei- ner Beschwerde allerdings in Abrede stellt (BR-act. 2 Rz. 62). Er selbst scheint immerhin davon auszugehen, dass das superprovisorische Begehren anlässlich der Anhörung zur Sprache gekommen ist (act. 2 Rz. 62), was sich dem Anhö- rungsprotokoll zwar nicht entnehmen lässt (KESB-act. 49), in der vorinstanzlichen Vernehmlassung der KESB indes ebenfalls so dargelegt wurde (BR-act. 5 S. 3). Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass er angesichts des gestellten formellen Antrages auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen grundsätz- lich Anspruch darauf hatte, dass hierüber auch formell entschieden würde. Dies ist unstrittig nicht geschehen. Es stellt dies eine formelle Rechtsverweigerung dar (vgl. vorne E. 4.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, wie es der Be- schwerdeführer in seinem Eventualantrag einzig festgestellt haben will (act. 2 S. 2 Ziff. 3), ergibt sich daraus indessen nicht: Sein Anliegen, nämlich die Prüfung ei- ner superprovisorischen Massnahme, war auch nach seiner Darstellung anläss- lich der Anhörung offenbar thematisiert worden. Der Beschwerdeführer konnte sich an der Anhörung überdies mit dem von der KESB in Aussicht genommenen langsamen Wiederaufbau der Kontakte zu seinem Sohn einverstanden erklären (KESB-act. 49 S. 4), worin sinngemäss auch der Verzicht auf eine superprovisori-

- 16 - sche Anordnung erblickt werden könnte. Die formelle Rechtsverweigerung wirkte sich – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – nicht auf das vorliegende Verfahren aus. 4.10 Insgesamt erweist sich die geltend gemachte Rechtsverzögerung als unbe- gründet. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die KESB liegt nicht vor. Die Beschwerde ist insoweit (Rechtsbegehren Ziff. 3) abzuweisen.

5. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, kann entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, er habe be- reits am 26. Februar 2019 vorsorgliche Massnahmen beantragt. Er beantragte solche erstmals formell am 26. Juni 2019. Sodann zeigt der dargelegte Verlauf des Verfahrens vor der KESB, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dieses sei in Verletzung des Beschleunigungsgebots ungerechtfertigt verzögert worden. Dass die KESB nicht formell über das Begehren um superprovisorische Massnah- me entschied, wirkte sich hierauf nicht aus. Für die Beurteilung der Aussichten der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann es sodann nicht darauf ankommen, dass für den Beschwerdeführer die rasche Kontaktwiederherstellung zu seinem Sohn subjektiv von grosser Bedeutung ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für den Zeitpunkt der Erhebung der vorinstanzlichen Be- schwerde deren Gewinnaussichten von vornherein als gegenüber den Verlustge- fahren als beträchtlich geringer einschätzte und die Aussichtslosigkeit der Be- schwerde bejahte (vgl. HUBER, DIKE-Komm ZPO, 2.A., Art. 117 N 59). Dass das vorinstanzlich gestellte vorsorgliche Massnahmebegehren als aussichtslos qualifi- ziert worden war, hat der Beschwerdeführer im zweiten Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. Wenn auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 eingetreten werden könnte, wäre es abzuweisen. III.

1. Ist die Beschwerde abzuweisen, wird der Beschwerdeführer für das oberge- richtliche Verfahren grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO i.V.m. § 40 EG KESR). Er stellt auch für dieses Verfahren das Gesuch um

- 17 - Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 3 und S. 26 f. Rz. 98 f.). Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, sofern die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspfle- ge umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2. Die Vorinstanz hat sich zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 117 ZPO nicht explizit geäussert, wie der Beschwerdeführer in der Be- schwerde darzustellen versucht (act. 2 Rz. 99). Sie verzichtete indes auf die Erhe- bung von Entscheidgebühren aufgrund der Umstände, insbesondere der finanziel- len Situation des Beschwerdeführers (BR-act. 11 S. 16 E. 5.2). Zum Nachweis der Mittellosigkeit verweist der Beschwerdeführer in der zweitin- stanzlichen Beschwerde auf Unterlagen in den Akten des bezirksrätlichen Verfah- rens, in welchen Ausgaben für die Krankenkasse in der Höhe von CHF 252.20 für KVG und CHF 22.50 für VVG belegt werden (BR-act. 2/3a und 3b) sowie die Kos- ten für die Untermiete ab 1. Juli 2019 in der Höhe von CHF 500.00 (BR-act. 10/2). Des weiteren liegt ein Kontoauszug bei den vorinstanzlichen Akten, welcher per

31. Juli 2019 einen Saldo von CHF 850.07 ausweist (BR-act. 2/2) und eine Aus- kunft über Einkommen und Vermögen des Steueramtes des Kantons Zürich, wel- che für das Jahr 2017 ein minimes Einkommen ausweist und für das Jahr 2018 keine Angaben enthält (BR-act. 2/4). Das Lohnblatt der D._____ GmbH für das Jahr 2019 weist ein Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 1'844.50 für den Monat Mai 2019 und ein solches von CHF 1'583.75 für den Monat Juni 2019 aus (BR-act. 10/1). Welches Einkommen der Beschwerdeführer gegenwärtig er- zielt, ist nicht dargelegt. Auch wenn fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer mit diesen punktuellen, und im vorliegenden Verfahren nicht aktualisierten Anga- ben und Belegen seiner Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen ist, er- scheint es gerade noch als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als mittellos gelten kann.

- 18 - Das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht erscheint in der Sache, das heisst mit Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung, wiederum sofort als aus- sichtslos. Die Aussichtslosigkeit als Ganzes ist für die Rechtsmittelerhebung indes deshalb zu verneinen, weil aufgrund der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz es jedenfalls gerechtfertigt war, das Beschwerdeverfahren einzuleiten. Für das zweite Beschwerdeverfahren ist daher dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Der Beschwerdeführer unterliegt zwar auch im zweiten Beschwerdeverfah- ren. Aufgrund der erwähnten der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz sind ihm die Kosten indes nur im Umfang der Hälfte aufzuerlegen; dies unter Hinweis auf die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege. Dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand wird nach Vorlage seiner Aufstellung über den Zeitaufwand und die Ausla- gen im zweiten Beschwerdeverfahren die Parteientschädigung auszurichten sein (§ 23 der Anwaltsgebührenverordnung AnwGebV des Obergerichts vom 10. Sep- tember 2010). Dabei ist bereits heute darauf hinzuweisen, dass der Zeitaufwand nur eines von mehreren Kriterien bildet für die Festlegung der Entschädigung (§ 5 AnwGebV). Für die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden hälftigen Kosten so- wie für die Entschädigung des Rechtsvertreters besteht eine Nachzahlungspflicht, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Eine Entschädigung für die Beschwerdegegnerin ist nicht auszurichten, weil ihr durch das Verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstan- den sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. - 19 -
  2. Auf den Antrag des Beschwerdeführers es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechts- beistand beizugeben, wird nicht eingetreten.
  3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 25. September 2019 wird bestä- tigt.
  5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerde- führer zur Hälfte auferlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Pro- zessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Im Übrigen werden die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen.
  7. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters erfolgt mit separa- tem Beschluss. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen, sowie – unter Rück- sendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. - 20 -
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ190072-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Beschluss und Urteil vom 18. November 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend vorsorgliche Massnahmen / Rechtsverzögerung Beschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil des Bezirksrates Win- terthur vom 25. September 2019 i.S. C._____, geb. tt.mm.2018; VO.2019.35 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen) Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2018. Der Va- ter und Beschwerdeführer hatte das Kind bereits vor der Geburt anerkannt, am 2. September 2018 unterzeichneten die Eltern die Erklärung betreffend gemeinsame

- 2 - elterliche Sorge. Am 19. Februar 2019 rapportierte die Kantonspolizei Zürich der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur/Andelfingen (fortan KESB) über Drohungen und häusliche Gewalt im Haushalt der Parteien (KESB-act. 1). Gemäss Beschwerdeführer hatte die Beschwerdegegnerin den gemeinsamen Haushalt ein erstes Mal am 26. Januar und ein zweites Mal am 12. Februar 2019 verlassen und war mit dem gemeinsamen Kind ins Frauenhaus geflohen (act. 2 S. 4). Am 26. Februar 2019 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der KESB, ob ein Kindesschutzverfahren hängig sei und ersuchte darum, seinen Sohn regelmässig bzw. im Rahmen der alternierenden Obhut sehen zu können (KESB-act. 6). Am

11. April 2019 stellte er bei der KESB das Gesuch, es sei C._____ unter seine al- leinige Obhut zu stellen, eventualiter sei die alternierende Obhut anzuordnen und subeventualiter sei die Kontaktregelung wie beantragt vorzunehmen und für das Kind eine Besuchsrechtsbeistandschaft zu errichten (KESB-act. 20).

2. Am 14. August 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksrat Winter- thur Beschwerde. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz das Be- schleunigungsgebot verletzt habe, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer unverzüglich einen Entscheid über das Gesuch vom 11. April 2019 zu eröffnen. Gleichzeitig beantragte er als vorsorgliche Massnahme, er sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ jede Woche für zweieinhalb Stunden zu sich zu nehmen, und diese Massnahme sei superprovisorisch anzu- ordnen. Sodann stellte er das Gesuch um Gewährung der umfassenden unent- geltlichen Rechtspflege (BR-act. 1). Der Bezirksrat holte eine Vernehmlassung der KESB und eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ein (BR-act. 3, 5 und 7), am 6. September 2019 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterla- gen zu seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu den Akten (BR-act. 9). Mit Beschluss und Urteil vom 25. September 2019 trat der Be- zirksrat auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorglicher Mass- nahmen nicht ein. Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wies er ab und jenes der Beschwerdegegnerin hiess er gut. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wies er

- 3 - ab, soweit er auf sie eintrat. Er erhob keine Kosten für das bezirksrätliche Verfah- ren und verpflichtete den Beschwerdeführer zur Leistung einer Parteientschädi- gung an die Beschwerdegegnerin (BR-act. 11 = act. 6). Der Entscheid wurde den Parteien am 27. September 2019 zugestellt (BR-act. 12).

3. Am 28. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den bezirksrätlichen Entscheid. Er stellt die folgenden Begehren (act. 2 S. 2): "1. Es seien das Urteil und der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 25. Septem- ber 2019 aufzuheben.

2. Es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. EVENTUALITER sei festzustellen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen das Beschleunigungsgebot verletzt hat.

4. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Beschwer- degegnerin." Sodann ersucht der Beschwerdeführer auch für das zweite Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand (act. 2 S. 3). Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 7/1 - 13) und der KESB (act. 8/1 - 86) beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II.

1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestim- mungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestimmun- gen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das angerufene Ober- gericht ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Ent- scheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist mit Anträgen versehen und ausführlich begründet und wurde in- nert dreissig tägiger Frist erhoben. Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (act. 2 S. 10 f.). Dieser umfasst – als Teilaspekt – das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten (BGer 4a_215/2014 vom 18. September 2014 E. 2.1, BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1 u.a.m.). Dieses Recht verletzte die Vorinstanz, da sie dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der KESB wie auch die Be- schwerdeantwort der Beschwerdegegnerin erst mit dem die Beschwerde abwei- senden Endentscheid zustellte (BR-act. 11 S. 21). 2.2 Die Verletzung des Gehörsanspruchs ist formeller Natur und führt grund- sätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ohne dass die erhobenen Rügen zu prüfen wären. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betrof- fene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnöti- gen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) In-

- 5 - teresse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 4A_215/2014 E. 2.4; BGE 137 I 195 E. 2.32; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 u.a.m.). 2.3 Auch bei einer schwer wiegenden Gehörsverletzung scheidet eine Heilung damit nicht zwingend aus und es kann diese entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers auch nicht nur dann in Betracht gezogen werden, wenn seinem Rechtsbegehren Ziff. 3 (Feststellung der Rechtsverzögerung) stattgegeben wird (act. 2 S. 12/13). Vielmehr kommt es darauf an, ob der angerufenen Instanz eine umfassende Kognition zukommt und eine Rückweisung zu unnötigen, nicht zu rechtfertigenden Verzögerungen führen würde. Die erste Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt, kommt doch im Kindes- und Erwachsenschutzrecht auch der zweiten Beschwerdeinstanz sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hin- sicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Überdies gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 446 ZGB; BGE 142 III 732 E. 3.4.1 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer konnte sich umfassend zu der (einzig) zu beurteilenden Frage der Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung äussern und er hat dies in sei- ner 28-seitigen Beschwerdeschrift auch getan. Dass seine Interessenlage eine Rückweisung der Sache gebieten würde, ist sodann nicht ersichtlich. Vielmehr ist zu erwarten, dass eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf würde. Von einer Rückweisung der Sa- che zur Gewährung des Replikrechts ist daher ausnahmsweise abzusehen. 3.1 Der Rechtsmittelbehörde kommt zwar eine umfassende Überprüfungsbefug- nis zu, wozu auch die volle Ermessensüberprüfung gehört (STECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10) und im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67; BGer 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 34 - 37).

- 6 - 3.2 Mit der Beschwerde verlangt der Beschwerdeführer im Hauptantrag ganz generell die Aufhebung des Urteils und des Beschlusses des Bezirksrates Winter- thur vom 25. September 2019 sowie die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung. Ausdrücklich mitangefochten ist damit der Beschluss, mit wel- chem der Bezirksrat auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen nicht eingetreten war (BR-act. 11, Beschluss-Dispositiv Ziff. I). Für die Anfechtung dieses Entscheides gilt – wie im Entscheid belehrt und vom Beschwerdeführer erkannt (act. 2 S. 6) – eine Beschwerdefrist von 10 Tagen. Diese Frist war im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits abgelaufen. Soweit sich die Beschwerde auch auf den Entscheid der Vorinstanz betreffend vorsorgli- che Massnahmen bezöge, wäre darauf nicht einzutreten. Überdies fehlte es in der Sache an einer Begründung, was ebenfalls zum Nichteintreten führte. 3.3 Ebenfalls Gegenstand des angefochtenen Beschlusses war die Abweisung des vorinstanzlich gestellten Gesuchs um Gewährung der umfassenden unent- geltlichen Rechtspflege (BR-act. 11, Beschluss-Dispositiv Ziff. II), welches der Be- schwerdeführer vor Vorinstanz für das Hauptverfahren gestellt hatte (BR-act. 1 S. 4). Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang die Rechtsmittelfrist unzutreffend belehrt. Da der Beschluss zusammen mit dem Endentscheid ergangen sei, gelte die ordentliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (act. 2 S. 5/6). Dem kann nicht gefolgt werden. Diese Frage ist im ZGB nicht ge- regelt. Da der kantonale Gesetzgeber diese Lücke nicht gefüllt hat, kommt die ZPO zur Anwendung (§ 40 EG KESR; REUSSER, BSK ZGB I, 5. A. Art. 450b N 8). Der Entscheid über ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist auch dann ei- ne prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 321 Abs. 2 ZPO, wenn er am gleichen Datum wie der Entscheid in der Hauptsache gefällt wurde. Die Rechts- mittelfrist beträgt deshalb 10 Tage (BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; BGer 4A_384/2011 vom 4. August 2011 E. 2.1). Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als verspätet, und es ist auf das Rechtsmittelbegehren Ziff. 4 (act. 2 S. 2) nicht einzutreten. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, wäre dieser Antrag, auch wenn er rechtzeitig erfolgt wäre, abzuweisen.

- 7 - 3.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist damit einerseits die geltend gemachte Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung sowie andererseits die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren. 4.1 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Ver- pflichtung keinen Entscheid erlässt, eine Rechtsverzögerung als besondere Form der formellen Rechtsverweigerung, wenn die Behörde das Verfahren in unge- rechtfertigter Weise nicht innert angemessener Frist erledigt (BGer 5A_502/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 3.2.3; BGE 135 I 6 E. 2.1; 134 I 229 E. 2.3). Ein Ent- scheid als Anfechtungsobjekt ist nicht notwendig. An dessen Stelle tritt die Tatsa- che der Verweigerung oder Verzögerung (STECK, BSK ZGB I, 5.A. Art. 450a N 20 ff.). Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Unrechtmässig ist die Rechtsverzö- gerung dann, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind. Ob sich die gegebene Prozessdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers auf Rechtsschutz in- nert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist dabei am konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 103 V 190 E. 3). Durch Rechtsverzögerung wird der verfassungs- mässige Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt. 4.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid nach der Wiedergabe der Parteistandpunkte, der Vernehmlassung sowie der Darlegung der für die Beurtei- lung massgeblichen Kriterien (BR-act. 11 E. 4.1 - 4.4) den Ablauf gemäss den beigezogenen Akten geschildert. Dieser wird vom Beschwerdeführer grundsätz- lich nicht in Abrede gestellt. Es kann vorab darauf verwiesen werden (BR-act. 11 E. 4.5). Die Vorinstanz geht im angefochtenen Entscheid davon aus, der Beschwerdefüh- rer habe erstmals mit Eingabe vom 26. Juni 2019 die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragt. Die in den Eingaben vom 26. Februar und 22. Mai 2019 enthaltenen Anmerkungen am Schluss der Eingaben seien nicht als vorsorgliche Massnahmebegehren zu betrachten, und bei einer anwaltlich vertretenen Partei bestehe kein Spielraum für die Annahme von sinngemäss gestellten Anträgen.

- 8 - Auch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. April 2019 enthalte keine sol- chen Anträge. Die KESB habe überdies gegenüber dem Beschwerdeführer am

7. März und am 17. April 2019 eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie keinen dringenden Handlungsbedarf und entsprechend keinen Anlass für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme von Amtes wegen sehe. Nur gerade zwei Arbeitstage nach der Stellung der vorsorglichen Massnahmebe- gehren vom 26. Juni 2019 habe die KESB den Beschwerdeführer angehört. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die KESB vor dieser Anhörung noch keinen Entscheid betreffend superprovisorische Anordnung von Massnahmen gefällt ha- be. Dass sie keinen solchen fälle, habe sie an der Anhörung mitgeteilt; es könne offen bleiben, ob die KESB gehalten gewesen wäre, die Abweisung der superpro- visorischen Massnahmen schriftlich festzuhalten. Der Beschwerdeführer habe we- der anlässlich der Anhörung noch in seiner weiteren Eingabe vom 17. Juli 2019 einen schriftlichen Entscheid verlangt. Es sei für den Beschwerdeführer auch klar erkennbar gewesen, dass die KESB als weiteren Verfahrensschritt der Beschwer- degegnerin das rechtliche Gehör zu gewähren gehabt habe, bevor sie über die vorsorglichen Massnahmen entscheiden konnte. Diese Anhörung sei dann zufol- ge der Unklarheiten im Zusammenhang mit der weiteren Zuständigkeit der KESB (Einleitung einer Unterhaltsklage) erst auf den 5. September 2019 angesetzt wor- den. Diese Unklarheiten, die in diesem Zusammenhang fehlende, klare Recht- sprechung und feste Praxis könnten der KESB ebenso wenig zum Vorwurf ge- macht werden wie die Ferienabwesenheiten der Beschwerdegegnerin und ihrer Rechtsvertreterin. Insgesamt sei nicht feststellbar, dass die KESB das Verfahren betreffend Anordnung vorsorglicher Massnahmen in rechtsverletzender Art und Weise verzögert habe. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich überdies nicht, inwiefern er auch eine Rechtsverzögerung im Hauptverfahren gel- tend mache (BR-act. 11 E. 4.7 - 4.9). 4.3 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend geltend, er habe sich be- reits mit Eingabe vom 26. Februar 2019 an die KESB gewandt und um die Anord- nung eines vorsorglichen Besuchsrechts ersucht. Die KESB habe das Gesuch über mehrere Monate unbehandelt gelassen und das Verfahren schliesslich durch

- 9 - Nichteintreten aufgrund der Kompetenzattraktion beim Gericht beendet (act. 2 S. 4). Auf die Einwände im Einzelnen ist nachfolgend soweit für die Entscheidfin- dung erheblich einzugehen. 4.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den Erlass vorsorgli- cher Massnahmen im vorliegenden Verfahren entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (act. 2 Rz. 48) nicht in der ZPO, sondern im ZGB geregelt sind. Die KESB trifft auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 445 Abs. 1 ZGB). Bei besonderer Dringlichkeit kann sie solche sofort ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen treffen (Art. 445 Abs. 2 ZGB). 4.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegan- gen es lägen mit dem Hauptverfahren und dem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen zwei Verfahren vor (act. 2 Rz. 50 ff.). Die Vorinstanz hat dies im an- gefochtenen Entscheid so festgehalten (BR-act. 11 E. 4.6), was in dieser Form nicht zutrifft. Aufgrund der KESB-Akten ergibt sich, dass das Verfahren vor der KESB einerseits durch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 26. Februar 2019 und andererseits durch den von der Kantonspolizei Zürich der KESB über- mittelten Polizeirapport eingeleitet wurde (KESB-act. 1 und 6). Die KESB eröffne- te am 4. März 2019 ein Verfahren "Prüfung Kindesschutzmassnahmen" (KESB- act. 7). Dieses Verfahren nahm alsdann seinen Lauf und innerhalb dieses Verfah- rens stellte der Beschwerdeführer seine vorsorglichen Massnahmebegehren. Das KESB-Verfahren wurde mit dem Nichteintretensentscheid vom 24. September 2019 zufolge der nachträglich eingetretenen sachlichen Unzuständigkeit beendet (KESB-act. 80). Einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen fällte die KESB nicht, was Gegenstand der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde ist. 4.6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz verkenne den Charakter des kindesschutzrechtlichen Verfahrens vollends. Anders als in einem Zivilprozess sei das Verfahren vor der KESB viel informeller. So habe die fallfüh- rende Sachbearbeiterin anlässlich eines Telefonats vom 29. Mai 2019 dem Be- schwerdeführer als Reaktion auf dessen Eingabe vom 22. Mai 2019 mitgeteilt,

- 10 - dass als Nächstes Anhörungen anstünden und "in Bälde" mit einem Entscheid be- treffend eine vorsorgliche Besuchsregelung gerechnet werden könne; dies ergebe sich auch aus der Vernehmlassung der KESB im bezirksrätlichen Verfahren. Es sei damit erstellt, dass die KESB spätestens ab dem 29. Mai 2019 den Erlass vor- sorglicher Massnahmen prüfte. Die mit Eingabe vom 26. Juni 2019 explizit und formell beantragten vorsorglichen Massnahmen, mit einem neuen Antrag um su- perprovisorische Anordnung, sei einzig deshalb erfolgt, weil die KESB bis dahin keine vorsorgliche Besuchsregelung verfügt und der Beschwerdeführer immer noch keinen Kontakt zu seinem Sohn gehabt habe (act. 2 S. 15/16 Rz. 52 - 60). 4.6.2 Es trifft zu, dass das Verfahren der KESB anderen Regeln folgt als der Zi- vilprozess. Es ist denn auch nicht so, dass die KESB im zu beurteilenden Fall erst nach Vorliegen von formellen und konkreten Anträgen tätig wurde. Sie wurde dies, wie gesehen, nach Eingang des Polizeirapports der Kantonspolizei betref- fend häusliche Gewalt im Haushalt der Parteien und nachdem sich der Beschwer- deführer durch seinen Rechtsvertreter am 26. Februar 2019 an die KESB ge- wandt und darauf hingewiesen hatte, dass er nicht wisse, wo sich die Kindsmutter mit dem gemeinsamen Sohn aufhalte (KESB-act. 1 und 6). Die KESB eröffnete am 4. März 2019 ein Verfahren "Prüfung Kindesschutzmassnahmen" (KESB- act. 7) und teilte am 7. März 2019 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Hinweis auf dessen Eingabe vom 26. Februar 2019 mit, dass nach ihrer Auffassung kein dringender Handlungsbedarf bestehe (KESB-act. 10). Hätte, wie der Beschwerdeführer nunmehr geltend machen will, bereits die Eingabe vom

26. Februar 2019 als Begehren um vorsorgliche Massnahmen aufgefasst werden müssen, dann wäre vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer jedenfalls eine entsprechende Reaktion auf das Schreiben der KESB vom 7. März 2019 zu er- warten gewesen. In der zweitinstanzlichen Beschwerde scheint nun der Beschwerdeführer (mindes- tens teilweise) von einem späteren Datum auszugehen. Er macht geltend, die KESB hätte spätestens am 29. Mai 2019 die Anordnung vorsorglicher Massnah- men prüfen müssen. Das in diesem Zusammenhang erwähnte Telefonat der fall- führenden Fachbearbeiterin der KESB, welches als Reaktion auf seine Eingabe

- 11 - vom 22. Mai 2019 erfolgt sein soll, ergibt sich aus den KESB-Akten indes nicht. In der Eingabe vom 22. Mai 2019 hatte der Beschwerdeführer Intensivabklärungen der Lebensverhältnisse des Sohnes sowie den Beizug von Akten betreffend die Beschwerdegegnerin sowie die Bestellung eines Verfahrensbeistandes für seinen Sohn gefordert und abschliessend um eine zügige provisorische Regelung er- sucht (KESB-act. 29). Damit anerkannte er neben dem erst am Schluss formulier- ten Anliegen selbst einen Abklärungsbedarf. In der vom Beschwerdeführer zitier- ten Vernehmlassung im bezirksrätlichen Verfahren (BR-act. 5 S. 3) stellt die KESB sodann in Abrede, dass dem Beschwerdeführer im Mai 2019 ein baldiger Erlass eines vorsorglichen Entscheides in Aussicht gestellt worden sei. Vielmehr seien ihm Informationen zum weiteren Vorgehen bzw. eine Anhörung betreffend die Besprechung der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs für die weitere Dauer des Verfahrens in Aussicht gestellt worden, welche denn auch stattgefun- den hätten (BR-act. 5 S. 2 und KESB-act. 22 und 31). Die KESB nahm damit das Anliegen des Beschwerdeführers auf, was aber nichts daran ändert, dass der an- waltlich vertretene Beschwerdeführer ein formelles Begehren um Anordnung vor- sorglicher Massnahmen erstmals am 26. Juni 2019 stellte. 4.7 Nachdem dem Beschwerdeführer am 7. März 2019 mitgeteilt worden war, dass seitens der KESB eine Dringlichkeit verneint werde, hörte die KESB am

25. März 2019 die Beschwerdegegnerin an (KESB-act. 12). Am 11. April 2019 liess der Beschwerdeführer gegenüber der KESB seine Anträge betreffend Obhut und Kontaktregelung stellen (KESB-act. 20). Der Eingang der Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. April 2019 bestätigt. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass die Beschwerdegegnerin die alleinige Sorge beantragt habe, damit seien die Neuregelung der elterlichen Sorge, die Obhuts- und Kon- taktregelung sowie die beidseitigen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hängig (KESB-act. 22). Am 17. und 20. Mai 2019 ergingen Erkundi- gungen der KESB bei der Staatsanwaltschaft Zürich zur weiteren Abklärung der persönlichen und familiären Situation des Kindes (KESB-act. 27 und 28). Am

22. Mai 2019 stellte der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge sowie das Gesuch um Bestellung einer Verfahrensbeistandschaft für C._____ (KESB- act. 29). Am 4. Juni 2019 schlug die KESB der Beschwerdegegnerin verschiede-

- 12 - ne Termine im Juni/Juli für eine Anhörung vor (KESB-act. 31), die dann auf den 1. Juli 2019 festgelegt wurde (KESB-act. 35). Der Beschwerdeführer seinerseits wurde am 6. Juni 2019 zur Anhörung auf den 2. Juli 2019 vorgeladen (KESB-act. 33). Mit Entscheid vom 4. Juni 2019 war ihm für das KESB-Verfahren die umfas- sende unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden (KESB-act. 34). Es ist gestützt auf diesen in den KESB-Akten dokumentierten Ablauf des Verfah- rens nicht ersichtlich, inwieweit die KESB das Verfahren bis zur Stellung des vor- sorglichen Massnahmebegehrens am 26. Juni 2019 verzögert haben soll. Dass selbst der Beschwerdeführer Abklärungsbedarf sah, zeigen nicht zuletzt seine am

22. Mai 2019 gestellten Beweisanträge (KESB-act. 29). Zu ergänzen bleibt, dass die KESB nicht unbeachtet lassen durfte, dass für den Beschwerdeführer mit Ver- fügung vom 5. März 2019 für die Dauer von 14 Tagen ein Kontaktverbot zur Be- schwerdegegnerin und dem gemeinsamen Sohn angeordnet wurde (KESB- act. 8), welches mit Urteil des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirks Zürich vom 15. März 2019 bis am 19. Juni 2019 verlängert wurde (KESB-act. 14; KESB- act. 30). Wenn der Beschwerdeführer im zweiten Beschwerdeverfahren davon spricht, die KESB habe "immer wieder neue Ausreden" gefunden, nicht zu ent- scheiden, so zunächst die andauernde Untersuchungshaft des Beschwerdefüh- rers, dann die geltenden Gewaltschutzmassnahmen, wirkt das zumindest be- fremdlich. Aus dem geschilderten Ablauf ergibt sich, dass das Verfahren stetig seinen Fort- gang nahm. Eine sachlich nicht zu rechtfertigende Verzögerung bis zum 26. Juni 2019 ist zum vorneherein nicht ersichtlich. 4.8.1 Im Zusammenhang mit der von Anfang Juli 2019 auf den 5. September 2019 verschobenen Anhörung der Beschwerdegegnerin macht der Beschwerde- führer geltend, es sei offensichtlich, dass das Argument der bestehenden Unklar- heiten bezüglich der Zuständigkeit wegen der im Raum stehenden Unterhaltskla- ge, vorgeschoben sei. Die Anhörung hätte zweifellos unabhängig von den angeb- lichen Abklärungen stattfinden können. Es sei nicht ersichtlich und nicht plausibel dargelegt, dass die internen Abklärungen zwei Monate in Anspruch genommen hätten. Der Grund für das Verschieben der Anhörung liege vielmehr im angebli-

- 13 - chen Versprechen der Beschwerdegegnerin, die entsprechende Unterhaltsklage möglichst rasch zu erheben, womit sich die KESB zusätzliche Arbeit erspart hätte (act. 2 S. 20 f. Rz. 73 ff.). 4.8.2 Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf hin (BR- act. 11 S. 12), dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung bei der KESB am 2. Juli 2019 die Erwägungen der KESB betreffend Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen dargelegt wurden. Konkret wurde ihm dargelegt, dass die KESB angesichts des Alters von C._____ sowie der konkreten Umstände einen langsamen, begleiteten Beziehungsaufbau mit zunächst wöchentlichen Kontakten von zwei Stunden erwäge (KESB-act. 49 S. 4). Der Beschwerdeführer passte in der Folge seine Anträge am 17. Juli 2019 an (KESB-act. 57). Am 11. Juli 2019 hatte die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin der KESB mitgeteilt, dass sie eine Unterhaltsklage einreichen werde, weshalb der Anhö- rungstermin für die Beschwerdegegnerin abgenommen wurde (KESB-act. 55). Am 18. Juli 2019 bestätigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gegen- über der KESB die Anhängigmachung der Klage (KESB-act. 56) und präzisierte auf Nachfrage am 8. August 2019, die Klage sei noch nicht am Gericht, sondern erst beim Friedensrichter anhängig gemacht. Dort finde am 3. September 2019 die Sühnverhandlung statt (KESB-act. 59). Der Beschwerdeführer wurde glei- chentags hierüber sowie über die Konsequenzen hinsichtlich der Zuständigkeit orientiert (KESB-act. 60). Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. August 2019 te- lefonisch um Weiterführung des Verfahrens und Erlass eines vorsorglichen Ent- scheides, worauf ihm von der fallführenden Fachbearbeiterin, welche mit der Ver- fahrensleitung Kontakt aufgenommen hatte, gleichentags mitgeteilt wurde, dass als nächstes die Beschwerdegegnerin zur Anhörung eingeladen werde und als- dann ein Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen ergehe (KESB-act. 61). Am gleichen Tag erhob der Beschwerdeführer seine Rechtsverzögerungsbe- schwerde bei der Vorinstanz und stellte wie gesehen dort sein vorsorgliches Mas- snahmebegehren (KESB-act. 64/1). Die Anhörung der Beschwerdegegnerin wurde dann wegen Ferienabwesenheiten auf den 5. September 2019 terminiert (KESB-act. 62) und durchgeführt (KESB-

- 14 - act. 70). Ebenfalls am 5. September 2019 war die Unterhaltsklage beim Bezirks- gericht Hinwil eingereicht worden (KESB-act. 72). Am 9. September 2019 ersuch- te die Beschwerdegegnerin bei der fallführenden Fachbearbeiterin der KESB um ein Gespräch mit deren "Chefin" (KESB-act. 71), welches indes nicht zustande kam, weil nach Rücksprache mit dem Bezirksgericht Hinwil dieses die KESB als nicht mehr zuständig erachtete (KESB-act. 76). Am 19. September 2019 wurde der Beschwerdeführer dahingehend informiert, dass ein Nichteintretensentscheid ergehen werde (KESB-act. 77), was am 24. September 2019 passierte (KESB- act. 80). 4.8.3 Angesichts des bereits mehrere Monate bestehenden Kontaktunterbruchs zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn erscheint ein gewisser Unmut des Beschwerdeführers zwar verständlich. Indes ist auch mit Bezug auf die Zeit nach Stellung des förmlichen vorsorglichen Massnahmebegehrens am 26. Juni 2019 ein ungerechtfertigtes Verzögern des Verfahrens seitens der KESB nicht er- sichtlich. Einerseits ergaben die getätigten Erhebungen der KESB keinen dringen- den Handlungsbedarf und es bestand in verschiedener Hinsicht Abklärungsbe- darf. Der geschilderte zeitliche Ablauf zeigt andererseits auf, dass die Beschwer- degegnerin die KESB noch vor dem vereinbarten Anhörungstermin Anfang Juli 2019 über ihre Absicht, eine Unterhaltsklage einzureichen (KESB-act. 55), infor- mierte. Die Abnahme des Anhörungstermins war zwar in diesem Zeitpunkt kei- nesfalls zwingend, wurde indes von der KESB-Fachbearbeiterin sachlich begrün- det und ergibt keinen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer behauptete Ver- schleppung des Verfahrens. Gestützt auf die KESB-Akten war überdies erst auf- grund der Nachfrage seitens der KESB am 8. August 2019 klar, dass die Unter- haltsklage (– trotz Art. 198 Abs. 1 lit. bbis ZPO –) nicht beim Gericht, sondern beim Friedensrichter anhängig gemacht worden war (KESB-act. 59). Damit war das Gericht noch nicht involviert, weshalb die Kompetenzattraktion beim Gericht im Sinne von Art. 304 Abs. 2 ZPO noch nicht griff. Fest stand damit aber, dass (– mit Ausnahme des Falls, in dem die Beschwerdegegnerin ihre Klage zurückziehen würde –) das Gericht in jedem Fall involviert und die Kompetenzattraktion im Sin- ne von Art. 304 Abs. 2 ZPO zum Tragen kommen würde, zumal auch eine Eini- gung der Parteien vor dem Friedensrichter vom Gericht zu genehmigen gewesen

- 15 - wäre. Wenn die KESB in dieser Situation und bei fehlender Dringlichkeit die Fort- setzung ihres Verfahrens aussetzte bis über den Fortgang des Verfahrens Klar- heit bestand, kann dies als unrichtig kritisiert, jedenfalls aber nicht als ungebühr- lich verzögernd qualifiziert werden. 4.9 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich als formelle Rechtsverweigerung, dass die KESB nie einen schriftlichen Entscheid über seinen Antrag vom 26. Juni 2019 auf Anordnung einer superprovisorischen Massnahme gefällt habe (act. 2 Rz. 60 ff.). Die Vorinstanz liess im angefochtenen Entscheid offen, ob die KESB gehalten gewesen wäre, einen schriftlichen Entscheid darüber zu fällen. Im Zu- sammenhang mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde sei ausschliesslich ent- scheidend, inwiefern die Vorinstanz ein Verfahren ungebührlich verzögert oder ei- nen bei ihr hängigen Antrag nicht innert angemessener Frist behandelt habe, wo- bei vorliegend feststehe, dass der Antrag anlässlich der Anhörung zumindest ma- teriell behandelt worden sei (BR-act. 11 S. 14), was der Beschwerdeführer in sei- ner Beschwerde allerdings in Abrede stellt (BR-act. 2 Rz. 62). Er selbst scheint immerhin davon auszugehen, dass das superprovisorische Begehren anlässlich der Anhörung zur Sprache gekommen ist (act. 2 Rz. 62), was sich dem Anhö- rungsprotokoll zwar nicht entnehmen lässt (KESB-act. 49), in der vorinstanzlichen Vernehmlassung der KESB indes ebenfalls so dargelegt wurde (BR-act. 5 S. 3). Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass er angesichts des gestellten formellen Antrages auf Anordnung superprovisorischer Massnahmen grundsätz- lich Anspruch darauf hatte, dass hierüber auch formell entschieden würde. Dies ist unstrittig nicht geschehen. Es stellt dies eine formelle Rechtsverweigerung dar (vgl. vorne E. 4.1). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes, wie es der Be- schwerdeführer in seinem Eventualantrag einzig festgestellt haben will (act. 2 S. 2 Ziff. 3), ergibt sich daraus indessen nicht: Sein Anliegen, nämlich die Prüfung ei- ner superprovisorischen Massnahme, war auch nach seiner Darstellung anläss- lich der Anhörung offenbar thematisiert worden. Der Beschwerdeführer konnte sich an der Anhörung überdies mit dem von der KESB in Aussicht genommenen langsamen Wiederaufbau der Kontakte zu seinem Sohn einverstanden erklären (KESB-act. 49 S. 4), worin sinngemäss auch der Verzicht auf eine superprovisori-

- 16 - sche Anordnung erblickt werden könnte. Die formelle Rechtsverweigerung wirkte sich – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – nicht auf das vorliegende Verfahren aus. 4.10 Insgesamt erweist sich die geltend gemachte Rechtsverzögerung als unbe- gründet. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die KESB liegt nicht vor. Die Beschwerde ist insoweit (Rechtsbegehren Ziff. 3) abzuweisen.

5. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, kann entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, er habe be- reits am 26. Februar 2019 vorsorgliche Massnahmen beantragt. Er beantragte solche erstmals formell am 26. Juni 2019. Sodann zeigt der dargelegte Verlauf des Verfahrens vor der KESB, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dieses sei in Verletzung des Beschleunigungsgebots ungerechtfertigt verzögert worden. Dass die KESB nicht formell über das Begehren um superprovisorische Massnah- me entschied, wirkte sich hierauf nicht aus. Für die Beurteilung der Aussichten der Rechtsverzögerungsbeschwerde kann es sodann nicht darauf ankommen, dass für den Beschwerdeführer die rasche Kontaktwiederherstellung zu seinem Sohn subjektiv von grosser Bedeutung ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für den Zeitpunkt der Erhebung der vorinstanzlichen Be- schwerde deren Gewinnaussichten von vornherein als gegenüber den Verlustge- fahren als beträchtlich geringer einschätzte und die Aussichtslosigkeit der Be- schwerde bejahte (vgl. HUBER, DIKE-Komm ZPO, 2.A., Art. 117 N 59). Dass das vorinstanzlich gestellte vorsorgliche Massnahmebegehren als aussichtslos qualifi- ziert worden war, hat der Beschwerdeführer im zweiten Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt. Wenn auf das Rechtsbegehren Ziff. 4 eingetreten werden könnte, wäre es abzuweisen. III.

1. Ist die Beschwerde abzuweisen, wird der Beschwerdeführer für das oberge- richtliche Verfahren grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO i.V.m. § 40 EG KESR). Er stellt auch für dieses Verfahren das Gesuch um

- 17 - Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 3 und S. 26 f. Rz. 98 f.). Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, sofern die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheinen. Die unentgeltliche Rechtspfle- ge umfasst auch die gerichtliche Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertre- tung, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

2. Die Vorinstanz hat sich zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 117 ZPO nicht explizit geäussert, wie der Beschwerdeführer in der Be- schwerde darzustellen versucht (act. 2 Rz. 99). Sie verzichtete indes auf die Erhe- bung von Entscheidgebühren aufgrund der Umstände, insbesondere der finanziel- len Situation des Beschwerdeführers (BR-act. 11 S. 16 E. 5.2). Zum Nachweis der Mittellosigkeit verweist der Beschwerdeführer in der zweitin- stanzlichen Beschwerde auf Unterlagen in den Akten des bezirksrätlichen Verfah- rens, in welchen Ausgaben für die Krankenkasse in der Höhe von CHF 252.20 für KVG und CHF 22.50 für VVG belegt werden (BR-act. 2/3a und 3b) sowie die Kos- ten für die Untermiete ab 1. Juli 2019 in der Höhe von CHF 500.00 (BR-act. 10/2). Des weiteren liegt ein Kontoauszug bei den vorinstanzlichen Akten, welcher per

31. Juli 2019 einen Saldo von CHF 850.07 ausweist (BR-act. 2/2) und eine Aus- kunft über Einkommen und Vermögen des Steueramtes des Kantons Zürich, wel- che für das Jahr 2017 ein minimes Einkommen ausweist und für das Jahr 2018 keine Angaben enthält (BR-act. 2/4). Das Lohnblatt der D._____ GmbH für das Jahr 2019 weist ein Einkommen des Beschwerdeführers von CHF 1'844.50 für den Monat Mai 2019 und ein solches von CHF 1'583.75 für den Monat Juni 2019 aus (BR-act. 10/1). Welches Einkommen der Beschwerdeführer gegenwärtig er- zielt, ist nicht dargelegt. Auch wenn fraglich erscheint, ob der Beschwerdeführer mit diesen punktuellen, und im vorliegenden Verfahren nicht aktualisierten Anga- ben und Belegen seiner Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen ist, er- scheint es gerade noch als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer als mittellos gelten kann.

- 18 - Das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht erscheint in der Sache, das heisst mit Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverzögerung, wiederum sofort als aus- sichtslos. Die Aussichtslosigkeit als Ganzes ist für die Rechtsmittelerhebung indes deshalb zu verneinen, weil aufgrund der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz es jedenfalls gerechtfertigt war, das Beschwerdeverfahren einzuleiten. Für das zweite Beschwerdeverfahren ist daher dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es ist ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3. Der Beschwerdeführer unterliegt zwar auch im zweiten Beschwerdeverfah- ren. Aufgrund der erwähnten der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz sind ihm die Kosten indes nur im Umfang der Hälfte aufzuerlegen; dies unter Hinweis auf die ihm gewährte unentgeltliche Rechtspflege. Dem unentgeltlichen Rechtsbei- stand wird nach Vorlage seiner Aufstellung über den Zeitaufwand und die Ausla- gen im zweiten Beschwerdeverfahren die Parteientschädigung auszurichten sein (§ 23 der Anwaltsgebührenverordnung AnwGebV des Obergerichts vom 10. Sep- tember 2010). Dabei ist bereits heute darauf hinzuweisen, dass der Zeitaufwand nur eines von mehreren Kriterien bildet für die Festlegung der Entschädigung (§ 5 AnwGebV). Für die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden hälftigen Kosten so- wie für die Entschädigung des Rechtsvertreters besteht eine Nachzahlungspflicht, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4. Eine Entschädigung für die Beschwerdegegnerin ist nicht auszurichten, weil ihr durch das Verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstan- den sind. Es wird beschlossen:

1. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 19 -

2. Auf den Antrag des Beschwerdeführers es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechts- beistand beizugeben, wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten werden kann. Das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 25. September 2019 wird bestä- tigt.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerde- führer zur Hälfte auferlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Pro- zessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Im Übrigen werden die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters erfolgt mit separa- tem Beschluss. Im Übrigen werden keine Parteientschädigungen zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, und an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen, sowie – unter Rück- sendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner versandt am: