opencaselaw.ch

PQ190071

Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (Akteneinsicht)

Zürich OG · 2019-12-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind Schwestern. Sie sind in Luxemburg aufgewachsen und ha- ben praktisch ihr ganzes Leben in Luxemburg verbracht. Die Vorfahren der Schwestern haben mit Unternehmertum ein grosses Vermögen erwirtschaftet. Die Schwestern als Erbinnen sind vermögend. Die Beschwerdeführerin (A._____) war in Luxemburg verheiratet, ist seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2012 ver- witwet und hat keine Kinder. Sie verliess im Dezember 2014 im Alter von 77 Jah- ren Luxemburg und zog nach Zürich. Inzwischen lebt sie in der Residenz C._____ in D._____. Das Obergericht des Kantons Zürich ist ungeachtet des Wohnsitz- wechsels von A._____ in den Kanton Schwyz für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 442 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 62 Abs. 2 EG KESR). 2.1. Grund der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Schwestern ist der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2017 an die KESB, die Bei- ständin, Frau E._____, unverzüglich aus ihrem Amt zu entlassen, eventualiter die Ernennung eines zusätzlichen Berufsbeistands, welchem die ausschliessliche Verwaltung des Vermögens von A._____ zu übertragen sei, und die Verpflichtung der Beiständin, der KESB umfassend Rechenschaft abzulegen (KESB-act. 10/110 S. 2). Die Beschwerdegegnerin bedarf zur Führung des Prozesses Akteneinsicht. 2.2. Die Kammer war bereits mit der vorliegenden Sache befasst (Prozess Nr. PQ180062). Mit Urteil und Beschluss vom 29. März 2019 (BR-act. 9/1) stellte sie fest, dass die (heutige) Beschwerdegegnerin, B._____, eine nahestehende Per- son gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist und deshalb zur Beschwerde legiti- miert. Sie hob den anderslautenden Entscheid des Bezirksrates Zürich (nachfol- gend Bezirksrat) auf und wies den Prozess an den Bezirksrat zum Entscheid in der Sache zurück (BR-act. 9/1 S. 22 E. 4.4.; S. 24 Dispositivziffer 1 des Urteils). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin ge- gen diesen Entscheid erhoben hatte, mit Urteil vom 24. Juli 2019 nicht ein (BR- act. 9/12/1). Die Feststellung der Kammer, wonach die Beschwerdegegnerin eine nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist, ist verbindlich. In Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses vom 29. März 2019 entschied die Kammer, dass der Antrag von B._____, ihr Einsicht in die vollständigen Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu gewähren, im Sinne der Erwägungen gutge-

- 3 - heissen wird (BR-act. 9/1 S. 24). Die Kammer erwog entsprechend, dass die Be- schwerdegegnerin als nahestehende Person nach Art. 449b ZGB grundsätzlich ein Recht auf die von ihr verlangte Akteneinsicht hat. Da die allenfalls entgegen- stehenden Interessen an der Akteneinsicht auf der einen Seite und an deren Ver- weigerung auf der anderen Seite noch gegeneinander abzuwägen waren, wurde der Prozess zum Entscheid an den Bezirksrat zurückgewiesen (BR-act. 9/1 S. 23, E. 5.1. und 5.2., S. 24 Dispositivziffer 1 des Urteils). 2.3. Der Bezirksrat hiess mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 das Gesuch von B._____ um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten gut (act. 4 S. 6, Dispo- sitivziffer I.). Er hielt dafür, die (heutige) Beschwerdeführerin bringe zu pauschal vor, dass sie ein Interesse habe, von ihrer Schwester nicht ausspioniert zu wer- den. Um die Akteneinsicht zu verweigern, brauche es triftige Gründe (act. 4 S. 5 unten f.). Die (heutige) Beschwerdeführerin müsste konkret darlegen, in wel- che Akten und aus welchen Gründen ihrer Schwester keine Einsicht gewährt wer- den solle, was nicht gemacht werde. 2.4. Gegen diesen Entscheid des Bezirksrates führte die Beschwerdeführerin am

29. Oktober 2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie ver- langt die vollumfängliche Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs ihrer Schwester, eventualiter die Beschränkung der Akteneinsicht auf einzelne Aktenteile (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin wiederholte ihre Ausführungen, wonach sich die Beziehung der Schwestern in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe, die Einsetzung von E._____ als Beiständin auf ihrem inständigen Wunsch beruhe, und die Beiständin strikte durchsetze, dass sie von ihrer luxemburgischen Familie verschont bleibe (act. 2 S. 2-5). Die Beschwerdegegnerin wolle sie mit dem Ge- such um Akteneinsicht einzig unter Druck setzen und ausspionieren, weshalb die behauptete Sorge der Beschwerdegegnerin um ihr, der Schwester, Wohlergehen klar vorgeschoben sei (act. 2 S. 5 Rz. 15, S. 6 Rz. 18). Ihre Schwester habe kein schützenswertes Interesse daran, eine pflichtbewusste und tadellos arbeitende Beiständin auszuspionieren und absetzen zu lassen (act. 2 S. 7 Rz. 24). Ohnehin sei es nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin die Beiständin zu überwachen und deren Arbeit zu bewerten. Diese Aufgabe nehme die KESB wahr. Die Re-

- 4 - chenschaftsberichte seien von der KESB immer ohne Beanstandung angenom- men worden, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Pflicht- verletzung vorliege (act. 2 S. 7 Rz. 22, S. 8 Rz. 25). Es sei zudem evident, dass die Beschwerdeführerin ein eminentes Interesse an der Geheimhaltung ihrer pri- vaten und geschäftlichen Sphäre habe (act. 2 S. 8 Rz. 29). Das Ziel ihrer Schwes- ter und der weiteren Familienmitglieder sei klar: Sie wollten an das Vermögen der Beschwerdeführerin kommen (act. 2 S. 8 Rz. 30). Sie, die Beschwerdeführerin, werde immer noch von ihrer Familie psychisch massiv unter Druck gesetzt mit dem Ziel, an ihr Vermögen heranzukommen (act. 2 S. 9 Rz. 32).

E. 3 Das Obergericht zog die Akten vom Bezirksrat und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei (§§ 66 ff. EG KESR, act. 8/1-25, act. 9/1-30, act. 10/1-242). Der Prozess ist spruchreif. Es ist nachfolgend auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit dies für die Rechtsfindung erforder- lich ist. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem Entscheid ein Doppel von act. 2 zu- zustellen. II.

1. Verfahrensgegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich das Aktenein- sichtsrecht der Beschwerdegegnerin im Prozess um den Beistandswechsel. Das Akteneinsichtsrecht betrifft ein pendentes Verfahren vor der KESB. 2.1. Die Kammer stellte, wie bereits erwähnt, verbindlich fest, dass die Be- schwerdegegnerin eine nahestehende Person ist und daher als Verfahrenspartei legitimiert ist. Dementsprechend steht ihr grundsätzlich auch ein Akteneinsichts- recht zu (BSK Erw.Schutz-Auer/Marti, N 21 zu Art. 449b ZGB). Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 449b ZGB gilt nicht absolut. Seine Grenzen findet es an überwiegend privaten Geheimhaltungsinteressen der be- troffenen Person oder im öffentlichen Interesse des Staates. Die Schweigepflicht der KESB gilt grundsätzlich auch gegenüber Verwandten und nahestehenden Personen, weshalb ihnen ein Recht auf Akteneinsicht nur aufgrund eines schutz- würdigen Interesses im Einzelfall zusteht.

- 5 - 2.2. Im Urteil und Beschluss vom 29. März 2019 fasste die Kammer ihre Erwä- gungen (BR-act. 9/1 S. 13-22) dahingehend zusammen (BR-act. 9/1 S. 22, e), dass A._____ (Beschwerdeführerin) die konsequente, keine Zwischentöne zulas- sende Ablehnung ihrer Schwester nicht einigermassen plausibel habe erklären können. Aus den Akten sei weder ein Anlass für den Kontaktabbruch ersichtlich, noch würden sich konkrete Anhaltspunkte für den wiederholt und stets sehr pau- schal erhobenen Vorwurf gegenüber der "bösen und geldgierigen Familie in Lu- xemburg" ergeben, die es auf das Vermögen von A._____ abgesehen habe. Vor dem Hintergrund der Demenzerkrankung und der von A._____ bereits vor dem Zuzug in die Schweiz empfundenen Bedrohungsangst liege es nahe, dass A._____ in ihrer Haltung gegenüber der Herkunftsfamilie beeinflusst worden sei. Dies wecke erhebliche Zweifel daran, ob A._____ den Kontakt zu ihrer Schwester in Luxemburg aus freiem Willen abgebrochen habe. Die Beschwerdeführerin setzt diesen Erwägungen im Urteil vom 29. März 2019 nichts Substantielles entgegen. Die Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie An- spruch auf Schutz ihrer Daten gegenüber Dritten, das heisst insbesondere auch gegenüber ihrer Schwester, habe. Es wurde aber bereits im Urteil vom 29. März 2019 verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht Drittperson ist, sondern nahestehende Person und deshalb Verfahrenspartei (act. 2 S. 14 Rz. 45). Im Lichte der im Urteil und Beschluss vom 29. März 2019 aufgezeigten Entwick- lung (BR-act. 9/1 S. 13-22) kann die Fürsorge der Beschwerdegegnerin für ihre verbeiständete Schwester nicht nur als vorgeschoben angesehen werden und der Antrag auf Akteneinsicht lediglich als Verfolgung eigener Interessen. Eigene finanzielle Interessen, konkret das Bestreben einer Grossfamilie, das von den Vorfahren akkumulierte Vermögen (auch für sich selbst) zu erhalten, sind nicht zu übersehen. Die finanziellen Interessen lassen die Fürsorge für die Schwester aber zu. Im Übrigen haben Miterben auch gemeinsame, nicht nur gegenläufige (finan- zielle) Interessen. Das schützenswerte Interesse der Beschwerdegegnerin an der Akteneinsicht ist gegeben.

- 6 -

E. 3.1 Das Recht der Beschwerdegegnerin auf Akteneinsicht wird nicht durch überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteresse verdrängt.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht keine überwiegenden öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung ihrer KESB-Akten geltend (act. 2 S. 8 f. Rz. 27-33). Das öf- fentliche Interesse an einem Erwachsenenschutzgeheimnis, insbesondere dem Schutz von Informationsquellen, steht nicht im Vordergrund. Die Beschwerdefüh- rerin führt (überwiegende) private Interessen an (act. 2 S. 8 ff.).

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Vermögen sei unmittelbar in Ge- fahr, wenn die Beschwerdegegnerin Akteneinsicht erhalte (act. 2 S. 8 Rz. 30). Sie hält fest, sie müsse sich vor ihrer Familie schützen. Als Beleg für die Zerstrit- tenheit reicht die Beschwerdeführerin zwei Schreiben von ihren luxemburgischen Rechtsvertretern ein, die mehrere gerichtliche Verfahren zwischen den Schwes- tern in Luxemburg bestätigen und die den Grund der nicht enden wollenden ge- richtlichen Auseinandersetzungen bei der Beschwerdegegnerin sehen (act. 2 S. 5 Rz. 16 ff., act. 3/1, act. 3/2). Es ist aufgrund der Akten nicht möglich zu beurteilen, warum die Parteien vor den Gerichten in Luxemburg streiten, ob die gerichtlichen Auseinandersetzungen überhaupt (noch) dem freien Willen der Beschwerdeführe- rin entsprechen und ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich überwiegend die Gründe setzt für das jahrelange Prozessieren. Grund für die Auseinandersetzung könnte Angaben der Parteien zufolge das Verschwindenlassen von Vermögens- werten sein, die immer noch unverteilter elterlicher Nachlass sind (siehe auch BR-act. 9/1 S. 16 E. 4.3.4.b, act. 3/1, act. 3/2). Jahrelange gerichtliche Verfahren in hohen Erbschaften sind allerdings nichts Aussergewöhnliches. Die Beschwerdegegnerin als allernächste Verwandte will angesichts der gegebe- nen Umstände von den Instanzen geklärt haben, ob die Beiständin E._____ (un- geachtet des Vorschlagsrechts der Beschwerdeführerin) für die Führung der Bei- standschaft geeignet ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB; KESB-act. 10/110 S. 2). Die Be- schwerdegegnerin selbst will nicht Beiständin ihrer Schwester werden, sondern einen von der jetzigen Beiständin unabhängigen, neutralen Berufsbeistand einge- setzt haben, der nicht primär eigene Interessen verfolge. Es ist evident, dass die

- 7 - Beschwerdegegnerin, wie bereits erwähnt, zur Führung des Prozesses über die Geeignetheit der Beiständin Akteneinsicht haben muss, und es ist nicht ersicht- lich, inwiefern eine Akteneinsicht das Vermögen der Beschwerdeführerin unmit- telbar gefährdet. Die Beschwerdeführerin kann kein wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse dar- legen.

E. 3.4 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sollte Akteneinsicht gewährt werden, drohe der Druck auf sie noch viel grösser zu werden. Insbesondere die Arztberichte zu ihrem Gesundheitszustand sowie alle Dokumente betreffend ihr Vermögen würden ihrer Schwester nur dazu dienen, "Schwachpunkte" zu finden. So werde die Beschwerdegegnerin gezielt gegen sie vorgehen können und den psychischen Druck noch weiter erhöhen. Davor gelte es die Beschwerdeführerin unbedingt zu schützen (act. 2 S. 9 Rz. 32). Mit diesen wenig konkreten Ausführungen kann die Beschwerdeführerin das grundsätzlich umfassende Akteneinsichtsrecht der Beschwerdegegnerin nicht in die Schranken weisen. Die Beschwerdeführerin hätte konkret darlegen müssen, welche ihrer vom Persönlichkeitsschutz des Privatrechts erfassten Rechtsgüter, insbesondere der seelischen und geistigen Integrität, das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdegegnerin überwiegen. Sie nennt zwar für einzelne Aktenstücke den "Persönlichkeitsschutz" und den "Vermögensschutz", welche gegen das Akten- einsichtsrecht sprechen. Sie führt aber nicht aus, weshalb die Abwägung der Inte- ressen im Einzelfall zugunsten ihres Geheimhaltungsinteresses ausfallen soll (act. 2 S. 11 ff.; Rz. 45). Die durch einen Prozess entstehenden Unannehmlichkei- ten sind hinzunehmen. Berechtigte Interessen Dritter, konkret der Beiständin, an der Geheimhaltung von Daten, sind nicht ersichtlich und werden von der Be- schwerdeführerin auch nicht erklärt (act. 2 S. 14 Rz. 45). Im Ergebnis kann die Beschwerdeführerin keine Gründe nennen, die das Recht der Beschwerdegegnerin an der Akteneinsicht zu relativieren oder einzuschrän- ken vermögen.

- 8 -

E. 4 Die Beschwerde ist abzuweisen und der Entscheid des Bezirksrates vom

10. Oktober 2019 zu bestätigen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung der §§ § 5 und 10 der Gerichtsgebühren- verordnung vom 8. September 2010 (GerGebV) auf Fr. 500.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 10. Ok- tober 2019 wird abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat Einsicht in die Akten der KESB zu ihrer Schwester, A._____.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ190071-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Urteil vom 18. Dezember 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Nichteintreten auf den Antrag auf Beistandswechsel in der Bei- standschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB (Akteneinsicht) Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 10. Oktober 2019; VO.2019.54 (Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich) Erwägungen: I.

- 2 -

1. Die Parteien sind Schwestern. Sie sind in Luxemburg aufgewachsen und ha- ben praktisch ihr ganzes Leben in Luxemburg verbracht. Die Vorfahren der Schwestern haben mit Unternehmertum ein grosses Vermögen erwirtschaftet. Die Schwestern als Erbinnen sind vermögend. Die Beschwerdeführerin (A._____) war in Luxemburg verheiratet, ist seit dem Tod ihres Ehemannes im Jahre 2012 ver- witwet und hat keine Kinder. Sie verliess im Dezember 2014 im Alter von 77 Jah- ren Luxemburg und zog nach Zürich. Inzwischen lebt sie in der Residenz C._____ in D._____. Das Obergericht des Kantons Zürich ist ungeachtet des Wohnsitz- wechsels von A._____ in den Kanton Schwyz für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist (Art. 442 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 62 Abs. 2 EG KESR). 2.1. Grund der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Schwestern ist der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 21. März 2017 an die KESB, die Bei- ständin, Frau E._____, unverzüglich aus ihrem Amt zu entlassen, eventualiter die Ernennung eines zusätzlichen Berufsbeistands, welchem die ausschliessliche Verwaltung des Vermögens von A._____ zu übertragen sei, und die Verpflichtung der Beiständin, der KESB umfassend Rechenschaft abzulegen (KESB-act. 10/110 S. 2). Die Beschwerdegegnerin bedarf zur Führung des Prozesses Akteneinsicht. 2.2. Die Kammer war bereits mit der vorliegenden Sache befasst (Prozess Nr. PQ180062). Mit Urteil und Beschluss vom 29. März 2019 (BR-act. 9/1) stellte sie fest, dass die (heutige) Beschwerdegegnerin, B._____, eine nahestehende Per- son gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist und deshalb zur Beschwerde legiti- miert. Sie hob den anderslautenden Entscheid des Bezirksrates Zürich (nachfol- gend Bezirksrat) auf und wies den Prozess an den Bezirksrat zum Entscheid in der Sache zurück (BR-act. 9/1 S. 22 E. 4.4.; S. 24 Dispositivziffer 1 des Urteils). Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde, welche die Beschwerdeführerin ge- gen diesen Entscheid erhoben hatte, mit Urteil vom 24. Juli 2019 nicht ein (BR- act. 9/12/1). Die Feststellung der Kammer, wonach die Beschwerdegegnerin eine nahestehende Person gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist, ist verbindlich. In Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses vom 29. März 2019 entschied die Kammer, dass der Antrag von B._____, ihr Einsicht in die vollständigen Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu gewähren, im Sinne der Erwägungen gutge-

- 3 - heissen wird (BR-act. 9/1 S. 24). Die Kammer erwog entsprechend, dass die Be- schwerdegegnerin als nahestehende Person nach Art. 449b ZGB grundsätzlich ein Recht auf die von ihr verlangte Akteneinsicht hat. Da die allenfalls entgegen- stehenden Interessen an der Akteneinsicht auf der einen Seite und an deren Ver- weigerung auf der anderen Seite noch gegeneinander abzuwägen waren, wurde der Prozess zum Entscheid an den Bezirksrat zurückgewiesen (BR-act. 9/1 S. 23, E. 5.1. und 5.2., S. 24 Dispositivziffer 1 des Urteils). 2.3. Der Bezirksrat hiess mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 das Gesuch von B._____ um Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten gut (act. 4 S. 6, Dispo- sitivziffer I.). Er hielt dafür, die (heutige) Beschwerdeführerin bringe zu pauschal vor, dass sie ein Interesse habe, von ihrer Schwester nicht ausspioniert zu wer- den. Um die Akteneinsicht zu verweigern, brauche es triftige Gründe (act. 4 S. 5 unten f.). Die (heutige) Beschwerdeführerin müsste konkret darlegen, in wel- che Akten und aus welchen Gründen ihrer Schwester keine Einsicht gewährt wer- den solle, was nicht gemacht werde. 2.4. Gegen diesen Entscheid des Bezirksrates führte die Beschwerdeführerin am

29. Oktober 2019 frist- und formgerecht Beschwerde an das Obergericht. Sie ver- langt die vollumfängliche Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs ihrer Schwester, eventualiter die Beschränkung der Akteneinsicht auf einzelne Aktenteile (act. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin wiederholte ihre Ausführungen, wonach sich die Beziehung der Schwestern in den letzten Jahren massiv verschlechtert habe, die Einsetzung von E._____ als Beiständin auf ihrem inständigen Wunsch beruhe, und die Beiständin strikte durchsetze, dass sie von ihrer luxemburgischen Familie verschont bleibe (act. 2 S. 2-5). Die Beschwerdegegnerin wolle sie mit dem Ge- such um Akteneinsicht einzig unter Druck setzen und ausspionieren, weshalb die behauptete Sorge der Beschwerdegegnerin um ihr, der Schwester, Wohlergehen klar vorgeschoben sei (act. 2 S. 5 Rz. 15, S. 6 Rz. 18). Ihre Schwester habe kein schützenswertes Interesse daran, eine pflichtbewusste und tadellos arbeitende Beiständin auszuspionieren und absetzen zu lassen (act. 2 S. 7 Rz. 24). Ohnehin sei es nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin die Beiständin zu überwachen und deren Arbeit zu bewerten. Diese Aufgabe nehme die KESB wahr. Die Re-

- 4 - chenschaftsberichte seien von der KESB immer ohne Beanstandung angenom- men worden, es würden keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Pflicht- verletzung vorliege (act. 2 S. 7 Rz. 22, S. 8 Rz. 25). Es sei zudem evident, dass die Beschwerdeführerin ein eminentes Interesse an der Geheimhaltung ihrer pri- vaten und geschäftlichen Sphäre habe (act. 2 S. 8 Rz. 29). Das Ziel ihrer Schwes- ter und der weiteren Familienmitglieder sei klar: Sie wollten an das Vermögen der Beschwerdeführerin kommen (act. 2 S. 8 Rz. 30). Sie, die Beschwerdeführerin, werde immer noch von ihrer Familie psychisch massiv unter Druck gesetzt mit dem Ziel, an ihr Vermögen heranzukommen (act. 2 S. 9 Rz. 32).

3. Das Obergericht zog die Akten vom Bezirksrat und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bei (§§ 66 ff. EG KESR, act. 8/1-25, act. 9/1-30, act. 10/1-242). Der Prozess ist spruchreif. Es ist nachfolgend auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, soweit dies für die Rechtsfindung erforder- lich ist. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem Entscheid ein Doppel von act. 2 zu- zustellen. II.

1. Verfahrensgegenstand der Beschwerde ist ausschliesslich das Aktenein- sichtsrecht der Beschwerdegegnerin im Prozess um den Beistandswechsel. Das Akteneinsichtsrecht betrifft ein pendentes Verfahren vor der KESB. 2.1. Die Kammer stellte, wie bereits erwähnt, verbindlich fest, dass die Be- schwerdegegnerin eine nahestehende Person ist und daher als Verfahrenspartei legitimiert ist. Dementsprechend steht ihr grundsätzlich auch ein Akteneinsichts- recht zu (BSK Erw.Schutz-Auer/Marti, N 21 zu Art. 449b ZGB). Das Akteneinsichtsrecht im Sinne von Art. 449b ZGB gilt nicht absolut. Seine Grenzen findet es an überwiegend privaten Geheimhaltungsinteressen der be- troffenen Person oder im öffentlichen Interesse des Staates. Die Schweigepflicht der KESB gilt grundsätzlich auch gegenüber Verwandten und nahestehenden Personen, weshalb ihnen ein Recht auf Akteneinsicht nur aufgrund eines schutz- würdigen Interesses im Einzelfall zusteht.

- 5 - 2.2. Im Urteil und Beschluss vom 29. März 2019 fasste die Kammer ihre Erwä- gungen (BR-act. 9/1 S. 13-22) dahingehend zusammen (BR-act. 9/1 S. 22, e), dass A._____ (Beschwerdeführerin) die konsequente, keine Zwischentöne zulas- sende Ablehnung ihrer Schwester nicht einigermassen plausibel habe erklären können. Aus den Akten sei weder ein Anlass für den Kontaktabbruch ersichtlich, noch würden sich konkrete Anhaltspunkte für den wiederholt und stets sehr pau- schal erhobenen Vorwurf gegenüber der "bösen und geldgierigen Familie in Lu- xemburg" ergeben, die es auf das Vermögen von A._____ abgesehen habe. Vor dem Hintergrund der Demenzerkrankung und der von A._____ bereits vor dem Zuzug in die Schweiz empfundenen Bedrohungsangst liege es nahe, dass A._____ in ihrer Haltung gegenüber der Herkunftsfamilie beeinflusst worden sei. Dies wecke erhebliche Zweifel daran, ob A._____ den Kontakt zu ihrer Schwester in Luxemburg aus freiem Willen abgebrochen habe. Die Beschwerdeführerin setzt diesen Erwägungen im Urteil vom 29. März 2019 nichts Substantielles entgegen. Die Beschwerdeführerin wiederholt, dass sie An- spruch auf Schutz ihrer Daten gegenüber Dritten, das heisst insbesondere auch gegenüber ihrer Schwester, habe. Es wurde aber bereits im Urteil vom 29. März 2019 verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin nicht Drittperson ist, sondern nahestehende Person und deshalb Verfahrenspartei (act. 2 S. 14 Rz. 45). Im Lichte der im Urteil und Beschluss vom 29. März 2019 aufgezeigten Entwick- lung (BR-act. 9/1 S. 13-22) kann die Fürsorge der Beschwerdegegnerin für ihre verbeiständete Schwester nicht nur als vorgeschoben angesehen werden und der Antrag auf Akteneinsicht lediglich als Verfolgung eigener Interessen. Eigene finanzielle Interessen, konkret das Bestreben einer Grossfamilie, das von den Vorfahren akkumulierte Vermögen (auch für sich selbst) zu erhalten, sind nicht zu übersehen. Die finanziellen Interessen lassen die Fürsorge für die Schwester aber zu. Im Übrigen haben Miterben auch gemeinsame, nicht nur gegenläufige (finan- zielle) Interessen. Das schützenswerte Interesse der Beschwerdegegnerin an der Akteneinsicht ist gegeben.

- 6 - 3.1. Das Recht der Beschwerdegegnerin auf Akteneinsicht wird nicht durch überwiegende öffentliche und private Geheimhaltungsinteresse verdrängt. 3.2. Die Beschwerdeführerin macht keine überwiegenden öffentlichen Interessen an der Geheimhaltung ihrer KESB-Akten geltend (act. 2 S. 8 f. Rz. 27-33). Das öf- fentliche Interesse an einem Erwachsenenschutzgeheimnis, insbesondere dem Schutz von Informationsquellen, steht nicht im Vordergrund. Die Beschwerdefüh- rerin führt (überwiegende) private Interessen an (act. 2 S. 8 ff.). 3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Vermögen sei unmittelbar in Ge- fahr, wenn die Beschwerdegegnerin Akteneinsicht erhalte (act. 2 S. 8 Rz. 30). Sie hält fest, sie müsse sich vor ihrer Familie schützen. Als Beleg für die Zerstrit- tenheit reicht die Beschwerdeführerin zwei Schreiben von ihren luxemburgischen Rechtsvertretern ein, die mehrere gerichtliche Verfahren zwischen den Schwes- tern in Luxemburg bestätigen und die den Grund der nicht enden wollenden ge- richtlichen Auseinandersetzungen bei der Beschwerdegegnerin sehen (act. 2 S. 5 Rz. 16 ff., act. 3/1, act. 3/2). Es ist aufgrund der Akten nicht möglich zu beurteilen, warum die Parteien vor den Gerichten in Luxemburg streiten, ob die gerichtlichen Auseinandersetzungen überhaupt (noch) dem freien Willen der Beschwerdeführe- rin entsprechen und ob die Beschwerdegegnerin tatsächlich überwiegend die Gründe setzt für das jahrelange Prozessieren. Grund für die Auseinandersetzung könnte Angaben der Parteien zufolge das Verschwindenlassen von Vermögens- werten sein, die immer noch unverteilter elterlicher Nachlass sind (siehe auch BR-act. 9/1 S. 16 E. 4.3.4.b, act. 3/1, act. 3/2). Jahrelange gerichtliche Verfahren in hohen Erbschaften sind allerdings nichts Aussergewöhnliches. Die Beschwerdegegnerin als allernächste Verwandte will angesichts der gegebe- nen Umstände von den Instanzen geklärt haben, ob die Beiständin E._____ (un- geachtet des Vorschlagsrechts der Beschwerdeführerin) für die Führung der Bei- standschaft geeignet ist (Art. 401 Abs. 1 ZGB; KESB-act. 10/110 S. 2). Die Be- schwerdegegnerin selbst will nicht Beiständin ihrer Schwester werden, sondern einen von der jetzigen Beiständin unabhängigen, neutralen Berufsbeistand einge- setzt haben, der nicht primär eigene Interessen verfolge. Es ist evident, dass die

- 7 - Beschwerdegegnerin, wie bereits erwähnt, zur Führung des Prozesses über die Geeignetheit der Beiständin Akteneinsicht haben muss, und es ist nicht ersicht- lich, inwiefern eine Akteneinsicht das Vermögen der Beschwerdeführerin unmit- telbar gefährdet. Die Beschwerdeführerin kann kein wirtschaftliches Geheimhaltungsinteresse dar- legen. 3.4. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sollte Akteneinsicht gewährt werden, drohe der Druck auf sie noch viel grösser zu werden. Insbesondere die Arztberichte zu ihrem Gesundheitszustand sowie alle Dokumente betreffend ihr Vermögen würden ihrer Schwester nur dazu dienen, "Schwachpunkte" zu finden. So werde die Beschwerdegegnerin gezielt gegen sie vorgehen können und den psychischen Druck noch weiter erhöhen. Davor gelte es die Beschwerdeführerin unbedingt zu schützen (act. 2 S. 9 Rz. 32). Mit diesen wenig konkreten Ausführungen kann die Beschwerdeführerin das grundsätzlich umfassende Akteneinsichtsrecht der Beschwerdegegnerin nicht in die Schranken weisen. Die Beschwerdeführerin hätte konkret darlegen müssen, welche ihrer vom Persönlichkeitsschutz des Privatrechts erfassten Rechtsgüter, insbesondere der seelischen und geistigen Integrität, das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdegegnerin überwiegen. Sie nennt zwar für einzelne Aktenstücke den "Persönlichkeitsschutz" und den "Vermögensschutz", welche gegen das Akten- einsichtsrecht sprechen. Sie führt aber nicht aus, weshalb die Abwägung der Inte- ressen im Einzelfall zugunsten ihres Geheimhaltungsinteresses ausfallen soll (act. 2 S. 11 ff.; Rz. 45). Die durch einen Prozess entstehenden Unannehmlichkei- ten sind hinzunehmen. Berechtigte Interessen Dritter, konkret der Beiständin, an der Geheimhaltung von Daten, sind nicht ersichtlich und werden von der Be- schwerdeführerin auch nicht erklärt (act. 2 S. 14 Rz. 45). Im Ergebnis kann die Beschwerdeführerin keine Gründe nennen, die das Recht der Beschwerdegegnerin an der Akteneinsicht zu relativieren oder einzuschrän- ken vermögen.

- 8 -

4. Die Beschwerde ist abzuweisen und der Entscheid des Bezirksrates vom

10. Oktober 2019 zu bestätigen. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung der §§ § 5 und 10 der Gerichtsgebühren- verordnung vom 8. September 2010 (GerGebV) auf Fr. 500.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 10. Ok- tober 2019 wird abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat Einsicht in die Akten der KESB zu ihrer Schwester, A._____.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 9 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Ochsner versandt am: