Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Am 11. Oktober 2018 gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit einem Schreiben an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Mei- len (nachfolgend KESB). Unter dem Titel "Dringender Antrag auf Beistandschaft: privater Beistand" beantragte er eine Vertretungsbeistandschaft, wobei als Bei- stand sein Bruder, B._____, eingesetzt werden solle (act. 7/25/5). Nach entspre- chenden Abklärungen entschied die KESB am 1. November 2018, für den Be- schwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie eine Mitwirkungsbeistandschaft (bezüglich Gewährung und Aufnahme von Darle- hen, Abschliessen von Abzahlungs- oder Leasinggeschäften, Schenkungen zwi- schen Fr. 50.– und Fr. 1'000.– sowie Prozessführung) zu errichten und setzte B._____ als Beistand ein (act. 7/25/22). Nachdem der Beschwerdeführer bereits Mitte November beim Bezirksrat Meilen (Vorinstanz) telefonisch angekündigt hatte, dass er mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei, ging dort am 3. Dezember 2018 eine Kopie des Entscheiddispositivs der KESB ein, worin zahlreiche Wörter eingekreist sowie handschriftliche Datumsangaben und Telefonnummern vermerkt waren (act. 7/1A). Nach entsprechenden Rückfragen und Abklärungen wurde dem Be- schwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2018 eine Verfahrens- vertretung gemäss Art. 449a ZGB errichtet, als Vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eingesetzt und gleichzeitig eine Nachfrist gewährt, um eine Beschwerde mit Antrag und Begründung einzureichen (act. 7/9). Mit Eingabe vom
17. Dezember 2018 beantragte B._____, das Verfahren einzustellen, da er als Beistand von A._____ die Zustimmung zur Prozessführung nicht erteilt habe (act.7/13). Nach Eingang der begründeten Beschwerdeschrift (act. 7/18) bean- tragte der Beistand mit Stellungnahme vom 15. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde und reichte diverse Unterlagen ein, u.a. ein handschriftliches Schrei- ben des Beschwerdeführers, wonach dieser wünsche, weiterhin seinen Bruder als Beistand zu haben (act. 7/27 und act. 7/28/1). Mit Schreiben vom 5. Mai 2019 be-
- 3 - antragte B._____, aus dem Amt als Beistand dringend entlassen zu werden, nachdem er von seinem Bruder wiederholt massiv bedroht worden sei (act. 9/68A). Am 16. Mai 2019 entschied die KESB, B._____ unter Verdankung der geleisteten Arbeit aus dem Amt zu entlassen und ernannte C._____, Fach- stelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen, als neue Beiständin (act. 7/35). Mit Ur- teil vom 14. Juni 2019 wies der Bezirksrat die Beschwerde gegen den KESB- Entscheid ab (act. 3/1 = act. 6 = act. 7/36; nachfolgend act. 6).
E. 2 Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E. 3 Es sei die Unterzeichnende nach Eingang der begründeten Be- schwerde beim Obergericht, spätestens jedoch mit dem Ent- scheid des Obergerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus dem Mandat zu entlassen." Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-24; act. 7/26-37) sowie diejenigen der KESB (act. 7/25/1-55; act. 9/56-88) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 8. August 2019 wurde die Prozessleitung delegiert und die psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK) um eine schriftliche Auskunft betreffend den letzten Eintritt des Beschwerdeführers in die PUK ersucht (act. 10). Das entsprechende Schreiben der PUK ging am 15. August 2019 bei der Kammer ein (act. 12) und wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom selben Tag zur Stellungnahme
- 4 - zugestellt (act. 13). Mit Eingabe vom 22. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (act. 15). Weiterungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren ist spruchreif.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung einer Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung sei nicht notwendig. Die Vergangenheit zeige, dass er sehr wohl in der Lage sei, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen. So habe er seit seinem Austritt aus dem Wohnheim im Jahre 2009 seine finanziellen und administrativen Belange selbst erledigt und äusserst bescheiden gelebt. Aufgrund einer kleinen Erbschaft habe er sich den Luxus ei- nes Generalabonnements der SBB leisten können. Dass diese Erbschaft zwi- schenzeitlich aufgebraucht sei, sei dem Beschwerdeführer bekannt. Die Vor- instanz habe zu Unrecht auf die Aussagen der vormaligen Ärztin des Beschwer- deführers, Dr. med. D._____, abgestellt, welche den Beschwerdeführer seit vielen Monaten nicht mehr behandle. Ebenso sei ein anfangs 2019 im Zusammenhang mit einer Fürsorgerischen Unterbringung erstelltes Gutachten von Dr. med. E._____ bereits vor fast sieben Monaten ergangen. Der Beschwerdeführer sei in- des erst kürzlich aus der Klinik Rheinau entlassen worden, weil er sich offenbar gesundheitlich so weit stabilisiert habe, dass ein Klinikaufenthalt aus medizini- scher Sicht nicht mehr notwendig war. Die genannten medizinischen Einschät- zungen seien daher wohl nicht mehr aktuell (act. 2 Rz 6 ff.).
E. 3.2 Kurz nachdem der Beschwerdeführer im Juni 2019 aus der Klinik in Rheinau entlassen worden sei, sei er freiwillig wieder in die PUK eingetreten, da er sich noch nicht im Stande gefühlt habe, seine psychischen Probleme alleine in den Griff zu bekommen. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer (auch im Bereich Ge- sundheit) nicht auf einen Beistand angewiesen sei, habe er sich doch stets und nun auch wieder im Juni 2019 selbst in die Klinik begeben (act. 2 Rz 5, Rz 11). Die auf das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsa- chen anwendbaren Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen neue Tatsachen vorge- bracht werden können. Gemäss § 67 EG KESR sind indes neue Anträge gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageände- rung (im Berufungsverfahren) zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht und der geänderte oder neue Anspruch
- 8 - zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Wenn also neue Tatsa- chen und Beweismittel vorgebracht werden können, um damit einen neuen (oder geänderten) Anspruch geltend zu machen, so müssen neue Tatsachen und Be- weismittel auch vorgebracht werden können, um den bereits vor Vorinstanz gel- tend gemachten Anspruch zu untermauern. Voraussetzung ist hier wie dort, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO, auf den sich Abs. 2 dieser Bestimmung bezieht). Im Übrigen liesse sich die Zulässigkeit von Noven im Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht auch aus der in Kinderbelangen herrschenden Untersuchungs- und Offizialmaxime herleiten (vgl. OGer ZH LC120047 vom 28.12.2012, E. 3.3). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuen Tatsachen genügen den Erfor- dernissen von Art. 317 Abs.1 ZPO und sind mithin zulässig.
E. 4 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
- 6 - II.
1. Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 (Wort- laut oben, Ziff. I.2.), es sei der Entscheid der KESB aufzuheben. Alleine aus die- sem Rechtsbegehren würde nicht klar, wogegen sich der Beschwerdeführer wehrt, enthält doch der Entscheid der KESB im Dispositiv insgesamt 15 Anord- nungen, die teilweise bereits überholt sind (etwa die Einsetzung seines Bruders als Beistand) oder für deren Anfechtung sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben (etwa betreffend die Höhe der festgesetzten Gebühr). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich indes, dass sich die Beschwerde – richtigerweise – gegen das Urteil des Bezirksrats Meilen richtet (act. 2 S. 2) und im Speziellen die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, der Mitwirkungsbeistand- schaft sowie der Entzug der Handlungsfähigkeit angefochten werden soll (vgl. act. 2 S. 4 ff: "Zur Anfechtung des Urteils des Bezirksrats vom 14. Juni 2019" [mit Untertitel a bis c]).
2. Behördliche Massnahmen des Erwachsenenschutzrechtes sollen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherstellen, wobei die Selbstbestim- mung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten bleiben soll (Art. 388 ZGB). Eine Beistandschaft wird u.a. dann errichtet, wenn eine Person wegen ei- ner psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwä- chezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zu beachten sind das Subsidiaritäts- und das Ver- hältnismässigkeitsprinzip. Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die erforderliche Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Sodann muss die Massnahme erforderlich, geeignet und zumutbar sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Das geltende System der massgeschneiderten Massnahmen erlaubt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit individuell abgestimmte Eingriffe in die Handlungsfreiheit und Handlungsfähigkeit der zu betreuenden Person (vgl. auch HÄFELI, FamKomm Erwachsenenschutzrecht, 2013, Art. 389 N 7 ff.).
- 7 -
E. 4.1 Die Schilderung von der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik Rheinau sowie sein freiwilliges, umsichtiges Suchen von Hilfe bei der PUK sind für die Beurteilung des Schwächezustands – konkret: der psychischen Störung – von Bedeutung (zum Schwächezustand als Voraussetzung einer Beistandschaft Ziff. 2 vorstehend). Aus diesem Grund wurde von der Kammer in Ausübung der im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren herrschenden Untersu- chungsmaxime (vgl. oben, Ziff. I.4.) die PUK mit Verfügung vom 8. August 2019 ersucht, zu den Umständen des freiwilligen Klinikeintritts des Beschwerdeführers vom Juni 2019 sowie zu seinem aktuellen Gesundheitszustand eine kurze schrift- liche Auskunft zu erteilen (act. 10). Der ärztliche Kurzbericht der PUK vom 14. August 2019 (act. 12) äussert sich hierzu wie folgt: "Der Patient entwich am 14.06.2019 aus der Klinik Rheinau, nachdem tags zuvor die behördliche Fürsorgerische Unterbringung (FU) durch die Klinik aufgehoben worden war. Am selben Tag erfolgte hierorts der Eintritt per neu erstellter ärztlicher FU auf Zuweisung des Stadtspital Triemli. Gemäss dem FU-Schreiben sei Herr A._____ vor fahrende Au- tos gelaufen, esse und trinke nichts, habe sich aggressiv gegenüber medizinischem Personal gezeigt, sei weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit und insgesamt sowohl selbst- als auch fremdge- fährdend. Der Patient befindet sich seit genanntem Eintritt in laufender
- 9 - stationärer Behandlung. Ein Rekurs des Patienten gegen die FU wurde am 20.06.2019 vom Bezirksgericht Zürich abgelehnt. […] Der Patient zeigt weiterhin ein manisches Zustandsbild, muss zeitweise isoliert werden, nimmt die Medikation zwar ein, diese wirkt trotz hohen Dosie- rungen ungenügend. Eine diagnostische Abklärung ist aufgrund der fehlenden Mitarbeit des Patienten nur bedingt möglich (Lumbalpunktion bisher nicht durchführbar), der Realitätsbezug des Patienten ist deut- lich reduziert. Ein Austritt erscheint vor dem Hintergrund des aktuellen klinischen Zustandsbildes noch nicht planbar, eine stationäre Behand- lung ist weiterhin indiziert, die Prognose ist unklar." Der Beschwerdeführer hielt sich in seiner Stellungnahme vom 22. August 2019 zu diesem Bericht denkbar kurz, indem er lediglich ausführte, er halte an seiner Be- schwerde vom 16. Juli 2019 fest und verweise auf die dort gestellten Anträge und die Begründung (act. 15).
E. 4.2 Es ist offensichtlich, dass ganz entgegen dem Vorbringen in der Beschwer- deschrift die medizinischen Berichte, welche festhalten, dass der Beschwerdefüh- rer krankheitsbedingt die Realität nicht richtig einschätzen könne und auch in ge- sundheitlicher Hinsicht der Hilfe bedürfe, nach wie vor aktuell sind. Der Be- schwerdeführer ist – und zwar auf derzeit unbestimmte Dauer – nicht in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Daran vermag selbstre- dend auch das Argument nichts zu ändern, wonach sich der Beschwerdeführer stationär in der PUK befinde, wo wenig finanzielle Auslagen anfallen würden, weshalb gar keine Gefahr bestände, dass der Beschwerdeführer finanzielle Transaktionen tätigte, die ihn in Bedrängnis bringen könnten (act. 2 Rz 9). Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen, der angeordnete Entzug der Handlungsfähigkeit betreffend Vertragsabschlüsse über Fr. 1'000.– sei unverhältnismässig, da ihm für Schenkungen oder Kaufgeschäfte in dieser Grössenordnung das Geld fehle resp. weil er nicht kreditwürdig wäre (act. 2 Rz 24); Letzteres mag zwar zutreffen, doch besagt dies keineswegs, dass der Beschwerdeführer nicht entsprechende Verträ- ge einzugehen geneigt sein könnte, auch wenn sie seine finanziellen Ressourcen übersteigen. Auch im Bereich der Gesundheit verhält es sich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht so, dass der Beschwerdeführer sehr achtsam und bei Bedarf in der Lage sei, sich die benötigte Hilfe selbst zu holen. Seine Schilderung
- 10 - eines freiwilligen Klinikeintritts in die PUK nach erfolgter Entlassung aus der Klinik Rheinau zeugt vielmehr von einer deutlichen Verkennung der Realität. Die mit Entscheid der KESB vom 1. November 2018 angeordneten erwachsenenschutz- rechtlichen Massnahmen (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; Mitwirkungsbeistandschaft für die Gewährung und Aufnahme von Darlehen, Aus- richtung von Schenkungen im Wert von Fr. 50.– bis Fr. 1'000.–, das Abschliessen von Abzahlungs- oder Leasinggeschäften sowie die Prozessführung; Beschrän- kung der Handlungsfähigkeit hinsichtlich Vertragsabschlüssen über Fr. 1'000.–) sind damit nicht zu beanstanden und erscheinen als verhältnismässig. Wie das vorliegende Verfahren mit einer Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB zeigt, sind schliesslich die in der Beschwerde geäusserten Bedenken bezüglich der Einschränkung bei der Prozessführung – gerade im Zusammenhang mit der Beistandschaft müsse es ihm, dem Beschwerdeführer, möglich sein, auch unab- hängig vom Beistand Verfahren einzuleiten und Prozesse führen zu können, da es der Beistand sonst in der Hand hätte, durch Verweigerung der Zustimmung die eigene Bestellung, eine Veränderung im Umfang oder die Aufhebung der behörd- lichen oder gerichtlichen Überprüfung zu entziehen (act. 2 Rz 22) – unbegründet.
E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (act. 2 S. 2, vgl. oben, Ziff. I.2.), sprich nach der Terminologie der seit 2011 geltenden eidgenössischen ZPO die unentgeltliche Rechtspflege ge- mäss Art. 118 Abs. 1 lit. a und b (zum Nichteintreten auf den – gesonderten – An- trag auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung [Art. 118 Abs. 1 lit. c] oben, Ziff. II.3.2). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie bedürftig ist und wenn die Sache nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – er ist seit Jahren IV- Rentner, bezieht Zusatzleistungen und hat ein sehr bescheidenes Vermögen von
- 11 - rund Fr. 7'000.– (act. 2 Rz 28 sowie act. 3/2-4) – ist ausgewiesen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers erwies sich nicht von vornherein als aussichtslos im Sin- ne des Gesetzes. Daher ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ent- sprechen.
2. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO), zufolge der unentgeltlichen Rechts- pflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Die Höhe der Entscheidge- bühr ist auf Fr. 800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt, sie würde aber ohnehin ausser Betracht fallen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege gewährt.
- Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Entscheid. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. - 12 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ190048-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss und Urteil vom 3. September 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Verfahrensbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung und einer Mitwirkungsbeistandschaft und Einschränkung der Hand- lungsfähigkeit Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 14. Juni 2019; VO.2018.35 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 11. Oktober 2018 gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit einem Schreiben an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Mei- len (nachfolgend KESB). Unter dem Titel "Dringender Antrag auf Beistandschaft: privater Beistand" beantragte er eine Vertretungsbeistandschaft, wobei als Bei- stand sein Bruder, B._____, eingesetzt werden solle (act. 7/25/5). Nach entspre- chenden Abklärungen entschied die KESB am 1. November 2018, für den Be- schwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung sowie eine Mitwirkungsbeistandschaft (bezüglich Gewährung und Aufnahme von Darle- hen, Abschliessen von Abzahlungs- oder Leasinggeschäften, Schenkungen zwi- schen Fr. 50.– und Fr. 1'000.– sowie Prozessführung) zu errichten und setzte B._____ als Beistand ein (act. 7/25/22). Nachdem der Beschwerdeführer bereits Mitte November beim Bezirksrat Meilen (Vorinstanz) telefonisch angekündigt hatte, dass er mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden sei, ging dort am 3. Dezember 2018 eine Kopie des Entscheiddispositivs der KESB ein, worin zahlreiche Wörter eingekreist sowie handschriftliche Datumsangaben und Telefonnummern vermerkt waren (act. 7/1A). Nach entsprechenden Rückfragen und Abklärungen wurde dem Be- schwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2018 eine Verfahrens- vertretung gemäss Art. 449a ZGB errichtet, als Vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eingesetzt und gleichzeitig eine Nachfrist gewährt, um eine Beschwerde mit Antrag und Begründung einzureichen (act. 7/9). Mit Eingabe vom
17. Dezember 2018 beantragte B._____, das Verfahren einzustellen, da er als Beistand von A._____ die Zustimmung zur Prozessführung nicht erteilt habe (act.7/13). Nach Eingang der begründeten Beschwerdeschrift (act. 7/18) bean- tragte der Beistand mit Stellungnahme vom 15. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde und reichte diverse Unterlagen ein, u.a. ein handschriftliches Schrei- ben des Beschwerdeführers, wonach dieser wünsche, weiterhin seinen Bruder als Beistand zu haben (act. 7/27 und act. 7/28/1). Mit Schreiben vom 5. Mai 2019 be-
- 3 - antragte B._____, aus dem Amt als Beistand dringend entlassen zu werden, nachdem er von seinem Bruder wiederholt massiv bedroht worden sei (act. 9/68A). Am 16. Mai 2019 entschied die KESB, B._____ unter Verdankung der geleisteten Arbeit aus dem Amt zu entlassen und ernannte C._____, Fach- stelle Erwachsenenschutz Bezirk Meilen, als neue Beiständin (act. 7/35). Mit Ur- teil vom 14. Juni 2019 wies der Bezirksrat die Beschwerde gegen den KESB- Entscheid ab (act. 3/1 = act. 6 = act. 7/36; nachfolgend act. 6).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, rechtzeitig (vgl. act. 2 S. 1; act. 6) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Er beantragt (act. 2 S. 2): "Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen und der Ent- scheid der KESB Meilen vom 1. November 2018 sei aufzuheben.
2. Die Kosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. Prozessuale Anträge:
1. Es sei dem Beschwerdeführer eine Verfahrensvertretung im Sin- ne von Art. 449a ZGB zu errichten und es sei als Vertreterin die Unterzeichnende einzusetzen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer in der Person der Unter- zeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
3. Es sei die Unterzeichnende nach Eingang der begründeten Be- schwerde beim Obergericht, spätestens jedoch mit dem Ent- scheid des Obergerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus dem Mandat zu entlassen." Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-24; act. 7/26-37) sowie diejenigen der KESB (act. 7/25/1-55; act. 9/56-88) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 8. August 2019 wurde die Prozessleitung delegiert und die psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK) um eine schriftliche Auskunft betreffend den letzten Eintritt des Beschwerdeführers in die PUK ersucht (act. 10). Das entsprechende Schreiben der PUK ging am 15. August 2019 bei der Kammer ein (act. 12) und wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom selben Tag zur Stellungnahme
- 4 - zugestellt (act. 13). Mit Eingabe vom 22. August 2019 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (act. 15). Weiterungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vor- gaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und
– soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revi- dierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön- nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB. 3.2 Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Weiter enthält die Beschwer- de Anträge und eine Begründung (act. 2). In prozessualer Hinsicht wird mit der Beschwerde vorab beantragt, es sei eine Verfahrensvertretung im Sinne von Art. 449a ZGB zu errichten (vgl. oben, Ziff. 2.). Rechtsanwältin X._____ wurde im Verfahren der Vorinstanz als Verfahrensbeiständin im Sinne von Art. 449a ZGB bestellt (act. 7/9). Wie in der Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt (act. 2 S. 2 f.), wird eine Verfahrensbeistandschaft grundsätzlich durch Entscheid der KESB oder der kantonalen Rechtsmittelinstanz aufgehoben (BSK ZGB I- MARANTA/AUER/ MARTI, Art. 449a N 35). Der Bezirksrat hat in seinem Urteil vom
14. Juni 2019 keine solche Anordnung getroffen. Soweit der Verfahrensbeistand ein Rechtsmittel ergreift, so erstreckt sich sein Einsatz auch auf das Beschwerde- verfahren (BSK Erw.Schutz-AUER/MARTI, Art. 449a N 20). Da die Verfahrensver- tretung damit weiterhin andauert, ist auf den Antrag, eine solche zu errichten, nicht einzutreten. Ebenso wird damit der Eventualantrag hinfällig, dem Beschwer-
- 5 - deführer in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din zu bestellen. Die Verfahrensvertreterin beantragt im Übrigen wie gesehen, spätestens mit dem Entscheid des Obergerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus dem Mandat entlassen zu werden. Die Verfahrensvertretung gemäss Art. 449a ZGB findet jedoch im Verfahren vor Bundesgericht keine Anwendung (BSK Erw. Schutz-AUER/MARTI, Art. 449a N 21), so dass sich eine formelle Entlassung aus dem Amt durch das Obergericht erübrigt und auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Ohnehin wäre die Entlassung aus dem Amt von der Behörde zu beschliessen, zu welcher das Mandatsverhältnis besteht, d.h. von der Behörde, die die Verfah- rensbeistandschaft errichtet hat. An dieser liegt es auch, die Verfahrensvertreterin zu honorieren (vgl. OGer ZH, PA130045 vom 17. Dezember 2013, E. III.3.; PQ150072 vom 7. Januar 2016, E. 2.2; vgl. auch BGE 143 III 183). Im Übrigen steht dem Eintreten auf die Beschwerde nichts entgegen.
4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
- 6 - II.
1. Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Rechtsbegehren Ziffer 1 (Wort- laut oben, Ziff. I.2.), es sei der Entscheid der KESB aufzuheben. Alleine aus die- sem Rechtsbegehren würde nicht klar, wogegen sich der Beschwerdeführer wehrt, enthält doch der Entscheid der KESB im Dispositiv insgesamt 15 Anord- nungen, die teilweise bereits überholt sind (etwa die Einsetzung seines Bruders als Beistand) oder für deren Anfechtung sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben (etwa betreffend die Höhe der festgesetzten Gebühr). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich indes, dass sich die Beschwerde – richtigerweise – gegen das Urteil des Bezirksrats Meilen richtet (act. 2 S. 2) und im Speziellen die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, der Mitwirkungsbeistand- schaft sowie der Entzug der Handlungsfähigkeit angefochten werden soll (vgl. act. 2 S. 4 ff: "Zur Anfechtung des Urteils des Bezirksrats vom 14. Juni 2019" [mit Untertitel a bis c]).
2. Behördliche Massnahmen des Erwachsenenschutzrechtes sollen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicherstellen, wobei die Selbstbestim- mung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten bleiben soll (Art. 388 ZGB). Eine Beistandschaft wird u.a. dann errichtet, wenn eine Person wegen ei- ner psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwä- chezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Zu beachten sind das Subsidiaritäts- und das Ver- hältnismässigkeitsprinzip. Massnahmen dürfen nur angeordnet werden, wenn die erforderliche Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Sodann muss die Massnahme erforderlich, geeignet und zumutbar sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Das geltende System der massgeschneiderten Massnahmen erlaubt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit individuell abgestimmte Eingriffe in die Handlungsfreiheit und Handlungsfähigkeit der zu betreuenden Person (vgl. auch HÄFELI, FamKomm Erwachsenenschutzrecht, 2013, Art. 389 N 7 ff.).
- 7 - 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anordnung einer Vertretungsbei- standschaft mit Vermögensverwaltung sei nicht notwendig. Die Vergangenheit zeige, dass er sehr wohl in der Lage sei, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen. So habe er seit seinem Austritt aus dem Wohnheim im Jahre 2009 seine finanziellen und administrativen Belange selbst erledigt und äusserst bescheiden gelebt. Aufgrund einer kleinen Erbschaft habe er sich den Luxus ei- nes Generalabonnements der SBB leisten können. Dass diese Erbschaft zwi- schenzeitlich aufgebraucht sei, sei dem Beschwerdeführer bekannt. Die Vor- instanz habe zu Unrecht auf die Aussagen der vormaligen Ärztin des Beschwer- deführers, Dr. med. D._____, abgestellt, welche den Beschwerdeführer seit vielen Monaten nicht mehr behandle. Ebenso sei ein anfangs 2019 im Zusammenhang mit einer Fürsorgerischen Unterbringung erstelltes Gutachten von Dr. med. E._____ bereits vor fast sieben Monaten ergangen. Der Beschwerdeführer sei in- des erst kürzlich aus der Klinik Rheinau entlassen worden, weil er sich offenbar gesundheitlich so weit stabilisiert habe, dass ein Klinikaufenthalt aus medizini- scher Sicht nicht mehr notwendig war. Die genannten medizinischen Einschät- zungen seien daher wohl nicht mehr aktuell (act. 2 Rz 6 ff.). 3.2 Kurz nachdem der Beschwerdeführer im Juni 2019 aus der Klinik in Rheinau entlassen worden sei, sei er freiwillig wieder in die PUK eingetreten, da er sich noch nicht im Stande gefühlt habe, seine psychischen Probleme alleine in den Griff zu bekommen. Dies zeige, dass der Beschwerdeführer (auch im Bereich Ge- sundheit) nicht auf einen Beistand angewiesen sei, habe er sich doch stets und nun auch wieder im Juni 2019 selbst in die Klinik begeben (act. 2 Rz 5, Rz 11). Die auf das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsa- chen anwendbaren Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen neue Tatsachen vorge- bracht werden können. Gemäss § 67 EG KESR sind indes neue Anträge gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageände- rung (im Berufungsverfahren) zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht und der geänderte oder neue Anspruch
- 8 - zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Wenn also neue Tatsa- chen und Beweismittel vorgebracht werden können, um damit einen neuen (oder geänderten) Anspruch geltend zu machen, so müssen neue Tatsachen und Be- weismittel auch vorgebracht werden können, um den bereits vor Vorinstanz gel- tend gemachten Anspruch zu untermauern. Voraussetzung ist hier wie dort, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO, auf den sich Abs. 2 dieser Bestimmung bezieht). Im Übrigen liesse sich die Zulässigkeit von Noven im Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht auch aus der in Kinderbelangen herrschenden Untersuchungs- und Offizialmaxime herleiten (vgl. OGer ZH LC120047 vom 28.12.2012, E. 3.3). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuen Tatsachen genügen den Erfor- dernissen von Art. 317 Abs.1 ZPO und sind mithin zulässig. 4.1 Die Schilderung von der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Klinik Rheinau sowie sein freiwilliges, umsichtiges Suchen von Hilfe bei der PUK sind für die Beurteilung des Schwächezustands – konkret: der psychischen Störung – von Bedeutung (zum Schwächezustand als Voraussetzung einer Beistandschaft Ziff. 2 vorstehend). Aus diesem Grund wurde von der Kammer in Ausübung der im erwachsenenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahren herrschenden Untersu- chungsmaxime (vgl. oben, Ziff. I.4.) die PUK mit Verfügung vom 8. August 2019 ersucht, zu den Umständen des freiwilligen Klinikeintritts des Beschwerdeführers vom Juni 2019 sowie zu seinem aktuellen Gesundheitszustand eine kurze schrift- liche Auskunft zu erteilen (act. 10). Der ärztliche Kurzbericht der PUK vom 14. August 2019 (act. 12) äussert sich hierzu wie folgt: "Der Patient entwich am 14.06.2019 aus der Klinik Rheinau, nachdem tags zuvor die behördliche Fürsorgerische Unterbringung (FU) durch die Klinik aufgehoben worden war. Am selben Tag erfolgte hierorts der Eintritt per neu erstellter ärztlicher FU auf Zuweisung des Stadtspital Triemli. Gemäss dem FU-Schreiben sei Herr A._____ vor fahrende Au- tos gelaufen, esse und trinke nichts, habe sich aggressiv gegenüber medizinischem Personal gezeigt, sei weder krankheitseinsichtig noch behandlungsbereit und insgesamt sowohl selbst- als auch fremdge- fährdend. Der Patient befindet sich seit genanntem Eintritt in laufender
- 9 - stationärer Behandlung. Ein Rekurs des Patienten gegen die FU wurde am 20.06.2019 vom Bezirksgericht Zürich abgelehnt. […] Der Patient zeigt weiterhin ein manisches Zustandsbild, muss zeitweise isoliert werden, nimmt die Medikation zwar ein, diese wirkt trotz hohen Dosie- rungen ungenügend. Eine diagnostische Abklärung ist aufgrund der fehlenden Mitarbeit des Patienten nur bedingt möglich (Lumbalpunktion bisher nicht durchführbar), der Realitätsbezug des Patienten ist deut- lich reduziert. Ein Austritt erscheint vor dem Hintergrund des aktuellen klinischen Zustandsbildes noch nicht planbar, eine stationäre Behand- lung ist weiterhin indiziert, die Prognose ist unklar." Der Beschwerdeführer hielt sich in seiner Stellungnahme vom 22. August 2019 zu diesem Bericht denkbar kurz, indem er lediglich ausführte, er halte an seiner Be- schwerde vom 16. Juli 2019 fest und verweise auf die dort gestellten Anträge und die Begründung (act. 15). 4.2 Es ist offensichtlich, dass ganz entgegen dem Vorbringen in der Beschwer- deschrift die medizinischen Berichte, welche festhalten, dass der Beschwerdefüh- rer krankheitsbedingt die Realität nicht richtig einschätzen könne und auch in ge- sundheitlicher Hinsicht der Hilfe bedürfe, nach wie vor aktuell sind. Der Be- schwerdeführer ist – und zwar auf derzeit unbestimmte Dauer – nicht in der Lage, seine finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Daran vermag selbstre- dend auch das Argument nichts zu ändern, wonach sich der Beschwerdeführer stationär in der PUK befinde, wo wenig finanzielle Auslagen anfallen würden, weshalb gar keine Gefahr bestände, dass der Beschwerdeführer finanzielle Transaktionen tätigte, die ihn in Bedrängnis bringen könnten (act. 2 Rz 9). Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen, der angeordnete Entzug der Handlungsfähigkeit betreffend Vertragsabschlüsse über Fr. 1'000.– sei unverhältnismässig, da ihm für Schenkungen oder Kaufgeschäfte in dieser Grössenordnung das Geld fehle resp. weil er nicht kreditwürdig wäre (act. 2 Rz 24); Letzteres mag zwar zutreffen, doch besagt dies keineswegs, dass der Beschwerdeführer nicht entsprechende Verträ- ge einzugehen geneigt sein könnte, auch wenn sie seine finanziellen Ressourcen übersteigen. Auch im Bereich der Gesundheit verhält es sich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht so, dass der Beschwerdeführer sehr achtsam und bei Bedarf in der Lage sei, sich die benötigte Hilfe selbst zu holen. Seine Schilderung
- 10 - eines freiwilligen Klinikeintritts in die PUK nach erfolgter Entlassung aus der Klinik Rheinau zeugt vielmehr von einer deutlichen Verkennung der Realität. Die mit Entscheid der KESB vom 1. November 2018 angeordneten erwachsenenschutz- rechtlichen Massnahmen (Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung; Mitwirkungsbeistandschaft für die Gewährung und Aufnahme von Darlehen, Aus- richtung von Schenkungen im Wert von Fr. 50.– bis Fr. 1'000.–, das Abschliessen von Abzahlungs- oder Leasinggeschäften sowie die Prozessführung; Beschrän- kung der Handlungsfähigkeit hinsichtlich Vertragsabschlüssen über Fr. 1'000.–) sind damit nicht zu beanstanden und erscheinen als verhältnismässig. Wie das vorliegende Verfahren mit einer Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB zeigt, sind schliesslich die in der Beschwerde geäusserten Bedenken bezüglich der Einschränkung bei der Prozessführung – gerade im Zusammenhang mit der Beistandschaft müsse es ihm, dem Beschwerdeführer, möglich sein, auch unab- hängig vom Beistand Verfahren einzuleiten und Prozesse führen zu können, da es der Beistand sonst in der Hand hätte, durch Verweigerung der Zustimmung die eigene Bestellung, eine Veränderung im Umfang oder die Aufhebung der behörd- lichen oder gerichtlichen Überprüfung zu entziehen (act. 2 Rz 22) – unbegründet.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III.
1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (act. 2 S. 2, vgl. oben, Ziff. I.2.), sprich nach der Terminologie der seit 2011 geltenden eidgenössischen ZPO die unentgeltliche Rechtspflege ge- mäss Art. 118 Abs. 1 lit. a und b (zum Nichteintreten auf den – gesonderten – An- trag auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung [Art. 118 Abs. 1 lit. c] oben, Ziff. II.3.2). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie bedürftig ist und wenn die Sache nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – er ist seit Jahren IV- Rentner, bezieht Zusatzleistungen und hat ein sehr bescheidenes Vermögen von
- 11 - rund Fr. 7'000.– (act. 2 Rz 28 sowie act. 3/2-4) – ist ausgewiesen. Der Standpunkt des Beschwerdeführers erwies sich nicht von vornherein als aussichtslos im Sin- ne des Gesetzes. Daher ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu ent- sprechen.
2. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 ZPO), zufolge der unentgeltlichen Rechts- pflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Die Höhe der Entscheidge- bühr ist auf Fr. 800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt, sie würde aber ohnehin ausser Betracht fallen. Es wird beschlossen:
1. Dem Beschwerdeführer wird für das obergerichtliche Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege gewährt.
2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Entscheid. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.
- 12 -
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am: