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PQ190047

Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäss Art. 296 i.V.m. Art. 298b ZGB

Zürich OG · 2019-08-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die Eltern von C._____, die am tt.mm.2008 geboren wurde. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, weshalb C._____ gemäss aArt. 298 Abs. 1 ZGB von der Geburt an unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter stand (vgl. auch KESB-act. 12/3 S. 1 [= KESB-act. 3/2 S. 1]), bei der sie auch lebt. Im Dezember 2008 wurde die Unterhaltsfrage geregelt (vgl. KESB-act. 135). Offenbar im Februar 2010 trennten sich die Eltern bzw. lösten sie ihre Beziehung auf (vgl. KESB-act. 4/1). Die Mutter lebt seit ca. 2014 mit D._____ zusammen, mit dem sie eine ge- meinsame Tochter hat. Neben dieser Halbschwester hat C._____ noch einen Halbbruder väterlicherseits.

E. 1.2 Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwer- de führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1,

- 10 - ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Blosse Wiederholungen von bereits früher Vorgetragenem ge- nügen dazu ebenso wenig wie allgemeine (pauschale) Kritik an der Vorinstanz. Aus der Obliegenheit, die Beschwerde zu begründen, folgt zugleich die wei- tere Obliegenheit, Anträge zu stellen, also darzutun, inwieweit der angefochtene Entscheid geändert werden soll (sog. Antragserfordernis). Bei nicht anwaltlich ver- tretenen Parteien werden allerdings weder in Bezug auf das Antragserfordernis noch an die Begründung grosse Anforderungen gestellt: Es genügt, wenn aus der Begründung unschwer erkennbar wird, wie der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der Beschwerde führenden Partei geändert werden soll und aus welchen konkreten Gründen. In Kinderbelangen kommen ohnehin die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. auch BGer Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, sowie BGE 144 III 349). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbesondere die Art. 59 f. ZPO zu beachten.

2. - 2.1 Die Beschwerde der Mutter enthält Anträge und eine Begründung, wes- halb insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

E. 2 Die Erziehungsgutschriften gemäss Art. 52fbis AHVV werden in vollem Umfang der Kindesmutter angerechnet.

E. 2.2 Der Bezirksrat wies in Dispositivziffer I seines Urteils die Beschwerde der Mut- ter gegen den Entscheid der KESB vom 6. März 2018 vollumfänglich ab und be- stätigte damit in der Sache die Dispositivziffern 1 - 8 des Entscheids der KESB. Der Mutter geht es mit ihrer Beschwerde an die Kammer (act. 2), was sich sowohl aus ihrem Antrag 1 als auch aus der Beschwerdebegründung ergibt, in der Sache einzig darum, weiterhin die alleinige elterliche Sorge für C._____ inne zu haben. Sie stellt sich daher zum einen ausdrücklich nicht mehr gegen die Ab- weisung ihrer Beschwerde gegen die Dispositivziffern 6 - 8 des Entscheids der KESB durch den Bezirksrat (vgl. act. 2 S. 7) und damit sachgemäss bzw. folge- richtig auch nicht gegen die vom Bezirksrat in Dispositivziffer II seines Urteils vor- genommene Anpassung von Dispositivziffer 6 des Entscheides der KESB.

- 11 - Zum anderen stellt sich die Mutter mit ihrem Antrag 2, wie sie auf S. 9 ihrer Beschwerde dartut, ebenfalls nicht mehr gegen den Weiterbestand der Beistand- schaft für C._____, wie es in den Dispositivziffern 3 bis 5 des Entscheids der KESB vom 6. März 2018 angeordnet worden war. Sie beantragt lediglich, die Bei- standschaft "im Zusammenhang mit der Belassung der alleinigen elterlichen Sor- ge nicht anzupassen betreffend dem Punkt d" (a.a.O.). Angefochten wird von der Mutter (fortan: die Beschwerdeführerin) somit in der Sache lediglich Dispositivziffer I des bezirksrätlichen Urteils, soweit mit dieser die erstinstanzliche Beschwerde gegen Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids der KESB vom 6. März 2018 abgewiesen wurde (vgl. auch act. 2 S. 10). Der Klar- heit halber ist das vorzumerken.

3. - 3.1 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil (act. 6) in den Erw. 5.2 - 5.7 die ihm unterbreiteten Vorbringen der Parteien ausführlich und zutreffend zusammenge- fasst. Das gilt namentlich für die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begrün- dung ihres Standpunktes, weshalb der Vater (fortan: der Beschwerdegegner) nicht an der elterlichen Sorge teilhaben solle und der anderslautende Entscheid der KESB falsch sei (vgl. a.a.O., S. 12 - 15, S. 16 - 18, S. 22 - 27 und dazu act. 7/1, act. 7/24, act. 7/43). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.

E. 2.3 Im Juni 2015 beantragte der Vater bei der KESB, es sei ihm und der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ zu erteilen (vgl. KESB-act. 118). Die KESB behandelte dieses Gesuch im Rahmen des schon hängigen Verfahrens (vgl. etwa KESB-act. 131 - 133, 196). In diesem kam es u.a. zu einem Sistie- rungsantrag der Mutter, einer Anpassung des persönlichen Verkehrs auf Wunsch des Vaters, dessen Lebensumstände sich geändert hatten, sowie zu Beschwer- den der Mutter gegen Entscheide der KESB beim Bezirksrat Dielsdorf, so auch gegen einen Entscheid vom 8. Februar 2017. Mit diesem war im Wesentlichen die Beistandschaft für C._____ gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB aufgehoben sowie ge- mäss Art. 308 Abs. 2 ZGB einstweilen unverändert weitergeführt worden. Anstelle von E._____ wurde überdies eine neue Beiständin ernannt (vgl. KESB-act. 194, 204). Auf die Beschwerde der Mutter gegen diesen Entscheid trat der Bezirksrat Dielsdorf am 14. Dezember 2017 nicht ein (vgl. KESB-act. 241). Am 6. März 2018 entschied die KESB dann Folgendes (act. 7/2 [= KESB- act. 246/1] S. 15 f.):

1. A._____ und B._____ wird die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind C._____, geb. tt.mm.2008, übertragen.

E. 2.4 Im Januar 2018 kam es zu einem Unterbruch des persönlichen Verkehrs zwischen Tochter und Vater (vgl. etwa act. 7/33 S. 3), nach Darstellung der Mut- ter, weil C._____ das wünschte bzw. eine Pause gewollt habe (vgl. act. 2 S. 8). Einen entsprechenden Wunsch äusserte C._____ im Mai 2018 offenbar auch ge- genüber der Beiständin 2018 (vgl. act. 3/8). Zu einer Wiederaufnahme des per- sönlichen Verkehrs ist es seither – offenbar immer noch auf Wunsch des Kindes – nicht gekommen (vgl. auch act. 2 S. 9).

E. 2.5 Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch, in dem sich die Mutter wiederholt äusserte (vgl. act. 7/24, act. 7/43, act. 7/49), der Vater sich eines Antrages zur Sache enthielt und die Vertreterin von C._____ die Abweisung der Beschwerde beantragte (vgl. act. 7/17), verbunden mit dem Bemerken, C._____ befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, der nur durch eine gute Elternbeziehung gelöst werden könne und nicht durch den Ausschluss eines Elternteils (vgl. a.a.O., S. 2). Die Vertreterin wies zudem darauf hin, dass sie C._____ vor ihrer Stellungnahme nicht habe besuchen können. Die Mutter habe ihre entsprechende Anfrage per E- Mail abschlägig beantwortet (vgl. a.a.O., S. 3). In der Replik auf den Antrag der Kindesvertreterin brachte die Mutter am

18. September 2018 vor, für C._____ sei mit dem Einzug ihres – der Mutter – Partners D._____ im Jahr 2014 in den mütterlichen Haushalt und der Geburt ihrer Halbschwester G._____ ein lang ersehnter Wunsch in Erfüllung gegangen, eine richtige Familie zu haben und es sei D._____ für C._____ zum eigentlichen Vater geworden (vgl. act. 7/24 S. 2). C._____ habe sich seit einiger Zeit ganz von ihrem Vater zurückgezogen und wolle ihn nicht besuchen, was ihrer – der Mutter – Mei- nung nach auch mit einem im sexuellen Bereich grenzüberschreitenden Verhalten des Vaters zu tun haben könne (vgl. a.a.O.). Zugleich hielt die Mutter aber fest, C._____ werde von ihrer Umgebung und von pädagogischen Fachpersonen als normal entwickeltes Kind wahrgenommen (vgl. a.a.O., S. 4). Das betonte die Mut- ter in einer weiteren Eingabe nochmals (vgl. act. 7/43 S. 8) und ergänzte insbe- sondere, C._____ zeige keine körperlichen, seelischen oder verhaltensauffälligen

- 8 - Symptome und weise im Vergleich mit anderen Mädchen ihres Alters und Um- felds eine normale Entwicklung auf (vgl. a.a.O.). Der Vater verwahrte sich gegen die Vorwürfe der Mutter in der Replik (vgl. act. 7/33) und merkte an, es werde ihm von der Mutter seit Januar 2018 der Kon- takt zu C._____ in jeder Form verweigert (vgl. a.a.O., S. 3). Die Vertreterin von C._____ beantragte in der Stellungnahme zur Replik der Mutter, ein intervention- sorientiertes kinderpsychologisches Gutachten anzuordnen (vgl. act. 7/31 S. 3). Sie hielt zudem fest, dass C._____ ein Gespräch mit ihr am 28. November 2018 verweigert hatte (vgl. a.a.O., S. 1 f.). Die Mutter äusserte sich danach nochmals (vgl. act. 7/43). Am 3. Juni 2019 fällte der Bezirksrat folgendes Urteil (act. 6 [= act. 3/1 = act. 7/51] S. 35 f.): I. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. II. Ziffer 6 des Entscheids der KESB Bezirk Dielsdorf wird wie folgt angepasst: "Den Kindeseltern wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, den nächstmöglichen Kurs "Trennung, Scheidung ... und die Kinder?" bei der Fachschu- le Viventa zu besuchen. Es ist den Kindeseltern freigestellt, einen äquivalenten Kurs oder ein Coaching zu absolvieren. Diesfalls ist bei der KESB Bezirk Dielsdorf vorgängig die Zustimmung einzuholen." III. Die Anträge der Verfahrensvertreterin von C._____ betreffend Durchführung eines interventionsorientierten kinderpsychologischen Gutachtens werden abgewiesen. IV. Die Gerichtskosten, umfassend die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die mit separatem Beschluss noch fest- zusetzenden Kosten der Vertretung des Kindes im Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je hälftig auferlegt. V. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (…).

3. Die Mutter beschwerte sich über dieses Urteil rechtzeitig mit Schriftsatz vom

E. 3 Der Antrag der Kindesmutter auf Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird abgewiesen.

E. 3.2 In den Erw. 4 sowie 6.1 seines Urteils hat der Bezirksrat zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdegegner seinen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge nach Inkrafttreten der Revision des elterlichen Sorgerechts im Jahre 2014 recht- zeitig gestellt hat. Das stellt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde richti- gerweise nicht in Frage.

E. 3.3 3.3.1 Der Bezirksrat legte in der Erw. 4 seines Urteil sodann – kurz zusam- mengefasst – unter Verweis auf Art. 296 Abs. 2 und Art. 298b Abs. 2 ZGB sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung dar, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Sorgerechts die gemeinsame elterlich Sorge auch bei nicht miteinander verheira- teten Eltern den Regelfall darstellt. Die alleinige elterliche Sorge bilde daher eine eng begrenzte Ausnahme. Sie komme nur dann in Betracht, wenn sich erstens der Regelfall negativ auf das Kindeswohl auswirke, was namentlich bei einem

- 12 - schwer wiegenden elterlichen Dauerkonflikt zutreffen könne, und zweitens von der Alleinzuteilung der Sorge eine Verbesserung für das Kind erwartet werden könne. Zuvor sollen jedoch alle flankierenden Massnahmen zur Entschärfung der Konflikte und zur Förderung der Kooperation der Eltern ausgeschöpft worden sein (vgl. act. 6 S. 6). Denn die Eltern hätten im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was für die gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich sei. Insbesondere hätten sie das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten, ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden könne (vgl. a.a.O., S. 7). Ebenso verwies der Bezirksrat auf Art. 313 Abs. 1 ZGB und Art. 307 ZGB, gemäss denen dann, wenn das Wohl des Kindes gefährdet sei und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgten bzw. dazu ausser Stand seien, die geeigne- ten Massnahmen zum Schutz des Kindes anzuordnen seien. Als solche kämen Ermahnungen und Weisungen an die Eltern in Frage, die sich auf ein konkretes Tun oder Unterlassen richteten (vgl. a.a.O., S. 7 f.).

E. 3.3.2 Ebenfalls diese Erwägungen des Bezirksrates erweisen sich grundsätzlich als zutreffend und werden von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (act. 2) deshalb mit Recht nicht ernsthaft bezweifelt. Wiederum kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend anzumerken bleibt hier noch erstens, dass die Beschwerdeführe- rin die Befugnis und die Pflicht der Behörden, im Interesse des Kindes Ermah- nungen auszusprechen oder den Eltern gar Weisungen zu erteilen, wie eben ge- sehen (vgl. Erw. II/2) ausdrücklich anerkennt, und zwar nicht bloss allgemein, sondern auch bezogen auf sich und den Beschwerdegegner. Zweitens will die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde (act. 2) die allei- nige elterliche Sorge nicht deshalb für sich beanspruchen, weil sie darin sozusa- gen den Regelfall erblickt, sondern weil sie über alles gesehen der Auffassung ist, es seien im Fall der Parteien die Voraussetzungen des Ausnahmefalles erfüllt, nämlich eine seit 10 Jahren dauernde konflikthafte Elternbeziehung mit gestörter bzw. fehlender Kommunikation, an der auch alle fördernden Massnahmen nichts

- 13 - geändert hätten (vgl. a.a.O., S. 9). Die Elternbeziehung zeichnet sich gemäss Be- schwerdeführerin nämlich dadurch aus, dass der Beschwerdegegner sich nie vom Wohl von C._____ habe leiten lassen. Er habe seit der Trennung im Jahr 2010 "andauernd Konflikte provoziert und immer schon extra quergeschlagen" (vgl. act. 2 S. 2). Der Beschwerdegegner habe von Anfang an versucht, das Ver- hältnis zwischen ihr und C._____ mit Manipulationen des Kindes zu beeinträchti- gen (vgl. a.a.O., S. 3). Dem Beschwerdegegner sei es schon immer einzig und al- leine darum gegangen, ihr – der Beschwerdeführerin – Steine in den Weg zu le- gen, ihr das Leben zu erschweren und später "auch unsere Familie zu zerstören" (act. 2 S. 2). Mit unserer Familie meint die Beschwerdeführerin nebst C._____ ih- re Partnerschaft mit D._____ und dem gemeinsamen Kind (vgl. vorn, Erw. I/1). D._____ sei – so die Beschwerdeführerin – "für C._____ zu einem Vater gewor- den"; seit seinem Einzug bei der Beschwerdeführerin lebe er mit ihr gemeinsam das Sorgerecht für C._____, entscheide massgebend mit, übe alle täglichen Ver- pflichtungen aus und erziehe C._____ mit (vgl. a.a.O., S. 4). Bevor sie im Jahre 2014 mit D._____ zusammen gezogen sei, habe sich der Beschwerdegegner nie für ein gemeinsames Sorgerecht interessiert (vgl. a.a.O., S. 5). Die Parteien seien nie gleicher Meinung gewesen bzw. hätten nie eine gemeinsame Lösung gefun- den, ausser bei der Abschaffung des Kontaktheftes (vgl. a.a.O., S. 2), das ihnen im November 2011 empfohlen bzw. zur Kommunikation angeordnet worden sei (vgl. a.a.O., S. 7). Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner zur Begründung ihres Standpunktes auch vor, kein Verständnis für C._____ und deren Entwicklung zu haben (vgl. a.a.O.). Er vermöge seine Tochter nicht ausreichend wahrzunehmen, nehme keine Rücksicht auf deren Gefühle und spüre nicht, wenn er Grenzen überschreite (vgl. a.a.O., S. 7). Und sie wirft ihm seinen Lebenswandel vor sowie diverse Wohn- und Arbeitsortwechsel. Seine Wohnorte habe er immer relativ weit weg gewählt, um wahrscheinlich möglichst zusätzlichen Verpflichtungen aus dem Weg zu gehen (vgl. a.a.O., S. 5). Dem Bezirksrat wirft die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, er habe ihren Standpunkt nicht hinreichend berücksichtigt und sie verweist daher immer wieder auf schon dem Bezirksrat Vorgebrachtes (vgl. etwa act. 2 S. 2/3, S. 3 [un-

- 14 - ten], S. 5 [2. Absatz, 5. Absatz, 6. Absatz], S. 6 [oben und Mitte], , S. 7 [zweimal], S. 9 [unten]). Der Bezirksrat scheine zudem einfach die Auffassung der KESB übernommen zu haben, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdegegner sich um eine Beziehung zu C._____ bemühe – das sei für sie absolut nicht nachvollzieh- bar (vgl. act. 2 S. 7). Auch die Meinung, C._____ befinde sich in einem Loyalitäts- konflikt, habe der Bezirksrat einfach übernommen, und zwar von der Vertreterin des Kindes. Es werde anscheinend gar nicht versucht, eine andere Sichtweise einzunehmen (vgl. a.a.O.). Absolut nicht nachvollziehbar sei die Auffassung des Bezirksrates, es sei nicht zu erwarten, dass es für C._____ mit einer gemeinsa- men elterlichen Sorge noch schlimmer werden könne. Weil der Beschwerdegeg- ner seit Jahren auf Obstruktion mache, müsse davon ausgegangen werden, dass er beim gemeinsamen Sorgerecht "überall mitreden und mitentscheiden" wolle (act. 2 S. 2) und dabei "sicherlich überall eine andere Meinung vertreten" werde (a.a.O.). Das werde ganz gravierende Auswirkungen auf C._____ haben, weil gewisse Sachen wohl nur mit einem Entscheid der Behörden gelöst werden könn- ten, was zu grossen Verzögerungen führen könne und sie als Mutter zum einen belaste und zum anderen zeitlich absorbiere, was sich so indirekt auch wieder auf C._____ auswirke (vgl. a.a.O.)

E. 3.3.3 Der Bezirksrat hat sich in der Erw. 6.2 seines Urteils (act. 6) einlässlich und sorgfältig mit dem Konflikt zwischen den Eltern sowie deren Kommunikationsprob- lemen befasst und ist dabei sowohl auf die elterlichen Pflichten eingegangen, wie sie der Art. 274 Abs. 1 ZGB umreisst. Und er hat erkannt, dass die Konflikte zwi- schen den Eltern trotz der Alleinsorge der Mutter beträchtlich sind, sich nament- lich um den persönlichen Verkehr der Tochter zum Vater drehen, und die alleinige elterliche Sorge bei der Mutter kein Mittel war bzw. ist, um die Konflikte zwischen ihr und dem Vater zu verhindern. C._____ sei deshalb einer entsprechenden er- höhten Belastung ausgesetzt (vgl. a.a.O., S. 28) und befinde sich in einem Loyali- tätskonflikt. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten, von denen die Beschwerdeführerin erzähle, seien daher gut nachvollziehbar (vgl. a.a.O.). Das trifft vollumfänglich zu, zeigen die heutigen Vorbringen der Beschwerdeführerin doch ebenso wenig et- was anderes als ihre Sachdarstellung, die sie bereits dem Bezirksrat vorgetragen hat, auf die sie heute immer wieder verweist.

- 15 - Richtig hat der Bezirksrat ebenfalls erkannt, dass die persönliche Situation des Beschwerdegegners, die die Beschwerdeführerin thematisiert, für die Ertei- lung der gemeinsamen elterlichen Sorge keine Bedeutung hat. Dass die Be- schwerdeführerin diese Situation heute nochmals vorträgt, ändert daran nichts, wie überhaupt die blosse Wiederholung ihres Standpunktes ihre Beschwerde – wie schon erwähnt – nicht hinreichend begründet. Es kann daher vorab auf die zutreffenden Erw. 6.2 im angefochtenen Urteil verwiesen werden. In der Erw. 6.3 hat sich der Bezirksrat einlässlich und zutreffend ebenfalls mit den von der Beschwerdeführerin erstmals vorgebrachten Grenzüberschrei- tungen des Beschwerdegegners befasst. Dass die Beschwerdeführerin heute die sexuelle Komponente, welche ihren im bezirksrätlichen Verfahren erhobenen Vorwürfen anhaftete, so nicht mehr gelten lassen will (vgl. act. 2 S. 6), ist zur Kenntnis zu nehmen. Es ändert das nichts an dem, was sie dem Bezirksrat – und das nicht in der Beschwerdebegründung, sondern erst in der Replik – vorgetragen hat, und ebenso wenig etwas an den bezirksrätlichen Überlegungen dazu. Wiede- rum kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen im angefoch- tenen Urteil verwiesen werden.

E. 3.4 In Ergänzung und Verdeutlichung der zutreffenden Erwägungen des Bezirks- rates ist noch Folgendes beizufügen.

E. 3.4.1 Gewiss ist der Konflikt zwischen den Parteien schwer, und war er das be- reits, als sie sich trennten. Es handelt sich um einen Paarkonflikt, denn vor der Trennung 2009 besuchten sie laut Beschwerdeführerin eine Paartherapie und bald nach der Trennung im Jahr 2010 eine Mediation (vgl. act. 7/1 S. 8). Aus die- sem Konflikt kamen die Parteien seither nicht heraus, sondern es entzündete sich dieser laut Klägerin nach dem Auszug des Beschwerdegegners im Zusammen- hang mit dem Besuchsrecht, also dem Umfang des persönlichen Verkehrs zwi- schen Tochter und Vater, bei der Führung des Kontaktheftes, bei der Einhaltung der Übergabezeiten und dem Kauf passender Kleidung (vgl. a.a.O., S. 3). Folgt man der Beschwerdeführerin, traf daran – und auch sonst am Konflikt – einzig und alleine den Beschwerdegegner die Schuld, wobei sie heute alle diese Punkte aufgrund des Alters von C._____ aber nicht mehr für so relevant hält (vgl. a.a.O.).

- 16 - Das ist insoweit eine eigenwillige Sicht, als es anfangs 2018 zu einem Kontaktab- bruch kam, den die Mutter herbeigeführt hat. Denn der Behauptung des Vaters, sie habe ihm jeglichen Kontakt verwehrt, sei er brieflich, mündlich oder persönlich (vgl. act. 7/33 S. 3), hat sie nie widersprochen (vgl. act. 7/43, act. 2), sondern le- diglich geltend gemacht, das habe dem Willen von C._____ entsprochen (vgl. act. 7/43 S. 4). An der Tatsache, dass sich die Parteien einst fanden und gemein- sam ein Kind zeugten und dafür nun gemeinsam die Verantwortung tragen, än- dert der Konflikt zwischen den Parteien ebenso wenig wie der Kontaktabbruch. Auf den von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemach- ten Willen von C._____ wird noch einzugehen sein. An der gemeinsam zu verantwortenden Elternschaft der Parteien ändert es auch nichts, dass die Beschwerdeführerin eine neue Familie mit D._____ gegrün- det und mit diesem ein Kind hat. Wenn sich die Beschwerdeführerin dabei – wie gesehen (vorn. Erw. I/2.5) – auf den Standpunkt stellt, es sei mit dem Einzug von D._____ in ihren Haushalt und der Geburt der Halbschwester für C._____ ein lang ersehnter Wunsch in Erfüllung gegangen, wirkt das hingegen geradezu wun- derlich: Die Beschwerdeführerin und D._____ sind zwei Erwachsene, die be- schlossen, eine Partnerschaft einzugehen, in der sie dann ein gemeinsames Kind wollten. Als Konsequenz musste sich C._____ mit diesen Tatsachen arrangieren. Ist dem Kind das, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, sehr gut gelungen, zeigt das im Wesentlichen die Anpassungsleistung von C._____, der überdies die Wünsche und Anliegen der Mutter naturgemäss gar nicht verborgen bleiben kön- nen. Zu diesen mütterlichen Anliegen gehört ebenfalls, wie vorhin gesehen, dass D._____ an der elterlichen Sorge und Erziehung für C._____ mitwirkt und für C._____ Vater sein soll, obwohl er das nicht ist und C._____ ihren Vater hat. Evi- dent ist, dass bei diesen von der Beschwerdeführerin geschaffenen Tatsachen C._____ in einen Loyalitätskonflikt gegenüber ihr geraten ist – dass die Be- schwerdeführerin den Loyalitätskonflikt letztlich negiert (act. 2 S. 7), ändert daran nichts. Auf der Hand liegt ebenso, dass dieser Loyalitätskonflikt durch die Einstel- lung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner, die sie in der Beschwerdeschrift selbst dokumentiert, alles andere als gemildert wurde und wird: der Beschwerdegegner als Vater von C._____ ist für die Beschwerdeführe-

- 17 - rin verknappt gesagt ein "Störfaktor" für ihre (Patchwork-)Familie und damit von C._____ möglichst fernzuhalten (vgl. act. 2 S. 2). Bei diesen Gegebenheiten an- zunehmen, ein Kind im Alter von C._____ sei in der Lage, losgelöst von den ihr durch den Alltag bekannten mütterlichen Einstellungen und Ansichten einen auto- nomen Willen zu bilden sowie unbefangen Dritten gegenüber zu äussern, wider- spräche nur schon der allgemeinen Lebenserfahrung. Hinzu kommt, dass ein Kind im Alter von C._____ noch nicht in der Lage ist, die wichtige Bedeutung ei- ner Beziehung zum leiblichen Vater zu erkennen, zumal dann, wenn der Vater negativ dargestellt wird. Beruft sich die Beschwerdeführerin wiederholt auf den Willen von C._____, ist das daher nicht überzeugend. Die Weigerung von C._____, im Herbst 2018 mit der Kindesvertreterin zu sprechen, also mit der Per- son, die aus objektiver Warte die Interessen eines Kindes zu wahren hat, fügt sich in dieses Bild ein (vgl. act. 7/31, dort die Schilderung des Treffens auf S. 1 f.). Denn schon im Mai 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Kindesvertreterin auf deren Bitte, einen Termin für ein Gespräch zu vereinbaren, mit, sie – die Be- schwerdeführerin – wolle zum Schutze des Kindeswohls nicht, dass C._____ durch ein Gespräch mit einer ihr nicht vertrauten Person noch weiteren Belastun- gen ausgesetzt werde (vgl. act. 7/18). Das Kindeswohl legte sie dabei als Wunsch von C._____ dar, einfach "Kind sein dürfen in einer ganz normalen Familie und Umgebung" (a.a.O.). Wie gesehen, hat indes der Beschwerdegegner nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin neben dieser "normalen" Familie keinen Platz, gehört er nicht zur "normalen Umgebung", und versteht die Beschwerdefüh- rerin folglich ihre Vorstellungen des Normalen als Wunsch des Kindes und als dessen Wohl entsprechend.

E. 3.4.2 Die Parteien haben mit C._____, das sei nochmals gesagt, ein gemeinsa- mes Kind. Sie tragen dafür gemeinsam die Verantwortung und haben diese daher nach dem Willen des Gesetzgebers gemeinsam für die Interessen ihres Kindes wahrzunehmen – die gemeinsame elterliche Sorge ist insoweit nur ein Aspekt dieser Verantwortung, die mit der Geburt des Kindes entstanden ist. Dabei ist zu beachten, dass die wohlverstandenen Interessen eines Kindes sich nicht einfach mit denen der Eltern oder eines Elternteils decken. Dem trägt eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Rechnung, die einzig und allein dazu da ist, für die Inte-

- 18 - ressen des Kindes zu sorgen, auch gegen die Vorstellungen eines Elternteils oder beider Eltern. Das Bestehen einer Beistandschaft entbindet die Eltern ohnehin nicht da- von, in allen wesentlichen Belangen des Kindes ihre eigenen Einstellungen, Vor- stellungen und Wünsche zurückzustellen und sich gemeinsam darum zu bemü- hen, die im Interesse des Kindes liegenden Entscheidungen zu treffen und das Kind, je älter es wird, desto mehr dabei einzubeziehen. Weil die Eltern diese Ver- antwortung haben, muss von ihnen auch verlangt werden, dass sie ihre Differen- zen zugunsten des Kindes zurückstellen und alle zumutbaren Anstrengungen un- ternehmen, einen zwischen ihnen bestehenden Konflikt zu entschärfen oder her- abzusetzen. Dazu gehört, dass sie die Realität anerkennen, nämlich ihre gemein- same Elternschaft und deren Konsequenzen, die sich nicht einfach z.B. unter Verweis auf eigene empfundene Normalitäten ausblenden lassen. Dazu gehört ferner, dass sie ihre unterschiedlichen Eigenheiten, Vorstellungen und Persön- lichkeiten sowie deren Auswirkungen auf ihren gegenseitigen Umgang und ihre Kommunikation aushalten, auch wenn sie diese belasten – sie haben zu lernen, mit ihrer Unterschiedlichkeit und den damit einhergehenden Differenzen umzuge- hen sowie sich entsprechend ernsthaft darum zu bemühen, also u.a. nicht immer nur Fehler und Schuld bei anderen zu suchen. Weil das alles von den Eltern ver- langt werden kann, ist das alles für beide auch zumutbar. Das hat namentlich auch der Vater zu beachten. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zu Recht nicht geltend, die Parteien hätten sich in den letzten Jahren von sich aus ernsthaft darum be- müht, den zwischen ihnen bestehenden Konflikt zu entschärfen, und es ist sol- ches auch nicht ersichtlich. Es sind daher von den Parteien bei weitem noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden, um ihren Konflikt zu entschärfen bzw. auf ein dem Kind zuträgliches Mass herabzusetzen. Schildert die Beschwerdefüh- rerin in act. 2 S. 2, was der Bezirksrat ausser Acht gelassen habe, so fällt das letztlich auf sie zurück, weil darin vor allem dargetan wird, dass sie C._____ nicht hinreichend aus dem Konflikt heraushält. Auch von daher hat der Bezirksrat im Ergebnis richtigerweise einen Ausnahmefall verneint, der die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdeführerin rechtfertigte.

- 19 -

E. 3.5 Aufgrund der gesamten Akten ist auch sonst nichts zu erkennen, was zu ei- nem Ergebnis führen müsste, das vom bezirksrätlichen Urteil hinsichtlich der el- terlichen Sorge abweicht. Bei diesem Ergebnis bleibt es zwangsläufig ebenfalls bei der vom Bezirksrat mit seinem Urteil geschützten Regelung der KESB zu den Erziehungsgutschriften. Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Die bezirksrätliche Kostenfestsetzung (vgl. act. 6, dort Dispositivziffer IV) wurde mit der Beschwerde nicht angefochten. Es bleibt daher bei dieser und es bleibt dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) ebenso bei der erstinstanzlichen Kostenverlegung.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gemäss § 12 Abs. 1 - 2 GebV OG gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.- festzusetzen und den Verfahren- sausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädi- gungen sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner und dem Vertreterin von C._____ nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Argumentation der Beschwer- deführerin einzugehen, mit der sie die Begründung ihrer Beschwerde beginnt und darlegt, warum ihr eine Parteientschädigung z.B. für Kosten zustehen soll, die ihr im Jahre 2018 und im Januar 2019 entstanden sein sollen (vgl. act. 2 S. 1). Ein Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wäre immerhin nicht ersichtlich.

- 20 - Es wird erkannt:

E. 4 Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____, geb. tt.mm.2008, wird angepasst und mit folgenden Aufträgen weitergeführt:

a) die Kindeseltern in der Weiterentwicklung und Durchführung der Elternvereinba- rung zur Besuchs- und Kontaktregelung zu unterstützen;

b) die Modalitäten und Überwachung der Besuchskontakte mit den Kindeseltern so- wie C._____ gemäss den Erwägungen und den oben genannten Anordnungen si- cher zu stellen und zu überwachen,

c) die Kindeseltern in regelmässigen Abständen sowie bei Bedarf C._____ zu Ge- sprächen zwecks Überprüfung der Besuchskontakte einzuladen,

- 6 -

d) die Kindeseltern bei der Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen und bei diesbezüglichen Problemen zu vermitteln, und

e) die Kommunikation zwischen ihnen zu fördern.

E. 5 Es wird festgehalten, dass F._____, kjz … [Ort 2], … [Adresse], als Beiständin er- nannt und beauftragt ist,

a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

b) sobald als nötig, ordentlicherweise per 31. Oktober 2018 Bericht zu erstatten.

E. 6 Den Kindeseltern wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, bis zum

31. Dezember 2018 den Kurs „Trennung, Scheidung ... und die Kinder?" bei der Fachschule Viventa zu besuchen. Es ist den Kindeseltern freigestellt, einen äquiva- lenten Kurs oder ein Coaching zu absolvieren. Diesfalls ist bei der KESB Bezirk Dielsdorf vorgängig die Zustimmung einzuholen.

E. 7 Den Kindeseltern wird für den Fall der Widerhandlung gegen die Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn er- lassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

E. 8 Mit der Aufsicht über die Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 wird F._____, kjz … [Ort 2], … [Adresse], beauftragt und angehalten, ihren Aufsichtsbericht nach erfolg- tem Besuch des Kurses durch die Kindeseltern, spätestens bis zum 31. Januar 2019, einzureichen.

E. 9 Auf den Antrag des Kindesvaters betreffend Regelung der Kleiderfrage wird nicht eingetreten.

E. 10 Die Verfahrensvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB von C._____, RAin lic. iur. X._____, … [Adresse], wird per Rechtskraft dieses Entscheides entlas- sen und aufgefordert, ihre Honorarnote bis zum 30. April 2018 einzureichen.

E. 11 Juli 2019 (act. 2 f.) bei der Kammer. Sie stellte folgende Anträge: "1. Das Urteil des Bezirksrats Dielsdorf sei aufzuheben und die alleinige elterliche Sorge mir zu belassen

2. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ sei in diesem Zusammenhang nicht anzupassen

3. Es sei mir eine Parteientschädigung von bisher 770 sFr., zuzüglich al- lenfalls weiteren benötigten Krippentagen à 110 sFr. zu zusprechen

- 9 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners." Die vorinstanzlichen Akten, darunter die Akten der KESB, wurden in der Folge beigezogen. Weitere Verfahrensschritte erübrigen sich, weil die Sache – wie zu zeigen sein wird – sogleich spruchreif ist. Dem Vater und der Vertreterin von C._____ sind daher zusammen mit diesem Urteil lediglich noch je ein Doppel der Beschwerde (act. 2) sowie der Beilagen dazu act. 3/1 - 8 zuzustellen. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen)

1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Unmittelbarer Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass sich die zweitinstanzliche Beschwerde der Be- schwerdeführerin in der Sache lediglich gegen Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 3. Juni 2019 richtet, soweit mit dieser die erstinstanzliche Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Dispositiv- ziffer 1 und 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf vom 6. März 2018 abgewiesen wurde.
  2. Die zweitinstanzliche Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
  3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Be- schwerdegegner und die Vertreterin der Verfahrensbeteiligten unter Beilage je eines Doppels von act. 2 und 3/2 - 8, an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Dielsdorf, die Kindesvertreterin, F._____, kjz … [Ort 2], … [Adresse], sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 21 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ190047-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer Urteil vom 21. August 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäss Art. 296 i.V.m. Art. 298b ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 3. Juni 2019; VO.2018.14/3.02.00 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)

- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)

1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, die am tt.mm.2008 geboren wurde. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, weshalb C._____ gemäss aArt. 298 Abs. 1 ZGB von der Geburt an unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter stand (vgl. auch KESB-act. 12/3 S. 1 [= KESB-act. 3/2 S. 1]), bei der sie auch lebt. Im Dezember 2008 wurde die Unterhaltsfrage geregelt (vgl. KESB-act. 135). Offenbar im Februar 2010 trennten sich die Eltern bzw. lösten sie ihre Beziehung auf (vgl. KESB-act. 4/1). Die Mutter lebt seit ca. 2014 mit D._____ zusammen, mit dem sie eine ge- meinsame Tochter hat. Neben dieser Halbschwester hat C._____ noch einen Halbbruder väterlicherseits.

2. - 2.1 Im April 2011 gelangt der Vater an die damals zuständige Vormund- schaftsbehörde mit dem Ersuchen, eine Besuchsrechtsregelung zu treffen, weil er seit einigen Monaten C._____ immer weniger sehen könne (vgl. a.a.O.). Im No- vember 2011 einigten sich die Eltern auf eine Regelung des persönlichen Ver- kehrs von Vater und Tochter. Am 23. November 2011 genehmigte die Vormund- schaftsbehörde diese Regelung und errichtete, weil sie das für angezeigt hielt, für C._____ eine Beistandschaft gemäss aArt. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Zum Beistand wurde E._____ ernannt (vgl. KESB-act. 12/3). Im April 2013 beantragte der Vater bei der nunmehr zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf (fortan nur: KESB), die Regelung des persönlichen Verkehrs mit seiner Tochter im Hinblick auf deren Eintritt in den Kin- dergarten anzupassen. Zu der von der KESB anfangs Juli 2013 vorgeschlagenen Vereinbarung (vgl. KESB-act. 22 f.) brachte die Mutter diverse Abänderungswün- sche an. Es ging ihr u.a. darum, selbst die Besuchswochenenden, Ferien und zu- sätzlichen Feiertage von C._____ beim Vater jeweils ein halbes Jahr im Voraus festzusetzen und bei den Gesprächen des Beistandes mit C._____ über den Ver- lauf der Besuche dabei zu sein (vgl. KESB-act. 26). Zudem ging es ihr – im Hin-

- 3 - blick auf eine Änderung ihrer Wohnsituation wegen neuer Partnerschaft – um die Abgeltung der Kosten der von ihr im Voraus organisierten Fremdbetreuung von C._____ in den Zeiten, die C._____ beim Vater verbringt, und um die Unpünkt- lichkeit des Vaters bei Rückgaben von C._____; wenn der Vater C._____ mehr als 15 Minuten zu spät zurückbringe, solle der nachfolgende Besuch der Tochter beim Vater ausfallen (vgl. etwa KESB-act. 31 und 34). Weil die Vereinbarung, die eine Woche Ferien von C._____ beim Vater im Oktober 2013 vorsah, noch nicht zustande gekommen war, hielt die Mutter letztmals am 8. Oktober 2013 der KESB gegenüber (vgl. KESB-act. 34) an der bisherigen Regelung fest (gewöhnliches Besuchswochenende, daran anschliessend keine Ferien). Der Vater liess das un- beachtet, brachte C._____ dann aber am Montag zurück (vgl. KESB-act. 36). Die Mutter erstattete Strafanzeige gegen den Vater und beantragte bei der KESB, die Besuche von C._____ beim Vater zu sistieren (vgl. KESB-act. 37, 43). Am 12. November 2013 wies die KESB den Antrag der Mutter auf Sistierung der Besuche ab und regelte den persönlichen Verkehr von Tochter und Vater mit einem Entscheid. Zugleich wurden weitere Modalitäten vorgesehen und die Auf- gaben des Beistandes angepasst, u.a. weil die Eltern miteinander kaum kommu- nizierten (vgl. KESB-act. 44). Die schlechte Kommunikation zwischen den Eltern hatte sich übrigens auch im Zusammenhang mit der dahingefallenen Ferienwoche im Oktober 2013 ausgewirkt (vgl. KESB-act. 36 und 69/4 S. 2: Einträge vom

11. und 14.10.2013). 2.2 Im Mai 2014 beantragte die Mutter bei der KESB die Reduktion der Wochen- endbesuche auf ein (verlängertes) Wochenende pro Monat, nachdem der Bei- stand dem Ansinnen der Mutter, er solle in eigener Kompetenz eine solche An- passung vornehmen, nicht nachgekommen war. Der Beistand hatte eine solche Änderung als nicht im Interesse von C._____ erachtet (vgl. KESB-act. 51 und da- zu KESB-act. 52/4, KESB-act. 55). Die Mutter warf ihm daher vor, er nehme seine Verantwortung gegenüber C._____ und ihr nicht wahr (vgl. KESB-act. 51 S. 8), er sei parteilich – man könne seinen Akten entnehmen, dass er nicht alles auf- schreibe; es habe keine E-Mails in den Akten, manchmal fehlten Telefonnotizen (vgl. KESB-act. 60 S. 4).

- 4 - Die KESB lud die Eltern darauf zu einer Anhörung ein, zu der die Mutter ihren Rechtsvertreter beizog. In der Anhörung begründete die Mutter (vgl. KESB- act. 60 S. 2, S.4) ihren Antrag mit dem Verhalten des Vaters ihr gegenüber, näm- lich vor allem mit den wiederholten Verspätungen bei der Übergabe (z.B. einmal 10 Minuten, dann 12 Minuten, dann 20 Minuten; vgl. KESB-act. 52/3 S. 2), die seit sechs Jahren ein Thema seien, aber auch damit, dass es mit den Einträgen ins Kontaktheft nicht klappe. Wenn der Vater nur noch einmal ein Besuchswochen- ende habe, sei das für sie nur noch einmal im Monat ein Ärgernis. Wenn sie ge- stresst sei, sei das für C._____ nicht gut. Der Vater provoziere und plage sie. C._____, die beide gerne habe, merke das. Die KESB entschied im Juli 2014, die soziale und familiäre Situation von C._____ abklären zu lassen (vgl. KESB-act. 60, 64). Die Abklärung wurde durch Mitarbeitende des kjz … [Ort 1] durchgeführt. Zum sog. Erstgespräch mit dem Va- ter kam es im September 2014. Die Terminsuche mit der Mutter gestaltete sich schwierig. Erst anfangs Dezember 2014 kam es zum sog. Erstgespräch, zu dem sich die Mutter ohne Vorankündigung mit ihrem Rechtsvertreter einfand. Die Mut- ter bestand zudem auch auf der Begleitung ihres Rechtsvertreters während der Abklärungsgespräche. Auf den Vorschlag der mit der Abklärung beauftragen Per- sonen, den Rechtsvertreter dann einzubeziehen, wenn es um Informationsge- spräche gehe, liess sich die Mutter nicht ein (vgl. KESB-act. 87 S. 2). Die Abklä- rung wurde daher nicht weiter verfolgt (siehe auch KESB-act. 91), sondern nach Befragung des Beistandes abgeschlossen. Im Bericht zu Handen der KESB wur- de empfohlen, die bisherigen Kindesschutzmassnahmen beizubehalten und die Aufgaben des Beistandes anzupassen, namentlich diesem nicht die Aufgabe zu übertragen, den persönlichen Verkehr aufgrund von Verhalten der Eltern zu re- geln bzw. abzuändern. Überdies wurde ein Wechsel der Beistandsperson ange- regt (vgl. KESB-act. 87 S. 4). Gegen Ende Februar 2015 warf der Vater mit einem Antrag an die KESB die Frage auf, wer von den Eltern für die Anschaffung und die Kosten der Kleider C._____s aufzukommen habe, die sie an den Wochenenden und Ferien braucht, die sie beim Vater verbringt.

- 5 - Im April 2015 bestellte die KESB für das Verfahren über die Abänderung des persönlichen Verkehrs der Tochter mit dem Vater für C._____ Rechtsanwältin X._____ als Verfahrensvertreterin. 2.3 Im Juni 2015 beantragte der Vater bei der KESB, es sei ihm und der Mutter die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ zu erteilen (vgl. KESB-act. 118). Die KESB behandelte dieses Gesuch im Rahmen des schon hängigen Verfahrens (vgl. etwa KESB-act. 131 - 133, 196). In diesem kam es u.a. zu einem Sistie- rungsantrag der Mutter, einer Anpassung des persönlichen Verkehrs auf Wunsch des Vaters, dessen Lebensumstände sich geändert hatten, sowie zu Beschwer- den der Mutter gegen Entscheide der KESB beim Bezirksrat Dielsdorf, so auch gegen einen Entscheid vom 8. Februar 2017. Mit diesem war im Wesentlichen die Beistandschaft für C._____ gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB aufgehoben sowie ge- mäss Art. 308 Abs. 2 ZGB einstweilen unverändert weitergeführt worden. Anstelle von E._____ wurde überdies eine neue Beiständin ernannt (vgl. KESB-act. 194, 204). Auf die Beschwerde der Mutter gegen diesen Entscheid trat der Bezirksrat Dielsdorf am 14. Dezember 2017 nicht ein (vgl. KESB-act. 241). Am 6. März 2018 entschied die KESB dann Folgendes (act. 7/2 [= KESB- act. 246/1] S. 15 f.):

1. A._____ und B._____ wird die gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind C._____, geb. tt.mm.2008, übertragen.

2. Die Erziehungsgutschriften gemäss Art. 52fbis AHVV werden in vollem Umfang der Kindesmutter angerechnet.

3. Der Antrag der Kindesmutter auf Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird abgewiesen.

4. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____, geb. tt.mm.2008, wird angepasst und mit folgenden Aufträgen weitergeführt:

a) die Kindeseltern in der Weiterentwicklung und Durchführung der Elternvereinba- rung zur Besuchs- und Kontaktregelung zu unterstützen;

b) die Modalitäten und Überwachung der Besuchskontakte mit den Kindeseltern so- wie C._____ gemäss den Erwägungen und den oben genannten Anordnungen si- cher zu stellen und zu überwachen,

c) die Kindeseltern in regelmässigen Abständen sowie bei Bedarf C._____ zu Ge- sprächen zwecks Überprüfung der Besuchskontakte einzuladen,

- 6 -

d) die Kindeseltern bei der Wahrnehmung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen und bei diesbezüglichen Problemen zu vermitteln, und

e) die Kommunikation zwischen ihnen zu fördern.

5. Es wird festgehalten, dass F._____, kjz … [Ort 2], … [Adresse], als Beiständin er- nannt und beauftragt ist,

a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

b) sobald als nötig, ordentlicherweise per 31. Oktober 2018 Bericht zu erstatten.

6. Den Kindeseltern wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, bis zum

31. Dezember 2018 den Kurs „Trennung, Scheidung ... und die Kinder?" bei der Fachschule Viventa zu besuchen. Es ist den Kindeseltern freigestellt, einen äquiva- lenten Kurs oder ein Coaching zu absolvieren. Diesfalls ist bei der KESB Bezirk Dielsdorf vorgängig die Zustimmung einzuholen.

7. Den Kindeseltern wird für den Fall der Widerhandlung gegen die Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet wie folgt: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn er- lassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

8. Mit der Aufsicht über die Weisung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 wird F._____, kjz … [Ort 2], … [Adresse], beauftragt und angehalten, ihren Aufsichtsbericht nach erfolg- tem Besuch des Kurses durch die Kindeseltern, spätestens bis zum 31. Januar 2019, einzureichen.

9. Auf den Antrag des Kindesvaters betreffend Regelung der Kleiderfrage wird nicht eingetreten.

10. Die Verfahrensvertreterin gemäss Art. 314abis ZGB von C._____, RAin lic. iur. X._____, … [Adresse], wird per Rechtskraft dieses Entscheides entlas- sen und aufgefordert, ihre Honorarnote bis zum 30. April 2018 einzureichen.

11. Die Entscheidgebühren werden auf Fr. 2'200.00 festgelegt und den Kindeseltern je zur Hälfte auferlegt. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. (…). Mit diesem Entscheid der KESB war die Mutter nicht einverstanden. Sie ge- langte daher gegen Mitte April 2018 an den Bezirksrat Dielsdorf und beantragte im Wesentlichen, ihr die alleinige elterliche Sorge zu belassen, die Beistandschaft für C._____ gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB aufzuheben und von einer Weisung mit der Androhung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung abzusehen

- 7 - (vgl. act. 7/1 S. 1). Nicht mehr Thema des bezirksrätlichen Verfahrens war daher Dispositivziffer 9 des Entscheids der KESB. 2.4 Im Januar 2018 kam es zu einem Unterbruch des persönlichen Verkehrs zwischen Tochter und Vater (vgl. etwa act. 7/33 S. 3), nach Darstellung der Mut- ter, weil C._____ das wünschte bzw. eine Pause gewollt habe (vgl. act. 2 S. 8). Einen entsprechenden Wunsch äusserte C._____ im Mai 2018 offenbar auch ge- genüber der Beiständin 2018 (vgl. act. 3/8). Zu einer Wiederaufnahme des per- sönlichen Verkehrs ist es seither – offenbar immer noch auf Wunsch des Kindes – nicht gekommen (vgl. auch act. 2 S. 9). 2.5 Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch, in dem sich die Mutter wiederholt äusserte (vgl. act. 7/24, act. 7/43, act. 7/49), der Vater sich eines Antrages zur Sache enthielt und die Vertreterin von C._____ die Abweisung der Beschwerde beantragte (vgl. act. 7/17), verbunden mit dem Bemerken, C._____ befinde sich in einem Loyalitätskonflikt, der nur durch eine gute Elternbeziehung gelöst werden könne und nicht durch den Ausschluss eines Elternteils (vgl. a.a.O., S. 2). Die Vertreterin wies zudem darauf hin, dass sie C._____ vor ihrer Stellungnahme nicht habe besuchen können. Die Mutter habe ihre entsprechende Anfrage per E- Mail abschlägig beantwortet (vgl. a.a.O., S. 3). In der Replik auf den Antrag der Kindesvertreterin brachte die Mutter am

18. September 2018 vor, für C._____ sei mit dem Einzug ihres – der Mutter – Partners D._____ im Jahr 2014 in den mütterlichen Haushalt und der Geburt ihrer Halbschwester G._____ ein lang ersehnter Wunsch in Erfüllung gegangen, eine richtige Familie zu haben und es sei D._____ für C._____ zum eigentlichen Vater geworden (vgl. act. 7/24 S. 2). C._____ habe sich seit einiger Zeit ganz von ihrem Vater zurückgezogen und wolle ihn nicht besuchen, was ihrer – der Mutter – Mei- nung nach auch mit einem im sexuellen Bereich grenzüberschreitenden Verhalten des Vaters zu tun haben könne (vgl. a.a.O.). Zugleich hielt die Mutter aber fest, C._____ werde von ihrer Umgebung und von pädagogischen Fachpersonen als normal entwickeltes Kind wahrgenommen (vgl. a.a.O., S. 4). Das betonte die Mut- ter in einer weiteren Eingabe nochmals (vgl. act. 7/43 S. 8) und ergänzte insbe- sondere, C._____ zeige keine körperlichen, seelischen oder verhaltensauffälligen

- 8 - Symptome und weise im Vergleich mit anderen Mädchen ihres Alters und Um- felds eine normale Entwicklung auf (vgl. a.a.O.). Der Vater verwahrte sich gegen die Vorwürfe der Mutter in der Replik (vgl. act. 7/33) und merkte an, es werde ihm von der Mutter seit Januar 2018 der Kon- takt zu C._____ in jeder Form verweigert (vgl. a.a.O., S. 3). Die Vertreterin von C._____ beantragte in der Stellungnahme zur Replik der Mutter, ein intervention- sorientiertes kinderpsychologisches Gutachten anzuordnen (vgl. act. 7/31 S. 3). Sie hielt zudem fest, dass C._____ ein Gespräch mit ihr am 28. November 2018 verweigert hatte (vgl. a.a.O., S. 1 f.). Die Mutter äusserte sich danach nochmals (vgl. act. 7/43). Am 3. Juni 2019 fällte der Bezirksrat folgendes Urteil (act. 6 [= act. 3/1 = act. 7/51] S. 35 f.): I. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. II. Ziffer 6 des Entscheids der KESB Bezirk Dielsdorf wird wie folgt angepasst: "Den Kindeseltern wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, den nächstmöglichen Kurs "Trennung, Scheidung ... und die Kinder?" bei der Fachschu- le Viventa zu besuchen. Es ist den Kindeseltern freigestellt, einen äquivalenten Kurs oder ein Coaching zu absolvieren. Diesfalls ist bei der KESB Bezirk Dielsdorf vorgängig die Zustimmung einzuholen." III. Die Anträge der Verfahrensvertreterin von C._____ betreffend Durchführung eines interventionsorientierten kinderpsychologischen Gutachtens werden abgewiesen. IV. Die Gerichtskosten, umfassend die Entscheidgebühr in der Höhe von Fr. 1'800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die mit separatem Beschluss noch fest- zusetzenden Kosten der Vertretung des Kindes im Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner je hälftig auferlegt. V. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. (…).

3. Die Mutter beschwerte sich über dieses Urteil rechtzeitig mit Schriftsatz vom

11. Juli 2019 (act. 2 f.) bei der Kammer. Sie stellte folgende Anträge: "1. Das Urteil des Bezirksrats Dielsdorf sei aufzuheben und die alleinige elterliche Sorge mir zu belassen

2. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB für C._____ sei in diesem Zusammenhang nicht anzupassen

3. Es sei mir eine Parteientschädigung von bisher 770 sFr., zuzüglich al- lenfalls weiteren benötigten Krippentagen à 110 sFr. zu zusprechen

- 9 - Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerde- gegners." Die vorinstanzlichen Akten, darunter die Akten der KESB, wurden in der Folge beigezogen. Weitere Verfahrensschritte erübrigen sich, weil die Sache – wie zu zeigen sein wird – sogleich spruchreif ist. Dem Vater und der Vertreterin von C._____ sind daher zusammen mit diesem Urteil lediglich noch je ein Doppel der Beschwerde (act. 2) sowie der Beilagen dazu act. 3/1 - 8 zuzustellen. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen)

1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Unmittelbarer Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 1.2 Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwer- de führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1,

- 10 - ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Blosse Wiederholungen von bereits früher Vorgetragenem ge- nügen dazu ebenso wenig wie allgemeine (pauschale) Kritik an der Vorinstanz. Aus der Obliegenheit, die Beschwerde zu begründen, folgt zugleich die wei- tere Obliegenheit, Anträge zu stellen, also darzutun, inwieweit der angefochtene Entscheid geändert werden soll (sog. Antragserfordernis). Bei nicht anwaltlich ver- tretenen Parteien werden allerdings weder in Bezug auf das Antragserfordernis noch an die Begründung grosse Anforderungen gestellt: Es genügt, wenn aus der Begründung unschwer erkennbar wird, wie der angefochtene Entscheid nach Auf- fassung der Beschwerde führenden Partei geändert werden soll und aus welchen konkreten Gründen. In Kinderbelangen kommen ohnehin die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. auch BGer Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, sowie BGE 144 III 349). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbesondere die Art. 59 f. ZPO zu beachten.

2. - 2.1 Die Beschwerde der Mutter enthält Anträge und eine Begründung, wes- halb insoweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 2.2 Der Bezirksrat wies in Dispositivziffer I seines Urteils die Beschwerde der Mut- ter gegen den Entscheid der KESB vom 6. März 2018 vollumfänglich ab und be- stätigte damit in der Sache die Dispositivziffern 1 - 8 des Entscheids der KESB. Der Mutter geht es mit ihrer Beschwerde an die Kammer (act. 2), was sich sowohl aus ihrem Antrag 1 als auch aus der Beschwerdebegründung ergibt, in der Sache einzig darum, weiterhin die alleinige elterliche Sorge für C._____ inne zu haben. Sie stellt sich daher zum einen ausdrücklich nicht mehr gegen die Ab- weisung ihrer Beschwerde gegen die Dispositivziffern 6 - 8 des Entscheids der KESB durch den Bezirksrat (vgl. act. 2 S. 7) und damit sachgemäss bzw. folge- richtig auch nicht gegen die vom Bezirksrat in Dispositivziffer II seines Urteils vor- genommene Anpassung von Dispositivziffer 6 des Entscheides der KESB.

- 11 - Zum anderen stellt sich die Mutter mit ihrem Antrag 2, wie sie auf S. 9 ihrer Beschwerde dartut, ebenfalls nicht mehr gegen den Weiterbestand der Beistand- schaft für C._____, wie es in den Dispositivziffern 3 bis 5 des Entscheids der KESB vom 6. März 2018 angeordnet worden war. Sie beantragt lediglich, die Bei- standschaft "im Zusammenhang mit der Belassung der alleinigen elterlichen Sor- ge nicht anzupassen betreffend dem Punkt d" (a.a.O.). Angefochten wird von der Mutter (fortan: die Beschwerdeführerin) somit in der Sache lediglich Dispositivziffer I des bezirksrätlichen Urteils, soweit mit dieser die erstinstanzliche Beschwerde gegen Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids der KESB vom 6. März 2018 abgewiesen wurde (vgl. auch act. 2 S. 10). Der Klar- heit halber ist das vorzumerken.

3. - 3.1 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil (act. 6) in den Erw. 5.2 - 5.7 die ihm unterbreiteten Vorbringen der Parteien ausführlich und zutreffend zusammenge- fasst. Das gilt namentlich für die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begrün- dung ihres Standpunktes, weshalb der Vater (fortan: der Beschwerdegegner) nicht an der elterlichen Sorge teilhaben solle und der anderslautende Entscheid der KESB falsch sei (vgl. a.a.O., S. 12 - 15, S. 16 - 18, S. 22 - 27 und dazu act. 7/1, act. 7/24, act. 7/43). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. 3.2 In den Erw. 4 sowie 6.1 seines Urteils hat der Bezirksrat zutreffend dargelegt, dass der Beschwerdegegner seinen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge nach Inkrafttreten der Revision des elterlichen Sorgerechts im Jahre 2014 recht- zeitig gestellt hat. Das stellt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde richti- gerweise nicht in Frage. 3.3 - 3.3.1 Der Bezirksrat legte in der Erw. 4 seines Urteil sodann – kurz zusam- mengefasst – unter Verweis auf Art. 296 Abs. 2 und Art. 298b Abs. 2 ZGB sowie die bundesgerichtliche Rechtsprechung dar, dass mit dem Inkrafttreten des neuen Sorgerechts die gemeinsame elterlich Sorge auch bei nicht miteinander verheira- teten Eltern den Regelfall darstellt. Die alleinige elterliche Sorge bilde daher eine eng begrenzte Ausnahme. Sie komme nur dann in Betracht, wenn sich erstens der Regelfall negativ auf das Kindeswohl auswirke, was namentlich bei einem

- 12 - schwer wiegenden elterlichen Dauerkonflikt zutreffen könne, und zweitens von der Alleinzuteilung der Sorge eine Verbesserung für das Kind erwartet werden könne. Zuvor sollen jedoch alle flankierenden Massnahmen zur Entschärfung der Konflikte und zur Förderung der Kooperation der Eltern ausgeschöpft worden sein (vgl. act. 6 S. 6). Denn die Eltern hätten im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was für die gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich sei. Insbesondere hätten sie das Kind aus dem elterlichen Konflikt herauszuhalten, ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstrengungen bei der Kommunikation zu unternehmen, ohne die ein gemeinsames Sorgerecht nicht zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden könne (vgl. a.a.O., S. 7). Ebenso verwies der Bezirksrat auf Art. 313 Abs. 1 ZGB und Art. 307 ZGB, gemäss denen dann, wenn das Wohl des Kindes gefährdet sei und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgten bzw. dazu ausser Stand seien, die geeigne- ten Massnahmen zum Schutz des Kindes anzuordnen seien. Als solche kämen Ermahnungen und Weisungen an die Eltern in Frage, die sich auf ein konkretes Tun oder Unterlassen richteten (vgl. a.a.O., S. 7 f.). 3.3.2 Ebenfalls diese Erwägungen des Bezirksrates erweisen sich grundsätzlich als zutreffend und werden von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (act. 2) deshalb mit Recht nicht ernsthaft bezweifelt. Wiederum kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden. Ergänzend anzumerken bleibt hier noch erstens, dass die Beschwerdeführe- rin die Befugnis und die Pflicht der Behörden, im Interesse des Kindes Ermah- nungen auszusprechen oder den Eltern gar Weisungen zu erteilen, wie eben ge- sehen (vgl. Erw. II/2) ausdrücklich anerkennt, und zwar nicht bloss allgemein, sondern auch bezogen auf sich und den Beschwerdegegner. Zweitens will die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde (act. 2) die allei- nige elterliche Sorge nicht deshalb für sich beanspruchen, weil sie darin sozusa- gen den Regelfall erblickt, sondern weil sie über alles gesehen der Auffassung ist, es seien im Fall der Parteien die Voraussetzungen des Ausnahmefalles erfüllt, nämlich eine seit 10 Jahren dauernde konflikthafte Elternbeziehung mit gestörter bzw. fehlender Kommunikation, an der auch alle fördernden Massnahmen nichts

- 13 - geändert hätten (vgl. a.a.O., S. 9). Die Elternbeziehung zeichnet sich gemäss Be- schwerdeführerin nämlich dadurch aus, dass der Beschwerdegegner sich nie vom Wohl von C._____ habe leiten lassen. Er habe seit der Trennung im Jahr 2010 "andauernd Konflikte provoziert und immer schon extra quergeschlagen" (vgl. act. 2 S. 2). Der Beschwerdegegner habe von Anfang an versucht, das Ver- hältnis zwischen ihr und C._____ mit Manipulationen des Kindes zu beeinträchti- gen (vgl. a.a.O., S. 3). Dem Beschwerdegegner sei es schon immer einzig und al- leine darum gegangen, ihr – der Beschwerdeführerin – Steine in den Weg zu le- gen, ihr das Leben zu erschweren und später "auch unsere Familie zu zerstören" (act. 2 S. 2). Mit unserer Familie meint die Beschwerdeführerin nebst C._____ ih- re Partnerschaft mit D._____ und dem gemeinsamen Kind (vgl. vorn, Erw. I/1). D._____ sei – so die Beschwerdeführerin – "für C._____ zu einem Vater gewor- den"; seit seinem Einzug bei der Beschwerdeführerin lebe er mit ihr gemeinsam das Sorgerecht für C._____, entscheide massgebend mit, übe alle täglichen Ver- pflichtungen aus und erziehe C._____ mit (vgl. a.a.O., S. 4). Bevor sie im Jahre 2014 mit D._____ zusammen gezogen sei, habe sich der Beschwerdegegner nie für ein gemeinsames Sorgerecht interessiert (vgl. a.a.O., S. 5). Die Parteien seien nie gleicher Meinung gewesen bzw. hätten nie eine gemeinsame Lösung gefun- den, ausser bei der Abschaffung des Kontaktheftes (vgl. a.a.O., S. 2), das ihnen im November 2011 empfohlen bzw. zur Kommunikation angeordnet worden sei (vgl. a.a.O., S. 7). Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner zur Begründung ihres Standpunktes auch vor, kein Verständnis für C._____ und deren Entwicklung zu haben (vgl. a.a.O.). Er vermöge seine Tochter nicht ausreichend wahrzunehmen, nehme keine Rücksicht auf deren Gefühle und spüre nicht, wenn er Grenzen überschreite (vgl. a.a.O., S. 7). Und sie wirft ihm seinen Lebenswandel vor sowie diverse Wohn- und Arbeitsortwechsel. Seine Wohnorte habe er immer relativ weit weg gewählt, um wahrscheinlich möglichst zusätzlichen Verpflichtungen aus dem Weg zu gehen (vgl. a.a.O., S. 5). Dem Bezirksrat wirft die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, er habe ihren Standpunkt nicht hinreichend berücksichtigt und sie verweist daher immer wieder auf schon dem Bezirksrat Vorgebrachtes (vgl. etwa act. 2 S. 2/3, S. 3 [un-

- 14 - ten], S. 5 [2. Absatz, 5. Absatz, 6. Absatz], S. 6 [oben und Mitte], , S. 7 [zweimal], S. 9 [unten]). Der Bezirksrat scheine zudem einfach die Auffassung der KESB übernommen zu haben, es sei glaubhaft, dass der Beschwerdegegner sich um eine Beziehung zu C._____ bemühe – das sei für sie absolut nicht nachvollzieh- bar (vgl. act. 2 S. 7). Auch die Meinung, C._____ befinde sich in einem Loyalitäts- konflikt, habe der Bezirksrat einfach übernommen, und zwar von der Vertreterin des Kindes. Es werde anscheinend gar nicht versucht, eine andere Sichtweise einzunehmen (vgl. a.a.O.). Absolut nicht nachvollziehbar sei die Auffassung des Bezirksrates, es sei nicht zu erwarten, dass es für C._____ mit einer gemeinsa- men elterlichen Sorge noch schlimmer werden könne. Weil der Beschwerdegeg- ner seit Jahren auf Obstruktion mache, müsse davon ausgegangen werden, dass er beim gemeinsamen Sorgerecht "überall mitreden und mitentscheiden" wolle (act. 2 S. 2) und dabei "sicherlich überall eine andere Meinung vertreten" werde (a.a.O.). Das werde ganz gravierende Auswirkungen auf C._____ haben, weil gewisse Sachen wohl nur mit einem Entscheid der Behörden gelöst werden könn- ten, was zu grossen Verzögerungen führen könne und sie als Mutter zum einen belaste und zum anderen zeitlich absorbiere, was sich so indirekt auch wieder auf C._____ auswirke (vgl. a.a.O.) 3.3.3 Der Bezirksrat hat sich in der Erw. 6.2 seines Urteils (act. 6) einlässlich und sorgfältig mit dem Konflikt zwischen den Eltern sowie deren Kommunikationsprob- lemen befasst und ist dabei sowohl auf die elterlichen Pflichten eingegangen, wie sie der Art. 274 Abs. 1 ZGB umreisst. Und er hat erkannt, dass die Konflikte zwi- schen den Eltern trotz der Alleinsorge der Mutter beträchtlich sind, sich nament- lich um den persönlichen Verkehr der Tochter zum Vater drehen, und die alleinige elterliche Sorge bei der Mutter kein Mittel war bzw. ist, um die Konflikte zwischen ihr und dem Vater zu verhindern. C._____ sei deshalb einer entsprechenden er- höhten Belastung ausgesetzt (vgl. a.a.O., S. 28) und befinde sich in einem Loyali- tätskonflikt. Gewisse Verhaltensauffälligkeiten, von denen die Beschwerdeführerin erzähle, seien daher gut nachvollziehbar (vgl. a.a.O.). Das trifft vollumfänglich zu, zeigen die heutigen Vorbringen der Beschwerdeführerin doch ebenso wenig et- was anderes als ihre Sachdarstellung, die sie bereits dem Bezirksrat vorgetragen hat, auf die sie heute immer wieder verweist.

- 15 - Richtig hat der Bezirksrat ebenfalls erkannt, dass die persönliche Situation des Beschwerdegegners, die die Beschwerdeführerin thematisiert, für die Ertei- lung der gemeinsamen elterlichen Sorge keine Bedeutung hat. Dass die Be- schwerdeführerin diese Situation heute nochmals vorträgt, ändert daran nichts, wie überhaupt die blosse Wiederholung ihres Standpunktes ihre Beschwerde – wie schon erwähnt – nicht hinreichend begründet. Es kann daher vorab auf die zutreffenden Erw. 6.2 im angefochtenen Urteil verwiesen werden. In der Erw. 6.3 hat sich der Bezirksrat einlässlich und zutreffend ebenfalls mit den von der Beschwerdeführerin erstmals vorgebrachten Grenzüberschrei- tungen des Beschwerdegegners befasst. Dass die Beschwerdeführerin heute die sexuelle Komponente, welche ihren im bezirksrätlichen Verfahren erhobenen Vorwürfen anhaftete, so nicht mehr gelten lassen will (vgl. act. 2 S. 6), ist zur Kenntnis zu nehmen. Es ändert das nichts an dem, was sie dem Bezirksrat – und das nicht in der Beschwerdebegründung, sondern erst in der Replik – vorgetragen hat, und ebenso wenig etwas an den bezirksrätlichen Überlegungen dazu. Wiede- rum kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen im angefoch- tenen Urteil verwiesen werden. 3.4 In Ergänzung und Verdeutlichung der zutreffenden Erwägungen des Bezirks- rates ist noch Folgendes beizufügen. 3.4.1 Gewiss ist der Konflikt zwischen den Parteien schwer, und war er das be- reits, als sie sich trennten. Es handelt sich um einen Paarkonflikt, denn vor der Trennung 2009 besuchten sie laut Beschwerdeführerin eine Paartherapie und bald nach der Trennung im Jahr 2010 eine Mediation (vgl. act. 7/1 S. 8). Aus die- sem Konflikt kamen die Parteien seither nicht heraus, sondern es entzündete sich dieser laut Klägerin nach dem Auszug des Beschwerdegegners im Zusammen- hang mit dem Besuchsrecht, also dem Umfang des persönlichen Verkehrs zwi- schen Tochter und Vater, bei der Führung des Kontaktheftes, bei der Einhaltung der Übergabezeiten und dem Kauf passender Kleidung (vgl. a.a.O., S. 3). Folgt man der Beschwerdeführerin, traf daran – und auch sonst am Konflikt – einzig und alleine den Beschwerdegegner die Schuld, wobei sie heute alle diese Punkte aufgrund des Alters von C._____ aber nicht mehr für so relevant hält (vgl. a.a.O.).

- 16 - Das ist insoweit eine eigenwillige Sicht, als es anfangs 2018 zu einem Kontaktab- bruch kam, den die Mutter herbeigeführt hat. Denn der Behauptung des Vaters, sie habe ihm jeglichen Kontakt verwehrt, sei er brieflich, mündlich oder persönlich (vgl. act. 7/33 S. 3), hat sie nie widersprochen (vgl. act. 7/43, act. 2), sondern le- diglich geltend gemacht, das habe dem Willen von C._____ entsprochen (vgl. act. 7/43 S. 4). An der Tatsache, dass sich die Parteien einst fanden und gemein- sam ein Kind zeugten und dafür nun gemeinsam die Verantwortung tragen, än- dert der Konflikt zwischen den Parteien ebenso wenig wie der Kontaktabbruch. Auf den von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend gemach- ten Willen von C._____ wird noch einzugehen sein. An der gemeinsam zu verantwortenden Elternschaft der Parteien ändert es auch nichts, dass die Beschwerdeführerin eine neue Familie mit D._____ gegrün- det und mit diesem ein Kind hat. Wenn sich die Beschwerdeführerin dabei – wie gesehen (vorn. Erw. I/2.5) – auf den Standpunkt stellt, es sei mit dem Einzug von D._____ in ihren Haushalt und der Geburt der Halbschwester für C._____ ein lang ersehnter Wunsch in Erfüllung gegangen, wirkt das hingegen geradezu wun- derlich: Die Beschwerdeführerin und D._____ sind zwei Erwachsene, die be- schlossen, eine Partnerschaft einzugehen, in der sie dann ein gemeinsames Kind wollten. Als Konsequenz musste sich C._____ mit diesen Tatsachen arrangieren. Ist dem Kind das, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, sehr gut gelungen, zeigt das im Wesentlichen die Anpassungsleistung von C._____, der überdies die Wünsche und Anliegen der Mutter naturgemäss gar nicht verborgen bleiben kön- nen. Zu diesen mütterlichen Anliegen gehört ebenfalls, wie vorhin gesehen, dass D._____ an der elterlichen Sorge und Erziehung für C._____ mitwirkt und für C._____ Vater sein soll, obwohl er das nicht ist und C._____ ihren Vater hat. Evi- dent ist, dass bei diesen von der Beschwerdeführerin geschaffenen Tatsachen C._____ in einen Loyalitätskonflikt gegenüber ihr geraten ist – dass die Be- schwerdeführerin den Loyalitätskonflikt letztlich negiert (act. 2 S. 7), ändert daran nichts. Auf der Hand liegt ebenso, dass dieser Loyalitätskonflikt durch die Einstel- lung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner, die sie in der Beschwerdeschrift selbst dokumentiert, alles andere als gemildert wurde und wird: der Beschwerdegegner als Vater von C._____ ist für die Beschwerdeführe-

- 17 - rin verknappt gesagt ein "Störfaktor" für ihre (Patchwork-)Familie und damit von C._____ möglichst fernzuhalten (vgl. act. 2 S. 2). Bei diesen Gegebenheiten an- zunehmen, ein Kind im Alter von C._____ sei in der Lage, losgelöst von den ihr durch den Alltag bekannten mütterlichen Einstellungen und Ansichten einen auto- nomen Willen zu bilden sowie unbefangen Dritten gegenüber zu äussern, wider- spräche nur schon der allgemeinen Lebenserfahrung. Hinzu kommt, dass ein Kind im Alter von C._____ noch nicht in der Lage ist, die wichtige Bedeutung ei- ner Beziehung zum leiblichen Vater zu erkennen, zumal dann, wenn der Vater negativ dargestellt wird. Beruft sich die Beschwerdeführerin wiederholt auf den Willen von C._____, ist das daher nicht überzeugend. Die Weigerung von C._____, im Herbst 2018 mit der Kindesvertreterin zu sprechen, also mit der Per- son, die aus objektiver Warte die Interessen eines Kindes zu wahren hat, fügt sich in dieses Bild ein (vgl. act. 7/31, dort die Schilderung des Treffens auf S. 1 f.). Denn schon im Mai 2018 teilte die Beschwerdeführerin der Kindesvertreterin auf deren Bitte, einen Termin für ein Gespräch zu vereinbaren, mit, sie – die Be- schwerdeführerin – wolle zum Schutze des Kindeswohls nicht, dass C._____ durch ein Gespräch mit einer ihr nicht vertrauten Person noch weiteren Belastun- gen ausgesetzt werde (vgl. act. 7/18). Das Kindeswohl legte sie dabei als Wunsch von C._____ dar, einfach "Kind sein dürfen in einer ganz normalen Familie und Umgebung" (a.a.O.). Wie gesehen, hat indes der Beschwerdegegner nach den Vorstellungen der Beschwerdeführerin neben dieser "normalen" Familie keinen Platz, gehört er nicht zur "normalen Umgebung", und versteht die Beschwerdefüh- rerin folglich ihre Vorstellungen des Normalen als Wunsch des Kindes und als dessen Wohl entsprechend. 3.4.2 Die Parteien haben mit C._____, das sei nochmals gesagt, ein gemeinsa- mes Kind. Sie tragen dafür gemeinsam die Verantwortung und haben diese daher nach dem Willen des Gesetzgebers gemeinsam für die Interessen ihres Kindes wahrzunehmen – die gemeinsame elterliche Sorge ist insoweit nur ein Aspekt dieser Verantwortung, die mit der Geburt des Kindes entstanden ist. Dabei ist zu beachten, dass die wohlverstandenen Interessen eines Kindes sich nicht einfach mit denen der Eltern oder eines Elternteils decken. Dem trägt eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Rechnung, die einzig und allein dazu da ist, für die Inte-

- 18 - ressen des Kindes zu sorgen, auch gegen die Vorstellungen eines Elternteils oder beider Eltern. Das Bestehen einer Beistandschaft entbindet die Eltern ohnehin nicht da- von, in allen wesentlichen Belangen des Kindes ihre eigenen Einstellungen, Vor- stellungen und Wünsche zurückzustellen und sich gemeinsam darum zu bemü- hen, die im Interesse des Kindes liegenden Entscheidungen zu treffen und das Kind, je älter es wird, desto mehr dabei einzubeziehen. Weil die Eltern diese Ver- antwortung haben, muss von ihnen auch verlangt werden, dass sie ihre Differen- zen zugunsten des Kindes zurückstellen und alle zumutbaren Anstrengungen un- ternehmen, einen zwischen ihnen bestehenden Konflikt zu entschärfen oder her- abzusetzen. Dazu gehört, dass sie die Realität anerkennen, nämlich ihre gemein- same Elternschaft und deren Konsequenzen, die sich nicht einfach z.B. unter Verweis auf eigene empfundene Normalitäten ausblenden lassen. Dazu gehört ferner, dass sie ihre unterschiedlichen Eigenheiten, Vorstellungen und Persön- lichkeiten sowie deren Auswirkungen auf ihren gegenseitigen Umgang und ihre Kommunikation aushalten, auch wenn sie diese belasten – sie haben zu lernen, mit ihrer Unterschiedlichkeit und den damit einhergehenden Differenzen umzuge- hen sowie sich entsprechend ernsthaft darum zu bemühen, also u.a. nicht immer nur Fehler und Schuld bei anderen zu suchen. Weil das alles von den Eltern ver- langt werden kann, ist das alles für beide auch zumutbar. Das hat namentlich auch der Vater zu beachten. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zu Recht nicht geltend, die Parteien hätten sich in den letzten Jahren von sich aus ernsthaft darum be- müht, den zwischen ihnen bestehenden Konflikt zu entschärfen, und es ist sol- ches auch nicht ersichtlich. Es sind daher von den Parteien bei weitem noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden, um ihren Konflikt zu entschärfen bzw. auf ein dem Kind zuträgliches Mass herabzusetzen. Schildert die Beschwerdefüh- rerin in act. 2 S. 2, was der Bezirksrat ausser Acht gelassen habe, so fällt das letztlich auf sie zurück, weil darin vor allem dargetan wird, dass sie C._____ nicht hinreichend aus dem Konflikt heraushält. Auch von daher hat der Bezirksrat im Ergebnis richtigerweise einen Ausnahmefall verneint, der die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdeführerin rechtfertigte.

- 19 - 3.5 Aufgrund der gesamten Akten ist auch sonst nichts zu erkennen, was zu ei- nem Ergebnis führen müsste, das vom bezirksrätlichen Urteil hinsichtlich der el- terlichen Sorge abweicht. Bei diesem Ergebnis bleibt es zwangsläufig ebenfalls bei der vom Bezirksrat mit seinem Urteil geschützten Regelung der KESB zu den Erziehungsgutschriften. Die Beschwerde ist daher insgesamt abzuweisen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

1. Die bezirksrätliche Kostenfestsetzung (vgl. act. 6, dort Dispositivziffer IV) wurde mit der Beschwerde nicht angefochten. Es bleibt daher bei dieser und es bleibt dem Ausgang dieses Verfahrens entsprechend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO) ebenso bei der erstinstanzlichen Kostenverlegung.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gemäss § 12 Abs. 1 - 2 GebV OG gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'000.- festzusetzen und den Verfahren- sausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädi- gungen sind für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerdegegner und dem Vertreterin von C._____ nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Argumentation der Beschwer- deführerin einzugehen, mit der sie die Begründung ihrer Beschwerde beginnt und darlegt, warum ihr eine Parteientschädigung z.B. für Kosten zustehen soll, die ihr im Jahre 2018 und im Januar 2019 entstanden sein sollen (vgl. act. 2 S. 1). Ein Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wäre immerhin nicht ersichtlich.

- 20 - Es wird erkannt:

1. Es wird vorgemerkt, dass sich die zweitinstanzliche Beschwerde der Be- schwerdeführerin in der Sache lediglich gegen Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 3. Juni 2019 richtet, soweit mit dieser die erstinstanzliche Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Dispositiv- ziffer 1 und 2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf vom 6. März 2018 abgewiesen wurde.

2. Die zweitinstanzliche Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an den Be- schwerdegegner und die Vertreterin der Verfahrensbeteiligten unter Beilage je eines Doppels von act. 2 und 3/2 - 8, an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Dielsdorf, die Kindesvertreterin, F._____, kjz … [Ort 2], … [Adresse], sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 21 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Pfeiffer versandt am: