Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 C._____, der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführer, ist seit Geburt schwer behindert. Als er volljährig wurde, errichtete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 eine umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB und ernannte seine Eltern, A._____ (Beschwerdeführer 1, Vater) sowie B._____ (Beschwerdeführerin 2, Mutter) zu gemeinsam handelnden Beiständen (act. 4/4 = act. 8/8/11). C._____ lebt derzeit im Heim D._____. Aufgrund ihrer familiären Bindung waren die Eltern bei der Bestellung zu C._____s Beiständen gemäss Art. 420 ZGB von der Pflicht zur Berichterstattung befreit worden. Angesichts mehrerer aktenkundiger Betreibungen beim Vater konnte indes zum Schutz des Einkommens und Vermögens von C._____ von der Inventar- und Rechnungsablagepflicht nicht abgesehen werden (act. 8/8/11 S. 2). Die Mandatsführung verlief in der Folge nicht problemlos, weil die Eltern trotz mehrfacher Aufforderungen und Beratungs- sowie Unterstützungsangebote keine genügenden Rechenschaftsberichte ablieferten (act. 8/8/34 S. 1; die entspre- chenden Vorwürfe konnten und können die Eltern damals wie heute nicht nach- vollziehen [act. 2 Rz 6]). Deshalb wurde mit Entscheid der KESB vom 5. Juli 2017 ein Beistandswechsel angeordnet und als neuer Mandatsträger der Berufsbei- stand E._____ eingesetzt (act. 4/6 = act. 8/8/34). Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 beantragten die Eltern von C._____, E._____ als Beistand zu entlassen und wie- der selbst als Beistände eingesetzt zu werden (act. 8/8/40), was die KESB mit Entscheid vom 18. Oktober 2018 indes ablehnte (act. 8/8/49). Eine dagegen beim Bezirksrat Uster erhobene Beschwerde wies dieser mit Urteil vom 13. Mai 2019 (mit Ausnahme einer Korrektur bezüglich der Gebührenhöhe) ab (act. 4/1 = act. 7 = act. 8/11; nachfolgend act. 7).
E. 2 Es sei E._____, Berufsbeistandschaft, … [Adresse], aus seinem Amt als Beistand von C._____, geboren am tt. August 1995, von F._____ ZH, zu entlassen;
E. 2.1 Der Bezirksrat hat in seinem Entscheid erwogen – und dies ist unwiderspro- chen geblieben –, der Termin vom Herbst 2017 (vom 13. Oktober 2017, verscho- ben auf den 20. Oktober 2017) sei der einzige Termin geblieben, an dem die Be- schwerdeführer nicht teilnehmen konnten (act. 7 E. 5.2.2 S. 11). Ein Anspruch, bei jedem Gespräch zwischen dem Beistand, ihrem Sohn, dem Heim etc. anwe- send zu sein, bestehe nicht, wobei die Beschwerdeführer mit aller Deutlichkeit da- rauf hinzuweisen seien, dass die KESB in ihrem Entscheid vom 5. Juli 2017 den Eltern mit der Einsetzung des Berufsbeistands kein Mitspracherecht bei der Man- datsausführung eingeräumt habe. Es sei in jenem Entscheid in den Erwägungen lediglich festgehalten worden, dass der Beistand die Eltern bei allen Handlungen soweit möglich und sinnvoll einzubeziehen und zu informieren habe (act. 7 S. 12 mit Hinweis auf act. 8/8/34, S. 2 [Hervorhebungen teilweise hinzugefügt]). In ihrer Beschwerdeschrift setzen sich die Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen des Bezirksrats inhaltlich in keiner Weise auseinander. Wie bereits vor Vorinstanz machen sie erneut geltend, im Entscheid [der KESB vom 5. Juli 2017] sei festgehalten worden, dass sich die Beschwerdeführer trotz des Entzugs der Beistandschaft auch in Zukunft um ihren Sohn kümmern und bei wichtigen Entscheidungen in seinem Leben mitwirken könnten (act. 2 Rz 6 i.f. = act. 8/1 Rz
E. 2.2 Was die zweite geltend gemachte Pflichtverletzung betrifft, so hat der Be- zirksrat erwogen, es sei zutreffend, dass der durch eine Hausstauballergie her- vorgerufene Husten bei C._____ dank des Hinweises der Beschwerdeführer er- kannt und die Ursachen für den Husten durch das Heim behoben werden konn- ten, was vom Engagement der Beschwerdeführer für das Wohl ihres Sohnes zeuge. Indes habe der Beschwerdeführer auch mehr als einmal beim zuständigen Arzt interveniert und eine Änderung der Medikation bewirkt, die nicht immer zum Wohl des Sohnes ausgefallen sei und im Nachhinein wieder habe korrigiert wer- den müssen (act. 7 S. 12 f.). Auch mit diesen Ausführungen des Bezirksrats setzen sich die Beschwerde- führer nicht auseinander. Inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Wohl lassen die Beschwerdeführer vortragen, es müsse
- 7 - ausdrücklich den Ausführungen der Vorinstanz widersprochen werden, dass der Beschwerdeführer seine Interessen vor diejenigen seines Sohnes stelle, und es sei nicht korrekt, dass der Vater nicht in der Lage sei, Entscheidungen betreffend Unterbringung, Medikation und behinderungsadäquate Betreuung verhältnismäs- sig zu fällen (act. 2 Rz 17). Allein, solches ist im Entscheid der Vorinstanz auch gar nicht zu lesen. Es ist indes unbestritten geblieben, dass der Vater beim be- treuenden Arzt, Dr. G._____, eine Änderung der Medikation erwirkt hat, ohne zu diesem Vorgehen ermächtigt gewesen zu sein und ohne dieses Vorgehen mit dem Beistand sowie der Heimleitung abzusprechen. Dies ist schon deshalb nicht angängig, weil, wie den Eltern von C._____ vorgängig zum Beistandswechsel dargelegt, bei medizinischen Fragen das letzte Wort dem Beistand zukommt (vgl. oben, Ziff. 2.1.). Darüber hinaus sind einseitige Änderungen der Medikation ohne Information der weiteren involvierten Kreise (dazu zählen Heimleitung, Pflege, Beistand sowie die Eltern) der bestmöglichen Betreuung von C._____ abträglich, weshalb Änderungen der Medikation in jedem Fall mitzuteilen (resp. abzuspre- chen) sind, auch dann, wenn sie kompetenzgemäss erwirkt wurden.
E. 2.3 Nebst diesen beiden bereits vor Vorinstanz monierten Pflichtverletzungen wird mit der Beschwerde eine weitere Pflichtverletzung des Beistands geltend gemacht. Am Abend des 11. Juni 2019 habe die Nachtwache C._____ aufrecht im Bett sitzend und ohne seine Inkontinenz-Hose vorgefunden. Am Gesäss sowie am Penis hätten sich Rötungen gefunden. Gemäss dem Befund des beigezoge- nen Hausarztes, Dr. G._____, deuteten die Läsionen auf eine Fremdeinwirkung hin. Entgegen dem, was zu erwarten wäre, seien die Beschwerdeführer erst am Abend des 13. Juni 2019 vom Beistand informiert worden. Anstatt die Eltern so- gleich oder zumindest am Tag der Untersuchung durch Dr. G._____ zu informie- ren, habe der Beistand noch einen ganzen Tag mit der Kontaktaufnahme abge- wartet. Es sei davon auszugehen, dass der Beistand oder der D._____ aufgrund des schwierigen Verhältnisses zu den Beschwerdeführern die Konfrontation mit diesen hinausschieben wollte, zum Leidwesen von C._____, der eine weitere Nacht habe verbringen müssen, ohne seine Eltern zu sehen (act. 2 Rz 10-12).
- 8 - Die auf das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsa- chen anwendbaren Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen neue Tatsachen vorge- bracht werden können. Gemäss § 67 EG KESR sind indes neue Anträge gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageände- rung (im Berufungsverfahren) zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht und der geänderte oder neue Anspruch zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Wenn also neue Tatsa- chen und Beweismittel vorgebracht werden können, um damit einen neuen (oder geänderten) Anspruch geltend zu machen, so müssen neue Tatsachen und Be- weismittel auch vorgebracht werden können, um den bereits vor Vorinstanz gel- tend gemachten Anspruch zu untermauern. Voraussetzung ist hier wie dort, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO, auf den sich Abs. 2 dieser Bestimmung bezieht). Im Übrigen liesse sich die Zulässigkeit von Noven im Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht auch aus der in Kinderbelangen herrschenden Untersuchungs- und Offizialmaxime herleiten (vgl. OGer ZH LC120047 vom 28.12.2012, E. 3.3.). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten neuen Tatsachen genügen den Erfordernissen von Art. 317 Abs.1 ZPO und sind mithin zulässig. Der von den Beschwerdeführern geschilderte Vorfall ist, soweit sich die von Dr. G._____ abgegebene Beurteilung – "die gefundenen Läsionen deuten auf Fremdeinwirkung (Beissen?, Saugen?) hin" (act. 4/11) – erhärten sollte, gravie- rend und wäre auch bei einem bislang ungetrübten Verhältnis zwischen Heim und Eltern zumindest geeignet, das Vertrauen in die Institution zu beschädigen. Inwie- fern indes den Beistand in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung trifft, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Wenn C._____ am Abend des 11. Juni 2019 von der Nachtwache aufgefunden und am 12. Juni 2019 vom Heimarzt untersucht worden ist (act. 4/11), so kann nicht von einer Pflichtverletzung des Beistands ge- sprochen werden, wenn der Beistand die Eltern nicht taggleich, sondern tags da- rauf informiert hat, umso weniger, als der Beistand ja seinerseits zuerst vom Heim
- 9 - informiert werden musste. Bei allem Verständnis für die Beschwerdeführer, dass sie erwartet hätten, gleich am 12. Juni 2019 über den Vorfall informiert zu werden (ob nun durch die Heimleitung oder durch den Beistand), lässt sich daraus nichts über die Eignung des Beistands zur Führung der Beistandschaft für C._____ ab- leiten.
3. Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, es liege neben der Pflichtverlet- zung ein Vertrauensbruch durch den Beistand vor. Dieser lasse sich durch das schlechte Verhältnis zu den Eltern zu Entscheidungen zum Nachteil von C._____ verleiten. So habe der Beistand die Beschwerdeführer erst zwei Tage nach dem schlimmen Vorfall vom 11. Juni 2019 benachrichtigt. Im Weiteren sei es der Bei- stand gewesen, der auf die Bedenken der Beschwerdeführer gegenüber dem D._____ viel zu wenig eingegangen sei. Das Kindswohl von C._____ müsse für den Beistand bei sämtlichen Entscheidungen im Vordergrund stehen und seine Entscheide dürften nicht durch externe Faktoren – gemeint ist wohl nicht zuletzt das schwierige Verhältnis zu den Beschwerdeführern (Anmerkung hinzugefügt) – beeinträchtigt werden (act. 2 Rz 16). Der Bezirksrat verneint in seinem Entscheid einen Vertrauensbruch zwi- schen dem Beistand und dem Verbeiständeten (act. 7 E. 5.4.1), während in der Beschwerde primär das gestörte Vertrauen der Beschwerdeführer zum Beistand (sowie zum Heim) thematisiert wird. Das gereicht den Beschwerdeführern indes nicht zum Nachteil. Ob ein Beistand durch die Erwachsenenschutzbehörde ge- mäss Art. 423 ZGB zu entlassen ist – d.h. weder von Gesetzes wegen noch auf Begehren des Beistands (Art. 421 f. ZGB) –, hat sich danach zu richten, wie es um die wohlverstandenen Interessen und Bedürfnisse der verbeiständeten Per- son steht (OGer ZH PQ170013 vom 30.3.2017, E. 8.5; BSK ZGB I-VOGEL, Art. 421-424 N 22 m.w.H.). Die Interessen des Verbeiständeten können dabei grundsätzlich gleichermassen durch ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beistand wie durch ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beistand und dem Verbeiständeten nahestehenden Personen (wie nament- lich dessen Eltern), welche jedenfalls nicht zu Antagonisten werden sollten, ge- fährdet sein.
- 10 - Gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB entlässt die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand, wenn ein anderer (als die weggefallene Eignung für das Amt ge- mäss Ziff. 1) wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Wie die Beschwerdefüh- rer zu Recht vorbringen, kann auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine un- überwindbar gestörte Beziehung ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung für die Entlassung des Beistands sein (act. 2 Rz 15 unter Hinweis auf BGer 5A_401/2015 vom 7.9.2015, E. 6). Der referenzierte Entscheid hält (a.a.O.) hierzu wörtlich fest: "Zwar kann theoretisch auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 423 Abs. 1 lit. b ZGB für den Wechsel der Person des Beistandes sein; dabei ist aber grosse Vorsicht geboten, wo die behauptete Störung in der Beziehung im Zusam- menhang mit dem Schwächezustand steht, der letztlich zur Massnahme geführt hat." Letzteres ist nicht der Fall: Wie eingangs erwähnt war Grund für den damali- gen Beistandswechsel weg von den Eltern hin zu einem externen Berufsbeistand die Überforderung der vormaligen Beistände mit der Rechnungslegung. Entschei- dend ist und bleibt demnach, ob ein Beistandswechsel im wohlverstandenen Inte- resse des verbeiständeten C._____ liegen würde.
E. 3 Es seien die Eltern, B._____ und A._____, … [Adresse], als umfassende Beistände nach Art. 398 ZGB für C._____, geboren am tt. August 1995, von F._____ ZH, einzusetzen; Eventualiter sei ein neuer Beistand zu ernennen;
E. 3.1 Die Eltern verlangen in erster Linie die (Rück-)Übertragung der Beistand- schaft an sich selbst. Wenn sie in der Beschwerde vortragen, "[d]ie eigenen Eltern sind immer noch die besten Beistände für ein Kind" (act. 2 Rz 17), so kann dem so nicht gefolgt werden, und das nicht nur der Verabsolutierung ("immer") wegen: Die Vorinstanz hat in treffender Weise festgehalten, weshalb es in der vorliegen- den Konstellation durchaus im Interesse von C._____ liegt, dass ihm neben den engagierten, aber auch emotional involvierten Eltern eine neutrale und stabilisie- rende Vertrauensperson als Beistand beisteht. Auf deren Ausführungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (act. 7 E. 5.4.1), verbunden höchstens mit der Bemerkung, dass die eben wiedergegebene Wortwahl in der Beschwerde bezeichnend sein dürfte: Wohl ist C._____ der Sohn der Beschwer- deführer, doch ist er nicht mehr ein Kind, sondern ein demnächst 24-jähriger jun- ger Mann, der, geistige Behinderung hin oder her, nicht mehr ohne Weiteres unter der familiären Alleinverantwortung seiner Eltern stehen muss. Dies scheinen auch die Beschwerdeführer so zu sehen, sprechen sie doch in der Beschwerde eben-
- 11 - falls von den "grundsätzlich nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zu den Vorteilen eines externen professionellen Beistands" (act. 2 Rz 18). Der Ent- scheid der Vorinstanz, den Antrag der Beschwerdeführer auf Rückübertragung der Beistandschaft auf sie selber abzuweisen, ist demnach nicht zu beanstanden. Auch eine Rückübertragung an die Eltern unter Befreiung von Berichterstattung und Rechnungsablage resp. eine geteilte Beistandschaft, wie sie die Beschwerde- führer in Ziff. 4 ihres Rechtsbegehrens verlangen (vgl. oben, Ziff. I/2), kommt nicht in Betracht, wären doch Konflikte bei einer "geteilten" Beistandschaft vorpro- grammiert.
E. 3.2 Zu prüfen bleibt indes, ob die Interessen des Verbeiständeten besser ge- wahrt würden, wenn die Beistandschaft auf einen neuen Beistand übertragen würde. Der Antrag, einen neuen Beistand zu ernennen (act. 2 S. 2 Ziff. 3, eventu- aliter), ist neu (vgl. act. 8/1 S. 2), nach § 67 EG KESR i.V.m. Art. 317 Abs. 2 ZPO indes zulässig, dies jedenfalls dann, wenn man diesen Antrag als auf den vorge- brachten Noven – dem Vorfall vom 11. Juni 2019 und dessen Kommunikation an die Eltern – beruhend betrachtet. Durch eine solche Massnahme liesse sich in der Tat das offenbar gestörte Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern des Verbei- ständeten und dem Beistand beheben, was zu einer Entspannung der aktuell schwierigen Situation jedenfalls beitragen könnte. Es gilt allerdings zu bedenken, dass durch einen solchen Wechsel das ebenfalls sehr schwierige Verhältnis zwi- schen den Beschwerdeführern und dem D._____ nicht behoben wäre, führen doch die Beschwerdeführer aus, dass sie "dem Beistand und dem D._____ nicht mehr vertrauen"; sie "sind stets misstrauisch, dass hinter ihrem Rücken vom D._____ oder vom Beistand Entscheidungen zum Nachteil von C._____ getroffen werden" (act. 2 Rz 13; vgl. weiter act. 2 Rz 16, wonach der Vorfall vom 11. Juni 2019 das restliche Vertrauen der Beschwerdeführer in den Beistand und den D._____ ausgelöscht habe). Sollte ein neuer Beistand etwa nach Prüfung der ak- tuellen Umstände entgegen der Ansicht der Eltern entscheiden, dass C._____ im D._____ gleichwohl am besten aufgehoben sei – und der Entscheid über Wohn- fragen liegt letztlich beim Beistand, wie den Eltern bekanntlich bereits bei der Übertragung der Beistandschaft auf den aktuellen Beistand erläutert worden ist (act. 8/8/32, S. 2, vgl. oben, Ziff. II/2.1) –, so wäre ein gestörtes Vertrauensver-
- 12 - hältnis zum neuen Beistand absehbar, da nichts darauf hindeutet, dass die Be- schwerdeführer einen solchen Entscheid von einem neuen Beistand akzeptieren könnten. Auch wenn die Ernennung eines neuen Beistands das gestörte Vertrauens- verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und dem Beistand von C._____ (zu- mindest bis zum ersten der Ansicht der Beschwerdeführer widersprechenden Entscheid des Beistands) verbessern könnte, wäre damit leider keine Befriedung der Situation zu erreichen. Das heisst nicht, dass seitens der KESB in Zusam- menarbeit mit allen Involvierten nicht weiterhin alles versucht werden sollte, um die Situation zu entspannen. Gegebenenfalls könnte in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Neubeginns hierzu auch ein Wechsel der Beistandsperson ge- hören, immer mit dem Ziel, im Interesse von C._____ das eigentlich dringend ge- botene Zusammenwirken aller Akteure, wozu in jedem Fall auch seine Eltern ge- hören, zu erreichen. Auf dem Weg dorthin werden auch die Beschwerdeführer ih- re Vorstellungen der familiären Alleinverantwortung und lebenslangen Sorge um ihr behindertes Kind im Interesse ebendieses Kindes nochmals überdenken müs- sen, wie das im Übrigen bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (act. 7 E. 5.4.1 i.f.). Immerhin bleibt festzuhalten, dass während der bald sechs Jahre, die C._____ als Erwachsener nun verbeiständet ist, von keiner Seite je in Frage gestellt worden ist, dass sich seine Eltern sehr liebevoll um ihn kümmern und für ihn unstreitig das Beste wollen. Dies lässt zumindest hoffen, dass es allen im Umfeld von C._____ Involvierten trotz der aktuell schwierigen Situation gelingen wird, dereinst zum Wohl von C._____ zusammenzuwirken. Aus den dargelegten Gründen ist im aktuellen Zeitpunkt dem Antrag der Be- schwerdeführer auf Ernennung eines neuen Beistands nicht stattzugeben.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.
- 13 - III. Die Beschwerdeführer unterliegen vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und zwar je zur Hälfte unter solida- rischer Haftung. Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Da die Be- schwerdeführer unterliegen, fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht. Es wird erkannt:
E. 4 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). II.
1. Die Beschwerdeführer verlangen in erster Linie, der Berufsbeistand E._____(nachfolgend Beistand) sei aus seinem Amt zu entlassen. Der Bezirksrat erwog in seinem Entscheid zusammenfassend, für einen Beistandswechsel seien keine Gründe gegeben, da weder eine Pflichtverletzung des Beistands noch ein Vertrauensbruch zwischen ihm und dem Verbeiständeten vorliege (act. 7 S. 14).
- 5 -
2. Was die Pflichtverletzung betrifft, monieren die Beschwerdeführer wie be- reits gegenüber der KESB und auch vor der Vorinstanz vorerst hauptsächlich zwei Fehler des Beistands (zu einem dritten Vorwurf nachfolgend Ziff. 2.3.): Ei- nerseits habe der jährliche Gesprächstermin vom Herbst 2017 ohne ihr Beisein stattgefunden, da für einen Verschiebungstermin keine Rücksicht auf ihre Verfüg- barkeit genommen worden sei, dies obwohl der Termin bereits im November 2016 vereinbart und vom Beistand hernach kurzfristig verschoben worden sei. Anderer- seits machen die Beschwerdeführer geltend, die Heimleitung und der Beistand hätten eine durch eine Hausstauballergie bedingte Verschlechterung des Ge- sundheitszustands von C._____ nicht erkannt, woraufhin eine falsche Medikation entstanden sei, die zu einer massgeblichen Verschlechterung von C._____s psy- chischem und physischem Zustand geführt habe (act. 2 Rz 7 f.).
E. 5 i.f. [Hervorhebung hinzugefügt]). Dem ist indes nicht so. Auch aus der Zusam-
- 6 - menfassung der Anhörung vom 12. Dezember 2016, welche die Beschwerdefüh- rer ebenfalls als Beweismittel für ihre Ansicht aufführen, ergibt sich nichts ande- res: Die Beschwerdeführer wurden bei jenem Gespräch, das sich um einen mög- lichen Wechsel der Beistandschaft zu einem Berufsbeistand drehte, ausdrücklich wie folgt informiert: "In Bezug auf Wohnfragen, medizinische Fragen usw. hat zwar der Beistand das letzte Wort, doch finden wir es wichtig, dass Sie als Eltern eingebunden und informiert werden. Das soll im Entscheid über den Beistands- wechsel auch festgehalten werden." (act. 8/8/32, S. 2). Die Eltern erklärten sich damit beide ausdrücklich einverstanden, wobei der Beschwerdeführer ergänzte, viel wichtiger sei ihm aber, dass ihm Fahrkosten zurückerstattet würden, welche noch nicht vergütet worden seien (ebenda). Es macht ganz den Anschein, als wä- re den Beschwerdeführern nicht hinreichend klar, dass sie – wie vom Bezirksrat zutreffend festgehalten – bei der Mandatsführung in der Tat kein Mitspracherecht haben und dass bei aller wünschbaren Einbindung das letzte Wort und damit der Entscheid dem Beistand zukommt, und nur diesem. Was die Verschiebung jenes Gesprächstermins vom Herbst 2017 betrifft, so mag dies (zumindest im Nachhin- ein) als unglücklich bezeichnet werden, eine Pflichtverletzung des Beistands kann darin indes nicht erblickt werden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern je hälftig auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
- Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ190043-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 16. Juli 2019 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Entlassung Beistand und Beistandswechsel Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 13. Mai 2019 i.S. C._____, geb. tt.08.1995; VO.2018.46 (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Uster)
- 2 - Erwägungen: I.
1. C._____, der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführer, ist seit Geburt schwer behindert. Als er volljährig wurde, errichtete die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) mit Entscheid vom 16. Oktober 2013 eine umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB und ernannte seine Eltern, A._____ (Beschwerdeführer 1, Vater) sowie B._____ (Beschwerdeführerin 2, Mutter) zu gemeinsam handelnden Beiständen (act. 4/4 = act. 8/8/11). C._____ lebt derzeit im Heim D._____. Aufgrund ihrer familiären Bindung waren die Eltern bei der Bestellung zu C._____s Beiständen gemäss Art. 420 ZGB von der Pflicht zur Berichterstattung befreit worden. Angesichts mehrerer aktenkundiger Betreibungen beim Vater konnte indes zum Schutz des Einkommens und Vermögens von C._____ von der Inventar- und Rechnungsablagepflicht nicht abgesehen werden (act. 8/8/11 S. 2). Die Mandatsführung verlief in der Folge nicht problemlos, weil die Eltern trotz mehrfacher Aufforderungen und Beratungs- sowie Unterstützungsangebote keine genügenden Rechenschaftsberichte ablieferten (act. 8/8/34 S. 1; die entspre- chenden Vorwürfe konnten und können die Eltern damals wie heute nicht nach- vollziehen [act. 2 Rz 6]). Deshalb wurde mit Entscheid der KESB vom 5. Juli 2017 ein Beistandswechsel angeordnet und als neuer Mandatsträger der Berufsbei- stand E._____ eingesetzt (act. 4/6 = act. 8/8/34). Mit Schreiben vom 15. Mai 2018 beantragten die Eltern von C._____, E._____ als Beistand zu entlassen und wie- der selbst als Beistände eingesetzt zu werden (act. 8/8/40), was die KESB mit Entscheid vom 18. Oktober 2018 indes ablehnte (act. 8/8/49). Eine dagegen beim Bezirksrat Uster erhobene Beschwerde wies dieser mit Urteil vom 13. Mai 2019 (mit Ausnahme einer Korrektur bezüglich der Gebührenhöhe) ab (act. 4/1 = act. 7 = act. 8/11; nachfolgend act. 7).
2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 8/11 i.f. sowie act. 2 S. 1) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragen (act. 2 S. 2 f.):
- 3 - "1. Es seien der Entscheid des Bezirksrats Uster vom 13. Mai 2019 sowie der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster vom 18. Oktober 2018 aufzuheben; eventu- aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat Uster eventuell an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster zurückzuweisen;
2. Es sei E._____, Berufsbeistandschaft, … [Adresse], aus seinem Amt als Beistand von C._____, geboren am tt. August 1995, von F._____ ZH, zu entlassen;
3. Es seien die Eltern, B._____ und A._____, … [Adresse], als umfassende Beistände nach Art. 398 ZGB für C._____, geboren am tt. August 1995, von F._____ ZH, einzusetzen; Eventualiter sei ein neuer Beistand zu ernennen;
4. Es seien die Eltern von der Inventarpflicht, der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage sowie der Pflicht, für bestimmte Geschäfte die Zustimmung einzuho- len, ganz zu entbinden; Eventualiter sei die umfassende Beistandschaft der Eltern, was die finanzielle und vermö- gensrechtliche Sorge betrifft, einzuschränken und ein zusätzlicher Beistand mit den damit zusammenhängenden Aufgaben, namentlich der Aufnahme eines Inventars, der Berichter- stattung und der Rechnungsablage, einzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." Die Akten des Bezirksrates (act. 8/1 - 7, act. 8/9 - 11) sowie diejenigen der KESB (act. 8/8/1 - 54) wurden beigezogen. Weiterungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren ist spruchreif.
3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vor- gaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und
– soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revi- dierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Be- schwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kön-
- 4 - nen daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hinge- gen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be- schwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführer zu. Daneben enthält die Be- schwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Be- schwerde steht nichts entgegen.
4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). II.
1. Die Beschwerdeführer verlangen in erster Linie, der Berufsbeistand E._____(nachfolgend Beistand) sei aus seinem Amt zu entlassen. Der Bezirksrat erwog in seinem Entscheid zusammenfassend, für einen Beistandswechsel seien keine Gründe gegeben, da weder eine Pflichtverletzung des Beistands noch ein Vertrauensbruch zwischen ihm und dem Verbeiständeten vorliege (act. 7 S. 14).
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2. Was die Pflichtverletzung betrifft, monieren die Beschwerdeführer wie be- reits gegenüber der KESB und auch vor der Vorinstanz vorerst hauptsächlich zwei Fehler des Beistands (zu einem dritten Vorwurf nachfolgend Ziff. 2.3.): Ei- nerseits habe der jährliche Gesprächstermin vom Herbst 2017 ohne ihr Beisein stattgefunden, da für einen Verschiebungstermin keine Rücksicht auf ihre Verfüg- barkeit genommen worden sei, dies obwohl der Termin bereits im November 2016 vereinbart und vom Beistand hernach kurzfristig verschoben worden sei. Anderer- seits machen die Beschwerdeführer geltend, die Heimleitung und der Beistand hätten eine durch eine Hausstauballergie bedingte Verschlechterung des Ge- sundheitszustands von C._____ nicht erkannt, woraufhin eine falsche Medikation entstanden sei, die zu einer massgeblichen Verschlechterung von C._____s psy- chischem und physischem Zustand geführt habe (act. 2 Rz 7 f.). 2.1. Der Bezirksrat hat in seinem Entscheid erwogen – und dies ist unwiderspro- chen geblieben –, der Termin vom Herbst 2017 (vom 13. Oktober 2017, verscho- ben auf den 20. Oktober 2017) sei der einzige Termin geblieben, an dem die Be- schwerdeführer nicht teilnehmen konnten (act. 7 E. 5.2.2 S. 11). Ein Anspruch, bei jedem Gespräch zwischen dem Beistand, ihrem Sohn, dem Heim etc. anwe- send zu sein, bestehe nicht, wobei die Beschwerdeführer mit aller Deutlichkeit da- rauf hinzuweisen seien, dass die KESB in ihrem Entscheid vom 5. Juli 2017 den Eltern mit der Einsetzung des Berufsbeistands kein Mitspracherecht bei der Man- datsausführung eingeräumt habe. Es sei in jenem Entscheid in den Erwägungen lediglich festgehalten worden, dass der Beistand die Eltern bei allen Handlungen soweit möglich und sinnvoll einzubeziehen und zu informieren habe (act. 7 S. 12 mit Hinweis auf act. 8/8/34, S. 2 [Hervorhebungen teilweise hinzugefügt]). In ihrer Beschwerdeschrift setzen sich die Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen des Bezirksrats inhaltlich in keiner Weise auseinander. Wie bereits vor Vorinstanz machen sie erneut geltend, im Entscheid [der KESB vom 5. Juli 2017] sei festgehalten worden, dass sich die Beschwerdeführer trotz des Entzugs der Beistandschaft auch in Zukunft um ihren Sohn kümmern und bei wichtigen Entscheidungen in seinem Leben mitwirken könnten (act. 2 Rz 6 i.f. = act. 8/1 Rz 5 i.f. [Hervorhebung hinzugefügt]). Dem ist indes nicht so. Auch aus der Zusam-
- 6 - menfassung der Anhörung vom 12. Dezember 2016, welche die Beschwerdefüh- rer ebenfalls als Beweismittel für ihre Ansicht aufführen, ergibt sich nichts ande- res: Die Beschwerdeführer wurden bei jenem Gespräch, das sich um einen mög- lichen Wechsel der Beistandschaft zu einem Berufsbeistand drehte, ausdrücklich wie folgt informiert: "In Bezug auf Wohnfragen, medizinische Fragen usw. hat zwar der Beistand das letzte Wort, doch finden wir es wichtig, dass Sie als Eltern eingebunden und informiert werden. Das soll im Entscheid über den Beistands- wechsel auch festgehalten werden." (act. 8/8/32, S. 2). Die Eltern erklärten sich damit beide ausdrücklich einverstanden, wobei der Beschwerdeführer ergänzte, viel wichtiger sei ihm aber, dass ihm Fahrkosten zurückerstattet würden, welche noch nicht vergütet worden seien (ebenda). Es macht ganz den Anschein, als wä- re den Beschwerdeführern nicht hinreichend klar, dass sie – wie vom Bezirksrat zutreffend festgehalten – bei der Mandatsführung in der Tat kein Mitspracherecht haben und dass bei aller wünschbaren Einbindung das letzte Wort und damit der Entscheid dem Beistand zukommt, und nur diesem. Was die Verschiebung jenes Gesprächstermins vom Herbst 2017 betrifft, so mag dies (zumindest im Nachhin- ein) als unglücklich bezeichnet werden, eine Pflichtverletzung des Beistands kann darin indes nicht erblickt werden. 2.2. Was die zweite geltend gemachte Pflichtverletzung betrifft, so hat der Be- zirksrat erwogen, es sei zutreffend, dass der durch eine Hausstauballergie her- vorgerufene Husten bei C._____ dank des Hinweises der Beschwerdeführer er- kannt und die Ursachen für den Husten durch das Heim behoben werden konn- ten, was vom Engagement der Beschwerdeführer für das Wohl ihres Sohnes zeuge. Indes habe der Beschwerdeführer auch mehr als einmal beim zuständigen Arzt interveniert und eine Änderung der Medikation bewirkt, die nicht immer zum Wohl des Sohnes ausgefallen sei und im Nachhinein wieder habe korrigiert wer- den müssen (act. 7 S. 12 f.). Auch mit diesen Ausführungen des Bezirksrats setzen sich die Beschwerde- führer nicht auseinander. Inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Wohl lassen die Beschwerdeführer vortragen, es müsse
- 7 - ausdrücklich den Ausführungen der Vorinstanz widersprochen werden, dass der Beschwerdeführer seine Interessen vor diejenigen seines Sohnes stelle, und es sei nicht korrekt, dass der Vater nicht in der Lage sei, Entscheidungen betreffend Unterbringung, Medikation und behinderungsadäquate Betreuung verhältnismäs- sig zu fällen (act. 2 Rz 17). Allein, solches ist im Entscheid der Vorinstanz auch gar nicht zu lesen. Es ist indes unbestritten geblieben, dass der Vater beim be- treuenden Arzt, Dr. G._____, eine Änderung der Medikation erwirkt hat, ohne zu diesem Vorgehen ermächtigt gewesen zu sein und ohne dieses Vorgehen mit dem Beistand sowie der Heimleitung abzusprechen. Dies ist schon deshalb nicht angängig, weil, wie den Eltern von C._____ vorgängig zum Beistandswechsel dargelegt, bei medizinischen Fragen das letzte Wort dem Beistand zukommt (vgl. oben, Ziff. 2.1.). Darüber hinaus sind einseitige Änderungen der Medikation ohne Information der weiteren involvierten Kreise (dazu zählen Heimleitung, Pflege, Beistand sowie die Eltern) der bestmöglichen Betreuung von C._____ abträglich, weshalb Änderungen der Medikation in jedem Fall mitzuteilen (resp. abzuspre- chen) sind, auch dann, wenn sie kompetenzgemäss erwirkt wurden. 2.3. Nebst diesen beiden bereits vor Vorinstanz monierten Pflichtverletzungen wird mit der Beschwerde eine weitere Pflichtverletzung des Beistands geltend gemacht. Am Abend des 11. Juni 2019 habe die Nachtwache C._____ aufrecht im Bett sitzend und ohne seine Inkontinenz-Hose vorgefunden. Am Gesäss sowie am Penis hätten sich Rötungen gefunden. Gemäss dem Befund des beigezoge- nen Hausarztes, Dr. G._____, deuteten die Läsionen auf eine Fremdeinwirkung hin. Entgegen dem, was zu erwarten wäre, seien die Beschwerdeführer erst am Abend des 13. Juni 2019 vom Beistand informiert worden. Anstatt die Eltern so- gleich oder zumindest am Tag der Untersuchung durch Dr. G._____ zu informie- ren, habe der Beistand noch einen ganzen Tag mit der Kontaktaufnahme abge- wartet. Es sei davon auszugehen, dass der Beistand oder der D._____ aufgrund des schwierigen Verhältnisses zu den Beschwerdeführern die Konfrontation mit diesen hinausschieben wollte, zum Leidwesen von C._____, der eine weitere Nacht habe verbringen müssen, ohne seine Eltern zu sehen (act. 2 Rz 10-12).
- 8 - Die auf das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsa- chen anwendbaren Bestimmungen äussern sich nicht ausdrücklich dazu, ob im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen neue Tatsachen vorge- bracht werden können. Gemäss § 67 EG KESR sind indes neue Anträge gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig. Gemäss Art. 317 Abs. 2 ZPO ist eine Klageände- rung (im Berufungsverfahren) zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist, mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht und der geänderte oder neue Anspruch zudem auf neuen Tatsachen und Beweismitteln beruht. Wenn also neue Tatsa- chen und Beweismittel vorgebracht werden können, um damit einen neuen (oder geänderten) Anspruch geltend zu machen, so müssen neue Tatsachen und Be- weismittel auch vorgebracht werden können, um den bereits vor Vorinstanz gel- tend gemachten Anspruch zu untermauern. Voraussetzung ist hier wie dort, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor der Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO, auf den sich Abs. 2 dieser Bestimmung bezieht). Im Übrigen liesse sich die Zulässigkeit von Noven im Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht auch aus der in Kinderbelangen herrschenden Untersuchungs- und Offizialmaxime herleiten (vgl. OGer ZH LC120047 vom 28.12.2012, E. 3.3.). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten neuen Tatsachen genügen den Erfordernissen von Art. 317 Abs.1 ZPO und sind mithin zulässig. Der von den Beschwerdeführern geschilderte Vorfall ist, soweit sich die von Dr. G._____ abgegebene Beurteilung – "die gefundenen Läsionen deuten auf Fremdeinwirkung (Beissen?, Saugen?) hin" (act. 4/11) – erhärten sollte, gravie- rend und wäre auch bei einem bislang ungetrübten Verhältnis zwischen Heim und Eltern zumindest geeignet, das Vertrauen in die Institution zu beschädigen. Inwie- fern indes den Beistand in diesem Zusammenhang eine Pflichtverletzung trifft, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Wenn C._____ am Abend des 11. Juni 2019 von der Nachtwache aufgefunden und am 12. Juni 2019 vom Heimarzt untersucht worden ist (act. 4/11), so kann nicht von einer Pflichtverletzung des Beistands ge- sprochen werden, wenn der Beistand die Eltern nicht taggleich, sondern tags da- rauf informiert hat, umso weniger, als der Beistand ja seinerseits zuerst vom Heim
- 9 - informiert werden musste. Bei allem Verständnis für die Beschwerdeführer, dass sie erwartet hätten, gleich am 12. Juni 2019 über den Vorfall informiert zu werden (ob nun durch die Heimleitung oder durch den Beistand), lässt sich daraus nichts über die Eignung des Beistands zur Führung der Beistandschaft für C._____ ab- leiten.
3. Die Beschwerdeführer bringen sodann vor, es liege neben der Pflichtverlet- zung ein Vertrauensbruch durch den Beistand vor. Dieser lasse sich durch das schlechte Verhältnis zu den Eltern zu Entscheidungen zum Nachteil von C._____ verleiten. So habe der Beistand die Beschwerdeführer erst zwei Tage nach dem schlimmen Vorfall vom 11. Juni 2019 benachrichtigt. Im Weiteren sei es der Bei- stand gewesen, der auf die Bedenken der Beschwerdeführer gegenüber dem D._____ viel zu wenig eingegangen sei. Das Kindswohl von C._____ müsse für den Beistand bei sämtlichen Entscheidungen im Vordergrund stehen und seine Entscheide dürften nicht durch externe Faktoren – gemeint ist wohl nicht zuletzt das schwierige Verhältnis zu den Beschwerdeführern (Anmerkung hinzugefügt) – beeinträchtigt werden (act. 2 Rz 16). Der Bezirksrat verneint in seinem Entscheid einen Vertrauensbruch zwi- schen dem Beistand und dem Verbeiständeten (act. 7 E. 5.4.1), während in der Beschwerde primär das gestörte Vertrauen der Beschwerdeführer zum Beistand (sowie zum Heim) thematisiert wird. Das gereicht den Beschwerdeführern indes nicht zum Nachteil. Ob ein Beistand durch die Erwachsenenschutzbehörde ge- mäss Art. 423 ZGB zu entlassen ist – d.h. weder von Gesetzes wegen noch auf Begehren des Beistands (Art. 421 f. ZGB) –, hat sich danach zu richten, wie es um die wohlverstandenen Interessen und Bedürfnisse der verbeiständeten Per- son steht (OGer ZH PQ170013 vom 30.3.2017, E. 8.5; BSK ZGB I-VOGEL, Art. 421-424 N 22 m.w.H.). Die Interessen des Verbeiständeten können dabei grundsätzlich gleichermassen durch ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Beistand wie durch ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen dem Beistand und dem Verbeiständeten nahestehenden Personen (wie nament- lich dessen Eltern), welche jedenfalls nicht zu Antagonisten werden sollten, ge- fährdet sein.
- 10 - Gemäss Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB entlässt die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand, wenn ein anderer (als die weggefallene Eignung für das Amt ge- mäss Ziff. 1) wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Wie die Beschwerdefüh- rer zu Recht vorbringen, kann auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine un- überwindbar gestörte Beziehung ein wichtiger Grund im Sinne dieser Bestimmung für die Entlassung des Beistands sein (act. 2 Rz 15 unter Hinweis auf BGer 5A_401/2015 vom 7.9.2015, E. 6). Der referenzierte Entscheid hält (a.a.O.) hierzu wörtlich fest: "Zwar kann theoretisch auch ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung ein wichtiger Grund im Sinn von Art. 423 Abs. 1 lit. b ZGB für den Wechsel der Person des Beistandes sein; dabei ist aber grosse Vorsicht geboten, wo die behauptete Störung in der Beziehung im Zusam- menhang mit dem Schwächezustand steht, der letztlich zur Massnahme geführt hat." Letzteres ist nicht der Fall: Wie eingangs erwähnt war Grund für den damali- gen Beistandswechsel weg von den Eltern hin zu einem externen Berufsbeistand die Überforderung der vormaligen Beistände mit der Rechnungslegung. Entschei- dend ist und bleibt demnach, ob ein Beistandswechsel im wohlverstandenen Inte- resse des verbeiständeten C._____ liegen würde. 3.1. Die Eltern verlangen in erster Linie die (Rück-)Übertragung der Beistand- schaft an sich selbst. Wenn sie in der Beschwerde vortragen, "[d]ie eigenen Eltern sind immer noch die besten Beistände für ein Kind" (act. 2 Rz 17), so kann dem so nicht gefolgt werden, und das nicht nur der Verabsolutierung ("immer") wegen: Die Vorinstanz hat in treffender Weise festgehalten, weshalb es in der vorliegen- den Konstellation durchaus im Interesse von C._____ liegt, dass ihm neben den engagierten, aber auch emotional involvierten Eltern eine neutrale und stabilisie- rende Vertrauensperson als Beistand beisteht. Auf deren Ausführungen ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (act. 7 E. 5.4.1), verbunden höchstens mit der Bemerkung, dass die eben wiedergegebene Wortwahl in der Beschwerde bezeichnend sein dürfte: Wohl ist C._____ der Sohn der Beschwer- deführer, doch ist er nicht mehr ein Kind, sondern ein demnächst 24-jähriger jun- ger Mann, der, geistige Behinderung hin oder her, nicht mehr ohne Weiteres unter der familiären Alleinverantwortung seiner Eltern stehen muss. Dies scheinen auch die Beschwerdeführer so zu sehen, sprechen sie doch in der Beschwerde eben-
- 11 - falls von den "grundsätzlich nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz zu den Vorteilen eines externen professionellen Beistands" (act. 2 Rz 18). Der Ent- scheid der Vorinstanz, den Antrag der Beschwerdeführer auf Rückübertragung der Beistandschaft auf sie selber abzuweisen, ist demnach nicht zu beanstanden. Auch eine Rückübertragung an die Eltern unter Befreiung von Berichterstattung und Rechnungsablage resp. eine geteilte Beistandschaft, wie sie die Beschwerde- führer in Ziff. 4 ihres Rechtsbegehrens verlangen (vgl. oben, Ziff. I/2), kommt nicht in Betracht, wären doch Konflikte bei einer "geteilten" Beistandschaft vorpro- grammiert. 3.2. Zu prüfen bleibt indes, ob die Interessen des Verbeiständeten besser ge- wahrt würden, wenn die Beistandschaft auf einen neuen Beistand übertragen würde. Der Antrag, einen neuen Beistand zu ernennen (act. 2 S. 2 Ziff. 3, eventu- aliter), ist neu (vgl. act. 8/1 S. 2), nach § 67 EG KESR i.V.m. Art. 317 Abs. 2 ZPO indes zulässig, dies jedenfalls dann, wenn man diesen Antrag als auf den vorge- brachten Noven – dem Vorfall vom 11. Juni 2019 und dessen Kommunikation an die Eltern – beruhend betrachtet. Durch eine solche Massnahme liesse sich in der Tat das offenbar gestörte Vertrauensverhältnis zwischen den Eltern des Verbei- ständeten und dem Beistand beheben, was zu einer Entspannung der aktuell schwierigen Situation jedenfalls beitragen könnte. Es gilt allerdings zu bedenken, dass durch einen solchen Wechsel das ebenfalls sehr schwierige Verhältnis zwi- schen den Beschwerdeführern und dem D._____ nicht behoben wäre, führen doch die Beschwerdeführer aus, dass sie "dem Beistand und dem D._____ nicht mehr vertrauen"; sie "sind stets misstrauisch, dass hinter ihrem Rücken vom D._____ oder vom Beistand Entscheidungen zum Nachteil von C._____ getroffen werden" (act. 2 Rz 13; vgl. weiter act. 2 Rz 16, wonach der Vorfall vom 11. Juni 2019 das restliche Vertrauen der Beschwerdeführer in den Beistand und den D._____ ausgelöscht habe). Sollte ein neuer Beistand etwa nach Prüfung der ak- tuellen Umstände entgegen der Ansicht der Eltern entscheiden, dass C._____ im D._____ gleichwohl am besten aufgehoben sei – und der Entscheid über Wohn- fragen liegt letztlich beim Beistand, wie den Eltern bekanntlich bereits bei der Übertragung der Beistandschaft auf den aktuellen Beistand erläutert worden ist (act. 8/8/32, S. 2, vgl. oben, Ziff. II/2.1) –, so wäre ein gestörtes Vertrauensver-
- 12 - hältnis zum neuen Beistand absehbar, da nichts darauf hindeutet, dass die Be- schwerdeführer einen solchen Entscheid von einem neuen Beistand akzeptieren könnten. Auch wenn die Ernennung eines neuen Beistands das gestörte Vertrauens- verhältnis zwischen den Beschwerdeführern und dem Beistand von C._____ (zu- mindest bis zum ersten der Ansicht der Beschwerdeführer widersprechenden Entscheid des Beistands) verbessern könnte, wäre damit leider keine Befriedung der Situation zu erreichen. Das heisst nicht, dass seitens der KESB in Zusam- menarbeit mit allen Involvierten nicht weiterhin alles versucht werden sollte, um die Situation zu entspannen. Gegebenenfalls könnte in einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines Neubeginns hierzu auch ein Wechsel der Beistandsperson ge- hören, immer mit dem Ziel, im Interesse von C._____ das eigentlich dringend ge- botene Zusammenwirken aller Akteure, wozu in jedem Fall auch seine Eltern ge- hören, zu erreichen. Auf dem Weg dorthin werden auch die Beschwerdeführer ih- re Vorstellungen der familiären Alleinverantwortung und lebenslangen Sorge um ihr behindertes Kind im Interesse ebendieses Kindes nochmals überdenken müs- sen, wie das im Übrigen bereits die Vorinstanz ausgeführt hat (act. 7 E. 5.4.1 i.f.). Immerhin bleibt festzuhalten, dass während der bald sechs Jahre, die C._____ als Erwachsener nun verbeiständet ist, von keiner Seite je in Frage gestellt worden ist, dass sich seine Eltern sehr liebevoll um ihn kümmern und für ihn unstreitig das Beste wollen. Dies lässt zumindest hoffen, dass es allen im Umfeld von C._____ Involvierten trotz der aktuell schwierigen Situation gelingen wird, dereinst zum Wohl von C._____ zusammenzuwirken. Aus den dargelegten Gründen ist im aktuellen Zeitpunkt dem Antrag der Be- schwerdeführer auf Ernennung eines neuen Beistands nicht stattzugeben.
4. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen.
- 13 - III. Die Beschwerdeführer unterliegen vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), und zwar je zur Hälfte unter solida- rischer Haftung. Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Da die Be- schwerdeführer unterliegen, fällt eine Parteientschädigung ausser Betracht. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern je hälftig auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: