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PQ190030

Weisung nach Art. 307 Abs. 3

Zürich OG · 2019-06-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 C._____, geb. tt.mm.2009, (Beschwerdegegner 2), ist der Sohn der ge- schiedenen A._____ (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner 1). C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. Mit Verfügung des Eheschutzgerichts vom 12. Oktober 2013 wurden die Kinder der Parteien unter die Obhut der Mutter gestellt und es wurde für die Kinder der Parteien eine Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (KESB-act. 13). Mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 11. Juli 2014 wurde C._____ gestützt auf Art. 310 ZGB unter Aufhebung des Aufent- haltsbestimmungsrechts der Mutter im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme im Kinderheim D._____ untergebracht (KESB-act. 33). Diese Massnahme wurde mit Beschluss der KESB vom 3. Oktober 2014 bestätigt (KESB-act. 60). Einen Antrag auf Rückplatzierung lehnte die KESB mit Beschluss vom 28. No- vember 2017 ab (KESB-act. 176).

E. 2 Am 12. April 2017 kündigte die Beschwerdeführerin der Beiständin an, dass sie plane, C._____ in den Sommerferien 2017 beschneiden zu lassen (KESB-act. 135). Nach Einholung einer Einschätzung des Betreuungsteams im D._____, be- antragte das Sozialzentrum E._____ die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin nach Art. 308 Abs. 3 ZGB dahingehend einzuschränken, dass die Mutter nicht be- fugt sei, eine Beschneidung durchführen zu lassen (a.a.O.). Nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2017 (KESB-act. 140), an welcher vereinbart wur- de, dass neben der zuständigen Kinderärztin, Frau Dr. F._____, auf Wunsch der Beschwerdeführerin auch Dr. G._____ befragt werden solle, der C._____ schon sehr lange kenne, weil er jedes Jahr die Herzkontrollen durchführe, wurde ein

- 3 - Fragenkatalog an die Ärzte erstellt und mit dem Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin bereinigt (KESB-act. 143 ff.; KESB-act. 149 und 150). Am 6. Juli erstatte- te das Betreuungsteam im D._____ seine Stellungnahme (KESB-act. 152). Nach Eingang der Stellungnahmen der Beiständin und der Beschwerdeführerin dazu (KESB-act. 158 und 159) bestellte die KESB dem Kind mit Verfügung vom 5. Sep- tember 2017 eine Verfahrensbeiständin (KESB-act. 165). Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 erfolgte ein Beistandswechsel (KESB-act. 170). Am 18. Januar 2018 nahm die Kindesvertreterin zur Frage der Beschneidung Stellung (KESB- act. 182), wozu wiederum der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Stellung nahm (KESB-act. 194). Am 18. Mai 2018 äusserte sich der Kindsvater (KESB-act. 195). Mit Beschluss Nr. 3817 vom 12. Juli 2018 untersagte die KESB der Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB, ihren Sohn C._____ beschneiden zu lassen (KESB-act. 199 = BR-act. 1/2).

E. 3 Dagegen liess die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben (BR-act. 1). Die KESB beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde könne und verwies zur Begründung auf ihren Entscheid (BR-act. 4). Die Kindesvertreterin beantragte ebenfalls die vollumfäng- liche Abweisung der Beschwerde (BR-act. 6), der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin nahm am 5. November 2018 zur Be- schwerdeantwort der Kindesvertreterin Stellung (BR-act. 8). Diese Eingabe wurde den Beschwerdegegnern zugestellt (BR-act. 9), die Kindesvertreterin äusserte sich dazu am 11. Januar 2019 (BR-act. 10). Mit Verfügung stellte der Bezirksrat die Eingabe der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 zu (BR-act. 12), am 28. März 2019 erging der Endentscheid (BR-act. 13 = act. 6). Dieser wur- de der Beschwerdeführerin am 1. April 2019 zugestellt (BR-act. 15).

E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt, der Bezirksrat habe wie die KESB den Sach- verhalt nicht genügend erforscht, um eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu haben. Im Wesentlichen gestützt auf drei Arztberichte (KESB-act. 149, 150 und

153) sowie die Feststellungen der Betreuungspersonen im Kinderheim (KESB- act. 135 und 152) habe die Vorinstanz lediglich mit einer Wahrscheinlichkeitsab- wägung operiert und den Sachverhalt überdies faktenwidrig ermittelt. So hätten nicht alle drei angefragten Ärzte die medizinische Indikation für eine Beschnei-

- 6 - dung verneint. Ausserdem widersprächen sich die Aussagen der Betreuungsper- sonen und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schwierigkeiten von C._____ beim Urinieren. Es hätte unter diesen Umständen dringender Anlass für weitere Abklärungen bestanden, die Abklärungen der KESB seien ungenügend (act. 2 S. 3 und 4). Sie macht weiter geltend, dass der Bericht von Dr. med. H._____, wo- nach eine konkrete Gefahr für eine erneute Traumatisierung bestehe, nunmehr zwei Jahre alt sei und C._____ sich seither weiter entwickelt habe. Die Nachbe- handlung könnte überdies auf ein Minimum reduziert werden. Aufgrund der Abklä- rungen der Vorinstanz hätten überdies zwei Ärzte bestätigt, dass eine Beschnei- dung von C._____ keine Kindeswohlgefährdung darstelle. Die Beschwerdeführerin geht auch im zweiten Beschwerdeverfahren (vgl. BR-act. 1 S. 5) davon aus, dass sich ein Zuwarten mit der Beschneidung kontraproduktiv auf die Entwicklung von C._____ auswirken würde. So liege insbesondere eine erhöhte Gefahr einer sozial-gesellschaftlichen Ausgrenzung mit Kindermobbing nahe. Da überdies religiöse Gründe geltend gemacht würden, verletze die Wei- sung auch Verfassungsrecht und sei diskriminierend. Schliesslich sei nicht er- sichtlich, weshalb ein Gutachten nicht die Frage der Zumutbarkeit der Beschnei- dung beantworten könne, gehe es doch darum die "medizinische" Zumutbarkeit des Eingriffs für C._____ zu beurteilen (act. 2 S. 5 - 7). 5.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Grundla- gen für den zu fällenden Entscheid zutreffend dargelegt. Diese werden in der Be- schwerde zu Recht nicht in Frage gestellt. Die elterliche Entscheidungskompe- tenz, wie sie Art. 301 Abs. 1 ZGB umschreibt, steht einerseits unter dem Vorbe- halt der Handlungsfähigkeit des Kindes und wird andererseits beschränkt durch das Kindeswohl und die Achtung der Persönlichkeit des Kindes (SCHWEN- ZER/COTTIER, BSK ZGB I, 6. A., N 2 und 3 zu Art. 301 ZGB). Gleiches gilt mit Be- zug auf die religiöse Erziehung des Kindes (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 3 und

E. 6 Ergänzend sei angemerkt, dass sowohl die Beschwerdeführerin (BR-act. 1 S. 5) wie auch der Kindsvater und Beschwerdegegner 1 im KESB-Verfahren (KESB-act. 195) bestätigt haben, dass ein Zuwarten mit der Beschneidung für C._____ auch keine direkten Nachteile bei der Ausübung seines Glaubens habe. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren denn auch keine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit mehr geltend gemacht. III.

1. Ist die Beschwerde abzuweisen, dann wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Sie stellt für das vorliegende Verfah- ren wie schon bei den Vorinstanzen ein Gesuch um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (act.2 S. 2). Sie verweist zur Begründung darauf, dass sie seit einigen Jahren von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werde, ihre Argumente nicht zum vornherein als aussichtslos erschienen und aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten der Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt sei (act. 2 S. 6). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche gemäss letztem Rechenschaftsbe- richt der Beiständin per 31. Oktober 2016 (KESB-act. 120) wirtschaftlich von den Sozialen Diensten unterstützt wird, verändert hat. Die Vorinstanzen haben sodann der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege umfassend gewährt (KESB-act. 162 und act. 6 S. 16). Es ist daher weiterhin von deren Mittellosigkeit auszugehen. Ihre Begehren erschienen nicht von Anfang an nicht als geradezu aussichtslos und es ist davon auszugehen, dass sie für die vorliegende Be- schwerde auf anwaltliche Unterstützung angewiesen war. Damit sind die Voraus- setzung für die Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (Art. 117 und 118 ZPO). Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es ist ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen Entschädigung wird einem sepa- raten Beschluss vorbehalten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin sobald sie hiezu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

- 14 -

2. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegner entfällt, weil ihnen durch das Verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführerin wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt.
  2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksrates Zürich, Kammer I, vom 28. März 2019 wird bestätigt.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  6. Den Beschwerdegegnern wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zugesprochen.
  7. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter bleibt einem se- paraten Beschluss vorbehalten.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. - 15 -
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ190030-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss und Urteil vom 4. Juni 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegner sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Weisung nach Art. 307 Abs. 3 Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom 28.

- 2 - März 2019; VO.2018.59 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zü- rich) Erwägungen: I.

1. C._____, geb. tt.mm.2009, (Beschwerdegegner 2), ist der Sohn der ge- schiedenen A._____ (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner 1). C._____ steht unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter. Mit Verfügung des Eheschutzgerichts vom 12. Oktober 2013 wurden die Kinder der Parteien unter die Obhut der Mutter gestellt und es wurde für die Kinder der Parteien eine Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet (KESB-act. 13). Mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 11. Juli 2014 wurde C._____ gestützt auf Art. 310 ZGB unter Aufhebung des Aufent- haltsbestimmungsrechts der Mutter im Sinne einer superprovisorischen Mass- nahme im Kinderheim D._____ untergebracht (KESB-act. 33). Diese Massnahme wurde mit Beschluss der KESB vom 3. Oktober 2014 bestätigt (KESB-act. 60). Einen Antrag auf Rückplatzierung lehnte die KESB mit Beschluss vom 28. No- vember 2017 ab (KESB-act. 176).

2. Am 12. April 2017 kündigte die Beschwerdeführerin der Beiständin an, dass sie plane, C._____ in den Sommerferien 2017 beschneiden zu lassen (KESB-act. 135). Nach Einholung einer Einschätzung des Betreuungsteams im D._____, be- antragte das Sozialzentrum E._____ die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin nach Art. 308 Abs. 3 ZGB dahingehend einzuschränken, dass die Mutter nicht be- fugt sei, eine Beschneidung durchführen zu lassen (a.a.O.). Nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 2. Juni 2017 (KESB-act. 140), an welcher vereinbart wur- de, dass neben der zuständigen Kinderärztin, Frau Dr. F._____, auf Wunsch der Beschwerdeführerin auch Dr. G._____ befragt werden solle, der C._____ schon sehr lange kenne, weil er jedes Jahr die Herzkontrollen durchführe, wurde ein

- 3 - Fragenkatalog an die Ärzte erstellt und mit dem Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin bereinigt (KESB-act. 143 ff.; KESB-act. 149 und 150). Am 6. Juli erstatte- te das Betreuungsteam im D._____ seine Stellungnahme (KESB-act. 152). Nach Eingang der Stellungnahmen der Beiständin und der Beschwerdeführerin dazu (KESB-act. 158 und 159) bestellte die KESB dem Kind mit Verfügung vom 5. Sep- tember 2017 eine Verfahrensbeiständin (KESB-act. 165). Mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 erfolgte ein Beistandswechsel (KESB-act. 170). Am 18. Januar 2018 nahm die Kindesvertreterin zur Frage der Beschneidung Stellung (KESB- act. 182), wozu wiederum der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Stellung nahm (KESB-act. 194). Am 18. Mai 2018 äusserte sich der Kindsvater (KESB-act. 195). Mit Beschluss Nr. 3817 vom 12. Juli 2018 untersagte die KESB der Mutter gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB, ihren Sohn C._____ beschneiden zu lassen (KESB-act. 199 = BR-act. 1/2).

3. Dagegen liess die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben (BR-act. 1). Die KESB beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde könne und verwies zur Begründung auf ihren Entscheid (BR-act. 4). Die Kindesvertreterin beantragte ebenfalls die vollumfäng- liche Abweisung der Beschwerde (BR-act. 6), der Beschwerdegegner 1 liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdeführerin nahm am 5. November 2018 zur Be- schwerdeantwort der Kindesvertreterin Stellung (BR-act. 8). Diese Eingabe wurde den Beschwerdegegnern zugestellt (BR-act. 9), die Kindesvertreterin äusserte sich dazu am 11. Januar 2019 (BR-act. 10). Mit Verfügung stellte der Bezirksrat die Eingabe der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 zu (BR-act. 12), am 28. März 2019 erging der Endentscheid (BR-act. 13 = act. 6). Dieser wur- de der Beschwerdeführerin am 1. April 2019 zugestellt (BR-act. 15).

4. Am 16. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie beantragt (act. 2 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 28. März 2019 (VO.2019.59/3.02.02) unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse aufzuheben;

- 4 -

2. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung (fachärztliches Gutachten) und zur erneuten Entscheidung zurückzuweisen;

3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen." Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 7/1 - 16) sowie der KESB (act. 8/1 -

203) beigezogen (act. 4). Diese gingen am 24. April 2019 ein. Auf Weiterungen im Sinne von §§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht [EG KESR]) kann verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Das Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Im Übrigen sind die Be- stimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss an- wendbar (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Nach Eingang der Beschwerde überprüft die Beschwerdeinstanz das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen. Das angerufene Obergericht ist als zweite gerichtliche Be- schwerdeinstanz grundsätzlich für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksra- tes zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerdeführe- rin ist von der Anordnung betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet innert Frist erhoben (Art. 450 Abs. 3 und Art. 445 Abs. 3 ZGB). Dem Eintreten steht nichts entgegen.

2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen

- 5 - zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). No- ven, denen im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen nachzugehen wäre, können unabhängig von Art. 317 ZPO berücksichtigt werden (vgl. OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2 m.w.H.).

3. Der Bezirksrat kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass entge- gen der Auffassung der Beschwerdeführerin in übereinstimmender Einschätzung der befragten Ärzte sowie der Betreuungspersonen eine Beschneidung von C._____ medizinisch nicht indiziert sei. Die Beschwerdeführerin könne zwar als Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge über die religiöse Erziehung innerhalb der Schranken des Kindeswohls bestimmen. Da genügend konkrete Hinweise da- für vorlägen, dass C._____s Wohl durch eine Beschneidung und deren Nachbe- handlung zum jetzigen Zeitpunkt gefährdet wäre, sei diese zu untersagen. Ein Zuwarten mit der Zirkumzision habe keine negativen Auswirkungen auf die Aus- übung des Glaubens und auf die religiöse Erziehung und eine konkrete Gefähr- dung durch ein Zuwarten sei auch aus kulturellen Gründen nicht ersichtlich, zumal keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht worden seien, dass C._____ von muslimischen Kindern gemobbt worden wäre (act. 8).

4. Die Beschwerdeführerin rügt, der Bezirksrat habe wie die KESB den Sach- verhalt nicht genügend erforscht, um eine fundierte Entscheidungsgrundlage zu haben. Im Wesentlichen gestützt auf drei Arztberichte (KESB-act. 149, 150 und

153) sowie die Feststellungen der Betreuungspersonen im Kinderheim (KESB- act. 135 und 152) habe die Vorinstanz lediglich mit einer Wahrscheinlichkeitsab- wägung operiert und den Sachverhalt überdies faktenwidrig ermittelt. So hätten nicht alle drei angefragten Ärzte die medizinische Indikation für eine Beschnei-

- 6 - dung verneint. Ausserdem widersprächen sich die Aussagen der Betreuungsper- sonen und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Schwierigkeiten von C._____ beim Urinieren. Es hätte unter diesen Umständen dringender Anlass für weitere Abklärungen bestanden, die Abklärungen der KESB seien ungenügend (act. 2 S. 3 und 4). Sie macht weiter geltend, dass der Bericht von Dr. med. H._____, wo- nach eine konkrete Gefahr für eine erneute Traumatisierung bestehe, nunmehr zwei Jahre alt sei und C._____ sich seither weiter entwickelt habe. Die Nachbe- handlung könnte überdies auf ein Minimum reduziert werden. Aufgrund der Abklä- rungen der Vorinstanz hätten überdies zwei Ärzte bestätigt, dass eine Beschnei- dung von C._____ keine Kindeswohlgefährdung darstelle. Die Beschwerdeführerin geht auch im zweiten Beschwerdeverfahren (vgl. BR-act. 1 S. 5) davon aus, dass sich ein Zuwarten mit der Beschneidung kontraproduktiv auf die Entwicklung von C._____ auswirken würde. So liege insbesondere eine erhöhte Gefahr einer sozial-gesellschaftlichen Ausgrenzung mit Kindermobbing nahe. Da überdies religiöse Gründe geltend gemacht würden, verletze die Wei- sung auch Verfassungsrecht und sei diskriminierend. Schliesslich sei nicht er- sichtlich, weshalb ein Gutachten nicht die Frage der Zumutbarkeit der Beschnei- dung beantworten könne, gehe es doch darum die "medizinische" Zumutbarkeit des Eingriffs für C._____ zu beurteilen (act. 2 S. 5 - 7). 5.1 Der Bezirksrat hat im angefochtenen Entscheid die massgeblichen Grundla- gen für den zu fällenden Entscheid zutreffend dargelegt. Diese werden in der Be- schwerde zu Recht nicht in Frage gestellt. Die elterliche Entscheidungskompe- tenz, wie sie Art. 301 Abs. 1 ZGB umschreibt, steht einerseits unter dem Vorbe- halt der Handlungsfähigkeit des Kindes und wird andererseits beschränkt durch das Kindeswohl und die Achtung der Persönlichkeit des Kindes (SCHWEN- ZER/COTTIER, BSK ZGB I, 6. A., N 2 und 3 zu Art. 301 ZGB). Gleiches gilt mit Be- zug auf die religiöse Erziehung des Kindes (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 3 und 6 zu Art. 303). Das Kindeswohl ist das massgebliche Kriterium des Kindesrechts überhaupt, dessen Gefährdung bildet damit die Grenze des elterlichen Vertre- tungsrechts.

- 7 - Mit Bezug auf die rechtlichen Grundlagen der vorliegend in Frage stehenden männlichen Beschneidung verwiesen sowohl der Bezirksrat wie auch die KESB auf die Erwägungen eines Urteils des Kantonsgerichts Graubünden vom 8. Okto- ber 2013 (ZK1 13 42 E. 6 ff.; abrufbar bei swisslex). Unter Hinweis auf die Materi- alien zu dem seit 1. Juli 2012 in Kraft stehenden Art. 124 StGB (vgl. BBl 2010 5651 - 5677), welche Bestimmung die Verstümmelung der weiblichen Genitalien explizit unter Strafe stellt, hielt das Kantonsgericht fest, dass es der Gesetzgeber bewusst unterlassen habe, die Beschneidung von Knaben explizit unter Strafe zu stellen. Es verwies darauf, dass es diesbezüglich keine internationalen Vorgaben gebe. Die rechtliche Situation sei unklar, zumal es in der Schweiz weder eine ge- setzliche Regelung noch einschlägige Gerichtsentscheide zum Thema gebe. Es sei daher auf die allgemeinen (straf- und zivilrechtlichen) Normen abzustellen. Das Gericht folgte alsdann den Erkenntnissen, welche das Schweizerische Kom- petenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) in einem Grundlagenpapier festge- halten hatte (vgl. Grundlagenpapier des SKMR, Die Knabenbeschneidung aus ju- ristischer Sicht, Juli 2013 S. 13; auch: Beatrice Giger, Genitalverstümmelung - Vo- raussetzungen und Grenzen der Einwilligung S. 29 ff.). Dort wird dargelegt, dass die Zirkumzision den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfül- le, indes auch ohne medizinische Indikation per se keine Kindeswohlgefährdung darstelle und eine Einwilligung der Eltern deshalb möglich sei, sofern der Eingriff von medizinische Fachpersonen nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchge- führt werde. Diese Auffassung halte auch der internationalen Rechtsprechung und Praxis stand. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, dass die Beschneidung mit Einwilligung der Eltern zulässig sei, wenn das Kindeswohl nicht gefährdet sei. Werde das Kindeswohl gefährdet, müsse der Eingriff unterbleiben, bis der Knabe selbst die nötige Urteilsfähigkeit für eine gültige Einwilligung besitze. Die Grenze zur einer Gefährdung festzulegen, sei Ermessens- und Wertungsfrage (ZK1 13 42 ff. E. 7). Diesen überzeugenden Erwägungen ist ohne weiteres zu folgen. Auch die Beschwerdeführerin setzt dem nichts entgegen. Zutreffend und sachgerecht erweist sich auch, bei der Prüfung einer Kindeswohl- gefährdung von einem umfassenden Begriff des Kindeswohls auszugehen. Anzu- streben ist grundsätzlich eine altersgerechte Entfaltungsmöglichkeit des Kindes in

- 8 - geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht, wobei in Beachtung aller konkreten Umstände nach der für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen ist (a.a.O. unter Hinweis auf BGE 129 III 250 ff; E. 3.4.2 und dort erwähnte weitere Entscheide). Dabei sind im vorliegenden Zusammenhang auch soziale und kultu- relle Aspekte zu berücksichtigen. 5.3 Unstrittig ist, dass der heute noch nicht 10 Jahre alte C._____ mit Bezug auf seine Beschneidung noch nicht als urteilsfähig betrachtet werden kann. Es obliegt damit grundsätzlich der Beschwerdeführerin als Mutter und Inhaberin der alleini- gen elterlichen Sorge darüber zu entscheiden. Bei einem medizinischen Eingriff handelt es sich um ein relativ höchstpersönliches Recht, welches auch durch den gesetzlichen Vertreter wahrgenommen werden kann (FANKHAUSER, BSK ZGB I, 6.A., N 6 und 7 zu Art. 19c). Die Beschwerdeführerin befindet wie gesehen grund- sätzlich auch über die religiöse Erziehung ihrer Kinder (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N 3 zu Art. 303; BGE 129 III 689 ff.). 5.4 Die Beschwerdeführerin erwähnte bei ihrer Ankündigung vom 12. April 2017, C._____ beschneiden lassen zu wollen, religiöse Gründe und zusätzlich, dass C._____ beim Urinieren Schwierigkeiten habe (KESB-act. 135). Im Rahmen der Anhörung vom 2. Juni 2017 (KESB-act. 140) war Letzteres kein Thema. Die Be- schwerdeführerin erklärte als Reaktion auf den Antrag auf Beschränkung der el- terlichen Sorge, sie sehe die Traumatisierung ihres Sohnes was ärztliche Eingriffe betreffe und wolle deshalb auch, dass die Beschneidung unter Vollnarkose vor- genommen werde. Sie verneinte aber, dass C._____ auch bei normalen ärztli- chen Kontrollen panisch reagiere. Sie wolle den Eingriff aus religiösen Gründen ausführen lassen und nicht länger zuwarten, zumal in ein oder zwei Jahren das Trauma nicht überwunden sein werde (a.a.O.). Wie bereits im vorstehend ge- schilderten Ablauf des Verfahrens dargestellt (E. I. 2), besprach man das weitere Vorgehen und man holte nicht nur bei der Kinderärztin, sondern auf Wunsch der Beschwerdeführerin auch bei Dr. G._____, der C._____ schon lange kenne, ei- nen Bericht ein. Auf Wunsch des Rechtsvertreters wurde der Fragenkatalog er- gänzt und den beiden Ärzten unterbreitet (KESB-act. 143 - 147). Die Kinderärztin Dr. med. I._____ verneinte alle ihr gestellten Fragen, d.h. sie verneinte ein Trau-

- 9 - ma von C._____ in Bezug auf ärztliche Konsultationen ebenso wie die Frage, ob er aus ärztlicher Sicht ein erhöhtes Schmerzempfinden habe. Sie verneinte, dass aus ärztlicher Sicht die Beschneidung von C._____ mit Teil- oder Vollnarkose ei- ne Kindswohlgefährdung darstelle; ebenso verneinte sie die Notwendigkeit aus ärztlicher Sicht, die Beschneidung baldmöglichst durchzuführen (KESB-act. 150). Dr. med. G._____ schilderte, dass er bis ins Jahr 2013 begleitender Kinderarzt von C._____ gewesen sei, wobei er ihn zum Teil adäquat und zum Teil in grossen Ängsten (vor Spritzen) erlebt habe. Er habe insgesamt sicher traumatische Erleb- nisse durchgemacht, dies auf ärztliche Konsultationen zu verallgemeinern sei nicht angebracht. Die Beschneidung von C._____ sieht er als primär kulturell be- dingt; von einer Kindswohlgefährdung sei nicht zu sprechen, allerdings könne ei- ne Vollnarkose bei grossen Ängsten diskutiert werden. Ob C._____ Schwierigkei- ten beim Urinieren habe, sei er aktuell nicht orientiert, bei Durchsicht der Kran- kengeschichte habe es früher keine Schwierigkeiten gegeben (KESB-act. 149). Dr. med. H._____, Kinderpsychiater, reichte von sich aus einen Bericht bei der KESB ein, in welcher er sich zur beabischtigten Zirkumzision äusserte: Er legte dar, dass er seit Mai 2015 C._____ in einer spielzentrierten Kinder- Psychotherapie behandle, dies in enger Zusammenarbeit mit der Institution D._____, der Beiständin und der Kindsmutter (unter Begleitung), und er erklärte, dass C._____ ein Kind mit einer mehrfach traumatischen Vergangenheit sei. Er zeige ein sehr auffälliges Verhalten vor allem in Drucksituationen mit Fremdsteue- rung und medizinischen Eingriffen und erwähnte als Beispiel: Zahnspange anpas- sen. Er verliere dann komplett die Fassung und zeige "Aussetzer" mit Herum- schreien, Zerstörung von Mobiliar etc. Es bestünden klare Hinweise auf Hyper- sensibilität was Hautkontakte anbelange. Dr. med. H._____ erachtete deshalb in seinem Bericht vom 6. Juli 2017 einen nicht notwendigen medizinischen Eingriff als unzumutbare Belastung für C._____, von welcher er dringend bitte, abzuse- hen (KESB-act. 153). Es trifft entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zu, dass Dr. med. H._____ die Beschneidung als nicht notwendigen Eingriff qualifizierte. Aus dem Bericht ergibt sich, dass er sich zu dieser Frage gar nicht äussert, indes unmiss- verständlich festhält, der Eingriff sei für C._____ aus seiner Sicht nicht zumutbar,

- 10 - wenn er medizinisch nicht notwendig sei. Dies ist nicht dasselbe. Selbstredend konnte sich Dr. med. H._____ als behandelnder Kinderpsychiater zur Frage der Zumutbarkeit des Eingriffs für C._____ kompetent äussern. Die behandelnde Kin- derärztin – für die Frage der medizinischen Indikation primäre medizinische An- sprech- und Fachperson – verneinte die medizinische Notwendigkeit einer Be- schneidung bei C._____ klar, Dr. med. G._____ konnte sich zur aktuellen Situati- on nicht äussern und bestätigte, dass ihm aus der Zeit als er behandelnder Kin- derarzt gewesen war, keine Schwierigkeiten bekannt seien. Alle diese Berichte sind in der Aussage klar und überzeugend. Eine medizinische Notwendigkeit sah aber offenbar auch die Beschwerdeführerin selbst nicht, erwähnte sie Schwierig- keiten beim Urinieren doch nur als zusätzlichen Grund für ihren Plan, C._____ beschneiden zu lassen. In der Anhörung erwähnte sie dies gar nicht mehr. Das Betreuungsteam vom Kinderheim D._____ äusserte sich nicht zur Notwendigkeit (KESB-act. 152). Aus den in Abstimmung mit der Beschwerdeführerin getätigten Abklärungen ergibt sich, dass ausser der in keiner Weise konkretisierten Bemerkung der Be- schwerdeführerin am 12. April 2017 keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die von ihr geplante Beschneidung von C._____ medizinisch indiziert wäre. Hieran vermag auch nichts zu ändern, dass medizinische Gründe für die Beschneidung in den Beschwerden (BR-act. 1 und 8 sowie act. 2) erneut pauschal geltend ge- macht werden. Es bestand bzw. besteht bei dieser Sachlage kein Anlass für wei- tere diesbezüglich Untersuchungen. Der Vorwurf der unrichtigen und ungenügen- den Sachverhaltsermittlung geht fehl. 5.6 Neben dem behandelnden Kinderpsychiater Dr. med. H._____ schilderte J._____ vom Kinderheim D._____ gegenüber der KESB, dass C._____ mehrfach traumatisiert sei, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und auf sämtliche körperlichen Eingriffe sehr heftig, überreizt, ja panisch reagiere. Das Anbringen einer Zahnspange mittels Klebestoff habe nach zweimaligem Versuch in der Schulzahnklinik abgebrochen werden müssen; auf eine Korrektur werde nun trotz deutlicher Indikation verzichtet, um eine Re-Traumatisierung zu verhin- dern. Sie schilderte zudem, dass insbesondere die medizinische Nachversorgung

- 11 - nach einer Beschneidung die Gefahr einer erneuten Traumatisierung berge (KESB-act. 152). Die Beschwerdeführerin hat weder die Traumatisierung an sich noch die im Zusammenhang mit der Zahnbehandlung aufgetretenen Schwierig- keiten bestritten. Sie weist diese Traumatisierung und die Gefahr einer Re- Traumatisierung indes der Vergangenheit zu und macht in der Beschwerde gel- tend, dass sich C._____ in der Verarbeitung und Überwindung des Traumas un- terdessen um zwei Jahre weiterentwickelt habe (act. 2 S. 5). Sodann will sie den Schwierigkeiten mit einem besonders schonenden Eingriff (Vollnarkose, Verzicht auf Verbandswechsel und Auftragen der Salbe bei der Nachbehandlung) Rech- nung zu tragen (a.a.O.). Noch in der Anhörung vom 2. Juni 2017 war sie aller- dings davon ausgegangen, dass nicht damit zu rechnen sei, ihr Sohn werde in ein oder zwei Jahren sein Trauma überwunden haben (KESB-act. 140). Die Traumatisierung von C._____ ist nach den überzeugenden Einschätzungen des behandelnden Psychiaters sowie des betreuenden Teams im Kinderheim, der sich auch die Kindesvertreterin bereits vor der KESB angeschlossen hatte (KESB- act. 182), als erwiesen zu betrachten. Auch die Beschwerdeführerin bestreitet sie im Grundsatz nicht. Als feststehend kann auch betrachtet werden, dass diese Traumatisierung insbesondere im Zusammenhang mit körperlichen Eingriffen be- steht. Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass die Beschneidung als körperlicher Eingriff, auch wenn dieser Eingriff als solcher grundsätzlich das Kin- deswohl nicht gefährdet, im konkreten Fall von C._____ dessen Wohl tangiert und die Gefahr einer Re-Traumatisierung besteht. Sein Wohl erscheint durch die Vor- nahme einer Beschneidung derzeit gefährdet. 5.7 Soweit die Beschwerdeführerin auf der andern Seite auch im zweiten Be- schwerdeverfahren geltend macht, ein Zuwarten mit der Beschneidung sei kinds- wohlgefährdend und wirke sich kontraproduktiv auf die Entwicklung von C._____ aus, weil aufgrund seines anders aussehenden Glieds oder des fehlenden religiö- sen Rituals bei Knaben in seiner Familie und Verwandtschaft einerseits und bei muslimischen Kindern anderseits er sich benachteiligt bzw. nicht zugehörig fühlen könnte (act. 2 S. 5 Rz 9), ist folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin be- lässt es insoweit wie bereits vor Vorinstanz auch im vorliegenden Verfahren bei

- 12 - der Behauptung von Möglichkeiten, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine tatsäch- liche Gefährdung auch nur zu behaupten. Die Vorinstanz kam diesbezüglich zum Schluss, dass konkrete Anhaltspunkte für ein Mobbing durch muslimische Kinder fehlten und es auch wenig plausibel sei, dass dies in nächster Zeit zu einem Prob- lem werden könnte, zumal in der Schweiz nicht alle Knaben beschnitten seien und es gemäss Kindsvater auch Fälle gebe, in denen mit der Beschneidung bis zur Urteilsfähigkeit des Kindes zugewartet werde (act. 8 S. 12 unter Hinweis auf KESB-act. 195). Dabei muss es auch im vorliegenden Verfahren sein Bewenden haben. Die Beschwerdeführerin kommt in diesem Punkt ihrer Rügeobliegenheit nicht nach. Zudem genügt die von ihr geäusserte Befürchtung einer (möglichen) sozial-gesellschaftlichen Ausgrenzung nicht, um eine (konkret drohende) Kindes- wohlgefährdung zu begründen. 5.8 Zusammenfassend kann – ohne dass es weiterer Abklärungen bedarf –, da- von ausgegangen werden, dass eine medizinische Indikation für eine Beschnei- dung von C._____ derzeit nicht besteht. Weiter kann nach dem vorgeschilderten Stand der derzeitigen Diskussion der Auffassung gefolgt werden, dass die männ- liche Beschneidung als solche nicht als Kindeswohlgefährdung zu qualifizieren ist. Im konkret zu beurteilenden Fall von C._____, der mit Bezug auf körperliche Ein- griffe aus früher Kindheit her traumatisiert ist, muss eine Beschneidung aber im heutigen Zeitpunkt als kindeswohlgefährdend beurteilt werden. Bei einem Zuwar- ten mit dem Eingriff sind demgegenüber keine sozio-kulturellen Nachteile für das Kind erkennbar. Bedeutet die Beschneidung von C._____ derzeit eine Kindeswohlgefährdung, dann verletzt der angefochtene Entscheid, welcher der Beschwerdeführerin die Beschneidung ihres Sohnes derzeit verbietet, eine Beschneidung von C._____ vornehmen zu lassen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 5/6 Rz 10) ihr Recht zur religiösen Erziehung gemäss Art. 303 ZGB nicht, weil dieses Recht unter dem Vorbehalt des Kindeswohls steht. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und in Abweisung der Be- schwerde zu bestätigen.

- 13 -

6. Ergänzend sei angemerkt, dass sowohl die Beschwerdeführerin (BR-act. 1 S. 5) wie auch der Kindsvater und Beschwerdegegner 1 im KESB-Verfahren (KESB-act. 195) bestätigt haben, dass ein Zuwarten mit der Beschneidung für C._____ auch keine direkten Nachteile bei der Ausübung seines Glaubens habe. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren denn auch keine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit mehr geltend gemacht. III.

1. Ist die Beschwerde abzuweisen, dann wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Sie stellt für das vorliegende Verfah- ren wie schon bei den Vorinstanzen ein Gesuch um Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege (act.2 S. 2). Sie verweist zur Begründung darauf, dass sie seit einigen Jahren von der öffentlichen Fürsorge unterstützt werde, ihre Argumente nicht zum vornherein als aussichtslos erschienen und aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten der Beizug eines Rechtsanwaltes gerechtfertigt sei (act. 2 S. 6). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche gemäss letztem Rechenschaftsbe- richt der Beiständin per 31. Oktober 2016 (KESB-act. 120) wirtschaftlich von den Sozialen Diensten unterstützt wird, verändert hat. Die Vorinstanzen haben sodann der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege umfassend gewährt (KESB-act. 162 und act. 6 S. 16). Es ist daher weiterhin von deren Mittellosigkeit auszugehen. Ihre Begehren erschienen nicht von Anfang an nicht als geradezu aussichtslos und es ist davon auszugehen, dass sie für die vorliegende Be- schwerde auf anwaltliche Unterstützung angewiesen war. Damit sind die Voraus- setzung für die Gewährung der umfassenden unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (Art. 117 und 118 ZPO). Der Beschwerdeführerin ist die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und es ist ihr in der Person ihres Rechtsvertreters ein unent- geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dessen Entschädigung wird einem sepa- raten Beschluss vorbehalten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin sobald sie hiezu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

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2. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegner entfällt, weil ihnen durch das Verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen:

1. Der Beschwerdeführerin wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachstehenden Erkenntnis. und erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Bezirksrates Zürich, Kammer I, vom 28. März 2019 wird bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

4. Den Beschwerdegegnern wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren keine Entschädigung zugesprochen.

5. Die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter bleibt einem se- paraten Beschluss vorbehalten.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

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7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am: