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Art. 273 ZGB, Art. 307 ZGB, Kontakte werden notfalls erzwungen. Wenn ein Elternteil die Kontakte des Kindes zum andern konsequent hintertreibt, kann notfalls Zwang angewendet werden. Der knapp 11-jährige Gino1 lebt bei seiner Mutter. Seit über zweieinhalb Jahren haben er und sein Vater keinen Kontakt mehr, obwohl der Vater das möchte. (aus einem Entscheid des Obergerichts:) 2.4.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass Besuche/Kontakte von Gino zum Vater im Rahmen, wie diese bis gegen Ende 2016 stattgefunden haben und was der Vater gerne umgesetzt haben möchte, einstweilen nicht angeordnet werden können. Dies gründet aber klarerweise nicht in mangelnder Erziehungskompetenz des Vaters oder darin, dass er sich gravierender Verfehlungen schuldig gemacht hätte. Die Abweisung regulärer Besuchskontakte ist einzig der ablehnenden Haltung der Mutter geschuldet bzw. dem Umstand, dass wegen Ginos Weigerung seit 2 2/3 Jahren kein Kontakt mehr stattgefunden hat. Dies hat bereits der Bezirksrat unter Bezugnahme auf das Gutachten zu Recht erwogen. Nicht in Frage kommt aber auch die vollständige Verweigerung jeglichen Kontaktes Ginos zu seinem Vater bzw. ein Zuwarten, bis Gino aus eigenem An- trieb dazu bereit wäre, wie dies der Mutter vorschwebt. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob dieser Zeitpunkt je kommen würde, was die Kindesvertreterin anzweifelte. Eltern kommt Erziehungsverantwortung zu. Sie sind gehalten, im Interesse des Kindes liegende Entscheide zu treffen und entsprechend zu handeln. Diese Verantwortung können und dürfen sie nicht auf die Kinder übertragen. Damit werden Kinder überfordert, da ihnen eine Erwachsenen-Rolle zugemutet wird. Eltern sind im Rahmen ihrer Erziehungsaufgaben u.a. verpflichtet, für die seelische Gesundheit ihrer Kinder zu sorgen. Dazu gehört auch, alles zu unterlassen, was diese gefährden und ihre spätere Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen könnte. Teil dieser Verpflichtung ist es, den Kontakt zum anderen Elternteil aktiv zu fördern, damit das Kind vom anderen Elternteil ein ei-genständiges Bild gewinnen und in seine eigene 1 Namen geändert
Persönlichkeitsbildung integrieren kann, statt den Kontakt zu sabotieren oder nur "contre coeur" zuzulassen. Wer dies nicht beherzigt und dem nur vordergründig zustimmt, insgeheim aber gegenteilige Signale aussendet, schadet der gesunden Entwicklung des Kindes. Gino ist das Kind der Parteien. Er trägt mütterliches und väterliches Erbgut in sich. Dementsprechend weist er mütterliche und väterliche Charaktereigenschaften auf, die Teil seiner Persönlichkeit sind. Gino kennt seinen Vater, er hat über mehrere Jahre hinweg regelmässigen Kontakt zu ihm und dessen Herkunftsfamilie gepflegt. Er wird sich mit zunehmendem Heranwachsen Fragen nach seiner Herkunft und den väterlichen Anteilen an seinem Wesen stellen. Dazu braucht es entgegen der Vorbringen des Rechtsvertreters der Mutter keine Expertenmeinung. Gino hat nach Darstellung der Kindesvertreterin Angst, vom Vater Vorwürfe zu bekommen, dass der Vater ihm Schuldzuweisungen machen könnte. Angst muss ernst genommen werden; sie zu überwinden, kostet Anstrengung und braucht auch Mut. Aber nur wer Angst aktiv angeht, vermag sie zu überwinden, oder erkennt, dass sie unbegründet gewesen ist. Die Figur des Scheinriesen "Herr Tur Tur" aus dem Kinderbuch "Jim Knopf und Lukas der Lokomotivführer" veranschaulicht dieses Phänomen hervorragend: Je weiter entfernt "Herr Tur Tur" ist, umso bedrohlicher erscheint er; nur wer sich ihm nähert, erkennt, dass er kein Riese ist. Gino kann seine Angst vor seinem Vater nur überwinden, wenn er mit ihm in Kontakt tritt und erfährt, dass sein Vater kein Monster und kein Dämon ist und ihm keine Vorwürfe macht. Nur wenn Gino erfahren darf, dass sein Vater ein "gewöhnlicher" Mann ist mit Stärken und Schwächen, Vorzügen und allenfalls unangenehm empfundenen Eigenheiten, wird er seinen väterlichen Anteil an seinem eigenen Wesen akzeptieren lernen. Ob der Vater, wie er beteuert, Gino ohne Vorwürfe und ohne Groll wird entgegentreten können, lässt sich nicht abschliessend beurteilen; allerdings werden Vater und Sohn sich bei ihrem ersten Zusammentreffen in einem geschützten Rahmen begegnen können und Gino wird nicht gehalten sein, mit seinem Vater zu sprechen. Wird Gino diese Chance, seine Angst vom Vater abzubauen und zu verlieren, genommen, läuft er Gefahr, dass diese Angst
"gepflegt" wird und wächst. Dies widerspricht elementaren Interessen Ginos und kommt einer ernsthaften Kindswohlgefährdung gleich. Die Kindesvertreterin hält zwei Erinnerungskontakte jährlich für Gino zumut- bar, da sie diese als notwendige gesundheitliche Präventionsmassnahme betrachtet. Es kann und darf daher nicht darauf ankommen, dass Gino sich weigert, seinem Vater gegenüber zu treten. Gino ist knapp 11-jährig. Er ist nach Darstellung der Mutter selbstbewusst, hat eine eigene Meinung, ist kontaktfreudig und unternehmenslustig, herzlich und bodenständig; auch scheint er grundsätzlich ein guter Schüler zu sein, bekundete aber seit dem Sommer 2017 Konzentrationsschwierigkeiten und zeigte ein verlangsamtes Arbeitstempo. Gino ist kein Kleinkind mehr, aber auch noch nicht reif genug, um zu erkennen, welche Auswirkungen seine Weigerungshaltung dereinst haben kann. Nicht zu übersehen ist, dass Gino in seiner Weigerungshaltung von seiner Mutter stark unterstützt wird. So meinte sie an der Anhörung, sie befürworte die Erinnerungskontakte, um gleich anzufügen, sie werde keine physische oder psychische Gewalt anwenden. Wenn sie vorbringt, für sie stehe Gino im Mittelpunkt, sie wolle die beste Lösung für ihn, er müsse ernst genommen werden, er dürfe nicht weiter traumatisiert und es dürfe kein Zwang angewendet werden, es sei der richtige Zeitpunkt für allfällige Kontakte abzuwarten, so dokumentiert sie in optima forma ihre Unfähigkeit oder ihren Unwillen, andere Meinungen als die eigene gelten zu lassen, allenfalls sogar für richtig zu halten und letztlich "das Beste" für Gino anzustreben. Letzteres heisst, Gino von seinen Ängsten vor seinem Vater zu befreien und nicht ihn in seinen Ängsten zu bestärken und das dämonenartige Bild über den Vater stetig zu vergrössern. Auch geht es nicht darum, physische oder psychische Gewalt gegen Gino anzuwenden. Vielmehr geht es darum, das äusserst negative und monströse Vaterbild zu korrigieren. Dies hat nichts mit Traumatisierung zu tun, im Gegenteil. Die Mutter als Erziehungsverantwortliche ist gehalten, Gino positiv auf die Erinnerungskontakte vorzubereiten. Dies zu leisten, lehnt sie aber rundweg ab. Dabei nimmt sie ihre elterliche Verantwortung nicht wahr, da sie das Kind sich selber und seinen Ängsten überlässt.
Der Bezirksrat hat für das laufende Jahr zwei Erinnerungskontakte angeord- net. Der Rechtsvertreter des Vater beantragt demgegenüber wenigstens vier Kontakte pro Jahr; die Kindesvertreterin hält dagegen zwei jährliche Erinnerungskontakte für angebracht, während der Rechtsvertreter der Mutter sich dazu nicht konkret äusserte, sondern die Frage der Realexekution in den Vordergrund stellte. Die Kindesvertreterin betonte wiederholt die Wichtigkeit der Erinnerungskontakte als Instrument des Erhalts der psychischen Gesundheit von Gino und hob gleichzeitig hervor, dass diese nicht dem Beziehungsaufbau geschuldet seien. Dies mag für den Vater enttäuschend sein und ihn in seiner Meinung, er sei quasi das Opfer der Mutter, bestärken. Allerdings muss auch ihm klar sein, dass in der gegenwärtigen Situation ein Kontaktaufbau im Hinblick auf eine Wiederaufnahme einer persönlichen Beziehung unrealistisch ist; notwendig ist zum Wohl von Gino, dass er erfahren und erleben kann, dass seine Ängste vor dem Vater unbegründet sind. Wie mancher Erinnerungskontakt nötig sein wird, damit Gino sein heutiges Bild vom Vater mit der Realität überprüft haben wird, lässt sich nicht vorhersagen. Es sind daher für das laufende Jahr zwei und für das kommende Jahr vier Erinnerungskontakte anzuordnen. Diese dienen wie ausgeführt nicht primär dem vom Vater gewünschten Beziehungsaufbau. Dass ein solcher für die Zukunft aber sehr wohl erwünscht wäre, steht ausser Frage, ändert am Zweck des Kontakts aber nichts. Die anderslautenden Anträge der Parteien sind demgegenüber abzuweisen. 2.4.4.1. Der Bezirksrat hat der Mutter die Weisung erteilt, dafür besorgt zu sein, dass Gino an allen im Zusammenhang mit den Erinnerungskontakten stehenden Terminen teilnimmt, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB sowie der Realvollstreckung. Die Mutter will diese Weisung aufgehoben haben, jedenfalls was die Strafandrohung nach Art. 292 StGB und die Realvollstreckung angeht. Der Rechtsvertreter des Vaters bezweifelt, dass die Mutter Hand zur Durchführung der Erinnerungskontakte bieten wird, und beantragt die Ausweitung der Kompetenzen der Beiständin.
Die Kindesvertreterin erklärte dazu, es sei ihr nicht gelungen, Gino den Sinn und Zweck der Erinnerungsbesuche deutlich zu machen, was aber angesichts seines Alters und seiner Situation verständlich sei. Von der Mutter als erwachsener und vernünftiger Person wäre hingegen diese Einsicht zu verlangen. Wie bereits mehrfach ausgeführt ist die Mutter aber nicht gewillt, Gino auch nur zu Erinnerungskontakten zu motivieren. Sie lehnt dies mit dem Hinweis auf die Weigerungshaltung Ginos ab. Bei diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter das Wesen und den Sinn der angeordneten Erinnerungskontakte Gino ohne äusseren Druck oder Zwang zu erklären und ihn dazu zu motivieren versuchen wird. Die vom Bezirksrat erlassene Weisung verbunden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB ist daher zu bestätigen (…). 2.4.4.2. Der Rechtsvertreter des Vaters beantragt wie erwähnt zur Durchführung der Erinnerungskontakte den Ausbau der Kompetenzen der Beiständin. Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 337 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei - in Kinderbelangen auch von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) - Vollstreckungsmassnahmen anordnen. Aufgrund der von der Mutter eingenommenen Weigerungshaltung kann nicht angenommen werden, dass sie Gino nur schon zu einem Erstgespräch mit Frau Dr. F. bringen wird, welche die Erinnerungskontakte durchzuführen sich bereit erklärt hat und welche auch bereit ist, das Erstgespräch mit Gino in den Räumlichkeiten der KESB X abzuhalten. Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ist allein ebenfalls nicht zielführend, da damit noch kein Erstgespräch zustande kommt. Im Übrigen ist die Durchführung dieser Erinnerungskontakte dringlich, da seit mehr als 2 ½ Jahren kein Kontakt mehr zwischen Vater und Sohn stattgefunden hat und der zunehmende Zeitablauf die Ängste nicht verkleinert, sondern vergrössert, und die Weigerungshaltung zementiert. Damit das vorgesehene Erstgespräch überhaupt möglich wird, ist die Kantonspolizei Zürich unter Hinweis auf Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 147 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GOG zu beauftragen, nach vorgängig terminlicher Absprache der Beiständin mit Frau Dr. F. Gino vorerst zum vorgesehenen Erstgespräch und
hernach zu den anberaumten Erinnerungskontakten zu bringen, sofern sich die Mutter weigern sollte, Gino das Erstgespräch und die Erinnerungskontakte zu ermöglichen. Die Kantonspolizei Zürich ist hierbei zu ermächtigen, Gino dort abzuholen, wo er sich aufhält, und zu den vereinbarten Erinnerungskontakten zu bringen und die erforderlichen Zwangsmassnahmen anzuwenden. Es ist darauf hinzuweisen, das dieser Entscheid mit seiner Eröffnung vollstreckbar wird, da einer Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 BGG). 2.5. Fazit Als vorläufiges Fazit ist festzuhalten, dass Dispositiv Ziffer I des Entscheides des Bezirksrates X vom 8. März 2019 grundsätzlich zu bestätigen und insoweit zu ergänzen ist, als für das Jahr 2020 vier Erinnerungsbesuche angeordnet werden. Dispositiv Ziffer II ist durch die formulierte Strafdrohung von Art. 292 StGB, "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft", und die Ermächtigung an die Kantonspolizei Zürich, Gino dort abzuholen, wo er sich aufhält, und zu den vereinbarten Erinnerungskontakten zu bringen, und die dafür erforderlichen Zwangsmassnahmen anzuwenden, zu ergänzen. Zur besseren Verständlichkeit und Klarheit insbesondere im Hinblick auf die getroffenen Vollstreckungsmassnahmen ist das gesamte Dispositiv neu zu fassen. (…) Es wird erkannt:
1. Das Dispositiv des Entscheides des Bezirksrates X vom 8. März 2019 wird durch folgende Fassung ersetzt: "I. Es werden für Gino … und [den Vater] für das Jahr 2019 zwei und für das Jahr 2020 vier Erinnerungskontakte bei Dr. phil. F., angeordnet.
II. Doris R. wird die Weisung erteilt, dafür besorgt zu sein, dass Gino. an allen im Zusammenhang mit den Erinnerungskontakten stehenden Terminen teilnimmt, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB. Art. 292 StGB lautet "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". Überdies wird die Kantonspolizei Zürich ermächtigt, Gino. dort abzuholen, wo er sich aufhält, und zum Erstgespräch und den Erinnerungskontakten bei Dr. phil. .F. zu bringen, und die dafür erforderlichen Zwangsmassnahmen anzuwenden. III. [dem Vater] wird die Weisung erteilt, an allen im Zusammenhang mit der Erinnerungskontakten stehenden Terminen teilzunehmen. IV. Doris R. und [dem Vater] wird die Weisung erteilt, ihre Elternkonflikte sowohl direkt als auch indirekt von Gino fernzuhalten. V. Der eingesetzten Beiständin werden folgende Aufträge erteilt:
- die Beiständin hat umgehend mit Dr. phil. F. zeitnahe Termine für die separaten Erstgespräche mit Gino und [dem Vater] und für die Erinnerungskontakte zu vereinbaren und diese hernach der Kantonspolizei Zürich und der Mutter mitzuteilen;
- sie hat die Erinnerungskontakte nach Rücksprache mit Dr. phil. F. auszuwerten;
- sie hat die Anordnung einer entsprechenden Therapie für Gino bei der KESB X zu beantragen bzw. in ihrem Bericht per 31. Dezember 2019 begründet darzulegen, weshalb sie auf eine entsprechende Antragstellung verzichtet;
- sie hat bei Bedarf der KESB X weitere Anträge zu stellen. VI. Es wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB errichtet. Die KESB X wird eingeladen, eine Person für diese Beistandschaft zu bezeichnen. Diese Beistandsperson wird beauftragt, quartalsweise in der Schule Auskünfte über Gino einzuholen und diese dem Vater (…) weiterzuleiten sowie diesen über Gino betreffende anstehende wichtige Entscheidungen zu informieren und seine Stellungnahme einzuholen. In dem Umfang wird die elterliche Sorge von Doris R. eingeschränkt. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss und Urteil vom 2. September 2019 Geschäfts-Nr.: PQ190029-O/U