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PQ190025

Umteilung der Obhut und Überprüfung des persönlichen Verkehrs / vorsorgliche Massnahmen

Zürich OG · 2019-07-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte

E. 1.1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) sind die unverheirateten Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2006).

E. 1.2 Nach der Trennung der Eltern wuchs C._____ zunächst bei der Beschwer- deführerin auf. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfol- gend: KESB) insbesondere aufgrund einer Alkoholproblematik bei der Beschwer- deführerin für C._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (act. 9/39).

E. 1.3 Mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 stellte die KESB C._____ unter die Obhut des Beschwerdegegners. Weiter ordnete die KESB begleitete Besuchskon- takte zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin von einmal im Monat für ei- nige Stunden an (act. 9/84).

E. 1.4 Am 24. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin der KESB, dass C._____ wieder unter ihre Obhut zu stellen sei. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen aus, dass sie einen Alkoholentzug gemacht habe und zum zweiten Mal Mutter geworden sei. Sie fühle sich stark genug, für C._____ zu sorgen. Zudem befürchte sie, dass es C._____ beim Beschwerdegegner nicht gut gehe (act. 9/114).

E. 1.5 Im Verlauf dieses Verfahrens wurden die Besuchskontakte zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ im Einverständnis aller Beteiligten sukzessive erweitert, bis hin zu unbegleiteten Besuchskontakten jeden Dienstag- und Don- nerstagabend mit jeweiligen Übernachtungen.

E. 1.6 Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 bestätigte die KESB die Zuteilung der Obhut über C._____ an den Beschwerdegegner. Der persönliche Verkehr der Be- schwerdeführerin mit C._____ wurde wie folgt geregelt (act. 9/226 = act. 8/2/2):

- 4 - "2. Der persönliche Verkehr [der Beschwerdeführerin] wird neu wie folgt geregelt: Die Mutter wird berechtigt erklärt, ihren Sohn C._____ jeweils von Dienstagabend bis Mittwochmorgen, von Donnerstagabend bis Freitagmorgen sowie jedes zweite Wochenende von Samstag- morgen bis Sonntagmorgen mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Weiter wird die Mutter berechtigt erklärt, jährlich vier Wochen Fe- rien mit C._____ zu verbringen, wobei die Ferien maximal eine Woche (sieben Tage) am Stück betragen dürfen. Die vorliegende Regelung des persönlichen Verkehrs stellt eine Konfliktregelung dar. Abänderungen sind einvernehmlich zwi- schen den Eltern und unter Mitwirkung der Beiständin und unter Einbezug des Jugendlichen jederzeit möglich."

E. 1.7 Bereits seit dem 20. Juni 2018 befindet sich C._____ aufgrund einer Traumafolgestörung bei der D._____ AG in ambulanter Behandlung. Am 18. Ja- nuar 2019 erstattete die D._____ AG der KESB eine Gefährdungsmeldung. Darin wird insbesondere darauf hingewiesen, dass bei C._____ aufgrund von dessen früheren Erlebnissen mit der Beschwerdeführerin von einer komplexen Trauma- folgestörung auszugehen sei (act. 9/232).

E. 1.8 Am 28. Januar 2019 erhob der Beschwerdegegner gegen den Entscheid der KESB vom 8. Januar 2019 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (nachfolgend: Bezirksrat) und beantragte im Wesentlichen, dass die von der KESB angeordnete Besuchsrechtsregelung aufzuheben und das Besuchsrecht der Beschwerdeführe- rin auf unbestimmte Zeit zu sistieren und dieser zu verbieten sei, Kontakt mit C._____ aufzunehmen. Zudem stellte der Beschwerdegegner den Antrag auf Er- lass vorsorglicher Massnahmen, dass die mit Entscheid der KESB vom 21. Okto- ber 2014 angeordnete Besuchsrechtsregelung, welche aufgrund der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde an den Bezirksrat grundsätzlich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gelten würde und mit welcher der Beschwerdeführerin ein begleitetes Besuchsrecht im Rahmen von einmal im Monat für einige Stunden eingeräumt wurde, für die Dauer des Verfahrens zu sistieren sei.

E. 1.9 Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 beantragte die KESB die Abwei- sung des Antrags des Beschwerdegegners auf Erlass vorsorglicher Massnahmen

- 5 - (act. 8/4). Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2019 befürwortete der Kindesver- fahrensvertreter eine einstweilige Sistierung der Besuchskontakte der Beschwer- deführerin mit C._____ (act. 8/8). Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2019 bean- tragte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass der Antrag des Beschwer- degegners auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen sei und dass sie im Sinn vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens berechtigt zu erklä- ren sei, C._____ jeweils von Dienstagabend bis Mittwochmorgen, von Donners- tagabend bis Freitagmorgen sowie jedes zweite Wochenende von Samstagmor- gen bis Sonntagmorgen mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (act. 8/10).

E. 1.10 Mit Beschluss vom 14. März 2019 traf der Bezirksrat folgende vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens vor Bezirksrat (act. 7): "I. In Gutheissung des Antrages [des Beschwerdegegners] auf Er- lass vorsorglicher Massnahmen vom 28. Januar 2019 sowie in teilweiser Gutheissung des Antrages des Kindesverfahrensvertre- ters auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 14. Februar 2019 wird das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin gemäss Disposi- tivziffer 5 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 21. Oktober 2014 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sistiert. II. Die Anträge [der Beschwerdeführerin] auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 14. Februar 2019 werden abgewiesen."

E. 1.11 Am 29. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vom Bezirksrat getroffenen vorsorglichen Massnahmen und stellte folgende An- träge (act. 2 S. 2 f.): "1. Es seien Dispositiv-Ziffer I. und II. des Beschlusses des Bezirks- rates Winterthur vom 14. März 2019 aufzuheben;

E. 1.12 Am 30. April 2019 empfahl die Beiständin E._____, dass C._____ während der Dauer des Verfahrens einen wöchentlichen Besuchskontakt mit der Be- schwerdeführerin von drei Stunden haben sollte (act. 12). Der Kindesvertreter be- antragte die Abweisung der Beschwerde (act. 13). Auch der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; ferner ersuchte der Beschwerdegegner um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 15).

E. 1.13 Am 5. Juni 2019 teilte der Beschwerdegegner mit, dass sich C._____ seit dem 4. Juni 2019 aufgrund einer Traumafolge- und Bindungsstörung freiwillig in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich befinde; in der Woche darauf sei eine Verlegung von C._____ nach F._____ in die Kinderstation G._____ geplant (act. 20).

E. 1.14 Die diversen Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 21 und 22). Die Akten der KESB (act. 9) sowie des Be- zirksrates (act. 8) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

2. Formelles

E. 2 Es sei die Beschwerdeführerin für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens für berechtigt zu erklären, Sohn C._____, geb. tt.mm.2006, jeweils von Dienstagabend bis Mittwochmorgen, von Donnerstagabend bis Freitagmorgen sowie jedes zweite Wo- chenende von Samstagmorgen bis Sonntagmorgen mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen; weiter sei die Beschwerdeführerin für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens für berechtigt zu erklären, jährlich vier Wochen Ferien mit C._____ zu verbringen;

E. 2.1 Der Bezirksrat sistierte im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Besuchskontakte zwischen der Beschwer- deführerin und C._____. Konsequenterweise wies der Bezirksrat auch ein Mass- nahmebegehren der Beschwerdeführerin ab, mit welchem diese die Festsetzung von Besuchskontakten entsprechend der Anordnung im Entscheid der KESB vom

E. 2.2 Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Materielles

E. 3 Es sei die Beiständin, Frau E._____, für die Dauer des vorin- stanzlichen Verfahrens zu beauftragen, zwischen den Beschwer- deführern zu vermitteln und insbesondere den Vollzug des Be-

- 6 - suchsrechts verantwortlich zu überwachen. Sie sei zu ermächti- gen, das Besuchsrecht allenfalls auch gegen den Willen des Be- schwerdegegners durchzusetzen und den Termin für ein grund- sätzlich nachholbares Besuchsrecht in eigener Kompetenz festzu- legen;

E. 3.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minder- jährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn die Eltern den persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind kümmern oder andere wichtige Gründe vorliegen, so kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Als Alternative zum Entzug des persönlichen Ver- kehrs stehen begleitete Besuchskontakte zur Verfügung. Es ist allgemein aner- kannt, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen – und damit auch zum nicht obhutsberechtigten Elternteil – sehr wichtig ist und bei dessen Identi- tätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590, 127 III 295 E. 4a S. 298). Der persönliche Verkehr dient in erster Linie dem Interesse des Kindes; oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persön- lichen Verkehrs ist das Kindeswohl; wenn ein Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind verletzt – z.B. weil er sich nicht ernsthaft um das Kind kümmert –, wird dieses Fehlverhalten nur dann relevant, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet wird (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298, 123 III 445 E. 3b S. 451).

E. 3.2 C._____ lebt seit dem Entscheid der KESB vom 15. Oktober 2013 beim Be- schwerdegegner. Wegen des geplanten stationären Alkoholentzuges der Be- schwerdeführerin verzichtete die KESB damals auf die Festsetzung von Besuchs- kontakten (act. 9/39 S. 5 f.). In der Folge ordnete die KESB mit Entscheid vom

21. Oktober 2014 einen einmaligen, begleiteten Besuchskontakt pro Monat für wenige Stunden an (act. 9/84 S. 7 f.). Seit 2017 wurden die Besuchskontakte zwi- schen C._____ und der Beschwerdeführerin im Einverständnis aller Beteiligten sukzessive erweitert, bis hin zu unbegleiteten Besuchskontakten jeden Dienstag-

- 8 - und Donnerstagabend mit jeweiligen Übernachtungen (vgl. E. 1.5). Am 18. Januar 2019 erstattete die D._____ AG, bei welcher C._____ seit Juni 2018 in ambulan- ter Behandlung war, eine Gefährdungsmeldung, mit welcher sie insbesondere auf eine komplexe Traumafolgestörung mit Intrusionen (Erinnerungen über den erlit- tenen Missbrauch durch die Beschwerdeführerin) hinwies (act. 9/232). Unlängst teilte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 5. Juni 2019 mit, dass C._____ wegen der diagnostizierten Traumafolge- und Bindungsstörung am 4. Juni 2019 eine stationäre Behandlung angetreten habe (act. 20). Aufgrund der Ereignisse der vergangenen Jahre und aufgrund der aktuellen Entwicklung, die eine stationä- re Behandlung von C._____ notwendig machte, ist glaubhaft gemacht, dass das Wohl von C._____ durch die Besuchskontakte zur Beschwerdeführerin zur Zeit ernsthaft tangiert sein könnte. Da während längerer Zeit gar keine oder nur mini- male Besuchskontakte zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ stattfan- den und die in jüngster Vergangenheit schrittweise aufgebauten Besuchskontakte bei C._____ offenbar negative Reaktionen (Traumafolgestörung) auslösten, die zuletzt sogar eine stationäre Behandlung erforderlich machten, ist zumindest glaubhaft gemacht, dass die Besuchskontakte einstweilen nicht im Kindeswohl liegen.

E. 3.3 Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts. Die Be- schwerdeführerin verweist zwar zu Recht darauf (act. 2 Rz. 7), die frühere Thera- peutin H._____ habe gegenüber der KESB am 26. Juni 2018 festgehalten, dass die Besuchskontakte mit der Beschwerdeführerin für C._____ passten (act. 9/184 S. 1 unten/S. 2 oben); die viel positivere Einschätzung der früheren Therapeutin H._____ steht effektiv in Widerspruch zur Gefährdungsmeldung der aktuellen Therapeutin I._____ von D._____ AG vom 18. Januar 2019 (act. 9/232); die un- terschiedlichen Einschätzungen der beiden Therapeutinnen könnten darauf zu- rückzuführen sein, dass sich die Verhältnisse zwischen der Beurteilung der The- rapeutin H._____ (Juni 2018) und der Gefährdungsmeldung der Therapeutin I._____ (Januar 2019) verändert haben; auch die jüngste Entwicklung, gemäss welcher eine stationäre Behandlung von C._____ erforderlich wurde, deutet da- rauf hin, dass die Besuchskontakte für C._____ belastend sind. Soweit die Be- schwerdeführerin auch die Einschätzung des Kindesverfahrensvertreters als wi-

- 9 - dersprüchlich kritisiert (act. 2 Rz. 8 f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der Kindesverfahrensvertreter aufgrund einer eigenen Befragung von C._____ ein Bild machen konnte und dass kein Anlass für die Annahme besteht, der Vertreter gebe den Standpunkt von C._____ nicht korrekt wieder; überdies ist auch an die- ser Stelle nochmals in Erinnerung zu rufen, dass anfangs Juni 2019 offenbar eine stationäre Behandlung von C._____ erforderlich wurde, was die Darstellung des Kindesverfahrensvertreters stützen würde. Soweit die Beschwerdeführerin vor- bringt, die behandelnde Psychologin sei eigentlich H._____ und nicht I._____ (act. 2 Rz. 10), ist ihr entgegenzuhalten, dass H._____ seit Juli 2018 ihre Funktion zufolge Schwangerschaftsurlaubs nicht mehr ausübte (act. 9/184 S. 2), was erklä- ren könnte, weshalb C._____ seit dem 20. Juni 2018 bei I._____ in Behandlung ist (act. 9/232). Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme der Beiständin E._____ vom 7. August 2018 überzeugt nicht (act. 2 Rz. 11), weil die Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2019 nur noch einen wö- chentlichen Besuchskontakt von drei Stunden empfiehlt und in dieser Empfehlung die neuste Entwicklung mit der stationären Behandlung von C._____ ab dem

4. Juni 2019 nicht berücksichtigt ist (act. 12 f.). Soweit die Beschwerdeführerin da- rauf hinweist, dass ohnehin nicht klar sei, wie der Beschwerdegegner die Betreu- ung von C._____ sicherstellen könne, wenn er 100 % arbeite (act. 2 Rz. 12 f.), ist darauf hinzuweisen, dass dies für die Obhutsregelung relevant wäre, die hier gar nicht Verfahrensgegenstand ist; für die hier zu beurteilende Kontaktregelung von C._____ zur Beschwerdeführerin ist der Beschäftigungsgrad des Beschwerde- gegners irrelevant. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Stellung- nahme der KESB, mit welcher diese die Abweisung der Beschwerde an den Be- zirksrat empfahl (act. 2 Rz. 14), ist unbehelflich, weil die KESB im Zeitpunkt ihres Entscheides vom 8. Januar 2019 weder von der Gefährdungsmeldung der Thera- peutin I._____ von der D._____ AG vom 18. Januar 2019 noch von der stationä- ren Behandlung von C._____ ab dem 4. Juni 2019 Kenntnis hatte.

E. 3.4 Aufgrund der Vorgeschichte, der Gefährdungsmeldung der Therapeutin I._____ von D._____ AG vom 18. Januar 2019 und der neusten Entwicklung mit der seit dem 4. Juni 2019 erforderlichen stationären Behandlung von C._____ be- steht die glaubhaft gemachte Gefahr, dass C._____ durch Besuchskontakte zur

- 10 - Beschwerdeführerin während des laufenden Verfahrens erhebliche Nachteile in Form von psychischen Belastungen entstehen könnten. Der Bezirksrat hat daher die Besuchskontakte für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu Recht vorsorg- lich sistiert. Die Beschwerde gegen die vorsorgliche Massnahme ist abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen; unentgeltliche Rechtspflege

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners." Ferner ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

E. 4.1 Umständehalber ist auf die Festsetzung einer Gerichtsgebühr für das ober- gerichtliche Beschwerdeverfahren zu verzichten, und die Kosten der Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 4.2 Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, wäre sie grundsätzlich entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Ver- fahren betreffend die Elternrechte (Obhut, Sorge und Kontakt) kann das Gericht jedoch vom Unterliegerprinzip abweichen, wenn beide Parteien gute Gründe für ihren Standpunkt haben (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies ist hier der Fall, da auch die Beiständin für die Dauer des Verfahrens zumindest ein minimales Besuchs- recht empfiehlt; hinzu kommt, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht absehbar war, dass anfangs Juni 2019 eine stationäre Behandlung von C._____ erforderlich würde. Daher wird die Beschwerdeführerin trotz dem Unter- liegen im vorliegenden Verfahren nicht entschädigungspflichtig. Ermessensweise haben vielmehr beide Parteien ihre Kosten zu tragen.

E. 4.3 Beide Parteien ersuchen um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Da keine Gerichts- kosten und auch keine Kosten für die Kindesvertretung zu erheben sind, wird das Gesuch der Parteien insofern gegenstandslos. Für die Frage, ob den Parteien die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Bedürftigkeit der Parteien zu prüfen; wie erwähnt ist weder der Standpunkt der Beschwerdeführerin noch derjenige des Beschwerdegegners aussichtslos (E. 4.2) und die Notwendig- keit einer fachkundigen Vertretung liegt auf der Hand. Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt, womit ihre Bedürftig- keit ohne Weiteres glaubhaft gemacht ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin

- 11 - um unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher gutzuheissen, und Rechtsanwalt X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu ernen- nen. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter bislang keine Aufstellung über seine Bemühungen und Auslagen eingereicht hat, kann ihm heute noch keine Entschä- digung zugesprochen werden; dies ist einem separaten Beschluss vorzubehalten. Im Unterschied zur Beschwerdeführerin ist die Bedürftigkeit des Beschwerdegeg- ners vertieft zu prüfen. Der Beschwerdegegner erzielte im Jahr 2018 für 11½ Mo- nate (16.1.18–31.12.18) ein Einkommen von Fr. 100'916.00, woraus sich ein Mo- natsgehalt von Fr. 8'775.00 ergibt (act. 19/3); dieses Einkommen ist aufgrund der monatlichen Lohnabrechnungen (vgl. act. 19/4) auch heute noch aktuell, wenn der Bonus von Fr. 9'900.00 pro Jahr mitberücksichtigt wird (act. 19/3 Blatt 2). Dem Einkommen von Fr. 8'775.00 stehen folgende Ausgaben für den Beschwerdegeg- ner und C._____ gegenüber, die schon im Verfahren vor Bezirksrat geltend ge- macht wurden (vgl. act. 8/6 Rz. 59):

- Grundbetrag Fr. 1'350.00 (ausgewiesen)

- Grundbetrag C._____ Fr. 600.00 (ausgewiesen)

- Miete Fr. 2'800.00 (wie geltend gemacht)

- Krankenkasse Fr. 331.00 (wie geltend gemacht)

- Therapie C._____ Fr. 64.00 (wie geltend gemacht

- Hausrat-/Haftpflichtvers. Fr. 37.00 (wie geltend gemacht)

- Radio/TV (früher Billag) Fr. 30.50 (wie geltend gemacht)

- Fernseher/Internet/Tel. Fr. 120.00 (wie geltend gemacht)

- Auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 (wie geltend gemacht)

- ZVV-Abos Fr. 240.00 (wie geltend gemacht, act. 18 S. 3)

- Essensgeld C._____ Fr. 300.00 (wie geltend gemacht)

- Taschengeld C._____ Fr. 40.00 (wie geltend gemacht)

- Handy C._____ Fr. 50.00 (wie geltend gemacht)

- Freizeit C._____ Fr. 200.00 (wie geltend gemacht)

- Steuern Fr. 800.00 (wie geltend gemacht)

- Schuldentilgung HSG Fr. 0.00 (vgl. folgende Begründung) Total Fr. 7'182.50

- 12 - Im Verfahren vor KESB machte der Beschwerdegegner unter der Position "Schul- dentilgung HSG" einen Betrag von Fr. 592.00 geltend (act. 8/6 S. 11). Auf Nach- frage des Gerichtes (act. 10) führte der Beschwerdegegner aus, dass er einen Antrag auf Stundung der Schulden gestellt habe und dass über den Antrag erst im Oktober 2018 (wohl 2019) entschieden werde (act. 18 Rz. 16). Aktuell wird keine Schuldentilgung geleistet, weshalb unter diesem Titel auch kein Betrag im Bedarf des Beschwerdegegners aufgenommen werden kann. Bei einem Einkommen von Fr. 8'775.00 und einem Bedarf von Fr. 7'182.50 ist der Beschwerdegegner in der Lage, die Kosten der anwaltlichen Vertretung innert angemessener Frist zu finan- zieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Es wird beschlossen:

E. 8 Januar 2019 beantragte. Eine Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen

- 7 - kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung verlangt werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Diese Frist ist eingehalten.

Dispositiv
  1. Die Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und den Kosten der Vertretung des Kindes) für das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren werden abgeschrieben.
  2. Der Beschwerdeführerin wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 13 -
  6. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskos- ten und keine Kosten für die Vertretung des Kindes erhoben.
  7. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
  8. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerde- führerin wird einem separaten Beschluss vorbehalten.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen, an den Vertreter des Kin- des (Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, … [Adresse]), an die Beiständin (E._____, … [Adresse]) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
  10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ190025-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. S. Mazan und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. M. Isler Beschluss und Urteil vom 3. Juli 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ betreffend Umteilung der Obhut und Überprüfung des persönlichen Verkehrs / vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom

14. März 2019; VO.2019.5 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Win- terthur-Andelfingen)

- 3 - Erwägungen:

1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte 1.1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner) sind die unverheirateten Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2006). 1.2. Nach der Trennung der Eltern wuchs C._____ zunächst bei der Beschwer- deführerin auf. Mit Entscheid vom 15. Oktober 2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfol- gend: KESB) insbesondere aufgrund einer Alkoholproblematik bei der Beschwer- deführerin für C._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (act. 9/39). 1.3. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2014 stellte die KESB C._____ unter die Obhut des Beschwerdegegners. Weiter ordnete die KESB begleitete Besuchskon- takte zwischen C._____ und der Beschwerdeführerin von einmal im Monat für ei- nige Stunden an (act. 9/84). 1.4. Am 24. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin der KESB, dass C._____ wieder unter ihre Obhut zu stellen sei. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen aus, dass sie einen Alkoholentzug gemacht habe und zum zweiten Mal Mutter geworden sei. Sie fühle sich stark genug, für C._____ zu sorgen. Zudem befürchte sie, dass es C._____ beim Beschwerdegegner nicht gut gehe (act. 9/114). 1.5. Im Verlauf dieses Verfahrens wurden die Besuchskontakte zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ im Einverständnis aller Beteiligten sukzessive erweitert, bis hin zu unbegleiteten Besuchskontakten jeden Dienstag- und Don- nerstagabend mit jeweiligen Übernachtungen. 1.6. Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 bestätigte die KESB die Zuteilung der Obhut über C._____ an den Beschwerdegegner. Der persönliche Verkehr der Be- schwerdeführerin mit C._____ wurde wie folgt geregelt (act. 9/226 = act. 8/2/2):

- 4 - "2. Der persönliche Verkehr [der Beschwerdeführerin] wird neu wie folgt geregelt: Die Mutter wird berechtigt erklärt, ihren Sohn C._____ jeweils von Dienstagabend bis Mittwochmorgen, von Donnerstagabend bis Freitagmorgen sowie jedes zweite Wochenende von Samstag- morgen bis Sonntagmorgen mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Weiter wird die Mutter berechtigt erklärt, jährlich vier Wochen Fe- rien mit C._____ zu verbringen, wobei die Ferien maximal eine Woche (sieben Tage) am Stück betragen dürfen. Die vorliegende Regelung des persönlichen Verkehrs stellt eine Konfliktregelung dar. Abänderungen sind einvernehmlich zwi- schen den Eltern und unter Mitwirkung der Beiständin und unter Einbezug des Jugendlichen jederzeit möglich." 1.7. Bereits seit dem 20. Juni 2018 befindet sich C._____ aufgrund einer Traumafolgestörung bei der D._____ AG in ambulanter Behandlung. Am 18. Ja- nuar 2019 erstattete die D._____ AG der KESB eine Gefährdungsmeldung. Darin wird insbesondere darauf hingewiesen, dass bei C._____ aufgrund von dessen früheren Erlebnissen mit der Beschwerdeführerin von einer komplexen Trauma- folgestörung auszugehen sei (act. 9/232). 1.8. Am 28. Januar 2019 erhob der Beschwerdegegner gegen den Entscheid der KESB vom 8. Januar 2019 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (nachfolgend: Bezirksrat) und beantragte im Wesentlichen, dass die von der KESB angeordnete Besuchsrechtsregelung aufzuheben und das Besuchsrecht der Beschwerdeführe- rin auf unbestimmte Zeit zu sistieren und dieser zu verbieten sei, Kontakt mit C._____ aufzunehmen. Zudem stellte der Beschwerdegegner den Antrag auf Er- lass vorsorglicher Massnahmen, dass die mit Entscheid der KESB vom 21. Okto- ber 2014 angeordnete Besuchsrechtsregelung, welche aufgrund der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde an den Bezirksrat grundsätzlich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gelten würde und mit welcher der Beschwerdeführerin ein begleitetes Besuchsrecht im Rahmen von einmal im Monat für einige Stunden eingeräumt wurde, für die Dauer des Verfahrens zu sistieren sei. 1.9. Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2019 beantragte die KESB die Abwei- sung des Antrags des Beschwerdegegners auf Erlass vorsorglicher Massnahmen

- 5 - (act. 8/4). Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2019 befürwortete der Kindesver- fahrensvertreter eine einstweilige Sistierung der Besuchskontakte der Beschwer- deführerin mit C._____ (act. 8/8). Mit Stellungnahme vom 14. Februar 2019 bean- tragte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass der Antrag des Beschwer- degegners auf Erlass vorsorglicher Massnahmen abzuweisen sei und dass sie im Sinn vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens berechtigt zu erklä- ren sei, C._____ jeweils von Dienstagabend bis Mittwochmorgen, von Donners- tagabend bis Freitagmorgen sowie jedes zweite Wochenende von Samstagmor- gen bis Sonntagmorgen mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (act. 8/10). 1.10. Mit Beschluss vom 14. März 2019 traf der Bezirksrat folgende vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens vor Bezirksrat (act. 7): "I. In Gutheissung des Antrages [des Beschwerdegegners] auf Er- lass vorsorglicher Massnahmen vom 28. Januar 2019 sowie in teilweiser Gutheissung des Antrages des Kindesverfahrensvertre- ters auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 14. Februar 2019 wird das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin gemäss Disposi- tivziffer 5 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 21. Oktober 2014 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sistiert. II. Die Anträge [der Beschwerdeführerin] auf Erlass vorsorglicher Massnahmen vom 14. Februar 2019 werden abgewiesen." 1.11. Am 29. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die vom Bezirksrat getroffenen vorsorglichen Massnahmen und stellte folgende An- träge (act. 2 S. 2 f.): "1. Es seien Dispositiv-Ziffer I. und II. des Beschlusses des Bezirks- rates Winterthur vom 14. März 2019 aufzuheben;

2. Es sei die Beschwerdeführerin für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens für berechtigt zu erklären, Sohn C._____, geb. tt.mm.2006, jeweils von Dienstagabend bis Mittwochmorgen, von Donnerstagabend bis Freitagmorgen sowie jedes zweite Wo- chenende von Samstagmorgen bis Sonntagmorgen mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen; weiter sei die Beschwerdeführerin für die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens für berechtigt zu erklären, jährlich vier Wochen Ferien mit C._____ zu verbringen;

3. Es sei die Beiständin, Frau E._____, für die Dauer des vorin- stanzlichen Verfahrens zu beauftragen, zwischen den Beschwer- deführern zu vermitteln und insbesondere den Vollzug des Be-

- 6 - suchsrechts verantwortlich zu überwachen. Sie sei zu ermächti- gen, das Besuchsrecht allenfalls auch gegen den Willen des Be- schwerdegegners durchzusetzen und den Termin für ein grund- sätzlich nachholbares Besuchsrecht in eigener Kompetenz festzu- legen;

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners." Ferner ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 1.12. Am 30. April 2019 empfahl die Beiständin E._____, dass C._____ während der Dauer des Verfahrens einen wöchentlichen Besuchskontakt mit der Be- schwerdeführerin von drei Stunden haben sollte (act. 12). Der Kindesvertreter be- antragte die Abweisung der Beschwerde (act. 13). Auch der Beschwerdegegner beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; ferner ersuchte der Beschwerdegegner um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 15). 1.13. Am 5. Juni 2019 teilte der Beschwerdegegner mit, dass sich C._____ seit dem 4. Juni 2019 aufgrund einer Traumafolge- und Bindungsstörung freiwillig in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich befinde; in der Woche darauf sei eine Verlegung von C._____ nach F._____ in die Kinderstation G._____ geplant (act. 20). 1.14. Die diversen Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 21 und 22). Die Akten der KESB (act. 9) sowie des Be- zirksrates (act. 8) wurden beigezogen. Die Sache ist spruchreif.

2. Formelles 2.1. Der Bezirksrat sistierte im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens die Besuchskontakte zwischen der Beschwer- deführerin und C._____. Konsequenterweise wies der Bezirksrat auch ein Mass- nahmebegehren der Beschwerdeführerin ab, mit welchem diese die Festsetzung von Besuchskontakten entsprechend der Anordnung im Entscheid der KESB vom

8. Januar 2019 beantragte. Eine Beschwerde gegen vorsorgliche Massnahmen

- 7 - kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung verlangt werden (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Diese Frist ist eingehalten. 2.2. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

3. Materielles 3.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minder- jährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Ver- kehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird, wenn die Eltern den persönlichen Verkehr pflichtwidrig ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind kümmern oder andere wichtige Gründe vorliegen, so kann das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Als Alternative zum Entzug des persönlichen Ver- kehrs stehen begleitete Besuchskontakte zur Verfügung. Es ist allgemein aner- kannt, dass die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen – und damit auch zum nicht obhutsberechtigten Elternteil – sehr wichtig ist und bei dessen Identi- tätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590, 127 III 295 E. 4a S. 298). Der persönliche Verkehr dient in erster Linie dem Interesse des Kindes; oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persön- lichen Verkehrs ist das Kindeswohl; wenn ein Elternteil seine Pflichten gegenüber dem Kind verletzt – z.B. weil er sich nicht ernsthaft um das Kind kümmert –, wird dieses Fehlverhalten nur dann relevant, wenn dadurch das Kindeswohl gefährdet wird (BGE 127 III 295 E. 4a S. 298, 123 III 445 E. 3b S. 451). 3.2. C._____ lebt seit dem Entscheid der KESB vom 15. Oktober 2013 beim Be- schwerdegegner. Wegen des geplanten stationären Alkoholentzuges der Be- schwerdeführerin verzichtete die KESB damals auf die Festsetzung von Besuchs- kontakten (act. 9/39 S. 5 f.). In der Folge ordnete die KESB mit Entscheid vom

21. Oktober 2014 einen einmaligen, begleiteten Besuchskontakt pro Monat für wenige Stunden an (act. 9/84 S. 7 f.). Seit 2017 wurden die Besuchskontakte zwi- schen C._____ und der Beschwerdeführerin im Einverständnis aller Beteiligten sukzessive erweitert, bis hin zu unbegleiteten Besuchskontakten jeden Dienstag-

- 8 - und Donnerstagabend mit jeweiligen Übernachtungen (vgl. E. 1.5). Am 18. Januar 2019 erstattete die D._____ AG, bei welcher C._____ seit Juni 2018 in ambulan- ter Behandlung war, eine Gefährdungsmeldung, mit welcher sie insbesondere auf eine komplexe Traumafolgestörung mit Intrusionen (Erinnerungen über den erlit- tenen Missbrauch durch die Beschwerdeführerin) hinwies (act. 9/232). Unlängst teilte der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 5. Juni 2019 mit, dass C._____ wegen der diagnostizierten Traumafolge- und Bindungsstörung am 4. Juni 2019 eine stationäre Behandlung angetreten habe (act. 20). Aufgrund der Ereignisse der vergangenen Jahre und aufgrund der aktuellen Entwicklung, die eine stationä- re Behandlung von C._____ notwendig machte, ist glaubhaft gemacht, dass das Wohl von C._____ durch die Besuchskontakte zur Beschwerdeführerin zur Zeit ernsthaft tangiert sein könnte. Da während längerer Zeit gar keine oder nur mini- male Besuchskontakte zwischen der Beschwerdeführerin und C._____ stattfan- den und die in jüngster Vergangenheit schrittweise aufgebauten Besuchskontakte bei C._____ offenbar negative Reaktionen (Traumafolgestörung) auslösten, die zuletzt sogar eine stationäre Behandlung erforderlich machten, ist zumindest glaubhaft gemacht, dass die Besuchskontakte einstweilen nicht im Kindeswohl liegen. 3.3. Daran ändern die Ausführungen der Beschwerdeführerin nichts. Die Be- schwerdeführerin verweist zwar zu Recht darauf (act. 2 Rz. 7), die frühere Thera- peutin H._____ habe gegenüber der KESB am 26. Juni 2018 festgehalten, dass die Besuchskontakte mit der Beschwerdeführerin für C._____ passten (act. 9/184 S. 1 unten/S. 2 oben); die viel positivere Einschätzung der früheren Therapeutin H._____ steht effektiv in Widerspruch zur Gefährdungsmeldung der aktuellen Therapeutin I._____ von D._____ AG vom 18. Januar 2019 (act. 9/232); die un- terschiedlichen Einschätzungen der beiden Therapeutinnen könnten darauf zu- rückzuführen sein, dass sich die Verhältnisse zwischen der Beurteilung der The- rapeutin H._____ (Juni 2018) und der Gefährdungsmeldung der Therapeutin I._____ (Januar 2019) verändert haben; auch die jüngste Entwicklung, gemäss welcher eine stationäre Behandlung von C._____ erforderlich wurde, deutet da- rauf hin, dass die Besuchskontakte für C._____ belastend sind. Soweit die Be- schwerdeführerin auch die Einschätzung des Kindesverfahrensvertreters als wi-

- 9 - dersprüchlich kritisiert (act. 2 Rz. 8 f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der Kindesverfahrensvertreter aufgrund einer eigenen Befragung von C._____ ein Bild machen konnte und dass kein Anlass für die Annahme besteht, der Vertreter gebe den Standpunkt von C._____ nicht korrekt wieder; überdies ist auch an die- ser Stelle nochmals in Erinnerung zu rufen, dass anfangs Juni 2019 offenbar eine stationäre Behandlung von C._____ erforderlich wurde, was die Darstellung des Kindesverfahrensvertreters stützen würde. Soweit die Beschwerdeführerin vor- bringt, die behandelnde Psychologin sei eigentlich H._____ und nicht I._____ (act. 2 Rz. 10), ist ihr entgegenzuhalten, dass H._____ seit Juli 2018 ihre Funktion zufolge Schwangerschaftsurlaubs nicht mehr ausübte (act. 9/184 S. 2), was erklä- ren könnte, weshalb C._____ seit dem 20. Juni 2018 bei I._____ in Behandlung ist (act. 9/232). Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme der Beiständin E._____ vom 7. August 2018 überzeugt nicht (act. 2 Rz. 11), weil die Beiständin in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2019 nur noch einen wö- chentlichen Besuchskontakt von drei Stunden empfiehlt und in dieser Empfehlung die neuste Entwicklung mit der stationären Behandlung von C._____ ab dem

4. Juni 2019 nicht berücksichtigt ist (act. 12 f.). Soweit die Beschwerdeführerin da- rauf hinweist, dass ohnehin nicht klar sei, wie der Beschwerdegegner die Betreu- ung von C._____ sicherstellen könne, wenn er 100 % arbeite (act. 2 Rz. 12 f.), ist darauf hinzuweisen, dass dies für die Obhutsregelung relevant wäre, die hier gar nicht Verfahrensgegenstand ist; für die hier zu beurteilende Kontaktregelung von C._____ zur Beschwerdeführerin ist der Beschäftigungsgrad des Beschwerde- gegners irrelevant. Auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Stellung- nahme der KESB, mit welcher diese die Abweisung der Beschwerde an den Be- zirksrat empfahl (act. 2 Rz. 14), ist unbehelflich, weil die KESB im Zeitpunkt ihres Entscheides vom 8. Januar 2019 weder von der Gefährdungsmeldung der Thera- peutin I._____ von der D._____ AG vom 18. Januar 2019 noch von der stationä- ren Behandlung von C._____ ab dem 4. Juni 2019 Kenntnis hatte. 3.4. Aufgrund der Vorgeschichte, der Gefährdungsmeldung der Therapeutin I._____ von D._____ AG vom 18. Januar 2019 und der neusten Entwicklung mit der seit dem 4. Juni 2019 erforderlichen stationären Behandlung von C._____ be- steht die glaubhaft gemachte Gefahr, dass C._____ durch Besuchskontakte zur

- 10 - Beschwerdeführerin während des laufenden Verfahrens erhebliche Nachteile in Form von psychischen Belastungen entstehen könnten. Der Bezirksrat hat daher die Besuchskontakte für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu Recht vorsorg- lich sistiert. Die Beschwerde gegen die vorsorgliche Massnahme ist abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen; unentgeltliche Rechtspflege 4.1. Umständehalber ist auf die Festsetzung einer Gerichtsgebühr für das ober- gerichtliche Beschwerdeverfahren zu verzichten, und die Kosten der Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren unterliegt, wäre sie grundsätzlich entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Ver- fahren betreffend die Elternrechte (Obhut, Sorge und Kontakt) kann das Gericht jedoch vom Unterliegerprinzip abweichen, wenn beide Parteien gute Gründe für ihren Standpunkt haben (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Dies ist hier der Fall, da auch die Beiständin für die Dauer des Verfahrens zumindest ein minimales Besuchs- recht empfiehlt; hinzu kommt, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde nicht absehbar war, dass anfangs Juni 2019 eine stationäre Behandlung von C._____ erforderlich würde. Daher wird die Beschwerdeführerin trotz dem Unter- liegen im vorliegenden Verfahren nicht entschädigungspflichtig. Ermessensweise haben vielmehr beide Parteien ihre Kosten zu tragen. 4.3. Beide Parteien ersuchen um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Da keine Gerichts- kosten und auch keine Kosten für die Kindesvertretung zu erheben sind, wird das Gesuch der Parteien insofern gegenstandslos. Für die Frage, ob den Parteien die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Bedürftigkeit der Parteien zu prüfen; wie erwähnt ist weder der Standpunkt der Beschwerdeführerin noch derjenige des Beschwerdegegners aussichtslos (E. 4.2) und die Notwendig- keit einer fachkundigen Vertretung liegt auf der Hand. Die Beschwerdeführerin wird von der Sozialhilfe unterstützt, womit ihre Bedürftig- keit ohne Weiteres glaubhaft gemacht ist. Das Gesuch der Beschwerdeführerin

- 11 - um unentgeltliche Rechtsvertretung ist daher gutzuheissen, und Rechtsanwalt X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu ernen- nen. Da der unentgeltliche Rechtsvertreter bislang keine Aufstellung über seine Bemühungen und Auslagen eingereicht hat, kann ihm heute noch keine Entschä- digung zugesprochen werden; dies ist einem separaten Beschluss vorzubehalten. Im Unterschied zur Beschwerdeführerin ist die Bedürftigkeit des Beschwerdegeg- ners vertieft zu prüfen. Der Beschwerdegegner erzielte im Jahr 2018 für 11½ Mo- nate (16.1.18–31.12.18) ein Einkommen von Fr. 100'916.00, woraus sich ein Mo- natsgehalt von Fr. 8'775.00 ergibt (act. 19/3); dieses Einkommen ist aufgrund der monatlichen Lohnabrechnungen (vgl. act. 19/4) auch heute noch aktuell, wenn der Bonus von Fr. 9'900.00 pro Jahr mitberücksichtigt wird (act. 19/3 Blatt 2). Dem Einkommen von Fr. 8'775.00 stehen folgende Ausgaben für den Beschwerdegeg- ner und C._____ gegenüber, die schon im Verfahren vor Bezirksrat geltend ge- macht wurden (vgl. act. 8/6 Rz. 59):

- Grundbetrag Fr. 1'350.00 (ausgewiesen)

- Grundbetrag C._____ Fr. 600.00 (ausgewiesen)

- Miete Fr. 2'800.00 (wie geltend gemacht)

- Krankenkasse Fr. 331.00 (wie geltend gemacht)

- Therapie C._____ Fr. 64.00 (wie geltend gemacht

- Hausrat-/Haftpflichtvers. Fr. 37.00 (wie geltend gemacht)

- Radio/TV (früher Billag) Fr. 30.50 (wie geltend gemacht)

- Fernseher/Internet/Tel. Fr. 120.00 (wie geltend gemacht)

- Auswärtige Verpflegung Fr. 220.00 (wie geltend gemacht)

- ZVV-Abos Fr. 240.00 (wie geltend gemacht, act. 18 S. 3)

- Essensgeld C._____ Fr. 300.00 (wie geltend gemacht)

- Taschengeld C._____ Fr. 40.00 (wie geltend gemacht)

- Handy C._____ Fr. 50.00 (wie geltend gemacht)

- Freizeit C._____ Fr. 200.00 (wie geltend gemacht)

- Steuern Fr. 800.00 (wie geltend gemacht)

- Schuldentilgung HSG Fr. 0.00 (vgl. folgende Begründung) Total Fr. 7'182.50

- 12 - Im Verfahren vor KESB machte der Beschwerdegegner unter der Position "Schul- dentilgung HSG" einen Betrag von Fr. 592.00 geltend (act. 8/6 S. 11). Auf Nach- frage des Gerichtes (act. 10) führte der Beschwerdegegner aus, dass er einen Antrag auf Stundung der Schulden gestellt habe und dass über den Antrag erst im Oktober 2018 (wohl 2019) entschieden werde (act. 18 Rz. 16). Aktuell wird keine Schuldentilgung geleistet, weshalb unter diesem Titel auch kein Betrag im Bedarf des Beschwerdegegners aufgenommen werden kann. Bei einem Einkommen von Fr. 8'775.00 und einem Bedarf von Fr. 7'182.50 ist der Beschwerdegegner in der Lage, die Kosten der anwaltlichen Vertretung innert angemessener Frist zu finan- zieren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. Es wird beschlossen:

1. Die Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und den Kosten der Vertretung des Kindes) für das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren werden abgeschrieben.

2. Der Beschwerdeführerin wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 13 -

2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskos- ten und keine Kosten für die Vertretung des Kindes erhoben.

3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerde- führerin wird einem separaten Beschluss vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen, an den Vertreter des Kin- des (Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, … [Adresse]), an die Beiständin (E._____, … [Adresse]) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten

– an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: