Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin ist die Mutter und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für die Kinder C._____, geb. tt.mm.2005, D._____, geb. tt.mm.2011, sowie B._____, geb. tt.mm.2013. Die beiden jüngeren Kinder werden in der Familie und daher fortan auch hier D._____ und B._____ genannt. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 beantragte E._____ vom Sozialzentrum F._____ die Anordnung einer Beistandschaft für die Kinder sowie die verdeckte vorläufige Platzierung nach Art. 310 ZGB (KESB-act. 168). Am 29. Oktober 2018 hatte auch die Kreisschulpflege G._____ eine Gefährdungsmeldung erstattet (KESB-act. 170). Am 1. November 2018 vollzog die KESB den superprovisori- schen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und platzierte die Kinder an ei- nem der Behörde bekannten Ort. Dies wurde der Beschwerdeführerin gleichen- tags mündlich mitgeteilt. Gleichzeitig ordnete die KESB für die drei Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und stellte ihnen für das laufende Verfahren eine Kindesvertreterin nach Art. 314abis ZGB zur Seite (KESB- act. 172 und 173). Diese superprovisorischen Anordnungen wurden mit Be- schlüssen vom 5. November 2018 schriftlich festgehalten und nach Anhörung der Mutter und der Kindesvertreterin mit Beschlüssen Nr. 6669, 6670 und 6671 vom
30. November 2018 als vorsorgliche Massnahme bestätigt (vgl. KESB- act. 218 = BR-act. 2/3 - 2/5 Dispositiv Ziff. 1). Die KESB bestellte H._____ als Beiständin und wies einen Antrag der Mutter auf Platzierung der Kinder bei ihrer Schwester bzw. auf Bestellung der Schwester der Beschwerdeführerin als Bei- ständin ab. Für die Mutter ordnete sie für die maximale Dauer von fünf Monaten ein begleitetes Besuchsrecht einmal pro Woche während 2-3 Stunden an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (BR-act. 2/3 - 2/5 Dispositiv Ziff. 2 - 6).
- 3 -
E. 2 Am 23. Dezember 2018 erhob die Mutter Beschwerde gegen diese Be- schlüsse (BR-act. 1a - 1c). Sie beantragte beim Bezirksrat deren Aufhebung und verlangte im Hauptantrag, es seien ihr die drei Kinder unverzüglich wieder in ihre Obhut zu geben. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, es sei unverzüglich, eventualiter provisorisch nach Anhörung der KESB festzustellen, dass der Be- schwerde die gesetzlich aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen sei und es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (BR-act. 1a - 1c, je S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2018 wies der Bezirksrat den superprovisorischen Antrag der Beschwerdeführerin ab und setzte der KESB Frist an zur Vernehmlassung und den Kindern als Be- schwerdegegner Frist zur Stellungnahme zu den beantragten vorsorglichen Mas- snahmen (BR-act. 3). In ihrer Vernehmlassung beantragte die KESB, es sei der Beschwerde nachträglich die aufschiebende Wirkung zu entziehen (BR-act. 11). Nach Eingang der weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin hiezu (BR- act. 18) gewährte der Bezirksrat mit Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2019 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr ihren Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Begehren der Beschwer- deführerin, es seien die Kinder für die Dauer des Verfahrens in ihre Obhut zu stel- len, wies er ab und entzog den Beschwerden gegen die Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 der KESB vom 30. November 2018 die aufschiebende Wirkung (BR-act. 27 = act. 6). Der Entscheid wurde am 1. März 2019 versandt (act. 6 S. 15) und der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am 4. März 2019 zu- gestellt (act. 2 S. 2).
E. 3 Mit Bezug auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt es festzuhal- ten, dass die KESB entgegen der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung (Art. 445 Abs. 3 ZGB) für ihren vorsorglichen Massnahmeentscheid eine 30-tägige Rechtsmittelfrist belehrte (BR-act. 2/3 - 2/5 Dispo Ziff. 11), wovon auch die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin (fälschlicherweise gestützt auf Art. 450b ZGB) ausging (BR-act. 1a - 1c S. 2) und innert eben dieser Frist Be- schwerde erhob. Der Bezirksrat ging von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus und führte entsprechend das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren vollstän- dig bis zum Entscheid in der Sache durch, belehrte alsdann aber korrekt eine
- 6 - 10-tägige Frist gegen seinen Entscheid (act. 6). Aus der falschen Rechtsmittelbe- lehrung darf der Beschwerdeführerin bei diesen Verhältnissen gestützt auf Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen.
E. 4 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf superprovisorische An- ordnung der Edition des von der Stiftung I._____ bisher geführten Verlaufsproto- kolls bezüglich der Kinder einerseits mit der im Verfahren herrschenden Offizial- und Untersuchungsmaxime sowie andererseits mit dem Interesse auch der Rechtsmittelinstanzen, sich ein Bild über die Situation der Kinder zu machen. Das Verlaufsprotokoll sei auch Beweismittel für die Beurteilung der Gefährdung des Kindeswohls (act. 25 S. 3 und 4). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erweist sich ein solcher Beizug für das vorliegende Verfahren indes als nicht notwendig, weshalb der Antrag ohne weiteres abzuweisen ist.
E. 4.1 Der Bezirksrat lehnte das Begehren der Beschwerdeführerin, es seien die Kinder für die Dauer des Verfahrens in ihre Obhut zu stellen, ab (Dispositiv Ziff. I). Er entzog als Rechtsmittelinstanz sowohl den Beschwerden gegen die Beschlüs- se der KESB vom 30. November 2018 (Dispositiv Ziff. II) wie auch einer allfälligen Beschwerde gegen seinen eigenen Entscheid (Dispositiv Ziff. V) im Sinne von Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung. Über den prozessualen Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung (Aufhebung von Dispositiv Ziff. V des angefochtenen Entscheides) wurde mit Beschluss vom 1. April 2019 ent- schieden (act. 13).
E. 4.2 Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ist der Sache nach eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGE 137 III 475 E. 2). Namentlich im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes kann der Vollzug einer Anord- nung dringlich sein und den Entzug der aufschiebenden Wirkung gebieten. Es ist im Einzelfall eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzuneh- men (BGE 143 III 197 E. 4; GEISER, in BSK ZGB I, 6.A. N 6 und 7 zu Art. 450c ZGB).
- 8 - Vorliegend scheint die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Antrag auf Wiederer- teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschlüsse der KESB vom 30. Novem- ber 2018 zu bezwecken, für die Dauer der Rechtsmittelverfahren die Obhut über ihre Kinder wieder zu erlangen. Dies kann sie damit indes nicht erreichen, weil mit der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung die Vollstreckbarkeit der Be- schlüsse der KESB entfiele und die Regelung gemäss der superprovisorischen Anordnung vom 1. November 2018 wieder auflebte (vgl. auch act. 13 S. 4 mit Hinweisen). Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ge- gen die KESB-Beschlüsse wurde erreicht, dass die angeordnete Kontaktregelung zwischen den Kindern und der Mutter zum Tragen kommen kann, was nicht zu beanstanden ist. Der Antrag, es sei Dispositiv Ziff. II des angefochtenen Bezirks- ratsentscheides aufzuheben, ist daher abzuweisen.
E. 5 Die Beschwerdeführerin verlangt vor Obergericht einzig die Aufhebung von Dispositiv Ziff. I des Bezirksratsurteils. Aus der Begründung ergibt sich indes zwanglos – und dies wurde anlässlich der Anhörung nochmals bekräftigt (act. 2 und Prot. S. 7 ff. und S. 34 f.), dass sie für die Dauer des Verfahrens die Aufhe- bung des vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kin- der C._____, D._____ und B._____ und die Rückplatzierung der Kinder in ihre Obhut beantragen will. Die Beschwerdeführerin liess ausführen, die Kinder seien vorher nicht gefährdet gewesen und sie seien es heute nicht. Es gehe ihnen gut und in einer solchen Situation, in der das Kindeswohl nicht gefährdet sei, habe der Staat nicht hineinzureden. Die Kindesschutzmassnahmen seien sofort aufzu- heben, jeder Tag sei ein Tag Leid mehr für die Kinder und die Mutter und zu viel (act. 2 und Prot. S. 34). Sie beanstandet die Rechtmässigkeit und Verhältnismäs- sigkeit der von der KESB für die Dauer des Verfahrens angeordneten Kindes- schutzmassnahmen.
E. 5.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass sich die KESB beim Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sachliche Gründe stütze. Die Beschwerdeführerin habe sich der Zusammenarbeit mit den Behörden entzogen. Zur Ungewissheit über die Wohn- und Schulsituation der Kinder hinzu komme, dass die Kinder auf die Behörde einen besorgniserre-
- 9 - genden Eindruck hinterlassen hätten (KESB-act. 168). Unabhängig davon, ob die Anordnung einer Fremdplatzierung gerechtfertigt gewesen sei, müsse die beste- hende Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens dazu führen, von einer Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Beschwerdeführerin abzusehen, weil es das Risiko eines unnötigen Hin und Her zu vermeiden gelte (act. 6 S. 10/11).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt die vom Bezirksrat vorgenommene Abwägung und Beurteilung des Kindeswohls als abwegig und falsch. Unter Berücksichtigung des Alters der Kinder erheische das Kindeswohl, dass die Kinder gemäss ihrem mehrfach geäusserten Wunsch bei ihrer Mutter und im Kreise ihrer Familie auf- wachsen können. Der Bezirksrat habe nicht berücksichtigt, dass – von der KESB unwidersprochen – auch für die KESB bereits seit längerem ersichtlich sei, dass die Kinder entgegen den ursprünglichen Befürchtungen nicht verwahrlost seien und auch nach Ansicht der Kindesvertreterin in einem Familiensystem lebten, das sie unterstütze. Es sei somit seit längerem ersichtlich, dass das Wohl der Kinder in der Obhut der Beschwerdeführerin nicht gefährdet sei, was für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen Voraussetzung wäre. Die Tatsache allein, dass aus den Akten ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nicht zur Zufriedenheit der KESB mit den Behörden zusammengearbeitet habe, berechtige die KESB nicht, ihr ohne Vorwarnung die Obhut über ihre Kinder zu entziehen. Letzteres sei rechtswidrig und unverhältnismässig, zumal Alternativ- massnahmen nicht geprüft worden seien. Die Kinder seien der Beschwerdeführe- rin am 1. November 2018 ohne Vorankündigung in traumatisierender Weise über- fallartig mit Polizeigewalt entzogen worden. Die Aufrechterhaltung dieser Anord- nung während der Dauer des Verfahrens verletze das Recht auf Achtung der per- sönlichen Freiheit sowie des Privat- und Familienlebens der Kinder und der Be- schwerdeführerin. Für die Kinder sei die Trennung von Mutter und Familie schwer erträglich. Sie beeinträchtige das Kindeswohl, was sich durch die sofortige Aufhe- bung für die Verfahrensdauer beheben lasse (act. 2 S. 5/6). Sie rügt weiter die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der Bezirksrat auf ihre Ar- gumente nicht eingegangen sei (act. 2 S. 7 f.). Hiezu ist vorab festzuhalten, dass auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Vorbringen der Beschwerdeführe-
- 10 - rin nachstehend ausführlich eingegangen wird, so dass (bei der umfassenden Überprüfungskognition der Kammer) eine allfällige Gehörsverletzung geheilt wäre. Es erübrigen sich Weiterungen dazu.
E. 5.3 Anlässlich der Anhörung äusserte sich die Beschwerdeführerin sehr ausführ- lich, ebenso wurden ihre Mutter J._____ sowie ihre Schwester K._____ angehört:
E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin beklagte, es seien ihr gesunde, beschulte, lebens- frohe und sehr weit entwickelte Kinder weggeraubt worden. Obwohl sie nach dem, was diese erlebt hätten, einen Scherbenhaufen zurück erhalten werde, wolle sie die Kinder so rasch als möglich zurück. Sie tue alles für die Kinder, habe als alleinerziehende Mutter ausschliesslich für deren Wohl gesorgt; die Kinder seien beschult, machten einen anspruchsvollen Sport (Kunstturnen), seien im Schwimmtraining gewesen, seien tänzerisch sehr weit und beweglich. Es seien gesunde Kinder gewesen. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung, die nicht wahr sei, und basierend auf einem "Wöschwibergschnurr" habe es für ihre Kinder und die ganze Familie einen wahnsinnig schwer wiegenden Eingriff in die Persönlich- keit gegeben, was sie und die Kinder ein Leben lang prägen werde. Wenn die Kinder aus schlimmen Verhältnissen gekommen wären, dann wäre dies eine ganz andere Geschichte. Hier sei aber das pure Gegenteil der Fall. Sie habe als Mutter den Kindern nichts angetan, sondern nur das Beste für sie gemacht. Sie sei per- plex, dass so etwas in der Schweiz überhaupt möglich sei. Die Kinder hätten zu ihr, zu ihrer Mutter, der Grossmutter und auch zu ihrer Schwester eine sehr gute Beziehung gehabt, jetzt seien sie einer Gehirnwäsche unterzogen worden, seien instruiert worden, nicht zu weinen und gewisse Themen nicht anzusprechen, wenn sie sie sähen. Es sei geradezu zynisch: Es seien ihr gesunde Kinder weg- genommen worden und diese seien jetzt immer wieder krank und C._____ habe im Skills Park in Winterthur, in welchen sie mit den Kindern nie gegangen wäre, einen Knochenbruch erlitten. B._____ gehe nun in den öffentlichen Kindergarten in L._____, D._____ und C._____ in die heimeigene Schule, was für D._____ si- cher nicht der richtige Ort sei. Man habe auch in keiner Weise differenziert zwi- schen den Kindern. Alle drei Kinder seien von der KESB wie ein Paket behandelt worden. Es sei auch nicht so, dass sie, die Beschwerdeführerin, einfach abge-
- 11 - taucht sei. Es sei ihr sehr schlecht gegangen. Man habe ihr die Kinder wegge- nommen. Das sei das Schlimmste, was man einer Mutter antun könne. Das Ein- zige, was sie gemacht habe, sei, für die Kinder zu sorgen. Auch beim Unfall von C._____ sei sie erreichbar gewesen und sie habe mit dem Notarzt telefoniert und die Grossmutter sei anwesend gewesen. Diese sei von ihr, der Mutter, bevoll- mächtigt gewesen. Mit der Operation sei sie überdies einverstanden gewesen, sie habe diese aber in Zürich durchführen lassen wollen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie aus Rücksicht auf das Kindeswohl heu- te keinen persönlichen Kontakt mit den Kindern habe, sondern nur in telefoni- schem Kontakt stehe, wenn die Kinder bei ihrer Schwester seien. Jedes Mal wenn die Kinder sie sahen, sei es sehr schlimm für die Kinder gewesen, dass sie nicht zusammen bleiben konnten. Es erleichtere die Situation psychologisch, wenn die Kinder sie, die Mutter, aktuell gar nicht sähen. Darauf angesprochen, wie der Tagesablauf aussehen würde (Prot. S. 13 ff.), wenn die Kinder wieder bei ihr wären, erklärte die Beschwerdeführerin, dass das, was sie aufgebaut habe, nun zerstört sei. Die Ergebnisse hätten aber gezeigt, dass das bisherige Vorgehen sich bewährt habe. Jetzt wären die Kinder vorüber- gehend – sie könne nicht sagen für wie lange – in der zuständigen öffentlichen Schule, dort wo sie sie angemeldet habe: B._____ und D._____ im M._____ und C._____ im Schulhaus N._____. So, wie sie dies bereits bei der Anmeldung beim Sozialamt angegeben habe, sei die Meldeadresse der Kinder die O._____-strasse …, die Wohnadresse aber die P._____-strasse …, wo ihre Mutter wohne. Die Be- treuung würde sie so weiter machen, wie es vorher sehr gut geklappt habe. Sie habe in erster Linie die Betreuung übernommen, viele Aufträge aber auch ihrer Mutter gegeben, z.B. Abholen, in die Schule bringen etc. In ihrer an der Verhand- lung eingereichten Stellungnahme (act. 17 S. 6) hatte die Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie nach einem Jahr bewilligtem Homeschooling die Kinder für das laufende Schuljahr (ab Sommer 2018) via Kreisschulpflege angemeldet habe. Sie habe dann aber am 20. August 2018 weiter das Homeschooling eingesetzt. Sie habe leider den Anmeldeprozess für C._____ für die … - Schule verpasst. Heute sei die Sache eine andere (Prot. S. 30 ff.): Sie sei nach wie vor überzeugt –
- 12 - und das zeige auch das schulische Wissen ihrer Kinder –, dass sich das, was sie mit den Kindern gemacht hatte, bewährt habe. C._____ sei auf Gimi-Niveau und habe gute Fremdsprachenkenntnisse. Es gebe in der Schweiz keine Schulpflicht, sondern eine Lernpflicht. Ihre Kinder bewiesen, dass sie gelernt hätten. Sie sei nach wie vor der Überzeugung, dass sich das Homeschooling bewährt habe. Wenn ihr dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde bewilligt werde, dann dürfe sie das machen. Wenn sie die Bewilligung nicht erhalte, würde sie die Kinder in der Schule lassen. Sie wolle nicht, dass man ihr die Kinder wieder weg nehme. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie könne sich einfach nicht damit zu Recht fin- den, dass sie eine solche Behandlung erhalte mit solchen schwerstwiegenden Eingriffen.
E. 5.3.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin (Prot. S. 22 ff.), J._____, bezeichnete ihre Beziehung zu den Kindern als etwas ganz Inniges. Sie hätten viel bei ihr ge- wohnt. Die Beschwerdeführerin sei eine ganz gute Mutter; die Kinder hätten einen riesigen Vorsprung gehabt, was das Leben anbelange. Nun müsse man schauen, wie man das verkraften könne. Es sei für ihre Tochter wie ein Todesurteil gewe- sen; man wolle lieber sterben als so etwas erdulden zu müssen. Ihre andere Tochter K._____ sei eine beliebte Tante gewesen. Die Tochter K._____ sei all- gemein eine beliebte Frau und habe viele Schulen gemacht und auch noch gut geheiratet. Sie passe in ihrer ganzen Art nach Zürich und habe deshalb nun auch alle Rechte erhalten. Demgegenüber habe A._____, die Beschwerdeführerin, ein ganz anderes Leben gehabt, welches hier nicht akzeptiert werde. Das habe den Behörden nicht gefallen.
E. 5.3.3 Die Schwester der Beschwerdeführerin (Prot. S. 26 ff.), K._____, bezeich- nete ihre Beziehung zu den Kindern, aber auch zu ihrer Mutter und zur Be- schwerdeführerin als sehr gut. Die Kinder seien am Wochenende jeweils bei ihr und hätten von ihr aus telefonischen Kontakt zur Mutter, der die Kinder freue. Ausserdem bringe sie die Kinder vom Heim aus jeweils zum Sport und wieder zu- rück, was sehr aufwändig sei. Sie, K._____, unternehme viel mit den Kindern und sie habe auch versucht, ihnen ihre Werte mitzugeben. Sie habe ihrer Schwester auch zugesagt, dass sie immer auf sie zählen könne. Sie stehe zur Verfügung
- 13 - und könne sie beraten. Sie habe gewusst, dass ihre Schwester Homeschooling mache und sie habe keinerlei Indizien gehabt, dass etwas nicht stimme. Sie glau- be aber auch, dass ihre Schwester absolut ok damit sei, dass die Kinder nun in die öffentliche Schule gingen. Sie wolle, dass die Kinder in die Schule gingen. Sie, K._____, sei der Meinung, dass die Kinder zurück zu ihrer Mutter sollten. Das sei das, was die Kinder wollten. Die Kinder könnten ihrer Ansicht nach gut bei der Mutter sein; diese mache es gut und habe ihre Unterstützung. Sie bestätigte, dass wenn die Kinder wieder bei der Mutter wären, sie, J._____ und die Beschwerde- führerin dafür sorgen würden, dass es funktioniere (Prot. S. 30).
E. 5.4 Die Kindesvertreterin (Prot. S. 32 ff.) erklärte im Anschluss an die Anhörung, dass man der Beschwerdeführerin immer wieder sehr wohlwollend begegnet sei. Es habe Unmengen von Einladungen gegeben, aber es habe einfach keine Kommunikation stattfinden können. Die Beschwerdeführerin habe auch Geschich- ten erzählt, die nicht gestimmt hätten, z.B. dass sich die Kinder in Lindau aufhiel- ten, wo sie dann nicht gewesen seien. Dies habe dazu geführt, dass die Be- schwerdeführerin einfach nicht mehr glaubwürdig gewesen sei. Bereits im Jahr 2013 habe man Abklärungen machen wollen, die dann nicht möglich gewesen seien. Ihre Aufgabe als Kindesvertreterin sei es, mit den Kindern zu sprechen und zu schauen, wie es ihnen gehe. Sie sei in die I._____ gegangen und die Buben hätten ihr klar gesagt, dort bleiben zu wollen. Sie habe mehrere Gespräche ge- habt. Die Kinder seien nicht deprimiert, zerstört. Das heisse aber nicht, dass sie die Familie nicht vermissen. Merkwürdig sei aber, wie wenig die Kinder auf die Platzierung reagiert hätten. Es wirke auch extrem irritierend, dass die Beschwer- deführerin den Kontakt zu den Kindern nicht gesucht habe, wenigstens wenn die- se sich bei ihrer Schwester aufhalten. Konfrontiert mit der Ausführung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, er habe eine Kopie eines Schreibens der Kinder erhalten, wonach diese zu ihrer Mutter zurück wollten, erklärte die Kin- desvertreterin, die Kinder hätten ihr das auch gesagt, vor allem seit die Kinder wüssten, dass sie nicht in der I._____ bleiben könnten. Sie habe aber auch Mel- dungen, wonach B._____ traurig sei, weil er lieber im Heim bleiben würde, aber sagen müsse, er wolle nach Hause (Prot. S. 35). Abschliessend hielt die Kindes- vertreterin fest, es bleibe weiterhin vieles unklar, wie die Situation in den ganzen
- 14 - Jahren gewesen sei. Sie sehe Ressourcen in der Familie und sei der Meinung, dass diese es irgendwann werde managen können. Dennoch wisse sie nicht, in- wiefern die Beschwerdeführerin bereit sei, wirklich mit den Leuten zusammen zu arbeiten (Prot. S. 37). In ihrer nachträglich eingereichten Eingabe (act. 21/2) hielt die Kindesvertreterin fest, es sei in den ersten Wochen schwierig gewesen, den tatsächlichen Willen der Kinder festzustellen. Es seien freundliche, intelligente Kinder, die ausgelassen und fröhlich wirkten. Doch würden sie weder im Heim noch ihr, der Kindesvertreterin gegenüber, etwas von zu Hause erzählen. Die bei- den Jungen hätten beide klar geäussert, dass sie in der Stiftung I._____ bleiben wollen. C._____ habe sich weniger klar geäussert, aber dann bereits schnell ge- sagt, dass sie zurück zu ihrer Mutter wolle. Seitdem die beiden Jungen wüssten, dass die I._____ nur eine vorübergehende Lösung sei und sie die Institution wechseln müssten, sagten sie, dass sie zurück zur Mutter wollen (act. 21/2 S. 2 und 3). Im Recht liegt ein von den drei Kindern verfasstes Schreiben vom
E. 7 April 2019 mit folgendem Inhalt (act. 19): "Sehr geehrte Frau Y._____ Wir haben gehört, dass unsere Mutter am Donnerstag angehört wird. Bitte teilen Sie dem Gericht mit, dass wir nicht mehr im Heim bleiben wollen, sondern zur unserer Mutter zurückkehren wollen. Liebe Grüsse C._____, D._____, B._____" 6.1 Die KESB trifft auf Antrag oder von Amtes wegen die zum Schutz des Kin- des notwendigen und geeigneten Massnahmen (Art. 307 ff. ZGB). Dabei sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinnge- mäss anwendbar. Soweit notwendig, trifft sie alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB; MA- RANTA/AUER/MARTI, in BSK ZGB I, 6.A., Art. 445 N 3). Vorausgesetzt für die An- ordnung vorsorglicher Massnahmen ist die Hängigkeit eines Verfahrens sowie die zeitliche Dringlichkeit für deren Anordnung. Im Zusammenhang mit der sog. güns- tigen Hauptsachenprognose, d.h. mit der Frage, ob die in Betracht fallende vor- sorgliche Massnahme oder mindestens eine Massnahme von ähnlicher Tragweite wahrscheinlich auch im Endentscheid angeordnet werden wird, ist in der Literatur
- 15 - umstritten, ob eine vorläufige Massnahme allenfalls auch weitergehen darf als ei- ne voraussichtlich definitive. Das Bundesgericht hat die Frage im Zusammenhang mit der Einschränkung der Handlungsfähigkeit offen gelassen (BGer 5P.41/2005 vom 28. Juni 2005 E. 4.2.3). Berücksichtigt man, dass vorsorglichen Massnah- men auch die Funktion zukommen kann, das Hauptverfahren zu entlasten, weil durch die vorsorgliche Regelung hinreichend Zeit für vertiefte Abklärungen bleibt (vgl. dazu MARANTA/AUER/MARTI, a.a.O., Art. 445 N 2; VOGEL, Vorsorgliche Mass- nahmen, in: Häner/Waldmann, Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, S. 91), sollte dies nicht gänzlich ausgeschlossen sein. Geht es wie hier um eine sehr einschneidende Massnahme, nämlich den Entzug der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder, vorliegend von Kindern im Alter von knapp 6, knapp 8 sowie gut 13 ½ Jahren, ist diesbezüglich allerdings grösste Zurückhaltung geboten. Jedenfalls zu beachten gilt es die Grundsätze der Ver- hältnismässigkeit und der Subsidiarität. Diese Grundsätze sind eingehalten, wenn die Massnahme sich als notwendig und geeignet erweist und anderweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend erscheint (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 445 N 11). 6.2 Jede Kindesschutzmassnahme setzt zwingend eine Kindswohlgefährdung voraus. Elterliches Wirken hat sich am Wohl des Kindes zu orientieren. Je nach Alter und dem gesamten Lebensumfeld kann ein Tun oder Unterlassen vertretbar sein oder eine das Kindeswohl gefährdende Pflichtwidrigkeit darstellen. Davon können das körperliche Wohl (z.B. Fehlernährung, Gesundheitspflege bis zu Misshandlungen) und das geistige Wohl betroffen sein. Unter Letzteres fällt z.B. die soziale Isolation, gefühllos-rohe oder überbetont verhätschelnde Behandlung, aber auch fehlende Erziehungs- oder Durchsetzungsfähigkeit oder fehlende Zu- sammenarbeit mit Schulbehörden oder Ausbildnern; oft kann auch eine Kombina- tion gegeben sein. Wo zum Beispiel der Familie die Ressourcen zur Problembe- wältigung fehlen, ist ein Kind im familiären Netz nicht geschützt, sondern gefähr- det (BREITSCHMID, BSK ZGB I, 6.A., Art. 307 N 18 ff.). Die Massnahmen zum Schutz der Kinder können in Ermahnungen oder der Erteilung von Weisungen bestehen (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB) und gehen über
- 16 - die Bestellung einer Beistandschaft (Art. 308 ZGB) weiter bis hin zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) und der elterlichen Sorge (Art. 311). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen anzupas- sen, bei Wegfall einer Gefährdung sind sie aufzuheben. 6.3 Auslöser für die am 1. November 2018 vollzogene superprovisorische ver- deckte Platzierung der Kinder der Beschwerdeführerin war ein entsprechender Antrag von E._____ vom Sozialzentrum F._____ vom 23. Oktober 2018. Das So- zialzentrum F._____ ist seit Juni 2017 im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe mit der Beschwerdeführerin befasst (KESB-act. 168). Am 29. Oktober 2018 machte überdies die Präsidentin der Kreisschulbehörde G._____ eine Gefährdungsmel- dung an die KESB, weil die Beschwerdeführerin ihre Kinder nach einem bewillig- ten Jahr Homeschooling zwar für die Einschulung angemeldet, sie dann aber doch nicht in die Schule geschickt hatte und für die Schulbehörden nicht mehr er- reichbar war (KESB-act. 170). Letzteres stellt die Beschwerdeführerin wie ausge- führt in Abrede. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es gehe ja nur um 5 Wochen, welche die Kinder in der Schule verpasst hatten, weshalb die Reaktion der KESB absolut unverhältnismässig gewesen sei, dann ist ihr entgegenzuhal- ten, dass dies wohl für den heute knapp 6-jährigen B._____ zwar richtig ist, nicht aber für D._____, welcher bereits knapp 8 Jahre alt ist und erst recht nicht für die heute 13 ½-jährige C._____, die die öffentliche Schule bereits vor dem bewilligten Jahr Homeschooling seit Jahren nicht besucht hatte. Gemäss dem Antrag von E.______ auf verdeckte superprovisorische Platzierung der Kinder gestaltete sich die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin seit 2017 als schwierig und un- verbindlich. Sie sei immer wieder nicht erreichbar gewesen, über die Verhältnisse der Kinder, wo und wie diese lebten, sei nichts bekannt gewesen. Im Juli 2017 sollen die Kinder offen und sehr lebendig gewirkt haben, bei einem Besuch der Beschwerdeführerin beim Sozialzentrum vom 16. Oktober 2018 sollen sie hinge- gen auf zwei im Sozialzentrum arbeitenden Sozialarbeiterinnen, einen besorgnis- erregenden Eindruck gemacht haben, was den Antrag schliesslich mitbegründete (KESB-act. 168 S. 3 und 4). Im Antrag ist davon die Rede, dass das familiäre System und der Entwicklungsstand der Kinder im eigentlichen Sinne eine "Black Box" seien. Die beantragte einschneidende Massnahme sei notwendig, da es in
- 17 - den letzten Jahren und aktuell nicht möglich gewesen sei, mit der Mutter die Situ- ation der drei Kinder offen und transparent zu besprechen (KESB-act. 168). In den Beschlüssen der KESB vom 5. November 2018 (für C._____ Beschluss Nr. 6083, KESB-act. 176) wird auf die Vorgeschichte hingewiesen und festgehalten, dass die undurchsichtigen, gleichwohl aber äusserst belasteten und schwierigen Familienverhältnisse aus den Akten bekannt seien. Die jahrelangen Bemühungen verschiedener Behörden, die Familie auf freiwilliger Basis zu unterstützen und ei- ne Kooperation mit der Mutter zum Wohl der Kinder zu erreichen, seien geschei- tert. Der Antrag des Sozialzentrums zeige, dass sich die Situation der Kinder ver- schlechtert habe und heute besorgniserregend sei. Verschiedene Hinweise deute- ten auf eine gravierende Verwahrlosung und damit Gefährdung der Kinder in phy- sischer wie auch psychischer Hinsicht hin (seit Jahren fehlende Beschulung, un- zureichende Pflege und Versorgung, Geheimhaltung des Aufenthaltes, abge- schottetes Familiensystem, fehlende Sicherstellung geeigneter Lebensverhältnis- se). Die Kinder seien aufgrund der schwierigen Verhältnisse in so hohem Masse gefährdet, dass sofortige Massnahmen notwendig, sinnvoll und verhältnismässig seien. Aufgrund der boykottierenden, unkooperativen Haltung der Mutter sei eine Unterbringung der Kinder die einzige Möglichkeit, der Gefährdung der Kinder zu begegnen, ihren Entwicklungsstand vertieft abzuklären und allenfalls erforderliche Massnahmen zu ergreifen (KESB-act. 176 S. 6 Ziff. 3). 6.4 Die von der KESB am 5. November 2018 angenommene, in hohem Masse bestehende Gefährdung der Kinder lässt sich aufgrund der Akten nicht erhärten: 6.4.1 Zutreffend ist, dass eine fehlende Beschulung von Kindern allein für sich eine Kindeswohlgefährdung darstellt, wie dies die KESB in ihren bestätigenden Beschlüssen vom 30. November 2018 festgestellt hat (KESB-act. 218 S. 12). Wenn die Inhaberin der elterlichen Sorge dies nicht selbst veranlasst und gewähr- leistet, sind Massnahmen zu treffen, um die Beschulung sicher zu stellen. Der Beschwerdeführerin war für das Schuljahr 2017/2018 das Homeschooling bewil- ligt worden mit dem Hinweis, dass nach diesem Jahr die Anmeldung in die öffent- liche Schule zu erfolgen habe. Im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme war aus den Akten bekannt, dass C._____ über mehrere Jahre keine öffentliche
- 18 - Schule besucht hatte. Die Einschulung erfolgte trotz entsprechenden Zusagen der Beschwerdeführerin nicht, was sie an der Anhörung bei der KESB am 8. Novem- ber 2018 (KESB-act. 191) nicht erklären konnte. Die von der Beschwerdeführerin an der Verhandlung vorgebrachten Gründe vermögen sie nicht zu entlasten. Es ist deshalb nachvollziehbar und richtig, dass die KESB Massnahmen in Erwägung zog, um die Beschulung der Kinder sicher zu stellen. Dass – wie die Beschwerde- führerin geltend macht – die Kinder durchaus eine Beschulung erfuhren, insbe- sondere auch C._____, wie dies die Beschwerdeführerin sowohl bei der KESB (KESB-act. 191) als auch hierorts nunmehr erklärte, war den zuständigen Behör- den nicht bekannt und konnte ihnen auch nicht bekannt sein, weil die Beschwer- deführerin sich einer Zusammenarbeit entzog und keinerlei Einblick in die Art der Beschulung gewährte. Diese ist bis heute nicht klar geworden. Aus den Befra- gungen ergibt sich immerhin, dass ihr die Ausbildung der Kinder wichtig ist und sie sich auch dafür einsetzt (KESB-act. 191 und Prot. S. 30f.). Die Beschwerde- führerin erklärte sich in der Anhörung nach wie vor überzeugt, dass sich das Homeschooling bewährt habe. Das zeige insbesondere C._____, die auf Gymi- Niveau sei. Sie wolle sich weiterhin um eine Bewilligung dafür bemühen. Wenn die Kinder zu ihr zurück kämen, würde sie die Kinder aber sofort in die Schule schicken und sie auch dort belassen, wenn sie keine Bewilligung mehr für das Homeschooling erhalte (Prot. S. 30/31). 6.4.2 Von den betreuenden Personen im Heim sowie auch von der Kindesvertre- terin wurden die Kinder als aufgeweckt, fröhlich, höflich und interessiert geschil- dert (KESB-act. 184, 185, 196). Eine Schulstandeinschätzung der Geschwister vom 20. Dezember 2018 nach sieben Wochen im Heim ergab, dass C._____ ein sehr gutes Arbeitsverhalten zeige, selbständig Aufträge lese, verstehe und aus- führe, Neues dazulerne und sie sich bei Bedarf Unterstützung hole. Sie wies in Mathematik ein Niveau Ende 6. Klasse/1. Sekundarstufe aus und hatte wenige Stofflücken, in Deutsch/Rechtschreibung brauche sie noch Unterstützung, in Eng- lisch sei die Rechtschreibung gut. D._____ könne Zwei-Buchstaben-Silben lesen und addiere und subtrahiere im Zahlenraum bis 20. Er wird als Kind mit grossem Bewegungsdrang beschrieben, das Unterstützung bei der Anstrengungsbereit- schaft und der Konzentration brauche. B._____ wird für den Regelkindergarten
- 19 - empfohlen, er könne sich länger als andere Kinder in seinem Alter konzentrieren (KESB-act. 234/3 = BR-act. 2/7). Am 20. März 2019 hielt die Beiständin zuhanden der Beschwerdeführerin zum Kindergartengespräch von B._____ fest, dass dieser sehr gerne in den Kindergarten gehe, er dort gut angekommen, gut integriert und während des Unterrichts gut führbar sei. Er verstehe die Anforderungen und kön- ne sich an diese halten. Er sei auf einem guten Weg und sollte im Sommer in die
1. Klasse übertreten können. Gewisse Wörter kenne er nur auf Englisch. Er werde als fröhliches, aktives und zufriedenes Kind wahrgenommen, sei aber manchmal den Tränen nahe. Er könne sich altersgerecht konzentrieren, Nachholbedarf habe er beim Zählen. Bei D._____ wird festgehalten, dass er sich altersentsprechend konzentrieren könne, wenn er sich in eine Aufgabe vertiefen könne. Er habe einen grossen Bewegungsdrang und suche den Kontakt zu Mitschülern. Sowohl im Be- reich Mathematik wie auch Deutsch wird eine Weiterentwicklung gegenüber dem Dezember 2018 beschrieben. C._____ werden weiterhin ein sehr gutes Arbeits- verhalten, gute Konzentration, pflichtbewusstes Lernen, Kritikfähigkeit und grosse Fortschritte in der Rechtschreibung attestiert. Im Umgang mit Menschen sei sie immer anständig gegenüber Lehrpersonen, hilfsbereit und sie könne sich gut in Andere hineinversetzen. Sie zeige Verständnis für Andere und sage es angemes- sen, wenn sie etwas störe (act. 16). Es ergibt sich bei dieser Sachlage, dass sich die von der KESB bei Anordnung der Massnahmen befürchtete Gefährdung der Kinder im Bereich der schulischen Entwicklung nicht bestätigt hat, wobei sich dies – wie sich aus den Berichten deut- lich ergibt – nicht nur auf das schulische Wissen bezieht, wird doch allen drei Kin- dern attestiert, dass sie sich gut integriert haben. Verhaltensauffälligkeiten werden nicht erwähnt. 6.4.3 Weiter fehlen Anhaltspunkte für eine gravierende Verwahrlosung, wie sie in den Beschlüssen der KESB angenommen wurde. Die Beschwerdeführerin ver- mochte glaubhaft zu erklären, dass sie und die Kinder am 16. Oktober 2018, als sie im Sozialzentrum waren, einen langen Tag mit Gartenarbeit hinter sich hatten (KESB-act. 191 S. 3; act. 17 S. 3/4). In der Aktennotiz über die Anhörung vom
21. Januar 2019, welcher die Beschwerdeführerin ferngeblieben ist, wobei sie
- 20 - sich durch ihren Rechtsvertreter vertreten liess, und zu der sich auch ihre Schwester K._____ sowie die Mutter, J._____, einfanden, wird abschliessend ausdrücklich attestiert, dass es vor der Platzierung der Kinder tatsächlich keine aktenkundige Gefährdung betreffend die gesundheitlichen Belange der Kinder gegeben habe (KESB-act. 274). Im Laufe des Verfahrens äusserte auch der mit der Familie vertraute Kinderarzt, der insbesondere im Zusammenhang mit der Schlafapnoe von B._____ mit der Familie befasst war, dass sich bei B._____ kei- ne Hinweise auf eine Verhaltensstörung oder eine Vernachlässigung durch die Mutter gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin verhalte sich wohl nicht ganz ge- sellschaftskonform, aber sei eine gute Mutter und habe auch ihre Stärken. Er be- fand im Zusammenhang mit der Nachbetreuung von C._____s Unfall auch, dass man mit der Mutter die Angelegenheit sicher besprechen könne (KESB-act. 243). An der Anhörung vor der Kammer zeigte sich die Beschwerdeführerin sehr diffe- renziert bezüglich der Eigenheiten ihrer Kinder, deren Stärken und Schwächen und auch ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten, die sie kannte und um die sie besorgt scheint. Insgesamt bestehen damit – entgegen den Befürchtungen so- wohl der Sozial- und Schulbehörden, wie auch der KESB – keine Anzeichen, dass C._____, D._____ und B._____, oder auch nur eines der Kinder, in der gesunden psychischen und physischen Entwicklung gefährdet ist. 6.5 All dies war den Behörden im Zeitpunkt der Platzierung nicht bekannt, was wesentlich der teilweise gänzlich fehlenden oder der teilweise unzureichenden Er- reichbarkeit und Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit den Behörden zu- zuschreiben ist und Befürchtungen entstehen liess. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin Abklärungen entzog und die Lebensverhältnisse der Kinder seit Jahren nicht abgeklärt werden konnten sowie die Sorge, dass dies auch wei- terhin so bleiben wird, muss letztlich als ausschlaggebend für die Platzierung be- trachtet werden. Der Antrag spricht wie erwähnt vom familiären System als einer eigentlichen "Black Box" und von der Unmöglichkeit, mit der Mutter die Situation der drei Kinder offen und transparent zu besprechen (KESB-act. 168). Die Kin- desvertreterin schilderte in ihren Eingaben und auch vor der Kammer den Klä- rungsbedarf bezüglich der Verhältnisse in der Familie, der Wohnsituation, der tat- sächlichen Unterbringung und Betreuung der Kinder, eine Klärung des Sachver-
- 21 - halts und eine vertretbare Regelung der Zuständigkeiten innerhalb des Familien- systems, wer welche Rolle übernehme, mehr Transparenz bei der Mutter und Verbindlichkeiten, und sie schilderte seit Beginn, dass die Kinder selbst über das Zuhause und die Familie nichts erzählten (KESB- act. 196 S. 11 = BR-act. 9/2; BR-act. 9/1 S. 2Prot. S. 32, S. 37). All dies lässt es als nachvollziehbar erschei- nen, dass die Behörden Handlungsbedarf sahen und sehen, und je länger die feh- lende Transparenz und Kooperation andauerten, sie auch dringliches Handeln er- kannten. Auch in der Anhörung blieb Vieles unklar. Immerhin legte die Beschwerdeführerin dar, dass ihre und der Kinder Meldeadresse – O._____-strasse … – nicht der Wohnort der Kinder sei. Es ergab sich, dass sie diesen Ort für sich selbst nutzt. Die Kinder wohnten indes nicht dort, sondern bei der Mutter der Beschwerdefüh- rerin, die Platz habe (act. 17 S. 3). Wie konkret die Beschulung insbesondere von C._____ vonstatten ging, vor allem in der Zeit vor dem bewilligten Homeschoo- ling, blieb ebenfalls unklar. Damit bleibt es bei der Unsicherheit, ob hinreichend überprüfbar sein wird, dass bei sich stets verändernden Bedürfnissen der heran- wachsenden Kinder das Kindeswohl gewährleistet ist. Dies gilt jedenfalls für die schulische Entwicklung und die Gewährleistung jener Ausbildung, welche den drei Kindern je angemessen ist. Die nach wie vor bestehende Sorge um die Sicher- stellung der angemessenen Beschulung der Kinder, sei es durch die öffentlichen Schulen oder durch allfällige – bewilligte – alternative Formen, lässt die Anord- nung von entsprechenden Schutzmassnahmen deshalb als angezeigt erscheinen. 6.6 Die Kindesvertreterin erkannte in ihrer Stellungnahme vor Bezirksrat (BR- act. 20 S. 8), dass das Familiensystem grosse Bereitschaft zeige, die Beschwer- deführerin und ihre Kinder zu unterstützen; die Beschwerdeführerin verfüge über die entsprechenden Ressourcen. Dies ergibt sich auch aus den Akten: Zur ersten Anhörung nach der Platzierung der Kinder, am 8. November 2018, wurde die Be- schwerdeführerin nebst ihrem Rechtsvertreter von ihrer Mutter, ihren beiden Schwestern und ihrem Schwager begleitet, die Grossmutter und die Schwester K._____ standen bzw. stehen in Kontakt mit der Kindesvertreterin und dem Heim. Sie pflegten mit den Kindern einen intensiven Kontakt, was sämtliche Beteiligten
- 22 - bestätigen und nicht in Frage steht. So sind es die Kinder gewohnt, am Wochen- ende bei K._____ zu sein. Seit der Platzierung der Kinder kümmert diese sich da- rum, dass es den Kindern möglich ist, einer sportlichen Aktivität ausserhalb des Heims nachzugehen, und bei ihr können die Kinder auch zu Besuch sein am Wo- chenende. Sie unterbreitete der KESB bereits im November 2018 konkrete Vor- schläge für die künftige Betreuung der Kinder und steht weiterhin unterstützend zur Verfügung (vgl. Prot. S. 6 ff.). Der trotz grosser Unterschiede in der Lebens- weise starke Zusammenhalt der Familie und das gemeinsame Einstehen für das Wohl der Kinder wurde anlässlich der Anhörung allseits bekräftigt. Diese Res- source im weiteren Familienkreis der Beschwerdeführerin ist insbesondere im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung allfälliger Massnahmen zu beachten. Im vorliegenden Zusammenhang ist glaubhaft gemacht, dass die erweiterte Fami- lie der Beschwerdeführerin bereits bis anhin in die Betreuung der Kinder einbezo- gen war und sie unterstützte und auch in Zukunft hiefür zur Verfügung steht. 6.7 Die Kinder selbst wurden kurz nach der Platzierung von der KESB angehört, wobei sich C._____ einem Gespräch entzog (KESB-act. 200). In den Akten liegt sodann im Doppel die Aktennotiz über die Anhörung von B._____ (KESB-act. 201 und 202); es fehlt jene über die Anhörung von D._____. Über die Kontakte mit ih- rer Verfahrensbeiständin konnte die Sicht der Kinder für das vorliegende Verfah- ren aber hinreichend einbezogen werden. Der Kinderwille wird allerdings von den beteiligten Personen unterschiedlich übermittelt. Während die Kindesvertreterin wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die Buben geäussert hätten, im Heim bleiben zu wollen, können sich dies die Familienangehörigen und dabei insbe- sondere K._____, welche die Kinder regelmässig zu Besuch hat, nicht vorstellen. Im Recht liegt insbesondere auch das vorzitierte Schreiben aller drei Kinder vom
E. 9 Aus den beigezogenen KESB-Akten (Akten von C._____, bis KESB-act.
288) ergibt sich, dass zwischenzeitlich mit Beschluss Nr. 728 vom 5. Februar 2019 die am 10. Januar 2019 superprovisorisch angeordnete Einschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin für die medizinische Versorgung und Betreuung bestätigt wurde (KESB-act. 284). Mit Verfügung Nr. 896 vom 12. Feb- ruar 2019 wurde zudem eine Begutachtung zur Klärung der Situation der Kinder C._____, D._____ und B._____ angeordnet (KESB-act. 288). Die Anordnung der Begutachtung soll Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Anhörung ausführte (Prot. S. 6). Beide Anordnungen können nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Es wird Sache der KESB im Rahmen des weiteren Hauptverfahrens sein bzw. Sache des Bezirksrates im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens, diese Anordnungen allenfalls im Lichte dieses Entscheides zu überprüfen.
E. 10 Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen in der Hauptsache als begründet. Es rechtfertigt sich deshalb von der Erhebung einer Entscheidgebühr abzusehen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver- tretung wird einem separaten Beschluss vorbehalten.
- 25 - Es wird erkannt:
1. Der Antrag auf superprovisorische Anordnung der Edition des von der Stif- tung I._____ bisher geführten Verlaufsprotokolls bezüglich der Kinder C._____, D._____ und B._____ wird abgewiesen.
2. Der Antrag, es sei Dispositiv Ziff. II des angefochtenen Bezirksratsentschei- des aufzuheben, wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird im Übrigen gutgeheissen: Dispositiv Ziff. I des Bezirks- ratsurteils vom 28. Februar 2019 sowie Ziff. 1 und 2 der Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 der KESB der Stadt Zürich vom 30. November 2018 werden aufgehoben und die Kinder C._____, D._____ und B._____ werden für die Dauer des Verfahrens in die Obhut der Beschwerdeführerin gegeben.
4. Der Beschwerdeführerin wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, ihre Kinder C._____, D._____ und B._____ unverzüglich einzuschu- len, sobald diese sich wieder in ihrer Obhut befinden. Im Unterlassungsfall oder bei nicht sofortiger Einschulung der Kinder kann die Beschwerdeführerin wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 Strafgesetz- buch bestraft werden. Der Art. 292 hat folgenden Wortlaut: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse be- straft.
5. Die Aufgaben der Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 4 der Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 30. November 2018 werden für die Dauer des Verfahrens aufgehoben soweit sie im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der Kinder stehen.
6. Eine Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- 26 - 7 Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerde- führerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird einem separaten Beschluss vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel), die Kindes- vertreterin unter Beilage je eines Doppels von act. 25 und 26, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ190019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 26. April 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Beschwerdegegner 1, 2, 3 vertreten durch Y._____ betreffend Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht / Beistandschaft / Anpas- sung der Aufgaben der Beiständin etc. / vorsorgliche Massnahmen Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom
28. Februar 2019; VO.2018.102 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für die Kinder C._____, geb. tt.mm.2005, D._____, geb. tt.mm.2011, sowie B._____, geb. tt.mm.2013. Die beiden jüngeren Kinder werden in der Familie und daher fortan auch hier D._____ und B._____ genannt. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2018 beantragte E._____ vom Sozialzentrum F._____ die Anordnung einer Beistandschaft für die Kinder sowie die verdeckte vorläufige Platzierung nach Art. 310 ZGB (KESB-act. 168). Am 29. Oktober 2018 hatte auch die Kreisschulpflege G._____ eine Gefährdungsmeldung erstattet (KESB-act. 170). Am 1. November 2018 vollzog die KESB den superprovisori- schen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und platzierte die Kinder an ei- nem der Behörde bekannten Ort. Dies wurde der Beschwerdeführerin gleichen- tags mündlich mitgeteilt. Gleichzeitig ordnete die KESB für die drei Kinder eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB an und stellte ihnen für das laufende Verfahren eine Kindesvertreterin nach Art. 314abis ZGB zur Seite (KESB- act. 172 und 173). Diese superprovisorischen Anordnungen wurden mit Be- schlüssen vom 5. November 2018 schriftlich festgehalten und nach Anhörung der Mutter und der Kindesvertreterin mit Beschlüssen Nr. 6669, 6670 und 6671 vom
30. November 2018 als vorsorgliche Massnahme bestätigt (vgl. KESB- act. 218 = BR-act. 2/3 - 2/5 Dispositiv Ziff. 1). Die KESB bestellte H._____ als Beiständin und wies einen Antrag der Mutter auf Platzierung der Kinder bei ihrer Schwester bzw. auf Bestellung der Schwester der Beschwerdeführerin als Bei- ständin ab. Für die Mutter ordnete sie für die maximale Dauer von fünf Monaten ein begleitetes Besuchsrecht einmal pro Woche während 2-3 Stunden an. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (BR-act. 2/3 - 2/5 Dispositiv Ziff. 2 - 6).
- 3 -
2. Am 23. Dezember 2018 erhob die Mutter Beschwerde gegen diese Be- schlüsse (BR-act. 1a - 1c). Sie beantragte beim Bezirksrat deren Aufhebung und verlangte im Hauptantrag, es seien ihr die drei Kinder unverzüglich wieder in ihre Obhut zu geben. In prozessualer Hinsicht verlangte sie, es sei unverzüglich, eventualiter provisorisch nach Anhörung der KESB festzustellen, dass der Be- schwerde die gesetzlich aufschiebende Wirkung nicht zu entziehen sei und es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (BR-act. 1a - 1c, je S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 24. Dezember 2018 wies der Bezirksrat den superprovisorischen Antrag der Beschwerdeführerin ab und setzte der KESB Frist an zur Vernehmlassung und den Kindern als Be- schwerdegegner Frist zur Stellungnahme zu den beantragten vorsorglichen Mas- snahmen (BR-act. 3). In ihrer Vernehmlassung beantragte die KESB, es sei der Beschwerde nachträglich die aufschiebende Wirkung zu entziehen (BR-act. 11). Nach Eingang der weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführerin hiezu (BR- act. 18) gewährte der Bezirksrat mit Beschluss und Urteil vom 28. Februar 2019 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihr ihren Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Begehren der Beschwer- deführerin, es seien die Kinder für die Dauer des Verfahrens in ihre Obhut zu stel- len, wies er ab und entzog den Beschwerden gegen die Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 der KESB vom 30. November 2018 die aufschiebende Wirkung (BR-act. 27 = act. 6). Der Entscheid wurde am 1. März 2019 versandt (act. 6 S. 15) und der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben am 4. März 2019 zu- gestellt (act. 2 S. 2).
3. Mit Eingabe vom 14. März 2019 erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Beschwerde (act. 2). Sie stellt die folgenden Anträge: "Es seien Ziff. I. und II. und V. des Dispositivs des Urteils im angefochtenen Entscheid aufzuhe- ben. Prozessuale Anträge:
• Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
- 4 -
• Es sei der Beschwerdeführerin für dieses Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und in meiner Person die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1 - 11 und 12/1 - 28) sowie die KESB- Verfahrensakten betreffend C._____ (act.7/12/0-254 und act. 8/256 - 288) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 26. März 2019 wurde eine mündliche Verhand- lung angeordnet, die Prozessleitung delegiert (act. 9) und es wurde zur Verhand- lung vorgeladen (act. 11/1 und 11/2). Mit Beschluss vom 1. April 2019 wurde der prozessuale Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu ertei- len, abgewiesen und der Beschwerdeführerin die umfassende unentgeltliche Rechtspflege gewährt (act. 13). Anlässlich der Verhandlung vom 11. April 2019 wurden die Beschwerdeführerin, deren Mutter und Schwester angehört. Alsdann nahm die Kindsvertreterin Stellung. Die Beschwerdeführerin äusserte sich eben- falls zur Anhörung. Am 12. April 2019 ging eine Stellungnahme der Kindesvertre- terin ein, welche sie anlässlich der Verhandlung hatte einreichen wollen (act. 20 und 21/1-2). Diese wurde mit Verfügung vom gleichen Tag der Beschwerdeführe- rin zur freigestellten Stellungnahme zugesellt (act. 23). Am gleichen Tag über- brachte die Beschwerdeführerin sodann zwei Fotos und einen Zeitungsartikel über Homeschooling (act. 22/1-3). In der Stellungnahme vom 22. April 2019 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Neu beantragt sie superproviso- risch und unter Anordnung von Massnahmen zur Vermeidung der Veränderung des Beweismittels, die den Zweck der Beweiserhebung vereiteln könnte, die Edi- tion des von der Stiftung I._____ bisher geführten Verlaufsprotokolls bezüglich der Kinder ab der Heimeinweisung am 1. November 2018 (act. 25). Hierauf ist nach- stehend vorab einzugehen. Im Übrigen erweist sich das Verfahren als spruchreif. Ein Doppel der Stellungnahme vom 22. April 2019 (mit Beilagen, act. 25 und 26/1 und 2) ist der Kindesvertreterin mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. II.
1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Be-
- 5 - stimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten für alle Ver- fahren die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR).
2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vor- liegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Art. 450f ZGB, teilweise in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 und Art. 327c ZGB). Das Gericht tritt auf das Rechtsmittel ein, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Das angerufene Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirks- rates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 GOG). Die Beschwerdeführerin ist als sorgeberechtigte Mutter von C._____, D._____ und B._____ zur Be- schwerdeführung ohne weiteres befugt. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen solchen über vorsorgliche Massnahmen. Er erging am 28. Feb- ruar 2019 als Beschwerdeentscheid gegen die Entscheide der KESB vom 30. No- vember 2018, mit welchem die superprovisorischen Anordnungen vom 1. Novem- ber 2018 bestätigt wurden. Gegen vorsorgliche Massnahmen beträgt die Be- schwerdefrist nach der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung von Art. 445 Abs. 3 ZGB zehn Tage. Es ist davon auszugehen, dass diese Frist im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingehalten ist, da bei einem Versand am 1. März 2019 (act. 6 S. 15) der Empfang des Bezirksratsentscheids frühestens am 4. März 2019 erfolgen konnte, wovon die Beschwerdeführerin denn auch ausgeht (act. 2 S. 2). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet und enthält Anträge, so dass darauf einzutreten ist.
3. Mit Bezug auf das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt es festzuhal- ten, dass die KESB entgegen der ausdrücklichen Gesetzesbestimmung (Art. 445 Abs. 3 ZGB) für ihren vorsorglichen Massnahmeentscheid eine 30-tägige Rechtsmittelfrist belehrte (BR-act. 2/3 - 2/5 Dispo Ziff. 11), wovon auch die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin (fälschlicherweise gestützt auf Art. 450b ZGB) ausging (BR-act. 1a - 1c S. 2) und innert eben dieser Frist Be- schwerde erhob. Der Bezirksrat ging von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus und führte entsprechend das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren vollstän- dig bis zum Entscheid in der Sache durch, belehrte alsdann aber korrekt eine
- 6 - 10-tägige Frist gegen seinen Entscheid (act. 6). Aus der falschen Rechtsmittelbe- lehrung darf der Beschwerdeführerin bei diesen Verhältnissen gestützt auf Treu und Glauben kein Nachteil erwachsen.
4. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf superprovisorische An- ordnung der Edition des von der Stiftung I._____ bisher geführten Verlaufsproto- kolls bezüglich der Kinder einerseits mit der im Verfahren herrschenden Offizial- und Untersuchungsmaxime sowie andererseits mit dem Interesse auch der Rechtsmittelinstanzen, sich ein Bild über die Situation der Kinder zu machen. Das Verlaufsprotokoll sei auch Beweismittel für die Beurteilung der Gefährdung des Kindeswohls (act. 25 S. 3 und 4). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, erweist sich ein solcher Beizug für das vorliegende Verfahren indes als nicht notwendig, weshalb der Antrag ohne weiteres abzuweisen ist.
5. Anzumerken bleibt in formeller Hinsicht, dass die Kinder der Beschwerde- führerin entgegen dem Rubrum des bezirksrätlichen Verfahrens nicht als Partei, sondern als Verfahrensbeteiligte am Verfahren teilnehmen. III.
1. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides ge- rügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Er- wachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird.
- 7 - Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Ent- scheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, EG KESR §§ 65 und 67; BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 u.w.). Neue Tatsachen und Beweismittel können – auch in Verfahren welche der Untersu- chungsmaxime unterliegen – nur noch in den Schranken von Art. 317 ZPO vorge- bracht werden (BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Es bleibt der Beschwerdeinstanz im Rahmen der Untersuchungs- und Offizialmaxime immerhin erlaubt, von sich aus Untersuchungen anzustellen und ohne Bindung an die Parteianträge zu entschei- den (BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016 E. 2). In Kinderbelangen können sodann Noven unabhängig von Art. 317 ZPO berücksichtigt werden, denen im Rahmen der Pflicht zur Sachverhaltserforschung von Amtes wegen nachzugehen wäre (vgl. OGer ZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2 m.w.H.). 4.1 Der Bezirksrat lehnte das Begehren der Beschwerdeführerin, es seien die Kinder für die Dauer des Verfahrens in ihre Obhut zu stellen, ab (Dispositiv Ziff. I). Er entzog als Rechtsmittelinstanz sowohl den Beschwerden gegen die Beschlüs- se der KESB vom 30. November 2018 (Dispositiv Ziff. II) wie auch einer allfälligen Beschwerde gegen seinen eigenen Entscheid (Dispositiv Ziff. V) im Sinne von Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung. Über den prozessualen Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung (Aufhebung von Dispositiv Ziff. V des angefochtenen Entscheides) wurde mit Beschluss vom 1. April 2019 ent- schieden (act. 13). 4.2 Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ist der Sache nach eine vorsorgliche Massnahme (vgl. BGE 137 III 475 E. 2). Namentlich im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes kann der Vollzug einer Anord- nung dringlich sein und den Entzug der aufschiebenden Wirkung gebieten. Es ist im Einzelfall eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzuneh- men (BGE 143 III 197 E. 4; GEISER, in BSK ZGB I, 6.A. N 6 und 7 zu Art. 450c ZGB).
- 8 - Vorliegend scheint die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Antrag auf Wiederer- teilung der aufschiebenden Wirkung der Beschlüsse der KESB vom 30. Novem- ber 2018 zu bezwecken, für die Dauer der Rechtsmittelverfahren die Obhut über ihre Kinder wieder zu erlangen. Dies kann sie damit indes nicht erreichen, weil mit der Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung die Vollstreckbarkeit der Be- schlüsse der KESB entfiele und die Regelung gemäss der superprovisorischen Anordnung vom 1. November 2018 wieder auflebte (vgl. auch act. 13 S. 4 mit Hinweisen). Mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden ge- gen die KESB-Beschlüsse wurde erreicht, dass die angeordnete Kontaktregelung zwischen den Kindern und der Mutter zum Tragen kommen kann, was nicht zu beanstanden ist. Der Antrag, es sei Dispositiv Ziff. II des angefochtenen Bezirks- ratsentscheides aufzuheben, ist daher abzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin verlangt vor Obergericht einzig die Aufhebung von Dispositiv Ziff. I des Bezirksratsurteils. Aus der Begründung ergibt sich indes zwanglos – und dies wurde anlässlich der Anhörung nochmals bekräftigt (act. 2 und Prot. S. 7 ff. und S. 34 f.), dass sie für die Dauer des Verfahrens die Aufhe- bung des vorsorglichen Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kin- der C._____, D._____ und B._____ und die Rückplatzierung der Kinder in ihre Obhut beantragen will. Die Beschwerdeführerin liess ausführen, die Kinder seien vorher nicht gefährdet gewesen und sie seien es heute nicht. Es gehe ihnen gut und in einer solchen Situation, in der das Kindeswohl nicht gefährdet sei, habe der Staat nicht hineinzureden. Die Kindesschutzmassnahmen seien sofort aufzu- heben, jeder Tag sei ein Tag Leid mehr für die Kinder und die Mutter und zu viel (act. 2 und Prot. S. 34). Sie beanstandet die Rechtmässigkeit und Verhältnismäs- sigkeit der von der KESB für die Dauer des Verfahrens angeordneten Kindes- schutzmassnahmen. 5.1 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Urteil zum Schluss, dass sich die KESB beim Entscheid über den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sachliche Gründe stütze. Die Beschwerdeführerin habe sich der Zusammenarbeit mit den Behörden entzogen. Zur Ungewissheit über die Wohn- und Schulsituation der Kinder hinzu komme, dass die Kinder auf die Behörde einen besorgniserre-
- 9 - genden Eindruck hinterlassen hätten (KESB-act. 168). Unabhängig davon, ob die Anordnung einer Fremdplatzierung gerechtfertigt gewesen sei, müsse die beste- hende Unsicherheit über den Ausgang des Verfahrens dazu führen, von einer Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Beschwerdeführerin abzusehen, weil es das Risiko eines unnötigen Hin und Her zu vermeiden gelte (act. 6 S. 10/11). 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt die vom Bezirksrat vorgenommene Abwägung und Beurteilung des Kindeswohls als abwegig und falsch. Unter Berücksichtigung des Alters der Kinder erheische das Kindeswohl, dass die Kinder gemäss ihrem mehrfach geäusserten Wunsch bei ihrer Mutter und im Kreise ihrer Familie auf- wachsen können. Der Bezirksrat habe nicht berücksichtigt, dass – von der KESB unwidersprochen – auch für die KESB bereits seit längerem ersichtlich sei, dass die Kinder entgegen den ursprünglichen Befürchtungen nicht verwahrlost seien und auch nach Ansicht der Kindesvertreterin in einem Familiensystem lebten, das sie unterstütze. Es sei somit seit längerem ersichtlich, dass das Wohl der Kinder in der Obhut der Beschwerdeführerin nicht gefährdet sei, was für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen Voraussetzung wäre. Die Tatsache allein, dass aus den Akten ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren nicht zur Zufriedenheit der KESB mit den Behörden zusammengearbeitet habe, berechtige die KESB nicht, ihr ohne Vorwarnung die Obhut über ihre Kinder zu entziehen. Letzteres sei rechtswidrig und unverhältnismässig, zumal Alternativ- massnahmen nicht geprüft worden seien. Die Kinder seien der Beschwerdeführe- rin am 1. November 2018 ohne Vorankündigung in traumatisierender Weise über- fallartig mit Polizeigewalt entzogen worden. Die Aufrechterhaltung dieser Anord- nung während der Dauer des Verfahrens verletze das Recht auf Achtung der per- sönlichen Freiheit sowie des Privat- und Familienlebens der Kinder und der Be- schwerdeführerin. Für die Kinder sei die Trennung von Mutter und Familie schwer erträglich. Sie beeinträchtige das Kindeswohl, was sich durch die sofortige Aufhe- bung für die Verfahrensdauer beheben lasse (act. 2 S. 5/6). Sie rügt weiter die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil der Bezirksrat auf ihre Ar- gumente nicht eingegangen sei (act. 2 S. 7 f.). Hiezu ist vorab festzuhalten, dass auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Vorbringen der Beschwerdeführe-
- 10 - rin nachstehend ausführlich eingegangen wird, so dass (bei der umfassenden Überprüfungskognition der Kammer) eine allfällige Gehörsverletzung geheilt wäre. Es erübrigen sich Weiterungen dazu. 5.3 Anlässlich der Anhörung äusserte sich die Beschwerdeführerin sehr ausführ- lich, ebenso wurden ihre Mutter J._____ sowie ihre Schwester K._____ angehört: 5.3.1 Die Beschwerdeführerin beklagte, es seien ihr gesunde, beschulte, lebens- frohe und sehr weit entwickelte Kinder weggeraubt worden. Obwohl sie nach dem, was diese erlebt hätten, einen Scherbenhaufen zurück erhalten werde, wolle sie die Kinder so rasch als möglich zurück. Sie tue alles für die Kinder, habe als alleinerziehende Mutter ausschliesslich für deren Wohl gesorgt; die Kinder seien beschult, machten einen anspruchsvollen Sport (Kunstturnen), seien im Schwimmtraining gewesen, seien tänzerisch sehr weit und beweglich. Es seien gesunde Kinder gewesen. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung, die nicht wahr sei, und basierend auf einem "Wöschwibergschnurr" habe es für ihre Kinder und die ganze Familie einen wahnsinnig schwer wiegenden Eingriff in die Persönlich- keit gegeben, was sie und die Kinder ein Leben lang prägen werde. Wenn die Kinder aus schlimmen Verhältnissen gekommen wären, dann wäre dies eine ganz andere Geschichte. Hier sei aber das pure Gegenteil der Fall. Sie habe als Mutter den Kindern nichts angetan, sondern nur das Beste für sie gemacht. Sie sei per- plex, dass so etwas in der Schweiz überhaupt möglich sei. Die Kinder hätten zu ihr, zu ihrer Mutter, der Grossmutter und auch zu ihrer Schwester eine sehr gute Beziehung gehabt, jetzt seien sie einer Gehirnwäsche unterzogen worden, seien instruiert worden, nicht zu weinen und gewisse Themen nicht anzusprechen, wenn sie sie sähen. Es sei geradezu zynisch: Es seien ihr gesunde Kinder weg- genommen worden und diese seien jetzt immer wieder krank und C._____ habe im Skills Park in Winterthur, in welchen sie mit den Kindern nie gegangen wäre, einen Knochenbruch erlitten. B._____ gehe nun in den öffentlichen Kindergarten in L._____, D._____ und C._____ in die heimeigene Schule, was für D._____ si- cher nicht der richtige Ort sei. Man habe auch in keiner Weise differenziert zwi- schen den Kindern. Alle drei Kinder seien von der KESB wie ein Paket behandelt worden. Es sei auch nicht so, dass sie, die Beschwerdeführerin, einfach abge-
- 11 - taucht sei. Es sei ihr sehr schlecht gegangen. Man habe ihr die Kinder wegge- nommen. Das sei das Schlimmste, was man einer Mutter antun könne. Das Ein- zige, was sie gemacht habe, sei, für die Kinder zu sorgen. Auch beim Unfall von C._____ sei sie erreichbar gewesen und sie habe mit dem Notarzt telefoniert und die Grossmutter sei anwesend gewesen. Diese sei von ihr, der Mutter, bevoll- mächtigt gewesen. Mit der Operation sei sie überdies einverstanden gewesen, sie habe diese aber in Zürich durchführen lassen wollen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie aus Rücksicht auf das Kindeswohl heu- te keinen persönlichen Kontakt mit den Kindern habe, sondern nur in telefoni- schem Kontakt stehe, wenn die Kinder bei ihrer Schwester seien. Jedes Mal wenn die Kinder sie sahen, sei es sehr schlimm für die Kinder gewesen, dass sie nicht zusammen bleiben konnten. Es erleichtere die Situation psychologisch, wenn die Kinder sie, die Mutter, aktuell gar nicht sähen. Darauf angesprochen, wie der Tagesablauf aussehen würde (Prot. S. 13 ff.), wenn die Kinder wieder bei ihr wären, erklärte die Beschwerdeführerin, dass das, was sie aufgebaut habe, nun zerstört sei. Die Ergebnisse hätten aber gezeigt, dass das bisherige Vorgehen sich bewährt habe. Jetzt wären die Kinder vorüber- gehend – sie könne nicht sagen für wie lange – in der zuständigen öffentlichen Schule, dort wo sie sie angemeldet habe: B._____ und D._____ im M._____ und C._____ im Schulhaus N._____. So, wie sie dies bereits bei der Anmeldung beim Sozialamt angegeben habe, sei die Meldeadresse der Kinder die O._____-strasse …, die Wohnadresse aber die P._____-strasse …, wo ihre Mutter wohne. Die Be- treuung würde sie so weiter machen, wie es vorher sehr gut geklappt habe. Sie habe in erster Linie die Betreuung übernommen, viele Aufträge aber auch ihrer Mutter gegeben, z.B. Abholen, in die Schule bringen etc. In ihrer an der Verhand- lung eingereichten Stellungnahme (act. 17 S. 6) hatte die Beschwerdeführerin dargelegt, dass sie nach einem Jahr bewilligtem Homeschooling die Kinder für das laufende Schuljahr (ab Sommer 2018) via Kreisschulpflege angemeldet habe. Sie habe dann aber am 20. August 2018 weiter das Homeschooling eingesetzt. Sie habe leider den Anmeldeprozess für C._____ für die … - Schule verpasst. Heute sei die Sache eine andere (Prot. S. 30 ff.): Sie sei nach wie vor überzeugt –
- 12 - und das zeige auch das schulische Wissen ihrer Kinder –, dass sich das, was sie mit den Kindern gemacht hatte, bewährt habe. C._____ sei auf Gimi-Niveau und habe gute Fremdsprachenkenntnisse. Es gebe in der Schweiz keine Schulpflicht, sondern eine Lernpflicht. Ihre Kinder bewiesen, dass sie gelernt hätten. Sie sei nach wie vor der Überzeugung, dass sich das Homeschooling bewährt habe. Wenn ihr dies von der zuständigen Aufsichtsbehörde bewilligt werde, dann dürfe sie das machen. Wenn sie die Bewilligung nicht erhalte, würde sie die Kinder in der Schule lassen. Sie wolle nicht, dass man ihr die Kinder wieder weg nehme. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie könne sich einfach nicht damit zu Recht fin- den, dass sie eine solche Behandlung erhalte mit solchen schwerstwiegenden Eingriffen. 5.3.2 Die Mutter der Beschwerdeführerin (Prot. S. 22 ff.), J._____, bezeichnete ihre Beziehung zu den Kindern als etwas ganz Inniges. Sie hätten viel bei ihr ge- wohnt. Die Beschwerdeführerin sei eine ganz gute Mutter; die Kinder hätten einen riesigen Vorsprung gehabt, was das Leben anbelange. Nun müsse man schauen, wie man das verkraften könne. Es sei für ihre Tochter wie ein Todesurteil gewe- sen; man wolle lieber sterben als so etwas erdulden zu müssen. Ihre andere Tochter K._____ sei eine beliebte Tante gewesen. Die Tochter K._____ sei all- gemein eine beliebte Frau und habe viele Schulen gemacht und auch noch gut geheiratet. Sie passe in ihrer ganzen Art nach Zürich und habe deshalb nun auch alle Rechte erhalten. Demgegenüber habe A._____, die Beschwerdeführerin, ein ganz anderes Leben gehabt, welches hier nicht akzeptiert werde. Das habe den Behörden nicht gefallen. 5.3.3 Die Schwester der Beschwerdeführerin (Prot. S. 26 ff.), K._____, bezeich- nete ihre Beziehung zu den Kindern, aber auch zu ihrer Mutter und zur Be- schwerdeführerin als sehr gut. Die Kinder seien am Wochenende jeweils bei ihr und hätten von ihr aus telefonischen Kontakt zur Mutter, der die Kinder freue. Ausserdem bringe sie die Kinder vom Heim aus jeweils zum Sport und wieder zu- rück, was sehr aufwändig sei. Sie, K._____, unternehme viel mit den Kindern und sie habe auch versucht, ihnen ihre Werte mitzugeben. Sie habe ihrer Schwester auch zugesagt, dass sie immer auf sie zählen könne. Sie stehe zur Verfügung
- 13 - und könne sie beraten. Sie habe gewusst, dass ihre Schwester Homeschooling mache und sie habe keinerlei Indizien gehabt, dass etwas nicht stimme. Sie glau- be aber auch, dass ihre Schwester absolut ok damit sei, dass die Kinder nun in die öffentliche Schule gingen. Sie wolle, dass die Kinder in die Schule gingen. Sie, K._____, sei der Meinung, dass die Kinder zurück zu ihrer Mutter sollten. Das sei das, was die Kinder wollten. Die Kinder könnten ihrer Ansicht nach gut bei der Mutter sein; diese mache es gut und habe ihre Unterstützung. Sie bestätigte, dass wenn die Kinder wieder bei der Mutter wären, sie, J._____ und die Beschwerde- führerin dafür sorgen würden, dass es funktioniere (Prot. S. 30). 5.4 Die Kindesvertreterin (Prot. S. 32 ff.) erklärte im Anschluss an die Anhörung, dass man der Beschwerdeführerin immer wieder sehr wohlwollend begegnet sei. Es habe Unmengen von Einladungen gegeben, aber es habe einfach keine Kommunikation stattfinden können. Die Beschwerdeführerin habe auch Geschich- ten erzählt, die nicht gestimmt hätten, z.B. dass sich die Kinder in Lindau aufhiel- ten, wo sie dann nicht gewesen seien. Dies habe dazu geführt, dass die Be- schwerdeführerin einfach nicht mehr glaubwürdig gewesen sei. Bereits im Jahr 2013 habe man Abklärungen machen wollen, die dann nicht möglich gewesen seien. Ihre Aufgabe als Kindesvertreterin sei es, mit den Kindern zu sprechen und zu schauen, wie es ihnen gehe. Sie sei in die I._____ gegangen und die Buben hätten ihr klar gesagt, dort bleiben zu wollen. Sie habe mehrere Gespräche ge- habt. Die Kinder seien nicht deprimiert, zerstört. Das heisse aber nicht, dass sie die Familie nicht vermissen. Merkwürdig sei aber, wie wenig die Kinder auf die Platzierung reagiert hätten. Es wirke auch extrem irritierend, dass die Beschwer- deführerin den Kontakt zu den Kindern nicht gesucht habe, wenigstens wenn die- se sich bei ihrer Schwester aufhalten. Konfrontiert mit der Ausführung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, er habe eine Kopie eines Schreibens der Kinder erhalten, wonach diese zu ihrer Mutter zurück wollten, erklärte die Kin- desvertreterin, die Kinder hätten ihr das auch gesagt, vor allem seit die Kinder wüssten, dass sie nicht in der I._____ bleiben könnten. Sie habe aber auch Mel- dungen, wonach B._____ traurig sei, weil er lieber im Heim bleiben würde, aber sagen müsse, er wolle nach Hause (Prot. S. 35). Abschliessend hielt die Kindes- vertreterin fest, es bleibe weiterhin vieles unklar, wie die Situation in den ganzen
- 14 - Jahren gewesen sei. Sie sehe Ressourcen in der Familie und sei der Meinung, dass diese es irgendwann werde managen können. Dennoch wisse sie nicht, in- wiefern die Beschwerdeführerin bereit sei, wirklich mit den Leuten zusammen zu arbeiten (Prot. S. 37). In ihrer nachträglich eingereichten Eingabe (act. 21/2) hielt die Kindesvertreterin fest, es sei in den ersten Wochen schwierig gewesen, den tatsächlichen Willen der Kinder festzustellen. Es seien freundliche, intelligente Kinder, die ausgelassen und fröhlich wirkten. Doch würden sie weder im Heim noch ihr, der Kindesvertreterin gegenüber, etwas von zu Hause erzählen. Die bei- den Jungen hätten beide klar geäussert, dass sie in der Stiftung I._____ bleiben wollen. C._____ habe sich weniger klar geäussert, aber dann bereits schnell ge- sagt, dass sie zurück zu ihrer Mutter wolle. Seitdem die beiden Jungen wüssten, dass die I._____ nur eine vorübergehende Lösung sei und sie die Institution wechseln müssten, sagten sie, dass sie zurück zur Mutter wollen (act. 21/2 S. 2 und 3). Im Recht liegt ein von den drei Kindern verfasstes Schreiben vom
7. April 2019 mit folgendem Inhalt (act. 19): "Sehr geehrte Frau Y._____ Wir haben gehört, dass unsere Mutter am Donnerstag angehört wird. Bitte teilen Sie dem Gericht mit, dass wir nicht mehr im Heim bleiben wollen, sondern zur unserer Mutter zurückkehren wollen. Liebe Grüsse C._____, D._____, B._____" 6.1 Die KESB trifft auf Antrag oder von Amtes wegen die zum Schutz des Kin- des notwendigen und geeigneten Massnahmen (Art. 307 ff. ZGB). Dabei sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinnge- mäss anwendbar. Soweit notwendig, trifft sie alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB; MA- RANTA/AUER/MARTI, in BSK ZGB I, 6.A., Art. 445 N 3). Vorausgesetzt für die An- ordnung vorsorglicher Massnahmen ist die Hängigkeit eines Verfahrens sowie die zeitliche Dringlichkeit für deren Anordnung. Im Zusammenhang mit der sog. güns- tigen Hauptsachenprognose, d.h. mit der Frage, ob die in Betracht fallende vor- sorgliche Massnahme oder mindestens eine Massnahme von ähnlicher Tragweite wahrscheinlich auch im Endentscheid angeordnet werden wird, ist in der Literatur
- 15 - umstritten, ob eine vorläufige Massnahme allenfalls auch weitergehen darf als ei- ne voraussichtlich definitive. Das Bundesgericht hat die Frage im Zusammenhang mit der Einschränkung der Handlungsfähigkeit offen gelassen (BGer 5P.41/2005 vom 28. Juni 2005 E. 4.2.3). Berücksichtigt man, dass vorsorglichen Massnah- men auch die Funktion zukommen kann, das Hauptverfahren zu entlasten, weil durch die vorsorgliche Regelung hinreichend Zeit für vertiefte Abklärungen bleibt (vgl. dazu MARANTA/AUER/MARTI, a.a.O., Art. 445 N 2; VOGEL, Vorsorgliche Mass- nahmen, in: Häner/Waldmann, Das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, S. 91), sollte dies nicht gänzlich ausgeschlossen sein. Geht es wie hier um eine sehr einschneidende Massnahme, nämlich den Entzug der Obhut und des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die Kinder, vorliegend von Kindern im Alter von knapp 6, knapp 8 sowie gut 13 ½ Jahren, ist diesbezüglich allerdings grösste Zurückhaltung geboten. Jedenfalls zu beachten gilt es die Grundsätze der Ver- hältnismässigkeit und der Subsidiarität. Diese Grundsätze sind eingehalten, wenn die Massnahme sich als notwendig und geeignet erweist und anderweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend erscheint (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 445 N 11). 6.2 Jede Kindesschutzmassnahme setzt zwingend eine Kindswohlgefährdung voraus. Elterliches Wirken hat sich am Wohl des Kindes zu orientieren. Je nach Alter und dem gesamten Lebensumfeld kann ein Tun oder Unterlassen vertretbar sein oder eine das Kindeswohl gefährdende Pflichtwidrigkeit darstellen. Davon können das körperliche Wohl (z.B. Fehlernährung, Gesundheitspflege bis zu Misshandlungen) und das geistige Wohl betroffen sein. Unter Letzteres fällt z.B. die soziale Isolation, gefühllos-rohe oder überbetont verhätschelnde Behandlung, aber auch fehlende Erziehungs- oder Durchsetzungsfähigkeit oder fehlende Zu- sammenarbeit mit Schulbehörden oder Ausbildnern; oft kann auch eine Kombina- tion gegeben sein. Wo zum Beispiel der Familie die Ressourcen zur Problembe- wältigung fehlen, ist ein Kind im familiären Netz nicht geschützt, sondern gefähr- det (BREITSCHMID, BSK ZGB I, 6.A., Art. 307 N 18 ff.). Die Massnahmen zum Schutz der Kinder können in Ermahnungen oder der Erteilung von Weisungen bestehen (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB) und gehen über
- 16 - die Bestellung einer Beistandschaft (Art. 308 ZGB) weiter bis hin zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Art. 310 ZGB) und der elterlichen Sorge (Art. 311). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen anzupas- sen, bei Wegfall einer Gefährdung sind sie aufzuheben. 6.3 Auslöser für die am 1. November 2018 vollzogene superprovisorische ver- deckte Platzierung der Kinder der Beschwerdeführerin war ein entsprechender Antrag von E._____ vom Sozialzentrum F._____ vom 23. Oktober 2018. Das So- zialzentrum F._____ ist seit Juni 2017 im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe mit der Beschwerdeführerin befasst (KESB-act. 168). Am 29. Oktober 2018 machte überdies die Präsidentin der Kreisschulbehörde G._____ eine Gefährdungsmel- dung an die KESB, weil die Beschwerdeführerin ihre Kinder nach einem bewillig- ten Jahr Homeschooling zwar für die Einschulung angemeldet, sie dann aber doch nicht in die Schule geschickt hatte und für die Schulbehörden nicht mehr er- reichbar war (KESB-act. 170). Letzteres stellt die Beschwerdeführerin wie ausge- führt in Abrede. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, es gehe ja nur um 5 Wochen, welche die Kinder in der Schule verpasst hatten, weshalb die Reaktion der KESB absolut unverhältnismässig gewesen sei, dann ist ihr entgegenzuhal- ten, dass dies wohl für den heute knapp 6-jährigen B._____ zwar richtig ist, nicht aber für D._____, welcher bereits knapp 8 Jahre alt ist und erst recht nicht für die heute 13 ½-jährige C._____, die die öffentliche Schule bereits vor dem bewilligten Jahr Homeschooling seit Jahren nicht besucht hatte. Gemäss dem Antrag von E.______ auf verdeckte superprovisorische Platzierung der Kinder gestaltete sich die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin seit 2017 als schwierig und un- verbindlich. Sie sei immer wieder nicht erreichbar gewesen, über die Verhältnisse der Kinder, wo und wie diese lebten, sei nichts bekannt gewesen. Im Juli 2017 sollen die Kinder offen und sehr lebendig gewirkt haben, bei einem Besuch der Beschwerdeführerin beim Sozialzentrum vom 16. Oktober 2018 sollen sie hinge- gen auf zwei im Sozialzentrum arbeitenden Sozialarbeiterinnen, einen besorgnis- erregenden Eindruck gemacht haben, was den Antrag schliesslich mitbegründete (KESB-act. 168 S. 3 und 4). Im Antrag ist davon die Rede, dass das familiäre System und der Entwicklungsstand der Kinder im eigentlichen Sinne eine "Black Box" seien. Die beantragte einschneidende Massnahme sei notwendig, da es in
- 17 - den letzten Jahren und aktuell nicht möglich gewesen sei, mit der Mutter die Situ- ation der drei Kinder offen und transparent zu besprechen (KESB-act. 168). In den Beschlüssen der KESB vom 5. November 2018 (für C._____ Beschluss Nr. 6083, KESB-act. 176) wird auf die Vorgeschichte hingewiesen und festgehalten, dass die undurchsichtigen, gleichwohl aber äusserst belasteten und schwierigen Familienverhältnisse aus den Akten bekannt seien. Die jahrelangen Bemühungen verschiedener Behörden, die Familie auf freiwilliger Basis zu unterstützen und ei- ne Kooperation mit der Mutter zum Wohl der Kinder zu erreichen, seien geschei- tert. Der Antrag des Sozialzentrums zeige, dass sich die Situation der Kinder ver- schlechtert habe und heute besorgniserregend sei. Verschiedene Hinweise deute- ten auf eine gravierende Verwahrlosung und damit Gefährdung der Kinder in phy- sischer wie auch psychischer Hinsicht hin (seit Jahren fehlende Beschulung, un- zureichende Pflege und Versorgung, Geheimhaltung des Aufenthaltes, abge- schottetes Familiensystem, fehlende Sicherstellung geeigneter Lebensverhältnis- se). Die Kinder seien aufgrund der schwierigen Verhältnisse in so hohem Masse gefährdet, dass sofortige Massnahmen notwendig, sinnvoll und verhältnismässig seien. Aufgrund der boykottierenden, unkooperativen Haltung der Mutter sei eine Unterbringung der Kinder die einzige Möglichkeit, der Gefährdung der Kinder zu begegnen, ihren Entwicklungsstand vertieft abzuklären und allenfalls erforderliche Massnahmen zu ergreifen (KESB-act. 176 S. 6 Ziff. 3). 6.4 Die von der KESB am 5. November 2018 angenommene, in hohem Masse bestehende Gefährdung der Kinder lässt sich aufgrund der Akten nicht erhärten: 6.4.1 Zutreffend ist, dass eine fehlende Beschulung von Kindern allein für sich eine Kindeswohlgefährdung darstellt, wie dies die KESB in ihren bestätigenden Beschlüssen vom 30. November 2018 festgestellt hat (KESB-act. 218 S. 12). Wenn die Inhaberin der elterlichen Sorge dies nicht selbst veranlasst und gewähr- leistet, sind Massnahmen zu treffen, um die Beschulung sicher zu stellen. Der Beschwerdeführerin war für das Schuljahr 2017/2018 das Homeschooling bewil- ligt worden mit dem Hinweis, dass nach diesem Jahr die Anmeldung in die öffent- liche Schule zu erfolgen habe. Im Zeitpunkt der Anordnung der Massnahme war aus den Akten bekannt, dass C._____ über mehrere Jahre keine öffentliche
- 18 - Schule besucht hatte. Die Einschulung erfolgte trotz entsprechenden Zusagen der Beschwerdeführerin nicht, was sie an der Anhörung bei der KESB am 8. Novem- ber 2018 (KESB-act. 191) nicht erklären konnte. Die von der Beschwerdeführerin an der Verhandlung vorgebrachten Gründe vermögen sie nicht zu entlasten. Es ist deshalb nachvollziehbar und richtig, dass die KESB Massnahmen in Erwägung zog, um die Beschulung der Kinder sicher zu stellen. Dass – wie die Beschwerde- führerin geltend macht – die Kinder durchaus eine Beschulung erfuhren, insbe- sondere auch C._____, wie dies die Beschwerdeführerin sowohl bei der KESB (KESB-act. 191) als auch hierorts nunmehr erklärte, war den zuständigen Behör- den nicht bekannt und konnte ihnen auch nicht bekannt sein, weil die Beschwer- deführerin sich einer Zusammenarbeit entzog und keinerlei Einblick in die Art der Beschulung gewährte. Diese ist bis heute nicht klar geworden. Aus den Befra- gungen ergibt sich immerhin, dass ihr die Ausbildung der Kinder wichtig ist und sie sich auch dafür einsetzt (KESB-act. 191 und Prot. S. 30f.). Die Beschwerde- führerin erklärte sich in der Anhörung nach wie vor überzeugt, dass sich das Homeschooling bewährt habe. Das zeige insbesondere C._____, die auf Gymi- Niveau sei. Sie wolle sich weiterhin um eine Bewilligung dafür bemühen. Wenn die Kinder zu ihr zurück kämen, würde sie die Kinder aber sofort in die Schule schicken und sie auch dort belassen, wenn sie keine Bewilligung mehr für das Homeschooling erhalte (Prot. S. 30/31). 6.4.2 Von den betreuenden Personen im Heim sowie auch von der Kindesvertre- terin wurden die Kinder als aufgeweckt, fröhlich, höflich und interessiert geschil- dert (KESB-act. 184, 185, 196). Eine Schulstandeinschätzung der Geschwister vom 20. Dezember 2018 nach sieben Wochen im Heim ergab, dass C._____ ein sehr gutes Arbeitsverhalten zeige, selbständig Aufträge lese, verstehe und aus- führe, Neues dazulerne und sie sich bei Bedarf Unterstützung hole. Sie wies in Mathematik ein Niveau Ende 6. Klasse/1. Sekundarstufe aus und hatte wenige Stofflücken, in Deutsch/Rechtschreibung brauche sie noch Unterstützung, in Eng- lisch sei die Rechtschreibung gut. D._____ könne Zwei-Buchstaben-Silben lesen und addiere und subtrahiere im Zahlenraum bis 20. Er wird als Kind mit grossem Bewegungsdrang beschrieben, das Unterstützung bei der Anstrengungsbereit- schaft und der Konzentration brauche. B._____ wird für den Regelkindergarten
- 19 - empfohlen, er könne sich länger als andere Kinder in seinem Alter konzentrieren (KESB-act. 234/3 = BR-act. 2/7). Am 20. März 2019 hielt die Beiständin zuhanden der Beschwerdeführerin zum Kindergartengespräch von B._____ fest, dass dieser sehr gerne in den Kindergarten gehe, er dort gut angekommen, gut integriert und während des Unterrichts gut führbar sei. Er verstehe die Anforderungen und kön- ne sich an diese halten. Er sei auf einem guten Weg und sollte im Sommer in die
1. Klasse übertreten können. Gewisse Wörter kenne er nur auf Englisch. Er werde als fröhliches, aktives und zufriedenes Kind wahrgenommen, sei aber manchmal den Tränen nahe. Er könne sich altersgerecht konzentrieren, Nachholbedarf habe er beim Zählen. Bei D._____ wird festgehalten, dass er sich altersentsprechend konzentrieren könne, wenn er sich in eine Aufgabe vertiefen könne. Er habe einen grossen Bewegungsdrang und suche den Kontakt zu Mitschülern. Sowohl im Be- reich Mathematik wie auch Deutsch wird eine Weiterentwicklung gegenüber dem Dezember 2018 beschrieben. C._____ werden weiterhin ein sehr gutes Arbeits- verhalten, gute Konzentration, pflichtbewusstes Lernen, Kritikfähigkeit und grosse Fortschritte in der Rechtschreibung attestiert. Im Umgang mit Menschen sei sie immer anständig gegenüber Lehrpersonen, hilfsbereit und sie könne sich gut in Andere hineinversetzen. Sie zeige Verständnis für Andere und sage es angemes- sen, wenn sie etwas störe (act. 16). Es ergibt sich bei dieser Sachlage, dass sich die von der KESB bei Anordnung der Massnahmen befürchtete Gefährdung der Kinder im Bereich der schulischen Entwicklung nicht bestätigt hat, wobei sich dies – wie sich aus den Berichten deut- lich ergibt – nicht nur auf das schulische Wissen bezieht, wird doch allen drei Kin- dern attestiert, dass sie sich gut integriert haben. Verhaltensauffälligkeiten werden nicht erwähnt. 6.4.3 Weiter fehlen Anhaltspunkte für eine gravierende Verwahrlosung, wie sie in den Beschlüssen der KESB angenommen wurde. Die Beschwerdeführerin ver- mochte glaubhaft zu erklären, dass sie und die Kinder am 16. Oktober 2018, als sie im Sozialzentrum waren, einen langen Tag mit Gartenarbeit hinter sich hatten (KESB-act. 191 S. 3; act. 17 S. 3/4). In der Aktennotiz über die Anhörung vom
21. Januar 2019, welcher die Beschwerdeführerin ferngeblieben ist, wobei sie
- 20 - sich durch ihren Rechtsvertreter vertreten liess, und zu der sich auch ihre Schwester K._____ sowie die Mutter, J._____, einfanden, wird abschliessend ausdrücklich attestiert, dass es vor der Platzierung der Kinder tatsächlich keine aktenkundige Gefährdung betreffend die gesundheitlichen Belange der Kinder gegeben habe (KESB-act. 274). Im Laufe des Verfahrens äusserte auch der mit der Familie vertraute Kinderarzt, der insbesondere im Zusammenhang mit der Schlafapnoe von B._____ mit der Familie befasst war, dass sich bei B._____ kei- ne Hinweise auf eine Verhaltensstörung oder eine Vernachlässigung durch die Mutter gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin verhalte sich wohl nicht ganz ge- sellschaftskonform, aber sei eine gute Mutter und habe auch ihre Stärken. Er be- fand im Zusammenhang mit der Nachbetreuung von C._____s Unfall auch, dass man mit der Mutter die Angelegenheit sicher besprechen könne (KESB-act. 243). An der Anhörung vor der Kammer zeigte sich die Beschwerdeführerin sehr diffe- renziert bezüglich der Eigenheiten ihrer Kinder, deren Stärken und Schwächen und auch ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten, die sie kannte und um die sie besorgt scheint. Insgesamt bestehen damit – entgegen den Befürchtungen so- wohl der Sozial- und Schulbehörden, wie auch der KESB – keine Anzeichen, dass C._____, D._____ und B._____, oder auch nur eines der Kinder, in der gesunden psychischen und physischen Entwicklung gefährdet ist. 6.5 All dies war den Behörden im Zeitpunkt der Platzierung nicht bekannt, was wesentlich der teilweise gänzlich fehlenden oder der teilweise unzureichenden Er- reichbarkeit und Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit den Behörden zu- zuschreiben ist und Befürchtungen entstehen liess. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin Abklärungen entzog und die Lebensverhältnisse der Kinder seit Jahren nicht abgeklärt werden konnten sowie die Sorge, dass dies auch wei- terhin so bleiben wird, muss letztlich als ausschlaggebend für die Platzierung be- trachtet werden. Der Antrag spricht wie erwähnt vom familiären System als einer eigentlichen "Black Box" und von der Unmöglichkeit, mit der Mutter die Situation der drei Kinder offen und transparent zu besprechen (KESB-act. 168). Die Kin- desvertreterin schilderte in ihren Eingaben und auch vor der Kammer den Klä- rungsbedarf bezüglich der Verhältnisse in der Familie, der Wohnsituation, der tat- sächlichen Unterbringung und Betreuung der Kinder, eine Klärung des Sachver-
- 21 - halts und eine vertretbare Regelung der Zuständigkeiten innerhalb des Familien- systems, wer welche Rolle übernehme, mehr Transparenz bei der Mutter und Verbindlichkeiten, und sie schilderte seit Beginn, dass die Kinder selbst über das Zuhause und die Familie nichts erzählten (KESB- act. 196 S. 11 = BR-act. 9/2; BR-act. 9/1 S. 2Prot. S. 32, S. 37). All dies lässt es als nachvollziehbar erschei- nen, dass die Behörden Handlungsbedarf sahen und sehen, und je länger die feh- lende Transparenz und Kooperation andauerten, sie auch dringliches Handeln er- kannten. Auch in der Anhörung blieb Vieles unklar. Immerhin legte die Beschwerdeführerin dar, dass ihre und der Kinder Meldeadresse – O._____-strasse … – nicht der Wohnort der Kinder sei. Es ergab sich, dass sie diesen Ort für sich selbst nutzt. Die Kinder wohnten indes nicht dort, sondern bei der Mutter der Beschwerdefüh- rerin, die Platz habe (act. 17 S. 3). Wie konkret die Beschulung insbesondere von C._____ vonstatten ging, vor allem in der Zeit vor dem bewilligten Homeschoo- ling, blieb ebenfalls unklar. Damit bleibt es bei der Unsicherheit, ob hinreichend überprüfbar sein wird, dass bei sich stets verändernden Bedürfnissen der heran- wachsenden Kinder das Kindeswohl gewährleistet ist. Dies gilt jedenfalls für die schulische Entwicklung und die Gewährleistung jener Ausbildung, welche den drei Kindern je angemessen ist. Die nach wie vor bestehende Sorge um die Sicher- stellung der angemessenen Beschulung der Kinder, sei es durch die öffentlichen Schulen oder durch allfällige – bewilligte – alternative Formen, lässt die Anord- nung von entsprechenden Schutzmassnahmen deshalb als angezeigt erscheinen. 6.6 Die Kindesvertreterin erkannte in ihrer Stellungnahme vor Bezirksrat (BR- act. 20 S. 8), dass das Familiensystem grosse Bereitschaft zeige, die Beschwer- deführerin und ihre Kinder zu unterstützen; die Beschwerdeführerin verfüge über die entsprechenden Ressourcen. Dies ergibt sich auch aus den Akten: Zur ersten Anhörung nach der Platzierung der Kinder, am 8. November 2018, wurde die Be- schwerdeführerin nebst ihrem Rechtsvertreter von ihrer Mutter, ihren beiden Schwestern und ihrem Schwager begleitet, die Grossmutter und die Schwester K._____ standen bzw. stehen in Kontakt mit der Kindesvertreterin und dem Heim. Sie pflegten mit den Kindern einen intensiven Kontakt, was sämtliche Beteiligten
- 22 - bestätigen und nicht in Frage steht. So sind es die Kinder gewohnt, am Wochen- ende bei K._____ zu sein. Seit der Platzierung der Kinder kümmert diese sich da- rum, dass es den Kindern möglich ist, einer sportlichen Aktivität ausserhalb des Heims nachzugehen, und bei ihr können die Kinder auch zu Besuch sein am Wo- chenende. Sie unterbreitete der KESB bereits im November 2018 konkrete Vor- schläge für die künftige Betreuung der Kinder und steht weiterhin unterstützend zur Verfügung (vgl. Prot. S. 6 ff.). Der trotz grosser Unterschiede in der Lebens- weise starke Zusammenhalt der Familie und das gemeinsame Einstehen für das Wohl der Kinder wurde anlässlich der Anhörung allseits bekräftigt. Diese Res- source im weiteren Familienkreis der Beschwerdeführerin ist insbesondere im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung allfälliger Massnahmen zu beachten. Im vorliegenden Zusammenhang ist glaubhaft gemacht, dass die erweiterte Fami- lie der Beschwerdeführerin bereits bis anhin in die Betreuung der Kinder einbezo- gen war und sie unterstützte und auch in Zukunft hiefür zur Verfügung steht. 6.7 Die Kinder selbst wurden kurz nach der Platzierung von der KESB angehört, wobei sich C._____ einem Gespräch entzog (KESB-act. 200). In den Akten liegt sodann im Doppel die Aktennotiz über die Anhörung von B._____ (KESB-act. 201 und 202); es fehlt jene über die Anhörung von D._____. Über die Kontakte mit ih- rer Verfahrensbeiständin konnte die Sicht der Kinder für das vorliegende Verfah- ren aber hinreichend einbezogen werden. Der Kinderwille wird allerdings von den beteiligten Personen unterschiedlich übermittelt. Während die Kindesvertreterin wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die Buben geäussert hätten, im Heim bleiben zu wollen, können sich dies die Familienangehörigen und dabei insbe- sondere K._____, welche die Kinder regelmässig zu Besuch hat, nicht vorstellen. Im Recht liegt insbesondere auch das vorzitierte Schreiben aller drei Kinder vom
9. April 2019. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass B._____ wiederholt geäus- sert hat, seine Mutter zu vermissen, und C._____ stets geäussert haben soll, zur Mutter zurückkehren zu wollen. Auf der andern Seite wurde sowohl seitens der Heimverantwortlichen wie auch der Kindesvertreterin festgestellt, dass sich die Kinder im Heim wohl fühlen und sie keine Heimkehrwünsche äussern. Im Rah- men dieses Verfahrens kann eine weitergehende Ergründung der möglicherweise
- 23 - widersprüchlichen Äusserungen der Kinder unterbleiben, weil die angeordnete Massnahme nicht aufrecht zu erhalten ist. 6.8 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Voraussetzungen für einen vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin für ihre Kinder C._____, D._____ und B._____ nicht gegeben sind. Eine aktuelle Gefahr für das Kindeswohl ist nicht glaubhaft gemacht. Aufgrund der nach wie vor wenig transparenten Verhältnisse und Lebenssituation auf Seiten der Beschwer- deführerin als Inhaberin der elterlichen Sorge verbleiben zwar Unsicherheiten hin- sichtlich der künftigen Entwicklung. All dies rechtfertigt indes nicht die Aufrechter- haltung der angeordneten schwer wiegenden vorsorglichen Massnahme, zumal die Beschwerdeführerin in einem familiären Umfeld weitgehende Unterstützung erhält und glaubhaft ist, dass sie auch weiterhin darauf zählen darf. In Gutheis- sung der Beschwerde sind daher Dispositiv Ziff. I des Bezirksratsurteils vom
28. Februar 2019 sowie Ziff. 1 und 2 der Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 der KESB der Stadt Zürich vom 30. November 2018 aufzuheben und es sind die Kin- der C._____, D._____ und B._____ für die Dauer des Verfahrens unter die Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen.
7. Die Wichtigkeit der Beschulung der Kinder wurde dargestellt und ist von der Beschwerdeführerin auch anerkannt. Sie hat zugesichert, dass sie die Kinder so- fort, nachdem diese bei ihr zurück sind, einschulen lassen will (Prot. S. 30 und 31). Solche Zusagen der Beschwerdeführerin lagen bereits nach dem ihr gewähr- ten Jahr des Homeschoolings vor und wurden nicht umgesetzt. Dies sowie die nach wie vor bestehende grosse Unsicherheit darüber, ob die Beschwerdeführe- rin bereit und in der Lage ist zur notwendigen Zusammenarbeit mit den involvier- ten Behörden, lässt es als notwendig und verhältnismässig erscheinen, ihr eine entsprechende – strafbewehrte – Weisung zu erteilen.
8. Der Bezirksrat hat sich im angefochtenen Entscheid als Folge der Abwei- sung der Beschwerde nicht zur ebenfalls angefochtenen Beistandschaft gemäss Dispositiv Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 der KESB der Stadt Zürich vom 30. November 2018 geäussert. Die Beschwerde- führerin erachtete auch diese in ihren Beschwerden an den Bezirksrat als nicht
- 24 - gerechtfertigt (BR-act. 1a - c, jeweils S. 6, auch S. 13), ohne sich im Einzelnen mit den der Beiständin erteilten Aufgaben auseinander zu setzen. Im zweitinstanzli- chen Beschwerdeverfahren wird die Beistandschaft nicht thematisiert. Es fehlt damit die Grundlage für die Überprüfung im vorliegenden Verfahren. Als Folge der Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts entfallen im Rahmen des vorliegenden vorsorglichen Massnahmeverfahrens immerhin die im Zusam- menhang mit der Fremdplatzierung erteilten Aufgaben ohne weiteres. Ob und wenn ja, mit welchen Aufgaben eine Beistandschaft als notwendig und verhält- nismässig erscheint, wird im Hauptverfahren abschliessend zu klären sein.
9. Aus den beigezogenen KESB-Akten (Akten von C._____, bis KESB-act.
288) ergibt sich, dass zwischenzeitlich mit Beschluss Nr. 728 vom 5. Februar 2019 die am 10. Januar 2019 superprovisorisch angeordnete Einschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin für die medizinische Versorgung und Betreuung bestätigt wurde (KESB-act. 284). Mit Verfügung Nr. 896 vom 12. Feb- ruar 2019 wurde zudem eine Begutachtung zur Klärung der Situation der Kinder C._____, D._____ und B._____ angeordnet (KESB-act. 288). Die Anordnung der Begutachtung soll Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens sein, wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Anhörung ausführte (Prot. S. 6). Beide Anordnungen können nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Es wird Sache der KESB im Rahmen des weiteren Hauptverfahrens sein bzw. Sache des Bezirksrates im Rahmen des laufenden Beschwerdeverfahrens, diese Anordnungen allenfalls im Lichte dieses Entscheides zu überprüfen.
10. Die Beschwerde erweist sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen in der Hauptsache als begründet. Es rechtfertigt sich deshalb von der Erhebung einer Entscheidgebühr abzusehen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsver- tretung wird einem separaten Beschluss vorbehalten.
- 25 - Es wird erkannt:
1. Der Antrag auf superprovisorische Anordnung der Edition des von der Stif- tung I._____ bisher geführten Verlaufsprotokolls bezüglich der Kinder C._____, D._____ und B._____ wird abgewiesen.
2. Der Antrag, es sei Dispositiv Ziff. II des angefochtenen Bezirksratsentschei- des aufzuheben, wird abgewiesen.
3. Die Beschwerde wird im Übrigen gutgeheissen: Dispositiv Ziff. I des Bezirks- ratsurteils vom 28. Februar 2019 sowie Ziff. 1 und 2 der Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 der KESB der Stadt Zürich vom 30. November 2018 werden aufgehoben und die Kinder C._____, D._____ und B._____ werden für die Dauer des Verfahrens in die Obhut der Beschwerdeführerin gegeben.
4. Der Beschwerdeführerin wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, ihre Kinder C._____, D._____ und B._____ unverzüglich einzuschu- len, sobald diese sich wieder in ihrer Obhut befinden. Im Unterlassungsfall oder bei nicht sofortiger Einschulung der Kinder kann die Beschwerdeführerin wegen Ungehorsams gemäss Art. 292 Strafgesetz- buch bestraft werden. Der Art. 292 hat folgenden Wortlaut: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse be- straft.
5. Die Aufgaben der Beiständin gemäss Dispositiv Ziff. 4 der Beschlüsse Nr. 6669, 6670 und 6671 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 30. November 2018 werden für die Dauer des Verfahrens aufgehoben soweit sie im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung der Kinder stehen.
6. Eine Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- 26 - 7 Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Beschwerde- führerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird einem separaten Beschluss vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin (im Doppel), die Kindes- vertreterin unter Beilage je eines Doppels von act. 25 und 26, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Jenny versandt am: