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PQ190016

Ausstandsbegehren

Zürich OG · 2018-10-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 1.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf errich- tete am 19. Juni 2018 für A._____ eine Vertretungsbeistand gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Als Beiständin wurde B._____ er- nannt. Diese nahm das Inventar auf und reichte es der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Dielsdorf ein. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2018 genehmigte die Behörde das Inventar (vgl. act. 7/5/1). A._____ beschwerte sich darüber beim Bezirksrat Dielsdorf mit einer unda- tierten Eingabe, die am 26. November 2018 bei diesem einging (vgl. act. 7/4). In ihrer Beschwerde stellte A._____ zugleich ein Ausstandsbegehren gegen sämtli- che Mitglieder des Bezirksrates Dielsdorf, weil ein Straf-verfahren hängig sei (vgl. a.a.O., S. 1). Daneben stellte sie weitere Begehren, darunter eines um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. a.a.O.).

E. 1.2 Der Bezirksrat Dielsdorf sah sich aufgrund des Ausstandsbegehrens ausser Stande, selbst unter Beizug seiner Ersatzmitglieder in der gesetzlich verlangten Dreierbesetzung das Begehren zu behandeln, und gelangte deshalb an den Re- gierungsrat des Kantons Zürich (vgl. act. 7/3). Dieser überwies mit Beschluss vom

19. Dezember 2018 die Behandlung des Ausstandbegehrens dem Bezirksrat Zü- rich (vgl. act. 7/1). Der Bezirksrat Zürich führte in der Folge sein Verfahren durch und traf am 28. Februar 2019 folgenden Beschluss (vgl. act. 6 [= 7/20 = 3/1], S. 7): I. Auf das Ausstandbegehren wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 440.- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- beiständung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen. Als Rechtsmittel belehrte der Bezirksrat die Beschwerde innert 10 Tagen an die Kammer (vgl. a.a.O.). Der Beschluss wurde A._____ am 6. März 2019 schrift- lich eröffnet (vgl. act. 7/22).

- 3 -

E. 1.3 1.3.1 Mit einer auf den 1. März 2019 datierten Rechtsmitteleingabe (vgl. act. 2 S. 1), die am 11. März 2019 der Post übergeben wurde (vgl. a.a.O.), ge- langte A._____ an die Kammer. Die Eingabe samt Beilagen ging am 12. März 2019 ein. In dieser Rechtsmitteleingabe erhebt A._____ "meine Beschwerden" (vgl. act. 2 S. 1) gegen den Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 28. Februar 2019 (vgl. a.a.O., Ziff. 1) sowie gegen vieles mehr (vgl. a.a.O., S. 1 sowie S. 10 ["gegen die obigen Urteile, Verfügungen und Beschlüsse und Rechnungen"]). Zusätzlich stellte A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistandschaft für das Beschwerdeverfah- ren (a.a.O.).

E. 1.3.2 Nach Eingang der Rechtsmitteleingabe wurden die Akten des Bezirksrates Zürich beigezogen (vgl. act. 4, act. 7). Der Beschwerdeführerin wurde der Be- schwerdeeingang überdies schriftlich bestätigt (act. 8). Diese Bestätigung nahm die Beschwerdeführerin zum Anlass für eine weitere Eingabe (act. 9) mit diversen Beilagen (vgl. act. 10). Diese Eingabe datiert vom 20. März 2019 und wurde der Post gleichentags übergeben (vgl. act. 9). Sie ging am 22. März 2019 bei der Kammer ein. Über die Beschwerden kann sogleich entschieden werden, weshalb sich weitere prozessleitende Anordnungen erübrigen.

E. 2 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

- 4 - 2.1.1 Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grund- sätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind mit ihm aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in der Sache. Der Begriff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht dem des ZGB. Kei- ne Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind prozessrechtliche Ent- scheide der KESB und des Bezirksrates, also solche, in denen es um prozesslei- tende Anordnungen oder Ausstandbegehren geht oder um die Bewilligung unent- geltlicher Rechtspflege oder die blosse Verteilung sowie Liquidation von Prozess- kosten. Für die Anfechtung solcher Entscheide gelten kraft ausdrücklichen Ver- weises im Art. 450f ZGB bzw. im § 40 EG KESR die Regeln der ZPO sowohl hinsichtlich der Kognition als auch hinsichtlich der Fristen (vgl. etwa OGer ZH, PQ180013 vom 15. März 2018; OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016, dort E. II/1.2; OGer ZH, PQ160030 vom 10. Mai 2016, E. 2.1; PQ180050 vom 19. Sep- tember 2018, E. 2.1). Zur Anwendung gelangen demnach die Vorschriften der Art. 319 ff. ZPO und es gelten namentlich für die Anfechtung von Entscheiden über Ablehnungsbegehren sowie über Gesuche um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 121 ZPO Beschwerdefristen von jeweils 10 Tagen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist. Was nach Ablauf der Frist geltend gemacht wird, ist daher nicht zu berücksichtigen. Wie jedes andere Rechtsmittel auch, ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet einzureichen, wobei im Einzelnen darzutun ist, was am angefochtenen Entscheid falsch sein soll; Wiederholungen des bei der Vorinstanz vorgebrachten genügen ebenso wenig wie allgemeine Kritik. Ferner sind Anträge zur Sache zu stellen. An die Begründung sowie die Anträge werden bei Laien allerdings keine hohen Ansprüche gestellt: Formelle Anträge sind nicht nötig; es genügt, wenn aus der Begründung hervorgeht, wie die Beschwerdeinstanz nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei zu entscheiden hat. Die Begründung hat lediglich so abgefasst zu sein, dass für den verständigen und loyalen Leser der Beschwerde unschwer erkennbar ist, was am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Soweit eine Beschwerde auch diesen minimalen Anforderungen nicht genügt, ist auf sie nicht einzutreten.

- 5 - 2.1.2 Der Beschluss des Bezirksrates, in dem über das Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin sowie über deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befunden wurde, konnte der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – am 6. März 2019 schriftlich eröffnet werden (vgl. act. 7/22). Die Beschwerdefrist lief unter Berücksichtigung der gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR anwendbaren Re- gel des Art. 143 Abs. 3 ZPO am Montag 18. März 2019 ab. Innert dieser Frist ging die Beschwerdeschrift (act. 2) der Beschwerdeführerin ein. Erst nach Ablauf die- ser Frist – also verspätet – wurde hingegen die weitere Eingabe der Beschwerde- führerin der Post übergeben (vgl. act. 9). Diese weitere Eingabe ist daher im Fol- genden nicht mehr zu berücksichtigen.

E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich in erster Linie (vgl. act. 2 S. 1, dort Ziff. 1) gegen den Entscheid des Bezirksrates Zürich vom 28. Februar 2019, mit dem dieser auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin, das sich gegen den Bezirksrat Dielsdorf richtete, nicht eintrat.

E. 2.2.1 Der Bezirksrat begründete sein Nichteintreten – u.a. unter Verweis auf bun- desgerichtliche Rechtsprechung – im Wesentlichen damit (vgl. act. 6 S. 5 f.), dass sich ein Ausstandsbegehren auf ein bestimmtes Gerichtsmitglied oder mehrere einzelne Gerichtspersonen zu beziehen habe. Ein Begehren gegen ein ganzes Gericht hingegen sei ohne Spezifikation der Ausstandsgründe, bezogen auf jedes einzelne Gerichtsmitglied, unzulässig. Das habe das Nichteintreten zur Folge. Die Beschwerdeführerin habe ein solches Gesuch gestellt, in dem lediglich ausgeführt werde, es müssten sämtliche Mitglieder des Bezirksrates Dielsdorf in den Aus- stand treten, weil gegen sie ein Strafverfahren laufe, ohne Bezug auf jedes ein- zelne Mitglied und inwiefern bei diesem ein Ausstandsgrund vorliege. Hinzu komme, dass sich die von der Beschwerdeführerin erwähnte Strafanzeige nur gegen den Präsidenten sowie den Ratsschreiber richte. Der Vollständigkeit halber merkte der Bezirksrat – wiederum unter Verweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung – noch an (vgl. a.a.O., S. 6), das Erheben einer Strafanzeige allein vermöge den Anschein der Befangenheit bei den betrof- fenen Mitglieder noch nicht zu bewirken. Andernfalls wäre es einer Partei möglich

– unabhängig von objektiven Gründen – durch ein Strafanzeige ein Mitglied ein-

- 6 - seitig in den Ausstand zu versetzen; es bestünde dabei die Gefahr des Rechts- missbrauchs sowie die Möglichkeit, in verfassungswidriger Weise aus sachfrem- den Gründen Mitglieder des Spruchkörpers eines Gerichts auszuwählen.

E. 2.2.2 Der Beschwerdeschrift (act. 2) kann unschwer entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin den Ausstand aller Mitglieder des Bezirksrates Dielsdorf will. Insoweit liegt ein genügender Antrag vor. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer nicht immer leicht verständlichen Be- schwerdebegründung dort, wo sie sich auf den angefochtenen Entscheid des Be- zirksrates Zürich erkennbar näher bezieht, im Wesentlichen geltend, der Bezirks- rat Dielsdorf habe zuhanden des Verwaltungsgerichts selber zugegeben, dass er wegen Befangenheit zurückzutreten habe (vgl. act. 2 S. 7). Und sie verweist dazu auf die Stellungnahme des Bezirksrates Dielsdorf vom Dezember 2018 zu- handen des Verwaltungsgerichtes, das offenbar mit einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin befasst ist, die diese beim Bezirksrat Dielsdorf gegen die Sozialen Dienste der Gemeinde C._____ eingereicht hatte (vgl. a.a.O.). Weiter macht sie etwa geltend, der Präsi- dent des Bezirksrates und der Ratsschreiber seien die Vorgesetzten der Ersatz- mitglieder, korrumpierten sogar "URP Anwälte", weshalb ein faires Verfahren vor diesem Bezirksrat nicht zu erwarten sei (vgl. a.a.O.). Der Anschein der Befangen- heit liege vor und sie habe den Vollbeweis dafür nicht zu liefern, dass auch die Ersatzmitglieder befangen seien (vgl. a.a.O., S. 8).

E. 2.2.3 Die Beschwerdeführerin geht mit diesen Vorbringen auf die Begründung im Entscheid des Bezirksrates Zürich selbst in einer von Laien zu erwartenden mini- malen Art nicht ein, und auch sonst in act. 2 nicht. Sie bringt dafür neue Sachver- halte vor und begründet mit diesen, weshalb sie mit dem Bezirksrat Dielsdorf un- zufrieden ist. Zugleich weitet sie ihr Ausstandsbegehren neu auf die Ersatzmit- glieder des Bezirksrats Dielsdorf aus. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist die Be- schwerdeführerin mit neuen Sachverhaltsvorbringen, neuen Anträgen und Be- weismitteln indes ausgeschlossen. Ihre Beschwerde verfügt daher insgesamt über keine auch für Laien hinreichende Begründung, weshalb darauf nicht einzu- treten ist.

- 7 - Anzumerken bleibt immerhin, dass der Beschwerde in diesem Punkt selbst dann ein Erfolg versagt bliebe, wenn auf sie einzutreten wäre. Der Bezirksrat hat sich mit dem Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin nämlich sachlich zu- treffend befasst. Ergänzend dazu kann angemerkt werden, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die auch publiziert wurde (vgl. BGE 137 V 210, E. 1.3.3, dort S. 227), ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein. Und es ist dann Sache der Partei, welche den Ausstand verlangt, für jedes Mitglied der Behörde die Tatsa- chen zu benennen, die den sachlich begründeten Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen. Dem kommt die Beschwerdeführerin auch in der Beschwer- de an die Kammer nicht nach, namentlich nicht in Bezug auf die zwei ordentlichen Mitglieder des Bezirksrates, die neben dem Präsidenten amten, aber ebenso we- nig in Bezug auf die Ersatzmitglieder. Sodann vermögen nicht nur das Erheben von Strafanzeigen, sondern ebenso verbale Anfeindungen oder Unterstellungen für sich allein keine Befangenheit beim Adressaten begründen (vgl. BGE 134 I 20 oder unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017, dort Erw. 2.5). Und es genügen daher erst recht nicht Unterstellungen und verbale Herabsetzungen, wie sie in der hier zu behandelnden Beschwerde vorgetragen werden, um diese Beschwerde sachlich zu begründen.

E. 2.3 Der Bezirksrat hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in seinem Verfahren abgewiesen. Die Beschwerde- führerin ist auch damit nicht einverstanden.

E. 2.3.1 In seiner Begründung, weshalb der das Gesuch abwies (act. 6 S. 6 f.), hat der Bezirksrat vorab zutreffend dargelegt, dass gemäss Art. 117 ZPO eine Person nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess selbst zu finanzieren, und zusätzlich ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Rechtsbe- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die Ersteren deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können. Ebenso das hat der Bezirksrat in seinem Entscheid auf S. 6/7 richtig

- 8 - dargelegt (vgl. auch BGE 125 II 265, E. 4.b). Ergänzend ist hier lediglich noch beizufügen, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 117 ZPO erfüllt sind, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs um Bewilligung der unentgeltliche Rechtpflege massgeblich sind.

E. 2.3.2 Der Bezirksrat hat das von ihm zu beurteilende Ausstandsbegehren der Be- schwerdeführerin als offensichtlich aussichtslos betrachtet, und zwar unter Ver- weis darauf, dass dieses unzulässig sei, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne (vgl. act. 6 S. 7 mit Verweis auf Erw. 3.2). Das ist zutreffend und galt schon für den Zeitpunkt, in dem das Begehren eingereicht wurde. Deshalb war eine der zwei Voraussetzungen des Art. 117 ZPO nicht erfüllt, die gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege be- willigt werden kann. Daran ändert die gewiss bestehende Mittellosigkeit der Be- schwerdeführerin nichts. Die Beschwerdeführerin vermag in act. 2 denn auch nichts vorzubringen, was ein anderes Ergebnis als die Abweisung ihres Gesuchs durch den Bezirksrat nur schon im Ansatz nahe legen könnte. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

E. 2.3.3 Die Beschwerdeführerin beschwert sich über die Rechnung des Bezirksrats, die dieser ihr im Nachgang zu seinem Beschluss zugestellt hat (vgl. act. 2 S. 1, dort Ziffer 2). Das kann als Beschwerde gegen die Kostenauflage im Beschluss vom 28. Februar 2019 verstanden werden. Die Beschwerdeführerin legt in act. 2 indes nicht fassbar dar, was daran falsch sein könnte und/oder inwiefern die Kos- ten falsch berechnet worden sein sollen. Ihre Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als nicht hinreichend begründet, was zu einem Nichteintreten führt. Selbst wenn man auf die Beschwerde eintreten würde, wäre dieser wiede- rum kein Erfolg beschieden. Der Bezirksrat Zürich hat des Gesuch der Beschwer- deführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ausstandsver- fahren abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat daher die im Zusammenhang damit stehenden Verfahrenskosten zu tragen. Von daher ist es nicht zu bean- standen, dass der Bezirksrat Zürich die Kosten gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin auferlegte. Nicht zu be- anstanden ist ebenso, dass der Bezirksrat Zürich abweichend vom Grundsatz des

- 9 - Art. 104 Abs. 1 ZPO, der gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR als kantonales Recht anzuwenden ist, gesondert für das Ausstandsverfahren Kosten erhob. Denn bei einem Ausstandsverfahren handelt es sich um ein gesondertes Verfahren, das grundsätzlich kostenpflichtig ist und in dem abweichend von der Regel des Art. 104 Abs. 1 ZPO ebenfalls gesondert Kosten erhoben werden dürfen (vgl. auch WULLSCHLEGER, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich 2016 Art. 50 N 13 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Judikatur; vgl. auch TAPY, in: CR - CPC, art. 104 N 16, wonach die Aufzählung der Ausnahmen in den Abs. 2 - 4 des Art. 104 ZPO keine abschliessende ist). Dass sich eine solche selbständige Kosten- auflage sachlich ohnehin in den Fällen rechtfertigt, in denen ein anderes als das abgelehnte Gericht entscheiden muss, weil letzteres nicht mehr ordnungsgemäss besetzt werden kann, kommt noch hinzu. An der Kostenfestsetzung durch den Bezirksrat Zürich gibt es im Übrigen nichts zu bemängeln. Die Fr. 100.-, die der Bezirksrat für sein Verfahren fest- setzte, sind bescheiden; die weiteren Kosten (Fr. 340.-) legte der Regierungs- rat als Aufsichtsbehörde in seinem Entscheid vom 19. Dezember 2019 fest (vgl. act. 7/1); das in diesem Entscheid belehrte Rechtsmittel hat die Beschwerdeführe- rin nicht ergriffen. Der Vollständigkeit halber ist lediglich noch anzumerken, dass der Be- schwerde i.S. der Art. 319 ff. ZPO keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 325 Abs. 1 ZPO). Und das gilt – wie gesehen – ebenfalls hier analog (vgl. vorn Erw. 2.1).

E. 3 Die Beschwerdeführerin beschwert sich mit ihrer Beschwerdeschrift, wie schon angesprochen, nicht nur gegen den Beschluss des Bezirksrates Zürich vom

28. Februar 2019, sondern zugleich über vieles mehr (vgl. act. 2 S. 1 und S. 10). Sieht man von der eben erwähnten Rechnung ab, die ihr der Bezirksrat zuge- stellt hat, so fehlt allerdings jeweils ein Zusammenhang mit dem Beschluss vom

28. Februar 2019 offensichtlich, und es wird ein solcher von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht nachvollziehbar dargetan. Wiederum fehlt es insoweit an einer hinreichenden Begründung, der sich zudem auch keine irgendwie fassbaren kon- kreten Anträge entnehmen lässt. Bereits das führt zu einem entsprechenden Nichteintreten.

- 10 - Soweit sich die Beschwerdeführerin über Verfügungen und Urteile irgend- welcher Instanzen beschwert (wie z.B. der KESB, des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich oder des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich), be- hauptet sie selbst nicht – und das mit Recht, ist anzufügen –, sie ergreife mit act. 2 das ihr in diesen Entscheiden jeweils bezeichnete Rechtsmittel innert Rechtsmittelfrist bei der Kammer und diese sei für die Behandlung des jeweiligen Rechtsmittels auch noch die sachlich und/oder funktionell zuständige Instanz. Of- fensichtlich unzuständig ist die Kammer zudem für Beschwerden über die Amts- führung der Beiständin, ferner für die Beurteilung von Rechnungen des Verwal- tungsgerichtes, ärztlicher Zeugnisse oder Stellungnahmen. Auch das alles führt zu einem entsprechenden Nichteintreten. An diesem Ergebnis ändert auch die offensichtlich falsche Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber dürf- ten Entscheide nicht allein unterzeichnen und die Unterzeichnung eines gerichtli- chen Entscheides durch eine Gerichtsschreiberin bringe zum Ausdruck, diese ha- be den Entscheid in Amtsanmassung allein und damit gesetzeswidrig gefällt (vgl. act. 2, dort etwa S. 1, S. 11), weshalb solche Entscheide nichtig oder höchst mangelhaft seien, was hier und heute von der Kammer aus welchen Gründen auch immer zu berücksichtigen sei. Wer an einem Entscheid mitgewirkt hat, wird in diesem nämlich jeweils gemäss Art. 238 lit. a ZPO (ggf. i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR) einleitend festgehalten; als Beispiel dafür mag dieser Entscheid herhalten. Dass es in den Entscheiden, die alleine von einer Gerichtsschreiberin unterzeich- net wurden, an den entsprechenden Angaben gefehlt hätte, macht die Beschwer- deführerin – doch richtigerweise (vgl. etwa act. 3/1, act. 3/3b oder act. 3/8) – nicht geltend. § 136 GOG sieht zudem genau das vor, was die Beschwerdeführerin bemängelt: eine Gerichtsschreiberin bzw. ein Gerichtsschreiber darf Entscheide allein unterzeichnen; und mit dem Unterzeichnen wird nachgerade offensichtlich nicht zum Ausdruck gebracht, die unterzeichnende Person habe den Entscheid allein gefällt. Auf die übrigen Beschwerden in act. 2 ist somit insgesamt nicht einzutreten.

E. 4 4.1 Ausgangsgemäss wären die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen. Umständehalber sind für dieses Beschwerdeverfahren je-

- 11 - doch keine Kosten zu erheben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) für dieses Beschwerdeverfahren ist daher gegenstandslos geworden und abzuschreiben.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat ebenfalls um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für dieses Beschwerdeverfahren ersucht. Auf die Voraus- setzungen, die nur schon gemäss Art. 117 ZPO erfüllt sein müssen, damit ein solches Gesuch bewilligt werden kann (Prozessarmut und zusätzlich fehlende Aussichtslosigkeit, beides im Zeitpunkt der Gesuchstellung), wurde bereits in Erw. 2.3.1 hingewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb an dieser Stelle. Wie vorhin gesehen, ist auf die hier zu beurteilenden Beschwerden im We- sentlichen nicht einzutreten, und soweit auf sie eingetreten werden kann, erwei- sen sie sich als sachlich von vornherein unbegründet. Damit ist die Vorausset- zung der fehlenden Aussichtslosigkeit gemäss Art. 117 lit. b ZPO nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher ohne Weiterungen abzuweisen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
  2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  4. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates Zürich, II. Kammer, vom 28. Februar 2019, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  5. Auf die übrigen Beschwerden in der auf den 1. März 2019 datierten Rechts- mitteleingabe wird nicht eingetreten. - 12 -
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf, den Bezirksrat Dielsdorf sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist in der Hauptsache (Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 28. Februar 2019 betreffend Ausstand) ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ190016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschlüsse vom 1. April 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend Ausstandsbegehren Beschwerde gegen einen Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 28. Februar 2019; VO.2019.3

- 2 - Erwägungen:

1. - 1.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf errich- tete am 19. Juni 2018 für A._____ eine Vertretungsbeistand gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Als Beiständin wurde B._____ er- nannt. Diese nahm das Inventar auf und reichte es der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Dielsdorf ein. Mit Entscheid vom 22. Oktober 2018 genehmigte die Behörde das Inventar (vgl. act. 7/5/1). A._____ beschwerte sich darüber beim Bezirksrat Dielsdorf mit einer unda- tierten Eingabe, die am 26. November 2018 bei diesem einging (vgl. act. 7/4). In ihrer Beschwerde stellte A._____ zugleich ein Ausstandsbegehren gegen sämtli- che Mitglieder des Bezirksrates Dielsdorf, weil ein Straf-verfahren hängig sei (vgl. a.a.O., S. 1). Daneben stellte sie weitere Begehren, darunter eines um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. a.a.O.). 1.2 Der Bezirksrat Dielsdorf sah sich aufgrund des Ausstandsbegehrens ausser Stande, selbst unter Beizug seiner Ersatzmitglieder in der gesetzlich verlangten Dreierbesetzung das Begehren zu behandeln, und gelangte deshalb an den Re- gierungsrat des Kantons Zürich (vgl. act. 7/3). Dieser überwies mit Beschluss vom

19. Dezember 2018 die Behandlung des Ausstandbegehrens dem Bezirksrat Zü- rich (vgl. act. 7/1). Der Bezirksrat Zürich führte in der Folge sein Verfahren durch und traf am 28. Februar 2019 folgenden Beschluss (vgl. act. 6 [= 7/20 = 3/1], S. 7): I. Auf das Ausstandbegehren wird nicht eingetreten. II. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 440.- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. III. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsver- beiständung für das vorliegende Verfahren wird abgewiesen. Als Rechtsmittel belehrte der Bezirksrat die Beschwerde innert 10 Tagen an die Kammer (vgl. a.a.O.). Der Beschluss wurde A._____ am 6. März 2019 schrift- lich eröffnet (vgl. act. 7/22).

- 3 - 1.3 - 1.3.1 Mit einer auf den 1. März 2019 datierten Rechtsmitteleingabe (vgl. act. 2 S. 1), die am 11. März 2019 der Post übergeben wurde (vgl. a.a.O.), ge- langte A._____ an die Kammer. Die Eingabe samt Beilagen ging am 12. März 2019 ein. In dieser Rechtsmitteleingabe erhebt A._____ "meine Beschwerden" (vgl. act. 2 S. 1) gegen den Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 28. Februar 2019 (vgl. a.a.O., Ziff. 1) sowie gegen vieles mehr (vgl. a.a.O., S. 1 sowie S. 10 ["gegen die obigen Urteile, Verfügungen und Beschlüsse und Rechnungen"]). Zusätzlich stellte A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistandschaft für das Beschwerdeverfah- ren (a.a.O.). 1.3.2 Nach Eingang der Rechtsmitteleingabe wurden die Akten des Bezirksrates Zürich beigezogen (vgl. act. 4, act. 7). Der Beschwerdeführerin wurde der Be- schwerdeeingang überdies schriftlich bestätigt (act. 8). Diese Bestätigung nahm die Beschwerdeführerin zum Anlass für eine weitere Eingabe (act. 9) mit diversen Beilagen (vgl. act. 10). Diese Eingabe datiert vom 20. März 2019 und wurde der Post gleichentags übergeben (vgl. act. 9). Sie ging am 22. März 2019 bei der Kammer ein. Über die Beschwerden kann sogleich entschieden werden, weshalb sich weitere prozessleitende Anordnungen erübrigen.

2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerde- instanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Ober- gericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

- 4 - 2.1.1 Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grund- sätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind mit ihm aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in der Sache. Der Begriff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht dem des ZGB. Kei- ne Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind prozessrechtliche Ent- scheide der KESB und des Bezirksrates, also solche, in denen es um prozesslei- tende Anordnungen oder Ausstandbegehren geht oder um die Bewilligung unent- geltlicher Rechtspflege oder die blosse Verteilung sowie Liquidation von Prozess- kosten. Für die Anfechtung solcher Entscheide gelten kraft ausdrücklichen Ver- weises im Art. 450f ZGB bzw. im § 40 EG KESR die Regeln der ZPO sowohl hinsichtlich der Kognition als auch hinsichtlich der Fristen (vgl. etwa OGer ZH, PQ180013 vom 15. März 2018; OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016, dort E. II/1.2; OGer ZH, PQ160030 vom 10. Mai 2016, E. 2.1; PQ180050 vom 19. Sep- tember 2018, E. 2.1). Zur Anwendung gelangen demnach die Vorschriften der Art. 319 ff. ZPO und es gelten namentlich für die Anfechtung von Entscheiden über Ablehnungsbegehren sowie über Gesuche um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und 121 ZPO Beschwerdefristen von jeweils 10 Tagen. Bei dieser Frist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckbar ist. Was nach Ablauf der Frist geltend gemacht wird, ist daher nicht zu berücksichtigen. Wie jedes andere Rechtsmittel auch, ist die Beschwerde schriftlich und be- gründet einzureichen, wobei im Einzelnen darzutun ist, was am angefochtenen Entscheid falsch sein soll; Wiederholungen des bei der Vorinstanz vorgebrachten genügen ebenso wenig wie allgemeine Kritik. Ferner sind Anträge zur Sache zu stellen. An die Begründung sowie die Anträge werden bei Laien allerdings keine hohen Ansprüche gestellt: Formelle Anträge sind nicht nötig; es genügt, wenn aus der Begründung hervorgeht, wie die Beschwerdeinstanz nach Auffassung der Be- schwerde führenden Partei zu entscheiden hat. Die Begründung hat lediglich so abgefasst zu sein, dass für den verständigen und loyalen Leser der Beschwerde unschwer erkennbar ist, was am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Soweit eine Beschwerde auch diesen minimalen Anforderungen nicht genügt, ist auf sie nicht einzutreten.

- 5 - 2.1.2 Der Beschluss des Bezirksrates, in dem über das Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführerin sowie über deren Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befunden wurde, konnte der Beschwerdeführerin – wie erwähnt – am 6. März 2019 schriftlich eröffnet werden (vgl. act. 7/22). Die Beschwerdefrist lief unter Berücksichtigung der gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR anwendbaren Re- gel des Art. 143 Abs. 3 ZPO am Montag 18. März 2019 ab. Innert dieser Frist ging die Beschwerdeschrift (act. 2) der Beschwerdeführerin ein. Erst nach Ablauf die- ser Frist – also verspätet – wurde hingegen die weitere Eingabe der Beschwerde- führerin der Post übergeben (vgl. act. 9). Diese weitere Eingabe ist daher im Fol- genden nicht mehr zu berücksichtigen. 2.2 Die Beschwerde richtet sich in erster Linie (vgl. act. 2 S. 1, dort Ziff. 1) gegen den Entscheid des Bezirksrates Zürich vom 28. Februar 2019, mit dem dieser auf das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin, das sich gegen den Bezirksrat Dielsdorf richtete, nicht eintrat. 2.2.1 Der Bezirksrat begründete sein Nichteintreten – u.a. unter Verweis auf bun- desgerichtliche Rechtsprechung – im Wesentlichen damit (vgl. act. 6 S. 5 f.), dass sich ein Ausstandsbegehren auf ein bestimmtes Gerichtsmitglied oder mehrere einzelne Gerichtspersonen zu beziehen habe. Ein Begehren gegen ein ganzes Gericht hingegen sei ohne Spezifikation der Ausstandsgründe, bezogen auf jedes einzelne Gerichtsmitglied, unzulässig. Das habe das Nichteintreten zur Folge. Die Beschwerdeführerin habe ein solches Gesuch gestellt, in dem lediglich ausgeführt werde, es müssten sämtliche Mitglieder des Bezirksrates Dielsdorf in den Aus- stand treten, weil gegen sie ein Strafverfahren laufe, ohne Bezug auf jedes ein- zelne Mitglied und inwiefern bei diesem ein Ausstandsgrund vorliege. Hinzu komme, dass sich die von der Beschwerdeführerin erwähnte Strafanzeige nur gegen den Präsidenten sowie den Ratsschreiber richte. Der Vollständigkeit halber merkte der Bezirksrat – wiederum unter Verweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung – noch an (vgl. a.a.O., S. 6), das Erheben einer Strafanzeige allein vermöge den Anschein der Befangenheit bei den betrof- fenen Mitglieder noch nicht zu bewirken. Andernfalls wäre es einer Partei möglich

– unabhängig von objektiven Gründen – durch ein Strafanzeige ein Mitglied ein-

- 6 - seitig in den Ausstand zu versetzen; es bestünde dabei die Gefahr des Rechts- missbrauchs sowie die Möglichkeit, in verfassungswidriger Weise aus sachfrem- den Gründen Mitglieder des Spruchkörpers eines Gerichts auszuwählen. 2.2.2 Der Beschwerdeschrift (act. 2) kann unschwer entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin den Ausstand aller Mitglieder des Bezirksrates Dielsdorf will. Insoweit liegt ein genügender Antrag vor. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer nicht immer leicht verständlichen Be- schwerdebegründung dort, wo sie sich auf den angefochtenen Entscheid des Be- zirksrates Zürich erkennbar näher bezieht, im Wesentlichen geltend, der Bezirks- rat Dielsdorf habe zuhanden des Verwaltungsgerichts selber zugegeben, dass er wegen Befangenheit zurückzutreten habe (vgl. act. 2 S. 7). Und sie verweist dazu auf die Stellungnahme des Bezirksrates Dielsdorf vom Dezember 2018 zu- handen des Verwaltungsgerichtes, das offenbar mit einer Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin befasst ist, die diese beim Bezirksrat Dielsdorf gegen die Sozialen Dienste der Gemeinde C._____ eingereicht hatte (vgl. a.a.O.). Weiter macht sie etwa geltend, der Präsi- dent des Bezirksrates und der Ratsschreiber seien die Vorgesetzten der Ersatz- mitglieder, korrumpierten sogar "URP Anwälte", weshalb ein faires Verfahren vor diesem Bezirksrat nicht zu erwarten sei (vgl. a.a.O.). Der Anschein der Befangen- heit liege vor und sie habe den Vollbeweis dafür nicht zu liefern, dass auch die Ersatzmitglieder befangen seien (vgl. a.a.O., S. 8). 2.2.3 Die Beschwerdeführerin geht mit diesen Vorbringen auf die Begründung im Entscheid des Bezirksrates Zürich selbst in einer von Laien zu erwartenden mini- malen Art nicht ein, und auch sonst in act. 2 nicht. Sie bringt dafür neue Sachver- halte vor und begründet mit diesen, weshalb sie mit dem Bezirksrat Dielsdorf un- zufrieden ist. Zugleich weitet sie ihr Ausstandsbegehren neu auf die Ersatzmit- glieder des Bezirksrats Dielsdorf aus. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ist die Be- schwerdeführerin mit neuen Sachverhaltsvorbringen, neuen Anträgen und Be- weismitteln indes ausgeschlossen. Ihre Beschwerde verfügt daher insgesamt über keine auch für Laien hinreichende Begründung, weshalb darauf nicht einzu- treten ist.

- 7 - Anzumerken bleibt immerhin, dass der Beschwerde in diesem Punkt selbst dann ein Erfolg versagt bliebe, wenn auf sie einzutreten wäre. Der Bezirksrat hat sich mit dem Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin nämlich sachlich zu- treffend befasst. Ergänzend dazu kann angemerkt werden, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die auch publiziert wurde (vgl. BGE 137 V 210, E. 1.3.3, dort S. 227), ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten kann; nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als solche, können befangen sein. Und es ist dann Sache der Partei, welche den Ausstand verlangt, für jedes Mitglied der Behörde die Tatsa- chen zu benennen, die den sachlich begründeten Anschein der Befangenheit zu erwecken vermögen. Dem kommt die Beschwerdeführerin auch in der Beschwer- de an die Kammer nicht nach, namentlich nicht in Bezug auf die zwei ordentlichen Mitglieder des Bezirksrates, die neben dem Präsidenten amten, aber ebenso we- nig in Bezug auf die Ersatzmitglieder. Sodann vermögen nicht nur das Erheben von Strafanzeigen, sondern ebenso verbale Anfeindungen oder Unterstellungen für sich allein keine Befangenheit beim Adressaten begründen (vgl. BGE 134 I 20 oder unpubliziertes Urteil des Bundesgerichts 1B_130/2017 vom 15. Juni 2017, dort Erw. 2.5). Und es genügen daher erst recht nicht Unterstellungen und verbale Herabsetzungen, wie sie in der hier zu behandelnden Beschwerde vorgetragen werden, um diese Beschwerde sachlich zu begründen. 2.3 Der Bezirksrat hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege in seinem Verfahren abgewiesen. Die Beschwerde- führerin ist auch damit nicht einverstanden. 2.3.1 In seiner Begründung, weshalb der das Gesuch abwies (act. 6 S. 6 f.), hat der Bezirksrat vorab zutreffend dargelegt, dass gemäss Art. 117 ZPO eine Person nur dann Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess selbst zu finanzieren, und zusätzlich ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Rechtsbe- gehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die Ersteren deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet wer- den können. Ebenso das hat der Bezirksrat in seinem Entscheid auf S. 6/7 richtig

- 8 - dargelegt (vgl. auch BGE 125 II 265, E. 4.b). Ergänzend ist hier lediglich noch beizufügen, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 117 ZPO erfüllt sind, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs um Bewilligung der unentgeltliche Rechtpflege massgeblich sind. 2.3.2 Der Bezirksrat hat das von ihm zu beurteilende Ausstandsbegehren der Be- schwerdeführerin als offensichtlich aussichtslos betrachtet, und zwar unter Ver- weis darauf, dass dieses unzulässig sei, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne (vgl. act. 6 S. 7 mit Verweis auf Erw. 3.2). Das ist zutreffend und galt schon für den Zeitpunkt, in dem das Begehren eingereicht wurde. Deshalb war eine der zwei Voraussetzungen des Art. 117 ZPO nicht erfüllt, die gleichzeitig erfüllt sein müssen, damit ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege be- willigt werden kann. Daran ändert die gewiss bestehende Mittellosigkeit der Be- schwerdeführerin nichts. Die Beschwerdeführerin vermag in act. 2 denn auch nichts vorzubringen, was ein anderes Ergebnis als die Abweisung ihres Gesuchs durch den Bezirksrat nur schon im Ansatz nahe legen könnte. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 2.3.3 Die Beschwerdeführerin beschwert sich über die Rechnung des Bezirksrats, die dieser ihr im Nachgang zu seinem Beschluss zugestellt hat (vgl. act. 2 S. 1, dort Ziffer 2). Das kann als Beschwerde gegen die Kostenauflage im Beschluss vom 28. Februar 2019 verstanden werden. Die Beschwerdeführerin legt in act. 2 indes nicht fassbar dar, was daran falsch sein könnte und/oder inwiefern die Kos- ten falsch berechnet worden sein sollen. Ihre Beschwerde erweist sich daher auch insoweit als nicht hinreichend begründet, was zu einem Nichteintreten führt. Selbst wenn man auf die Beschwerde eintreten würde, wäre dieser wiede- rum kein Erfolg beschieden. Der Bezirksrat Zürich hat des Gesuch der Beschwer- deführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Ausstandsver- fahren abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat daher die im Zusammenhang damit stehenden Verfahrenskosten zu tragen. Von daher ist es nicht zu bean- standen, dass der Bezirksrat Zürich die Kosten gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Beschwerdeführerin auferlegte. Nicht zu be- anstanden ist ebenso, dass der Bezirksrat Zürich abweichend vom Grundsatz des

- 9 - Art. 104 Abs. 1 ZPO, der gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR als kantonales Recht anzuwenden ist, gesondert für das Ausstandsverfahren Kosten erhob. Denn bei einem Ausstandsverfahren handelt es sich um ein gesondertes Verfahren, das grundsätzlich kostenpflichtig ist und in dem abweichend von der Regel des Art. 104 Abs. 1 ZPO ebenfalls gesondert Kosten erhoben werden dürfen (vgl. auch WULLSCHLEGER, in: Kommentar zur ZPO, 3. A., Zürich 2016 Art. 50 N 13 mit Verweis auf die bundesgerichtliche Judikatur; vgl. auch TAPY, in: CR - CPC, art. 104 N 16, wonach die Aufzählung der Ausnahmen in den Abs. 2 - 4 des Art. 104 ZPO keine abschliessende ist). Dass sich eine solche selbständige Kosten- auflage sachlich ohnehin in den Fällen rechtfertigt, in denen ein anderes als das abgelehnte Gericht entscheiden muss, weil letzteres nicht mehr ordnungsgemäss besetzt werden kann, kommt noch hinzu. An der Kostenfestsetzung durch den Bezirksrat Zürich gibt es im Übrigen nichts zu bemängeln. Die Fr. 100.-, die der Bezirksrat für sein Verfahren fest- setzte, sind bescheiden; die weiteren Kosten (Fr. 340.-) legte der Regierungs- rat als Aufsichtsbehörde in seinem Entscheid vom 19. Dezember 2019 fest (vgl. act. 7/1); das in diesem Entscheid belehrte Rechtsmittel hat die Beschwerdeführe- rin nicht ergriffen. Der Vollständigkeit halber ist lediglich noch anzumerken, dass der Be- schwerde i.S. der Art. 319 ff. ZPO keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 325 Abs. 1 ZPO). Und das gilt – wie gesehen – ebenfalls hier analog (vgl. vorn Erw. 2.1).

3. Die Beschwerdeführerin beschwert sich mit ihrer Beschwerdeschrift, wie schon angesprochen, nicht nur gegen den Beschluss des Bezirksrates Zürich vom

28. Februar 2019, sondern zugleich über vieles mehr (vgl. act. 2 S. 1 und S. 10). Sieht man von der eben erwähnten Rechnung ab, die ihr der Bezirksrat zuge- stellt hat, so fehlt allerdings jeweils ein Zusammenhang mit dem Beschluss vom

28. Februar 2019 offensichtlich, und es wird ein solcher von der Beschwerdefüh- rerin auch nicht nachvollziehbar dargetan. Wiederum fehlt es insoweit an einer hinreichenden Begründung, der sich zudem auch keine irgendwie fassbaren kon- kreten Anträge entnehmen lässt. Bereits das führt zu einem entsprechenden Nichteintreten.

- 10 - Soweit sich die Beschwerdeführerin über Verfügungen und Urteile irgend- welcher Instanzen beschwert (wie z.B. der KESB, des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich oder des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich), be- hauptet sie selbst nicht – und das mit Recht, ist anzufügen –, sie ergreife mit act. 2 das ihr in diesen Entscheiden jeweils bezeichnete Rechtsmittel innert Rechtsmittelfrist bei der Kammer und diese sei für die Behandlung des jeweiligen Rechtsmittels auch noch die sachlich und/oder funktionell zuständige Instanz. Of- fensichtlich unzuständig ist die Kammer zudem für Beschwerden über die Amts- führung der Beiständin, ferner für die Beurteilung von Rechnungen des Verwal- tungsgerichtes, ärztlicher Zeugnisse oder Stellungnahmen. Auch das alles führt zu einem entsprechenden Nichteintreten. An diesem Ergebnis ändert auch die offensichtlich falsche Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber dürf- ten Entscheide nicht allein unterzeichnen und die Unterzeichnung eines gerichtli- chen Entscheides durch eine Gerichtsschreiberin bringe zum Ausdruck, diese ha- be den Entscheid in Amtsanmassung allein und damit gesetzeswidrig gefällt (vgl. act. 2, dort etwa S. 1, S. 11), weshalb solche Entscheide nichtig oder höchst mangelhaft seien, was hier und heute von der Kammer aus welchen Gründen auch immer zu berücksichtigen sei. Wer an einem Entscheid mitgewirkt hat, wird in diesem nämlich jeweils gemäss Art. 238 lit. a ZPO (ggf. i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR) einleitend festgehalten; als Beispiel dafür mag dieser Entscheid herhalten. Dass es in den Entscheiden, die alleine von einer Gerichtsschreiberin unterzeich- net wurden, an den entsprechenden Angaben gefehlt hätte, macht die Beschwer- deführerin – doch richtigerweise (vgl. etwa act. 3/1, act. 3/3b oder act. 3/8) – nicht geltend. § 136 GOG sieht zudem genau das vor, was die Beschwerdeführerin bemängelt: eine Gerichtsschreiberin bzw. ein Gerichtsschreiber darf Entscheide allein unterzeichnen; und mit dem Unterzeichnen wird nachgerade offensichtlich nicht zum Ausdruck gebracht, die unterzeichnende Person habe den Entscheid allein gefällt. Auf die übrigen Beschwerden in act. 2 ist somit insgesamt nicht einzutreten.

4. - 4.1 Ausgangsgemäss wären die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerde- führerin aufzuerlegen. Umständehalber sind für dieses Beschwerdeverfahren je-

- 11 - doch keine Kosten zu erheben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten) für dieses Beschwerdeverfahren ist daher gegenstandslos geworden und abzuschreiben. 4.2 Die Beschwerdeführerin hat ebenfalls um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für dieses Beschwerdeverfahren ersucht. Auf die Voraus- setzungen, die nur schon gemäss Art. 117 ZPO erfüllt sein müssen, damit ein solches Gesuch bewilligt werden kann (Prozessarmut und zusätzlich fehlende Aussichtslosigkeit, beides im Zeitpunkt der Gesuchstellung), wurde bereits in Erw. 2.3.1 hingewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb an dieser Stelle. Wie vorhin gesehen, ist auf die hier zu beurteilenden Beschwerden im We- sentlichen nicht einzutreten, und soweit auf sie eingetreten werden kann, erwei- sen sie sich als sachlich von vornherein unbegründet. Damit ist die Vorausset- zung der fehlenden Aussichtslosigkeit gemäss Art. 117 lit. b ZPO nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher ohne Weiterungen abzuweisen. Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Befreiung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates Zürich, II. Kammer, vom 28. Februar 2019, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Auf die übrigen Beschwerden in der auf den 1. März 2019 datierten Rechts- mitteleingabe wird nicht eingetreten.

- 12 -

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf, den Bezirksrat Dielsdorf sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist in der Hauptsache (Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 28. Februar 2019 betreffend Ausstand) ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: