opencaselaw.ch

PQ190005

Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

Zürich OG · 2019-06-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2010. Die El- tern waren miteinander verheiratet, sie leben aber seit spätestens 2012 nicht mehr zusammen (KESB-act. 8). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich schied mit Urteil vom 30. Juni 2014 die am 22. September 2009 geschlossene Ehe der Parteien, stellte C._____ unter die elterliche Sorge von A._____ (und heutige Be- schwerdeführerin) und errichtete für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (KESB-act. 11). Die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) ernannte dementsprechend eine Beistandsperson und betraute sie mit den vom Einzelrichter genannten Aufgaben (KESB-act. 13). Es erfolgten in den darauffolgenden zwei Jahren zwei Beistandswechsel (KESB- act.16 und act. 24). Seit 18. Oktober 2016 ist die Amtsbeiständin D._____, c/o SZ …, QT …, Zü- rich als Beiständin für C._____ eingesetzt (KESB-act. 24). 2.1. Mit einer E-Mail Nachricht vom 8. September 2015 wandte sich B._____ (und heutiger Beschwerdegegner) an die KESB, weil A._____ ihm den Kontakt zu C._____ verweigere (KESB-act. 17). Die KESB wies den Vater in ihrer Antwort darauf hin, es sei Aufgabe des Beistandes, die Eltern in ihren Problemen mit den Besuchskontakten zu unterstützen, weshalb sie (die KESB) im jetzigen Zeitpunkt nicht auf das Anliegen des Beschwerdegegners eingehen würde (KESB-act. 18). 2.2. Ein Jahr später gelangte die Mutter mit Eingabe vom 19. September 2016 an die KESB und beantragte die Aufhebung der Beistandschaft für C._____ (KESB-act. 19). Die Mutter, welche mittlerweile nach Locarno umgezogen war, begründete ihren Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft damit, dass C._____ mittlerweile ihren, der Mutter, neuen Lebenspartner als Vater sehe, welcher sich mit dem Kind beschäftige und für den Unterhalt sorge. Der Vater (B._____) habe sich demgegenüber in ihren schwierigsten Zeiten, wo sie und das Kind aufgrund finanzieller Not obdachlos zu werden drohten, nicht um C._____ gekümmert (KESB-act. 19). B._____ habe damals trotz seines guten Lohns als Informatiker keine Unterstützung geleistet, weder finanziell noch durch regelmässige Präsenz

- 3 - an den vereinbarten Treffen. Der Einzelrichter habe deshalb B._____ teilweise auch über das Amtsblatt orientieren müssen. Die Alimentenstelle habe die Unter- haltsbeiträge zahlen müssen. Seine, des Beschwerdegegners, Droh-E-Mails hät- ten erst in letzter Zeit abgenommen. Die Errichtung der staatlichen Beistandschaft habe ihre Berechtigung zu Zeiten der Hoffnung, diese Hoffnungen seien aber vollends erloschen. 2.3. Der um eine Stellungnahme zum Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ersuchte damalige Beistand bestätigte die ausgebliebenen finanziellen Leistungen von B._____, wies aber darauf hin, dass die finanziellen Verpflichtungen nicht mit dem Recht und der Pflicht des Vaters auf Kontakt zu seiner Tochter vermischt werden dürfen und beantragte Weiterführung der Beistandschaft, damit der Vater in irgendeiner Form am Leben seiner Tochter teilnehmen könne; Genaueres sei dem Rechenschaftsbericht zu entnehmen (KESB-act. 22). Dem Rechenschafts- bericht des Beistandes per 30. September 2016 lässt sich entnehmen, dass es C._____ gut geht und dass Mutter und Tochter wirtschaftlich unabhängig sind. Es sei aber zunehmend schwierig geworden, mit den Eltern in Kontakt zu treten. Die Gesprächsangebote seien wiederholt abgesagt oder von Seiten der Eltern nicht gewünscht worden. Der Beistand befürwortet aber das Verfolgen von kleinen Zie- len, um eine Wiederannäherung zwischen Vater und Tochter erreichen zu können und in diesem Sinne auch die Weiterführung der Beistandschaft.

E. 1.1 Ausgangsgemäss sind keine Kosten für das Verfahren vor Obergericht zu erheben. Der Beschwerdeführerin können keine Kosten für das obergerichtliche Verfahren auferlegt werden, weil sie obsiegt. Dem Beschwerdegegner werden keine Kosten auferlegt, weil er sich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin identifiziert. Eine Parteientschädigung ist keiner Partei zuzusprechen. Die KESB hat ihr Verfahren aufgrund substanzieller Anzeichen für die Notwendigkeit einer aktiven Unterstützung der Familie und damit pflichtgemäss eingeleitet.

E. 1.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von der Befreiung von Gerichtskosten (act. 2 S. 2; Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 119 ZPO), ist gegenstandslos geworden, weil der Beschwerdeführerin keine Kosten für das Verfahren auferlegt werden. 2.1. Die Beschwerdeführerin verlor den Prozess vor Bezirksrat, weshalb ihr in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten auferlegt wurden. Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass ihr die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens auferlegt werden (act. 2 S. 2). 2.2. Das Obergericht korrigiert heute das Urteil des Bezirksrates aufgrund der neuen Entwicklung im Verhältnis der Parteien. Ohne die seit dem Urteil des Bezirksrates eingetretene neue Entwicklung wäre der Beschwerde wenig Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen, und die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ wäre aller Voraussicht nach nicht aufgehoben worden.

- 10 - Die Eltern haben durch die Vernachlässigung der Elternpflichten das Verfahren vor den Vorinstanzen verursacht. Die Kostenauflage der Vorinstanzen erfolgte zu Recht. Es bleibt daher bei der Auferlegung der Kosten der KESB (Fr. 500.-- [KESB-act. 47 S. 8, Dispositivziffer 2) und des Bezirksrates (Fr. 800.-- [BR-act. 16, Dispositivziffer II.). Zu beurteilen war eine familienrechtliche Streitigkeit i.S. des Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, bei der von einer Verlegung der Prozesskosten strikt nach den Grundsätzen des Art. 106 ZPO abgewichen werden kann. Die Kosten in diesen Verfahren sind den Parteien - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - praxisgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Diese Kostenverlegung rechtfertigt sich auch vorliegend, weil beide Parteien zu der behördlichen Intervention beigetragen hatten (E. II./2.1.- 2.3.). Dementsprechend sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'300.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 2.3. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Bezirksrat die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 97 ZPO über die mutmassliche Höhe der Gerichtskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufklärte (BR-act. 3). Die Beschwerdeführerin stellte vor Bezirksrat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BR-act. 1, act. 15), weshalb es dabei bleibt, dass sie die Kosten zu tragen hat (act. 2 S. 2). Es wird beschlossen:

E. 3 Die KESB lud im Folgenden die Eltern zu einem persönlichen Gespräch ein. Die Mutter wies darauf hin, dass es wenig Sinn mache, sechs Stunden Zug zu fahren für ein Gespräch. Sie wurde telefonisch angehört (KESB-act. 35, act. 36). Der Vater reagierte erst auf die dritte Einladung zu einem persönlichen Gespräch (KESB-act. 37, act. 39; zu seinen Entschuldigungen: KESB-act. 42 S. 2 unten [Auslandabwesenheit, Arbeitslast; keine Post erhalten]). Am 11. April 2017 wurde der Beschwerdegegner vom fallführenden Behördenmitglied zum Antrag der Be- schwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft für C._____ angehört (KESB- act. 43). Der Beschwerdegegner widersetzte sich kurz zusammengefasst dem Antrag und bestand auf Beibehaltung der Beistandschaft. Es erfolgte die Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin dazu (KESB-act. 44 - act. 46).

- 4 - Auf die Anhörung von C._____ durch die KESB wurde verzichtet. 4.1. Die KESB wies mit Beschluss vom 22. Mai 2017 den Antrag der Beschwer- deführerin auf Aufhebung der Beistandschaft kostenfällig zu Lasten der Be- schwerdeführerin ab (KESB-act. 47 = BR-act. 2]). Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 22. Mai 2017 (BR-act. 1). Der Bezirksrat führte einen doppelten Schriftenwechsel durch (BR-act. 9, act. 11, act. 14, act. 15) und holte eine Vernehmlassung bei der KESB ein (BR-act. 5). 4.2. Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 wies der Bezirksrat Zürich, I. Kammer, die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der KESB vom 22. Mai 2017. Der Bezirksrat auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr. Parteient- schädigungen sprach er keine zu (BR-act. 16 = act. 5). Das Urteil wurde der Be- schwerdeführerin am 22. Dezember 2018 zugestellt (BR-act. 18). 5.1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Bezirksrates vom 20. Dezember 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht ein und beantragte, es sei in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheide die Beistandschaft für C._____ aufzuheben (act. 2). Sinngemäss be- antragt die Beschwerdeführerin sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bezahlung einer Entschädigung für ihre Umtriebe (act. 2 S. 2). Das Obergericht zog die Akten des Bezirksrates und der KESB bei (§§ 66 ff. EG KESR, BR-act. 8/1-19 KESB-act. 7/1-51). 5.2. Mit Verfügung vom 15. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist ange- setzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substantiieren (act. 9). Mit Eingabe vom 26. April 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Sie sub- stantiierte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht weiter, führte aber neu aus, dass sich inzwischen der Kontakt zwischen Vater und Tochter normalisiert habe, sie würden beinahe täglich miteinander telefonieren. Auch würden sie zu dritt Wanderungen unternehmen. Der Vater, so die Beschwerdeführerin weiter,

- 5 - würde nun auch die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'500.-- für C._____ bezahlen. Er beantrage ebenfalls die Aufhebung der Beistandschaft (act. 11). 5.3. Mit Verfügung vom 29. April 2019 wurde dem Beschwerdegegner aufgrund der behaupteten neueren Entwicklung Frist angesetzt, um die Beschwerde zu be- antworten (act. 13). Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 28. Mai 2019 Stellung dazu. Er bestätigte die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sich das Verhältnis zu seiner Tochter normalisiert habe, weshalb er dem Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB für C._____ zu- stimme (act. 16).

E. 3.1 Das Verhältnis der Eltern zueinander und die Einstellung der Eltern in ihrer Verantwortung für C._____ hat sich im Verlauf des Prozesses durch die Instanzen offenbar geändert. Vor Obergericht macht die Beschwerdeführerin nicht mehr geltend, dass die Ausgestaltung des persönlichen Kontaktes zum Vater vom Willen des Kindes abhängen soll. Kinder im Alter von C._____ müssen sich noch keinen Willen zu

- 8 - Fragen des Besuchsrechts bilden können; das würde sie überfordern, und diese Verantwortung haben ihnen die Eltern, notfalls die Organe des Kinderschutzes abzunehmen (die entsprechende ständige Praxis der Kammer ist publiziert in ZR 101/2002 Nr. 20 und im Internet unter LC180025 vom 18. Januar 2019 E. II. 2.3). Die fehlende Urteilsfähigkeit jüngerer Kinder spricht dagegen, sie direkt nach ihren Wünschen zu fragen und ihren (angeblichen) Willen zum Nennwert zu nehmen. Erst mit fortschreitendem Alter der Kinder ist dem von ihnen geäusserten Willen Rechnung zu tragen. Wünsche älterer Kinder und Jugendlicher sind materiellrechtlich relevant (BGE 122 III 401 E. 3.b; 5A 528/2015 Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2016, E. 5.2.).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin weist heute richtig darauf hin, dass die Eltern die Verantwortung für das Wohlergehen ihrer Kinder tragen (act. 2; BR-act. 14). Dazu gehört u.a., dass sie sich mindestens neutral verhalten und sich mindestens neutral über den anderen Elternteil äussern, den Kontakt des Kindes zum nicht obhutsberechtigten Elternteil fördern, aber auch ihr Mögliches machen, um die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, die den Bedarf des Kindes zu decken vermögen.

E. 3.3 Die Eltern konnten in diesem Sinn ihre Differenzen überwinden, ihre Kommunikation wieder herstellen, und es fand ihrer eigenen Darstellung zufolge eine anhaltende Beruhigung auf der elterlichen Kommunikationsebene statt (act. 2 S. 2 oben, act. 11, act. 16). Die Kontaktaufnahme zwischen Vater und Tochter wurde erfolgreich von den Eltern in die Wege geleitet. Beide Eltern führen aus, dass C._____ inzwischen spontanen und guten Kontakt zum Vater hat. Der Beschwerdegegner anerkennt ausdrücklich die grossen Leistungen der Beschwerdeführerin für die Sache von C._____ (act. 16). Die noch jungen Eltern haben je für sich ein wirtschaftliches unabhängiges Leben erarbeiten können, was auch dem Gedeihen von C._____ zugute kommt. Das Obergericht geht davon dass, dass die Eltern in ihrer gemeinsamen Verantwortung für C._____ inzwischen zusammen wirken können. Sie haben einen gangbaren Weg im Umgang miteinander und für die Interessen von C._____ finden können. Der persönliche Kontakt zwischen dem Vater und C._____ kann einvernehmlich geregelt werden.

- 9 -

E. 3.4 Die obigen Ausführungen zeigen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welcher vom Beschwerdegegner unterstützt wird, gutzuheissen ist, da für die Fortdauer keinen Grund mehr besteht.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, und es sind das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 20. Dezember 2018 und der Entscheid der KESB Zürich vom 22. Mai 2017 aufzuheben. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ ist aufzuheben. III.

E. 6 Der Prozess ist spruchreif. Es ist nachfolgend auf die Vorbringen der Partei- en einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. II.

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung zusammen mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 20. Dezember 2018 und der - 11 - Entscheid der KESB Zürich vom 22. Mai 2017 werden aufgehoben. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ wird aufgehoben.
  4. Für die Verfahren vor Obergericht werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Die Kosten der Verfahren vor der KESB (Fr. 500.--) und vor dem Bezirksrat (Fr. 800.--) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ190005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Ge- richtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss und Urteil vom 17. Juni 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom

20. Dezember 2018 i.S. C._____, geb. tt.mm.2010; VO.2017.48 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die Parteien sind die Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2010. Die El- tern waren miteinander verheiratet, sie leben aber seit spätestens 2012 nicht mehr zusammen (KESB-act. 8). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich schied mit Urteil vom 30. Juni 2014 die am 22. September 2009 geschlossene Ehe der Parteien, stellte C._____ unter die elterliche Sorge von A._____ (und heutige Be- schwerdeführerin) und errichtete für C._____ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (KESB-act. 11). Die Kindesschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) ernannte dementsprechend eine Beistandsperson und betraute sie mit den vom Einzelrichter genannten Aufgaben (KESB-act. 13). Es erfolgten in den darauffolgenden zwei Jahren zwei Beistandswechsel (KESB- act.16 und act. 24). Seit 18. Oktober 2016 ist die Amtsbeiständin D._____, c/o SZ …, QT …, Zü- rich als Beiständin für C._____ eingesetzt (KESB-act. 24). 2.1. Mit einer E-Mail Nachricht vom 8. September 2015 wandte sich B._____ (und heutiger Beschwerdegegner) an die KESB, weil A._____ ihm den Kontakt zu C._____ verweigere (KESB-act. 17). Die KESB wies den Vater in ihrer Antwort darauf hin, es sei Aufgabe des Beistandes, die Eltern in ihren Problemen mit den Besuchskontakten zu unterstützen, weshalb sie (die KESB) im jetzigen Zeitpunkt nicht auf das Anliegen des Beschwerdegegners eingehen würde (KESB-act. 18). 2.2. Ein Jahr später gelangte die Mutter mit Eingabe vom 19. September 2016 an die KESB und beantragte die Aufhebung der Beistandschaft für C._____ (KESB-act. 19). Die Mutter, welche mittlerweile nach Locarno umgezogen war, begründete ihren Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft damit, dass C._____ mittlerweile ihren, der Mutter, neuen Lebenspartner als Vater sehe, welcher sich mit dem Kind beschäftige und für den Unterhalt sorge. Der Vater (B._____) habe sich demgegenüber in ihren schwierigsten Zeiten, wo sie und das Kind aufgrund finanzieller Not obdachlos zu werden drohten, nicht um C._____ gekümmert (KESB-act. 19). B._____ habe damals trotz seines guten Lohns als Informatiker keine Unterstützung geleistet, weder finanziell noch durch regelmässige Präsenz

- 3 - an den vereinbarten Treffen. Der Einzelrichter habe deshalb B._____ teilweise auch über das Amtsblatt orientieren müssen. Die Alimentenstelle habe die Unter- haltsbeiträge zahlen müssen. Seine, des Beschwerdegegners, Droh-E-Mails hät- ten erst in letzter Zeit abgenommen. Die Errichtung der staatlichen Beistandschaft habe ihre Berechtigung zu Zeiten der Hoffnung, diese Hoffnungen seien aber vollends erloschen. 2.3. Der um eine Stellungnahme zum Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ersuchte damalige Beistand bestätigte die ausgebliebenen finanziellen Leistungen von B._____, wies aber darauf hin, dass die finanziellen Verpflichtungen nicht mit dem Recht und der Pflicht des Vaters auf Kontakt zu seiner Tochter vermischt werden dürfen und beantragte Weiterführung der Beistandschaft, damit der Vater in irgendeiner Form am Leben seiner Tochter teilnehmen könne; Genaueres sei dem Rechenschaftsbericht zu entnehmen (KESB-act. 22). Dem Rechenschafts- bericht des Beistandes per 30. September 2016 lässt sich entnehmen, dass es C._____ gut geht und dass Mutter und Tochter wirtschaftlich unabhängig sind. Es sei aber zunehmend schwierig geworden, mit den Eltern in Kontakt zu treten. Die Gesprächsangebote seien wiederholt abgesagt oder von Seiten der Eltern nicht gewünscht worden. Der Beistand befürwortet aber das Verfolgen von kleinen Zie- len, um eine Wiederannäherung zwischen Vater und Tochter erreichen zu können und in diesem Sinne auch die Weiterführung der Beistandschaft.

3. Die KESB lud im Folgenden die Eltern zu einem persönlichen Gespräch ein. Die Mutter wies darauf hin, dass es wenig Sinn mache, sechs Stunden Zug zu fahren für ein Gespräch. Sie wurde telefonisch angehört (KESB-act. 35, act. 36). Der Vater reagierte erst auf die dritte Einladung zu einem persönlichen Gespräch (KESB-act. 37, act. 39; zu seinen Entschuldigungen: KESB-act. 42 S. 2 unten [Auslandabwesenheit, Arbeitslast; keine Post erhalten]). Am 11. April 2017 wurde der Beschwerdegegner vom fallführenden Behördenmitglied zum Antrag der Be- schwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft für C._____ angehört (KESB- act. 43). Der Beschwerdegegner widersetzte sich kurz zusammengefasst dem Antrag und bestand auf Beibehaltung der Beistandschaft. Es erfolgte die Stel- lungnahme der Beschwerdeführerin dazu (KESB-act. 44 - act. 46).

- 4 - Auf die Anhörung von C._____ durch die KESB wurde verzichtet. 4.1. Die KESB wies mit Beschluss vom 22. Mai 2017 den Antrag der Beschwer- deführerin auf Aufhebung der Beistandschaft kostenfällig zu Lasten der Be- schwerdeführerin ab (KESB-act. 47 = BR-act. 2]). Mit Eingabe vom 28. Juni 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Zürich Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 22. Mai 2017 (BR-act. 1). Der Bezirksrat führte einen doppelten Schriftenwechsel durch (BR-act. 9, act. 11, act. 14, act. 15) und holte eine Vernehmlassung bei der KESB ein (BR-act. 5). 4.2. Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 wies der Bezirksrat Zürich, I. Kammer, die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der KESB vom 22. Mai 2017. Der Bezirksrat auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr. Parteient- schädigungen sprach er keine zu (BR-act. 16 = act. 5). Das Urteil wurde der Be- schwerdeführerin am 22. Dezember 2018 zugestellt (BR-act. 18). 5.1. Mit Eingabe vom 21. Januar 2019 reichte die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Bezirksrates vom 20. Dezember 2018 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht ein und beantragte, es sei in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheide die Beistandschaft für C._____ aufzuheben (act. 2). Sinngemäss be- antragt die Beschwerdeführerin sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bezahlung einer Entschädigung für ihre Umtriebe (act. 2 S. 2). Das Obergericht zog die Akten des Bezirksrates und der KESB bei (§§ 66 ff. EG KESR, BR-act. 8/1-19 KESB-act. 7/1-51). 5.2. Mit Verfügung vom 15. April 2019 wurde der Beschwerdeführerin Frist ange- setzt, um ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu substantiieren (act. 9). Mit Eingabe vom 26. April 2019 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Sie sub- stantiierte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht weiter, führte aber neu aus, dass sich inzwischen der Kontakt zwischen Vater und Tochter normalisiert habe, sie würden beinahe täglich miteinander telefonieren. Auch würden sie zu dritt Wanderungen unternehmen. Der Vater, so die Beschwerdeführerin weiter,

- 5 - würde nun auch die Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 1'500.-- für C._____ bezahlen. Er beantrage ebenfalls die Aufhebung der Beistandschaft (act. 11). 5.3. Mit Verfügung vom 29. April 2019 wurde dem Beschwerdegegner aufgrund der behaupteten neueren Entwicklung Frist angesetzt, um die Beschwerde zu be- antworten (act. 13). Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 28. Mai 2019 Stellung dazu. Er bestätigte die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sich das Verhältnis zu seiner Tochter normalisiert habe, weshalb er dem Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB für C._____ zu- stimme (act. 16).

6. Der Prozess ist spruchreif. Es ist nachfolgend auf die Vorbringen der Partei- en einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. II. 1.1. Kindesschutzmassnahmen, wie Beistandschaften im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, werden jeweils aufgrund eines zeitlich und sachlich konkret ermittelten Sachverhaltes angeordnet. Weil sich die Lebensvorgänge kaum mit Bestimmtheit voraussagen lassen, gründen die Massnahmen auf Prognosen und haben so lange zu dauern, als sie nötig sind. Sie sind daher anzupassen oder aufzuheben, wenn sich die Verhältnisse ändern (Art. 313 ZGB). Dieser Grundsatz ist unmittelbarer Ausfluss des Verhältnismässigkeitsprinzips (KOKES- Praxisanleitung, Kindesschutzrecht, Rz. 4.83). 1.2. Die angeordnete Kindesschutzmassnahme ging nicht in die Zuständigkeit des neuen Wohnsitzes (vgl. KESB-act. 47 S. 7 unten). Die örtliche Zuständigkeit der bisherigen KESB bleibt erhalten, wenn es um die Aufhebung einer geführten Massnahme geht (KOKES-Praxisanleitung, Kindesschutzrecht, Rz. 6.19). 2.1. Zunächst kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, wenn sie sich daran stört, dass ihr von der KESB wegen defizitärer Bindungstoleranz eine partielle Einschränkung der Erziehungsfähigkeit attestiert wird (vgl. KESB-act. 47 S. 2 oben; BR-act. 6/1). Eine solche Einschätzung hätte vor dem Hintergrund des schwierigen Starts der jungen Familie und den sich daraus ergebenden Konse-

- 6 - quenzen in Bezug auf das Vertrauen zwischen den Eltern vorgenommen werden müssen. Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin mit 27 Jahren (im Jahre

2012) allein mit der 2-jährigen C._____ da stand. Sie absolvierte dennoch neben der Betreuung von C._____ eine Ausbildung zur Systemtechnikerin. Wegen Miet- zinsausstände erhielt sie die Kündigung der Wohnung und war vorübergehend in einem Aparthotel einquartiert. Die Liegenschaftsverwaltung rapportierte, die Woh- nung sei in einem argen Zustand zurückgelassen worden und erstattete eine Ge- fährdungsmeldung. In der Folge erteilte die KESB Zürich dem Sozialzentrum E._____ einen Abklärungsauftrag (KESB. act. 8, act. 10). Später erhielt die Be- schwerdeführerin auch noch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dank Un- terstützung durch die Sozialhilfe konnte sich die Beschwerdeführerin mit C._____ finanziell über Wasser halten. 2.2. Die Abklärung durch das Sozialzentrum E._____ ergab, dass angesichts der positiven Entwicklung bei der Mutter (neue Wohnung, vielversprechende Arbeits- suche, gesunde und normal entwickelte C._____) keine Kindesschutzmassnah- men notwendig sind (KESB-act. 8 S. 4, KESB-act. 9). Gemäss Abklärungsbericht wurde auch der Vater mehrmals eingeladen, er sei jedoch zu keinem Gespräch erschienen. Entweder habe er die Termine unentschuldigt nicht wahrgenommen oder habe sich im Nachhinein gemeldet und um einen neuen Termin ersucht, welchen er dann ebenfalls nicht wahrgenommen habe (KESB-act. 8 S. 3 oben). Der Vater habe trotz Aufforderung durch Email, Combox-Nachrichten nicht zu ei- nem Gespräch motiviert werden können. Gänzlich abwesend war der Vater aber nicht. Es ergibt sich aus im Abklärungsbericht wiedergegebenen Angaben der Mutter, dass zumindest im Zeitraum der ersten Jahreshälfte 2013 der Vater zwei Mal pro Woche C._____ von der Krippe abgeholt und sie betreut hatte, bis die Mutter von der Schule heimgekehrt war. 2.3. Es ist zu vermuten, dass es in den darauffolgenden Monaten (in der zweiten Jahreshälfte 2013) zu einem Kontaktunterbruch gekommen war. Das Schei- dungsurteil vom 30. Juni 2014 liegt dem Obergericht nur in einem Dispositiv- Auszug vor (KESB-act. 11). Daraus lässt sich für den Zeitraum 2014 aus der Formulierung der dem Beistand übertragenen Aufgaben lesen, dass kein Kontakt

- 7 - zwischen dem Vater und C._____ bestand. Der Einzelrichter ordnete an, dass zunächst in der Phase des Wieder-Kennenlernens und der Vertrauensbildung engmaschig (im Beisein einer Fach- oder Vertrauensperson) die Besuche von C._____ bei ihrem Vater zu begleiten seien. Die Gründe für den Kontaktunter- bruch erhellen nicht aus den Akten. Die Beschwerdeführerin erklärte, der Be- schwerdegegner sei drogenabhängig und launisch (KESB-act 36). Der Be- schwerdegegner bestritt dies und gab im April 2017 der KESB zu Protokoll, dass er seit 15 Jahren "clean" sei und eine feste Stelle als Informatiker gefunden habe (KESB-act. 43). Heute führt der Beschwerdegegner aus, dass er in der Vergangenheit viele Fehler gemacht habe und er dies lange nicht habe einsehen wollen (act. 16). 2.4.1. Es fanden in Nachachtung des Scheidungsurteils im Februar und April 2015 organisierte Besuchstreffen im F._____ statt. Im Rechenschaftsbericht des Beistandes vom 30. September 2016 steht, dass gemäss Rückmeldungen die zwei Besuche von C._____ und ihrem Vater im F._____ gut verlaufen seien, die Beziehung zwischen den beiden habe natürlich gewirkt (KESB-act. 28 S. 2). Die Mutter hielt demgegenüber damals gegenüber der KESB fest, der Vater habe kei- ne emotionale Beziehung zu seiner Tochter, C._____ habe nach den zwei Besu- chen den Wunsch geäussert, ihren Vater nicht mehr sehen zu müssen (KESB- act. 19 S. 1). 2.4.2. Vor Bezirksrat führte die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner zeige kein Interesse an C._____, und C._____ wolle den Vater nicht mehr sehen (BR-act. 1). 3.1. Das Verhältnis der Eltern zueinander und die Einstellung der Eltern in ihrer Verantwortung für C._____ hat sich im Verlauf des Prozesses durch die Instanzen offenbar geändert. Vor Obergericht macht die Beschwerdeführerin nicht mehr geltend, dass die Ausgestaltung des persönlichen Kontaktes zum Vater vom Willen des Kindes abhängen soll. Kinder im Alter von C._____ müssen sich noch keinen Willen zu

- 8 - Fragen des Besuchsrechts bilden können; das würde sie überfordern, und diese Verantwortung haben ihnen die Eltern, notfalls die Organe des Kinderschutzes abzunehmen (die entsprechende ständige Praxis der Kammer ist publiziert in ZR 101/2002 Nr. 20 und im Internet unter LC180025 vom 18. Januar 2019 E. II. 2.3). Die fehlende Urteilsfähigkeit jüngerer Kinder spricht dagegen, sie direkt nach ihren Wünschen zu fragen und ihren (angeblichen) Willen zum Nennwert zu nehmen. Erst mit fortschreitendem Alter der Kinder ist dem von ihnen geäusserten Willen Rechnung zu tragen. Wünsche älterer Kinder und Jugendlicher sind materiellrechtlich relevant (BGE 122 III 401 E. 3.b; 5A 528/2015 Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2016, E. 5.2.). 3.2. Die Beschwerdeführerin weist heute richtig darauf hin, dass die Eltern die Verantwortung für das Wohlergehen ihrer Kinder tragen (act. 2; BR-act. 14). Dazu gehört u.a., dass sie sich mindestens neutral verhalten und sich mindestens neutral über den anderen Elternteil äussern, den Kontakt des Kindes zum nicht obhutsberechtigten Elternteil fördern, aber auch ihr Mögliches machen, um die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, die den Bedarf des Kindes zu decken vermögen. 3.3. Die Eltern konnten in diesem Sinn ihre Differenzen überwinden, ihre Kommunikation wieder herstellen, und es fand ihrer eigenen Darstellung zufolge eine anhaltende Beruhigung auf der elterlichen Kommunikationsebene statt (act. 2 S. 2 oben, act. 11, act. 16). Die Kontaktaufnahme zwischen Vater und Tochter wurde erfolgreich von den Eltern in die Wege geleitet. Beide Eltern führen aus, dass C._____ inzwischen spontanen und guten Kontakt zum Vater hat. Der Beschwerdegegner anerkennt ausdrücklich die grossen Leistungen der Beschwerdeführerin für die Sache von C._____ (act. 16). Die noch jungen Eltern haben je für sich ein wirtschaftliches unabhängiges Leben erarbeiten können, was auch dem Gedeihen von C._____ zugute kommt. Das Obergericht geht davon dass, dass die Eltern in ihrer gemeinsamen Verantwortung für C._____ inzwischen zusammen wirken können. Sie haben einen gangbaren Weg im Umgang miteinander und für die Interessen von C._____ finden können. Der persönliche Kontakt zwischen dem Vater und C._____ kann einvernehmlich geregelt werden.

- 9 - 3.4. Die obigen Ausführungen zeigen, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welcher vom Beschwerdegegner unterstützt wird, gutzuheissen ist, da für die Fortdauer keinen Grund mehr besteht.

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde gutzuheissen ist, und es sind das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 20. Dezember 2018 und der Entscheid der KESB Zürich vom 22. Mai 2017 aufzuheben. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ ist aufzuheben. III. 1.1. Ausgangsgemäss sind keine Kosten für das Verfahren vor Obergericht zu erheben. Der Beschwerdeführerin können keine Kosten für das obergerichtliche Verfahren auferlegt werden, weil sie obsiegt. Dem Beschwerdegegner werden keine Kosten auferlegt, weil er sich mit dem Antrag der Beschwerdeführerin identifiziert. Eine Parteientschädigung ist keiner Partei zuzusprechen. Die KESB hat ihr Verfahren aufgrund substanzieller Anzeichen für die Notwendigkeit einer aktiven Unterstützung der Familie und damit pflichtgemäss eingeleitet. 1.2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von der Befreiung von Gerichtskosten (act. 2 S. 2; Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 119 ZPO), ist gegenstandslos geworden, weil der Beschwerdeführerin keine Kosten für das Verfahren auferlegt werden. 2.1. Die Beschwerdeführerin verlor den Prozess vor Bezirksrat, weshalb ihr in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten auferlegt wurden. Die Beschwerdeführerin wehrt sich dagegen, dass ihr die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens auferlegt werden (act. 2 S. 2). 2.2. Das Obergericht korrigiert heute das Urteil des Bezirksrates aufgrund der neuen Entwicklung im Verhältnis der Parteien. Ohne die seit dem Urteil des Bezirksrates eingetretene neue Entwicklung wäre der Beschwerde wenig Aussicht auf Erfolg beschieden gewesen, und die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ wäre aller Voraussicht nach nicht aufgehoben worden.

- 10 - Die Eltern haben durch die Vernachlässigung der Elternpflichten das Verfahren vor den Vorinstanzen verursacht. Die Kostenauflage der Vorinstanzen erfolgte zu Recht. Es bleibt daher bei der Auferlegung der Kosten der KESB (Fr. 500.-- [KESB-act. 47 S. 8, Dispositivziffer 2) und des Bezirksrates (Fr. 800.-- [BR-act. 16, Dispositivziffer II.). Zu beurteilen war eine familienrechtliche Streitigkeit i.S. des Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, bei der von einer Verlegung der Prozesskosten strikt nach den Grundsätzen des Art. 106 ZPO abgewichen werden kann. Die Kosten in diesen Verfahren sind den Parteien - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - praxisgemäss je zur Hälfte aufzuerlegen. Diese Kostenverlegung rechtfertigt sich auch vorliegend, weil beide Parteien zu der behördlichen Intervention beigetragen hatten (E. II./2.1.- 2.3.). Dementsprechend sind die Kosten von insgesamt Fr. 1'300.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. 2.3. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der Bezirksrat die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 97 ZPO über die mutmassliche Höhe der Gerichtskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufklärte (BR-act. 3). Die Beschwerdeführerin stellte vor Bezirksrat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BR-act. 1, act. 15), weshalb es dabei bleibt, dass sie die Kosten zu tragen hat (act. 2 S. 2). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung zusammen mit dem nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 20. Dezember 2018 und der

- 11 - Entscheid der KESB Zürich vom 22. Mai 2017 werden aufgehoben. Die Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für C._____ wird aufgehoben.

2. Für die Verfahren vor Obergericht werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Die Kosten der Verfahren vor der KESB (Fr. 500.--) und vor dem Bezirksrat (Fr. 800.--) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: