Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Dispositiv Ziff. IV des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. Novem- ber 2018 sei teilweise aufzuheben und wie folgt zu ändern: IV. Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 800.- (zzgl. 7,7% MwSt) zu bezahlen.
E. 2.2 Beschwerde der Beschwerdeführerin (act. 9/2) Diese stellt folgende Rechtsbegehren:
- 4 - "1. Ziffer III. des Urteiles vom 27. November 2018 sei aufzuheben und es seien diese Gebühren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Horgen zu auferlegen.
2. Ziffer IV. des Urteiles vom 27. November 2018 sei aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten von CHF 1'450.00 (Beschwerdeführerin) und CHF 950.00 (Beschwerdegegner) der KESB Horgen zu auferle- gen. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung nach richterli- chem Ermessen zuzusprechen.
E. 2.3 Strittig ist demnach die Kostenverlegung und Regelung der Parteientschädi- gung im Urteil des Bezirksrates Horgen vom 28. November 2018 und zwar betref- fend die Kosten- und Entschädigungsregelung durch die KESB Horgen und den Bezirksrat Horgen.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." [4. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege]
E. 3.1 Die KESB Horgen hatte in ihrem Beschluss vom 27. März 2017, dem das nunmehr angefochtene Urteil des Bezirksrates Horgen vom 28. November 2018 zugrunde lag, wie oben unter 1.4. erwähnt, von den monatlichen Akonto- Zahlungen aus dem Nachlassertrag von C._____ zugunsten von A._____ zur De- ckung seiner Lebenshaltungskosten in der Höhe von monatlich Fr. 4'500.00 zu- züglich der auf dem Kindsvermögen anfallenden Steuern, zahlbar an die Kinds- mutter B._____, Vormerk genommen (act. 7/4/158 S. 8 Dispositiv Ziffer 1). Im Weiteren hob sie einen zuvor genehmigten Bankenvertrag auf (Dispositiv Ziffer 2), forderte die Mutter zur jährlichen Vorlage der Kontoauszüge mit dem Vermögens- stand von A._____ auf (Dispositiv Ziffer 3), legte die Gebühr auf Fr. 1'500.00 fest und auferlegte diese der Mutter und heutigen Beschwerdeführerin (Dispositiv Zif- fer 4).
- 5 -
E. 3.2 Der Bezirksrat Horgen seinerseits hob im angefochtenen Urteil vom 27. No- vember 2018 die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der KESB Horgen vom
27. März 2017 auf (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] S. 25 Dispositiv Ziffer I und II), änderte Ziffer 4 des Beschlusses der KESB wie folgt: "Die Gebühren werden auf Fr. 1'500.- festgelegt und B._____ und A._____ je hälftig auferlegt." (Dispositiv Ziffer III), auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 1'450.- und dem Beschwerdegegner Verfahrenskosten von Fr. 950.- und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv Ziffer IV). Zur Begründung führte der Bezirksrat Horgen aus, die Gebühr (der KESB Horgen) erweise sich aufgrund des Umfangs der zu tätigenden Abklärungen, der Schwierigkeit des Verfahrens sowie der Bedeutung der Sache ohne weiteres als gerechtfertigt. Beteiligte des vorinstanzlichen Verfahrens seien die Beschwerde- führerin (B._____) und der Beschwerdegegner (A._____). Beide hätten gleicher- massen ein Interesse an klaren Verhältnissen bezüglich des Unterhaltsbetrages, sowie daran, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erlange, den sich auf dem …-Konto befindenden Betrag für den Beschwerdegegner zu verwalten, wes- halb es sich gerechtfertigt hätte, ihnen den Betrag je hälftig aufzuerlegen. Dies habe zwar zur Folge, dass entgegen dem Antrag auch dem Beschwerdegegner ein hälftiger Betrag aufzuerlegen sei, da es jedoch keinen Anlass gebe im Falle von A._____ von einer Gebührenauflage abzusehen, sei das entsprechende Dis- positiv zu ändern (act. 6 S. 23). Bezüglich der Kosten für das eigene Verfahren differenzierte der Bezirksrat Horgen zwischen den Anträgen 1 und 2 und 5, bei welchen ganz oder teilweise ein Zweiparteienverfahren vorliege, und Antrag 3. Soweit es sich um ein Zweiparteienverfahren handle, rechtfertige sich eine hälfti- ge Auflage entsprechend Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; gleiches gelte auch für Antrag
E. 4 Vorbemerkungen
E. 4.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grund- sätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind mit ihm aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Der Be- griff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht insoweit dem des ZGB.
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E. 4.2 Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind die Entscheide der KESB und des Bezirksrates, soweit es bloss um die Verteilung und die Liqui- dation von Prozesskosten geht. Sie stellen vielmehr Kostenentscheide dar, wie sie in ihrem Art. 110 auch die ZPO kennt, auf welche Art. 450f ZGB verweist. Für die Behandlung solcher Kostenentscheide im Rechtsmittelverfahren kennen we- der die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln, weshalb sie nach § 40 Abs. 3 EG KESR gleich wie Kostenentscheide gemäss Art. 110 ZPO zu behandeln sind (vgl. OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016, dort E. II/1.2 und OGer ZH, PQ160030 vom 10. Mai 2016, E. 2.1). Das führt zu einem Beschwerde- verfahren nach den Art. 319 ff. ZPO, in dem namentlich einerseits die Prozess- voraussetzungen i.S. des Art. 59 ZPO sowie anderseits die Art. 320 - 322 ZPO und der Art. 326 ZPO zu beachten sind. Die Partei, die den Kostenentscheid an- ficht, hat daher ihre Beschwerde zu begründen und in ihr ebenfalls einen Antrag zu stellen, wobei bei Laien an die Begründung und den Antrag nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, wenn in der Begründung dargelegt wird, warum die Beschwerde führende Partei mit dem Entscheid nicht einverstan- den ist, und aus der Begründung klar folgt, wie die Beschwerdeinstanz entschei- den soll. Fehlt es an einem solchen wenigstens sinngemässen Antrag und/oder an einer minimal hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren sodann ausgeschlossen.
E. 4.3 Beide Beschwerdeführer fechten die Kosten- und Entschädigungsregelung des Bezirksrates Horgen an und darin eingeschlossen die entsprechende Rege- lung durch die KESB Horgen. In dem Sinne sind wie oben ausgeführt beide Be- schwerden nach den Regeln der Zivilprozessordnung (Art. 319 ff. ZPO) zu be- handeln. Dies bedeutet, dass die ein Rechtsmittel erhebende Partei einen konkre- ten Antrag zu stellen und diesen zu begründen hat. Desgleichen hat die rechtsmit- telführende Partei sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzuset- zen und aufzuzeigen, warum dieser falsch sein und wie er abgeändert werden soll.
- 8 - Beide Beschwerden enthalten Anträge und eine Begründung (act. 2 und act. 9/2). In dem Sinne steht einem Eintreten auf die Beschwerden nichts entge- gen.
E. 5 Würdigung
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der Kos- ten des KESB-Beschlusses vor, die (ursprüngliche) Beschwerdegegnerin und (heutige) Beschwerdeführerin habe dem Bezirksrat beantragt gehabt, es sei die ihr auferlegte Gebühr von CHF 1'500.- aufzuheben oder massiv herabzusetzen (act. 2 S. 2/3 Rz 2 mit Verweis auf act. 7/1 S. 2). Eine andere Verteilung der Kos- ten, geschweige denn eine zulasten von A._____ sei kein Thema gewesen. Die Vorinstanz gehe darüber hinweg, dass für ihr Verfahren konkrete Rechtsbegehren zu stellen gewesen wären, aus denen hervorgehe, in welchem Umfang der Ent- scheid der KESB angefochten werde. Die Beschwerdeführerin habe einzig bean- tragt, zu ihren Gunsten die Gebühr aufzuheben oder massiv herabzusetzen (a.a.O. Rz 3). Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Bezirksrat in einem unangefochten gebliebenen Beschluss vom 14. November 2017 ent- schieden habe, der Beschwerdeführer sei bezüglich der Anträge 3 und 4 nicht Partei, da die vorinstanzliche Gebührenerhebung einzig die Interessen der Be- schwerdeführerin betreffe (a.a.O. Rz 5 mit Verweis auf act. 7/24 S. 9 Dispositiv Ziffer I). Bezüglich Dispositiv Ziffer 4 des Beschlusses der KESB Horgen vom
27. März 2017 sei der Beschwerdeführer nicht Partei gewesen; er sei denn auch mit Verfügung vom 16. Januar 2018 explizit aufgefordert worden nur soweit Stel- lung zu nehmen, als ihm gemäss Beschluss vom 14. November 2017 Parteistel- lung zuerkannt worden sei (act. 2 S. 3/4 Rz 5). Es gehe nicht an, ihn bei der Füh- rung des Beschwerdeverfahrens über die KESB-Gebühr explizit auszuschliessen, um dann im Endentscheid unvermittelt zu seinen Lasten doch Parteipflichten fest- zusetzen. Der Entscheid würde andernfalls seinen Gehörsanspruch gänzlich missachten und wäre verboten widersprüchlich (a.a.O.). Im Übrigen hätte der Be- zirksrat Horgen auf den Antrag, die Gebühr zugunsten der Beschwerdeführerin "massiv zu reduzieren", gar nicht eintreten dürfen, da jedenfalls angesichts der
- 9 - anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eine Bezifferung des Antrages erforderlich gewesen wäre (a.a.O. Rz 6).
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst allgemeine Ausführungen zu den Verfahren bei der KESB Horgen und dem Bezirksrat Hor- gen im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für A._____ und sich selber (act. 9/2 S. 2/3 sub BS 2 und 3). In der Sache bringt sie vor, sie habe im ange- fochtenen Urteil in materieller Hinsicht vollkommen obsiegt: so sei Ziffer 1 des Beschlusses der KESB aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die KESB zurückgewiesen worden. Auch sei Ziffer 2 des Beschlusses der KESB aufgehoben und ausdrücklich festgestellt worden, dass der Beschluss vom 4. Juli 2016 bis dato nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Diese zwei wesentlichen Punkte betreffend Unterhalt und Hinterlegungsvertrag, welche hier natürlich nicht angefochten würden, seien stets der Grund für die Be- schwerdeführung gewesen. Endlich sei auch in Ziffer III eine teilweise Gutheis- sung zu ihren Gunsten erfolgt (act. 9/2 S. 3 sub BS 4). Allerdings sei die tatsächli- che Verlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz falsch und durch nichts zu rechtfertigen. Zwar gehe die Vorinstanz davon aus, dass Verfahrenskosten nach Obsiegen/Unterliegen verteilt würden, wobei in familienrechtlichen Angele- genheiten die Kosten in der Regel den Eltern hälftig auferlegt würden. Eine weite- re Begründung fehle jedoch, was stossend und nicht akzeptabel sei. Damit habe die Vorinstanz willkürlich gehandelt und nicht nach geltender Judikatur und einhel- liger Doktrin entschieden (a.a.O. S. 3/4). Die Vorinstanz verweigere ohne Begrün- dung und allein unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Ausrichtung von Parteientschädigungen. Es sei nicht ihre Sache, die Verweigerung der Parteient- schädigungen zu begründen und dann darzulegen, dass dieser Entscheid falsch gewesen sei. Angesichts der Ausgangslage hätte die Vorinstanz sämtliche Ver- fahrenskosten und die Parteientschädigungen nach Art. 108 ZGB (recte: ZPO) der KESB Horgen auferlegen müssen, da unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen habe, der sie verursacht hat, und Verursacher unnötiger Kosten könne auch die Vorinstanz oder ein Rechtsvertreter sein, der mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen habe (a.a.O. S. 4 sub BS 5).
- 10 - Im weiteren hält sie das vom Bezirksrat Horgen konstruierte Zweiparteien- verfahren (Kindsmutter gegen Sohn) für falsch und nicht zielführend und meint, der von der KESB Horgen eingesetzte Beistand habe sich bis heute nie gegen Beschlüsse der Vorinstanz gestellt. Ebenso habe die Vorinstanz seine Anträge immer kritiklos "durchgewunken", was auch der Grund sei, weshalb überhaupt erst Beschwerde habe erhoben werden müssen. Unrichtig sei auch der von der Vorinstanz behauptete Interessenkonflikt zwischen ihr und ihrem Sohn. Sie sei nicht Erbin, so dass zwischen ihr und ihrem Sohn keine Interessenkollision drohe (a.a.O. S. 5 sub BS 6). Sodann weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Beistand entge- gen der Behauptung der Vorinstanz in Urkunde 4 nicht "genau für solche Fälle der Interessenkollision als Beistand und Verfahrensvertreter von A._____ bestellt" worden sei; vielmehr sei er damit beauftragt worden, die Interessen von A._____ im Nachlass seines verstorbenen Vaters wahrzunehmen und ihn bei einer allfälli- gen Regelung des Unterhaltes zu vertreten. Es müsse gerichtlich überprüfbar sein, ob es im Interesse des Kindes liege, dass sich die Kindsmutter verschulde und selbst beim Sozialamt antraben müsse. Weiter fährt die Beschwerdeführerin fort, was es einem Kind nütze, zum Zeitpunkt der Volljährigkeit einen absolut un- geschmälerten Erbteil zu bekommen, dagegen jedoch nicht eine standesgemässe Erziehung und Ausbildung erhalten zu haben. Der von der KESB bereits bestellte Beistand hätte auf alle Fälle nicht als Prozessvertreter eingesetzt werden dürfen (a.a.O. S. 5/6 sub BS 7). Zur Beschwerde des Beschwerdeführers äussert sich die Beschwerdeführe- rin hingegen nicht. 5.3.1. Die KESB Horgen hat wie oben unter 3.1. erwähnt in ihrem Beschluss vom
27. März 2017 u.a. die vereinbarten monatlichen Akonto-Zahlungen für den Be- schwerdeführer vorgemerkt und ebenso einen zuvor am 4. Juli 2016 genehmigten Bankenvertrag vom 14. Juni 2016 aufgehoben und die Kosten von Fr. 1'500.00 der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 7/4/158).
- 11 - Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin und beantragte, es sei die ihr auferlegte Gebühr von Fr. 1'500.00 aufzuheben oder massiv herabzuset- zen (Antrag 4). Zur Begründung dieses Antrages brachte sie in ihrer Beschwerde an den Bezirksrat Horgen einzig vor, sie sei hoch verschuldet und es sei ihr nicht möglich diese Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 zu bezahlen (act. 7/1 S. 10 sub BS 13). Angefochten hat sie mit diesem Antrag und seiner Begründung weder konkret die Höhe der festgesetzten Entscheidgebühr noch die Kostenverlegung, d.h. die Kostenauflage an sie. Ihr Antrag beinhaltete vielmehr ein Erlass- oder Stundungsgesuch. Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, hätte der Be- zirksrat Horgen richtigerweise auf diesen Antrag nicht eintreten dürfen (act. 2 S. 3 Rz 3), da die Beschwerdeführerin es unterlassen hatte, ihren Antrag auf Redukti- on der Entscheidgebühr konkret zu beziffern. Im Ergebnis ist aber nicht zu bean- standen, dass der Bezirksrat Horgen die von der KESB Horgen festgelegte Ge- bühr von Fr. 1'500.00 aufgrund des Umfangs der zu tätigenden Abklärungen, der Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung der Sache daher für ohne weite- res gerechtfertigt hielt (act. 6 S. 23). In ihrer nunmehrigen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, diese Gebühr sei der KESB Horgen aufzuerlegen (act. 9/2 S. 1 Ziffer 1). Dies ist ein vom ersten Beschwerdeverfahren verschiedener Antrag, da sie nun die Kosten- auflage an sie selber anficht. Dieser Antrag ist neu und unzulässig, da Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge zulässt. Auf den Antrag in Zif- fer 1 ihrer Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 5.3.2. Zur vom Bezirksrat Horgen vorgenommenen Verlegung der Verfahrenskos- ten für das KESB-Verfahren äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde nicht konkret. Namentlich macht sie keine Ausführungen zur hälftigen Kostenauflage an den Beschwerdeführer, obschon sie die Dispositiv Ziffer III des bezirksrätlichen Urteils aufgehoben haben will, was auch die hälftige Kostenaufla- ge an den Beschwerdeführer A._____ betrifft (act. 6 S. 25 Dispositiv Ziffer III; act. 9/2). Soweit der Bezirksrat Horgen dem Beschwerdeführer A._____ Kosten des KESB-Verfahrens auferlegt hat, fehlt es der Beschwerdeführerin an der Legitima-
- 12 - tion zur Beschwerdeerhebung, da sie ihren Sohn A._____ nicht vertreten kann. Insoweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 5.3.3. Unrichtig ist hingegen, dass der Bezirksrat Horgen eine andere Verteilung dieser Entscheidgebühr vornahm, wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert (act. 2 S. 3 Rz 3): die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde an den Be- zirksrat Horgen keine andere Kostenverlegung beantragt, so dass der Bezirksrat Horgen nicht von Amtes wegen einzugreifen hatte, da bezüglich der Kostenverle- gung die Verhandlungsmaxime gilt. Darüber hinaus rügt in diesem Zusammen- hang der Beschwerdeführer denn auch zu Recht, dass sich der Bezirksrat Horgen verboten widersprüchlich verhalten habe, wenn er ihm mit Beschluss vom 14. No- vember 2017 beschieden habe, er werde in Bezug auf die von der Beschwerde- führerin gestellten Anträge 3 und 4 nicht als Partei behandelt (vgl. act. 7/24 S. 9 Dispositiv Ziffer I), und dementsprechend aufgefordert habe, eine Vernehmlas- sung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin einzureichen, soweit ihm Partei- stellung zukomme (act. 7/30), um ihm dann im Endentscheid unvermittelt zu sei- nen Lasten doch Parteipflichten festzusetzen (act. 2 S. 3/4 Rz 5). Durch die Kos- tenauflage der KESB Horgen an die Beschwerdeführerin war der Beschwerdefüh- rer nicht betroffen. Wollte der Bezirksrat diese Kostenverlegung zu Lasten des Beschwerdeführers ändern, hätte er ihn zur Wahrung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich ins Verfahren aufnehmen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Dies hat er unterlassen. 5.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kostenfestsetzung der KESB von Fr. 1'500.00 und die Auflage an die Beschwerdeführerin korrekt war und vom Bezirksrat Horgen fälschlicherweise abgeändert wurde. Die Beschwerde der Be- schwerdeführerin gegen Ziffer III des angefochtenen Entscheides des Bezirksra- tes Horgen vom 27. November 2018 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; gutzuheissen ist dagegen die Beschwerde des Beschwerdeführers, Dispositiv Ziffer III des Urteils des Bezirksrates Horgen aufzuheben und die Kos- tenfestsetzung und -verlegung der KESB Horgen zu bestätigen.
- 13 - 5.4.1. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung des Bezirksrates Horgen für das eigene Verfahren bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die- ser dürfe ihm wegen fehlender Parteistellung bezüglich des Antrages 4 (der Be- schwerdeführerin) und mangels (konkreten) Antrages der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Reduktion der KESB-Gebühr, keine hälftigen Kosten bezüglich An- trag 4 auferlegen. Zudem entspreche das vom Bezirksrat Horgen angeführte Inte- resse an klaren Verhältnissen keinem Verteilungsgrundsatz gemäss Art. 107 ZPO. Vielmehr sehe § 60 Abs. 5 EG KESR eine Kostenverteilung primär unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs vor, also wie in Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO nach dem Erfolgsprinzip. Es seien ihm daher weder bezüglich Antrag 4 Fr. 100.00 noch für den verfahrensleitenden Beschluss vom 14. November 2017 Kosten von Fr. 250.00 aufzuerlegen. Es könnten ihm in Dispositiv Ziffer IV des angefochtenen Urteils höchstens Fr. 600.00 Verfahrenskosten auferlegt werden (act. 2 S. 4/5 Rz 9). Im weiteren kritisiert der Beschwerdeführer das Vorgehen des Bezirksrates Horgen, welcher nicht nur je einzeln von Antrag zu Antrag mal die- ses und mal ein anderes (Verteilungs-)Kriterium heranziehe. Der Verteilungs- grundsatz nach § 60 Abs. 5 EG KESR und Art. 106 ZPO führe zu einer anderen Kostentragungspflicht und die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern dies unge- recht sein sollte (a.a.O. Rz 10). Konkret sei der mit der Beschwerde vom 27. April 2017 gestellte Antrag 1 abgewiesen und der eventualiter gestellte Antrag 2 teil- weise (bezüglich der Rückweisung an sich) gutgeheissen worden. Den Antrag 4, die Gebühr von Fr. 1'500.00 aufzuheben, habe die Vorinstanz abgewiesen. Er sei lediglich bezüglich Antrag 2 teilweise unterlegen, so dass ihm für das bezirksrätli- che Verfahren Gebühren von Fr. 300.00 auferlegt werden dürften (a.a.O. Rz 11). Allerdings sei zu berücksichtigen, dass das Erfolgsprinzip ein Anwendungsfall des Verursacherprinzips sei. Der teilweise gutgeheissene Antrag 2 auf Rückweisung sei jedoch nicht von ihm, sondern von der Beschwerdeführerin verursacht wor- den. Sie habe den Prozess begonnen und sie habe jede Begründung unterlassen, weshalb ihr zulasten von ihm ein Mehrbetrag über die Fr. 5'389.00 monatlich plus Steuern zustehen sollte, was dem Bezirksrat verwehrt habe, ohne vorherige Er- mittlungen einen eigenen Entscheid zu fällen. Wegen der fehlenden Begründung der Beschwerdeführerin habe der Bezirksrat die Sache zur ergänzenden Klärung
- 14 - und zum erneuten Entscheid an die KESB zurückgewiesen. An sich wäre sachlich begründet, dass die Beschwerdeführerin als Verursacherin des Rückweisungs- entscheides auch für diese Fr. 300.00 kostenpflichtig würde; aus Gründen des für den Gesamtstreitbetrages zu betrachtenden Prozessrisikos sehe er von einem solchen Antrag ab (a.a.O. S. 5/6 Rz 12). Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers äussert sich die Beschwerde- führerin nicht. 5.4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Ziffer IV des ange- fochtenen Entscheides (act. 9/2 S. 1 Ziffer 2). Sie wirft dem Bezirksrat Horgen mangelnde Begründung vor, was stossend und nicht akzeptabel und letztlich will- kürlich sei (act. 9/2 S. 3 sub BS 4). Sie geht offenbar davon aus, dass die KESB Horgen als Verursacherin des Verfahrens die Kosten zu übernehmen habe (a.a.O. und a.a.O. S. 4 sub BS 5). Sie meint denn auch, sie habe sich bis anhin sowohl gegen den Beistand und gegen den Willensvollstrecker bis zum letzten wehren müssen und sie habe auch gegen Beschlüsse der KESB Horgen beim Bezirksrat Horgen Beschwerde erheben müssen (a.a.O. S. 2 sub BS 3), wohin- gegen der eingesetzte Beistand sich bis dato nie gegen Beschlüsse der Vor- instanz gestellt und die Vorinstanz seine Anträge immer kritiklos "durchgewunken" habe (a.a.O. S. 5 sub BS 6). Dazu ist folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin hatte dem Bei- stand A._____s im Oktober 2016 ein Budget für die Unterhaltsberechnung einge- reicht, welches verschiedene Positionen umfasste und rund Fr. 3'600.00 betrug (act. 7/4/126/3). Der Beistand erachtete diesen Betrag als zu tief berechnet und beantragte demgegenüber der KESB Horgen, es sei zulasten der Erträge des Kindesvermögens für den laufenden Unterhalt von A._____ ab sofort ein monatli- cher Betrag von Fr. 4'500.00 auszurichten, vorläufig und längstens bis zur Vollen- dung des dritten Altersjahres des Kindes (act. 7/4/125 S. 3). Mit dieser Regelung zeigte sich die Beschwerdeführerin in der Folge grundsätzlich einverstanden, be- anstandete allerdings die vorgeschlagene Alterslimite (act. 7/4/129). Der vom Bei- stand vorgeschlagene Betrag von Fr. 4'500.00 fand auch die Zustimmung des Willensvollstreckers, wobei dieser diesen Unterhaltsbeitrag als Akontozahlung
- 15 - deklarierte (act. 7/4/150b). Diese Übereinstimmung der an der Erbschaft Beteilig- ten und der Beschwerdeführerin führte zum Beschluss der KESB Horgen vom 27. März 2017. Vor diesem Hintergrund ist der erwähnte Vorwurf der Beschwerdefüh- rerin an den Beistand des Beschwerdeführers bzw. an die KESB Horgen verfehlt. Offen bleiben kann, ob die spätere Aufhebung der Vormerknahme dieser Akonto- Zahlungen durch den Bezirksrat Horgen sich nicht als Bumerang für die Be- schwerdeführerin erweist oder erweisen wird, fehlt es doch nunmehr an einer vor- sorglichen behördlichen Vormerknahme monatlicher Unterhaltsbeiträge für A._____, bis die Beteiligten selber eine definitive Regelung gefunden haben wer- den oder eine solche von den zuständigen Behörden autoritativ festgelegt werden wird. 5.5.1. Was die konkrete Kostenverlegung für das bezirksrätliche Verfahren an- geht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die KESB Horgen Vorinstanz des Be- zirksrates Horgen und dieser wiederum Vorinstanz der Kammer ist. Die KESB Horgen ist aber nicht Gegenpartei, wie die Beschwerdeführerin unter allgemeinem Hinweis auf die Praxis in anderen Kantonen meint (act. 9/2 S. 5 sub 6), der beim Unterliegen analog eines Zivilprozesses Kosten aufzuerlegen sind; als Ver- fahrenspartei wäre sie beispielsweise zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugt, was gerade nicht der Fall ist (Art. 450 Abs. 2 ZGB; BGE 141 III 353 E. 4, OGer ZH, PQ180053). Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist, die in Ziffer IV des bezirksrätlichen Entscheides dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten anzufechten, da sie wie bereits ausgeführt ihren Sohn in dieser Angele- genheit nicht vertreten kann. Insoweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Im Weiteren hat es der Bezirksrat Horgen unterlassen, in seinem Urteil vom
27. November 2018 im Dispositiv für sein eigenes Verfahren eine Entscheidge- bühr festzusetzen. Er hat lediglich in den Erwägungen Überlegungen zur Ange- messenheit einer Gebühr für den Hauptsachenentscheid (act. 6 S. 24 Ziff. 7.1.) und für die Gebühren für die beiden Zwischenentscheide (a.a.O. S. 24/25 Ziff. 7.2.) angestellt und sodann in Berücksichtigung des jeweiligen Verfahrens- ausgangs den Parteien Anteile an den von ihm angemessen scheinenden Gebüh-
- 16 - ren zugewiesen und schliesslich in Dispositiv Ziffer IV den Parteien die so errech- neten Beträge auferlegt (a.a.O. S. 25 Dispositiv Ziffer IV). Bei der Zuweisung der Kostenanteile erwog der Bezirksrat Horgen, die Verfahrenskosten würden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt, wobei bei familienrechtlichen An- gelegenheiten eine Ausnahme bestehe, indem die Kosten in der Regel zwischen den Eltern hälftig auferlegt würden. Weiter führte der Bezirksrat Horgen aus, so- weit es sich vorliegend um ein Zweiparteienverfahren handle, rechtfertige sich ei- ne hälftige Auflage gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (act. 6 S. 23-25). Dieser Verteilungsgrund nach Ermessen ist in diesem Verfahren jedoch nicht ange- bracht: es handelt sich nicht um den klassischen Fall einer Auseinandersetzung zwischen Eltern über Kinderbelange wie elterliche Sorge und Betreuung, bei wel- chen in der Regel beide Parteien gute Gründe für ihren jeweiligen Standpunkt ha- ben; hier dreht sich der Streit in erster Linie um die Höhe der Unterhaltsbeiträge für A._____, welche dieser wohlgemerkt letztlich selber aus seinem eigenen Ver- mögen bzw. dessen Erträgen finanziert. Strittig sind insoweit einzig finanzielle Be- lange in einem familiären Kontext. Dies rechtfertigt die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nicht, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist (act. 2 S. 4/5 Rz 9 und 10). Der Klarheit halber ist die vom Bezirksrat für sein gesamtes Verfahren als angemessen erachtete Gebühr von Fr. 3'000.00 (vgl. act. 6 S. 24 und 25), welche beide Beschwerdeführer der Höhe nach nicht anfechten, im Dispositiv festzuhal- ten. 5.5.2. Die Beschwerdeführerin stellte dem Bezirksrat Horgen grundsätzlich drei Hauptanträge (Ziff. 1, 3 und 4) und einen Eventualantrag (Ziff. 2), während Antrag Nummer 5 in der gerichtsüblichen Sprache gehalten verlangt, die Kosten des Ver- fahrens nach den allgemeinen Grundsätzen von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Diesem Antrag kommt bei der Berücksichtigung von Obsiegen und Un- terliegen keine eigenständige Bedeutung zu. Der Bezirksrat Horgen hat in seinem Zwischenentscheid vom 14. November 2017 zu Recht festgehalten, der Beschwerdeführer werde in Bezug auf die Anträ- ge 3 und 4 nicht als (Gegen-)Partei behandelt (act. 7/24 S. 9 Ziffer I), da er von
- 17 - diesen Anträgen nicht betroffen sei resp. es dabei einzig um Interessen der Be- schwerdeführerin gehe (a.a.O. S. 7/8). Zwar stellt die Beschwerdeführerin diesen Entscheid nunmehr in Frage, unterlässt es aber, diesbezüglich einen konkreten Antrag zu stellen und/oder einen solchen zu begründen (act. 2 S. 5 sub BS 6). Weiterungen dazu erübrigen sich daher. Wer nicht Partei eines Verfahrens ist, hat in der Regel auch keine Kosten zu tragen (Art. 106 und 107 ZPO). Unnötige Pro- zesskosten hat hingegen zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist offenbar der Meinung, die KESB Horgen habe unnötiger- weise Kosten verursacht (act. 9/2 S. 4 sub BS 5). Sie führt jedoch in keiner Weise aus, inwiefern die KESB Horgen unnötigerweise Kosten verursacht haben soll. Ebenso wenig tut sie dar, worin die Unsorgfalt seitens der KESB bestanden ha- ben soll, die zu Kosten geführt habe (a.a.O.). Nicht unnötig war insbesondere die Vormerknahme der von den Parteien getroffenen vorläufigen Unterhaltsregelung für den Beschwerdeführer (vgl. Art. 287 Abs. 1 ZGB). Der KESB Horgen gestützt auf Art. 108 ZPO Kosten aufzuerlegen, fehlt es bereits an einem konkret behaup- teten Sachverhalt. Damit ist die Kostenverlegung nach den generellen Bestimmungen von Art. 106 und 107 ZPO vorzunehmen. Zu prüfen ist dabei, ob ein Ein- oder Zwei- parteienverfahren gegeben ist und welches Schicksal die gestellten Anträge erlei- den. In Bezug auf den Hauptantrag 1 und den Eventualantrag dazu (Antrag 2) be- steht ein Zweiparteienverfahren, nicht hingegen in Bezug auf die Anträge 3 und 4. Der Bezirksrat Horgen hat den Hauptantrag 1 in der Sache ausdrücklich nicht be- handelt, implizit jedoch abgewiesen, indem er erwog, der ordentliche Unterhalts- bedarf sei nochmals konkret sowie unter Berücksichtigung einer Komponente für den Betreuungsunterhalt zu ermitteln (act. 6 S. 17). Er hob in der Folge in Gut- heissung des eventualiter gestellten Antrages 2 Ziffer 1 des Beschlusses der KESB Horgen auf und wies die Sache zur Ergänzung der Abklärungen und zu neuem Entscheid an die KESB Horgen zurück (a.a.O. S. 25 Dispositiv Ziffer I). Dies blieb unangefochten. Es hat daher ungeprüft zu bleiben, ob die Aufhebung der materiell betrachtet vorsorglichen Massnahme sachlich angezeigt war. In die- sem Punkt hat der Bezirksrat Horgen die Beschwerde der Beschwerdeführerin in- soweit gutgeheissen, als er die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückwies,
- 18 - und ist der Beschwerdeführer unterlegen. Dies sieht er grundsätzlich auch so (act. 2 S. 5 Rz 11). Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin hat der Be- zirksrat Horgen die KESB Horgen aber nicht beauftragt, einen Unterhaltsvertrag abzuschliessen und zu genehmigen (act. 6 S. 17 und S. 25 Ziffer I). In dem Sinne war die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualantrag nur teilweise erfolgreich. Anzumerken ist, dass die KESB Horgen für die Beteiligten keinen Unterhaltsver- trag abschliessen kann; sie kann den Beteiligten dabei behilflich sein, und wenn ein solcher zustande kommt, hat sie ihn zu genehmigen. Können sich die Beteilig- ten nicht einigen, hat das zuständige Gericht den Unterhalt festzulegen (Art. 287 Abs. 1 ZGB und Art. 279 ZGB). Der Bezirksrat Horgen hat - ausgehend von Fr. 2'000.00 Verfahrenskosten für die Hauptsache (vgl. act. 6 S. 24 Mitte) für die Anträge 1 und 2 6/10 veranschlagt, mithin Fr. 1'200.00 und in der Folge ohne wei- tere Begründung jeder Partei je Fr. 600.00 auferlegt. Ausgehend vom tatsächli- chen Obsiegen und Unterliegen war die Beschwerde der Beschwerdeführerin be- züglich ihrer Anträge 1 und 2 zu einem Viertel erfolgreich; dementsprechend hat sie ¾ der auf Fr. 1'200.00 veranschlagten Gebühr zu übernehmen, d.h. Fr. 900.00, und der Beschwerdeführer ¼, d.h. Fr. 300.00. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages 3 erwog der Bezirksrat Horgen, dieser sei mit 3/10 zu bemessen, und es seien den Partei- en diesbezüglich die Kosten von Fr. 600.00 nicht aufzuerlegen. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet. Dem Antrag 4 der Beschwerdeführerin mass der Bezirksrat gemessen an der Gebühr für die Hauptsache einen Wert von 1/10 bei und auferlegte ohne wei- tere Begründung beiden Parteien davon je die Hälfte, also je Fr. 100.00 (act. 6 S. 24). Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, es gehe nicht an, ihm diesbezüg- lich Kosten aufzuerlegen, da der Bezirksrat Horgen ihn ausdrücklich nicht als Par- tei behandelt habe (act. 2 S. 4/5 Rz 9). Zwar hat der Bezirksrat Horgen die Be- schwerdeführerin von der Übernahme der Kosten zur Hälfte entlastet, dies aller- dings zu Unrecht. Mangels Beschwerdeantwort liegt von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme zu diesem Punkt vor. Der Betrag von Fr. 200.00 ist daher
- 19 - der Beschwerdeführerin alleine aufzuerlegen. Die Beschwerde des Beschwerde- führers ist in diesem Punkt gutzuheissen. Angefochten vom Beschwerdeführer sind sodann die ihm auferlegten Kos- ten von Fr. 250.00 für den verfahrensleitenden Beschluss des Bezirksrates Hor- gen vom 14. November 2017. Diesbezüglich erwog der Bezirksrat Horgen, es hät- ten beide Parteien ein gleiches Interesse an der Klärung der betreffenden Fragen (act. 6 S. 25). Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, ein gleiches Interesse an der Klärung von Fragen sei kein gesetzlich vorgesehenes Kriterium der Kosten- verlegung (act. 2 S. 4/5 Rz 9). Dies trifft zu. Die Beschwerdeführerin nahm zu den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Stellung. Im Übrigen sah sich der Be- zirksrat Horgen durch das Vorgehen der Beschwerdeführerin, welche für ihren Sohn A._____ und sich selber Beschwerde erhob (vgl. act. 7/1 S. 1), veranlasst, zur Frage der Beschwerdelegitimation einen Entscheid zu treffen. Es war in dem Sinne die Beschwerdeführerin, welche ursächlich diesen Zwischenentscheid not- wendig gemacht hatte. Es ist daher gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin diesen Anteil der Kosten von Fr. 500.00 allein aufzuerlegen. Was die vom Bezirksrat Horgen erhobenen Fr. 500.00 für den Erlass der superprovisorischen Verfügung angeht, welche der Beschwerdeführerin alleine auferlegt wurden (act. 6 S. 24), nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer- de dazu nicht konkret Stellung (act. 9/2). Insofern ist ihre Beschwerde nicht aus- reichend begründet und ist insoweit nicht darauf einzutreten.
E. 5.6 Zusammenfassend ist bezüglich der Kosten folgendes festzuhalten: Dispositiv Ziffer III des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2018 ist wie folgt zu ändern: "Ziffer 4 des Beschlusses der KESB Horgen vom 27. März 2017 wird bestä- tigt." Das Dispositiv des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2017 ist um die Ziffer IIIa zu ergänzen:
- 20 - "Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt." Dispositiv Ziffer IV des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2018 ist wie folgt zu ändern: "Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 2'100.00 und dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 300.00 auferlegt; die restlichen Fr. 600.00 werden der Kasse des Bezirksrates Horgen belassen."
E. 6 Zu regeln sind im Weiteren die von beiden Parteien geltend gemachten Par- teientschädigungen (act. 2 S. 2 und act. 9/2). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Parteientschädigungen Teil der Prozesskosten seien und nach dem gleichen Massstab zu verteilen seien wie die Gebühren und sonstigen Gerichts- kosten. Er unterliege nur beim Hauptsachenentscheid teilweise betreffend Antrag 2 und damit dort höchstens zu 3/10, während im Übrigen die Beschwerdeführerin, namentlich auch bezüglich der verfahrensleitenden Entscheide, unterliege. Sie sei daher zu verpflichten, ihm für das Verfahren vor Bezirksrat Horgen eine auf 4/10 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% MwSt zu bezahlen (a.a.O. S. 2 und S. 6 Rz 13). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auf- fassung, es stehe ihr aus der Kasse der KESB Horgen eine Parteientschädigung zu (act. 9/2). Zum konkret gestellten Antrag des Beschwerdeführers äussert sich die Beschwerdeführerin dagegen nicht. Soweit ein Zweiparteienverfahren vorliegt, bemisst sich auch die Parteientschädigung nach dem Ausgang des Verfahrens, mithin nach Obsiegen und Unterliegen. Liegt ein Einparteienverfahren vor, fehlt es auch im Falle der Gutheissung einer Beschwerde an der gesetzlichen Grundlage zur Ausrichtung einer Entschädigung aus der Staatskasse. Vorliegend besteht ein Zweiparteienverfahren einzig bezüglich des Hauptantrages 1 und des dazu ge- stellten Eventualantrages 2, bezüglich dessen die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt. Nicht zu berücksichtigen ist das Unterliegen der Beschwerdeführerin be- züglich der Anträge 3 und 4, da der Beschwerdeführer insoweit nicht Partei ist. Entsprechend dem oben dargestellten Verfahrensausgang obsiegt der Beschwer- deführer zu ¾ und die Beschwerdeführerin zu ¼. Dies führte zu einer Parteient- schädigung von ½, welche die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer zu entrichten hätte. Der Beschwerdeführer verlangt indessen eine auf 4/10 reduzierte
- 21 - Parteientschädigung von Fr. 800.00 (act. 2 S. 6 Rz 13 und S. 2). Die Höhe der vom Beschwerdeführer beantragten Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% MwSt wird von der Beschwerdeführerin mangels Stellungnahme nicht beanstandet. Sie ist demnach entsprechend zu verpflichten. Demgemäss ist Dispositiv Ziffer IV wie folgt zu ergänzen: "Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% MwSt zu bezahlen."
E. 7 Zu regeln sind schliesslich die Kosten und Entschädigungen für das oberge- richtliche Verfahren. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen vollständig; demge- genüber obsiegt der Beschwerdeführer vollständig. Diesem Ausgang des Verfah- rens entsprechend sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'200.00 festzusetzen. Sodann hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer zu entschädigen. Obschon im vorlie- genden Verfahren über die Frage der Kosten- und Entschädigungsregelung durch die Vorinstanzen zu befinden ist, stehen diese im Zusammenhang mit einem Ver- fahren vor der KESB, so dass es sich rechtfertigt, von einem nicht vermögens- rechtlichen Verfahren auszugehen. Als Rahmen gilt dabei § 5 Abs. 1 AnwGebV, der eine Gebühr von Fr. 1'400 bis Fr. 16'000 vorsieht. Gemessen am eher gerin- gen Aufwand und der - angesichts des im Streit liegenden Verfahrens betreffend Unterhalt - bescheidenen Bedeutung dieses Verfahrens ist eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 zuzüglich 7,7% MwSt angemessen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Dem entsprechend werden die nachstehend aufgeführten Dispositiv Ziffern des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2018 wie folgt ge- ändert und ergänzt: - 22 - Dispositiv Ziffer III: "Ziffer 4 des Beschlusses der KESB Horgen vom 27. März 2017 wird bestä- tigt." "Dispositiv Ziffer IIIa: Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt." Dispositiv Ziffer IV: "Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 2'100.00 und dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 300.00 auferlegt; die rest- lichen Fr. 600.00 werden der Kasse des Bezirksrates Horgen belassen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine reduzier- te Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% MwSt zu bezahlen."
- Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zuzüglich 7,7% MwSt zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 23 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180096-O/U damit vereinigt Geschäfts-Nr. PQ190001 Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 28. Februar 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2018; VO.2017.12. (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen) Erwägungen: 1.1. Der am tt.mm.2015 geborene A._____ ist der Sohn von B._____ und dem am tt.mm.2015 verstorbenen C._____. Einen Unterhaltsvertrag hatten die Eltern
- 2 - A._____s nicht abgeschlossen. A._____ ist gesetzlicher Erbe seines Vaters, wel- cher in einem Testament seine Mutter und seine beiden Schwestern als Erben eingesetzt hatte. Willensvollstrecker in der Erbangelegenheit ist Rechtsanwalt Z._____. Der Nachlass, an dem A._____ zu ¾ partizipiert, ist bis heute ungeteilt und besteht soweit aus den Akten ersichtlich im Wesentlichen aus sämtlichen Ak- tien der D._____ AG, welcher vier Liegenschaften in der Stadt Zürich gehören. Rechtsanwalt X._____ ist von der KESB Horgen als Beistand für A._____ einge- setzt und hat ihn in der Erbschaftssache zu vertreten. A._____s Mutter wird von Rechtsanwalt Y._____ vertreten. 1.2. A._____ erhielt aus der Säule 3a seines verstorbenen Vaters einen Betrag von gut Fr. 300'000 ausbezahlt, seine Mutter einen solchen von gut Fr. 150'000. Der Willensvollstrecker zahlte A._____s Mutter für dessen Unterhalt im Mai 2015 Fr. 10'000 (dieser Betrag war noch vom Vater vor seinem Ableben in Auftrag ge- geben und nach seinem Hinschied überwiesen worden), im Juni 2015 Fr. 15'000, im Juli 2015 Fr. 10'000 und im August 2015 Fr. 25'400. 1.3. A._____s Beistand verlangte von der Erbengemeinschaft die Ausrichtung von vorläufig Fr. 4'500 pro Monat als Unterhaltsbeitrag für A._____ (vgl. KESB act. 125); der Willensvollstrecker erklärte sich damit einverstanden (KESB act. 150a und b), während der Rechtsvertreter der Mutter diesen Betrag nicht nur vor- läufig ausgerichtet wissen wollte (KESB act. 129). Dieser als Akonto-Zahlung be- zeichnete Betrag wurde/wird ab 1. März 2017 A._____ monatlich aus den Erträg- nissen des Nachlasses ausbezahlt. 1.4. Mit Beschluss vom 27. März 2017 nahm die KESB Horgen Vormerk von die- sen monatlichen Akonto-Zahlungen von Fr. 4'500 für A._____, hob einen zuvor genehmigten Bankenvertrag auf und überband die Verfahrenskosten von Fr. 1'500 der Mutter B._____ (KESB act. 158). 1.5. Auf Beschwerde der Mutter hin hob der Bezirksrat Horgen mit Entscheid vom 27. November 2018 die Vormerknahme der monatlichen Akonto-Zahlungen an A._____ auf und wies die KESB Horgen an, ergänzende Abklärungen zu tref- fen und neu zu entscheiden (act. 6). Zudem auferlegte der Bezirksrat Horgen die
- 3 - Kosten des Verfahrens vor der KESB Horgen je zur Hälfte B._____ und A._____. Mutter und Sohn haben diesen Entscheid separat bei der Kammer angefochten (PQ180096: act. 2 [fortan: act. 2] und PQ190001: act. 2 = act. 9/2). 1.6. Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 sind die beiden getrennt angelegten Verfahren vereinigt worden. Im gleichen Beschluss wurde das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen, und es wurde ihr Frist angesetzt, um die Berufung (recte: Beschwerde) des Be- schwerdeführers zu beantworten (act. 10). Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein. 1.7. Es sind die vollständigen Akten der KESB Horgen (act. 7/4/1-164) und des Bezirksrates Horgen (act. 7/1-50) beigezogen worden. Das Verfahren ist spruch- reif. 2.1. Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 2) Dieser stellt folgende Anträge: "1. Dispositiv Ziff. III des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. Novem- ber 2018 sei insoweit aufzuheben, als die Gebühr von Fr. 1'500.- hälftig A._____ auferlegt wird.
2. Dispositiv Ziff. IV des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. Novem- ber 2018 sei teilweise aufzuheben und wie folgt zu ändern: IV. Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten von Fr. 300.- auferlegt. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine redu- zierte Parteientschädigung von Fr. 800.- (zzgl. 7,7% MwSt) zu bezahlen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Beschwerde der Beschwerdeführerin (act. 9/2) Diese stellt folgende Rechtsbegehren:
- 4 - "1. Ziffer III. des Urteiles vom 27. November 2018 sei aufzuheben und es seien diese Gebühren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Horgen zu auferlegen.
2. Ziffer IV. des Urteiles vom 27. November 2018 sei aufzuheben und es seien die Verfahrenskosten von CHF 1'450.00 (Beschwerdeführerin) und CHF 950.00 (Beschwerdegegner) der KESB Horgen zu auferle- gen. Der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung nach richterli- chem Ermessen zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." [4. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege] 2.3. Strittig ist demnach die Kostenverlegung und Regelung der Parteientschädi- gung im Urteil des Bezirksrates Horgen vom 28. November 2018 und zwar betref- fend die Kosten- und Entschädigungsregelung durch die KESB Horgen und den Bezirksrat Horgen. 3.1. Die KESB Horgen hatte in ihrem Beschluss vom 27. März 2017, dem das nunmehr angefochtene Urteil des Bezirksrates Horgen vom 28. November 2018 zugrunde lag, wie oben unter 1.4. erwähnt, von den monatlichen Akonto- Zahlungen aus dem Nachlassertrag von C._____ zugunsten von A._____ zur De- ckung seiner Lebenshaltungskosten in der Höhe von monatlich Fr. 4'500.00 zu- züglich der auf dem Kindsvermögen anfallenden Steuern, zahlbar an die Kinds- mutter B._____, Vormerk genommen (act. 7/4/158 S. 8 Dispositiv Ziffer 1). Im Weiteren hob sie einen zuvor genehmigten Bankenvertrag auf (Dispositiv Ziffer 2), forderte die Mutter zur jährlichen Vorlage der Kontoauszüge mit dem Vermögens- stand von A._____ auf (Dispositiv Ziffer 3), legte die Gebühr auf Fr. 1'500.00 fest und auferlegte diese der Mutter und heutigen Beschwerdeführerin (Dispositiv Zif- fer 4).
- 5 - 3.2. Der Bezirksrat Horgen seinerseits hob im angefochtenen Urteil vom 27. No- vember 2018 die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der KESB Horgen vom
27. März 2017 auf (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] S. 25 Dispositiv Ziffer I und II), änderte Ziffer 4 des Beschlusses der KESB wie folgt: "Die Gebühren werden auf Fr. 1'500.- festgelegt und B._____ und A._____ je hälftig auferlegt." (Dispositiv Ziffer III), auferlegte der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 1'450.- und dem Beschwerdegegner Verfahrenskosten von Fr. 950.- und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv Ziffer IV). Zur Begründung führte der Bezirksrat Horgen aus, die Gebühr (der KESB Horgen) erweise sich aufgrund des Umfangs der zu tätigenden Abklärungen, der Schwierigkeit des Verfahrens sowie der Bedeutung der Sache ohne weiteres als gerechtfertigt. Beteiligte des vorinstanzlichen Verfahrens seien die Beschwerde- führerin (B._____) und der Beschwerdegegner (A._____). Beide hätten gleicher- massen ein Interesse an klaren Verhältnissen bezüglich des Unterhaltsbetrages, sowie daran, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit erlange, den sich auf dem …-Konto befindenden Betrag für den Beschwerdegegner zu verwalten, wes- halb es sich gerechtfertigt hätte, ihnen den Betrag je hälftig aufzuerlegen. Dies habe zwar zur Folge, dass entgegen dem Antrag auch dem Beschwerdegegner ein hälftiger Betrag aufzuerlegen sei, da es jedoch keinen Anlass gebe im Falle von A._____ von einer Gebührenauflage abzusehen, sei das entsprechende Dis- positiv zu ändern (act. 6 S. 23). Bezüglich der Kosten für das eigene Verfahren differenzierte der Bezirksrat Horgen zwischen den Anträgen 1 und 2 und 5, bei welchen ganz oder teilweise ein Zweiparteienverfahren vorliege, und Antrag 3. Soweit es sich um ein Zweiparteienverfahren handle, rechtfertige sich eine hälfti- ge Auflage entsprechend Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; gleiches gelte auch für Antrag
4. Bezüglich Antrag 3 obsiege die Beschwerdeführerin im Wesentlichen; da die KESB keine Parteistellung habe, seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Schliesslich rechtfertige sich bezüglich Antrag 4 eine hälftige Kostenauflage (a.a.O. S. 23/24 Ziff. 7.1.). Sodann gewichtete der Bezirksrat die verschiedenen Anträge und auferlegte den Parteien Gebühren von je Fr. 700.00 bei einer grund- sätzlichen Gebühr von Fr. 2'000.00, wobei er bezüglich Antrag 3 im Umfang von Fr. 600.00 keine Gebühren erhob (a.a.O. S. 24). Parteientschädigungen sprach
- 6 - der Bezirksrat Horgen nicht zu. Sodann erwog der Bezirksrat Horgen, die Be- schwerdeführerin sei hinsichtlich der Präsidialverfügung vom 30. Mai 2017 unter- legen, so dass ihr hiefür Fr. 500.00 aufzuerlegen seien (a.a.O. S. 24 Ziff. 7.2.). Bezüglich des verfahrensleitenden Beschlusses vom 14. November 2017 sei ebenfalls eine Gebühr von Fr. 500.00 angemessen; da diesbezüglich beide Par- teien ein gleiches Interesse an der Klärung der betreffenden Fragen gehabt hät- ten, sei ihnen diese Gebühr je hälftig aufzuerlegen (a.a.O. S. 25). Abschliessend befand der Bezirksrat Horgen, Parteientschädigungen seien weder für das eine noch für den einen noch für den anderen Beschluss zuzusprechen (ebenda).
4. Vorbemerkungen 4.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grund- sätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind mit ihm aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvoll- ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Der Be- griff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht insoweit dem des ZGB.
- 7 - 4.2. Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind die Entscheide der KESB und des Bezirksrates, soweit es bloss um die Verteilung und die Liqui- dation von Prozesskosten geht. Sie stellen vielmehr Kostenentscheide dar, wie sie in ihrem Art. 110 auch die ZPO kennt, auf welche Art. 450f ZGB verweist. Für die Behandlung solcher Kostenentscheide im Rechtsmittelverfahren kennen we- der die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln, weshalb sie nach § 40 Abs. 3 EG KESR gleich wie Kostenentscheide gemäss Art. 110 ZPO zu behandeln sind (vgl. OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016, dort E. II/1.2 und OGer ZH, PQ160030 vom 10. Mai 2016, E. 2.1). Das führt zu einem Beschwerde- verfahren nach den Art. 319 ff. ZPO, in dem namentlich einerseits die Prozess- voraussetzungen i.S. des Art. 59 ZPO sowie anderseits die Art. 320 - 322 ZPO und der Art. 326 ZPO zu beachten sind. Die Partei, die den Kostenentscheid an- ficht, hat daher ihre Beschwerde zu begründen und in ihr ebenfalls einen Antrag zu stellen, wobei bei Laien an die Begründung und den Antrag nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, wenn in der Begründung dargelegt wird, warum die Beschwerde führende Partei mit dem Entscheid nicht einverstan- den ist, und aus der Begründung klar folgt, wie die Beschwerdeinstanz entschei- den soll. Fehlt es an einem solchen wenigstens sinngemässen Antrag und/oder an einer minimal hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzu- treten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren sodann ausgeschlossen. 4.3. Beide Beschwerdeführer fechten die Kosten- und Entschädigungsregelung des Bezirksrates Horgen an und darin eingeschlossen die entsprechende Rege- lung durch die KESB Horgen. In dem Sinne sind wie oben ausgeführt beide Be- schwerden nach den Regeln der Zivilprozessordnung (Art. 319 ff. ZPO) zu be- handeln. Dies bedeutet, dass die ein Rechtsmittel erhebende Partei einen konkre- ten Antrag zu stellen und diesen zu begründen hat. Desgleichen hat die rechtsmit- telführende Partei sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzuset- zen und aufzuzeigen, warum dieser falsch sein und wie er abgeändert werden soll.
- 8 - Beide Beschwerden enthalten Anträge und eine Begründung (act. 2 und act. 9/2). In dem Sinne steht einem Eintreten auf die Beschwerden nichts entge- gen.
5. Würdigung 5.1. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdeschrift bezüglich der Kos- ten des KESB-Beschlusses vor, die (ursprüngliche) Beschwerdegegnerin und (heutige) Beschwerdeführerin habe dem Bezirksrat beantragt gehabt, es sei die ihr auferlegte Gebühr von CHF 1'500.- aufzuheben oder massiv herabzusetzen (act. 2 S. 2/3 Rz 2 mit Verweis auf act. 7/1 S. 2). Eine andere Verteilung der Kos- ten, geschweige denn eine zulasten von A._____ sei kein Thema gewesen. Die Vorinstanz gehe darüber hinweg, dass für ihr Verfahren konkrete Rechtsbegehren zu stellen gewesen wären, aus denen hervorgehe, in welchem Umfang der Ent- scheid der KESB angefochten werde. Die Beschwerdeführerin habe einzig bean- tragt, zu ihren Gunsten die Gebühr aufzuheben oder massiv herabzusetzen (a.a.O. Rz 3). Weiter weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass der Bezirksrat in einem unangefochten gebliebenen Beschluss vom 14. November 2017 ent- schieden habe, der Beschwerdeführer sei bezüglich der Anträge 3 und 4 nicht Partei, da die vorinstanzliche Gebührenerhebung einzig die Interessen der Be- schwerdeführerin betreffe (a.a.O. Rz 5 mit Verweis auf act. 7/24 S. 9 Dispositiv Ziffer I). Bezüglich Dispositiv Ziffer 4 des Beschlusses der KESB Horgen vom
27. März 2017 sei der Beschwerdeführer nicht Partei gewesen; er sei denn auch mit Verfügung vom 16. Januar 2018 explizit aufgefordert worden nur soweit Stel- lung zu nehmen, als ihm gemäss Beschluss vom 14. November 2017 Parteistel- lung zuerkannt worden sei (act. 2 S. 3/4 Rz 5). Es gehe nicht an, ihn bei der Füh- rung des Beschwerdeverfahrens über die KESB-Gebühr explizit auszuschliessen, um dann im Endentscheid unvermittelt zu seinen Lasten doch Parteipflichten fest- zusetzen. Der Entscheid würde andernfalls seinen Gehörsanspruch gänzlich missachten und wäre verboten widersprüchlich (a.a.O.). Im Übrigen hätte der Be- zirksrat Horgen auf den Antrag, die Gebühr zugunsten der Beschwerdeführerin "massiv zu reduzieren", gar nicht eintreten dürfen, da jedenfalls angesichts der
- 9 - anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerin eine Bezifferung des Antrages erforderlich gewesen wäre (a.a.O. Rz 6). 5.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zunächst allgemeine Ausführungen zu den Verfahren bei der KESB Horgen und dem Bezirksrat Hor- gen im Zusammenhang mit Unterhaltsforderungen für A._____ und sich selber (act. 9/2 S. 2/3 sub BS 2 und 3). In der Sache bringt sie vor, sie habe im ange- fochtenen Urteil in materieller Hinsicht vollkommen obsiegt: so sei Ziffer 1 des Beschlusses der KESB aufgehoben und die Sache zu ergänzenden Abklärung und zu neuem Entscheid an die KESB zurückgewiesen worden. Auch sei Ziffer 2 des Beschlusses der KESB aufgehoben und ausdrücklich festgestellt worden, dass der Beschluss vom 4. Juli 2016 bis dato nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Diese zwei wesentlichen Punkte betreffend Unterhalt und Hinterlegungsvertrag, welche hier natürlich nicht angefochten würden, seien stets der Grund für die Be- schwerdeführung gewesen. Endlich sei auch in Ziffer III eine teilweise Gutheis- sung zu ihren Gunsten erfolgt (act. 9/2 S. 3 sub BS 4). Allerdings sei die tatsächli- che Verlegung der Verfahrenskosten durch die Vorinstanz falsch und durch nichts zu rechtfertigen. Zwar gehe die Vorinstanz davon aus, dass Verfahrenskosten nach Obsiegen/Unterliegen verteilt würden, wobei in familienrechtlichen Angele- genheiten die Kosten in der Regel den Eltern hälftig auferlegt würden. Eine weite- re Begründung fehle jedoch, was stossend und nicht akzeptabel sei. Damit habe die Vorinstanz willkürlich gehandelt und nicht nach geltender Judikatur und einhel- liger Doktrin entschieden (a.a.O. S. 3/4). Die Vorinstanz verweigere ohne Begrün- dung und allein unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO die Ausrichtung von Parteientschädigungen. Es sei nicht ihre Sache, die Verweigerung der Parteient- schädigungen zu begründen und dann darzulegen, dass dieser Entscheid falsch gewesen sei. Angesichts der Ausgangslage hätte die Vorinstanz sämtliche Ver- fahrenskosten und die Parteientschädigungen nach Art. 108 ZGB (recte: ZPO) der KESB Horgen auferlegen müssen, da unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen habe, der sie verursacht hat, und Verursacher unnötiger Kosten könne auch die Vorinstanz oder ein Rechtsvertreter sein, der mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen habe (a.a.O. S. 4 sub BS 5).
- 10 - Im weiteren hält sie das vom Bezirksrat Horgen konstruierte Zweiparteien- verfahren (Kindsmutter gegen Sohn) für falsch und nicht zielführend und meint, der von der KESB Horgen eingesetzte Beistand habe sich bis heute nie gegen Beschlüsse der Vorinstanz gestellt. Ebenso habe die Vorinstanz seine Anträge immer kritiklos "durchgewunken", was auch der Grund sei, weshalb überhaupt erst Beschwerde habe erhoben werden müssen. Unrichtig sei auch der von der Vorinstanz behauptete Interessenkonflikt zwischen ihr und ihrem Sohn. Sie sei nicht Erbin, so dass zwischen ihr und ihrem Sohn keine Interessenkollision drohe (a.a.O. S. 5 sub BS 6). Sodann weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Beistand entge- gen der Behauptung der Vorinstanz in Urkunde 4 nicht "genau für solche Fälle der Interessenkollision als Beistand und Verfahrensvertreter von A._____ bestellt" worden sei; vielmehr sei er damit beauftragt worden, die Interessen von A._____ im Nachlass seines verstorbenen Vaters wahrzunehmen und ihn bei einer allfälli- gen Regelung des Unterhaltes zu vertreten. Es müsse gerichtlich überprüfbar sein, ob es im Interesse des Kindes liege, dass sich die Kindsmutter verschulde und selbst beim Sozialamt antraben müsse. Weiter fährt die Beschwerdeführerin fort, was es einem Kind nütze, zum Zeitpunkt der Volljährigkeit einen absolut un- geschmälerten Erbteil zu bekommen, dagegen jedoch nicht eine standesgemässe Erziehung und Ausbildung erhalten zu haben. Der von der KESB bereits bestellte Beistand hätte auf alle Fälle nicht als Prozessvertreter eingesetzt werden dürfen (a.a.O. S. 5/6 sub BS 7). Zur Beschwerde des Beschwerdeführers äussert sich die Beschwerdeführe- rin hingegen nicht. 5.3.1. Die KESB Horgen hat wie oben unter 3.1. erwähnt in ihrem Beschluss vom
27. März 2017 u.a. die vereinbarten monatlichen Akonto-Zahlungen für den Be- schwerdeführer vorgemerkt und ebenso einen zuvor am 4. Juli 2016 genehmigten Bankenvertrag vom 14. Juni 2016 aufgehoben und die Kosten von Fr. 1'500.00 der Beschwerdeführerin auferlegt (act. 7/4/158).
- 11 - Dagegen beschwerte sich die Beschwerdeführerin und beantragte, es sei die ihr auferlegte Gebühr von Fr. 1'500.00 aufzuheben oder massiv herabzuset- zen (Antrag 4). Zur Begründung dieses Antrages brachte sie in ihrer Beschwerde an den Bezirksrat Horgen einzig vor, sie sei hoch verschuldet und es sei ihr nicht möglich diese Entscheidgebühr von Fr. 1'500.00 zu bezahlen (act. 7/1 S. 10 sub BS 13). Angefochten hat sie mit diesem Antrag und seiner Begründung weder konkret die Höhe der festgesetzten Entscheidgebühr noch die Kostenverlegung, d.h. die Kostenauflage an sie. Ihr Antrag beinhaltete vielmehr ein Erlass- oder Stundungsgesuch. Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, hätte der Be- zirksrat Horgen richtigerweise auf diesen Antrag nicht eintreten dürfen (act. 2 S. 3 Rz 3), da die Beschwerdeführerin es unterlassen hatte, ihren Antrag auf Redukti- on der Entscheidgebühr konkret zu beziffern. Im Ergebnis ist aber nicht zu bean- standen, dass der Bezirksrat Horgen die von der KESB Horgen festgelegte Ge- bühr von Fr. 1'500.00 aufgrund des Umfangs der zu tätigenden Abklärungen, der Schwierigkeit des Verfahrens und der Bedeutung der Sache daher für ohne weite- res gerechtfertigt hielt (act. 6 S. 23). In ihrer nunmehrigen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, diese Gebühr sei der KESB Horgen aufzuerlegen (act. 9/2 S. 1 Ziffer 1). Dies ist ein vom ersten Beschwerdeverfahren verschiedener Antrag, da sie nun die Kosten- auflage an sie selber anficht. Dieser Antrag ist neu und unzulässig, da Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren keine neuen Anträge zulässt. Auf den Antrag in Zif- fer 1 ihrer Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 5.3.2. Zur vom Bezirksrat Horgen vorgenommenen Verlegung der Verfahrenskos- ten für das KESB-Verfahren äussert sich die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde nicht konkret. Namentlich macht sie keine Ausführungen zur hälftigen Kostenauflage an den Beschwerdeführer, obschon sie die Dispositiv Ziffer III des bezirksrätlichen Urteils aufgehoben haben will, was auch die hälftige Kostenaufla- ge an den Beschwerdeführer A._____ betrifft (act. 6 S. 25 Dispositiv Ziffer III; act. 9/2). Soweit der Bezirksrat Horgen dem Beschwerdeführer A._____ Kosten des KESB-Verfahrens auferlegt hat, fehlt es der Beschwerdeführerin an der Legitima-
- 12 - tion zur Beschwerdeerhebung, da sie ihren Sohn A._____ nicht vertreten kann. Insoweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. 5.3.3. Unrichtig ist hingegen, dass der Bezirksrat Horgen eine andere Verteilung dieser Entscheidgebühr vornahm, wie der Beschwerdeführer zu Recht moniert (act. 2 S. 3 Rz 3): die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde an den Be- zirksrat Horgen keine andere Kostenverlegung beantragt, so dass der Bezirksrat Horgen nicht von Amtes wegen einzugreifen hatte, da bezüglich der Kostenverle- gung die Verhandlungsmaxime gilt. Darüber hinaus rügt in diesem Zusammen- hang der Beschwerdeführer denn auch zu Recht, dass sich der Bezirksrat Horgen verboten widersprüchlich verhalten habe, wenn er ihm mit Beschluss vom 14. No- vember 2017 beschieden habe, er werde in Bezug auf die von der Beschwerde- führerin gestellten Anträge 3 und 4 nicht als Partei behandelt (vgl. act. 7/24 S. 9 Dispositiv Ziffer I), und dementsprechend aufgefordert habe, eine Vernehmlas- sung zur Beschwerde der Beschwerdeführerin einzureichen, soweit ihm Partei- stellung zukomme (act. 7/30), um ihm dann im Endentscheid unvermittelt zu sei- nen Lasten doch Parteipflichten festzusetzen (act. 2 S. 3/4 Rz 5). Durch die Kos- tenauflage der KESB Horgen an die Beschwerdeführerin war der Beschwerdefüh- rer nicht betroffen. Wollte der Bezirksrat diese Kostenverlegung zu Lasten des Beschwerdeführers ändern, hätte er ihn zur Wahrung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich ins Verfahren aufnehmen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Dies hat er unterlassen. 5.3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Kostenfestsetzung der KESB von Fr. 1'500.00 und die Auflage an die Beschwerdeführerin korrekt war und vom Bezirksrat Horgen fälschlicherweise abgeändert wurde. Die Beschwerde der Be- schwerdeführerin gegen Ziffer III des angefochtenen Entscheides des Bezirksra- tes Horgen vom 27. November 2018 ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; gutzuheissen ist dagegen die Beschwerde des Beschwerdeführers, Dispositiv Ziffer III des Urteils des Bezirksrates Horgen aufzuheben und die Kos- tenfestsetzung und -verlegung der KESB Horgen zu bestätigen.
- 13 - 5.4.1. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsregelung des Bezirksrates Horgen für das eigene Verfahren bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die- ser dürfe ihm wegen fehlender Parteistellung bezüglich des Antrages 4 (der Be- schwerdeführerin) und mangels (konkreten) Antrages der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Reduktion der KESB-Gebühr, keine hälftigen Kosten bezüglich An- trag 4 auferlegen. Zudem entspreche das vom Bezirksrat Horgen angeführte Inte- resse an klaren Verhältnissen keinem Verteilungsgrundsatz gemäss Art. 107 ZPO. Vielmehr sehe § 60 Abs. 5 EG KESR eine Kostenverteilung primär unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs vor, also wie in Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO nach dem Erfolgsprinzip. Es seien ihm daher weder bezüglich Antrag 4 Fr. 100.00 noch für den verfahrensleitenden Beschluss vom 14. November 2017 Kosten von Fr. 250.00 aufzuerlegen. Es könnten ihm in Dispositiv Ziffer IV des angefochtenen Urteils höchstens Fr. 600.00 Verfahrenskosten auferlegt werden (act. 2 S. 4/5 Rz 9). Im weiteren kritisiert der Beschwerdeführer das Vorgehen des Bezirksrates Horgen, welcher nicht nur je einzeln von Antrag zu Antrag mal die- ses und mal ein anderes (Verteilungs-)Kriterium heranziehe. Der Verteilungs- grundsatz nach § 60 Abs. 5 EG KESR und Art. 106 ZPO führe zu einer anderen Kostentragungspflicht und die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern dies unge- recht sein sollte (a.a.O. Rz 10). Konkret sei der mit der Beschwerde vom 27. April 2017 gestellte Antrag 1 abgewiesen und der eventualiter gestellte Antrag 2 teil- weise (bezüglich der Rückweisung an sich) gutgeheissen worden. Den Antrag 4, die Gebühr von Fr. 1'500.00 aufzuheben, habe die Vorinstanz abgewiesen. Er sei lediglich bezüglich Antrag 2 teilweise unterlegen, so dass ihm für das bezirksrätli- che Verfahren Gebühren von Fr. 300.00 auferlegt werden dürften (a.a.O. Rz 11). Allerdings sei zu berücksichtigen, dass das Erfolgsprinzip ein Anwendungsfall des Verursacherprinzips sei. Der teilweise gutgeheissene Antrag 2 auf Rückweisung sei jedoch nicht von ihm, sondern von der Beschwerdeführerin verursacht wor- den. Sie habe den Prozess begonnen und sie habe jede Begründung unterlassen, weshalb ihr zulasten von ihm ein Mehrbetrag über die Fr. 5'389.00 monatlich plus Steuern zustehen sollte, was dem Bezirksrat verwehrt habe, ohne vorherige Er- mittlungen einen eigenen Entscheid zu fällen. Wegen der fehlenden Begründung der Beschwerdeführerin habe der Bezirksrat die Sache zur ergänzenden Klärung
- 14 - und zum erneuten Entscheid an die KESB zurückgewiesen. An sich wäre sachlich begründet, dass die Beschwerdeführerin als Verursacherin des Rückweisungs- entscheides auch für diese Fr. 300.00 kostenpflichtig würde; aus Gründen des für den Gesamtstreitbetrages zu betrachtenden Prozessrisikos sehe er von einem solchen Antrag ab (a.a.O. S. 5/6 Rz 12). Zu diesen Vorbringen des Beschwerdeführers äussert sich die Beschwerde- führerin nicht. 5.4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung von Ziffer IV des ange- fochtenen Entscheides (act. 9/2 S. 1 Ziffer 2). Sie wirft dem Bezirksrat Horgen mangelnde Begründung vor, was stossend und nicht akzeptabel und letztlich will- kürlich sei (act. 9/2 S. 3 sub BS 4). Sie geht offenbar davon aus, dass die KESB Horgen als Verursacherin des Verfahrens die Kosten zu übernehmen habe (a.a.O. und a.a.O. S. 4 sub BS 5). Sie meint denn auch, sie habe sich bis anhin sowohl gegen den Beistand und gegen den Willensvollstrecker bis zum letzten wehren müssen und sie habe auch gegen Beschlüsse der KESB Horgen beim Bezirksrat Horgen Beschwerde erheben müssen (a.a.O. S. 2 sub BS 3), wohin- gegen der eingesetzte Beistand sich bis dato nie gegen Beschlüsse der Vor- instanz gestellt und die Vorinstanz seine Anträge immer kritiklos "durchgewunken" habe (a.a.O. S. 5 sub BS 6). Dazu ist folgendes anzumerken: Die Beschwerdeführerin hatte dem Bei- stand A._____s im Oktober 2016 ein Budget für die Unterhaltsberechnung einge- reicht, welches verschiedene Positionen umfasste und rund Fr. 3'600.00 betrug (act. 7/4/126/3). Der Beistand erachtete diesen Betrag als zu tief berechnet und beantragte demgegenüber der KESB Horgen, es sei zulasten der Erträge des Kindesvermögens für den laufenden Unterhalt von A._____ ab sofort ein monatli- cher Betrag von Fr. 4'500.00 auszurichten, vorläufig und längstens bis zur Vollen- dung des dritten Altersjahres des Kindes (act. 7/4/125 S. 3). Mit dieser Regelung zeigte sich die Beschwerdeführerin in der Folge grundsätzlich einverstanden, be- anstandete allerdings die vorgeschlagene Alterslimite (act. 7/4/129). Der vom Bei- stand vorgeschlagene Betrag von Fr. 4'500.00 fand auch die Zustimmung des Willensvollstreckers, wobei dieser diesen Unterhaltsbeitrag als Akontozahlung
- 15 - deklarierte (act. 7/4/150b). Diese Übereinstimmung der an der Erbschaft Beteilig- ten und der Beschwerdeführerin führte zum Beschluss der KESB Horgen vom 27. März 2017. Vor diesem Hintergrund ist der erwähnte Vorwurf der Beschwerdefüh- rerin an den Beistand des Beschwerdeführers bzw. an die KESB Horgen verfehlt. Offen bleiben kann, ob die spätere Aufhebung der Vormerknahme dieser Akonto- Zahlungen durch den Bezirksrat Horgen sich nicht als Bumerang für die Be- schwerdeführerin erweist oder erweisen wird, fehlt es doch nunmehr an einer vor- sorglichen behördlichen Vormerknahme monatlicher Unterhaltsbeiträge für A._____, bis die Beteiligten selber eine definitive Regelung gefunden haben wer- den oder eine solche von den zuständigen Behörden autoritativ festgelegt werden wird. 5.5.1. Was die konkrete Kostenverlegung für das bezirksrätliche Verfahren an- geht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die KESB Horgen Vorinstanz des Be- zirksrates Horgen und dieser wiederum Vorinstanz der Kammer ist. Die KESB Horgen ist aber nicht Gegenpartei, wie die Beschwerdeführerin unter allgemeinem Hinweis auf die Praxis in anderen Kantonen meint (act. 9/2 S. 5 sub 6), der beim Unterliegen analog eines Zivilprozesses Kosten aufzuerlegen sind; als Ver- fahrenspartei wäre sie beispielsweise zur Ergreifung von Rechtsmitteln befugt, was gerade nicht der Fall ist (Art. 450 Abs. 2 ZGB; BGE 141 III 353 E. 4, OGer ZH, PQ180053). Sodann ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht legitimiert ist, die in Ziffer IV des bezirksrätlichen Entscheides dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten anzufechten, da sie wie bereits ausgeführt ihren Sohn in dieser Angele- genheit nicht vertreten kann. Insoweit ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Im Weiteren hat es der Bezirksrat Horgen unterlassen, in seinem Urteil vom
27. November 2018 im Dispositiv für sein eigenes Verfahren eine Entscheidge- bühr festzusetzen. Er hat lediglich in den Erwägungen Überlegungen zur Ange- messenheit einer Gebühr für den Hauptsachenentscheid (act. 6 S. 24 Ziff. 7.1.) und für die Gebühren für die beiden Zwischenentscheide (a.a.O. S. 24/25 Ziff. 7.2.) angestellt und sodann in Berücksichtigung des jeweiligen Verfahrens- ausgangs den Parteien Anteile an den von ihm angemessen scheinenden Gebüh-
- 16 - ren zugewiesen und schliesslich in Dispositiv Ziffer IV den Parteien die so errech- neten Beträge auferlegt (a.a.O. S. 25 Dispositiv Ziffer IV). Bei der Zuweisung der Kostenanteile erwog der Bezirksrat Horgen, die Verfahrenskosten würden in der Regel nach Obsiegen und Unterliegen verteilt, wobei bei familienrechtlichen An- gelegenheiten eine Ausnahme bestehe, indem die Kosten in der Regel zwischen den Eltern hälftig auferlegt würden. Weiter führte der Bezirksrat Horgen aus, so- weit es sich vorliegend um ein Zweiparteienverfahren handle, rechtfertige sich ei- ne hälftige Auflage gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (act. 6 S. 23-25). Dieser Verteilungsgrund nach Ermessen ist in diesem Verfahren jedoch nicht ange- bracht: es handelt sich nicht um den klassischen Fall einer Auseinandersetzung zwischen Eltern über Kinderbelange wie elterliche Sorge und Betreuung, bei wel- chen in der Regel beide Parteien gute Gründe für ihren jeweiligen Standpunkt ha- ben; hier dreht sich der Streit in erster Linie um die Höhe der Unterhaltsbeiträge für A._____, welche dieser wohlgemerkt letztlich selber aus seinem eigenen Ver- mögen bzw. dessen Erträgen finanziert. Strittig sind insoweit einzig finanzielle Be- lange in einem familiären Kontext. Dies rechtfertigt die Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO nicht, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist (act. 2 S. 4/5 Rz 9 und 10). Der Klarheit halber ist die vom Bezirksrat für sein gesamtes Verfahren als angemessen erachtete Gebühr von Fr. 3'000.00 (vgl. act. 6 S. 24 und 25), welche beide Beschwerdeführer der Höhe nach nicht anfechten, im Dispositiv festzuhal- ten. 5.5.2. Die Beschwerdeführerin stellte dem Bezirksrat Horgen grundsätzlich drei Hauptanträge (Ziff. 1, 3 und 4) und einen Eventualantrag (Ziff. 2), während Antrag Nummer 5 in der gerichtsüblichen Sprache gehalten verlangt, die Kosten des Ver- fahrens nach den allgemeinen Grundsätzen von Obsiegen und Unterliegen zu verteilen. Diesem Antrag kommt bei der Berücksichtigung von Obsiegen und Un- terliegen keine eigenständige Bedeutung zu. Der Bezirksrat Horgen hat in seinem Zwischenentscheid vom 14. November 2017 zu Recht festgehalten, der Beschwerdeführer werde in Bezug auf die Anträ- ge 3 und 4 nicht als (Gegen-)Partei behandelt (act. 7/24 S. 9 Ziffer I), da er von
- 17 - diesen Anträgen nicht betroffen sei resp. es dabei einzig um Interessen der Be- schwerdeführerin gehe (a.a.O. S. 7/8). Zwar stellt die Beschwerdeführerin diesen Entscheid nunmehr in Frage, unterlässt es aber, diesbezüglich einen konkreten Antrag zu stellen und/oder einen solchen zu begründen (act. 2 S. 5 sub BS 6). Weiterungen dazu erübrigen sich daher. Wer nicht Partei eines Verfahrens ist, hat in der Regel auch keine Kosten zu tragen (Art. 106 und 107 ZPO). Unnötige Pro- zesskosten hat hingegen zu bezahlen, wer sie verursacht hat (Art. 108 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist offenbar der Meinung, die KESB Horgen habe unnötiger- weise Kosten verursacht (act. 9/2 S. 4 sub BS 5). Sie führt jedoch in keiner Weise aus, inwiefern die KESB Horgen unnötigerweise Kosten verursacht haben soll. Ebenso wenig tut sie dar, worin die Unsorgfalt seitens der KESB bestanden ha- ben soll, die zu Kosten geführt habe (a.a.O.). Nicht unnötig war insbesondere die Vormerknahme der von den Parteien getroffenen vorläufigen Unterhaltsregelung für den Beschwerdeführer (vgl. Art. 287 Abs. 1 ZGB). Der KESB Horgen gestützt auf Art. 108 ZPO Kosten aufzuerlegen, fehlt es bereits an einem konkret behaup- teten Sachverhalt. Damit ist die Kostenverlegung nach den generellen Bestimmungen von Art. 106 und 107 ZPO vorzunehmen. Zu prüfen ist dabei, ob ein Ein- oder Zwei- parteienverfahren gegeben ist und welches Schicksal die gestellten Anträge erlei- den. In Bezug auf den Hauptantrag 1 und den Eventualantrag dazu (Antrag 2) be- steht ein Zweiparteienverfahren, nicht hingegen in Bezug auf die Anträge 3 und 4. Der Bezirksrat Horgen hat den Hauptantrag 1 in der Sache ausdrücklich nicht be- handelt, implizit jedoch abgewiesen, indem er erwog, der ordentliche Unterhalts- bedarf sei nochmals konkret sowie unter Berücksichtigung einer Komponente für den Betreuungsunterhalt zu ermitteln (act. 6 S. 17). Er hob in der Folge in Gut- heissung des eventualiter gestellten Antrages 2 Ziffer 1 des Beschlusses der KESB Horgen auf und wies die Sache zur Ergänzung der Abklärungen und zu neuem Entscheid an die KESB Horgen zurück (a.a.O. S. 25 Dispositiv Ziffer I). Dies blieb unangefochten. Es hat daher ungeprüft zu bleiben, ob die Aufhebung der materiell betrachtet vorsorglichen Massnahme sachlich angezeigt war. In die- sem Punkt hat der Bezirksrat Horgen die Beschwerde der Beschwerdeführerin in- soweit gutgeheissen, als er die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückwies,
- 18 - und ist der Beschwerdeführer unterlegen. Dies sieht er grundsätzlich auch so (act. 2 S. 5 Rz 11). Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin hat der Be- zirksrat Horgen die KESB Horgen aber nicht beauftragt, einen Unterhaltsvertrag abzuschliessen und zu genehmigen (act. 6 S. 17 und S. 25 Ziffer I). In dem Sinne war die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualantrag nur teilweise erfolgreich. Anzumerken ist, dass die KESB Horgen für die Beteiligten keinen Unterhaltsver- trag abschliessen kann; sie kann den Beteiligten dabei behilflich sein, und wenn ein solcher zustande kommt, hat sie ihn zu genehmigen. Können sich die Beteilig- ten nicht einigen, hat das zuständige Gericht den Unterhalt festzulegen (Art. 287 Abs. 1 ZGB und Art. 279 ZGB). Der Bezirksrat Horgen hat - ausgehend von Fr. 2'000.00 Verfahrenskosten für die Hauptsache (vgl. act. 6 S. 24 Mitte) für die Anträge 1 und 2 6/10 veranschlagt, mithin Fr. 1'200.00 und in der Folge ohne wei- tere Begründung jeder Partei je Fr. 600.00 auferlegt. Ausgehend vom tatsächli- chen Obsiegen und Unterliegen war die Beschwerde der Beschwerdeführerin be- züglich ihrer Anträge 1 und 2 zu einem Viertel erfolgreich; dementsprechend hat sie ¾ der auf Fr. 1'200.00 veranschlagten Gebühr zu übernehmen, d.h. Fr. 900.00, und der Beschwerdeführer ¼, d.h. Fr. 300.00. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin gestellten Antrages 3 erwog der Bezirksrat Horgen, dieser sei mit 3/10 zu bemessen, und es seien den Partei- en diesbezüglich die Kosten von Fr. 600.00 nicht aufzuerlegen. Dies wird von den Parteien nicht beanstandet. Dem Antrag 4 der Beschwerdeführerin mass der Bezirksrat gemessen an der Gebühr für die Hauptsache einen Wert von 1/10 bei und auferlegte ohne wei- tere Begründung beiden Parteien davon je die Hälfte, also je Fr. 100.00 (act. 6 S. 24). Der Beschwerdeführer moniert zu Recht, es gehe nicht an, ihm diesbezüg- lich Kosten aufzuerlegen, da der Bezirksrat Horgen ihn ausdrücklich nicht als Par- tei behandelt habe (act. 2 S. 4/5 Rz 9). Zwar hat der Bezirksrat Horgen die Be- schwerdeführerin von der Übernahme der Kosten zur Hälfte entlastet, dies aller- dings zu Unrecht. Mangels Beschwerdeantwort liegt von der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme zu diesem Punkt vor. Der Betrag von Fr. 200.00 ist daher
- 19 - der Beschwerdeführerin alleine aufzuerlegen. Die Beschwerde des Beschwerde- führers ist in diesem Punkt gutzuheissen. Angefochten vom Beschwerdeführer sind sodann die ihm auferlegten Kos- ten von Fr. 250.00 für den verfahrensleitenden Beschluss des Bezirksrates Hor- gen vom 14. November 2017. Diesbezüglich erwog der Bezirksrat Horgen, es hät- ten beide Parteien ein gleiches Interesse an der Klärung der betreffenden Fragen (act. 6 S. 25). Der Beschwerdeführer kritisiert zu Recht, ein gleiches Interesse an der Klärung von Fragen sei kein gesetzlich vorgesehenes Kriterium der Kosten- verlegung (act. 2 S. 4/5 Rz 9). Dies trifft zu. Die Beschwerdeführerin nahm zu den Vorbringen des Beschwerdeführers keine Stellung. Im Übrigen sah sich der Be- zirksrat Horgen durch das Vorgehen der Beschwerdeführerin, welche für ihren Sohn A._____ und sich selber Beschwerde erhob (vgl. act. 7/1 S. 1), veranlasst, zur Frage der Beschwerdelegitimation einen Entscheid zu treffen. Es war in dem Sinne die Beschwerdeführerin, welche ursächlich diesen Zwischenentscheid not- wendig gemacht hatte. Es ist daher gerechtfertigt, der Beschwerdeführerin diesen Anteil der Kosten von Fr. 500.00 allein aufzuerlegen. Was die vom Bezirksrat Horgen erhobenen Fr. 500.00 für den Erlass der superprovisorischen Verfügung angeht, welche der Beschwerdeführerin alleine auferlegt wurden (act. 6 S. 24), nimmt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer- de dazu nicht konkret Stellung (act. 9/2). Insofern ist ihre Beschwerde nicht aus- reichend begründet und ist insoweit nicht darauf einzutreten. 5.6. Zusammenfassend ist bezüglich der Kosten folgendes festzuhalten: Dispositiv Ziffer III des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2018 ist wie folgt zu ändern: "Ziffer 4 des Beschlusses der KESB Horgen vom 27. März 2017 wird bestä- tigt." Das Dispositiv des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2017 ist um die Ziffer IIIa zu ergänzen:
- 20 - "Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt." Dispositiv Ziffer IV des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2018 ist wie folgt zu ändern: "Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 2'100.00 und dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 300.00 auferlegt; die restlichen Fr. 600.00 werden der Kasse des Bezirksrates Horgen belassen."
6. Zu regeln sind im Weiteren die von beiden Parteien geltend gemachten Par- teientschädigungen (act. 2 S. 2 und act. 9/2). Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Parteientschädigungen Teil der Prozesskosten seien und nach dem gleichen Massstab zu verteilen seien wie die Gebühren und sonstigen Gerichts- kosten. Er unterliege nur beim Hauptsachenentscheid teilweise betreffend Antrag 2 und damit dort höchstens zu 3/10, während im Übrigen die Beschwerdeführerin, namentlich auch bezüglich der verfahrensleitenden Entscheide, unterliege. Sie sei daher zu verpflichten, ihm für das Verfahren vor Bezirksrat Horgen eine auf 4/10 reduzierte Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% MwSt zu bezahlen (a.a.O. S. 2 und S. 6 Rz 13). Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Auf- fassung, es stehe ihr aus der Kasse der KESB Horgen eine Parteientschädigung zu (act. 9/2). Zum konkret gestellten Antrag des Beschwerdeführers äussert sich die Beschwerdeführerin dagegen nicht. Soweit ein Zweiparteienverfahren vorliegt, bemisst sich auch die Parteientschädigung nach dem Ausgang des Verfahrens, mithin nach Obsiegen und Unterliegen. Liegt ein Einparteienverfahren vor, fehlt es auch im Falle der Gutheissung einer Beschwerde an der gesetzlichen Grundlage zur Ausrichtung einer Entschädigung aus der Staatskasse. Vorliegend besteht ein Zweiparteienverfahren einzig bezüglich des Hauptantrages 1 und des dazu ge- stellten Eventualantrages 2, bezüglich dessen die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt. Nicht zu berücksichtigen ist das Unterliegen der Beschwerdeführerin be- züglich der Anträge 3 und 4, da der Beschwerdeführer insoweit nicht Partei ist. Entsprechend dem oben dargestellten Verfahrensausgang obsiegt der Beschwer- deführer zu ¾ und die Beschwerdeführerin zu ¼. Dies führte zu einer Parteient- schädigung von ½, welche die Beschwerdeführerin dem Beschwerdeführer zu entrichten hätte. Der Beschwerdeführer verlangt indessen eine auf 4/10 reduzierte
- 21 - Parteientschädigung von Fr. 800.00 (act. 2 S. 6 Rz 13 und S. 2). Die Höhe der vom Beschwerdeführer beantragten Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% MwSt wird von der Beschwerdeführerin mangels Stellungnahme nicht beanstandet. Sie ist demnach entsprechend zu verpflichten. Demgemäss ist Dispositiv Ziffer IV wie folgt zu ergänzen: "Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% MwSt zu bezahlen."
7. Zu regeln sind schliesslich die Kosten und Entschädigungen für das oberge- richtliche Verfahren. Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihren Anträgen vollständig; demge- genüber obsiegt der Beschwerdeführer vollständig. Diesem Ausgang des Verfah- rens entsprechend sind die Kosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzu- erlegen. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'200.00 festzusetzen. Sodann hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer zu entschädigen. Obschon im vorlie- genden Verfahren über die Frage der Kosten- und Entschädigungsregelung durch die Vorinstanzen zu befinden ist, stehen diese im Zusammenhang mit einem Ver- fahren vor der KESB, so dass es sich rechtfertigt, von einem nicht vermögens- rechtlichen Verfahren auszugehen. Als Rahmen gilt dabei § 5 Abs. 1 AnwGebV, der eine Gebühr von Fr. 1'400 bis Fr. 16'000 vorsieht. Gemessen am eher gerin- gen Aufwand und der - angesichts des im Streit liegenden Verfahrens betreffend Unterhalt - bescheidenen Bedeutung dieses Verfahrens ist eine Entschädigung von Fr. 2'000.00 zuzüglich 7,7% MwSt angemessen. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird gutgeheissen. Dem entsprechend werden die nachstehend aufgeführten Dispositiv Ziffern des Urteils des Bezirksrates Horgen vom 27. November 2018 wie folgt ge- ändert und ergänzt:
- 22 - Dispositiv Ziffer III: "Ziffer 4 des Beschlusses der KESB Horgen vom 27. März 2017 wird bestä- tigt." "Dispositiv Ziffer IIIa: Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.00 festgesetzt." Dispositiv Ziffer IV: "Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 2'100.00 und dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 300.00 auferlegt; die rest- lichen Fr. 600.00 werden der Kasse des Bezirksrates Horgen belassen. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine reduzier- te Parteientschädigung von Fr. 800.00 zuzüglich 7,7% MwSt zu bezahlen."
2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.00 zuzüglich 7,7% MwSt zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 23 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: