Erwägungen (1 Absätze)
E. 22 Dezember 1997 erfolgte. Seither befasste sich das Obergericht viele dutzend Male mit A._____. Durch alle Verfahren zieht sich die Überzeugung A._____s, er sei nicht krank (dazu eingehend BGer 6B_724/2016 vom 12. Oktober 2016 zur Verlängerung der Probezeit für die Massnahme bis Ende 2019). Aktuell lebt er in der "B._____" des Alters- und Pflegeheims C._____ in D._____. Am 16. November 2018 schrieb A._____ dem Bezirksrat Uster, er wolle aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen werden (BR-act. 1). Der Präsident des Bezirksrates verfügte am 26. November 2018, dafür sei nicht der Bezirksrat, sondern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig. Er trat daher auf das Gesuch nicht ein und stellte in Aussicht, die Eingabe von A._____ und die Akten der KESB zu überweisen (act. 7). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 erhob A._____ gegen die Verfügung des Bezirksrats-Präsidenten Beschwerde. Er schilderte seine Situation und hielt fest, er leide weder an einer Geisteskrankheit noch an einer Geistesschwäche. Er schloss die Eingabe mit der Feststellung, die fürsorgerische Unterbringung sei un- rechtmässig und Psychiatrie sei "ein nationalsozialistischer Blödsinn" (act. 2). A._____ wurde schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Eingabe in- nert der Beschwerdefrist bis zum 31. Dezember 2018 ergänzen könne, dass die Kammer aber auch unverzüglich entscheiden werde, wenn er das wünsche
- 3 - (act. 9). Am 17. Dezember 2018 reagierte A._____ darauf und reichte einen Schriftsatz ein. Darin kritisiert er ausführlich das Gutachten aus dem Jahr 2015, welches in dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid von 2016 abgehandelt wird (act. 10, mit dem Hinweis, er behalte sich bis zum Fristablauf am 31. Dezember 2018 weitere Eingaben vor). Am 27. Dezember 2018 reichte er eine weitere Er- gänzung ein. Er befasst sich darin eingehend mit seiner fürsorgerischen Unter- bringung und deren Implikationen und beklagt sich über die Rechtswidrigkeit sei- ner Behandlung. Die Beistandschaft an sich sei "vorläufig nicht so eine schlechte Sache", allerdings äussert er den Wunsch, seine Renteneinkünfte selber verwal- ten zu können (act. 12, mit Beilagen). Die einstweilen letzte Eingabe datiert vom
31. Dezember 2018 und wurde erst am 3. Januar 2019 der Post übergeben. Sie ist damit verspätet und nicht zu berücksichtigen. Sie trüge zur Beurteilung des angefochtenen Entscheides auch nichts bei: A._____ lamentiert einmal mehr über die Psychiatrie und alle psychiatrischen Fachpersonen – und er stellt neu die Mutmassung auf, sein Vater könnte durch die Gabe des Psychopharmakons "Leponex" in den Selbstmord getrieben worden sein (act. 14). Am 6. März 2017 hatte die Kammer die Entlassung A._____s aus einer seit dem 26. Januar 2017 bestehenden fürsorgerischen Unterbringung abgelehnt (Dossier PA170005), und das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Be- schwerde ab (BGer 5A_231/2017 vom 6. April 2017, ferner BGer 5A_268/2017 vom 15. Mai 2017). Damit stimmt etwa überein, dass A._____ schreibt, er befinde sich seit zwei Jahren in einer fürsorgerischen Unterbringung (act. 2). Zu Recht erwog der Präsident des Bezirksrates daher, für ein Gesuch um Entlassung sei nicht der Bezirksrat, sondern die KESB zuständig (Art. 428 ZGB). Der Bezirksrat hat in diesem Verfahren übrigens auch gar nicht die Funktion der Rechtsmittel- instanz, sondern dies ist – wenn die KESB entschieden hat – das Einzelgericht des Bezirksgerichts (§ 62 Abs. 2 EG KESR und § 30 GOG). A._____ setzt dem in seiner Beschwerde nichts entgegen, und die Ausführungen in den ergänzenden Eingaben gehen auf diesen Punkt nicht ein. Die Beschwerde bedarf im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung keiner Begründung – und schon gar nicht einer Begründung, welche sich mit dem angefochtenen Entscheid konkret auseinan-
- 4 - dersetzt (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Es ist darum zwar auf die Beschwerde einzutre- ten, aber sie ist als offensichtlich unfundiert abzuweisen. Umständehalber ist von einer Kostenauflage abzusehen. Eine Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens ausser Betracht. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das Verfahren des Obergerichts werden keine Kosten erhoben.
- Für das Verfahren des Obergerichts wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an den Bezirksrat Uster (unter Beilage von je zwei Kopien der Eingaben act. 2, 10, 12 und nament- lich 14 von A._____ an das Obergericht, je einmal für den Bezirksrat und einmal für die zuständige KESB), je gegen Empfangsschein. Nach Ablauf der Frist zum Weiterzug dieses Entscheides an das Bundesge- richt gehen die Akten des Bezirksrates an diesen zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180092-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 8. Januar 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Entlassung aus Fürsorgerischer Unterbringung Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Uster vom
26. November 2018; VO.2018.44
- 2 - Erwägungen: Nachdem er schon 1976 psychiatrisch auffällig geworden war, hatte der da- mals 27-jährige (auch nur …) A._____ am 14. April 1981 im Wahn seinen Vater mit einem Beil am Kopf derart schwer verletzt, dass der Vater an den Folgen der Verletzungen verstarb. Am selben Tag griff er seine Mutter körperlich an und ver- letzte sie. Im Juni 1981 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die ge- gen A._____ eingeleitete Strafuntersuchung betreffend vorsätzliche Tötung und einfache Körperverletzung wegen völliger Zurechnungsunfähigkeit ein und ordne- te seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt an. Mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichtes vom 17. Dezember 1997 wurde die stationäre Massnahme probeweise aufgehoben, wobei die tatsächliche Entlassung am
22. Dezember 1997 erfolgte. Seither befasste sich das Obergericht viele dutzend Male mit A._____. Durch alle Verfahren zieht sich die Überzeugung A._____s, er sei nicht krank (dazu eingehend BGer 6B_724/2016 vom 12. Oktober 2016 zur Verlängerung der Probezeit für die Massnahme bis Ende 2019). Aktuell lebt er in der "B._____" des Alters- und Pflegeheims C._____ in D._____. Am 16. November 2018 schrieb A._____ dem Bezirksrat Uster, er wolle aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen werden (BR-act. 1). Der Präsident des Bezirksrates verfügte am 26. November 2018, dafür sei nicht der Bezirksrat, sondern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig. Er trat daher auf das Gesuch nicht ein und stellte in Aussicht, die Eingabe von A._____ und die Akten der KESB zu überweisen (act. 7). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 erhob A._____ gegen die Verfügung des Bezirksrats-Präsidenten Beschwerde. Er schilderte seine Situation und hielt fest, er leide weder an einer Geisteskrankheit noch an einer Geistesschwäche. Er schloss die Eingabe mit der Feststellung, die fürsorgerische Unterbringung sei un- rechtmässig und Psychiatrie sei "ein nationalsozialistischer Blödsinn" (act. 2). A._____ wurde schriftlich darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Eingabe in- nert der Beschwerdefrist bis zum 31. Dezember 2018 ergänzen könne, dass die Kammer aber auch unverzüglich entscheiden werde, wenn er das wünsche
- 3 - (act. 9). Am 17. Dezember 2018 reagierte A._____ darauf und reichte einen Schriftsatz ein. Darin kritisiert er ausführlich das Gutachten aus dem Jahr 2015, welches in dem erwähnten Bundesgerichtsentscheid von 2016 abgehandelt wird (act. 10, mit dem Hinweis, er behalte sich bis zum Fristablauf am 31. Dezember 2018 weitere Eingaben vor). Am 27. Dezember 2018 reichte er eine weitere Er- gänzung ein. Er befasst sich darin eingehend mit seiner fürsorgerischen Unter- bringung und deren Implikationen und beklagt sich über die Rechtswidrigkeit sei- ner Behandlung. Die Beistandschaft an sich sei "vorläufig nicht so eine schlechte Sache", allerdings äussert er den Wunsch, seine Renteneinkünfte selber verwal- ten zu können (act. 12, mit Beilagen). Die einstweilen letzte Eingabe datiert vom
31. Dezember 2018 und wurde erst am 3. Januar 2019 der Post übergeben. Sie ist damit verspätet und nicht zu berücksichtigen. Sie trüge zur Beurteilung des angefochtenen Entscheides auch nichts bei: A._____ lamentiert einmal mehr über die Psychiatrie und alle psychiatrischen Fachpersonen – und er stellt neu die Mutmassung auf, sein Vater könnte durch die Gabe des Psychopharmakons "Leponex" in den Selbstmord getrieben worden sein (act. 14). Am 6. März 2017 hatte die Kammer die Entlassung A._____s aus einer seit dem 26. Januar 2017 bestehenden fürsorgerischen Unterbringung abgelehnt (Dossier PA170005), und das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Be- schwerde ab (BGer 5A_231/2017 vom 6. April 2017, ferner BGer 5A_268/2017 vom 15. Mai 2017). Damit stimmt etwa überein, dass A._____ schreibt, er befinde sich seit zwei Jahren in einer fürsorgerischen Unterbringung (act. 2). Zu Recht erwog der Präsident des Bezirksrates daher, für ein Gesuch um Entlassung sei nicht der Bezirksrat, sondern die KESB zuständig (Art. 428 ZGB). Der Bezirksrat hat in diesem Verfahren übrigens auch gar nicht die Funktion der Rechtsmittel- instanz, sondern dies ist – wenn die KESB entschieden hat – das Einzelgericht des Bezirksgerichts (§ 62 Abs. 2 EG KESR und § 30 GOG). A._____ setzt dem in seiner Beschwerde nichts entgegen, und die Ausführungen in den ergänzenden Eingaben gehen auf diesen Punkt nicht ein. Die Beschwerde bedarf im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung keiner Begründung – und schon gar nicht einer Begründung, welche sich mit dem angefochtenen Entscheid konkret auseinan-
- 4 - dersetzt (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Es ist darum zwar auf die Beschwerde einzutre- ten, aber sie ist als offensichtlich unfundiert abzuweisen. Umständehalber ist von einer Kostenauflage abzusehen. Eine Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens ausser Betracht. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren des Obergerichts werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Verfahren des Obergerichts wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an den Bezirksrat Uster (unter Beilage von je zwei Kopien der Eingaben act. 2, 10, 12 und nament- lich 14 von A._____ an das Obergericht, je einmal für den Bezirksrat und einmal für die zuständige KESB), je gegen Empfangsschein. Nach Ablauf der Frist zum Weiterzug dieses Entscheides an das Bundesge- richt gehen die Akten des Bezirksrates an diesen zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 5 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: