Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Für A._____, geboren tt. März 1935, von Zürich, … ZH und …, wird ge- stützt auf Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB eine Vertretungsbeistand- schaft mit Vermögensverwaltung angeordnet.
E. 1.2 A._____ ist nach – insoweit übereinstimmender – Auffassung ihrer Kinder nicht in der Lage, ohne eine gewisse Unterstützung ihre finanziellen (E-Banking) und administrativen Angelegenheiten auch im Zusammenhang mit der Erbteilung zu erledigen (vgl. KESB-act. 3/1 S. 2 und 3; vgl. KESB-act. 15 S. 5), zumal die fi- nanziellen Angelegenheiten zuvor E._____ besorgt hatte, solange ihm das mög- lich war. A._____ zeigt gemäss Auskunft von Dr. med. I._____ allerdings keine Einschränkungen ihrer kognitiven Fähigkeiten. Dass sie sich bei administrativen und finanziellen Angelegenheiten helfen lässt, ist aufgrund ihres Alters aus ärztli-
- 3 - cher Sicht nachvollziehbar. A._____ ist geistig gut in der Lage, eine Person als Bevollmächtigte auszuwählen sowie deren Tätigkeit und die Tragweite der Be- vollmächtigung hinreichend abzuschätzen; eine Gefahr, sich mit dem Abschluss von Rechtsgeschäften Schaden zuzufügen, besteht keine (vgl. KESB-act. 20). Von den drei Kindern A._____s hat erstelltermassen C._____ den engsten persönlichen Kontakt zur Mutter (vgl. insbes. KESB-act. 3/1 S. 2 [dort Ziff. 4]). C._____ kümmerte sich, nachdem sie ihre berufliche Tätigkeit im August 2014 aufgegeben hatte und vorübergehend Ferien machen wollte (vgl. KESB-act. 15 S. 3), seit 2015 hauptsächlich um ihre Eltern und besorgte für diese diverse orga- nisatorische und administrative Aufgaben; u.a. widmete sie sich der Räumung des elterlichen Hauses, das 2016 verkauft wurde (vgl. auch KESB-act. 26 S. 2). Für ihre Mutter besorgt sie weiterhin die diversen organisatorischen (wie z.B. Abspra- che von Arztterminen) und administrativen Aufgaben (wie z.B. Zahlungsverkehr per E-Banking). Für die Erfüllung dieser Besorgungen wurde zwischen den Eltern und C._____ ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, der vom 4. Februar 2017 datiert und eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 71.60 brutto vorsieht. Des Weitern sind 5 Wochen Ferien vereinbart (vgl. KESB-act. 15 S. 2, unten).
E. 1.3 1.3.1 Rund einen Monat nach dem Tod von E._____ gelangte D._____ mit einem Schreiben vom 18. November 2017 (KESB-act. 2) an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fortan nur: die KESB) und reichte mit diesem eine von B._____ verfasste Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer er- wachsenen Person ein, die vom 16. November 2017 datiert (KESB-act. 3/1). Dem Schreiben von D._____ war ein Telefongespräch mit der KESB vorangegangen (vgl. KESB-act. 2). Im Wesentlichen wurde mit der Meldung geltend gemacht, A._____ bedürfe Unterstützung bei der Verrichtung ihrer täglichen Angelegenheiten und insbeson- dere ihrer Einkommens- und Vermögensverwaltung (vgl. KESB-act. 3/1 S. 2). Die Meldung werde aufgrund des Verdachts finanzieller Unregelmässigkeiten von C._____ eingereicht, da sich diese zwischen dem 1. August 2016 und dem
30. September 2017 rund Fr. 58'000.- habe auszahlen lassen und Einsicht in die
- 4 - relevanten Unterlagen der Erbengemeinschaft verweigere (vgl. a.a.O.). Aufgrund des zunehmend aggressiven und teilweise irrationalen Verhaltens von C._____ gegenüber ihrem familiären Umfeld bestünden begründete Sorgen um die Sicher- heit und das Wohlergehen von A._____ (vgl. a.a.O., S. 3). Es scheine, C._____ habe A._____ mit einer Mischung aus Liebenswürdigkeit und Drohungen total hö- rig gemacht (vgl. a.a.O., S. 5). Und es wird Dringlichkeit geltend gemacht sowie die KESB gebeten, A._____ schonend und getrennt von C._____ zu befragen (vgl. a.a.O., S. 3).
E. 1.3.2 Die KESB zog Erkundigungen ein und meldete mit Brief vom 28. November 2017 A._____ den Besuch einer Delegation auf den 1. Dezember 2017 für eine Anhörung an (vgl. KESB-act. 8). Die Anhörung, die A._____ überraschte, weil sie das Schreiben vom 28. November 2017 noch nicht zur Kenntnis genommen hatte (vgl. auch KESB-act. 32 S. 2: lasse Post ungeöffnet, bis C._____ vorbeikomme), fand am 1. Dezember 2017 statt (vgl. KESB-act. 12). Darin äusserte A._____ u.a., die Situation, nämlich ihre Unterstützung durch C._____, sei nicht so extrem, wie sie ihr eben vom Mitglied der KESB geschildert worden sei; sie erklärte weiter, B._____ und D._____ hätten gedacht, dass das F._____ sehr teuer sei; man ha- be nicht genau gewusst, wie das mit der Rente sei; und sie verwies auf den noch zu Lebzeiten ihres Ehemannes mit C._____ geschlossenen Vertrag (vgl. a.a.O., S. 1). Am 19. Dezember 2017 fand die Anhörung von C._____ statt, nach der die KESB eine Bestellung von C._____ als Beiständin prüfte (vgl. etwa KESB-act. 17
- 19, 22, 24). Am 12. Januar 2018 kam es zu einer weiteren Anhörung von A._____ und C._____, an der auch Rechtsanwalt Dr. Z._____ als Vertreter von A._____ in Sachen Nachlass/Erbteilung (vgl. KESB-act. 13 und 13A) teilnahm (vgl. KESB-act. 25). Am 19. Januar 2018 kam es zu einer weiteren Befragung von C._____ (vgl. KESB-act. 26). B._____ sowie D._____ meldeten sich wiederholt schriftlich bzw. telefonisch bei der KESB (vgl. KESB-act. 21, 23, 32, 48) und machten dabei u.a. geltend, C._____ strebe danach, das Leben ihrer Mutter voll- ständig zu kontrollieren (vgl. KESB-act. 21, S. 1, sowie 32 S. 2 und 3); sie monier- ten im Wesentlichen eine zunehmende Abhängigkeit der Mutter, die u.a. die Ent- schädigung von C._____ als angemessen finde (vgl. a.a.O., S. 2).
- 5 -
E. 1.3.3 Die KESB traf nach der Befragung von C._____ noch weitere Abklärungen (vgl. etwa KESB-act. 28, 37 - 38, 46 f. und 52) und fällte am 8. März 2018 den fol- genden Entscheid (KESB-act. 56 [= act. 7/2/1] S. 9 - 10):
E. 1.3.4 Gegen Ende März bzw. anfangs April 2018 brach A._____ den Kontakt zu D._____ und B._____ ab (vgl. act. 7/15/4 sowie 7/12/3) und bat sie, allfällige An- fragen und Korrespondenz an den von ihr beigezogenen Rechtsvertreter zu rich- ten (vgl. act. 7/12/2 und 7/15/1). Zur Begründung verwies sie auf die von der KESB errichtete Beistandschaft ("bin auf Grund von schlimmen, unwahren An- schuldigungen bevormundet worden"; act. 7/12/3) bzw. auf das, was alles pas- siert sei, worüber sie enttäuscht und traurig sei (act. 7/15/4).
2. Den Entscheid der KESB vom 8. März 2018 liess A._____ durch ihren am
19. März 2018 mandatierten Rechtsvertreter beim Bezirksrat Meilen mit Be- schwerde anfechten (vgl. act. 7/1). Sie liess in der Sache die ersatzlose Aufhe- bung des Entscheids der KESB beantragen; prozessual beantragte sie, es sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben (vgl. a.a.O., S. 2). Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch, in das er als Verfahrensbeteilig- te die Kinder von A._____ einbezog, denen er auch das Urteil zukommen liess. Mit Beschluss vom 11. Juni 2018 hiess der Bezirksrat den prozessualen Antrag von A._____ gut und räumte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder ein (vgl. act. 7/19 S. 11). Am 31. Oktober 2018 fällte der Bezirksrat sein Urteil (act. 6 [= act. 3 = act. 7/32 = KESB-act. 86]). In Dispositivziffer I wies er die Beschwerde ab und be- stätigte den Entscheid der KESB vom 8. März 2018. In Dispositivziffer II setzte er die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.- fest und auferlegte sie A._____, der er ge- mäss Dispositivziffer III auch keine Parteientschädigung zusprach (vgl. a.a.O., S. 27).
3. Über das Urteil des Bezirksrates beschwerte sich A._____ (fortan: die Be- schwerdeführerin) rechtzeitig mit Schriftsatz vom 30. November 2018 (act. 2 f.). Sie beantragt, es sei – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
- 7 - Staates – das bezirksrätliche Urteil aufzuheben und von der Errichtung einer Bei- standschaft abzusehen (act. 2 S. 2, Antrag 1). Eventuell sei das Verfahren zur er- gänzenden Sachverhaltsabklärung an den Bezirksrat zurückzuweisen (a.a.O., An- trag 2). In der Folge wurden die bezirksrätlichen Akten, zu denen auch die Akten der KESB gehören, von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 4). Weitere Verfahrens- schritte sind nicht erforderlich. Die Sache erweist sich als spruchreif. Den Verfah- rensbeteiligten ist zusammen mit diesem Entscheid lediglich noch je ein Doppel bzw. eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen)
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwer- de führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67
- 8 - EG KESR sowie BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten im zweitinstanzlichen Verfahren an sich Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Aus- schluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Indes kommen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB dieselben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbesondere die Art. 59 f. ZPO zu beachten.
2. - 2.1 Der Bezirksrat legte in seinem Urteil in der Erwägung 4.1 in groben Zügen die Voraussetzungen dar, die erfüllt sein müssen, damit gestützt auf Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine Beistandschaft errichtet werden kann. In der Erwägung
E. 2 Dem Beistand werden im Rahmen dieser Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgabenbereiche übertragen,
a) für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und A._____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlun- gen soweit nötig zu vertreten,
b) A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Äm- tern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,
c) A._____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertre- ten, insbesondere das gesamte Einkommen und das gesamte Vermö- gen zu verwalten, mit Ausnahme des Kontos, welches A._____ in eige- ner Verwaltung zu belassen ist und auf das sie alleine Zugriff hat.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift – zusammengefasst – vorab die Sachverhaltsfeststellungen, die der Bezirksrat seinem Urteil zu Grunde gelegt hat, in mehrfacher Hinsicht: Sie seien völlig einseitig erfolgt, ohne kritische Hinterfragung der Angaben von B._____ und D._____, ungeachtet der Tatsache, dass viele deren Aussagen unzutreffend seien (wie z.B., es sei die Post der Be- schwerdeführerin an C._____ umgeleitet worden), und ungeachtet des Interes- senkonfliktes wegen der Erbstreitigkeiten (vgl. act. 2 S. 5), die seit dem Tod des Ehemannes bestünden (vgl. a.a.O., S. 4). In diesen stünden B._____ und D._____ auf der einen Seite, die die Gefährdungsmeldung erstattet hätten, als sie
– die Beschwerdeführerin – sich geweigert habe, gewisse Dokumente herauszu- geben. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Betreuung durch ihre Tochter C._____
- 12 - kein Thema und insbesondere von einem Abhängigkeitsverhältnis nie die Rede gewesen (vgl. a.a.O., S. 4). Die KESB habe den Anspruch auf faires Verfahren gemäss Art. 29 BV ihr – der Beschwerdeführerin – gegenüber in schwerwiegender Art verletzt, sie gewis- sermassen zu einem Objekt degradiert (vgl. a.a.O., S. 6 f.): kurzfristig angesetzte Anhörung auf den 1. Dezember 2017, keine Bekanntgabe des Themas im Vor- aus, keine Aufklärung über ihre Rechte bzw. Mitwirkungspflichten, keine Zustel- lung der Protokolle ihrer Anhörung zur Einsicht und damit keine Möglichkeit zur Berichtigung der Protokolle; keine richtigen Abklärungen, sondern ein hauptsäch- liches Abstützen auf Angaben von B._____ und D._____, die nie persönlich ein- vernommen worden seien; Entscheid in der Sache sechs Tage, nachdem ihr Ak- ten auf ihr Verlangen hin zugestellt worden seien, ohne die Möglichkeit, die im Raum stehenden Vorwürfe mit Fakten zu widerlegen (vgl. auch a.a.O., S. 8). Die- se Mängel hätten – anders als der Bezirksrat meine – im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geheilt werden können, denn es könne nicht sein, dass sie den Sach- verhalt, den die Behörden von Amtes wegen zu ermitteln hätten, in einem Rechtsmittelverfahren zu erstellen habe. Infolgedessen sei das Urteil aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanzen zurückzuweisen (vgl. a.a.O.). Ein Schwächezustand i.S. des Art. 390 ZGB liege nicht vor (vgl. a.a.O., S. 6 und S. 8 ff.). Das beweise schon das Schreiben des Hausarztes an die KESB, der deutlich festhalte, sie sei geistig gut in der Lage, eine geeignete Person als Be- vollmächtigte auszuwählen und deren Tätigkeit hinreichend abzuschätzen bzw. zu kontrollieren. Obschon der Hausarzt sie – die Beschwerdeführerin – und ihre Fa- milienverhältnisse seit Jahren bestens kenne, fänden sich in seinem Schreiben an die KESB keine Hinweise darauf, dass sie in einem problematischen Abhängig- keitsverhältnis zu ihrer Tochter C._____ stehe. Im Gegenteil, der Hausarzt habe diese Tochter sogar als Beiständin empfohlen. Im Minimum hätte die KESB beim Hausarzt nachfragen müssen (vgl. a.a.O., S. 9). Der Bezirksrat führe zur Begründung des Schwächezustandes in einem ers- ten Schritt ins Feld, die Beschwerdeführerin sei mangels Übersicht und Kontroll- möglichkeiten nicht in der Lage, die Handlungen ihrer Tochter zu überwachen. Es bestehe indes eine klare Vereinbarung, wie viel die Tochter für geleistete Dienste
- 13 - erhalte. Alles werde – auf Anraten eines Anwalts – AHV-pflichtig abgerechnet. Nichts werde geschenkt. Der Bezirksrat zeige nicht auf, worin das Übermässige des vereinbarten Stundenansatzes liege bzw. was eine angemessene Entschädi- gung wäre; erstaunlich sei dafür, dass ein Beistand mit einem Stundenansatz von Fr. 150.- eingesetzt werden solle (vgl. a.a.O., S. 10). Sämtliche Kontoauszüge seien nachweislich immer ihr – der Beschwerdeführerin – zugestellt und von ihr kontrolliert worden. Jede einzelne Transaktion sei nachweislich von ihrem Com- puter in ihrer Wohnung und in ihrem Beisein ausgeführt worden. Bis heute habe sie jederzeit die Möglichkeit, alles zu überprüfen (vgl. a.a.O., S. 11). Weiter be- gründe der Bezirksrat den Schwächezustand mit der Beeinflussung durch ihre Tochter C._____, die darauf eingewirkt habe, keine Nachlassdokumente heraus- zugeben. Abgesehen davon, dass ein Versuch der Beeinflussung per se noch keinen Schwächezustand begründe, treffe es schlicht nicht zu, dass die Tochter sie in diesen Handlungen beeinflusst habe. Es entspreche ihrem freien Willen, nichts herauszugeben, und sie sei bis heute gleicher Meinung wie die Tochter. Warum man jede ihrer Handlungen als fremdbestimmt taxiere, sei weder ersicht- lich noch erklärbar (vgl. a.a.O., S. 11). Im Übrigen habe sie trotz angeblichem Verbot durch die Tochter C._____ ihre Kinder B._____ und D._____ empfangen, was, wie der Bezirksrat selbst festgestellt habe, zeige, dass sie sich sehr wohl gegenüber der Tochter C._____ durchzusetzen vermöge (vgl. a.a.O.). Der Be- zirksrat halte fest, es bestehe der Eindruck, sie befinde sich in einem Loyalitäts- konflikt. Solche Konflikte bestünden bei familiären Streitigkeiten indes immer. Stand heute bestehe ein solcher Konflikt jedoch nicht mehr, nachdem sie erfahren habe, wie sie von ihren eigenen Kindern bei der KESB angezeigt worden sei. Wenn der Bezirksrat in Zweifel ziehe, sie habe den Entscheid, den Kontakt zu ih- ren Kindern B._____ und D._____ abzubrechen, nicht völlig frei getroffen, so stel- le er blosse Vermutungen an, aber keine Tatsachen fest (vgl. a.a.O., S. 12). Der Kontaktabbruch habe letztlich keinen Einfluss auf ihre soziale Stellung. Sie habe auch früher kaum Kontakt zu diesen zwei Kindern gehabt, die sich auch nie um ihre Betreuung gekümmert hätten. Sie verfüge im Übrigen sehr wohl über ein so- ziales Netz, habe sie doch im F._____ Mitbewohner, was der Bezirksrat verges- sen habe. Sie sei auch ohne ihre Tochter C._____ mobil, könnte sie doch ein Taxi
- 14 - nehmen und sich von Angestellten begleiten lassen. Die gesamthafte Betrachtung des Bezirksrates, aus der Kombination von Unerfahrenheit, eingeschränkter Mobi- lität und sozialer Isolation ergebe sich ein Abhängigkeitsverhältnis, das als Schwächezustand zu werten sei, bleibe daher unzutreffend (vgl. a.a.O., S. 12). Die Beschwerdeführerin stellt zudem die vom Bezirksrat angenommene (Vermögens-)Gefährdung in Abrede, u.a. mit dem Hinweis darauf, der zwischen- zeitlich eingesetzte Beistand J._____ habe explizit kundgetan, er habe nicht das Gefühl, es sei Vermögen verschwunden. Zudem gebe es keine Hinweise auf eine unangemessene Entschädigung der Tochter C._____. Die vom Bezirksrat ge- troffene Feststellung zur Höhe der Entschädigung übergehe, welche Leistungen die Tochter für sie und ihren Ehemann erbracht habe, und sei daher per se halt- los. Warum sich ein Risiko der Vermögensschädigung nach der Erbteilung ein- stellen solle, habe der Bezirksrat nicht näher begründet (vgl. a.a.O., S. 13) und bleibe deshalb eine haltlose Unterstellung (a.a.O., S. 14). Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin die Massnahme auch als un- verhältnismässig: Es werde das gesamte Vermögen unter Beistandschaft gestellt, weil der Bezirksrat befürchte, ihr Vermögen werde durch übermässige Bezüge der Tochter C._____ geschädigt. Andere Befürchtungen bestünden nicht (vgl. a.a.O.). Verhältnismässig wäre es daher, wenn schon, den Vertretungsbeistand mit der einzigen Aufgabe zu betrauen, die Leistungen an die Tochter C._____ zu kontrol- lieren (vgl. a.a.O., S. 15).
3. - 3.1 Der Bezirksrat hat sich in seinem Urteil im Wesentlichen auf die Sachver- haltsermittlungen der KESB abgestützt und keine eigenen entsprechenden Be- mühungen unternommen. Soweit die Sachverhaltsermittlungen der KESB fehler- haft waren, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht, würde das auch auf das Urteil des Bezirksrates durchschlagen. Damit ist allerdings nicht gesagt, die Sachverhaltsermittlungen der KESB seien in allen von der Beschwerdeführerin aufgegriffenen Punkten einfach fehlerhaft gewesen. So gelten im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung zwar die Vorschriften der ZPO für Beweiserhebun- gen; zu beachten ist indes Art. 168 Abs. 2 ZPO. Vorrangig sind daher die Art. 446
- 449b ZGB sowie die Bestimmungen des EG KESR von der KESB zu beachten. Der Sachverhalt kann daher nicht nur mit Beweismitteln i.S. der ZPO ermittelt
- 15 - werden, sondern es dürfen ebenfalls Erkundigungen eingeholt werden (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB). Die Anhörung ist keine Verhandlung, bei der alle Punkte des Art. 133 ZPO zu beachten sind. Die Einladung zur Anhörung kann formlos und ohne Androhung von Säumnisfolgen ergehen (vgl. § 50 EG KESR) und es gilt der Art. 134 ZPO nicht. Es ist nur der wesentliche Inhalt der Anhörung zu proto- kollieren, gegebenenfalls durch Sekretariatsangehörige der KESB (vgl. § 52 EG KESR). Eine Pflicht, unaufgefordert die Protokolle von Anhörungen zuzustellen, besteht aufgrund von Art. 449b ZGB nicht (und gölte auch nicht aufgrund von Art. 136 ZPO). Anzuhören ist schliesslich nicht jede Person, sondern nur die "be- troffene Person", soweit das nicht unverhältnismässig erscheint (vgl. Art. 447 ZGB und § 51 Abs. 1 EG KESR). Mit der betroffenen Person ist dabei die Person ge- meint, für die eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme ins Auge gefasst oder deren Rechtsstellung durch eine Massnahme zum Kindes- oder Erwachse- nenschutz geschmälert wird (z.B. durch Obhutsentzug). Die KESB kann sich da- her bei nicht betroffenen Personen auch auf schriftliche Auskünfte abstützen so- wie anderes ihr (ggf. auch unaufgefordert) Mitgeteiltes berücksichtigen. Richtig ist immerhin, um auch das anzumerken, dass Telefonate eine Anhörung nicht erset- zen und keine Grundlage für etwas bieten könnten, was einem Zeugnis i.S. der ZPO nur annähernd gleichkommen könnte. Wie die KESB das von ihr Ermittelte bzw. das ihr zur Kenntnis Gebrachte danach wertet, beschlägt im Übrigen nicht die Ermittlung an sich, sondern eine andere Frage, nämlich die der Würdigung bzw. Wertung des Ermittelten.
E. 3 Als Beistand wird J._____, K._____, ernannt mit der Einladung, nötigen- falls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 414 ZGB).
E. 3.2 Der Bezirksrat schloss im Ergebnis seiner Erwägungen, wie die Beschwerde- führerin richtig erkannt hat, es liege bei ihr ein Schwächezustand vor, aufgrund dessen sie nicht in der Lage sei, ihre eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, und zwar aus Unerfahrenheit, fehlender Übersicht und Kontrollmöglich- keiten in administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie wegen des Ab- hängigkeitsverhältnisses zur Tochter C._____. Dieses Verhältnis verunmögliche es ihr, die Handlungen der Tochter hinreichend zu überprüfen und sich gegen den Willen der Tochter durchzusetzen, zumal sich die Tochter C._____ mit Entschädi- gungen habe abgelten lassen, welche das vertraglich Vereinbarte überstiegen hätten; die Tochter liege mit ihren Geschwistern im Streit und ihr bisheriges Ver-
- 16 - halten zeige, dass sie bei Interessenkollisionen nicht fähig sei, ihre eigenen Inte- ressen hinter die der Mutter zu stellen. Daraus resultiere eine Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin inklusive des Vermögens, zumal die Beschwerde- führerin nach dem Abbruch der Kontakte zu den anderen Kindern auch zuneh- mend sozial isoliert sei (vgl. act. 6 S. 23).
E. 3.2.1 Richtig daran ist, und zwar weil es sich aus den Anhörungen der Tochter C._____ ergibt (vgl. KESB-act. 15 und 25 f.), dass C._____ zuweilen wenig Dis- tanz sowie Impulsivität zeigt (die auch der Beschwerdeführerin bekannt ist; vgl. KESB-act. 12 S. 2, 7. Absatz) und in ihrer protokollierten Ausdrucksweise stre- ckenweise ungenau, übertreibend und vereinnahmend wirkt, gewiss für die Mutter engagiert, aber auch sich rechtfertigend (vgl. etwa KESB-act. 15 S. 2 f., ferner KESB-act. 26). Letzteres ist vor dem Hintergrund der Meldung von B._____ und D._____ an die KESB und des von der KESB gestützt darauf angeschnittenen Themas indes verständlich. Die Meldung visiert C._____ an und zeigt auf, dass sich die Geschwister – die keinen grossen Kontakt untereinander pflegten – nicht gerade grün sind (vgl. KESB-act. 3/1 und 3/2). Richtig ist ebenso, dass der Standpunkt von C._____ im Erbstreit dem der Beschwerdeführerin entspricht. Und dieser Erbstreit stand am Anfang des Verfah- rens (vgl. vorn E. I/1.1) und wurde von B._____ sowie D._____ u.a. zum Anlass der Meldung an die KESB genommen, aber ebenso etwa zum Anlass, alle Konto- auszüge ab 1. Januar 2015 bis zum Tod von E._____ zu verlangen (vgl. KESB- act. 3/2: E-Mail im Anhang zur "Schilderung des Sachverhalts"). Mit der Nachlass- feststellung hatte dieses Ansinnen unmittelbar offensichtlich nichts zu tun. Um die Erbteilung und die dabei divergierenden Interessen geht es hier allerdings nicht, und die Beistandschaft sieht eine Vertretung der Beschwerdeführerin, wie sie der Bezirksrat für richtig befand, in dieser Sache auch nicht vor. Anlass zur Vorsicht bei der Wertung der Sachdarstellungen von B._____ und D._____ gebietet der Erbenstreit immerhin nur schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, wie sie auch zu Recht darauf verweist, dass z.B. die Behauptung in der Meldung an die KESB, die Post sei an die Tochter C._____ umgeleitet worden, wie gesehen nicht zutrifft. Für E._____ bestand zudem – anders als in einer E-Mail von B._____ vermerkt, die sich im
- 17 - Anhang zu KESB-act. 3/2 befindet – auch nie eine Beistandschaft (vgl. auch KESB-act. 3/2 S. 2). Übertreibungen finden sich m.a.W. auch in den Sachdarstel- lungen von B._____ bzw. D._____.
E. 3.2.2 Der Bezirksrat erblickt u.a. im Abbruch der Kontakte zu den Kindern B._____ und D._____ eine zunehmende soziale Isolation der Beschwerdeführe- rin, wie sie etwa von D._____ in der Meldung an die KESB erwähnt wurde (vgl. KESB-act. 3/2 S. 2: Besonders gravierend ist aber …). Er stützt sich dabei nicht auf konkrete eigene Feststellungen dazu, wie intensiv zuvor die Kontakte von B._____ und D._____ mit der Beschwerdeführerin waren. Folgt man den Anga- ben der Beschwerdeführerin, so war der Kontakt von B._____ zu seiner Mutter gering und fiel auch die Kontaktpflege von D._____ zur Mutter in den vergange- nen Jahren nicht üppig aus. Kein wesentlich anderes Bild ergibt sich aus den An- gaben von B._____ und D._____ (vgl. etwa KESB-act. 3/1 und 3/2 und 23 [20 Jahre in Vietnam, jetzt ein bis zwei Mal pro Jahr ein Besuch] sowie 32 [dort S. 4 unten]). Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerdeschrift darauf, dass sie im F._____ wohnt und dort sehr wohl soziale Kontakte hat. Das ist offensichtlich zutreffend, wie auch die damit verbundenen Bemerkungen der Beschwerdeführe- rin (vgl. act. 2 S. 12) sogleich einleuchten (vgl. zudem etwa KESB-act. 32 S. 5 [Gymnastikstunde im F._____ am 24. Dezember 2017]). Vor dem Hintergrund der Meldung der zwei Kinder der Beschwerdeführerin an die KESB und des Entschei- des der KESB vom 8. März 2018 erweist sich der Kontaktabbruch im Übrigen durchaus nachvollziehbar; ihn als Ausdruck eines Loyalitätskonflikts bzw. einer Abhängigkeit von der Tochter C._____ zu deuten, ist mit Blick auf die Auskünfte von Dr. med. I._____, auf die noch zu kommen sein wird, insoweit nicht stichhal- tig. Ein Zusammenhang zwischen der "sozialen Isolation" und der angeordneten Beistandschaft ist zudem nicht ersichtlich. Und ebenfalls nicht ersichtlich ist, aus welcher eigenen Erkenntnis D._____ und B._____ etwas dazu äussern könnten, wie die Beschwerdeführerin z.B. ihre Angelegenheiten besorgt bzw. besorgen lässt.
- 18 -
E. 3.2.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Besorgung ihrer admi- nistrativen und finanziellen Angelegenheiten auf Hilfeleistungen der Tochter C._____ zurückgreift, weil sie diese Angelegenheiten alleine nicht bewältigen kann. Aufgrund der Auskunft von Dr. med. I._____ darf aber als erstellt gelten, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen der kognitiven Fähigkei- ten bestehen, die Beschwerdeführerin m.a.W. Sinn, Zweckmässigkeit und Wir- kungen ihrer Handlungen zu erkennen und dieser Erkenntnis entsprechend ihren freien Willen zu bilden vermag. Das hielt auch der Bezirksrat zutreffend fest (vgl. act. 6 S. 13). Der Auskunft von Dr. med. I._____ lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die Beschwerdeführerin geistig gut in der Lage ist, Bevollmächtigte auszu- wählen und die Tragweite einer Bevollmächtigung sowie die Tätigkeit einer be- vollmächtigten Person hinreichend abzuschätzen (vgl. KESB-act. 20). Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass es sich anders verhält, dass die Beschwerdeführerin gerade nicht ihrem freien Willen entsprechend zu handeln vermag, liegen nicht vor. Namentlich lässt sich aus der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 1. De- zember 2017 (KESB-act. 12) nichts herleiten, was von der ärztlichen Auskunft abwiche, zumal wenn man die Umstände berücksichtigt, unter denen es zur An- hörung kam (sehr kurzfristige Terminfestsetzung und damit einhergehende Über- raschung der Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin zeigte sich in dieser Anhörung nämlich durchaus als orientiert. So gab sie Auskunft zur Vermögensan- lage (bei der ZKB; vgl. auch KESB-act. 47, dort Wertschriftenverzeichnis [Steuer- report ZKB]), zu den Abrechnungen im Zahlungsverkehr und erwähnte die Eröff- nung eines neuen Kontos nach dem Tod ihres Gatten (vgl. KESB-act. 12 S. 1), weil zuvor das Konto auf beide Ehegatten gelautet hatte (vgl. a.a.O., S. 3). Von sich aus brachte sie das Gespräch zudem auf die Wohnung in H._____ und die von ihren Vorstellungen dazu abweichenden Auffassungen von B._____ und D._____ (vgl. a.a.O., S. 3). Dass sie Einzelheiten, etwa zum Umfang der Abgel- tungen an ihre Tochter über mehr als ein Jahr hinweg, nicht präsent hatte, kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung – und dabei unabhängig vom Alter der Beschwerdeführerin – nicht als erstaunlich gewertet werden. Hinzu kommt, dass aus dem Protokoll ohnehin nicht ganz klar wird, was im Gesprächsverlauf
- 19 - jeweils genau gefragt wurde. Die Beschwerdeführerin wies zudem auf die auf- wändige Betreuung ihres Mannes vor dessen Tod hin (vgl. a.a.O.), was ebenfalls seine Richtigkeit hat. Gleichwohl nahm der Bezirksrat eine die Willensbildung der Beschwerdefüh- rerin beeinträchtigende Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der Tochter C._____ an, ferner fehlende Kontrolle der Tochter C._____ durch die Beschwer- deführerin, im Wesentlichen gestützt allerdings nicht auf eigene Feststellungen oder Feststellungen der KESB, sondern gestützt auf einen Schluss bzw. eine "Einschätzung" der KESB (vgl. act. 6 S. 13 und 16), die sich in diesem Punkt un- übersehbar vor allem an die Angaben von D._____ und B._____ anlehnt (vgl. KESB-act. 56, dort S. 3 [zu KESB-act. 21], S. 4 [zu KESB-act. 32] und dann S. 6 [Problematisch an diesem Umstand …]). An diese Angaben von D._____ und B._____ lehnt sich der Bezirksrat etwa auf S. 14 f. seines Urteils mit dem Verweis auf die Meldung an die KESB ebenfalls unübersehbar an. Mit den Fragen, wie, wann und wo die Tochter C._____ z.B. die finanziellen Angelegenheiten besorgte, befassten sich hingegen weder die KESB noch der Bezirksrat näher. Die Darstel- lung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, alle Kontoauszüge seien ihr stets zugestellt und von ihr kontrolliert worden, die Transaktionen seien jeweils von ihrem Computer aus in ihrem Beisein vorgenommen worden (act. 2 S. 11), bleibt damit unwiderlegbar. Und es ist fast überflüssig, nochmals zu erwähnen, dass die Post der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht an C._____ umgeleitet worden war. Richtig ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Be- zirksrat in seinem Urteil nicht konkret dargetan hat, worin das Übermass der Ent- schädigung der Tochter C._____ genau liegt. Diese Entschädigung war – wie ge- sehen – nebst der Erbstreitigkeit ebenfalls ein Stein des Anstosses für die Mel- dung von B._____ und D._____ an die KESB, und zwar der vordergründige (vgl. KESB-act. 3/1). Falsch ist in diesem Zusammenhang hingegen, die Tochter C._____ habe diese Entschädigung von der Beschwerdeführerin für die der Be- schwerdeführerin erbrachten Leistungen ausbezahlt erhalten, wie es der Bezirks- rat festhielt (vgl. act. 6 S. 22 [oben]), und das Entgelt habe monatlich fast der Hälf- te der Rente der Beschwerdeführerin entsprochen. Denn bis Oktober 2017 lebte
- 20 - E._____, und es ist über die Höhe der Rente der Beschwerdeführerin erst nach dessen Tod etwas bekannt bzw. aktenkundig gemacht und es bezogen sich die Zahlungen unwiderlegbar auf Leistungen, welche die Tochter für beide Eltern er- bracht hatte (u.a. Räumung des Hauses; vgl. KESB-act. 15 S. 3). Feststellungen zum genauen Umfang der Leistungen zwischen Herbst 2016 und Herbst 2017 finden sich im bezirksrätlichen Urteil keine, und ebenso wenig ergeben sich stich- haltige Anhaltspunkte dafür, dass Leistungen vergütet wurden, die nicht erbracht worden waren. Den Feststellungen der KESB zum Vertrag lässt sich nicht ent- nehmen, dieser sei nur zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter abge- schlossen worden (vgl. KESB-act. 15 S. 2). Das Übermass kann in der Höhe des vereinbarten Stundenlohnes liegen oder im Umfang der erbrachten Leistungen oder im Verhältnis zum Einkommen und Vermögen. Feststellungen des Bezirksrates zum Umfang der Leistungen, welche die Tochter nach dem Tod von E._____ für die Beschwerdeführerin er- bracht hatte, finden sich im angefochtenen Urteil nicht, ausser dass die Tochter C._____ im Oktober 2017 unwiderlegbar alle mit dem Todesfall und der Beerdi- gung verbundenen Aufgaben übernommen hat (vgl. KESB-act. 25 S. 2 f.). Ge- mäss den Feststellungen der KESB ist ein Stundenlohn von Fr. 71.60 vereinbart und gingen die Vertragsparteien von einem wöchentlichen Pensum von 10 Stun- den aus. Letzteres mag mit Blick auf die Besorgung der administrativen und fi- nanziellen Angelegenheiten hoch erscheinen, umfasst aber auch Betreuung. Der Stundenansatz mag für blosse Betreuung ebenfalls eher hoch erscheinen, nicht hingegen etwa mit Blick auf das, was an Stundenlohn mit Beistand J._____ für Sekretariatsarbeiten von der KESB vereinbart wurde. Im Verhältnis zum Renten- einkommen der Beschwerdeführerin nach Abzug der Kosten für das F._____ ist das monatlich geschuldete Entgelt, wenn das Pensum voll ausgeschöpft wird, hoch, mit Blick auf das mutmassliche Vermögen der Beschwerdeführerin nicht; genaue Feststellungen zu diesem Vermögen nach der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung und in Bezug auf den erst dann ermittelbaren Erbanteil fehlen im angefochtenen Urteil übrigens. Auf der Hand liegt hingegen, dass dieses Vermö- gen im Hinblick auf eine Anzehrung im Alter geäufnet wurde, und das Anliegen der Beschwerdeführerin, der Tochter C._____ für ihre Leistungen ein aus ihrer –
- 21 - der Beschwerdeführerin – Sicht angemessenes Entgelt zukommen zu lassen, ist weder unvernünftig noch verschwenderisch, zumal es darauf, wie der Bezirksrat richtig festhielt, nicht ankommt (vgl. act. 6 S. 22). Konkrete und stichhaltige Hinweise auf ein Risiko der Vermögensschädi- gung nach erfolgter Erbteilung benannte der Bezirksrat in seinem Urteil keine, wie die Beschwerdeführerin richtig vermerken liess. Auch aus den Akten ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte, die die entsprechende Annahme des Bezirks- rates zu stützen vermöchten.
E. 3.3 3.3.1 Bei einer gesamthaften Würdigung bleibt von den vielen Elementen, aus denen der Bezirksrat in seinem Urteil einen Schwächezustand herleitete, so- mit im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin bei der Besorgung ihrer admi- nistrativen und finanziellen Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen ist; die Beschwerdeführerin ist indes kognitiv nicht eingeschränkt, urteilsfähig und in der Lage, die Tätigkeit einer mit diesen Aufgaben betrauten Person hinreichend abzuschätzen (vgl. KESB-act. 20). Das rechtfertigt keine Beistandschaft, ge- schweige denn eine mit Vermögensverwaltung, zumal die Beschwerdeführerin – wie die Bestellung von Rechtsvertretern zeigt – auch in der Lage ist, Hilfe zu ho- len. Sie liess und lässt sich ebenfalls von ihrer Tochter C._____ helfen, was ihr zusteht und auch im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht. Dass B._____ und D._____ gegenüber C._____ seit dem Tod von E._____ massive Vorbehalte hegen, denen die KESB richtigerweise nachging und die auch der Bezirksrat nicht unbeachtet lassen durfte, ändert daran nichts. Eine Beistandschaft für die Be- schwerdeführerin wegen dieser Vorbehalte zu errichten, um so die Tätigkeit von C._____ für die Beschwerdeführerin in den finanziellen und administrativen Be- langen überwachen zu können, ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip zudem unvereinbar: Eine solche Beistandschaft könnte weder vor der Zweck-Mittel- Relation standhalten, wäre m.a.W. eine ungeeignete Massnahme, noch erschiene sie für die Beschwerdeführerin zumutbar.
E. 3.3.2 Auch sonst ist nichts ersichtlich, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte oder gar müsste. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das Urteil
- 22 - des Bezirksrates vom 31. Oktober 2018 ist aufzuheben. Die von der KESB ange- ordnete Beistandschaft entfällt damit. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Bei diesem Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind für die- ses keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse bzw. des Bezirksrates kann der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren mangels gesetzlicher Grundlage in Verfahren gemäss EG KESR nicht zugesprochen wer- den, denn der Entscheid des Bezirksrates, der sich vor allem auf Würdigungen bzw. Wertungen der KESB abstützt, erweist sich zwar im Ergebnis als unzutref- fend, aber nicht als qualifiziert falsch (vgl. zum Ganzen auch BGE 142 III 110 und 140 III 385). Es wird erkannt:
E. 4 Das Honorar wird gemäss separat unterzeichneter Vereinbarung zu Las- ten des Klientenvermögens entrichtet.
E. 4.2 seines Urteils verwies er in allgemeiner Art auf die Voraussetzungen, unter denen eine Vertretungsbeistandschaft i.S. des Art. 394 ZGB errichtet werden darf, sowie auf Art. 395 Abs. 1 ZGB, gemäss dem das gesamte Einkommen und Ver- mögen oder Teile davon unter die Verwaltung eines Beistands gestellt werden können (vgl. act. 6 S. 8 f.). In den Erwägungen 6.1 (act. 6 S. 12 - 21) befasste sich der Bezirksrat kurz zusammengefasst mit der Frage eines Schwächezustandes. Er hielt fest, es sei erstellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bis zu seiner Urteilsunfähig- keit sämtliche administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Eheleute be- sorgt habe. Diese Aufgabe habe ab Ende 2014 dann C._____ übernommen. Der Beschwerdeführerin fehle folglich die entsprechende Erfahrung, was allein noch keinen Schwächezustand i.S. des Art. 390 ZGB zu begründen vermöge, solange die betroffene Person in der Lage sei, die nötige Hilfe selbst zu organisieren und zu überwachen. Anlass zu einer Intervention bestehe nur dann, wenn die Urteils- fähigkeit der betroffenen Person in Frage gestellt werde (a.a.O., S. 12 f.). Auf- grund der Auskünfte von Dr. med. I._____ sei nicht zu bezweifeln, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten bestün-
- 9 - den, sie Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen ihrer Handlungen zu erkennen vermöge und dieser vernünftigen Erkenntnis entsprechend ihren freien Willen zu bilden vermöge. Die KESB sei jedoch zum Schluss gekommen, die Beschwerde- führerin sei von ihrer Tochter C._____ abhängig und lasse sich von dieser fremd- bestimmen, indem sie den Willen der Tochter an die Stelle des eigenen Willens setze. Von der KESB in Frage gestellt sei damit das Willens- bzw. Charakterele- ment der Urteilsfähigkeit (vgl. a.a.O., S. 13), und das aufgrund der Akten zu Recht. So habe die Beschwerdeführerin weder genaue Angaben zum Vertrag mit C._____ noch zu Zahlungen an C._____ machen können, die ab 2015 bis Ende September 2017 erfolgt seien. Sie verfüge auch über kein Vertragsexemplar. Es sei ihr daher auch nicht bewusst gewesen, dass sie Zahlungen über die vertragli- chen Verpflichtungen hinaus geleistet habe. In diese Richtung deuteten denn auch die Ausführungen von B._____ und D._____ in der Gefährdungsmeldung (vgl. a.a.O., S. 14 f.). Die Beschwerdeführerin besorge ihre Post nicht selbständig, seit Mitte 2017 lasse sie Zahlungen durch C._____ elektronisch erledigen, brau- che es ihre – der Beschwerdeführerin – Unterschrift nicht mehr und die entspre- chenden Unterlagen gingen nur an C._____. Das bedeute einen Kontrollverlust (a.a.O., S. 15). Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihre Angelegenhei- ten seien nicht ausreichend und sie sei nicht vollumfänglich in der Lage, die Handlungen von C._____ zu überwachen (vgl. a.a.O., S. 16). Der Bezirksrat widmete sich der "Einschätzung der KESB, die Beschwerde- führerin [sei] von C._____ abhängig, weil sie glaube, auf sie angewiesen zu sein" (a.a.O., S. 16). Er kam dabei in Wertung namentlich von KESB-act. 3/1-2 sowie der Äusserungen von C._____ gemäss KESB-act. 15 und 26 sowie der Be- schwerdeführerin gemäss KESB-act. 12 und 25 zum Schluss, es entstehe insge- samt der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Loyalitätskonflikt befinde, sich bei ihren Entscheidungen von der Angst vor der Reaktion C._____s leiten lasse und damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihr gerate (vgl. a.a.O., S. 19). Es könne letztlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwer- deführerin den Entscheid, den Kontakt zu B._____ und D._____ abzubrechen, nicht völlig frei getroffen habe (vgl. a.a.O., S. 20). Und er wies darauf hin, dass nunmehr C._____ die einzige nahe Bezugsperson der Beschwerdeführerin sei.
- 10 - C._____ übernehme dabei nicht nur die Besorgung der administrativen und finan- ziellen Angelegenheiten, sondern unterstütze die Beschwerdeführerin auch bei alltäglichen Verrichtungen ausser Hauses. Müsste sie auf die Unterstützung von C._____ verzichten, so bedeutete das einen grossen Verlust in sämtlichen Le- bensbereichen (vgl. a.a.O.). Es komme der Umstand hinzu, dass C._____ der Beschwerdeführerin nicht die Freiheit belasse, ihre Entscheidungen unbeeinflusst zu treffen, also selbst darüber zu entscheiden, welche Auskünfte sie ihren ande- ren Kindern geben und wie sie die Beziehung zu diesen gestalten wolle. Der Be- schwerdeführerin mangle es an Abgrenzungs- und Durchsetzungsvermögen. Da- raus resultiere ein Unvermögen, nach eigenem freien Willen zu handeln und der Beeinflussung von C._____ zu widerstehen. Aus der Kombination mit ihrer Uner- fahrenheit, ihrer eingeschränkten Mobilität und der sozialen Isolation ergebe sich ein Abhängigkeitsverhältnis, das als Schwächezustand zu betrachten sei (vgl. a.a.O., S. 21). In der Erwägung 6.2 hielt der Bezirksrat fest, im Vergleich zum Einkommen der Beschwerdeführerin erscheine die Entschädigung von C._____ zwischen Au- gust 2016 und Oktober 2017 als viel und könne allenfalls im Verhältnis zu den er- brachten Leistungen als übermässig betrachtet werden. Es könne jedoch mit Blick auf das Vermögen weder von Misswirtschaft noch von Verschwendung gespro- chen werden. Solche wären auch keine zwingende Voraussetzung für eine Bei- standschaft. Das Erwachsenenschutzrecht diene dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht dem der Erben oder dem des Gemeinwesens (vgl. a.a.O., S. 22). Indes ergebe sich ein Schwächezustand aus dem Unvermögen, hinreichend für die eigenen Angelegenheiten besorgt zu sein, aus der Unerfahrenheit der Be- schwerdeführerin, aus ihrer fehlenden Übersicht und Kontrollmöglichkeit in admi- nistrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie aus dem Abhängigkeitsver- hältnis zur Tochter C._____ und der damit einhergehenden sozialen Isolation (vgl. a.a.O., S. 23). Diese habe von der Beschwerdeführerin Entschädigungen bezo- gen, die das vertraglich Vereinbarte überstiegen, und die Beschwerdeführerin ha- be diese Zahlungen im Vertrauen zur Tochter geleistet, ohne sich ihres Ausmas- ses bewusst gewesen zu sein. Gerade weil sie die Zahlungen zwischenzeitlich genehmigt und für bescheiden gehalten habe und sie an diesen festhalte, bestehe
- 11 - für die Zukunft das Risiko der Vermögensschädigung (vgl. a.a.O., S. 23 f.). Zwar befinde sich aktuell ein grosser Teil des Vermögens noch im Nachlass und sei damit der alleinigen Verfügung der Beschwerdeführerin entzogen. Mit der Erbtei- lung ändere sich das und es falle ihr ein beträchtliches Vermögen zu, weshalb die Gefahr der Vermögensschädigung und der sozialen Isolation weiter bestehe (vgl. a.a.O., S. 24). In den Erwägungen 6.3 - 6.5 (vgl. act. 6 S. 24 - 26) kam der Bezirksrat zum Schluss, keines der Kinder komme als Beistand in Frage. Das Subsidiaritätsprin- zip sei gewahrt. Ein allfälliger Vorsorgeauftrag, in dem die Beschwerdeführerin C._____ als Vertreterin eingesetzt habe, sei damit unbeachtlich (vgl. a.a.O., S. 24). Eine Beistandschaft sei lediglich in den Bereichen Administration und Fi- nanzen angebracht, weil die Gefahr der Vermögensschädigung durch Unerfah- renheit und Abhängigkeit gegeben sei. Keine Aufgabe sei die Förderung des so- zialen Wohls der Beschwerdeführerin; Ziel sei es, die Eigenständigkeit der Be- schwerdeführerin zu stärken, indem ihre Abhängigkeit von der Tochter C._____ verringert werde. Die von der KESB getroffene Massnahme sei insoweit erforder- lich und geeignet (vgl. a.a.O., S. 25). Die Handlungsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin werde durch die Massnahme in keiner Weise eingeschränkt; eingeschränkt werde lediglich die Handlungsfreiheit, soweit sie sich die Handlungen des Bei- standes anrechnen lassen müsse. Die Massnahme erscheine daher auch als zu- mutbar (vgl. a.a.O., S. 26).
E. 5 Der Beistand wird gestützt auf Art. 405 Abs. 1 ZGB aufgefordert, sich in- nert nützlicher Frist die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen.
E. 6 Der Beistand wird aufgefordert, ein Inventar per Entscheiddatum ge- stützt auf Art. 405 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 17 EG KESR aufzunehmen und der KESB Bezirk Meilen innert zwei Monaten zur Genehmigung einzu- reichen. Mit dem Inventar ist das Konto in eigener Verwaltung zu nen- nen.
E. 7 Der Beistand wird darauf hingewiesen, dass bei einem Vermögen über CHF 50'000.00 oder bei einem vorhandenen Wertschriftendepot ein Ver- trag über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten abge- schlossen und der KESB zur Genehmigung eingereicht werden muss.
E. 8 Nächster Berichtstermin: 29. Februar 2020.
E. 9 Die Gebühren werden auf CHF 2'500.00 festgelegt. Der Betrag geht zu Lasten von A._____.
- 6 - Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (vgl. a.a.O., S. 10). Das gemäss Dispositivziffer 4 verein- barte Honorar beläuft sich für von J._____ persönlich erbrachte Leistungen auf Fr. 150.- pro Stunde, für Sekretariatsarbeiten auf Fr. 110.- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. KESB-act. 58).
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksrates Meilen vom
- Oktober 2018 aufgehoben. Damit entfällt die von der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Meilen mit Entscheid vom 8. März 2018 errichtete Beistandschaft für die Beschwerdeführerin.
- Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Beschwerdeführerin, an die Verfahrensbeteiligten, je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Ko- pie von act. 2, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Mei- len, an J._____ sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 23 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180089-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 1. Februar 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Verfahrensbeteiligte 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 31. Oktober 2018; VO.2018.14 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)
- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
1. - 1.1 A._____ war mit E._____ verheiratet, der am tt.mm.2017 verstarb. Das Ehepaar A._____E._____ hatte drei gemeinsame Kinder, B._____, C._____ und D._____. Die Eheleute wohnten zuletzt im F._____ in G._____; A._____ wohnt weiterhin dort. E._____ errichtete offenbar keine Verfügung von Todes wegen (vgl. KESB-act. 13B). Das im Kanton Zürich gelegene steuerbare Vermögen der Eheleute A._____E._____ betrug gemäss Steuererklärung per Ende 2016 rund Fr. 4'900'000 (vgl. KESB-act. 47) bzw. im Jahr 2017 provisorisch geschätzte Fr. 4'750'000 (vgl. KESB-act. 10). Es besteht eine Vermögensverwaltung bei der ZKB, welche auch die Steuererklärungen erstellt. Zum Vermögen zählt überdies eine in H._____ gelegene Ferienwohnung, die seit dem Tod von E._____ Anlass zu Auseinandersetzungen bietet (vgl. etwa KESB-act. 3/2, dort angehängte E- Mail-Ausdrucke, die ab dem 8. November 2017 datieren; vgl. auch KESB-act. 15 S. 4/5; siehe auch KESB-act. 12 S. 3: A._____ legte dar, sie habe sich überlegt, die Wohnung zu behalten, und ihren Kindern damit eine Freude machen wollen, aber mit dem Tod ihres Ehemannes sei alles durcheinander geraten und B._____ und D._____ hätten diese Idee gar nicht für gut befunden). A._____ erzielt nach dem Tod ihres Gatten aus Pension und AHV ein mo- natliches Renteneinkommen von rund Fr. 9'185.-; ihre monatlichen Pensionskos- ten betragen Fr. 6'550.- (vgl. KESB-act. 69). 1.2 A._____ ist nach – insoweit übereinstimmender – Auffassung ihrer Kinder nicht in der Lage, ohne eine gewisse Unterstützung ihre finanziellen (E-Banking) und administrativen Angelegenheiten auch im Zusammenhang mit der Erbteilung zu erledigen (vgl. KESB-act. 3/1 S. 2 und 3; vgl. KESB-act. 15 S. 5), zumal die fi- nanziellen Angelegenheiten zuvor E._____ besorgt hatte, solange ihm das mög- lich war. A._____ zeigt gemäss Auskunft von Dr. med. I._____ allerdings keine Einschränkungen ihrer kognitiven Fähigkeiten. Dass sie sich bei administrativen und finanziellen Angelegenheiten helfen lässt, ist aufgrund ihres Alters aus ärztli-
- 3 - cher Sicht nachvollziehbar. A._____ ist geistig gut in der Lage, eine Person als Bevollmächtigte auszuwählen sowie deren Tätigkeit und die Tragweite der Be- vollmächtigung hinreichend abzuschätzen; eine Gefahr, sich mit dem Abschluss von Rechtsgeschäften Schaden zuzufügen, besteht keine (vgl. KESB-act. 20). Von den drei Kindern A._____s hat erstelltermassen C._____ den engsten persönlichen Kontakt zur Mutter (vgl. insbes. KESB-act. 3/1 S. 2 [dort Ziff. 4]). C._____ kümmerte sich, nachdem sie ihre berufliche Tätigkeit im August 2014 aufgegeben hatte und vorübergehend Ferien machen wollte (vgl. KESB-act. 15 S. 3), seit 2015 hauptsächlich um ihre Eltern und besorgte für diese diverse orga- nisatorische und administrative Aufgaben; u.a. widmete sie sich der Räumung des elterlichen Hauses, das 2016 verkauft wurde (vgl. auch KESB-act. 26 S. 2). Für ihre Mutter besorgt sie weiterhin die diversen organisatorischen (wie z.B. Abspra- che von Arztterminen) und administrativen Aufgaben (wie z.B. Zahlungsverkehr per E-Banking). Für die Erfüllung dieser Besorgungen wurde zwischen den Eltern und C._____ ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, der vom 4. Februar 2017 datiert und eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 71.60 brutto vorsieht. Des Weitern sind 5 Wochen Ferien vereinbart (vgl. KESB-act. 15 S. 2, unten). 1.3 - 1.3.1 Rund einen Monat nach dem Tod von E._____ gelangte D._____ mit einem Schreiben vom 18. November 2017 (KESB-act. 2) an die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fortan nur: die KESB) und reichte mit diesem eine von B._____ verfasste Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer er- wachsenen Person ein, die vom 16. November 2017 datiert (KESB-act. 3/1). Dem Schreiben von D._____ war ein Telefongespräch mit der KESB vorangegangen (vgl. KESB-act. 2). Im Wesentlichen wurde mit der Meldung geltend gemacht, A._____ bedürfe Unterstützung bei der Verrichtung ihrer täglichen Angelegenheiten und insbeson- dere ihrer Einkommens- und Vermögensverwaltung (vgl. KESB-act. 3/1 S. 2). Die Meldung werde aufgrund des Verdachts finanzieller Unregelmässigkeiten von C._____ eingereicht, da sich diese zwischen dem 1. August 2016 und dem
30. September 2017 rund Fr. 58'000.- habe auszahlen lassen und Einsicht in die
- 4 - relevanten Unterlagen der Erbengemeinschaft verweigere (vgl. a.a.O.). Aufgrund des zunehmend aggressiven und teilweise irrationalen Verhaltens von C._____ gegenüber ihrem familiären Umfeld bestünden begründete Sorgen um die Sicher- heit und das Wohlergehen von A._____ (vgl. a.a.O., S. 3). Es scheine, C._____ habe A._____ mit einer Mischung aus Liebenswürdigkeit und Drohungen total hö- rig gemacht (vgl. a.a.O., S. 5). Und es wird Dringlichkeit geltend gemacht sowie die KESB gebeten, A._____ schonend und getrennt von C._____ zu befragen (vgl. a.a.O., S. 3). 1.3.2 Die KESB zog Erkundigungen ein und meldete mit Brief vom 28. November 2017 A._____ den Besuch einer Delegation auf den 1. Dezember 2017 für eine Anhörung an (vgl. KESB-act. 8). Die Anhörung, die A._____ überraschte, weil sie das Schreiben vom 28. November 2017 noch nicht zur Kenntnis genommen hatte (vgl. auch KESB-act. 32 S. 2: lasse Post ungeöffnet, bis C._____ vorbeikomme), fand am 1. Dezember 2017 statt (vgl. KESB-act. 12). Darin äusserte A._____ u.a., die Situation, nämlich ihre Unterstützung durch C._____, sei nicht so extrem, wie sie ihr eben vom Mitglied der KESB geschildert worden sei; sie erklärte weiter, B._____ und D._____ hätten gedacht, dass das F._____ sehr teuer sei; man ha- be nicht genau gewusst, wie das mit der Rente sei; und sie verwies auf den noch zu Lebzeiten ihres Ehemannes mit C._____ geschlossenen Vertrag (vgl. a.a.O., S. 1). Am 19. Dezember 2017 fand die Anhörung von C._____ statt, nach der die KESB eine Bestellung von C._____ als Beiständin prüfte (vgl. etwa KESB-act. 17
- 19, 22, 24). Am 12. Januar 2018 kam es zu einer weiteren Anhörung von A._____ und C._____, an der auch Rechtsanwalt Dr. Z._____ als Vertreter von A._____ in Sachen Nachlass/Erbteilung (vgl. KESB-act. 13 und 13A) teilnahm (vgl. KESB-act. 25). Am 19. Januar 2018 kam es zu einer weiteren Befragung von C._____ (vgl. KESB-act. 26). B._____ sowie D._____ meldeten sich wiederholt schriftlich bzw. telefonisch bei der KESB (vgl. KESB-act. 21, 23, 32, 48) und machten dabei u.a. geltend, C._____ strebe danach, das Leben ihrer Mutter voll- ständig zu kontrollieren (vgl. KESB-act. 21, S. 1, sowie 32 S. 2 und 3); sie monier- ten im Wesentlichen eine zunehmende Abhängigkeit der Mutter, die u.a. die Ent- schädigung von C._____ als angemessen finde (vgl. a.a.O., S. 2).
- 5 - 1.3.3 Die KESB traf nach der Befragung von C._____ noch weitere Abklärungen (vgl. etwa KESB-act. 28, 37 - 38, 46 f. und 52) und fällte am 8. März 2018 den fol- genden Entscheid (KESB-act. 56 [= act. 7/2/1] S. 9 - 10):
1. Für A._____, geboren tt. März 1935, von Zürich, … ZH und …, wird ge- stützt auf Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB eine Vertretungsbeistand- schaft mit Vermögensverwaltung angeordnet.
2. Dem Beistand werden im Rahmen dieser Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgabenbereiche übertragen,
a) für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und A._____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlun- gen soweit nötig zu vertreten,
b) A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Äm- tern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen,
c) A._____ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertre- ten, insbesondere das gesamte Einkommen und das gesamte Vermö- gen zu verwalten, mit Ausnahme des Kontos, welches A._____ in eige- ner Verwaltung zu belassen ist und auf das sie alleine Zugriff hat.
3. Als Beistand wird J._____, K._____, ernannt mit der Einladung, nötigen- falls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen (Art. 414 ZGB).
4. Das Honorar wird gemäss separat unterzeichneter Vereinbarung zu Las- ten des Klientenvermögens entrichtet.
5. Der Beistand wird gestützt auf Art. 405 Abs. 1 ZGB aufgefordert, sich in- nert nützlicher Frist die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen.
6. Der Beistand wird aufgefordert, ein Inventar per Entscheiddatum ge- stützt auf Art. 405 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 17 EG KESR aufzunehmen und der KESB Bezirk Meilen innert zwei Monaten zur Genehmigung einzu- reichen. Mit dem Inventar ist das Konto in eigener Verwaltung zu nen- nen.
7. Der Beistand wird darauf hingewiesen, dass bei einem Vermögen über CHF 50'000.00 oder bei einem vorhandenen Wertschriftendepot ein Ver- trag über die Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten abge- schlossen und der KESB zur Genehmigung eingereicht werden muss.
8. Nächster Berichtstermin: 29. Februar 2020.
9. Die Gebühren werden auf CHF 2'500.00 festgelegt. Der Betrag geht zu Lasten von A._____.
- 6 - Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (vgl. a.a.O., S. 10). Das gemäss Dispositivziffer 4 verein- barte Honorar beläuft sich für von J._____ persönlich erbrachte Leistungen auf Fr. 150.- pro Stunde, für Sekretariatsarbeiten auf Fr. 110.- pro Stunde zuzüglich Mehrwertsteuer (vgl. KESB-act. 58). 1.3.4 Gegen Ende März bzw. anfangs April 2018 brach A._____ den Kontakt zu D._____ und B._____ ab (vgl. act. 7/15/4 sowie 7/12/3) und bat sie, allfällige An- fragen und Korrespondenz an den von ihr beigezogenen Rechtsvertreter zu rich- ten (vgl. act. 7/12/2 und 7/15/1). Zur Begründung verwies sie auf die von der KESB errichtete Beistandschaft ("bin auf Grund von schlimmen, unwahren An- schuldigungen bevormundet worden"; act. 7/12/3) bzw. auf das, was alles pas- siert sei, worüber sie enttäuscht und traurig sei (act. 7/15/4).
2. Den Entscheid der KESB vom 8. März 2018 liess A._____ durch ihren am
19. März 2018 mandatierten Rechtsvertreter beim Bezirksrat Meilen mit Be- schwerde anfechten (vgl. act. 7/1). Sie liess in der Sache die ersatzlose Aufhe- bung des Entscheids der KESB beantragen; prozessual beantragte sie, es sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben (vgl. a.a.O., S. 2). Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch, in das er als Verfahrensbeteilig- te die Kinder von A._____ einbezog, denen er auch das Urteil zukommen liess. Mit Beschluss vom 11. Juni 2018 hiess der Bezirksrat den prozessualen Antrag von A._____ gut und räumte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder ein (vgl. act. 7/19 S. 11). Am 31. Oktober 2018 fällte der Bezirksrat sein Urteil (act. 6 [= act. 3 = act. 7/32 = KESB-act. 86]). In Dispositivziffer I wies er die Beschwerde ab und be- stätigte den Entscheid der KESB vom 8. März 2018. In Dispositivziffer II setzte er die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.- fest und auferlegte sie A._____, der er ge- mäss Dispositivziffer III auch keine Parteientschädigung zusprach (vgl. a.a.O., S. 27).
3. Über das Urteil des Bezirksrates beschwerte sich A._____ (fortan: die Be- schwerdeführerin) rechtzeitig mit Schriftsatz vom 30. November 2018 (act. 2 f.). Sie beantragt, es sei – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des
- 7 - Staates – das bezirksrätliche Urteil aufzuheben und von der Errichtung einer Bei- standschaft abzusehen (act. 2 S. 2, Antrag 1). Eventuell sei das Verfahren zur er- gänzenden Sachverhaltsabklärung an den Bezirksrat zurückzuweisen (a.a.O., An- trag 2). In der Folge wurden die bezirksrätlichen Akten, zu denen auch die Akten der KESB gehören, von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 4). Weitere Verfahrens- schritte sind nicht erforderlich. Die Sache erweist sich als spruchreif. Den Verfah- rensbeteiligten ist zusammen mit diesem Entscheid lediglich noch je ein Doppel bzw. eine Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen)
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwer- de führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67
- 8 - EG KESR sowie BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten im zweitinstanzlichen Verfahren an sich Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Aus- schluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Indes kommen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB dieselben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbesondere die Art. 59 f. ZPO zu beachten.
2. - 2.1 Der Bezirksrat legte in seinem Urteil in der Erwägung 4.1 in groben Zügen die Voraussetzungen dar, die erfüllt sein müssen, damit gestützt auf Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine Beistandschaft errichtet werden kann. In der Erwägung 4.2 seines Urteils verwies er in allgemeiner Art auf die Voraussetzungen, unter denen eine Vertretungsbeistandschaft i.S. des Art. 394 ZGB errichtet werden darf, sowie auf Art. 395 Abs. 1 ZGB, gemäss dem das gesamte Einkommen und Ver- mögen oder Teile davon unter die Verwaltung eines Beistands gestellt werden können (vgl. act. 6 S. 8 f.). In den Erwägungen 6.1 (act. 6 S. 12 - 21) befasste sich der Bezirksrat kurz zusammengefasst mit der Frage eines Schwächezustandes. Er hielt fest, es sei erstellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bis zu seiner Urteilsunfähig- keit sämtliche administrativen und finanziellen Angelegenheiten der Eheleute be- sorgt habe. Diese Aufgabe habe ab Ende 2014 dann C._____ übernommen. Der Beschwerdeführerin fehle folglich die entsprechende Erfahrung, was allein noch keinen Schwächezustand i.S. des Art. 390 ZGB zu begründen vermöge, solange die betroffene Person in der Lage sei, die nötige Hilfe selbst zu organisieren und zu überwachen. Anlass zu einer Intervention bestehe nur dann, wenn die Urteils- fähigkeit der betroffenen Person in Frage gestellt werde (a.a.O., S. 12 f.). Auf- grund der Auskünfte von Dr. med. I._____ sei nicht zu bezweifeln, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen der kognitiven Fähigkeiten bestün-
- 9 - den, sie Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen ihrer Handlungen zu erkennen vermöge und dieser vernünftigen Erkenntnis entsprechend ihren freien Willen zu bilden vermöge. Die KESB sei jedoch zum Schluss gekommen, die Beschwerde- führerin sei von ihrer Tochter C._____ abhängig und lasse sich von dieser fremd- bestimmen, indem sie den Willen der Tochter an die Stelle des eigenen Willens setze. Von der KESB in Frage gestellt sei damit das Willens- bzw. Charakterele- ment der Urteilsfähigkeit (vgl. a.a.O., S. 13), und das aufgrund der Akten zu Recht. So habe die Beschwerdeführerin weder genaue Angaben zum Vertrag mit C._____ noch zu Zahlungen an C._____ machen können, die ab 2015 bis Ende September 2017 erfolgt seien. Sie verfüge auch über kein Vertragsexemplar. Es sei ihr daher auch nicht bewusst gewesen, dass sie Zahlungen über die vertragli- chen Verpflichtungen hinaus geleistet habe. In diese Richtung deuteten denn auch die Ausführungen von B._____ und D._____ in der Gefährdungsmeldung (vgl. a.a.O., S. 14 f.). Die Beschwerdeführerin besorge ihre Post nicht selbständig, seit Mitte 2017 lasse sie Zahlungen durch C._____ elektronisch erledigen, brau- che es ihre – der Beschwerdeführerin – Unterschrift nicht mehr und die entspre- chenden Unterlagen gingen nur an C._____. Das bedeute einen Kontrollverlust (a.a.O., S. 15). Die Kenntnisse der Beschwerdeführerin über ihre Angelegenhei- ten seien nicht ausreichend und sie sei nicht vollumfänglich in der Lage, die Handlungen von C._____ zu überwachen (vgl. a.a.O., S. 16). Der Bezirksrat widmete sich der "Einschätzung der KESB, die Beschwerde- führerin [sei] von C._____ abhängig, weil sie glaube, auf sie angewiesen zu sein" (a.a.O., S. 16). Er kam dabei in Wertung namentlich von KESB-act. 3/1-2 sowie der Äusserungen von C._____ gemäss KESB-act. 15 und 26 sowie der Be- schwerdeführerin gemäss KESB-act. 12 und 25 zum Schluss, es entstehe insge- samt der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin in einem Loyalitätskonflikt befinde, sich bei ihren Entscheidungen von der Angst vor der Reaktion C._____s leiten lasse und damit in ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihr gerate (vgl. a.a.O., S. 19). Es könne letztlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwer- deführerin den Entscheid, den Kontakt zu B._____ und D._____ abzubrechen, nicht völlig frei getroffen habe (vgl. a.a.O., S. 20). Und er wies darauf hin, dass nunmehr C._____ die einzige nahe Bezugsperson der Beschwerdeführerin sei.
- 10 - C._____ übernehme dabei nicht nur die Besorgung der administrativen und finan- ziellen Angelegenheiten, sondern unterstütze die Beschwerdeführerin auch bei alltäglichen Verrichtungen ausser Hauses. Müsste sie auf die Unterstützung von C._____ verzichten, so bedeutete das einen grossen Verlust in sämtlichen Le- bensbereichen (vgl. a.a.O.). Es komme der Umstand hinzu, dass C._____ der Beschwerdeführerin nicht die Freiheit belasse, ihre Entscheidungen unbeeinflusst zu treffen, also selbst darüber zu entscheiden, welche Auskünfte sie ihren ande- ren Kindern geben und wie sie die Beziehung zu diesen gestalten wolle. Der Be- schwerdeführerin mangle es an Abgrenzungs- und Durchsetzungsvermögen. Da- raus resultiere ein Unvermögen, nach eigenem freien Willen zu handeln und der Beeinflussung von C._____ zu widerstehen. Aus der Kombination mit ihrer Uner- fahrenheit, ihrer eingeschränkten Mobilität und der sozialen Isolation ergebe sich ein Abhängigkeitsverhältnis, das als Schwächezustand zu betrachten sei (vgl. a.a.O., S. 21). In der Erwägung 6.2 hielt der Bezirksrat fest, im Vergleich zum Einkommen der Beschwerdeführerin erscheine die Entschädigung von C._____ zwischen Au- gust 2016 und Oktober 2017 als viel und könne allenfalls im Verhältnis zu den er- brachten Leistungen als übermässig betrachtet werden. Es könne jedoch mit Blick auf das Vermögen weder von Misswirtschaft noch von Verschwendung gespro- chen werden. Solche wären auch keine zwingende Voraussetzung für eine Bei- standschaft. Das Erwachsenenschutzrecht diene dem Schutz der hilfsbedürftigen Person, nicht dem der Erben oder dem des Gemeinwesens (vgl. a.a.O., S. 22). Indes ergebe sich ein Schwächezustand aus dem Unvermögen, hinreichend für die eigenen Angelegenheiten besorgt zu sein, aus der Unerfahrenheit der Be- schwerdeführerin, aus ihrer fehlenden Übersicht und Kontrollmöglichkeit in admi- nistrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie aus dem Abhängigkeitsver- hältnis zur Tochter C._____ und der damit einhergehenden sozialen Isolation (vgl. a.a.O., S. 23). Diese habe von der Beschwerdeführerin Entschädigungen bezo- gen, die das vertraglich Vereinbarte überstiegen, und die Beschwerdeführerin ha- be diese Zahlungen im Vertrauen zur Tochter geleistet, ohne sich ihres Ausmas- ses bewusst gewesen zu sein. Gerade weil sie die Zahlungen zwischenzeitlich genehmigt und für bescheiden gehalten habe und sie an diesen festhalte, bestehe
- 11 - für die Zukunft das Risiko der Vermögensschädigung (vgl. a.a.O., S. 23 f.). Zwar befinde sich aktuell ein grosser Teil des Vermögens noch im Nachlass und sei damit der alleinigen Verfügung der Beschwerdeführerin entzogen. Mit der Erbtei- lung ändere sich das und es falle ihr ein beträchtliches Vermögen zu, weshalb die Gefahr der Vermögensschädigung und der sozialen Isolation weiter bestehe (vgl. a.a.O., S. 24). In den Erwägungen 6.3 - 6.5 (vgl. act. 6 S. 24 - 26) kam der Bezirksrat zum Schluss, keines der Kinder komme als Beistand in Frage. Das Subsidiaritätsprin- zip sei gewahrt. Ein allfälliger Vorsorgeauftrag, in dem die Beschwerdeführerin C._____ als Vertreterin eingesetzt habe, sei damit unbeachtlich (vgl. a.a.O., S. 24). Eine Beistandschaft sei lediglich in den Bereichen Administration und Fi- nanzen angebracht, weil die Gefahr der Vermögensschädigung durch Unerfah- renheit und Abhängigkeit gegeben sei. Keine Aufgabe sei die Förderung des so- zialen Wohls der Beschwerdeführerin; Ziel sei es, die Eigenständigkeit der Be- schwerdeführerin zu stärken, indem ihre Abhängigkeit von der Tochter C._____ verringert werde. Die von der KESB getroffene Massnahme sei insoweit erforder- lich und geeignet (vgl. a.a.O., S. 25). Die Handlungsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin werde durch die Massnahme in keiner Weise eingeschränkt; eingeschränkt werde lediglich die Handlungsfreiheit, soweit sie sich die Handlungen des Bei- standes anrechnen lassen müsse. Die Massnahme erscheine daher auch als zu- mutbar (vgl. a.a.O., S. 26). 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerdeschrift – zusammengefasst – vorab die Sachverhaltsfeststellungen, die der Bezirksrat seinem Urteil zu Grunde gelegt hat, in mehrfacher Hinsicht: Sie seien völlig einseitig erfolgt, ohne kritische Hinterfragung der Angaben von B._____ und D._____, ungeachtet der Tatsache, dass viele deren Aussagen unzutreffend seien (wie z.B., es sei die Post der Be- schwerdeführerin an C._____ umgeleitet worden), und ungeachtet des Interes- senkonfliktes wegen der Erbstreitigkeiten (vgl. act. 2 S. 5), die seit dem Tod des Ehemannes bestünden (vgl. a.a.O., S. 4). In diesen stünden B._____ und D._____ auf der einen Seite, die die Gefährdungsmeldung erstattet hätten, als sie
– die Beschwerdeführerin – sich geweigert habe, gewisse Dokumente herauszu- geben. Bis zu diesem Zeitpunkt sei die Betreuung durch ihre Tochter C._____
- 12 - kein Thema und insbesondere von einem Abhängigkeitsverhältnis nie die Rede gewesen (vgl. a.a.O., S. 4). Die KESB habe den Anspruch auf faires Verfahren gemäss Art. 29 BV ihr – der Beschwerdeführerin – gegenüber in schwerwiegender Art verletzt, sie gewis- sermassen zu einem Objekt degradiert (vgl. a.a.O., S. 6 f.): kurzfristig angesetzte Anhörung auf den 1. Dezember 2017, keine Bekanntgabe des Themas im Vor- aus, keine Aufklärung über ihre Rechte bzw. Mitwirkungspflichten, keine Zustel- lung der Protokolle ihrer Anhörung zur Einsicht und damit keine Möglichkeit zur Berichtigung der Protokolle; keine richtigen Abklärungen, sondern ein hauptsäch- liches Abstützen auf Angaben von B._____ und D._____, die nie persönlich ein- vernommen worden seien; Entscheid in der Sache sechs Tage, nachdem ihr Ak- ten auf ihr Verlangen hin zugestellt worden seien, ohne die Möglichkeit, die im Raum stehenden Vorwürfe mit Fakten zu widerlegen (vgl. auch a.a.O., S. 8). Die- se Mängel hätten – anders als der Bezirksrat meine – im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geheilt werden können, denn es könne nicht sein, dass sie den Sach- verhalt, den die Behörden von Amtes wegen zu ermitteln hätten, in einem Rechtsmittelverfahren zu erstellen habe. Infolgedessen sei das Urteil aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanzen zurückzuweisen (vgl. a.a.O.). Ein Schwächezustand i.S. des Art. 390 ZGB liege nicht vor (vgl. a.a.O., S. 6 und S. 8 ff.). Das beweise schon das Schreiben des Hausarztes an die KESB, der deutlich festhalte, sie sei geistig gut in der Lage, eine geeignete Person als Be- vollmächtigte auszuwählen und deren Tätigkeit hinreichend abzuschätzen bzw. zu kontrollieren. Obschon der Hausarzt sie – die Beschwerdeführerin – und ihre Fa- milienverhältnisse seit Jahren bestens kenne, fänden sich in seinem Schreiben an die KESB keine Hinweise darauf, dass sie in einem problematischen Abhängig- keitsverhältnis zu ihrer Tochter C._____ stehe. Im Gegenteil, der Hausarzt habe diese Tochter sogar als Beiständin empfohlen. Im Minimum hätte die KESB beim Hausarzt nachfragen müssen (vgl. a.a.O., S. 9). Der Bezirksrat führe zur Begründung des Schwächezustandes in einem ers- ten Schritt ins Feld, die Beschwerdeführerin sei mangels Übersicht und Kontroll- möglichkeiten nicht in der Lage, die Handlungen ihrer Tochter zu überwachen. Es bestehe indes eine klare Vereinbarung, wie viel die Tochter für geleistete Dienste
- 13 - erhalte. Alles werde – auf Anraten eines Anwalts – AHV-pflichtig abgerechnet. Nichts werde geschenkt. Der Bezirksrat zeige nicht auf, worin das Übermässige des vereinbarten Stundenansatzes liege bzw. was eine angemessene Entschädi- gung wäre; erstaunlich sei dafür, dass ein Beistand mit einem Stundenansatz von Fr. 150.- eingesetzt werden solle (vgl. a.a.O., S. 10). Sämtliche Kontoauszüge seien nachweislich immer ihr – der Beschwerdeführerin – zugestellt und von ihr kontrolliert worden. Jede einzelne Transaktion sei nachweislich von ihrem Com- puter in ihrer Wohnung und in ihrem Beisein ausgeführt worden. Bis heute habe sie jederzeit die Möglichkeit, alles zu überprüfen (vgl. a.a.O., S. 11). Weiter be- gründe der Bezirksrat den Schwächezustand mit der Beeinflussung durch ihre Tochter C._____, die darauf eingewirkt habe, keine Nachlassdokumente heraus- zugeben. Abgesehen davon, dass ein Versuch der Beeinflussung per se noch keinen Schwächezustand begründe, treffe es schlicht nicht zu, dass die Tochter sie in diesen Handlungen beeinflusst habe. Es entspreche ihrem freien Willen, nichts herauszugeben, und sie sei bis heute gleicher Meinung wie die Tochter. Warum man jede ihrer Handlungen als fremdbestimmt taxiere, sei weder ersicht- lich noch erklärbar (vgl. a.a.O., S. 11). Im Übrigen habe sie trotz angeblichem Verbot durch die Tochter C._____ ihre Kinder B._____ und D._____ empfangen, was, wie der Bezirksrat selbst festgestellt habe, zeige, dass sie sich sehr wohl gegenüber der Tochter C._____ durchzusetzen vermöge (vgl. a.a.O.). Der Be- zirksrat halte fest, es bestehe der Eindruck, sie befinde sich in einem Loyalitäts- konflikt. Solche Konflikte bestünden bei familiären Streitigkeiten indes immer. Stand heute bestehe ein solcher Konflikt jedoch nicht mehr, nachdem sie erfahren habe, wie sie von ihren eigenen Kindern bei der KESB angezeigt worden sei. Wenn der Bezirksrat in Zweifel ziehe, sie habe den Entscheid, den Kontakt zu ih- ren Kindern B._____ und D._____ abzubrechen, nicht völlig frei getroffen, so stel- le er blosse Vermutungen an, aber keine Tatsachen fest (vgl. a.a.O., S. 12). Der Kontaktabbruch habe letztlich keinen Einfluss auf ihre soziale Stellung. Sie habe auch früher kaum Kontakt zu diesen zwei Kindern gehabt, die sich auch nie um ihre Betreuung gekümmert hätten. Sie verfüge im Übrigen sehr wohl über ein so- ziales Netz, habe sie doch im F._____ Mitbewohner, was der Bezirksrat verges- sen habe. Sie sei auch ohne ihre Tochter C._____ mobil, könnte sie doch ein Taxi
- 14 - nehmen und sich von Angestellten begleiten lassen. Die gesamthafte Betrachtung des Bezirksrates, aus der Kombination von Unerfahrenheit, eingeschränkter Mobi- lität und sozialer Isolation ergebe sich ein Abhängigkeitsverhältnis, das als Schwächezustand zu werten sei, bleibe daher unzutreffend (vgl. a.a.O., S. 12). Die Beschwerdeführerin stellt zudem die vom Bezirksrat angenommene (Vermögens-)Gefährdung in Abrede, u.a. mit dem Hinweis darauf, der zwischen- zeitlich eingesetzte Beistand J._____ habe explizit kundgetan, er habe nicht das Gefühl, es sei Vermögen verschwunden. Zudem gebe es keine Hinweise auf eine unangemessene Entschädigung der Tochter C._____. Die vom Bezirksrat ge- troffene Feststellung zur Höhe der Entschädigung übergehe, welche Leistungen die Tochter für sie und ihren Ehemann erbracht habe, und sei daher per se halt- los. Warum sich ein Risiko der Vermögensschädigung nach der Erbteilung ein- stellen solle, habe der Bezirksrat nicht näher begründet (vgl. a.a.O., S. 13) und bleibe deshalb eine haltlose Unterstellung (a.a.O., S. 14). Schliesslich erachtet die Beschwerdeführerin die Massnahme auch als un- verhältnismässig: Es werde das gesamte Vermögen unter Beistandschaft gestellt, weil der Bezirksrat befürchte, ihr Vermögen werde durch übermässige Bezüge der Tochter C._____ geschädigt. Andere Befürchtungen bestünden nicht (vgl. a.a.O.). Verhältnismässig wäre es daher, wenn schon, den Vertretungsbeistand mit der einzigen Aufgabe zu betrauen, die Leistungen an die Tochter C._____ zu kontrol- lieren (vgl. a.a.O., S. 15).
3. - 3.1 Der Bezirksrat hat sich in seinem Urteil im Wesentlichen auf die Sachver- haltsermittlungen der KESB abgestützt und keine eigenen entsprechenden Be- mühungen unternommen. Soweit die Sachverhaltsermittlungen der KESB fehler- haft waren, wie es die Beschwerdeführerin geltend macht, würde das auch auf das Urteil des Bezirksrates durchschlagen. Damit ist allerdings nicht gesagt, die Sachverhaltsermittlungen der KESB seien in allen von der Beschwerdeführerin aufgegriffenen Punkten einfach fehlerhaft gewesen. So gelten im Zusammenhang mit der Sachverhaltsermittlung zwar die Vorschriften der ZPO für Beweiserhebun- gen; zu beachten ist indes Art. 168 Abs. 2 ZPO. Vorrangig sind daher die Art. 446
- 449b ZGB sowie die Bestimmungen des EG KESR von der KESB zu beachten. Der Sachverhalt kann daher nicht nur mit Beweismitteln i.S. der ZPO ermittelt
- 15 - werden, sondern es dürfen ebenfalls Erkundigungen eingeholt werden (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB). Die Anhörung ist keine Verhandlung, bei der alle Punkte des Art. 133 ZPO zu beachten sind. Die Einladung zur Anhörung kann formlos und ohne Androhung von Säumnisfolgen ergehen (vgl. § 50 EG KESR) und es gilt der Art. 134 ZPO nicht. Es ist nur der wesentliche Inhalt der Anhörung zu proto- kollieren, gegebenenfalls durch Sekretariatsangehörige der KESB (vgl. § 52 EG KESR). Eine Pflicht, unaufgefordert die Protokolle von Anhörungen zuzustellen, besteht aufgrund von Art. 449b ZGB nicht (und gölte auch nicht aufgrund von Art. 136 ZPO). Anzuhören ist schliesslich nicht jede Person, sondern nur die "be- troffene Person", soweit das nicht unverhältnismässig erscheint (vgl. Art. 447 ZGB und § 51 Abs. 1 EG KESR). Mit der betroffenen Person ist dabei die Person ge- meint, für die eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme ins Auge gefasst oder deren Rechtsstellung durch eine Massnahme zum Kindes- oder Erwachse- nenschutz geschmälert wird (z.B. durch Obhutsentzug). Die KESB kann sich da- her bei nicht betroffenen Personen auch auf schriftliche Auskünfte abstützen so- wie anderes ihr (ggf. auch unaufgefordert) Mitgeteiltes berücksichtigen. Richtig ist immerhin, um auch das anzumerken, dass Telefonate eine Anhörung nicht erset- zen und keine Grundlage für etwas bieten könnten, was einem Zeugnis i.S. der ZPO nur annähernd gleichkommen könnte. Wie die KESB das von ihr Ermittelte bzw. das ihr zur Kenntnis Gebrachte danach wertet, beschlägt im Übrigen nicht die Ermittlung an sich, sondern eine andere Frage, nämlich die der Würdigung bzw. Wertung des Ermittelten. 3.2 Der Bezirksrat schloss im Ergebnis seiner Erwägungen, wie die Beschwerde- führerin richtig erkannt hat, es liege bei ihr ein Schwächezustand vor, aufgrund dessen sie nicht in der Lage sei, ihre eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, und zwar aus Unerfahrenheit, fehlender Übersicht und Kontrollmöglich- keiten in administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie wegen des Ab- hängigkeitsverhältnisses zur Tochter C._____. Dieses Verhältnis verunmögliche es ihr, die Handlungen der Tochter hinreichend zu überprüfen und sich gegen den Willen der Tochter durchzusetzen, zumal sich die Tochter C._____ mit Entschädi- gungen habe abgelten lassen, welche das vertraglich Vereinbarte überstiegen hätten; die Tochter liege mit ihren Geschwistern im Streit und ihr bisheriges Ver-
- 16 - halten zeige, dass sie bei Interessenkollisionen nicht fähig sei, ihre eigenen Inte- ressen hinter die der Mutter zu stellen. Daraus resultiere eine Gefährdung des Wohls der Beschwerdeführerin inklusive des Vermögens, zumal die Beschwerde- führerin nach dem Abbruch der Kontakte zu den anderen Kindern auch zuneh- mend sozial isoliert sei (vgl. act. 6 S. 23). 3.2.1 Richtig daran ist, und zwar weil es sich aus den Anhörungen der Tochter C._____ ergibt (vgl. KESB-act. 15 und 25 f.), dass C._____ zuweilen wenig Dis- tanz sowie Impulsivität zeigt (die auch der Beschwerdeführerin bekannt ist; vgl. KESB-act. 12 S. 2, 7. Absatz) und in ihrer protokollierten Ausdrucksweise stre- ckenweise ungenau, übertreibend und vereinnahmend wirkt, gewiss für die Mutter engagiert, aber auch sich rechtfertigend (vgl. etwa KESB-act. 15 S. 2 f., ferner KESB-act. 26). Letzteres ist vor dem Hintergrund der Meldung von B._____ und D._____ an die KESB und des von der KESB gestützt darauf angeschnittenen Themas indes verständlich. Die Meldung visiert C._____ an und zeigt auf, dass sich die Geschwister – die keinen grossen Kontakt untereinander pflegten – nicht gerade grün sind (vgl. KESB-act. 3/1 und 3/2). Richtig ist ebenso, dass der Standpunkt von C._____ im Erbstreit dem der Beschwerdeführerin entspricht. Und dieser Erbstreit stand am Anfang des Verfah- rens (vgl. vorn E. I/1.1) und wurde von B._____ sowie D._____ u.a. zum Anlass der Meldung an die KESB genommen, aber ebenso etwa zum Anlass, alle Konto- auszüge ab 1. Januar 2015 bis zum Tod von E._____ zu verlangen (vgl. KESB- act. 3/2: E-Mail im Anhang zur "Schilderung des Sachverhalts"). Mit der Nachlass- feststellung hatte dieses Ansinnen unmittelbar offensichtlich nichts zu tun. Um die Erbteilung und die dabei divergierenden Interessen geht es hier allerdings nicht, und die Beistandschaft sieht eine Vertretung der Beschwerdeführerin, wie sie der Bezirksrat für richtig befand, in dieser Sache auch nicht vor. Anlass zur Vorsicht bei der Wertung der Sachdarstellungen von B._____ und D._____ gebietet der Erbenstreit immerhin nur schon aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, wie sie auch zu Recht darauf verweist, dass z.B. die Behauptung in der Meldung an die KESB, die Post sei an die Tochter C._____ umgeleitet worden, wie gesehen nicht zutrifft. Für E._____ bestand zudem – anders als in einer E-Mail von B._____ vermerkt, die sich im
- 17 - Anhang zu KESB-act. 3/2 befindet – auch nie eine Beistandschaft (vgl. auch KESB-act. 3/2 S. 2). Übertreibungen finden sich m.a.W. auch in den Sachdarstel- lungen von B._____ bzw. D._____. 3.2.2 Der Bezirksrat erblickt u.a. im Abbruch der Kontakte zu den Kindern B._____ und D._____ eine zunehmende soziale Isolation der Beschwerdeführe- rin, wie sie etwa von D._____ in der Meldung an die KESB erwähnt wurde (vgl. KESB-act. 3/2 S. 2: Besonders gravierend ist aber …). Er stützt sich dabei nicht auf konkrete eigene Feststellungen dazu, wie intensiv zuvor die Kontakte von B._____ und D._____ mit der Beschwerdeführerin waren. Folgt man den Anga- ben der Beschwerdeführerin, so war der Kontakt von B._____ zu seiner Mutter gering und fiel auch die Kontaktpflege von D._____ zur Mutter in den vergange- nen Jahren nicht üppig aus. Kein wesentlich anderes Bild ergibt sich aus den An- gaben von B._____ und D._____ (vgl. etwa KESB-act. 3/1 und 3/2 und 23 [20 Jahre in Vietnam, jetzt ein bis zwei Mal pro Jahr ein Besuch] sowie 32 [dort S. 4 unten]). Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerdeschrift darauf, dass sie im F._____ wohnt und dort sehr wohl soziale Kontakte hat. Das ist offensichtlich zutreffend, wie auch die damit verbundenen Bemerkungen der Beschwerdeführe- rin (vgl. act. 2 S. 12) sogleich einleuchten (vgl. zudem etwa KESB-act. 32 S. 5 [Gymnastikstunde im F._____ am 24. Dezember 2017]). Vor dem Hintergrund der Meldung der zwei Kinder der Beschwerdeführerin an die KESB und des Entschei- des der KESB vom 8. März 2018 erweist sich der Kontaktabbruch im Übrigen durchaus nachvollziehbar; ihn als Ausdruck eines Loyalitätskonflikts bzw. einer Abhängigkeit von der Tochter C._____ zu deuten, ist mit Blick auf die Auskünfte von Dr. med. I._____, auf die noch zu kommen sein wird, insoweit nicht stichhal- tig. Ein Zusammenhang zwischen der "sozialen Isolation" und der angeordneten Beistandschaft ist zudem nicht ersichtlich. Und ebenfalls nicht ersichtlich ist, aus welcher eigenen Erkenntnis D._____ und B._____ etwas dazu äussern könnten, wie die Beschwerdeführerin z.B. ihre Angelegenheiten besorgt bzw. besorgen lässt.
- 18 - 3.2.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin bei der Besorgung ihrer admi- nistrativen und finanziellen Angelegenheiten auf Hilfeleistungen der Tochter C._____ zurückgreift, weil sie diese Angelegenheiten alleine nicht bewältigen kann. Aufgrund der Auskunft von Dr. med. I._____ darf aber als erstellt gelten, dass bei der Beschwerdeführerin keine Einschränkungen der kognitiven Fähigkei- ten bestehen, die Beschwerdeführerin m.a.W. Sinn, Zweckmässigkeit und Wir- kungen ihrer Handlungen zu erkennen und dieser Erkenntnis entsprechend ihren freien Willen zu bilden vermag. Das hielt auch der Bezirksrat zutreffend fest (vgl. act. 6 S. 13). Der Auskunft von Dr. med. I._____ lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die Beschwerdeführerin geistig gut in der Lage ist, Bevollmächtigte auszu- wählen und die Tragweite einer Bevollmächtigung sowie die Tätigkeit einer be- vollmächtigten Person hinreichend abzuschätzen (vgl. KESB-act. 20). Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass es sich anders verhält, dass die Beschwerdeführerin gerade nicht ihrem freien Willen entsprechend zu handeln vermag, liegen nicht vor. Namentlich lässt sich aus der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 1. De- zember 2017 (KESB-act. 12) nichts herleiten, was von der ärztlichen Auskunft abwiche, zumal wenn man die Umstände berücksichtigt, unter denen es zur An- hörung kam (sehr kurzfristige Terminfestsetzung und damit einhergehende Über- raschung der Beschwerdeführerin). Die Beschwerdeführerin zeigte sich in dieser Anhörung nämlich durchaus als orientiert. So gab sie Auskunft zur Vermögensan- lage (bei der ZKB; vgl. auch KESB-act. 47, dort Wertschriftenverzeichnis [Steuer- report ZKB]), zu den Abrechnungen im Zahlungsverkehr und erwähnte die Eröff- nung eines neuen Kontos nach dem Tod ihres Gatten (vgl. KESB-act. 12 S. 1), weil zuvor das Konto auf beide Ehegatten gelautet hatte (vgl. a.a.O., S. 3). Von sich aus brachte sie das Gespräch zudem auf die Wohnung in H._____ und die von ihren Vorstellungen dazu abweichenden Auffassungen von B._____ und D._____ (vgl. a.a.O., S. 3). Dass sie Einzelheiten, etwa zum Umfang der Abgel- tungen an ihre Tochter über mehr als ein Jahr hinweg, nicht präsent hatte, kann aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung – und dabei unabhängig vom Alter der Beschwerdeführerin – nicht als erstaunlich gewertet werden. Hinzu kommt, dass aus dem Protokoll ohnehin nicht ganz klar wird, was im Gesprächsverlauf
- 19 - jeweils genau gefragt wurde. Die Beschwerdeführerin wies zudem auf die auf- wändige Betreuung ihres Mannes vor dessen Tod hin (vgl. a.a.O.), was ebenfalls seine Richtigkeit hat. Gleichwohl nahm der Bezirksrat eine die Willensbildung der Beschwerdefüh- rerin beeinträchtigende Abhängigkeit der Beschwerdeführerin von der Tochter C._____ an, ferner fehlende Kontrolle der Tochter C._____ durch die Beschwer- deführerin, im Wesentlichen gestützt allerdings nicht auf eigene Feststellungen oder Feststellungen der KESB, sondern gestützt auf einen Schluss bzw. eine "Einschätzung" der KESB (vgl. act. 6 S. 13 und 16), die sich in diesem Punkt un- übersehbar vor allem an die Angaben von D._____ und B._____ anlehnt (vgl. KESB-act. 56, dort S. 3 [zu KESB-act. 21], S. 4 [zu KESB-act. 32] und dann S. 6 [Problematisch an diesem Umstand …]). An diese Angaben von D._____ und B._____ lehnt sich der Bezirksrat etwa auf S. 14 f. seines Urteils mit dem Verweis auf die Meldung an die KESB ebenfalls unübersehbar an. Mit den Fragen, wie, wann und wo die Tochter C._____ z.B. die finanziellen Angelegenheiten besorgte, befassten sich hingegen weder die KESB noch der Bezirksrat näher. Die Darstel- lung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, alle Kontoauszüge seien ihr stets zugestellt und von ihr kontrolliert worden, die Transaktionen seien jeweils von ihrem Computer aus in ihrem Beisein vorgenommen worden (act. 2 S. 11), bleibt damit unwiderlegbar. Und es ist fast überflüssig, nochmals zu erwähnen, dass die Post der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nicht an C._____ umgeleitet worden war. Richtig ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass der Be- zirksrat in seinem Urteil nicht konkret dargetan hat, worin das Übermass der Ent- schädigung der Tochter C._____ genau liegt. Diese Entschädigung war – wie ge- sehen – nebst der Erbstreitigkeit ebenfalls ein Stein des Anstosses für die Mel- dung von B._____ und D._____ an die KESB, und zwar der vordergründige (vgl. KESB-act. 3/1). Falsch ist in diesem Zusammenhang hingegen, die Tochter C._____ habe diese Entschädigung von der Beschwerdeführerin für die der Be- schwerdeführerin erbrachten Leistungen ausbezahlt erhalten, wie es der Bezirks- rat festhielt (vgl. act. 6 S. 22 [oben]), und das Entgelt habe monatlich fast der Hälf- te der Rente der Beschwerdeführerin entsprochen. Denn bis Oktober 2017 lebte
- 20 - E._____, und es ist über die Höhe der Rente der Beschwerdeführerin erst nach dessen Tod etwas bekannt bzw. aktenkundig gemacht und es bezogen sich die Zahlungen unwiderlegbar auf Leistungen, welche die Tochter für beide Eltern er- bracht hatte (u.a. Räumung des Hauses; vgl. KESB-act. 15 S. 3). Feststellungen zum genauen Umfang der Leistungen zwischen Herbst 2016 und Herbst 2017 finden sich im bezirksrätlichen Urteil keine, und ebenso wenig ergeben sich stich- haltige Anhaltspunkte dafür, dass Leistungen vergütet wurden, die nicht erbracht worden waren. Den Feststellungen der KESB zum Vertrag lässt sich nicht ent- nehmen, dieser sei nur zwischen der Beschwerdeführerin und der Tochter abge- schlossen worden (vgl. KESB-act. 15 S. 2). Das Übermass kann in der Höhe des vereinbarten Stundenlohnes liegen oder im Umfang der erbrachten Leistungen oder im Verhältnis zum Einkommen und Vermögen. Feststellungen des Bezirksrates zum Umfang der Leistungen, welche die Tochter nach dem Tod von E._____ für die Beschwerdeführerin er- bracht hatte, finden sich im angefochtenen Urteil nicht, ausser dass die Tochter C._____ im Oktober 2017 unwiderlegbar alle mit dem Todesfall und der Beerdi- gung verbundenen Aufgaben übernommen hat (vgl. KESB-act. 25 S. 2 f.). Ge- mäss den Feststellungen der KESB ist ein Stundenlohn von Fr. 71.60 vereinbart und gingen die Vertragsparteien von einem wöchentlichen Pensum von 10 Stun- den aus. Letzteres mag mit Blick auf die Besorgung der administrativen und fi- nanziellen Angelegenheiten hoch erscheinen, umfasst aber auch Betreuung. Der Stundenansatz mag für blosse Betreuung ebenfalls eher hoch erscheinen, nicht hingegen etwa mit Blick auf das, was an Stundenlohn mit Beistand J._____ für Sekretariatsarbeiten von der KESB vereinbart wurde. Im Verhältnis zum Renten- einkommen der Beschwerdeführerin nach Abzug der Kosten für das F._____ ist das monatlich geschuldete Entgelt, wenn das Pensum voll ausgeschöpft wird, hoch, mit Blick auf das mutmassliche Vermögen der Beschwerdeführerin nicht; genaue Feststellungen zu diesem Vermögen nach der güterrechtlichen Ausei- nandersetzung und in Bezug auf den erst dann ermittelbaren Erbanteil fehlen im angefochtenen Urteil übrigens. Auf der Hand liegt hingegen, dass dieses Vermö- gen im Hinblick auf eine Anzehrung im Alter geäufnet wurde, und das Anliegen der Beschwerdeführerin, der Tochter C._____ für ihre Leistungen ein aus ihrer –
- 21 - der Beschwerdeführerin – Sicht angemessenes Entgelt zukommen zu lassen, ist weder unvernünftig noch verschwenderisch, zumal es darauf, wie der Bezirksrat richtig festhielt, nicht ankommt (vgl. act. 6 S. 22). Konkrete und stichhaltige Hinweise auf ein Risiko der Vermögensschädi- gung nach erfolgter Erbteilung benannte der Bezirksrat in seinem Urteil keine, wie die Beschwerdeführerin richtig vermerken liess. Auch aus den Akten ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte, die die entsprechende Annahme des Bezirks- rates zu stützen vermöchten. 3.3 - 3.3.1 Bei einer gesamthaften Würdigung bleibt von den vielen Elementen, aus denen der Bezirksrat in seinem Urteil einen Schwächezustand herleitete, so- mit im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin bei der Besorgung ihrer admi- nistrativen und finanziellen Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen ist; die Beschwerdeführerin ist indes kognitiv nicht eingeschränkt, urteilsfähig und in der Lage, die Tätigkeit einer mit diesen Aufgaben betrauten Person hinreichend abzuschätzen (vgl. KESB-act. 20). Das rechtfertigt keine Beistandschaft, ge- schweige denn eine mit Vermögensverwaltung, zumal die Beschwerdeführerin – wie die Bestellung von Rechtsvertretern zeigt – auch in der Lage ist, Hilfe zu ho- len. Sie liess und lässt sich ebenfalls von ihrer Tochter C._____ helfen, was ihr zusteht und auch im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht. Dass B._____ und D._____ gegenüber C._____ seit dem Tod von E._____ massive Vorbehalte hegen, denen die KESB richtigerweise nachging und die auch der Bezirksrat nicht unbeachtet lassen durfte, ändert daran nichts. Eine Beistandschaft für die Be- schwerdeführerin wegen dieser Vorbehalte zu errichten, um so die Tätigkeit von C._____ für die Beschwerdeführerin in den finanziellen und administrativen Be- langen überwachen zu können, ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip zudem unvereinbar: Eine solche Beistandschaft könnte weder vor der Zweck-Mittel- Relation standhalten, wäre m.a.W. eine ungeeignete Massnahme, noch erschiene sie für die Beschwerdeführerin zumutbar. 3.3.2 Auch sonst ist nichts ersichtlich, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte oder gar müsste. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das Urteil
- 22 - des Bezirksrates vom 31. Oktober 2018 ist aufzuheben. Die von der KESB ange- ordnete Beistandschaft entfällt damit. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Bei diesem Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind für die- ses keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse bzw. des Bezirksrates kann der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren mangels gesetzlicher Grundlage in Verfahren gemäss EG KESR nicht zugesprochen wer- den, denn der Entscheid des Bezirksrates, der sich vor allem auf Würdigungen bzw. Wertungen der KESB abstützt, erweist sich zwar im Ergebnis als unzutref- fend, aber nicht als qualifiziert falsch (vgl. zum Ganzen auch BGE 142 III 110 und 140 III 385). Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksrates Meilen vom
31. Oktober 2018 aufgehoben. Damit entfällt die von der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Meilen mit Entscheid vom 8. März 2018 errichtete Beistandschaft für die Beschwerdeführerin.
2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erho- ben.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Beschwerdeführerin, an die Verfahrensbeteiligten, je unter Beilage eines Doppels bzw. einer Ko- pie von act. 2, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Mei- len, an J._____ sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 23 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: