opencaselaw.ch

PQ180071

Abnahme Rechenschaftsbericht

Zürich OG · 2018-11-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 Juli 2017 einging, verlangte A._____ eine Begründung des ihm zugestellten Entscheides (KESB-act. 95). Diese begründete Ausfertigung (KESB-act. 99) wur- de am 28. August 2017 versandt (KESB-act. 100); eine Empfangsbestätigung des Empfängers findet sich im Dossier nicht und kann heute auch via das "track and trace"-System der Post nicht mehr erstellt werden, da dieses nach der Aufgabe einer Sendung nur 180 resp. 360 Tage lang zur Verfügung steht. A._____ focht den Entscheid der KESB am 27. September 2017 beim Be- zirksrat an. Er verlangte die Aufhebung des Genehmigungs-Entscheides vom 10. Juli 2017 mit der Begründung, das darin erwähnte Gutachten sei unter den ver- schiedensten Aspekten rechtswidrig zustande gekommen (act. 7/1). Ergänzungen zu der Beschwerde reichte er am 4. Oktober 2017 nach (act. 7/7). Der Bezirksrat lud die KESB zur Vernehmlassung ein, welche am 15. November 2017 erstattet wurde und auf Abweisung der Beschwerde schloss (act. 7/14). A._____ machte von der Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme keinen Gebrauch (act. 7/16, 7/17). Am 10. September 2018 wies der Präsident des Bezirksrates die Be- schwerde mit eingehenden Erwägungen zum erwähnten Gutachten ab (act. 3/1). A._____ ficht den Entscheid vom 10. September 2018 bei der Kammer an.

2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen erhoben worden (act. 3/2, 7/19, 7/21, 7/22 und act. 2). Sie enthält den sinngemässen Antrag, die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes sei zu verweigern, und sie wird mit Argumenten ge- gen die Rechtmässig des eingeholten Gutachtens begründet. Unter diesem As- pekt ist darauf einzutreten. Die Akten von KESB und Bezirksrat sind beigezogen worden. 3.1 Der heute angefochtene Entscheid geht stillschweigend davon aus, die ihm vorgelegte Beschwerde sei rechtzeitig. Das ist nicht ohne Weiteres klar. Die begründete Ausfertigung des Genehmigungs-Entscheides wurde wie gesehen am 28. August 2018 versandt. Auch wenn den Akten darüber nichts zu entnehmen ist, kann die Sendung nicht vor dem Folgetag zugestellt worden sein,

- 4 - also am 29. August 2018. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 450b Abs. 1 ZGB) war also am 27. September 2018 jedenfalls gewahrt. Der Entscheid der KESB war wie gesehen vorerst lediglich im Dispositiv mitgeteilt worden, mit dem Hinweis, dass innert 10 Tagen eine Begründung ver- langt werden könne (KESB-act. 92). Das war zulässig (§ 59 Abs. 1 letzter Satz EG KESR in Verbindung mit Art. 450f ZGB). Am 11. Juli 2017 hatte A._____ den Empfang dieser Sendung verweigert (wie vorstehend dargestellt: Versand am 10. Juli 2018, Wiedereingang bei der KESB am 12. Juli 2018, Bestätigung in der Bei- lage zu KESB-act. 93). Die Zustellung wird daher am 11. Juli 2018 fingiert (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO), und die zehntägige Frist zum Verlangen einer Be- gründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO, KESB-act. 91 Ziff. 8) lief damit vom 12. Juli 2018 an (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Dass eine Mitarbeiterin der KESB bei der zweiten Zu- stellung des Entscheides offenbar in Unkenntnis der prozessualen Bestimmungen irrtümlich schrieb, es werde "keine neue Beschwerdefrist" in Gang gesetzt (KESB- act. 93, Hervorhebung beigefügt), ändert daran nichts. Die Frist stand in den Ge- richtsferien nicht still (§ 43 EG KESR) und endete damit mit dem 21. Juli 2018. Der Brief, mit welchem A._____ eine Begründung verlangte, ist zwar vom 21. Juli 2018 datiert, doch gibt es dafür keinen Beleg, und er ging erst am 24. Juli 2018 bei der KESB ein (KESB-act. 95). Die KESB hat aber übersehen, dass der Nicht- stillstand der Fristen den Beteiligten angezeigt werden muss (§ 43 Abs. 2 EG KESR). Entsprechend der Praxis zu der offenkundig Vorbild gewesenen Bestim- mung von Art. 145 Abs. 3 ZPO hat diese Unterlassung zur Folge, dass die Ge- richtsferien (Art. 145 abs. 1 lit. b ZPO: 15. Juli bis 15. August) den Lauf der Frist hemmten. Die Begründung des Entscheides wurde damit rechtzeitig verlangt. 3.2 A._____ macht in der Beschwerde geltend, das Gutachten von Dr. D._____ sei "äusserlich unrechtmässig" und "unprofessionell/unseriös". Zudem sei nicht nachgewiesen, dass Dr. D._____ die Befugnis besitze, ein Gutachten zu erstellen. Zudem sei das Urteil - offenbar gemeint: der angefochtene Entscheid des Bezirksrates, eventuell der Genehmigungs-Entscheid der KESB - "nicht menschlich" und "mache einen gesunden Menschen krank" (act. 2).

- 5 - Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es in diesem Verfahren nicht mehr um die Anordnung der Beistandschaft geht. Das war Thema der Entscheide aus den Jahren 2015 und 2016. Auch dort war die Begutachtung ein Thema; alle Instan- zen kamen aber zum Schluss, dass für A._____ wegen einer psychischen Stö- rung eine Beistandschaft zu errichten sei (vgl. die oben aufgeführten Urteile). Heute geht es auch nicht um eine Aufhebung der Beistandschaft, und weder der Bericht der Beiständin noch die Genehmigung der KESB beruhen in diesem Sinn auf der Beurteilung durch Dr. D._____. Insofern ist A._____ durch die Genehmi- gung des Berichts gar nicht beschwert und ist auf seine Beschwerde nicht einzu- treten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Bezirksrat hat sich sorgfältig und ausführlich mit den ihm vorgetragenen Einwendungen A._____s befasst (act. 3/1 S. 3 ff.). Die Kammer pflichtet diesen Erwägungen bei, und es kann daher vorweg darauf verwiesen werden. Die der Kammer vorgelegte Beschwerde nimmt darauf keinen Bezug. Insofern sie eine auch nur laienhafte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ver- missen lässt, kann auf sie nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist Folgendes zu erwägen: In den mehrfach erwähnten Entscheiden des letzten Verfahrens wurde wie bereits erwähnt betont, da A._____ keine Einsicht in seine Krankheit habe, ver- möge er den Sinn einer Anmeldung bei der IV nicht einzusehen, und das müsse daher auch gegen seinen Willen durch die Beistandschaft ermöglicht werden. Es war also notwendiger Inhalt der Beistandschaft, diese Anmeldung in die Wege zu leiten. Dass dafür eine neue und aktuelle ärztliche Beurteilung eingeholt wurde, war richtig und nötig. Der damit betraute Dr. D._____ war lange Jahre ...arzt von ... und hat eine überaus grosse Erfahrung auf seinem Beruf. Damit ist er als Gut- achter gegenüber der IV ohne Weiteres geeignet. Dass sein schriftlicher Bericht (act. 3/3) "äusserlich unrechtmässig" sei, wird in der Beschwerde nicht näher er- läutert und ist nicht erkennbar. Dass der angefochtene Entscheid (und damit offenkundig gemeint: das Gut- achten von Dr. D._____ zum Erlangen von IV-Leistungen) "nicht menschlich" sei und "einen gesunden Menschen krank" mache, ist aus der Sicht von A._____

- 6 - verständlich, da dieser – wie schon im letzten Verfahren festgehalten – keine Ein- sicht in seine Krankheit hat und nicht haben kann. Seine Auffassung zu überneh- men und damit auf die Leistungen der Sozialversicherung zu verzichten, wäre aber nicht in seinem wohl verstandenen Interesse. Die Beschwerde ist abzuweisen, so weit darauf eingetreten werden kann.

4. An sich wären A._____ die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB und EG KESR passim). Schon der Bezirksrat hat seine Gebühr allerdings wegen offensichtlicher Unein- bringlichkeit abgeschrieben, und für das vorliegende Verfahren ist aus dem sel- ben Grund darauf zu verzichten, Kosten festzusetzen. Eine Parteientschädigung kommt ausgangsgemäss nicht in Frage. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann.
  2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Ent- schädigung zugesprochen.
  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer A._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon sowie – unter Rücksendung der ein- gereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180071-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Prof. Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 2. November 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Abnahme Rechenschaftsbericht Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 10. September 2018; VO.2017.24 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)

- 2 - Erwägungen: 1.1 A._____ lebt seit Oktober 1988 in der Schweiz. Ab etwa 1990/1991 fühlte er sich, wie er selber schrieb, "in einer beispiellosen Art und Weise von der Polizei (Stadt und Kanton) verfolgt, bedroht und psychologisch gefoltert". Als er seine Arbeitsstelle verloren und erfolglos wieder beruflich Fuss zu fassen versucht hatte, wandte er sich an die Sozialbehörde seines Wohnortes B._____. Deren Abklärungen mündeten in die Errichtung einer Beistandschaft. Damit war A._____ nicht einverstanden, und er focht die Massnahme an. Der Bezirksrat und die Kammer kamen allerdings zum Schluss, die Beistandschaft sei notwendig, na- mentlich damit A._____ bei den Sozialversicherungen angemeldet werde, und da- rum wurden die Beschwerden in beiden Instanzen abgewiesen (im Einzelnen Dossier PQ150076, Urteil vom 5. Januar 2016, im aktuellen Verfahren KESB-act. 37). Auch eine Beschwerde an das Bundesgericht war nicht erfolgreich (BGer 5A_99/2016, Urteil vom 31. Mai 2016, KESB-act. 48). Am 12. April 2017 erstattete die Beiständin C._____ der KESB über ihre Tä- tigkeit und die ihrer VorgängerInnen bis Ende Januar 2017 einen Bericht. Sie führ- te aus, A._____ verschliesse sich ihren Bemühungen, weil er sich nicht krank und nicht betreuungsbedürftig fühle. Dem gegenüber habe Dr. med D._____ am 10. Januar 2017 in einer Stellungnahme zu Handen der Invalidensicherung/IV gut- achterlich bestätigt, A._____ leide an einer systematischen Wahnkrankheit, wel- che er aber krankheitsbedingt nicht erkennen könne, und die der Grund für seine Arbeitsunfähigkeit sei. A._____ werde aktuell vom Sozialamt unterstützt, welches sämtliche finanziellen Angelegenheiten abwickle, und der Antrag auf IV- Leistungen sei pendent (act. 7/4/3). Die KESB Pfäffikon (resp. eines ihrer Mitglie- der, § 45 lit. r EG KESR) genehmigte den Bericht am 10. Juli 2017 (act. 7/3). Sie versandte diesen Entscheid in Form des Dispositivs ohne Begründung am 10. Juli 2017 eingeschrieben an die Adresse von A._____ (KESB-act. 92). Wie der Zu- stellbote auf dem Umschlag vermerkte, verweigerte der Empfänger die Annahme der Sendung, und diese ging am 12. Juli 2017 bei der KESB wieder ein (KESB- act. 92). Die KESB stellte A._____ den Entscheid noch einmal zu, mit dem Ver- merk, die darin angegebene Frist werde damit nicht neu ausgelöst (KESB-act. 93

- 3 - und act. 7/4/2). Mit einem vom 21. Juli 2017 datierten Brief, der bei der KESB am

24. Juli 2017 einging, verlangte A._____ eine Begründung des ihm zugestellten Entscheides (KESB-act. 95). Diese begründete Ausfertigung (KESB-act. 99) wur- de am 28. August 2017 versandt (KESB-act. 100); eine Empfangsbestätigung des Empfängers findet sich im Dossier nicht und kann heute auch via das "track and trace"-System der Post nicht mehr erstellt werden, da dieses nach der Aufgabe einer Sendung nur 180 resp. 360 Tage lang zur Verfügung steht. A._____ focht den Entscheid der KESB am 27. September 2017 beim Be- zirksrat an. Er verlangte die Aufhebung des Genehmigungs-Entscheides vom 10. Juli 2017 mit der Begründung, das darin erwähnte Gutachten sei unter den ver- schiedensten Aspekten rechtswidrig zustande gekommen (act. 7/1). Ergänzungen zu der Beschwerde reichte er am 4. Oktober 2017 nach (act. 7/7). Der Bezirksrat lud die KESB zur Vernehmlassung ein, welche am 15. November 2017 erstattet wurde und auf Abweisung der Beschwerde schloss (act. 7/14). A._____ machte von der Möglichkeit zu einer weiteren Stellungnahme keinen Gebrauch (act. 7/16, 7/17). Am 10. September 2018 wies der Präsident des Bezirksrates die Be- schwerde mit eingehenden Erwägungen zum erwähnten Gutachten ab (act. 3/1). A._____ ficht den Entscheid vom 10. September 2018 bei der Kammer an.

2. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen erhoben worden (act. 3/2, 7/19, 7/21, 7/22 und act. 2). Sie enthält den sinngemässen Antrag, die Genehmigung des Rechenschaftsberichtes sei zu verweigern, und sie wird mit Argumenten ge- gen die Rechtmässig des eingeholten Gutachtens begründet. Unter diesem As- pekt ist darauf einzutreten. Die Akten von KESB und Bezirksrat sind beigezogen worden. 3.1 Der heute angefochtene Entscheid geht stillschweigend davon aus, die ihm vorgelegte Beschwerde sei rechtzeitig. Das ist nicht ohne Weiteres klar. Die begründete Ausfertigung des Genehmigungs-Entscheides wurde wie gesehen am 28. August 2018 versandt. Auch wenn den Akten darüber nichts zu entnehmen ist, kann die Sendung nicht vor dem Folgetag zugestellt worden sein,

- 4 - also am 29. August 2018. Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 450b Abs. 1 ZGB) war also am 27. September 2018 jedenfalls gewahrt. Der Entscheid der KESB war wie gesehen vorerst lediglich im Dispositiv mitgeteilt worden, mit dem Hinweis, dass innert 10 Tagen eine Begründung ver- langt werden könne (KESB-act. 92). Das war zulässig (§ 59 Abs. 1 letzter Satz EG KESR in Verbindung mit Art. 450f ZGB). Am 11. Juli 2017 hatte A._____ den Empfang dieser Sendung verweigert (wie vorstehend dargestellt: Versand am 10. Juli 2018, Wiedereingang bei der KESB am 12. Juli 2018, Bestätigung in der Bei- lage zu KESB-act. 93). Die Zustellung wird daher am 11. Juli 2018 fingiert (Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO), und die zehntägige Frist zum Verlangen einer Be- gründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO, KESB-act. 91 Ziff. 8) lief damit vom 12. Juli 2018 an (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Dass eine Mitarbeiterin der KESB bei der zweiten Zu- stellung des Entscheides offenbar in Unkenntnis der prozessualen Bestimmungen irrtümlich schrieb, es werde "keine neue Beschwerdefrist" in Gang gesetzt (KESB- act. 93, Hervorhebung beigefügt), ändert daran nichts. Die Frist stand in den Ge- richtsferien nicht still (§ 43 EG KESR) und endete damit mit dem 21. Juli 2018. Der Brief, mit welchem A._____ eine Begründung verlangte, ist zwar vom 21. Juli 2018 datiert, doch gibt es dafür keinen Beleg, und er ging erst am 24. Juli 2018 bei der KESB ein (KESB-act. 95). Die KESB hat aber übersehen, dass der Nicht- stillstand der Fristen den Beteiligten angezeigt werden muss (§ 43 Abs. 2 EG KESR). Entsprechend der Praxis zu der offenkundig Vorbild gewesenen Bestim- mung von Art. 145 Abs. 3 ZPO hat diese Unterlassung zur Folge, dass die Ge- richtsferien (Art. 145 abs. 1 lit. b ZPO: 15. Juli bis 15. August) den Lauf der Frist hemmten. Die Begründung des Entscheides wurde damit rechtzeitig verlangt. 3.2 A._____ macht in der Beschwerde geltend, das Gutachten von Dr. D._____ sei "äusserlich unrechtmässig" und "unprofessionell/unseriös". Zudem sei nicht nachgewiesen, dass Dr. D._____ die Befugnis besitze, ein Gutachten zu erstellen. Zudem sei das Urteil - offenbar gemeint: der angefochtene Entscheid des Bezirksrates, eventuell der Genehmigungs-Entscheid der KESB - "nicht menschlich" und "mache einen gesunden Menschen krank" (act. 2).

- 5 - Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es in diesem Verfahren nicht mehr um die Anordnung der Beistandschaft geht. Das war Thema der Entscheide aus den Jahren 2015 und 2016. Auch dort war die Begutachtung ein Thema; alle Instan- zen kamen aber zum Schluss, dass für A._____ wegen einer psychischen Stö- rung eine Beistandschaft zu errichten sei (vgl. die oben aufgeführten Urteile). Heute geht es auch nicht um eine Aufhebung der Beistandschaft, und weder der Bericht der Beiständin noch die Genehmigung der KESB beruhen in diesem Sinn auf der Beurteilung durch Dr. D._____. Insofern ist A._____ durch die Genehmi- gung des Berichts gar nicht beschwert und ist auf seine Beschwerde nicht einzu- treten (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Der Bezirksrat hat sich sorgfältig und ausführlich mit den ihm vorgetragenen Einwendungen A._____s befasst (act. 3/1 S. 3 ff.). Die Kammer pflichtet diesen Erwägungen bei, und es kann daher vorweg darauf verwiesen werden. Die der Kammer vorgelegte Beschwerde nimmt darauf keinen Bezug. Insofern sie eine auch nur laienhafte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid ver- missen lässt, kann auf sie nicht eingetreten werden. Im Übrigen ist Folgendes zu erwägen: In den mehrfach erwähnten Entscheiden des letzten Verfahrens wurde wie bereits erwähnt betont, da A._____ keine Einsicht in seine Krankheit habe, ver- möge er den Sinn einer Anmeldung bei der IV nicht einzusehen, und das müsse daher auch gegen seinen Willen durch die Beistandschaft ermöglicht werden. Es war also notwendiger Inhalt der Beistandschaft, diese Anmeldung in die Wege zu leiten. Dass dafür eine neue und aktuelle ärztliche Beurteilung eingeholt wurde, war richtig und nötig. Der damit betraute Dr. D._____ war lange Jahre ...arzt von ... und hat eine überaus grosse Erfahrung auf seinem Beruf. Damit ist er als Gut- achter gegenüber der IV ohne Weiteres geeignet. Dass sein schriftlicher Bericht (act. 3/3) "äusserlich unrechtmässig" sei, wird in der Beschwerde nicht näher er- läutert und ist nicht erkennbar. Dass der angefochtene Entscheid (und damit offenkundig gemeint: das Gut- achten von Dr. D._____ zum Erlangen von IV-Leistungen) "nicht menschlich" sei und "einen gesunden Menschen krank" mache, ist aus der Sicht von A._____

- 6 - verständlich, da dieser – wie schon im letzten Verfahren festgehalten – keine Ein- sicht in seine Krankheit hat und nicht haben kann. Seine Auffassung zu überneh- men und damit auf die Leistungen der Sozialversicherung zu verzichten, wäre aber nicht in seinem wohl verstandenen Interesse. Die Beschwerde ist abzuweisen, so weit darauf eingetreten werden kann.

4. An sich wären A._____ die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 450f ZGB und EG KESR passim). Schon der Bezirksrat hat seine Gebühr allerdings wegen offensichtlicher Unein- bringlichkeit abgeschrieben, und für das vorliegende Verfahren ist aus dem sel- ben Grund darauf zu verzichten, Kosten festzusetzen. Eine Parteientschädigung kommt ausgangsgemäss nicht in Frage. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, so weit darauf eingetreten werden kann.

2. Für dieses Verfahren werden keine Kosten erhoben und wird keine Ent- schädigung zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer A._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon sowie – unter Rücksendung der ein- gereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: