Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 1.1 Die Parteien sind die geschiedenen Eltern der am tt.mm.2005 geborenen D._____ und des am tt.mm.2008 geborenen C._____. Die Scheidung der Ehe, welche die Parteien im Februar 1999 geschlossen hatten, wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, am 16. Mai 2013 ausge- sprochen. Die elterliche Sorge für die Kinder kommt gemäss Scheidungsurteil (vgl. act. 9/7 und 10/7) ausschliesslich der Mutter zu, bei der die Kinder wohnen. Der persönliche Umgang der Kinder mit dem Vater wurde im Urteil vom 16. Mai 2013 im Wesentlichen wie folgt geregelt: Besuche der Kinder beim Vater an jedem zweiten Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie an be- stimmten Feiertagen; Ferien der Kinder beim Vater bzw. mit dem Vater während drei Wochen pro Jahr. Als Ort der Übergaben der Kinder wurde eine Tramhalte- stelle bestimmt.
E. 1.2 Die Eltern lebten bereits vor der Scheidung getrennt. Die Umsetzung des per- sönlichen Umgangs von Vater und Kindern führte schon damals zu Problemen. Am 18. Februar 2013 orientierte die Stadtpolizei Zürich die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan: KESB) über eine tätliche Auseinan- dersetzung zwischen dem Vater und dem Freund der Mutter bei der offenbar er- heblich verspäteten Rückgabe der Kinder an die Mutter (vgl. act. 9/18 und 10/18 sowie act. 9/1 und 10/1). Die KESB veranlasste daraufhin Abklärungen, die im Oktober 2013 abgeschlossen wurden und im Ergebnis zeigten, dass es beim per- sönlichen Umgang von Vater und Kindern hapert, und zwar einerseits, weil es bei Begegnungen der Eltern zu erheblichen Konflikten kommen konnte, sowie ander- seits, weil es zeitweise an der nötigen Verbindlichkeit fehlte. Mit Beschluss vom 14. November 2013 errichtete die KESB daher für beide Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, ernannte E._____ zur Bei- ständin und übertrug dieser im Wesentlichen die Aufgabe, die Ausübung der ge- richtlichen Regelung zum persönlichen Umgang zu überwachen sowie für die El-
- 3 - tern verbindlich die Modalitäten festzulegen, die für einen kindergerechten per- sönlichen Umgang erforderlich sind (vgl. act. 9/18 und act. 10/18 je S. 3). Am 27. Mai 2014 kam es zu einem Beistandswechsel und es wurde F._____ neuer Beistand (vgl. act. 9/27 und 10/26).
E. 1.3 Zwischen Ende Mai 2014 und Oktober 2015 gelang die Umsetzung des per- sönlichen Umgangs laut Rechenschaftsbericht des Beistandes (vgl. act. 9/30 und 10/28) trotz zerstrittener Elternbeziehung aufgrund jeweils vorgängiger detaillierter Abmachung einigermassen leidlich, wenn auch nicht im Umfang, den das Schei- dungsurteil vorgesehen hatte. Im Juli 2014 beschwerten sich die Kinder beim Bei- stand darüber, dass sie Streitigkeiten des Vaters mit seiner neuen Freundin hät- ten miterleben müssen und dass sie der Vater manchmal während des Wochen- endes lange alleine lasse. Für je einen Wochenendbesuch im August 2014 und im August 2015 nahm der Vater die Kinder nicht in Empfang und unterliess auch eine vorgängige Information. Die Besuche der Kinder beim Vater übers Wochen- ende wurden danach durch den Beistand jeweils vorübergehend sistiert, nach dem Vorfall im August 2015 bis anfangs November 2015 (vgl. a.a.O., S. 2 sowie act. 9/36 und act. 10/34). Danach wurden vom Beistand mit den Eltern Besuche der Kinder beim Vater für je ein Wochenende im Februar, im März, im April, im Juni und im Juli 2016 vereinbart (vgl. act. 9/36 und act. 10/34, je S. 1). Den Besuch im April 2016 sagte der Vater gemäss Bericht des Beistandes vom 25. Juli 2016 ab. Der Vater habe erklärt, er verfüge über keine Wohnung und kein Geld, um das Wochenende adäquat gestalten zu können (vgl. a.a.O., je S. 2). Vom 3. bis 5. Juni 2016 hätte der nächste vereinbarte Besuch der Kinder beim Vater stattfinden sollen. Die Kinder erschienen allerdings wegen einer "kommunikativen Panne" nicht am Übergabeort (vgl. dazu vgl. a.a.O., je S. 2, fer- ner act. 51 S. 3). Der Vater begab sich daher zusammen mit seinem weiteren Sohn G._____ an den Wohnort der Mutter, stand bzw. sass dort im Garten und verlangte von der Mutter die Übergabe der Kinder. Die Mutter verweigerte das, die Kinder wollten nicht und es wurde von der Mutter die Polizei mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs beigezogen (vgl. etwa act. 9/37, dort Blatt 3, Blatt 6 - 7 und Blatt 10 - 12). Strafbares Verhalten des Vaters, der nach der Verweigerung der Mutter von sich aus den Garten verlassen hatte, lag indes nicht vor. Eine vom
- 4 - Vater erhobene Anzeige gegen die Mutter wegen Vorenthaltens der Kinder wurde nicht weiter verfolgt, weil es der Mutter an einem Vorsatz gefehlt habe (vgl. z.B. act. 9/57, dort S. 4 oben, und dazu act. 9/53). Mit einem undatierten Schreiben, das am 17. Juni 2016 bei der KESB ein- ging, beantragte die Mutter die Abänderung der Regelung zum persönlichen Um- gang von Kindern und Vater, weil das fürs Kindeswohl sehr wichtig sei (vgl. act. 9/32 und 10/30). Die Kinder teilten der KESB mit, nach dem Vorfall vom
E. 3 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer-
- 7 - deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwer- de führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten im zweitinstanzlichen Verfahren Noven- schranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. BGer Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f., ferner etwa BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Indes kommen in Kinder- belangen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und BGer Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2).
E. 3.1 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil in der Erw. 4.3 die rechtlichen Grundlagen des persönlichen Umgangs der Kinder zu dem Elternteil, bei dem sie nicht woh- nen, sowie dieses Elternteils mit seinen Kindern einlässlich und grundsätzlich zu- treffend dargestellt. Letzteres stellt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde- schrift (act. 2) richtigerweise nicht in Frage. Es kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. Ergänzend ist hier immerhin noch anzumerken, dass das Recht auf ange- messenen persönlichen Umgang sowohl den Kindern als auch dem betroffenen Elternteil um ihrer Persönlichkeit willen zusteht. Der persönliche Umgang dient freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes, weil für ein Kind die Beziehung
- 8 - zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und für die Identitätsfindung des Kindes ei- ne entscheidende Rolle spielen kann. Die Interessen der Eltern haben daher hin- ter die Interessen des Kindes zurückzutreten und es hat namentlich der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, alles zu unternehmen, um den Kontakt des Kindes zum andern Elternteil zu fördern – denn Ziel ist stets der möglichst ungehinderte per- sönliche Umgang des Kindes zum anderen Elternteil. Analoges gilt für diesen an- dern Elternteil, dessen Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kind als sog. "Pflichtrecht" ausgestaltet ist: Er hat im Rahmen des Umgangs auf die Bedürfnis- se der Kinder Rücksicht zu nehmen, sich dabei ernsthaft um sie zu kümmern und alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beein- trächtigt oder sonst wie das Wohl des Kindes – aus objektiver Warte gesehen – gefährdet. Ist das nicht der Fall, kann ihm das Recht auf persönlichen Umgang eingeschränkt oder verweigert bzw. entzogen werden. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt allerdings nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten las- sen (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2018 vom
10. August 2018, E. 5.2.1 und 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018, E. 4.2 [mit Verweis auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 sowie Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2, in: FamPra.ch 2015 S. 970 und dortigen Hinweisen]). Richtig hat der Bezirksrat ebenfalls erkannt, dass dem Willen des Kindes bei der Ausgestaltung des persönlichen Umgangs und bei der Frage, ob überhaupt ein solcher stattfinden soll, eine besondere Rolle zukommt. Denn die Wünsche und Meinungen des Kindes sind bei der Regelung des Umgangsrechts zu be- rücksichtigen (Art. 298 Abs. 1 ZPO), und zwar bereits bei der Festsetzung des Besuchsrechts und nicht erst etwa bei der Frage, ob ein festgelegtes Besuchs- recht gegen den Willen des Kindes zu vollstrecken ist. Indes steht es nicht im freien Willen des Kindes, ob es persönliche Kontakte wünscht oder nicht, nament- lich dort, wo die ablehnende Haltung auch durch die Partei geprägt ist, der die Obhut oder gar die alleinige Sorge zukommt. Der geäusserte Kindeswille ist aber in der Entscheidung zu berücksichtigen, und bei älteren Kindern ist er ein mass- gebliches Kriterium bei der Festsetzung des Besuchsrechts, aber nicht das einzi-
- 9 - ge, wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, so etwa im Urteil 5A_528/2016 vom 21. Januar 2016, E. 5.1: "Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ist aber nebst sämtlichen anderen Begebenheiten der konkreten Situati- on insbesondere auch dem Alter der betroffenen Kinder und mit fortschreitendem Alter zunehmend auch dem von ihnen geäusserten Willen Rechnung zu tragen. Es besteht die gefestigte Rechtsprechung, dass zu respektieren ist, wenn fast volljährige Kinder den persönlichen Verkehr mit ihrem Vater ablehnen". Und es ist bei diesen Kindern von einem gegen ihren starken Willen erzwungenen Kontakt abzusehen, weil er sowohl gegen den Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen als auch gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes verstiesse (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006, dort E. 3.2.1).
E. 3.2 Der Wille von D._____ und C._____ ist gewiss ein massgebliches Element, das bei der Frage, ob und in welchem Umfang es einen persönlichen Umgang zum Vater geben soll, zu berücksichtigen ist. D._____ ist indes erst 13 Jahre und C._____ erst 10 Jahre alt. Die Kinder sind also noch einige Jahre von der Volljäh- rigkeit entfernt. Ihr Wille allein kann daher, anders als es die Beschwerdeführerin meint, nicht ausschlaggebend sein. Von daher steht der Wiederaufnahme des persönlichen Umgangs nichts entgegen, zumal ein Elternkonflikt besteht, den die Eltern nicht auf die Kinder übertragen dürfen. Vor dem Hintergrund dieses Kon- flikts ist eine bewusste oder auch unbewusste Beeinflussung der Kinder in der Frage des persönlichen Umgangs durch die Mutter hingegen alles andere als ausgeschlossen. Der Zeitpunkt und der Wortlaut des Briefes, den die Kinder der KESB im Frühsommer 2016 zukommen liessen (vgl. dazu vorn Erw. 1.3), deuten allerdings sehr auf eine solche Einflussnahme hin. So ist es beispielsweise noto- risch, dass das Wort "Erzeuger" dem Wortschatz von acht und elf Jahre alten Kindern fremd ist, selbst bei Kindern, die in sehr bildungsnahen Familien auf- wachsen. Der Kontext, in dem das Wort "Erzeuger" verwendet wird, wirkt zudem erwachsenentypisch abwertend, also bei Kindern unecht. Aufgesetzt, nicht alters- gerecht wirkt ebenso die Wendung, in der es darum geht, wie man etwas "umset- zen" könnte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei aktenkundig, dass die Kinder den Kontakt zum Vater kategorisch ablehnten (vgl. act. 2 S. 7 und 9). Sie bezieht
- 10 - sich dabei auf einen Aktenstand aus dem Jahr 2016 und rügt insoweit zu Recht, dass der Bezirksrat bei seinem erst zwei Jahre später gefällten Entscheid auf ei- nen solchen Aktenstand und nicht auf die aktuellen Verhältnisse abstellte (vgl. act. 2 S. 10). Denn diese Verhältnisse sind heute massgeblich und der Wille der Kinder ist dabei lediglich ein Element von mehreren, die zu berücksichtigen sind. Weitere solche Elemente sind nebst dem Zweck des persönlichen Umgangs das Alter und die damit einhergehende Reife der Kinder, weil die Gestaltung und Ver- träglichkeit des persönlichen Umgangs bei 13 oder 10 Jahre alten Kinder bekann- termassen anders ist als früher (hier in den Jahren 2014 oder 2016; vgl. dazu vorn Erw. 1.3). Massgeblich sind ferner die Umstände, unter denen die Kinder einst und heute ihren Willen gebildet haben bzw. bilden, gerade auch mit Blick auf den nun schon lange dauernden Unterbruch des persönlichen Umgangs sowie die Möglichkeiten, diesen im objektiven Interesse der Kinder wieder herzustellen. Im Hinblick auf eine Gestaltung des persönlichen Umgangs sind ebenso die eins- tige und heutige Einstellung von Mutter und Vater zueinander von Bedeutung, weil es diese Einstellungen im Interesse ihrer gemeinsamen Kinder zukunftsge- richtet anzugehen gilt. Auch die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Vaters sind wesentlich, soweit sie für die Umsetzung des persönlichen Umgangs von Be- lang sind. Verlässliches Aktuelles findet sich zu allen diesen Aspekten im ange- fochtenen Urteil – wie eben erwähnt – nicht. Nötig sind daher nebst der Anhörung der Kinder insbesondere auch Befragungen der Eltern, ferner Auskünfte des Bei- stands zum aktuellen Stand der Dinge sowie zu seinen Bemühungen, im Interes- se der Kinder Lösungen zum persönlichen Verkehr zu treffen, unbeschadet des- sen, dass der Umgang mit den Eltern offenbar nicht immer einfach zu sein scheint. Die Sache lässt sich heute folglich noch nicht beurteilen, sondern erst dann, wenn ein den aktuellen Gegebenheiten entsprechender Sachverhalt ermittelt worden ist. Das führt zur Rückweisung der Sache an den Bezirksrat zwecks Er- gänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme das Recht des Vaters auf persönlichen Umgang gemäss Scheidungsurteil für die Dauer des Verfahrens auszusetzen.
- 11 -
E. 3.3.1 Soweit sich dieser Antrag nur auf das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren beziehen sollte, wird er mit der Rückweisung der Sache an den Bezirksrat hin- fällig, fehlt es m.a.W. am schützenswerten Interesse; insoweit ist auf den Antrag nicht einzutreten. Soweit sich der Antrag nicht auf das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren bezieht, gilt Nachstehendes.
E. 3.3.2 Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Vater habe in der Vergangenheit das Besuchsrecht in einer das Kindeswohl gefährdenden Art ausgeübt. Sie bezieht sich dabei vor allem auf Vorfälle im Jahr 2014 und 2015, die sie als zahllos darstellt (vgl. act. 2 S. 3 f.), was so nicht zutrifft (vgl. vorn Erw. 1.3). Seit dem Frühling 2016 ist es zu gar keinem Umgang mehr gekommen, und es lässt sich daher allein aus dem, was einst vor Jahren war, ohne Kenntnis des Aktuellen nicht einfach annehmen, es werde sich wieder so verhalten wie einst. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht be- hauptet, der Beschwerdegegner habe seit dem Frühling 2016 und insbesondere während des seit Mitte Juni 2016 hängigen Verfahrens das "mangels aufschie- bender Wirkungen gegen den erwähnten Entscheid der KESB" (vgl. act. 2 S. 3 Ziff. 3) weiterhin geltende Besuchsrecht gemäss Scheidungsurteil durchzusetzen versucht. Weshalb das heute anders sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Regelung gemäss Schei- dungsurteil gar nie richtig gelebt wurde (vgl. vorn Erw. 1.2 und 1.3). Die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen, nämlich im Wesentlichen eine drohende Verletzung des Kindeswohls, weil der Beschwerde- gegner heute konkret beabsichtigt, die Kinder gemäss der im Scheidungsurteil festgesetzten Regelung zu sich auf Besuch zu nehmen, sind von der Beschwer- deführerin heute nicht glaubhaft dargetan.
E. 3.3.3 Anzumerken ist allerdings, dass es wegen des nun schon lange nicht mehr gelebten persönlichen Umgangs im objektiven Interesse der Kinder liegt, diesen Umgang so bald wie möglich wieder aufzunehmen. Eine baldige Kontaktanbah- nung steht daher im Vordergrund. Dafür tragen zwar primär die Eltern die Verant- wortung, und es liegt an ihnen, in Wahrung ihrer elterlichen Aufgaben, von sich
- 12 - aus eine solche Kontaktanbahnung zu ermöglichen. Erforderlich ist aber vor allem auch eine unverzügliche Behandlung der Sache durch den Bezirksrat.
E. 3.4 Der Antrag, es sei für das vorliegende Verfahren eine Kindesvertretung zu be- stellen, ist durch Rückweisung der Sache mit dem heutigen Entscheid an den Be- zirksrat obsolet geworden und es ist daher nicht darauf einzutreten. Es wird Sa- che des Bezirksrates sein, im Rahmen seines Verfahrens die Frage zu prüfen, so- fern die Beschwerdeführerin ihm gegenüber daran festhalten sollte.
E. 4 Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Eventualantrag durch, weil der Be- zirksrat sein Urteil nach einem unverständlich langen Verfahren gestützt auf einen offenkundig unvollständigen, nämlich den massgeblichen tatsächlichen Verhält- nissen offensichtlich nicht mehr entsprechenden Sachverhalt abstützte. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu erhe- ben. Der Beschwerdegegner hat darauf verzichtet, sich im Beschwerdeverfahren zu äussern, weshalb ihm keine Prozesskosten auferlegt werden können. Die Ent- schädigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der mit Beschluss vom
26. Oktober 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, ist grund- sätzlich gemäss § 13 Abs. 1 - 2 AnwGebV nach § 5 Abs. 1 AnwGebV zu bemes- sen (vgl. auch § 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie kann heute allerdings noch nicht zuge- sprochen werden, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 AnwGebV nicht er- füllt sind. Die Festsetzung der Entschädigung ist daher einem separaten Be- schluss vorzubehalten. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die prozessualen Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführerin werden abge- wiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 13. September 2018 wird aufgeho- ben; die Sache wird zur unverzüglichen Ergänzung des Verfahrens und zur - 13 - neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
- Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerde- führerin wird einem separaten Beschluss vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180070-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Nagel Urteil vom 6. Dezember 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Besuchsrecht in den Beistandschaften nach Art. 308 Abs. 2 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom
13. September 2018 i.S. C._____, geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2005; VO.2017.9 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen:
1. - 1.1 Die Parteien sind die geschiedenen Eltern der am tt.mm.2005 geborenen D._____ und des am tt.mm.2008 geborenen C._____. Die Scheidung der Ehe, welche die Parteien im Februar 1999 geschlossen hatten, wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, am 16. Mai 2013 ausge- sprochen. Die elterliche Sorge für die Kinder kommt gemäss Scheidungsurteil (vgl. act. 9/7 und 10/7) ausschliesslich der Mutter zu, bei der die Kinder wohnen. Der persönliche Umgang der Kinder mit dem Vater wurde im Urteil vom 16. Mai 2013 im Wesentlichen wie folgt geregelt: Besuche der Kinder beim Vater an jedem zweiten Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr sowie an be- stimmten Feiertagen; Ferien der Kinder beim Vater bzw. mit dem Vater während drei Wochen pro Jahr. Als Ort der Übergaben der Kinder wurde eine Tramhalte- stelle bestimmt. 1.2 Die Eltern lebten bereits vor der Scheidung getrennt. Die Umsetzung des per- sönlichen Umgangs von Vater und Kindern führte schon damals zu Problemen. Am 18. Februar 2013 orientierte die Stadtpolizei Zürich die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan: KESB) über eine tätliche Auseinan- dersetzung zwischen dem Vater und dem Freund der Mutter bei der offenbar er- heblich verspäteten Rückgabe der Kinder an die Mutter (vgl. act. 9/18 und 10/18 sowie act. 9/1 und 10/1). Die KESB veranlasste daraufhin Abklärungen, die im Oktober 2013 abgeschlossen wurden und im Ergebnis zeigten, dass es beim per- sönlichen Umgang von Vater und Kindern hapert, und zwar einerseits, weil es bei Begegnungen der Eltern zu erheblichen Konflikten kommen konnte, sowie ander- seits, weil es zeitweise an der nötigen Verbindlichkeit fehlte. Mit Beschluss vom 14. November 2013 errichtete die KESB daher für beide Kinder eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB, ernannte E._____ zur Bei- ständin und übertrug dieser im Wesentlichen die Aufgabe, die Ausübung der ge- richtlichen Regelung zum persönlichen Umgang zu überwachen sowie für die El-
- 3 - tern verbindlich die Modalitäten festzulegen, die für einen kindergerechten per- sönlichen Umgang erforderlich sind (vgl. act. 9/18 und act. 10/18 je S. 3). Am 27. Mai 2014 kam es zu einem Beistandswechsel und es wurde F._____ neuer Beistand (vgl. act. 9/27 und 10/26). 1.3 Zwischen Ende Mai 2014 und Oktober 2015 gelang die Umsetzung des per- sönlichen Umgangs laut Rechenschaftsbericht des Beistandes (vgl. act. 9/30 und 10/28) trotz zerstrittener Elternbeziehung aufgrund jeweils vorgängiger detaillierter Abmachung einigermassen leidlich, wenn auch nicht im Umfang, den das Schei- dungsurteil vorgesehen hatte. Im Juli 2014 beschwerten sich die Kinder beim Bei- stand darüber, dass sie Streitigkeiten des Vaters mit seiner neuen Freundin hät- ten miterleben müssen und dass sie der Vater manchmal während des Wochen- endes lange alleine lasse. Für je einen Wochenendbesuch im August 2014 und im August 2015 nahm der Vater die Kinder nicht in Empfang und unterliess auch eine vorgängige Information. Die Besuche der Kinder beim Vater übers Wochen- ende wurden danach durch den Beistand jeweils vorübergehend sistiert, nach dem Vorfall im August 2015 bis anfangs November 2015 (vgl. a.a.O., S. 2 sowie act. 9/36 und act. 10/34). Danach wurden vom Beistand mit den Eltern Besuche der Kinder beim Vater für je ein Wochenende im Februar, im März, im April, im Juni und im Juli 2016 vereinbart (vgl. act. 9/36 und act. 10/34, je S. 1). Den Besuch im April 2016 sagte der Vater gemäss Bericht des Beistandes vom 25. Juli 2016 ab. Der Vater habe erklärt, er verfüge über keine Wohnung und kein Geld, um das Wochenende adäquat gestalten zu können (vgl. a.a.O., je S. 2). Vom 3. bis 5. Juni 2016 hätte der nächste vereinbarte Besuch der Kinder beim Vater stattfinden sollen. Die Kinder erschienen allerdings wegen einer "kommunikativen Panne" nicht am Übergabeort (vgl. dazu vgl. a.a.O., je S. 2, fer- ner act. 51 S. 3). Der Vater begab sich daher zusammen mit seinem weiteren Sohn G._____ an den Wohnort der Mutter, stand bzw. sass dort im Garten und verlangte von der Mutter die Übergabe der Kinder. Die Mutter verweigerte das, die Kinder wollten nicht und es wurde von der Mutter die Polizei mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs beigezogen (vgl. etwa act. 9/37, dort Blatt 3, Blatt 6 - 7 und Blatt 10 - 12). Strafbares Verhalten des Vaters, der nach der Verweigerung der Mutter von sich aus den Garten verlassen hatte, lag indes nicht vor. Eine vom
- 4 - Vater erhobene Anzeige gegen die Mutter wegen Vorenthaltens der Kinder wurde nicht weiter verfolgt, weil es der Mutter an einem Vorsatz gefehlt habe (vgl. z.B. act. 9/57, dort S. 4 oben, und dazu act. 9/53). Mit einem undatierten Schreiben, das am 17. Juni 2016 bei der KESB ein- ging, beantragte die Mutter die Abänderung der Regelung zum persönlichen Um- gang von Kindern und Vater, weil das fürs Kindeswohl sehr wichtig sei (vgl. act. 9/32 und 10/30). Die Kinder teilten der KESB mit, nach dem Vorfall vom
3. Juni hätten sie entschieden, "dass wir nicht mehr zu unserem Erzeuger wollen. Also fänden wir es toll, wenn man das auch umsetzen könnte" (act. 9/33; vgl. auch act. 10/31). Zu einem persönlichen Umgang der Kinder mit dem Vater kam es ab da nicht mehr.
2. - 2.1 Die KESB nahm für jedes Kind ein Verfahren zur Prüfung des persönli- chen Umgangs (Besuchsrecht) an die Hand (vgl. act. 9 und act. 10), zog dabei Erkundigungen ein (vgl. z.B. act. 9/46) und hörte u.a. gegen Ende August 2016 die Mutter und die Kinder an (vgl. act. 9/40 - 41 und act. 10/38 - 39) sowie im Sep- tember den Vater (vgl. act. 9/48 und 10/46). Am 7. Februar 2017 fällte die KESB dann zwei Beschlüsse (vgl. act. 9/57 und act. 10/55). In den Dispositivziffern 1 dieser Beschlüsse erklärte die KESB in Abände- rung des Scheidungsurteils vom 16. Mai 2013 den Vater für berechtigt, seine Kin- der D._____ und C._____ während eines Tages pro Monat auf eigene Kosten im Rahmen eines begleiteten Besuches zu sehen, und befristete diese Regelung auf ein Jahr ab dem ersten Besuchstag. In den Dispositivziffern 2 erweiterte die KESB die Aufgaben des Beistandes und erteilte diesem u.a. die Befugnis, die be- gleiteten Besuche und die – sobald möglich – künftigen unbegleiteten Besuche kindergerecht sowie für die Eltern verbindlich zu organisieren, die Durchführung der Besuche zu überwachen, notfalls Drittpersonen für geordnete Übergaben bei- zuziehen und den Wiederaufbau der Beziehung zwischen den Kindern und ihrem Vater zu fördern und zu begleiten. Es wurde zudem eine Berichterstattung zwei Monate vor Ablauf der begleiteten Besuche angeordnet.
- 5 - 2.2 Über diese Entscheide der KESB beschwerte sich die Mutter mit einem als "Einsprache" bezeichneten Schreiben vom 15. Februar 2017 (act. 8/1) beim Be- zirksrat Zürich. Dieser setzte mit Präsidialverfügung vom 20. Februar 2017 Frist zur Vernehmlassung der KESB und zur Beschwerdeantwort dem Vater an. Die Beschwerdeantwort (act. 8/8) stellte er der Mutter und die Vernehmlassung der KESB (act. 8/4) beiden Parteien zur freigestellten Stellungahme bis zum 28. April 2017 zu (vgl. act. 8/9). Die Mutter reichte eine auf den 28. April 2017 datierte Stel- lungnahme ein (act. 8/10). Weitere Verfahrensschritte zur Sache gab es nicht. Im Juni, Juli und August 2018 ergingen lediglich insgesamt drei Verfügungen, mit denen der Vater aufgefordert wurde, sein im März 2017 gestelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu belegen. Am 13. September 2018, also ein Jahr und fast fünf Monate, nachdem die Parteien sich letztmals zur Sache hatten äussern können, und ein Jahr sowie sie- ben Monate nach Eingang der Beschwerde fällte der Bezirksrat sein Urteil (act. 7 [= act. 4 = act. 8/21]). In dessen Dispositivziffer I wies er die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der KESB vom 7. Februar 2017 (vgl. a.a.O., S. 14). In Dispositivziffer II setzte er die Verfahrenskosten auf Fr. 1'800.- und auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte. Parteientschädigungen sprach er keine zu (vgl. a.a.O.). 2.2 - 2.2.1 Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2018 (act. 2 - 4), der am 22. Oktober 2018 bei der Kammer einging, liess die Mutter rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates erheben. Die Mutter (fortan: die Beschwerdeführerin) liess dabei folgende Anträge zur Sache sowie die nachstehenden prozessualen Anträ- ge stellen (vgl. act. 2 S. 2):
1. Es seien das Urteil des Bezirksrats vom 13. September 2018 sowie die Be- schlüsse Nr. 722 und 723 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom aufzuheben und das mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
16. Mai 2013 festgelegte Besuchsrecht des Beschwerdegegners für die Kinder C._____ und D._____ vollständig aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung einer Kinderanhörung und zu neu- em Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Be- schwerdegegners. Prozessuale Anträge:
- 6 -
1. Es sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen das mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2013 angeordnete und mit Beschluss der KESB Zürich vom 14. November 2013 modifizierte Besuchsrecht des Be- schwerdegegners für die Kinder C._____ und D._____ für die Dauer des Ver- fahrens auszusetzen.
2. Es sei eine Kindervertretung im Sinne von Art. 299 ZPO für die Kindern C._____ und D._____ anzuordnen.
3. Es sei der Beschwerdeführerin auch für das Beschwerdeverfahren vor Ober- gericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2.2.2 In der Folge wurde von Amtes wegen der Beizug der Akten des Bezirksra- tes, zu denen auch die Akten der KESB gehören, veranlasst. Nach dem Eingang dieser Akten wurden dem Vater (fortan: der Beschwerdegegner) mit Beschluss vom 26. Oktober 2018 Fristen angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten und Stellung zum Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen zu nehmen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung bewilligt (vgl. act. 11). Im Nachgang zur Beschwerde liess die Beschwerdeführerin ihr "Beweismit- telverzeichnis" in definitiver Fassung einreichen (vgl. act. 13 f.), weil sie verse- hentlich einen Entwurf eingereicht habe. Die in den Verzeichnissen aufgeführten Beweismittel sind die selben, was dem Beschwerdegegner zusammen mit Dop- peln der act. 13 und 14 zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. act. 15). Weiterungen des Verfahrens in diesem Punkt erübrigten sich. Der Beschwerdegegner reichte weder eine Stellungnahme zum Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen noch eine Beschwerdeantwort ein.
3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer-
- 7 - deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwer- de führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 141 III 576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten im zweitinstanzlichen Verfahren Noven- schranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. BGer Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f., ferner etwa BGE 141 III 576 E. 2.3.3). Indes kommen in Kinder- belangen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und BGer Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2). 3.1 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil in der Erw. 4.3 die rechtlichen Grundlagen des persönlichen Umgangs der Kinder zu dem Elternteil, bei dem sie nicht woh- nen, sowie dieses Elternteils mit seinen Kindern einlässlich und grundsätzlich zu- treffend dargestellt. Letzteres stellt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde- schrift (act. 2) richtigerweise nicht in Frage. Es kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf das angefochtene Urteil verwiesen werden. Ergänzend ist hier immerhin noch anzumerken, dass das Recht auf ange- messenen persönlichen Umgang sowohl den Kindern als auch dem betroffenen Elternteil um ihrer Persönlichkeit willen zusteht. Der persönliche Umgang dient freilich in erster Linie dem Interesse des Kindes, weil für ein Kind die Beziehung
- 8 - zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und für die Identitätsfindung des Kindes ei- ne entscheidende Rolle spielen kann. Die Interessen der Eltern haben daher hin- ter die Interessen des Kindes zurückzutreten und es hat namentlich der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, alles zu unternehmen, um den Kontakt des Kindes zum andern Elternteil zu fördern – denn Ziel ist stets der möglichst ungehinderte per- sönliche Umgang des Kindes zum anderen Elternteil. Analoges gilt für diesen an- dern Elternteil, dessen Recht auf persönlichen Umgang mit dem Kind als sog. "Pflichtrecht" ausgestaltet ist: Er hat im Rahmen des Umgangs auf die Bedürfnis- se der Kinder Rücksicht zu nehmen, sich dabei ernsthaft um sie zu kümmern und alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beein- trächtigt oder sonst wie das Wohl des Kindes – aus objektiver Warte gesehen – gefährdet. Ist das nicht der Fall, kann ihm das Recht auf persönlichen Umgang eingeschränkt oder verweigert bzw. entzogen werden. Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt allerdings nur als ultima ratio in Frage; er ist einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten las- sen (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2018 vom
10. August 2018, E. 5.2.1 und 5A_497/2017 vom 7. Juni 2018, E. 4.2 [mit Verweis auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 sowie Urteil 5A_367/2015 vom 12. August 2015 E. 5.1.2, in: FamPra.ch 2015 S. 970 und dortigen Hinweisen]). Richtig hat der Bezirksrat ebenfalls erkannt, dass dem Willen des Kindes bei der Ausgestaltung des persönlichen Umgangs und bei der Frage, ob überhaupt ein solcher stattfinden soll, eine besondere Rolle zukommt. Denn die Wünsche und Meinungen des Kindes sind bei der Regelung des Umgangsrechts zu be- rücksichtigen (Art. 298 Abs. 1 ZPO), und zwar bereits bei der Festsetzung des Besuchsrechts und nicht erst etwa bei der Frage, ob ein festgelegtes Besuchs- recht gegen den Willen des Kindes zu vollstrecken ist. Indes steht es nicht im freien Willen des Kindes, ob es persönliche Kontakte wünscht oder nicht, nament- lich dort, wo die ablehnende Haltung auch durch die Partei geprägt ist, der die Obhut oder gar die alleinige Sorge zukommt. Der geäusserte Kindeswille ist aber in der Entscheidung zu berücksichtigen, und bei älteren Kindern ist er ein mass- gebliches Kriterium bei der Festsetzung des Besuchsrechts, aber nicht das einzi-
- 9 - ge, wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, so etwa im Urteil 5A_528/2016 vom 21. Januar 2016, E. 5.1: "Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ist aber nebst sämtlichen anderen Begebenheiten der konkreten Situati- on insbesondere auch dem Alter der betroffenen Kinder und mit fortschreitendem Alter zunehmend auch dem von ihnen geäusserten Willen Rechnung zu tragen. Es besteht die gefestigte Rechtsprechung, dass zu respektieren ist, wenn fast volljährige Kinder den persönlichen Verkehr mit ihrem Vater ablehnen". Und es ist bei diesen Kindern von einem gegen ihren starken Willen erzwungenen Kontakt abzusehen, weil er sowohl gegen den Zweck des Umgangsrechts im Allgemeinen als auch gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes verstiesse (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006, dort E. 3.2.1). 3.2 Der Wille von D._____ und C._____ ist gewiss ein massgebliches Element, das bei der Frage, ob und in welchem Umfang es einen persönlichen Umgang zum Vater geben soll, zu berücksichtigen ist. D._____ ist indes erst 13 Jahre und C._____ erst 10 Jahre alt. Die Kinder sind also noch einige Jahre von der Volljäh- rigkeit entfernt. Ihr Wille allein kann daher, anders als es die Beschwerdeführerin meint, nicht ausschlaggebend sein. Von daher steht der Wiederaufnahme des persönlichen Umgangs nichts entgegen, zumal ein Elternkonflikt besteht, den die Eltern nicht auf die Kinder übertragen dürfen. Vor dem Hintergrund dieses Kon- flikts ist eine bewusste oder auch unbewusste Beeinflussung der Kinder in der Frage des persönlichen Umgangs durch die Mutter hingegen alles andere als ausgeschlossen. Der Zeitpunkt und der Wortlaut des Briefes, den die Kinder der KESB im Frühsommer 2016 zukommen liessen (vgl. dazu vorn Erw. 1.3), deuten allerdings sehr auf eine solche Einflussnahme hin. So ist es beispielsweise noto- risch, dass das Wort "Erzeuger" dem Wortschatz von acht und elf Jahre alten Kindern fremd ist, selbst bei Kindern, die in sehr bildungsnahen Familien auf- wachsen. Der Kontext, in dem das Wort "Erzeuger" verwendet wird, wirkt zudem erwachsenentypisch abwertend, also bei Kindern unecht. Aufgesetzt, nicht alters- gerecht wirkt ebenso die Wendung, in der es darum geht, wie man etwas "umset- zen" könnte. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei aktenkundig, dass die Kinder den Kontakt zum Vater kategorisch ablehnten (vgl. act. 2 S. 7 und 9). Sie bezieht
- 10 - sich dabei auf einen Aktenstand aus dem Jahr 2016 und rügt insoweit zu Recht, dass der Bezirksrat bei seinem erst zwei Jahre später gefällten Entscheid auf ei- nen solchen Aktenstand und nicht auf die aktuellen Verhältnisse abstellte (vgl. act. 2 S. 10). Denn diese Verhältnisse sind heute massgeblich und der Wille der Kinder ist dabei lediglich ein Element von mehreren, die zu berücksichtigen sind. Weitere solche Elemente sind nebst dem Zweck des persönlichen Umgangs das Alter und die damit einhergehende Reife der Kinder, weil die Gestaltung und Ver- träglichkeit des persönlichen Umgangs bei 13 oder 10 Jahre alten Kinder bekann- termassen anders ist als früher (hier in den Jahren 2014 oder 2016; vgl. dazu vorn Erw. 1.3). Massgeblich sind ferner die Umstände, unter denen die Kinder einst und heute ihren Willen gebildet haben bzw. bilden, gerade auch mit Blick auf den nun schon lange dauernden Unterbruch des persönlichen Umgangs sowie die Möglichkeiten, diesen im objektiven Interesse der Kinder wieder herzustellen. Im Hinblick auf eine Gestaltung des persönlichen Umgangs sind ebenso die eins- tige und heutige Einstellung von Mutter und Vater zueinander von Bedeutung, weil es diese Einstellungen im Interesse ihrer gemeinsamen Kinder zukunftsge- richtet anzugehen gilt. Auch die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Vaters sind wesentlich, soweit sie für die Umsetzung des persönlichen Umgangs von Be- lang sind. Verlässliches Aktuelles findet sich zu allen diesen Aspekten im ange- fochtenen Urteil – wie eben erwähnt – nicht. Nötig sind daher nebst der Anhörung der Kinder insbesondere auch Befragungen der Eltern, ferner Auskünfte des Bei- stands zum aktuellen Stand der Dinge sowie zu seinen Bemühungen, im Interes- se der Kinder Lösungen zum persönlichen Verkehr zu treffen, unbeschadet des- sen, dass der Umgang mit den Eltern offenbar nicht immer einfach zu sein scheint. Die Sache lässt sich heute folglich noch nicht beurteilen, sondern erst dann, wenn ein den aktuellen Gegebenheiten entsprechender Sachverhalt ermittelt worden ist. Das führt zur Rückweisung der Sache an den Bezirksrat zwecks Er- gänzung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung. 3.3 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme das Recht des Vaters auf persönlichen Umgang gemäss Scheidungsurteil für die Dauer des Verfahrens auszusetzen.
- 11 - 3.3.1 Soweit sich dieser Antrag nur auf das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren beziehen sollte, wird er mit der Rückweisung der Sache an den Bezirksrat hin- fällig, fehlt es m.a.W. am schützenswerten Interesse; insoweit ist auf den Antrag nicht einzutreten. Soweit sich der Antrag nicht auf das zweitinstanzliche Be- schwerdeverfahren bezieht, gilt Nachstehendes. 3.3.2 Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der Vater habe in der Vergangenheit das Besuchsrecht in einer das Kindeswohl gefährdenden Art ausgeübt. Sie bezieht sich dabei vor allem auf Vorfälle im Jahr 2014 und 2015, die sie als zahllos darstellt (vgl. act. 2 S. 3 f.), was so nicht zutrifft (vgl. vorn Erw. 1.3). Seit dem Frühling 2016 ist es zu gar keinem Umgang mehr gekommen, und es lässt sich daher allein aus dem, was einst vor Jahren war, ohne Kenntnis des Aktuellen nicht einfach annehmen, es werde sich wieder so verhalten wie einst. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selbst nicht be- hauptet, der Beschwerdegegner habe seit dem Frühling 2016 und insbesondere während des seit Mitte Juni 2016 hängigen Verfahrens das "mangels aufschie- bender Wirkungen gegen den erwähnten Entscheid der KESB" (vgl. act. 2 S. 3 Ziff. 3) weiterhin geltende Besuchsrecht gemäss Scheidungsurteil durchzusetzen versucht. Weshalb das heute anders sein soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich, zumal die Regelung gemäss Schei- dungsurteil gar nie richtig gelebt wurde (vgl. vorn Erw. 1.2 und 1.3). Die Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen, nämlich im Wesentlichen eine drohende Verletzung des Kindeswohls, weil der Beschwerde- gegner heute konkret beabsichtigt, die Kinder gemäss der im Scheidungsurteil festgesetzten Regelung zu sich auf Besuch zu nehmen, sind von der Beschwer- deführerin heute nicht glaubhaft dargetan. 3.3.3 Anzumerken ist allerdings, dass es wegen des nun schon lange nicht mehr gelebten persönlichen Umgangs im objektiven Interesse der Kinder liegt, diesen Umgang so bald wie möglich wieder aufzunehmen. Eine baldige Kontaktanbah- nung steht daher im Vordergrund. Dafür tragen zwar primär die Eltern die Verant- wortung, und es liegt an ihnen, in Wahrung ihrer elterlichen Aufgaben, von sich
- 12 - aus eine solche Kontaktanbahnung zu ermöglichen. Erforderlich ist aber vor allem auch eine unverzügliche Behandlung der Sache durch den Bezirksrat. 3.4 Der Antrag, es sei für das vorliegende Verfahren eine Kindesvertretung zu be- stellen, ist durch Rückweisung der Sache mit dem heutigen Entscheid an den Be- zirksrat obsolet geworden und es ist daher nicht darauf einzutreten. Es wird Sa- che des Bezirksrates sein, im Rahmen seines Verfahrens die Frage zu prüfen, so- fern die Beschwerdeführerin ihm gegenüber daran festhalten sollte.
4. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Eventualantrag durch, weil der Be- zirksrat sein Urteil nach einem unverständlich langen Verfahren gestützt auf einen offenkundig unvollständigen, nämlich den massgeblichen tatsächlichen Verhält- nissen offensichtlich nicht mehr entsprechenden Sachverhalt abstützte. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind daher keine Gerichtskosten zu erhe- ben. Der Beschwerdegegner hat darauf verzichtet, sich im Beschwerdeverfahren zu äussern, weshalb ihm keine Prozesskosten auferlegt werden können. Die Ent- schädigung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, der mit Beschluss vom
26. Oktober 2018 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden war, ist grund- sätzlich gemäss § 13 Abs. 1 - 2 AnwGebV nach § 5 Abs. 1 AnwGebV zu bemes- sen (vgl. auch § 23 Abs. 1 AnwGebV). Sie kann heute allerdings noch nicht zuge- sprochen werden, weil die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 AnwGebV nicht er- füllt sind. Die Festsetzung der Entschädigung ist daher einem separaten Be- schluss vorzubehalten. Es wird erkannt:
1. Die prozessualen Anträge 1 und 2 der Beschwerdeführerin werden abge- wiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Urteil des Bezirksrates Zürich vom 13. September 2018 wird aufgeho- ben; die Sache wird zur unverzüglichen Ergänzung des Verfahrens und zur
- 13 - neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge- wiesen.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerde- führerin wird einem separaten Beschluss vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Nagel versandt am: