opencaselaw.ch

PQ180069

Entziehung der elterlichen Sorge der Mutter gemäss Art. 311 ZGB betreffend die schulische Entwicklung und die berufliche Integration etc.

Zürich OG · 2018-10-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Die elterliche Sorge von A._____, geb. tt. April 1970, für C._____, geb. tt.mm.2002, wird gemäss Art. 311 ZGB betreffend die schulische Entwicklung und die berufliche Integration eingeschränkt.

- 3 -

E. 1.2 C._____ verbrachte Sommerferien bei der Mutter. Diese behielt im Anschluss daran C._____ zugestandenermassen bei sich zu Hause und schickte sie in die Berufswahlschule in F._____ (vgl. act. 2 S. 12 [Rz. 34]). Danach beschwerte sich die Mutter beim Bezirksrat Dielsdorf über den Entscheid der KESB vom 9. August

2018. In ihrer Beschwerdeschrift vom 29. August 2018 (act. 4/4 [= act. 9/1]) bean- tragte sie erstens die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 des Entscheids der KESB, zweitens, es sei ihr die elterliche Sorge auch für Schulisches und berufli- che Integration wieder zu erteilen sowie drittens ebenso das Aufenthaltsbestim- mungsrecht (vgl. a.a.O., S. 2). Viertens ersuchte sie um Akteneinsicht bzw. eine Nachfrist zur Ergänzung ihrer Beschwerde (vgl. a.a.O.), fünftens darum, ihrer Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und sechstens dem letztgenann- ten Antrag ohne Anhörung der Gegenpartei (also superprovisorisch) zu entspre- chen (vgl. a.a.O. S. 3). Mit Verfügung vom 3. September 2018 wies der Bezirksratspräsident zum einen den Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und ebenso den Antrag auf Ansetzung einer Nach- frist zur Beschwerdeergänzung; zum anderen traf er weitere Verfahrensanord- nungen (vgl. act. 9/ [= act. 4/5] S. 5).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 meldete der Vater der Berufswahlschule den Austritt von C._____ aus der Schule auf den 5. Oktober 2018 (act. 4/9 [= act. 14]). Und er untersagte der Berufswahlschule, C._____ weiterhin zu be-

- 4 - schulen, ausser eine Behörde übernehme die Verantwortung für den Verlust des Sonderschulstatus der Tochter (vgl. a.a.O.).

E. 1.4 Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 wies der Bezirksrat den Antrag der Mutter auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (vgl. act. 4/2 [= act. 9/32*] S. 14, dort Dispositivziffer I). Ferner bestellte er C._____ ei- ne Kindesvertretung gemäss Art. 314abis ZGB und wies bzw. schrieb prozessuale Anträge dieser Kindesvertretung ab (vgl. a.a.O., S. 14 f., dort Dispositivziffern II - V).

E. 1.5 Gegen diesen Beschluss des Bezirksrates liess die Mutter (fortan: die Be- schwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 (vgl. act. 2 - 4) Be- schwerde bei der Kammer führen und folgende Anträge stellen (act. 2 S. 3):

1. Es sei Dispositivziffer I. des Beschlusses (Zwischenentscheid) des Be- zirksrates Dielsdorf vom 4. Oktober 2018 aufzuheben und der Be- schwerde vom 27. August 2018 gegen den Entscheid der KESB Bezirk Dielsdorf vom 9. August 2018 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Es sei anzuordnen, dass die Verfahrensbeteiligte C._____, geb. tt.mm.2002, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfah- rens vor dem Bezirksrat Dielsdorf betreffend Entziehung der elterlichen Sorge der Mutter gemäss Art. 311 ZGB betreffend die schulische Ent- wicklung und die berufliche Integration sowie Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB den Unterricht der BWS F._____ besu- chen darf.

3. Den vorstehenden Anträgen Ziffer 1 und 2 sei ohne vorgängige Anhö- rung der Gegenpartei (das heisst superprovisorisch) stattzugeben.

E. 2 Es wird festgehalten, dass B._____, geb. tt. Juni 1964, betreffend die schulische Entwicklung und die berufliche Integration für C._____, geb. tt.mm.2002, die allei- nige Sorge innehat.

E. 2.2 Der Kanton Zürich kennt in den Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren nicht nur eine gerichtliche Beschwerdeinstanz, wie es das Bundesrecht verlangt, sondern zwei, nämlich als erste den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat sind dabei stets nur Entscheide der KESB, die als sog. verfügende Behörde Vor- instanz ist. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind dem- gegenüber nur Entscheide des Bezirksrates, nicht hingegen solche der KESB, der auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Parteistel- lung zukommt (vgl. etwa BGE 141 III 353). Die vorhin in Erw. 2.1 geschilderten Grundsätze für die Anfechtung verfah- rensleitender Entscheide der KESB gelten daher im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren, das sich mit Entscheiden des Bezirksrates zu befassen hat, erst recht.

3. Die Beschwerde vom 15. Oktober 2018 richtet sich gegen den Beschluss des Bezirksrates vom 4. Oktober 2018. Dieser Beschluss erging im Rahmen eines beim Bezirksrat hängigen erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, dessen Ge- genstand durch den vorhin in Erw. 1.1 aufgeführten Entscheid der KESB vom

- 7 -

E. 3 Der Antrag von A._____, geb. tt. April 1970, auf Wiedererteilung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB für C._____, geb. tt.mm.2002, wird abgewiesen und C._____ bleibt unverändert im Schulinternat D._____ platziert.

E. 3.1 Der bezirksrätliche Beschluss vom 4. Oktober 2018 hat in Dispositivziffer I die Abweisung des prozessualen Antrages der Beschwerdeführerin auf Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung ihrer erstinstanzlichen Beschwerde gegen den Entscheid der KESB zum Gegenstand. Gemäss Art. 450c ZGB hat eine Be- schwerde i.S. der §§ 63, 65 ff. EG KESR aufschiebende Wirkung und hemmt da- mit die Vollstreckbarkeit eines angefochtenen Entscheids. Die Bestimmung ent- spricht vom Zweck her der Regelung von Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO, welche ei- nen zeitgerechten Rechtsschutz ermöglichen will (vgl. etwa GASSER/RICKLI, ZPO Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 315 N 3), und ist daher kein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, auch wenn er einem solchen nahe kommen kann. Vielmehr handelt es sich bei ihm um eine sog. prozessleitende Verfügung i.S. des Art. 319 lit. b ZPO (und damit auch nicht um einen Zwischen- entscheid gemäss der im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren insoweit an- wendbaren ZPO [vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR], wie auf dem Beschluss des Bezirks- rats fälschlicherweise vermerkt wird [vgl. zu diesem Begriff Art. 237 ZPO]). Gegen eine solche prozessleitende Verfügung richtet sich die Beschwerde an die Kam- mer denn auch mit dem "Rechtsbegehren" Ziffer 1 (vgl. act. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin beschränkt ihre Beschwerde allerdings nicht auf diesen Antrag, sondern stellt zugleich mit ihrem "Rechtsbegehren" Ziffer 2 einen weiteren Antrag, den sie als neuen Antrag i.S. des § 67 EG KESR verstehen will (vgl. act. 2 S. 4 - 5). Sie übersieht indes, dass – wie vorhin dargelegt – bei Be- schwerden gegen prozessleitende Verfügungen neue Anträge ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb auf den als "Rechtsbegehren" Ziffer 2 bezeichneten Antrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. Auf den als "Rechtsbegehren" Ziffer 2 bezeichneten Antrag wäre aber auch dann nicht einzutreten, wenn in diesem zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren entgegen dem eben Dargelegten der § 67 EG KESR zu beachten wäre (wozu al- lerdings kein Anlass besteht). Wie die Beschwerdeführerin selbst dartut, geht es ihr mit diesem neuen Antrag nämlich nicht um eine wenigstens teilweise Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung, also gewissermassen um einen Eventu-

- 8 - alantrag zu ihrem Hauptantrag gemäss "Rechtsbegehren" Ziffer 1. Vielmehr geht es ihr um eine Anordnung durch die Kammer für die Dauer des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, die der Sache nach einer einstweiligen Massregel gleich- kommt (vgl. a.a.O., S. 14 f.). Solche Begehren sind an das mit der Hauptsache befasste Gericht zu richten. Das ist hier nicht das Obergericht, sondern der Be- zirksrat, der über die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 9. August 2018 und damit über die Beschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdefüh- rerin erst noch zu befinden hat. Die Beschwerdeführerin behauptet mit Fug nicht, der Bezirksrat habe im Beschluss vom 4. Oktober 2018 über ein von ihr einge- reichtes Gesuch zu vorsorglichen Massregeln befunden, weshalb sich ihre Be- schwerde auch dagegen richte. Sie verlangt somit zweitinstanzlich etwas, was über den durch den Beschluss vom 4. Oktober 2018 bestimmten Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hinausgeht und auch nicht in die funk- tionelle Zuständigkeit des Obergerichts fällt, sondern in die des Bezirksrats als mit der Sache befasster Instanz. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auf die Ausführungen der Beschwerde- führerin einzugehen, mit denen sie vorträgt, sie habe den Bezirksrat noch am gleichen Tag, an dem sie erfahren habe, dass der Vater C._____ von der Berufs- wahlschule F._____ abgemeldet habe, per Fax informiert und diesem Anträge zu vorsorglichen Massregeln gestellt, die der Bezirksrat aber im Beschluss vom

4. Oktober 2018 nicht mehr berücksichtigt habe, obwohl ihre nachfolgende schrift- liche Eingabe beim Bezirksrat am 4. Oktober 2018 eingegangen sei (vgl. act. 2 S. 6 f.). Denn damit legt sie lediglich selbst dar, dass sie dem zuständigen Gericht ein Massnahmebegehren unterbreitet hat, über das dieses zu entscheiden hat; und hat er bereits entschieden, wäre dann dieser Entscheid anzufechten. So oder anders führt auch das im Zusammenhang mit der Anfechtung des Beschlusses vom 4. Oktober 2018 zu einem Nichteintreten.

E. 3.2 3.2.1 Der Bezirksrat hat in der Erwägung 3.3 seines Beschlusses (vgl. act. 4/2 [= act. 9/32*]), die hier nur sehr verkürzt wiedergegeben wird, ausführlich dargelegt, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ wegen massiver Probleme der Tochter und wegen des Scheiterns verschiedenster Un- terstützungsmassnahmen entzogen sowie C._____ in das Schulinternat D._____

- 9 - platziert worden war (vgl. a.a.O., S. 8 f.). Der Bezirksrat wies ferner darauf hin, dass sich gemäss den Akten die Zusammenarbeit unter den Eltern sowie zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Institution schwierig gestaltete, was zu ei- nem doppelten Loyalitätskonflikt bei C._____ und einer Gefährdung des Kindes- wohls in schulischer und beruflicher Hinsicht geführt habe (vgl. a.a.O., S. 8 f.). Um C._____ eine neutrale Ansprechperson zur Seite zu stellen, habe die KESB dann mit Entscheid vom 9. Mai 2018 für C._____ eine Beistandschaft errichtet, u.a. mit dem Auftrag, zusammen mit den Eltern und C._____ eine Anschlusslösung zu or- ganisieren. Gemäss den Empfehlungen der involvierten Fachpersonen habe die- se Lösung eine betreute und engmaschige Wohnform für C._____ wie bis anhin umfassen müssen, nach Möglichkeit mit integrierter IV-geschützter Berufsausbil- dung (vgl. a.a.O. S. 9 und 11). Die Beschwerdeführerin habe sich indes auf eine solche Zusammenarbeit nicht eingelassen, habe für C._____ eigene Ziele verfolgt und die Tochter entgegen den Ratschlägen für das 10. Schuljahr bei der privaten Berufswahlschule F._____ angemeldet (vgl. a.a.O. S. 9 f.). Die Beiständin habe deshalb der KESB empfohlen, im Interesse von C._____ die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin in den Bereichen der schulischen Entwicklung und der Berufsintegration einzuschränken. Die KESB sei dieser Empfehlung gefolgt und habe mit Blick auf den bevorstehenden Schulstart Ende August 2018 der Be- schwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung entzogen. Daran ändere nichts, dass der Vater mittlerweile seine Zustimmung zur tatsächlichen Situation gegeben habe, denn der Vater habe die elterliche Sorge für C._____ in den Bereichen schulische Entwicklung und berufliche Integration inne (vgl. a.a.O., S. 10 f.).

E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde breit dar, was sie im Rah- men des erstinstanzlichen alles vorgebracht hat (vgl. act. 2 S. 5 - 8). Und sie legt danach – was hier ebenfalls nur ganz knapp wiedergegeben wird – dar, was dem Kindeswohl alles abträglich sei, wenn C._____ nicht mehr in die Berufswahlschule gehen könne. Der Bezirksrat verweise nur lapidar darauf hin, mit Zustimmung des Vaters werde mittlerweile die tatsächliche Situation anders gelebt. Der Bezirksrat komme damit seiner Begründungspflicht nicht nach und ignoriere auch den Wunsch von C._____, bei der Mutter zu wohnen. Es sei ein Recht von C._____, angehört zu werden (vgl. a.a.O., S. 8 ff.). Die Erteilung der aufschiebenden Wir-

- 10 - kung sei daher dringend angezeigt (a.a.O., S. 11). Es habe auch kein Anlass be- standen, diese zu entziehen, weil keine Gefahr in Verzug gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 12 ff.).

E. 3.2.3 Die Erwägungen 3.3 des angefochtenen Beschlusses erweisen sich grund- sätzlich als zutreffend, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab da- rauf verwiesen werden kann. Vertiefend und ergänzend ist hervorzuheben, dass zwischen den Eltern Uneinigkeit darüber besteht, wie es schulisch und im Hinblick auf die berufliche Integration mit C._____ weiter gehen soll, sowie dass C._____ durch das Verhalten der Beschwerdeführerin in einen doppelten Loyalitätskonflikt gestürzt wurde. Mit der teilweisen Einschränkung der elterlichen Sorge der Be- schwerdeführerin wird dem Rechnung getragen, weil damit in den Bereichen des Schulischen und der beruflichen Integration ausschliesslich dem Vater die elterli- che Sorge zukommt und so Uneinigkeit der Eltern vermieden wird, weil diese ja gewissermassen nur mit einer Stimme sprechen können, was mit Blick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin auch dringlich ist. Mit diesen Gesichtspunkten befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht näher und es bleibt ihre Beschwerde entsprechend unbegründet. Wenn die Beschwerdeführerin zu- dem vorträgt, der Bezirksrat habe mit dem Hinweis auf die Zustimmung des Va- ters zur tatsächlichen Situation eine lapidare Feststellung getroffen, so verkennt sie die Trageweite der eben erörterten Gesichtspunkte, insbesondere auch die Tatsache, dass es mit dem Vater einen Träger der elterlichen Sorge in den Berei- chen gibt, in denen ihr – der Beschwerdeführerin – die entsprechenden Rechte entzogen wurden. Und mit dem Vater muss sie sich, geht es um ihre Ansichten und Pläne für die Zukunft der gemeinsamen Tochter, auseinandersetzen. Be- schnitten sind damit Pflichtrechte der Mutter, nicht des Kindes. Und dass darin ei- ne Beeinträchtigung des Kindeswohl liegen würde, wie die Beschwerdeführerin der Sache nach geltend macht, ist nicht ersichtlich. Von der Frage, welche Schule C._____ besuchen soll, ist die Frage zu un- terscheiden, wo C._____ leben soll. Die KESB hat angeordnet, es sei das weiter- hin das Schulinternat D._____. Der Bezirksrat hat diesen Standpunkt mit seinem Beschluss einstweilen – nämlich unter dem Vorbehalt der Prüfung der Sache – gestützt. Dabei hat er sich letztlich von der Überlegung leiten lassen, C._____ sei

- 11 - auf eine engmaschige Betreuung angewiesen und diese habe die Beschwerde- führerin bislang nicht bieten können. Die von der KESB getroffene und vom Be- zirksrat geschützte Anordnung bezweckte folglich Kontinuität in den Lebensver- hältnissen von C._____ und ist daher nichts als sachgerecht und dringlich mit Blick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin. Mit diesen Gesichtspunkt befasst sich die Beschwerde ebenfalls nicht und bleibt daher insoweit unbegründet. Dass die Anordnung unverhältnismässig wäre, macht die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht so nicht geltend, zumal sie selbst festhält, es sei ein dem Kindeswohl abträgliches Hin und Her zu vermeiden (vgl. etwa act. 2 S. 13 unten). Dass die Missachtung dieser Anordnung durch die Beschwerdeführerin dem Kindeswohl gerade nicht entsprach und das Kind unter Druck setzte, wie die Beschwerdefüh- rerin – allerdings in Umkehr der Dinge (vgl. act. 2 S. 11: "ihr gewohntes Umfeld samt Bruder und Klavier") – selbst einräumt (vgl. act. 2 S. 9: Belastung ob der Ungewissheit so gross, dass die Psychotherapeutin am 29. August 2018 eine not- fallmässige Abklärung für nötig erachtete), kommt hinzu, ändert aber am sachge- mässen Entscheid des Bezirksrats nichts. Die Beschwerde erweist sich aus allen vorgenannten Gründen hinsichtlich des "Rechtsbegehrens" Ziffer 1 als unbegründet und ist abzuweisen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde im gesamten, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerde- gegner nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Die Entscheidgebühr für dieses Verfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 - 2 GebV OG festzusetzen und mit Blick auf den eingeschränkten Verfahrensgegenstand im unteren Bereich des massgeblichen Gebührenrahmens anzusiedeln. Es wird erkannt:

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde wurde am 15. Oktober 2018 der Post rechtzeitig überge- ben. Sie ging am 18. Oktober 2018 bei der Kammer ein. Daraufhin wurde der Bei- zug der Akten des Bezirksrates (zu denen auch die Akten der KESB gehören) von Amtes wegen veranlasst (vgl. act. 5). Die Akten gingen – nach Abmahnung (vgl. act. 6) – am 25. Oktober 2018 bei der Kammer ein. Über die Beschwerde kann sogleich insgesamt befunden werden. Eine nä- here Befassung mit dem Antrag auf superprovisorische Anordnung entfällt daher.

- 5 - Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten sind hingegen noch je ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) und der Beilagen dazu (act. 4) zur Kennt- nisnahme zuzustellen.

2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Zu berücksichtigen ist daher auch, dass die Rechtsmittelordnung der ZPO sich im Wesentlichen am Anfechtungsobjekt orientiert (vgl. z.B. Art. 308

f. und Art. 319 ZPO und dazu Art. 236 f. ZPO, ferner z.B. Art. 110 und Art. 121 ZPO) sowie am Verfahren, in dem das Anfechtungsobjekt ergangen ist (vgl. etwa Art. 314 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die ZPO verbindet damit unterschiedliche Überprüfungsbefugnisse der Rechtsmittelinstanz und unterschiedliche Rechtsmit- telverfahren und -fristen. Die Regelung zu den Beschwerden gegen Entscheide der KESB im ZGB geht davon aus, dass lediglich eine kantonale Beschwerdeinstanz besteht, und enthält lediglich Grundzüge. Die Regelung folgt aber dem System der ZPO in analoger Art: So gelten für Beschwerden gegen Sachentscheide der KESB ins- bes. die Art. 450a Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 und Art. 450c ZGB, die sich am Beru- fungsverfahren der ZPO orientieren, was einen entsprechenden Niederschlag üb- rigens – in Analogie zu Art. 317 ZPO – im § 67 EG KESR gefunden hat; für Be- schwerden gegen vorsorgliche Massnahmen der KESB ist der Art. 445 ZGB zu beachten, der sich an den Art. 308 Abs. 1 lit. b und Art. 314 ZPO orientiert; bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden gelten die Art. 450a Abs. 2 und Art. 450b Abs. 3 ZGB, die sich am Art. 319 lit. c. ZPO orientieren. Kei- ne vergleichbaren Grundsätze stellt das ZGB hingegen für Beschwerden gegen andere als die eben erwähnten Entscheide der KESB auf, also für die Anfechtung etwa von verfahrensleitenden Entscheiden, ferner von sog. Kostenentscheiden oder von Entscheiden zur unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kammer hat erst jüngst wieder einmal darauf verwiesen (OGer ZH, PQ180060 vom 12. Oktober

- 6 - 2018 E. 3.3.1 - 3.3.2) und dabei erneut festgehalten, dass bei Beschwerden ge- gen solche Entscheide gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR die Vorschriften der ZPO und die Verfahrensregeln der Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung kommen (vgl. dazu etwa OGer ZH, PQ180050 vom 19. September 2018, E. 2.1 [mit Verweis auf OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016, dort E. II/1.2] und OGer ZH, PQ160030 vom 10. Mai 2016, E. 2.1). Angemerkt wurde zudem, dass nur schon aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Art. 450f ZGB auf die Regelungen der ZPO nicht davon ausgegangen werden könne, das Bundesrecht verlange in den Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes etwa bei prozessleitenden Anordnungen, ferner z.B. bei Kostenentscheiden oder Entscheiden über Gesuche um unentgelt- liche Rechtspflege einen im Vergleich zu den (auch familienrechtlichen) Verfahren der ZPO erweiterten Rechtsmittelschutz; für einen solchen erweiterten Rechtsmit- telschutz fände sich denn auch keine sachliche Begründung bzw. Rechtfertigung (vgl. OGer ZH PQ180060 vom 12. Oktober 2018 E. 3.3.1).

E. 9 August 2018 sowie die dagegen gerichtete erstinstanzliche Beschwerde der Beschwerdeführerin bestimmt ist.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. - 12 -
  2. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihre Rechtsbegehren seien superprovi- sorisch zu behandeln, wird abgeschrieben.
  3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien und die Ver- fahrensbeteiligte, an den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligte je unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 4/2 - 18, ferner an die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, an die Beiständin E._____, kjz …, … [Adresse], sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180069-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Prof. Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 25. Oktober 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegner sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Entziehung der elterlichen Sorge der Mutter gemäss Art. 311 ZGB betreffend die schulische Entwicklung und die berufliche Integration etc. Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom

- 2 -

4. Oktober 2018; VO.2018.22 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf) Erwägungen:

1. - 1.1 C._____ ist die Tochter von B._____ und A._____. Die elterliche Sorge für die Tochter kommt grundsätzlich beiden Eltern zu. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf (fortan KESB) vom 13. Dezember 2016 wurde den Eltern das Recht, den Aufenthalt von C._____ zu bestimmen, entzo- gen und C._____ im Schulinternat D._____ platziert. C._____ erhielt einen Son- derschulstatus. Im Mai 2018 wurde für C._____ zudem eine Beistandschaft ge- mäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und E._____ als Beiständin ernannt. Der Beiständin wurde neben anderem der Auftrag erteilt, mit C._____ und den El- tern zusammen für die weitere Ausbildung von C._____ eine Anschlusslösung zu organisieren und insbesondere die schulische Entwicklung und berufliche Integra- tion von C._____ zu begleiten und zu überwachen. Als Anschlusslösung wurde ein Zwischenjahr ins Auge gefasst. Die Mutter bevorzugte –entgegen den Emp- fehlungen des Schulinternates, der IV-Stelle, der Psychotherapeutin von C._____, der Schulleitung sowie dem Schulpsychologischen Betreuungsdienst – für C._____ den Besuch des 10. Schuljahrs in der Berufswahlschule F._____ bei gleichzeitiger Rückkehr von C._____ in den mütterlichen Haushalt. Eine einver- nehmliche Lösung konnte nicht getroffen werden. Am 26. Juni 2018 gelangte die Beiständin an die KESB und ersuchte um Weiterführung der ausserfamiliären Be- treuung von C._____ sowie um Einschränkung der elterlichen Sorge der Mutter im Bereich schulische Entwicklung sowie Berufsintegration (vgl. KESB-act. 139 f.). Die Mutter ersuchte am 16. Juli 2018, ihr die Obhut für C._____ wieder zuzu- teilen (vgl. KESB-act. 148). Am 27. Juli 2018 wurden C._____ und die Eltern zu den Anträgen der Beiständin angehört (vgl. KESB-act. 156). Am 9. August 2018 traf die KESB im Wesentlichen folgenden Entscheid (vgl. act. 4/3 [= act. 9/7]):

1. Die elterliche Sorge von A._____, geb. tt. April 1970, für C._____, geb. tt.mm.2002, wird gemäss Art. 311 ZGB betreffend die schulische Entwicklung und die berufliche Integration eingeschränkt.

- 3 -

2. Es wird festgehalten, dass B._____, geb. tt. Juni 1964, betreffend die schulische Entwicklung und die berufliche Integration für C._____, geb. tt.mm.2002, die allei- nige Sorge innehat.

3. Der Antrag von A._____, geb. tt. April 1970, auf Wiedererteilung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB für C._____, geb. tt.mm.2002, wird abgewiesen und C._____ bleibt unverändert im Schulinternat D._____ platziert.

4. Es wird festgehalten, dass die mit Entscheid der KESB Dielsdorf vom 9. Mai 2018 errichtete Beistandschaft für C._____ unverändert bestehen bleibt mit dem Ver- weis auf das beim Bezirksrat Dielsdorf hängige Verfahren. In Dispositivziffer 8 entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid zudem die aufschiebende Wirkung. 1.2 C._____ verbrachte Sommerferien bei der Mutter. Diese behielt im Anschluss daran C._____ zugestandenermassen bei sich zu Hause und schickte sie in die Berufswahlschule in F._____ (vgl. act. 2 S. 12 [Rz. 34]). Danach beschwerte sich die Mutter beim Bezirksrat Dielsdorf über den Entscheid der KESB vom 9. August

2018. In ihrer Beschwerdeschrift vom 29. August 2018 (act. 4/4 [= act. 9/1]) bean- tragte sie erstens die Aufhebung der Dispositivziffern 1 - 3 des Entscheids der KESB, zweitens, es sei ihr die elterliche Sorge auch für Schulisches und berufli- che Integration wieder zu erteilen sowie drittens ebenso das Aufenthaltsbestim- mungsrecht (vgl. a.a.O., S. 2). Viertens ersuchte sie um Akteneinsicht bzw. eine Nachfrist zur Ergänzung ihrer Beschwerde (vgl. a.a.O.), fünftens darum, ihrer Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und sechstens dem letztgenann- ten Antrag ohne Anhörung der Gegenpartei (also superprovisorisch) zu entspre- chen (vgl. a.a.O. S. 3). Mit Verfügung vom 3. September 2018 wies der Bezirksratspräsident zum einen den Antrag auf superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und ebenso den Antrag auf Ansetzung einer Nach- frist zur Beschwerdeergänzung; zum anderen traf er weitere Verfahrensanord- nungen (vgl. act. 9/ [= act. 4/5] S. 5). 1.3 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2018 meldete der Vater der Berufswahlschule den Austritt von C._____ aus der Schule auf den 5. Oktober 2018 (act. 4/9 [= act. 14]). Und er untersagte der Berufswahlschule, C._____ weiterhin zu be-

- 4 - schulen, ausser eine Behörde übernehme die Verantwortung für den Verlust des Sonderschulstatus der Tochter (vgl. a.a.O.). 1.4 Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018 wies der Bezirksrat den Antrag der Mutter auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab (vgl. act. 4/2 [= act. 9/32*] S. 14, dort Dispositivziffer I). Ferner bestellte er C._____ ei- ne Kindesvertretung gemäss Art. 314abis ZGB und wies bzw. schrieb prozessuale Anträge dieser Kindesvertretung ab (vgl. a.a.O., S. 14 f., dort Dispositivziffern II - V). 1.5 Gegen diesen Beschluss des Bezirksrates liess die Mutter (fortan: die Be- schwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2018 (vgl. act. 2 - 4) Be- schwerde bei der Kammer führen und folgende Anträge stellen (act. 2 S. 3):

1. Es sei Dispositivziffer I. des Beschlusses (Zwischenentscheid) des Be- zirksrates Dielsdorf vom 4. Oktober 2018 aufzuheben und der Be- schwerde vom 27. August 2018 gegen den Entscheid der KESB Bezirk Dielsdorf vom 9. August 2018 die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Es sei anzuordnen, dass die Verfahrensbeteiligte C._____, geb. tt.mm.2002, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfah- rens vor dem Bezirksrat Dielsdorf betreffend Entziehung der elterlichen Sorge der Mutter gemäss Art. 311 ZGB betreffend die schulische Ent- wicklung und die berufliche Integration sowie Abweisung des Antrages auf Wiedererteilung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB den Unterricht der BWS F._____ besu- chen darf.

3. Den vorstehenden Anträgen Ziffer 1 und 2 sei ohne vorgängige Anhö- rung der Gegenpartei (das heisst superprovisorisch) stattzugeben.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerde wurde am 15. Oktober 2018 der Post rechtzeitig überge- ben. Sie ging am 18. Oktober 2018 bei der Kammer ein. Daraufhin wurde der Bei- zug der Akten des Bezirksrates (zu denen auch die Akten der KESB gehören) von Amtes wegen veranlasst (vgl. act. 5). Die Akten gingen – nach Abmahnung (vgl. act. 6) – am 25. Oktober 2018 bei der Kammer ein. Über die Beschwerde kann sogleich insgesamt befunden werden. Eine nä- here Befassung mit dem Antrag auf superprovisorische Anordnung entfällt daher.

- 5 - Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten sind hingegen noch je ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) und der Beilagen dazu (act. 4) zur Kennt- nisnahme zuzustellen.

2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Zu berücksichtigen ist daher auch, dass die Rechtsmittelordnung der ZPO sich im Wesentlichen am Anfechtungsobjekt orientiert (vgl. z.B. Art. 308

f. und Art. 319 ZPO und dazu Art. 236 f. ZPO, ferner z.B. Art. 110 und Art. 121 ZPO) sowie am Verfahren, in dem das Anfechtungsobjekt ergangen ist (vgl. etwa Art. 314 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die ZPO verbindet damit unterschiedliche Überprüfungsbefugnisse der Rechtsmittelinstanz und unterschiedliche Rechtsmit- telverfahren und -fristen. Die Regelung zu den Beschwerden gegen Entscheide der KESB im ZGB geht davon aus, dass lediglich eine kantonale Beschwerdeinstanz besteht, und enthält lediglich Grundzüge. Die Regelung folgt aber dem System der ZPO in analoger Art: So gelten für Beschwerden gegen Sachentscheide der KESB ins- bes. die Art. 450a Abs. 1, Art. 450b Abs. 1 und Art. 450c ZGB, die sich am Beru- fungsverfahren der ZPO orientieren, was einen entsprechenden Niederschlag üb- rigens – in Analogie zu Art. 317 ZPO – im § 67 EG KESR gefunden hat; für Be- schwerden gegen vorsorgliche Massnahmen der KESB ist der Art. 445 ZGB zu beachten, der sich an den Art. 308 Abs. 1 lit. b und Art. 314 ZPO orientiert; bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden gelten die Art. 450a Abs. 2 und Art. 450b Abs. 3 ZGB, die sich am Art. 319 lit. c. ZPO orientieren. Kei- ne vergleichbaren Grundsätze stellt das ZGB hingegen für Beschwerden gegen andere als die eben erwähnten Entscheide der KESB auf, also für die Anfechtung etwa von verfahrensleitenden Entscheiden, ferner von sog. Kostenentscheiden oder von Entscheiden zur unentgeltlichen Rechtspflege. Die Kammer hat erst jüngst wieder einmal darauf verwiesen (OGer ZH, PQ180060 vom 12. Oktober

- 6 - 2018 E. 3.3.1 - 3.3.2) und dabei erneut festgehalten, dass bei Beschwerden ge- gen solche Entscheide gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR die Vorschriften der ZPO und die Verfahrensregeln der Art. 319 ff. ZPO zur Anwendung kommen (vgl. dazu etwa OGer ZH, PQ180050 vom 19. September 2018, E. 2.1 [mit Verweis auf OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016, dort E. II/1.2] und OGer ZH, PQ160030 vom 10. Mai 2016, E. 2.1). Angemerkt wurde zudem, dass nur schon aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Art. 450f ZGB auf die Regelungen der ZPO nicht davon ausgegangen werden könne, das Bundesrecht verlange in den Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes etwa bei prozessleitenden Anordnungen, ferner z.B. bei Kostenentscheiden oder Entscheiden über Gesuche um unentgelt- liche Rechtspflege einen im Vergleich zu den (auch familienrechtlichen) Verfahren der ZPO erweiterten Rechtsmittelschutz; für einen solchen erweiterten Rechtsmit- telschutz fände sich denn auch keine sachliche Begründung bzw. Rechtfertigung (vgl. OGer ZH PQ180060 vom 12. Oktober 2018 E. 3.3.1). 2.2 Der Kanton Zürich kennt in den Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren nicht nur eine gerichtliche Beschwerdeinstanz, wie es das Bundesrecht verlangt, sondern zwei, nämlich als erste den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bezirksrat sind dabei stets nur Entscheide der KESB, die als sog. verfügende Behörde Vor- instanz ist. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind dem- gegenüber nur Entscheide des Bezirksrates, nicht hingegen solche der KESB, der auch im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine Parteistel- lung zukommt (vgl. etwa BGE 141 III 353). Die vorhin in Erw. 2.1 geschilderten Grundsätze für die Anfechtung verfah- rensleitender Entscheide der KESB gelten daher im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren, das sich mit Entscheiden des Bezirksrates zu befassen hat, erst recht.

3. Die Beschwerde vom 15. Oktober 2018 richtet sich gegen den Beschluss des Bezirksrates vom 4. Oktober 2018. Dieser Beschluss erging im Rahmen eines beim Bezirksrat hängigen erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, dessen Ge- genstand durch den vorhin in Erw. 1.1 aufgeführten Entscheid der KESB vom

- 7 -

9. August 2018 sowie die dagegen gerichtete erstinstanzliche Beschwerde der Beschwerdeführerin bestimmt ist. 3.1 Der bezirksrätliche Beschluss vom 4. Oktober 2018 hat in Dispositivziffer I die Abweisung des prozessualen Antrages der Beschwerdeführerin auf Wiederher- stellung der aufschiebenden Wirkung ihrer erstinstanzlichen Beschwerde gegen den Entscheid der KESB zum Gegenstand. Gemäss Art. 450c ZGB hat eine Be- schwerde i.S. der §§ 63, 65 ff. EG KESR aufschiebende Wirkung und hemmt da- mit die Vollstreckbarkeit eines angefochtenen Entscheids. Die Bestimmung ent- spricht vom Zweck her der Regelung von Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO, welche ei- nen zeitgerechten Rechtsschutz ermöglichen will (vgl. etwa GASSER/RICKLI, ZPO Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 315 N 3), und ist daher kein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, auch wenn er einem solchen nahe kommen kann. Vielmehr handelt es sich bei ihm um eine sog. prozessleitende Verfügung i.S. des Art. 319 lit. b ZPO (und damit auch nicht um einen Zwischen- entscheid gemäss der im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren insoweit an- wendbaren ZPO [vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR], wie auf dem Beschluss des Bezirks- rats fälschlicherweise vermerkt wird [vgl. zu diesem Begriff Art. 237 ZPO]). Gegen eine solche prozessleitende Verfügung richtet sich die Beschwerde an die Kam- mer denn auch mit dem "Rechtsbegehren" Ziffer 1 (vgl. act. 2 S. 3). Die Beschwerdeführerin beschränkt ihre Beschwerde allerdings nicht auf diesen Antrag, sondern stellt zugleich mit ihrem "Rechtsbegehren" Ziffer 2 einen weiteren Antrag, den sie als neuen Antrag i.S. des § 67 EG KESR verstehen will (vgl. act. 2 S. 4 - 5). Sie übersieht indes, dass – wie vorhin dargelegt – bei Be- schwerden gegen prozessleitende Verfügungen neue Anträge ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb auf den als "Rechtsbegehren" Ziffer 2 bezeichneten Antrag der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist. Auf den als "Rechtsbegehren" Ziffer 2 bezeichneten Antrag wäre aber auch dann nicht einzutreten, wenn in diesem zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren entgegen dem eben Dargelegten der § 67 EG KESR zu beachten wäre (wozu al- lerdings kein Anlass besteht). Wie die Beschwerdeführerin selbst dartut, geht es ihr mit diesem neuen Antrag nämlich nicht um eine wenigstens teilweise Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung, also gewissermassen um einen Eventu-

- 8 - alantrag zu ihrem Hauptantrag gemäss "Rechtsbegehren" Ziffer 1. Vielmehr geht es ihr um eine Anordnung durch die Kammer für die Dauer des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, die der Sache nach einer einstweiligen Massregel gleich- kommt (vgl. a.a.O., S. 14 f.). Solche Begehren sind an das mit der Hauptsache befasste Gericht zu richten. Das ist hier nicht das Obergericht, sondern der Be- zirksrat, der über die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 9. August 2018 und damit über die Beschränkung der elterlichen Sorge der Beschwerdefüh- rerin erst noch zu befinden hat. Die Beschwerdeführerin behauptet mit Fug nicht, der Bezirksrat habe im Beschluss vom 4. Oktober 2018 über ein von ihr einge- reichtes Gesuch zu vorsorglichen Massregeln befunden, weshalb sich ihre Be- schwerde auch dagegen richte. Sie verlangt somit zweitinstanzlich etwas, was über den durch den Beschluss vom 4. Oktober 2018 bestimmten Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens hinausgeht und auch nicht in die funk- tionelle Zuständigkeit des Obergerichts fällt, sondern in die des Bezirksrats als mit der Sache befasster Instanz. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auf die Ausführungen der Beschwerde- führerin einzugehen, mit denen sie vorträgt, sie habe den Bezirksrat noch am gleichen Tag, an dem sie erfahren habe, dass der Vater C._____ von der Berufs- wahlschule F._____ abgemeldet habe, per Fax informiert und diesem Anträge zu vorsorglichen Massregeln gestellt, die der Bezirksrat aber im Beschluss vom

4. Oktober 2018 nicht mehr berücksichtigt habe, obwohl ihre nachfolgende schrift- liche Eingabe beim Bezirksrat am 4. Oktober 2018 eingegangen sei (vgl. act. 2 S. 6 f.). Denn damit legt sie lediglich selbst dar, dass sie dem zuständigen Gericht ein Massnahmebegehren unterbreitet hat, über das dieses zu entscheiden hat; und hat er bereits entschieden, wäre dann dieser Entscheid anzufechten. So oder anders führt auch das im Zusammenhang mit der Anfechtung des Beschlusses vom 4. Oktober 2018 zu einem Nichteintreten. 3.2 - 3.2.1 Der Bezirksrat hat in der Erwägung 3.3 seines Beschlusses (vgl. act. 4/2 [= act. 9/32*]), die hier nur sehr verkürzt wiedergegeben wird, ausführlich dargelegt, dass den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ wegen massiver Probleme der Tochter und wegen des Scheiterns verschiedenster Un- terstützungsmassnahmen entzogen sowie C._____ in das Schulinternat D._____

- 9 - platziert worden war (vgl. a.a.O., S. 8 f.). Der Bezirksrat wies ferner darauf hin, dass sich gemäss den Akten die Zusammenarbeit unter den Eltern sowie zwi- schen der Beschwerdeführerin und der Institution schwierig gestaltete, was zu ei- nem doppelten Loyalitätskonflikt bei C._____ und einer Gefährdung des Kindes- wohls in schulischer und beruflicher Hinsicht geführt habe (vgl. a.a.O., S. 8 f.). Um C._____ eine neutrale Ansprechperson zur Seite zu stellen, habe die KESB dann mit Entscheid vom 9. Mai 2018 für C._____ eine Beistandschaft errichtet, u.a. mit dem Auftrag, zusammen mit den Eltern und C._____ eine Anschlusslösung zu or- ganisieren. Gemäss den Empfehlungen der involvierten Fachpersonen habe die- se Lösung eine betreute und engmaschige Wohnform für C._____ wie bis anhin umfassen müssen, nach Möglichkeit mit integrierter IV-geschützter Berufsausbil- dung (vgl. a.a.O. S. 9 und 11). Die Beschwerdeführerin habe sich indes auf eine solche Zusammenarbeit nicht eingelassen, habe für C._____ eigene Ziele verfolgt und die Tochter entgegen den Ratschlägen für das 10. Schuljahr bei der privaten Berufswahlschule F._____ angemeldet (vgl. a.a.O. S. 9 f.). Die Beiständin habe deshalb der KESB empfohlen, im Interesse von C._____ die elterliche Sorge der Beschwerdeführerin in den Bereichen der schulischen Entwicklung und der Berufsintegration einzuschränken. Die KESB sei dieser Empfehlung gefolgt und habe mit Blick auf den bevorstehenden Schulstart Ende August 2018 der Be- schwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung entzogen. Daran ändere nichts, dass der Vater mittlerweile seine Zustimmung zur tatsächlichen Situation gegeben habe, denn der Vater habe die elterliche Sorge für C._____ in den Bereichen schulische Entwicklung und berufliche Integration inne (vgl. a.a.O., S. 10 f.). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde breit dar, was sie im Rah- men des erstinstanzlichen alles vorgebracht hat (vgl. act. 2 S. 5 - 8). Und sie legt danach – was hier ebenfalls nur ganz knapp wiedergegeben wird – dar, was dem Kindeswohl alles abträglich sei, wenn C._____ nicht mehr in die Berufswahlschule gehen könne. Der Bezirksrat verweise nur lapidar darauf hin, mit Zustimmung des Vaters werde mittlerweile die tatsächliche Situation anders gelebt. Der Bezirksrat komme damit seiner Begründungspflicht nicht nach und ignoriere auch den Wunsch von C._____, bei der Mutter zu wohnen. Es sei ein Recht von C._____, angehört zu werden (vgl. a.a.O., S. 8 ff.). Die Erteilung der aufschiebenden Wir-

- 10 - kung sei daher dringend angezeigt (a.a.O., S. 11). Es habe auch kein Anlass be- standen, diese zu entziehen, weil keine Gefahr in Verzug gewesen sei (vgl. a.a.O., S. 12 ff.). 3.2.3 Die Erwägungen 3.3 des angefochtenen Beschlusses erweisen sich grund- sätzlich als zutreffend, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab da- rauf verwiesen werden kann. Vertiefend und ergänzend ist hervorzuheben, dass zwischen den Eltern Uneinigkeit darüber besteht, wie es schulisch und im Hinblick auf die berufliche Integration mit C._____ weiter gehen soll, sowie dass C._____ durch das Verhalten der Beschwerdeführerin in einen doppelten Loyalitätskonflikt gestürzt wurde. Mit der teilweisen Einschränkung der elterlichen Sorge der Be- schwerdeführerin wird dem Rechnung getragen, weil damit in den Bereichen des Schulischen und der beruflichen Integration ausschliesslich dem Vater die elterli- che Sorge zukommt und so Uneinigkeit der Eltern vermieden wird, weil diese ja gewissermassen nur mit einer Stimme sprechen können, was mit Blick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin auch dringlich ist. Mit diesen Gesichtspunkten befasst sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht näher und es bleibt ihre Beschwerde entsprechend unbegründet. Wenn die Beschwerdeführerin zu- dem vorträgt, der Bezirksrat habe mit dem Hinweis auf die Zustimmung des Va- ters zur tatsächlichen Situation eine lapidare Feststellung getroffen, so verkennt sie die Trageweite der eben erörterten Gesichtspunkte, insbesondere auch die Tatsache, dass es mit dem Vater einen Träger der elterlichen Sorge in den Berei- chen gibt, in denen ihr – der Beschwerdeführerin – die entsprechenden Rechte entzogen wurden. Und mit dem Vater muss sie sich, geht es um ihre Ansichten und Pläne für die Zukunft der gemeinsamen Tochter, auseinandersetzen. Be- schnitten sind damit Pflichtrechte der Mutter, nicht des Kindes. Und dass darin ei- ne Beeinträchtigung des Kindeswohl liegen würde, wie die Beschwerdeführerin der Sache nach geltend macht, ist nicht ersichtlich. Von der Frage, welche Schule C._____ besuchen soll, ist die Frage zu un- terscheiden, wo C._____ leben soll. Die KESB hat angeordnet, es sei das weiter- hin das Schulinternat D._____. Der Bezirksrat hat diesen Standpunkt mit seinem Beschluss einstweilen – nämlich unter dem Vorbehalt der Prüfung der Sache – gestützt. Dabei hat er sich letztlich von der Überlegung leiten lassen, C._____ sei

- 11 - auf eine engmaschige Betreuung angewiesen und diese habe die Beschwerde- führerin bislang nicht bieten können. Die von der KESB getroffene und vom Be- zirksrat geschützte Anordnung bezweckte folglich Kontinuität in den Lebensver- hältnissen von C._____ und ist daher nichts als sachgerecht und dringlich mit Blick auf das Verhalten der Beschwerdeführerin. Mit diesen Gesichtspunkt befasst sich die Beschwerde ebenfalls nicht und bleibt daher insoweit unbegründet. Dass die Anordnung unverhältnismässig wäre, macht die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht so nicht geltend, zumal sie selbst festhält, es sei ein dem Kindeswohl abträgliches Hin und Her zu vermeiden (vgl. etwa act. 2 S. 13 unten). Dass die Missachtung dieser Anordnung durch die Beschwerdeführerin dem Kindeswohl gerade nicht entsprach und das Kind unter Druck setzte, wie die Beschwerdefüh- rerin – allerdings in Umkehr der Dinge (vgl. act. 2 S. 11: "ihr gewohntes Umfeld samt Bruder und Klavier") – selbst einräumt (vgl. act. 2 S. 9: Belastung ob der Ungewissheit so gross, dass die Psychotherapeutin am 29. August 2018 eine not- fallmässige Abklärung für nötig erachtete), kommt hinzu, ändert aber am sachge- mässen Entscheid des Bezirksrats nichts. Die Beschwerde erweist sich aus allen vorgenannten Gründen hinsichtlich des "Rechtsbegehrens" Ziffer 1 als unbegründet und ist abzuweisen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde im gesamten, soweit auf sie einzutreten ist.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzu- sprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, dem Beschwerde- gegner nicht, weil ihm keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Die Entscheidgebühr für dieses Verfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 - 2 GebV OG festzusetzen und mit Blick auf den eingeschränkten Verfahrensgegenstand im unteren Bereich des massgeblichen Gebührenrahmens anzusiedeln. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

- 12 -

2. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihre Rechtsbegehren seien superprovi- sorisch zu behandeln, wird abgeschrieben.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien und die Ver- fahrensbeteiligte, an den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligte je unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 4/2 - 18, ferner an die Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf, an die Beiständin E._____, kjz …, … [Adresse], sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am: