Dispositiv
- auf die Beschwerde insgesamt nicht einzu- treten. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 1. Oktober 2018 Geschäfts-Nr.: PQ180053-O/U Anmerkung: damit überholt OGerZH PQ150038 vom 16. Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Art. 450 ZGB, Legitimation der KESB als Vorinstanz. Keine Legitimation der KESB, auch wenn es um Kosten geht, welche dem Staat (dh. der Trägerschaft der betreffenden KESB) auferlegt werden. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)
2. Beschwerdelegitimation der KESB 2.1. Im vorliegenden Fall führt die KESB (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats (…) vom 29. August 2018. Vorab ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin von Amtes wegen zu prüfen. 2.2. Die Beschwerdelegitimation ist in Art. 450 Abs. 2 ZGB geregelt. Gemäss dieser Bestimmung sind zur Beschwerde befugt die am Verfahren betei- ligten Personen (Ziffer 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziffer 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziffer 3). Gemäss dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die verfügende Behörde – im vorliegenden Fall die KESB – nicht beschwerdelegitimiert. Das Bundesgericht hat geklärt, dass sich auch aus den Materialien keine Beschwerdelegitimation der verfügenden Behörde ergibt (BGE 141 III 353 E. 4 [für das kantonale Beschwerdeverfahren] und E. 5 [für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht], mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). Damit ist die Beschwerdelegitimation der KESB oh- ne weiteres zu verneinen, soweit diese den Entscheid des Bezirksrates generell anficht (Rechtsbegehren Ziffer 1: "Der angefochtene Entscheid sei aufzuhe- ben…"). Es kann offensichtlich nicht sein, dass die Vorinstanz den Entscheid der Rechtsmittelinstanz in der Sache anficht. 2.3. Es stellt sich immerhin die Frage, ob die KESB insofern beschwer- delegitimiert ist, als sie speziell beantragt, es sei von einer Parteientschädigung zulasten der KESB abzusehen (Rechtsbegehren Ziffer 1: "… von einer Parteient- schädigung zu Lasten der KESB sei abzusehen"). Diesbezüglich hat die Kammer entschieden, die KESB sei ausnahmsweise beschwerdelegitimiert, wenn sie zur
Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner verpflichtet wurde, weil sie in diesem Fall als verfügende Behörde vom Entscheid direkt be- troffen sei (OGer ZH PQ170008 vom 6. März 2017 E. 2). An dieser Rechtspre- chung kann nicht festgehalten werden. Der Umstand, dass eine Behörde zur Tra- gung von Gerichts- und Parteikosten verpflichtet wird, berührt keine rechtlich ge- schützten Interessen der betreffenden Behörde, sondern ist lediglich eine Konse- quenz ihrer Verwaltungstätigkeit, welche sie in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger trifft. Daher ist ein Gemeinwesen auch dann nicht beschwerdelegitimiert, wenn ihm im Rechtsmittelverfahren gegen seine Verfügungen Prozesskosten – wie im vorliegenden Fall die Parteientschädigung – auferlegt werden (BGE 138 II 506 E. 2.1.3 und 2.3 mit Hinweisen). 2.4. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzu- treten. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 1. Oktober 2018 Geschäfts-Nr.: PQ180053-O/U Anmerkung: damit überholt OGerZH PQ150038 vom 16. Oktober 2015