Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 Uhr eingeräumt. G._____, c/o kjz H._____, wurde als Beiständin eingesetzt. Ihr wurde u.a. auch die Aufgaben übertragen, die Eltern bei der Ausarbeitung ei- ner weitergehenden Besuchsrechtsregelung zu unterstützen, die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen und Antrag bei veränderten Verhältnissen bei der KESB zu stellen (KESB-act. 65). Im Entscheid der KESB vom 28. Mai 2015 wurde festgehalten, dass nach Ablauf der begleiteten Besuche (von einem Jahr) ein or- dentliches Besuchsrecht das Ziel sei (KESB-act. 65 S. 6 unten f.). 1.2. Der Beschwerdeführer ist nach der Trennung von der Beschwerdegegnerin in der ehemals ehelichen Familienwohnung in H._____ verblieben, wo er mit C._____, D._____ und E._____ und seit Mai 2014 mit einer neuen Partnerin lebt. Diese Frau brachte ein mittlerweile 11 ½-jähriges Kind aus einer früheren Bezie- hung mit. Der Beschwerdeführer und die neue Partnerin haben noch ein gemein- sames, mittlerweile ca. 3 ½-jähriges Kind zusammen. Seit der Trennung bemüht sich die Beschwerdegegnerin eine Wohnung mit der Möglichkeit der Rückkehr der Kinder, C._____, D._____ und E._____, zu ihr zu finden. Soweit ersichtlich, lebt die Beschwerdegegnerin derzeit wieder in I._____, zusammen mit ihrem neuen Ehemann und der aus dieser Ehe entsprungenen 2-jährigen Tochter J._____ (ge- boren tt.mm.2016). Zuvor wohnte die Beschwerdegegnerin in K._____, wo sie ei- ne Wohnung zur Miete hat (E.I./1.5.c). 1.3. C._____ suchte am 13. Februar 2017 die Beiständin auf und teilte ihr mit, sie weigere sich in den Haushalt des Vaters zurückzukehren. Der Vater schlage, erniedrige und bedrohe sie (KESB-act. 87). C._____ wandte sich gemäss der Beiständin auch an den Schulsozialarbeiter und teilte diesem ebenfalls mit, es gebe viel Streit zu Hause, sie werde zu Boden gestossen und getreten. Der Vater schlage sie und habe ihr gedroht, wenn sie zur Polizei gehe, bringe er sie um. Sie, C._____, habe begonnen, sich zu ritzen, und erzähle von Selbstmord. C._____ habe Angst vor dem Vater (KESB-act. 90, act. 93). Mit Präsidialent- scheid vom 13. Februar 2017 entzog die KESB Dielsdorf als superprovisorische Massnahme nach Art. 445 Abs. 2 ZGB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungs- recht und platzierte C._____ per sofort bis auf weiteres, und zunächst sogenannt verdeckt, im L._____, Krisenintervention für …, M._____. Als Kindesvertreterin
- 4 - betreffend Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unter- bringung in einer Institution wurde lic. iur. Z._____ eingesetzt (KESB-act. 88). Nach Anhörung beider Parteien und von C._____ (KESB-act. 101, act. 103, act.
105) sowie der Einholung einer Stellungnahme der Kindesvertreterin (KESB-act. 106), bestätigte die KESB mit Entscheid vom 7. März 2017 die superprovisorische Anordnung vom 13. Februar 2017. Die KESB entzog gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte C._____ wei- terhin im L._____ (KESB-act. 112/1 [= act. 18/2/2 = act. 4/3], Dispositivziffern 1.1, 1.2). Die Aufgaben der Beiständin wurden erweitert. Sie wurde beauftragt, die Platzierung von C._____ zu überwachen, eine geeignete Anschlusslösung abzu- klären und entsprechend Antrag an die KESB zu stellen (KESB-act. 112/1 S. 5, S. 7, Dispositivziffern 3.,4.). Zudem wurde die Einsetzung der Verfahrensvertretung bestätigt (KESB-act. 112/1 S. 5, S. 7, Dispositivziffern 5.1, 5.2). Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (KESB-act. 112/1 S. 8, Dispositivziffer 10.). Die Mutter beauftragte im Nachgang zum Entscheid vom 7. März 2017 Rechtsanwalt lic.iur. Y._____ als Vertreter im Verfahren, welcher das Vertretungsverhältnis der KESB am 8. März 2017 anzeigte (KESB-act. 113, act. 115). Der Vater liess Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 7. März 2017 beim Bezirksrat Dielsdorf erheben (act. 18/1). 1.4. C._____ war zunächst gut im L._____ eingestiegen (KESB-act. 117). Bald liess sie sich aber in die Gruppendynamik mit anderen Jugendlichen einwickeln. Sie legte ein für sie nicht günstiges Verhalten als Mitläuferin an den Tag oder grenzte sich aus, indem sie bspw. die Exfreunde von anderen Mädchen aus dem L._____ kontaktierte (KESB-act. 131). Sie habe mehrere Handys, sei sehr aktiv auf sozialen Plattformen und kompensiere ihr tiefes Selbstwertgefühl, indem sie nach aussen agiere. Zudem, so die Verantwortliche des L._____ weiter, spüre C._____ den Druck des Vaters. Er drohe ihr mit Aussagen wie, er werde sie nach Mazedonien schicken, komme sie nicht in den väterlichen Haushalt zurück (KESB-act. 131). C._____ war mit anderen Jugendlichen auf Kurve, habe sich ge- ritzt und Rasierklingen versteckt (KESB-act. 151a/1). Die Verantwortliche des L._____ wies darauf hin, dass C._____ sehr naiv sei, sie würde mit jedem mitge- hen, was für C._____ gefährlich sei (KESB-act. 131). Der L._____ schlug auf
- 5 - Wunsch von C._____ einen Wechsel vor, und C._____ erhielt im März 2017 eine Timeout-Platzierung in einer SOS-Familie in der Nähe von N._____. C._____ vermochte sich auf dem abgelegenen Hof der Pflegefamilie (KESB- act. 140, act. 151a/1 S. 2) nicht zu integrieren, obwohl ihre Erfahrung und ihr Ta- lent im Umgang mit den kleinen Kindern der Pflegeeltern zum Tragen kommen konnte (KESB-act. 151a S. 1). C._____ teilte am 18. April 2017 der KESB mit, sie müsse viel arbeiten, dürfe das Handy nur eine Stunde pro Tag benützen, die Pflegefamilie sei eigentlich schon in Ordnung, aber sie wolle lieber wieder zurück in den L._____ (KESB-act. 151). Sie wolle, dass das mit dem Handy und dem Ar- beiten aufhöre, sie fühle sich so unter Druck, dass sie sich vielleicht wieder ritzen müsse; Hauptsache sei, dass sie wieder in M._____ bei ihren Kollegen sei (KESB-act. 151). Sie wolle bei ihrer Mutter wohnen, eine Platzierung könne sie sich vorstellen, sie ziehe aber eine Heimplatzierung einer Pflegefamilie vor; eine Rückkehr zum Vater schliesse sie aus (KESB-act 151a/1 S. 3). Am 21. April 2017 teilte die Beiständin der KESB mit, dass sie eine Platzierung von C._____ bei der Pflegefamilie nicht mehr befürworten könne, weil die Situati- on für die Pflegefamilie nicht mehr tragbar sei (KESB-act. 160). C._____ musste (und wollte) die Familie bis 3. Mai 2017 verlassen. Der L._____ war nicht mehr bereit, C._____ aufzunehmen (KESB-act. 163/1, act. 166). Die Beiständin bean- tragte deshalb eine vorläufige Platzierung bei der Mutter in O._____, weil kurzfris- tig keine geeignete Institution für C._____ zur Verfügung stand und sie, die Bei- ständin, von der Mutter vor Ort einen sehr guten Eindruck gewonnen hatte (KESB-act. 160, act. 165). Der Vater war nicht einverstanden mit der Platzierung von C._____ bei der Mutter (KESB-act. 168), die Kindesvertreterin stimmte der Platzierung bei der Mutter zu (KESB-act. 169), und die Mutter liess die Platzie- rung von C._____ bei sich in O._____ ausdrücklich begrüssen (KESB-act. 170). 1.5.1. Während laufenden Verfahrens vor dem Bezirksrat (Beschwerde des Va- ters gegen den Entscheid vom 7. März 2017 [act. BR-act. 1]) ordnete die KESB mit Entscheid vom 3. Mai 2017 unter Aufrechterhaltung der Aufhebung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts der Eltern die vorsorgliche Platzierung von C._____ bei der Mutter an (KESB-act. 171 [= act. BR-act. 2 = act. 4/4] Dispositivziffern 1.,
- 6 - 2.). Sie erwog, die vorübergehende Platzierung bei der Mutter sei die einzige Möglichkeit, bis eine definitive Lösung für C._____ gefunden worden sei (KESB- act. 171 S. 5 unten). Der Antrag des Vaters auf Rückplatzierung von C._____ zu ihm wurde abgewiesen (KESB-act. 171 Dispositivziffer 4.). Der Beschwerde wur- de die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 171 Dispositivziffer 10). Der Vater liess Beschwerde auch gegen den Entscheid der KESB vom 3. Mai 2017 führen (act. BR-act. 17 = KESB-act. 185/1). Er beantragte, es sei die vor- sorgliche Platzierung von C._____ bei der Mutter aufzuheben und C._____ sei in seine Obhut zurück zu verbringen (act. BR-act. 17 S. 2). Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 vereinigte der Bezirksrat die beiden Beschwer- deverfahren (BR-act. 20/1), erliess prozessleitende Verfügungen, wonach er den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht wieder erteilte (KESB-act. 191; KESB-act. 225) und führte das Verfahren vor seiner Instanz durch. Es fand vor dem Bezirksrat ein Verfahren mit dreifachem Schriftenwechsel statt. Für die wei- tere Darstellung der Prozessgeschichte kann auf die Ausführungen des Bezirksra- tes verwiesen werden (act. 7 S. 2-8.). 1.5.2. a) Während das Verfahren beim Bezirksrat pendent war, reichte C._____ am 10. Mai 2017 in Begleitung ihrer Verfahrensvertreterin lic. iur. Z._____ bei der Kantonspolizei Zürich, Hauptbahnhof Zürich, eine Strafanzeige gegen ihren Vater betreffend häusliche Gewalt und Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 3 StGB ein (KESB-act. 179, act. 181; KESB-act. 373-377, KESB-act. 395). Eigenen Angaben von C._____ zufolge hatte ihr Vater sie regelmässig, wöchentlich, mit Ohrfeigen, Fusstritten und Faustschlägen geschlagen, so dass sie Blutergüsse und Rötun- gen erlitten hatte. Im Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 28. Mai 2015 bis 31. Mai 2017 hielt die Beiständin G._____ am 5. Juli 2017 u.a. fest, C._____ fühle sich vom Vater unter Druck gesetzt, weil sie schlechte Noten habe. Der Vater habe aber keine Zeit beim Lernen zu helfen. Die Zähne der drei Kinder, C._____, D._____ und E._____ seien sehr schlecht und müssten behandelt werden. C._____ habe der- zeit ca. 19 Löcher in den Zähnen. Die Gemeinde H._____ habe Kostengutspra-
- 7 - che erteilt für die Zahnarztkosten (KESB-act. 197 S. 4). Weiter lässt sich dem Re- chenschaftsbericht entnehmen, dass die Fronten zwischen den Eltern, vor allem auf Seiten des Vaters unversöhnlich seien (KESB-act. 197 S. 5 oben). Die Mutter bemühe sich, die Kinder nicht gegen den Vater zu beeinflussen, der Vater unter- stütze die Kontakte der Kinder zur Mutter, welche den Kindern gut tue, nicht (ebenda). Er wehre sich gegen eine Ausdehnung der Kontakte zwischen Mutter und Kindern. C._____ sei schulisch sehr schwach und auf Unterstützung ange- wiesen. Dem Rechenschaftsbericht lässt sich sodann entnehmen, dass C._____ in I._____ die Integrationsklasse besucht und anschliessend evtl. in eine Klein- klasse eingeschult werden soll (KESB-act. 197 S. 5). Auf Initiative der Mutter ha- be C._____ eine Psychotherapie begonnen.
b) Mitte Juli 2017, nach rund zwei Monaten Aufenthalt bei der Mutter in O._____, meldete sich C._____ beim Vater und wollte zu ihm auf Besuch. Nach einem Wochenaufenthalt beim Vater kehrte C._____ nicht mehr zur Mutter zurück (KESB-act. 224, act. 238). C._____ hielt fest, sie habe mit ihrem Vater gespro- chen und dieser habe ihr versprochen, sie nicht mehr zu schlagen. Bei der Mutter gefalle es ihr nicht, sie wolle jetzt beim Vater bleiben (KESB-act. 229). Mit Datum vom 12. August 2017 stellte C._____ (beim Bezirksrat) selbst den Antrag, beim Vater bleiben zu können, sie fühle sich sehr wohl und sicherer als bei der Mutter, wo nicht mal Geld sei, um sie richtig zu ernähren (KESB-act. 243). Obwohl ihr von der KESB erklärt und so geheissen, kehrte C._____ nicht nach O._____ zurück (KESB-act. 247). Der Vater weigerte sich, C._____ nach I._____ zurück zu brin- gen, und wies im Gegenteil darauf hin, dass C._____ wieder in H._____ zur Schule gehe (KESB-act. 249), sie, die Behördenmitglieder, sollten ihn und C._____ in Ruhe lassen (KESB-act. 250). Die Mutter vermutete demgegenüber, dass C._____ wieder einen neuen Freund habe und sie nächtelang, ohne Kontrol- le, ausser Haus sei (KESB-act. 247). Die Mutter, welche aus I._____ anreiste, um C._____ abzuholen, kehrte am 24. August 2017 ohne C._____ nach I._____ zu- rück (KESB-act. 253). Um eine polizeiliche Rückführung zu vermeiden, erklärte sich der Vater bereit, C._____ am Wochenende vom 8./9. September 2017 nach O._____ zur Mutter zu
- 8 - bringen (KESB-act. 266). Dazu kam es aber nicht, weil C._____ entwichen war. Weder Vater noch Mutter wussten, wo sich C._____ aufhielt (KESB-act. 268-273). Es wurde befürchtet, dass C._____ nicht "nur" kifft, sondern auch Crystal Meth einnimmt (KESB-act. 272). Der Vater hielt gegenüber der fallverantwortlichen KESB-Mitarbeiterin fest, C._____ ziehe nächtelang herum, dies sei erst so, seit sie bei der Kindsmutter lebe, C._____ habe das dort abgeschaut (KESB-act. 237; auch KESB- act- 236, act. 239, act. 239c, 239d act. 240). Am 9. September 2017, kurz vor 23 Uhr, wurde C._____ zusammen mit einer Kol- legin im Hauptbahnhof Zürich aufgegriffen und von der Polizei aufgrund einer Ausschreibung im Ripol verhaftet (KESB-act. 281). Auf Frage des Polizeibeam- ten, weshalb sie von Zuhause weggelaufen sei, antwortete C._____, sie habe nicht nach I._____ zurück wollen, es sei nicht so, dass sie nicht zur Mutter wolle, aber sie wolle dort nicht in die Schule, weil man dort französisch spreche und sie hasse Französisch (KESB-act. 281 S. 2 oben). C._____ gab gegenüber der Poli- zei (übermässigen) Alkohol- sowie auch Drogenkonsum zu (KESB-act. 281 S. 4). Sie, die 13-Jährige, komme einfach so an Drogen und Alkohol (ebenda). Die Poli- zei führte C._____ am nächsten Tag der Mutter in O._____ zu (KESB-act. 282).
c) Die Mutter informierte im selben Zeitraum im September 2017 die KESB und die Beiständin, dass sie sich von ihrem neuen Ehemann trennen müsse. Es sei zu häuslicher Gewalt gekommen. Sie werde in ein Frauenhaus in I._____ gehen und von dort den Umzug in die Region (gemeint: in den Bezirk P._____) planen. C._____ müsse, bis sie eine Wohnung gefunden habe, in O._____ zur Schule (KESB-act. 282, act. 291). Die Mutter fand im Frauenhaus eigenen Angaben zu- folge wegen der Finanzierung keinen Platz, weshalb sie mit den beiden Mädchen (C._____ und J._____) in ihre frühere 3 ½-Zimmer-Wohnung in K._____ zog, welche sie untervermietet hatte. C._____ sollte gemäss der Vorstellung der Mut- ter in K._____, vorzugsweise in einer Kleinklasse, die Schule besuchen, bis sie im Raum Zürich eine Wohnung gefunden hat (KESB-act. 296, act. 297). Die Suche nach einer bezahlbaren Wohnung im Raum Zürich blieb erfolglos, weshalb sich die Mutter entschloss, auch im Hinblick darauf, dass es für C._____ besser sei, von den Zürcher Kollegen wegzukommen, mit ihren beiden Mädchen in K._____
- 9 - zu bleiben, wo C._____ nach den Herbstferien 2017 in die (Regel- )Sekundarklasse A-Zug, eintrat (KESB-act. 359/1 S. 2).
d) Am 12. Januar 2018 wandte sich die Beiständin G._____ an die KESB und zeigte sich besorgt über die Entwicklung von C._____, die sie vor Weihnachten das letzte Mal gesehen hatte. Seit der Unterbringung im L._____ [seit März 2017] werde C._____ nicht mehr regelmässig beschult. C._____ agiere hochtourig in den sozialen Netzwerken und drohe; sie erhalte Gegendrohungen. Die Mutter und die Schule seien am Anschlag mit der Betreuung von C._____. Sie, die Beistän- din, habe beim KJPD in K._____ eine Abklärung aufgegleist. C._____ verweigere sich der Abklärung nun komplett, nachdem am 14. Dezember 2017 ein erster Ab- klärungstermin stattfand (KESB-act. 327b/1 S. 2 unten, act. 359/1). Sie habe sich auf einen älteren Mann eingelassen, der Drogen konsumiere, sexuelle Handlun- gen habe die 13 ¾-Jährige C._____ aber bestritten, wie auch, dass sie selbst nun wieder Drogen konsumiere. C._____ laufe regelmässig mit einem Messer herum. Ein Beziehungsaufbau zwischen der Mutter und C._____ sei gelungen, C._____ habe Vertrauen in die Mutter und sie fühle sich bei ihr sehr wohl. Die Mutter kön- ne aber ihre erzieherische Autorität gegenüber C._____ nicht mehr durchsetzen, obwohl sie sich sehr bemüht habe, einen strukturierten Rahmen zu bieten. C._____ ging nur zwei Tage die Woche in die Schule und verbrachte den Rest der Woche zu Hause schlafend oder am Handy (KESB-act. 359/1). Die Mutter machte sich auch Sorgen wegen der Niedergeschlagenheit von C._____. Die Beiständin empfiehlt angesichts dieser Situation das Jugendheim Q._____ in R._____. Die Institution habe einen freien Platz auf der geschlossenen Abteilung. Es sei für C._____ wichtig, dass sie nun von der Strasse wegkomme und kognitiv sowie psychiatrisch abgeklärt werde. Es sei nach einer Einstiegsphase möglich, dass C._____ die Wochenende bei der Mutter verbringen könne und sie später auf die halboffene und dann auf die offene Gruppe im Q._____ wechseln könne. Nicht mehr Thema sei die Rückkehr zum Vater (KESB-act. 327, act. 330, act. 343). Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 stellte die Beiständin Antrag auf Plat- zierung von C._____ im Jugendheim Q._____ nach den Regeln der fürsorgeri- schen Unterbringung (KESB-act. 330).
- 10 -
e) Mitte Februar 2018 ereilte die Kindesvertreterin die Nachricht, dass C._____ wegen einer Gehirnerschütterung im Kinderspital sei und die Spital-Psychologin C._____ wegen Depression nicht mehr nach Hause gehen lassen wolle (KESB- act. 344). S._____, Leiter Sozialarbeit Kinderspital K._____, teilte der KESB am
15. Februar 2018 mit, C._____ sei psychiatrisch abgeklärt worden, sie sei ab- sprachefähig und habe Zukunftsperspektiven, womit keine Anzeichen für eine für- sorgerische Unterbringung gegeben seien. C._____ sei entlassungsbereit. Die Polizei würde nun die Kindsmutter, die rund 16 Monate alte J._____ und C._____ nach Hause begleiten, um die Sachen zu holen für den Übertritt in das Frauen- haus. Der Ex-Partner der Mutter und der Ex-Freund von C._____ würden C._____ bedrohen (KESB-act. 346, act. 345). Die Mutter brauche dringend Unter- stützung. Ein paar Tage später, am 19. Februar 2018, war C._____ mit ihrer (Halb-)Schwester J._____ und der Mutter wieder in der Wohnung (in K._____; KESB-act. 357). Vor diesem Hintergrund prüfte die KESB eine fürsorgerische Un- terbringung im Q._____-heim. Im gleichen Zeitraum ermittelte die Jugendanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt gegen C._____ betreffend Fälschung von Aus- weisen (KESB-act. 359/2).
f) Da insgesamt das Kindeswohl und die Entwicklung von C._____ in hohem Masse als gefährdet erachtet wurde, ordnete die KESB mit Entscheid vom
1. März 2018 für C._____ eine fürsorgerische Unterbringung in der geschlosse- nen Abteilung des Jugendheims Q._____ an (KESB-act.364/1). Gegen diesen Entscheid erhob der Vater mit Eingabe vom 12. März 2018 Beschwerde an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, und stellte die Anträge, C._____ sei sofort aus der geschlossenen Abteilung zu entlassen, und sie sei bis zum rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid über die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Wohnschule T._____, eventuell im Schul- heim U._____, zu platzieren (KESB-act. 369, act. 407 S. 2). Mit Urteil vom 3. Mai 2018 hiess das Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf die Beschwerde teilwei- se gut, indem es die Unterbringung von C._____ in der geschlossenen Abteilung aufhob und eine fürsorgerische Unterbringung von C._____ in der halbgeschlos- senen Abteilung des Jugendheims Q._____, R._____, anordnete (KESB-act 407).
- 11 - C._____ befindet sich damit (formell) seit dem 1. März 2018 im Jugendheim Q.______ in R._____. Es kam zu Entweichungen und polizeilichen Rückführun- gen. Im Zeitraum vom 4. September bis ca. Mitte Oktober 2018 hielt sich C._____ wieder nicht mehr im Q._____-heim, sondern an unbekannten Orten auf (act. 29, act. 21 S. 1 unten, act. 23, act. 24 S. 3 oben). Die Kindesvertreterin, die regel- mässigen telefonischen Kontakt mit C._____ hat, hält fest, dass aus Sicht von C._____ eine weitere Unterbringung im Q.______ keine Option sei, C._____ wei- gere sich, in das Q._____ zurückzukehren (act. 21 S. 2 unten, S. 4). C._____ möchte bei ihrer Mutter oder in einer Institution in der Region Basel, z.B. V.____ K._____, untergebracht werden (act. 21 S. 2 unten). 2.1. Der Bezirksrat Dielsdorf wies schliesslich die Beschwerden des Vaters ge- gen die Entscheide der KESB vom 7. März 2017 und 3. Mai 2017 mit Beschluss und Urteil vom 17. Juli 2018 ab, soweit er sie nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. Die aktuelle Entwicklung überholte, wie soeben dargelegt, die Ent- scheide der KESB. C._____ befand sich mittlerweile nicht mehr im L._____ und nicht mehr bei der Mutter. Die Beschwerde des Vaters gegen die Platzierung der Tochter im L._____ bzw. bei der Mutter wurde deshalb gegenstandslos (act. 7 S. 24 Ziff. 6 und S. 29 [= BR-act. 87 = act. 4/2] Disp.-Ziff. II. und III.). Der Bezirksrat bestätigte indes den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde wegen Dringlichkeit die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 7 S. 24 Ziff. 6 und S. 29 Disp.-Ziff. I. und VI.). Der Bezirksrat sah aber davon ab, explizit den Aufenthaltsort von C._____ zu bestimmen und insofern ist der Entscheid lückenhaft (act. 7 S. 18, S. 24). Hier ist der Entscheid des Bezirksrates zusammen mit dem oben genannten Entscheid der KESB vom 1. März 2018 und demjenigen des Bezirks- gerichtes Dielsdorf vom 3. Mai 2018 zu lesen (E. I./1.5.2.f), in dem für C._____ eine fürsorgerische Unterbringung im Jugendheim Q._____ angeordnet wurde. Der Bezirksrat begründete die fehlende Bestimmung des Aufenthaltsortes. Ange- sichts dessen, dass C._____ im Urteilszeitpunkt nicht mehr im L._____ und nicht mehr bei der Mutter war, sondern auf Kurve, und die Kindesvertreterin bei der KESB eine Neuregelung der Platzierung weg vom Q._____ beantragt hatte, wies
- 12 - er darauf hin, dass die Unterbringung von C._____ nicht geklärt sei, die KESB mit der Frage einer angemessen Unterbringung aber befasst sei (act. 7 S. 18, S. 24). Überlegungen der Praktikabilität machen dieses Vorgehen nachvollziehbar, zumal die Frage des Entzugs des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts vordringlich zu klären ist (siehe aber auch E. II./1.1.-1.6.). Wie zu zeigen sein wird, geht es am Obergericht der Sache nach darum, den Entzug des elterlichen Aufenthaltsbe- stimmungsrechts zu überprüfen in Bezug auf die Einweisung in das Q._____. 2.2. Der Vater akzeptierte das Urteil des Bezirksrates nicht und liess mit Eingabe vom 20. August 2018 Beschwerde an das Obergericht erheben. Er liess folgende Anträge stellen (act. 2 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziffer I des Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 17. Juli 2018 aufzuheben, soweit es die Aufhebung / Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts betrifft; und es sei das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Beschwerdefüh- rer zu belassen, unter Anordnung von begleitenden therapeuti- schen Massnahmen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. prozessuale Anträge: Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren." Die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde zu- nächst nicht verlangt (siehe indes unter E. I./2.4.), weshalb das elterliche Aufent- haltsbestimmungsrecht für die Dauer des Verfahrens entzogen blieb. 2.3. Es wurden in Anwendung von §§ 65 und 67 EG KESR die Akten des Be- zirksrates und der KESB beigezogen (act. 8/1-102, act. 9/182A-440). Am Oberge- richt ist, wie bereits erwähnt, auch das Verfahren über die Ausgestaltung des Kontaktes von D._____ und E._____, die beim Vater leben, zu ihrer Mutter hängig (Prozess Nr. PQ180046). Die Vorakten, insbesondere die Akten des Verfahrens vor der KESB, sind teilweise in jenes Verfahren beigezogen worden. Die Parteien, die Kindesvertreterin und die Beiständin haben Kenntnis vom Inhalt jenes Verfah- rens (Prozess Nr. PQ180046) und dessen Stand.
- 13 - 2.4. Auf Ersuchen des Gerichts reichte die Beiständin von C._____, G._____, mit Eingabe vom 4. September 2018 das Protokoll der Standortbestimmung für C._____ vom 7. August 2018 (act. 14/1) und den Bericht der pädagogischen Lei- terin und des Perspektivencoach des Jugendheims Q._____ an die KESB Diels- dorf vom 24. August 2018 (act. 14/2) ein. Mit Verfügung vom 21. September 2018 wurde den Eltern und der Kindesvertreterin Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 15). Die Parteien und die Kindesvertreterin nahmen mit Eingaben vom 1. Oktober 2018 (act. 19 [Beschwerdeführer]), vom 4. Oktober 2018 (act. 21 [Kindesvertreterin]) und vom 9. Oktober 2018 (act. 24 [Beschwerdegegnerin]) Stellung. Die Eingaben wurden je der Gegenseite bzw. der Kindesvertreterin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 25/1-3). Am 2. Oktober 2018 setzte sich C._____ mit dem Vorsitzenden telefonisch in Verbindung und schilderte ihre schwierige Lage. Sie gab an, dass sie an einem unbekannten, aber sicheren Ort sei. Im Heim fühle sie sich schlecht, das Heim habe auf einen (vermutlich appellativen) Suizidversuch nicht reagiert. Sie habe ih- rem Vater gesagt, sie komme zu ihm zurück, wolle aber die Mutter einmal pro Woche sehen, was der Vater aber nicht akzeptiert habe. Sie sei polizeilich ausge- schrieben, weshalb sie nicht nach K._____ könne, um sich etwa für ein Praktikum vorzustellen (act. 23). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018, hierorts am 22. Oktober 2018 eingegangen, stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge, es sei dem Beschwerde- führer sofort im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das elterliche Auf- enthaltsbestimmungsrecht für C._____ zu erteilen, und es sei im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ zu ertei- len (act. 27 S. 2). Am 23. Oktober 2018 setzte sich C._____ telefonisch mit der Referentin in Kontakt und teilte mit, dass sie inzwischen von der Polizei aufgegrif- fen worden sei und wieder im Q._____ sei. Es sei ihr wichtig mitzuteilen, dass sie nicht so lange auf Kurve gewesen, sondern entführt worden sei. Sie könne nicht mehr zum Vater zurück, aber auch nicht im Q._____ bleiben. Man glaube ihr nicht, man nehme sie hier nicht ernst. Sie wolle nach K._____ zu ihrer Mutter und
- 14 - während des Tages in einer Klinik in W._____ sein (act. 29). Den Parteien und der Kindesvertreterin wurde (auch) die Notiz über das Telefon vom 23. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 30 S. 4, act. 31/1-3). Der Antrag des Be- schwerdeführers, es sei ihm superprovisorisch das elterliche Aufenthaltsbestim- mungsrecht zu erteilen, wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 abgewiesen (act. 30). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2018 (act. 27 S. 2) auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird mit dem Entscheid von heute gegen- standslos. Der Prozess ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin und der Kindesvertreterin ist noch ein Doppel bzw. eine Kopie von act. 2, act. 27 und act. 28/16 zuzustellen. II. 1.1. Ist das Wohl eines Kindes gefährdet, und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert werden, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfal- tung nötig wäre, so hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde es den El- tern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatri- schen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenen- schutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ent- ziehung (BGer 5C.258/2006, Urteil vom 22. Dezember 2006, E. 2.1.). 1.2. Das Q._____, auch dessen halboffene Abteilung, ist als Einrichtung im wei- ten Sinn der gesetzlichen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu qualifizieren (vgl. BGE 121 III 306 f.; Regeste: "Der Begriff der Anstalt [heute: Einrichtung] ist in einem sehr weiten Sinn zu verstehen. Nicht nur geschlossene Anstalten zählen dazu, sondern alle Institutionen, welche die Bewegungsfreiheit der be- troffenen Personen aufgrund der Betreuung und Überwachung spürbar einschränken. Ein Kinderheim, in dem die untergebrachten Kinder einer stärkeren Freiheitsbeschränkung
- 15 - unterworfen sind als ihre ein einer Familie aufwachsenden Altersgenossen, ist als Anstalt zu qualifizieren".). Von Notfällen abgesehen, muss im Zeitpunkt der Anordnung der Aufhebung der elterlichen Obhut der Ort, bei fürsorgerischen Unterbringung die Einrichtung, für die Unterbringung feststehen. Die Aufhebung der elterlichen Ob- hut i.S.v. Art. 310 ZGB erfolgt somit in der Regel im Hinblick auf die Unterbrin- gung in einer Einrichtung. Die Behörde hat im Hinblick auf die Unterbringung zu prüfen, ob die Aufhebung der elterlichen Obhut i.S.v. Art. 310 ZGB als auch die fürsorgerische Unterbringung gerechtfertigt ist. Bei Anfechtung sowohl der Kin- desschutzmassnahme des Obhutsentzuges als auch der fürsorgerischen Unter- bringung an sich erscheint es praktisch zwingend, dass beide Massnahmen von der gleichen Rechtsmittelinstanz zu beurteilen sind (M. LUSTENBERGER, Die für- sorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Frei- burg 1987, S. 159). Deshalb sind sowohl der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch die Unterbringung in einer Einrichtung in ein und demselben Prozess zu beurteilen und es gelten die Verfahrensvorschriften der Art. 426 ff. ZGB über die fürsorgeri- sche Unterbringung (grundlegend BGer 5C.84/2001, Urteil vom 7. Mai 2001, E. 1a). 1.3. Unter welchen materiellen Voraussetzungen ein Kind in einer Einrichtung bzw. Institution untergebracht werden darf, richtet sich jedoch nach den Bestim- mungen über den Kindesschutz. Erforderlich ist demnach eine Gefährdung des Kindeswohls, die darin liegt, dass das Kind unter elterlicher Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung notwendigen Weise geschützt und gefördert wird. Die Ursachen der Gefährdung spielen keine Rolle, ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden trifft (BGer 5C.258/2006, Urteil vom 22. Dezember 2006, E. 2.1). Anders als bei Erwachse- nen (dazu Art. 426 ZGB) wird bei Kindern nicht vorausgesetzt, dass bereits ein schwerwiegender Schwächezustand eingetreten ist, die blosse spezifisch kindes- rechtliche Gefährdungslage reicht aus (BGer 5C. 302/2001, Urteil vom 15. Januar 2002; M. LUSTENBERGER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Freiburg 1987, S. 37).
- 16 - 1.4. Zentral für die gerichtliche Beurteilung einer fürsorgerischen Unterbringung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Einweisung eines Kindes in eine Einrichtung ist nur dann rechtens, wenn sie als taugliches Mittel erscheint, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, und wenn dieser nicht "anders" (Art. 310 Abs. 1 ZGB), das heisst mit weniger einschneidenden Massnahmen be- gegnet werden kann. 1.5.1. Diese Ausführungen (E. II./1.1.-1.4.) vorangestellt, rechtfertigen sich für das Verfahren folgende Bemerkungen: Die unter E. II./1.2. zitierte Rechtsprechung (und Literatur) statuiert das Gebot der Vermeidung der Rechtswegspaltung. Sie erging vor dem 1. Januar 2011 (Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessor- dung) bzw. 1. Januar 2013 (Inkrafttreten des Kindes- und Erwachsenenschutzge- setzes). Damals galt die richterliche Überprüfung (von Bundesrechts wegen) ein- zig für die fürsorgerische Unterbringung (früher: fürsorgerische Freiheitsentzie- hung), weshalb die Vormundschaftsbeschwerde, die gegen die Anordnung der Aufhebung der elterlichen Obhut zu richten gewesen wäre, durch den spezielleren Instanzenzug ausgeschlossen war (BGer 5C.84/2001, Urteil vom 7. Mai 2001, E. 1a). Da die getrennte Überprüfung der Massnahmen unzulässig war (und ist), erfolgte eine Kompetenzattraktion zugunsten des Richters nach aArt. 314a ZGB i.V.m. aArt. 397d ZGB. Gemäss dem seit 1. Januar 2013 geltenden Kindes- und Erwachsenenschutzrecht hat das kantonale Recht zwingend ein Gericht zu be- zeichnen, das Beschwerden gegen Entscheide der KESB zu beurteilen hat. Von Bundesrecht wegen ist eine einzige gerichtliche Beschwerdeinstanz hinreichend. Nachdem die seit 1. Januar 2013 geltende Rechtsordnung eine Überprüfung der Anordnungen der KESB durch zwei gerichtliche Instanzen vorsieht (Art. 63 f. EG KESR; zum Bezirksrat als Gericht im materiellen Sinn: BGer 5C 2/2017, Urteil vom 17. Dezember 2013; BGer 5C 1/2012, Urteil vom 18. Januar 2013), ist eine Kompetenzattraktion auch beim Bezirksrat als erste gerichtliche Beschwer- deinstanz möglich. Eine Kompetenzattraktion beim Bezirksrat bei Obhutsentzug verbunden mit einer Einweisung erscheint sinnvoll, weil der Bezirksrat erste Be- schwerdeinstanz in Kindesschutzangelegenheiten ist und somit dem Sachgebiet näher als das gemäss § 62 Abs. 1 EG KESR (i.V.m. § 30 GOG) für fürsorgerische Unterbringungen zuständige Einzelgericht. In diesem Sinne ist die Belehrung des
- 17 - Rechtsmittels an den Bezirksrat durch die KESB im Entscheid vom 7. März 2017 korrekt (KESB-act. 112/1 S. 8 [=act. 4/3] Dispo. Ziff. 9). Beim Entscheid der KESB vom 3. Mai 2017, der auch Anfechtungsgegenstand ist, stellt sich die Frage einer Kompetenzattraktion im Übrigen nicht. Die KESB hatte das Aufenthaltsbestim- mungsrecht mit dem Entscheid vom 7. März 2017 bereits entzogen und die mit Entscheid vom 3. Mai 2017 verfügte vorsorgliche Platzierung von C._____ bei der Mutter stellt selbstredend keine Beschränkung der Freiheit von C._____ im Ver- hältnis zu ihren Altersgenossen dar (was den Begriff der Einrichtung definiert; E. II/1.2.), weshalb kein Obhutsentzug als fürsorgerische Unterbringung zur Debatte stand. Die KESB hätte deshalb im Entscheid vom 1. März 2018 (KESB-act. 364/1) ge- gen die fürsorgerische Unterbringung im Q.____ den Bezirksrat als Rechtsmitte- linstanz belehren bzw. das Einzelgericht Dielsdorf das Verfahren FF180001, in welchem es den Unterbringungsentscheid der KESB vom 1. März 2018 überprüf- te, an den Bezirksrat überweisen können bzw. der Bezirksrat hätte es an sich nehmen können (KESB-act. 407). 1.5.2. Wegnahme des Kindes heisst auch Festlegung des Ortes, wo das Kind in angemessener Weise untergebracht wird (E. II./1.2.). Die aktuellen Ereignisse haben, wie bereits erwähnt, die Platzierung im L._____ und bei der Mutter über- holt. C._____ wurde per 1. März 2018 im Q._____ platziert. Der Bezirksrat über- liess die Prüfung der Eignung und Tauglichkeit der Institution der KESB bzw. dem Einzelgericht Dielsdorf (E. I./2.1.). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Dielsdorf überprüfte die Zulässigkeit der Einweisung von C._____ und erachtete die von der KESB angeordnete Unterbringung von C._____ in der halbgeschlossenen Ab- teilung des Q._____ mit Urteil vom 3. Mai 2018 als zulässig (KESB-act. 407; E. I./1.5.2.f und E. I./2.1.). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Die Dauer einer behördlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung muss nach sechs Monaten nach Beginn der Unterbringung überprüft werden (Art. 431 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Es steht damit eine Überprüfung des Unterbrin- gungsentscheides durch die KESB an. Die Einwände gegen die Unterbringung im Q._____ sind in diesem Verfahren anzubringen. Heute geht es einzig darum, den
- 18 - Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Bezug auf die Einweisung in das Q._____ am 1. März 2018 zu überprüfen. 2.1. Das Obergericht sieht angesichts dessen, dass C._____ für das Gericht vom
4. September bis 23. Oktober 2018 unauffindbar war und das Verfahren aufgrund seiner Natur voranzutreiben ist, von einer persönlichen Anhörung ab (act. 24 S. 3 oben, act. 29). Freies Geleit für eine Anhörung zu gewähren, wie es der Vertreter der Mutter vorschlug (act. 24 S. 3), erschien vorliegend nicht angebracht und an- gemessen. Die 14 ½-jährige C._____ muss in eine geordnete Struktur zurück fin- den. Sie besucht seit längerer Zeit keine Schule, ist in keinem Praktikum und kann auch nicht an regelmässigen Therapien teilnehmen. Die Wünsche von C._____ sind zu berücksichtigen, aber sie kann nicht die Bedingungen für eine Kooperation bzw. Anhörung diktieren. Immerhin konnte sich C._____ mit dem Ge- richt in Verbindung setzen und ihre (verzweifelte) Lage schildern (act. 23, act. 29). C._____ wurde sodann mehrere Male von Fachpersonen der KESB angehört und hat mit Frau lic. iur. Z._____ eine Verfahrensvertreterin im Prozess, die ihre, C._____s, Meinung hinreichend und regelmässig kundtut. Sie, die Kindesvertrete- rin, steht in engem Kontakt mit C._____. Den Persönlichkeitsrechten von C._____ ist Rechnung getragen. 2.2. Es ergeben sich aus den Akten die Wünsche von C._____. Es ist unbestrit- ten, dass C._____ nach wie vor sagt, dass sie nicht zu ihrem Vater zurück möchte (act. 19 S. 3 unten, act. 29). C._____ möchte bei ihrer Mutter leben. Die Mutter ist laut der Kindesvertreterin bereit, die Tochter in K._____ bei sich aufzunehmen un- ter der Bedingung, dass sie und C._____ durch eine "Multisystemische Therapie" durch die UPK K._____ begleitet werden (act. 22 S. 4). Falls sie, C._____, nicht zur Mutter zurück könne, will sie zum Vater, weil es beim Vater immer noch bes- ser sei als im Q._____ (act. 21 S. 3 oben). Falls die Rückkehr zu keinem Elternteil möglich sei, wäre C._____ bereit, in ein Heim in K._____ (V._____ K._____, Schulheim AA._____, Sonderschulheim AB._____) oder in eine Pflegefamilie ein- zutreten. Im V._____ K._____ wolle sie jedoch in die offene Abteilung eintreten. Ohnehin möchte und könne sie eine Praktikumsstelle als Kinderbetreuerin antre- ten, sie habe jedoch Angst nach draussen zu gehen, weil sie ausgeschrieben sei
- 19 - (act. 21 S. 3). Am 23. Oktober 2018 teilte C._____ dem Gericht mit, sie könne nicht mehr zum Vater zurück. Sie brauche professionelle Hilfe und wolle in eine Tagesklinik in der Nähe von K._____, um bei der Mutter übernachten zu können (act. 29). 3.1. Die Vorinstanzen sehen das Wohl von C._____ im Haushalt des Vaters vor allem deshalb gefährdet, weil C._____ sowohl in ihrem sozialen Verhalten als auch in schulischen Belangen massive Probleme habe, und - unter Hinweis auf das laufende Strafverfahren - davon auszugehen sei, dass der Vater C._____ schlage, auch wenn darüber widersprüchliche Aussagen bestünden. C._____ ha- be jedenfalls beim Vater keine kindswohlgerechte Stabilität und sie wolle nicht zu ihrem Vater gehen (act. 7 S. 21, KESB-act. S. 5 unten). 3.2. Der Vater wirft den Vorinstanzen vor, sie hätten den Sachverhalt nicht voll- umfänglich abgeklärt und Art. 310 ZGB falsch angewendet (act. 2 S. 4). Es werde lediglich eine Kindswohlgefährdung angeführt, die vom Vater ausgehen soll, eine andere Kindswohlgefährdung werde nie thematisiert (act. 2 S. 5 oben). Die Vor- instanzen hätten die Aussagen von C._____ jedoch unkritisch übernommen. Die Aussagen von C._____ seien übertrieben (act. 2 S. 5 unten f.), einseitig, unaus- gewogen (act. 2 S. 6 oben) und manipulativ (act. 2 S. 8). Es gehe beim Verhalten von C._____ allein um die Durchsetzung ihres Willens. Würde eine latente oder konkrete Kindswohlgefährdung bestehen, hätte die KESB im Juli 2017 nicht ent- schieden, dass C._____ mit ihrem Vater und der Familie nach Mazedonien in die Ferien fahren dürfe (KESB-act. 216; act. 2 S. 5 [die Ferien fanden dann aber, so- weit ersichtlich, nicht statt]). C._____ brauche Hilfe. Sie befinde sich in einer Kri- se, die mannigfaltige Ursachen habe und näherer Abklärung bedürfe (act. 2 S. 9). Eine Fremdplatzierung funktioniere nicht. Zurück in der Obhut des Vaters sei C._____ mit begleitenden therapeutischen Massnahmen, wie psychologisch- psychiatrische Behandlung, schulische Nachhilfe, Elternbegleitung, Familienme- diation, Familientherapie zu helfen (act. 2 S. 9). Überdies habe sich ein Gutachten einlässlich über die Situation von C._____ zu äussern, bevor das elterliche Auf- enthaltsbestimmungsrecht entzogen werde (act. 2 S. 9 unten). Das in den Akten liegende Gutachten (KESB-act. 389) sei mit Zurückhaltung entgegen zu nehmen,
- 20 - es sei sehr kurz gehalten und beruhe lediglich auf einem einstündigen Gespräch mit C._____ und den Akten (act. 2 S. 10). Wäre C._____ beim Vater geblieben, wäre die Situation nicht ausgeartet. Die Strenge der Erziehung des Vaters sei im Gegenteil nützlich und sinnvoll gewesen, um C._____ Leitlinien zu setzen (act. 2 S. 11). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass C._____ reifer und älter gewor- den sei. Sie wisse sich nun zu wehren. C._____ selbst habe ja gegenüber der Lehrerin in H._____ am 25. August 2017 gesagt, sie habe keine Angst vor dem Vater, weil sie einen Pfefferspray und einen Taser habe, womit sie sich sofort wehren könne (act. 2 S. 12, KESB-act. 286 S. 2 unten). 4.1. Was die schulischen Leistungen betrifft, kann in den Akten gelesen werden, dass C._____ in H._____ bis zur 6. Klasse (Schuljahr 2016/2017) in die Schule ging, bevor sie im Februar 2017 im Heim L._____, und dann im Mai 2017 in einer Pflegefamilie in der Innerschweiz platziert wurde (act. 14/1 S. 5). In I._____ be- suchte sie zunächst die Integrationsklasse, was wahrscheinlich in erster Linie mit den fehlenden Französischkenntnissen zu erklären ist. C._____ war dort eigenen Angaben zufolge eine sehr gute Schülerin (act. 29). C._____ trat dann in H._____ auf das neue Schuljahr 2017/2018 in die 1. Sekundarklasse ein, bevor sie dann wieder zur Mutter nach K._____ zog (KESB-act. 286). Eine definitiver Verbleib in der Regelklasse in K._____ (7. Klasse, Oberstufe) gelang nicht. Einem Bericht der Beiständin vom 17. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass C._____ im Zeitraum Oktober 2017 bis Mitte Januar 2018 insgesamt 41 Tage in der Schule gefehlt hat- te (KESB-act. 328 S. 3). Es waren schliesslich disziplinarische Gründe, und nicht Bedenken bezüglich der Leistungsfähigkeit, die den Ausschlag dafür gaben, C._____ in einem sehr engmaschigen Umfeld zu schulen und zu betreuen (Q._____). Es liegt eine schulpsychologische Abklärung der Primarschule H._____ für den Zeitraum von 18. Mai bis 25. Mai 2016 (5. Primarklasse) in den Akten, aber keine aktuelleren Lernberichte (KESB-act. 151a/3). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass C._____ im Textverständnis und in Mathematik Defizite aufweist. Aus den Formu- lierungen im Abklärungsbericht ist zu schliessen, dass C._____ mit Hilfe der Lehrpersonen und viel Repetition mathematische Aufgaben lösen kann und die
- 21 - Note 4 (und mehr), vor allem in Lesen, in Reichweite ist (KESB-act. 151a/3 S. 3). Der Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken K._____ vom 29. Januar 2018 (KESB-act. 359/1), das (Kurz-)Gutachten von Dr. med. AC._____ vom 26. März 2018 (KESB-act. 389), der Verlaufsbericht der pädagogischen Leiterin des Q._____ vom 24. August 2018 und die Beobachtungen der Klassenlehrerin Se- kundarschule H._____ von September 2017 (KESB-act. 286) lassen ebenfalls den Schluss zu, dass C._____ geistige Fähigkeiten in der durchschnittlichen Bandbreite hat. Ist C._____ an den Lernstoff herangeführt, kann und will sie gleich gelagerte Aufgaben lösen. Die Einschätzung einer durchschnittlich geistig begabten, wenn manchmal auch etwas labilen (KESB-act. 389 S. 2 oben), jungen Person wird zudem dadurch ge- stützt, dass C._____ die ersten sechs Jahre der Primarschule ohne Repetition meistern konnte (vgl. act. 14/1 S. 5). Im Q._____ nahm C._____ ab dem 22. Mai 2018 am Unterricht in der Regelklasse teil (act. 14/1 S. 5). Es kann der Schluss gezogen werden, dass C._____ bei günstigen Rahmenbedingungen in der Lage ist, die Leistungsanforderungen der Volksschule (und damit später auch diejeni- gen einer [An-]Lehre) zu erfüllen. 4.2. Die schulischen (und sozialen) Schwierigkeiten stehen in Zusammenhang mit dem Verhalten von C._____. Der Gutachter Dr. med. AC._____, welchen das Bezirksgericht Dielsdorf im Zu- sammenhang mit der Überprüfung des Entscheides der KESB vom 1. März 2018 über die fürsorgerische Unterbringung beizog (E. I./1.5.2.f), diagnostizierte am
26. März 2018 keine psychische Störung von Krankheitswert (KESB-act. 389 S. 2 oben). Dieser Befund lässt sich nicht mit dem rund zwei Monate zuvor erstatteten Abschlussbericht der UPK K._____ (KESB-act. 359/1) in Übereinstimmung brin- gen, welcher auf einer gründlicheren Anamnese beruht und der C._____ eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung und eine Störung des Sozialver- haltens mit oppositionellem Verhalten diagnostizierte. Mit elf Jahren begann C._____ Nikotin und 2 bis 3 Joints pro Tag zu rauchen und zum Stressabbau ritzt sich C._____ manchmal oberflächlich. Seit Jahren ist C._____ täglich mehrere
- 22 - Stunden am Handy oder vor dem Fernseher (KESB-act. 359/1 S. 3). Ein Onkel fi- nanziert C._____ Verhütungsmittel (act. 14/2 S. 2 oben). Es wird in den Berichten der UPK K._____, von Dr. med. AC._____, den Lehrper- sonen, der Beiständin und der Kindesvertreterin betont, dass für eine positive Entwicklung von C._____ klare, enge und verlässliche Strukturen unabdingbar sind. C._____ lässt sich ablenken von allen möglichen Sachen, die sie mitbe- kommt oder die sie belasten (KESB-act. 151a/3 S. 3 unten). Die weiter oben dar- gestellte Abfolge der Ereignisse (E.I./1.5.1.) und die Häufigkeit der disziplinari- schen Vorfälle bestätigen die Einschätzung der pädagogischen Leiterin des Q._____, dass sich C._____ durch Flucht im Verbalen wie im Physischen den Herausforderungen, die an sie gestellt werden, zu entziehen versucht (act. 14/2 S. 4). Ihre Verzweiflung wird dadurch nur grösser. Der Einwand des Beschwerdeführers trifft zu, dass kein kinderpsychiatrisches Gutachten vorliegt (act. 2 S. 10). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf den Beizug eines Sachverständigen verzichtet werden, wo milieu- und entwicklungsbedingte Schwierigkeiten des Kindes im Vordergrund stehen (BGE 131 III 409, E. 4.3., S. 410; BGer 5C.294/2005, E. 4.1.). Die Einholung ei- nes fachärztlichen und damit kinderpsychiatrischen Gutachtens ist deshalb nur dann zwingend, wenn eine psychische Störung gemäss Art. 426 ZGB, und somit eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik zur Diskussion steht. Das Gericht sieht die soziale Beeinträchtigung von C._____, die Disharmonie in der Familie und die für C._____ fast nicht zu ertragenden Verlustängste als zentralen Grund ihrer Auffälligkeiten (vgl. auch KESB-act. 359/1 S. 4, Abschlussbericht UPK). Auch die von der UPK gestellten Diagnosen nach MAS (multiaxialem Klassifikati- onssystem), Persönlichkeitsstörung nicht näher bezeichnet (F60.9), Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigen Verhalten (F91.3), mit Schul- absenzen, psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1), psychiatrische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädli- cher Gebrauch (F12.1) stellen in diesem Sinn noch keine derart schwere psychi- atrische Krankheit dar, die zwingend eines fachärztlichen Gutachtens für eine Heimeinweisung bedarf. Es liegen deshalb mit den ärztlichen Einschätzungen und
- 23 - den Berichten der Fach- und Lehrpersonen genügende Abklärungen für eine Heimeinweisung vor. 4.3.1. Aus den schulischen Schwierigkeiten ist auf eine Gefährdung des Wohls von C._____ zu schliessen, weil C._____s Leistungen hinter dem zurückbleiben, was im Hinblick auf ihre Stärken unter günstigen Bedingungen möglich wäre. Bei der Würdigung der Schilderung ist zu berücksichtigen, dass C._____ seit mindes- tens der 5. Primarklasse durch Integrative Förderung und Hausaufgabenhilfe un- terstützt und damit individueller betreut wird. C._____ zeigte aber trotzdem auch in diesem Umfeld ein auffälliges Verhalten. Dem Bericht des schulpsychologi- schen Dienstes der Primarschule H._____ von Mai 2016 lassen sich disziplinari- sche Vorfälle für die 5. Primarklasse entnehmen (KESB-act. 151a/3). 4.3.2. Die Situation im Haushalt der Familie A._____B.______ ist seit mindestens 2012 angespannt und seit 2014 stark belastet (KESB-act. 33), von häuslicher Gewalt durch den Beschwerdeführer gegen Frau und Kinder und von monatelan- gen Abwesenheiten der Beschwerdegegnerin geprägt (KESB-act. 1, act. 8, act. 33). Die Leitung Sozialabteilung, H._____, meldete im Oktober 2013, dass der Beschwerdeführer Krankenkassenprämien, Arztrechnungen und Selbstbehalte seit Jahren nicht mehr bezahlt, der Beschwerdeführer habe unzählige Einträge (u.a. beim Betreibungsamt, beim Steueramt) und es werde aktuell (2013) gegen den Beschwerdeführer wegen Betrug etc. ermittelt (KESB-act. 5). Bereits im Jahre 2012 klärte das Jugendsekretariat Bezirke F._____ und P._____ auf zwei Gefährdungsmeldungen hin die familiäre Situation ab. Der Beschwerde- führer wird als sehr abweisend und anmassend beschrieben, die Beschwerde- gegnerin als interessiert, aber dann wieder als monatelang abwesend (KESB- act. 8 S. 4). Die Mutter sprach sich im Jahre 2013 gegenüber Verantwortlichen der KESB dahingehend aus, dass sie von ihrem Mann manipuliert und isoliert werde (KESB-act. 10/1). Bei der Trennung im März 2013 musste sie eigenen An- gaben zufolge aufgrund des auf ihr lastenden Druckes die Kinder beim Vater zu- rücklassen (KESB-act. 19/1, act. 19/2, act. 33 S. 5 oben). Es sei derzeit die beste Lösung, wenn die Kinder beim Vater bleiben würden; sie sei selbst in Heimen aufgewachsen und möchte das den Kindern ersparen (KESB-act. 33 S. 5). Das
- 24 - kjz H._____ sah im Mai 2014 das auch so (KESB-act. 33), machte aber gleichzei- tig auf den Förder- und Unterstützungsbedarf des Vaters aufmerksam (KESB- act. 33 S. 5 ff.). 4.3.3. Der Kontakt der Kinder zur Mutter via Facebook und Telefon wurde im Fol- genden vom Vater kontrolliert bzw. missbilligt (KESB- act 16 S. 1 unten, act. 40, act. 83). Der Vater gab zu, dass er nach der Trennung einen Privatdetektiv beauf- tragt habe, um zu wissen, was (bei der Mutter) laufe (KESB-act. 19/2 S. 6). Im Ap- ril 2015 hielt C._____ gegenüber der KESB fest, sie wolle ihre Mutter lieber nicht sehen, sie habe kein Gefühl dazu, sie könne nicht sagen, warum sie das nicht möchte (KESB-act. 59 S. 3). Es konnten trotzdem Kontakte bewerkstelligt werden. Die Termine im Besuchs- treff nahm die Mutter zuverlässig und regelmässig wahr (vgl. bspw. KESB-act. 68
- act. 70), weshalb der Mutter und den Kindern erlaubt wurde, das BBT stunden- weise zu verlassen. Die Beiständin hielt im Spätsommer 2016 fest, die Besuche würden nun seit einem Jahr gut verlaufen, die Mutter sei im Umgang mit den Kin- dern sehr zuverlässig, die Rückmeldungen seien positiv, die Mutter habe noch nie ein schlechtes Wort über den Vater gesagt, es spreche nichts gegen ein Regel- besuchsrecht. Die Beiständin stellte entsprechend Antrag bei der KESB (KESB- act. 70, act. 73, act. 76/1-2). Der Beschwerdeführer hat sich im Folgenden konse- quent gegen die Festlegung eines minimalen Regelbesuchsrecht (vierzehntäglich, mit Übernachten) gewehrt (vgl. bspw. KESB- act. 83, act. 103 S. 4). Es kam zum Konflikt zwischen den Kindern, die Wochenendbesuche bei der Mutter wünschten (bspw. KESB-act. 103-act. 105), und dem Vater, der sich dagegen auflehnte (KESB-act. 84). Die Beiständin hielt am 19. Januar 2017 gegenüber der Verfah- rensleitung der KESB fest, C._____ habe sich stabilisiert, seit sie wieder Kontakt zur Mutter habe; für alle drei Kinder sei der Kontakt zur Mutter sehr wichtig (KESB-act. 84, act. 85, act. 86A). Ergebnis der fehlenden Bindungstoleranz des Vaters ist ein hoch strittiges, ambivalentes und belastetes Verhältnis von C._____ zum Vater (bspw. act. 4/6 [Briefe von C._____]). An der Einstellung des Be- schwerdeführers, den Kindern keinen normalen Kontakt mit der Mutter zu ermög-
- 25 - lichen, hat sich bis heute nichts geändert (bspw. act. 21 S. 3, act. 23; KESB- act. 83, act. 84). 4.3.4. Vor diesem Hintergrund lässt sich entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nichts daraus ableiten, dass C._____ (bislang) nicht dazu bereit war, ihren Vater in einer strafrechtlich verwertbaren Befragung zu belasten, und das Verfahren betreffend mehrfache Tätlichkeiten (häusliche Gewalt) und Dro- hung zum Nachteil von C._____ mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 der Staats- anwaltschaft des Kantons Bern eingestellt wurde (act. 28/16). Zwei Mal konnte ei- ne Befragung nicht stattfinden, weil C._____ am Tag zuvor aus dem Q._____ entwich. Der Verfahrensbeistand von C._____ im Strafverfahren gegen den Vater, lic. iur. AD._____, teilte mit Schreiben vom 30. August 2018 mit, dass er C._____ nicht zu Aussagen ermächtigen wird (act. 20/8). Der Druck eines strafrechtlichen Verfahrens gegen den eigenen Vater ist zu gross für C._____ (vgl. auch act. 28/16 S. 3). Es liegt daher im wohlverstandenen Interesse von C._____, wenn der Verfahrensbeistand aus Gründen des Wohls von C._____ das Strafverfahren nicht fortsetzt (vgl. act. 20/8). Dies belegt aber entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers noch nicht, dass sämtliche Vorwürfe von C._____ an ihren Vater frei erfunden sind (act. 2 S. 5 f., act. 19 S. 4 oben). Es ist der Loyalitätskonflikt, welcher C._____ an die Grenze ihrer Kräfte bringt (KESB-act. 105, act.106 S. 2; [so auch die Staatsanwaltschaft Bern in der Einstellungsverfügung vom 1. Okto- ber 2018, act. 28/16]). 4.4. Die obigen Schilderungen zusammenfassend, legte C._____ sowohl in der Obhut des Vaters wie auch in der Obhut der Mutter trotz einer relativ engmaschi- gen Betreuung durch ihre Beiständin und trotz Unterstützung in den Schulen ein zunehmend auffälliges und besorgniserregendes Verhalten (act. 29) an den Tag, welches ihrem schulischen und persönlichen Fortkommen in hohem Masse ab- träglich ist. C._____ ist in der Obhut des Vaters bereits aufgrund seines anhaltend fehlenden Willens, den Kontakt von C._____ zur Mutter zuzulassen, gefährdet. Eine Rückkehr zum Vater wäre für C._____ kurzfristig betrachtet das kleinere Übel ["lieber zum Vater als im Q._____"], kommt aber auch für sie nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin, die Kindesvertreterin und die Beiständin empfehlen
- 26 - keine Rückkehr zum Vater. Wenn die Vorinstanzen beim Verbleib von C._____ beim Vater auf eine Gefährdung des Kindswohls schliessen, ist dies nicht zu be- anstanden. 5.1. Es hat sich gezeigt, dass sich die Einweisung in das Q._____ positiv auf C._____ und ihr schulisches Schaffen ausgewirkt hat. C._____ lernt, sich dank Ausdauer und Konzentration, an neuen Schulstoff heranzuwagen und ihre Kräfte einzuteilen (act. 14/2 S. 5). Hat sie einen Lösungsweg verstanden, ist C._____ motiviert, weitere Aufgaben zu lösen. Die pädagogische Leiterin und der Perspek- tivencoach würdigen das Engagement und das Interesse von C._____ in der Schule als sehr erfreulich (act. 14/2 S. 7 unten). Die von der Schulleiterin erwähn- ten zeitintensiven und unnötigen Diskussionen über andere als die vorbereiteten Lerninhalte stehen möglicherweise in Zusammenhang mit der von der UPK diag- nostizierten Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten (E. II./4.2). C._____ soll im Q._____ geholfen werden, wieder Vertrauen in sich selbst und die Mitmenschen gewinnen zu können, um so alte und schädliche Ver- haltensmuster reflektieren zu können. Aufgrund ihres tiefen Selbstwertgefühls mit einhergehenden Kompensationshandlungen hat sie Mühe, sich in der Gruppe Gleichaltriger einzureihen. In einer eins zu eins Begleitung kann C._____ persön- liche und tiefgreifende Gespräche führen (act. 14/1 S. 5 oben). Obwohl Ge- sprächssitzungen regelmässig haben stattfinden können, greift C._____ aber of- fenbar immer noch auf selbstverletzendes Verhalten zurück in ihrer Not und ihrem Bedürfnis, ihr Leiden mitzuteilen (act. 14/2 S. 7 oben). C._____ hat Pläne für eine (An-)Lehre, bspw. als Kinderbetreuerin, und es ist unbestritten, dass sie sich durch Mitgefühl, Einfühlungsvermögen und Hilfsbereitschaft auszeichnet (act. 14/1 S. 5). Der Leiter betriebliche Angebote im Q._____ berichtete, dass C._____ jeweils motiviert in die verschiedene Betriebe Einblick nahm, sie relevan- te Fragen stellte und hohe Ansprüche hat, was die Qualität ihrer Arbeit betrifft; C._____ bewerte ihre Arbeit schlechter als sie in Wirklichkeit sei (act. 14/1 S. 6). Insgesamt ist von einer Stabilisierung von C._____ auszugehen. Es kam aller- dings zu Fluchten und C._____ hielt sich im September/Oktober 2018 während rund 1 ½ Monaten an unbekannten Orten auf.
- 27 - 5.2. Die Einweisung in ein Heim und der damit einhergehende Obhutsentzug er- scheinen somit grundsätzlich als taugliche Massnahme, um der dargestellten Ge- fährdung des Wohls von C._____ zu begegnen (E. II./2.-5.). Es ist nachfolgend auf die Frage der Erforderlichkeit des Obhutsentzuges einzugehen (E. II./6.). Da- nach sind auf die Einwände einzugehen, die sich nicht gegen die Heimeinwei- sung, sondern gegen die Einweisung in das Q._____ richten (E. II./7). 6.1. Wie oben (E. II/1.1.) ausgeführt, verlangt der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit, Heimeinweisungen nur dann vorzunehmen, wenn die Gefährdung des Kindeswohls nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Zu denken ist vor allem, um die Argumentation des Beschwerdeführers aufzunehmen (zuletzt in act. 27 S. 4), an eine Kleinklasse für verhaltensauffällige Schülerinnen mit einhergehenden engmaschigen familiener- gänzenden Massnahmen ("multisystemische Therapie") im Haushalt des Vaters. 6.2. Verhältnismässig ist der Entscheid der Vorinstanzen somit, wenn die in den Erwägungen II./2.-5. beschriebene Gefährdung von C._____ nicht mit einer Be- schulung für verhaltensauffällige Schülerinnen in P._____ / Zürich in einer Tages- schule begegnet werden könnte. 6.3. Leistungen und Verhalten von C._____ in der Sekundarschule H._____ (un- ter der Obhut des Vaters, Beginn Schuljahr 2017/2018) und wenig später in K._____ (unter der Obhut der Mutter) sind als aktuellste Erfahrungen C._____s von Bedeutung (E. II./4.1.). Die Lehrperson in H._____ meldete Mitte September 2017, C._____ habe (zu ergänzen: seit Mitte August 2017) höchstens vier Tage den Unterricht besucht, der Vater habe sie für die übrigen Tage per SMS von der Schule abgemeldet (KESB-act. 286 S. 3 oben). Die Schule gab der Beiständin G._____ die Rückmeldung, das Verhalten von C._____ sei als verheerend emp- funden worden, das Mädchen habe eine Gossensprache, drohe anderen und sei schulisch sehr schwach. Die Eingliederung in eine Regelklasse wird als falscher Weg gesehen (KESB-act. 283; act. 286 S. 3). Gleichzeitig hielt die Schulverwal- tung H._____ fest, dass es C._____ nicht gut geht und sie wenig Selbstbewusst- sein hat (KESB-act. 286). Die Kindesvertreterin berichtete für diesen Zeitraum ebenfalls von einer völlig überforderten C._____, welche unbedingt psychologi-
- 28 - sche Unterstützung braucht (KESB-act. 264 S. 2). Zurück bei der Mutter in K._____ konnte C._____ schulisch auch nicht Fuss fassen. Die Beiständin berich- tete, dass der Schulverlauf äusserst schwierig sei, C._____ habe die Prüfungen verweigert und sich rasch wieder mit den Schulkolleginnen angelegt und im Inter- net intrigiert. Darauf hin habe sie die Schule mit dem Argument, sie werde ge- plagt, längere Zeit geschwänzt. Dem Obergericht gegenüber gab C._____ an, sie sei nicht mehr in die Schule gegangen, weil es 60 Schüler in der Klasse gehabt habe, was viel zu viel sei (act. 29). Die von der Beiständin anvisierte schulpsycho- logische Abklärung konnte im Hinblick auf einen möglichen Übertritt in eine Ta- gesschule nicht gemacht werden (KESB-act. 313). C._____ verweigerte sich of- fenbar einer Abklärung (KESB-act. 327). Die Beiständin konnte auch die Absicht, das Setting bei der Mutter zu stärken und in einem zweiten Schritt eine Familien- begleitung zu organisieren, nicht umsetzen. Die Probleme, welche im zweiten Halbjahr 2017 eskaliert sind, bestanden im Keim bereits früher. So waren die Gründe für eine schulpsychologische Abklärung im Mai 2016 Lern- und Konzentrationsschwierigkeiten wie auch der (fehlende) so- ziale Kontakt und disziplinarisch zu ahndendes Verhalten in der Hausaufgabenhil- fe (KESB-act. 151a/3). Es wurde im Mai 2016 für C._____ ein recht enges schuli- sches Unterstützungsangebot beschlossen. C._____ sollte weiterhin im Rahmen der möglichen Ressourcen integriert gefördert werden, mit Hausaufgabenhilfe und wöchentlichen Besuchen bei der Schulpsychologin; der Kontakt zwischen Vater und Schule sollte intensiviert werden. Die Schwierigkeiten von C._____ in der Schule können damit nicht auf eine plötz- lich auftretende Ursache zurückgeführt werden, die unter günstigen Bedingungen beim Vater (Stichwort: "Multisystemische Therapie") rasch überwunden werden können. Das persönliche und familiäre Umfeld, das C._____ in P._____ bei ihrem Vater erwarten würde, hat sich zudem seit ihrem Eintritt in das Q._____ nicht we- sentlich verändert. Die Vorgeschichte und die jüngste Entwicklung verstärkt des- halb die Befürchtung, dass C._____ auch in einer Kleinklasse unter der Obhut des Beschwerdeführers nicht in einer für sie förderlichen Weise zur Ruhe kom- men würde.
- 29 - 6.4. Das (mit Zurückhaltung zu lesende) psychiatrische Gutachten weist auf den Loyalitätskonflikt von C._____ hin (KESB-act. 389 S. 6 unten). Die Eltern befinden sich auch Jahre nach der Scheidung in einer immer noch belastenden Auseinan- dersetzung. Zum ursprünglichen Verlusterlebnis der Scheidung kam für C._____ das Verlusterlebnis hinzu, ihre Mutter nicht regelmässig sehen zu können. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass die eigene Persönlichkeitsentwick- lung erschwert ist. Der Gutachter, wie auch die Kindesvertreterin und die Beistän- din weisen mit Nachdruck darauf hin, dass C._____ unbedingt klare Regeln und enge Strukturen braucht, einen geordneten, übersichtlichen Alltag, in welchem sie mittel- bis längerfristig leben und mit den nötigen Massnahmen unterstützt werden kann. Es wird die Notwendigkeit betont, dass C._____ jemand zur Seite haben soll, mit welchem sie sich über ihre Probleme aussprechen könne, wobei insbe- sondere eine Psychotherapie in Frage komme. Der Gutachter wie auch die Kin- desvertreterin weisen zu Recht darauf hin, dass sich C._____ unbedingt beruhi- gen müsse, damit sie bald die Suche nach einer Lehrstelle an die Hand zu neh- men könne (KESB-act. 389 S. 4 unten). Die Ausführungen der Fachpersonen werden durch die Akten und die eigenen Beobachtungen des Gerichts (vgl. act. 23, act. 29) bestätigt, wonach die häufigen Wechsel (Scheidung, neue Partner der Eltern, neue Geschwister, Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Kon- takt zur Mutter; Umzug nach I._____, K._____, P._____, immer wieder Einschu- lungen) die Probleme von C._____ verstärken. Der Obhutsentzug kann das von grosser Ambivalenz und Fluchtverhalten geprägte Muster durchbrechen. 6.5. a) Es besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass eine Rückkehr von C._____ in die Obhut des Vaters zu einer Wiederholung der Ereignisse und ei- nem Treten an Ort führt. C._____ will ihren Vater im Übrigen (zur Zeit) nicht se- hen (KESB-act. 313, act. 21, act. 22, act. 23, act. 29).
b) Es liegt kein formeller Antrag der Beschwerdegegnerin vor, es sei ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ wieder zu erteilen. In Anwendung der Offizialmaxime und in Würdigung der obigen Schilderungen erscheint die Mutter derzeit nicht in der Lage, C._____ die notwendige Stabilität und den hohen Unter- stützungsbedarf zu geben. Ihre eigene Lebenssituation, so auch der Wohnort
- 30 - (K._____ oder I._____; alleinerziehend oder doch mit dem zweiten Ehemann zu- sammen), ist nicht genügend klar festgelegt.
c) Aufgrund der Vorgeschichte ist stark zu bezweifeln, dass C._____ unter der mütterlichen bzw. väterlichen Obhut und in einer Tagesschule ein genügend en- ger Rahmen geboten werden könnte, damit sie sich beruhigen und ihren Fähig- keiten entsprechend positiv entwickeln kann. Die Durchsetzung klarer Regeln und das Schaffen genügend enger Strukturen unter elterlicher Obhut kann höchstens dann gelingen, wenn die Zusammenarbeit zwischen Schule bzw. Fachpersonen und Eltern reibungslos und vertrauensvoll abläuft. Aufgrund der bisherigen Erfah- rungen ist stark zu bezweifeln, ob dies zur Zeit möglich ist. 6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gefährdung von C._____ nicht anders begegnet werden kann als durch eine Heimeinweisung. Weniger ein- schneidende Massnahmen, wie die Einschulung in einer Tagesschule oder Klein- klasse unter Aufrechterhaltung der elterlichen Obhut reichen aufgrund der Vorge- schichte und den diversen Einschätzungen der Fachpersonen nicht aus. 7.1. Ist der Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts angezeigt, hat die KESB das Kind in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Sowohl die Eltern (act. 2, act. 27, act. 24) wie auch die Kindesvertreterin (act. 21, act. 22) melden Bedenken an gegen die Unterbringung von C._____ im Q._____. Der psychiatrische Gutachter hält in allgemeiner Weise fest, dass jede Institution geeignet sei, welche von entsprechend ausgebildeten Fachpersonen geführt und unterhalten werde (KESB-act. 389 S. 2). 7.2. Die Parteien und die Kindesvertreterin bringen vor, C._____ habe sich mehrmals geweigert in das Q._____ zurückzukehren und sie sei mehrfach aus dem Heim geflohen, weshalb eine Heimeinweisung gegen den klaren Willen von C._____ kontraproduktiv sei (act. 14/2, act. 14/2, act. 29). 7.3. C._____ hielt dem Gericht gegenüber (telefonisch) fest, dass sie im Q._____ von anderen Jugendlichen provoziert werde ("rupfen", "zupfen" an den Kleidern etc.). Ihr Name wurde offenbar auch genannt im Zusammenhang mit einem Dieb-
- 31 - stahl im Heim, was C._____ verletzt. Die von C._____ dem Gericht am 23. Okto- ber 2018 telefonisch zu Protokoll gegebenen Ereignisse (act. 29) geben zu gros- ser Sorge Anlass. C._____ zieht sich einerseits zurück, um dann aber wieder um so mehr wie eine Art "aufzutrumpfen". Es entsteht der Eindruck, C._____ könne oder wolle sich nicht auf neue Beziehungen einlassen, sie hofft, sie könne bald zu ihrer Mutter nach K._____ ziehen. C._____ fühlt sich in ihrem nachvollziehbaren Wunsch, bei der Mutter sein zu können, nicht ernst genommen und flüchtet sich in Stimmungen von grosser Traurigkeit und Verlassenheit. Ist sie umgeben von die- ser Welt (Gefühlslage) der grossen Verlassenheit, scheint (einzig) diese Welt für sie wahr und real zu sein. C._____ sehnt sich nach jemandem, der da ist für sie und zuhört. Als Spannungsabbau und um sich zu spüren, kommt es dann zu selbstverletzenden Handlungen. 7.4. Die Nöte und Verzweiflung von C._____ sind ernst zu nehmen. C._____ geht es zur Zeit nicht gut. Aus den Fluchtversuchen kann aber nicht der Schluss gezogen werden, das Q._____ (halboffene Abteilung) sei für C._____ ungeeignet, sondern die Fluchten sind mit den geschilderten Problemen (E. 7.3.) in Zusam- menhang zu sehen. Solange C._____ die Hoffnung hat bzw. ihr die Hoffnung ge- geben wird, sie werde nun in Bälde in die Obhut der Mutter entlassen, orientiert sie sich an dieser Perspektive und die anfänglich positiv verlaufene Entwicklung ist ins Stocken gekommen. Dass die Eltern und die sich um C._____ kümmern- den Fachpersonen nicht immer am gleichen Strick ziehen, fördert den Loyalitäts- konflikt von C._____. Das Zusammenleben mit anderen Jugendlichen, die auf- grund ihrer schwierigen Situation in einem Heim leben (müssen), ist nicht einfach und kann nicht mühelos funktionieren. C._____ ist nur schon deshalb gefordert und muss nur schon aus diesem Grund lernen, auf sich selbst konzentriert zu bleiben. Es ist aber von sehr grosser Bedeutung, dass C._____ Durchhaltewillen erreicht und eine gewisse Beständigkeit lernt. Zielsetzung muss ein ordentlicher Schulabschluss mit anschliessender Berufsausbildung sein. Nach Berechnung des Gerichts hat C._____ im Sommer 2019 die obligatorische Schulzeit absol- viert. Möglicherweise ist die letzte Klasse zu wiederholen, weil C._____ viele Stunden versäumt hat. Jedenfalls sind die Chancen intakt, dass C._____ bei ge- nügend engen und kontrollierten Strukturen Ruhe finden kann, um sich ihrer Aus-
- 32 - bildung zu widmen. Der Erfolg der Massnahme (Platzierung in einem Schulheim) hängt auch von der Bereitschaft der Eltern ab, die Unterbringung mitzutragen.
8. Die KESB regelte mit dem Entscheid über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a Abs. 1 ZGB) vom 7. März 2017 auch die strittigen Punkte über das Be- suchsrecht und die Aufrechterhaltung der ambulanten Massnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Art. 298b Abs. 3 ZGB; KESB-act. 112/1 S. 7, Dispositivziffern
2. und 3). Diese Anordnungen sind nicht angefochten. III.
1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Eine in familienrechtlichen Prozessen praktizierte hälftige Aufteilung der Gerichts- kosten kommt vorliegend nur schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwer- degegnerin nicht zur Erstattung einer Beschwerdeantwort aufgefordert wurde. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass zu den Gerichtskosten die Auf- wendungen der Kindesvertreterin vor Obergericht hinzukommen (Art. 95 Abs. 2 ZPO).
2. Der Beschwerdeführer verlangt die unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 2; Art. 119 ZPO). Die Beschwerde ist unbegründet. Sie ist aber (gerade) noch nicht aussichtslos, auch wenn eine Rückkehr von C._____ in den Haushalt des Vaters gemäss übereinstimmenden und seit Februar 2017 angebrachten Erklärungen der Fachpersonen als ausgeschlossen erachtet wird. Von da her hatte die Be- schwerde von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg. Angesicht der Bedeutung des im Prozess stehenden Rechtsgutes sind allerdings an die Voraussetzung der feh- lenden Aussichtslosigkeit keine allzu grossen Anforderungen zu stellen. Es ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse (Ein- kommenspfändung; Unterstützung durch das Sozialamt) die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass er nach Massgabe von Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet ist.
- 33 -
3. Nachdem das Gericht von einer Fristansetzung für die Beschwerdeantwort absah, sondern lediglich eine Frist zu einer freigestellten Stellungnahme ansetzte (act. 15, act. 24; sowie Verfügung vom 24. Oktober 2018 [mit act. 29] z.K. zuge- stellt [act. 30]), sind keine Parteientschädigungen festzulegen. Der Beschwerde- gegnerin sind indes Aufwendungen im Verfahren entstanden (act. 15, act. 24, act. 30). Sie beantragte deshalb auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (act. 17). Das Gesuch ist unter Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin zu bewilligen (act. 18). Die Beschwerdegegnerin ist wie bereits zuvor der Beschwerdeführer auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] als unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt.
- Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse] als unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt.
- Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2018, es sei ihm für die Dauer des Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ zu er- teilen, wird abgeschrieben.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung zusammen dem mit nach- folgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen und Dispositivziffer I des Urteils des Be- zirksrates Dielsdorf vom 17. Juli 2018 wird bestätigt.
- C._____, geb. tt.mm.2004, verbleibt im Jugendheim Q._____, R._____. - 34 -
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Vorbehalten werden die Kosten der Kindesverfahrensvertretung, über welche mit separatem Be- schluss zu entscheiden sein wird.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Dispositivziffer 3 werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlung bleibt ausdrücklich vorbehalten (Art. 123 ZPO).
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, an die Be- schwerdegegnerin und die Kindesvertreterin unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 2, act. 27 und act. 28/16, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Dielsdorf, die Beiständin G._____, c/o kjz H._____, sowie an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Bezirksrates verbleiben bis zur Erledigung des Prozesses PQ180046 beim Obergericht.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180049-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 9. November 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch lic. iur. Z._____ betreffend Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts ge- mäss Art. 310 ZGB und Unterbringung in einer Institution Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 17. Juli 2018; VO.2017.8 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf)
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Die Parteien sind die Eltern der am tt.mm.2004 geborenen C._____. C._____ hat zwei Vollgeschwister, die 13-jährige D._____ und den 7-jährigen E._____. Die Eltern von C._____ (und D._____ und E._____) leben seit März 2013 getrennt. Das unter vorliegender Prozessnummer geführte Verfahren hat al- lein die Kindesschutzmassnahmen für C._____ zum Inhalt. Am Obergericht ist ein paralleles Verfahren pendent über die Ausgestaltung des Kontaktes zwischen der Mutter und D._____ und E._____ (Prozess Nr. PQ180046). Seit 2012 klärt die KESB in der Familie A._____B._____ ab und musste u.a. auch wegen häuslicher Gewalt intervenieren. Die Familie hat grosse Probleme finanzi- eller und nicht finanzieller Natur. Die Gesamtsituation der Familie ist seit Jahren belastet (vgl. bspw. Abklärungsbericht des kjz H._____ vom 22. Mai 2014, KESB- act. 33). Der Beschwerdeführer ist selbständiger Fensterreiniger und verdient durchschnittlich monatlich Fr. 6'000.-- netto. Sein Einkommen wird eigenen Anga- ben zufolge wegen Schulden in sechsstelliger Höhe bis auf das Existenzminimum gepfändet, welches das Betreibungsamt auf Fr. 6'300.-- netto bezifferte (KESB- act. 123, act. 101 S. 2). Der Beschwerdeführer bezieht für sich und die Familie Sozialhilfe (vgl. u.a.. KESB-act. 334 S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin ist ebenfalls auf Sozialhilfe angewiesen (KESB-act. 133). Mit Urteil vom 1. Juni 2015 schied der Gerichtspräsident des Zivilgerichtes Basel Landschaft West die Ehe der Parteien. Die elterliche Sorge über die Kinder ver- blieb bei beiden Eltern. Die Obhut über die Kinder steht dem Vater alleine zu. Der Mutter wurde ein vierzehntägliches Besuchsrecht jeweils am Sonntag von 14 bis 18 Uhr im Besuchstreff F._____ eingeräumt. Gleichzeitig wurde die von der KESB Bezirk Dielsdorf (nachfolgend KESB) kurz zuvor errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB im Scheidungsurteil bestätigt (KESB-act. 66). In dem drei Tage vor dem Scheidungsurteil ergangenen Entscheid der KESB vom
28. Mai 2015 wurde der Mutter für die Dauer eines Jahres ein sogenanntes be- gleitetes vierzehntägliches Besuchsrecht jeweils am Sonntag von 14 Uhr bis
- 3 - 18 Uhr eingeräumt. G._____, c/o kjz H._____, wurde als Beiständin eingesetzt. Ihr wurde u.a. auch die Aufgaben übertragen, die Eltern bei der Ausarbeitung ei- ner weitergehenden Besuchsrechtsregelung zu unterstützen, die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen und Antrag bei veränderten Verhältnissen bei der KESB zu stellen (KESB-act. 65). Im Entscheid der KESB vom 28. Mai 2015 wurde festgehalten, dass nach Ablauf der begleiteten Besuche (von einem Jahr) ein or- dentliches Besuchsrecht das Ziel sei (KESB-act. 65 S. 6 unten f.). 1.2. Der Beschwerdeführer ist nach der Trennung von der Beschwerdegegnerin in der ehemals ehelichen Familienwohnung in H._____ verblieben, wo er mit C._____, D._____ und E._____ und seit Mai 2014 mit einer neuen Partnerin lebt. Diese Frau brachte ein mittlerweile 11 ½-jähriges Kind aus einer früheren Bezie- hung mit. Der Beschwerdeführer und die neue Partnerin haben noch ein gemein- sames, mittlerweile ca. 3 ½-jähriges Kind zusammen. Seit der Trennung bemüht sich die Beschwerdegegnerin eine Wohnung mit der Möglichkeit der Rückkehr der Kinder, C._____, D._____ und E._____, zu ihr zu finden. Soweit ersichtlich, lebt die Beschwerdegegnerin derzeit wieder in I._____, zusammen mit ihrem neuen Ehemann und der aus dieser Ehe entsprungenen 2-jährigen Tochter J._____ (ge- boren tt.mm.2016). Zuvor wohnte die Beschwerdegegnerin in K._____, wo sie ei- ne Wohnung zur Miete hat (E.I./1.5.c). 1.3. C._____ suchte am 13. Februar 2017 die Beiständin auf und teilte ihr mit, sie weigere sich in den Haushalt des Vaters zurückzukehren. Der Vater schlage, erniedrige und bedrohe sie (KESB-act. 87). C._____ wandte sich gemäss der Beiständin auch an den Schulsozialarbeiter und teilte diesem ebenfalls mit, es gebe viel Streit zu Hause, sie werde zu Boden gestossen und getreten. Der Vater schlage sie und habe ihr gedroht, wenn sie zur Polizei gehe, bringe er sie um. Sie, C._____, habe begonnen, sich zu ritzen, und erzähle von Selbstmord. C._____ habe Angst vor dem Vater (KESB-act. 90, act. 93). Mit Präsidialent- scheid vom 13. Februar 2017 entzog die KESB Dielsdorf als superprovisorische Massnahme nach Art. 445 Abs. 2 ZGB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungs- recht und platzierte C._____ per sofort bis auf weiteres, und zunächst sogenannt verdeckt, im L._____, Krisenintervention für …, M._____. Als Kindesvertreterin
- 4 - betreffend Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unter- bringung in einer Institution wurde lic. iur. Z._____ eingesetzt (KESB-act. 88). Nach Anhörung beider Parteien und von C._____ (KESB-act. 101, act. 103, act.
105) sowie der Einholung einer Stellungnahme der Kindesvertreterin (KESB-act. 106), bestätigte die KESB mit Entscheid vom 7. März 2017 die superprovisorische Anordnung vom 13. Februar 2017. Die KESB entzog gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB beiden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht und platzierte C._____ wei- terhin im L._____ (KESB-act. 112/1 [= act. 18/2/2 = act. 4/3], Dispositivziffern 1.1, 1.2). Die Aufgaben der Beiständin wurden erweitert. Sie wurde beauftragt, die Platzierung von C._____ zu überwachen, eine geeignete Anschlusslösung abzu- klären und entsprechend Antrag an die KESB zu stellen (KESB-act. 112/1 S. 5, S. 7, Dispositivziffern 3.,4.). Zudem wurde die Einsetzung der Verfahrensvertretung bestätigt (KESB-act. 112/1 S. 5, S. 7, Dispositivziffern 5.1, 5.2). Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (KESB-act. 112/1 S. 8, Dispositivziffer 10.). Die Mutter beauftragte im Nachgang zum Entscheid vom 7. März 2017 Rechtsanwalt lic.iur. Y._____ als Vertreter im Verfahren, welcher das Vertretungsverhältnis der KESB am 8. März 2017 anzeigte (KESB-act. 113, act. 115). Der Vater liess Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 7. März 2017 beim Bezirksrat Dielsdorf erheben (act. 18/1). 1.4. C._____ war zunächst gut im L._____ eingestiegen (KESB-act. 117). Bald liess sie sich aber in die Gruppendynamik mit anderen Jugendlichen einwickeln. Sie legte ein für sie nicht günstiges Verhalten als Mitläuferin an den Tag oder grenzte sich aus, indem sie bspw. die Exfreunde von anderen Mädchen aus dem L._____ kontaktierte (KESB-act. 131). Sie habe mehrere Handys, sei sehr aktiv auf sozialen Plattformen und kompensiere ihr tiefes Selbstwertgefühl, indem sie nach aussen agiere. Zudem, so die Verantwortliche des L._____ weiter, spüre C._____ den Druck des Vaters. Er drohe ihr mit Aussagen wie, er werde sie nach Mazedonien schicken, komme sie nicht in den väterlichen Haushalt zurück (KESB-act. 131). C._____ war mit anderen Jugendlichen auf Kurve, habe sich ge- ritzt und Rasierklingen versteckt (KESB-act. 151a/1). Die Verantwortliche des L._____ wies darauf hin, dass C._____ sehr naiv sei, sie würde mit jedem mitge- hen, was für C._____ gefährlich sei (KESB-act. 131). Der L._____ schlug auf
- 5 - Wunsch von C._____ einen Wechsel vor, und C._____ erhielt im März 2017 eine Timeout-Platzierung in einer SOS-Familie in der Nähe von N._____. C._____ vermochte sich auf dem abgelegenen Hof der Pflegefamilie (KESB- act. 140, act. 151a/1 S. 2) nicht zu integrieren, obwohl ihre Erfahrung und ihr Ta- lent im Umgang mit den kleinen Kindern der Pflegeeltern zum Tragen kommen konnte (KESB-act. 151a S. 1). C._____ teilte am 18. April 2017 der KESB mit, sie müsse viel arbeiten, dürfe das Handy nur eine Stunde pro Tag benützen, die Pflegefamilie sei eigentlich schon in Ordnung, aber sie wolle lieber wieder zurück in den L._____ (KESB-act. 151). Sie wolle, dass das mit dem Handy und dem Ar- beiten aufhöre, sie fühle sich so unter Druck, dass sie sich vielleicht wieder ritzen müsse; Hauptsache sei, dass sie wieder in M._____ bei ihren Kollegen sei (KESB-act. 151). Sie wolle bei ihrer Mutter wohnen, eine Platzierung könne sie sich vorstellen, sie ziehe aber eine Heimplatzierung einer Pflegefamilie vor; eine Rückkehr zum Vater schliesse sie aus (KESB-act 151a/1 S. 3). Am 21. April 2017 teilte die Beiständin der KESB mit, dass sie eine Platzierung von C._____ bei der Pflegefamilie nicht mehr befürworten könne, weil die Situati- on für die Pflegefamilie nicht mehr tragbar sei (KESB-act. 160). C._____ musste (und wollte) die Familie bis 3. Mai 2017 verlassen. Der L._____ war nicht mehr bereit, C._____ aufzunehmen (KESB-act. 163/1, act. 166). Die Beiständin bean- tragte deshalb eine vorläufige Platzierung bei der Mutter in O._____, weil kurzfris- tig keine geeignete Institution für C._____ zur Verfügung stand und sie, die Bei- ständin, von der Mutter vor Ort einen sehr guten Eindruck gewonnen hatte (KESB-act. 160, act. 165). Der Vater war nicht einverstanden mit der Platzierung von C._____ bei der Mutter (KESB-act. 168), die Kindesvertreterin stimmte der Platzierung bei der Mutter zu (KESB-act. 169), und die Mutter liess die Platzie- rung von C._____ bei sich in O._____ ausdrücklich begrüssen (KESB-act. 170). 1.5.1. Während laufenden Verfahrens vor dem Bezirksrat (Beschwerde des Va- ters gegen den Entscheid vom 7. März 2017 [act. BR-act. 1]) ordnete die KESB mit Entscheid vom 3. Mai 2017 unter Aufrechterhaltung der Aufhebung des Auf- enthaltsbestimmungsrechts der Eltern die vorsorgliche Platzierung von C._____ bei der Mutter an (KESB-act. 171 [= act. BR-act. 2 = act. 4/4] Dispositivziffern 1.,
- 6 - 2.). Sie erwog, die vorübergehende Platzierung bei der Mutter sei die einzige Möglichkeit, bis eine definitive Lösung für C._____ gefunden worden sei (KESB- act. 171 S. 5 unten). Der Antrag des Vaters auf Rückplatzierung von C._____ zu ihm wurde abgewiesen (KESB-act. 171 Dispositivziffer 4.). Der Beschwerde wur- de die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 171 Dispositivziffer 10). Der Vater liess Beschwerde auch gegen den Entscheid der KESB vom 3. Mai 2017 führen (act. BR-act. 17 = KESB-act. 185/1). Er beantragte, es sei die vor- sorgliche Platzierung von C._____ bei der Mutter aufzuheben und C._____ sei in seine Obhut zurück zu verbringen (act. BR-act. 17 S. 2). Mit Beschluss vom 23. Mai 2017 vereinigte der Bezirksrat die beiden Beschwer- deverfahren (BR-act. 20/1), erliess prozessleitende Verfügungen, wonach er den Beschwerden die aufschiebende Wirkung nicht wieder erteilte (KESB-act. 191; KESB-act. 225) und führte das Verfahren vor seiner Instanz durch. Es fand vor dem Bezirksrat ein Verfahren mit dreifachem Schriftenwechsel statt. Für die wei- tere Darstellung der Prozessgeschichte kann auf die Ausführungen des Bezirksra- tes verwiesen werden (act. 7 S. 2-8.). 1.5.2. a) Während das Verfahren beim Bezirksrat pendent war, reichte C._____ am 10. Mai 2017 in Begleitung ihrer Verfahrensvertreterin lic. iur. Z._____ bei der Kantonspolizei Zürich, Hauptbahnhof Zürich, eine Strafanzeige gegen ihren Vater betreffend häusliche Gewalt und Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 3 StGB ein (KESB-act. 179, act. 181; KESB-act. 373-377, KESB-act. 395). Eigenen Angaben von C._____ zufolge hatte ihr Vater sie regelmässig, wöchentlich, mit Ohrfeigen, Fusstritten und Faustschlägen geschlagen, so dass sie Blutergüsse und Rötun- gen erlitten hatte. Im Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 28. Mai 2015 bis 31. Mai 2017 hielt die Beiständin G._____ am 5. Juli 2017 u.a. fest, C._____ fühle sich vom Vater unter Druck gesetzt, weil sie schlechte Noten habe. Der Vater habe aber keine Zeit beim Lernen zu helfen. Die Zähne der drei Kinder, C._____, D._____ und E._____ seien sehr schlecht und müssten behandelt werden. C._____ habe der- zeit ca. 19 Löcher in den Zähnen. Die Gemeinde H._____ habe Kostengutspra-
- 7 - che erteilt für die Zahnarztkosten (KESB-act. 197 S. 4). Weiter lässt sich dem Re- chenschaftsbericht entnehmen, dass die Fronten zwischen den Eltern, vor allem auf Seiten des Vaters unversöhnlich seien (KESB-act. 197 S. 5 oben). Die Mutter bemühe sich, die Kinder nicht gegen den Vater zu beeinflussen, der Vater unter- stütze die Kontakte der Kinder zur Mutter, welche den Kindern gut tue, nicht (ebenda). Er wehre sich gegen eine Ausdehnung der Kontakte zwischen Mutter und Kindern. C._____ sei schulisch sehr schwach und auf Unterstützung ange- wiesen. Dem Rechenschaftsbericht lässt sich sodann entnehmen, dass C._____ in I._____ die Integrationsklasse besucht und anschliessend evtl. in eine Klein- klasse eingeschult werden soll (KESB-act. 197 S. 5). Auf Initiative der Mutter ha- be C._____ eine Psychotherapie begonnen.
b) Mitte Juli 2017, nach rund zwei Monaten Aufenthalt bei der Mutter in O._____, meldete sich C._____ beim Vater und wollte zu ihm auf Besuch. Nach einem Wochenaufenthalt beim Vater kehrte C._____ nicht mehr zur Mutter zurück (KESB-act. 224, act. 238). C._____ hielt fest, sie habe mit ihrem Vater gespro- chen und dieser habe ihr versprochen, sie nicht mehr zu schlagen. Bei der Mutter gefalle es ihr nicht, sie wolle jetzt beim Vater bleiben (KESB-act. 229). Mit Datum vom 12. August 2017 stellte C._____ (beim Bezirksrat) selbst den Antrag, beim Vater bleiben zu können, sie fühle sich sehr wohl und sicherer als bei der Mutter, wo nicht mal Geld sei, um sie richtig zu ernähren (KESB-act. 243). Obwohl ihr von der KESB erklärt und so geheissen, kehrte C._____ nicht nach O._____ zurück (KESB-act. 247). Der Vater weigerte sich, C._____ nach I._____ zurück zu brin- gen, und wies im Gegenteil darauf hin, dass C._____ wieder in H._____ zur Schule gehe (KESB-act. 249), sie, die Behördenmitglieder, sollten ihn und C._____ in Ruhe lassen (KESB-act. 250). Die Mutter vermutete demgegenüber, dass C._____ wieder einen neuen Freund habe und sie nächtelang, ohne Kontrol- le, ausser Haus sei (KESB-act. 247). Die Mutter, welche aus I._____ anreiste, um C._____ abzuholen, kehrte am 24. August 2017 ohne C._____ nach I._____ zu- rück (KESB-act. 253). Um eine polizeiliche Rückführung zu vermeiden, erklärte sich der Vater bereit, C._____ am Wochenende vom 8./9. September 2017 nach O._____ zur Mutter zu
- 8 - bringen (KESB-act. 266). Dazu kam es aber nicht, weil C._____ entwichen war. Weder Vater noch Mutter wussten, wo sich C._____ aufhielt (KESB-act. 268-273). Es wurde befürchtet, dass C._____ nicht "nur" kifft, sondern auch Crystal Meth einnimmt (KESB-act. 272). Der Vater hielt gegenüber der fallverantwortlichen KESB-Mitarbeiterin fest, C._____ ziehe nächtelang herum, dies sei erst so, seit sie bei der Kindsmutter lebe, C._____ habe das dort abgeschaut (KESB-act. 237; auch KESB- act- 236, act. 239, act. 239c, 239d act. 240). Am 9. September 2017, kurz vor 23 Uhr, wurde C._____ zusammen mit einer Kol- legin im Hauptbahnhof Zürich aufgegriffen und von der Polizei aufgrund einer Ausschreibung im Ripol verhaftet (KESB-act. 281). Auf Frage des Polizeibeam- ten, weshalb sie von Zuhause weggelaufen sei, antwortete C._____, sie habe nicht nach I._____ zurück wollen, es sei nicht so, dass sie nicht zur Mutter wolle, aber sie wolle dort nicht in die Schule, weil man dort französisch spreche und sie hasse Französisch (KESB-act. 281 S. 2 oben). C._____ gab gegenüber der Poli- zei (übermässigen) Alkohol- sowie auch Drogenkonsum zu (KESB-act. 281 S. 4). Sie, die 13-Jährige, komme einfach so an Drogen und Alkohol (ebenda). Die Poli- zei führte C._____ am nächsten Tag der Mutter in O._____ zu (KESB-act. 282).
c) Die Mutter informierte im selben Zeitraum im September 2017 die KESB und die Beiständin, dass sie sich von ihrem neuen Ehemann trennen müsse. Es sei zu häuslicher Gewalt gekommen. Sie werde in ein Frauenhaus in I._____ gehen und von dort den Umzug in die Region (gemeint: in den Bezirk P._____) planen. C._____ müsse, bis sie eine Wohnung gefunden habe, in O._____ zur Schule (KESB-act. 282, act. 291). Die Mutter fand im Frauenhaus eigenen Angaben zu- folge wegen der Finanzierung keinen Platz, weshalb sie mit den beiden Mädchen (C._____ und J._____) in ihre frühere 3 ½-Zimmer-Wohnung in K._____ zog, welche sie untervermietet hatte. C._____ sollte gemäss der Vorstellung der Mut- ter in K._____, vorzugsweise in einer Kleinklasse, die Schule besuchen, bis sie im Raum Zürich eine Wohnung gefunden hat (KESB-act. 296, act. 297). Die Suche nach einer bezahlbaren Wohnung im Raum Zürich blieb erfolglos, weshalb sich die Mutter entschloss, auch im Hinblick darauf, dass es für C._____ besser sei, von den Zürcher Kollegen wegzukommen, mit ihren beiden Mädchen in K._____
- 9 - zu bleiben, wo C._____ nach den Herbstferien 2017 in die (Regel- )Sekundarklasse A-Zug, eintrat (KESB-act. 359/1 S. 2).
d) Am 12. Januar 2018 wandte sich die Beiständin G._____ an die KESB und zeigte sich besorgt über die Entwicklung von C._____, die sie vor Weihnachten das letzte Mal gesehen hatte. Seit der Unterbringung im L._____ [seit März 2017] werde C._____ nicht mehr regelmässig beschult. C._____ agiere hochtourig in den sozialen Netzwerken und drohe; sie erhalte Gegendrohungen. Die Mutter und die Schule seien am Anschlag mit der Betreuung von C._____. Sie, die Beistän- din, habe beim KJPD in K._____ eine Abklärung aufgegleist. C._____ verweigere sich der Abklärung nun komplett, nachdem am 14. Dezember 2017 ein erster Ab- klärungstermin stattfand (KESB-act. 327b/1 S. 2 unten, act. 359/1). Sie habe sich auf einen älteren Mann eingelassen, der Drogen konsumiere, sexuelle Handlun- gen habe die 13 ¾-Jährige C._____ aber bestritten, wie auch, dass sie selbst nun wieder Drogen konsumiere. C._____ laufe regelmässig mit einem Messer herum. Ein Beziehungsaufbau zwischen der Mutter und C._____ sei gelungen, C._____ habe Vertrauen in die Mutter und sie fühle sich bei ihr sehr wohl. Die Mutter kön- ne aber ihre erzieherische Autorität gegenüber C._____ nicht mehr durchsetzen, obwohl sie sich sehr bemüht habe, einen strukturierten Rahmen zu bieten. C._____ ging nur zwei Tage die Woche in die Schule und verbrachte den Rest der Woche zu Hause schlafend oder am Handy (KESB-act. 359/1). Die Mutter machte sich auch Sorgen wegen der Niedergeschlagenheit von C._____. Die Beiständin empfiehlt angesichts dieser Situation das Jugendheim Q._____ in R._____. Die Institution habe einen freien Platz auf der geschlossenen Abteilung. Es sei für C._____ wichtig, dass sie nun von der Strasse wegkomme und kognitiv sowie psychiatrisch abgeklärt werde. Es sei nach einer Einstiegsphase möglich, dass C._____ die Wochenende bei der Mutter verbringen könne und sie später auf die halboffene und dann auf die offene Gruppe im Q._____ wechseln könne. Nicht mehr Thema sei die Rückkehr zum Vater (KESB-act. 327, act. 330, act. 343). Mit Eingabe vom 17. Januar 2018 stellte die Beiständin Antrag auf Plat- zierung von C._____ im Jugendheim Q._____ nach den Regeln der fürsorgeri- schen Unterbringung (KESB-act. 330).
- 10 -
e) Mitte Februar 2018 ereilte die Kindesvertreterin die Nachricht, dass C._____ wegen einer Gehirnerschütterung im Kinderspital sei und die Spital-Psychologin C._____ wegen Depression nicht mehr nach Hause gehen lassen wolle (KESB- act. 344). S._____, Leiter Sozialarbeit Kinderspital K._____, teilte der KESB am
15. Februar 2018 mit, C._____ sei psychiatrisch abgeklärt worden, sie sei ab- sprachefähig und habe Zukunftsperspektiven, womit keine Anzeichen für eine für- sorgerische Unterbringung gegeben seien. C._____ sei entlassungsbereit. Die Polizei würde nun die Kindsmutter, die rund 16 Monate alte J._____ und C._____ nach Hause begleiten, um die Sachen zu holen für den Übertritt in das Frauen- haus. Der Ex-Partner der Mutter und der Ex-Freund von C._____ würden C._____ bedrohen (KESB-act. 346, act. 345). Die Mutter brauche dringend Unter- stützung. Ein paar Tage später, am 19. Februar 2018, war C._____ mit ihrer (Halb-)Schwester J._____ und der Mutter wieder in der Wohnung (in K._____; KESB-act. 357). Vor diesem Hintergrund prüfte die KESB eine fürsorgerische Un- terbringung im Q._____-heim. Im gleichen Zeitraum ermittelte die Jugendanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt gegen C._____ betreffend Fälschung von Aus- weisen (KESB-act. 359/2).
f) Da insgesamt das Kindeswohl und die Entwicklung von C._____ in hohem Masse als gefährdet erachtet wurde, ordnete die KESB mit Entscheid vom
1. März 2018 für C._____ eine fürsorgerische Unterbringung in der geschlosse- nen Abteilung des Jugendheims Q._____ an (KESB-act.364/1). Gegen diesen Entscheid erhob der Vater mit Eingabe vom 12. März 2018 Beschwerde an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, und stellte die Anträge, C._____ sei sofort aus der geschlossenen Abteilung zu entlassen, und sie sei bis zum rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid über die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der Wohnschule T._____, eventuell im Schul- heim U._____, zu platzieren (KESB-act. 369, act. 407 S. 2). Mit Urteil vom 3. Mai 2018 hiess das Einzelgericht am Bezirksgericht Dielsdorf die Beschwerde teilwei- se gut, indem es die Unterbringung von C._____ in der geschlossenen Abteilung aufhob und eine fürsorgerische Unterbringung von C._____ in der halbgeschlos- senen Abteilung des Jugendheims Q._____, R._____, anordnete (KESB-act 407).
- 11 - C._____ befindet sich damit (formell) seit dem 1. März 2018 im Jugendheim Q.______ in R._____. Es kam zu Entweichungen und polizeilichen Rückführun- gen. Im Zeitraum vom 4. September bis ca. Mitte Oktober 2018 hielt sich C._____ wieder nicht mehr im Q._____-heim, sondern an unbekannten Orten auf (act. 29, act. 21 S. 1 unten, act. 23, act. 24 S. 3 oben). Die Kindesvertreterin, die regel- mässigen telefonischen Kontakt mit C._____ hat, hält fest, dass aus Sicht von C._____ eine weitere Unterbringung im Q.______ keine Option sei, C._____ wei- gere sich, in das Q._____ zurückzukehren (act. 21 S. 2 unten, S. 4). C._____ möchte bei ihrer Mutter oder in einer Institution in der Region Basel, z.B. V.____ K._____, untergebracht werden (act. 21 S. 2 unten). 2.1. Der Bezirksrat Dielsdorf wies schliesslich die Beschwerden des Vaters ge- gen die Entscheide der KESB vom 7. März 2017 und 3. Mai 2017 mit Beschluss und Urteil vom 17. Juli 2018 ab, soweit er sie nicht als gegenstandslos geworden abschrieb. Die aktuelle Entwicklung überholte, wie soeben dargelegt, die Ent- scheide der KESB. C._____ befand sich mittlerweile nicht mehr im L._____ und nicht mehr bei der Mutter. Die Beschwerde des Vaters gegen die Platzierung der Tochter im L._____ bzw. bei der Mutter wurde deshalb gegenstandslos (act. 7 S. 24 Ziff. 6 und S. 29 [= BR-act. 87 = act. 4/2] Disp.-Ziff. II. und III.). Der Bezirksrat bestätigte indes den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde wegen Dringlichkeit die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 7 S. 24 Ziff. 6 und S. 29 Disp.-Ziff. I. und VI.). Der Bezirksrat sah aber davon ab, explizit den Aufenthaltsort von C._____ zu bestimmen und insofern ist der Entscheid lückenhaft (act. 7 S. 18, S. 24). Hier ist der Entscheid des Bezirksrates zusammen mit dem oben genannten Entscheid der KESB vom 1. März 2018 und demjenigen des Bezirks- gerichtes Dielsdorf vom 3. Mai 2018 zu lesen (E. I./1.5.2.f), in dem für C._____ eine fürsorgerische Unterbringung im Jugendheim Q._____ angeordnet wurde. Der Bezirksrat begründete die fehlende Bestimmung des Aufenthaltsortes. Ange- sichts dessen, dass C._____ im Urteilszeitpunkt nicht mehr im L._____ und nicht mehr bei der Mutter war, sondern auf Kurve, und die Kindesvertreterin bei der KESB eine Neuregelung der Platzierung weg vom Q._____ beantragt hatte, wies
- 12 - er darauf hin, dass die Unterbringung von C._____ nicht geklärt sei, die KESB mit der Frage einer angemessen Unterbringung aber befasst sei (act. 7 S. 18, S. 24). Überlegungen der Praktikabilität machen dieses Vorgehen nachvollziehbar, zumal die Frage des Entzugs des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts vordringlich zu klären ist (siehe aber auch E. II./1.1.-1.6.). Wie zu zeigen sein wird, geht es am Obergericht der Sache nach darum, den Entzug des elterlichen Aufenthaltsbe- stimmungsrechts zu überprüfen in Bezug auf die Einweisung in das Q._____. 2.2. Der Vater akzeptierte das Urteil des Bezirksrates nicht und liess mit Eingabe vom 20. August 2018 Beschwerde an das Obergericht erheben. Er liess folgende Anträge stellen (act. 2 S. 2): "1. Es sei Dispositiv Ziffer I des Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 17. Juli 2018 aufzuheben, soweit es die Aufhebung / Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts betrifft; und es sei das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht dem Beschwerdefüh- rer zu belassen, unter Anordnung von begleitenden therapeuti- schen Massnahmen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. prozessuale Anträge: Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung sowie in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren." Die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde zu- nächst nicht verlangt (siehe indes unter E. I./2.4.), weshalb das elterliche Aufent- haltsbestimmungsrecht für die Dauer des Verfahrens entzogen blieb. 2.3. Es wurden in Anwendung von §§ 65 und 67 EG KESR die Akten des Be- zirksrates und der KESB beigezogen (act. 8/1-102, act. 9/182A-440). Am Oberge- richt ist, wie bereits erwähnt, auch das Verfahren über die Ausgestaltung des Kontaktes von D._____ und E._____, die beim Vater leben, zu ihrer Mutter hängig (Prozess Nr. PQ180046). Die Vorakten, insbesondere die Akten des Verfahrens vor der KESB, sind teilweise in jenes Verfahren beigezogen worden. Die Parteien, die Kindesvertreterin und die Beiständin haben Kenntnis vom Inhalt jenes Verfah- rens (Prozess Nr. PQ180046) und dessen Stand.
- 13 - 2.4. Auf Ersuchen des Gerichts reichte die Beiständin von C._____, G._____, mit Eingabe vom 4. September 2018 das Protokoll der Standortbestimmung für C._____ vom 7. August 2018 (act. 14/1) und den Bericht der pädagogischen Lei- terin und des Perspektivencoach des Jugendheims Q._____ an die KESB Diels- dorf vom 24. August 2018 (act. 14/2) ein. Mit Verfügung vom 21. September 2018 wurde den Eltern und der Kindesvertreterin Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt (act. 15). Die Parteien und die Kindesvertreterin nahmen mit Eingaben vom 1. Oktober 2018 (act. 19 [Beschwerdeführer]), vom 4. Oktober 2018 (act. 21 [Kindesvertreterin]) und vom 9. Oktober 2018 (act. 24 [Beschwerdegegnerin]) Stellung. Die Eingaben wurden je der Gegenseite bzw. der Kindesvertreterin zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 25/1-3). Am 2. Oktober 2018 setzte sich C._____ mit dem Vorsitzenden telefonisch in Verbindung und schilderte ihre schwierige Lage. Sie gab an, dass sie an einem unbekannten, aber sicheren Ort sei. Im Heim fühle sie sich schlecht, das Heim habe auf einen (vermutlich appellativen) Suizidversuch nicht reagiert. Sie habe ih- rem Vater gesagt, sie komme zu ihm zurück, wolle aber die Mutter einmal pro Woche sehen, was der Vater aber nicht akzeptiert habe. Sie sei polizeilich ausge- schrieben, weshalb sie nicht nach K._____ könne, um sich etwa für ein Praktikum vorzustellen (act. 23). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018, hierorts am 22. Oktober 2018 eingegangen, stellte der Beschwerdeführer die prozessualen Anträge, es sei dem Beschwerde- führer sofort im Sinne einer superprovisorischen Massnahme das elterliche Auf- enthaltsbestimmungsrecht für C._____ zu erteilen, und es sei im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ zu ertei- len (act. 27 S. 2). Am 23. Oktober 2018 setzte sich C._____ telefonisch mit der Referentin in Kontakt und teilte mit, dass sie inzwischen von der Polizei aufgegrif- fen worden sei und wieder im Q._____ sei. Es sei ihr wichtig mitzuteilen, dass sie nicht so lange auf Kurve gewesen, sondern entführt worden sei. Sie könne nicht mehr zum Vater zurück, aber auch nicht im Q._____ bleiben. Man glaube ihr nicht, man nehme sie hier nicht ernst. Sie wolle nach K._____ zu ihrer Mutter und
- 14 - während des Tages in einer Klinik in W._____ sein (act. 29). Den Parteien und der Kindesvertreterin wurde (auch) die Notiz über das Telefon vom 23. Oktober 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 30 S. 4, act. 31/1-3). Der Antrag des Be- schwerdeführers, es sei ihm superprovisorisch das elterliche Aufenthaltsbestim- mungsrecht zu erteilen, wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 abgewiesen (act. 30). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2018 (act. 27 S. 2) auf Erlass vorsorglicher Massnahmen wird mit dem Entscheid von heute gegen- standslos. Der Prozess ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin und der Kindesvertreterin ist noch ein Doppel bzw. eine Kopie von act. 2, act. 27 und act. 28/16 zuzustellen. II. 1.1. Ist das Wohl eines Kindes gefährdet, und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Kann das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert werden, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfal- tung nötig wäre, so hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde es den El- tern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatri- schen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenen- schutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ent- ziehung (BGer 5C.258/2006, Urteil vom 22. Dezember 2006, E. 2.1.). 1.2. Das Q._____, auch dessen halboffene Abteilung, ist als Einrichtung im wei- ten Sinn der gesetzlichen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung zu qualifizieren (vgl. BGE 121 III 306 f.; Regeste: "Der Begriff der Anstalt [heute: Einrichtung] ist in einem sehr weiten Sinn zu verstehen. Nicht nur geschlossene Anstalten zählen dazu, sondern alle Institutionen, welche die Bewegungsfreiheit der be- troffenen Personen aufgrund der Betreuung und Überwachung spürbar einschränken. Ein Kinderheim, in dem die untergebrachten Kinder einer stärkeren Freiheitsbeschränkung
- 15 - unterworfen sind als ihre ein einer Familie aufwachsenden Altersgenossen, ist als Anstalt zu qualifizieren".). Von Notfällen abgesehen, muss im Zeitpunkt der Anordnung der Aufhebung der elterlichen Obhut der Ort, bei fürsorgerischen Unterbringung die Einrichtung, für die Unterbringung feststehen. Die Aufhebung der elterlichen Ob- hut i.S.v. Art. 310 ZGB erfolgt somit in der Regel im Hinblick auf die Unterbrin- gung in einer Einrichtung. Die Behörde hat im Hinblick auf die Unterbringung zu prüfen, ob die Aufhebung der elterlichen Obhut i.S.v. Art. 310 ZGB als auch die fürsorgerische Unterbringung gerechtfertigt ist. Bei Anfechtung sowohl der Kin- desschutzmassnahme des Obhutsentzuges als auch der fürsorgerischen Unter- bringung an sich erscheint es praktisch zwingend, dass beide Massnahmen von der gleichen Rechtsmittelinstanz zu beurteilen sind (M. LUSTENBERGER, Die für- sorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Frei- burg 1987, S. 159). Deshalb sind sowohl der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als auch die Unterbringung in einer Einrichtung in ein und demselben Prozess zu beurteilen und es gelten die Verfahrensvorschriften der Art. 426 ff. ZGB über die fürsorgeri- sche Unterbringung (grundlegend BGer 5C.84/2001, Urteil vom 7. Mai 2001, E. 1a). 1.3. Unter welchen materiellen Voraussetzungen ein Kind in einer Einrichtung bzw. Institution untergebracht werden darf, richtet sich jedoch nach den Bestim- mungen über den Kindesschutz. Erforderlich ist demnach eine Gefährdung des Kindeswohls, die darin liegt, dass das Kind unter elterlicher Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung notwendigen Weise geschützt und gefördert wird. Die Ursachen der Gefährdung spielen keine Rolle, ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden trifft (BGer 5C.258/2006, Urteil vom 22. Dezember 2006, E. 2.1). Anders als bei Erwachse- nen (dazu Art. 426 ZGB) wird bei Kindern nicht vorausgesetzt, dass bereits ein schwerwiegender Schwächezustand eingetreten ist, die blosse spezifisch kindes- rechtliche Gefährdungslage reicht aus (BGer 5C. 302/2001, Urteil vom 15. Januar 2002; M. LUSTENBERGER, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Freiburg 1987, S. 37).
- 16 - 1.4. Zentral für die gerichtliche Beurteilung einer fürsorgerischen Unterbringung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Einweisung eines Kindes in eine Einrichtung ist nur dann rechtens, wenn sie als taugliches Mittel erscheint, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, und wenn dieser nicht "anders" (Art. 310 Abs. 1 ZGB), das heisst mit weniger einschneidenden Massnahmen be- gegnet werden kann. 1.5.1. Diese Ausführungen (E. II./1.1.-1.4.) vorangestellt, rechtfertigen sich für das Verfahren folgende Bemerkungen: Die unter E. II./1.2. zitierte Rechtsprechung (und Literatur) statuiert das Gebot der Vermeidung der Rechtswegspaltung. Sie erging vor dem 1. Januar 2011 (Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessor- dung) bzw. 1. Januar 2013 (Inkrafttreten des Kindes- und Erwachsenenschutzge- setzes). Damals galt die richterliche Überprüfung (von Bundesrechts wegen) ein- zig für die fürsorgerische Unterbringung (früher: fürsorgerische Freiheitsentzie- hung), weshalb die Vormundschaftsbeschwerde, die gegen die Anordnung der Aufhebung der elterlichen Obhut zu richten gewesen wäre, durch den spezielleren Instanzenzug ausgeschlossen war (BGer 5C.84/2001, Urteil vom 7. Mai 2001, E. 1a). Da die getrennte Überprüfung der Massnahmen unzulässig war (und ist), erfolgte eine Kompetenzattraktion zugunsten des Richters nach aArt. 314a ZGB i.V.m. aArt. 397d ZGB. Gemäss dem seit 1. Januar 2013 geltenden Kindes- und Erwachsenenschutzrecht hat das kantonale Recht zwingend ein Gericht zu be- zeichnen, das Beschwerden gegen Entscheide der KESB zu beurteilen hat. Von Bundesrecht wegen ist eine einzige gerichtliche Beschwerdeinstanz hinreichend. Nachdem die seit 1. Januar 2013 geltende Rechtsordnung eine Überprüfung der Anordnungen der KESB durch zwei gerichtliche Instanzen vorsieht (Art. 63 f. EG KESR; zum Bezirksrat als Gericht im materiellen Sinn: BGer 5C 2/2017, Urteil vom 17. Dezember 2013; BGer 5C 1/2012, Urteil vom 18. Januar 2013), ist eine Kompetenzattraktion auch beim Bezirksrat als erste gerichtliche Beschwer- deinstanz möglich. Eine Kompetenzattraktion beim Bezirksrat bei Obhutsentzug verbunden mit einer Einweisung erscheint sinnvoll, weil der Bezirksrat erste Be- schwerdeinstanz in Kindesschutzangelegenheiten ist und somit dem Sachgebiet näher als das gemäss § 62 Abs. 1 EG KESR (i.V.m. § 30 GOG) für fürsorgerische Unterbringungen zuständige Einzelgericht. In diesem Sinne ist die Belehrung des
- 17 - Rechtsmittels an den Bezirksrat durch die KESB im Entscheid vom 7. März 2017 korrekt (KESB-act. 112/1 S. 8 [=act. 4/3] Dispo. Ziff. 9). Beim Entscheid der KESB vom 3. Mai 2017, der auch Anfechtungsgegenstand ist, stellt sich die Frage einer Kompetenzattraktion im Übrigen nicht. Die KESB hatte das Aufenthaltsbestim- mungsrecht mit dem Entscheid vom 7. März 2017 bereits entzogen und die mit Entscheid vom 3. Mai 2017 verfügte vorsorgliche Platzierung von C._____ bei der Mutter stellt selbstredend keine Beschränkung der Freiheit von C._____ im Ver- hältnis zu ihren Altersgenossen dar (was den Begriff der Einrichtung definiert; E. II/1.2.), weshalb kein Obhutsentzug als fürsorgerische Unterbringung zur Debatte stand. Die KESB hätte deshalb im Entscheid vom 1. März 2018 (KESB-act. 364/1) ge- gen die fürsorgerische Unterbringung im Q.____ den Bezirksrat als Rechtsmitte- linstanz belehren bzw. das Einzelgericht Dielsdorf das Verfahren FF180001, in welchem es den Unterbringungsentscheid der KESB vom 1. März 2018 überprüf- te, an den Bezirksrat überweisen können bzw. der Bezirksrat hätte es an sich nehmen können (KESB-act. 407). 1.5.2. Wegnahme des Kindes heisst auch Festlegung des Ortes, wo das Kind in angemessener Weise untergebracht wird (E. II./1.2.). Die aktuellen Ereignisse haben, wie bereits erwähnt, die Platzierung im L._____ und bei der Mutter über- holt. C._____ wurde per 1. März 2018 im Q._____ platziert. Der Bezirksrat über- liess die Prüfung der Eignung und Tauglichkeit der Institution der KESB bzw. dem Einzelgericht Dielsdorf (E. I./2.1.). Der Einzelrichter am Bezirksgericht Dielsdorf überprüfte die Zulässigkeit der Einweisung von C._____ und erachtete die von der KESB angeordnete Unterbringung von C._____ in der halbgeschlossenen Ab- teilung des Q._____ mit Urteil vom 3. Mai 2018 als zulässig (KESB-act. 407; E. I./1.5.2.f und E. I./2.1.). Dieser Entscheid wurde nicht angefochten. Die Dauer einer behördlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung muss nach sechs Monaten nach Beginn der Unterbringung überprüft werden (Art. 431 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Es steht damit eine Überprüfung des Unterbrin- gungsentscheides durch die KESB an. Die Einwände gegen die Unterbringung im Q._____ sind in diesem Verfahren anzubringen. Heute geht es einzig darum, den
- 18 - Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in Bezug auf die Einweisung in das Q._____ am 1. März 2018 zu überprüfen. 2.1. Das Obergericht sieht angesichts dessen, dass C._____ für das Gericht vom
4. September bis 23. Oktober 2018 unauffindbar war und das Verfahren aufgrund seiner Natur voranzutreiben ist, von einer persönlichen Anhörung ab (act. 24 S. 3 oben, act. 29). Freies Geleit für eine Anhörung zu gewähren, wie es der Vertreter der Mutter vorschlug (act. 24 S. 3), erschien vorliegend nicht angebracht und an- gemessen. Die 14 ½-jährige C._____ muss in eine geordnete Struktur zurück fin- den. Sie besucht seit längerer Zeit keine Schule, ist in keinem Praktikum und kann auch nicht an regelmässigen Therapien teilnehmen. Die Wünsche von C._____ sind zu berücksichtigen, aber sie kann nicht die Bedingungen für eine Kooperation bzw. Anhörung diktieren. Immerhin konnte sich C._____ mit dem Ge- richt in Verbindung setzen und ihre (verzweifelte) Lage schildern (act. 23, act. 29). C._____ wurde sodann mehrere Male von Fachpersonen der KESB angehört und hat mit Frau lic. iur. Z._____ eine Verfahrensvertreterin im Prozess, die ihre, C._____s, Meinung hinreichend und regelmässig kundtut. Sie, die Kindesvertrete- rin, steht in engem Kontakt mit C._____. Den Persönlichkeitsrechten von C._____ ist Rechnung getragen. 2.2. Es ergeben sich aus den Akten die Wünsche von C._____. Es ist unbestrit- ten, dass C._____ nach wie vor sagt, dass sie nicht zu ihrem Vater zurück möchte (act. 19 S. 3 unten, act. 29). C._____ möchte bei ihrer Mutter leben. Die Mutter ist laut der Kindesvertreterin bereit, die Tochter in K._____ bei sich aufzunehmen un- ter der Bedingung, dass sie und C._____ durch eine "Multisystemische Therapie" durch die UPK K._____ begleitet werden (act. 22 S. 4). Falls sie, C._____, nicht zur Mutter zurück könne, will sie zum Vater, weil es beim Vater immer noch bes- ser sei als im Q._____ (act. 21 S. 3 oben). Falls die Rückkehr zu keinem Elternteil möglich sei, wäre C._____ bereit, in ein Heim in K._____ (V._____ K._____, Schulheim AA._____, Sonderschulheim AB._____) oder in eine Pflegefamilie ein- zutreten. Im V._____ K._____ wolle sie jedoch in die offene Abteilung eintreten. Ohnehin möchte und könne sie eine Praktikumsstelle als Kinderbetreuerin antre- ten, sie habe jedoch Angst nach draussen zu gehen, weil sie ausgeschrieben sei
- 19 - (act. 21 S. 3). Am 23. Oktober 2018 teilte C._____ dem Gericht mit, sie könne nicht mehr zum Vater zurück. Sie brauche professionelle Hilfe und wolle in eine Tagesklinik in der Nähe von K._____, um bei der Mutter übernachten zu können (act. 29). 3.1. Die Vorinstanzen sehen das Wohl von C._____ im Haushalt des Vaters vor allem deshalb gefährdet, weil C._____ sowohl in ihrem sozialen Verhalten als auch in schulischen Belangen massive Probleme habe, und - unter Hinweis auf das laufende Strafverfahren - davon auszugehen sei, dass der Vater C._____ schlage, auch wenn darüber widersprüchliche Aussagen bestünden. C._____ ha- be jedenfalls beim Vater keine kindswohlgerechte Stabilität und sie wolle nicht zu ihrem Vater gehen (act. 7 S. 21, KESB-act. S. 5 unten). 3.2. Der Vater wirft den Vorinstanzen vor, sie hätten den Sachverhalt nicht voll- umfänglich abgeklärt und Art. 310 ZGB falsch angewendet (act. 2 S. 4). Es werde lediglich eine Kindswohlgefährdung angeführt, die vom Vater ausgehen soll, eine andere Kindswohlgefährdung werde nie thematisiert (act. 2 S. 5 oben). Die Vor- instanzen hätten die Aussagen von C._____ jedoch unkritisch übernommen. Die Aussagen von C._____ seien übertrieben (act. 2 S. 5 unten f.), einseitig, unaus- gewogen (act. 2 S. 6 oben) und manipulativ (act. 2 S. 8). Es gehe beim Verhalten von C._____ allein um die Durchsetzung ihres Willens. Würde eine latente oder konkrete Kindswohlgefährdung bestehen, hätte die KESB im Juli 2017 nicht ent- schieden, dass C._____ mit ihrem Vater und der Familie nach Mazedonien in die Ferien fahren dürfe (KESB-act. 216; act. 2 S. 5 [die Ferien fanden dann aber, so- weit ersichtlich, nicht statt]). C._____ brauche Hilfe. Sie befinde sich in einer Kri- se, die mannigfaltige Ursachen habe und näherer Abklärung bedürfe (act. 2 S. 9). Eine Fremdplatzierung funktioniere nicht. Zurück in der Obhut des Vaters sei C._____ mit begleitenden therapeutischen Massnahmen, wie psychologisch- psychiatrische Behandlung, schulische Nachhilfe, Elternbegleitung, Familienme- diation, Familientherapie zu helfen (act. 2 S. 9). Überdies habe sich ein Gutachten einlässlich über die Situation von C._____ zu äussern, bevor das elterliche Auf- enthaltsbestimmungsrecht entzogen werde (act. 2 S. 9 unten). Das in den Akten liegende Gutachten (KESB-act. 389) sei mit Zurückhaltung entgegen zu nehmen,
- 20 - es sei sehr kurz gehalten und beruhe lediglich auf einem einstündigen Gespräch mit C._____ und den Akten (act. 2 S. 10). Wäre C._____ beim Vater geblieben, wäre die Situation nicht ausgeartet. Die Strenge der Erziehung des Vaters sei im Gegenteil nützlich und sinnvoll gewesen, um C._____ Leitlinien zu setzen (act. 2 S. 11). Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass C._____ reifer und älter gewor- den sei. Sie wisse sich nun zu wehren. C._____ selbst habe ja gegenüber der Lehrerin in H._____ am 25. August 2017 gesagt, sie habe keine Angst vor dem Vater, weil sie einen Pfefferspray und einen Taser habe, womit sie sich sofort wehren könne (act. 2 S. 12, KESB-act. 286 S. 2 unten). 4.1. Was die schulischen Leistungen betrifft, kann in den Akten gelesen werden, dass C._____ in H._____ bis zur 6. Klasse (Schuljahr 2016/2017) in die Schule ging, bevor sie im Februar 2017 im Heim L._____, und dann im Mai 2017 in einer Pflegefamilie in der Innerschweiz platziert wurde (act. 14/1 S. 5). In I._____ be- suchte sie zunächst die Integrationsklasse, was wahrscheinlich in erster Linie mit den fehlenden Französischkenntnissen zu erklären ist. C._____ war dort eigenen Angaben zufolge eine sehr gute Schülerin (act. 29). C._____ trat dann in H._____ auf das neue Schuljahr 2017/2018 in die 1. Sekundarklasse ein, bevor sie dann wieder zur Mutter nach K._____ zog (KESB-act. 286). Eine definitiver Verbleib in der Regelklasse in K._____ (7. Klasse, Oberstufe) gelang nicht. Einem Bericht der Beiständin vom 17. Januar 2018 ist zu entnehmen, dass C._____ im Zeitraum Oktober 2017 bis Mitte Januar 2018 insgesamt 41 Tage in der Schule gefehlt hat- te (KESB-act. 328 S. 3). Es waren schliesslich disziplinarische Gründe, und nicht Bedenken bezüglich der Leistungsfähigkeit, die den Ausschlag dafür gaben, C._____ in einem sehr engmaschigen Umfeld zu schulen und zu betreuen (Q._____). Es liegt eine schulpsychologische Abklärung der Primarschule H._____ für den Zeitraum von 18. Mai bis 25. Mai 2016 (5. Primarklasse) in den Akten, aber keine aktuelleren Lernberichte (KESB-act. 151a/3). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass C._____ im Textverständnis und in Mathematik Defizite aufweist. Aus den Formu- lierungen im Abklärungsbericht ist zu schliessen, dass C._____ mit Hilfe der Lehrpersonen und viel Repetition mathematische Aufgaben lösen kann und die
- 21 - Note 4 (und mehr), vor allem in Lesen, in Reichweite ist (KESB-act. 151a/3 S. 3). Der Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken K._____ vom 29. Januar 2018 (KESB-act. 359/1), das (Kurz-)Gutachten von Dr. med. AC._____ vom 26. März 2018 (KESB-act. 389), der Verlaufsbericht der pädagogischen Leiterin des Q._____ vom 24. August 2018 und die Beobachtungen der Klassenlehrerin Se- kundarschule H._____ von September 2017 (KESB-act. 286) lassen ebenfalls den Schluss zu, dass C._____ geistige Fähigkeiten in der durchschnittlichen Bandbreite hat. Ist C._____ an den Lernstoff herangeführt, kann und will sie gleich gelagerte Aufgaben lösen. Die Einschätzung einer durchschnittlich geistig begabten, wenn manchmal auch etwas labilen (KESB-act. 389 S. 2 oben), jungen Person wird zudem dadurch ge- stützt, dass C._____ die ersten sechs Jahre der Primarschule ohne Repetition meistern konnte (vgl. act. 14/1 S. 5). Im Q._____ nahm C._____ ab dem 22. Mai 2018 am Unterricht in der Regelklasse teil (act. 14/1 S. 5). Es kann der Schluss gezogen werden, dass C._____ bei günstigen Rahmenbedingungen in der Lage ist, die Leistungsanforderungen der Volksschule (und damit später auch diejeni- gen einer [An-]Lehre) zu erfüllen. 4.2. Die schulischen (und sozialen) Schwierigkeiten stehen in Zusammenhang mit dem Verhalten von C._____. Der Gutachter Dr. med. AC._____, welchen das Bezirksgericht Dielsdorf im Zu- sammenhang mit der Überprüfung des Entscheides der KESB vom 1. März 2018 über die fürsorgerische Unterbringung beizog (E. I./1.5.2.f), diagnostizierte am
26. März 2018 keine psychische Störung von Krankheitswert (KESB-act. 389 S. 2 oben). Dieser Befund lässt sich nicht mit dem rund zwei Monate zuvor erstatteten Abschlussbericht der UPK K._____ (KESB-act. 359/1) in Übereinstimmung brin- gen, welcher auf einer gründlicheren Anamnese beruht und der C._____ eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung und eine Störung des Sozialver- haltens mit oppositionellem Verhalten diagnostizierte. Mit elf Jahren begann C._____ Nikotin und 2 bis 3 Joints pro Tag zu rauchen und zum Stressabbau ritzt sich C._____ manchmal oberflächlich. Seit Jahren ist C._____ täglich mehrere
- 22 - Stunden am Handy oder vor dem Fernseher (KESB-act. 359/1 S. 3). Ein Onkel fi- nanziert C._____ Verhütungsmittel (act. 14/2 S. 2 oben). Es wird in den Berichten der UPK K._____, von Dr. med. AC._____, den Lehrper- sonen, der Beiständin und der Kindesvertreterin betont, dass für eine positive Entwicklung von C._____ klare, enge und verlässliche Strukturen unabdingbar sind. C._____ lässt sich ablenken von allen möglichen Sachen, die sie mitbe- kommt oder die sie belasten (KESB-act. 151a/3 S. 3 unten). Die weiter oben dar- gestellte Abfolge der Ereignisse (E.I./1.5.1.) und die Häufigkeit der disziplinari- schen Vorfälle bestätigen die Einschätzung der pädagogischen Leiterin des Q._____, dass sich C._____ durch Flucht im Verbalen wie im Physischen den Herausforderungen, die an sie gestellt werden, zu entziehen versucht (act. 14/2 S. 4). Ihre Verzweiflung wird dadurch nur grösser. Der Einwand des Beschwerdeführers trifft zu, dass kein kinderpsychiatrisches Gutachten vorliegt (act. 2 S. 10). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf den Beizug eines Sachverständigen verzichtet werden, wo milieu- und entwicklungsbedingte Schwierigkeiten des Kindes im Vordergrund stehen (BGE 131 III 409, E. 4.3., S. 410; BGer 5C.294/2005, E. 4.1.). Die Einholung ei- nes fachärztlichen und damit kinderpsychiatrischen Gutachtens ist deshalb nur dann zwingend, wenn eine psychische Störung gemäss Art. 426 ZGB, und somit eine Einweisung in eine psychiatrische Klinik zur Diskussion steht. Das Gericht sieht die soziale Beeinträchtigung von C._____, die Disharmonie in der Familie und die für C._____ fast nicht zu ertragenden Verlustängste als zentralen Grund ihrer Auffälligkeiten (vgl. auch KESB-act. 359/1 S. 4, Abschlussbericht UPK). Auch die von der UPK gestellten Diagnosen nach MAS (multiaxialem Klassifikati- onssystem), Persönlichkeitsstörung nicht näher bezeichnet (F60.9), Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem, aufsässigen Verhalten (F91.3), mit Schul- absenzen, psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (F10.1), psychiatrische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, schädli- cher Gebrauch (F12.1) stellen in diesem Sinn noch keine derart schwere psychi- atrische Krankheit dar, die zwingend eines fachärztlichen Gutachtens für eine Heimeinweisung bedarf. Es liegen deshalb mit den ärztlichen Einschätzungen und
- 23 - den Berichten der Fach- und Lehrpersonen genügende Abklärungen für eine Heimeinweisung vor. 4.3.1. Aus den schulischen Schwierigkeiten ist auf eine Gefährdung des Wohls von C._____ zu schliessen, weil C._____s Leistungen hinter dem zurückbleiben, was im Hinblick auf ihre Stärken unter günstigen Bedingungen möglich wäre. Bei der Würdigung der Schilderung ist zu berücksichtigen, dass C._____ seit mindes- tens der 5. Primarklasse durch Integrative Förderung und Hausaufgabenhilfe un- terstützt und damit individueller betreut wird. C._____ zeigte aber trotzdem auch in diesem Umfeld ein auffälliges Verhalten. Dem Bericht des schulpsychologi- schen Dienstes der Primarschule H._____ von Mai 2016 lassen sich disziplinari- sche Vorfälle für die 5. Primarklasse entnehmen (KESB-act. 151a/3). 4.3.2. Die Situation im Haushalt der Familie A._____B.______ ist seit mindestens 2012 angespannt und seit 2014 stark belastet (KESB-act. 33), von häuslicher Gewalt durch den Beschwerdeführer gegen Frau und Kinder und von monatelan- gen Abwesenheiten der Beschwerdegegnerin geprägt (KESB-act. 1, act. 8, act. 33). Die Leitung Sozialabteilung, H._____, meldete im Oktober 2013, dass der Beschwerdeführer Krankenkassenprämien, Arztrechnungen und Selbstbehalte seit Jahren nicht mehr bezahlt, der Beschwerdeführer habe unzählige Einträge (u.a. beim Betreibungsamt, beim Steueramt) und es werde aktuell (2013) gegen den Beschwerdeführer wegen Betrug etc. ermittelt (KESB-act. 5). Bereits im Jahre 2012 klärte das Jugendsekretariat Bezirke F._____ und P._____ auf zwei Gefährdungsmeldungen hin die familiäre Situation ab. Der Beschwerde- führer wird als sehr abweisend und anmassend beschrieben, die Beschwerde- gegnerin als interessiert, aber dann wieder als monatelang abwesend (KESB- act. 8 S. 4). Die Mutter sprach sich im Jahre 2013 gegenüber Verantwortlichen der KESB dahingehend aus, dass sie von ihrem Mann manipuliert und isoliert werde (KESB-act. 10/1). Bei der Trennung im März 2013 musste sie eigenen An- gaben zufolge aufgrund des auf ihr lastenden Druckes die Kinder beim Vater zu- rücklassen (KESB-act. 19/1, act. 19/2, act. 33 S. 5 oben). Es sei derzeit die beste Lösung, wenn die Kinder beim Vater bleiben würden; sie sei selbst in Heimen aufgewachsen und möchte das den Kindern ersparen (KESB-act. 33 S. 5). Das
- 24 - kjz H._____ sah im Mai 2014 das auch so (KESB-act. 33), machte aber gleichzei- tig auf den Förder- und Unterstützungsbedarf des Vaters aufmerksam (KESB- act. 33 S. 5 ff.). 4.3.3. Der Kontakt der Kinder zur Mutter via Facebook und Telefon wurde im Fol- genden vom Vater kontrolliert bzw. missbilligt (KESB- act 16 S. 1 unten, act. 40, act. 83). Der Vater gab zu, dass er nach der Trennung einen Privatdetektiv beauf- tragt habe, um zu wissen, was (bei der Mutter) laufe (KESB-act. 19/2 S. 6). Im Ap- ril 2015 hielt C._____ gegenüber der KESB fest, sie wolle ihre Mutter lieber nicht sehen, sie habe kein Gefühl dazu, sie könne nicht sagen, warum sie das nicht möchte (KESB-act. 59 S. 3). Es konnten trotzdem Kontakte bewerkstelligt werden. Die Termine im Besuchs- treff nahm die Mutter zuverlässig und regelmässig wahr (vgl. bspw. KESB-act. 68
- act. 70), weshalb der Mutter und den Kindern erlaubt wurde, das BBT stunden- weise zu verlassen. Die Beiständin hielt im Spätsommer 2016 fest, die Besuche würden nun seit einem Jahr gut verlaufen, die Mutter sei im Umgang mit den Kin- dern sehr zuverlässig, die Rückmeldungen seien positiv, die Mutter habe noch nie ein schlechtes Wort über den Vater gesagt, es spreche nichts gegen ein Regel- besuchsrecht. Die Beiständin stellte entsprechend Antrag bei der KESB (KESB- act. 70, act. 73, act. 76/1-2). Der Beschwerdeführer hat sich im Folgenden konse- quent gegen die Festlegung eines minimalen Regelbesuchsrecht (vierzehntäglich, mit Übernachten) gewehrt (vgl. bspw. KESB- act. 83, act. 103 S. 4). Es kam zum Konflikt zwischen den Kindern, die Wochenendbesuche bei der Mutter wünschten (bspw. KESB-act. 103-act. 105), und dem Vater, der sich dagegen auflehnte (KESB-act. 84). Die Beiständin hielt am 19. Januar 2017 gegenüber der Verfah- rensleitung der KESB fest, C._____ habe sich stabilisiert, seit sie wieder Kontakt zur Mutter habe; für alle drei Kinder sei der Kontakt zur Mutter sehr wichtig (KESB-act. 84, act. 85, act. 86A). Ergebnis der fehlenden Bindungstoleranz des Vaters ist ein hoch strittiges, ambivalentes und belastetes Verhältnis von C._____ zum Vater (bspw. act. 4/6 [Briefe von C._____]). An der Einstellung des Be- schwerdeführers, den Kindern keinen normalen Kontakt mit der Mutter zu ermög-
- 25 - lichen, hat sich bis heute nichts geändert (bspw. act. 21 S. 3, act. 23; KESB- act. 83, act. 84). 4.3.4. Vor diesem Hintergrund lässt sich entgegen der Auffassung des Be- schwerdeführers nichts daraus ableiten, dass C._____ (bislang) nicht dazu bereit war, ihren Vater in einer strafrechtlich verwertbaren Befragung zu belasten, und das Verfahren betreffend mehrfache Tätlichkeiten (häusliche Gewalt) und Dro- hung zum Nachteil von C._____ mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 der Staats- anwaltschaft des Kantons Bern eingestellt wurde (act. 28/16). Zwei Mal konnte ei- ne Befragung nicht stattfinden, weil C._____ am Tag zuvor aus dem Q._____ entwich. Der Verfahrensbeistand von C._____ im Strafverfahren gegen den Vater, lic. iur. AD._____, teilte mit Schreiben vom 30. August 2018 mit, dass er C._____ nicht zu Aussagen ermächtigen wird (act. 20/8). Der Druck eines strafrechtlichen Verfahrens gegen den eigenen Vater ist zu gross für C._____ (vgl. auch act. 28/16 S. 3). Es liegt daher im wohlverstandenen Interesse von C._____, wenn der Verfahrensbeistand aus Gründen des Wohls von C._____ das Strafverfahren nicht fortsetzt (vgl. act. 20/8). Dies belegt aber entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers noch nicht, dass sämtliche Vorwürfe von C._____ an ihren Vater frei erfunden sind (act. 2 S. 5 f., act. 19 S. 4 oben). Es ist der Loyalitätskonflikt, welcher C._____ an die Grenze ihrer Kräfte bringt (KESB-act. 105, act.106 S. 2; [so auch die Staatsanwaltschaft Bern in der Einstellungsverfügung vom 1. Okto- ber 2018, act. 28/16]). 4.4. Die obigen Schilderungen zusammenfassend, legte C._____ sowohl in der Obhut des Vaters wie auch in der Obhut der Mutter trotz einer relativ engmaschi- gen Betreuung durch ihre Beiständin und trotz Unterstützung in den Schulen ein zunehmend auffälliges und besorgniserregendes Verhalten (act. 29) an den Tag, welches ihrem schulischen und persönlichen Fortkommen in hohem Masse ab- träglich ist. C._____ ist in der Obhut des Vaters bereits aufgrund seines anhaltend fehlenden Willens, den Kontakt von C._____ zur Mutter zuzulassen, gefährdet. Eine Rückkehr zum Vater wäre für C._____ kurzfristig betrachtet das kleinere Übel ["lieber zum Vater als im Q._____"], kommt aber auch für sie nicht in Frage. Die Beschwerdegegnerin, die Kindesvertreterin und die Beiständin empfehlen
- 26 - keine Rückkehr zum Vater. Wenn die Vorinstanzen beim Verbleib von C._____ beim Vater auf eine Gefährdung des Kindswohls schliessen, ist dies nicht zu be- anstanden. 5.1. Es hat sich gezeigt, dass sich die Einweisung in das Q._____ positiv auf C._____ und ihr schulisches Schaffen ausgewirkt hat. C._____ lernt, sich dank Ausdauer und Konzentration, an neuen Schulstoff heranzuwagen und ihre Kräfte einzuteilen (act. 14/2 S. 5). Hat sie einen Lösungsweg verstanden, ist C._____ motiviert, weitere Aufgaben zu lösen. Die pädagogische Leiterin und der Perspek- tivencoach würdigen das Engagement und das Interesse von C._____ in der Schule als sehr erfreulich (act. 14/2 S. 7 unten). Die von der Schulleiterin erwähn- ten zeitintensiven und unnötigen Diskussionen über andere als die vorbereiteten Lerninhalte stehen möglicherweise in Zusammenhang mit der von der UPK diag- nostizierten Störung des Sozialverhaltens mit oppositionellem Verhalten (E. II./4.2). C._____ soll im Q._____ geholfen werden, wieder Vertrauen in sich selbst und die Mitmenschen gewinnen zu können, um so alte und schädliche Ver- haltensmuster reflektieren zu können. Aufgrund ihres tiefen Selbstwertgefühls mit einhergehenden Kompensationshandlungen hat sie Mühe, sich in der Gruppe Gleichaltriger einzureihen. In einer eins zu eins Begleitung kann C._____ persön- liche und tiefgreifende Gespräche führen (act. 14/1 S. 5 oben). Obwohl Ge- sprächssitzungen regelmässig haben stattfinden können, greift C._____ aber of- fenbar immer noch auf selbstverletzendes Verhalten zurück in ihrer Not und ihrem Bedürfnis, ihr Leiden mitzuteilen (act. 14/2 S. 7 oben). C._____ hat Pläne für eine (An-)Lehre, bspw. als Kinderbetreuerin, und es ist unbestritten, dass sie sich durch Mitgefühl, Einfühlungsvermögen und Hilfsbereitschaft auszeichnet (act. 14/1 S. 5). Der Leiter betriebliche Angebote im Q._____ berichtete, dass C._____ jeweils motiviert in die verschiedene Betriebe Einblick nahm, sie relevan- te Fragen stellte und hohe Ansprüche hat, was die Qualität ihrer Arbeit betrifft; C._____ bewerte ihre Arbeit schlechter als sie in Wirklichkeit sei (act. 14/1 S. 6). Insgesamt ist von einer Stabilisierung von C._____ auszugehen. Es kam aller- dings zu Fluchten und C._____ hielt sich im September/Oktober 2018 während rund 1 ½ Monaten an unbekannten Orten auf.
- 27 - 5.2. Die Einweisung in ein Heim und der damit einhergehende Obhutsentzug er- scheinen somit grundsätzlich als taugliche Massnahme, um der dargestellten Ge- fährdung des Wohls von C._____ zu begegnen (E. II./2.-5.). Es ist nachfolgend auf die Frage der Erforderlichkeit des Obhutsentzuges einzugehen (E. II./6.). Da- nach sind auf die Einwände einzugehen, die sich nicht gegen die Heimeinwei- sung, sondern gegen die Einweisung in das Q._____ richten (E. II./7). 6.1. Wie oben (E. II/1.1.) ausgeführt, verlangt der Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit, Heimeinweisungen nur dann vorzunehmen, wenn die Gefährdung des Kindeswohls nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen begegnet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Zu denken ist vor allem, um die Argumentation des Beschwerdeführers aufzunehmen (zuletzt in act. 27 S. 4), an eine Kleinklasse für verhaltensauffällige Schülerinnen mit einhergehenden engmaschigen familiener- gänzenden Massnahmen ("multisystemische Therapie") im Haushalt des Vaters. 6.2. Verhältnismässig ist der Entscheid der Vorinstanzen somit, wenn die in den Erwägungen II./2.-5. beschriebene Gefährdung von C._____ nicht mit einer Be- schulung für verhaltensauffällige Schülerinnen in P._____ / Zürich in einer Tages- schule begegnet werden könnte. 6.3. Leistungen und Verhalten von C._____ in der Sekundarschule H._____ (un- ter der Obhut des Vaters, Beginn Schuljahr 2017/2018) und wenig später in K._____ (unter der Obhut der Mutter) sind als aktuellste Erfahrungen C._____s von Bedeutung (E. II./4.1.). Die Lehrperson in H._____ meldete Mitte September 2017, C._____ habe (zu ergänzen: seit Mitte August 2017) höchstens vier Tage den Unterricht besucht, der Vater habe sie für die übrigen Tage per SMS von der Schule abgemeldet (KESB-act. 286 S. 3 oben). Die Schule gab der Beiständin G._____ die Rückmeldung, das Verhalten von C._____ sei als verheerend emp- funden worden, das Mädchen habe eine Gossensprache, drohe anderen und sei schulisch sehr schwach. Die Eingliederung in eine Regelklasse wird als falscher Weg gesehen (KESB-act. 283; act. 286 S. 3). Gleichzeitig hielt die Schulverwal- tung H._____ fest, dass es C._____ nicht gut geht und sie wenig Selbstbewusst- sein hat (KESB-act. 286). Die Kindesvertreterin berichtete für diesen Zeitraum ebenfalls von einer völlig überforderten C._____, welche unbedingt psychologi-
- 28 - sche Unterstützung braucht (KESB-act. 264 S. 2). Zurück bei der Mutter in K._____ konnte C._____ schulisch auch nicht Fuss fassen. Die Beiständin berich- tete, dass der Schulverlauf äusserst schwierig sei, C._____ habe die Prüfungen verweigert und sich rasch wieder mit den Schulkolleginnen angelegt und im Inter- net intrigiert. Darauf hin habe sie die Schule mit dem Argument, sie werde ge- plagt, längere Zeit geschwänzt. Dem Obergericht gegenüber gab C._____ an, sie sei nicht mehr in die Schule gegangen, weil es 60 Schüler in der Klasse gehabt habe, was viel zu viel sei (act. 29). Die von der Beiständin anvisierte schulpsycho- logische Abklärung konnte im Hinblick auf einen möglichen Übertritt in eine Ta- gesschule nicht gemacht werden (KESB-act. 313). C._____ verweigerte sich of- fenbar einer Abklärung (KESB-act. 327). Die Beiständin konnte auch die Absicht, das Setting bei der Mutter zu stärken und in einem zweiten Schritt eine Familien- begleitung zu organisieren, nicht umsetzen. Die Probleme, welche im zweiten Halbjahr 2017 eskaliert sind, bestanden im Keim bereits früher. So waren die Gründe für eine schulpsychologische Abklärung im Mai 2016 Lern- und Konzentrationsschwierigkeiten wie auch der (fehlende) so- ziale Kontakt und disziplinarisch zu ahndendes Verhalten in der Hausaufgabenhil- fe (KESB-act. 151a/3). Es wurde im Mai 2016 für C._____ ein recht enges schuli- sches Unterstützungsangebot beschlossen. C._____ sollte weiterhin im Rahmen der möglichen Ressourcen integriert gefördert werden, mit Hausaufgabenhilfe und wöchentlichen Besuchen bei der Schulpsychologin; der Kontakt zwischen Vater und Schule sollte intensiviert werden. Die Schwierigkeiten von C._____ in der Schule können damit nicht auf eine plötz- lich auftretende Ursache zurückgeführt werden, die unter günstigen Bedingungen beim Vater (Stichwort: "Multisystemische Therapie") rasch überwunden werden können. Das persönliche und familiäre Umfeld, das C._____ in P._____ bei ihrem Vater erwarten würde, hat sich zudem seit ihrem Eintritt in das Q._____ nicht we- sentlich verändert. Die Vorgeschichte und die jüngste Entwicklung verstärkt des- halb die Befürchtung, dass C._____ auch in einer Kleinklasse unter der Obhut des Beschwerdeführers nicht in einer für sie förderlichen Weise zur Ruhe kom- men würde.
- 29 - 6.4. Das (mit Zurückhaltung zu lesende) psychiatrische Gutachten weist auf den Loyalitätskonflikt von C._____ hin (KESB-act. 389 S. 6 unten). Die Eltern befinden sich auch Jahre nach der Scheidung in einer immer noch belastenden Auseinan- dersetzung. Zum ursprünglichen Verlusterlebnis der Scheidung kam für C._____ das Verlusterlebnis hinzu, ihre Mutter nicht regelmässig sehen zu können. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass die eigene Persönlichkeitsentwick- lung erschwert ist. Der Gutachter, wie auch die Kindesvertreterin und die Beistän- din weisen mit Nachdruck darauf hin, dass C._____ unbedingt klare Regeln und enge Strukturen braucht, einen geordneten, übersichtlichen Alltag, in welchem sie mittel- bis längerfristig leben und mit den nötigen Massnahmen unterstützt werden kann. Es wird die Notwendigkeit betont, dass C._____ jemand zur Seite haben soll, mit welchem sie sich über ihre Probleme aussprechen könne, wobei insbe- sondere eine Psychotherapie in Frage komme. Der Gutachter wie auch die Kin- desvertreterin weisen zu Recht darauf hin, dass sich C._____ unbedingt beruhi- gen müsse, damit sie bald die Suche nach einer Lehrstelle an die Hand zu neh- men könne (KESB-act. 389 S. 4 unten). Die Ausführungen der Fachpersonen werden durch die Akten und die eigenen Beobachtungen des Gerichts (vgl. act. 23, act. 29) bestätigt, wonach die häufigen Wechsel (Scheidung, neue Partner der Eltern, neue Geschwister, Auseinandersetzung im Zusammenhang mit dem Kon- takt zur Mutter; Umzug nach I._____, K._____, P._____, immer wieder Einschu- lungen) die Probleme von C._____ verstärken. Der Obhutsentzug kann das von grosser Ambivalenz und Fluchtverhalten geprägte Muster durchbrechen. 6.5. a) Es besteht eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass eine Rückkehr von C._____ in die Obhut des Vaters zu einer Wiederholung der Ereignisse und ei- nem Treten an Ort führt. C._____ will ihren Vater im Übrigen (zur Zeit) nicht se- hen (KESB-act. 313, act. 21, act. 22, act. 23, act. 29).
b) Es liegt kein formeller Antrag der Beschwerdegegnerin vor, es sei ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ wieder zu erteilen. In Anwendung der Offizialmaxime und in Würdigung der obigen Schilderungen erscheint die Mutter derzeit nicht in der Lage, C._____ die notwendige Stabilität und den hohen Unter- stützungsbedarf zu geben. Ihre eigene Lebenssituation, so auch der Wohnort
- 30 - (K._____ oder I._____; alleinerziehend oder doch mit dem zweiten Ehemann zu- sammen), ist nicht genügend klar festgelegt.
c) Aufgrund der Vorgeschichte ist stark zu bezweifeln, dass C._____ unter der mütterlichen bzw. väterlichen Obhut und in einer Tagesschule ein genügend en- ger Rahmen geboten werden könnte, damit sie sich beruhigen und ihren Fähig- keiten entsprechend positiv entwickeln kann. Die Durchsetzung klarer Regeln und das Schaffen genügend enger Strukturen unter elterlicher Obhut kann höchstens dann gelingen, wenn die Zusammenarbeit zwischen Schule bzw. Fachpersonen und Eltern reibungslos und vertrauensvoll abläuft. Aufgrund der bisherigen Erfah- rungen ist stark zu bezweifeln, ob dies zur Zeit möglich ist. 6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gefährdung von C._____ nicht anders begegnet werden kann als durch eine Heimeinweisung. Weniger ein- schneidende Massnahmen, wie die Einschulung in einer Tagesschule oder Klein- klasse unter Aufrechterhaltung der elterlichen Obhut reichen aufgrund der Vorge- schichte und den diversen Einschätzungen der Fachpersonen nicht aus. 7.1. Ist der Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts angezeigt, hat die KESB das Kind in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Sowohl die Eltern (act. 2, act. 27, act. 24) wie auch die Kindesvertreterin (act. 21, act. 22) melden Bedenken an gegen die Unterbringung von C._____ im Q._____. Der psychiatrische Gutachter hält in allgemeiner Weise fest, dass jede Institution geeignet sei, welche von entsprechend ausgebildeten Fachpersonen geführt und unterhalten werde (KESB-act. 389 S. 2). 7.2. Die Parteien und die Kindesvertreterin bringen vor, C._____ habe sich mehrmals geweigert in das Q._____ zurückzukehren und sie sei mehrfach aus dem Heim geflohen, weshalb eine Heimeinweisung gegen den klaren Willen von C._____ kontraproduktiv sei (act. 14/2, act. 14/2, act. 29). 7.3. C._____ hielt dem Gericht gegenüber (telefonisch) fest, dass sie im Q._____ von anderen Jugendlichen provoziert werde ("rupfen", "zupfen" an den Kleidern etc.). Ihr Name wurde offenbar auch genannt im Zusammenhang mit einem Dieb-
- 31 - stahl im Heim, was C._____ verletzt. Die von C._____ dem Gericht am 23. Okto- ber 2018 telefonisch zu Protokoll gegebenen Ereignisse (act. 29) geben zu gros- ser Sorge Anlass. C._____ zieht sich einerseits zurück, um dann aber wieder um so mehr wie eine Art "aufzutrumpfen". Es entsteht der Eindruck, C._____ könne oder wolle sich nicht auf neue Beziehungen einlassen, sie hofft, sie könne bald zu ihrer Mutter nach K._____ ziehen. C._____ fühlt sich in ihrem nachvollziehbaren Wunsch, bei der Mutter sein zu können, nicht ernst genommen und flüchtet sich in Stimmungen von grosser Traurigkeit und Verlassenheit. Ist sie umgeben von die- ser Welt (Gefühlslage) der grossen Verlassenheit, scheint (einzig) diese Welt für sie wahr und real zu sein. C._____ sehnt sich nach jemandem, der da ist für sie und zuhört. Als Spannungsabbau und um sich zu spüren, kommt es dann zu selbstverletzenden Handlungen. 7.4. Die Nöte und Verzweiflung von C._____ sind ernst zu nehmen. C._____ geht es zur Zeit nicht gut. Aus den Fluchtversuchen kann aber nicht der Schluss gezogen werden, das Q._____ (halboffene Abteilung) sei für C._____ ungeeignet, sondern die Fluchten sind mit den geschilderten Problemen (E. 7.3.) in Zusam- menhang zu sehen. Solange C._____ die Hoffnung hat bzw. ihr die Hoffnung ge- geben wird, sie werde nun in Bälde in die Obhut der Mutter entlassen, orientiert sie sich an dieser Perspektive und die anfänglich positiv verlaufene Entwicklung ist ins Stocken gekommen. Dass die Eltern und die sich um C._____ kümmern- den Fachpersonen nicht immer am gleichen Strick ziehen, fördert den Loyalitäts- konflikt von C._____. Das Zusammenleben mit anderen Jugendlichen, die auf- grund ihrer schwierigen Situation in einem Heim leben (müssen), ist nicht einfach und kann nicht mühelos funktionieren. C._____ ist nur schon deshalb gefordert und muss nur schon aus diesem Grund lernen, auf sich selbst konzentriert zu bleiben. Es ist aber von sehr grosser Bedeutung, dass C._____ Durchhaltewillen erreicht und eine gewisse Beständigkeit lernt. Zielsetzung muss ein ordentlicher Schulabschluss mit anschliessender Berufsausbildung sein. Nach Berechnung des Gerichts hat C._____ im Sommer 2019 die obligatorische Schulzeit absol- viert. Möglicherweise ist die letzte Klasse zu wiederholen, weil C._____ viele Stunden versäumt hat. Jedenfalls sind die Chancen intakt, dass C._____ bei ge- nügend engen und kontrollierten Strukturen Ruhe finden kann, um sich ihrer Aus-
- 32 - bildung zu widmen. Der Erfolg der Massnahme (Platzierung in einem Schulheim) hängt auch von der Bereitschaft der Eltern ab, die Unterbringung mitzutragen.
8. Die KESB regelte mit dem Entscheid über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Art. 301a Abs. 1 ZGB) vom 7. März 2017 auch die strittigen Punkte über das Be- suchsrecht und die Aufrechterhaltung der ambulanten Massnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Art. 298b Abs. 3 ZGB; KESB-act. 112/1 S. 7, Dispositivziffern
2. und 3). Diese Anordnungen sind nicht angefochten. III.
1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Eine in familienrechtlichen Prozessen praktizierte hälftige Aufteilung der Gerichts- kosten kommt vorliegend nur schon deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwer- degegnerin nicht zur Erstattung einer Beschwerdeantwort aufgefordert wurde. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass zu den Gerichtskosten die Auf- wendungen der Kindesvertreterin vor Obergericht hinzukommen (Art. 95 Abs. 2 ZPO).
2. Der Beschwerdeführer verlangt die unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 2; Art. 119 ZPO). Die Beschwerde ist unbegründet. Sie ist aber (gerade) noch nicht aussichtslos, auch wenn eine Rückkehr von C._____ in den Haushalt des Vaters gemäss übereinstimmenden und seit Februar 2017 angebrachten Erklärungen der Fachpersonen als ausgeschlossen erachtet wird. Von da her hatte die Be- schwerde von Anfang an wenig Aussicht auf Erfolg. Angesicht der Bedeutung des im Prozess stehenden Rechtsgutes sind allerdings an die Voraussetzung der feh- lenden Aussichtslosigkeit keine allzu grossen Anforderungen zu stellen. Es ist dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine finanziellen Verhältnisse (Ein- kommenspfändung; Unterstützung durch das Sozialamt) die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Der Beschwerdeführer ist ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass er nach Massgabe von Art. 123 ZPO zur Nachzahlung verpflichtet ist.
- 33 -
3. Nachdem das Gericht von einer Fristansetzung für die Beschwerdeantwort absah, sondern lediglich eine Frist zu einer freigestellten Stellungnahme ansetzte (act. 15, act. 24; sowie Verfügung vom 24. Oktober 2018 [mit act. 29] z.K. zuge- stellt [act. 30]), sind keine Parteientschädigungen festzulegen. Der Beschwerde- gegnerin sind indes Aufwendungen im Verfahren entstanden (act. 15, act. 24, act. 30). Sie beantragte deshalb auch die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege (act. 17). Das Gesuch ist unter Hinweis auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin zu bewilligen (act. 18). Die Beschwerdegegnerin ist wie bereits zuvor der Beschwerdeführer auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] als unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt.
2. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse] als unentgeltlicher Rechtsbei- stand bestellt.
3. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2018, es sei ihm für die Dauer des Verfahrens das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C._____ zu er- teilen, wird abgeschrieben.
4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung zusammen dem mit nach- folgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und Dispositivziffer I des Urteils des Be- zirksrates Dielsdorf vom 17. Juli 2018 wird bestätigt.
2. C._____, geb. tt.mm.2004, verbleibt im Jugendheim Q._____, R._____.
- 34 -
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Vorbehalten werden die Kosten der Kindesverfahrensvertretung, über welche mit separatem Be- schluss zu entscheiden sein wird.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens gemäss Dispositivziffer 3 werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlung bleibt ausdrücklich vorbehalten (Art. 123 ZPO).
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Kindesvertreterin, an die Be- schwerdegegnerin und die Kindesvertreterin unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von act. 2, act. 27 und act. 28/16, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Dielsdorf, die Beiständin G._____, c/o kjz H._____, sowie an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die Akten des Bezirksrates verbleiben bis zur Erledigung des Prozesses PQ180046 beim Obergericht.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 35 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: