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PQ180047

Erwachsenenschutzmassnahmen

Zürich OG · 2018-09-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Sachverhaltsüberblick

E. 1.1 Mit Gefährdungsmeldung vom 14. Oktober 2017 bei der Kinder- und Er- wachsenenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen (nachfolgend: KESB) be- antragten B._____ (geb. tt. Oktober 1937) sowie ihre Söhne D._____ und E._____ eine Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ (act. 9/1). Nebst den Söh- nen D._____ (wohnhaft in Zürich) und E._____ (wohnhaft in Spanien) hat B._____ einen dritten Sohn namens A._____ (wohnhaft in Winterthur). B._____ und ihr Sohn A._____ sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft an der F._____-Strasse … in Winterthur. Sie leben dort in getrennten Wohnungen.

E. 1.2 Am 14. Dezember 2017 erklärte B._____ bei der KESB, dass sie seit einem Schlaganfall nicht mehr so gut sprechen könne. Ihr Sohn A._____ wolle, dass sie etwas betreffend ihrem Haus unterschreibe. In diesem Zusammenhang lege er ihr Dokumente in Deutsch vor, die sie nicht verstehe. Sie habe ihm wiederholt ge- sagt, das sie das nicht wolle. In der vorangehenden Woche sei A._____ mit seiner Ehefrau zu ihr gekommen. Sie hätten dann zu einem Anwalt gehen sollen, wo sie etwas hätte unterschreiben sollen. Sie wolle jedoch, dass ihre drei Söhne das Gleiche bekommen (act. 9/14 S. 1).

E. 1.3 Am 22. Dezember 2017 erklärte A._____ bei der KESB, dass er insbeson- dere seit den 90-er Jahren mit seiner Mutter ein vertrauensvolles Verhältnis habe und sie in administrativen und gesundheitlichen Belangen unterstütze. Im Jahr 2005 hätten sie zusammen ein Haus an der F._____-Strasse …. in Winterthur gekauft. Im Jahr 2015 habe er seine jetzige Frau kennen gelernt. Über all die Jah- re habe er seine Mutter B._____ finanziell unterstützt. In der Zeit zwischen No- vember 2005 und November 2017 seien Schulden von B._____ bei ihm von rund Fr. 110'500.00 aufgelaufen. Seine Brüder würden diese Schuld bestreiten, doch könne er es belegen. Sein Vorschlag sei gewesen, dass er das ganze Haus kaufe und seiner Mutter ein Wohnrecht zu einem günstigen Mietzins gewähre. Seine Mutter würde in den Verkauf einwilligen. Sie stehe aber zwischen den Fronten, und seine Brüder würden sie einschüchtern. Er habe eine faire Lösung präsen-

- 3 - tiert, und B._____ habe zugesagt: Er sei mit seiner Mutter beim Notariat gewesen und habe einen Kaufvertragsentwurf machen lassen (act. 9/17 S. 1 f.). Anlässlich dieses Gesprächs bei der KESB reichte A._____ einen Kaufvertragsentwurf ein (act. 9/18/11).

E. 1.4 Anlässlich einer Anhörung bei der KESB vom 16. März 2018 erklärten sich B._____, D._____ und A._____ mit der Errichtung einer Mitwirkungsbeistand- schaft für B._____ und der Einsetzung einer professionellen, neutralen Bei- standsperson einverstanden (act. 9/45, insbes. S. 5).

E. 1.5 Am 3. Mai 2018 stellte A._____ der KESB einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag mit erbvertraglicher Vereinbarung vom 17. April 2018 zu. Gemäss diesem Kaufvertrag verkaufte B._____ ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft F._____-Strasse … in Winterthur je zur Hälfte an A._____ und des- sen Ehefrau G._____; im Kaufvertrag war somit vorgesehen, dass A._____ am gesamten Grundstück Miteigentümer zu ¾ und G._____ am gesamten Grund- stück Miteigentümerin zu ¼ würden (act. 9/60/1).

E. 1.6 Am 11. Mai 2018 ging bei der KESB ein von B._____ unterzeichnetes Schreiben vom 6. Mai 2018 ein, worin diese mitteilte, dass die Errichtung der ge- planten Mitwirkungsbeistandschaft nicht mehr erforderlich sei, nachdem sie ihr Haus verkauft habe (act. 9/63).

E. 1.7 Am 23. Mai 2018 gelangte Rechtsanwalt Dr. Y._____ als Vertreter von B._____ an die KESB und beantragte, es sei für B._____ sofort eine Beistand- schaft zu errichten, die ihre Handlungsfähigkeit ausreichend beschränke; ferner beantragte er, es sei dem Beistand die Kompetenz zu erteilen, ihn als B._____s Anwalt zu mandatieren in Bezug auf ein bereits dem Bezirksgericht Winterthur eingereichtes Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme und allfällige Anschluss- prozesse in dieser Angelegenheit (act. 9/64). Rechtsanwalt Dr. Y._____ legte sei- nem Schreiben vom 23. Mai 2018 eine von B._____ ausgestellte Vollmacht vom

11. Mai 2018 (act. 9/65/2) sowie ein an des Bezirksgericht Winterthur gerichtetes Gesuch vom 23. Mai 2018 betreffend vorsorgliche Beweisabnahme hinsichtlich

- 4 - der Urteilsfähigkeit von B._____ im Moment des Abschlusses des Grundstück- kaufvertrages bei (act. 9/65/1).

E. 1.8 Am 6. Juni 2018 fand eine weitere Anhörung von B._____ bei der KESB statt. Bei dieser Gelegenheit erklärte B._____ in Anwesenheit ihres Rechtsanwal- tes Dr. Y._____, dass das von ihr unterzeichnete Schreiben vom 6. Mai 2018, wonach die Errichtung der geplanten Mitwirkungsbeistandschaft nicht mehr erfor- derlich sei, nicht ihrem Willen entspreche und sie weiterhin die Hilfe durch eine Beistandsperson benötige. Ihr Sohn A._____ habe so lange auf sie eingewirkt, bis sie dem Verkauf ihres Miteigentumsanteils an der Liegenschaft F._____-Strasse … in Winterthur zugestimmt habe. B._____ erklärte sich mit der Einrichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, der Ein- schränkung ihrer Handlungsfähigkeit in Bezug auf den Abschluss von Rechtsge- schäften über CHF 200.00 und der Einsetzung einer professionellen, neutralen Beistandsperson einverstanden. In medizinischen Angelegenheiten wünschte sie, weiterhin durch ihre Söhne vertreten zu werden (act. 9/74).

E. 1.9 Mit Entscheid vom 14. Juni 2018 errichtete die KESB für B._____ eine Ver- tretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 und Art. 393 ZGB (Dispo- sitiv-Ziffer 1). Gleichzeitig widerrief sie sämtliche von B._____ erteilten Vollmach- ten an Dritte im In- und Ausland, wobei sie die Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. Y._____ vom 11. Mai 2018 ausdrücklich vom Widerruf ausnahm (Dispositiv- Ziffer 2). Weiter erteilte sie dem Beistand in Anwendung von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB die Zustimmung zur Prozessführung mit Substitutionsbefugnis in Bezug auf die Anfechtung des Grundstückkaufvertrages vom 17. April 2018 betreffend die Liegenschaft an der F._____-Strasse … in Winterthur (Dispositiv-Ziffer 8). Schliesslich wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ent- zogen (Dispositiv-Ziffer 14).

E. 1.10 Mit Beschwerde vom 18. Juli 2018 gelangte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) an den Bezirksrat und stellte folgende Anträge (act. 8/1): "1. Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses sei dahinge- hend abzuändern, dass auch die Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ vom 11. Mai 2018 widerrufen wird und neu lautet:

- 5 - "Die KESB Winterthur-Andelfingen widerruft mit dem heutigen Entscheid sämtliche von B._____ ausgestellten Vollmachten an Dritte im In- und Ausland, insbesondere die A._____ erteilten Vollmachten sowie die Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ vom 11. Mai 2018."

E. 1.12 Mit Beschwerde ans Obergericht vom 14. August 2018 stellte der Be- schwerdeführer folgende Anträge: "1. Der Beschluss der Vorinstanz vom 26. Juli 2018 sei aufzuheben;

2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzliche MWST." Weiter stellte der Beschwerdeführer folgenden prozessualen Antrag: "Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich der An- fechtung von Dispositiv Ziff. 8 des Entscheides der KESB Winterthur- Andelfingen vom 14. Juni 2018 wieder herzustellen".

E. 1.13 Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, erübrigt es sich, eine Stellungnahme einzuholen. Die Sache ist spruchreif.

2. Zur Beschwerde im Einzelnen

E. 2 Dispositiv Ziff. 8 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuhaben und es sei der Fall zur Abklärung der Frage betreffend "Zustim- mung an die Beistandsperson zur Prozessführung mit Substituti- onsbefugnis in Bezug auf die Anfechtung des Grundstückkaufver- trages vom 17. April 2018 betreffend die Liegenschaft F._____- Strasse … , … Winterhtur" an die KESB zurückzuweisen.

E. 2.1 Der Bezirksrat verneinte die Legitimation des Beschwerdeführers, weil er nicht eine von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person sei und auch keine verfahrensbeteiligte Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, keine

- 6 - nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und keine Drittper- son mit einem rechtlich geschützten Interesse im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (act. 7 E. 3 S. 3-5).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Auffassung und macht geltend, dass er als verfahrensbeteiligte Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (act. 2 Rz. 8-12) und als nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert sei (act. 2 Rz. 13-17).

E. 2.3 In einem erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren ist in erster Linie die von der Schutzmassnahme direkt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Wei- ter sind auch eine am Verfahren beteiligte Person (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und eine der betroffenen Person nahestehende Person legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Solche Drittpersonen sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die Interessen des Betroffenen oder eigene Interessen verfolgen, welche die Behör- den im Rahmen der umstrittenen Handlungen hätten berücksichtigen müssen und deshalb als schützenswert gelten (OGer ZH PQ140035 vom 9. Juli 2014, E. 3.2.1, S. 9; BSK ZGB II-Steck, 5. Auflage, Art. 450 Rz. 38; zum früheren Vormund- schaftsrecht BGE 137 III 67 E. 3.1 S. 69 und BGE 121 I 1 E. 2a S. 3). Dement- sprechend wurde in der Rechtsprechung der Kammer stets festgehalten, dass ei- ne verfahrensbeteilige Person (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder nahestehende Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) nicht beschwerdelegitimiert ist, wenn sie eine Massnahme anficht, die gegen sie selbst - d.h. die verfahrensbeteiligte oder na- hestehende Person - gerichtet ist (anstatt vieler OGer ZH PQ130038 vom

12. Februar 2014 [Fall eines Beschwerdeführers, der gegen die Ermächtigung des Beistandes seines Sohnes, zwecks Eintreibung von Unterhaltsleistungen ge- gen ihn - den Beschwerdeführer - Prozess zu führen, Beschwerde führt]; PQ140035 vom 9. Juli 2014 [Fall eines Beschwerdeführers, der die Verbeistän- dung seiner Schwester anficht, welche diese bei der KESB selbst verlangt hatte, weil sie sich im Erbteilungsprozess durch ihren Bruder - den Beschwerdeführer - unter Druck gesetzt fühlte]; kürzlich PQ180034 vom 19. Juli 2018 [Fall eines Be- schwerdeführers, der vom Beistand die Bezahlung eines angeblich von seinem verbeiständeten Vater mandatierten Anwaltes verlangt, damit er - der Beschwer-

- 7 - deführer - die Anwaltsrechnung nicht bezahlen muss]). Auch gemäss der Recht- sprechung des Bundesgerichtes ist die Beschwerdelegitimation zu verneinen, wenn ein Beschwerdeführer eine Schutzmassnahme beanstandet, die gegen ihn selbst - den Beschwerdeführer - gerichtet ist (zum früheren Vormundschaftsrecht BGE 121 III 1 E. 2a S. 3 [Fall eines Präsumtivvaters, der sich gegen die Anord- nung einer Vertretungs- und Vaterschaftsbeistandschaft für das aussereheliche Kind wehrt]).

E. 2.4 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zutreffend geltend, dass er als Sohn seiner zu verbeiständenden Mutter eine nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist; möglicherweise wäre er auch eine am Verfahren beteiligte Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Wie ausge- führt, sind solche Drittpersonen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zur Be- schwerde legitimiert, wenn sie sich auf Interessen der zu schützenden Person be- rufen oder auf eigene Rechte und Interessen, welche die Behörden hätten be- rücksichtigen müssen (vgl. E. 2.3). Diesen springenden Punkt übersieht der Be- schwerdeführer, wenn er im vorliegenden Fall behauptet, er sei beschwerdelegi- timiert. Wenn die KESB Schutzmassnahmen anordnet, damit unter anderem ein Rechtsgeschäft überprüft werden kann, welches der Beschwerdeführer mit der zu schützenden Person - im vorliegenden Fall seiner Mutter - abgeschlossen hat, dann werden zwar die Interessen des Beschwerdeführers tangiert, doch sind die- se nicht schützenswert. Im Gegenteil: wenn die KESB die Interessen des Be- schwerdeführers berücksichtigen würde, würde sie die Interessen der schutzbe- dürftigen Person, auf die es alleine ankommt, verletzen. Der Bezirksrat hat daher im Ergebnis die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zutreffend ver- neint. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 2.5 Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Bezirksrat die Be- schwerde des Beschwerdeführers hätte abweisen müssen, wenn er darauf einge- treten wäre. Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an sich mit der Verbeiständung von B._____ einverstanden ist (act. 8/1 Rz. 2 [Verfahren vor Be- zirksrat], act. 2 Rz. 18 [Verfahren vor Obergericht]) und sich nur daran stört, dass die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ vom Widerruf der früher er-

- 8 - teilten Vollmachten ausgenommen wurde und Rechtsanwalt Dr. Y._____ zur Pro- zessführung (unter Genehmigung der bisherigen Prozessschritte) in Bezug auf die Anfechtung des Grundstückkaufvertrages vom 17. April 2018 ermächtigt wur- de (act. 2 S. 18 ff.). Dazu ist zu bemerken, dass bei der KESB in dieser Sache be- reits seit Oktober 2017 ein Verfahren hängig war und die Parteien ihren Stand- punkt am 14. Dezember 2017 (act. 9/14 [B._____]) und 22. Dezember 2017 (act. 9/17 [Beschwerdeführer]) darstellten sowie sich am 16. März 2018 mit einer Verbeiständung von B._____ einverstanden erklärten (act. 9/45), so dass nach der unerwarteten Mitteilung des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2018, am 17. Ap- ril 2018 sei ein Grundstückkaufvertrag abgeschlossen worden (act. 9/59 und act. 60/1), angesichts der geschilderten Umstände Anlass bestand, Massnahmen zum Schutz von B._____ zu treffen und dabei die von Rechtsanwalt Dr. Y._____ getroffenen dringlichen Vorkehren zu genehmigen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die KESB habe bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass das Rechtsgeschäft vom 17. April 2018 im Interesse von B._____ liege und dass die- se kein Interesse an der Anfechtung des Kaufvertrages vom 17. April 2018 habe (act. 2 Rz. 32 ff.), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diese Frage zunächst gerichtlich abgeklärt werden muss, bevor sie beantwortet werden kann; diesbezüglich wurde bereits angetönt, dass solche Abklärungen aufgrund der un- gewöhnlichen Begleitumstände im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages mit erbvertraglicher Vereinbarung vom 17. April 2018 angezeigt sind.

E. 2.6 Da die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, muss auf den prozessualen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich der Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheides der KESB vom 14. Juni 2018 wieder her- zustellen, nicht eingegangen werden.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Beschwerde abzuweisen ist, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, weil der Beschwerde- gegnerin kein Aufwand entstanden ist.

- 9 - Es wird beschlossen:

E. 3 Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäss Dis- positiv Ziff. 8 des angefochtenen Beschlusses wiederherstzustel- len.

E. 4 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST." 1.11.Mit Beschluss vom 26. Juli 2018 trat der Bezirksrat Winterthur auf die Be- schwerde nicht ein (act. 7).

Dispositiv
  1. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich der Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 8 des Entschei- des der KESB vom 14. Juni 2018 wieder herzustellen, wird als gegenstands- los abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 4/1-5, an die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180047-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Beschluss und Urteil vom 5. September 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ vertreten durch Fürsprecherin lic. iur. X2._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Beistand C._____ betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom

26. Juli 2018; VO.2018.36 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Win- terthur-Andelfingen)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhaltsüberblick 1.1 Mit Gefährdungsmeldung vom 14. Oktober 2017 bei der Kinder- und Er- wachsenenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen (nachfolgend: KESB) be- antragten B._____ (geb. tt. Oktober 1937) sowie ihre Söhne D._____ und E._____ eine Mitwirkungsbeistandschaft für B._____ (act. 9/1). Nebst den Söh- nen D._____ (wohnhaft in Zürich) und E._____ (wohnhaft in Spanien) hat B._____ einen dritten Sohn namens A._____ (wohnhaft in Winterthur). B._____ und ihr Sohn A._____ sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft an der F._____-Strasse … in Winterthur. Sie leben dort in getrennten Wohnungen. 1.2. Am 14. Dezember 2017 erklärte B._____ bei der KESB, dass sie seit einem Schlaganfall nicht mehr so gut sprechen könne. Ihr Sohn A._____ wolle, dass sie etwas betreffend ihrem Haus unterschreibe. In diesem Zusammenhang lege er ihr Dokumente in Deutsch vor, die sie nicht verstehe. Sie habe ihm wiederholt ge- sagt, das sie das nicht wolle. In der vorangehenden Woche sei A._____ mit seiner Ehefrau zu ihr gekommen. Sie hätten dann zu einem Anwalt gehen sollen, wo sie etwas hätte unterschreiben sollen. Sie wolle jedoch, dass ihre drei Söhne das Gleiche bekommen (act. 9/14 S. 1). 1.3. Am 22. Dezember 2017 erklärte A._____ bei der KESB, dass er insbeson- dere seit den 90-er Jahren mit seiner Mutter ein vertrauensvolles Verhältnis habe und sie in administrativen und gesundheitlichen Belangen unterstütze. Im Jahr 2005 hätten sie zusammen ein Haus an der F._____-Strasse …. in Winterthur gekauft. Im Jahr 2015 habe er seine jetzige Frau kennen gelernt. Über all die Jah- re habe er seine Mutter B._____ finanziell unterstützt. In der Zeit zwischen No- vember 2005 und November 2017 seien Schulden von B._____ bei ihm von rund Fr. 110'500.00 aufgelaufen. Seine Brüder würden diese Schuld bestreiten, doch könne er es belegen. Sein Vorschlag sei gewesen, dass er das ganze Haus kaufe und seiner Mutter ein Wohnrecht zu einem günstigen Mietzins gewähre. Seine Mutter würde in den Verkauf einwilligen. Sie stehe aber zwischen den Fronten, und seine Brüder würden sie einschüchtern. Er habe eine faire Lösung präsen-

- 3 - tiert, und B._____ habe zugesagt: Er sei mit seiner Mutter beim Notariat gewesen und habe einen Kaufvertragsentwurf machen lassen (act. 9/17 S. 1 f.). Anlässlich dieses Gesprächs bei der KESB reichte A._____ einen Kaufvertragsentwurf ein (act. 9/18/11). 1.4. Anlässlich einer Anhörung bei der KESB vom 16. März 2018 erklärten sich B._____, D._____ und A._____ mit der Errichtung einer Mitwirkungsbeistand- schaft für B._____ und der Einsetzung einer professionellen, neutralen Bei- standsperson einverstanden (act. 9/45, insbes. S. 5). 1.5. Am 3. Mai 2018 stellte A._____ der KESB einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag mit erbvertraglicher Vereinbarung vom 17. April 2018 zu. Gemäss diesem Kaufvertrag verkaufte B._____ ihren hälftigen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft F._____-Strasse … in Winterthur je zur Hälfte an A._____ und des- sen Ehefrau G._____; im Kaufvertrag war somit vorgesehen, dass A._____ am gesamten Grundstück Miteigentümer zu ¾ und G._____ am gesamten Grund- stück Miteigentümerin zu ¼ würden (act. 9/60/1). 1.6. Am 11. Mai 2018 ging bei der KESB ein von B._____ unterzeichnetes Schreiben vom 6. Mai 2018 ein, worin diese mitteilte, dass die Errichtung der ge- planten Mitwirkungsbeistandschaft nicht mehr erforderlich sei, nachdem sie ihr Haus verkauft habe (act. 9/63). 1.7. Am 23. Mai 2018 gelangte Rechtsanwalt Dr. Y._____ als Vertreter von B._____ an die KESB und beantragte, es sei für B._____ sofort eine Beistand- schaft zu errichten, die ihre Handlungsfähigkeit ausreichend beschränke; ferner beantragte er, es sei dem Beistand die Kompetenz zu erteilen, ihn als B._____s Anwalt zu mandatieren in Bezug auf ein bereits dem Bezirksgericht Winterthur eingereichtes Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme und allfällige Anschluss- prozesse in dieser Angelegenheit (act. 9/64). Rechtsanwalt Dr. Y._____ legte sei- nem Schreiben vom 23. Mai 2018 eine von B._____ ausgestellte Vollmacht vom

11. Mai 2018 (act. 9/65/2) sowie ein an des Bezirksgericht Winterthur gerichtetes Gesuch vom 23. Mai 2018 betreffend vorsorgliche Beweisabnahme hinsichtlich

- 4 - der Urteilsfähigkeit von B._____ im Moment des Abschlusses des Grundstück- kaufvertrages bei (act. 9/65/1). 1.8. Am 6. Juni 2018 fand eine weitere Anhörung von B._____ bei der KESB statt. Bei dieser Gelegenheit erklärte B._____ in Anwesenheit ihres Rechtsanwal- tes Dr. Y._____, dass das von ihr unterzeichnete Schreiben vom 6. Mai 2018, wonach die Errichtung der geplanten Mitwirkungsbeistandschaft nicht mehr erfor- derlich sei, nicht ihrem Willen entspreche und sie weiterhin die Hilfe durch eine Beistandsperson benötige. Ihr Sohn A._____ habe so lange auf sie eingewirkt, bis sie dem Verkauf ihres Miteigentumsanteils an der Liegenschaft F._____-Strasse … in Winterthur zugestimmt habe. B._____ erklärte sich mit der Einrichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, der Ein- schränkung ihrer Handlungsfähigkeit in Bezug auf den Abschluss von Rechtsge- schäften über CHF 200.00 und der Einsetzung einer professionellen, neutralen Beistandsperson einverstanden. In medizinischen Angelegenheiten wünschte sie, weiterhin durch ihre Söhne vertreten zu werden (act. 9/74). 1.9. Mit Entscheid vom 14. Juni 2018 errichtete die KESB für B._____ eine Ver- tretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 und Art. 393 ZGB (Dispo- sitiv-Ziffer 1). Gleichzeitig widerrief sie sämtliche von B._____ erteilten Vollmach- ten an Dritte im In- und Ausland, wobei sie die Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. Y._____ vom 11. Mai 2018 ausdrücklich vom Widerruf ausnahm (Dispositiv- Ziffer 2). Weiter erteilte sie dem Beistand in Anwendung von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB die Zustimmung zur Prozessführung mit Substitutionsbefugnis in Bezug auf die Anfechtung des Grundstückkaufvertrages vom 17. April 2018 betreffend die Liegenschaft an der F._____-Strasse … in Winterthur (Dispositiv-Ziffer 8). Schliesslich wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ent- zogen (Dispositiv-Ziffer 14). 1.10. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2018 gelangte A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführer) an den Bezirksrat und stellte folgende Anträge (act. 8/1): "1. Dispositiv Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses sei dahinge- hend abzuändern, dass auch die Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ vom 11. Mai 2018 widerrufen wird und neu lautet:

- 5 - "Die KESB Winterthur-Andelfingen widerruft mit dem heutigen Entscheid sämtliche von B._____ ausgestellten Vollmachten an Dritte im In- und Ausland, insbesondere die A._____ erteilten Vollmachten sowie die Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ vom 11. Mai 2018."

2. Dispositiv Ziff. 8 des angefochtenen Beschlusses sei aufzuhaben und es sei der Fall zur Abklärung der Frage betreffend "Zustim- mung an die Beistandsperson zur Prozessführung mit Substituti- onsbefugnis in Bezug auf die Anfechtung des Grundstückkaufver- trages vom 17. April 2018 betreffend die Liegenschaft F._____- Strasse … , … Winterhtur" an die KESB zurückzuweisen.

3. Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäss Dis- positiv Ziff. 8 des angefochtenen Beschlusses wiederherstzustel- len.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST." 1.11.Mit Beschluss vom 26. Juli 2018 trat der Bezirksrat Winterthur auf die Be- schwerde nicht ein (act. 7). 1.12. Mit Beschwerde ans Obergericht vom 14. August 2018 stellte der Be- schwerdeführer folgende Anträge: "1. Der Beschluss der Vorinstanz vom 26. Juli 2018 sei aufzuheben;

2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung zurückzuweisen;

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzliche MWST." Weiter stellte der Beschwerdeführer folgenden prozessualen Antrag: "Es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich der An- fechtung von Dispositiv Ziff. 8 des Entscheides der KESB Winterthur- Andelfingen vom 14. Juni 2018 wieder herzustellen". 1.13. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, erübrigt es sich, eine Stellungnahme einzuholen. Die Sache ist spruchreif.

2. Zur Beschwerde im Einzelnen 2.1. Der Bezirksrat verneinte die Legitimation des Beschwerdeführers, weil er nicht eine von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person sei und auch keine verfahrensbeteiligte Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB, keine

- 6 - nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB und keine Drittper- son mit einem rechtlich geschützten Interesse im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (act. 7 E. 3 S. 3-5). 2.2. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Auffassung und macht geltend, dass er als verfahrensbeteiligte Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB (act. 2 Rz. 8-12) und als nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert sei (act. 2 Rz. 13-17). 2.3. In einem erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren ist in erster Linie die von der Schutzmassnahme direkt betroffene Person zur Beschwerde legitimiert. Wei- ter sind auch eine am Verfahren beteiligte Person (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) und eine der betroffenen Person nahestehende Person legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Solche Drittpersonen sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie die Interessen des Betroffenen oder eigene Interessen verfolgen, welche die Behör- den im Rahmen der umstrittenen Handlungen hätten berücksichtigen müssen und deshalb als schützenswert gelten (OGer ZH PQ140035 vom 9. Juli 2014, E. 3.2.1, S. 9; BSK ZGB II-Steck, 5. Auflage, Art. 450 Rz. 38; zum früheren Vormund- schaftsrecht BGE 137 III 67 E. 3.1 S. 69 und BGE 121 I 1 E. 2a S. 3). Dement- sprechend wurde in der Rechtsprechung der Kammer stets festgehalten, dass ei- ne verfahrensbeteilige Person (Art. 450 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder nahestehende Person (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) nicht beschwerdelegitimiert ist, wenn sie eine Massnahme anficht, die gegen sie selbst - d.h. die verfahrensbeteiligte oder na- hestehende Person - gerichtet ist (anstatt vieler OGer ZH PQ130038 vom

12. Februar 2014 [Fall eines Beschwerdeführers, der gegen die Ermächtigung des Beistandes seines Sohnes, zwecks Eintreibung von Unterhaltsleistungen ge- gen ihn - den Beschwerdeführer - Prozess zu führen, Beschwerde führt]; PQ140035 vom 9. Juli 2014 [Fall eines Beschwerdeführers, der die Verbeistän- dung seiner Schwester anficht, welche diese bei der KESB selbst verlangt hatte, weil sie sich im Erbteilungsprozess durch ihren Bruder - den Beschwerdeführer - unter Druck gesetzt fühlte]; kürzlich PQ180034 vom 19. Juli 2018 [Fall eines Be- schwerdeführers, der vom Beistand die Bezahlung eines angeblich von seinem verbeiständeten Vater mandatierten Anwaltes verlangt, damit er - der Beschwer-

- 7 - deführer - die Anwaltsrechnung nicht bezahlen muss]). Auch gemäss der Recht- sprechung des Bundesgerichtes ist die Beschwerdelegitimation zu verneinen, wenn ein Beschwerdeführer eine Schutzmassnahme beanstandet, die gegen ihn selbst - den Beschwerdeführer - gerichtet ist (zum früheren Vormundschaftsrecht BGE 121 III 1 E. 2a S. 3 [Fall eines Präsumtivvaters, der sich gegen die Anord- nung einer Vertretungs- und Vaterschaftsbeistandschaft für das aussereheliche Kind wehrt]). 2.4. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zutreffend geltend, dass er als Sohn seiner zu verbeiständenden Mutter eine nahestehende Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist; möglicherweise wäre er auch eine am Verfahren beteiligte Person im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB. Wie ausge- führt, sind solche Drittpersonen im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zur Be- schwerde legitimiert, wenn sie sich auf Interessen der zu schützenden Person be- rufen oder auf eigene Rechte und Interessen, welche die Behörden hätten be- rücksichtigen müssen (vgl. E. 2.3). Diesen springenden Punkt übersieht der Be- schwerdeführer, wenn er im vorliegenden Fall behauptet, er sei beschwerdelegi- timiert. Wenn die KESB Schutzmassnahmen anordnet, damit unter anderem ein Rechtsgeschäft überprüft werden kann, welches der Beschwerdeführer mit der zu schützenden Person - im vorliegenden Fall seiner Mutter - abgeschlossen hat, dann werden zwar die Interessen des Beschwerdeführers tangiert, doch sind die- se nicht schützenswert. Im Gegenteil: wenn die KESB die Interessen des Be- schwerdeführers berücksichtigen würde, würde sie die Interessen der schutzbe- dürftigen Person, auf die es alleine ankommt, verletzen. Der Bezirksrat hat daher im Ergebnis die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zutreffend ver- neint. Die Beschwerde ist abzuweisen. 2.5. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Bezirksrat die Be- schwerde des Beschwerdeführers hätte abweisen müssen, wenn er darauf einge- treten wäre. Vorerst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an sich mit der Verbeiständung von B._____ einverstanden ist (act. 8/1 Rz. 2 [Verfahren vor Be- zirksrat], act. 2 Rz. 18 [Verfahren vor Obergericht]) und sich nur daran stört, dass die Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ vom Widerruf der früher er-

- 8 - teilten Vollmachten ausgenommen wurde und Rechtsanwalt Dr. Y._____ zur Pro- zessführung (unter Genehmigung der bisherigen Prozessschritte) in Bezug auf die Anfechtung des Grundstückkaufvertrages vom 17. April 2018 ermächtigt wur- de (act. 2 S. 18 ff.). Dazu ist zu bemerken, dass bei der KESB in dieser Sache be- reits seit Oktober 2017 ein Verfahren hängig war und die Parteien ihren Stand- punkt am 14. Dezember 2017 (act. 9/14 [B._____]) und 22. Dezember 2017 (act. 9/17 [Beschwerdeführer]) darstellten sowie sich am 16. März 2018 mit einer Verbeiständung von B._____ einverstanden erklärten (act. 9/45), so dass nach der unerwarteten Mitteilung des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2018, am 17. Ap- ril 2018 sei ein Grundstückkaufvertrag abgeschlossen worden (act. 9/59 und act. 60/1), angesichts der geschilderten Umstände Anlass bestand, Massnahmen zum Schutz von B._____ zu treffen und dabei die von Rechtsanwalt Dr. Y._____ getroffenen dringlichen Vorkehren zu genehmigen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die KESB habe bei ihrem Entscheid nicht berücksichtigt, dass das Rechtsgeschäft vom 17. April 2018 im Interesse von B._____ liege und dass die- se kein Interesse an der Anfechtung des Kaufvertrages vom 17. April 2018 habe (act. 2 Rz. 32 ff.), ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass diese Frage zunächst gerichtlich abgeklärt werden muss, bevor sie beantwortet werden kann; diesbezüglich wurde bereits angetönt, dass solche Abklärungen aufgrund der un- gewöhnlichen Begleitumstände im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages mit erbvertraglicher Vereinbarung vom 17. April 2018 angezeigt sind. 2.6. Da die Beschwerde sogleich abzuweisen ist, muss auf den prozessualen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich der Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 8 des Entscheides der KESB vom 14. Juni 2018 wieder her- zustellen, nicht eingegangen werden.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Beschwerde abzuweisen ist, wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, weil der Beschwerde- gegnerin kein Aufwand entstanden ist.

- 9 - Es wird beschlossen:

1. Der Antrag des Beschwerdeführers, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bezüglich der Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 8 des Entschei- des der KESB vom 14. Juni 2018 wieder herzustellen, wird als gegenstands- los abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2 und act. 4/1-5, an die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. O. Canal versandt am: