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PQ180038

Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Zürich OG · 2018-08-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Parteien sind die nicht verheirateten Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2011). C._____ stand unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am 6. Juni 2015 beantragte der Vater (nach- folgend: Beschwerdegegner) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern (nachfolgend: KESB) das gemeinsame Sorgerecht für C._____ sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile. Be- züglich der Erziehungsgutschriften äusserte der Beschwerdegegner, dass diese vollumfänglich der Beschwerdeführerin angerechnet werden könnten, solange C._____ überwiegend von ihr betreut werde (act. 13/8/1). Am 2. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Antrag des Beschwerdegegners auf gemeinsame elterliche Sorge abzuweisen sei (act. 13/8/8). In einer Stellungnah- me vom 19. November 2015 zur Eingabe vom 2. September 2015 hielt der Be- schwerdegegner an seinen am 6. Juni 2015 gestellten Anträgen fest und verlang- te sinngemäss die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft (act. 13/8/15). Anlässlich einer Anhörung vom 19. Mai 2016 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden (act. 13/8/22 S. 3)

E. 1.2 Mit Entscheid Nr. 946 vom 22. Dezember 2016 ordnete die KESB das Fol- gende an (act. 13/2 = act. 13/8/54): "1. Den Kindseltern […] wird die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ erteilt.

E. 1.3 Am 31. Januar 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB beim Bezirksrat Affoltern Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 13/1): "1. Auf die vorliegende Beschwerde sei einzutreten;

2. Der Entscheid Nr. 946 vom 22. Dezember 2016 der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Affoltern / Kanton Zürich sei vollständig aufzuheben;

3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

E. 1.4 Mit Beschwerde vom 29. Juni 2018 – hierorts eingegangen am 2. Juli 2018 – stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrats Affoltern vom 29. Mai 2018 sei insofern aufzuheben, als dass C._____ […], geboren am tt.mm.2011, unter die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdeführerin zu stellen sei.

2. Es sei der Beschwerde hinsichtlich der Frage der Zuteilung der elterlichen Sor- ge aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegeg- ners, zuzüglich MWST."

- 4 -

E. 1.5 Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 stellte das Obergericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die nur noch die Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Gegenstand hat, einstweilen wieder her (Dispositv-Ziff. 1) und setzte dem Beschwerdegegner eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde und zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an (Dispositiv-Ziffer 2) (act. 6).

E. 1.6 Am 17. Juli erstattete der Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort und nahm Stellung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (act. 9). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt (act. 17).

E. 1.7 Zwischenzeitlich reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Eingabe ein (act. 14 und 15). Da die Beschwerde abzuweisen ist – wie nachfol- gend zu zeigen sein wird –, rechtfertigt es sich, die Eingabe der Beschwerdefüh- rerin dem Beschwerdeführer erst mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zuzu- stellen.

E. 1.8 Die Akten der KESB (act. 13/8) und des Bezirksrates (act. 13) wurden bei- gezogen. Die Sache ist spruchreif.

2. Formelles

E. 2 Die Erziehungsgutschriften werden vollumfänglich der Kindsmutter angerech- net.

E. 2.1 Der Beschwerdegegner beantragt, auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei das Gesuch abzuweisen (act. 9 S. 2). Da heute in der Sache zu entscheiden sein wird, ist das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben.

E. 2.2 Mit der Beschwerde im Sinne der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450- 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwer- de führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Weiter gelten im zweitinstanzlichen Ver-

- 5 - fahren Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Indes kommen in Kinderbelangen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2). Der Beschwerdegegner beantragt im Hauptstandpunkt, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten; er scheint sich insbesondere am Hinweis der Be- schwerdeführerin zu stören, dass allfällige Noven im Rahmen der in Kinderbelan- gen geltenden Offizialmaxime zur berücksichtigen seien (act. 9 Rz. 7 mit Hinweis auf act. 2 Rz. 7). Dieser Einwand ist unbegründet, zumal der Beschwerdegegner selbst zu Recht davon ausgeht, dass Verfahren in Kinderbelangen der Offizialma- xime unterstehen (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) und das Gericht folglich von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren Untersuchungen anstellen könne (act. 9 Rz. 6).

E. 2.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Materielles

E. 3 [Regelung des persönlichen Verkehrs]

E. 3.1 Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern der Regelfall. Falls bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die elterliche Sorge nur einem Elternteil zustand, konnte sich der andere gemäss Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB innert Jahresfrist an die zuständige Behörde wenden und gestützt auf Art. 298b ZGB die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge verlangen. Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdegegner von dieser Mög- lichkeit Gebrauch, indem er am 6. Juni 2015 – und damit vor Ablauf der über- gangsrechtlichen Jahresfrist – die gemeinsame elterliche Sorge über C._____ beantragte.

E. 3.2 Gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB verfügt die Kindesschutzbehörde die ge- meinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der al- leinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sor- ge dem Vater zu übertragen ist. Nach der Rechtsprechung kann nur ein schwer-

- 6 - wiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfä- higkeit der Eltern eine Alleinzuteilung des Sorgerechts nach Art. 298 ff. ZGB ge- bieten, sofern sich dieser Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 141 III 472 E. 4.6; BGE 142 III 197 E. 3.7). Angesichts des mit der Gesetzesnovelle ange- strebten Paradigmenwechsels dürfen punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbeson- dere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, nicht Anlass für ei- ne Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines be- stehenden Alleinsorgerechts sein, sondern es muss sich in jedem Fall um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln, der sich auf die Kinderbelange als Ganzes bezieht (BGE 141 III 472 E. 4.7; BGE 142 III 1 E. 3.3; Urteil des Bundes- gerichts 5A_499/2016, E. 2.3, vom 30. März 2017). Die blosse Befürchtung, dass sich der verlangte Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge zu Lasten des Kindeswohls auswirken werde, genügt nicht, sondern es ist eine Prognose über die künftige Entwicklung des Verhältnisses der Eltern zu treffen, der konkrete An- haltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten ist aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose zu prüfen, ob der Wechsel zum gemeinsamen Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt und ob die Belassung der Alleinsorge die Abwen- dung einer voraussehbaren Verschlechterung verspricht (Urteile des BGer 5A_186/2016, E. 4, vom 2. Mai 2016; 5A_22/2016, E. 4.2, vom 2. September 2016; 5A_903/2016, E. 4.1, vom 17. Mai 2017).

E. 3.3 Der Bezirksrat hielt im angefochtenen Urteil fest, dass sich die Kommunika- tion zwischen den Parteien schwierig gestalte. Dies sei insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zum Be- schwerdegegner wünsche und die Kommunikation an ihren Rechtsvertreter dele- giert habe. Aus den Eingaben der Parteien gehe hervor, dass die Meinungsver- schiedenheiten vorwiegend den persönlichen Verkehr und die Ausgestaltung des Besuchsrechts sowie das Informationsrecht beträfen. Den Akten sei jedoch nicht zu entnehmen, dass sich der Konflikt und die Meinungsverschiedenheiten auf grundlegende und wichtige Lebensbereiche des Kindes erstrecken würde. We-

- 7 - sentlich sei, dass wichtige Entscheide betreffend das Kind, wie beispielsweise Entscheide in medizinischen oder schulischen Belangen, trotz Meinungsverschie- denheiten getroffen werden könnten, was im vorliegenden Fall nicht unmöglich erscheine. Die Beschwerdeführerin bringe keine konkreten Beispiele vor, in wel- chen es zu unüberwindbaren Auseinandersetzungen in Alltagsentscheiden betref- fend das Kind gekommen sein soll.

E. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin widersetzt sich einer gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Hinweis, dass sich die Parteien nicht einmal in Alltagsfragen eini- gen könnten. Als Beispiele führt sie an, dass der Beschwerdegegner ihr vorgebe, was sie C._____ anzuziehen habe, insbesondere dass C._____ ein Unterleibchen tragen müsse, weil er sonst friere (act. 2 Rz. 12-16, Rz. 20, Rz. 28, Rz. 35 f.). Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner setze C._____ während den Besuchszeiten keine Grenzen und sei eher Spielkamerad anstatt Vater (act. 2 Rz. 17-19, Rz. 38). Ferner stört sie sich auch an den Freizeitaktivitä- ten des Beschwerdegegners mit C._____ (act. 2 Rz. 39).

a. Angebliche Differenzen zur Frage, ob C._____ ein Unterleibchen tragen soll- te oder nicht, betreffen die Betreuung, die demjenigen Elternteil obliegt, der die Obhut ausübt (Beschwerdeführerin) bzw. die Besuchskontakte wahrnimmt (Be- schwerdegegner) (Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB; Urteil des BGer BGE 5A_186/2016 E. 4 vom 2. Mai 2016). Bezüglich solcher Betreuungsfragen hat je- der Elternteil während seiner Betreuungszeit verantwortungsvoll zu entscheiden. Die Frage, ob das Tragen eines Unterleibchens sinnvoll ist oder nicht, ist keine grundlegende Erziehungsfrage, die einen Einfluss auf den Sorgerechtsentscheid hat.

b. Nicht zielführend sind auch die Beanstandungen der Beschwerdeführerin am Erziehungsstil des Beschwerdegegners. Wenn sich die Beschwerdeführerin darüber beklagt, der Beschwerdegegner setze C._____ keine Grenzen und sei eher Spielkamerad anstatt Vater, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie selbst wäh- rend der Zeit ihrer Obhut und der Beschwerdegegner während den Besuchszeiten über ihren Erziehungsstil entscheiden. Divergierende Erziehungsstile müssen nicht schädlich für das Kind sein, kommen im Übrigen allenthalben vor, auch bei

- 8 - Eltern, die zusammenleben, und bieten jedenfalls keinen Anlass für eine Alleinzu- teilung der elterlichen Sorge.

c. Schliesslich ist auch die Kritik an den Freizeitaktivitäten von C._____ wäh- rend den Besuchsrechtszeiten beim Beschwerdegegner irrelevant für den Sorge- rechtsentscheid. Wenn die Beschwerdeführerin der subjektiven Meinung ist, C._____ werde vom Beschwerdegegner beim Skifahren überfordert und beim Fahrradfahren unterfordert (act. 2 Rz. 39), thematisiert sie erneut die Betreuungs- frage, die während der jeweiligen Betreuungszeit im Verantwortungsbereich des betreffenden Elternteils liegt. Für den Sorgerechtsentscheid ist diese Thematik ir- relevant. Soweit die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorwirft, C._____ im 5. Stock vor das offene Fenster gehalten zu haben (act. 2 Rz. 14 und

28) – was vom Beschwerdegegner bestritten ist (act. 9 Rz. 21 und 50) – ist nicht ersichtlich, wann und wo sich dieser Vorfall unter welchen Umständen ereignet haben sollte, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Falls der Beschwerdegegner effektiv damit einverstanden gewesen sein sollte, dass der damals 4-jährige C._____ auf seinem Schoss sitzend das Auto auf einem Parkplatz gesteuert ha- ben sollte (so Urk. 2 Rz. 39), wäre das problematisch, auch wenn C._____ daran Spass gehabt haben dürfte; auch diese einmalige Bagatelle, die Jahre zurück liegt – wenn sie sich überhaupt ereignet hat –, kann keinen Einfluss auf den Sor- gerechtsentscheid haben.

E. 3.3.2 Weiter weist die Beschwerdeführerin auf Probleme im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechtes hin, insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe von C._____ (act. 2 Rz. 14, Rz. 35). Falls es solche Probleme geben sollte – was nur behauptet, aber abgesehen von einer schriftlichen Bestätigung aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin (act. 4/3) nicht belegt ist –, müsste sich die Besuchsrechtsbeiständin damit auseinandersetzen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Diese hat seit dem Entscheid der KESB vom 22. Dezember 2016 die Aufgabe, "die Kindseltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen, dieses zu überwachen sowie bei Bedarf die Modalitäten festzulegen" (act. 13 2, Dispositiv Ziffer 4 lit. a). Obwohl die Beschwerdeführerin ursprünglich mit einer Besuchs- rechtsbeistandschaft einverstanden war (act. 13/8/22 S. 3), lehnt sie die Zusam-

- 9 - menarbeit mit der Beiständin aus unerklärlichen Gründen beharrlich ab (vgl. nach- folgend E. 3.3.4 b); die Beschwerdeführerin verhält sich reichlich inkonsequent, wenn sie einerseits unbelegte Probleme bei der Besuchsrechtsübergabe beklagt und andrerseits die Arbeit der Besuchsrechtsbeiständin nach Kräften hintertreibt. Auch diese Vorbringen können keinen Einfluss auf den Sorgerechtsentscheid ha- ben.

E. 3.3.3 Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Uneinigkeiten nicht nur alltägliche Fragen beträfen. Vielmehr respektiere der Beschwerdegegner den Wil- len der Beschwerdeführerin in Bezug auf die religiöse Erziehung nicht und vertre- te auch in Bezug auf die medizinische Betreuung von C._____ insbesondere im Zusammenhang mit dessen Erkrankung an Neurodermitis andere Auffassungen (act. 2 Rz. 23, vgl. auch Rz. 20).

a. Auch diese Einwände sind nicht überzeugend. Grundsätzliche Differenzen bezüglich der religiösen Erziehung sind nicht ersichtlich. Es ist unbestritten, dass C._____ auf Wunsch der Beschwerdeführerin reformiert getauft wurde und der Beschwerdegegner an der Taufe mitwirkte, obwohl er an sich den katholischen Glauben bevorzugt hätte (act. 2 S. 23 [Beschwerdeführerin], act. 9 Rz. 35 [Be- schwerdegegner]). Damit sind keine grundsätzlichen Differenzen in Bezug auf die religiöse Erziehung von C._____ ersichtlich. Entgegen den Vorwürfen der Be- schwerdeführerin muss es dem Beschwerdegegner unbenommen sein, während den Besuchszeiten mit C._____ eine Kapelle aufzusuchen und dort Gott um Schutz und Gesundheit zu bitten (so act. 2 Rz. 23 und act. 9 Rz. 35). Es ist nicht zu sehen, dass ein solcher Besuch in einer Kapelle den religiösen Werten der Be- schwerdeführerin diametral zuwiderläuft und eine grundsätzliche Differenz über die religiöse Erziehung von C._____ zum Ausdruck bringt, die für den Sorge- rechtsentscheid von Bedeutung wäre.

b. Sodann ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, im Zusammenhang mit der Erkrankung von C._____ an Neurodermitis gebe es immer wieder langwierige und heftige Diskussionen, durch nichts belegt. Der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe C._____ zu einem suspekten "Heiler" schicken wollen und habe sich gewei- gert, an den Besuchstagen von C._____ die mitgegebene und bewährte

- 10 - Hautcrème einzureiben (act. 2 Rz. 23), ist eine reine Parteibehauptung und durch nichts belegt. Im Gegenteil ist unbestritten, dass C._____ seit Jahren in schulme- dizinischer Behandlung ist, und der Beschwerdegegner hält nachvollziehbar fest, dass er diese Behandlung vollumfänglich unterstützt und an seinen Besuchstagen auch umsetzt (act. 9 Rz. 39 f.). Auch in Bezug auf die medizinische Betreuung von C._____ sind keine fundamentalen Differenzen der Parteien ersichtlich, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen würden.

c. Insgesamt wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass es im schulischen, medizinischen oder religiösen Bereich zu nennenswerten Auseinan- dersetzungen zwischen den Parteien gekommen ist.

E. 3.3.4 Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner fehlende Kooperation vor. Demgegenüber könne ihr nicht vorgeworfen werde, dass sie die Kommunikation einseitig blockiere (act. 2 Rz. 25, Rz. 27-29).

a. Diese Darstellung der Beschwerdeführerin widerspricht den Akten. Den Ak- ten können keine Hinweise für ein unkooperatives Verhalten des Beschwerde- gegners entnommen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbe- legte Behauptungen. Hingegen ist aktenkundig und erstellt, dass die Beschwerde- führerin den persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdegegner ablehnt und die Kommunikation an ihren Rechtsvertreter (Rechtsanwalt X1._____) delegiert (im vorliegenden Verfahren ist die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin X._____ vertreten). Selbstverständlich ist die Beschwerdeführerin berechtigt, allfällige Kon- taktversuche des Beschwerdegegners (SMS und E-Mails) zu unterbinden, soweit diese ihre Privatsphäre betreffen; das hat insbesondere dann zu gelten, wenn das Verhalten an "Stalking" grenzen sollte (so der Vorwurf in act. 2 Rz. 46); falls sich der Beschwerdegegner nicht daran halten sollte (so der Vorwurf in act. 2 Rz. 28), sollte ihrer anwaltlichen Vertretung bekannt sein, welche Rechtsbehelfe ihr zum Schutz ihrer persönlichen Integrität zur Verfügung stehen. Ebenso selbstverständ- lich ist die Beschwerdeführerin jedoch zum Wohl des gemeinsamen Sohnes C._____ verpflichtet, mit dem Beschwerdegegner über die Kinderbelange zu kommunizieren. Die Verweigerung einer direkten Kommunikation in Bezug auf den gemeinsamen Sohn ist wenig hilfreich.

- 11 -

b. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei der Zusammenarbeit mit der Besuchsrechtsbeiständin eine irritierende Verweigerungshaltung zeigt. So ist er- stellt, dass sich die Beschwerdeführerin für ein gemeinsames Elterngespräch vom

31. Januar 2017 bei der Beiständin kurzfristig entschuldigen liess; zwei weitere Termine für Einzelgespräche mit der Beiständin sagte die Beschwerdeführerin kurzfristig ab; das Erstgespräch zwischen der Beiständin und der Beschwerdefüh- rerin konnte erst am 14. Juni 2017 durchgeführt werden; als erstmöglichen Termin für ein Kindergespräch mit C._____ gab die Beschwerdeführerin den 23. August 2017 an, wobei die Beschwerdeführerin mit C._____ ohne Abmeldung wiederum nicht zum vereinbarten Termin erschien; einen weiteren Terminvorschlag für ein Kindergespräch am 5. September 2017 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter am 29. August 2017 ablehnen (act. 51; vgl. auch act. 35/1-5). Aufgrund ihres eigenen Verhaltens gegenüber der Beiständin, die die Eltern bei der Lö- sungsfindung unterstützen soll, ist schwer nachzuvollziehen, wie sie dem Be- schwerdegegner fehlende Kooperation vorwerfen kann.

c. In einer Noveneingabe vom 30. Juli 2018 macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, der Beschwerdegegner handle gegen das Kindeswohl; ob- wohl sie aufgrund des E-Mailverkehrs davon ausgegangen sei, der Beschwerde- gegner verbringe vom 16. bis 29. Juli 2018 Ferien mit C._____, habe dieser gera- de einmal vier Tage mit drei Übernachtungen vom 16. bis 19. Juli 2018 mit C._____ verbracht (act. 14). Damit bringt die Beschwerdeführerin aktenwidrige Behauptungen vor. Erstellt ist aufgrund des E-Mailverkehrs, dass der Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit E-Mail vom 1. Juni 2018 Ferien mit C._____ vom 16.- bis 29. Juli 2018 angeboten hatte. Darauf ant- wortete der Beschwerdeführer innert vertretbarer Frist mit Mail vom 7. Juni 2018, dass er vom 16. bis 19. Juli 2018 Ferien mit C._____ verbringen werde. Erst gut einen Monat später und zwei Tage vor dem Ferienbeginn gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14. Juli 2018 seinem Erstaunen Aus- druck, dass der Beschwerdeführer trotz dem Angebot von zwei Wochen Ferien (16.-29. Juli 2018) nur vier Tage Ferien (16. - 19. Juli 2018) mit C._____ verbrin- gen wolle. Ein solches Vorgehen ist nicht nur aktenwidrig, sondern geradezu rechtsmissbräuchlich und treuwidrig.

- 12 -

E. 3.4 Insgesamt ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien zwar Konflikte be- stehen und die Kommunikation erschwert ist. Die Konflikte beziehen sich aber auf Bereiche, die die Betreuungszeiten der Eltern betreffen und von der gemeinsa- men elterlichen Sorge nicht betroffen sind (Kleidung von C._____, Erziehungsstil, Aktivitäten während den Besuchszeiten). In Bereichen, welche die elterliche Sor- ge betreffen (Entscheide über religiöse Erziehung, Gesundheitsbetreuung, schuli- sche und später berufliche Ausbildung etc.) sind keine Dauerkonflikte ersichtlich. Ein chronischer Dauerkonflikt, der sämtliche Lebensbereiche erfasst, liegt mit an- deren Worten nicht vor. Da die gemeinsame elterliche Sorge nur in seltenen Aus- nahmefällen zu verweigern ist und durch die gemeinsame elterliche Sorge keine Kindeswohlgefährdung droht, ist C._____ unter die gemeinsame Sorge seiner El- tern zu stellen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 3.5 Wenn C._____ mit dem vorliegenden Urteil unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen ist, wird die Suspensivwirkung gegenstandslos.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Der Kindsmutter […] sei die alleinige elterliche Sorge für ihren Sohn C._____ zu belassen;

E. 4.1 Da die Beschwerde abzuweisen ist, wird die Beschwerdeführerin grundsätz- lich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Namentlich in familien- rechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). So werden bei Streitigkeiten über die Regelung der Elternrechte (Obhut, Sorge und Kontakt) die Prozesskosten den Eltern in der Regel hälftig auferlegt und die Parteientschä- digungen wettgeschlagen, wenn beide Parteien gute Gründe für ihren Standpunkt hatten. Im vorliegenden Fall sind keine guten Gründe für die Argumentation der Beschwerdeführerin ersichtlich. Im Gegenteil ist ihr Verhalten in verschiedener Hinsicht reichlich befremdend (insbesondere Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Besuchsrechtsbeiständig sowie akten- und treuwidrige Vorwürfe an den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Ausübung des Ferienrechts im Sommer 2018). Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdefüh- rerin daher kosten- und entschädigungspflichtig.

- 13 -

E. 4.2 Die Höhe der Gerichtskosten ist im Bereich zwischen Fr. 300.00 und Fr. 13'000.00 festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und 12 GebV OG) und im vorliegenden Fall aufgrund des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls auf Fr. 1'600.00 festzusetzen sind.

E. 4.3 Die Höhe der Parteientschädigung ist im Bereich zwischen Fr. 400.00 und Fr. 16'000.00 und unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls (§ 5 AnwGebV) und der Reduktion für das Rechtsmittelverfahren (§ 13 AnwGebV) die berücksichtigt, dass die Par- teivertretung mit der Sache bereits vertraut ist, auf Fr. 1'800.00 festzulegen, wobei in diesem Betrag die verlangte Mehrwertsteuer enthalten ist. Es wird beschlossen:

E. 5 Die Erziehungsgutschriften sind neu zu berechnen und vollumfänglich der Kindsmutter anzurechnen;

E. 6 Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindesvater […] und dem Kind C._____ sei bis auf weiteres zu sistieren;

E. 7 Es sei keine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten;

E. 8 Eventualiter sei, im Falle der Gewährung der gemeinsamen elterlichen Sorge, das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des Kindsvaters (Geeignet- heit) für den persönlichen Verkehr mit dem eigenen Kinde medizinisch / psy- chiatrisch abzuklären;

E. 9 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegeg- ners." Der Beschwerdegegner beantragte in der Beschwerdeantwort vom 30. März 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen (act. 13/9). Die KESB verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen Entscheid (act. 13/6). Mit Urteil vom 29. Mai 2018 wies der Be- zirksrat Affoltern die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit darauf ein- zutreten war (Dispositiv-Ziff. I) – unter Anpassung des persönlichen Verkehrs für eine Übergangszeit (Dispositiv-Ziff. II). Einem allfälligen Rechtsmittel entzog der Bezirksrat Affoltern die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. VI Abs. 3).

Dispositiv
  1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung betreffend der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.00 festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  6. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 (Mehr- wertsteuer in diesem Betrag bereits inbegriffen) zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 14 und act. 15, an die Kindes- und Erwachsenen- - 14 - schutzbehörde Bezirk Affoltern sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Affoltern, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180038-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Beschluss und Urteil vom 24. August 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Affoltern vom 29. Mai 2018 i.S. C._____, geb. tt.mm.2011; VO.2017.3 (Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Affoltern)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhaltsüberblick und Prozessgeschichte 1.1. Die Parteien sind die nicht verheirateten Eltern von C._____ (geb. tt.mm.2011). C._____ stand unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Am 6. Juni 2015 beantragte der Vater (nach- folgend: Beschwerdegegner) bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern (nachfolgend: KESB) das gemeinsame Sorgerecht für C._____ sowie die Regelung des persönlichen Verkehrs und der Betreuungsanteile. Be- züglich der Erziehungsgutschriften äusserte der Beschwerdegegner, dass diese vollumfänglich der Beschwerdeführerin angerechnet werden könnten, solange C._____ überwiegend von ihr betreut werde (act. 13/8/1). Am 2. September 2015 beantragte die Beschwerdeführerin, dass der Antrag des Beschwerdegegners auf gemeinsame elterliche Sorge abzuweisen sei (act. 13/8/8). In einer Stellungnah- me vom 19. November 2015 zur Eingabe vom 2. September 2015 hielt der Be- schwerdegegner an seinen am 6. Juni 2015 gestellten Anträgen fest und verlang- te sinngemäss die Anordnung einer Besuchsrechtsbeistandschaft (act. 13/8/15). Anlässlich einer Anhörung vom 19. Mai 2016 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden (act. 13/8/22 S. 3) 1.2. Mit Entscheid Nr. 946 vom 22. Dezember 2016 ordnete die KESB das Fol- gende an (act. 13/2 = act. 13/8/54): "1. Den Kindseltern […] wird die gemeinsame elterliche Sorge für C._____ erteilt.

2. Die Erziehungsgutschriften werden vollumfänglich der Kindsmutter angerech- net.

3. [Regelung des persönlichen Verkehrs]

4. Für C._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB errichtet, mit den Aufgaben

a. die Kindseltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen, dieses zu überwachen sowie bei Bedarf die Modalitäten festzulegen,

b. den Kindseltern bei Fragen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht als Ansprechsperson zur Verfügung zu stehen,

c. die Kindseltern bei Konflikten zu beraten und zu unterstützen. 5.-9. […]."

- 3 - 1.3. Am 31. Januar 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB beim Bezirksrat Affoltern Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 13/1): "1. Auf die vorliegende Beschwerde sei einzutreten;

2. Der Entscheid Nr. 946 vom 22. Dezember 2016 der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Affoltern / Kanton Zürich sei vollständig aufzuheben;

3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

4. Der Kindsmutter […] sei die alleinige elterliche Sorge für ihren Sohn C._____ zu belassen;

5. Die Erziehungsgutschriften sind neu zu berechnen und vollumfänglich der Kindsmutter anzurechnen;

6. Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindesvater […] und dem Kind C._____ sei bis auf weiteres zu sistieren;

7. Es sei keine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten;

8. Eventualiter sei, im Falle der Gewährung der gemeinsamen elterlichen Sorge, das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen des Kindsvaters (Geeignet- heit) für den persönlichen Verkehr mit dem eigenen Kinde medizinisch / psy- chiatrisch abzuklären;

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegeg- ners." Der Beschwerdegegner beantragte in der Beschwerdeantwort vom 30. März 2017, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen (act. 13/9). Die KESB verzichtete auf eine Vernehmlassung und verwies auf den angefochtenen Entscheid (act. 13/6). Mit Urteil vom 29. Mai 2018 wies der Be- zirksrat Affoltern die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit darauf ein- zutreten war (Dispositiv-Ziff. I) – unter Anpassung des persönlichen Verkehrs für eine Übergangszeit (Dispositiv-Ziff. II). Einem allfälligen Rechtsmittel entzog der Bezirksrat Affoltern die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. VI Abs. 3). 1.4. Mit Beschwerde vom 29. Juni 2018 – hierorts eingegangen am 2. Juli 2018 – stellte die Beschwerdeführerin folgende Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrats Affoltern vom 29. Mai 2018 sei insofern aufzuheben, als dass C._____ […], geboren am tt.mm.2011, unter die alleinige elterliche Sorge der Beschwerdeführerin zu stellen sei.

2. Es sei der Beschwerde hinsichtlich der Frage der Zuteilung der elterlichen Sor- ge aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegeg- ners, zuzüglich MWST."

- 4 - 1.5. Mit Beschluss vom 2. Juli 2018 stellte das Obergericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, die nur noch die Frage der gemeinsamen elterlichen Sorge zum Gegenstand hat, einstweilen wieder her (Dispositv-Ziff. 1) und setzte dem Beschwerdegegner eine Frist zur Beantwortung der Beschwerde und zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an (Dispositiv-Ziffer 2) (act. 6). 1.6. Am 17. Juli erstattete der Beschwerdegegner die Beschwerdeantwort und nahm Stellung zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (act. 9). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt (act. 17). 1.7. Zwischenzeitlich reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Eingabe ein (act. 14 und 15). Da die Beschwerde abzuweisen ist – wie nachfol- gend zu zeigen sein wird –, rechtfertigt es sich, die Eingabe der Beschwerdefüh- rerin dem Beschwerdeführer erst mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnis zuzu- stellen. 1.8. Die Akten der KESB (act. 13/8) und des Bezirksrates (act. 13) wurden bei- gezogen. Die Sache ist spruchreif.

2. Formelles 2.1. Der Beschwerdegegner beantragt, auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei das Gesuch abzuweisen (act. 9 S. 2). Da heute in der Sache zu entscheiden sein wird, ist das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben. 2.2. Mit der Beschwerde im Sinne der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450- 450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwer- de führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1). Weiter gelten im zweitinstanzlichen Ver-

- 5 - fahren Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Indes kommen in Kinderbelangen die Untersuchungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2). Der Beschwerdegegner beantragt im Hauptstandpunkt, auf die Be- schwerde sei nicht einzutreten; er scheint sich insbesondere am Hinweis der Be- schwerdeführerin zu stören, dass allfällige Noven im Rahmen der in Kinderbelan- gen geltenden Offizialmaxime zur berücksichtigen seien (act. 9 Rz. 7 mit Hinweis auf act. 2 Rz. 7). Dieser Einwand ist unbegründet, zumal der Beschwerdegegner selbst zu Recht davon ausgeht, dass Verfahren in Kinderbelangen der Offizialma- xime unterstehen (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) und das Gericht folglich von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren Untersuchungen anstellen könne (act. 9 Rz. 6). 2.3. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Materielles 3.1. Seit dem 1. Juli 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge unabhängig vom Zivilstand der Eltern der Regelfall. Falls bei Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung die elterliche Sorge nur einem Elternteil zustand, konnte sich der andere gemäss Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB innert Jahresfrist an die zuständige Behörde wenden und gestützt auf Art. 298b ZGB die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge verlangen. Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdegegner von dieser Mög- lichkeit Gebrauch, indem er am 6. Juni 2015 – und damit vor Ablauf der über- gangsrechtlichen Jahresfrist – die gemeinsame elterliche Sorge über C._____ beantragte. 3.2. Gemäss Art. 298b Abs. 2 ZGB verfügt die Kindesschutzbehörde die ge- meinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der al- leinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sor- ge dem Vater zu übertragen ist. Nach der Rechtsprechung kann nur ein schwer-

- 6 - wiegender elterlicher Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommunikationsunfä- higkeit der Eltern eine Alleinzuteilung des Sorgerechts nach Art. 298 ff. ZGB ge- bieten, sofern sich dieser Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 141 III 472 E. 4.6; BGE 142 III 197 E. 3.7). Angesichts des mit der Gesetzesnovelle ange- strebten Paradigmenwechsels dürfen punktuelle Auseinandersetzungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbeson- dere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen können, nicht Anlass für ei- ne Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bzw. für die Belassung eines be- stehenden Alleinsorgerechts sein, sondern es muss sich in jedem Fall um einen erheblichen und chronischen Konflikt handeln, der sich auf die Kinderbelange als Ganzes bezieht (BGE 141 III 472 E. 4.7; BGE 142 III 1 E. 3.3; Urteil des Bundes- gerichts 5A_499/2016, E. 2.3, vom 30. März 2017). Die blosse Befürchtung, dass sich der verlangte Wechsel zur gemeinsamen elterlichen Sorge zu Lasten des Kindeswohls auswirken werde, genügt nicht, sondern es ist eine Prognose über die künftige Entwicklung des Verhältnisses der Eltern zu treffen, der konkrete An- haltspunkte zugrunde liegen, die aktenmässig erstellt sind. Mit anderen Worten ist aufgrund einer tatsachenbasierten Sachverhaltsprognose zu prüfen, ob der Wechsel zum gemeinsamen Sorgerecht eine erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls befürchten lässt und ob die Belassung der Alleinsorge die Abwen- dung einer voraussehbaren Verschlechterung verspricht (Urteile des BGer 5A_186/2016, E. 4, vom 2. Mai 2016; 5A_22/2016, E. 4.2, vom 2. September 2016; 5A_903/2016, E. 4.1, vom 17. Mai 2017). 3.3. Der Bezirksrat hielt im angefochtenen Urteil fest, dass sich die Kommunika- tion zwischen den Parteien schwierig gestalte. Dies sei insbesondere auf den Umstand zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin keinen Kontakt zum Be- schwerdegegner wünsche und die Kommunikation an ihren Rechtsvertreter dele- giert habe. Aus den Eingaben der Parteien gehe hervor, dass die Meinungsver- schiedenheiten vorwiegend den persönlichen Verkehr und die Ausgestaltung des Besuchsrechts sowie das Informationsrecht beträfen. Den Akten sei jedoch nicht zu entnehmen, dass sich der Konflikt und die Meinungsverschiedenheiten auf grundlegende und wichtige Lebensbereiche des Kindes erstrecken würde. We-

- 7 - sentlich sei, dass wichtige Entscheide betreffend das Kind, wie beispielsweise Entscheide in medizinischen oder schulischen Belangen, trotz Meinungsverschie- denheiten getroffen werden könnten, was im vorliegenden Fall nicht unmöglich erscheine. Die Beschwerdeführerin bringe keine konkreten Beispiele vor, in wel- chen es zu unüberwindbaren Auseinandersetzungen in Alltagsentscheiden betref- fend das Kind gekommen sein soll. 3.3.1. Die Beschwerdeführerin widersetzt sich einer gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem Hinweis, dass sich die Parteien nicht einmal in Alltagsfragen eini- gen könnten. Als Beispiele führt sie an, dass der Beschwerdegegner ihr vorgebe, was sie C._____ anzuziehen habe, insbesondere dass C._____ ein Unterleibchen tragen müsse, weil er sonst friere (act. 2 Rz. 12-16, Rz. 20, Rz. 28, Rz. 35 f.). Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, der Beschwerdegegner setze C._____ während den Besuchszeiten keine Grenzen und sei eher Spielkamerad anstatt Vater (act. 2 Rz. 17-19, Rz. 38). Ferner stört sie sich auch an den Freizeitaktivitä- ten des Beschwerdegegners mit C._____ (act. 2 Rz. 39).

a. Angebliche Differenzen zur Frage, ob C._____ ein Unterleibchen tragen soll- te oder nicht, betreffen die Betreuung, die demjenigen Elternteil obliegt, der die Obhut ausübt (Beschwerdeführerin) bzw. die Besuchskontakte wahrnimmt (Be- schwerdegegner) (Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB; Urteil des BGer BGE 5A_186/2016 E. 4 vom 2. Mai 2016). Bezüglich solcher Betreuungsfragen hat je- der Elternteil während seiner Betreuungszeit verantwortungsvoll zu entscheiden. Die Frage, ob das Tragen eines Unterleibchens sinnvoll ist oder nicht, ist keine grundlegende Erziehungsfrage, die einen Einfluss auf den Sorgerechtsentscheid hat.

b. Nicht zielführend sind auch die Beanstandungen der Beschwerdeführerin am Erziehungsstil des Beschwerdegegners. Wenn sich die Beschwerdeführerin darüber beklagt, der Beschwerdegegner setze C._____ keine Grenzen und sei eher Spielkamerad anstatt Vater, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie selbst wäh- rend der Zeit ihrer Obhut und der Beschwerdegegner während den Besuchszeiten über ihren Erziehungsstil entscheiden. Divergierende Erziehungsstile müssen nicht schädlich für das Kind sein, kommen im Übrigen allenthalben vor, auch bei

- 8 - Eltern, die zusammenleben, und bieten jedenfalls keinen Anlass für eine Alleinzu- teilung der elterlichen Sorge.

c. Schliesslich ist auch die Kritik an den Freizeitaktivitäten von C._____ wäh- rend den Besuchsrechtszeiten beim Beschwerdegegner irrelevant für den Sorge- rechtsentscheid. Wenn die Beschwerdeführerin der subjektiven Meinung ist, C._____ werde vom Beschwerdegegner beim Skifahren überfordert und beim Fahrradfahren unterfordert (act. 2 Rz. 39), thematisiert sie erneut die Betreuungs- frage, die während der jeweiligen Betreuungszeit im Verantwortungsbereich des betreffenden Elternteils liegt. Für den Sorgerechtsentscheid ist diese Thematik ir- relevant. Soweit die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner vorwirft, C._____ im 5. Stock vor das offene Fenster gehalten zu haben (act. 2 Rz. 14 und

28) – was vom Beschwerdegegner bestritten ist (act. 9 Rz. 21 und 50) – ist nicht ersichtlich, wann und wo sich dieser Vorfall unter welchen Umständen ereignet haben sollte, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Falls der Beschwerdegegner effektiv damit einverstanden gewesen sein sollte, dass der damals 4-jährige C._____ auf seinem Schoss sitzend das Auto auf einem Parkplatz gesteuert ha- ben sollte (so Urk. 2 Rz. 39), wäre das problematisch, auch wenn C._____ daran Spass gehabt haben dürfte; auch diese einmalige Bagatelle, die Jahre zurück liegt – wenn sie sich überhaupt ereignet hat –, kann keinen Einfluss auf den Sor- gerechtsentscheid haben. 3.3.2. Weiter weist die Beschwerdeführerin auf Probleme im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechtes hin, insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe von C._____ (act. 2 Rz. 14, Rz. 35). Falls es solche Probleme geben sollte – was nur behauptet, aber abgesehen von einer schriftlichen Bestätigung aus dem Umfeld der Beschwerdeführerin (act. 4/3) nicht belegt ist –, müsste sich die Besuchsrechtsbeiständin damit auseinandersetzen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Diese hat seit dem Entscheid der KESB vom 22. Dezember 2016 die Aufgabe, "die Kindseltern bei der Umsetzung des Besuchsrechts zu unterstützen, dieses zu überwachen sowie bei Bedarf die Modalitäten festzulegen" (act. 13 2, Dispositiv Ziffer 4 lit. a). Obwohl die Beschwerdeführerin ursprünglich mit einer Besuchs- rechtsbeistandschaft einverstanden war (act. 13/8/22 S. 3), lehnt sie die Zusam-

- 9 - menarbeit mit der Beiständin aus unerklärlichen Gründen beharrlich ab (vgl. nach- folgend E. 3.3.4 b); die Beschwerdeführerin verhält sich reichlich inkonsequent, wenn sie einerseits unbelegte Probleme bei der Besuchsrechtsübergabe beklagt und andrerseits die Arbeit der Besuchsrechtsbeiständin nach Kräften hintertreibt. Auch diese Vorbringen können keinen Einfluss auf den Sorgerechtsentscheid ha- ben. 3.3.3. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Uneinigkeiten nicht nur alltägliche Fragen beträfen. Vielmehr respektiere der Beschwerdegegner den Wil- len der Beschwerdeführerin in Bezug auf die religiöse Erziehung nicht und vertre- te auch in Bezug auf die medizinische Betreuung von C._____ insbesondere im Zusammenhang mit dessen Erkrankung an Neurodermitis andere Auffassungen (act. 2 Rz. 23, vgl. auch Rz. 20).

a. Auch diese Einwände sind nicht überzeugend. Grundsätzliche Differenzen bezüglich der religiösen Erziehung sind nicht ersichtlich. Es ist unbestritten, dass C._____ auf Wunsch der Beschwerdeführerin reformiert getauft wurde und der Beschwerdegegner an der Taufe mitwirkte, obwohl er an sich den katholischen Glauben bevorzugt hätte (act. 2 S. 23 [Beschwerdeführerin], act. 9 Rz. 35 [Be- schwerdegegner]). Damit sind keine grundsätzlichen Differenzen in Bezug auf die religiöse Erziehung von C._____ ersichtlich. Entgegen den Vorwürfen der Be- schwerdeführerin muss es dem Beschwerdegegner unbenommen sein, während den Besuchszeiten mit C._____ eine Kapelle aufzusuchen und dort Gott um Schutz und Gesundheit zu bitten (so act. 2 Rz. 23 und act. 9 Rz. 35). Es ist nicht zu sehen, dass ein solcher Besuch in einer Kapelle den religiösen Werten der Be- schwerdeführerin diametral zuwiderläuft und eine grundsätzliche Differenz über die religiöse Erziehung von C._____ zum Ausdruck bringt, die für den Sorge- rechtsentscheid von Bedeutung wäre.

b. Sodann ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, im Zusammenhang mit der Erkrankung von C._____ an Neurodermitis gebe es immer wieder langwierige und heftige Diskussionen, durch nichts belegt. Der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe C._____ zu einem suspekten "Heiler" schicken wollen und habe sich gewei- gert, an den Besuchstagen von C._____ die mitgegebene und bewährte

- 10 - Hautcrème einzureiben (act. 2 Rz. 23), ist eine reine Parteibehauptung und durch nichts belegt. Im Gegenteil ist unbestritten, dass C._____ seit Jahren in schulme- dizinischer Behandlung ist, und der Beschwerdegegner hält nachvollziehbar fest, dass er diese Behandlung vollumfänglich unterstützt und an seinen Besuchstagen auch umsetzt (act. 9 Rz. 39 f.). Auch in Bezug auf die medizinische Betreuung von C._____ sind keine fundamentalen Differenzen der Parteien ersichtlich, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht sprechen würden.

c. Insgesamt wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass es im schulischen, medizinischen oder religiösen Bereich zu nennenswerten Auseinan- dersetzungen zwischen den Parteien gekommen ist. 3.3.4. Sodann wirft die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner fehlende Kooperation vor. Demgegenüber könne ihr nicht vorgeworfen werde, dass sie die Kommunikation einseitig blockiere (act. 2 Rz. 25, Rz. 27-29).

a. Diese Darstellung der Beschwerdeführerin widerspricht den Akten. Den Ak- ten können keine Hinweise für ein unkooperatives Verhalten des Beschwerde- gegners entnommen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbe- legte Behauptungen. Hingegen ist aktenkundig und erstellt, dass die Beschwerde- führerin den persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdegegner ablehnt und die Kommunikation an ihren Rechtsvertreter (Rechtsanwalt X1._____) delegiert (im vorliegenden Verfahren ist die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwältin X._____ vertreten). Selbstverständlich ist die Beschwerdeführerin berechtigt, allfällige Kon- taktversuche des Beschwerdegegners (SMS und E-Mails) zu unterbinden, soweit diese ihre Privatsphäre betreffen; das hat insbesondere dann zu gelten, wenn das Verhalten an "Stalking" grenzen sollte (so der Vorwurf in act. 2 Rz. 46); falls sich der Beschwerdegegner nicht daran halten sollte (so der Vorwurf in act. 2 Rz. 28), sollte ihrer anwaltlichen Vertretung bekannt sein, welche Rechtsbehelfe ihr zum Schutz ihrer persönlichen Integrität zur Verfügung stehen. Ebenso selbstverständ- lich ist die Beschwerdeführerin jedoch zum Wohl des gemeinsamen Sohnes C._____ verpflichtet, mit dem Beschwerdegegner über die Kinderbelange zu kommunizieren. Die Verweigerung einer direkten Kommunikation in Bezug auf den gemeinsamen Sohn ist wenig hilfreich.

- 11 -

b. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin bei der Zusammenarbeit mit der Besuchsrechtsbeiständin eine irritierende Verweigerungshaltung zeigt. So ist er- stellt, dass sich die Beschwerdeführerin für ein gemeinsames Elterngespräch vom

31. Januar 2017 bei der Beiständin kurzfristig entschuldigen liess; zwei weitere Termine für Einzelgespräche mit der Beiständin sagte die Beschwerdeführerin kurzfristig ab; das Erstgespräch zwischen der Beiständin und der Beschwerdefüh- rerin konnte erst am 14. Juni 2017 durchgeführt werden; als erstmöglichen Termin für ein Kindergespräch mit C._____ gab die Beschwerdeführerin den 23. August 2017 an, wobei die Beschwerdeführerin mit C._____ ohne Abmeldung wiederum nicht zum vereinbarten Termin erschien; einen weiteren Terminvorschlag für ein Kindergespräch am 5. September 2017 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter am 29. August 2017 ablehnen (act. 51; vgl. auch act. 35/1-5). Aufgrund ihres eigenen Verhaltens gegenüber der Beiständin, die die Eltern bei der Lö- sungsfindung unterstützen soll, ist schwer nachzuvollziehen, wie sie dem Be- schwerdegegner fehlende Kooperation vorwerfen kann.

c. In einer Noveneingabe vom 30. Juli 2018 macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, der Beschwerdegegner handle gegen das Kindeswohl; ob- wohl sie aufgrund des E-Mailverkehrs davon ausgegangen sei, der Beschwerde- gegner verbringe vom 16. bis 29. Juli 2018 Ferien mit C._____, habe dieser gera- de einmal vier Tage mit drei Übernachtungen vom 16. bis 19. Juli 2018 mit C._____ verbracht (act. 14). Damit bringt die Beschwerdeführerin aktenwidrige Behauptungen vor. Erstellt ist aufgrund des E-Mailverkehrs, dass der Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner mit E-Mail vom 1. Juni 2018 Ferien mit C._____ vom 16.- bis 29. Juli 2018 angeboten hatte. Darauf ant- wortete der Beschwerdeführer innert vertretbarer Frist mit Mail vom 7. Juni 2018, dass er vom 16. bis 19. Juli 2018 Ferien mit C._____ verbringen werde. Erst gut einen Monat später und zwei Tage vor dem Ferienbeginn gab der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 14. Juli 2018 seinem Erstaunen Aus- druck, dass der Beschwerdeführer trotz dem Angebot von zwei Wochen Ferien (16.-29. Juli 2018) nur vier Tage Ferien (16. - 19. Juli 2018) mit C._____ verbrin- gen wolle. Ein solches Vorgehen ist nicht nur aktenwidrig, sondern geradezu rechtsmissbräuchlich und treuwidrig.

- 12 - 3.4. Insgesamt ist festzuhalten, dass zwischen den Parteien zwar Konflikte be- stehen und die Kommunikation erschwert ist. Die Konflikte beziehen sich aber auf Bereiche, die die Betreuungszeiten der Eltern betreffen und von der gemeinsa- men elterlichen Sorge nicht betroffen sind (Kleidung von C._____, Erziehungsstil, Aktivitäten während den Besuchszeiten). In Bereichen, welche die elterliche Sor- ge betreffen (Entscheide über religiöse Erziehung, Gesundheitsbetreuung, schuli- sche und später berufliche Ausbildung etc.) sind keine Dauerkonflikte ersichtlich. Ein chronischer Dauerkonflikt, der sämtliche Lebensbereiche erfasst, liegt mit an- deren Worten nicht vor. Da die gemeinsame elterliche Sorge nur in seltenen Aus- nahmefällen zu verweigern ist und durch die gemeinsame elterliche Sorge keine Kindeswohlgefährdung droht, ist C._____ unter die gemeinsame Sorge seiner El- tern zu stellen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3.5. Wenn C._____ mit dem vorliegenden Urteil unter die gemeinsame elterliche Sorge zu stellen ist, wird die Suspensivwirkung gegenstandslos.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Da die Beschwerde abzuweisen ist, wird die Beschwerdeführerin grundsätz- lich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 ZPO). Namentlich in familien- rechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). So werden bei Streitigkeiten über die Regelung der Elternrechte (Obhut, Sorge und Kontakt) die Prozesskosten den Eltern in der Regel hälftig auferlegt und die Parteientschä- digungen wettgeschlagen, wenn beide Parteien gute Gründe für ihren Standpunkt hatten. Im vorliegenden Fall sind keine guten Gründe für die Argumentation der Beschwerdeführerin ersichtlich. Im Gegenteil ist ihr Verhalten in verschiedener Hinsicht reichlich befremdend (insbesondere Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Besuchsrechtsbeiständig sowie akten- und treuwidrige Vorwürfe an den Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Ausübung des Ferienrechts im Sommer 2018). Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Beschwerdefüh- rerin daher kosten- und entschädigungspflichtig.

- 13 - 4.2. Die Höhe der Gerichtskosten ist im Bereich zwischen Fr. 300.00 und Fr. 13'000.00 festzusetzen (§ 5 Abs. 1 und 12 GebV OG) und im vorliegenden Fall aufgrund des tatsächlichen Streitinteresses, des Zeitaufwandes des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls auf Fr. 1'600.00 festzusetzen sind. 4.3. Die Höhe der Parteientschädigung ist im Bereich zwischen Fr. 400.00 und Fr. 16'000.00 und unter Berücksichtigung der Verantwortung, des notwendigen Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Falls (§ 5 AnwGebV) und der Reduktion für das Rechtsmittelverfahren (§ 13 AnwGebV) die berücksichtigt, dass die Par- teivertretung mit der Sache bereits vertraut ist, auf Fr. 1'800.00 festzulegen, wobei in diesem Betrag die verlangte Mehrwertsteuer enthalten ist. Es wird beschlossen:

1. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung betreffend der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'600.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.00 (Mehr- wertsteuer in diesem Betrag bereits inbegriffen) zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage einer Kopie von act. 14 und act. 15, an die Kindes- und Erwachsenen-

- 14 - schutzbehörde Bezirk Affoltern sowie – unter Rücksendung der eingereich- ten Akten – an den Bezirksrat Affoltern, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am: