Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 C._____, geboren am tt.mm.2004, ist die Tochter der beiden Beschwerde- führer. Aufgrund einer cerebralen Schädigung ist sie schwerst behindert was sich äussert in den Bereichen allgemeines Verstehen, Sprechen, im Sozialverhalten und der Nahrungsaufnahme. Sie ist in der Entwicklung erheblich im Rückstand und auf eine intensive Betreuung angewiesen. Sie besuchte eine Sonderschule, in welche sie per Taxi gefahren werden musste. Seit Anfang 2017 besucht sie die Schule nicht mehr, und alle Versuche von Schule und Behörden in diese Richtung blieben erfolglos. Mit Entscheid vom 22. März 2018 entzog die KESB Dielsdorf den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter C._____ und ordnete deren Unterbringung per 11. April 2018 in der Stiftung D._____ in E._____ an. Daneben traf die KESB Dielsdorf weitere Massnahmen und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschie- bende Wirkung (vgl. act. 7/2).
E. 2 Gegen diesen Entscheid beschwerten sich die Beschwerdeführer mit Einga- be vom 3. April 2018 beim Bezirksrat Dielsdorf (act. 7/1). Mit Beschluss (Zwi- schenentscheid) vom 26. April 2018 wies der Bezirksrat Dielsdorf den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 7/16). C._____ habe eine sehr eingeschränkte Selbststeuerung und werde zunehmend fremdgefährdend. Sie sei daher dringend darauf angewiesen, dass ihr Verhalten von aussen gelenkt werde und sie in einem eng betreuten und ge- schützten Rahmen ihren Bedürfnissen entsprechend gefördert und gefordert wer- de. Für eine adäquate Forderung und Entwicklung von C._____ sei dringlich eine Lösung zu finden, da sie seit Anfang 2017 keinen Schulunterricht mehr besucht habe. Die Eltern seien mit dem teilweise sehr aggressiven Verhalten von C._____ oftmals überfordert und aktuell nicht in der Lage, ihre Tochter angemessen zu fördern und zu unterstützen (vgl. act. 7/16 E. 3.5. = act. 6 E. 3.5.). Dagegen richtet sich die von den Beschwerdeführern am 7. Mai 2018 erho- bene Beschwerde (act. 2).
- 3 -
E. 3 Anhand der vorliegenden Akten wurde C._____ am tt.mm.2018 zu Hause abgeholt und in die Institution D._____ in E._____ verbracht (act. 7/7 - 9). In die- sem Zusammenhang ist eine Aufsichtsbeschwerde der Eltern beim Gemeindeamt Zürich anhängig (vgl. act. 7/9 - 10).
E. 4 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Entscheid des Be- zirksrates Dielsdorf vom 26. April 2018, in dem dieser die Anordnung der KESB Dielsdorf vom 22. März 2018 bestätigte, wonach der Beschwerde keine aufschie- bende Wirkung zukommt. Es sind die Akten des Bezirksrates Dielsdorf (act. 7/1 - 21, 8/1 - 13 und 9/1 -
16) beigezogen worden. Die Sache erweist sich als spruchreif. 5.1. In ihrer Beschwerdeschrift wenden sich die Beschwerdeführer zunächst da- gegen, dass sich das Verfahren gegen ihre Tochter richten soll. Sie betonen, dass sie sich gegen die Entscheide der KES gestellt hätten, ohne irgendetwas gegen ihre eigene Tochter zu haben (act. 2). Im Entscheid des Bezirksrates Dielsdorf ist das Rubrum so abgefasst, dass C._____ als Beschwerdegegnerin verstanden werden könnte (In Sachen A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen C._____). Allerdings macht das Rubrum auch klar, dass die Eltern von C._____ Beschwerdeführer sind, während ihre Tochter als Verfahrensbeteiligte genannt wird. Tatsächlich ist C._____ als Tochter der Beschwerdeführerin von den Anordnungen der KESB Dielsdorf unmittelbar betroffen und in dem Sinne auch im Rubrum zu erfassen. Aus der Art der Be- zeichnung der beteiligten Personen ist hingegen nicht zu schliessen, dass die El- tern gegen ihr Kind prozessieren. 5.2. Im Weiteren stellen die Eltern in Abrede, dass C._____ sie oftmals überfor- dere oder dass sie dabei fremdgefährdend sei. Seit C._____ die Schule nicht mehr besuche, habe sich die Situation wesentlich verbessert. Fremdgefährdend sei C._____ insbesondere während der letzten Wochen des Schulbesuches ge- wesen, wobei die Schule selbst überfordert gewesen sei (act. 2).
- 4 - Unbestritten ist von den Eltern, dass die mittlerweile gut 13jährige C.____ die Schule seit anfangs 2017 nicht mehr besucht, d.h. seit mehr als einem Jahr. Dies ist an sich ein unhaltbarer Zustand, da der Schulbesuch nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht jedes Kindes darstellt, sich seinen Fähigkeiten entsprechend bilden zu dürfen. Dies ist unabdingbare Voraussetzung dafür, als erwachsene Person ein selbständiges Leben führen zu können. Und dies gilt ge- rade auch für ein Kind mit besonderen Bedürfnissen und gesundheitlichen Ein- schränkungen, wie diese im bezirksrätlichen Entscheid aufgelistet sind und von den Beschwerdeführern nicht bestritten werden. Dieses Recht eines Kindes auf ihm angemessene Bildung und Entwicklung scheinen die Beschwerdeführer zu übersehen, wenn sie ausführen, ihre Tochter sei sehr auf die Beziehung zu ihnen angewiesen und vertraut (act. 2). Es versteht sich von selbst, dass ein längerdau- ernder Schulunterbruch für die künftige Entwicklung von C._____ schädlich ist. Bereits deswegen ist nunmehr eine sofortige Massnahme angezeigt. Hinzu kommt, dass Schulunterricht nicht bloss der Wissensvermittlung dient, sondern auch soziale Kontakte, die Knüpfung von Beziehungen zu anderen Kindern und Jugendlichen und das Erlernen von sozialverträglichen Lösungen von Konflikten ermöglicht. Diesbezüglich scheint C._____ Unterstützung zu benötigen, räumen doch auch die Beschwerdeführer ein, dass sie sich am bisherigen Schulort fremdgefährdend verhalten hat (act. 2). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat Dielsdorf die Auffassung der KESB Dielsdorf gestützt hat, welche erwogen hatte, mildere Massnahmen hätten sich nicht als zielführend erwiesen und die Umsetzung der Platzierung werde sich zunehmend schwieriger gestalten, je länger C._____ zu Hause weile und ihr und ihrem Verhalten nichts entgegengesetzt werde (act. 2 S. 4 E. 3.4.). Hinzu kommt, dass C._____ seit dem tt.mm.2018 in der Institution D._____ in E._____ untergebracht ist. Um ein Hin und Her zu vermeiden, was dem Wohl des Kindes abträglich wäre, ist der Entscheid des Bezirksrates Diels- dorf zu bestätigen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben.
- 5 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird der Beschluss (Zwischenent- scheid) des Bezirksrates Dielsdorf vom 26. April 2018 bestätigt.
- Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Dielsdorf, die Beiständin F._____, kjz …, … [Adresse], den Kindesvertreter X._____, … [Arbeitgeber], … [Adresse] sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je ge- gen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 17. Mai 2018 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch X._____, betreffend Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und Platzierung in einer Institution gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB etc. / aufschie- bende Wirkung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Dielsdorf vom
26. April 2018; VO.2018.9 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf)
- 2 - Erwägungen:
1. C._____, geboren am tt.mm.2004, ist die Tochter der beiden Beschwerde- führer. Aufgrund einer cerebralen Schädigung ist sie schwerst behindert was sich äussert in den Bereichen allgemeines Verstehen, Sprechen, im Sozialverhalten und der Nahrungsaufnahme. Sie ist in der Entwicklung erheblich im Rückstand und auf eine intensive Betreuung angewiesen. Sie besuchte eine Sonderschule, in welche sie per Taxi gefahren werden musste. Seit Anfang 2017 besucht sie die Schule nicht mehr, und alle Versuche von Schule und Behörden in diese Richtung blieben erfolglos. Mit Entscheid vom 22. März 2018 entzog die KESB Dielsdorf den Beschwerdeführern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter C._____ und ordnete deren Unterbringung per 11. April 2018 in der Stiftung D._____ in E._____ an. Daneben traf die KESB Dielsdorf weitere Massnahmen und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschie- bende Wirkung (vgl. act. 7/2).
2. Gegen diesen Entscheid beschwerten sich die Beschwerdeführer mit Einga- be vom 3. April 2018 beim Bezirksrat Dielsdorf (act. 7/1). Mit Beschluss (Zwi- schenentscheid) vom 26. April 2018 wies der Bezirksrat Dielsdorf den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 7/16). C._____ habe eine sehr eingeschränkte Selbststeuerung und werde zunehmend fremdgefährdend. Sie sei daher dringend darauf angewiesen, dass ihr Verhalten von aussen gelenkt werde und sie in einem eng betreuten und ge- schützten Rahmen ihren Bedürfnissen entsprechend gefördert und gefordert wer- de. Für eine adäquate Forderung und Entwicklung von C._____ sei dringlich eine Lösung zu finden, da sie seit Anfang 2017 keinen Schulunterricht mehr besucht habe. Die Eltern seien mit dem teilweise sehr aggressiven Verhalten von C._____ oftmals überfordert und aktuell nicht in der Lage, ihre Tochter angemessen zu fördern und zu unterstützen (vgl. act. 7/16 E. 3.5. = act. 6 E. 3.5.). Dagegen richtet sich die von den Beschwerdeführern am 7. Mai 2018 erho- bene Beschwerde (act. 2).
- 3 -
3. Anhand der vorliegenden Akten wurde C._____ am tt.mm.2018 zu Hause abgeholt und in die Institution D._____ in E._____ verbracht (act. 7/7 - 9). In die- sem Zusammenhang ist eine Aufsichtsbeschwerde der Eltern beim Gemeindeamt Zürich anhängig (vgl. act. 7/9 - 10).
4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig der Entscheid des Be- zirksrates Dielsdorf vom 26. April 2018, in dem dieser die Anordnung der KESB Dielsdorf vom 22. März 2018 bestätigte, wonach der Beschwerde keine aufschie- bende Wirkung zukommt. Es sind die Akten des Bezirksrates Dielsdorf (act. 7/1 - 21, 8/1 - 13 und 9/1 -
16) beigezogen worden. Die Sache erweist sich als spruchreif. 5.1. In ihrer Beschwerdeschrift wenden sich die Beschwerdeführer zunächst da- gegen, dass sich das Verfahren gegen ihre Tochter richten soll. Sie betonen, dass sie sich gegen die Entscheide der KES gestellt hätten, ohne irgendetwas gegen ihre eigene Tochter zu haben (act. 2). Im Entscheid des Bezirksrates Dielsdorf ist das Rubrum so abgefasst, dass C._____ als Beschwerdegegnerin verstanden werden könnte (In Sachen A._____ und B._____, Beschwerdeführer gegen C._____). Allerdings macht das Rubrum auch klar, dass die Eltern von C._____ Beschwerdeführer sind, während ihre Tochter als Verfahrensbeteiligte genannt wird. Tatsächlich ist C._____ als Tochter der Beschwerdeführerin von den Anordnungen der KESB Dielsdorf unmittelbar betroffen und in dem Sinne auch im Rubrum zu erfassen. Aus der Art der Be- zeichnung der beteiligten Personen ist hingegen nicht zu schliessen, dass die El- tern gegen ihr Kind prozessieren. 5.2. Im Weiteren stellen die Eltern in Abrede, dass C._____ sie oftmals überfor- dere oder dass sie dabei fremdgefährdend sei. Seit C._____ die Schule nicht mehr besuche, habe sich die Situation wesentlich verbessert. Fremdgefährdend sei C._____ insbesondere während der letzten Wochen des Schulbesuches ge- wesen, wobei die Schule selbst überfordert gewesen sei (act. 2).
- 4 - Unbestritten ist von den Eltern, dass die mittlerweile gut 13jährige C.____ die Schule seit anfangs 2017 nicht mehr besucht, d.h. seit mehr als einem Jahr. Dies ist an sich ein unhaltbarer Zustand, da der Schulbesuch nicht nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht jedes Kindes darstellt, sich seinen Fähigkeiten entsprechend bilden zu dürfen. Dies ist unabdingbare Voraussetzung dafür, als erwachsene Person ein selbständiges Leben führen zu können. Und dies gilt ge- rade auch für ein Kind mit besonderen Bedürfnissen und gesundheitlichen Ein- schränkungen, wie diese im bezirksrätlichen Entscheid aufgelistet sind und von den Beschwerdeführern nicht bestritten werden. Dieses Recht eines Kindes auf ihm angemessene Bildung und Entwicklung scheinen die Beschwerdeführer zu übersehen, wenn sie ausführen, ihre Tochter sei sehr auf die Beziehung zu ihnen angewiesen und vertraut (act. 2). Es versteht sich von selbst, dass ein längerdau- ernder Schulunterbruch für die künftige Entwicklung von C._____ schädlich ist. Bereits deswegen ist nunmehr eine sofortige Massnahme angezeigt. Hinzu kommt, dass Schulunterricht nicht bloss der Wissensvermittlung dient, sondern auch soziale Kontakte, die Knüpfung von Beziehungen zu anderen Kindern und Jugendlichen und das Erlernen von sozialverträglichen Lösungen von Konflikten ermöglicht. Diesbezüglich scheint C._____ Unterstützung zu benötigen, räumen doch auch die Beschwerdeführer ein, dass sie sich am bisherigen Schulort fremdgefährdend verhalten hat (act. 2). Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, wenn der Bezirksrat Dielsdorf die Auffassung der KESB Dielsdorf gestützt hat, welche erwogen hatte, mildere Massnahmen hätten sich nicht als zielführend erwiesen und die Umsetzung der Platzierung werde sich zunehmend schwieriger gestalten, je länger C._____ zu Hause weile und ihr und ihrem Verhalten nichts entgegengesetzt werde (act. 2 S. 4 E. 3.4.). Hinzu kommt, dass C._____ seit dem tt.mm.2018 in der Institution D._____ in E._____ untergebracht ist. Um ein Hin und Her zu vermeiden, was dem Wohl des Kindes abträglich wäre, ist der Entscheid des Bezirksrates Diels- dorf zu bestätigen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Umständehalber sind für dieses Verfahren keine Kosten zu erheben.
- 5 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird der Beschluss (Zwischenent- scheid) des Bezirksrates Dielsdorf vom 26. April 2018 bestätigt.
2. Für das Verfahren vor der Kammer werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Dielsdorf, die Beiständin F._____, kjz …, … [Adresse], den Kindesvertreter X._____, … [Arbeitgeber], … [Adresse] sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je ge- gen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: