Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 ln den Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 und Art. 310 Abs. 3 ZGB für C._____ wird der Antrag von Frau A1._____ (recte: A._____) und Herrn B._____ um Rücknahme von deren Tochter C._____ in den Haushalt der Mutter abgewiesen und es wird vorgemerkt, dass C._____ wei- terhin bei ihrer Pflegemutter Frau E._____ platziert bleibt, von wo sie ohne Zustimmung der Kindesschutzbehörde weder selber weggehen noch weg- genommen werden darf.
E. 1.1 Seit 2005 lebt C._____ unter der Woche bei E._____, der Ex-Frau des Vaters von C._____, bei der sie bereits ab Frühling 2004 tageweise gelebt hatte. Ein Pflegevertrag wurde im Jahre 2008 abgeschlossen. Im November 2012 gelangte der Vater von C._____, B._____, an die dama- lige Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, heute Kindes-und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: die KESB). Er beantragte damals im Wesentlichen anfänglich erstens, der Mutter von C._____ die elterliche Sorge zu entziehen; im weiteren Verlauf des Verfahrens verlangte er dann, es sei ihm die elterliche Sorge zu übertragen oder beiden Eltern einzuräumen. Zweitens be- antragte er, es sei C._____ bei der Pflegmutter zu platzieren und es seien Rege- lungen zum persönlichen Verkehr der Eltern mit der Tochter zu treffen. Die Mutter beantragte damals bei der KESB im Wesentlichen Gegenteiliges, namentlich sei C._____ umgehend zu ihr zurück zu platzieren. Die KESB nahm verschiedene Abklärungen vor und hörte am 4. September 2013 auch C._____ an (vgl. KESB- act. 128 und 144). Dabei sprach sich C._____ u.a. für einen Verbleib bei der Pfle- gemutter aus. Die Mutter beharrte gleichwohl auf einer Rückplatzierung, weshalb die KESB ihr aufgrund der Interessen des Kindes mit Beschluss vom 26. Novem- ber 2013 u.a. die Rücknahme von C._____ aus dem Pflegeverhältnis untersagte. Zugleich wurde der persönliche Kontakt von Tochter und Mutter geregelt (vgl. KESB-act. 160). Eine Beschwerde der Mutter gegen diesen Beschluss der KESB wurde vom Bezirksrat Zürich am 23. Juli 2015 abgewiesen (vgl. KESB-act. 231),
- 3 - nachdem zuvor ein analoger Entscheid des Bezirksrates vom 21. August 2014 vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, wegen Verletzung der Ver- fahrensrechte des Kindes am 3. November 2014 aufgehoben worden war (vgl. KESB-act. 218).
E. 1.2 Im Dezember 2016 kündigte E._____ den Pflegevertrag für C._____ auf Ende März 2017. Als Grund gab sie eine Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse an (vgl. KESB-act. 246/4). Im Vordergrund standen einerseits die gesundheitliche Verfassung von E._____ und Konflikte mit der pubertierenden Pflegetochter (vgl. KESB-act. 247 S. 1); anderseits spielten auch Schwierigkeiten mit elterlichen Leistungen und elterlichen Interessen eine Rolle (vgl. KESB-act. 262 S. 4, dort Punkte 2.9 und 3.1 ["aktuell sind aber wieder verschiedene Interessen zwischen den Eltern und Frau E._____ vorhanden"]). Es wurde daher die Platzierung von C._____ in einer betreuten Wohngemeinschaft erwogen (vgl. a.a.O.). Am 1. März 2017 gelangte der Vater an die KESB und beantragte, C._____ sei ihrem mehr- fach geäusserten Wunsch entsprechend bei der Mutter und deren neuen Ehe- mann zu platzieren (vgl. KESB-act. 241). Gleiches und die Obhutszuteilung für C._____ verlangte die Mutter bei der KESB mit einer Eingabe vom 13. März 2017 (vgl. KESB-act. 244). Die KESB eröffnete daher ein Verfahren über die Frage der Wiederherstellung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und zur Obhuts- zuteilung. E._____ kam im März 2017 auf ihre Kündigung des Pflegevertrages zurück, was C._____ nach den Feststellungen des Beistandes in einen tiefen Loyalitäts- konflikt stürzte und sie in der Wahl zwischen dem Wohnen in einer Wohngemein- schaft, bei der Mutter oder bei der Pflegemutter überforderte (vgl. KESB-act. 247 S. 1 f.). Der Beistand beantragte daher der KESB, zwecks Abklärung der für das Kind besten Lösung, C._____ für die Dauer von drei Monaten bei einer Pflegefa- milie unterzubringen, und zwar so, dass sie weiterhin ihre gewohnte Schulklasse besuchen könne (vgl. a.a.O., S. 2 f.). Diese sog. Time-Out-Platzierung wurde auf Anfang April 2017 vorgenommen (vgl. KESB-act. 272).
E. 1.3 Am 30. März 2017 ordnete die KESB für C._____ eine Verfahrensbeistand- schaft gemäss Art. 314abis ZGB an und ernannte Rechtsanwältin X._____ zur
- 4 - entsprechenden Beiständin mit der Aufgabe, die Interessen von C._____ in dem von den Eltern veranlassten Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zur Obhut zu wahren und zu vertreten, und zwar unter Einschluss allfälliger Rechts- mittel. Es wurde zudem eine Entschädigung der Beiständin zu einem bestimmten Stundenansatz festgelegt (vgl. KESB-act. 256). Die KESB nahm in der Folge diverse Abklärungen vor, holte Auskünfte u.a. bei Dritten wie dem Kinderarzt und Lehrpersonen ein (vgl. etwa KESB-act. 299 - 302, 325), hörte die Eltern an sowie C._____. C._____ erneuerte dabei ihren Wunsch, weiterhin bei der Pflegemutter E._____ wohnen zu dürfen (vgl. KESB- act. 317); diesen Wunsch liess sie übrigens auch später durch ihre Beiständin be- kräftigen (vgl. etwa act. 7/13). Am 14. September 2017 traf die KESB folgenden Beschluss (vgl. KESB- act. 326 [= act. 7/1/1] S. 13 f.):
E. 2 Dem Vater, Herrn B._____, wird gestützt auf Art, 310 Abs. 1 ZGB das Auf- enthaltsbestimmungsrecht entzogen.
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde an die Kammer im We- sentlichen geltend, ihr Gesuch basiere auf Art. 313 Abs. 1 ZGB, gemäss dem Kindesschutzmassnahmen veränderten Verhältnissen anzupassen seien. Ihre Verhältnisse seien 2006 nicht gut gewesen (vgl. act. 2 S. 2). Seit der Platzierung von C._____ bei der Pflegemutter habe sie indessen einen engen Kontakt zu ihrer Tochter. 2016 habe sie F._____ geheiratet. Auch er habe einen guten Kontakt zu C._____ (vgl. a.a.O., S. 1) und C._____ habe eine gute Beziehung zu ihm (vgl. a.a.O., S. 2). Sie und ihr Ehemann hätten alle Mittel (psychisch, moralisch, mate- riell und finanziell), um C._____ zu ihrem Wohl zu betreuen. Die Tochter komme an den Wochenenden und in den Ferien zu ihnen und habe nie etwas gegen sie geäussert bzw. reklamiert (vgl. a.a.O., S. 2 und 3). Es gebe daher keinen Grund bzw. sprächen keine Indizien für eine Platzierung von C._____ ausserhalb ihrer Wohnung (vgl. a.a.O., S. 1). Auch Indizien zur Wahrung des Kindeswohls existier- ten nicht (vgl. a.a.O., S. 1/2). Es gelte das Recht auf Familie und Privatleben zu beachten, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden dürfe. Das sei 2006 gewiss der Fall gewesen, nicht mehr aber 2017, als sie ihr Gesuch auf Rückplatzierung gestellt habe (vgl. a.a.O., S. 2). Gegen die Rückplatzierung spreche nicht, dass C._____ seit langem bei der Pflegemutter lebe; dass C._____ bei der Pflegemutter leben wolle, beziehe sich auf die Pubertät, in der C._____
- 9 - einfach Freiheit haben wolle (vgl. a.a.O., S. 2/3). Die Tochter könne bei ihr woh- nen und dann die Pflegemutter besuchen. Anderes sei unverhältnismässig (vgl. a.a.O., S. 3).
3. - 3.1 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil in den Erwägungen 4 und 5 die eben- falls hier massgeblichen gesetzlichen Grundlagen grundsätzlich zutreffend darge- legt und in den Erwägungen 5 seines Urteils zudem die wesentlichen Gesichts- punkte, die es zu berücksichtigen gilt, aufgeführt und zutreffend gewichtet. Es kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ergänzend bzw. vertiefend ist dem beizufügen, dass es um eine Frage der Rückplatzierung von C._____ zur Mutter geht, also um eine Frage, die nach Art. 310 Abs. 3 ZGB zu beantworten ist, was die Beschwerdeführerin verkennt. Im Zusammenhang mit dieser Norm ist entscheidend, ob die seelische Verbindung zwischen Mutter und Kind intakt ist sowie, ob ihre Erziehungsfähigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein eine Rückübertragung der Obhut unter Beachtung des Kindeswohls rechtfertigen. Auszugehen ist m.a.W. vom Kindeswohl und es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die auf dem Spiel stehenden In- teressen, nämlich der Anspruch des Elternteils auf persönliche Betreuung einer- seits und das Interesse des Kindes an stabilen Beziehungen und geeigneter För- derung anderseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Urteil des Bundesgerich- tes 5A_980/2015 vom 26. Januar 2016 mit Verweisen auf BGE 111 II 119 E. 5 und 6 S. 123 ff.; Urteile 5C.28/2007 vom 3. April 2007 E. 2.2; 5A_473/2013 vom
6. August 2013 E. 6; 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.1). Bei den Interessen des Kindes ist namentlich die Verwurzelung mit der sozialpsychischen Elternstel- lung der Pflegemutter zu beachten sowie die Eignung der Pflegemutter, das Kind weiterhin zu betreuen. Letzteres hat der Bezirksrat ausdrücklich bejaht (vgl. act. 3 S. 11), und zwar unter Verweis auf Auskünfte mehrerer Personen wie etwa der Lehrer und des Arztes, und es wird das in der Beschwerde richtigerweise nicht näher bezweifelt. Die Beschwerdeführerin legt das Schwergewicht ihrer Argumen- tation – wie eben gesehen (vorn. Erw. II/2.2) – auf anderes, nämlich auf die Ver- änderung ihrer persönlichen Verhältnisse sowie auf ihr Recht auf Familien- und Privatleben.
- 10 - In den Erwägungen 5 hat sich der Bezirksrat mit diesen Standpunkten der Beschwerdeführerin, also der Veränderung der Verhältnisse und ihrem Recht auf Familien- und Privatleben bereits befasst. Er hat die Standpunkte der Beschwer- deführerin im Vergleich zu den Interessen des Kindes, namentlich dessen Ver- wurzelung bei der Pflegemutter als dem sozialpädagogischen Elternteil, ferner die Wichtigkeit stabiler Verhältnisse, die das vertraute schulische und persönliche Umfeld garantiert, nicht als ausschlaggebend erachtet. Und er hat schliesslich den Stellenwert des Wunsches von C._____, weiterhin bei der Pflegemutter zu leben, richtig erkannt (vgl. Erw. 5.2 von act. 3). Alle diese Erwägungen sind zutref- fenden, weshalb vorhin auf sie verwiesen wurde.
E. 3 Zur Unterstützung von Frau E._____ in der Erziehung von C._____ wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet.
E. 3.2 In ihrer Beschwerde an die Kammer hält die Beschwerdeführerin – wie gese- hen – an diesen Standpunkten, die der Bezirksrat bereits behandelt hat, weiterhin fest. Sie vermag indessen nicht näher aufzuzeigen, inwiefern die Überlegungen des Bezirksrates, nach denen ihre Standpunkte bzw. ihre entsprechenden Inte- ressen nicht ausschlaggebend sind, falsch sein sollen. Sie beharrt somit letztlich nur auf dem, was sie dem Bezirksrat schon vorgetragen hat. Mit diesem blossen Beharren bzw. Wiederholen werden die Standpunkte der Beschwerdeführerin nicht irgendwie begründeter und es bleibt daher insoweit ebenfalls ihre Be- schwerde sachlich unbegründet.
E. 3.2.1 Ergänzend ist dem zunächst noch beizufügen, dass auch das Kind ein Recht auf Familien- und Privatleben hat, worauf der Bezirksrat schon mit Fug hinwies. Mit diesem Gesichtspunkt setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde an die Kammer nicht auseinander. Sie stellt ihr Recht in den Vorder- grund und geht überdies höchstens sinngemäss – wenn überhaupt – davon aus, ihr Recht und ihre damit zusammenhängenden Interessen entsprächen ebenfalls dem Recht und den damit zusammenhängenden Interessen von C._____. Damit übersieht sie allerdings, dass ihre Interessen, das Kind in ihren 2016 begründeten ehelichen Haushalt aufzunehmen und dort für das Kind zu sorgen, nicht einfach mit den Interessen des Kindes gleichgesetzt werden können. Aufgrund der bishe- rigen Lebensumstände hat C._____ zwangsläufig eigene Interessen entwickelt, die den mütterlichen Interessen entgegenlaufen: Zur Identität bzw. Persönlichkeit
- 11 - des Kindes gehört nämlich insbesondere seine Verwurzelung in der Beziehung zur Pflegemutter, bei der C._____ seit 2005 lebt, und damit einhergehend die ent- sprechende Einbettung in ein vertrautes persönliches und schulisches Lebensum- feld, in dem sich die Beziehung zur Mutter über mehr als ein Jahrzehnt auf eine Wochenend- und Ferienbeziehung beschränkt, wie sie viele Kinder zu ihren Eltern haben, wenn sie nicht bei diesen wohnen. Dass die Beziehung von C._____ zur Beschwerdeführerin und deren Ehemann aus Sicht sowohl der Mutter wie auch des Kindes heute erfreulich ist, ändert an deren Charakter einer Wochenend- und Ferienbeziehung nichts. Und es ist – nebenbei bemerkt – wohl nicht zuletzt ein Verdienst der Pflegemutter, dass die Beziehung von Tochter und Mutter heute so ist, galt es doch für die Pflegemutter über Jahre hinweg, die Kontaktpflege von Kind und Eltern zu fördern und das Kind dabei wohlwollend zu begleiten. Ohne ein tiefgehendes, im Alltagsleben gewachsenes Vertrauensverhältnis zwischen Kind und Pflegemutter ist dergleichen schlicht undenkbar und es liegt darin eine weitere Facette der zutreffenden bezirksrätlichen Feststellung, die Pflegemutter sei sozialpsychischer Elternteil von C._____.
E. 3.2.2 Verändert haben sich nach Darstellung der Beschwerdeführerin in act. 2 seit der Platzierung von C._____ bei der Pflegemutter im Wesentlichen nur die per- sönlichen mütterlichen Verhältnisse mit der Verheiratung im Jahr 2016. Nicht grundlegend verändert hat sich hingegen gerade auch in der Darstellung der Be- schwerdeführerin ihre Beziehung zur Tochter; es handelt sich weiterhin um die schon erwähnte Wochenend- und Ferienbeziehung. Das ist für die Beschwerde- führerin verständlicherweise gewiss nicht einfach. Im Vordergrund hat indessen nicht das zu stehen, sondern haben die Interesse von C._____ zu stehen, wie sie sich aus objektiver Warte zeigen (Kindeswohl). Und das heisst insbesondere auch zu berücksichtigen, was der Verlust des seit 2005 gelebten Betreuungsmodells für C._____ bei einem Wechsel in den mütterlichen Haushalt mit sich bringen würde: den Verlust des langjährigen bisherigen Zuhauses (vgl. act. 7/13 S. 4), in dem sie verwurzelt ist, der Verlust des vertrauten persönlichen und schulischen Umfelds, eine einschneidende Veränderung der Beziehung zur Pflegemutter als dem sozi- alpsychischen Elternteil und die Veränderung der Beziehung zur Mutter und deren Ehemann von einer heute erfreulichen Wochenend- und Ferienbeziehung zu ei-
- 12 - ner Alltagsbeziehung. Und das alles in einem Zeitpunkt, in dem es nicht nur zu beruflichen Weichenstellungen und den üblichen pubertären Verhaltensweisen von C._____ kommen wird, sondern auch die mit dem Erwachsenwerden einher- gehende Ablösung von den Eltern beginnt. Ein solcher Wechsel liegt ganz offen- sichtlich nicht im wohlverstandenen Interesse von C._____. Die Beschwerdeführerin befasst sich mit diesen Gesichtspunkten eines Wechsels nicht näher und verkennt deren Tragweite. Raum für mildere Mass- nahmen, wie sie der Beschwerdeführerin vorschweben, besteht bei dieser Sach- lage, was der Art. 310 Abs. 3 ZGB schon klarstellt, keiner. Denn diese milderen Massnahmen setzten die mit dem Kindeswohl gerade unvereinbare Rückplatzie- rung voraus.
E. 3.2.3 Vor dem eben geschilderten Hintergrund ist der Wunsch von C._____, wei- terhin bei der Pflegemutter zu leben, die sie während all den Jahren durch den Alltag und den damit einhergehenden Problemen begleitete, sogleich nachvoll- ziehbar und steht im Einklang mit dem Kindeswohl. Den Wunsch von C._____ mit Blick auf ihr Alter und ihre damit einhergehenden Fähigkeiten zur eigenständigen Erkenntnisgewinnung und Willensbildung nicht ernst zu nehmen, sondern auf die Pubertät des Kindes abzuschieben, wie es die Beschwerdeführerin tut, ist nur schon insoweit verfehlt. Die Sicht der Beschwerdeführerin – die begründete Be- denken an der mütterlichen Erziehungsfähigkeit zu erwecken vermag – zeugt im Übrigen weder von einem besonderen Einfühlungsvermögen in die alles andere als einfache Lebenslage der Tochter noch von einem vertiefteren Verständnis für die Anliegen von C._____ als zunehmend eigenständige Persönlichkeit. Diese Persönlichkeit wurde durch Lebensumstände geprägt, für die das Kind nichts kann, sondern die die Eltern zu verantworten haben, mit allen den sich daraus er- gebenden Konsequenzen. Zu diesen Konsequenzen zählt namentlich die Bezie- hung von C._____ zur Pflegemutter bzw. die durch mehr als ein Jahrzehnt ge- wachsene sozialpsychische Elternschaft der Pflegemutter, in der es – wie stets bei heranwachsenden Kindern und ihren Eltern – auch zu Reibereien kommt, et- wa weil die Auffassungen zu dem, was noch angeht, zwischen C._____ und der Pflegemutter zuweilen auseinander klaffen, C._____ die Vorstellungen der Pfle-
- 13 - gemutter als zu einschränkend oder rigid empfindet (vgl. dazu KESB-act. 262 S. 3, dort Punkt 2.6). Die von den Eltern zu verantwortenden Konsequenzen lassen sich heute nicht ungeschehen machen, insbesondere nicht durch eine Rückplatzierung, nur weil sich die persönlichen Verhältnisse der Mutter heute anders darstellen als frü- her. Diese Konsequenzen sind daher von der Beschwerdeführerin zu tragen (und es ist müssig daran zu erinnern, dass Kinder keine Sache sind, die man einfach umherschieben kann). Aus diesen von der Beschwerdeführerin zu tragenden Konsequenzen ergibt sich neben anderem übrigens auch die Pflicht der Be- schwerdeführerin, zum Wohl ihres Kindes und dessen Entwicklung die Beziehung der Tochter zur Pflegemutter nicht durch ihre eigenen Wünsche bzw. Interessen zu belasten und allenfalls damit einhergehende Loyalitätskonflikte von C._____ zu verursachen bzw. zu verstärken. Wichtig ist m.a.W. in Zukunft ein möglichst ein- vernehmliches Zusammenwirken der Eltern mit der Pflegemutter; zu unterlassen ist ein eigeninteressengeprägtes Gezerre von Erwachsenen um das Kind.
E. 3.3 Die Beschwerde erweist sich aus allen vorhin dargelegten Überlegungen als unbegründet. Auch sonst ergibt sich weder aus act. 2 noch aus den gesamten Ak- ten etwas, das zu einem anderen Ergebnis als dem führen könnte, zu dem schon der Bezirksrat gelangt ist. Die Beschwerde ist somit insgesamt unbegründet und daher abzuweisen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, den Beschwerdegeg- nern nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ge- mäss § 5 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1 - 2 GebV OG zu bemessen. Zu be- rücksichtigen ist dabei, dass die tatsächlichen Streitinteressen gewichtig sind, der
- 14 - Fall hingegen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwie- rigkeiten bot und keinen besonderen Zeitaufwand erforderte (ausser dass das Kollegium zu befinden hatte), weshalb er insgesamt als noch leicht erscheint. Es wird erkannt:
E. 4 Frau A._____ wird für berechtigt erklärt, C._____ an drei Wochenenden pro Monat von Samstag bis Sonntag auf eigene Kosten zu sich zu nehmen.
E. 5 Die Aufgaben des Beistandes lauten angepasst:
a) die Finanzierung des Lebensunterhaltes von C._____ inklusive die Belan- ge in Sozialversicherung, insbesondere Krankenversicherung (Prämien- zahlung, Rückerstattungen, sowie zahlen der Rechnungen), sicherzustel- len,
b) für C._____ eine Therapie und gegebenenfalls weitere medizinische oder psychologische Massnahmen einzuleiten und zu begleiten,
c) C._____ und ihre Eltern bei der Planung und Umsetzung der persönlichen Kontakte zu unterstützen,
- 5 -
d) eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren und für die Finanzierung besorgt zu sein,
e) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an ver- änderte Verhältnisse zu stellen.
E. 6 Es werden keine Gebühren erhoben. Die Kosten werden auf die Amtskasse genommen. (7. Mitteilung.)
E. 8 Gegen diesen Beschluss kann innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt unter Beilage dieser Ausfertigung beim Bezirksrat Zürich, Postfach, 8090 Zü- rich, eine schriftliche und begründete Beschwerde erhoben werden, wobei eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Es gelten keine Fristenstillstände.
2. Über diesen Entscheid der KESB beschwerte sich die Mutter, A._____, beim Bezirksrat Zürich (vgl. act. 7/1). Sie beantragte dabei im Wesentlichen, es sei der Entscheid der KESB vom 14. September 2017 aufzuheben und ihr die Obhut für die Tochter C._____ definitiv zuzuteilen. Zusätzlich verlangte sie, es sei ihrer Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und anzuordnen, dass C._____ bereits während des hängigen Beschwerdeverfahrens zu ihr ziehe (vgl. a.a.O., S. 1). Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch, holte dabei u.a. eine Stellung- nahme der Vertreterin von C._____ ein, die den Antrag stellte, die Beschwerde abzuweisen (vgl. act. 7/13), und wies am 16. November 2017 die Anträge der Mutter ab, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und C._____ bereits während des hängigen Verfahrens bei ihr zu platzieren (vgl. act. 7/10). Mit Urteil vom 15. März 2018 wies der Bezirksrat die Beschwerde der Mutter auch in der Sache ab und bestätigte den Entscheid der KESB vom 14. September 2017 (vgl. act. 3 [= act. 6 = act. 7/22] S. 14, Dispositivziffer I). Zudem auferlegte der Be- zirksrat der Mutter die Verfahrenskosten (vgl. a.a.O., Dispositivziffer II) und sprach keine Parteientschädigungen zu (vgl. a.a.O., Dispositivziffer IV).
3. Mit Schriftsatz vom 16. April 2018 gelangte A._____ an die Kammer und be- schwerte sich bei dieser über das bezirksrätliche Urteil vom 15. März 2018 (vgl. act. 2). Es wurden daraufhin vorab von Amtes wegen die Akten des Bezirksrates (darunter auch die Akten der KESB) beigezogen. Nach dem Eingang dieser Akten
- 6 - wurde A._____ sodann eine Nachfrist gemäss Art. 132 ZPO i.V.m. § 40 EG KESR angesetzt, weil sie die Beschwerdeschrift vom 16. April 2018 nicht unterzeichnet hatte (vgl. act. 9). Ein von A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) unterzeichne- tes Exemplar der Beschwerdeschrift ging innert Nachfrist am 4. Mai 2018 bei der Kammer ein. Weiterungen des Verfahrens i.S. des § 66 Abs. 1 EG KESR sind nicht erforderlich, weil sich die Sache von Anfang an als spruchreif erweist und der Entscheid daher sogleich gefällt werden kann. Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten ist lediglich noch je eine Fotokopie der unterzeichneten Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen)
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der beschwer- deführenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG
- 7 - KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. Au- gust 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten im zweitinstanzli- che Verfahren Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Indes kommen in Kinderbelangen die Untersu- chungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO sowie das Urteil BGer 5A_528/2015 vom
21. Januar 2016, E. 2). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvorausset- zungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel.
2. - 2.1 Der Bezirksrat hat die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen (vgl. act. 3, S. 9 ff. [Erw. 4 und 5]), die hier kurz zusammengefasst wiedergegeben werden: Massgeblich sei die Vorschrift von Art. 310 Abs. 3 ZGB, gemäss der die Kindesschutzbehörde den El- tern untersagen könne, das Kind zu sich zurück zu nehmen, wenn das Kind län- gere Zeit bei Pflegeeltern gewohnt habe und die Rücknahme das Kindeswohl ernstlich zu gefährden drohe (vgl. a.a.O., S. 9 f.). C._____ sei seit 2005 von der Pflegemutter betreut worden und wohne seit langem bei dieser. Sie sei bei der Pflegemutter stark verwurzelt. Die Pflegemutter habe die sozialpsychische Eltern- stelle inne (vgl. a.a.O., S. 10, 12) und es bestehe eine enge Beziehung zwischen C._____ und der Pflegemutter. C._____ habe ihren Freundeskreis im Quartier der Pflegemutter und sei gemäss Angaben der Lehrer in der Schule gut integriert (vgl. a.a.O., S. 10) bzw. im Quartier stark verwurzelt (vgl. a.a.O., S. 12). An der engen Beziehung von C._____ und der Pflegemutter hätten auch die Reibereien nichts geändert, zu denen es aufgrund der Pubertät von C._____ gekommen sei. Solche Probleme seien im Übrigen notorisch und die Pflegemutter erhalte nun durch die sozialpädagogische Familienbegleitung die nötige Unterstützung, welche ihr vor der Kündigung des Pflegevertrages gefehlt habe (vgl. a.a.O., S. 10). C._____ ha- be zudem unmissverständlich den Wunsch ausgedrückt, bei der Pflegemutter le- ben zu wollen, auch und gerade aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltes bei der Time-Out-Familie (vgl. a.a.O., S. 11). Auch das sei Ausdruck einer starken
- 8 - Gefühlsbeziehung zur Pflegemutter. Der Wunsch von C._____, nicht aus ihrem gewohnten und ihr Halt gebenden Umfeld bei der Pflegemutter herausgerissen zu werden, sei durchaus zu berücksichtigen, zumal nicht nur Eltern das Recht auf Familien- und Privatleben zukomme, wie die Mutter es geltend mache, sondern ebenso dem Kind. Die Pflegemutter stehe für Kontinuität der gewohnten Lebens- umstände und des Alltagslebens von C._____, was gerade in der Zeit des Selbst- findungsprozesses und der Abnabelung von den Eltern eine bedeutende Rolle spiele (vgl. a.a.O., S. 12). Dass sich die Verhältnisse der Mutter, wie diese gel- tend mache, geändert hätten, sei im Vergleich zur Verwurzelung des Kindes und der Wichtigkeit dessen Beziehung zur Pflegemutter, nicht wesentlich. In Abwä- gung der Interessen des Kindes und der Mutter zeige sich, dass eine Rückplatzie- rung von C._____ zur Mutter nicht dem Wohl des Kindes diente, sondern es ge- fährden würde (vgl. a.a.O., S. 13).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligte je unter Beilage einer Kopie von act. 2, ferner an den Beistand D._____, an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zuhanden von E._____, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zü- rich je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180023-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 7. Mai 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner sowie C._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Obhutsentzug Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer I des Bezirksrates Zürich vom
15. März 2018; VO.2017.85 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
1. A._____ und B._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der um die Mitte des mm.2003 geborenen C._____. Die elterliche Sorge für C._____ ob- lag zunächst alleine der Mutter, A._____. Seit dem 2. Oktober 2014 tragen die El- tern die Sorge für C._____ gemeinsam. Ende Januar 2005 wurde für C._____ ei- ne Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1-2 ZGB errichtet. Mandatsträger ist seit dem 16. August 2016 D._____. 1.1 Seit 2005 lebt C._____ unter der Woche bei E._____, der Ex-Frau des Vaters von C._____, bei der sie bereits ab Frühling 2004 tageweise gelebt hatte. Ein Pflegevertrag wurde im Jahre 2008 abgeschlossen. Im November 2012 gelangte der Vater von C._____, B._____, an die dama- lige Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich, heute Kindes-und Erwachsenen- schutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend: die KESB). Er beantragte damals im Wesentlichen anfänglich erstens, der Mutter von C._____ die elterliche Sorge zu entziehen; im weiteren Verlauf des Verfahrens verlangte er dann, es sei ihm die elterliche Sorge zu übertragen oder beiden Eltern einzuräumen. Zweitens be- antragte er, es sei C._____ bei der Pflegmutter zu platzieren und es seien Rege- lungen zum persönlichen Verkehr der Eltern mit der Tochter zu treffen. Die Mutter beantragte damals bei der KESB im Wesentlichen Gegenteiliges, namentlich sei C._____ umgehend zu ihr zurück zu platzieren. Die KESB nahm verschiedene Abklärungen vor und hörte am 4. September 2013 auch C._____ an (vgl. KESB- act. 128 und 144). Dabei sprach sich C._____ u.a. für einen Verbleib bei der Pfle- gemutter aus. Die Mutter beharrte gleichwohl auf einer Rückplatzierung, weshalb die KESB ihr aufgrund der Interessen des Kindes mit Beschluss vom 26. Novem- ber 2013 u.a. die Rücknahme von C._____ aus dem Pflegeverhältnis untersagte. Zugleich wurde der persönliche Kontakt von Tochter und Mutter geregelt (vgl. KESB-act. 160). Eine Beschwerde der Mutter gegen diesen Beschluss der KESB wurde vom Bezirksrat Zürich am 23. Juli 2015 abgewiesen (vgl. KESB-act. 231),
- 3 - nachdem zuvor ein analoger Entscheid des Bezirksrates vom 21. August 2014 vom Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, wegen Verletzung der Ver- fahrensrechte des Kindes am 3. November 2014 aufgehoben worden war (vgl. KESB-act. 218). 1.2 Im Dezember 2016 kündigte E._____ den Pflegevertrag für C._____ auf Ende März 2017. Als Grund gab sie eine Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse an (vgl. KESB-act. 246/4). Im Vordergrund standen einerseits die gesundheitliche Verfassung von E._____ und Konflikte mit der pubertierenden Pflegetochter (vgl. KESB-act. 247 S. 1); anderseits spielten auch Schwierigkeiten mit elterlichen Leistungen und elterlichen Interessen eine Rolle (vgl. KESB-act. 262 S. 4, dort Punkte 2.9 und 3.1 ["aktuell sind aber wieder verschiedene Interessen zwischen den Eltern und Frau E._____ vorhanden"]). Es wurde daher die Platzierung von C._____ in einer betreuten Wohngemeinschaft erwogen (vgl. a.a.O.). Am 1. März 2017 gelangte der Vater an die KESB und beantragte, C._____ sei ihrem mehr- fach geäusserten Wunsch entsprechend bei der Mutter und deren neuen Ehe- mann zu platzieren (vgl. KESB-act. 241). Gleiches und die Obhutszuteilung für C._____ verlangte die Mutter bei der KESB mit einer Eingabe vom 13. März 2017 (vgl. KESB-act. 244). Die KESB eröffnete daher ein Verfahren über die Frage der Wiederherstellung des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts und zur Obhuts- zuteilung. E._____ kam im März 2017 auf ihre Kündigung des Pflegevertrages zurück, was C._____ nach den Feststellungen des Beistandes in einen tiefen Loyalitäts- konflikt stürzte und sie in der Wahl zwischen dem Wohnen in einer Wohngemein- schaft, bei der Mutter oder bei der Pflegemutter überforderte (vgl. KESB-act. 247 S. 1 f.). Der Beistand beantragte daher der KESB, zwecks Abklärung der für das Kind besten Lösung, C._____ für die Dauer von drei Monaten bei einer Pflegefa- milie unterzubringen, und zwar so, dass sie weiterhin ihre gewohnte Schulklasse besuchen könne (vgl. a.a.O., S. 2 f.). Diese sog. Time-Out-Platzierung wurde auf Anfang April 2017 vorgenommen (vgl. KESB-act. 272). 1.3 Am 30. März 2017 ordnete die KESB für C._____ eine Verfahrensbeistand- schaft gemäss Art. 314abis ZGB an und ernannte Rechtsanwältin X._____ zur
- 4 - entsprechenden Beiständin mit der Aufgabe, die Interessen von C._____ in dem von den Eltern veranlassten Verfahren zum Aufenthaltsbestimmungsrecht und zur Obhut zu wahren und zu vertreten, und zwar unter Einschluss allfälliger Rechts- mittel. Es wurde zudem eine Entschädigung der Beiständin zu einem bestimmten Stundenansatz festgelegt (vgl. KESB-act. 256). Die KESB nahm in der Folge diverse Abklärungen vor, holte Auskünfte u.a. bei Dritten wie dem Kinderarzt und Lehrpersonen ein (vgl. etwa KESB-act. 299 - 302, 325), hörte die Eltern an sowie C._____. C._____ erneuerte dabei ihren Wunsch, weiterhin bei der Pflegemutter E._____ wohnen zu dürfen (vgl. KESB- act. 317); diesen Wunsch liess sie übrigens auch später durch ihre Beiständin be- kräftigen (vgl. etwa act. 7/13). Am 14. September 2017 traf die KESB folgenden Beschluss (vgl. KESB- act. 326 [= act. 7/1/1] S. 13 f.):
1. ln den Kindesschutzmassnahmen nach Art. 308 Abs. 1 und 2 und Art. 310 Abs. 3 ZGB für C._____ wird der Antrag von Frau A1._____ (recte: A._____) und Herrn B._____ um Rücknahme von deren Tochter C._____ in den Haushalt der Mutter abgewiesen und es wird vorgemerkt, dass C._____ wei- terhin bei ihrer Pflegemutter Frau E._____ platziert bleibt, von wo sie ohne Zustimmung der Kindesschutzbehörde weder selber weggehen noch weg- genommen werden darf.
2. Dem Vater, Herrn B._____, wird gestützt auf Art, 310 Abs. 1 ZGB das Auf- enthaltsbestimmungsrecht entzogen.
3. Zur Unterstützung von Frau E._____ in der Erziehung von C._____ wird eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet.
4. Frau A._____ wird für berechtigt erklärt, C._____ an drei Wochenenden pro Monat von Samstag bis Sonntag auf eigene Kosten zu sich zu nehmen.
5. Die Aufgaben des Beistandes lauten angepasst:
a) die Finanzierung des Lebensunterhaltes von C._____ inklusive die Belan- ge in Sozialversicherung, insbesondere Krankenversicherung (Prämien- zahlung, Rückerstattungen, sowie zahlen der Rechnungen), sicherzustel- len,
b) für C._____ eine Therapie und gegebenenfalls weitere medizinische oder psychologische Massnahmen einzuleiten und zu begleiten,
c) C._____ und ihre Eltern bei der Planung und Umsetzung der persönlichen Kontakte zu unterstützen,
- 5 -
d) eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren und für die Finanzierung besorgt zu sein,
e) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an ver- änderte Verhältnisse zu stellen.
6. Es werden keine Gebühren erhoben. Die Kosten werden auf die Amtskasse genommen. (7. Mitteilung.)
8. Gegen diesen Beschluss kann innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt unter Beilage dieser Ausfertigung beim Bezirksrat Zürich, Postfach, 8090 Zü- rich, eine schriftliche und begründete Beschwerde erhoben werden, wobei eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Es gelten keine Fristenstillstände.
2. Über diesen Entscheid der KESB beschwerte sich die Mutter, A._____, beim Bezirksrat Zürich (vgl. act. 7/1). Sie beantragte dabei im Wesentlichen, es sei der Entscheid der KESB vom 14. September 2017 aufzuheben und ihr die Obhut für die Tochter C._____ definitiv zuzuteilen. Zusätzlich verlangte sie, es sei ihrer Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und anzuordnen, dass C._____ bereits während des hängigen Beschwerdeverfahrens zu ihr ziehe (vgl. a.a.O., S. 1). Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch, holte dabei u.a. eine Stellung- nahme der Vertreterin von C._____ ein, die den Antrag stellte, die Beschwerde abzuweisen (vgl. act. 7/13), und wies am 16. November 2017 die Anträge der Mutter ab, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und C._____ bereits während des hängigen Verfahrens bei ihr zu platzieren (vgl. act. 7/10). Mit Urteil vom 15. März 2018 wies der Bezirksrat die Beschwerde der Mutter auch in der Sache ab und bestätigte den Entscheid der KESB vom 14. September 2017 (vgl. act. 3 [= act. 6 = act. 7/22] S. 14, Dispositivziffer I). Zudem auferlegte der Be- zirksrat der Mutter die Verfahrenskosten (vgl. a.a.O., Dispositivziffer II) und sprach keine Parteientschädigungen zu (vgl. a.a.O., Dispositivziffer IV).
3. Mit Schriftsatz vom 16. April 2018 gelangte A._____ an die Kammer und be- schwerte sich bei dieser über das bezirksrätliche Urteil vom 15. März 2018 (vgl. act. 2). Es wurden daraufhin vorab von Amtes wegen die Akten des Bezirksrates (darunter auch die Akten der KESB) beigezogen. Nach dem Eingang dieser Akten
- 6 - wurde A._____ sodann eine Nachfrist gemäss Art. 132 ZPO i.V.m. § 40 EG KESR angesetzt, weil sie die Beschwerdeschrift vom 16. April 2018 nicht unterzeichnet hatte (vgl. act. 9). Ein von A._____ (fortan: die Beschwerdeführerin) unterzeichne- tes Exemplar der Beschwerdeschrift ging innert Nachfrist am 4. Mai 2018 bei der Kammer ein. Weiterungen des Verfahrens i.S. des § 66 Abs. 1 EG KESR sind nicht erforderlich, weil sich die Sache von Anfang an als spruchreif erweist und der Entscheid daher sogleich gefällt werden kann. Dem Beschwerdegegner und der Verfahrensbeteiligten ist lediglich noch je eine Fotokopie der unterzeichneten Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen)
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der beschwer- deführenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG
- 7 - KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. Au- gust 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten im zweitinstanzli- che Verfahren Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Indes kommen in Kinderbelangen die Untersu- chungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO sowie das Urteil BGer 5A_528/2015 vom
21. Januar 2016, E. 2). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvorausset- zungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel.
2. - 2.1 Der Bezirksrat hat die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB im Wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen (vgl. act. 3, S. 9 ff. [Erw. 4 und 5]), die hier kurz zusammengefasst wiedergegeben werden: Massgeblich sei die Vorschrift von Art. 310 Abs. 3 ZGB, gemäss der die Kindesschutzbehörde den El- tern untersagen könne, das Kind zu sich zurück zu nehmen, wenn das Kind län- gere Zeit bei Pflegeeltern gewohnt habe und die Rücknahme das Kindeswohl ernstlich zu gefährden drohe (vgl. a.a.O., S. 9 f.). C._____ sei seit 2005 von der Pflegemutter betreut worden und wohne seit langem bei dieser. Sie sei bei der Pflegemutter stark verwurzelt. Die Pflegemutter habe die sozialpsychische Eltern- stelle inne (vgl. a.a.O., S. 10, 12) und es bestehe eine enge Beziehung zwischen C._____ und der Pflegemutter. C._____ habe ihren Freundeskreis im Quartier der Pflegemutter und sei gemäss Angaben der Lehrer in der Schule gut integriert (vgl. a.a.O., S. 10) bzw. im Quartier stark verwurzelt (vgl. a.a.O., S. 12). An der engen Beziehung von C._____ und der Pflegemutter hätten auch die Reibereien nichts geändert, zu denen es aufgrund der Pubertät von C._____ gekommen sei. Solche Probleme seien im Übrigen notorisch und die Pflegemutter erhalte nun durch die sozialpädagogische Familienbegleitung die nötige Unterstützung, welche ihr vor der Kündigung des Pflegevertrages gefehlt habe (vgl. a.a.O., S. 10). C._____ ha- be zudem unmissverständlich den Wunsch ausgedrückt, bei der Pflegemutter le- ben zu wollen, auch und gerade aufgrund des vorübergehenden Aufenthaltes bei der Time-Out-Familie (vgl. a.a.O., S. 11). Auch das sei Ausdruck einer starken
- 8 - Gefühlsbeziehung zur Pflegemutter. Der Wunsch von C._____, nicht aus ihrem gewohnten und ihr Halt gebenden Umfeld bei der Pflegemutter herausgerissen zu werden, sei durchaus zu berücksichtigen, zumal nicht nur Eltern das Recht auf Familien- und Privatleben zukomme, wie die Mutter es geltend mache, sondern ebenso dem Kind. Die Pflegemutter stehe für Kontinuität der gewohnten Lebens- umstände und des Alltagslebens von C._____, was gerade in der Zeit des Selbst- findungsprozesses und der Abnabelung von den Eltern eine bedeutende Rolle spiele (vgl. a.a.O., S. 12). Dass sich die Verhältnisse der Mutter, wie diese gel- tend mache, geändert hätten, sei im Vergleich zur Verwurzelung des Kindes und der Wichtigkeit dessen Beziehung zur Pflegemutter, nicht wesentlich. In Abwä- gung der Interessen des Kindes und der Mutter zeige sich, dass eine Rückplatzie- rung von C._____ zur Mutter nicht dem Wohl des Kindes diente, sondern es ge- fährden würde (vgl. a.a.O., S. 13). 2.2 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde an die Kammer im We- sentlichen geltend, ihr Gesuch basiere auf Art. 313 Abs. 1 ZGB, gemäss dem Kindesschutzmassnahmen veränderten Verhältnissen anzupassen seien. Ihre Verhältnisse seien 2006 nicht gut gewesen (vgl. act. 2 S. 2). Seit der Platzierung von C._____ bei der Pflegemutter habe sie indessen einen engen Kontakt zu ihrer Tochter. 2016 habe sie F._____ geheiratet. Auch er habe einen guten Kontakt zu C._____ (vgl. a.a.O., S. 1) und C._____ habe eine gute Beziehung zu ihm (vgl. a.a.O., S. 2). Sie und ihr Ehemann hätten alle Mittel (psychisch, moralisch, mate- riell und finanziell), um C._____ zu ihrem Wohl zu betreuen. Die Tochter komme an den Wochenenden und in den Ferien zu ihnen und habe nie etwas gegen sie geäussert bzw. reklamiert (vgl. a.a.O., S. 2 und 3). Es gebe daher keinen Grund bzw. sprächen keine Indizien für eine Platzierung von C._____ ausserhalb ihrer Wohnung (vgl. a.a.O., S. 1). Auch Indizien zur Wahrung des Kindeswohls existier- ten nicht (vgl. a.a.O., S. 1/2). Es gelte das Recht auf Familie und Privatleben zu beachten, von dem nur unter engen Voraussetzungen abgewichen werden dürfe. Das sei 2006 gewiss der Fall gewesen, nicht mehr aber 2017, als sie ihr Gesuch auf Rückplatzierung gestellt habe (vgl. a.a.O., S. 2). Gegen die Rückplatzierung spreche nicht, dass C._____ seit langem bei der Pflegemutter lebe; dass C._____ bei der Pflegemutter leben wolle, beziehe sich auf die Pubertät, in der C._____
- 9 - einfach Freiheit haben wolle (vgl. a.a.O., S. 2/3). Die Tochter könne bei ihr woh- nen und dann die Pflegemutter besuchen. Anderes sei unverhältnismässig (vgl. a.a.O., S. 3).
3. - 3.1 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil in den Erwägungen 4 und 5 die eben- falls hier massgeblichen gesetzlichen Grundlagen grundsätzlich zutreffend darge- legt und in den Erwägungen 5 seines Urteils zudem die wesentlichen Gesichts- punkte, die es zu berücksichtigen gilt, aufgeführt und zutreffend gewichtet. Es kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ergänzend bzw. vertiefend ist dem beizufügen, dass es um eine Frage der Rückplatzierung von C._____ zur Mutter geht, also um eine Frage, die nach Art. 310 Abs. 3 ZGB zu beantworten ist, was die Beschwerdeführerin verkennt. Im Zusammenhang mit dieser Norm ist entscheidend, ob die seelische Verbindung zwischen Mutter und Kind intakt ist sowie, ob ihre Erziehungsfähigkeit und ihr Verantwortungsbewusstsein eine Rückübertragung der Obhut unter Beachtung des Kindeswohls rechtfertigen. Auszugehen ist m.a.W. vom Kindeswohl und es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, bei der die auf dem Spiel stehenden In- teressen, nämlich der Anspruch des Elternteils auf persönliche Betreuung einer- seits und das Interesse des Kindes an stabilen Beziehungen und geeigneter För- derung anderseits gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Urteil des Bundesgerich- tes 5A_980/2015 vom 26. Januar 2016 mit Verweisen auf BGE 111 II 119 E. 5 und 6 S. 123 ff.; Urteile 5C.28/2007 vom 3. April 2007 E. 2.2; 5A_473/2013 vom
6. August 2013 E. 6; 5A_88/2015 vom 5. Juni 2015 E. 4.3.1). Bei den Interessen des Kindes ist namentlich die Verwurzelung mit der sozialpsychischen Elternstel- lung der Pflegemutter zu beachten sowie die Eignung der Pflegemutter, das Kind weiterhin zu betreuen. Letzteres hat der Bezirksrat ausdrücklich bejaht (vgl. act. 3 S. 11), und zwar unter Verweis auf Auskünfte mehrerer Personen wie etwa der Lehrer und des Arztes, und es wird das in der Beschwerde richtigerweise nicht näher bezweifelt. Die Beschwerdeführerin legt das Schwergewicht ihrer Argumen- tation – wie eben gesehen (vorn. Erw. II/2.2) – auf anderes, nämlich auf die Ver- änderung ihrer persönlichen Verhältnisse sowie auf ihr Recht auf Familien- und Privatleben.
- 10 - In den Erwägungen 5 hat sich der Bezirksrat mit diesen Standpunkten der Beschwerdeführerin, also der Veränderung der Verhältnisse und ihrem Recht auf Familien- und Privatleben bereits befasst. Er hat die Standpunkte der Beschwer- deführerin im Vergleich zu den Interessen des Kindes, namentlich dessen Ver- wurzelung bei der Pflegemutter als dem sozialpädagogischen Elternteil, ferner die Wichtigkeit stabiler Verhältnisse, die das vertraute schulische und persönliche Umfeld garantiert, nicht als ausschlaggebend erachtet. Und er hat schliesslich den Stellenwert des Wunsches von C._____, weiterhin bei der Pflegemutter zu leben, richtig erkannt (vgl. Erw. 5.2 von act. 3). Alle diese Erwägungen sind zutref- fenden, weshalb vorhin auf sie verwiesen wurde. 3.2 In ihrer Beschwerde an die Kammer hält die Beschwerdeführerin – wie gese- hen – an diesen Standpunkten, die der Bezirksrat bereits behandelt hat, weiterhin fest. Sie vermag indessen nicht näher aufzuzeigen, inwiefern die Überlegungen des Bezirksrates, nach denen ihre Standpunkte bzw. ihre entsprechenden Inte- ressen nicht ausschlaggebend sind, falsch sein sollen. Sie beharrt somit letztlich nur auf dem, was sie dem Bezirksrat schon vorgetragen hat. Mit diesem blossen Beharren bzw. Wiederholen werden die Standpunkte der Beschwerdeführerin nicht irgendwie begründeter und es bleibt daher insoweit ebenfalls ihre Be- schwerde sachlich unbegründet. 3.2.1 Ergänzend ist dem zunächst noch beizufügen, dass auch das Kind ein Recht auf Familien- und Privatleben hat, worauf der Bezirksrat schon mit Fug hinwies. Mit diesem Gesichtspunkt setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer Be- schwerde an die Kammer nicht auseinander. Sie stellt ihr Recht in den Vorder- grund und geht überdies höchstens sinngemäss – wenn überhaupt – davon aus, ihr Recht und ihre damit zusammenhängenden Interessen entsprächen ebenfalls dem Recht und den damit zusammenhängenden Interessen von C._____. Damit übersieht sie allerdings, dass ihre Interessen, das Kind in ihren 2016 begründeten ehelichen Haushalt aufzunehmen und dort für das Kind zu sorgen, nicht einfach mit den Interessen des Kindes gleichgesetzt werden können. Aufgrund der bishe- rigen Lebensumstände hat C._____ zwangsläufig eigene Interessen entwickelt, die den mütterlichen Interessen entgegenlaufen: Zur Identität bzw. Persönlichkeit
- 11 - des Kindes gehört nämlich insbesondere seine Verwurzelung in der Beziehung zur Pflegemutter, bei der C._____ seit 2005 lebt, und damit einhergehend die ent- sprechende Einbettung in ein vertrautes persönliches und schulisches Lebensum- feld, in dem sich die Beziehung zur Mutter über mehr als ein Jahrzehnt auf eine Wochenend- und Ferienbeziehung beschränkt, wie sie viele Kinder zu ihren Eltern haben, wenn sie nicht bei diesen wohnen. Dass die Beziehung von C._____ zur Beschwerdeführerin und deren Ehemann aus Sicht sowohl der Mutter wie auch des Kindes heute erfreulich ist, ändert an deren Charakter einer Wochenend- und Ferienbeziehung nichts. Und es ist – nebenbei bemerkt – wohl nicht zuletzt ein Verdienst der Pflegemutter, dass die Beziehung von Tochter und Mutter heute so ist, galt es doch für die Pflegemutter über Jahre hinweg, die Kontaktpflege von Kind und Eltern zu fördern und das Kind dabei wohlwollend zu begleiten. Ohne ein tiefgehendes, im Alltagsleben gewachsenes Vertrauensverhältnis zwischen Kind und Pflegemutter ist dergleichen schlicht undenkbar und es liegt darin eine weitere Facette der zutreffenden bezirksrätlichen Feststellung, die Pflegemutter sei sozialpsychischer Elternteil von C._____. 3.2.2 Verändert haben sich nach Darstellung der Beschwerdeführerin in act. 2 seit der Platzierung von C._____ bei der Pflegemutter im Wesentlichen nur die per- sönlichen mütterlichen Verhältnisse mit der Verheiratung im Jahr 2016. Nicht grundlegend verändert hat sich hingegen gerade auch in der Darstellung der Be- schwerdeführerin ihre Beziehung zur Tochter; es handelt sich weiterhin um die schon erwähnte Wochenend- und Ferienbeziehung. Das ist für die Beschwerde- führerin verständlicherweise gewiss nicht einfach. Im Vordergrund hat indessen nicht das zu stehen, sondern haben die Interesse von C._____ zu stehen, wie sie sich aus objektiver Warte zeigen (Kindeswohl). Und das heisst insbesondere auch zu berücksichtigen, was der Verlust des seit 2005 gelebten Betreuungsmodells für C._____ bei einem Wechsel in den mütterlichen Haushalt mit sich bringen würde: den Verlust des langjährigen bisherigen Zuhauses (vgl. act. 7/13 S. 4), in dem sie verwurzelt ist, der Verlust des vertrauten persönlichen und schulischen Umfelds, eine einschneidende Veränderung der Beziehung zur Pflegemutter als dem sozi- alpsychischen Elternteil und die Veränderung der Beziehung zur Mutter und deren Ehemann von einer heute erfreulichen Wochenend- und Ferienbeziehung zu ei-
- 12 - ner Alltagsbeziehung. Und das alles in einem Zeitpunkt, in dem es nicht nur zu beruflichen Weichenstellungen und den üblichen pubertären Verhaltensweisen von C._____ kommen wird, sondern auch die mit dem Erwachsenwerden einher- gehende Ablösung von den Eltern beginnt. Ein solcher Wechsel liegt ganz offen- sichtlich nicht im wohlverstandenen Interesse von C._____. Die Beschwerdeführerin befasst sich mit diesen Gesichtspunkten eines Wechsels nicht näher und verkennt deren Tragweite. Raum für mildere Mass- nahmen, wie sie der Beschwerdeführerin vorschweben, besteht bei dieser Sach- lage, was der Art. 310 Abs. 3 ZGB schon klarstellt, keiner. Denn diese milderen Massnahmen setzten die mit dem Kindeswohl gerade unvereinbare Rückplatzie- rung voraus. 3.2.3 Vor dem eben geschilderten Hintergrund ist der Wunsch von C._____, wei- terhin bei der Pflegemutter zu leben, die sie während all den Jahren durch den Alltag und den damit einhergehenden Problemen begleitete, sogleich nachvoll- ziehbar und steht im Einklang mit dem Kindeswohl. Den Wunsch von C._____ mit Blick auf ihr Alter und ihre damit einhergehenden Fähigkeiten zur eigenständigen Erkenntnisgewinnung und Willensbildung nicht ernst zu nehmen, sondern auf die Pubertät des Kindes abzuschieben, wie es die Beschwerdeführerin tut, ist nur schon insoweit verfehlt. Die Sicht der Beschwerdeführerin – die begründete Be- denken an der mütterlichen Erziehungsfähigkeit zu erwecken vermag – zeugt im Übrigen weder von einem besonderen Einfühlungsvermögen in die alles andere als einfache Lebenslage der Tochter noch von einem vertiefteren Verständnis für die Anliegen von C._____ als zunehmend eigenständige Persönlichkeit. Diese Persönlichkeit wurde durch Lebensumstände geprägt, für die das Kind nichts kann, sondern die die Eltern zu verantworten haben, mit allen den sich daraus er- gebenden Konsequenzen. Zu diesen Konsequenzen zählt namentlich die Bezie- hung von C._____ zur Pflegemutter bzw. die durch mehr als ein Jahrzehnt ge- wachsene sozialpsychische Elternschaft der Pflegemutter, in der es – wie stets bei heranwachsenden Kindern und ihren Eltern – auch zu Reibereien kommt, et- wa weil die Auffassungen zu dem, was noch angeht, zwischen C._____ und der Pflegemutter zuweilen auseinander klaffen, C._____ die Vorstellungen der Pfle-
- 13 - gemutter als zu einschränkend oder rigid empfindet (vgl. dazu KESB-act. 262 S. 3, dort Punkt 2.6). Die von den Eltern zu verantwortenden Konsequenzen lassen sich heute nicht ungeschehen machen, insbesondere nicht durch eine Rückplatzierung, nur weil sich die persönlichen Verhältnisse der Mutter heute anders darstellen als frü- her. Diese Konsequenzen sind daher von der Beschwerdeführerin zu tragen (und es ist müssig daran zu erinnern, dass Kinder keine Sache sind, die man einfach umherschieben kann). Aus diesen von der Beschwerdeführerin zu tragenden Konsequenzen ergibt sich neben anderem übrigens auch die Pflicht der Be- schwerdeführerin, zum Wohl ihres Kindes und dessen Entwicklung die Beziehung der Tochter zur Pflegemutter nicht durch ihre eigenen Wünsche bzw. Interessen zu belasten und allenfalls damit einhergehende Loyalitätskonflikte von C._____ zu verursachen bzw. zu verstärken. Wichtig ist m.a.W. in Zukunft ein möglichst ein- vernehmliches Zusammenwirken der Eltern mit der Pflegemutter; zu unterlassen ist ein eigeninteressengeprägtes Gezerre von Erwachsenen um das Kind. 3.3 Die Beschwerde erweist sich aus allen vorhin dargelegten Überlegungen als unbegründet. Auch sonst ergibt sich weder aus act. 2 noch aus den gesamten Ak- ten etwas, das zu einem anderen Ergebnis als dem führen könnte, zu dem schon der Bezirksrat gelangt ist. Die Beschwerde ist somit insgesamt unbegründet und daher abzuweisen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu- sprechen, der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, den Beschwerdegeg- nern nicht, weil ihnen keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gölte. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist ge- mäss § 5 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1 - 2 GebV OG zu bemessen. Zu be- rücksichtigen ist dabei, dass die tatsächlichen Streitinteressen gewichtig sind, der
- 14 - Fall hingegen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht besondere Schwie- rigkeiten bot und keinen besonderen Zeitaufwand erforderte (ausser dass das Kollegium zu befinden hatte), weshalb er insgesamt als noch leicht erscheint. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligte je unter Beilage einer Kopie von act. 2, ferner an den Beistand D._____, an Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ zuhanden von E._____, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zü- rich je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 15 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: