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PQ180018

Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Zürich OG · 2018-04-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 A._____, geb. tt. Februar 1959, mit Aufenthalt in B._____, Zypern, verfügt über namhafte Vermögenswerte in der Schweiz, welche bei verschiedenen Ban- kinstituten in Zürich liegen. Zum Schutz seines Vermögens und verschiedener Gesellschaften, an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, hatten die Rechtsanwälte C._____ und D._____ am 27. Februar 2017 bei der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Zürich (fortan KESB) erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen beantragt. Mit Zirkulationsbeschluss Nr. 1651 vom 24. März 2017 trat die KESB auf die Begehren der Rechtsänwälte C._____ und D._____ nicht ein. Sie sperrte indes gestützt auf Art. 445 Abs. 2 ZGB im Sinne einer superprovisorischen An- ordnung sämtliche auf A._____ (nachfolgend auch Beschwerdeführer) lautenden Vermögenswerte bei der E._____ (Schweiz) AG, der F._____ (Schweiz) AG und der G._____ Switzerland AG bis auf weiteres und widerrief allfällige Vollmachten auf diesen Konti (act. 3/2 = KESB-act. 23 Dispositiv Ziff. 3-5). Gleichzeitig forderte sie von den Rechtsanwälten weitere Unterlagen ein und setzte dem Beschwerde- führer und dessen Tochter, H._____, Frist zur Stellungnahme an.

E. 2 Am 12. Mai 2017 beantragten die vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsanwälte, es seien die Verfügungssperren aufzuheben und keine weiteren Massnahmen anzuordnen (KESB-act. 49). Die Tochter des Beschwerdeführers liess die Kontosperre für die Hälfte des Vermögens der I._____ Limited beantra- gen (KESB-act. 37). Nach Einholung weiterer Bankauskünfte sowie Unterlagen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und der Stellungnahmen dazu, be- jahte die KESB vorab ihre Zuständigkeit zur Prüfung und Anordnung geeigneter Erwachsenenschutzmassnahmen für das sich in der Schweiz befindende Vermö- gen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 85 Abs. 2 IPRG sowie Art. 9 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ). Sie hob alsdann mit Beschluss Nr. 4812 vom 6. Sep- tember 2017 die am 24. März 2017 angeordneten Verfügungssperren wieder auf und ordnete für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver-

- 3 - mögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an, mit der Auf- gabe, ihn bei der Verwaltung seines sich in der Schweiz gelegenen Privatvermö- gens zu vertreten, insbesondere dieses im Rahmen der bisherigen konservativen Anlagestrategie sorgfältig zu verwalten. Dabei entzog sie A._____ gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB diesbezüglich die Handlungsfähigkeit und erteilte dem Bei- stand die ausschliessliche Vertretungsbefugnis (act. 3/3 = BR-act. 2/1 Dispositiv Ziff. 2). Zum Beistand wurde J._____ ernannt und es wurden seine Aufgaben de- finiert (act. 3/3 = BR-act. 2/1 Dispositiv Ziff. 3 und 4). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 10). 3.1 Gegen diesen Beschluss erhob einerseits die Tochter des Beschwerdefüh- rers, H._____, Beschwerde. Der Bezirksrat trat darauf mit Beschluss vom

15. Februar 2018 nicht ein (siehe act. 3/1 = act. 6 S. 5 E. 1.3). Dies nachdem die Kammer im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers mit Urteil vom 21. Dezember 2017 festgestellt hatte, dass H._____ in den Verfahren der KESB und des Bezirksrates keine Parteistellung zukomme (BR-act. 31). 3.2 Gegen die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung und die weiteren Anordnungen der KESB, insbesondere auch die Mitteilung an die zuständigen Behörden für Erwachsenenschutz in Zypern sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Entscheid der KESB vom 6. September 2017 erhob auch der Beschwerdeführer Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Ent- scheides und stellte verschiedene Eventual- und Subeventualbegehren. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er u.a., es sei der KESB sowie Herrn J._____ un- verzüglich und ohne vorgängige Anhörung der Vorinstanz zu verbieten, irgend- welche Vollziehungshandlungen zu tätigen bevor der Bezirksrat über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung befunden habe. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 450c ZGB wieder zu erteilen, eventualiter unter gleichzeitiger Wiederanordnung der Verfügungs- sperren gemäss Beschluss vom 24. März 2017 (BR-act. 2). 3.3 Der Bezirksrat wies mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 den superproviso- rischen Antrag des Beschwerdeführers ab. Im weiteren Verlauf des erstinstanzli- chen Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit

- 4 - der Information seiner Tochter einen weiteren prozessualen Antrag stellen (BR- act. 5). Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 wies der Bezirksrat die Anträge des Beschwerdeführers betreffend Wiedererteilung der Suspensivwirkung und weitere prozessuale Anträge zufolge Gegenstandslosigkeit ab (act. 6 Dispositiv Ziff. I). In der Sache hiess er die Beschwerde teilweise gut. Er hob den Beschluss Nr. 4812 der KESB vom 6. September 2017 auf und wies die Sache zur Verfahrensergän- zung (Anhörung des Beschwerdeführers zur Frage einer erwachsenenschutz- rechtlichen Massnahme und zur Gewährung des Vorschlags- und Ablehnungs- rechts) und zu neuem Entscheid zurück (act. 6 S. 15 ff. E. 4.1 und 4.2 und Dispo- sitiv Ziff. II). Die Kosten auferlegte er H._____ und er verpflichtete diese, dem Be- schwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (act. 6 Dispositiv Ziff. III und IV).

E. 2.1 Der Bezirksrat erwog, es treffe zwar zu, dass die Zuständigkeit im Staat der Vermögenslage nach Art. 9 HEsÜ voraussetze, dass der schutzbedürftige Er- wachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat habe; Art. 85 Abs. 2 IPRG erweitere indes den räumlichen Anwendungsbereich des HEsÜ auf Nichtkonventionsstaaten. Das HEsÜ sei deshalb vorliegend anwendbar unbe- kümmert darum, dass die Republik Zypern nicht Vertragsstaat sei. Ob dem Ver- mögen des Beschwerdeführers eine Gefahr drohe und ob der Entzug der Hand- lungsfähigkeit erforderlich sei, sei bei der materiellen Prüfung zu untersuchen und nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung. Schliesslich erfordere die Notzu- ständigkeitsvorschrift nach Art. 85 Abs. 3 IPRG keine Dringlichkeit; es genüge be-

- 6 - reits, wenn sich manifestiere, dass sich keine Behörde eines anderen Staates des Schutzes des Erwachsenen annehme (act. 6 S. 12 - 15 E. 3).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen von Art. 9 HEsÜ seien nicht erfüllt, da eine Zuständigkeit nur bejaht werden dürfe, wenn die be- troffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat habe; trotz erga omnes-Wirkung des HEsÜ infolge des Verweises in Art. 85 Abs. 2 IPRG fin- de Art. 9 HEsÜ in diesem Fall keine Anwendung. Habe eine Person ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat könnten die Schweizer Behör- den ihre Zuständigkeit nur begründen, wenn es sich um eine Person mit Schwei- zer Staatsbürgerschaft handle (act. 2 Rz 31f.). Die gestützt auf Art. 9 HEsÜ be- gründete Sonderzuständigkeit sei überdies eine auf das gelegene Vermögen limi- tierte, wogegen eine dauerhafte Beistandschaft auf die betroffene Person einwirke und sich nicht auf das belegene Vermögen beschränke (act. 2 Rz 47). Ebenfalls nicht gegeben seien die Voraussetzungen zur Begründung einer "Notzuständig- keit" gemäss Art. 85 Abs. 3 IPRG. Die Unerlässlichkeit der getroffenen Massnah- me sei von der Vorinstanz nicht dargetan. Die Vorinstanz behaupte nicht, dass seine Vermögenswerte in der Schweiz irgend einer Gefahr ausgesetzt seien, und es bestünden auch keine Anhaltspunkte für unbedachte oder ungewollte Transaktionen seitens des Beschwerdeführers; es genüge nicht, die Frage der drohenden Gefahr oder der Notwendigkeit des Entzugs der Handlungsfähigkeit (als doppelrelevante Tatsachen) erst bei der materiellen Prüfung zu untersuchen. Es hätte mindestens eine summarische Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen werden müssen, ob der Rechtsweg und die von der KESB avisierte dauernde Erwachsenenschutzmassnahme in Form einer Beistandschaft zulässig sei (act. 2 Rz 39 ff.). 3.1 Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in B._____, Zypern. Er verfügt über namhafte Vermögenswerte in der Schweiz, welche bei verschiedenen Bankinstituten in Zürich liegen. Es liegt unbe- strittenermassen ein internationaler Sachverhalt vor. 3.2 Für die – strittige – Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behör- den in Bezug auf den Erwachsenenschutz gilt gemäss Art. 85 Abs. 2 IPRG das

- 7 - Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ). Die Republik Zypern ist nicht Vertragsstaat des HEsÜ. Die Schweiz hat den räumlichen Anwendungsbereich des HEsÜ bewusst auch auf Nichtkonventionsstaaten erweitert; Art. 85 Abs. 2 IPRG verpflichtet die schweizerischen Behörden (KESB) und Gerichte, dieses auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten als nationales Recht anzuwenden (SCHWANDER, BSK-IPRG, 3.A., Art. 85 N 9 ff.; SCHWANDER, AJP 2014 S. 1353; PRAGER, in: CHK - Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht Art. 1 - 200 IPRG, 3.A., 2016, Art. 85 N 5a und 98). Dies bedeutet auch, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Einseitigkeit beruht. Die schweizerischen Behörden können bei Nichtkonventionsstaaten im Unterschied zu den Konventionsstaaten nicht damit rechnen, dass sich die ausländischen Behörden und Gerichte an die selben Regeln halten. Sowohl die Tatsache, dass es sich im Verhältnis zu einem Nichtkonventionsstaat um nationales Recht handelt wie auch die fehlende Ge- genseitigkeit lassen es als sachgerecht erscheinen, dass im nationalrechtlich er- weiterten Anwendungsbereich der Abkommen eine inhaltliche Bewertung in dem Sinne vorgenommen wird als geprüft wird, ob die im Abkommen vorgesehene Lö- sung in der einzelnen Frage sachgerecht ist (vgl. dazu SCHWANDER, Art. 85 N 11 - 16; FÜLLEMANN, Das internationale Privat- und Zivilprozessrecht des Erwachse- nenschutzes, Diss. Zürich/St. Gallen 2008, S. 283 Rz 434 ff.). Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des HEsÜ auf Nichtvertragsstaaten bedeutet damit nicht, dass sämtliche Regelungen des Abkommens auch im Verhältnis zu Nicht- vertragsstaaten zur Anwendung gelangen. Gerade mit Bezug auf Art. 9 HEsÜ, welcher für Massnahmen zum Schutz des Vermögens am Ort wo das Vermögen liegt eine subsidiäre Zuständigkeit begründet, wird die Anwendbarkeit auf Nicht- vertragsstaaten mit der überzeugenden Begründung verneint, dass diese Zustän- digkeitsvorschrift Absprachen zwischen den Behörden und Gerichten der be- troffenen Staaten voraussetzt, die ausserhalb der staatsvertraglich verpflichten- den Konvention jedenfalls unsicher sind (SCHWANDER, BSK-IPRG, a.a.O., Art. 85 N 16; PRAGER, a.a.O., N 142, FÜLLEMANN, a.a.O., Rz 436). Vom erweiterten An- wendungsbereich sind generell die Bestimmungen über die Behördenzusammen- arbeit denn auch unstreitig ausgenommen (vgl. z.B. PRAGER, a.a.O. Art. 85 N 5a).

- 8 - Der Beschwerdeführer hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bot- schaft zum HEsÜ (mindestens im Zusammenhang mit den Vorbehalten und Erklä- rungen) eine reine Vermögenszuständigkeit gegenüber Nichtvertragsstaaten nicht vorgesehen hatte (BOTSCHAFT HEsÜ, BBl 2007, S. 2610). Im Ergebnis ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die auf Art. 9 HEsÜ i.V.m. Art. 85 Abs. 2 IPRG gestützte internationale Zuständigkeit der KESB voraussetzt, dass die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall; die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden lässt sich damit nicht auf diese Bestimmungen stützen. 3.3 Gemäss Art. 85 Abs. 3 IPRG sind die schweizerischen Gerichte oder Behör- den (ausserdem) zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist (BGE 142 III 56 E. 2.1.4: "lorsque la protection d'une personne ou de ses biens l'exige"). Die Bestimmung begründet die Zuständigkeit, wenn sich diese nicht aus dem HEsÜ ergibt und es zum Schutz der Person oder des Vermögens unerlässlich ist (GUILLAUME, FamKomm Erwachsenenschutz, Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, N 32f. zu Art. 85 IPRG). Das Bun- desgericht hält im erwähnten Entscheid fest, es handle sich um eine subsidiäre Zuständigkeit, vergleichbar mit der Notzuständigkeit (BGE 142 III 56 = Pra 106 (2017) Nr. 20 mit Verweisen auf Schwander, AJP 2014, S. 1363; Guillaume, a.a.O. N 7 zu Art. 85 IPRG und die Botschaft, BBl 2007 S. 2629 [mit Bezug auf das MSA]). Die Zuständigkeit gestützt auf Art. 85 Abs. 3 IPRG ist zu bejahen, wenn der in Frage stehende Erwachsene schutzbedürftig ist und dies ohne die Wahrnehmung der Zuständigkeit durch schweizerische Behörden auch bliebe, weil keine ausländischen Behörden entsprechend tätig werden (SCHWANDER, BSK-IPRG, a.a.O., Art. 85 N 58; FÜLLEMANN, a.a.O., Rz 444). Die gestützt auf Art. 85 Abs. 3 IPRG begründete Zuständigkeit setzt voraus, dass das behördliche Tätigwerden zum Schutz der betroffenen Person bzw. dessen Vermögens notwendig bzw. unerlässlich ist. Dringlichkeit ist demgegenüber nicht vorausgesetzt. Besteht Handlungsbedarf und bleiben die ausländischen Behörden untätig, greift die Notzuständigkeit der schweizerischen Behörden. Ob im zu beurteilenden Fall Handlungsbedarf besteht, hängt davon ab, ob das Ver-

- 9 - mögen des Beschwerdeführers, das in der Schweiz liegt, in Gefahr ist. Allein die Sorge für dieses in der Schweiz gelegene Vermögen und nicht die Person des Beschwerdeführers allgemein kann Gegenstand allfällig notwendiger Schutz- massnahmen sein. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers selbst wie- derum ist wesentlich, weil sein in der Schweiz gelegenes Vermögen in Gefahr sein kann, wenn er – wie geltend gemacht – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, eigenständig darüber zu entscheiden. Die Schutzbedürf- tigkeit des Beschwerdeführers persönlich (wie auch die Frage ob und allenfalls welche erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen erforderlich sind) ist Gegen- stand des Verfahrens in der Sache. Sie erweist sich aber auch für die Begrün- dung der internationalen Notzuständigkeit im beschriebenen Sinn als zentral. In der Sache hat die KESB die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Entscheid vom 6. September 2017 bejaht. Der Bezirksrat hat sich dazu im erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid nur insoweit geäussert, als er erwog, dass es "aufgrund einer vorläufigen Prüfung in der Tat in Betracht falle, dass der Beschwerdeführer schutzbedürftig sei und sich selbst nicht ausreichend um seine in der Schweiz liegenden Vermögenswerte kümmern könne" (act. 6 S. 18). Der Bezirksrat stützte sich dabei auf eine bei den Akten liegende neuropsycholo- gische Abklärung des Beschwerdeführers durch das Zentrum für Neurologie in Zürich vom 2. Dezember 2014 (Anhang zum Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 27. März 2016 betreffend Überprüfung von Erwachsenenschutzmassnah- men, KESB-act. 2 Anhang) und auf die beiden im Verfahren erhobenen "Medical Report" von Dr. K._____, Consultant Neurologist in … vom 4. August und 7. Dezember 2016 (KESB-act. 9/4 und 9/5). Erwähnt wird alsdann der vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegte Bericht von Dr. L._____ vom 18. Dezember 2017 (BR-act. 34/7) und die von diesem erwähnte Dr. M._____, welche die vorherigen Befunde wid- erlegen sollten (act. 6 S. 18). Die inhaltlich unterschiedlichen Berichte über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers geben mindestens Anhalt- spunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer ein Schutzbedürfnis vorhanden sein könnte, welches erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zum Schutz des in der Schweiz gelegenen Vermögens erforderlich machen könnte. Dies muss zur

- 10 - Begründung der Notzuständigkeit im Sinne von Art. 85 Abs. 3 IPRG genügen. Es erscheint sachgerecht, dass die Vorinstanz in Anlehnung an die bundesgericht- liche Praxis zu den doppelt relevanten Tatsachen im Rahmen eines zivilrecht- lichen Klageverfahrens (BGE 133 III 295 ff. E. 6.2 mit Verweis auf BGE 122 III 249 E. 3b/bb) davon ausgegangen ist, die Tatsache – hier die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers – sei nur einmal und zwar im Rahmen der Sachprüfung zu beurteilen. Wie dargetan, bestehen aufgrund der Akten hiefür Anhaltspunkte, weshalb die internationale Zuständigkeit gestützt auf Art. 85 Abs. 3 IPRG zu be- jahen ist. Eine abschliessende Prüfung der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers hat der Bezirksrat nicht vorgenommen und es erging in der Sache auch kein Entscheid des Bezirksrates. Diese Frage kann deshalb auch nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sein. Ein solches könnte dazu erst durchgeführt werden, wenn die KESB einen neuen Entscheid gefällt und dieser allenfalls wiederum mit einer erst- und einer zweitinstanzlichen Beschwerde ange- fochten würde. 3.4 Nach dem Gesagten durfte die KESB ihre internationale Zuständigkeit gestützt auf Art. 85 Abs. 3 IPRG bejahen; der Bezirksrat hat dies zu Recht bestätigt. Die Beschwerde, welche sich ausdrücklich nur dagegen richtet, erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4 Mit Eingabe vom 21. März 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Er stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 2). "Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 15. Februar 2018 aufzu- heben und dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde von A._____ vom 9. Oktober 2017 (VO.2017/81) vollumfänglich gutgeheissen wird, dass die Unzuständigkeit der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich zur Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft gegen den Beschwerdeführer festgehalten wird und dass entsprechend ihr Beschluss Nr. 4812 vom 6. September 2017 vollumfänglich aufgehoben wird.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). Prozessualer Antrag Es sei umgehend und abweichend von Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses der Kammer II des Be- zirksrates Zürich vom 15. Februar 2018 der prozessuale Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde vom 9. Oktober 2017 (VO.2017/81) gegen den Beschluss Nr. 4812 der KESB vom 6. September 2017 anhand zu nehmen und es sei beiden Beschwerden, d.h. derjenigen vom 9. Oktober 2017 an die Vorinstanz sowie der vorliegenden Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Eventualiter sei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich umgehend zu ver- bieten, für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tätigen."

- 5 - Die Akten der KESB und des Bezirksrates wurden beigezogen (act. 4, BR-act = act. 7/1-38, KESB-act. = act 8/1-101). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Das Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich sinn- gemäss nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), soweit das kantonale Verfahrensrecht nichts Abweichendes regelt (Art. 450f ZGB und § 40 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht [EG KESR]). Nach Eingang der Beschwerde überprüft die Beschwer- deinstanz das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen. Das angerufene Obergericht ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz grundsätz- lich für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist von der Anordnung betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.

2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die von den Vorinstanzen bejahte Zuständigkeit der schweizerischen Behörden. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bezirksrat hätte den Beschluss der KESB vom 15. Februar 2018 nicht nur aufheben, sondern zudem die Zuständigkeit der KESB verneinen und entsprechend das erwachsenenschutzrechtliche Verfahren mangels Zustän- digkeit der KESB beenden müssen (act. 2 Rz 4 und 20 ff.).

E. 4.1 Mit dem Entscheid über die Beschwerde wird der prozessuale Antrag, welcher die Dauer des Beschwerdeverfahrens beschlägt, gegenstandslos. Der Beschwerde gegen den Bezirksratsentscheid vom 15. Februar 2018 wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, wie der Beschwerdeführer selbst aus- geführt hat (act. 2 S. 5 Rz 7). Sein entsprechender Antrag (act. 2 S. 2 prozessu- aler Antrag Abs. 1 a.E.) geht insoweit ins Leere.

E. 4.2 Auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei in Abweichung von Disposi- tiv Ziffer I des vorinstanzlichen Entscheides der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 9. Oktober 2017 (VO.2017/81) gegen den Beschluss Nr. 4812 der KESB vom 6. September 2017 anhand zu

- 11 - nehmen und der Beschwerde vom 9. Oktober 2017 an den Bezirksrat die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird mit dem Entscheid über die Beschwerde gegenstandslos: Mit der Abweisung der Beschwerde bleibt es beim bezirksrätlichen Entscheid vom 15. Februar 2018. Dies bedeutet, dass der Entscheid Nr. 4812 der KESB vom 6. September 2017 vollumfänglich aufgehoben wird. Dabei ist präzisierend festzuhalten, dass dies mit Bezug auf die Stellung von H._____ nicht gilt; hierüber hat die Kammer bereits entschieden. Aufgehoben wurden im Beschluss des Bezirksrates indes die Anordnungen in der Sache, der Entzug der aufschiebenden Wirkung und auch die auf den Zeitpunkt der Voll- streckbarkeit der angeordneten Beistandschaft angeordnete Aufhebung der (mit Beschluss Nr. 1651 vom 24. März 2017) angeordneten Verfügungssperren (act. 6 S. 24 Dispositiv Ziff. II und S. 20). Mit der Bestätigung des bezirksrätlichen Entscheides bleibt es damit vorderhand bei der Anordnung der KESB vom 24. März 2017.

E. 4.3 Nicht einzutreten ist auf den eventualiter gestellten prozessualen Antrag, es sei "der KESB umgehend zu verbieten, für die Dauer des vorliegenden Beschwer- deverfahrens zu tätigen". Abgesehen davon, dass sich aus dem offensichtlich un- vollständigen Antrag nicht ergibt, was der KESB verboten werden soll, wäre es nicht Sache der (zweiten) Rechtsmittelinstanz, der KESB Prozessleitungsan- weisungen zu erteilen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, was bereits beim Bezirksrat Verfahrensgegenstand war. Es sei hier auch auf die Erwägungen im Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2017 verwiesen (BR- act. 21 E. II). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Entschädigungen sind keine auszurichten.

- 12 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom
  2. März 2018 wird gegenstandslos geworden abgeschrieben soweit darauf eingetreten werden kann.
  3. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.
  6. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.
  7. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Zürich, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwan- den sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 5. April 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ betreffend Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB Beschwerde gegen den Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 15. Februar 2018; VO.2017.81 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de der Stadt Zürich)

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____, geb. tt. Februar 1959, mit Aufenthalt in B._____, Zypern, verfügt über namhafte Vermögenswerte in der Schweiz, welche bei verschiedenen Ban- kinstituten in Zürich liegen. Zum Schutz seines Vermögens und verschiedener Gesellschaften, an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, hatten die Rechtsanwälte C._____ und D._____ am 27. Februar 2017 bei der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Zürich (fortan KESB) erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen beantragt. Mit Zirkulationsbeschluss Nr. 1651 vom 24. März 2017 trat die KESB auf die Begehren der Rechtsänwälte C._____ und D._____ nicht ein. Sie sperrte indes gestützt auf Art. 445 Abs. 2 ZGB im Sinne einer superprovisorischen An- ordnung sämtliche auf A._____ (nachfolgend auch Beschwerdeführer) lautenden Vermögenswerte bei der E._____ (Schweiz) AG, der F._____ (Schweiz) AG und der G._____ Switzerland AG bis auf weiteres und widerrief allfällige Vollmachten auf diesen Konti (act. 3/2 = KESB-act. 23 Dispositiv Ziff. 3-5). Gleichzeitig forderte sie von den Rechtsanwälten weitere Unterlagen ein und setzte dem Beschwerde- führer und dessen Tochter, H._____, Frist zur Stellungnahme an.

2. Am 12. Mai 2017 beantragten die vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsanwälte, es seien die Verfügungssperren aufzuheben und keine weiteren Massnahmen anzuordnen (KESB-act. 49). Die Tochter des Beschwerdeführers liess die Kontosperre für die Hälfte des Vermögens der I._____ Limited beantra- gen (KESB-act. 37). Nach Einholung weiterer Bankauskünfte sowie Unterlagen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und der Stellungnahmen dazu, be- jahte die KESB vorab ihre Zuständigkeit zur Prüfung und Anordnung geeigneter Erwachsenenschutzmassnahmen für das sich in der Schweiz befindende Vermö- gen des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 85 Abs. 2 IPRG sowie Art. 9 des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ). Sie hob alsdann mit Beschluss Nr. 4812 vom 6. Sep- tember 2017 die am 24. März 2017 angeordneten Verfügungssperren wieder auf und ordnete für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver-

- 3 - mögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an, mit der Auf- gabe, ihn bei der Verwaltung seines sich in der Schweiz gelegenen Privatvermö- gens zu vertreten, insbesondere dieses im Rahmen der bisherigen konservativen Anlagestrategie sorgfältig zu verwalten. Dabei entzog sie A._____ gestützt auf Art. 394 Abs. 2 ZGB diesbezüglich die Handlungsfähigkeit und erteilte dem Bei- stand die ausschliessliche Vertretungsbefugnis (act. 3/3 = BR-act. 2/1 Dispositiv Ziff. 2). Zum Beistand wurde J._____ ernannt und es wurden seine Aufgaben de- finiert (act. 3/3 = BR-act. 2/1 Dispositiv Ziff. 3 und 4). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 10). 3.1 Gegen diesen Beschluss erhob einerseits die Tochter des Beschwerdefüh- rers, H._____, Beschwerde. Der Bezirksrat trat darauf mit Beschluss vom

15. Februar 2018 nicht ein (siehe act. 3/1 = act. 6 S. 5 E. 1.3). Dies nachdem die Kammer im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers mit Urteil vom 21. Dezember 2017 festgestellt hatte, dass H._____ in den Verfahren der KESB und des Bezirksrates keine Parteistellung zukomme (BR-act. 31). 3.2 Gegen die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwal- tung und die weiteren Anordnungen der KESB, insbesondere auch die Mitteilung an die zuständigen Behörden für Erwachsenenschutz in Zypern sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Entscheid der KESB vom 6. September 2017 erhob auch der Beschwerdeführer Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung des Ent- scheides und stellte verschiedene Eventual- und Subeventualbegehren. In pro- zessualer Hinsicht beantragte er u.a., es sei der KESB sowie Herrn J._____ un- verzüglich und ohne vorgängige Anhörung der Vorinstanz zu verbieten, irgend- welche Vollziehungshandlungen zu tätigen bevor der Bezirksrat über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung befunden habe. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 450c ZGB wieder zu erteilen, eventualiter unter gleichzeitiger Wiederanordnung der Verfügungs- sperren gemäss Beschluss vom 24. März 2017 (BR-act. 2). 3.3 Der Bezirksrat wies mit Beschluss vom 16. Oktober 2017 den superproviso- rischen Antrag des Beschwerdeführers ab. Im weiteren Verlauf des erstinstanzli- chen Beschwerdeverfahrens liess der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit

- 4 - der Information seiner Tochter einen weiteren prozessualen Antrag stellen (BR- act. 5). Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 wies der Bezirksrat die Anträge des Beschwerdeführers betreffend Wiedererteilung der Suspensivwirkung und weitere prozessuale Anträge zufolge Gegenstandslosigkeit ab (act. 6 Dispositiv Ziff. I). In der Sache hiess er die Beschwerde teilweise gut. Er hob den Beschluss Nr. 4812 der KESB vom 6. September 2017 auf und wies die Sache zur Verfahrensergän- zung (Anhörung des Beschwerdeführers zur Frage einer erwachsenenschutz- rechtlichen Massnahme und zur Gewährung des Vorschlags- und Ablehnungs- rechts) und zu neuem Entscheid zurück (act. 6 S. 15 ff. E. 4.1 und 4.2 und Dispo- sitiv Ziff. II). Die Kosten auferlegte er H._____ und er verpflichtete diese, dem Be- schwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (act. 6 Dispositiv Ziff. III und IV).

4. Mit Eingabe vom 21. März 2018 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Er stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 2). "Rechtsbegehren:

1. Es sei der Beschluss der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 15. Februar 2018 aufzu- heben und dahingehend abzuändern, dass die Beschwerde von A._____ vom 9. Oktober 2017 (VO.2017/81) vollumfänglich gutgeheissen wird, dass die Unzuständigkeit der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich zur Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft gegen den Beschwerdeführer festgehalten wird und dass entsprechend ihr Beschluss Nr. 4812 vom 6. September 2017 vollumfänglich aufgehoben wird.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.). Prozessualer Antrag Es sei umgehend und abweichend von Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses der Kammer II des Be- zirksrates Zürich vom 15. Februar 2018 der prozessuale Antrag auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde vom 9. Oktober 2017 (VO.2017/81) gegen den Beschluss Nr. 4812 der KESB vom 6. September 2017 anhand zu nehmen und es sei beiden Beschwerden, d.h. derjenigen vom 9. Oktober 2017 an die Vorinstanz sowie der vorliegenden Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Eventualiter sei der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich umgehend zu ver- bieten, für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu tätigen."

- 5 - Die Akten der KESB und des Bezirksrates wurden beigezogen (act. 4, BR-act = act. 7/1-38, KESB-act. = act 8/1-101). Das Verfahren ist spruchreif. II.

1. Das Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich sinn- gemäss nach den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), soweit das kantonale Verfahrensrecht nichts Abweichendes regelt (Art. 450f ZGB und § 40 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenen- schutzrecht [EG KESR]). Nach Eingang der Beschwerde überprüft die Beschwer- deinstanz das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen. Das angerufene Obergericht ist als zweite gerichtliche Beschwerdeinstanz grundsätz- lich für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist von der Anordnung betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert.

2. Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die von den Vorinstanzen bejahte Zuständigkeit der schweizerischen Behörden. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bezirksrat hätte den Beschluss der KESB vom 15. Februar 2018 nicht nur aufheben, sondern zudem die Zuständigkeit der KESB verneinen und entsprechend das erwachsenenschutzrechtliche Verfahren mangels Zustän- digkeit der KESB beenden müssen (act. 2 Rz 4 und 20 ff.). 2.1 Der Bezirksrat erwog, es treffe zwar zu, dass die Zuständigkeit im Staat der Vermögenslage nach Art. 9 HEsÜ voraussetze, dass der schutzbedürftige Er- wachsene seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat habe; Art. 85 Abs. 2 IPRG erweitere indes den räumlichen Anwendungsbereich des HEsÜ auf Nichtkonventionsstaaten. Das HEsÜ sei deshalb vorliegend anwendbar unbe- kümmert darum, dass die Republik Zypern nicht Vertragsstaat sei. Ob dem Ver- mögen des Beschwerdeführers eine Gefahr drohe und ob der Entzug der Hand- lungsfähigkeit erforderlich sei, sei bei der materiellen Prüfung zu untersuchen und nicht im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung. Schliesslich erfordere die Notzu- ständigkeitsvorschrift nach Art. 85 Abs. 3 IPRG keine Dringlichkeit; es genüge be-

- 6 - reits, wenn sich manifestiere, dass sich keine Behörde eines anderen Staates des Schutzes des Erwachsenen annehme (act. 6 S. 12 - 15 E. 3). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen von Art. 9 HEsÜ seien nicht erfüllt, da eine Zuständigkeit nur bejaht werden dürfe, wenn die be- troffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat habe; trotz erga omnes-Wirkung des HEsÜ infolge des Verweises in Art. 85 Abs. 2 IPRG fin- de Art. 9 HEsÜ in diesem Fall keine Anwendung. Habe eine Person ihren ge- wöhnlichen Aufenthalt in einem Nichtvertragsstaat könnten die Schweizer Behör- den ihre Zuständigkeit nur begründen, wenn es sich um eine Person mit Schwei- zer Staatsbürgerschaft handle (act. 2 Rz 31f.). Die gestützt auf Art. 9 HEsÜ be- gründete Sonderzuständigkeit sei überdies eine auf das gelegene Vermögen limi- tierte, wogegen eine dauerhafte Beistandschaft auf die betroffene Person einwirke und sich nicht auf das belegene Vermögen beschränke (act. 2 Rz 47). Ebenfalls nicht gegeben seien die Voraussetzungen zur Begründung einer "Notzuständig- keit" gemäss Art. 85 Abs. 3 IPRG. Die Unerlässlichkeit der getroffenen Massnah- me sei von der Vorinstanz nicht dargetan. Die Vorinstanz behaupte nicht, dass seine Vermögenswerte in der Schweiz irgend einer Gefahr ausgesetzt seien, und es bestünden auch keine Anhaltspunkte für unbedachte oder ungewollte Transaktionen seitens des Beschwerdeführers; es genüge nicht, die Frage der drohenden Gefahr oder der Notwendigkeit des Entzugs der Handlungsfähigkeit (als doppelrelevante Tatsachen) erst bei der materiellen Prüfung zu untersuchen. Es hätte mindestens eine summarische Schlüssigkeitsprüfung vorgenommen werden müssen, ob der Rechtsweg und die von der KESB avisierte dauernde Erwachsenenschutzmassnahme in Form einer Beistandschaft zulässig sei (act. 2 Rz 39 ff.). 3.1 Der Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in B._____, Zypern. Er verfügt über namhafte Vermögenswerte in der Schweiz, welche bei verschiedenen Bankinstituten in Zürich liegen. Es liegt unbe- strittenermassen ein internationaler Sachverhalt vor. 3.2 Für die – strittige – Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behör- den in Bezug auf den Erwachsenenschutz gilt gemäss Art. 85 Abs. 2 IPRG das

- 7 - Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ). Die Republik Zypern ist nicht Vertragsstaat des HEsÜ. Die Schweiz hat den räumlichen Anwendungsbereich des HEsÜ bewusst auch auf Nichtkonventionsstaaten erweitert; Art. 85 Abs. 2 IPRG verpflichtet die schweizerischen Behörden (KESB) und Gerichte, dieses auch im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten als nationales Recht anzuwenden (SCHWANDER, BSK-IPRG, 3.A., Art. 85 N 9 ff.; SCHWANDER, AJP 2014 S. 1353; PRAGER, in: CHK - Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht Art. 1 - 200 IPRG, 3.A., 2016, Art. 85 N 5a und 98). Dies bedeutet auch, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs auf Einseitigkeit beruht. Die schweizerischen Behörden können bei Nichtkonventionsstaaten im Unterschied zu den Konventionsstaaten nicht damit rechnen, dass sich die ausländischen Behörden und Gerichte an die selben Regeln halten. Sowohl die Tatsache, dass es sich im Verhältnis zu einem Nichtkonventionsstaat um nationales Recht handelt wie auch die fehlende Ge- genseitigkeit lassen es als sachgerecht erscheinen, dass im nationalrechtlich er- weiterten Anwendungsbereich der Abkommen eine inhaltliche Bewertung in dem Sinne vorgenommen wird als geprüft wird, ob die im Abkommen vorgesehene Lö- sung in der einzelnen Frage sachgerecht ist (vgl. dazu SCHWANDER, Art. 85 N 11 - 16; FÜLLEMANN, Das internationale Privat- und Zivilprozessrecht des Erwachse- nenschutzes, Diss. Zürich/St. Gallen 2008, S. 283 Rz 434 ff.). Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des HEsÜ auf Nichtvertragsstaaten bedeutet damit nicht, dass sämtliche Regelungen des Abkommens auch im Verhältnis zu Nicht- vertragsstaaten zur Anwendung gelangen. Gerade mit Bezug auf Art. 9 HEsÜ, welcher für Massnahmen zum Schutz des Vermögens am Ort wo das Vermögen liegt eine subsidiäre Zuständigkeit begründet, wird die Anwendbarkeit auf Nicht- vertragsstaaten mit der überzeugenden Begründung verneint, dass diese Zustän- digkeitsvorschrift Absprachen zwischen den Behörden und Gerichten der be- troffenen Staaten voraussetzt, die ausserhalb der staatsvertraglich verpflichten- den Konvention jedenfalls unsicher sind (SCHWANDER, BSK-IPRG, a.a.O., Art. 85 N 16; PRAGER, a.a.O., N 142, FÜLLEMANN, a.a.O., Rz 436). Vom erweiterten An- wendungsbereich sind generell die Bestimmungen über die Behördenzusammen- arbeit denn auch unstreitig ausgenommen (vgl. z.B. PRAGER, a.a.O. Art. 85 N 5a).

- 8 - Der Beschwerdeführer hat sodann zu Recht darauf hingewiesen, dass die Bot- schaft zum HEsÜ (mindestens im Zusammenhang mit den Vorbehalten und Erklä- rungen) eine reine Vermögenszuständigkeit gegenüber Nichtvertragsstaaten nicht vorgesehen hatte (BOTSCHAFT HEsÜ, BBl 2007, S. 2610). Im Ergebnis ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass die auf Art. 9 HEsÜ i.V.m. Art. 85 Abs. 2 IPRG gestützte internationale Zuständigkeit der KESB voraussetzt, dass die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall; die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden lässt sich damit nicht auf diese Bestimmungen stützen. 3.3 Gemäss Art. 85 Abs. 3 IPRG sind die schweizerischen Gerichte oder Behör- den (ausserdem) zuständig, wenn es für den Schutz einer Person oder von deren Vermögen unerlässlich ist (BGE 142 III 56 E. 2.1.4: "lorsque la protection d'une personne ou de ses biens l'exige"). Die Bestimmung begründet die Zuständigkeit, wenn sich diese nicht aus dem HEsÜ ergibt und es zum Schutz der Person oder des Vermögens unerlässlich ist (GUILLAUME, FamKomm Erwachsenenschutz, Haager Erwachsenenschutzübereinkommen, N 32f. zu Art. 85 IPRG). Das Bun- desgericht hält im erwähnten Entscheid fest, es handle sich um eine subsidiäre Zuständigkeit, vergleichbar mit der Notzuständigkeit (BGE 142 III 56 = Pra 106 (2017) Nr. 20 mit Verweisen auf Schwander, AJP 2014, S. 1363; Guillaume, a.a.O. N 7 zu Art. 85 IPRG und die Botschaft, BBl 2007 S. 2629 [mit Bezug auf das MSA]). Die Zuständigkeit gestützt auf Art. 85 Abs. 3 IPRG ist zu bejahen, wenn der in Frage stehende Erwachsene schutzbedürftig ist und dies ohne die Wahrnehmung der Zuständigkeit durch schweizerische Behörden auch bliebe, weil keine ausländischen Behörden entsprechend tätig werden (SCHWANDER, BSK-IPRG, a.a.O., Art. 85 N 58; FÜLLEMANN, a.a.O., Rz 444). Die gestützt auf Art. 85 Abs. 3 IPRG begründete Zuständigkeit setzt voraus, dass das behördliche Tätigwerden zum Schutz der betroffenen Person bzw. dessen Vermögens notwendig bzw. unerlässlich ist. Dringlichkeit ist demgegenüber nicht vorausgesetzt. Besteht Handlungsbedarf und bleiben die ausländischen Behörden untätig, greift die Notzuständigkeit der schweizerischen Behörden. Ob im zu beurteilenden Fall Handlungsbedarf besteht, hängt davon ab, ob das Ver-

- 9 - mögen des Beschwerdeführers, das in der Schweiz liegt, in Gefahr ist. Allein die Sorge für dieses in der Schweiz gelegene Vermögen und nicht die Person des Beschwerdeführers allgemein kann Gegenstand allfällig notwendiger Schutz- massnahmen sein. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers selbst wie- derum ist wesentlich, weil sein in der Schweiz gelegenes Vermögen in Gefahr sein kann, wenn er – wie geltend gemacht – aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, eigenständig darüber zu entscheiden. Die Schutzbedürf- tigkeit des Beschwerdeführers persönlich (wie auch die Frage ob und allenfalls welche erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen erforderlich sind) ist Gegen- stand des Verfahrens in der Sache. Sie erweist sich aber auch für die Begrün- dung der internationalen Notzuständigkeit im beschriebenen Sinn als zentral. In der Sache hat die KESB die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Entscheid vom 6. September 2017 bejaht. Der Bezirksrat hat sich dazu im erstinstanzlichen Beschwerdeentscheid nur insoweit geäussert, als er erwog, dass es "aufgrund einer vorläufigen Prüfung in der Tat in Betracht falle, dass der Beschwerdeführer schutzbedürftig sei und sich selbst nicht ausreichend um seine in der Schweiz liegenden Vermögenswerte kümmern könne" (act. 6 S. 18). Der Bezirksrat stützte sich dabei auf eine bei den Akten liegende neuropsycholo- gische Abklärung des Beschwerdeführers durch das Zentrum für Neurologie in Zürich vom 2. Dezember 2014 (Anhang zum Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 27. März 2016 betreffend Überprüfung von Erwachsenenschutzmassnah- men, KESB-act. 2 Anhang) und auf die beiden im Verfahren erhobenen "Medical Report" von Dr. K._____, Consultant Neurologist in … vom 4. August und 7. Dezember 2016 (KESB-act. 9/4 und 9/5). Erwähnt wird alsdann der vom Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens ins Recht gelegte Bericht von Dr. L._____ vom 18. Dezember 2017 (BR-act. 34/7) und die von diesem erwähnte Dr. M._____, welche die vorherigen Befunde wid- erlegen sollten (act. 6 S. 18). Die inhaltlich unterschiedlichen Berichte über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers geben mindestens Anhalt- spunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer ein Schutzbedürfnis vorhanden sein könnte, welches erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zum Schutz des in der Schweiz gelegenen Vermögens erforderlich machen könnte. Dies muss zur

- 10 - Begründung der Notzuständigkeit im Sinne von Art. 85 Abs. 3 IPRG genügen. Es erscheint sachgerecht, dass die Vorinstanz in Anlehnung an die bundesgericht- liche Praxis zu den doppelt relevanten Tatsachen im Rahmen eines zivilrecht- lichen Klageverfahrens (BGE 133 III 295 ff. E. 6.2 mit Verweis auf BGE 122 III 249 E. 3b/bb) davon ausgegangen ist, die Tatsache – hier die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers – sei nur einmal und zwar im Rahmen der Sachprüfung zu beurteilen. Wie dargetan, bestehen aufgrund der Akten hiefür Anhaltspunkte, weshalb die internationale Zuständigkeit gestützt auf Art. 85 Abs. 3 IPRG zu be- jahen ist. Eine abschliessende Prüfung der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers hat der Bezirksrat nicht vorgenommen und es erging in der Sache auch kein Entscheid des Bezirksrates. Diese Frage kann deshalb auch nicht Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sein. Ein solches könnte dazu erst durchgeführt werden, wenn die KESB einen neuen Entscheid gefällt und dieser allenfalls wiederum mit einer erst- und einer zweitinstanzlichen Beschwerde ange- fochten würde. 3.4 Nach dem Gesagten durfte die KESB ihre internationale Zuständigkeit gestützt auf Art. 85 Abs. 3 IPRG bejahen; der Bezirksrat hat dies zu Recht bestätigt. Die Beschwerde, welche sich ausdrücklich nur dagegen richtet, erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4.1 Mit dem Entscheid über die Beschwerde wird der prozessuale Antrag, welcher die Dauer des Beschwerdeverfahrens beschlägt, gegenstandslos. Der Beschwerde gegen den Bezirksratsentscheid vom 15. Februar 2018 wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen, wie der Beschwerdeführer selbst aus- geführt hat (act. 2 S. 5 Rz 7). Sein entsprechender Antrag (act. 2 S. 2 prozessu- aler Antrag Abs. 1 a.E.) geht insoweit ins Leere. 4.2 Auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei in Abweichung von Disposi- tiv Ziffer I des vorinstanzlichen Entscheides der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vom 9. Oktober 2017 (VO.2017/81) gegen den Beschluss Nr. 4812 der KESB vom 6. September 2017 anhand zu

- 11 - nehmen und der Beschwerde vom 9. Oktober 2017 an den Bezirksrat die aufschiebende Wirkung zu gewähren, wird mit dem Entscheid über die Beschwerde gegenstandslos: Mit der Abweisung der Beschwerde bleibt es beim bezirksrätlichen Entscheid vom 15. Februar 2018. Dies bedeutet, dass der Entscheid Nr. 4812 der KESB vom 6. September 2017 vollumfänglich aufgehoben wird. Dabei ist präzisierend festzuhalten, dass dies mit Bezug auf die Stellung von H._____ nicht gilt; hierüber hat die Kammer bereits entschieden. Aufgehoben wurden im Beschluss des Bezirksrates indes die Anordnungen in der Sache, der Entzug der aufschiebenden Wirkung und auch die auf den Zeitpunkt der Voll- streckbarkeit der angeordneten Beistandschaft angeordnete Aufhebung der (mit Beschluss Nr. 1651 vom 24. März 2017) angeordneten Verfügungssperren (act. 6 S. 24 Dispositiv Ziff. II und S. 20). Mit der Bestätigung des bezirksrätlichen Entscheides bleibt es damit vorderhand bei der Anordnung der KESB vom 24. März 2017. 4.3 Nicht einzutreten ist auf den eventualiter gestellten prozessualen Antrag, es sei "der KESB umgehend zu verbieten, für die Dauer des vorliegenden Beschwer- deverfahrens zu tätigen". Abgesehen davon, dass sich aus dem offensichtlich un- vollständigen Antrag nicht ergibt, was der KESB verboten werden soll, wäre es nicht Sache der (zweiten) Rechtsmittelinstanz, der KESB Prozessleitungsan- weisungen zu erteilen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, was bereits beim Bezirksrat Verfahrensgegenstand war. Es sei hier auch auf die Erwägungen im Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2017 verwiesen (BR- act. 21 E. II). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Entschädigungen sind keine auszurichten.

- 12 - Es wird beschlossen:

1. Der prozessuale Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom

21. März 2018 wird gegenstandslos geworden abgeschrieben soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. und erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerde- führer auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Zürich, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Ak- ten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: