Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 1.1 Die Parteien sind die mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom
E. 1.2 Der Bezirksrat hat in seinem Beschluss vom 6. März 2018 der Beschwerde der Mutter, die er erst noch zu behandeln hat, in Dispositivziffer I teilweise die aufschiebende Wirkung entzogen und damit zugleich die entsprechenden Anord- nungen der KESB in deren Entscheid vom 30. November 2017 für vollstreckbar erklärt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt nach den bezirksrätlichen Anordnungen für die Dauer des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Be- schwerde der Mutter richtet sich mit dem Antrag 1 gegen einen Teil dieser Anord- nungen, nämlich die begleiteten Besuche (Dispositivziffer 2b des Entscheids der KESB) und deren Organisation durch den Beistand (Dispositivziffer 10a des Ent- scheids der KESB). Darin liegt ihr Antrag zur Sache im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren. Der Bezirksrat hat zudem einer Beschwerde an die Kammer gegen seinen Entscheid in Dispositivziffer III die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese An- ordnung gilt für das zweitinstanzliche Verfahren in dem Umfang, in dem Be- schwerde gegen den bezirksrätlichen Entscheid erhoben wurde, und so lange, bis die Kammer nicht einen anderen Entscheid getroffen hat. Der Antrag 2 der Mutter richtet sich dagegen und zielt inhaltlich auf das gleiche ab wie der Beschwerdean- trag 1, indes beschränkt für die Dauer des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- rens; insoweit handelt es sich um einen prozessualer Antrag. Nachdem heute über den Beschwerdeantrag selbst entscheiden werden kann, ist eine Behand- lung des prozessualen Antrages hinfällig geworden.
2. - 2.1 Der Bezirksrat legte in seinem Beschluss zutreffend vorab die Vorausset- zungen dar, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde recht- fertigen (vgl. act. 10 S. 5 f.), und er wies zudem ebenfalls zutreffend auf den Zweck des sog. Besuchsrechts bzw. Rechts von Eltern und Kinder auf persönli- chen Verkehr hin (vgl. a.a.O., S. 6). Das ist hier nicht im Einzelnen zu wiederho- len, sondern es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden.
E. 1.3 Gegen Ende 2014 kam es zur polizeilichen Befragung der Stiefmutter, die den Vorfall, in dem es – laut den Angaben der Grosseltern von C._____ gegenüber der KESB – zum grundlosen Würgen gekommen war, im Wesentlichen wie folgt schilderte: C._____ spielte im Wohnzimmer Fussball, trotz Aufforderung, damit aufzuhören. Die Stiefmutter zog C._____ daher von hinten am Shirt zurück und
- 4 - nahm ihm den Ball ab. C._____ schlug danach um sich bzw. auf die Stiefmutter und biss sie auch, weshalb sie ihn am Handgelenk festhielt und danach aufs Zimmer schickte (vgl. KESB-act. 62/1, letztes Blatt). Die Neigung von C._____, um sich zu schlagen bzw. zu schlagen, ist der Mutter aus eigener Alltagserfah- rung in ihrem Haushalt bekannt (vgl. KESB-act. 66 S. 6 und S. 8: "Wenn er mich schlägt, sage ich ihm, dass ich ihn trotzdem gerne habe. Wenn es ganz schlimm ist, gehe ich ins Zimmer"). Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 errichtete die KESB für C._____ eine Beistandschaft i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB und ernannte MLaw G._____ zum Bei- stand (vgl. KESB-act 64), was dem von der Mutter für C._____ mandatierten Rechtsanwalt missfiel (vgl. KESB-act. 79). Der Beistand verzichtete im Interesse des Kindes auf einen Strafantrag gegenüber der Stiefmutter. Das Strafverfahren wurde eingestellt (vgl. KESB-act. 139).
E. 1.4 Wie in Erw. I/1.2 bereits kurz erwähnt, liess die Mutter im Januar 2015 Anträ- ge auf Änderung der Regelungen zum persönlichen Verkehr von Vater und Sohn stellen (vgl. KESB-act. 49). Die Anträge sahen lediglich noch einen vierzehntägli- chen Besuchstag vor, ferner die Verpflichtung des Vaters, das Besuchsrecht nicht im Beisein seiner Ehefrau auszuüben sowie das Absehen von Ferienbesuchen beim Vater. Zudem wurde um den Erlass gleichartiger vorsorglicher Massregeln ersucht sowie um eine Therapie des Vaters und dessen Ehefrau (vgl. a.a.O.). Mitte Januar 2015 erklärte die KESB dem Vater auf dessen Frage hin, wa- rum er C._____ nicht mehr sehen dürfe, sie habe keinen entsprechenden Ent- scheid gefällt, die Einschränkungen habe alleine die Mutter vorgenommen, die geltend mache, C._____ sei gefährdet (vgl. KESB-act. 71). C._____ äusserte im Februar 2015 gegenüber der KESB den Wunsch, ein- bis zweimal pro Monat zu Papa gehen und auch bei diesem übernachten zu wol- len; in den Ferien wolle er die Hälfte beim Vater und die andere Hälfte mit der Mutter verbringen (vgl. KESB-act. 100). Im Februar 2015 fand eine normale Kontrolle von C._____ bei der bisheri- gen Kinderärztin von C._____ in Chur statt, bei der beide Eltern anwesend waren. Neben der Grössenkontrolle, die ohne besondere Befunde geblieben sei, habe man die Schlafproblematik besprochen, nämlich dass C._____ nach den Wo-
- 5 - chenenden beim Vater jeweils müde sei. Die Kinderärztin stellte eine starke Spannung zwischen den Eltern fest; die schlechte Stimmung sei fast nicht zu er- tragen gewesen. Der Vater sei traurig gewesen, dass er C._____ nicht zu Besuch nehmen dürfe. C._____ habe ein normales Verhalten für ein Kind in dieser Lage (Streit der Eltern) gezeigt und keine Ängste vor dem Vater. Sie habe der Mutter empfohlen, einen Kinderarzt in der Nähe des neuen Wohnortes zu suchen (vgl. KESB-act. 96). Die KESB beabsichtigte in der Folge eine Beratung/Annäherung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden. Die Mutter wehrte sich danach ge- gen den einst vereinbarten Einbezug der Stiefmutter in die Beratung u.a. mit einer Eingabe ihrer Rechtsvertreterin (vgl. KESB-act. 109 - 117). Es kam zu Disputen über die Besuchstermine u.a. mit Einbezug der Rechtsvertreter (vgl. KESB- act. 118 - 137). Der Versuch der Beratung/Annäherung wurde abgebrochen. Ende Mai 2015 erstattete die damit beauftragte Psychologin H._____ der KESB ihren Bericht (vgl. KESB-act. 140). Sie stellte einen Dominanzkonflikt zwischen der Mut- ter und der Stiefmutter (vgl. a.a.O., S. 4) bzw. zwischen den Eltern fest (vgl. a.a.O., S. 6), in dem die Mutter Veränderungsbedarf nur beim Vater bzw. dessen Frau sehe, nicht hingegen bei sich, wiewohl sie sich von ihrem Bild von Eltern- schaft verabschieden müsste (vgl. a.a.O., S. 5: die Trennung vom Vater C._____s sei unumkehrbar; heftige Wut, ohne Bewusstsein für die Wirkung ihrer Aggressi- on). Die Mutter habe sich lange nicht mit ihren Wünschen beim Ehepaar B._____ einbringen können und sei in ihrem Bedürfnis nach Information und Kontrolle frus- triert worden. Mit der Einschränkung des Besuchsrechts habe sie nun ein Mittel gefunden, mehr Kontrolle über ihr Leben zu bekommen, allerdings auf Kosten der anderen Familie. Derzeit werde der Dominanzkonflikt auf Kosten des Jungen "ge- löst": Zuerst habe C._____ Bericht erstatten müssen über seine Erlebnisse beim Vater (vgl. a.a.O., S. 4), woraus ein Selbstläufer geworden sei, in dem C._____ immer "wildere" Geschichten erzählt habe (vgl. a.a.O., S. 5); jetzt könne C._____ den Vater nicht mehr sehen (vgl. a.a.O., S. 4). Am 25. Juni 2015 errichtete die KESB eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 - 2 ZGB, ernannte I._____ zum Beistand und betraute ihn u.a. mit der be- sonderen Aufgabe, den persönlichen Verkehr zwischen Sohn und Vater zu orga-
- 6 - nisieren, zu koordinieren, zu überwachen und den Annäherungsprozess zwischen C._____ und der Stiefmutter unter Beizug einer Fachperson fortzuführen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die KESB die aufschie- bende Wirkung (vgl. KESB-act. 154, dort insbes. S. 7).
E. 1.5 1.5.1 Mit dem Annäherungsprozess, den die KESB ungeregelt gelassen hat- te, und mit dem persönlichen Verkehr von Sohn und Vater, der an sich im Schei- dungsurteil für beide Eltern grundsätzlich verbindlich geregelt worden war (vgl. vorn Erw. I/1.1 sowie 1.2), klappte es in der Folge nicht so recht (vgl. KESB- act. 156 - 163; vgl. ferner KESB-act. 184 [Bericht des Beistands]). Es wurden vom Geltenden abweichend lediglich Besuchstage festgelegt und es kam dann zu der- art reduzierten Kontakten, weil die Mutter, welche sich zum Gespräche mit dem Beistand anwaltlich begleiten liess, darauf bestand, dass C._____ keinen Kontakt zur Stiefmutter habe (vgl. KESB-act. 163). Auch Kontakte des Sohnes zu den Grosseltern väterlicherseits waren der Mutter nicht genehm (vgl. KESB-act. 214 S. 4: eigentlich war abgemacht, dass keine solchen Besuche stattfinden). Der Konflikt zwischen den Eltern eskalierte dann im Herbst 2015 (vgl. auch KESB- act. 184); der Vater revanchierte sich z.B. mit sträflicher Dummheit gegenüber den Schwiegereltern (vgl. KESB-act. 172/2 und 184). Am 1. November 2015 kam es im Rahmen eines der auf einen Tag reduzierten Besuche von C._____ beim Vater auch zu einem Zusammentreffen mit der Stiefmutter und den Halbge- schwistern (vgl. act. 178/1). Danach kam es zu keinem Besuch mehr. Die Mutter erachtete C._____ seit dem Besuch im Oktober 2014 als trauma- tisiert (vgl. act. 66 und dazu act. 66/1). Und sie legte dem Beistand am 2. Novem- ber 2015 dar, C._____ sei schon vor dem Besuch am 1. November 2015 bzw. bei der Übergabe an den Vater emotional total verwirrt gewesen, aber noch viel stär- ker bei der Rückgabe am Abend (vgl. KESB-act. 182 S. 1). C._____ habe ihr ge- genüber erneut geäussert, er wolle keinen Kontakt zum Vater (vgl. a.a.O., S. 3). Die Besuche müssten eingestellt werden (a.a.O.).
E. 1.5.2 Durch ihre Rechtsvertreterin beantragte die Mutter am 11. November 2015 bei der KESB eine superprovisorische Stornierung der persönlichen Kontakte von Sohn und Vater sowie die Erstellung eines Gutachtens über den Vater und des-
- 7 - sen Ehefrau (vgl. KESB-act. 178). Rund zwei Wochen später beantragte die Mut- ter bei der KESB weitere superprovisorische Massnahmen, nämlich das Verbot an den Vater, einen Schulbesuch in der Klasse von C._____ zu machen, sowie generell ein Verbot gegenüber dem Vater, C._____ direkt oder über Dritte (wie Lehrer, Chorleiter, Schwimmkursleiter oder Angehörige wie Götti, Gotte oder Be- kannte) zu kontaktieren (vgl. KESB-act. 185). Begründet wurde das mit der Ab- sicht des Vaters, am Besuchstag die Schule zu besuchen (vgl. dazu KESB-act. 214 S. 4), der Weigerung von C._____, den Vater zu sehen, und einem auffälli- gen Verhalten von C._____, welches auch der Therapeut festgestellt habe, zu dem die Mutter den Sohn wegen Traumatisierung schickte (vgl. KESB-act. 185 und 214 S. 4). In der Aussprache der Eltern bei der KESB im Januar 2016 be- schwerte sich die Mutter auch darüber, dass sie nie informiert werde, was der Va- ter an den Besuchstagen mit dem Sohn unternehme. Sie müsse das ja nicht zwingend wissen, aber C._____ – der den Vater seit Ende Oktober 2014 nur noch selten und dann tageweise gesehen hatte – könne mit Überraschungen nicht mehr umgehen (vgl. KESB-act. 214 S. 4).
E. 1.6 Die KESB schlug den Eltern im Januar 2016 eine Therapie vor und sie einig- ten sich darauf (vgl. KESB-act. 214 S. 10 f.), weshalb die KESB am 27. Januar 2016 eine entsprechende Verfügung erliess und die Kinder- und Jugendpsychiat- rie Graubünden damit beauftragte (vgl. KESB-act. 220). Gegen Ende Februar 2016 erläuterte das fallführende Mitglied der KESB der Therapeutin, aus der Sicht der KESB liege im Kontakt von Sohn und Vater keine Kindeswohlgefährdung, wohl aber im Elternkonflikt und dem damit einhergehenden Loyalitätskonflikt des Kindes. Die Mutter beantragte daraufhin den Ausstand des fallführenden Mitglieds der KESB. Der Antrag wurde am 30. Juni 2016 abgewiesen (vgl. KESB-act. 239). Die zwischen Februar 2016 und Juli 2016 durchgeführte Therapie zwecks An- näherung scheiterte mangels "Kooperationsbereitschaft beider Eltern und insbe- sondere der Mutter" (vgl. KESB-act. 243 S. 4). Der Vater habe sich interessiert gezeigt, den elterlichen Konflikt aufzuarbeiten, hingegen Mühe mit Eingeständnis- sen im Hier und Jetzt (vgl. a.a.O.). Die Mutter scheine nicht in der Lage, die Kon- flikte auf der Elternebene konstruktiv anzugehen und für den Sohn aufzuarbeiten; sie verneine Konflikte zwischen ihr und dem Vater und damit auch die Möglichkeit
- 8 - eines Loyalitätskonflikts. Es gelinge ihr auch nicht, irrationalen Ängsten des Soh- nes vor dem Vater adäquat zu begegnen; im Gegenteil scheine sie diese in ihrer Sorge zusätzlich zu verstärken (vgl. a.a.O.). Nachdem sich im Juli 2016 erneut der von der Mutter mandatierte Anwalt im Namen von C._____ bei der KESB mit Anträgen gemeldet hatte (vgl. KESB- act. 245 f.), ordnete die KESB am 27. Oktober 2016 für C._____ für das von der Mutter im Januar 2015 eingeleitete Besuchsrechtsverfahren eine Verfahrensver- tretung i.S.v. Art. 314abis ZGB an und ernannte eine neutrale Vertreterin des Kin- des (vgl. KESB-act. 272). Im März 2017 ersuchte die KESB die Vertreterin des Kindes um eine Stellungnahme zu Fragen des persönlichen Kontakts von Sohn und Vater (vgl. KESB-act. 291). Diese Stellungnahme erfolgte im Juni 2017 (KESB-act. 323). Es wurden diverse Anträge gestellt, im Wesentlichen erstens ei- ne Weisung an die Mutter, sich bei einer auf Elternentfremdung spezialisierten Fachperson in Therapie zu begeben, zweitens eine Pflichtmediation für beide El- tern, drittens die Bestellung eines Kinderpsychiaters für C._____ gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB sowie viertens die Einführung von Erinnerungskontakten für Sohn und Vater bzw. die Anordnung begleiteter Besuchskontakte von Sohn und Vater an einem oder zwei Sonntagen in einem BBT als vorsorgliche Massnahme für die Dauer von längstens einem Jahr, und schliesslich ein Kurzgutachten zur Frage, ob die Entwicklung von C._____ unter der Obhut der Mutter gefährdet sei und wenn ja, welche Massnahme dagegen ergriffen werden könnte, z.B. Platzie- rung in einer Familie oder in einem Internat für Hochbegabte (vgl. a.a.O., S. 73 f.). Letzteres ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Befindlichkeit von C._____ in der Schule in E._____ vermehrt nicht zufriedenstellend entwickelte, der Mutter der Sohn zu wenig gefördert erschien und sie 2016 eine Potentialab- klärung veranlasste (vgl. zum Ganzen KESB-act. 221, 230, 260, 262, 279 und 279/1, 305 bzw. 305/1, 321, 332). Die Abklärung ergab, dass C._____ in unter- schiedlichem Masse überdurchschnittlich intelligent ist bzw. intellektuell den Kin- dern seines Jahrgangs gut ein Jahr voraus ist (vgl. KESB-act. 244 S. 3 f.). Auch wurde eine kreative Veranlagung erkannt, weshalb als schulische Massnahmen ein Klassensprung, weniger Übungsaufgaben und Förderstunden empfohlen wur- den bzw. als Variante der Besuch einer Privatschule wie Talenta (a.a.O., S. 5 f.).
- 9 - Im Vordergrund stand und steht für die Mutter bei C._____ zudem Musikalisches, das bereits 2014 ein Thema war (vgl. KESB-act. 66 S. 7: Er spielt Klavier und kann improvisieren) und offenbar auch mütterlicher Neigung zu entsprechen scheint (vgl. a.a.O., S. 3: Ich konnte Musik machen und lebte in einer schönen Landschaft).
E. 1.7 Am 30. November 2017 genehmigte die KESB den Rechenschaftsbericht des Beistandes für die Zeit vom 25. Juni 2015 bis 31. Mai 2017 und entschied über die ihr seit anfangs Januar 2015 gestellte Anträge erstmals und im Wesentlichen wie folgt (vgl. KESB-act. 394 [= act. 11/2] S. 24 - 26): 1 Der Antrag auf Anordnung von Erinnerungskontakten wird abgewiesen.
E. 2 Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater, B._____, geb. tt. Oktober 1977, und C._____, geb. tt.mm.20091, wird wie folgt festgelegt:
a. Es wird gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB ein begleitetes Besuchsrecht, vor- erst befristet auf ein Jahr ab effektivem Beginn, angeordnet.
b. Der Kindsvater wird ab sofort für berechtigt erklärt, für ein halbes Jahr ab dem ersten begleiteten Besuchstreffen, C._____ an einem Sonntag pro Mo- nat im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts zu treffen.
c. Der Kindsvater wird nach einem halben Jahr ab dem ersten begleiteten Be- suchstreffen beim positiven Verlauf gemäss Empfehlung des Beistandes für berechtigt erklärt, C._____ an zwei Sonntagen pro Monat im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts zu treffen.
d. Sollte nach Ablauf des begleiteten Besuchsrechts keine einvernehmliche Regelung des weiteren Besuchsrechts zustande kommen wird der Beistand beauftragt, entsprechend Antrag zu stellen.
e. Einvernehmliche weitergehende oder abweichende Kontakte nach Abspra- che mit dem Beistand bleiben vorbehalten.
f. Die Kosten der begleiteten Besuchstreffen sind von beiden Kindseltern je zur Hälfte zu tragen.
E. 2.2 2.2.1 Ergänzend ist dem zum einen noch vertiefend anzufügen, dass die Be- stimmung des Art. 450c ZGB bei Beschwerden i.S. der §§ 63, 65 ff. EG KESR
- 14 - von ihrem Zweck her der Regelung von Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO entspricht, welche einen zeitgerechten Rechtsschutz ermöglichen will (vgl. etwa GAS- SER/RICKLI, ZPO Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 315 N 3). In- soweit können die zu Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO entwickelten Grundsätze bei der Anwendung von Art. 450c ZGB sinngemäss herbeigezogen werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung stellt einen Ausnahmefall dar, der im Wesentlichen "bei Gefahr im Verzug und Dringlichkeit in Frage" kommt (vgl. GEISER, in: BSK- ZGB I, 5. A., Basel 2015, Art. 450c N 7), zumal an seiner Stelle während des Be- schwerdeverfahrens auch vorsorgliche Massregeln getroffen werden können. Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher kein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, auch wenn er einem solchen nahe kommen kann, sondern ein Zwischenentscheid (i.S.v. Art. 93 BGG; vgl. dazu etwa BGer Urteil 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2; BGer, Urteil 5A_221/2014 vom
E. 2.2.2 Was das Wohl des Kindes betrifft, ist zum anderen vertiefend noch anzu- merken, geht es nicht einfach um ein "Recht" des Vaters, Besuchskontakte mit dem Sohn zu pflegen, sondern um das Recht von Vater und Kind auf ungehinder-
- 15 - ten persönlichen Verkehr, ein Recht, das dem Kind kraft seiner Persönlichkeit zu- steht (vgl. dazu insbesondere OGer ZH LC160039 vom 20. Juli 2016). Denn das Kind hat zwei Eltern und deren Familien; beide sind Teil seiner Identität. Im Inte- resse des Kindes ist deshalb letztlich stets ein regelmässiger, unbehinderter Kon- takt des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es nicht wohnt, und zu dessen Familie. Beide Eltern haben daher die Pflicht, dem Kind diesen Kontakt in einem dem Kind gedeihlichen Rahmen zu ermöglichen und zu unterlassen, was diesen sachlich oder persönlich erschwert, namentlich zu verhindern, dass das Kind durch ihr Verhalten in einen Loyalitätskonflikt gerät; damit ist namentlich ein Loyalitätskon- flikt gegenüber dem Elternteil gemeint, bei dem es wohnt und mit dessen Einstel- lungen und Vorstellungen es sich tagtäglich auseinandersetzen muss. Die Eltern haben deshalb ihre eigenen Einstellungen und Vorstellungen sowie Wünsche im Interesse des Kindes insbesondere im Zusammenhang mit dem Persönlichen Verkehr zurückzustellen und zu beachten, dass sich das, was unter den jeweils gegebenen konkreten Umständen im Interesse bzw. im Wohl des Kindes ist, nach einem objektiven Massstab beurteilt, nämlich aus der Sicht eines unbefangenen und loyalen Dritten. Das gilt umso mehr, wenn die Eltern wie hier die elterliche Sorge gemeinsam tragen.
3. - 3.1 Der Bezirksrat hat der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB die aufschiebende Wirkung in mehreren Punkten entzogen, nämlich hinsichtlich Dis- positivziffer 2, in welcher das Besuchsrecht einstweilen für ein Jahr geregelt wird, und hinsichtlich der Dispositivziffern 9a bis 9d und 10a, mit denen die Organisati- on und Durchführung der Besuche geregelt wird. Er begründete das im Wesentli- chen mit dem Kindeswohl (vgl. act. 10 S. 8 f.): C._____ habe den Vater seit mitt- lerweile rund zweieinhalb Jahren nicht mehr gesehen, was sich gemäss Kindes- vertreterin negativ auf des Kindeswohl ausgewirkt habe. Die Kontakte des Sohnes zum Vater seien wichtig für die kindliche Entwicklung. Mit Blick auf den kindlichen Zeitbegriff habe der Kontaktabbruch über einen sehr langen Zeitraum hinweg ge- dauert und es bestehe die dringliche Gefahr völliger Entfremdung. Die Besuche seien schnell aufzunehmen und es könne nicht gewartet werden, bis im Hinblick auf allfällige Beschwerden an das Obergericht und an das Bundesgericht eine rechtskräftige Besuchsrechtsregelung vorliege. Die Beschwerdeführerin selbst sei
- 16 - ebenfalls nicht gegen die sofortige Ausübung des Besuchsrechts, und es ergäben auch die Akten nichts, was dagegen spreche. Den Vorbehalten der Beschwerde- führerin, die Besuche müssten in einem Besuchstreff stattfinden und es müsse behutsam vorgegangen werden, werde durch die von der KESB getroffene Rege- lung hinreichend Rechnung getragen.
E. 3 Der Antrag auf Anordnung einer Mediation wird abgewiesen.
E. 3.2 3.2.1 Die Mutter stellt die vom Bezirksrat mit zutreffender Begründung er- kannte dringende Notwendigkeit, den persönlichen Kontakt von C._____ und sei- nem Vater wieder herzustellen, in ihrer Beschwerde richtigerweise nicht in Abrede
– sie befürwortet nun eine sofortigen Aufnahme von Besuchen (vgl. act. 2 S. 4). Weiteres zum Thema der Notwendigkeit und Dringlichkeit, den persönlichen Ver- kehr wieder in Gang zu bringen, erübrigt sich daher an dieser Stelle. Zu den übri- gen hier auch zu beachtenden Gesichtspunkten kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen im bezirksrätlichen Beschluss verwiesen werden. Die Mutter ist vor allem mit Modalitäten der Besuche nicht einverstanden (vgl. a.a.O., S. 7) und bringt dabei im Wesentlichen die Vorbehalte vor, die sie auch schon dem Bezirksrat gegenüber vorgetragen hat (vgl. act. 11/1 S. 11 f.). In ihrem Antrag 1 formuliert sie allerdings nichts Entsprechendes. Sie verweist ledig- lich auf ihre Beschwerdebegründung. Dieser wiederum kann – neben anderem wie Wiederholung des dem Bezirksrat Vorgetragenen durch Verweis (vgl. act. 2 S. 5), was für eine Begründung nicht genügt (vgl. Erw. II/1.1) – lediglich entnom- men werden, dass sie mit begleiteten Besuchen in einem Besuchstreff einver- standen ist (vgl. a.a.O., S. 9, 11). Dass sie das in ihrem Antrag 1 nicht hätte fest- halten können, lässt die Mutter unerörtert und es bleibt das daher unklar. Ein Ver- such, das irgendwie zu erhellen, erübrigt sich. Denn wollte die Mutter mit ihrem Antrag 1 auch anderes, bliebe ihr Antrag inhaltlich unbestimmt, was zu einem entsprechenden Nichteintreten führt. Im Übrigen gilt die Offizialmaxime (vgl. vorn Erw. II/2.2.1).
E. 3.2.2 Der Bezirksrat hat zutreffend erwogen, die von der KESB getroffene Rege- lung zur Organisation der Besuche lasse dem Beistand ein gewisses Ermessen in der Ausgestaltung. Die Mutter stört das. Sie vermag allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass der Beistand sein Ermessen bei der Or-
- 17 - ganisation der begleiteten Besuche im ersten halben Jahr nicht sachgemäss aus- üben wird und insbesondere etwa unbesehen um die Entwicklung der Besuche z.B. schon geplant hat, diese ausserhalb von Besuchstreffs zu organisieren (vgl. act. 2, dort insbes. S. 10 f.), oder zumindest diese Absicht verfolgt. Und es ist dergleichen auch schlicht nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beistand es unterlassen könnte, die Besuche so zu organisieren, dass es zu kei- nem sorgsamen Kontaktaufbau kommt, oder er irgendetwas vorkehrt, was es ver- hinderte, einen – wie die Mutter vortragen lässt – "guten Boden zu schaffen, damit der Aufbau einer guten Beziehung" (act. 2 S. 10) wachsen könne. Für diesen Bo- den sind ohnehin die Eltern verantwortlich, liegt es m.a.W. an der Mutter, die Kon- taktaufnahme und den danach einsetzenden persönlichen Verkehr des Sohnes zu seinem Vater zu fördern und den Sohn wohlwollend positiv auf die Besuche ein- zustimmen und sie anschliessend im gleichen Sinne zu verarbeiten und so zu vermeiden, dass er ihr gegenüber in einen Loyalitätskonflikt gerät bzw. dieser verstärkt wird. Der Vater wird sich während der Besuche ebenso wohlwollend po- sitiv zu verhalten haben, damit rasch wieder ein Vertrauen zwischen ihm und sei- nem Sohn aufgebaut wird, wie es früher bestanden hat, auch nach dem Oktober
2014. Der Sohn wünschte ja – wie in Erw. I/1.4 dargetan – im Februar 2015 aus- drücklich, weiterhin viel Zeit mit dem Vater verbringen zu können. Dass es ab März 2015 nicht dazu kam, lässt sich nicht irgendwie primär auf väterliches Ver- halten zurückführen (vgl. vorn Erw. I/1.5). Folgt man den Ausführungen der Mutter in der Beschwerde, streiten sich die Eltern heute um die Ausgestaltung der Besu- che und dabei auch insbesondere um den Ort, an dem die begleiteten Besuche in einem Besuchstreff stattfinden sollen (vgl. act. 2 S. 12 ff.). Auch darin liegt indes kein sachlicher Anlass, am Entzug der aufschiebenden Wirkung etwas zu ändern, liegt es doch in der Kompetenz des Beistandes, diesen Ort zu bestimmen (siehe Dispositivziffer 9d des Entscheides der KESB), und werden sich die Eltern dem im Interesse ihres Kindes zu fügen haben. Das ist für das erste halbe Jahr durchaus zweckmässig, gab es doch schon 2015 – wie in Erw. I/1.5.1 erwähnt – zwischen den Eltern aufgrund des damals festgestellten Dominanzkonfliktes Debatten um die Organisation und den Umfang des persönlichen Verkehrs, obwohl dieser da- mals klar geregelt war. Vor diesem Hintergrund gemahnt der heutige Streit um
- 18 - den Ort des Besuchstreffs in der Darstellung der Mutter in der Beschwerdeschrift an die Erneuerung des Dominanzkonflikts aufgrund von elterlichen Vorstellungen, die im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr im Interesse des Kindes aber wie erwähnt zurückzustellen sind. Die Mutter macht schliesslich geltend, die von der KESB getroffene Rege- lung, die nicht zwingend für das erste halbe Jahr nur Besuche in Besuchstreffs in Begleitung einer zusätzlichen Fachperson gestatte, könne nicht ausschliessen, dass C._____ einen wesentlichen gesundheitlichen Nachteil erleide, der nicht wieder gut zu machen sei (vgl. act. 2 S. 9). Konkrete Gründe dafür, weshalb C._____ gesundheitliche Schäden drohen könnten, vermag sie allerdings nicht zu benennen und es liegen solche, soweit es väterliches Verhalten im Umgang mit C._____ betrifft, alles andere als auf der Hand. Die Mutter vermag überdies nicht näher darzulegen, welche konkreten gesundheitlichen Schäden C._____ erleiden könnte, ausser dass sie eine Traumatisierung erwähnt (vgl. a.a.O., S. 9, S. 15 [Retraumatisierung]); für das Andauern eines Traumas ab dem November 2015 wäre allerdings kein wesentlicher väterlicher Beitrag auszumachen und die Mutter behauptet zudem nicht, das Verhalten des Vaters beim Umgang mit dem Sohn sei geeignet, diesen zu traumatisieren.
E. 3.2.3 Auch sonst bringt die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges vor und ist ebenso im Übrigen nichts Stichhaltiges ersichtlich, was im Interesse von C._____, den Kontakt mit dem Vater unverzüglich wieder aufnehmen und pflegen zu kön- nen, aus objektiver Warte (vgl. dazu vorn Erw. II/2.2.2) eine andere Anordnung gebieten müsste als die vom Bezirksrat gewählte. Die Beschwerde erweist sich folglich insgesamt als sachlich unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit auf sie noch einzutreten ist. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Die Mutter unterliegt mit ihrer Beschwerde vollumfänglich. Diesem Ausgang entsprechend sind die Prozesskosten dieses Beschwerdeverfahrens zu verlegen
- 19 - (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Stichhaltige Gründe für eine andere Kostenverlegung sind nicht ersichtlich. Es liegt keine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Die Entscheidgebühr ist daher gemäss § 12 Abs. 1 - 2 GebV OG gestützt auf § 8 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG zu festzusetzen, wobei von einem insgesamt noch leichten Fall auszugehen ist. Analog ist die Parteientschädigung, die die Beschwerdeführerin dem Be- schwerdegegner zu bezahlen hat, gemäss § 13 Abs. 1 AnwGebV gestützt auf § 9 i.v.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV festzulegen. Mehrwertsteuerersatz wurde nicht ver- langt, weshalb auch keiner zuzusprechen ist.
2. Die Vertreterin von C._____ wurde von der KESB am 27. Oktober 2016 be- stellt, um dessen Interessen unter Einbezug allfälliger Rechtsmittelverfahren zu wahren; zugleich hat die KESB die Entschädigung der Vertreterin nach einem Stundenansatz festgelegt (vgl. KESB-act. 272 S. 4). Die Frage einer Entschädi- gung der Vertreterin von C._____ für dieses Beschwerdeverfahren stellt sich da- her schon aus diesem Grund nicht (vgl. auch Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Es wird erkannt:
E. 4 Der Antrag auf Anordnung einer interventionsorientierten Beratung wird auf- grund Freiwilligkeit der Kindseltern abgewiesen.
E. 5 Der Antrag auf Anordnung einer Therapie der Kindsmutter bei einer auf Elter- nentfremdung spezialisierten Fachperson wird abgewiesen.
E. 6 Der Antrag auf Bestellung eines neuen Kinderpsychiaters für C._____ wird abgewiesen. 1 Anmerkung: richtig wohl tt.mm.2008
- 10 -
E. 7 Der Antrag auf Weiterführung der Therapie von C._____ bei J._____, … [Ad- resse], mit der Aufgabe, C._____ während der Zeit der Annäherung zum Kindsvater zu begleiten, wird gutgeheissen und die Weiterführung der Thera- pie während der Zeit des begleiteten Besuchsrechts gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB angeordnet.
E. 8 Der Antrag auf Einholung eines Kurzgutachtens wird abgewiesen.
E. 9 Die im Beschluss Nr. 397 vom 25. Juni 2015 im Dispositiv unter Ziff. 1 festge- legten Aufgaben des Beistandes, I._____, kjz …, werden wie folgt angepasst,
a. die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen,
b. die Interessen von C._____ zu wahren und zu schützen,
c. die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C._____ zu überwachen, sowie den besonderen Befugnissen,
d. die begleiteten Besuche in einem begleiteten Besuchstreff zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen, e eine gemeinsame interventionsorientierte Beratung für die Kindseltern zu or- ganisieren und zu begleiten,
f. die Weiterführung der Therapie von C._____ bei J._____, … [Adresse], zu or- ganisieren und zu überwachen,
g. die Kindseltern und C._____ bei Konflikten zu beraten und zu unterstützen.
E. 10 September 2014, E. 1.1.2). Ob und inwieweit im konkreten Einzelfall die für den Entzug der aufschie- benden Wirkung vorausgesetzte Dringlichkeit gegeben ist, hat eine Interessen- abwägung zu ergeben, die nebst dem Interesse an einem einwandfreien rechts- staatlichen Verfahren (vgl. GEISER, a.a.O.) sich in Kinderbelangen, wie sie hier gegeben sind, vor allem am Interesse des Kindeswohls zu orientieren hat. Zu be- achten sind zudem etwa das Prinzip der Verhältnismässigkeit, die voraussichtli- che Prozessdauer und die Prozesschancen, die Möglichkeit bzw. Zweckmässig- keit allfälliger vorsorglicher Massnahmen oder ggf. das Verhalten der Parteien im Prozess. Die Interessenabwägung setzt grundsätzlich voraus, dass sich die Par- teien äussern können (vgl. etwa BGer Urteil 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2), und zwar analog den für das summarische Verfahren geltenden Grunds- ätzen. In Kinderbelangen gilt indes die Offizialmaxime (vgl. § 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB), weshalb die aufschiebende Wirkung von der Beschwerdeinstanz auch ohne Antrag einer Partei entzogen werden kann, wenn es das Wohl des Kindes erfordert.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Par- teientschädigung von Fr. 750.- zu bezahlen; Mehrwertsteuer auf diesem Be- trag ist nicht geschuldet.
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Be- schwerdeführerin unter Beilage je eines Doppels von act. 8 und 12, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 12 sowie an den Verfahrensbeteiligten unter Beilage eines Doppels von act. 8, ferner an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Affoltern, an I._____, kjz …, … - 20 - [Adresse], sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Affoltern, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ180017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 12. April 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
- 2 - betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs / Anpassung der Aufgaben in der Beistandschaft Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Affoltern vom 6. März 2018; VO.2018.1 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Affoltern) Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
1. - 1.1 Die Parteien sind die mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinterrhein vom
2. Mai 2011 geschiedenen Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2008. Die El- tern tragen die gemeinsame Sorge für ihren Sohn; die Obhut für C._____ kommt allein der Mutter zu. Der persönliche Umgang von C._____ und dem Vater wurde im Scheidungsurteil einlässlich geregelt; für die Zeit ab dem Eintritt von C._____ in den Kindergarten wurden Besuche des Sohn beim Vater an allen Wochenen- den eines Monats ausser dem ersten und dem dritten Wochenende vorgesehen sowie Ferien beim Vater bzw. mit dem Vater während sieben Wochen; für die Doppelfeiertage Weihnachten, Neujahr sowie die Osterzeit und Pfingsten wurde eine sog gerichtsübliche Regelung getroffen (vgl. KESB-act. 22/2 S. 10 f. [Dispo- sitivziffer 3]). Der Vater ist Landwirt, wohnt in D._____, wo er seinen Hof betreut, hat wie- der geheiratet und mit seiner Ehefrau zwei Kinder, Halbgeschwister von C._____. Die Mutter ist zeitweise als Primarlehrerin tätig, machte Weiterbildungen im Selbststudium und sorgte sich dannzumal vor allem als Mutter um den Sohn (vgl. KESB-act. 66 S. 2 und KESB-act. 214 S. 8). Sie zog 2012 in den Kanton Bern und 2014 nach E._____ ZH. 2017 folgte ein Umzug nach F._____. 1.2 Im Zusammenhang mit dem Umzug der Mutter in den Kanton Bern änderten die Parteien die Regelung des persönlichen Kontaktes von Sohn und Vater unter- einander leicht; die Wochenendbesuche (Freitagabend bis Sonntagabend) sollten jedes zweite Wochenende nach Terminabsprache der Eltern stattfinden; die Übergaben des Sohnes in der Wegmitte (… [Ort]) sollte mit den Parteien bekann-
- 3 - ten Begleitpersonen erfolgen, wobei der Vater grundsätzlich anwesend sein sollte zwecks Austauschs über wichtige Dinge von C._____; den Umfang der Ferienbe- suche des Sohns beim Vater beliessen die Parteien bei sieben Wochen; weitere sieben Wochen Ferien sollte C._____ mit der Mutter verbringen (vgl. act. 12/2). Gegen Ende Oktober 2014 erstatteten die im Kanton Bern lebenden Eltern der Mutter bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Affoltern (fortan: KESB) eine Gefährdungsmeldung: C._____ sei von der Stiefmutter während des vorangegangenen Besuchswochenendes im Bündnerland gewürgt worden. Und C._____ wisse nicht warum (vgl. KESB-act. 1 Blatt 2). Die Mutter äusserte sich in der Folge telefonisch dazu (KESB-act. 5) und überbrachte der KESB Unterlagen (KESB-act. 9). Der Vater beschwerte sich über Schwierigkeiten bei der Ferienre- gelung (KESB-act. 12) und wurde am 27. November 2014 von der KESB ange- hört (vgl. KESB-act. 22). Die Mutter erstattete Strafanzeige gegen die Stiefmutter, liess im Verfahren der KESB ihre anwaltliche Vertretung bezeigen (vgl. KESB- act. 25) und mandatierte darüber hinaus für C._____ einen Rechtsanwalt zwecks Wahrung der Interessen des Sohnes im Strafverfahren gegen die Stiefmutter. Die von der KESB um einen Bericht gebetene Kinderärztin erkannte im Umgang von Sohn und Vater am Wohnort des Vaters keine Gefährdung des Kindeswohls (KESB-act. 26). Die Mutter stellte sich indes gegen persönliche Kontakte von Sohn und Vater in Anwesenheit der Stiefmutter, namentlich über die Weihnachts- tage 2014 (vgl. KESB-act. 29). Anfangs Januar 2015 liess sie bei der KESB einen Antrag auf Neuregelung des Besuchsrechts stellen. Am 14. Januar 2015 wurde sie von der KESB angehört und brachte dabei zudem vor, es sei im väterlichen Haushalt zu Ohrenzupfen und Haarziehen gekommen (vgl. act. 66 S. 8), zu mehr- fachen Tätlichkeiten, die sie – die Mutter – aber zu nichts veranlasst hätten, son- dern erst im Frühling 2014, als C._____ ihr das sofort erzählt habe. Sie habe ge- sagt, das akzeptiere sie nicht (vgl. KESB-act. 66 S. 9). 1.3 Gegen Ende 2014 kam es zur polizeilichen Befragung der Stiefmutter, die den Vorfall, in dem es – laut den Angaben der Grosseltern von C._____ gegenüber der KESB – zum grundlosen Würgen gekommen war, im Wesentlichen wie folgt schilderte: C._____ spielte im Wohnzimmer Fussball, trotz Aufforderung, damit aufzuhören. Die Stiefmutter zog C._____ daher von hinten am Shirt zurück und
- 4 - nahm ihm den Ball ab. C._____ schlug danach um sich bzw. auf die Stiefmutter und biss sie auch, weshalb sie ihn am Handgelenk festhielt und danach aufs Zimmer schickte (vgl. KESB-act. 62/1, letztes Blatt). Die Neigung von C._____, um sich zu schlagen bzw. zu schlagen, ist der Mutter aus eigener Alltagserfah- rung in ihrem Haushalt bekannt (vgl. KESB-act. 66 S. 6 und S. 8: "Wenn er mich schlägt, sage ich ihm, dass ich ihn trotzdem gerne habe. Wenn es ganz schlimm ist, gehe ich ins Zimmer"). Mit Beschluss vom 13. Januar 2015 errichtete die KESB für C._____ eine Beistandschaft i.S.v. Art. 306 Abs. 2 ZGB und ernannte MLaw G._____ zum Bei- stand (vgl. KESB-act 64), was dem von der Mutter für C._____ mandatierten Rechtsanwalt missfiel (vgl. KESB-act. 79). Der Beistand verzichtete im Interesse des Kindes auf einen Strafantrag gegenüber der Stiefmutter. Das Strafverfahren wurde eingestellt (vgl. KESB-act. 139). 1.4 Wie in Erw. I/1.2 bereits kurz erwähnt, liess die Mutter im Januar 2015 Anträ- ge auf Änderung der Regelungen zum persönlichen Verkehr von Vater und Sohn stellen (vgl. KESB-act. 49). Die Anträge sahen lediglich noch einen vierzehntägli- chen Besuchstag vor, ferner die Verpflichtung des Vaters, das Besuchsrecht nicht im Beisein seiner Ehefrau auszuüben sowie das Absehen von Ferienbesuchen beim Vater. Zudem wurde um den Erlass gleichartiger vorsorglicher Massregeln ersucht sowie um eine Therapie des Vaters und dessen Ehefrau (vgl. a.a.O.). Mitte Januar 2015 erklärte die KESB dem Vater auf dessen Frage hin, wa- rum er C._____ nicht mehr sehen dürfe, sie habe keinen entsprechenden Ent- scheid gefällt, die Einschränkungen habe alleine die Mutter vorgenommen, die geltend mache, C._____ sei gefährdet (vgl. KESB-act. 71). C._____ äusserte im Februar 2015 gegenüber der KESB den Wunsch, ein- bis zweimal pro Monat zu Papa gehen und auch bei diesem übernachten zu wol- len; in den Ferien wolle er die Hälfte beim Vater und die andere Hälfte mit der Mutter verbringen (vgl. KESB-act. 100). Im Februar 2015 fand eine normale Kontrolle von C._____ bei der bisheri- gen Kinderärztin von C._____ in Chur statt, bei der beide Eltern anwesend waren. Neben der Grössenkontrolle, die ohne besondere Befunde geblieben sei, habe man die Schlafproblematik besprochen, nämlich dass C._____ nach den Wo-
- 5 - chenenden beim Vater jeweils müde sei. Die Kinderärztin stellte eine starke Spannung zwischen den Eltern fest; die schlechte Stimmung sei fast nicht zu er- tragen gewesen. Der Vater sei traurig gewesen, dass er C._____ nicht zu Besuch nehmen dürfe. C._____ habe ein normales Verhalten für ein Kind in dieser Lage (Streit der Eltern) gezeigt und keine Ängste vor dem Vater. Sie habe der Mutter empfohlen, einen Kinderarzt in der Nähe des neuen Wohnortes zu suchen (vgl. KESB-act. 96). Die KESB beabsichtigte in der Folge eine Beratung/Annäherung durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden. Die Mutter wehrte sich danach ge- gen den einst vereinbarten Einbezug der Stiefmutter in die Beratung u.a. mit einer Eingabe ihrer Rechtsvertreterin (vgl. KESB-act. 109 - 117). Es kam zu Disputen über die Besuchstermine u.a. mit Einbezug der Rechtsvertreter (vgl. KESB- act. 118 - 137). Der Versuch der Beratung/Annäherung wurde abgebrochen. Ende Mai 2015 erstattete die damit beauftragte Psychologin H._____ der KESB ihren Bericht (vgl. KESB-act. 140). Sie stellte einen Dominanzkonflikt zwischen der Mut- ter und der Stiefmutter (vgl. a.a.O., S. 4) bzw. zwischen den Eltern fest (vgl. a.a.O., S. 6), in dem die Mutter Veränderungsbedarf nur beim Vater bzw. dessen Frau sehe, nicht hingegen bei sich, wiewohl sie sich von ihrem Bild von Eltern- schaft verabschieden müsste (vgl. a.a.O., S. 5: die Trennung vom Vater C._____s sei unumkehrbar; heftige Wut, ohne Bewusstsein für die Wirkung ihrer Aggressi- on). Die Mutter habe sich lange nicht mit ihren Wünschen beim Ehepaar B._____ einbringen können und sei in ihrem Bedürfnis nach Information und Kontrolle frus- triert worden. Mit der Einschränkung des Besuchsrechts habe sie nun ein Mittel gefunden, mehr Kontrolle über ihr Leben zu bekommen, allerdings auf Kosten der anderen Familie. Derzeit werde der Dominanzkonflikt auf Kosten des Jungen "ge- löst": Zuerst habe C._____ Bericht erstatten müssen über seine Erlebnisse beim Vater (vgl. a.a.O., S. 4), woraus ein Selbstläufer geworden sei, in dem C._____ immer "wildere" Geschichten erzählt habe (vgl. a.a.O., S. 5); jetzt könne C._____ den Vater nicht mehr sehen (vgl. a.a.O., S. 4). Am 25. Juni 2015 errichtete die KESB eine Beistandschaft i.S.v. Art. 308 Abs. 1 - 2 ZGB, ernannte I._____ zum Beistand und betraute ihn u.a. mit der be- sonderen Aufgabe, den persönlichen Verkehr zwischen Sohn und Vater zu orga-
- 6 - nisieren, zu koordinieren, zu überwachen und den Annäherungsprozess zwischen C._____ und der Stiefmutter unter Beizug einer Fachperson fortzuführen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die KESB die aufschie- bende Wirkung (vgl. KESB-act. 154, dort insbes. S. 7). 1.5 - 1.5.1 Mit dem Annäherungsprozess, den die KESB ungeregelt gelassen hat- te, und mit dem persönlichen Verkehr von Sohn und Vater, der an sich im Schei- dungsurteil für beide Eltern grundsätzlich verbindlich geregelt worden war (vgl. vorn Erw. I/1.1 sowie 1.2), klappte es in der Folge nicht so recht (vgl. KESB- act. 156 - 163; vgl. ferner KESB-act. 184 [Bericht des Beistands]). Es wurden vom Geltenden abweichend lediglich Besuchstage festgelegt und es kam dann zu der- art reduzierten Kontakten, weil die Mutter, welche sich zum Gespräche mit dem Beistand anwaltlich begleiten liess, darauf bestand, dass C._____ keinen Kontakt zur Stiefmutter habe (vgl. KESB-act. 163). Auch Kontakte des Sohnes zu den Grosseltern väterlicherseits waren der Mutter nicht genehm (vgl. KESB-act. 214 S. 4: eigentlich war abgemacht, dass keine solchen Besuche stattfinden). Der Konflikt zwischen den Eltern eskalierte dann im Herbst 2015 (vgl. auch KESB- act. 184); der Vater revanchierte sich z.B. mit sträflicher Dummheit gegenüber den Schwiegereltern (vgl. KESB-act. 172/2 und 184). Am 1. November 2015 kam es im Rahmen eines der auf einen Tag reduzierten Besuche von C._____ beim Vater auch zu einem Zusammentreffen mit der Stiefmutter und den Halbge- schwistern (vgl. act. 178/1). Danach kam es zu keinem Besuch mehr. Die Mutter erachtete C._____ seit dem Besuch im Oktober 2014 als trauma- tisiert (vgl. act. 66 und dazu act. 66/1). Und sie legte dem Beistand am 2. Novem- ber 2015 dar, C._____ sei schon vor dem Besuch am 1. November 2015 bzw. bei der Übergabe an den Vater emotional total verwirrt gewesen, aber noch viel stär- ker bei der Rückgabe am Abend (vgl. KESB-act. 182 S. 1). C._____ habe ihr ge- genüber erneut geäussert, er wolle keinen Kontakt zum Vater (vgl. a.a.O., S. 3). Die Besuche müssten eingestellt werden (a.a.O.). 1.5.2 Durch ihre Rechtsvertreterin beantragte die Mutter am 11. November 2015 bei der KESB eine superprovisorische Stornierung der persönlichen Kontakte von Sohn und Vater sowie die Erstellung eines Gutachtens über den Vater und des-
- 7 - sen Ehefrau (vgl. KESB-act. 178). Rund zwei Wochen später beantragte die Mut- ter bei der KESB weitere superprovisorische Massnahmen, nämlich das Verbot an den Vater, einen Schulbesuch in der Klasse von C._____ zu machen, sowie generell ein Verbot gegenüber dem Vater, C._____ direkt oder über Dritte (wie Lehrer, Chorleiter, Schwimmkursleiter oder Angehörige wie Götti, Gotte oder Be- kannte) zu kontaktieren (vgl. KESB-act. 185). Begründet wurde das mit der Ab- sicht des Vaters, am Besuchstag die Schule zu besuchen (vgl. dazu KESB-act. 214 S. 4), der Weigerung von C._____, den Vater zu sehen, und einem auffälli- gen Verhalten von C._____, welches auch der Therapeut festgestellt habe, zu dem die Mutter den Sohn wegen Traumatisierung schickte (vgl. KESB-act. 185 und 214 S. 4). In der Aussprache der Eltern bei der KESB im Januar 2016 be- schwerte sich die Mutter auch darüber, dass sie nie informiert werde, was der Va- ter an den Besuchstagen mit dem Sohn unternehme. Sie müsse das ja nicht zwingend wissen, aber C._____ – der den Vater seit Ende Oktober 2014 nur noch selten und dann tageweise gesehen hatte – könne mit Überraschungen nicht mehr umgehen (vgl. KESB-act. 214 S. 4). 1.6 Die KESB schlug den Eltern im Januar 2016 eine Therapie vor und sie einig- ten sich darauf (vgl. KESB-act. 214 S. 10 f.), weshalb die KESB am 27. Januar 2016 eine entsprechende Verfügung erliess und die Kinder- und Jugendpsychiat- rie Graubünden damit beauftragte (vgl. KESB-act. 220). Gegen Ende Februar 2016 erläuterte das fallführende Mitglied der KESB der Therapeutin, aus der Sicht der KESB liege im Kontakt von Sohn und Vater keine Kindeswohlgefährdung, wohl aber im Elternkonflikt und dem damit einhergehenden Loyalitätskonflikt des Kindes. Die Mutter beantragte daraufhin den Ausstand des fallführenden Mitglieds der KESB. Der Antrag wurde am 30. Juni 2016 abgewiesen (vgl. KESB-act. 239). Die zwischen Februar 2016 und Juli 2016 durchgeführte Therapie zwecks An- näherung scheiterte mangels "Kooperationsbereitschaft beider Eltern und insbe- sondere der Mutter" (vgl. KESB-act. 243 S. 4). Der Vater habe sich interessiert gezeigt, den elterlichen Konflikt aufzuarbeiten, hingegen Mühe mit Eingeständnis- sen im Hier und Jetzt (vgl. a.a.O.). Die Mutter scheine nicht in der Lage, die Kon- flikte auf der Elternebene konstruktiv anzugehen und für den Sohn aufzuarbeiten; sie verneine Konflikte zwischen ihr und dem Vater und damit auch die Möglichkeit
- 8 - eines Loyalitätskonflikts. Es gelinge ihr auch nicht, irrationalen Ängsten des Soh- nes vor dem Vater adäquat zu begegnen; im Gegenteil scheine sie diese in ihrer Sorge zusätzlich zu verstärken (vgl. a.a.O.). Nachdem sich im Juli 2016 erneut der von der Mutter mandatierte Anwalt im Namen von C._____ bei der KESB mit Anträgen gemeldet hatte (vgl. KESB- act. 245 f.), ordnete die KESB am 27. Oktober 2016 für C._____ für das von der Mutter im Januar 2015 eingeleitete Besuchsrechtsverfahren eine Verfahrensver- tretung i.S.v. Art. 314abis ZGB an und ernannte eine neutrale Vertreterin des Kin- des (vgl. KESB-act. 272). Im März 2017 ersuchte die KESB die Vertreterin des Kindes um eine Stellungnahme zu Fragen des persönlichen Kontakts von Sohn und Vater (vgl. KESB-act. 291). Diese Stellungnahme erfolgte im Juni 2017 (KESB-act. 323). Es wurden diverse Anträge gestellt, im Wesentlichen erstens ei- ne Weisung an die Mutter, sich bei einer auf Elternentfremdung spezialisierten Fachperson in Therapie zu begeben, zweitens eine Pflichtmediation für beide El- tern, drittens die Bestellung eines Kinderpsychiaters für C._____ gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB sowie viertens die Einführung von Erinnerungskontakten für Sohn und Vater bzw. die Anordnung begleiteter Besuchskontakte von Sohn und Vater an einem oder zwei Sonntagen in einem BBT als vorsorgliche Massnahme für die Dauer von längstens einem Jahr, und schliesslich ein Kurzgutachten zur Frage, ob die Entwicklung von C._____ unter der Obhut der Mutter gefährdet sei und wenn ja, welche Massnahme dagegen ergriffen werden könnte, z.B. Platzie- rung in einer Familie oder in einem Internat für Hochbegabte (vgl. a.a.O., S. 73 f.). Letzteres ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass sich die Befindlichkeit von C._____ in der Schule in E._____ vermehrt nicht zufriedenstellend entwickelte, der Mutter der Sohn zu wenig gefördert erschien und sie 2016 eine Potentialab- klärung veranlasste (vgl. zum Ganzen KESB-act. 221, 230, 260, 262, 279 und 279/1, 305 bzw. 305/1, 321, 332). Die Abklärung ergab, dass C._____ in unter- schiedlichem Masse überdurchschnittlich intelligent ist bzw. intellektuell den Kin- dern seines Jahrgangs gut ein Jahr voraus ist (vgl. KESB-act. 244 S. 3 f.). Auch wurde eine kreative Veranlagung erkannt, weshalb als schulische Massnahmen ein Klassensprung, weniger Übungsaufgaben und Förderstunden empfohlen wur- den bzw. als Variante der Besuch einer Privatschule wie Talenta (a.a.O., S. 5 f.).
- 9 - Im Vordergrund stand und steht für die Mutter bei C._____ zudem Musikalisches, das bereits 2014 ein Thema war (vgl. KESB-act. 66 S. 7: Er spielt Klavier und kann improvisieren) und offenbar auch mütterlicher Neigung zu entsprechen scheint (vgl. a.a.O., S. 3: Ich konnte Musik machen und lebte in einer schönen Landschaft). 1.7 Am 30. November 2017 genehmigte die KESB den Rechenschaftsbericht des Beistandes für die Zeit vom 25. Juni 2015 bis 31. Mai 2017 und entschied über die ihr seit anfangs Januar 2015 gestellte Anträge erstmals und im Wesentlichen wie folgt (vgl. KESB-act. 394 [= act. 11/2] S. 24 - 26): 1 Der Antrag auf Anordnung von Erinnerungskontakten wird abgewiesen.
2. Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater, B._____, geb. tt. Oktober 1977, und C._____, geb. tt.mm.20091, wird wie folgt festgelegt:
a. Es wird gestützt auf Art. 273 Abs. 2 ZGB ein begleitetes Besuchsrecht, vor- erst befristet auf ein Jahr ab effektivem Beginn, angeordnet.
b. Der Kindsvater wird ab sofort für berechtigt erklärt, für ein halbes Jahr ab dem ersten begleiteten Besuchstreffen, C._____ an einem Sonntag pro Mo- nat im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts zu treffen.
c. Der Kindsvater wird nach einem halben Jahr ab dem ersten begleiteten Be- suchstreffen beim positiven Verlauf gemäss Empfehlung des Beistandes für berechtigt erklärt, C._____ an zwei Sonntagen pro Monat im Rahmen des begleiteten Besuchsrechts zu treffen.
d. Sollte nach Ablauf des begleiteten Besuchsrechts keine einvernehmliche Regelung des weiteren Besuchsrechts zustande kommen wird der Beistand beauftragt, entsprechend Antrag zu stellen.
e. Einvernehmliche weitergehende oder abweichende Kontakte nach Abspra- che mit dem Beistand bleiben vorbehalten.
f. Die Kosten der begleiteten Besuchstreffen sind von beiden Kindseltern je zur Hälfte zu tragen.
3. Der Antrag auf Anordnung einer Mediation wird abgewiesen.
4. Der Antrag auf Anordnung einer interventionsorientierten Beratung wird auf- grund Freiwilligkeit der Kindseltern abgewiesen.
5. Der Antrag auf Anordnung einer Therapie der Kindsmutter bei einer auf Elter- nentfremdung spezialisierten Fachperson wird abgewiesen.
6. Der Antrag auf Bestellung eines neuen Kinderpsychiaters für C._____ wird abgewiesen. 1 Anmerkung: richtig wohl tt.mm.2008
- 10 -
7. Der Antrag auf Weiterführung der Therapie von C._____ bei J._____, … [Ad- resse], mit der Aufgabe, C._____ während der Zeit der Annäherung zum Kindsvater zu begleiten, wird gutgeheissen und die Weiterführung der Thera- pie während der Zeit des begleiteten Besuchsrechts gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB angeordnet.
8. Der Antrag auf Einholung eines Kurzgutachtens wird abgewiesen.
9. Die im Beschluss Nr. 397 vom 25. Juni 2015 im Dispositiv unter Ziff. 1 festge- legten Aufgaben des Beistandes, I._____, kjz …, werden wie folgt angepasst,
a. die Eltern in ihrer Sorge um C._____ mit Rat und Tat zu unterstützen,
b. die Interessen von C._____ zu wahren und zu schützen,
c. die weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C._____ zu überwachen, sowie den besonderen Befugnissen,
d. die begleiteten Besuche in einem begleiteten Besuchstreff zu organisieren, zu koordinieren und zu überwachen, e eine gemeinsame interventionsorientierte Beratung für die Kindseltern zu or- ganisieren und zu begleiten,
f. die Weiterführung der Therapie von C._____ bei J._____, … [Adresse], zu or- ganisieren und zu überwachen,
g. die Kindseltern und C._____ bei Konflikten zu beraten und zu unterstützen.
10. Der Beistand wird eingeladen,
a. die Organisation der begleiteten Besuche in einem begleiteten Besuchstreff oder bei einer geeigneten privaten neutralen Fachperson umgehend anhand zu nehmen,
b. nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränder- te Verhältnisse zu stellen,
c. per 31. Mai 2019 den nächsten ordentlichen Bericht einzureichen.
2. Über diesen Entscheid der KESB beschwerte sich die Mutter beim Bezirksrat Affoltern. Sie liess eine Vielzahl von Anträgen stellen (vgl. act. 11 S. 2 f.), die u.a. den Ort (Besuchstreff nahe bei F._____) und die Dauer der Besuche in Beglei- tung (zunächst nur eine Stunde) sowie die Art der Begleitung (zusätzliche neutra- le private Fachperson im Besuchstreff) betreffen (vgl. act. 11/1 S. 2). Der Bezirksrat holte bei der KESB eine Vernehmlassung ein und setzte da- nach dem Vater und der Vertreterin von C._____ am 15. Februar 2018 Frist zur Beantwortung der Beschwerde an. Am 27. Februar 2018 reichte der Vater seine Beschwerdeantwort ein und beantragte dabei u.a., der Beschwerde die aufschie-
- 11 - bende Wirkung zu entziehen (act. 11/11). Mit Beschluss vom 6. März 2018 entzog der Bezirksrat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung, soweit sie sich gegen die Dispositivziffern 2, 9a bis 9d und 10a des Entscheids der KESB richtet (vgl. act. 10 [= act. 11/12] S. 10, Dispositivziffer I). Als Rechtsmittel belehrte er die Be- schwerde innert 10 Tagen an die Kammer, wies darauf hin, dass kein Fristenstill- stand gilt, und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (a.a.O. [Dispositivziffer III]).
3. Die Mutter war mit diesem Entscheid nicht einverstanden und gelangte innert Rechtsmittelfrist an die Kammer (vgl. act. 2). Sie liess die folgenden Anträge stel- len (vgl. act. 2 S. 2):
1. Dispositiv Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses sei insofern teilweise aufzuheben, als der Beschwerde vom 10.1.2018 gegen Dispositiv Zif- fer 2 b. sowie Ziffer 10 a. gemäss den nachfolgenden Ausführungen teil- weise die aufschiebende Wirkung zu erteilen ist.
2. Es sei in Aufhebung von Dispositiv Ziffer III, Absatz 3 des angefochtenen Entscheides der vorliegenden Beschwerde an das Obergericht die auf- schiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7, 7 % Mehrwert- steuer zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Beschwerde ging am 21. März bei der Kammer ein. Es wurde der Bei- zug der vorinstanzlichen Akten (act. 11), darunter die Akten der KESB, von Amtes wegen veranlasst (vgl. act. 5). Mit Verfügung vom 22. März 2018 wurden dem Va- ter und der Rechtsvertreterin von C._____ Frist angesetzt, um die Beschwerde schriftlich zu beantworten, unter Hinweis darauf, dass kein Fristenstillstand gilt (vgl. act. 6). Der Vater liess die Beschwerde am 27. März 2018 beantworten (vgl. act. 8). Er beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten der Mutter. Die Vertreterin von C._____ holte die ihr am Freitag, 23. März 2018 im Post- fach avisierte Sendung mit der Verfügung vom 22. März 2018 am Mittwoch,
28. März 2018 ab (vgl. act. 7/3). Die Frist für eine allfällige Beschwerdeantwort endete daher mit dem Montag, 9. April 2018. An diesem Tag übergab die Vertre- terin eine Stellungnahme der Post, die am 10. April 2018 bei der Kammer einging
- 12 - (vgl. act. 12). Sie beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde (act. 12 S. 2). Die Parteien konnten ihre Standpunkte zur Frage des Entzuges der auf- schiebenden Wirkung darlegen; die Sache ist damit spruchreif (vgl. dazu Erw. II/2.2.1). Der Mutter und der Vertreterin des Verfahrensbeteiligten ist lediglich noch zur Kenntnisnahme je ein Doppel von act. 8 zuzustellen, der Mutter und dem Vater ein Doppel von act. 12. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen)
1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Die Beschwerde ist daher schriftlich einzureichen und zu begrün- den, was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid verlangt. Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz vorgebrachten genügen daher nicht. Mit der Begründung ist zudem ein Antrag darüber zu verbinden, wie das Rechts- mittelgericht nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei entscheiden soll. Fehlt es daran oder an einer hinreichenden Begründung, so ist auf eine Be- schwerde nicht einzutreten. Das gilt selbst dann, wenn die Rechtsmittelinstanz ohne Bindung an Anträge zu entscheiden hat (vgl. beispielhaft etwa Urteil des Bundesgerichtes 5A_855/2012 vom 13. Februar 2013). Ist ein Antrag gestellt worden, aber unbestimmt oder unklar geblieben, so ist anhand der Begründung zu prüfen, ob und inwieweit ihm ein klarer und eindeutiger Sinn beigemessen werden kann. Soweit das der Fall ist, kann darauf eingetreten werden. Der Kanton Zürich hat für Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes zwei kantonale Beschwerdeinstanzen vorgesehen, den Bezirksrat als erste und die Kammer als zweite Beschwerdeinstanz. Gegenstand eines zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind ausschliesslich Entscheide des Bezirksrates, nicht
- 13 - hingegen solche der KESB. Die Begründung hat sich daher mit dem Entscheid des Bezirksrates auseinander zu setzen. 1.2 Der Bezirksrat hat in seinem Beschluss vom 6. März 2018 der Beschwerde der Mutter, die er erst noch zu behandeln hat, in Dispositivziffer I teilweise die aufschiebende Wirkung entzogen und damit zugleich die entsprechenden Anord- nungen der KESB in deren Entscheid vom 30. November 2017 für vollstreckbar erklärt. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung gilt nach den bezirksrätlichen Anordnungen für die Dauer des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Be- schwerde der Mutter richtet sich mit dem Antrag 1 gegen einen Teil dieser Anord- nungen, nämlich die begleiteten Besuche (Dispositivziffer 2b des Entscheids der KESB) und deren Organisation durch den Beistand (Dispositivziffer 10a des Ent- scheids der KESB). Darin liegt ihr Antrag zur Sache im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren. Der Bezirksrat hat zudem einer Beschwerde an die Kammer gegen seinen Entscheid in Dispositivziffer III die aufschiebende Wirkung entzogen. Diese An- ordnung gilt für das zweitinstanzliche Verfahren in dem Umfang, in dem Be- schwerde gegen den bezirksrätlichen Entscheid erhoben wurde, und so lange, bis die Kammer nicht einen anderen Entscheid getroffen hat. Der Antrag 2 der Mutter richtet sich dagegen und zielt inhaltlich auf das gleiche ab wie der Beschwerdean- trag 1, indes beschränkt für die Dauer des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfah- rens; insoweit handelt es sich um einen prozessualer Antrag. Nachdem heute über den Beschwerdeantrag selbst entscheiden werden kann, ist eine Behand- lung des prozessualen Antrages hinfällig geworden.
2. - 2.1 Der Bezirksrat legte in seinem Beschluss zutreffend vorab die Vorausset- zungen dar, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde recht- fertigen (vgl. act. 10 S. 5 f.), und er wies zudem ebenfalls zutreffend auf den Zweck des sog. Besuchsrechts bzw. Rechts von Eltern und Kinder auf persönli- chen Verkehr hin (vgl. a.a.O., S. 6). Das ist hier nicht im Einzelnen zu wiederho- len, sondern es kann grundsätzlich darauf verwiesen werden. 2.2 - 2.2.1 Ergänzend ist dem zum einen noch vertiefend anzufügen, dass die Be- stimmung des Art. 450c ZGB bei Beschwerden i.S. der §§ 63, 65 ff. EG KESR
- 14 - von ihrem Zweck her der Regelung von Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO entspricht, welche einen zeitgerechten Rechtsschutz ermöglichen will (vgl. etwa GAS- SER/RICKLI, ZPO Kurzkommentar, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 315 N 3). In- soweit können die zu Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO entwickelten Grundsätze bei der Anwendung von Art. 450c ZGB sinngemäss herbeigezogen werden. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung stellt einen Ausnahmefall dar, der im Wesentlichen "bei Gefahr im Verzug und Dringlichkeit in Frage" kommt (vgl. GEISER, in: BSK- ZGB I, 5. A., Basel 2015, Art. 450c N 7), zumal an seiner Stelle während des Be- schwerdeverfahrens auch vorsorgliche Massregeln getroffen werden können. Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher kein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, auch wenn er einem solchen nahe kommen kann, sondern ein Zwischenentscheid (i.S.v. Art. 93 BGG; vgl. dazu etwa BGer Urteil 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2; BGer, Urteil 5A_221/2014 vom
10. September 2014, E. 1.1.2). Ob und inwieweit im konkreten Einzelfall die für den Entzug der aufschie- benden Wirkung vorausgesetzte Dringlichkeit gegeben ist, hat eine Interessen- abwägung zu ergeben, die nebst dem Interesse an einem einwandfreien rechts- staatlichen Verfahren (vgl. GEISER, a.a.O.) sich in Kinderbelangen, wie sie hier gegeben sind, vor allem am Interesse des Kindeswohls zu orientieren hat. Zu be- achten sind zudem etwa das Prinzip der Verhältnismässigkeit, die voraussichtli- che Prozessdauer und die Prozesschancen, die Möglichkeit bzw. Zweckmässig- keit allfälliger vorsorglicher Massnahmen oder ggf. das Verhalten der Parteien im Prozess. Die Interessenabwägung setzt grundsätzlich voraus, dass sich die Par- teien äussern können (vgl. etwa BGer Urteil 5A_350/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2), und zwar analog den für das summarische Verfahren geltenden Grunds- ätzen. In Kinderbelangen gilt indes die Offizialmaxime (vgl. § 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB), weshalb die aufschiebende Wirkung von der Beschwerdeinstanz auch ohne Antrag einer Partei entzogen werden kann, wenn es das Wohl des Kindes erfordert. 2.2.2 Was das Wohl des Kindes betrifft, ist zum anderen vertiefend noch anzu- merken, geht es nicht einfach um ein "Recht" des Vaters, Besuchskontakte mit dem Sohn zu pflegen, sondern um das Recht von Vater und Kind auf ungehinder-
- 15 - ten persönlichen Verkehr, ein Recht, das dem Kind kraft seiner Persönlichkeit zu- steht (vgl. dazu insbesondere OGer ZH LC160039 vom 20. Juli 2016). Denn das Kind hat zwei Eltern und deren Familien; beide sind Teil seiner Identität. Im Inte- resse des Kindes ist deshalb letztlich stets ein regelmässiger, unbehinderter Kon- takt des Kindes zu dem Elternteil, bei dem es nicht wohnt, und zu dessen Familie. Beide Eltern haben daher die Pflicht, dem Kind diesen Kontakt in einem dem Kind gedeihlichen Rahmen zu ermöglichen und zu unterlassen, was diesen sachlich oder persönlich erschwert, namentlich zu verhindern, dass das Kind durch ihr Verhalten in einen Loyalitätskonflikt gerät; damit ist namentlich ein Loyalitätskon- flikt gegenüber dem Elternteil gemeint, bei dem es wohnt und mit dessen Einstel- lungen und Vorstellungen es sich tagtäglich auseinandersetzen muss. Die Eltern haben deshalb ihre eigenen Einstellungen und Vorstellungen sowie Wünsche im Interesse des Kindes insbesondere im Zusammenhang mit dem Persönlichen Verkehr zurückzustellen und zu beachten, dass sich das, was unter den jeweils gegebenen konkreten Umständen im Interesse bzw. im Wohl des Kindes ist, nach einem objektiven Massstab beurteilt, nämlich aus der Sicht eines unbefangenen und loyalen Dritten. Das gilt umso mehr, wenn die Eltern wie hier die elterliche Sorge gemeinsam tragen.
3. - 3.1 Der Bezirksrat hat der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB die aufschiebende Wirkung in mehreren Punkten entzogen, nämlich hinsichtlich Dis- positivziffer 2, in welcher das Besuchsrecht einstweilen für ein Jahr geregelt wird, und hinsichtlich der Dispositivziffern 9a bis 9d und 10a, mit denen die Organisati- on und Durchführung der Besuche geregelt wird. Er begründete das im Wesentli- chen mit dem Kindeswohl (vgl. act. 10 S. 8 f.): C._____ habe den Vater seit mitt- lerweile rund zweieinhalb Jahren nicht mehr gesehen, was sich gemäss Kindes- vertreterin negativ auf des Kindeswohl ausgewirkt habe. Die Kontakte des Sohnes zum Vater seien wichtig für die kindliche Entwicklung. Mit Blick auf den kindlichen Zeitbegriff habe der Kontaktabbruch über einen sehr langen Zeitraum hinweg ge- dauert und es bestehe die dringliche Gefahr völliger Entfremdung. Die Besuche seien schnell aufzunehmen und es könne nicht gewartet werden, bis im Hinblick auf allfällige Beschwerden an das Obergericht und an das Bundesgericht eine rechtskräftige Besuchsrechtsregelung vorliege. Die Beschwerdeführerin selbst sei
- 16 - ebenfalls nicht gegen die sofortige Ausübung des Besuchsrechts, und es ergäben auch die Akten nichts, was dagegen spreche. Den Vorbehalten der Beschwerde- führerin, die Besuche müssten in einem Besuchstreff stattfinden und es müsse behutsam vorgegangen werden, werde durch die von der KESB getroffene Rege- lung hinreichend Rechnung getragen. 3.2 - 3.2.1 Die Mutter stellt die vom Bezirksrat mit zutreffender Begründung er- kannte dringende Notwendigkeit, den persönlichen Kontakt von C._____ und sei- nem Vater wieder herzustellen, in ihrer Beschwerde richtigerweise nicht in Abrede
– sie befürwortet nun eine sofortigen Aufnahme von Besuchen (vgl. act. 2 S. 4). Weiteres zum Thema der Notwendigkeit und Dringlichkeit, den persönlichen Ver- kehr wieder in Gang zu bringen, erübrigt sich daher an dieser Stelle. Zu den übri- gen hier auch zu beachtenden Gesichtspunkten kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen im bezirksrätlichen Beschluss verwiesen werden. Die Mutter ist vor allem mit Modalitäten der Besuche nicht einverstanden (vgl. a.a.O., S. 7) und bringt dabei im Wesentlichen die Vorbehalte vor, die sie auch schon dem Bezirksrat gegenüber vorgetragen hat (vgl. act. 11/1 S. 11 f.). In ihrem Antrag 1 formuliert sie allerdings nichts Entsprechendes. Sie verweist ledig- lich auf ihre Beschwerdebegründung. Dieser wiederum kann – neben anderem wie Wiederholung des dem Bezirksrat Vorgetragenen durch Verweis (vgl. act. 2 S. 5), was für eine Begründung nicht genügt (vgl. Erw. II/1.1) – lediglich entnom- men werden, dass sie mit begleiteten Besuchen in einem Besuchstreff einver- standen ist (vgl. a.a.O., S. 9, 11). Dass sie das in ihrem Antrag 1 nicht hätte fest- halten können, lässt die Mutter unerörtert und es bleibt das daher unklar. Ein Ver- such, das irgendwie zu erhellen, erübrigt sich. Denn wollte die Mutter mit ihrem Antrag 1 auch anderes, bliebe ihr Antrag inhaltlich unbestimmt, was zu einem entsprechenden Nichteintreten führt. Im Übrigen gilt die Offizialmaxime (vgl. vorn Erw. II/2.2.1). 3.2.2 Der Bezirksrat hat zutreffend erwogen, die von der KESB getroffene Rege- lung zur Organisation der Besuche lasse dem Beistand ein gewisses Ermessen in der Ausgestaltung. Die Mutter stört das. Sie vermag allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass der Beistand sein Ermessen bei der Or-
- 17 - ganisation der begleiteten Besuche im ersten halben Jahr nicht sachgemäss aus- üben wird und insbesondere etwa unbesehen um die Entwicklung der Besuche z.B. schon geplant hat, diese ausserhalb von Besuchstreffs zu organisieren (vgl. act. 2, dort insbes. S. 10 f.), oder zumindest diese Absicht verfolgt. Und es ist dergleichen auch schlicht nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Beistand es unterlassen könnte, die Besuche so zu organisieren, dass es zu kei- nem sorgsamen Kontaktaufbau kommt, oder er irgendetwas vorkehrt, was es ver- hinderte, einen – wie die Mutter vortragen lässt – "guten Boden zu schaffen, damit der Aufbau einer guten Beziehung" (act. 2 S. 10) wachsen könne. Für diesen Bo- den sind ohnehin die Eltern verantwortlich, liegt es m.a.W. an der Mutter, die Kon- taktaufnahme und den danach einsetzenden persönlichen Verkehr des Sohnes zu seinem Vater zu fördern und den Sohn wohlwollend positiv auf die Besuche ein- zustimmen und sie anschliessend im gleichen Sinne zu verarbeiten und so zu vermeiden, dass er ihr gegenüber in einen Loyalitätskonflikt gerät bzw. dieser verstärkt wird. Der Vater wird sich während der Besuche ebenso wohlwollend po- sitiv zu verhalten haben, damit rasch wieder ein Vertrauen zwischen ihm und sei- nem Sohn aufgebaut wird, wie es früher bestanden hat, auch nach dem Oktober
2014. Der Sohn wünschte ja – wie in Erw. I/1.4 dargetan – im Februar 2015 aus- drücklich, weiterhin viel Zeit mit dem Vater verbringen zu können. Dass es ab März 2015 nicht dazu kam, lässt sich nicht irgendwie primär auf väterliches Ver- halten zurückführen (vgl. vorn Erw. I/1.5). Folgt man den Ausführungen der Mutter in der Beschwerde, streiten sich die Eltern heute um die Ausgestaltung der Besu- che und dabei auch insbesondere um den Ort, an dem die begleiteten Besuche in einem Besuchstreff stattfinden sollen (vgl. act. 2 S. 12 ff.). Auch darin liegt indes kein sachlicher Anlass, am Entzug der aufschiebenden Wirkung etwas zu ändern, liegt es doch in der Kompetenz des Beistandes, diesen Ort zu bestimmen (siehe Dispositivziffer 9d des Entscheides der KESB), und werden sich die Eltern dem im Interesse ihres Kindes zu fügen haben. Das ist für das erste halbe Jahr durchaus zweckmässig, gab es doch schon 2015 – wie in Erw. I/1.5.1 erwähnt – zwischen den Eltern aufgrund des damals festgestellten Dominanzkonfliktes Debatten um die Organisation und den Umfang des persönlichen Verkehrs, obwohl dieser da- mals klar geregelt war. Vor diesem Hintergrund gemahnt der heutige Streit um
- 18 - den Ort des Besuchstreffs in der Darstellung der Mutter in der Beschwerdeschrift an die Erneuerung des Dominanzkonflikts aufgrund von elterlichen Vorstellungen, die im Zusammenhang mit dem persönlichen Verkehr im Interesse des Kindes aber wie erwähnt zurückzustellen sind. Die Mutter macht schliesslich geltend, die von der KESB getroffene Rege- lung, die nicht zwingend für das erste halbe Jahr nur Besuche in Besuchstreffs in Begleitung einer zusätzlichen Fachperson gestatte, könne nicht ausschliessen, dass C._____ einen wesentlichen gesundheitlichen Nachteil erleide, der nicht wieder gut zu machen sei (vgl. act. 2 S. 9). Konkrete Gründe dafür, weshalb C._____ gesundheitliche Schäden drohen könnten, vermag sie allerdings nicht zu benennen und es liegen solche, soweit es väterliches Verhalten im Umgang mit C._____ betrifft, alles andere als auf der Hand. Die Mutter vermag überdies nicht näher darzulegen, welche konkreten gesundheitlichen Schäden C._____ erleiden könnte, ausser dass sie eine Traumatisierung erwähnt (vgl. a.a.O., S. 9, S. 15 [Retraumatisierung]); für das Andauern eines Traumas ab dem November 2015 wäre allerdings kein wesentlicher väterlicher Beitrag auszumachen und die Mutter behauptet zudem nicht, das Verhalten des Vaters beim Umgang mit dem Sohn sei geeignet, diesen zu traumatisieren. 3.2.3 Auch sonst bringt die Beschwerdeführerin nichts Stichhaltiges vor und ist ebenso im Übrigen nichts Stichhaltiges ersichtlich, was im Interesse von C._____, den Kontakt mit dem Vater unverzüglich wieder aufnehmen und pflegen zu kön- nen, aus objektiver Warte (vgl. dazu vorn Erw. II/2.2.2) eine andere Anordnung gebieten müsste als die vom Bezirksrat gewählte. Die Beschwerde erweist sich folglich insgesamt als sachlich unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit auf sie noch einzutreten ist. III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Die Mutter unterliegt mit ihrer Beschwerde vollumfänglich. Diesem Ausgang entsprechend sind die Prozesskosten dieses Beschwerdeverfahrens zu verlegen
- 19 - (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Stichhaltige Gründe für eine andere Kostenverlegung sind nicht ersichtlich. Es liegt keine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Die Entscheidgebühr ist daher gemäss § 12 Abs. 1 - 2 GebV OG gestützt auf § 8 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG zu festzusetzen, wobei von einem insgesamt noch leichten Fall auszugehen ist. Analog ist die Parteientschädigung, die die Beschwerdeführerin dem Be- schwerdegegner zu bezahlen hat, gemäss § 13 Abs. 1 AnwGebV gestützt auf § 9 i.v.m. § 5 Abs. 1 AnwGebV festzulegen. Mehrwertsteuerersatz wurde nicht ver- langt, weshalb auch keiner zuzusprechen ist.
2. Die Vertreterin von C._____ wurde von der KESB am 27. Oktober 2016 be- stellt, um dessen Interessen unter Einbezug allfälliger Rechtsmittelverfahren zu wahren; zugleich hat die KESB die Entschädigung der Vertreterin nach einem Stundenansatz festgelegt (vgl. KESB-act. 272 S. 4). Die Frage einer Entschädi- gung der Vertreterin von C._____ für dieses Beschwerdeverfahren stellt sich da- her schon aus diesem Grund nicht (vgl. auch Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.- festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Par- teientschädigung von Fr. 750.- zu bezahlen; Mehrwertsteuer auf diesem Be- trag ist nicht geschuldet.
4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Be- schwerdeführerin unter Beilage je eines Doppels von act. 8 und 12, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 12 sowie an den Verfahrensbeteiligten unter Beilage eines Doppels von act. 8, ferner an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Affoltern, an I._____, kjz …, …
- 20 - [Adresse], sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Affoltern, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. T. Engler versandt am: