Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (fortan KESB) vom 14. Juni 2016 zur Beistän- din von B._____ ernannt. Dessen Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung wurde mit diesem Entscheid in eine Vertretungsbeistandschaft ohne Vermögensverwaltung umgewandelt (BR-act. 2). Mit Entscheid der KESB vom
E. 2 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dieser Entschädigung "auf gar keinen Fall einverstanden" und erhob entspre- chend Beschwerde (BR-act. 1). Nach Einholung der Vernehmlassung, mit welcher die KESB die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (BR-act. 9), liess die Beschwerdeführerin – nunmehr anwaltlich vertreten – eine Replikschrift einrei- chen (BR-act. 12). Nachdem die KESB auf eine Duplik verzichtet hatte, wies der Bezirksrat Dielsdorf die Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 2017 ab (BR-act. 20 = act. 4 = act. 7). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am
21. November 2017 zugestellt (BR-act. 21).
E. 3 Eventualiter sei die Beschwerde vom 14. 12. 2016 gutzuheissen; es sei der Beschwerdefüh- rerin eine Entschädigung von CHF 9'770.-- (Entschädigung nach Zeitaufwand), subeventua- liter eine Entschädigung von CHF 7'500.-- (Entschädigung pauschaliert) zuzusprechen.
E. 4 Die Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung von Beistandsperso- nen werden im angefochtenen Entscheid und von der Beschwerdeführerin über- einstimmend dargelegt und sind unbestritten: Gemäss Art. 404 ZGB hat die Bei- standsperson Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen. Die KESB legt die Höhe fest und berücksichtigt dabei ins- besondere den Umfang und die Komplexität der übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB). Das EG KESR regelt – als gestützt auf Art. 404 Abs. 3 ZGB erlassene kantonale Ausführungsbestimmung – die Entschädigung und den Spe- senersatz für die Führung einer Beistandschaft für volljährige Personen: Für die zweijährige Berichtsperiode ist die Führung einer Beistandschaft mit zwischen CHF 1'000 und CHF 25'000 zu entschädigen (§ 21 Abs. 1 EG KESR). Gemäss der gestützt auf § 21 Abs. 4 EG KESR erlassenen Verordnung über Entschädi- gung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV, LS 232.35) legt die KESB eine Pauschalentschädigung in der Regel nach Ablauf der zweijährigen Berichts- periode fest und berücksichtigt eine kürzere Berichtsperiode angemessen (§ 2). § 3 der Verordnung listet die bei der Entschädigung zu berücksichtigenden Krite- rien auf und § 4 legt den Rahmen fest für die die vier Kategorien "gering, mittel, hoch oder ausserordentlich hoch". 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt – wie bereits vor Vorinstanz – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 2 S. 4/5 und BR-act. 12 S. 3/4) und verlangt im Hauptantrag die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid.
- 5 - 5.2 Der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Ist er ver- letzt worden, führt dies grundsätzlich ungeachtet der Begründetheit des Rechts- mittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Rüge ist deshalb vorweg zu prüfen (BGer 5A_511/2016 vom
E. 9 Mai 2017 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 V 557 E. 3; 139 I 189 E. 3). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe sich dem angefochtenen Entscheid der KESB nicht entnehmen lassen, wie die Entschädigung der Beistän- din festgelegt worden sei und es sei ihr keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zum beabsichtigten Abweichen vom Entschädigungsantrag zu äussern. Dies stelle einen schweren formellen Fehler dar, der im Beschwerdeverfahren nicht habe geheilt werden können. Mit der Rüge habe sich der Bezirksrat seinerseits überhaupt nicht befasst und damit seinerseits das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin verletzt, was zur Rückweisung führen müsse (act. 2 S. 4/5). Der Bezirksrat hat die Rüge der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid erwähnt (act. 7 S. 5) und ausgeführt, dass kein Anspruch darauf bestehe, dass die Entschädigung auf der Basis eines Stundenansatzes gewährt werde und demnach auch keine Veranlassung seitens der Vorinstanz bestanden habe, die Beschwerdeführerin vorgängig der beabsichtigten Pauschalentschädigung zu in- formieren; es liege keine Gehörsverletzung vor (act. 7 S. 7). Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin in der zweitinstanzlichen Beschwerde hat sich da- mit der Bezirksrat mit dem Einwand der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und begründet, weshalb er diesen für unbegründet hält. Eine Verletzung des Ge- hörsanspruchs durch den Bezirksrat ist nicht ersichtlich. 5.4 Das rechtliche Gehör umfasst die Begründungspflicht eines Entscheides und auch das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Ent- scheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzu- wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig- net ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGer 5A_359/2009, Urteil vom 4. August 2009, E. 2.2; 5A_780/2008, Urteil vom 9. Februar 2009, E. 2.2). Die Begründungspflicht verlangt, dass die entscheidende Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen. Es ist indes
- 6 - nicht nötig, sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGer 5A_987/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2 mit Verweis auf BGE 139 IV 179 e. 2.2; 141 III 28 E. 3.24 u.w.). Auch Entscheide der KESB sind gemäss § 59 Abs. 1 EG KESR den am Verfahren beteiligten Per- sonen mit schriftlicher Begründung zuzustellen. Auf eine schriftliche Begründung kann verzichtet werden, wenn den Begehren der am Verfahren beteiligten Perso- nen vollständig entsprochen wird. Der Inhalt des Entscheides richtet sich im Übri- gen nach § 58 EG KESR; dessen Abs. 2 verweist auf Art. 238 ZPO. Die Festsetzung der Entschädigung für die Beschwerdeführerin, welche Teil des Beschlusses der KESB vom 1. Dezember 2016 war (BR-act. 4), wurde nicht be- gründet, was nach dem Gesagten nur dann als zulässig erscheint, wenn dem Be- gehren der Beschwerdeführerin vollständig entsprochen wurde. Der Reaktion der Beschwerdeführerin gegenüber der KESB unmittelbar nach Erhalt des Entschei- des wie auch ihrer Beschwerde lässt sich unschwer entnehmen (vgl. KESB-act. 73 und 74), dass der Entscheid nicht ihren Anträgen entsprach. In der Aufwand- zusammenstellung, welche die Beschwerdeführerin dem Schlussbericht ange- hängt hatte (KESB-act. 69), hatte sie ihren Zeitaufwand zwar nicht in einen kon- kreten Entschädigungsanspruch umgerechnet, aber implizit eine Entschädigung nach Zeitaufwand verlangt, wie sie auch in ihren Beschwerden ausgeführt hat (BR-act. 12 S. 3 und act. 2 S. 3). Dem hat die KESB nicht entsprochen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, ihren Entschädigungsentscheid zu begründen, und es genügt nicht, wenn sich die Art und Weise, wie die Entschädigung berechnet wur- de, dem Prüfbericht (KESB-act. 69, Anhang) entnehmen lässt. Soweit die Be- schwerdeführerin (wie bereits vor Vorinstanz) geltend macht, dem ursprünglich angefochtenen Entscheid der KESB lasse sich nicht entnehmen, wie die Ent- schädigung festgelegt wurde (act. 2 S. 4 und BR-act. 12 S. 4), erweist sich der Einwand der Gehörsverletzung somit als berechtigt. Letztlich offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob eine Gewährung des rechtli- chen Gehörs bereits vor Erlass des Entschädigungsentscheides notwendig gewe- sen wäre. Eine generelle solche Pflicht anzunehmen, erwiese sich als nicht sach- gerecht und unverhältnismässig. Dies jedenfalls solange, als die Festsetzung der
- 7 - Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen der KESB und im Rahmen der für die Bemessung massgebenden Grundlagen erfolgt und der Beistandsperson die Grundlagen der Entschädigungsbemessung bekannt sind oder bekannt ge- macht wurden. In der Praxis wird sodann empfohlen, bei der Übertragung und In- struktion des Mandats die konkrete Betreuungstätigkeit so gut wie möglich zu pla- nen und den mutmasslichen Aufwand abzuschätzen, um so die Entschädigung im Voraus vereinbaren zu können, wobei eine später notwendige Anpassung vorbe- halten bleiben muss (vgl. HÄFELI, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 404 N 5 unter Hinweis auf KOKES, Praxisanleitung Rz 6.47). Festzuhalten ist des weite- ren, dass die Beschwerdeführerin mit der Zustellung des Berichtsformulars die Gelegenheit bekam, sich zusammen mit dem Schlussbericht zu ihrem Zeitauf- wand und den Spesen zu äussern, was sie denn auch tat (KESB-act. 68 und 69). Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wäre damit hinreichend gewahrt gewesen, wenn im KESB-Entscheid unter Angabe der entsprechenden Grundlagen begrün- det worden wäre, aus welchen Gründen ihrem Antrag nicht entsprochen wurde. Wenn die KESB den geltend gemachten Zeitaufwand teilweise nicht für notwen- dig i.S. von § 3 Abs. 1 lit. a ESBV hielt, wie ihre Vernehmlassung vor Vorinstanz den Anschein macht (vgl. BR act. 9 S. 2), hätte sie eine gestützt auf diese Ein- schätzung vorgenommene Kürzung der beantragten Entschädigung kurz begrün- den müssen. 5.5 Dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung der Entschädi- gung ist indes nicht zu folgen: Zunächst ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren sich einzig gegen den bezirksrätlichen Entscheid richtet, und dieser enthält (wie gesehen) mit der Begründung der Abweisung der erstinstanzlichen Beschwerde gleichzeitig eine Begründung für die zugesprochene Entschädigung. Damit konnte der Mangel des KESB-Verfahrens geheilt werden, zumal dem Be- zirksrat – wie im Übrigen auch der zweiten Beschwerdeinstanz – umfassende Überprüfungsbefugnis zukommt (BGer 5A_359/2009, a.a.O., E. 3; BGE 133 I 201 E. 2.2). Soweit sich der Vorwurf der Gehörsverletzung gegen die Vorinstanz rich- tet, ist er unbegründet (vgl. vorne Ziff. 5.3), weshalb eine Rückweisung nicht in Betracht kommt. Auch dass die Vorinstanz ihrerseits die Sache nicht zu neuem
- 8 - Entscheid an die KESB zurückwiese, ist indes nicht zu beanstanden. Im Hauptan- trag ist die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
6. In der Sache verlangt die Beschwerdeführerin (eventualiter) eine Entschädi- gung nach Zeitaufwand, macht aber nicht geltend, dass sie nach den massgebli- chen Bemessungsgrundlagen hierauf Anspruch habe. Sie weist darauf hin, dass die ESBV (neben der Pauschalentschädigung) auch eine Entschädigung nach Zeitaufwand vorsehe; so in Fällen, in welchen für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich seien (act. 2 S. 5). Dass solch besondere Fachkenntnis in ihrem Fall erforderlich war bzw. zur Anwendung gelangte, macht sie aber nicht geltend und wäre auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich ihr Be- gehren auf Ausrichtung einer Entschädigung nach Zeitaufwand im Sinne von § 5 ESBV ebenfalls als unbegründet. Gestützt auf die unbestrittenermassen massge- bliche Verordnung (§ 2 ff. ESBV) steht ihr für ihre Bemühungen als Beiständin ei- ne Pauschalentschädigung und Spesenersatz zu. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe im Schlussbericht darauf hingewiesen, dass die Arbeit sowohl in persönlicher wie auch in quantitati- ver Hinsicht sehr aufwändig gewesen sei und einen hohen Einsatz erfordert habe (BR-act. 12 und act. 2 S. 2). Dem Prüfbericht in den KESB-Akten lasse sich so- dann entnehmen, dass die Rechnung intern geprüft und von einem ausseror- dentlich hohen Aufwand ausgegangen worden sei. Die geltend gemachten Spe- sen seien als effektiv belegt und im geforderten Betrag zugesprochen worden. In ihren Empfehlungen gingen die KESB-Behörden von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von rund 200 Stunden für eine zweijährige Berichtsperiode aus; die- sen Wert habe sie, die Beschwerdeführerin, bereits während ihres knapp halbjäh- rigen Amtes um mehr als 20% überschritten. Die Wohnsituation des Verbeistän- deten habe völlig neu gestaltet werden müssen, was aufgrund der ungünstigen Grundbedingungen nur mit grossem Aufwand zu bewältigen gewesen sei. Auch wenn die Vermögensverwaltung nicht zur Aufgabe erklärt worden sei, lasse sich dem Schlussbericht entnehmen, dass auch in dieser Hinsicht wie auch in persön- licher Hinsicht Ausserordentliches zu leisten gewesen sei (act. 2 S. 5 und BR- act. 12 S. 5 f.).
- 9 - Vor zweiter Beschwerdeinstanz macht die Beschwerdeführerin sodann neu gel- tend, sie habe bereits während ihrer Amtsführung die Verantwortlichen der KESB verschiedentlich darauf hingewiesen, dass das Mandat einen sehr grossen Auf- wand verursache, da eine ausserordentliche Situation mit besonderer Verantwor- tung vorliege. Von den zuständigen Personen sei sie nur vertröstet worden, ohne je hinreichende Unterstützung und Ratschlag erhalten zu haben. Zu keinem Zeit- punkt sei sie auch darauf hingewiesen worden, dass ihr ausserordentlicher Auf- wand nicht in angemessener Weise entschädigt werde (act. 2 S. 6). 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin vor zweiter Beschwerdeinstanz Neues vor- bringt, ist vorab festzuhalten, dass sie damit nicht mehr gehört werden kann, zu- mal nicht ersichtlich und auch nicht dargetan ist, dass die Vorbringen nicht bereits im ersten Beschwerdeverfahren hätten eingebracht werden können (vgl. dazu 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 3.2). Unklar bleibt aber auch, was sie daraus ableiten will, weshalb sich auch aus diesem Grund Weiterungen dazu erübrigten. 7.3 Der Bezirksrat legte im angefochtenen Entscheid dar, dass gestützt auf die vorgenannte Verordnung sowie die Richtwerte der Empfehlungen für die Ent- schädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände (gemäss den Beschlüssen der KESB-Präsidien-Vereinigung vom 24. Juni 2013 und vom
3. Juni 2016; vgl. https://www.kesb-zh.ch/sites/.../empfehlungenentschaedigung- beistand_20160603.pdf), dort Ziff. 2.2, die Entschädigung von CHF 1'100.00 für die rund 6-monatige Tätigkeit der Beschwerdeführerin hochgerechnet auf eine zweijährige Berichtsperiode CHF 4'400.00 entspreche. Es handle sich um eine Entschädigung für eine Vertretungsbeistandschaft mit mittlerem bzw. erhöhtem Schwierigkeits- und Zeitaufwand, womit die KESB den zusätzlichen Aufwand an- gemessen berücksichtigt habe (act. 7 S. 7). Der geltend gemachte Aufwand wird im angefochtenen Entscheid nicht in Frage gestellt; aus der Begründung ergibt sich vielmehr, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dieser sei im Rahmen der ESBV in Verbindung mit den vorgenannten Empfehlungen angemessen abgegol- ten. 7.4 Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde mit diesen Erwägun- gen nicht explizit auseinander. Sie bestreitet aber mit ihrem Einwand insbesonde-
- 10 - re die Angemessenheit der zugesprochenen Entschädigung. Gestützt auf den ausserordentlichen Umfang ihrer Bemühungen geht sie davon aus, dass die pau- schale Entschädigung gemäss ESBV im Rahmen von CHF 8'000 (hoch) bis CHF 25'000 (ausserordentlich hoch) anzusiedeln sei (vgl. § 4 ESBV). Sodann be- anstandet sie die lineare Kürzung pro rata temporis; dies mit der Begründung, dass der Hauptaufwand regelmässig zu Beginn eines Mandats anfalle (act. 2 S. 6). Des weitern macht sie geltend, der weder von der KESB noch vom Bezirks- rat in Frage gestellte zeitliche Aufwand von 244 Stunden werde mit der pauscha- lierten Entschädigung mit CHF 4.51 pro Stunde entschädigt, was einer sachge- rechten und wirksamen Ausübung des Amtes eines Beistandes bei weitem nicht gerecht werde. Eine Entschädigung, welche den effektiven Zeitaufwand gänzlich ausser Acht lasse, könne im Ergebnis willkürlich sein, was vorliegend offensicht- lich der Fall sei. Die ESBV und die Empfehlungen dazu seien nicht verfassungs- und gesetzeskonform, da bei strikter Anwendung der Pauschalen keine ange- messene Entschädigung der Beistandsperson resultiere. Als Korrektiv dazu sei ergänzend auf den Zeitaufwand abzustellen und dieser zumindest als Prüfmass- stab für eine angemessene Entschädigung zu berücksichtigen. Indem weder KESB noch Bezirksrat ein Abweichen von § 4 ESBV geprüft und sich auch nicht die Frage gestellt hätten, ob die strikte Anwendung zu einem gesetzeskonformen Resultat führe, hätten sie ihr Ermessen unterschritten und fehlerhaft entschieden. Angemessen sei zumindest eine Entschädigung, wie sie im Eventual- bzw. im Subeventualantrag beantragt werde (act. 2 S. 7). 7.5 Die Kantone haben bei der Festlegung von Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung für Beistände ein weites Ermessen. Eine angemessene Ent- schädigung nach Art. 404 Abs. 1 ZGB hat die Umstände des Einzelfalls zu be- rücksichtigen, insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die massgeblichen Kriterien umrissen, es sind dies die Art und die Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und allenfalls die besonderen beruflichen Fähig- keiten, die die Aufgabe erfordert (BGer 5D_148/2009 E. 3.1 vom 15. Dezember 2009; 5A_319/2008 E. 4.1 vom 23. Juni 2008, auf welche REUSSER, in BSK
- 11 - ZGB I, 5.A. in N 18 zu Art. 404 verweist). In der Praxis sind zwei Modelle vertre- ten, nämlich Pauschalentschädigungen pro Berichtsperiode und Entschädigungen nach Stundenansatz, wobei beide Modelle in der Regel Mandate von unterschied- licher Komplexität auch unterschiedlich behandeln. Die kantonalen Ansätze sind dabei sehr unterschiedlich. Eine Übersicht findet sich bei ROSCH/BÜCHLER/JAKOB, Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar, 2.A., 2015, N 5 und 6 zu Art. 404 ZGB. Die im Kanton Zürich massgebliche ESBV kennt wie gesehen sowohl die Pau- schalentschädigung (§ 2 - 4 ESBV) wie auch die Entschädigung nach Zeitauf- wand (§ 5 ESBV). Letztere fällt nach dem Gesagten im zu beurteilenden Fall aus- ser Betracht. 7.6 § 4 ESBV setzt den Rahmen für die Entschädigung und unterscheidet auf- grund der Kriterien Zeitaufwand, Schwierigkeit und Verantwortung vier Katego- rien: gering, mittel, hoch und ausserordentlich hoch. Dieser Unterscheidung ent- spricht auch das Berichtsformular (KESB-act. 69 S. 7); die Beschwerdeführerin kreuzte dort die Kategorie "ausserordentlich hoch" an. Die gestützt auf die ESBV erlassenen Empfehlungen unterscheiden bei den Richtwerten für die Grundpau- schalen nach der Art der Beistandschaft, wobei in Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 jeweils die Aufgaben bzw. Leistungen umschrieben sind, welche mit der Grundpauschale abgegolten sind. Gemäss Ziff. 2.3.1 kann die Grundpauschale u.a. dann ange- messen erhöht werden, wenn die Aufgaben und Leistungen mit einem ausserge- wöhnlichen Aufwand verbunden oder gemäss Ziff. 2.3.2 für zusätzliche, besonde- re Aufgaben, die im Mandat enthalten sind. Besondere Aufgaben stehen im zu beurteilenden Fall nicht zur Diskussion: Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass bzw. welche Handlungen der Be- schwerdeführerin als Beiständin nicht unter die Grundpauschale fallen sollen. Es handelte sich um eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB mit folgen- den Aufgaben (BR-act. 2):
- bei der allfälligen Suche nach einer geeigneten Wohnsituation bzw. Unterkunft zur Seite stehen, bzw. bei Bedarf einen Untermietvertrag mit der Lebenspartnerin abschliessen und
- 12 - Unterstützung/ wo nötig Vertretung in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Hand- lungen;
- bei Bedarf Suche nach einer ergänzenden Tagesstruktur und Unterstützung / wo nötig Ver- tretung in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen;
- Unterstützung / wo nötig Vertretung im Bereich gesundheitliches Wohl und medizinische Betreuung bei der Organisation von Arztterminen;
- Unterstützung / wo nötig Vertretung in allen administrativen Angelegenheiten. Damit ist die Grundpauschale nach den Empfehlungen der KESB grundsätzlich im Bereich der Vetretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB anzusiedeln, welche bei ein bis zwei Aufgaben eine Grundpauschale von CHF 2'400.00 bis CHF 3'600.00 vorsehen (für 2 Jahre mit durchschnittlichem Aufwand von rund 200 Stunden). Umfasst die Beistandschaft wie diejenige der Beschwerdeführerin mehr als zwei Aufgaben und war der Aufwand wie gesehen ausserordentlich, dann ist dem gemäss den Empfehlungen mit einem Zuschlag Rechnung zu tra- gen; dies nach den Kriterien von § 3 Abs. 2 ESBV (darunter die Art der übertra- genen Aufgaben oder der Aufwand). Genau dieses Vorgehen lässt sich dem Prüfbericht (KESB-act 69) entnehmen: Ausgehend vom höchsten Betrag im Rahmen der Richtwerte für die Grundpau- schale bei einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB von CHF 3'600.00 wurde ein Zuschlag von CHF 300.00 festgesetzt. Das Vorgehen ist insoweit nicht zu beanstanden und es trifft auch der Einwand nicht zu, dass der hohe Aufwand "in keiner Weise" berücksichtigt wurde. Angesichts des bekannten und konkret (wie gesehen) weder von der KESB noch vom Bezirksrat in Frage gestellten sehr hohen Aufwandes der Beschwerdeführerin bei der Führung der Beistandschaft sowie unter Berücksichtigung, dass die Vertretungsbeistandschaft nicht nur zwei Aufgabenbereiche umfasste, sondern 4, erweist sich der Zuschlag im konkreten Fall indes als zu gering, und auch die Richtwerte gemäss den Empfehlungen füh- ren zu keiner angemessenen Entschädigung, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt. Die Entschädigung beliefe sich auf die Stunde umgerechnet auf rund CHF 4.50 pro Stunde. Die Anwendung dieser Richtwerte führen deshalb im konk- ret zu beurteilenden Fall nicht zu einer angemessenen Entschädigung. Eine Kor- rektur liesse sich im Rahmen der Höhergewichtung des Mehraufwandes in dem Sinne erreichen, dass die Einordnung der konkret zu entschädigenden Beistands-
- 13 - führung gemäss § 4 ESBV korrigiert wird, so wie dies die Beschwerdeführerin be- antragt. Dabei wird die Art der Beistandschaft wie sie als Kriterium den Empfeh- lungen zugrunde liegt, nicht berücksichtigt. Im Ergebnis verlangt die Beschwerdeführerin mit ihrem Subeventualantrag die Hälfte der maximalen Entschädigung für Beistandschaften, die nach Zeitauf- wand / Schwierigkeit und Verantwortung als hoch eingestuft werden, mithin CHF 7'500.00. Dabei erweist sich der Einwand, dass am Anfang der Beistand- schaft jeweils umfangreichere Bemühungen anfallen, weshalb der beschränkten Beistandsdauer mit einer Reduktion um 50% Rechnung zu tragen sei, als sachge- recht. Obwohl die Beschwerdeführerin dies nicht ausdrücklich geltend macht, ergibt sich aus der Aufwandzusammenstellung (KESB-act. 69) nämlich, dass mit den Aufwendungen z.B. im Zusammenhang mit dem Verkauf des Töffs und der Neuorganisation der Wohnsituation aufwändige Bemühungen getätigt wurden, welche als einmalig bezeichnet werden können. Mit der subeventualiter bean- spruchten Entschädigung würde der Aufwand pro Stunde mit rund CHF 30.00 abgegolten, was als noch angemessen qualifiziert werden kann. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die vorerwähnten Empfehlungen zusätzliche Eigenleistungen der Beistände gemäss Ziff. 2.3.1 Abs. 3 mit CHF 40.00 pro Stunde entschädigen. Ob die in der ESBV bzw. die in den Empfehlungen genannten Pauschalen bzw. Rahmen für die Bemessung der Entschädigung generell als nicht verfassungs- bzw. gesetzeskonform qualifiziert werden müssen, kann offen bleiben. Solange – wie dies auch die Beschwerdeführerin letztlich ebenfalls tut – im Rahmen dieser Grundlagen im Einzelfall eine angemessene Entschädigung festgesetzt werden kann, wäre dies jedenfalls nicht leichthin anzunehmen. Zutreffend erscheint indes, dass bei den Grundpauschalen gemäss Ziff. 2.2 jedenfalls teilweise eine nicht mehr als angemessen zu qualifizierende, zu tiefe Entschädigung resultierte, wenn von einem durchschnittlichen Aufwand von 200 Stunden pro Berichtsperiode aus- gegangen wird, wie dies in den Empfehlungen in Ziff. 2.2.2 festgehalten ist. Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit im Sinne des Subeventualantrages als begründet. Dispositiv Ziff. I des bezirksrätlichen Urteils vom 17. November
- 14 - 2017 sowie Dispositiv Ziff. 3 des Entscheides der KESB vom 1. Dezember 2016 sind daher aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Entschädigung der bisherigen Beiständin A._____ wird auf Fr. 7'500.00 (zuzüglich allfälliger Sozialversicherungsbeiträge) sowie Spesen von Fr. 1'447.60 insgesamt auf Fr. 8'947.60 festge- setzt und der ehemaligen Wohnsitzgemeinde C._____ auferlegt. Die Auszahlung an die Beistän- din erfolgt nach Zahlungseingang durch die KESB Bezirk Dielsdorf." III. Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise – mit ihrem Subeventualantrag. Es rechtfertigt sich, ihr die Kosten sowohl des bezirksrätlichen wie auch des oberge- richtlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Dabei erweist sich die vom Be- zirksrat festgesetzte Entscheidgebühr als sachgerecht. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Alsdann ist die Be- schwerdeführerin für das bezirksrätliche und das obergerichtliche Verfahren im Umfang ihres Obsiegens, mithin zur Hälfte zu entschädigen. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass die Rechtsschriften in den beiden Beschwerdeverfahren weitge- hend identisch sind (BR-act. 12 und act. 2), weshalb die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren zu reduzieren ist. Die Entschädigung bemisst sich nach § 5 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 96 ZPO). Die volle Grundgebühr ist ange- sichts der Überschaubarkeit der Materie und des Aufwandes auf CHF 2'600.00 festzusetzen, die Entschädigung für das bezirksrätliche Verfahren damit auf CHF 1'300.00 und diejenige für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 900.00. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Dispositiv Ziff. I - III des Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 17. Novem- ber 2017 werden aufgehoben.
- Dispositiv Ziff. 3 des Entscheides der KESB vom 1. Dezember 2016 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: - 15 - "Die Entschädigung der bisherigen Beiständin A._____ wird auf Fr. 7'500.00 (zuzüglich all- fälliger Sozialversicherungsbeiträge) sowie Spesen von Fr. 1'447.60 insgesamt auf Fr. 8'947.60 festgesetzt und der ehemaligen Wohnsitzgemeinde C._____ auferlegt. Die Auszahlung an die Beiständin erfolgt nach Zahlungseingang durch die KESB Bezirk Diels- dorf."
- Die Entscheidgebühr für das bezirksrätliche Verfahren wird auf Fr. 600.00 festgesetzt, der Beschwerdeführerin zur Hälfte auferlegt und im Übrigen der Bezirksratskasse belassen.
- Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Obergerichtskasse genommen.
- Der Beschwerdeführerin wird für das bezirksrätliche Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 1'300.00 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 104.00) aus der Bezirksratskasse zugesprochen; für das obergerichtliche Verfahren wird ihr aus der Obergerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 900.00 (zu- züglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 72.00) zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ170100-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 23. Januar 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Entschädigung Beiständin Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrates Dielsdorf vom 17. November 2017 i.S. B._____; VO.2016.28
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (fortan KESB) vom 14. Juni 2016 zur Beistän- din von B._____ ernannt. Dessen Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensver- waltung wurde mit diesem Entscheid in eine Vertretungsbeistandschaft ohne Vermögensverwaltung umgewandelt (BR-act. 2). Mit Entscheid der KESB vom
2. November 2016 wurde die Beistandschaft wieder als Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung geführt und neu eine (Berufs-)Beiständin ernannt. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, ihren Schlussbericht einzureichen (KESB-act. 65/5; BR-act. 3). Mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 genehmigte die KESB den Schlussbericht, entliess die Beschwerdeführerin als Beiständin und setzte deren Entschädigung auf CHF 1'100.00 (zuzüglich allfällige Sozialversiche- rungsbeiträge) sowie Spesen von CHF 1'447.60, insgesamt auf CHF 2'557.60 fest (BR-act. 4 = KESB-act. 72/1).
2. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit dieser Entschädigung "auf gar keinen Fall einverstanden" und erhob entspre- chend Beschwerde (BR-act. 1). Nach Einholung der Vernehmlassung, mit welcher die KESB die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (BR-act. 9), liess die Beschwerdeführerin – nunmehr anwaltlich vertreten – eine Replikschrift einrei- chen (BR-act. 12). Nachdem die KESB auf eine Duplik verzichtet hatte, wies der Bezirksrat Dielsdorf die Beschwerde mit Entscheid vom 17. November 2017 ab (BR-act. 20 = act. 4 = act. 7). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am
21. November 2017 zugestellt (BR-act. 21).
3. Am 21. Dezember 2017 erhob die Beschwerdeführerin hierorts Beschwerde. Sie stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksrates vom 17. November 2017, Urteilsziffern I. bis III., sei aufzuheben.
2. Das Verfahren sei an die Vorinstanz zum neuen Entscheid zurückzuweisen.
- 3 -
3. Eventualiter sei die Beschwerde vom 14. 12. 2016 gutzuheissen; es sei der Beschwerdefüh- rerin eine Entschädigung von CHF 9'770.-- (Entschädigung nach Zeitaufwand), subeventua- liter eine Entschädigung von CHF 7'500.-- (Entschädigung pauschaliert) zuzusprechen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (letzteres zuzüglich 8,0% MWst.)." Die Akten der Vorinstanzen wurden am 22. Dezember 2017 angefordert (act. 5) und gingen am 10. Januar 2018 hierorts ein (act. 8/1-22 und act. 10/1-80). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Entscheid des Bezirksrates Dielsdorf be- treffend die Entschädigung einer Beistandsperson. Das Verfahren vor den gericht- lichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsge- setz [GOG]), subsidiär kommen sinngemäss die Bestimmungen der ZPO als kan- tonales Recht zur Anwendung (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Anordnung unmittel- bar betroffen und zur Beschwerdeerhebung ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde erging innert Frist, sie ist begründet und mit Anträgen versehen. Dem Eintreten steht nichts entgegen.
2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in recht- licher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwach- senenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Die Pflicht zur Begründung gilt auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterliegen (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67;
- 4 - BGE 138 III 374 E.4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 36 und 37). Fehlt die Begründung, wird lediglich auf die Vorakten ver- wiesen oder genügt die Begründung den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 38).
3. Vorab ist festzuhalten, dass der Wortlaut der zweitinstanzlichen Beschwerde (act. 2) in weiten Teilen wörtlich der Replikschrift im erstinstanzlichen Beschwer- deverfahren entspricht (BR-act. 12). Insoweit genügt die Beschwerde den ge- nannten Anforderungen nicht.
4. Die Grundlagen für die Bemessung der Entschädigung von Beistandsperso- nen werden im angefochtenen Entscheid und von der Beschwerdeführerin über- einstimmend dargelegt und sind unbestritten: Gemäss Art. 404 ZGB hat die Bei- standsperson Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen. Die KESB legt die Höhe fest und berücksichtigt dabei ins- besondere den Umfang und die Komplexität der übertragenen Aufgaben (Art. 404 Abs. 1 und 2 ZGB). Das EG KESR regelt – als gestützt auf Art. 404 Abs. 3 ZGB erlassene kantonale Ausführungsbestimmung – die Entschädigung und den Spe- senersatz für die Führung einer Beistandschaft für volljährige Personen: Für die zweijährige Berichtsperiode ist die Führung einer Beistandschaft mit zwischen CHF 1'000 und CHF 25'000 zu entschädigen (§ 21 Abs. 1 EG KESR). Gemäss der gestützt auf § 21 Abs. 4 EG KESR erlassenen Verordnung über Entschädi- gung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV, LS 232.35) legt die KESB eine Pauschalentschädigung in der Regel nach Ablauf der zweijährigen Berichts- periode fest und berücksichtigt eine kürzere Berichtsperiode angemessen (§ 2). § 3 der Verordnung listet die bei der Entschädigung zu berücksichtigenden Krite- rien auf und § 4 legt den Rahmen fest für die die vier Kategorien "gering, mittel, hoch oder ausserordentlich hoch". 5.1 Die Beschwerdeführerin rügt – wie bereits vor Vorinstanz – eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (act. 2 S. 4/5 und BR-act. 12 S. 3/4) und verlangt im Hauptantrag die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid.
- 5 - 5.2 Der Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur. Ist er ver- letzt worden, führt dies grundsätzlich ungeachtet der Begründetheit des Rechts- mittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Rüge ist deshalb vorweg zu prüfen (BGer 5A_511/2016 vom
9. Mai 2017 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 V 557 E. 3; 139 I 189 E. 3). 5.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es habe sich dem angefochtenen Entscheid der KESB nicht entnehmen lassen, wie die Entschädigung der Beistän- din festgelegt worden sei und es sei ihr keine Gelegenheit eingeräumt worden, sich zum beabsichtigten Abweichen vom Entschädigungsantrag zu äussern. Dies stelle einen schweren formellen Fehler dar, der im Beschwerdeverfahren nicht habe geheilt werden können. Mit der Rüge habe sich der Bezirksrat seinerseits überhaupt nicht befasst und damit seinerseits das rechtliche Gehör der Be- schwerdeführerin verletzt, was zur Rückweisung führen müsse (act. 2 S. 4/5). Der Bezirksrat hat die Rüge der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid erwähnt (act. 7 S. 5) und ausgeführt, dass kein Anspruch darauf bestehe, dass die Entschädigung auf der Basis eines Stundenansatzes gewährt werde und demnach auch keine Veranlassung seitens der Vorinstanz bestanden habe, die Beschwerdeführerin vorgängig der beabsichtigten Pauschalentschädigung zu in- formieren; es liege keine Gehörsverletzung vor (act. 7 S. 7). Entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin in der zweitinstanzlichen Beschwerde hat sich da- mit der Bezirksrat mit dem Einwand der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und begründet, weshalb er diesen für unbegründet hält. Eine Verletzung des Ge- hörsanspruchs durch den Bezirksrat ist nicht ersichtlich. 5.4 Das rechtliche Gehör umfasst die Begründungspflicht eines Entscheides und auch das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Ent- scheids zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzu- wirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeig- net ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGer 5A_359/2009, Urteil vom 4. August 2009, E. 2.2; 5A_780/2008, Urteil vom 9. Februar 2009, E. 2.2). Die Begründungspflicht verlangt, dass die entscheidende Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich hat leiten lassen. Es ist indes
- 6 - nicht nötig, sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGer 5A_987/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2 mit Verweis auf BGE 139 IV 179 e. 2.2; 141 III 28 E. 3.24 u.w.). Auch Entscheide der KESB sind gemäss § 59 Abs. 1 EG KESR den am Verfahren beteiligten Per- sonen mit schriftlicher Begründung zuzustellen. Auf eine schriftliche Begründung kann verzichtet werden, wenn den Begehren der am Verfahren beteiligten Perso- nen vollständig entsprochen wird. Der Inhalt des Entscheides richtet sich im Übri- gen nach § 58 EG KESR; dessen Abs. 2 verweist auf Art. 238 ZPO. Die Festsetzung der Entschädigung für die Beschwerdeführerin, welche Teil des Beschlusses der KESB vom 1. Dezember 2016 war (BR-act. 4), wurde nicht be- gründet, was nach dem Gesagten nur dann als zulässig erscheint, wenn dem Be- gehren der Beschwerdeführerin vollständig entsprochen wurde. Der Reaktion der Beschwerdeführerin gegenüber der KESB unmittelbar nach Erhalt des Entschei- des wie auch ihrer Beschwerde lässt sich unschwer entnehmen (vgl. KESB-act. 73 und 74), dass der Entscheid nicht ihren Anträgen entsprach. In der Aufwand- zusammenstellung, welche die Beschwerdeführerin dem Schlussbericht ange- hängt hatte (KESB-act. 69), hatte sie ihren Zeitaufwand zwar nicht in einen kon- kreten Entschädigungsanspruch umgerechnet, aber implizit eine Entschädigung nach Zeitaufwand verlangt, wie sie auch in ihren Beschwerden ausgeführt hat (BR-act. 12 S. 3 und act. 2 S. 3). Dem hat die KESB nicht entsprochen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, ihren Entschädigungsentscheid zu begründen, und es genügt nicht, wenn sich die Art und Weise, wie die Entschädigung berechnet wur- de, dem Prüfbericht (KESB-act. 69, Anhang) entnehmen lässt. Soweit die Be- schwerdeführerin (wie bereits vor Vorinstanz) geltend macht, dem ursprünglich angefochtenen Entscheid der KESB lasse sich nicht entnehmen, wie die Ent- schädigung festgelegt wurde (act. 2 S. 4 und BR-act. 12 S. 4), erweist sich der Einwand der Gehörsverletzung somit als berechtigt. Letztlich offen bleiben kann bei diesem Ergebnis, ob eine Gewährung des rechtli- chen Gehörs bereits vor Erlass des Entschädigungsentscheides notwendig gewe- sen wäre. Eine generelle solche Pflicht anzunehmen, erwiese sich als nicht sach- gerecht und unverhältnismässig. Dies jedenfalls solange, als die Festsetzung der
- 7 - Entschädigung nach pflichtgemässem Ermessen der KESB und im Rahmen der für die Bemessung massgebenden Grundlagen erfolgt und der Beistandsperson die Grundlagen der Entschädigungsbemessung bekannt sind oder bekannt ge- macht wurden. In der Praxis wird sodann empfohlen, bei der Übertragung und In- struktion des Mandats die konkrete Betreuungstätigkeit so gut wie möglich zu pla- nen und den mutmasslichen Aufwand abzuschätzen, um so die Entschädigung im Voraus vereinbaren zu können, wobei eine später notwendige Anpassung vorbe- halten bleiben muss (vgl. HÄFELI, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 404 N 5 unter Hinweis auf KOKES, Praxisanleitung Rz 6.47). Festzuhalten ist des weite- ren, dass die Beschwerdeführerin mit der Zustellung des Berichtsformulars die Gelegenheit bekam, sich zusammen mit dem Schlussbericht zu ihrem Zeitauf- wand und den Spesen zu äussern, was sie denn auch tat (KESB-act. 68 und 69). Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wäre damit hinreichend gewahrt gewesen, wenn im KESB-Entscheid unter Angabe der entsprechenden Grundlagen begrün- det worden wäre, aus welchen Gründen ihrem Antrag nicht entsprochen wurde. Wenn die KESB den geltend gemachten Zeitaufwand teilweise nicht für notwen- dig i.S. von § 3 Abs. 1 lit. a ESBV hielt, wie ihre Vernehmlassung vor Vorinstanz den Anschein macht (vgl. BR act. 9 S. 2), hätte sie eine gestützt auf diese Ein- schätzung vorgenommene Kürzung der beantragten Entschädigung kurz begrün- den müssen. 5.5 Dem Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neufestsetzung der Entschädi- gung ist indes nicht zu folgen: Zunächst ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren sich einzig gegen den bezirksrätlichen Entscheid richtet, und dieser enthält (wie gesehen) mit der Begründung der Abweisung der erstinstanzlichen Beschwerde gleichzeitig eine Begründung für die zugesprochene Entschädigung. Damit konnte der Mangel des KESB-Verfahrens geheilt werden, zumal dem Be- zirksrat – wie im Übrigen auch der zweiten Beschwerdeinstanz – umfassende Überprüfungsbefugnis zukommt (BGer 5A_359/2009, a.a.O., E. 3; BGE 133 I 201 E. 2.2). Soweit sich der Vorwurf der Gehörsverletzung gegen die Vorinstanz rich- tet, ist er unbegründet (vgl. vorne Ziff. 5.3), weshalb eine Rückweisung nicht in Betracht kommt. Auch dass die Vorinstanz ihrerseits die Sache nicht zu neuem
- 8 - Entscheid an die KESB zurückwiese, ist indes nicht zu beanstanden. Im Hauptan- trag ist die Beschwerde entsprechend abzuweisen.
6. In der Sache verlangt die Beschwerdeführerin (eventualiter) eine Entschädi- gung nach Zeitaufwand, macht aber nicht geltend, dass sie nach den massgebli- chen Bemessungsgrundlagen hierauf Anspruch habe. Sie weist darauf hin, dass die ESBV (neben der Pauschalentschädigung) auch eine Entschädigung nach Zeitaufwand vorsehe; so in Fällen, in welchen für die Führung der Beistandschaft besondere Fachkenntnisse erforderlich seien (act. 2 S. 5). Dass solch besondere Fachkenntnis in ihrem Fall erforderlich war bzw. zur Anwendung gelangte, macht sie aber nicht geltend und wäre auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich ihr Be- gehren auf Ausrichtung einer Entschädigung nach Zeitaufwand im Sinne von § 5 ESBV ebenfalls als unbegründet. Gestützt auf die unbestrittenermassen massge- bliche Verordnung (§ 2 ff. ESBV) steht ihr für ihre Bemühungen als Beiständin ei- ne Pauschalentschädigung und Spesenersatz zu. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie habe im Schlussbericht darauf hingewiesen, dass die Arbeit sowohl in persönlicher wie auch in quantitati- ver Hinsicht sehr aufwändig gewesen sei und einen hohen Einsatz erfordert habe (BR-act. 12 und act. 2 S. 2). Dem Prüfbericht in den KESB-Akten lasse sich so- dann entnehmen, dass die Rechnung intern geprüft und von einem ausseror- dentlich hohen Aufwand ausgegangen worden sei. Die geltend gemachten Spe- sen seien als effektiv belegt und im geforderten Betrag zugesprochen worden. In ihren Empfehlungen gingen die KESB-Behörden von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von rund 200 Stunden für eine zweijährige Berichtsperiode aus; die- sen Wert habe sie, die Beschwerdeführerin, bereits während ihres knapp halbjäh- rigen Amtes um mehr als 20% überschritten. Die Wohnsituation des Verbeistän- deten habe völlig neu gestaltet werden müssen, was aufgrund der ungünstigen Grundbedingungen nur mit grossem Aufwand zu bewältigen gewesen sei. Auch wenn die Vermögensverwaltung nicht zur Aufgabe erklärt worden sei, lasse sich dem Schlussbericht entnehmen, dass auch in dieser Hinsicht wie auch in persön- licher Hinsicht Ausserordentliches zu leisten gewesen sei (act. 2 S. 5 und BR- act. 12 S. 5 f.).
- 9 - Vor zweiter Beschwerdeinstanz macht die Beschwerdeführerin sodann neu gel- tend, sie habe bereits während ihrer Amtsführung die Verantwortlichen der KESB verschiedentlich darauf hingewiesen, dass das Mandat einen sehr grossen Auf- wand verursache, da eine ausserordentliche Situation mit besonderer Verantwor- tung vorliege. Von den zuständigen Personen sei sie nur vertröstet worden, ohne je hinreichende Unterstützung und Ratschlag erhalten zu haben. Zu keinem Zeit- punkt sei sie auch darauf hingewiesen worden, dass ihr ausserordentlicher Auf- wand nicht in angemessener Weise entschädigt werde (act. 2 S. 6). 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin vor zweiter Beschwerdeinstanz Neues vor- bringt, ist vorab festzuhalten, dass sie damit nicht mehr gehört werden kann, zu- mal nicht ersichtlich und auch nicht dargetan ist, dass die Vorbringen nicht bereits im ersten Beschwerdeverfahren hätten eingebracht werden können (vgl. dazu 5A_511/2016 vom 9. Mai 2017 E. 3.2). Unklar bleibt aber auch, was sie daraus ableiten will, weshalb sich auch aus diesem Grund Weiterungen dazu erübrigten. 7.3 Der Bezirksrat legte im angefochtenen Entscheid dar, dass gestützt auf die vorgenannte Verordnung sowie die Richtwerte der Empfehlungen für die Ent- schädigung und den Spesenersatz der Beiständinnen und Beistände (gemäss den Beschlüssen der KESB-Präsidien-Vereinigung vom 24. Juni 2013 und vom
3. Juni 2016; vgl. https://www.kesb-zh.ch/sites/.../empfehlungenentschaedigung- beistand_20160603.pdf), dort Ziff. 2.2, die Entschädigung von CHF 1'100.00 für die rund 6-monatige Tätigkeit der Beschwerdeführerin hochgerechnet auf eine zweijährige Berichtsperiode CHF 4'400.00 entspreche. Es handle sich um eine Entschädigung für eine Vertretungsbeistandschaft mit mittlerem bzw. erhöhtem Schwierigkeits- und Zeitaufwand, womit die KESB den zusätzlichen Aufwand an- gemessen berücksichtigt habe (act. 7 S. 7). Der geltend gemachte Aufwand wird im angefochtenen Entscheid nicht in Frage gestellt; aus der Begründung ergibt sich vielmehr, dass die Vorinstanz davon ausgeht, dieser sei im Rahmen der ESBV in Verbindung mit den vorgenannten Empfehlungen angemessen abgegol- ten. 7.4 Die Beschwerdeführerin setzt sich in der Beschwerde mit diesen Erwägun- gen nicht explizit auseinander. Sie bestreitet aber mit ihrem Einwand insbesonde-
- 10 - re die Angemessenheit der zugesprochenen Entschädigung. Gestützt auf den ausserordentlichen Umfang ihrer Bemühungen geht sie davon aus, dass die pau- schale Entschädigung gemäss ESBV im Rahmen von CHF 8'000 (hoch) bis CHF 25'000 (ausserordentlich hoch) anzusiedeln sei (vgl. § 4 ESBV). Sodann be- anstandet sie die lineare Kürzung pro rata temporis; dies mit der Begründung, dass der Hauptaufwand regelmässig zu Beginn eines Mandats anfalle (act. 2 S. 6). Des weitern macht sie geltend, der weder von der KESB noch vom Bezirks- rat in Frage gestellte zeitliche Aufwand von 244 Stunden werde mit der pauscha- lierten Entschädigung mit CHF 4.51 pro Stunde entschädigt, was einer sachge- rechten und wirksamen Ausübung des Amtes eines Beistandes bei weitem nicht gerecht werde. Eine Entschädigung, welche den effektiven Zeitaufwand gänzlich ausser Acht lasse, könne im Ergebnis willkürlich sein, was vorliegend offensicht- lich der Fall sei. Die ESBV und die Empfehlungen dazu seien nicht verfassungs- und gesetzeskonform, da bei strikter Anwendung der Pauschalen keine ange- messene Entschädigung der Beistandsperson resultiere. Als Korrektiv dazu sei ergänzend auf den Zeitaufwand abzustellen und dieser zumindest als Prüfmass- stab für eine angemessene Entschädigung zu berücksichtigen. Indem weder KESB noch Bezirksrat ein Abweichen von § 4 ESBV geprüft und sich auch nicht die Frage gestellt hätten, ob die strikte Anwendung zu einem gesetzeskonformen Resultat führe, hätten sie ihr Ermessen unterschritten und fehlerhaft entschieden. Angemessen sei zumindest eine Entschädigung, wie sie im Eventual- bzw. im Subeventualantrag beantragt werde (act. 2 S. 7). 7.5 Die Kantone haben bei der Festlegung von Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung für Beistände ein weites Ermessen. Eine angemessene Ent- schädigung nach Art. 404 Abs. 1 ZGB hat die Umstände des Einzelfalls zu be- rücksichtigen, insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die massgeblichen Kriterien umrissen, es sind dies die Art und die Komplexität der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und allenfalls die besonderen beruflichen Fähig- keiten, die die Aufgabe erfordert (BGer 5D_148/2009 E. 3.1 vom 15. Dezember 2009; 5A_319/2008 E. 4.1 vom 23. Juni 2008, auf welche REUSSER, in BSK
- 11 - ZGB I, 5.A. in N 18 zu Art. 404 verweist). In der Praxis sind zwei Modelle vertre- ten, nämlich Pauschalentschädigungen pro Berichtsperiode und Entschädigungen nach Stundenansatz, wobei beide Modelle in der Regel Mandate von unterschied- licher Komplexität auch unterschiedlich behandeln. Die kantonalen Ansätze sind dabei sehr unterschiedlich. Eine Übersicht findet sich bei ROSCH/BÜCHLER/JAKOB, Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar, 2.A., 2015, N 5 und 6 zu Art. 404 ZGB. Die im Kanton Zürich massgebliche ESBV kennt wie gesehen sowohl die Pau- schalentschädigung (§ 2 - 4 ESBV) wie auch die Entschädigung nach Zeitauf- wand (§ 5 ESBV). Letztere fällt nach dem Gesagten im zu beurteilenden Fall aus- ser Betracht. 7.6 § 4 ESBV setzt den Rahmen für die Entschädigung und unterscheidet auf- grund der Kriterien Zeitaufwand, Schwierigkeit und Verantwortung vier Katego- rien: gering, mittel, hoch und ausserordentlich hoch. Dieser Unterscheidung ent- spricht auch das Berichtsformular (KESB-act. 69 S. 7); die Beschwerdeführerin kreuzte dort die Kategorie "ausserordentlich hoch" an. Die gestützt auf die ESBV erlassenen Empfehlungen unterscheiden bei den Richtwerten für die Grundpau- schalen nach der Art der Beistandschaft, wobei in Ziff. 2.2.1 und 2.2.2 jeweils die Aufgaben bzw. Leistungen umschrieben sind, welche mit der Grundpauschale abgegolten sind. Gemäss Ziff. 2.3.1 kann die Grundpauschale u.a. dann ange- messen erhöht werden, wenn die Aufgaben und Leistungen mit einem ausserge- wöhnlichen Aufwand verbunden oder gemäss Ziff. 2.3.2 für zusätzliche, besonde- re Aufgaben, die im Mandat enthalten sind. Besondere Aufgaben stehen im zu beurteilenden Fall nicht zur Diskussion: Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass bzw. welche Handlungen der Be- schwerdeführerin als Beiständin nicht unter die Grundpauschale fallen sollen. Es handelte sich um eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB mit folgen- den Aufgaben (BR-act. 2):
- bei der allfälligen Suche nach einer geeigneten Wohnsituation bzw. Unterkunft zur Seite stehen, bzw. bei Bedarf einen Untermietvertrag mit der Lebenspartnerin abschliessen und
- 12 - Unterstützung/ wo nötig Vertretung in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Hand- lungen;
- bei Bedarf Suche nach einer ergänzenden Tagesstruktur und Unterstützung / wo nötig Ver- tretung in allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen;
- Unterstützung / wo nötig Vertretung im Bereich gesundheitliches Wohl und medizinische Betreuung bei der Organisation von Arztterminen;
- Unterstützung / wo nötig Vertretung in allen administrativen Angelegenheiten. Damit ist die Grundpauschale nach den Empfehlungen der KESB grundsätzlich im Bereich der Vetretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB anzusiedeln, welche bei ein bis zwei Aufgaben eine Grundpauschale von CHF 2'400.00 bis CHF 3'600.00 vorsehen (für 2 Jahre mit durchschnittlichem Aufwand von rund 200 Stunden). Umfasst die Beistandschaft wie diejenige der Beschwerdeführerin mehr als zwei Aufgaben und war der Aufwand wie gesehen ausserordentlich, dann ist dem gemäss den Empfehlungen mit einem Zuschlag Rechnung zu tra- gen; dies nach den Kriterien von § 3 Abs. 2 ESBV (darunter die Art der übertra- genen Aufgaben oder der Aufwand). Genau dieses Vorgehen lässt sich dem Prüfbericht (KESB-act 69) entnehmen: Ausgehend vom höchsten Betrag im Rahmen der Richtwerte für die Grundpau- schale bei einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB von CHF 3'600.00 wurde ein Zuschlag von CHF 300.00 festgesetzt. Das Vorgehen ist insoweit nicht zu beanstanden und es trifft auch der Einwand nicht zu, dass der hohe Aufwand "in keiner Weise" berücksichtigt wurde. Angesichts des bekannten und konkret (wie gesehen) weder von der KESB noch vom Bezirksrat in Frage gestellten sehr hohen Aufwandes der Beschwerdeführerin bei der Führung der Beistandschaft sowie unter Berücksichtigung, dass die Vertretungsbeistandschaft nicht nur zwei Aufgabenbereiche umfasste, sondern 4, erweist sich der Zuschlag im konkreten Fall indes als zu gering, und auch die Richtwerte gemäss den Empfehlungen füh- ren zu keiner angemessenen Entschädigung, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt. Die Entschädigung beliefe sich auf die Stunde umgerechnet auf rund CHF 4.50 pro Stunde. Die Anwendung dieser Richtwerte führen deshalb im konk- ret zu beurteilenden Fall nicht zu einer angemessenen Entschädigung. Eine Kor- rektur liesse sich im Rahmen der Höhergewichtung des Mehraufwandes in dem Sinne erreichen, dass die Einordnung der konkret zu entschädigenden Beistands-
- 13 - führung gemäss § 4 ESBV korrigiert wird, so wie dies die Beschwerdeführerin be- antragt. Dabei wird die Art der Beistandschaft wie sie als Kriterium den Empfeh- lungen zugrunde liegt, nicht berücksichtigt. Im Ergebnis verlangt die Beschwerdeführerin mit ihrem Subeventualantrag die Hälfte der maximalen Entschädigung für Beistandschaften, die nach Zeitauf- wand / Schwierigkeit und Verantwortung als hoch eingestuft werden, mithin CHF 7'500.00. Dabei erweist sich der Einwand, dass am Anfang der Beistand- schaft jeweils umfangreichere Bemühungen anfallen, weshalb der beschränkten Beistandsdauer mit einer Reduktion um 50% Rechnung zu tragen sei, als sachge- recht. Obwohl die Beschwerdeführerin dies nicht ausdrücklich geltend macht, ergibt sich aus der Aufwandzusammenstellung (KESB-act. 69) nämlich, dass mit den Aufwendungen z.B. im Zusammenhang mit dem Verkauf des Töffs und der Neuorganisation der Wohnsituation aufwändige Bemühungen getätigt wurden, welche als einmalig bezeichnet werden können. Mit der subeventualiter bean- spruchten Entschädigung würde der Aufwand pro Stunde mit rund CHF 30.00 abgegolten, was als noch angemessen qualifiziert werden kann. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die vorerwähnten Empfehlungen zusätzliche Eigenleistungen der Beistände gemäss Ziff. 2.3.1 Abs. 3 mit CHF 40.00 pro Stunde entschädigen. Ob die in der ESBV bzw. die in den Empfehlungen genannten Pauschalen bzw. Rahmen für die Bemessung der Entschädigung generell als nicht verfassungs- bzw. gesetzeskonform qualifiziert werden müssen, kann offen bleiben. Solange – wie dies auch die Beschwerdeführerin letztlich ebenfalls tut – im Rahmen dieser Grundlagen im Einzelfall eine angemessene Entschädigung festgesetzt werden kann, wäre dies jedenfalls nicht leichthin anzunehmen. Zutreffend erscheint indes, dass bei den Grundpauschalen gemäss Ziff. 2.2 jedenfalls teilweise eine nicht mehr als angemessen zu qualifizierende, zu tiefe Entschädigung resultierte, wenn von einem durchschnittlichen Aufwand von 200 Stunden pro Berichtsperiode aus- gegangen wird, wie dies in den Empfehlungen in Ziff. 2.2.2 festgehalten ist. Insgesamt erweist sich die Beschwerde damit im Sinne des Subeventualantrages als begründet. Dispositiv Ziff. I des bezirksrätlichen Urteils vom 17. November
- 14 - 2017 sowie Dispositiv Ziff. 3 des Entscheides der KESB vom 1. Dezember 2016 sind daher aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die Entschädigung der bisherigen Beiständin A._____ wird auf Fr. 7'500.00 (zuzüglich allfälliger Sozialversicherungsbeiträge) sowie Spesen von Fr. 1'447.60 insgesamt auf Fr. 8'947.60 festge- setzt und der ehemaligen Wohnsitzgemeinde C._____ auferlegt. Die Auszahlung an die Beistän- din erfolgt nach Zahlungseingang durch die KESB Bezirk Dielsdorf." III. Die Beschwerdeführerin obsiegt teilweise – mit ihrem Subeventualantrag. Es rechtfertigt sich, ihr die Kosten sowohl des bezirksrätlichen wie auch des oberge- richtlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Dabei erweist sich die vom Be- zirksrat festgesetzte Entscheidgebühr als sachgerecht. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Alsdann ist die Be- schwerdeführerin für das bezirksrätliche und das obergerichtliche Verfahren im Umfang ihres Obsiegens, mithin zur Hälfte zu entschädigen. Dabei ist zu berück- sichtigen, dass die Rechtsschriften in den beiden Beschwerdeverfahren weitge- hend identisch sind (BR-act. 12 und act. 2), weshalb die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren zu reduzieren ist. Die Entschädigung bemisst sich nach § 5 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 96 ZPO). Die volle Grundgebühr ist ange- sichts der Überschaubarkeit der Materie und des Aufwandes auf CHF 2'600.00 festzusetzen, die Entschädigung für das bezirksrätliche Verfahren damit auf CHF 1'300.00 und diejenige für das obergerichtliche Verfahren auf CHF 900.00. Es wird erkannt:
1. Dispositiv Ziff. I - III des Urteils des Bezirksrates Dielsdorf vom 17. Novem- ber 2017 werden aufgehoben.
2. Dispositiv Ziff. 3 des Entscheides der KESB vom 1. Dezember 2016 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
- 15 - "Die Entschädigung der bisherigen Beiständin A._____ wird auf Fr. 7'500.00 (zuzüglich all- fälliger Sozialversicherungsbeiträge) sowie Spesen von Fr. 1'447.60 insgesamt auf Fr. 8'947.60 festgesetzt und der ehemaligen Wohnsitzgemeinde C._____ auferlegt. Die Auszahlung an die Beiständin erfolgt nach Zahlungseingang durch die KESB Bezirk Diels- dorf."
3. Die Entscheidgebühr für das bezirksrätliche Verfahren wird auf Fr. 600.00 festgesetzt, der Beschwerdeführerin zur Hälfte auferlegt und im Übrigen der Bezirksratskasse belassen.
4. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt, zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt und im Übrigen auf die Obergerichtskasse genommen.
5. Der Beschwerdeführerin wird für das bezirksrätliche Verfahren eine Ent- schädigung von Fr. 1'300.00 (zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 104.00) aus der Bezirksratskasse zugesprochen; für das obergerichtliche Verfahren wird ihr aus der Obergerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 900.00 (zu- züglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 72.00) zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 16 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Müller versandt am: