Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Sachverhalt / Verfahrensgegenstand
E. 1.1 Die Parteien sind die Eltern von C._____, geb. tt.mm.2005. Ihre Ehe wurde mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 12. April 2016 geschieden (vgl. act. 8/7/685). Das Scheidungsurteil erwuchs namentlich betreffend die ge- meinsame elterliche Sorge sowie die Besuchs- und Ferienrechtsregelung am
E. 1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Bezirksrat den Entscheid der KESB zu Recht geschützt hat, wonach sie sich weigerte, die Zustimmung zur Erneuerung des Passes von C._____ zu geben, und der Be- schwerdeführerin die Kosten auferlegte. Es ist unbestritten, dass der Beschwer- degegner zwischen dem Entscheid der KESB und jenem des Bezirksrates sein
- 3 - Einverständnis für die Erneuerung des Passes von C._____ erteilt hat (vgl. act. 8/15/7 und act. 2 S. 6 Rz. 17). Daher richtet sich die vorliegende Beschwerde im Ergebnis gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des KESB- sowie des da- rauffolgenden, angefochtenen Bezirksratsentscheides zulasten der Beschwerde- führerin. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Entscheid zu überprüfen.
2. Prozessgeschichte 2.1 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die KESB mit Dringlichkeitshinweis um Erteilung einer schriftlichen Zustimmung zu- handen des Passbüros Zürich zwecks Ausstellung eines neuen Schweizer Pas- ses für C._____. Zur Begründung führte sie aus, sie beabsichtigten, über Silvester und Neujahr ihre Mutter bzw. C._____' Grossmutter in Honduras zu besuchen und der Beschwerdegegner stimme einer Passerneuerung nicht zu. C._____' (Schweizer) Pass sei zwar noch bis tt. März 2017 gültig. Für eine Reise nach Honduras sei jedoch eine Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten erfor- derlich (vgl. act. 7 S. 2 E. 1). Gleichzeitig erklärte sie, noch keinen Flug gebucht zu haben, weil sie sicher sein wolle, überhaupt reisen zu können (vgl. act. 8/7/687). Einen Tag später liess sie der KESB ein Flugticket nach Hon- duras mit Ankunft in Zürich am tt. Januar 2017 zukommen (vgl. 8/7/693), dem je- doch nicht entnommen werden konnte, für wen dieses gebucht sein soll (vgl. act. 8/7/699 S. 2 i.V.m. act. 8/7/693). Der Beschwerdegegner erklärte sodann auf Nachfrage, aus welchen Gründen er keine Zustimmung erteilen wolle (vgl. act. 8/7/699 S. 2 f.). 2.2 Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 wies die KESB diesen Antrag der Beschwerdeführerin ab, setzte die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.– fest und auf- erlegte ihr diese (vgl. act. 8/7/699 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 2.3 Am 23. Januar 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Beschwerde an den Bezirksrat (vgl. act. 8/1). Mit Vernehmlassung vom 2. Febru- ar 2017 (vgl. act. 8/7) und Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 28. Febru- ar 2017 (vgl. act. 8/10 und act. 8/10/1-4) beantragten die KESB und der Be- schwerdegegner je die Abweisung der Beschwerde. Betreffend die weitere Pro-
- 4 - zessgeschichte wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (vgl. act. 7 S. 3 E. 1). 2.4 Mit Urteil vom 11. September 2017 wies der Bezirksrat die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit diese nicht als (zufolge der seitens des Be- schwerdegegners zwischenzeitlich erteilten Zustimmung zur Erneuerung des Passes von C._____) gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer I. / Ziff. 1-3). Gleichzeitig setzte der Bezirksrat die Verfahrenskos- ten auf Fr. 800.– fest, auferlegte diese der Beschwerdeführerin und verpflichtete sie, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu leisten (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer. II. und III.). 2.5 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 (Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin dagegen Beschwerde bei der Kammer (vgl. act. 2). Sie beantragt was folgt (vgl. act. 2 S. 2):
1. Es sei Dispositiv-Ziff. I.2 des Urteils des Bezirksrates Horgen vom
E. 6 Dezember 2016 in Rechtskraft. In diesen Punkten war das Urteil von beiden El- tern angefochten worden. Die Berufung der (heutigen) Beschwerdeführerin wurde mangels Leistung des Kostenvorschusses und jene des (heutigen) Beschwerde- gegners zufolge Rückzugs abgeschrieben (vgl. act. 8/7/654, act. 8/7/668 und act. 3/3, Art. 315 ZPO). Zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de des Bezirkes Horgen (nachfolgend: KESB) vom 22. Dezember 2016 (act. 8/7/699), der dem heute angefochtenen Urteil des Bezirksrates Horgen (nachfolgend: Bezirksrat) vom 11. September 2017 (act. 3/2 = act. 7 [Akten- exemplar] = act. 8/33) zugrunde liegt, stand C._____ somit unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge der Parteien und unter der alleinigen Obhut der Beschwer- deführerin (vgl. act. 8/7/685 Dispositiv-Ziffern 10 und 11). Ausserdem stand dem Beschwerdegegner gemäss Scheidungsurteil im Sinne einer Konfliktordnung ein Mindestbesuchs- und -ferienbesuchsrecht zu (vgl. act. 8/7/685 Dispositiv-Ziffer 12 lit. a und b). Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin im Scheidungsurteil verpflichtet, die Liegenschaft spätestens bis zum 31. Dezember 2016 ordnungs- gemäss zu verlassen. Dieser Punkt wurde von den Eltern nicht angefochten und erwuchs bereits am 12. Oktober 2016 in Rechtskraft (vgl. act. 8/7/654 S. 4 Dispo- sitiv-Ziffer 1.3).
E. 11 September 2017 (VO.2017.3/3.02.02) aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu leisten.
5. Es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
6. Eventualiter sei der Kostenvorschuss angemessen zu reduzieren.
- 5 -
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWST) zulasten des Beschwerdegegners. 2.6 Die Akten des Bezirksrates (act. 8/1-33 inkl. KESB-Akten [act. 8/7/581- 733]) und der KESB (act. 4/1-580) wurden vorübergehend beigezogen (vgl. act. 5 und act. 11 f.). Vom Beschwerdegegner ist keine Stellungnahme einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR/ZH) und es besteht auch kein Anlass, die Vorinstanz aufzufor- dern, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen (§ 68 Abs. 1 EG KESR/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
3. Beschwerdeverfahren und Grundlagen 3.1 Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR/ZH] und Gerichtsorganisations- gesetz [GOG/ZH]), subsidiär gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR/ZH). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtli- che Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR/ZH). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2 Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Ent- scheidung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Der Rechtsmittelinstanz kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprü- fungsbefugnis zu; es steht ihr die volle Ermessensüberprüfung zu (vgl. FamKomm Erwachsenenschutz-STECK, Bern 2013, Art. 450a N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- und Begrün- dungsobliegenheit. Dies bedeutet, dass von der beschwerdeführenden Partei je- weils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll
- 6 - (vgl. Art. 446 ZGB; §§ 65 und 67 EG KESR; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und BGE 137 III 617). Bei juristischen Laien, wie der Beschwerdeführerin, ist nach Treu und Glauben zu ermitteln, was sie sagen wollen, auch wenn ihre Vorbringen nicht ganz klar oder teilweise widersprüchlich sind (vgl. BGer 5A_635/2015 vom
21. Juni 2016). Erforderlich ist aber, dass sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzt. Wiederho- lungen des bereits vor der Vorinstanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid oder an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1). Noveneingaben der Parteien dürfen und müssen im obergerichtlichen Ver- fahren, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, jedenfalls insoweit zur Kenntnis genommen werden, als das Gericht dadurch auf wesentli- che Sachverhalte hingewiesen wird, denen es im Rahmen der Pflicht zur Sach- verhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen hat (vgl. OGerZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2). 3.3 Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und Anträge in der Sache, wes- halb dem Eintreten insoweit nichts entgegensteht.
4. Beschwerdevoraussetzungen 4.1 Das Urteil des Bezirksrates wurde der Beschwerdeführerin am 21. Septem- ber 2017 zugestellt (vgl. act. 8/31/1 i.V.m. act. 2), womit die Beschwerde vom
23. Oktober 2017 fristgerecht erfolgte (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie erfolgte schrift- lich und – wie oben dargelegt – mit begründeten Anträgen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist durch das Urteil des Bezirksrates unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Somit ist grund- sätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 4.2 Das Eintreten auf die Beschwerde setzt weiter den Bestand eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. einer Beschwer voraus (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
- 7 - Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, hat der Beschwerdegegner ei- ner Erneuerung des Schweizer Passes bereits zugestimmt (vgl. act. 7 S. 4 E. 2 mit Verweis auf act. 8/15/7). Da sich die Beschwerde – wie bereits dargelegt – im Ergebnis gegen die für die Beschwerdeführerin nachteilige Kostenfolge des KESB-Entscheides sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheides des Bezirksrates richtet (vgl. act. 2 S. 2 Rechtsbegehren 2-4 i.V.m. act. 7 S. 15 Dispositiv-Ziffern I. / Ziff. 3, II. und III.), hat die Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerdevoraussetzungen sind soweit erfüllt und es ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
5. Alleinentscheidungskompetenzen gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB 5.1 Die KESB erwog (vgl. act. 8/7/699), es handle sich bei einer Auslandreise in ein Land mit hohem Gefahrenpotential um keine alltägliche Frage, zumal Hondu- ras die Zustimmung beider Elternteile für eine Reise von Minderjährigen verlange, es bestehe keine Dringlichkeit, da kein Notfall geltend gemacht worden sei und die Reise nach Südamerika in Absprache mit dem Kindsvater weit im Voraus hät- te geplant sowie auch mit der Beiständin besprochen werden können. Zudem wol- le die Kindsmutter erst am 21. Dezember 2016 nach entsprechender Aufforde- rung zur Substantiierung seitens der KESB ein Flugticket gebucht und allfällige Jokertage für die Schulabwesenheit von C._____ beantragt und bewilligt erhalten haben. Dem Ticket habe nicht entnommen werden können, für wen dieses Ticket gebucht worden sein soll, und daher sei nicht dargetan, ob die Kindsmutter und / oder C._____ oder andere Familienangehörige nach Honduras reisen wollten. Die Kindsmutter habe zwar ausgeführt, sie könne bis Ende März 2017 / anfangs April 2017 in der Liegenschaft wohnen bleiben; das rechtskräftige und vollstreckbare Scheidungsurteil sehe jedoch vor, dass sie die Liegenschaft zu räumen und zu verlassen habe. Die KESB kam zum Schluss, die Uneinigkeit der Kindseltern sei hinzunehmen und mangels Kindeswohlgefährdung sei der Antrag der Kindsmutter auf Zustimmung zur Passerneuerung für C._____ abzuweisen (vgl. act. 8/7/699 S. 2 ff.). 5.2 Der Bezirksrat schützte den Entscheid der KESB und führte im angefochte- nen Urteil zusammengefasst aus, die KESB habe zu Recht ausgeführt, dass eine
- 8 - Reise in ein gefährliches Land keine alltägliche Angelegenheit darstelle und ein Verwandtentreffen zu Weihnachten auch keine dringliche Angelegenheit sei. Ent- sprechendes gelte auch für die Passerneuerung. Auch diese sei nicht als alltäg- lich zu bezeichnen. Da die Reise nicht dringlich gewesen sei, habe zudem auch für die Passerneuerung keine Dringlichkeit bestanden. Der Entscheid über die Reise nach Honduras und damit auch über die Passerneuerung bilde somit einen Entscheid, den die Eltern im gegenseitigen Einvernehmen zu fällen gehabt hätten. Sie seien sich diesbezüglich aber uneinig gewesen (vgl. act. 7 S. 9 E. 3.3.1). Da sich der Beschwerdegegner nicht grundsätzlich gegen eine Passerneuerung ge- stellt habe, sondern im Zusammenhang mit der konkreten Reise seine Zustim- mung verweigert, und seine Befürchtungen substantiiert begründet habe, seien diese Befürchtungen nicht bloss vorgeschoben gewesen. Vielmehr seien diese nachvollziehbar. Ausserdem seien die Freiheiten von C._____ lediglich insofern tangiert, als er einstweilen nicht ausserhalb Europas (Drittstaaten) habe reisen und seine Grossmutter nicht habe sehen können. Substantiierte Hinweise auf ein baldiges Ableben seiner Grossmutter hätten keine bestanden. Daher habe die KESB das Bestehen einer Gefährdungssituation zu Recht verneint (vgl. act. 7 S. 10 E. 3.3.1). Auch stelle die Nichterteilung der Zustimmung seitens des Be- schwerdegegners kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Es bestehe ein un- mittelbarer thematischer Zusammenhang zwischen der Frage der Passerneue- rung und der Pflicht zum Verlassen der Liegenschaft bis spätestens 31. Dezem- ber 2016. Denn die Zustimmung zu den Ferien in Honduras (bzw. der Passerneu- erung) hätte den Vollzug der Scheidungsvereinbarung in diesem Punkt praktisch verunmöglicht (vgl. act. 7 S. 11 E. 3.3.2). 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin angefochtene Entscheid derjenige des Bezirksrates ist und nicht jener der KESB. Soweit sich die Beanstandungen der Beschwerdeführerin betreffend Erwägungen der KESB jedoch sinngemäss ebenfalls auf die Erwägungen des Bezirksrates beziehen, ist darauf einzugehen. Das angefochtene Urteil des Bezirksrates betrifft die Reise nach Honduras in den Weihnachtsferien 2016 und die Erneuerung des Passes von C._____ zu
- 9 - diesem Zweck. Aus diesem Grund sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin so zu verstehen, dass der Bezirksrat den Entscheid der KESB zu Unrecht geschützt habe und die KESB den Entscheid betreffend die Reise nach Honduras und die Passerneuerung zu Unrecht als einen Entscheid angesehen habe, den sie und der Beschwerdegegner als Eltern gemeinsam zu fällen gehabt hätten. Hingegen ist die Gefährdungsmeldung vom 5. Oktober 2017 betreffend die Herbstferien 2017 des Beschwerdegegners mit C._____ in Hurghada, Ägypten, nicht Verfah- rensgegenstand, weshalb auf inhaltliche Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu nicht eingegangen werden muss. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, die KESB habe die Zustimmung zur Erneuerung des Passes von C._____ zum Zweck der Reise nach Honduras nicht erteilt. Zur Begründung bringt sie neu vor, betreffend die Reise des Beschwerde- gegners mit C._____ nach Hurghada, Ägypten (in den Herbstferien 2017), mit welcher sie nicht einverstanden gewesen sei, habe die KESB in deren Schreiben vom 6. Oktober 2017 (vgl. act. 3/5) erwogen, dass Ferien zu den alltäglichen Ent- scheidungskompetenzen zählen würden und die Verantwortung für das Wohl des Kindes beim betreuenden Elternteil liege. Da sie der betreuende Elternteil für die Weihnachtsferien 2016 gewesen sei, habe die Verantwortung bei ihr gelegen. Sinngemäss macht sie geltend, aus diesem Grund sei es widersprüchlich zu sa- gen, der Entscheid über die Reise nach Honduras und damit auch über die Pass- erneuerung sei ein Entscheid gewesen, den sie als Eltern im gegenseitigen Ein- verständnis hätten fällen müssen, zumal der Beschwerdegegner mit C._____ in den Herbstferien 2017 nach Hurghada gereist sei, obwohl sie nicht einverstanden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sieht dadurch ihren allgemeinen Eindruck bestätigt, wonach sie und der Beschwerdegegner von der KESB ungleich behan- delt würden (vgl. act. 2 S. 7 f. Rz. 22 mit S. 6 Rz. 14 und S. 11 Rz. 29). 5.4.2 Wie der Bezirksrat richtig festgehalten hat (vgl. act. 7 S. 7 E. 3.2), üben die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge ihre Entscheidungskompetenzen grund- sätzlich gemeinsam aus. Kein Elternteil hat dabei einen irgendwie gearteten Vor- rang oder Stichentscheid. Können sich die Eltern nicht einigen, erfolgt keine be- hördliche oder gerichtliche Intervention, es sei denn, der Konflikt der Eltern be-
- 10 - deute gleichzeitig eine Gefährdung des Kindeswohls (vgl. Botschaft zu einer Än- derung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. No- vember 2011, BBl 2011 S. 9077 ff., S. 9106). Wohnen die Eltern in zwei verschie- denen Haushalten, kann dies dazu führen, dass dauernde Streitigkeiten um all- tägliche Angelegenheiten die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern belasten oder dass dringliche und/oder für das Kind wichtige Entscheide nicht gefällt wer- den können. Die Alleinentscheidungskompetenz des betreuenden Elternteils na- mentlich für Angelegenheiten alltäglicher oder dringlicher Natur (vgl. Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB) soll dies verhindern (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER,
5. Aufl. 2014, Art. 301 N 3a). Der das Kind im Rahmen des persönlichen Verkehrs betreuende Elternteil darf über die Gestaltung der gemeinsam mit dem Kind zu verbringenden Zeiten auch selbstständig entscheiden (vgl. FamKomm Scheidung- BÜCHLER/CLAUSEN, 3. Aufl. 2017, Art. 301 N 2 und 4 f. m.w.H.; BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 301 N 3a; BK ZGB-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Bern 2016, Art. 301 N 28 ff.; GLOOR/UMBRICHT, in: FOUNTOULAKIS/AFFOLTER- FRINGELI/BIDERBOST/STECK [Hrsg.], Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Exper- tenwissen für die Praxis, Zürich 2016, S. 545 ff., S. 547; BGer 5A_609/2016 vom
E. 13 Februar 2017, E. 4.1 = FamPra.ch 2017, S. 561 ff.). 5.4.3 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Dringlichkeit geltend, die Grossmutter sei sehr krank gewesen und der Gesundheitszustand einer 83 Jahre alten Person könne sich sehr schnell verschlechtern (vgl. act. 2 S. 7 Rz. 18). Da- mit wiederholt sie lediglich das bereits vor der KESB Vorgebrachte, ohne sich mit den Erwägungen dazu auseinanderzusetzen (vgl. act. 7 S. 9 E. 3.3.1 i.V.m. act. 8/7/699 S. 3 f.). Daher ist darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen vermag eine bloss theoretische Möglichkeit einer Gesundheitsverschlechterung der Grossmutter ohnehin keine Dringlichkeit zu begründen. 5.4.4 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die KESB habe zu ihren Anträ- gen vom 18. Oktober 2016 erst am 13. Dezember 2016 Stellung genommen (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 7). Was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin damit gel- tend machen will, es sei zu spät auf ihren Antrag um Erteilung der Zustimmung
- 11 - zur Passerneuerung reagiert worden, übersieht sie, dass sie die KESB erst am
20. Dezember 2016 darum ersuchte (vgl. act. 8/7/680). Die Kurzfristigkeit ist da- her nicht von der KESB zu vertreten. 5.4.5 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen der Vorinstanz zur fehlen- den Alltäglichkeit der Hondurasreise und der Passerneuerung zu diesem Zweck einzig (sinngemäss) entgegen, die Passerneuerung sei ein "normales Thema", nur der Beschwerdegegner mache daraus ein überdimensional grosses (vgl. act. 2 S. 11 Rz. 30), und jede Mutter habe das Recht, einen Pass für ihr Kind zu haben (vgl. act. 2 S. 7 Rz. 20). Im Übrigen verharrt sie auf dem Standpunkt, sie habe in Bezug auf die Reise nach Honduras alleine entscheiden dürfen (vgl. act. 2 S. 7 f. Rz. 22). Die Beschwerdeführerin nimmt diesbezüglich nur noch auf das Schreiben der KESB vom 6. Oktober 2017 betreffend die Herbstferien 2017 des Beschwerdegegners mit C._____ Bezug, aus welchem sie die Un- gleichbehandlung ableitet (vgl. act. 2 S. 7 f. Rz. 21 f.). Wie bereits erwähnt ist je- nes Schreiben der KESB nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ob es sich bei der Hondurasreise um einen Entscheid gehandelt hätte, den die Beschwerdeführerin alleine hätte fällen dürfen, kann dahingestellt bleiben. Denn mangels Mindestgültigkeitsdauer des Passes von C._____ hätte die Reise nach Honduras gemäss eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 8/7/688) ohnehin nicht angetreten werden können. Ob namentlich eine Passverlängerung eine Angelegenheit mit alltäglichem Charakter darstellt und ei- nen Alleinentscheid zulässt, regelt das Gesetz nicht und ist daher von der Recht- sprechung zu konkretisieren. Eine exakte Grenzziehung oder Fallgruppenbildung ist in diesem Bereich schwierig, zumal der alltägliche Charakter grundsätzlich zwar nach einem objektiven Massstab zu beurteilen ist und nicht nach dem, was ein Elternteil subjektiv als wesentlich erachtet. Die Beurteilung kommt aber nicht ohne subjektive Elemente aus, weshalb dies bei jedem Elternpaar wieder eine andere, familienspezifische Lösung erfordert (vgl. FamKomm Scheidung- BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 301 N 7). Alltäglichen Charakter haben nicht nur Fragen, die jeden Tag aufs Neue anfallen, wie beispielsweise Ernährung, Beklei- dung oder auch Freizeitgestaltung. Sind die Fragen jedoch von erheblicher inhalt-
- 12 - licher Tragweite oder haben sie eine langfristige Bedeutung, verlieren sie ihren alltäglichen Charakter (vgl. FamKomm Scheidung-BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 301 N 6 und 8 je m.w.H.). Grundsätzlich genügt für einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises (namentlich eines zu verlängernden Passes) zwar die Unterschrift von einer sor- geberechtigten Person (vgl. Art. 5 AuswG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 AuswV). Diese Vo- raussetzung fusst jedoch auf einer gutgläubigen Annahme, dass der jeweils agie- rende sorgeberechtigte Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt. Denn die Zustimmung des anderen Elternteils ist ebenfalls einzuholen, wenn die- se aus den Umständen nicht mehr ohne weiteres vermutet werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuswV). Da der Beschwerdegegner gemäss Darstellung der Be- schwerdeführerin seine Verweigerung der Zustimmung diesem offenbar bereits vorgängig mitgeteilt gehabt hatte (vgl. act. 7 S. 5 E. 3.1.2), durfte das Passbüro denn auch den Pass nicht verlängern bzw. keinen verlängerten Pass ausstellen. Diese Regelung entspricht jener im ZGB, wonach nur gutgläubige Dritte davon ausgehen dürfen, dass der jeweils agierende sorgeberechtigte Elternteil im Ein- vernehmen mit dem anderen handelt (vgl. Art. 304 Abs. 2 ZGB). Die Ausstellung von Ausweisen setzt somit eine ohne weiteres zu vermutende oder eine tatsäch- lich vorliegende Einigkeit der sorgeberechtigten Elternteile in dieser Frage voraus. Aus diesem Grund kann die Passerneuerung keinen Entscheid darstellen, den die Beschwerdeführerin als nicht alleine Sorgeberechtigte hätte alleine entscheiden dürfen. Dasselbe hätte selbstredend auch für den Beschwerdegegner gegolten, wenn er sich in dieser Situation der Passerneuerung befunden hätte und die Be- schwerdeführerin ihre Zustimmung verweigert hätte. 5.4.6 Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat namentlich die Erneue- rung des Passes von C._____ zum Zweck der Reise nach Honduras als nicht all- tägliche und nicht dringliche Angelegenheit bzw. als gemeinsam zu fällenden Ent- scheid qualifizierte. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdegegner seine Zu- stimmung zur Passerneuerung schliesslich doch noch erteilt hat. Dies ist konse- quent und zu begrüssen.
- 13 - 5.5.1 Haben die Eltern einen Entscheid gemeinsam zu fällen und können sich nicht einigen, müssen sie ihre Differenzen bei Uneinigkeit grundsätzlich selber bewältigen oder hinnehmen. Dies hat bereits die Vorinstanz festgehalten (vgl. act. 7 S. 7 f. E. 3.2). Vorab ist hervorzuheben, dass die KESB keine allge- meine Anlaufstelle für die Lösung von Konflikten der Eltern untereinander dar- stellt. Sie hat nur einzugreifen, wenn eine rechtliche Grundlage dafür besteht, ins- besondere wenn Massnahmen zum Schutz des Kindes anzuordnen sind, was ei- ne erhebliche Kindeswohlgefährdung voraussetzt. Aus der blossen Uneinigkeit der Eltern resultiert noch keine solche Gefährdung. Aufgrund der elterlichen Ver- antwortung ist es die Aufgabe eines jeden Elternteils, seinerseits das Kind von dem Konflikt, der aus der Uneinigkeit resultiert, fernzuhalten und eine Kindes- wohlgefährdung zu vermeiden. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kindeswohl sei gefährdet. Der Zustand von C._____ nach den Weihnachtsferien 2016 und bis Ende Januar 2017 sei in der Schule nicht unbemerkt geblieben. Er habe in der Schule geweint und seine Schulleistungen hätten sich verschlechtert. Er könne nicht verstehen, weshalb er nicht mit seiner Mutter reisen dürfe, und habe für mehrere Monate da- runter gelitten (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 16 und S. 10 Rz. 29). Diese Vorbringen betreffen neue Sachverhalte, die gemäss Beschwerdefüh- rerin nach Erlass des bestätigten Entscheides der KESB eingetreten sein sollen. Die Beschwerdeführerin begründet jedoch nicht, inwiefern diese eine Kindes- wohlgefährdung belegen, aufgrund welcher die KESB anders hätte entscheiden müssen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Weiter hält die Beschwerdeführerin dafür, dass sich eine Gefährdung des geistigen Wohls von C._____ namentlich bei Erschwerung der Kontakte von C._____ mit seiner Familie in Honduras ergeben könne (vgl. act. 2 S. 8 Rz. 23). Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als es nicht nur im Interesse von C._____ liegt, dass er – trotz Konflikten der Eltern miteinander – das Be- suchs- und Ferienrecht mit dem Beschwerdegegner regelmässig und zuverlässig wahrnehmen kann (vgl. bereits OGer ZH PQ160092 vom 23. Mai 2017 E. III. / Ziff. 1.3.2 mit Verweis auf OGer ZH LY150019 vom 14. August 2015) und dass
- 14 - sich beide Elternteile an die Konfliktregelung des nun rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils halten, sondern es auch in seinem Interesse ist, von ihm ge- wünschte Kontakte zu seiner Grossmutter in Honduras pflegen zu können. Dafür, dass sich eine relevante Gefährdung des Kindeswohls daraus ergeben soll, dass C._____ seine Grossmutter über die Weihnachtsferien 2016 nicht sehen konnte, sind jedoch keine konkreten Hinweise ersichtlich. Dies macht die Beschwerdefüh- rerin im Übrigen auch nicht geltend. 5.5.3 Weiter führt die Beschwerdeführerin an, der Beschwerdegegner verunmög- liche mit Unterstützung der KESB, dass C._____ seine Familie in Honduras besu- chen und die Ferien mit ihr geniessen könne (vgl. act. 2 S. 8 Rz. 24). Wie bereits vor dem Bezirksrat (vgl. act. 8/7/727.2 S. 7 f.), versucht sie auch in der vorliegen- den Beschwerde mit Beispielen aus den vorangegangenen Jahren (2015/2016) zu belegen, dass das Kindeswohl von C._____ gefährdet sei (vgl. act. 2 S. 8 ff. Rz. 24 f.). In ihrer Eingabe an die KESB vom 20. Dezember 2016 hatte die Be- schwerdeführerin angeführt, der Beschwerdegegner habe C._____ in den Herbst- ferien 2016 zu spät übergeben, sodass sie ihre geplanten Ferien nicht mehr habe antreten können und zu Hause habe bleiben müssen. Da sie ihm mitgeteilt habe, er habe sein Ferienrecht 2016 bereits ausgeschöpft und könne das Kind nicht ge- gen ihren Willen über die Silvester- und Neujahrstage zu sich nehmen, habe er sich für diese Beschränkung revanchieren wollen und deshalb den querulatori- schen Brief an das Passbüro Zürich gesandt (vgl. act. 8/7/680 S. 1 f.). Die Frage, ob dem Beschwerdegegner ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Vorinstanz hatte einzig zu beurteilen, ob die Reise nach Honduras bzw. die Passerneuerung zu diesem Zweck in die Alleinentscheidungskompetenz gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB fällt oder von den Eltern gemeinsam zu entscheiden ist und ob die KESB ein Eingrei- fen zu Recht abgelehnt bzw. eine erhebliche Kindeswohlgefährdung verneint hat. Ist ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – von den Eltern gemeinsam zu fällen, ist eine erhebliche Kindeswohlgefährdung dann anzunehmen, wenn das Ausbleiben der Entscheidung für das Kind tatsächlich nachteilige Folgen hat. Der Entscheid muss in der Sache notwendig und zeitlich dringlich sein, um eine rele-
- 15 - vante Kindeswohlgefährdung zu begründen (vgl. Famkomm Scheidung- BÜCHLER/CLAUSEN, 3. Aufl. 2017, Art. 301 N 20). Die KESB zwei Tage vor Weihnachten und wenige Tage vor dem behaupte- ten Abreisedatum um Zustimmung zur Passerneuerung zu ersuchen, macht den Entscheid somit noch nicht zu einem in der Sache dringlichen. Mit ihrer Darstel- lung vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass das Ausbleiben der Entscheidung betreffend Passerneuerung zwecks Reise nach Honduras nachtei- lige Folgen für das Kind gehabt hatte. Vielmehr scheint es C._____ nach ihrer Darstellung belastet zu haben, dass er glaubte oder im Glauben gelassen wurde, er dürfe mit seiner Mutter nicht reisen. Diese Annahme trifft nicht zu, was C._____ aber als Kind nicht von sich aus wissen kann. Wie die Vorinstanz bereits festge- halten hat, waren die Freiheiten von C._____ durch den Entscheid nur insofern tangiert, als er ohne Passerneuerung einstweilen nicht in Länder ausserhalb Eu- ropas reisen, namentlich die Reise nach Honduras nicht antreten und einstweilen seine Grossmutter nicht sehen konnte (vgl. act. 7 S. 9 f. E. 3.3.1). Mit anderen Worten war die Möglichkeit von C._____ und der Beschwerdeführerin intakt, die Weihnachtsferien gemeinsam zu verbringen, und es bestand eine weitgehende Reisefreiheit. Für die Beschwerdeführerin persönlich scheint es – was durchaus verständlich ist – wichtig gewesen zu sein, mit C._____ in den Weihnachtsferien 2016 nach Honduras zu ihrer Mutter bzw. C._____' Grossmutter reisen zu kön- nen. Für Kinder ist es demgegenüber für Kinder in dieser Situation in allererster Linie wichtig, mit einem Elternteil qualitativ wertvolle Zeit zu verbringen – und zwar möglichst unbehelligt vom Konflikt der Eltern untereinander und davon, was sie voneinander halten. Ist ein Elternteil aus persönlichem Unvermögen oder Un- willen nicht in der Lage mit dem anderen Elternteil zusammenzuwirken, ist dieser andere Elternteil gerade deshalb aufgrund seiner eigenen elterlichen Verantwor- tung gegenüber dem Kind gehalten, seinerseits aus eigenen Kräften dafür besorgt zu sein, dass das Kind von diesem Konflikt nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Dies nicht zuletzt auch im eigenen Interesse an einer verlässlichen und fürsorgli- chen, guten eigenen Beziehung zum Kind. Richtig verstanden verlangt das vielzi- tierte Kindeswohl in einer solchen, verfahrenen Situation von den Eltern, dass je- der Elternteil nach alternativen Möglichkeiten und Wegen für das Kind sucht. An-
- 16 - dernfalls nehmen die Eltern bewusst in Kauf, dass sie sich zur Austragung ihres Elternkonflikts ihres gemeinsamen Kindes gleichsam eines verlängerten Armes bedienen. Beiden Parteien steht die Möglichkeit offen, ihre eigene Beziehung zu C._____ zu pflegen – unabhängig vom Verhalten des anderen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache des Aus- bleibens der Entscheidung für eine Passerneuerung zwecks Reise nach Hondu- ras für C._____ nachteilige Folgen gehabt haben soll. 5.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Beschwerdegegner lege seit Jahren und vor allem seit Rechtskraft der gemeinsamen elterlichen Sorge ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag. In diesem Zusammenhang führt sie aus, der Beschwerdegegner könne sein Besuchsrecht vollumfänglich wahr- nehmen, "das Besuchsrecht diene nicht der Verweigerung und Blockierung einer Passerneuerung" und es stelle ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, dass der Beschwerdegegner "seine Nichterteilung der Zustimmung zu einem neuen Pass für C._____ das Besuchsrecht als Ausrede benutze" (vgl. act. 2 S. 10 Rz. 26 und Rz. 28). 5.6.2 Was die Beschwerdeführerin damit sagen will, ist nicht ganz klar. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, der Beschwerdegegner könne sein Besuchsrecht vollumfänglich wahrnehmen und tue dies auch, weshalb er einer Passerneuerung zustimmen müsse, könnte ihr nicht gefolgt werden. Der Ent- scheid betreffend Passerneuerung ist ein gemeinsam zu fällender (vgl. oben E. 5.4.5) und das Recht des Beschwerdegegners auf persönlichen Umgang mit C._____ steht nicht in einem gegenseitigen Austauschverhältnis damit. Beim Be- suchsrecht geht es auch nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwi- schen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in des- sen Interesse zu ermöglichen (vgl. BGE 120 II 229 ff., E. 3b.aa). Aus diesem Grund haben sich beide Elternteile an eine bestehende Besuchs- und Ferienord- nung im Sinne einer Konfliktordnung zu halten. Daran, sowie an die Tatsache, dass C._____ oder die Zeit mit C._____ keine Sache darstellt, die es (gerecht) unter den Parteien aufzuteilen gölte, sind beide Elternteile an dieser Stelle noch- mals zu erinnern (vgl. bereits OGer ZH PQ160092 vom 23. Mai 2017).
- 17 - 5.7 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die KESB habe alle Akten zur Verfügung gehabt und sei sich bewusst, dass sie und der Beschwerdegegner als Eltern von C._____ seit Jahren keine gemeinsame Entscheidung treffen könnten (vgl. act. 2 S. 7 Rz. 19). Dies legt nahe, dass die KESB nach Ansicht der Be- schwerdeführerin in der Verantwortung steht und anstelle von ihr und dem Be- schwerdegegner eine Entscheidung hätte treffen sollen. Zum einen ist dies aufgrund der bestehenden gemeinsamen elterlichen Sor- ge die Aufgabe der Parteien. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge mangels Leistung des Kostenvorschusses und damit aus einem von ihr zu vertre- tenden Grund abgeschrieben wurde (vgl. act. 3/3). Wie die KESB bereits festge- halten hat, gilt es nun die Geltung dieser Regelung mit allen Konsequenzen mit- zutragen. Dies gilt selbstredend auch für den Beschwerdegegner, der seine eige- ne Berufung dagegen zurückgezogen hat und der dies zu vertreten hat (vgl. act. 8/7/654 und act. 8/7/668). Zum anderen erscheint die Haltung der Beschwerdeführerin insofern prob- lematisch, als sie damit ihren Teil der Verantwortung just an diejenige Behörde delegiert, der sie sinngemäss Voreingenommenheit bzw. ungleiche Behandlung zu ihrem persönlichen Nachteil unterstellt. Soweit die Beschwerdeführerin damit ihre elterliche Verantwortung für C._____ aus der Hand gibt, hat sie die daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen.
6. Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil des Bezirksrates ist daher in Abweisung der Be- schwerde zu bestätigen.
7. Kostenfolge 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei den erstinstanzlich durch den Bezirksrat festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be-
- 18 - schwerdeführerin und damit auch bei der Kostenauflage seitens der KESB in de- ren Beschluss vom 22. Dezember 2016. 7.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdeführerin, es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, eventualiter sei der Kostenvor- schuss angemessen zu reduzieren (vgl. act. 2 S. 2). In der Begründung führt sie dazu nichts aus. Wie die Beschwerdeführerin bereits weiss, werden Kostenvor- schüsse in Verfahren wie dem vorliegenden ohnehin nicht verlangt (vgl. OGer ZH PQ160092 vom 23. Mai 2017; § 73 i.V.m. § 60 Abs. 1 EG KESR/ZH). 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich bei diesen Verhältnissen, die Entscheidgebühr gemäss § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1-2 der Gebührenverordnung vom 8. September 2010 auf Fr. 800.– festzu- setzen (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 96 i.V.m. § 199 GOG/ZH). Diese ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: der Beschwerdeführe- rin nicht, weil ihre Beschwerde keinen Erfolg hat, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind (vgl. § 66 Abs. 1 und 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von act. 2 und 3/1-9, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. - 19 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Bezirksrat Horgen zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ170088-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 19. Januar 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Kindesschutzmassnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 11. September 2017 i.S. C._____, geb. tt.mm.2005; VO.2017.3 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Horgen)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt / Verfahrensgegenstand 1.1 Die Parteien sind die Eltern von C._____, geb. tt.mm.2005. Ihre Ehe wurde mit Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Horgen vom 12. April 2016 geschieden (vgl. act. 8/7/685). Das Scheidungsurteil erwuchs namentlich betreffend die ge- meinsame elterliche Sorge sowie die Besuchs- und Ferienrechtsregelung am
6. Dezember 2016 in Rechtskraft. In diesen Punkten war das Urteil von beiden El- tern angefochten worden. Die Berufung der (heutigen) Beschwerdeführerin wurde mangels Leistung des Kostenvorschusses und jene des (heutigen) Beschwerde- gegners zufolge Rückzugs abgeschrieben (vgl. act. 8/7/654, act. 8/7/668 und act. 3/3, Art. 315 ZPO). Zum Zeitpunkt des Beschlusses der Kindes- und Erwachsenenschutzbehör- de des Bezirkes Horgen (nachfolgend: KESB) vom 22. Dezember 2016 (act. 8/7/699), der dem heute angefochtenen Urteil des Bezirksrates Horgen (nachfolgend: Bezirksrat) vom 11. September 2017 (act. 3/2 = act. 7 [Akten- exemplar] = act. 8/33) zugrunde liegt, stand C._____ somit unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge der Parteien und unter der alleinigen Obhut der Beschwer- deführerin (vgl. act. 8/7/685 Dispositiv-Ziffern 10 und 11). Ausserdem stand dem Beschwerdegegner gemäss Scheidungsurteil im Sinne einer Konfliktordnung ein Mindestbesuchs- und -ferienbesuchsrecht zu (vgl. act. 8/7/685 Dispositiv-Ziffer 12 lit. a und b). Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin im Scheidungsurteil verpflichtet, die Liegenschaft spätestens bis zum 31. Dezember 2016 ordnungs- gemäss zu verlassen. Dieser Punkt wurde von den Eltern nicht angefochten und erwuchs bereits am 12. Oktober 2016 in Rechtskraft (vgl. act. 8/7/654 S. 4 Dispo- sitiv-Ziffer 1.3). 1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob der Bezirksrat den Entscheid der KESB zu Recht geschützt hat, wonach sie sich weigerte, die Zustimmung zur Erneuerung des Passes von C._____ zu geben, und der Be- schwerdeführerin die Kosten auferlegte. Es ist unbestritten, dass der Beschwer- degegner zwischen dem Entscheid der KESB und jenem des Bezirksrates sein
- 3 - Einverständnis für die Erneuerung des Passes von C._____ erteilt hat (vgl. act. 8/15/7 und act. 2 S. 6 Rz. 17). Daher richtet sich die vorliegende Beschwerde im Ergebnis gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen des KESB- sowie des da- rauffolgenden, angefochtenen Bezirksratsentscheides zulasten der Beschwerde- führerin. Vor diesem Hintergrund ist der angefochtene Entscheid zu überprüfen.
2. Prozessgeschichte 2.1 Mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 ersuchte die Beschwerdeführerin die KESB mit Dringlichkeitshinweis um Erteilung einer schriftlichen Zustimmung zu- handen des Passbüros Zürich zwecks Ausstellung eines neuen Schweizer Pas- ses für C._____. Zur Begründung führte sie aus, sie beabsichtigten, über Silvester und Neujahr ihre Mutter bzw. C._____' Grossmutter in Honduras zu besuchen und der Beschwerdegegner stimme einer Passerneuerung nicht zu. C._____' (Schweizer) Pass sei zwar noch bis tt. März 2017 gültig. Für eine Reise nach Honduras sei jedoch eine Gültigkeitsdauer von mindestens sechs Monaten erfor- derlich (vgl. act. 7 S. 2 E. 1). Gleichzeitig erklärte sie, noch keinen Flug gebucht zu haben, weil sie sicher sein wolle, überhaupt reisen zu können (vgl. act. 8/7/687). Einen Tag später liess sie der KESB ein Flugticket nach Hon- duras mit Ankunft in Zürich am tt. Januar 2017 zukommen (vgl. 8/7/693), dem je- doch nicht entnommen werden konnte, für wen dieses gebucht sein soll (vgl. act. 8/7/699 S. 2 i.V.m. act. 8/7/693). Der Beschwerdegegner erklärte sodann auf Nachfrage, aus welchen Gründen er keine Zustimmung erteilen wolle (vgl. act. 8/7/699 S. 2 f.). 2.2 Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 wies die KESB diesen Antrag der Beschwerdeführerin ab, setzte die Verfahrenskosten auf Fr. 1'500.– fest und auf- erlegte ihr diese (vgl. act. 8/7/699 Dispositiv-Ziffern 1 und 2). 2.3 Am 23. Januar 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss Beschwerde an den Bezirksrat (vgl. act. 8/1). Mit Vernehmlassung vom 2. Febru- ar 2017 (vgl. act. 8/7) und Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 28. Febru- ar 2017 (vgl. act. 8/10 und act. 8/10/1-4) beantragten die KESB und der Be- schwerdegegner je die Abweisung der Beschwerde. Betreffend die weitere Pro-
- 4 - zessgeschichte wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (vgl. act. 7 S. 3 E. 1). 2.4 Mit Urteil vom 11. September 2017 wies der Bezirksrat die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit diese nicht als (zufolge der seitens des Be- schwerdegegners zwischenzeitlich erteilten Zustimmung zur Erneuerung des Passes von C._____) gegenstandslos geworden abgeschrieben wurde (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer I. / Ziff. 1-3). Gleichzeitig setzte der Bezirksrat die Verfahrenskos- ten auf Fr. 800.– fest, auferlegte diese der Beschwerdeführerin und verpflichtete sie, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 200.– zu leisten (vgl. act. 7 Dispositiv-Ziffer. II. und III.). 2.5 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 (Poststempel) erhob die Beschwerde- führerin dagegen Beschwerde bei der Kammer (vgl. act. 2). Sie beantragt was folgt (vgl. act. 2 S. 2):
1. Es sei Dispositiv-Ziff. I.2 des Urteils des Bezirksrates Horgen vom
11. September 2017 (VO.2017.3/3.02.02) aufzuheben und es sei- en die Anträge der Beschwerdeführerin, wonach festzustellen sei, dass der Antrag auf Zustimmung zur Passerneuerung von C._____, geb. tt.mm.2005 zu Unrecht abgewiesen worden sei, gutzuheissen.
2. Es sei Dispositiv-Ziff. I.3 des Urteils des Bezirksrates Horgen vom
11. September 2017 (VO.2017.3/3.02.02) aufzuheben und es sei- en die Anträge der Beschwerdeführerin, wonach die Verfahrens- kosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren dem Beschwerde- gegner aufzuerlegen seien, und wonach der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuzusprechen sei, gutzuheissen.
3. Es sei Dispositiv-Ziff. II. des Urteils des Bezirksrates Horgen vom
11. September 2017 (VO.2017.3/3.02.02) aufzuheben und es sei- en die Verfahrenskosten aus dem vorinstanzlichen Verfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
4. Es sei Dispositiv-Ziff. III. des Urteils des Bezirksrates Horgen vom
11. September 2017 (VO.2017.3/3.02.02) aufzuheben und der Beschwerdegegner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu leisten.
5. Es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
6. Eventualiter sei der Kostenvorschuss angemessen zu reduzieren.
- 5 -
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWST) zulasten des Beschwerdegegners. 2.6 Die Akten des Bezirksrates (act. 8/1-33 inkl. KESB-Akten [act. 8/7/581- 733]) und der KESB (act. 4/1-580) wurden vorübergehend beigezogen (vgl. act. 5 und act. 11 f.). Vom Beschwerdegegner ist keine Stellungnahme einzuholen (§ 66 Abs. 1 EG KESR/ZH) und es besteht auch kein Anlass, die Vorinstanz aufzufor- dern, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen (§ 68 Abs. 1 EG KESR/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
3. Beschwerdeverfahren und Grundlagen 3.1 Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR/ZH] und Gerichtsorganisations- gesetz [GOG/ZH]), subsidiär gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR/ZH). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtli- che Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR/ZH). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. 3.2 Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Ent- scheidung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Der Rechtsmittelinstanz kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprü- fungsbefugnis zu; es steht ihr die volle Ermessensüberprüfung zu (vgl. FamKomm Erwachsenenschutz-STECK, Bern 2013, Art. 450a N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- und Begrün- dungsobliegenheit. Dies bedeutet, dass von der beschwerdeführenden Partei je- weils darzulegen ist, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll
- 6 - (vgl. Art. 446 ZGB; §§ 65 und 67 EG KESR; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1 und BGE 137 III 617). Bei juristischen Laien, wie der Beschwerdeführerin, ist nach Treu und Glauben zu ermitteln, was sie sagen wollen, auch wenn ihre Vorbringen nicht ganz klar oder teilweise widersprüchlich sind (vgl. BGer 5A_635/2015 vom
21. Juni 2016). Erforderlich ist aber, dass sich die beschwerdeführende Partei mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzt. Wiederho- lungen des bereits vor der Vorinstanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid oder an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1). Noveneingaben der Parteien dürfen und müssen im obergerichtlichen Ver- fahren, sofern sie nicht gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind, jedenfalls insoweit zur Kenntnis genommen werden, als das Gericht dadurch auf wesentli- che Sachverhalte hingewiesen wird, denen es im Rahmen der Pflicht zur Sach- verhaltserforschung von Amtes wegen mit eigenen Untersuchungen nachzugehen hat (vgl. OGerZH LY160019 vom 21. Juli 2016 E. 2.2.1.2). 3.3 Die Beschwerde enthält Rechtsbegehren und Anträge in der Sache, wes- halb dem Eintreten insoweit nichts entgegensteht.
4. Beschwerdevoraussetzungen 4.1 Das Urteil des Bezirksrates wurde der Beschwerdeführerin am 21. Septem- ber 2017 zugestellt (vgl. act. 8/31/1 i.V.m. act. 2), womit die Beschwerde vom
23. Oktober 2017 fristgerecht erfolgte (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie erfolgte schrift- lich und – wie oben dargelegt – mit begründeten Anträgen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist durch das Urteil des Bezirksrates unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Somit ist grund- sätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 4.2 Das Eintreten auf die Beschwerde setzt weiter den Bestand eines aktuellen Rechtsschutzinteresses bzw. einer Beschwer voraus (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).
- 7 - Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, hat der Beschwerdegegner ei- ner Erneuerung des Schweizer Passes bereits zugestimmt (vgl. act. 7 S. 4 E. 2 mit Verweis auf act. 8/15/7). Da sich die Beschwerde – wie bereits dargelegt – im Ergebnis gegen die für die Beschwerdeführerin nachteilige Kostenfolge des KESB-Entscheides sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Entscheides des Bezirksrates richtet (vgl. act. 2 S. 2 Rechtsbegehren 2-4 i.V.m. act. 7 S. 15 Dispositiv-Ziffern I. / Ziff. 3, II. und III.), hat die Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Die Beschwerdevoraussetzungen sind soweit erfüllt und es ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten.
5. Alleinentscheidungskompetenzen gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB 5.1 Die KESB erwog (vgl. act. 8/7/699), es handle sich bei einer Auslandreise in ein Land mit hohem Gefahrenpotential um keine alltägliche Frage, zumal Hondu- ras die Zustimmung beider Elternteile für eine Reise von Minderjährigen verlange, es bestehe keine Dringlichkeit, da kein Notfall geltend gemacht worden sei und die Reise nach Südamerika in Absprache mit dem Kindsvater weit im Voraus hät- te geplant sowie auch mit der Beiständin besprochen werden können. Zudem wol- le die Kindsmutter erst am 21. Dezember 2016 nach entsprechender Aufforde- rung zur Substantiierung seitens der KESB ein Flugticket gebucht und allfällige Jokertage für die Schulabwesenheit von C._____ beantragt und bewilligt erhalten haben. Dem Ticket habe nicht entnommen werden können, für wen dieses Ticket gebucht worden sein soll, und daher sei nicht dargetan, ob die Kindsmutter und / oder C._____ oder andere Familienangehörige nach Honduras reisen wollten. Die Kindsmutter habe zwar ausgeführt, sie könne bis Ende März 2017 / anfangs April 2017 in der Liegenschaft wohnen bleiben; das rechtskräftige und vollstreckbare Scheidungsurteil sehe jedoch vor, dass sie die Liegenschaft zu räumen und zu verlassen habe. Die KESB kam zum Schluss, die Uneinigkeit der Kindseltern sei hinzunehmen und mangels Kindeswohlgefährdung sei der Antrag der Kindsmutter auf Zustimmung zur Passerneuerung für C._____ abzuweisen (vgl. act. 8/7/699 S. 2 ff.). 5.2 Der Bezirksrat schützte den Entscheid der KESB und führte im angefochte- nen Urteil zusammengefasst aus, die KESB habe zu Recht ausgeführt, dass eine
- 8 - Reise in ein gefährliches Land keine alltägliche Angelegenheit darstelle und ein Verwandtentreffen zu Weihnachten auch keine dringliche Angelegenheit sei. Ent- sprechendes gelte auch für die Passerneuerung. Auch diese sei nicht als alltäg- lich zu bezeichnen. Da die Reise nicht dringlich gewesen sei, habe zudem auch für die Passerneuerung keine Dringlichkeit bestanden. Der Entscheid über die Reise nach Honduras und damit auch über die Passerneuerung bilde somit einen Entscheid, den die Eltern im gegenseitigen Einvernehmen zu fällen gehabt hätten. Sie seien sich diesbezüglich aber uneinig gewesen (vgl. act. 7 S. 9 E. 3.3.1). Da sich der Beschwerdegegner nicht grundsätzlich gegen eine Passerneuerung ge- stellt habe, sondern im Zusammenhang mit der konkreten Reise seine Zustim- mung verweigert, und seine Befürchtungen substantiiert begründet habe, seien diese Befürchtungen nicht bloss vorgeschoben gewesen. Vielmehr seien diese nachvollziehbar. Ausserdem seien die Freiheiten von C._____ lediglich insofern tangiert, als er einstweilen nicht ausserhalb Europas (Drittstaaten) habe reisen und seine Grossmutter nicht habe sehen können. Substantiierte Hinweise auf ein baldiges Ableben seiner Grossmutter hätten keine bestanden. Daher habe die KESB das Bestehen einer Gefährdungssituation zu Recht verneint (vgl. act. 7 S. 10 E. 3.3.1). Auch stelle die Nichterteilung der Zustimmung seitens des Be- schwerdegegners kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Es bestehe ein un- mittelbarer thematischer Zusammenhang zwischen der Frage der Passerneue- rung und der Pflicht zum Verlassen der Liegenschaft bis spätestens 31. Dezem- ber 2016. Denn die Zustimmung zu den Ferien in Honduras (bzw. der Passerneu- erung) hätte den Vollzug der Scheidungsvereinbarung in diesem Punkt praktisch verunmöglicht (vgl. act. 7 S. 11 E. 3.3.2). 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass der von der Beschwerdeführerin angefochtene Entscheid derjenige des Bezirksrates ist und nicht jener der KESB. Soweit sich die Beanstandungen der Beschwerdeführerin betreffend Erwägungen der KESB jedoch sinngemäss ebenfalls auf die Erwägungen des Bezirksrates beziehen, ist darauf einzugehen. Das angefochtene Urteil des Bezirksrates betrifft die Reise nach Honduras in den Weihnachtsferien 2016 und die Erneuerung des Passes von C._____ zu
- 9 - diesem Zweck. Aus diesem Grund sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin so zu verstehen, dass der Bezirksrat den Entscheid der KESB zu Unrecht geschützt habe und die KESB den Entscheid betreffend die Reise nach Honduras und die Passerneuerung zu Unrecht als einen Entscheid angesehen habe, den sie und der Beschwerdegegner als Eltern gemeinsam zu fällen gehabt hätten. Hingegen ist die Gefährdungsmeldung vom 5. Oktober 2017 betreffend die Herbstferien 2017 des Beschwerdegegners mit C._____ in Hurghada, Ägypten, nicht Verfah- rensgegenstand, weshalb auf inhaltliche Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu nicht eingegangen werden muss. 5.4.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, die KESB habe die Zustimmung zur Erneuerung des Passes von C._____ zum Zweck der Reise nach Honduras nicht erteilt. Zur Begründung bringt sie neu vor, betreffend die Reise des Beschwerde- gegners mit C._____ nach Hurghada, Ägypten (in den Herbstferien 2017), mit welcher sie nicht einverstanden gewesen sei, habe die KESB in deren Schreiben vom 6. Oktober 2017 (vgl. act. 3/5) erwogen, dass Ferien zu den alltäglichen Ent- scheidungskompetenzen zählen würden und die Verantwortung für das Wohl des Kindes beim betreuenden Elternteil liege. Da sie der betreuende Elternteil für die Weihnachtsferien 2016 gewesen sei, habe die Verantwortung bei ihr gelegen. Sinngemäss macht sie geltend, aus diesem Grund sei es widersprüchlich zu sa- gen, der Entscheid über die Reise nach Honduras und damit auch über die Pass- erneuerung sei ein Entscheid gewesen, den sie als Eltern im gegenseitigen Ein- verständnis hätten fällen müssen, zumal der Beschwerdegegner mit C._____ in den Herbstferien 2017 nach Hurghada gereist sei, obwohl sie nicht einverstanden gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sieht dadurch ihren allgemeinen Eindruck bestätigt, wonach sie und der Beschwerdegegner von der KESB ungleich behan- delt würden (vgl. act. 2 S. 7 f. Rz. 22 mit S. 6 Rz. 14 und S. 11 Rz. 29). 5.4.2 Wie der Bezirksrat richtig festgehalten hat (vgl. act. 7 S. 7 E. 3.2), üben die Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge ihre Entscheidungskompetenzen grund- sätzlich gemeinsam aus. Kein Elternteil hat dabei einen irgendwie gearteten Vor- rang oder Stichentscheid. Können sich die Eltern nicht einigen, erfolgt keine be- hördliche oder gerichtliche Intervention, es sei denn, der Konflikt der Eltern be-
- 10 - deute gleichzeitig eine Gefährdung des Kindeswohls (vgl. Botschaft zu einer Än- derung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Elterliche Sorge] vom 16. No- vember 2011, BBl 2011 S. 9077 ff., S. 9106). Wohnen die Eltern in zwei verschie- denen Haushalten, kann dies dazu führen, dass dauernde Streitigkeiten um all- tägliche Angelegenheiten die Beziehung des Kindes zu seinen Eltern belasten oder dass dringliche und/oder für das Kind wichtige Entscheide nicht gefällt wer- den können. Die Alleinentscheidungskompetenz des betreuenden Elternteils na- mentlich für Angelegenheiten alltäglicher oder dringlicher Natur (vgl. Art. 301 Abs. 1bis Ziff. 1 ZGB) soll dies verhindern (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER,
5. Aufl. 2014, Art. 301 N 3a). Der das Kind im Rahmen des persönlichen Verkehrs betreuende Elternteil darf über die Gestaltung der gemeinsam mit dem Kind zu verbringenden Zeiten auch selbstständig entscheiden (vgl. FamKomm Scheidung- BÜCHLER/CLAUSEN, 3. Aufl. 2017, Art. 301 N 2 und 4 f. m.w.H.; BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 301 N 3a; BK ZGB-AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, Bern 2016, Art. 301 N 28 ff.; GLOOR/UMBRICHT, in: FOUNTOULAKIS/AFFOLTER- FRINGELI/BIDERBOST/STECK [Hrsg.], Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Exper- tenwissen für die Praxis, Zürich 2016, S. 545 ff., S. 547; BGer 5A_609/2016 vom
13. Februar 2017, E. 4.1 = FamPra.ch 2017, S. 561 ff.). 5.4.3 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die Dringlichkeit geltend, die Grossmutter sei sehr krank gewesen und der Gesundheitszustand einer 83 Jahre alten Person könne sich sehr schnell verschlechtern (vgl. act. 2 S. 7 Rz. 18). Da- mit wiederholt sie lediglich das bereits vor der KESB Vorgebrachte, ohne sich mit den Erwägungen dazu auseinanderzusetzen (vgl. act. 7 S. 9 E. 3.3.1 i.V.m. act. 8/7/699 S. 3 f.). Daher ist darauf nicht weiter einzugehen. Im Übrigen vermag eine bloss theoretische Möglichkeit einer Gesundheitsverschlechterung der Grossmutter ohnehin keine Dringlichkeit zu begründen. 5.4.4 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die KESB habe zu ihren Anträ- gen vom 18. Oktober 2016 erst am 13. Dezember 2016 Stellung genommen (vgl. act. 2 S. 4 Rz. 7). Was die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin damit gel- tend machen will, es sei zu spät auf ihren Antrag um Erteilung der Zustimmung
- 11 - zur Passerneuerung reagiert worden, übersieht sie, dass sie die KESB erst am
20. Dezember 2016 darum ersuchte (vgl. act. 8/7/680). Die Kurzfristigkeit ist da- her nicht von der KESB zu vertreten. 5.4.5 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen der Vorinstanz zur fehlen- den Alltäglichkeit der Hondurasreise und der Passerneuerung zu diesem Zweck einzig (sinngemäss) entgegen, die Passerneuerung sei ein "normales Thema", nur der Beschwerdegegner mache daraus ein überdimensional grosses (vgl. act. 2 S. 11 Rz. 30), und jede Mutter habe das Recht, einen Pass für ihr Kind zu haben (vgl. act. 2 S. 7 Rz. 20). Im Übrigen verharrt sie auf dem Standpunkt, sie habe in Bezug auf die Reise nach Honduras alleine entscheiden dürfen (vgl. act. 2 S. 7 f. Rz. 22). Die Beschwerdeführerin nimmt diesbezüglich nur noch auf das Schreiben der KESB vom 6. Oktober 2017 betreffend die Herbstferien 2017 des Beschwerdegegners mit C._____ Bezug, aus welchem sie die Un- gleichbehandlung ableitet (vgl. act. 2 S. 7 f. Rz. 21 f.). Wie bereits erwähnt ist je- nes Schreiben der KESB nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Ob es sich bei der Hondurasreise um einen Entscheid gehandelt hätte, den die Beschwerdeführerin alleine hätte fällen dürfen, kann dahingestellt bleiben. Denn mangels Mindestgültigkeitsdauer des Passes von C._____ hätte die Reise nach Honduras gemäss eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 8/7/688) ohnehin nicht angetreten werden können. Ob namentlich eine Passverlängerung eine Angelegenheit mit alltäglichem Charakter darstellt und ei- nen Alleinentscheid zulässt, regelt das Gesetz nicht und ist daher von der Recht- sprechung zu konkretisieren. Eine exakte Grenzziehung oder Fallgruppenbildung ist in diesem Bereich schwierig, zumal der alltägliche Charakter grundsätzlich zwar nach einem objektiven Massstab zu beurteilen ist und nicht nach dem, was ein Elternteil subjektiv als wesentlich erachtet. Die Beurteilung kommt aber nicht ohne subjektive Elemente aus, weshalb dies bei jedem Elternpaar wieder eine andere, familienspezifische Lösung erfordert (vgl. FamKomm Scheidung- BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 301 N 7). Alltäglichen Charakter haben nicht nur Fragen, die jeden Tag aufs Neue anfallen, wie beispielsweise Ernährung, Beklei- dung oder auch Freizeitgestaltung. Sind die Fragen jedoch von erheblicher inhalt-
- 12 - licher Tragweite oder haben sie eine langfristige Bedeutung, verlieren sie ihren alltäglichen Charakter (vgl. FamKomm Scheidung-BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 301 N 6 und 8 je m.w.H.). Grundsätzlich genügt für einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises (namentlich eines zu verlängernden Passes) zwar die Unterschrift von einer sor- geberechtigten Person (vgl. Art. 5 AuswG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 AuswV). Diese Vo- raussetzung fusst jedoch auf einer gutgläubigen Annahme, dass der jeweils agie- rende sorgeberechtigte Elternteil im Einvernehmen mit dem anderen handelt. Denn die Zustimmung des anderen Elternteils ist ebenfalls einzuholen, wenn die- se aus den Umständen nicht mehr ohne weiteres vermutet werden kann (vgl. Art. 11 Abs. 2 AuswV). Da der Beschwerdegegner gemäss Darstellung der Be- schwerdeführerin seine Verweigerung der Zustimmung diesem offenbar bereits vorgängig mitgeteilt gehabt hatte (vgl. act. 7 S. 5 E. 3.1.2), durfte das Passbüro denn auch den Pass nicht verlängern bzw. keinen verlängerten Pass ausstellen. Diese Regelung entspricht jener im ZGB, wonach nur gutgläubige Dritte davon ausgehen dürfen, dass der jeweils agierende sorgeberechtigte Elternteil im Ein- vernehmen mit dem anderen handelt (vgl. Art. 304 Abs. 2 ZGB). Die Ausstellung von Ausweisen setzt somit eine ohne weiteres zu vermutende oder eine tatsäch- lich vorliegende Einigkeit der sorgeberechtigten Elternteile in dieser Frage voraus. Aus diesem Grund kann die Passerneuerung keinen Entscheid darstellen, den die Beschwerdeführerin als nicht alleine Sorgeberechtigte hätte alleine entscheiden dürfen. Dasselbe hätte selbstredend auch für den Beschwerdegegner gegolten, wenn er sich in dieser Situation der Passerneuerung befunden hätte und die Be- schwerdeführerin ihre Zustimmung verweigert hätte. 5.4.6 Somit ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat namentlich die Erneue- rung des Passes von C._____ zum Zweck der Reise nach Honduras als nicht all- tägliche und nicht dringliche Angelegenheit bzw. als gemeinsam zu fällenden Ent- scheid qualifizierte. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdegegner seine Zu- stimmung zur Passerneuerung schliesslich doch noch erteilt hat. Dies ist konse- quent und zu begrüssen.
- 13 - 5.5.1 Haben die Eltern einen Entscheid gemeinsam zu fällen und können sich nicht einigen, müssen sie ihre Differenzen bei Uneinigkeit grundsätzlich selber bewältigen oder hinnehmen. Dies hat bereits die Vorinstanz festgehalten (vgl. act. 7 S. 7 f. E. 3.2). Vorab ist hervorzuheben, dass die KESB keine allge- meine Anlaufstelle für die Lösung von Konflikten der Eltern untereinander dar- stellt. Sie hat nur einzugreifen, wenn eine rechtliche Grundlage dafür besteht, ins- besondere wenn Massnahmen zum Schutz des Kindes anzuordnen sind, was ei- ne erhebliche Kindeswohlgefährdung voraussetzt. Aus der blossen Uneinigkeit der Eltern resultiert noch keine solche Gefährdung. Aufgrund der elterlichen Ver- antwortung ist es die Aufgabe eines jeden Elternteils, seinerseits das Kind von dem Konflikt, der aus der Uneinigkeit resultiert, fernzuhalten und eine Kindes- wohlgefährdung zu vermeiden. 5.5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Kindeswohl sei gefährdet. Der Zustand von C._____ nach den Weihnachtsferien 2016 und bis Ende Januar 2017 sei in der Schule nicht unbemerkt geblieben. Er habe in der Schule geweint und seine Schulleistungen hätten sich verschlechtert. Er könne nicht verstehen, weshalb er nicht mit seiner Mutter reisen dürfe, und habe für mehrere Monate da- runter gelitten (vgl. act. 2 S. 6 Rz. 16 und S. 10 Rz. 29). Diese Vorbringen betreffen neue Sachverhalte, die gemäss Beschwerdefüh- rerin nach Erlass des bestätigten Entscheides der KESB eingetreten sein sollen. Die Beschwerdeführerin begründet jedoch nicht, inwiefern diese eine Kindes- wohlgefährdung belegen, aufgrund welcher die KESB anders hätte entscheiden müssen. Dies ist auch nicht ersichtlich. Weiter hält die Beschwerdeführerin dafür, dass sich eine Gefährdung des geistigen Wohls von C._____ namentlich bei Erschwerung der Kontakte von C._____ mit seiner Familie in Honduras ergeben könne (vgl. act. 2 S. 8 Rz. 23). Es ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, als es nicht nur im Interesse von C._____ liegt, dass er – trotz Konflikten der Eltern miteinander – das Be- suchs- und Ferienrecht mit dem Beschwerdegegner regelmässig und zuverlässig wahrnehmen kann (vgl. bereits OGer ZH PQ160092 vom 23. Mai 2017 E. III. / Ziff. 1.3.2 mit Verweis auf OGer ZH LY150019 vom 14. August 2015) und dass
- 14 - sich beide Elternteile an die Konfliktregelung des nun rechtskräftig gewordenen Scheidungsurteils halten, sondern es auch in seinem Interesse ist, von ihm ge- wünschte Kontakte zu seiner Grossmutter in Honduras pflegen zu können. Dafür, dass sich eine relevante Gefährdung des Kindeswohls daraus ergeben soll, dass C._____ seine Grossmutter über die Weihnachtsferien 2016 nicht sehen konnte, sind jedoch keine konkreten Hinweise ersichtlich. Dies macht die Beschwerdefüh- rerin im Übrigen auch nicht geltend. 5.5.3 Weiter führt die Beschwerdeführerin an, der Beschwerdegegner verunmög- liche mit Unterstützung der KESB, dass C._____ seine Familie in Honduras besu- chen und die Ferien mit ihr geniessen könne (vgl. act. 2 S. 8 Rz. 24). Wie bereits vor dem Bezirksrat (vgl. act. 8/7/727.2 S. 7 f.), versucht sie auch in der vorliegen- den Beschwerde mit Beispielen aus den vorangegangenen Jahren (2015/2016) zu belegen, dass das Kindeswohl von C._____ gefährdet sei (vgl. act. 2 S. 8 ff. Rz. 24 f.). In ihrer Eingabe an die KESB vom 20. Dezember 2016 hatte die Be- schwerdeführerin angeführt, der Beschwerdegegner habe C._____ in den Herbst- ferien 2016 zu spät übergeben, sodass sie ihre geplanten Ferien nicht mehr habe antreten können und zu Hause habe bleiben müssen. Da sie ihm mitgeteilt habe, er habe sein Ferienrecht 2016 bereits ausgeschöpft und könne das Kind nicht ge- gen ihren Willen über die Silvester- und Neujahrstage zu sich nehmen, habe er sich für diese Beschränkung revanchieren wollen und deshalb den querulatori- schen Brief an das Passbüro Zürich gesandt (vgl. act. 8/7/680 S. 1 f.). Die Frage, ob dem Beschwerdegegner ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist, ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Vorinstanz hatte einzig zu beurteilen, ob die Reise nach Honduras bzw. die Passerneuerung zu diesem Zweck in die Alleinentscheidungskompetenz gemäss Art. 301 Abs. 1bis ZGB fällt oder von den Eltern gemeinsam zu entscheiden ist und ob die KESB ein Eingrei- fen zu Recht abgelehnt bzw. eine erhebliche Kindeswohlgefährdung verneint hat. Ist ein Entscheid – wie im vorliegenden Fall – von den Eltern gemeinsam zu fällen, ist eine erhebliche Kindeswohlgefährdung dann anzunehmen, wenn das Ausbleiben der Entscheidung für das Kind tatsächlich nachteilige Folgen hat. Der Entscheid muss in der Sache notwendig und zeitlich dringlich sein, um eine rele-
- 15 - vante Kindeswohlgefährdung zu begründen (vgl. Famkomm Scheidung- BÜCHLER/CLAUSEN, 3. Aufl. 2017, Art. 301 N 20). Die KESB zwei Tage vor Weihnachten und wenige Tage vor dem behaupte- ten Abreisedatum um Zustimmung zur Passerneuerung zu ersuchen, macht den Entscheid somit noch nicht zu einem in der Sache dringlichen. Mit ihrer Darstel- lung vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass das Ausbleiben der Entscheidung betreffend Passerneuerung zwecks Reise nach Honduras nachtei- lige Folgen für das Kind gehabt hatte. Vielmehr scheint es C._____ nach ihrer Darstellung belastet zu haben, dass er glaubte oder im Glauben gelassen wurde, er dürfe mit seiner Mutter nicht reisen. Diese Annahme trifft nicht zu, was C._____ aber als Kind nicht von sich aus wissen kann. Wie die Vorinstanz bereits festge- halten hat, waren die Freiheiten von C._____ durch den Entscheid nur insofern tangiert, als er ohne Passerneuerung einstweilen nicht in Länder ausserhalb Eu- ropas reisen, namentlich die Reise nach Honduras nicht antreten und einstweilen seine Grossmutter nicht sehen konnte (vgl. act. 7 S. 9 f. E. 3.3.1). Mit anderen Worten war die Möglichkeit von C._____ und der Beschwerdeführerin intakt, die Weihnachtsferien gemeinsam zu verbringen, und es bestand eine weitgehende Reisefreiheit. Für die Beschwerdeführerin persönlich scheint es – was durchaus verständlich ist – wichtig gewesen zu sein, mit C._____ in den Weihnachtsferien 2016 nach Honduras zu ihrer Mutter bzw. C._____' Grossmutter reisen zu kön- nen. Für Kinder ist es demgegenüber für Kinder in dieser Situation in allererster Linie wichtig, mit einem Elternteil qualitativ wertvolle Zeit zu verbringen – und zwar möglichst unbehelligt vom Konflikt der Eltern untereinander und davon, was sie voneinander halten. Ist ein Elternteil aus persönlichem Unvermögen oder Un- willen nicht in der Lage mit dem anderen Elternteil zusammenzuwirken, ist dieser andere Elternteil gerade deshalb aufgrund seiner eigenen elterlichen Verantwor- tung gegenüber dem Kind gehalten, seinerseits aus eigenen Kräften dafür besorgt zu sein, dass das Kind von diesem Konflikt nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. Dies nicht zuletzt auch im eigenen Interesse an einer verlässlichen und fürsorgli- chen, guten eigenen Beziehung zum Kind. Richtig verstanden verlangt das vielzi- tierte Kindeswohl in einer solchen, verfahrenen Situation von den Eltern, dass je- der Elternteil nach alternativen Möglichkeiten und Wegen für das Kind sucht. An-
- 16 - dernfalls nehmen die Eltern bewusst in Kauf, dass sie sich zur Austragung ihres Elternkonflikts ihres gemeinsamen Kindes gleichsam eines verlängerten Armes bedienen. Beiden Parteien steht die Möglichkeit offen, ihre eigene Beziehung zu C._____ zu pflegen – unabhängig vom Verhalten des anderen. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwiefern die Tatsache des Aus- bleibens der Entscheidung für eine Passerneuerung zwecks Reise nach Hondu- ras für C._____ nachteilige Folgen gehabt haben soll. 5.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Beschwerdegegner lege seit Jahren und vor allem seit Rechtskraft der gemeinsamen elterlichen Sorge ein rechtsmissbräuchliches Verhalten an den Tag. In diesem Zusammenhang führt sie aus, der Beschwerdegegner könne sein Besuchsrecht vollumfänglich wahr- nehmen, "das Besuchsrecht diene nicht der Verweigerung und Blockierung einer Passerneuerung" und es stelle ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, dass der Beschwerdegegner "seine Nichterteilung der Zustimmung zu einem neuen Pass für C._____ das Besuchsrecht als Ausrede benutze" (vgl. act. 2 S. 10 Rz. 26 und Rz. 28). 5.6.2 Was die Beschwerdeführerin damit sagen will, ist nicht ganz klar. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, der Beschwerdegegner könne sein Besuchsrecht vollumfänglich wahrnehmen und tue dies auch, weshalb er einer Passerneuerung zustimmen müsse, könnte ihr nicht gefolgt werden. Der Ent- scheid betreffend Passerneuerung ist ein gemeinsam zu fällender (vgl. oben E. 5.4.5) und das Recht des Beschwerdegegners auf persönlichen Umgang mit C._____ steht nicht in einem gegenseitigen Austauschverhältnis damit. Beim Be- suchsrecht geht es auch nicht darum, einen gerechten Interessenausgleich zwi- schen den Eltern zu finden, sondern den elterlichen Kontakt mit dem Kind in des- sen Interesse zu ermöglichen (vgl. BGE 120 II 229 ff., E. 3b.aa). Aus diesem Grund haben sich beide Elternteile an eine bestehende Besuchs- und Ferienord- nung im Sinne einer Konfliktordnung zu halten. Daran, sowie an die Tatsache, dass C._____ oder die Zeit mit C._____ keine Sache darstellt, die es (gerecht) unter den Parteien aufzuteilen gölte, sind beide Elternteile an dieser Stelle noch- mals zu erinnern (vgl. bereits OGer ZH PQ160092 vom 23. Mai 2017).
- 17 - 5.7 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die KESB habe alle Akten zur Verfügung gehabt und sei sich bewusst, dass sie und der Beschwerdegegner als Eltern von C._____ seit Jahren keine gemeinsame Entscheidung treffen könnten (vgl. act. 2 S. 7 Rz. 19). Dies legt nahe, dass die KESB nach Ansicht der Be- schwerdeführerin in der Verantwortung steht und anstelle von ihr und dem Be- schwerdegegner eine Entscheidung hätte treffen sollen. Zum einen ist dies aufgrund der bestehenden gemeinsamen elterlichen Sor- ge die Aufgabe der Parteien. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass die Berufung der Beschwerdeführerin gegen die Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge mangels Leistung des Kostenvorschusses und damit aus einem von ihr zu vertre- tenden Grund abgeschrieben wurde (vgl. act. 3/3). Wie die KESB bereits festge- halten hat, gilt es nun die Geltung dieser Regelung mit allen Konsequenzen mit- zutragen. Dies gilt selbstredend auch für den Beschwerdegegner, der seine eige- ne Berufung dagegen zurückgezogen hat und der dies zu vertreten hat (vgl. act. 8/7/654 und act. 8/7/668). Zum anderen erscheint die Haltung der Beschwerdeführerin insofern prob- lematisch, als sie damit ihren Teil der Verantwortung just an diejenige Behörde delegiert, der sie sinngemäss Voreingenommenheit bzw. ungleiche Behandlung zu ihrem persönlichen Nachteil unterstellt. Soweit die Beschwerdeführerin damit ihre elterliche Verantwortung für C._____ aus der Hand gibt, hat sie die daraus resultierenden Konsequenzen zu tragen.
6. Fazit Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das angefochtene Urteil des Bezirksrates ist daher in Abweisung der Be- schwerde zu bestätigen.
7. Kostenfolge 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens bleibt es bei den erstinstanzlich durch den Bezirksrat festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Be-
- 18 - schwerdeführerin und damit auch bei der Kostenauflage seitens der KESB in de- ren Beschluss vom 22. Dezember 2016. 7.2 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragt die Beschwerdeführerin, es sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, eventualiter sei der Kostenvor- schuss angemessen zu reduzieren (vgl. act. 2 S. 2). In der Begründung führt sie dazu nichts aus. Wie die Beschwerdeführerin bereits weiss, werden Kostenvor- schüsse in Verfahren wie dem vorliegenden ohnehin nicht verlangt (vgl. OGer ZH PQ160092 vom 23. Mai 2017; § 73 i.V.m. § 60 Abs. 1 EG KESR/ZH). 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- pflichtig (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es rechtfertigt sich bei diesen Verhältnissen, die Entscheidgebühr gemäss § 5 Abs. 1 und § 12 Abs. 1-2 der Gebührenverordnung vom 8. September 2010 auf Fr. 800.– festzu- setzen (vgl. § 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 96 i.V.m. § 199 GOG/ZH). Diese ist der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: der Beschwerdeführe- rin nicht, weil ihre Beschwerde keinen Erfolg hat, und dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine Aufwendungen entstanden sind (vgl. § 66 Abs. 1 und 40 Abs. 3 EG KESR/ZH i.V.m. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage der Doppel von act. 2 und 3/1-9, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Horgen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein.
- 19 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an den Bezirksrat Horgen zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am: