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PQ170079

Elterliche Sorge / Regelung Betreuungsanteile

Zürich OG · 2018-02-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Streitgegenstand und Prozessverlauf A._____ (fortan Beschwerdeführerin) und B._____ (fortan Beschwerdegegner) sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C._____, geb. tt.mm.2014. Die Parteien sind Inhaber der gemeinsamen elterli- chen Sorge, wobei die Beschwerdeführerin entgegen dem Antrag des Beschwer- degegners und den Entscheiden der Vorinstanzen um Zuteilung der alleinigen el- terlichen Sorge ersucht und ferner auch das Kontaktrecht des Beschwerdegeg- ners eingeschränkt wissen möchte. Den Akten ist folgender Prozessverlauf zu entnehmen:

E. 1.1 Die Parteien erklärten noch vor der Geburt von C._____, gemeinsam die elterliche Verantwortung zu übernehmen und sich über die Obhut, den persönli- chen Verkehr bzw. den Betreuungsanteil sowie über den Unterhaltsbeitrag ver- ständigt zu haben (KESB-act. 2), diese Vereinbarung wurde behördlich geneh- migt, nachdem der Beschwerdegegner seinen Sohn bereits im April 2014 aner- kannt hatte (KESB-act. 3).

E. 1.2 Offenbar trennten sich die Parteien noch im selben Jahr. Am 23. Dezember 2014 wandte sich der Beschwerdegegner an die KESB Meilen und teilte ihr mit, dass ihm die Beschwerdeführerin den persönlichen Kontakt zu C._____ seit dem

E. 1.3 Die Parteien wurden am 23. Januar 2015 von der KESB gemeinsam ange- hört. Sie erklärten, mit einer 50/50 Betreuung bis zum Kindergarteneintritt einver- standen zu sein. Bis zu einer verbindlichen Regelung erklärte sich der Beschwer-

- 3 - degegner ferner bereit, Fr. 1'300.– monatlich an Kinderunterhalt zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin war auch damit einverstanden, dass der Beschwerdegegner nach D._____ zieht, da es gut für ihn sei, Kontakt zur Herkunftsfamilie zu haben. Sie wolle aber richtigstellen, dass sie den Beschwerdegegner nicht erpresst habe. Es sei ein aufwühlendes und belastendes Jahr gewesen und sie habe Abstand gebraucht (KESB-act. 10). In der Folge wurde erfolglos versucht, unter Mitwirkung des regionalen Rechtsdiensts eine konkrete Vereinbarung der Parteien zu erzie- len. Herausfordernd waren dabei die Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Interesse des Kindes und unter Einbezug der Interessen der Parteien, die Planung der alternierenden Betreuung des Kindes, die Weiterbildung des Be- schwerdegegners bis Ende 2016 bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, damals ohne Anstellung; schliesslich führte auch die hochkonflikthafte und/oder die fehlende Kommunikation der Par- teien zu Diskussionen (KESB-act. 15A).

E. 1.4 Am 10. September 2015 ersuchte der Beschwerdegegner die KESB um Regelung der Betreuungsanteile und beantragte die Bestellung eines Beistands als Kindesschutzmassnahme (KESB-act. 16). Am 7. Oktober 2015 teilte er telefo- nisch mit, die Beschwerdeführerin habe ihn in der medizinischen Betreuung von C._____ ausgeschlossen und habe C._____ zusätzlich auch eigenmächtig, ohne Absprache mit ihm in der Krippe (E._____ F._____ [Ort]) angemeldet. Ihm komme ein "14-tägliches Besuchsrecht" zu; wenn er mehr Betreuung wolle, müsse er mehr bezahlen, habe ihm die Beschwerdeführerin gesagt (KESB-act. 20). In einer Anhörung bei der KESB Meilen vom 18. November 2015 einigten sich die Partei- en unter Mitwirkung des Behördenmitglieds auf eine Betreuung C._____s durch den Beschwerdegegner wie folgt: Donnerstagabend bis Montagmorgen in den ungeraden Wochen; Donnerstagabend bis Freitagabend in den geraden Wochen (KESB-act. 24).

E. 1.5 Am 24. Februar 2016 trafen sich die Parteien erneut zu einer Vergleichs- verhandlung, wobei beide Eltern erklärten, die wechselnde Betreuung habe sich eingespielt. Seitens der KESB wurde für die Alltagsbetreuung ein erweiterter Vor- schlag unterbreitet, bei welchem im Wesentlichen zu oben erwähnter Betreuung

- 4 - durch den Beschwerdegegner in den geraden Wochen ein Tag hinzukommen sollte (Betreuung ab Mittwochabend; KESB-act. 34). Die Beschwerdeführerin er- klärte sich damit nicht einverstanden: Der Beschwerdegegner habe keine Zeit für eine derart umfassende Betreuung und C._____ sei mit der momentanen Betreu- ung sehr glücklich. Es sei auch klar, dass der Beschwerdegegner nicht mehr per- sönliche Zeit mit C._____ wolle, sondern den Jungen seiner Mutter weitergebe. Sie habe aber begründeten Anlass dazu, dass dessen Familie C._____ einer Ge- hirnwäsche unterziehe und den Jungen gegen sie aufbringe. So habe ihr die Grossmutter, G._____, per SMS geschrieben: "C._____ wird dich hassen so wie du deine Mutter hasst. Du willst naemlich, dass ich ihn nur alle 24 Tage sehe." Es sei klar, dass die Mutter des Beschwerdegegners im Hintergrund die Fäden ziehe. Schliesslich weigere sich der Beschwerdegegner auch einen Unterhaltsvertrag zu unterzeichnen. Er tue alles, um sich seiner finanziellen Verantwortung zu entzie- hen. Sie zahle für alles, auch die erheblichen Kosten der Krippe. Jeder, dem sie davon erzähle, sei schockiert, dass ein Schweizer damit davon kommen könne, nichts an die Kosten des Kindes beizutragen. Er profitiere davon, dass sie Aus- länderin und in einer verletzlichen Position sei. Sie und ihr neuer Freund würden C._____ aber ein sehr glückliches und stabiles Leben in F._____ ermöglichen; es sei im Interesse von C._____, in einer Krippe betreut zu werden (KESB-act. 40).

E. 1.6 Der Beschwerdegegner beantragte mit seiner Stellungnahme vom

28. März 2016 neu, es sei ihm die alleinige elterliche Sorge über C._____ zu er- teilen (KESB-act. 49 f.). Bei der Beschwerdeführerin betreue grösstenteils die Krippe, nicht sie selber. Seine eigene Mutter sei für C._____ keine fremde Person und früher habe sie im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin Teile der Be- treuung übernommen. Die Betreuung durch Familienmitglieder sei ferner der Grundstein für lebenslange Beziehungen. Die Beschwerdeführerin sei nicht an ei- ner konstruktiven Zusammenarbeit interessiert, sondern wolle ihren Willen durch- setzen. Sie sei beispielsweise bis heute nicht bereit, die Betreuung in der Kinder- krippe mit ihm zu besprechen. Es bestehe ein von der Beschwerdeführerin ge- schürter Dauerkonflikt. Sie sei seiner Familie gegenüber negativ eingestellt und werde bei C._____ eines Tages einen Loyalitätskonflikt auslösen. Die alleinige Sorge würde den Konflikt massiv entschärfen, wobei er nach wie vor eine geteilte

- 5 - Obhut der Parteien anstrebe. In diversen Eingaben vom April 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Folge dahingehend, dass sie mit einer Ausdehnung der Betreuungszeit durch den Beschwerdegegner nicht einverstanden sei (KESB- act. 57-67). Er verhalte sich einseitig und unkooperativ und solle seinen Sohn 14-täglich sehen können. In der Folge beantragte auch sie mit Eingabe vom

19. April 2016 die alleinige Sorge. Der Beschwerdegegner verhalte sich in Druck- situationen aggressiv, delegiere die Betreuung an seine Mutter, halte sich nicht an Abmachungen und verweigere die Kommunikation, könne C._____ kein stabiles Umfeld bieten, habe sie mit dem Kind im Stich gelassen, eine finanzielle Unter- stützung vermissen lassen und bei der Krippenanmeldung nicht kooperiert. Es sei falsch gewesen, die gemeinsame elterliche Sorge zu vereinbaren (KESB- act. 68/1). Dazu reichte sie eine umfassende Dokumentation (Tagebücher der Krippe; Stellungnahmen von Drittpersonen, Mails etc.; KESB-act. 68/2-18) ein. Der Beschwerdegegner liess sich dazu vernehmen (KESB-act. 84).

E. 1.7 Das früher eingeleitete Verfahren betreffend Kinderunterhalt wurde bis zur Regelung der Betreuungsanteile sistiert (KESB-act. 56). Anlässlich einer weiteren Anhörung vom 8. Juni 2016 konnten sich die Parteien nicht annähern (KESB- act. 80). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 wies die KESB die beiden Gesuche um Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ab, stellte C._____ unter die geteilte Obhut seiner Eltern, mit der Verantwortung, die Hälfte der Betreuungszeit zu übernehmen, errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und erliess einstweilen folgende Betreuungsregelung (KESB-act. 93 S. 11 f.): "Jede Woche Montag bis Mittwoch Kinderkrippe E._____ F._____, abends und nachts Betreuung durch die Kindsmutter. Ungerade Wochen Mittwochabend bis Montagmorgen (von / zur Kinderkrippe) Be- treuung durch den Kindsvater. Gerade Wochen Mittwochabend ab der Kinderkrippe bis Freitag 18 Uhr (Überga- beort Bahnhof …) Betreuung durch den Kindsvater, Freitag 18 Uhr bis Montagmorgen Betreuung durch die Kindsmutter.

- 6 - Ferien Jeder Elternteil ist berechtigt, C._____ während 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit / zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Daten sind sechs Monate voraus abzusprechen. Feiertage Über Weihnachten verbringt C._____ mit jedem Elternteil einen Tag (inkl. Übernachtung) und zwar alternierend entweder den 24. Dezember oder den 25. Dezember. Die Betreuungszeit während der Osterwochenenden beginnt am Donnerstag ab der Kinderkrippe und dauert bis Dienstagmorgen. Die Betreuungszeit während der Pfingstwochenenden dauert bis Dienstagmorgen."

E. 1.8 Am 26. Oktober 2016 schrieb die Beschwerdeführerin daraufhin der KESB, dass der Vater ihres Sohnes in den letzten zwei Jahren jedes der Treffen auf der KESB eingeleitet habe und sie keinen Fehler gemacht habe, weshalb die Rech- nung für das KESB-Verfahren dem Beschwerdegegner zu schicken sei, damit er bezahlen könne (KESB-act. 101), um in der Folge mit Schreiben vom 16. Novem- ber 2016 Beschwerde zu erheben (BR-act. 1). Ihr sei die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen und dem Beschwerdegegner sei ein 14-tägliches Wochenendbetreu- ungsrecht zuzubilligen. Nach Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und der Stellungnahme des Beschwerdegegners (BR-act. 7 und 10) sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (vgl. BR-act. 13), welche sich mit einer erneuten Stellungnahme vom 14. März 2017 vernehmen liess (BR-act. 22), was wiederum den Beschwerdegegner zu einer Eingabe veran- lasste (BR-act. 26) wies der Bezirksrat den Antrag der KESB, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ab (BR-act. 28). Mit Urteil vom 28. August 2017 stellte der Bezirksrat in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde schliesslich C._____ unter die Obhut der Beschwerdeführerin und re- duzierte die Betreuung des Beschwerdegegners in Abweichung zum Entscheid der KESB beginnend jeweils ab Donnerstagabend nicht schon vom Mittwoch- abend an (BR-act. 30 = act. 7).

E. 1.9 Am 6. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats mit folgendem Rechtsbegehren (act. 2):

- 7 - "1. Es sei Dispositivziffer I. des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 28. August 2017 (VO.2016.50/3.02.16) in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf Zuteilung des al- leinigen Sorgerechts an die Kindsmutter vollständig aufzuheben und es sei der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht über C._____ zuzuteilen.

2. Es sei Dispositivziffer I. des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 28. August 2017 (VO.2016.50/3.02.16) in Bezug auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts des Kinds- vaters teilweise aufzuheben und es sei das Besuchsrecht wie folgt zu gestalten (Än- derungsanträge kursiv und unterstrichen hervorgehoben): "2. C._____, geboren tt.mm.2014, wird unter die Obhut seiner Mutter gestellt.

3. Der Kindsvater ist berechtigt, C._____ wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: Ungerade Wochen: Freitagabend 18:00 (von Kinderkrippe) bis Sonntagabend 18:00 (Übergabeort Bahnhof … Ferien: Jeder Elternteil ist berechtigt, C._____ während 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit oder zu sich in die Ferien zu neh- men. Die Daten sind sechs Monate im Voraus abzusprechen. Feiertage: Jeweils der zweite Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern oder Pfingsten, dauert sein Besuchsrecht bis Montagabend 18:00."

3. Es sei Dispositivziffer IV. des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 28. August 2017 (VO.2016.50/3.02.16) vollständig aufzuheben und es sei die Entscheidgebühr der Vorinstanz vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zulasten des Beschwerdegegners." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 8/1-33; KESB- act. = act. 8/12/1-120). Die Beschwerde des Beschwerdegegners in der Sache ist in einem separaten Verfahren zu entscheiden (PQ170081-U). Die Kammer hat auf den 21. November 2017 eine Instruktionsverhandlung mit dem Zwecke einer einvernehmlichen Lösungsfindung anberaumt (act. 13). Eine Vereinbarung kam

- 8 - nicht zu Stande (act. 19 S. 11). Die Sache ist spruchreif; mit dem Entscheid ist dem Beschwerdegegner die Beschwerdeschrift samt Beilagen zuzustellen.

2. Beschwerdevoraussetzungen 2.1. Das Urteil des Bezirksrats wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2017 zugestellt (BR-act. 31/1), womit die Beschwerde vom 6. Oktober 2017 frist- gerecht erfolgte (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie erfolgte schriftlich und mit begründe- tem Antrag (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist vom Entscheid der Vorinstanz schliesslich unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdevoraussetzungen sind gegeben. 2.2. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbesondere die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – so- weit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG so- wie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZPO). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.

3. Elterliche Sorge 3.1. Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Am- tes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten für die Zuteilung der alleinigen Sorge nicht die gleichen

- 9 - Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorge- rechts. Vielmehr kann auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzutei- lung eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 141 III 472 E. 4.6). Die Al- leinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bleibt eine eng begrenzte Ausnahme. Das Bundesgericht verweist auf den vom Gesetzgeber mit der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall klarerweise angestrebten Paradig- menwechsel und hält fest, dass der Konflikt in jedem Fall erheblich und chronisch sein muss, um Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts zu bie- ten (BGE 141 III 471 E. 4.7). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht in verschie- denen Entscheiden bestätigt und konkretisiert (vgl. BGer 5A_292/2016 vom

21. November 2016, E. 5; 5A_499/2016 vom 30. März 2017, E. 2.3). 3.2. Der Bezirksrat hat sich im angefochtenen Urteil mit der Frage der elterli- chen Sorge in der Erwägung 5.1 befasst (act. 7 S. 14 ff.). Kurz zusammengefasst erwog er, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb die Parteien nicht imstan- de sein sollten, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben. Es fehle sodann an der Voraussetzung von Art. 311 Abs. 1 ZGB, dass bereits andere Kindesschutz- massnahmen erfolglos geblieben seien oder von vorneherein als ungenügend er- schienen. Ein Sorgerechtsentzug bei einem der Parteien sei daher unverhältnis- mässig. Die Parteien führten auch aus, dass es C._____ sehr gut gehe, was auch von dessen Kinderärztin in einem Schreiben bestätigt werde. Eine Kindswohlge- fährdung bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei nicht auszu- machen. Es liege zwar ein Konflikt der Parteien vor, der aber nicht als schwerwie- gender Dauerkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit zu bezeichnen sei. Punktuelle Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten rechtfer- tigten die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge nicht. Vorliegend werde das Kontaktrecht ohne nennenswerte Probleme ausgeübt. Die Voraussetzungen für eine Neuregelung der elterlichen Sorge seien nicht gegeben und die Anträge auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge abzuweisen.

- 10 - 3.3. Die Beschwerdeführerin hält dem mit ihrer Beschwerde entgegen, dass der Bezirksrat zutreffend festgestellt habe, dass zwischen den Parteien keine konflikt- freie Kommunikation möglich sei. Entgegen der Ansicht des Bezirksrats liege eine erhebliche und chronische Kommunikations- und Kooperationsunfähigkeit der Parteien vor. Der Beschwerdegegner äussere sich abfällig, aggressiv, und verhal- te sich unkooperativ. Zur Untermauerung dieses Vorwurfs kommentierte sie di- verse Auszüge der Kommunikation der Parteien per SMS zwischen Mai 2015 und September 2016. Es liege ein tiefgreifender, chronischer Konflikt vor. Die Parteien seien nur noch über Behörden und Gerichte in der Lage, ihre Konflikte zu regeln. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht sei eine Verstärkung dieses Konflikts vor- programmiert, was grosse negative Auswirkungen auf das Kindswohl habe (act. 2 S. 12 - 18). Es sei ferner so, dass das heute gelebte Betreuungsmodell nicht gut funktioniere (act. 2 S. 18 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es nicht sachgerecht, eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nur in ganz kras- sen Ausnahmefällen zuzulassen und den gleichen Massstab anzulegen, wie er für den Sorgerechtsentzug gegenüber Eltern im Rahmen einer Kindesschutzmass- nahme gelte. Ein schwerwiegender Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommuni- kationsunfähigkeit der Eltern genügten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindswohl auswirken würde und von der Alleinzuteilung eine Verbesserung er- wartet werden könne. Wie gezeigt worden sei, liege ein fundamentaler, chroni- scher und schwerwiegender Dauerkonflikt sowie eine anhaltende Kommunikati- onsunfähigkeit der Parteien vor. Es sei absehbar, dass sich der Konflikt ausweite und die Behörden dauernd zu Entscheidungen herangezogen werden müssten. Das sei mit dem Kindswohl nicht zu vereinbaren. Es sei der Mutter das alleinige Sorgerecht zuzuteilen (act. 2 S. 22 f.). 3.4. Kinder können sich ihre Eltern nicht aussuchen; die Eltern hingegen haben einander ausgesucht. Das bürdet ihnen eine entsprechende Verantwortung ge- genüber ihrem gemeinsamen Kind auf: Sie haben für sein Wohl zu sorgen, für seinen Unterhalt aufzukommen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB) und das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen. Weiter trifft sie die Aufgabe, die körperli- che, geistige und sittliche Entfaltung des Kindes zu fördern und zu schützen (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), in gegenseitiger Achtung und gegenseitigem Respekt (vgl.

- 11 - Art. 272 ZGB). Zu fördern ist um der Persönlichkeit des Kindes Willen – und damit zum Wohl des Kindes – ebenfalls dessen familiäre und soziale Entfaltung. Sind die Eltern nicht verheiratet und/oder leben sie nicht im gleichen Haushalt zusam- men, so haben das Kind und der Elternteil, der nicht die Obhut über das Kind inne hat, gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr; Vater und Mutter haben dabei zum einen alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kin- des zum anderen Elternteil erschwert (vgl. Art. 273 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 1 ZGB), sowie zum anderen dafür zu sorgen, dass das Kind im persönlichen Ver- kehr die für seine Identität und Persönlichkeit wichtigen verwandtschaftlichen Be- ziehungen aufbauen und pflegen kann. Die Eltern tragen insoweit stets eine ge- meinsame Verantwortung und sind daher angehalten, Sorge zu ihrem Kind zu tragen und es zu erziehen, wenn es sich bei ihnen aufhält. Der persönliche Ver- kehr kann im wohl verstandenen Interesse des Kindes allerdings nur dann mög- lichst reibungslos von statten gehen, und beide Eltern können nur dann auch ent- sprechende Verantwortung für ihr Kind tragen, wenn sie zugleich über alle we- sentlichen Belange des Alltags ihres Kindes beim anderen Elternteil sowie über besondere Vorkommnisse in etwa gleich informiert sind. Das impliziert zum einen die Pflicht der Eltern zur gegenseitigen Information, aber ebenso das Recht beider Eltern, sich zu informieren und notwendige Informationen bei Dritten gegebenen- falls auch selbst einzuholen. Zum Wohl des Kindes statuiert das Gesetz aus allen diesen und weiteren Gründen (vgl. etwa TUOR/SCHNYDER/JUNGO, Das Schweizeri- sche Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, S. 500, S. 502 f.) den Grundsatz der gemeinsamen Sorge beider Eltern für ihr Kind, und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB). Die Pflicht der Eltern, sich um ihr gemeinsames Kind zu kümmern, seine Entwicklung und Persönlichkeit zu fördern, ihm die Möglichkeit zu geben, über den persönlichen Verkehr zu beiden Eltern und zu deren Verwandtschaft eine Beziehung zu bilden und zu pflegen, besteht allerdings unabhängig davon, ob sie gemeinsam die elterliche Sorge tragen oder ob diese nur einem von ihnen zugeteilt ist. Im wohl verstandenen Interesse des Kindes sind Eltern stets gehalten, möglichst verständig zusammen zu wirken. Ei- geninteressen der Eltern haben insoweit zurückzutreten und Konflikte zwischen ihnen sind tunlichst zu vermeiden – denn das Kind ist nicht "ihres", sondern das

- 12 - gemeinsame, und keinem Elternteil, namentlich nicht dem Obhuts- oder Allein- sorgeberechtigten kommt ein irgendwie geartetes Recht zu, das gemeinsame Kind als ausschliesslich seines zu betrachten, wie wenn es gleichsam eine Sache wäre. 3.4.1. Einhergehend mit der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für die Frage der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in der vorliegenden Konstellation nicht auf die Voraussetzungen des Sorgerechtsentzugs als Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 311 ZGB abzustellen. Das Bundesgericht hielt überzeugend fest, dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Ent- zug des Sorgerechts gelten (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.6). Die Erwägungen des Bezirksrats unter Bezugnahme auf Art. 311 ZGB gehen damit an der Sache vor- bei. 3.4.2. Wie auch die Beschwerdeführerin ausführte, bedarf es für die Alleinzutei- lung eines schwerwiegenden Dauerkonflikts oder einer anhaltenden Kommunika- tionsunfähigkeit der Eltern, sofern sich der Mangel negativ auf das Kindswohl auswirkt und von der Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Inwiefern von der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ein entscheidender Gewinn zum Wohl des Kindes zu erwarten ist, ist von der Beschwerdeführerin in der Be- schwerde aber weder dargetan noch ist es aufgrund der Akten ersichtlich. C._____ geht es gemäss übereinstimmender Darstellung sehr gut. Selbst wenn also der Konflikt der Parteien, wie von der Beschwerdeführerin behauptet – als chronisch und erheblich taxiert würde – so ist vorliegend nicht dargetan, dass sich diese Kommunikationsunfähigkeit negativ auf das Kindeswohl auswirkte. Es fehlt an einer konkreten Feststellung, in welcher Hinsicht das Wohl C._____s beein- trächtigt ist. Die Alleinzuteilung ist aber nur dann zulässig, wenn diese geeignet ist, eine festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen oder zu- mindest zu lindern. Daran gebricht es und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ist schon aus diesem Grund abzuweisen. 3.5. Auf die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte, und weitgehend nicht die Belange der Sorge betreffende SMS-Kommunikation kommt es damit

- 13 - gar nicht an. Gleichwohl sei der Vollständigkeit halber noch auf die von ihr einge- reichten SMS-Auszüge mit der entsprechenden Kommentierung eingegangen. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin durch Auslassung eines Teils der Kommu- nikation den Verlauf in ihrem Sinne verfremdet, wie sich bereits aus dem vo- rinstanzlichen Verfahren ergibt (vgl. BR-act. 7 S. 29 ff. und BR-act. 22 S. 28 ff.). Ihre jeweiligen Folgerungen treffen mithin so nicht zu. Zur Illustration seien fol- gende Beispiele angeführt, wobei der von der Beschwerdeführerin weggelassene Teil kursiv gefasst ist: 30.04.2015 Bfin: I registered the domain: www.C._____.com … Just in case C._____ ist going to be a star… Now we have ist. No one else can get it. 03.05.2015 Bfin: Hallo. Wann kommst du heute Abend mit C._____? 03.05.2015 Bg: Um 18:00 Uhr. 04.05.2015 Bfin: I signed C._____ up für a baby music course for May, on Mondays at 11:00, and Tuesdays at 15:00. He loves it. He sings a lot. It costs 250 chf, and I was wondering if you would be willing to pay for half of it (125 chf). You can go with him some time if you want instead of me, it's a lot of fun. 04.05.2015 Bfin: Also, könntest du C._____ sehen am Wochenende des 23. Mai? 04.05.2015 Bg: Du hast das mit dem kurs bereits bestimmt, also mach es selbst wenn du das brauchst. Ich habe keine starallüren und bin für das boden- ständige in C._____s leben zuständig. Frage mich nie mehr für solchen blödsinn. 04.05.2015 Bfin: Ok. 04.05.2015 Bg: Das weekend vom 23. mai ist ok. 04.05.2015 Bfin: Ok, danke. 04.05.2015 Bfin: C._____ hat einen Kinderarzt-Termin am Montag um 13:30. 04.05.2015 Bg: Ich weiss, ist bei mir im Terminkalender. 05.05.2015 Bfin: When you wanted to sign up for the baby massage kurs, I was happy to pay for 50 % of that, even though it was your choice. It's some-

- 14 - thing that was good for the baby. Some people would consider that to be nonsense. Der umfassende SMS-Auszug der Parteien zeigt auf, dass eine Kommuni- kation über die Kinderbelange sehr wohl möglich ist; Anhaltspunkte für ei- nen umfassenden Konflikt fehlen; des Weiteren erscheint die harsche Re- aktion des Beschwerdegegners zum Musikkurs als nachvollziehbarer, ins- besondere wenn man zusätzlich veranschlagt, dass eines seiner Hauptan- liegen darin besteht, als Sorgeberechtigter in der Entscheidfindung, was C._____ macht, einbezogen zu werden (z.B. Krippe) und nicht einzig in der Bezahlung. 28.07.2015 Bg: Gut ich komme C._____ mittwoch abend abholen. Am 5. September bin ich in den ferien (habe dir das vor langem schon mitgeteilt). Schlage vor das ich C._____ am 29.8 sehe und am weekend 5.9. 28.07.2015 Bfin: Ok, can you come to pick him up tomorrow night at 18.45. So you want to take him the 29th of August, and I take him the 5th? 28.07.2015 Bg: The 5th I'm on holidays in barcelona, maybe he can come with me? 28.07.2015 Bfin: Only if you can pay the first quater krippe fees. 28.07.2015 Bg: :) Dear citygirl, stop with your blackmail!! 28.07.2015 Bfin: Suit yourself. You think a baby comes without responsabilities. 28.07.2015 Bg: Ah, what does responsability mean to you? 28.07.2015 Bfin: Time AND money. 28.07.2015 Bg: Time', sehr interessant. 28.07.2015 Bfin: You owe me 11'000 chf in back payments for C._____. As this is about the same amount as the first quater krippe fees. I hate you for not taking any responsability and not wanting C._____ to have a nice life, which requires that I go to work, an he goes to the krippe. 28.07.2015 Bfin: My boyfriend has a daughter in Germany and he pays the maxi- mum amount of child support even though he barley sees her or even

- 15 - speaks to her. He cannot understand why (if you love your son) you don't want to help C._____ financially. No one can. 28.07.2015 Bfin: For tomorrow when you pick up little C._____, he has a new cough syrup medication that he should take 3x per day. I put it in his bottle to make it easier. He should take it for 5 days (so continue until Sunday). I called Medgate before taking him to the doctor. 28.07.2015 Bg: Pobrecito benqueno preciso… No te precupes ma, te prometo voy a curalo!! Que el domingo no tiene nada mas. 28.07.2015 Bfin: no hay comprension paco. In English oder Deutsch bitte, Wieso sprichst du mit mir in Spanisch? 28.07.2015 Bg: Porfavor dejame vivir. C._____ va tener muchos abrazos y mucho amor en los proximos dias. Como dicho antes, no te precupes mi amor. 28.07.2015 Bfin: Stop writing me in Spanish you weirdo. Die Beschwerdeführerin erkennt in diesem Austausch exemplarisch die Ab- fälligkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners (act. 2 S. 13). Der voll- ständige Auszug zeigt aber auf, dass die Beschwerdeführerin einen ihr an sich möglichen Tausch der Wochenenden – der Beschwerdegegner wollte mit C._____ ein Wochenende in Spanien verbringen – von einer Zahlung von Fr. 11'000.– abhängig macht. Sie bringt auch zum Ausdruck, den Be- schwerdegegner zu hassen, weil er nicht die gleiche Vorstellung eines schönen Lebens für C._____ teilt, das darin bestehen soll, dass C._____ in die Krippe gehen kann, wofür sie arbeiten muss. Sodann stellt sie in Frage, dass der Beschwerdegegner seinen Sohn liebt, um nachzuschieben, dass niemand nachvollziehen könne, dass er keinen Unterhalt bezahle. Schliesslich erteilt sie dem Beschwerdegegner die Anweisung, wie C._____ zu medizieren sei. Wenn der Beschwerdegegner daraufhin auf Spanisch antwortet und verspricht, den Jungen bis am Sonntag zu heilen, ist das zwar keine optimale Kommunikation, im Zusammenhang gesehen aber auch keine besonders abfällige Antwort. Eher noch sind die Textnach- richten der Beschwerdeführerin als abfällig und wertend zu qualifizieren.

- 16 - Do. 7.7.16 12.05 Bfin: I got a new job (beginning next Monday,) and my boss said that I can take October 7th -16th as holiday. I would like to take C._____ this week, if it is okay with you. This will be the only opportunity that I have to take holiday this year. Do. 7.7.16 13.34 Bg: Wo arbeitest du? Do. 7.7.16 13.35 Bfin: H._____, it's an asset manager just like my last company. Do. 7.7.16 15.13 Bfin: Do you need C._____'s British passport to travel to Barcelona in August? Or did you get him a Swiss passport? Do. 7.7.16 15.14 Bg: It's ok, he has a swiss passport. Do. 7.7.16 15.14 Bfin: I thought so. Do. 7.7.16 21.24 Bfin: Are the holiday dates okay with you, October 7-16th? Fr. 8.7.16 08.42 Bfin: I've called the KESB to confirm these dates firmly. Auch diese Konversation zeigt die grundsätzliche Fähigkeit der Parteien, sich über Belange des gemeinsamen Kindes und auch darüber hinaus auszutauschen, insbesondere wenn man sich vergegenwärtigt, dass diese Passagen ausgesucht wurden, um das Gegenteil zu belegen. Dass sich die Parteien einzig noch über Behörden verständigen können, trifft also nicht zu. Die Beschwerdeführerin erkennt im Verhalten des Beschwerde- gegners vorliegend eine Weigerung, sich zu ihrem Ferienwunsch zu äus- sern (act. 2 S. 15). Es ist zwar sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerde- führerin bestrebt war, mit dem neuen Arbeitgeber möglichst rasch die Feri- entermine zu klären, dem Beschwerdegegner gegenüber hat sie aber nicht erklärt, bis wann sie eine Antwort erwartet. Wenn die Beschwerdeführerin nach weniger als 24 Stunden nach der Anfrage bereits von einer Weige- rung spricht und die KESB unilateral über die Ferienplanung orientiert, so ist darin ihrerseits ein vorschnelles Handeln zu erkennen. Mangels anderer Hinweise hätte der Beschwerdegegner davon ausgehen dürfen, dass eine Antwort am Wochenende, also noch vor dem ersten Arbeitstag der Be- schwerdeführerin ausreicht. So lange hat die Beschwerdeführerin aber nicht zugewartet.

- 17 - 3.6. Angesichts dieser exemplarischer Beispiele erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin zur Kommunikationsunfähigkeit als überzeichnet. Einherge- hend mit den vorinstanzlichen Erwägungen und mit Blick auf andere umstrittene Fälle ist der Konflikt der Parteien nicht als schwerwiegender Dauerkonflikt zu be- zeichnen und die Beschwerde in diesem Punkt wäre auch aus diesem Grund ab- zuweisen.

4. Persönlicher Verkehr 4.1. Eltern, denen die elterliche Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). 4.2. Der Bezirksrat erwog im Wesentlichen, dass C._____ in die Kinderkrippe gehe, zumal die Beschwerdeführerin in einem 100 % Pensum arbeite. Der Be- schwerdegegner arbeite ab Juli 2017 zu 80 % und könne sich jeweils freitags per- sönlich um C._____ kümmern. In C._____s Alter sei es wichtig, dass er mit bei- den Elternteilen einen regelmässigen Kontakt pflege. Der Beschwerdeführerin sei Recht zu geben, dass C._____ in der Krippe in vielen Bereichen gefördert werde und im Kontakt mit anderen Kindern stehe. Es treffe aber nicht zu, dass ein Wechsel zwischen Vater und Grossmutter innerhalb eines Tages C._____ nicht die notwendige Stabilität gebe. Auch in der Krippe werde er durch mehrere Per- sonen betreut. Ein Unterschied in der Stabilität der Betreuung sei weder dargetan noch ersichtlich. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdegegners würden zum sozialen Umfeld C._____s gehören. Es entspreche dem Wohl von C._____ am besten, wenn die Obhut der Beschwerdeführerin zugeteilt, dem Beschwerde- gegner allerdings ein ausgedehntes Besuchsrecht eingeräumt werde, gerade auch im Hinblick auf die bisherige Betreuung und die damit gewonnene Stabilität und Kontinuität. Auch wenn die Beschwerdeführerin moniere, der Beschwerde- gegner betreue C._____ freitags nie persönlich und er wolle die zusätzliche Be- treuungszeit einzig, damit er weniger Unterhalt zahlen müsse, so habe sie doch nie bestritten, dass die aktuelle Regelung funktionieren würde. Folglich sei C._____ in den ungeraden Wochen von Donnerstagabend bis Montagmorgen (von / zur Kinderkrippe) und in den geraden Wochen von Donnerstagabend ab

- 18 - der Kinderkrippe bis Freitag 18.00 Uhr (Übergabeort Bahnhof …) vom Beschwer- degegner zu betreuen (act. 7 S. 23 ff.). 4.3. Die Beschwerdeführerin hält mit ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen dafür, dass die Voraussetzungen für ein ausgedehntes Besuchsrecht nicht gegeben seien, da ein immanenter elterlicher Konflikt vorliege, der Beschwerdegegner eine mangelnde Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft aufweise, die Distanz zwischen den Wohnsitzen zu gross sei und der Kindergarteneintritt bald anstehe und der Beschwerdegegner die Betreuung nicht persönlich wahrnehme, sondern an seine Verwandtschaft delegiere. Es sei zum gemeinsam vereinbarten Be- suchsrecht zurück zu kehren, als der Beschwerdegegner C._____ jedes zweite Wochenende bei sich hatte. Problematisch sei insbesondere, dass C._____ nach einem Wochenende mit dem Beschwerdegegner erst am Montagmorgen direkt in die Krippe zurückgebracht werde. Am Abend sei er dann extrem müde und be- kunde grosse Schwierigkeiten, bis zum Abendessen wach zu bleiben. Das frühe Aufstehen sei ein Eingriff in den Tagesrhythmus und mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. An den Freitagen komme es sodann regelmässig vor, dass C._____ nicht vom Beschwerdegegner, sondern von dessen Mutter oder Schwester be- treut werde. Es werde keine konstante Struktur geboten und die Betreuung wechsle ständig. Es gehe dem Beschwerdegegner also nicht um die persönliche Betreuung, sondern darum, sich seinen finanziellen Verpflichtungen zu entziehen. Auch das Abholen donnerstags bringe den Tagesrhythmus von C._____ durchei- nander. Schliesslich versage der Beschwerdegegner ihr die Informationen über die elementarsten Dinge von C._____. 4.4. Es ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: 4.4.1. Der Wohnort des Beschwerdegegners liegt weniger als 10 km Luftlinie von der Krippe entfernt; eine Autofahrt dauert normalerweise weniger als 25 Minuten und die Strecke Tür zu Tür mit den öffentlichen Verkehrsmittel weniger als 45 Mi- nuten (vgl. maps.google.com). Bei dieser Ausgangslage von einem nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbarenden Eingriff zu sprechen, ist mithin übertrieben. Mass- geblicheren Einfluss auf ein allfälliges Unbehagen C._____s dürfte das einge-

- 19 - schränkte Zusammenwirken der Parteien und ein dadurch beim Kleinkind bewirk- ter Loyalitätskonflikt haben. 4.4.2. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner nehme die Betreuung C._____s nicht persönlich wahr, ist vor dem Hintergrund, dass die Be- schwerdeführerin zu 100 % arbeitet und C._____ daher durchwegs fremdbe- treuen lässt, wenig überzeugend. Auch der Vorwurf des ständigen Wechsels der betreuenden Personen (offenbar der Beschwerdegegner, dessen Mutter sowie Schwester), ist unbegründet, da in einer Krippe auch verschiedene Personen an- gestellt sind und darüber hinaus eine gewisse Personalfluktuation zu erwarten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der entsprechenden Argumentation im vor- instanzlichen Entscheid nicht auseinander. Widersprüchlich erscheint ferner, dass die Beschwerdeführerin anführt, sie sei über die Betreuungssituation beim Be- schwerdegegner nicht informiert, gleichzeitig aber wissen will, dass keine kon- stante Struktur geboten werde und die Betreuung ständig wechsle. Die Be- schwerdeführerin fürchtet vor allem, dass der Beschwerdegegner C._____ frei- tags nicht persönlich betreut. Wie erörtert, erwartet sie mehr von ihm, als von sich selbst; andererseits setzt sie sich auch nicht mit der aktuellen Situation auseinan- der. Der Beschwerdegegner hat sein Studium beendet, ist zu 80 % angestellt und hat freitags seinen arbeitsfreien Tag (vgl. act. 18, act. 19 S. 8). Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin die bisherige Delegation ohnehin aus einem einzigen Vorfall abzuleiten, als C._____ am 10. Februar 2017 (als 2 ½-Jähriger) die Frage, ob er einen schönen Tag bei Papa gehabt habe, angeblich verneint und als Grund schlicht Oma angegeben habe (act. 2 S. 20 f.). Entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführerin in der Beschwerde hat der Beschwerdegegner denn auch nie bestätigt, dass C._____ während seiner Betreuungszeit regelmässig von Ver- wandten betreut werde (vgl. act. 2 S. 21 und BR-act. 7 S. 40 f.). 4.4.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich wie auch schon bei den Vorinstanzen darauf, dass in der Zeit von Juni bis November 2015 das Kontaktrecht am stabils- ten gewesen sei und am besten funktioniert habe, als der Beschwerdegegner C._____ jedes zweite Wochenende habe sehen dürfen; darauf habe man sich gegenseitig geeinigt (act. 2 S. 4 f.). Von einer einvernehmlichen Regelung bis En-

- 20 - de November 2015 zu sprechen, ist schlicht aktenwidrig; die Beschwerdeführerin selber führte vor Vorinstanz noch aus, der Beschwerdegegner habe dagegen nichts eingewendet (BR-act. 1 S. 10). Aktenkundig schrieb der Beschwerdegeg- ner aber bereits am 10. September 2015 der KESB, er möchte seinen Sohn zu mindestens 50 % betreuen, was ihm von der Beschwerdeführerin verwehrt werde, obwohl diese zu 100 % arbeite und C._____ deshalb fünf Tage die Woche in der Krippe verbringe. Ihm sei schon seit geraumer Zeit der Kontakt zu seinem Sohn verwehrt worden (KESB-act. 16). In einem Telefonat vom 7. Oktober 2015 machte er sodann geltend, die Anmeldung zur Krippe und die Aufteilung des Kontakt- rechts sei eigenmächtig durch die Beschwerdeführerin erfolgt (vgl. KESB-act. 20). Im Übrigen wies er im Januar 2015 darauf hin, dass ihm eine Betreuung zu je 50 % wichtig sei und die Beschwerdeführerin zeitweise nur zu einem 14-täglichen Besuchsrecht eingewilligt habe (KESB-act. 10). 4.4.4. Der Beschwerdegegner nimmt die Betreuungsverantwortung für C._____ freitags seit über zwei Jahren wahr und C._____ geht es gemäss übereinstim- mender Darstellung der Parteien grundsätzlich gut (vgl. act. 2 S. 9; act. 7 S. 16). 4.4.5. Die Beschwerdeführerin stellt fest, dass der Beschwerdegegner mit einem Besuchsrecht genügend Anteil an der Entwicklung seines Sohns habe (act. 2 S. 21). Sie zieht damit die Betreuung durch die Krippe der persönlichen Betreu- ung durch den Beschwerdegegner vor. Die Aussage illustriert eine Vermischung von Eigeninteressen der Mutter mit denen des Kindes und eine Missachtung der Interessen und der Persönlichkeit C._____s, zu denen der Vater ebenso gehört wie der Anspruch, entsprechende verwandtschaftliche Beziehungen pflegen zu dürfen. Was schliesslich ihren Vorwurf anbelangt, dem Beschwerdegegner gehe es allein darum, sich seinen finanziellen Pflichten zu entziehen, fällt auf, dass es vor allem sie selber ist, welche die finanziellen Belange in den Vordergrund rückt. Beim Entscheid der KESB äusserte sie sich in einem ersten Schreiben nicht zu C._____, sondern zu den Kosten, die der Beschwerdegegner zu tragen habe, da sie keinen Fehler gemacht habe (KESB-act. 101). In der SMS-Kommunikation machte sie den persönlichen Kontakt von einer Zahlung abhängig, wie zuvor erör- tert. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch etliche Drittpersonen dahinge-

- 21 - hend informiert, dass der Beschwerdegegner seinen finanziellen Pflichten über- haupt nicht nachkomme, obwohl die Pflichten in ihrem Sinne gar nie festgelegt wurden (vgl. KESB-act. 56 und 119) und er auch nach Darstellung der Beschwer- deführerin (vgl. KESB-act. 119 und BR-act. 18) sehr wohl, wenn für die Beschwer- deführerin auch unzureichende Beträge geleistet hat (vgl. KESB-act. 68/3 - 11). 4.4.6. Die Beschwerdeführerin will C._____ früh einschulen lassen und erachtet das Besuchsrecht mit Blick auf den baldigen Kindergarteneintritt als nicht ange- messen (vgl. act. 19 S. 7; act. 2 S. 25). Die Beschwerdeführerin ist auf zweierlei hinzuweisen: Einerseits erstaunt, dass sie eine so wesentliche Frage nicht mit dem Beschwerdegegner abspricht (vgl. act. 19 S. 7 ff.), ihm aber gleichzeitig mangelnde Kommunikation vorwirft, andererseits ist angesichts der einschlägigen gesetzlichen Grundlage eine vorzeitige Einschulung nur in begründeten Ausnah- mefällen möglich (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a der Volksschulverordnung). Ihr Argument ist damit nicht stichhaltig. 4.4.7. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich dartut, das aggressive und un- kooperative Verhalten des Beschwerdegegners sei darauf ausgerichtet, gegen sie zu agieren (vgl. act. 2 S. 25), so ist auf die Erwägungen zur elterlichen Sorge zu verweisen, woraus hervorgeht, dass ihre Darstellung überzeichnet und kein schwerwiegender Konflikt zwischen den Parteien zu erkennen ist. 4.5. Insgesamt erscheint die von der Beschwerdeführerin beantragte Ein- schränkung des Kontaktrechts zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner daher dem Kindswohl nicht als förderlich und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Die Parteien sind aber daran zu erinnern, sich – wie in Erwägung 3.4. festgehalten – über die wesentlichen Belange C._____s auszutauschen.

5. Fazit Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. Von einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist angesichts der hängigen Zweitbeschwerde des Beschwerdegegners abzusehen.

- 22 -

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolge

E. 6.1 Mit der Abweisung der Anträge in der Sache ist auch der Antrag der Be- schwerdeführerin betreffend Kostenverlegung im Verfahren der Vorinstanz abzu- weisen (vgl. act. 2 S. 2).

E. 6.2 Die Kosten dieses zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind dem Verfahrensausgang entsprechend zu verlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.- festzusetzen, weil der Fall keine wesentlichen Schwierigkeiten und keinen erheblichen Aufwand bot und auch sonst innerhalb dessen, was nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten sind, die es im Rahmen der §§ 64 ff. EG KESR zu beurteilen gilt, als insgesamt leicht erscheint. Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2 sowie 3/1-7, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Meilen, das Gemeindeamt des Kantons Zürich sowie an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten verbleiben zur Bearbeitung des zweiten Beschwerdeverfahrens einstweilen auf der Kammer.
  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 23 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Mülller versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ170079-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 5. Februar 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Elterliche Sorge / Regelung Betreuungsanteile Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 28. August 2017 i.S. C._____, geb. tt.mm.2014; VO.2016.50 (Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Meilen)

- 2 - Erwägungen:

1. Streitgegenstand und Prozessverlauf A._____ (fortan Beschwerdeführerin) und B._____ (fortan Beschwerdegegner) sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C._____, geb. tt.mm.2014. Die Parteien sind Inhaber der gemeinsamen elterli- chen Sorge, wobei die Beschwerdeführerin entgegen dem Antrag des Beschwer- degegners und den Entscheiden der Vorinstanzen um Zuteilung der alleinigen el- terlichen Sorge ersucht und ferner auch das Kontaktrecht des Beschwerdegeg- ners eingeschränkt wissen möchte. Den Akten ist folgender Prozessverlauf zu entnehmen: 1.1. Die Parteien erklärten noch vor der Geburt von C._____, gemeinsam die elterliche Verantwortung zu übernehmen und sich über die Obhut, den persönli- chen Verkehr bzw. den Betreuungsanteil sowie über den Unterhaltsbeitrag ver- ständigt zu haben (KESB-act. 2), diese Vereinbarung wurde behördlich geneh- migt, nachdem der Beschwerdegegner seinen Sohn bereits im April 2014 aner- kannt hatte (KESB-act. 3). 1.2. Offenbar trennten sich die Parteien noch im selben Jahr. Am 23. Dezember 2014 wandte sich der Beschwerdegegner an die KESB Meilen und teilte ihr mit, dass ihm die Beschwerdeführerin den persönlichen Kontakt zu C._____ seit dem

6. Dezember 2014 verweigere und ihn mit einem Unterhaltsvertrag erpresse. Den Vertrag müsse er unterzeichnen, um seinen Sohn zu sehen. Es gehe ihm nicht primär um den Unterhaltsbeitrag, den er für den letzten Monat bereits entrichtet habe, sondern ihn ängstige der Umstand, dass C._____ als Druckmittel instru- mentalisiert werde. Er wolle aber am Leben und der Entwicklung seines Sohnes gleichermassen beteiligt sein und strebe eine alternierende Obhut an (KESB- act. 5). 1.3. Die Parteien wurden am 23. Januar 2015 von der KESB gemeinsam ange- hört. Sie erklärten, mit einer 50/50 Betreuung bis zum Kindergarteneintritt einver- standen zu sein. Bis zu einer verbindlichen Regelung erklärte sich der Beschwer-

- 3 - degegner ferner bereit, Fr. 1'300.– monatlich an Kinderunterhalt zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin war auch damit einverstanden, dass der Beschwerdegegner nach D._____ zieht, da es gut für ihn sei, Kontakt zur Herkunftsfamilie zu haben. Sie wolle aber richtigstellen, dass sie den Beschwerdegegner nicht erpresst habe. Es sei ein aufwühlendes und belastendes Jahr gewesen und sie habe Abstand gebraucht (KESB-act. 10). In der Folge wurde erfolglos versucht, unter Mitwirkung des regionalen Rechtsdiensts eine konkrete Vereinbarung der Parteien zu erzie- len. Herausfordernd waren dabei die Umsetzung der gemeinsamen elterlichen Sorge im Interesse des Kindes und unter Einbezug der Interessen der Parteien, die Planung der alternierenden Betreuung des Kindes, die Weiterbildung des Be- schwerdegegners bis Ende 2016 bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, damals ohne Anstellung; schliesslich führte auch die hochkonflikthafte und/oder die fehlende Kommunikation der Par- teien zu Diskussionen (KESB-act. 15A). 1.4. Am 10. September 2015 ersuchte der Beschwerdegegner die KESB um Regelung der Betreuungsanteile und beantragte die Bestellung eines Beistands als Kindesschutzmassnahme (KESB-act. 16). Am 7. Oktober 2015 teilte er telefo- nisch mit, die Beschwerdeführerin habe ihn in der medizinischen Betreuung von C._____ ausgeschlossen und habe C._____ zusätzlich auch eigenmächtig, ohne Absprache mit ihm in der Krippe (E._____ F._____ [Ort]) angemeldet. Ihm komme ein "14-tägliches Besuchsrecht" zu; wenn er mehr Betreuung wolle, müsse er mehr bezahlen, habe ihm die Beschwerdeführerin gesagt (KESB-act. 20). In einer Anhörung bei der KESB Meilen vom 18. November 2015 einigten sich die Partei- en unter Mitwirkung des Behördenmitglieds auf eine Betreuung C._____s durch den Beschwerdegegner wie folgt: Donnerstagabend bis Montagmorgen in den ungeraden Wochen; Donnerstagabend bis Freitagabend in den geraden Wochen (KESB-act. 24). 1.5. Am 24. Februar 2016 trafen sich die Parteien erneut zu einer Vergleichs- verhandlung, wobei beide Eltern erklärten, die wechselnde Betreuung habe sich eingespielt. Seitens der KESB wurde für die Alltagsbetreuung ein erweiterter Vor- schlag unterbreitet, bei welchem im Wesentlichen zu oben erwähnter Betreuung

- 4 - durch den Beschwerdegegner in den geraden Wochen ein Tag hinzukommen sollte (Betreuung ab Mittwochabend; KESB-act. 34). Die Beschwerdeführerin er- klärte sich damit nicht einverstanden: Der Beschwerdegegner habe keine Zeit für eine derart umfassende Betreuung und C._____ sei mit der momentanen Betreu- ung sehr glücklich. Es sei auch klar, dass der Beschwerdegegner nicht mehr per- sönliche Zeit mit C._____ wolle, sondern den Jungen seiner Mutter weitergebe. Sie habe aber begründeten Anlass dazu, dass dessen Familie C._____ einer Ge- hirnwäsche unterziehe und den Jungen gegen sie aufbringe. So habe ihr die Grossmutter, G._____, per SMS geschrieben: "C._____ wird dich hassen so wie du deine Mutter hasst. Du willst naemlich, dass ich ihn nur alle 24 Tage sehe." Es sei klar, dass die Mutter des Beschwerdegegners im Hintergrund die Fäden ziehe. Schliesslich weigere sich der Beschwerdegegner auch einen Unterhaltsvertrag zu unterzeichnen. Er tue alles, um sich seiner finanziellen Verantwortung zu entzie- hen. Sie zahle für alles, auch die erheblichen Kosten der Krippe. Jeder, dem sie davon erzähle, sei schockiert, dass ein Schweizer damit davon kommen könne, nichts an die Kosten des Kindes beizutragen. Er profitiere davon, dass sie Aus- länderin und in einer verletzlichen Position sei. Sie und ihr neuer Freund würden C._____ aber ein sehr glückliches und stabiles Leben in F._____ ermöglichen; es sei im Interesse von C._____, in einer Krippe betreut zu werden (KESB-act. 40). 1.6. Der Beschwerdegegner beantragte mit seiner Stellungnahme vom

28. März 2016 neu, es sei ihm die alleinige elterliche Sorge über C._____ zu er- teilen (KESB-act. 49 f.). Bei der Beschwerdeführerin betreue grösstenteils die Krippe, nicht sie selber. Seine eigene Mutter sei für C._____ keine fremde Person und früher habe sie im Einverständnis mit der Beschwerdeführerin Teile der Be- treuung übernommen. Die Betreuung durch Familienmitglieder sei ferner der Grundstein für lebenslange Beziehungen. Die Beschwerdeführerin sei nicht an ei- ner konstruktiven Zusammenarbeit interessiert, sondern wolle ihren Willen durch- setzen. Sie sei beispielsweise bis heute nicht bereit, die Betreuung in der Kinder- krippe mit ihm zu besprechen. Es bestehe ein von der Beschwerdeführerin ge- schürter Dauerkonflikt. Sie sei seiner Familie gegenüber negativ eingestellt und werde bei C._____ eines Tages einen Loyalitätskonflikt auslösen. Die alleinige Sorge würde den Konflikt massiv entschärfen, wobei er nach wie vor eine geteilte

- 5 - Obhut der Parteien anstrebe. In diversen Eingaben vom April 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Folge dahingehend, dass sie mit einer Ausdehnung der Betreuungszeit durch den Beschwerdegegner nicht einverstanden sei (KESB- act. 57-67). Er verhalte sich einseitig und unkooperativ und solle seinen Sohn 14-täglich sehen können. In der Folge beantragte auch sie mit Eingabe vom

19. April 2016 die alleinige Sorge. Der Beschwerdegegner verhalte sich in Druck- situationen aggressiv, delegiere die Betreuung an seine Mutter, halte sich nicht an Abmachungen und verweigere die Kommunikation, könne C._____ kein stabiles Umfeld bieten, habe sie mit dem Kind im Stich gelassen, eine finanzielle Unter- stützung vermissen lassen und bei der Krippenanmeldung nicht kooperiert. Es sei falsch gewesen, die gemeinsame elterliche Sorge zu vereinbaren (KESB- act. 68/1). Dazu reichte sie eine umfassende Dokumentation (Tagebücher der Krippe; Stellungnahmen von Drittpersonen, Mails etc.; KESB-act. 68/2-18) ein. Der Beschwerdegegner liess sich dazu vernehmen (KESB-act. 84). 1.7. Das früher eingeleitete Verfahren betreffend Kinderunterhalt wurde bis zur Regelung der Betreuungsanteile sistiert (KESB-act. 56). Anlässlich einer weiteren Anhörung vom 8. Juni 2016 konnten sich die Parteien nicht annähern (KESB- act. 80). Mit Entscheid vom 13. Oktober 2016 wies die KESB die beiden Gesuche um Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge ab, stellte C._____ unter die geteilte Obhut seiner Eltern, mit der Verantwortung, die Hälfte der Betreuungszeit zu übernehmen, errichtete eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und erliess einstweilen folgende Betreuungsregelung (KESB-act. 93 S. 11 f.): "Jede Woche Montag bis Mittwoch Kinderkrippe E._____ F._____, abends und nachts Betreuung durch die Kindsmutter. Ungerade Wochen Mittwochabend bis Montagmorgen (von / zur Kinderkrippe) Be- treuung durch den Kindsvater. Gerade Wochen Mittwochabend ab der Kinderkrippe bis Freitag 18 Uhr (Überga- beort Bahnhof …) Betreuung durch den Kindsvater, Freitag 18 Uhr bis Montagmorgen Betreuung durch die Kindsmutter.

- 6 - Ferien Jeder Elternteil ist berechtigt, C._____ während 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit / zu sich in die Ferien zu nehmen. Die Daten sind sechs Monate voraus abzusprechen. Feiertage Über Weihnachten verbringt C._____ mit jedem Elternteil einen Tag (inkl. Übernachtung) und zwar alternierend entweder den 24. Dezember oder den 25. Dezember. Die Betreuungszeit während der Osterwochenenden beginnt am Donnerstag ab der Kinderkrippe und dauert bis Dienstagmorgen. Die Betreuungszeit während der Pfingstwochenenden dauert bis Dienstagmorgen." 1.8. Am 26. Oktober 2016 schrieb die Beschwerdeführerin daraufhin der KESB, dass der Vater ihres Sohnes in den letzten zwei Jahren jedes der Treffen auf der KESB eingeleitet habe und sie keinen Fehler gemacht habe, weshalb die Rech- nung für das KESB-Verfahren dem Beschwerdegegner zu schicken sei, damit er bezahlen könne (KESB-act. 101), um in der Folge mit Schreiben vom 16. Novem- ber 2016 Beschwerde zu erheben (BR-act. 1). Ihr sei die alleinige elterliche Sorge zuzuteilen und dem Beschwerdegegner sei ein 14-tägliches Wochenendbetreu- ungsrecht zuzubilligen. Nach Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und der Stellungnahme des Beschwerdegegners (BR-act. 7 und 10) sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (vgl. BR-act. 13), welche sich mit einer erneuten Stellungnahme vom 14. März 2017 vernehmen liess (BR-act. 22), was wiederum den Beschwerdegegner zu einer Eingabe veran- lasste (BR-act. 26) wies der Bezirksrat den Antrag der KESB, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ab (BR-act. 28). Mit Urteil vom 28. August 2017 stellte der Bezirksrat in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde schliesslich C._____ unter die Obhut der Beschwerdeführerin und re- duzierte die Betreuung des Beschwerdegegners in Abweichung zum Entscheid der KESB beginnend jeweils ab Donnerstagabend nicht schon vom Mittwoch- abend an (BR-act. 30 = act. 7). 1.9. Am 6. Oktober 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats mit folgendem Rechtsbegehren (act. 2):

- 7 - "1. Es sei Dispositivziffer I. des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 28. August 2017 (VO.2016.50/3.02.16) in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf Zuteilung des al- leinigen Sorgerechts an die Kindsmutter vollständig aufzuheben und es sei der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht über C._____ zuzuteilen.

2. Es sei Dispositivziffer I. des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 28. August 2017 (VO.2016.50/3.02.16) in Bezug auf die Ausgestaltung des Besuchsrechts des Kinds- vaters teilweise aufzuheben und es sei das Besuchsrecht wie folgt zu gestalten (Än- derungsanträge kursiv und unterstrichen hervorgehoben): "2. C._____, geboren tt.mm.2014, wird unter die Obhut seiner Mutter gestellt.

3. Der Kindsvater ist berechtigt, C._____ wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: Ungerade Wochen: Freitagabend 18:00 (von Kinderkrippe) bis Sonntagabend 18:00 (Übergabeort Bahnhof … Ferien: Jeder Elternteil ist berechtigt, C._____ während 4 Wochen pro Jahr auf eigene Kosten mit oder zu sich in die Ferien zu neh- men. Die Daten sind sechs Monate im Voraus abzusprechen. Feiertage: Jeweils der zweite Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern oder Pfingsten, dauert sein Besuchsrecht bis Montagabend 18:00."

3. Es sei Dispositivziffer IV. des Urteils des Bezirksrates Meilen vom 28. August 2017 (VO.2016.50/3.02.16) vollständig aufzuheben und es sei die Entscheidgebühr der Vorinstanz vollumfänglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuern zulasten des Beschwerdegegners." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 8/1-33; KESB- act. = act. 8/12/1-120). Die Beschwerde des Beschwerdegegners in der Sache ist in einem separaten Verfahren zu entscheiden (PQ170081-U). Die Kammer hat auf den 21. November 2017 eine Instruktionsverhandlung mit dem Zwecke einer einvernehmlichen Lösungsfindung anberaumt (act. 13). Eine Vereinbarung kam

- 8 - nicht zu Stande (act. 19 S. 11). Die Sache ist spruchreif; mit dem Entscheid ist dem Beschwerdegegner die Beschwerdeschrift samt Beilagen zuzustellen.

2. Beschwerdevoraussetzungen 2.1. Das Urteil des Bezirksrats wurde der Beschwerdeführerin am 7. September 2017 zugestellt (BR-act. 31/1), womit die Beschwerde vom 6. Oktober 2017 frist- gerecht erfolgte (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Sie erfolgte schriftlich und mit begründe- tem Antrag (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist vom Entscheid der Vorinstanz schliesslich unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerdevoraussetzungen sind gegeben. 2.2. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbesondere die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – so- weit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG so- wie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZPO). Der Kanton Zürich kennt zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.

3. Elterliche Sorge 3.1. Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB). Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Am- tes wegen regelt die Kindesschutzbehörde die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten für die Zuteilung der alleinigen Sorge nicht die gleichen

- 9 - Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Entzug des Sorge- rechts. Vielmehr kann auch ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung gebieten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzutei- lung eine Verbesserung erwartet werden kann (BGE 141 III 472 E. 4.6). Die Al- leinzuteilung des elterlichen Sorgerechts bleibt eine eng begrenzte Ausnahme. Das Bundesgericht verweist auf den vom Gesetzgeber mit der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall klarerweise angestrebten Paradig- menwechsel und hält fest, dass der Konflikt in jedem Fall erheblich und chronisch sein muss, um Anlass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts zu bie- ten (BGE 141 III 471 E. 4.7). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht in verschie- denen Entscheiden bestätigt und konkretisiert (vgl. BGer 5A_292/2016 vom

21. November 2016, E. 5; 5A_499/2016 vom 30. März 2017, E. 2.3). 3.2. Der Bezirksrat hat sich im angefochtenen Urteil mit der Frage der elterli- chen Sorge in der Erwägung 5.1 befasst (act. 7 S. 14 ff.). Kurz zusammengefasst erwog er, dass keine Gründe ersichtlich seien, weshalb die Parteien nicht imstan- de sein sollten, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben. Es fehle sodann an der Voraussetzung von Art. 311 Abs. 1 ZGB, dass bereits andere Kindesschutz- massnahmen erfolglos geblieben seien oder von vorneherein als ungenügend er- schienen. Ein Sorgerechtsentzug bei einem der Parteien sei daher unverhältnis- mässig. Die Parteien führten auch aus, dass es C._____ sehr gut gehe, was auch von dessen Kinderärztin in einem Schreiben bestätigt werde. Eine Kindswohlge- fährdung bei Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei nicht auszu- machen. Es liege zwar ein Konflikt der Parteien vor, der aber nicht als schwerwie- gender Dauerkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit zu bezeichnen sei. Punktuelle Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten rechtfer- tigten die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge nicht. Vorliegend werde das Kontaktrecht ohne nennenswerte Probleme ausgeübt. Die Voraussetzungen für eine Neuregelung der elterlichen Sorge seien nicht gegeben und die Anträge auf Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge abzuweisen.

- 10 - 3.3. Die Beschwerdeführerin hält dem mit ihrer Beschwerde entgegen, dass der Bezirksrat zutreffend festgestellt habe, dass zwischen den Parteien keine konflikt- freie Kommunikation möglich sei. Entgegen der Ansicht des Bezirksrats liege eine erhebliche und chronische Kommunikations- und Kooperationsunfähigkeit der Parteien vor. Der Beschwerdegegner äussere sich abfällig, aggressiv, und verhal- te sich unkooperativ. Zur Untermauerung dieses Vorwurfs kommentierte sie di- verse Auszüge der Kommunikation der Parteien per SMS zwischen Mai 2015 und September 2016. Es liege ein tiefgreifender, chronischer Konflikt vor. Die Parteien seien nur noch über Behörden und Gerichte in der Lage, ihre Konflikte zu regeln. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht sei eine Verstärkung dieses Konflikts vor- programmiert, was grosse negative Auswirkungen auf das Kindswohl habe (act. 2 S. 12 - 18). Es sei ferner so, dass das heute gelebte Betreuungsmodell nicht gut funktioniere (act. 2 S. 18 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es nicht sachgerecht, eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge nur in ganz kras- sen Ausnahmefällen zuzulassen und den gleichen Massstab anzulegen, wie er für den Sorgerechtsentzug gegenüber Eltern im Rahmen einer Kindesschutzmass- nahme gelte. Ein schwerwiegender Dauerkonflikt oder eine anhaltende Kommuni- kationsunfähigkeit der Eltern genügten, wenn sich der Mangel negativ auf das Kindswohl auswirken würde und von der Alleinzuteilung eine Verbesserung er- wartet werden könne. Wie gezeigt worden sei, liege ein fundamentaler, chroni- scher und schwerwiegender Dauerkonflikt sowie eine anhaltende Kommunikati- onsunfähigkeit der Parteien vor. Es sei absehbar, dass sich der Konflikt ausweite und die Behörden dauernd zu Entscheidungen herangezogen werden müssten. Das sei mit dem Kindswohl nicht zu vereinbaren. Es sei der Mutter das alleinige Sorgerecht zuzuteilen (act. 2 S. 22 f.). 3.4. Kinder können sich ihre Eltern nicht aussuchen; die Eltern hingegen haben einander ausgesucht. Das bürdet ihnen eine entsprechende Verantwortung ge- genüber ihrem gemeinsamen Kind auf: Sie haben für sein Wohl zu sorgen, für seinen Unterhalt aufzukommen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB) und das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen. Weiter trifft sie die Aufgabe, die körperli- che, geistige und sittliche Entfaltung des Kindes zu fördern und zu schützen (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), in gegenseitiger Achtung und gegenseitigem Respekt (vgl.

- 11 - Art. 272 ZGB). Zu fördern ist um der Persönlichkeit des Kindes Willen – und damit zum Wohl des Kindes – ebenfalls dessen familiäre und soziale Entfaltung. Sind die Eltern nicht verheiratet und/oder leben sie nicht im gleichen Haushalt zusam- men, so haben das Kind und der Elternteil, der nicht die Obhut über das Kind inne hat, gegenseitigen Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr; Vater und Mutter haben dabei zum einen alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kin- des zum anderen Elternteil erschwert (vgl. Art. 273 Abs. 1 und Art. 274 Abs. 1 ZGB), sowie zum anderen dafür zu sorgen, dass das Kind im persönlichen Ver- kehr die für seine Identität und Persönlichkeit wichtigen verwandtschaftlichen Be- ziehungen aufbauen und pflegen kann. Die Eltern tragen insoweit stets eine ge- meinsame Verantwortung und sind daher angehalten, Sorge zu ihrem Kind zu tragen und es zu erziehen, wenn es sich bei ihnen aufhält. Der persönliche Ver- kehr kann im wohl verstandenen Interesse des Kindes allerdings nur dann mög- lichst reibungslos von statten gehen, und beide Eltern können nur dann auch ent- sprechende Verantwortung für ihr Kind tragen, wenn sie zugleich über alle we- sentlichen Belange des Alltags ihres Kindes beim anderen Elternteil sowie über besondere Vorkommnisse in etwa gleich informiert sind. Das impliziert zum einen die Pflicht der Eltern zur gegenseitigen Information, aber ebenso das Recht beider Eltern, sich zu informieren und notwendige Informationen bei Dritten gegebenen- falls auch selbst einzuholen. Zum Wohl des Kindes statuiert das Gesetz aus allen diesen und weiteren Gründen (vgl. etwa TUOR/SCHNYDER/JUNGO, Das Schweizeri- sche Zivilgesetzbuch, 14. Auflage, Zürich 2015, S. 500, S. 502 f.) den Grundsatz der gemeinsamen Sorge beider Eltern für ihr Kind, und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZGB). Die Pflicht der Eltern, sich um ihr gemeinsames Kind zu kümmern, seine Entwicklung und Persönlichkeit zu fördern, ihm die Möglichkeit zu geben, über den persönlichen Verkehr zu beiden Eltern und zu deren Verwandtschaft eine Beziehung zu bilden und zu pflegen, besteht allerdings unabhängig davon, ob sie gemeinsam die elterliche Sorge tragen oder ob diese nur einem von ihnen zugeteilt ist. Im wohl verstandenen Interesse des Kindes sind Eltern stets gehalten, möglichst verständig zusammen zu wirken. Ei- geninteressen der Eltern haben insoweit zurückzutreten und Konflikte zwischen ihnen sind tunlichst zu vermeiden – denn das Kind ist nicht "ihres", sondern das

- 12 - gemeinsame, und keinem Elternteil, namentlich nicht dem Obhuts- oder Allein- sorgeberechtigten kommt ein irgendwie geartetes Recht zu, das gemeinsame Kind als ausschliesslich seines zu betrachten, wie wenn es gleichsam eine Sache wäre. 3.4.1. Einhergehend mit der Auffassung der Beschwerdeführerin ist für die Frage der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge in der vorliegenden Konstellation nicht auf die Voraussetzungen des Sorgerechtsentzugs als Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 311 ZGB abzustellen. Das Bundesgericht hielt überzeugend fest, dass für die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge gemäss Art. 298 ff. ZGB nicht die gleichen Voraussetzungen wie für den auf Art. 311 ZGB gestützten Ent- zug des Sorgerechts gelten (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.6). Die Erwägungen des Bezirksrats unter Bezugnahme auf Art. 311 ZGB gehen damit an der Sache vor- bei. 3.4.2. Wie auch die Beschwerdeführerin ausführte, bedarf es für die Alleinzutei- lung eines schwerwiegenden Dauerkonflikts oder einer anhaltenden Kommunika- tionsunfähigkeit der Eltern, sofern sich der Mangel negativ auf das Kindswohl auswirkt und von der Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann. Inwiefern von der Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ein entscheidender Gewinn zum Wohl des Kindes zu erwarten ist, ist von der Beschwerdeführerin in der Be- schwerde aber weder dargetan noch ist es aufgrund der Akten ersichtlich. C._____ geht es gemäss übereinstimmender Darstellung sehr gut. Selbst wenn also der Konflikt der Parteien, wie von der Beschwerdeführerin behauptet – als chronisch und erheblich taxiert würde – so ist vorliegend nicht dargetan, dass sich diese Kommunikationsunfähigkeit negativ auf das Kindeswohl auswirkte. Es fehlt an einer konkreten Feststellung, in welcher Hinsicht das Wohl C._____s beein- trächtigt ist. Die Alleinzuteilung ist aber nur dann zulässig, wenn diese geeignet ist, eine festgestellte Beeinträchtigung des Kindeswohls zu beseitigen oder zu- mindest zu lindern. Daran gebricht es und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Alleinzuteilung der elterlichen Sorge ist schon aus diesem Grund abzuweisen. 3.5. Auf die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte, und weitgehend nicht die Belange der Sorge betreffende SMS-Kommunikation kommt es damit

- 13 - gar nicht an. Gleichwohl sei der Vollständigkeit halber noch auf die von ihr einge- reichten SMS-Auszüge mit der entsprechenden Kommentierung eingegangen. Es fällt auf, dass die Beschwerdeführerin durch Auslassung eines Teils der Kommu- nikation den Verlauf in ihrem Sinne verfremdet, wie sich bereits aus dem vo- rinstanzlichen Verfahren ergibt (vgl. BR-act. 7 S. 29 ff. und BR-act. 22 S. 28 ff.). Ihre jeweiligen Folgerungen treffen mithin so nicht zu. Zur Illustration seien fol- gende Beispiele angeführt, wobei der von der Beschwerdeführerin weggelassene Teil kursiv gefasst ist: 30.04.2015 Bfin: I registered the domain: www.C._____.com … Just in case C._____ ist going to be a star… Now we have ist. No one else can get it. 03.05.2015 Bfin: Hallo. Wann kommst du heute Abend mit C._____? 03.05.2015 Bg: Um 18:00 Uhr. 04.05.2015 Bfin: I signed C._____ up für a baby music course for May, on Mondays at 11:00, and Tuesdays at 15:00. He loves it. He sings a lot. It costs 250 chf, and I was wondering if you would be willing to pay for half of it (125 chf). You can go with him some time if you want instead of me, it's a lot of fun. 04.05.2015 Bfin: Also, könntest du C._____ sehen am Wochenende des 23. Mai? 04.05.2015 Bg: Du hast das mit dem kurs bereits bestimmt, also mach es selbst wenn du das brauchst. Ich habe keine starallüren und bin für das boden- ständige in C._____s leben zuständig. Frage mich nie mehr für solchen blödsinn. 04.05.2015 Bfin: Ok. 04.05.2015 Bg: Das weekend vom 23. mai ist ok. 04.05.2015 Bfin: Ok, danke. 04.05.2015 Bfin: C._____ hat einen Kinderarzt-Termin am Montag um 13:30. 04.05.2015 Bg: Ich weiss, ist bei mir im Terminkalender. 05.05.2015 Bfin: When you wanted to sign up for the baby massage kurs, I was happy to pay for 50 % of that, even though it was your choice. It's some-

- 14 - thing that was good for the baby. Some people would consider that to be nonsense. Der umfassende SMS-Auszug der Parteien zeigt auf, dass eine Kommuni- kation über die Kinderbelange sehr wohl möglich ist; Anhaltspunkte für ei- nen umfassenden Konflikt fehlen; des Weiteren erscheint die harsche Re- aktion des Beschwerdegegners zum Musikkurs als nachvollziehbarer, ins- besondere wenn man zusätzlich veranschlagt, dass eines seiner Hauptan- liegen darin besteht, als Sorgeberechtigter in der Entscheidfindung, was C._____ macht, einbezogen zu werden (z.B. Krippe) und nicht einzig in der Bezahlung. 28.07.2015 Bg: Gut ich komme C._____ mittwoch abend abholen. Am 5. September bin ich in den ferien (habe dir das vor langem schon mitgeteilt). Schlage vor das ich C._____ am 29.8 sehe und am weekend 5.9. 28.07.2015 Bfin: Ok, can you come to pick him up tomorrow night at 18.45. So you want to take him the 29th of August, and I take him the 5th? 28.07.2015 Bg: The 5th I'm on holidays in barcelona, maybe he can come with me? 28.07.2015 Bfin: Only if you can pay the first quater krippe fees. 28.07.2015 Bg: :) Dear citygirl, stop with your blackmail!! 28.07.2015 Bfin: Suit yourself. You think a baby comes without responsabilities. 28.07.2015 Bg: Ah, what does responsability mean to you? 28.07.2015 Bfin: Time AND money. 28.07.2015 Bg: Time', sehr interessant. 28.07.2015 Bfin: You owe me 11'000 chf in back payments for C._____. As this is about the same amount as the first quater krippe fees. I hate you for not taking any responsability and not wanting C._____ to have a nice life, which requires that I go to work, an he goes to the krippe. 28.07.2015 Bfin: My boyfriend has a daughter in Germany and he pays the maxi- mum amount of child support even though he barley sees her or even

- 15 - speaks to her. He cannot understand why (if you love your son) you don't want to help C._____ financially. No one can. 28.07.2015 Bfin: For tomorrow when you pick up little C._____, he has a new cough syrup medication that he should take 3x per day. I put it in his bottle to make it easier. He should take it for 5 days (so continue until Sunday). I called Medgate before taking him to the doctor. 28.07.2015 Bg: Pobrecito benqueno preciso… No te precupes ma, te prometo voy a curalo!! Que el domingo no tiene nada mas. 28.07.2015 Bfin: no hay comprension paco. In English oder Deutsch bitte, Wieso sprichst du mit mir in Spanisch? 28.07.2015 Bg: Porfavor dejame vivir. C._____ va tener muchos abrazos y mucho amor en los proximos dias. Como dicho antes, no te precupes mi amor. 28.07.2015 Bfin: Stop writing me in Spanish you weirdo. Die Beschwerdeführerin erkennt in diesem Austausch exemplarisch die Ab- fälligkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners (act. 2 S. 13). Der voll- ständige Auszug zeigt aber auf, dass die Beschwerdeführerin einen ihr an sich möglichen Tausch der Wochenenden – der Beschwerdegegner wollte mit C._____ ein Wochenende in Spanien verbringen – von einer Zahlung von Fr. 11'000.– abhängig macht. Sie bringt auch zum Ausdruck, den Be- schwerdegegner zu hassen, weil er nicht die gleiche Vorstellung eines schönen Lebens für C._____ teilt, das darin bestehen soll, dass C._____ in die Krippe gehen kann, wofür sie arbeiten muss. Sodann stellt sie in Frage, dass der Beschwerdegegner seinen Sohn liebt, um nachzuschieben, dass niemand nachvollziehen könne, dass er keinen Unterhalt bezahle. Schliesslich erteilt sie dem Beschwerdegegner die Anweisung, wie C._____ zu medizieren sei. Wenn der Beschwerdegegner daraufhin auf Spanisch antwortet und verspricht, den Jungen bis am Sonntag zu heilen, ist das zwar keine optimale Kommunikation, im Zusammenhang gesehen aber auch keine besonders abfällige Antwort. Eher noch sind die Textnach- richten der Beschwerdeführerin als abfällig und wertend zu qualifizieren.

- 16 - Do. 7.7.16 12.05 Bfin: I got a new job (beginning next Monday,) and my boss said that I can take October 7th -16th as holiday. I would like to take C._____ this week, if it is okay with you. This will be the only opportunity that I have to take holiday this year. Do. 7.7.16 13.34 Bg: Wo arbeitest du? Do. 7.7.16 13.35 Bfin: H._____, it's an asset manager just like my last company. Do. 7.7.16 15.13 Bfin: Do you need C._____'s British passport to travel to Barcelona in August? Or did you get him a Swiss passport? Do. 7.7.16 15.14 Bg: It's ok, he has a swiss passport. Do. 7.7.16 15.14 Bfin: I thought so. Do. 7.7.16 21.24 Bfin: Are the holiday dates okay with you, October 7-16th? Fr. 8.7.16 08.42 Bfin: I've called the KESB to confirm these dates firmly. Auch diese Konversation zeigt die grundsätzliche Fähigkeit der Parteien, sich über Belange des gemeinsamen Kindes und auch darüber hinaus auszutauschen, insbesondere wenn man sich vergegenwärtigt, dass diese Passagen ausgesucht wurden, um das Gegenteil zu belegen. Dass sich die Parteien einzig noch über Behörden verständigen können, trifft also nicht zu. Die Beschwerdeführerin erkennt im Verhalten des Beschwerde- gegners vorliegend eine Weigerung, sich zu ihrem Ferienwunsch zu äus- sern (act. 2 S. 15). Es ist zwar sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerde- führerin bestrebt war, mit dem neuen Arbeitgeber möglichst rasch die Feri- entermine zu klären, dem Beschwerdegegner gegenüber hat sie aber nicht erklärt, bis wann sie eine Antwort erwartet. Wenn die Beschwerdeführerin nach weniger als 24 Stunden nach der Anfrage bereits von einer Weige- rung spricht und die KESB unilateral über die Ferienplanung orientiert, so ist darin ihrerseits ein vorschnelles Handeln zu erkennen. Mangels anderer Hinweise hätte der Beschwerdegegner davon ausgehen dürfen, dass eine Antwort am Wochenende, also noch vor dem ersten Arbeitstag der Be- schwerdeführerin ausreicht. So lange hat die Beschwerdeführerin aber nicht zugewartet.

- 17 - 3.6. Angesichts dieser exemplarischer Beispiele erscheint die Darstellung der Beschwerdeführerin zur Kommunikationsunfähigkeit als überzeichnet. Einherge- hend mit den vorinstanzlichen Erwägungen und mit Blick auf andere umstrittene Fälle ist der Konflikt der Parteien nicht als schwerwiegender Dauerkonflikt zu be- zeichnen und die Beschwerde in diesem Punkt wäre auch aus diesem Grund ab- zuweisen.

4. Persönlicher Verkehr 4.1. Eltern, denen die elterliche Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). 4.2. Der Bezirksrat erwog im Wesentlichen, dass C._____ in die Kinderkrippe gehe, zumal die Beschwerdeführerin in einem 100 % Pensum arbeite. Der Be- schwerdegegner arbeite ab Juli 2017 zu 80 % und könne sich jeweils freitags per- sönlich um C._____ kümmern. In C._____s Alter sei es wichtig, dass er mit bei- den Elternteilen einen regelmässigen Kontakt pflege. Der Beschwerdeführerin sei Recht zu geben, dass C._____ in der Krippe in vielen Bereichen gefördert werde und im Kontakt mit anderen Kindern stehe. Es treffe aber nicht zu, dass ein Wechsel zwischen Vater und Grossmutter innerhalb eines Tages C._____ nicht die notwendige Stabilität gebe. Auch in der Krippe werde er durch mehrere Per- sonen betreut. Ein Unterschied in der Stabilität der Betreuung sei weder dargetan noch ersichtlich. Die Mutter und die Schwester des Beschwerdegegners würden zum sozialen Umfeld C._____s gehören. Es entspreche dem Wohl von C._____ am besten, wenn die Obhut der Beschwerdeführerin zugeteilt, dem Beschwerde- gegner allerdings ein ausgedehntes Besuchsrecht eingeräumt werde, gerade auch im Hinblick auf die bisherige Betreuung und die damit gewonnene Stabilität und Kontinuität. Auch wenn die Beschwerdeführerin moniere, der Beschwerde- gegner betreue C._____ freitags nie persönlich und er wolle die zusätzliche Be- treuungszeit einzig, damit er weniger Unterhalt zahlen müsse, so habe sie doch nie bestritten, dass die aktuelle Regelung funktionieren würde. Folglich sei C._____ in den ungeraden Wochen von Donnerstagabend bis Montagmorgen (von / zur Kinderkrippe) und in den geraden Wochen von Donnerstagabend ab

- 18 - der Kinderkrippe bis Freitag 18.00 Uhr (Übergabeort Bahnhof …) vom Beschwer- degegner zu betreuen (act. 7 S. 23 ff.). 4.3. Die Beschwerdeführerin hält mit ihrem Rechtsmittel im Wesentlichen dafür, dass die Voraussetzungen für ein ausgedehntes Besuchsrecht nicht gegeben seien, da ein immanenter elterlicher Konflikt vorliege, der Beschwerdegegner eine mangelnde Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft aufweise, die Distanz zwischen den Wohnsitzen zu gross sei und der Kindergarteneintritt bald anstehe und der Beschwerdegegner die Betreuung nicht persönlich wahrnehme, sondern an seine Verwandtschaft delegiere. Es sei zum gemeinsam vereinbarten Be- suchsrecht zurück zu kehren, als der Beschwerdegegner C._____ jedes zweite Wochenende bei sich hatte. Problematisch sei insbesondere, dass C._____ nach einem Wochenende mit dem Beschwerdegegner erst am Montagmorgen direkt in die Krippe zurückgebracht werde. Am Abend sei er dann extrem müde und be- kunde grosse Schwierigkeiten, bis zum Abendessen wach zu bleiben. Das frühe Aufstehen sei ein Eingriff in den Tagesrhythmus und mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbaren. An den Freitagen komme es sodann regelmässig vor, dass C._____ nicht vom Beschwerdegegner, sondern von dessen Mutter oder Schwester be- treut werde. Es werde keine konstante Struktur geboten und die Betreuung wechsle ständig. Es gehe dem Beschwerdegegner also nicht um die persönliche Betreuung, sondern darum, sich seinen finanziellen Verpflichtungen zu entziehen. Auch das Abholen donnerstags bringe den Tagesrhythmus von C._____ durchei- nander. Schliesslich versage der Beschwerdegegner ihr die Informationen über die elementarsten Dinge von C._____. 4.4. Es ist Folgendes in Erwägung zu ziehen: 4.4.1. Der Wohnort des Beschwerdegegners liegt weniger als 10 km Luftlinie von der Krippe entfernt; eine Autofahrt dauert normalerweise weniger als 25 Minuten und die Strecke Tür zu Tür mit den öffentlichen Verkehrsmittel weniger als 45 Mi- nuten (vgl. maps.google.com). Bei dieser Ausgangslage von einem nicht mit dem Kindeswohl zu vereinbarenden Eingriff zu sprechen, ist mithin übertrieben. Mass- geblicheren Einfluss auf ein allfälliges Unbehagen C._____s dürfte das einge-

- 19 - schränkte Zusammenwirken der Parteien und ein dadurch beim Kleinkind bewirk- ter Loyalitätskonflikt haben. 4.4.2. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner nehme die Betreuung C._____s nicht persönlich wahr, ist vor dem Hintergrund, dass die Be- schwerdeführerin zu 100 % arbeitet und C._____ daher durchwegs fremdbe- treuen lässt, wenig überzeugend. Auch der Vorwurf des ständigen Wechsels der betreuenden Personen (offenbar der Beschwerdegegner, dessen Mutter sowie Schwester), ist unbegründet, da in einer Krippe auch verschiedene Personen an- gestellt sind und darüber hinaus eine gewisse Personalfluktuation zu erwarten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der entsprechenden Argumentation im vor- instanzlichen Entscheid nicht auseinander. Widersprüchlich erscheint ferner, dass die Beschwerdeführerin anführt, sie sei über die Betreuungssituation beim Be- schwerdegegner nicht informiert, gleichzeitig aber wissen will, dass keine kon- stante Struktur geboten werde und die Betreuung ständig wechsle. Die Be- schwerdeführerin fürchtet vor allem, dass der Beschwerdegegner C._____ frei- tags nicht persönlich betreut. Wie erörtert, erwartet sie mehr von ihm, als von sich selbst; andererseits setzt sie sich auch nicht mit der aktuellen Situation auseinan- der. Der Beschwerdegegner hat sein Studium beendet, ist zu 80 % angestellt und hat freitags seinen arbeitsfreien Tag (vgl. act. 18, act. 19 S. 8). Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin die bisherige Delegation ohnehin aus einem einzigen Vorfall abzuleiten, als C._____ am 10. Februar 2017 (als 2 ½-Jähriger) die Frage, ob er einen schönen Tag bei Papa gehabt habe, angeblich verneint und als Grund schlicht Oma angegeben habe (act. 2 S. 20 f.). Entgegen der Behauptung der Be- schwerdeführerin in der Beschwerde hat der Beschwerdegegner denn auch nie bestätigt, dass C._____ während seiner Betreuungszeit regelmässig von Ver- wandten betreut werde (vgl. act. 2 S. 21 und BR-act. 7 S. 40 f.). 4.4.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich wie auch schon bei den Vorinstanzen darauf, dass in der Zeit von Juni bis November 2015 das Kontaktrecht am stabils- ten gewesen sei und am besten funktioniert habe, als der Beschwerdegegner C._____ jedes zweite Wochenende habe sehen dürfen; darauf habe man sich gegenseitig geeinigt (act. 2 S. 4 f.). Von einer einvernehmlichen Regelung bis En-

- 20 - de November 2015 zu sprechen, ist schlicht aktenwidrig; die Beschwerdeführerin selber führte vor Vorinstanz noch aus, der Beschwerdegegner habe dagegen nichts eingewendet (BR-act. 1 S. 10). Aktenkundig schrieb der Beschwerdegeg- ner aber bereits am 10. September 2015 der KESB, er möchte seinen Sohn zu mindestens 50 % betreuen, was ihm von der Beschwerdeführerin verwehrt werde, obwohl diese zu 100 % arbeite und C._____ deshalb fünf Tage die Woche in der Krippe verbringe. Ihm sei schon seit geraumer Zeit der Kontakt zu seinem Sohn verwehrt worden (KESB-act. 16). In einem Telefonat vom 7. Oktober 2015 machte er sodann geltend, die Anmeldung zur Krippe und die Aufteilung des Kontakt- rechts sei eigenmächtig durch die Beschwerdeführerin erfolgt (vgl. KESB-act. 20). Im Übrigen wies er im Januar 2015 darauf hin, dass ihm eine Betreuung zu je 50 % wichtig sei und die Beschwerdeführerin zeitweise nur zu einem 14-täglichen Besuchsrecht eingewilligt habe (KESB-act. 10). 4.4.4. Der Beschwerdegegner nimmt die Betreuungsverantwortung für C._____ freitags seit über zwei Jahren wahr und C._____ geht es gemäss übereinstim- mender Darstellung der Parteien grundsätzlich gut (vgl. act. 2 S. 9; act. 7 S. 16). 4.4.5. Die Beschwerdeführerin stellt fest, dass der Beschwerdegegner mit einem Besuchsrecht genügend Anteil an der Entwicklung seines Sohns habe (act. 2 S. 21). Sie zieht damit die Betreuung durch die Krippe der persönlichen Betreu- ung durch den Beschwerdegegner vor. Die Aussage illustriert eine Vermischung von Eigeninteressen der Mutter mit denen des Kindes und eine Missachtung der Interessen und der Persönlichkeit C._____s, zu denen der Vater ebenso gehört wie der Anspruch, entsprechende verwandtschaftliche Beziehungen pflegen zu dürfen. Was schliesslich ihren Vorwurf anbelangt, dem Beschwerdegegner gehe es allein darum, sich seinen finanziellen Pflichten zu entziehen, fällt auf, dass es vor allem sie selber ist, welche die finanziellen Belange in den Vordergrund rückt. Beim Entscheid der KESB äusserte sie sich in einem ersten Schreiben nicht zu C._____, sondern zu den Kosten, die der Beschwerdegegner zu tragen habe, da sie keinen Fehler gemacht habe (KESB-act. 101). In der SMS-Kommunikation machte sie den persönlichen Kontakt von einer Zahlung abhängig, wie zuvor erör- tert. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin auch etliche Drittpersonen dahinge-

- 21 - hend informiert, dass der Beschwerdegegner seinen finanziellen Pflichten über- haupt nicht nachkomme, obwohl die Pflichten in ihrem Sinne gar nie festgelegt wurden (vgl. KESB-act. 56 und 119) und er auch nach Darstellung der Beschwer- deführerin (vgl. KESB-act. 119 und BR-act. 18) sehr wohl, wenn für die Beschwer- deführerin auch unzureichende Beträge geleistet hat (vgl. KESB-act. 68/3 - 11). 4.4.6. Die Beschwerdeführerin will C._____ früh einschulen lassen und erachtet das Besuchsrecht mit Blick auf den baldigen Kindergarteneintritt als nicht ange- messen (vgl. act. 19 S. 7; act. 2 S. 25). Die Beschwerdeführerin ist auf zweierlei hinzuweisen: Einerseits erstaunt, dass sie eine so wesentliche Frage nicht mit dem Beschwerdegegner abspricht (vgl. act. 19 S. 7 ff.), ihm aber gleichzeitig mangelnde Kommunikation vorwirft, andererseits ist angesichts der einschlägigen gesetzlichen Grundlage eine vorzeitige Einschulung nur in begründeten Ausnah- mefällen möglich (vgl. § 3 Abs. 1 lit. a der Volksschulverordnung). Ihr Argument ist damit nicht stichhaltig. 4.4.7. Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich dartut, das aggressive und un- kooperative Verhalten des Beschwerdegegners sei darauf ausgerichtet, gegen sie zu agieren (vgl. act. 2 S. 25), so ist auf die Erwägungen zur elterlichen Sorge zu verweisen, woraus hervorgeht, dass ihre Darstellung überzeichnet und kein schwerwiegender Konflikt zwischen den Parteien zu erkennen ist. 4.5. Insgesamt erscheint die von der Beschwerdeführerin beantragte Ein- schränkung des Kontaktrechts zwischen C._____ und dem Beschwerdegegner daher dem Kindswohl nicht als förderlich und die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. Die Parteien sind aber daran zu erinnern, sich – wie in Erwägung 3.4. festgehalten – über die wesentlichen Belange C._____s auszutauschen.

5. Fazit Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. Von einer Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids ist angesichts der hängigen Zweitbeschwerde des Beschwerdegegners abzusehen.

- 22 -

6. Kosten- und Entschädigungsfolge 6.1. Mit der Abweisung der Anträge in der Sache ist auch der Antrag der Be- schwerdeführerin betreffend Kostenverlegung im Verfahren der Vorinstanz abzu- weisen (vgl. act. 2 S. 2). 6.2. Die Kosten dieses zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind dem Verfahrensausgang entsprechend zu verlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1-2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.- festzusetzen, weil der Fall keine wesentlichen Schwierigkeiten und keinen erheblichen Aufwand bot und auch sonst innerhalb dessen, was nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten sind, die es im Rahmen der §§ 64 ff. EG KESR zu beurteilen gilt, als insgesamt leicht erscheint. Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Bei- lage eines Doppels von act. 2 sowie 3/1-7, die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Meilen, das Gemeindeamt des Kantons Zürich sowie an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten verbleiben zur Bearbeitung des zweiten Beschwerdeverfahrens einstweilen auf der Kammer.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 23 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis-Mülller versandt am: