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PQ170072

Kindesschutzmassnahmen / Rückweisung

Zürich OG · 2018-07-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 ½ Jahren Verfahrensdauer die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts an die Mutter und mit Blick auf das beginnende Schuljahr per 14. August 2017 die Rückplatzierung von C._____ zur Mutter an (act. 124). Zum Verfahren und zu den Gründen der langen Verfahrensdauer ist auf die Erwägungen im Urteil vom 12. Juni 2017 zu verweisen (act. 124 E. I./1. ff., S. 2-16).

E. 1.1 Neben der Kindesschutzmassnahme der Fremdplatzierung gemäss Art. 310 ZGB besteht seit dem 6. April 2010 noch eine weitere Kindesschutzmassnahme, nämlich eine gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete Erziehungsbei- standschaft (act. 8/83/7). Es sind in Anlehnung an die Ausführungen im Urteil vom

E. 1.2 Bereits im Beschluss des Obergerichts vom 7. Januar 2016 und im Urteil des Obergerichts vom 12. Juni 2017 wurde die Beistandschaft, d.h. die Befugnis- se der Beiständin an die jeweils neue Situation angepasst. Es können vor allem die Ausführungen und Anordnungen gemäss Beschluss des Obergerichts vom

7. Januar 2016 übernommen werden, weil den dortigen Anordnungen auch wie heute der Sachverhalt zugrunde lag, dass C._____ in E._____ lebt und die Eltern im Kontakt zu ihrem fremdplatzierten Kind zu unterstützen sind (act. 17/21 S. 23- 30, S. 33, Dispositivziffer 2; act. 124 S. act. 124 S. 34-36, E. III./2.1.-2.3., S. 42 f., Dispositivziffer 4).

- 23 -

2. Der Beiständin H._____ kommt demzufolge (neu) die Aufgabe zu, im Drei- eckverhältnis (Mutter, Vater, Pflegeeltern) die verschiedenen Vorstellungen zum Wohle von C._____ in Übereinstimmung zu bringen. Die Beiständin ist C._____ ernannt und nicht den Eltern oder den Pflegeeltern, obwohl sich bestimmte Auf- gaben direkt an die Eltern oder die Pflegeeltern richten können (sogleich nachste- hend im nächsten Absatz). Die Beiständin hat die Interessen von C._____ zu wahren, und sie hat sich um einen eigenen, direkten und regelmässigen Kontakt zu C._____ zu bemühen. Die Beiständin ist Stütze und eine Ansprechperson für C._____, nicht nur in persönlichen Angelegenheiten sondern bspw. auch in schu- lischen Belangen. Sie ist im Interesse und zum Wohle von C._____ den Eltern und Pflegeeltern gleichermassen verpflichtet. Die Beschwerdeführer werden sich wegen der gemeinsamen elterlichen Sorge verständigen und Entscheidungen in Belangen von C._____ gemeinsam treffen müssen. Eine Erziehungsbeistandschaft kann die Eltern in ihren Bemühungen, für C._____ verlässliche Eltern zu sein, unterstützen. Die Beiständin wird ersucht, sich um eine Zusammenarbeit mit den Eltern und Pflegeeltern und eine Verstän- digung zwischen der Mutter, dem Vater und den Pflegeltern zu bemühen, auch wenn dies in der gegebenen Situation nicht immer leicht ist. Sie hat dafür zu sor- gen, dass die Mutter in die C._____ betreffende Entscheidungen miteinbezogen wird (siehe weiter vorne unter E. II./2.5.). Die Beiständin hat dafür besorgt zu sein, dass der Besuchsplan eingehalten wird und der Kontakt von C._____ zu seinem Vater in M._____, aber auch zu seiner Familie in Zürich aufrechterhalten und wei- ter gepflegt wird. Der Beiständin wird die Kompetenz erteilt, nötigenfalls abwei- chend vom Plan und im Einverständnis der beteiligten Eltern bzw. des Grossva- ters (bei Nichterreichbarkeit der Mutter) und den Pflegeeltern Besuchsregelungen verbindlich festzulegen, welche spontanen Vorhaben von C._____ besser Rech- nung tragen. Kann ein Einverständnis im konkreten Fall ohne grosses Hin und Her nicht erreicht werden, hat die Beiständin dem Besuchsplan gemäss Aufstel- lung unter III./1.3. Nachachtung zu verschaffen. Bei einem allfälligen negativen Verlauf des Besuchsrechts hätte die Beiständin einen begründeten Antrag auf Neuregelung des Besuchsrechts bei der KESB Glarus zu stellen. Es gilt grund-

- 24 - sätzlich, dass die Beiständin Antrag zu stellen hat auf Anpassung der Massnah- men, falls sich die Verhältnisse verändern. Die Beiständin hat für die Finanzierung des Lebensunterhalts von C._____ be- sorgt zu sein und sie hat den Eltern in Fragen der Finanzierung des Lebensunter- haltes von C._____ behilflich zu sein. Die Beiständin wird ersucht, im Rahmen ih- rer Möglichkeiten abzuklären, ob und inwiefern in einem finanziellen Mangelfall Erstattung der Auslagen für Besuche und Ferien bei einer Fremplatzierung eines Kindes in einem anderen Kanton möglich sind. Die Beiständin hat bei der KESB Glarus Antrag zu stellen, wenn eine Rückkehr von C._____ in den Haushalt der Mutter verantwortet werden kann oder eine Um- platzierung anzuordnen ist. V. Es ist eine für eine allfällige weitere Dauer des Verfahrens gültige Besuchsrege- lung anzuordnen. Die unter III./1.3. vorstehend aufgeführte Besuchsregelung samt Modalitäten gemäss III./1.4.-1.5.3 gilt demnach unabhängig von der Ergrei- fung eines Rechtsmittels. VI. Der heutige Ausgang des Verfahrens ist ein anderer als im Urteil vom 12. Juni

2017. Der heutige Entscheid ändert aber nichts am Kostenentscheid des Bezirks- rates vom 20. August 2015 (act. 6 S. 35, Dispositivziffern IV./V.). Es bleibt bei der hälftigen Verteilung der Kosten des Verfahrens beim Bezirksrat. Dieser Schluss ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtes vom 6. September 2017, welches das Urteil des Obergerichts vom 12. Juni 2017 bestätigt hatte und damit auch die hälftige Kostenverteilung vor Bezirksrat (act. 125; act. 124 S. 38-39). Heute kommt das Obergericht zu einem anderen Ergebnis als im Urteil vom

E. 1.3 In Wiederholung des bereits im Urteil vom 12. Juni 2017 Ausgeführten ist festzuhalten, dass C._____ zu seinen beiden Eltern einen guten, tragfähigen Kon- takt hat, welcher auf jeden Fall zu erhalten ist (act. 124 S. 31 ff., insbes. E. 1.3.1.ff.). Zu berücksichtigen sind bei der Festlegung der Besuchszeiten, dass C._____ seine Mutter in der Stadt Zürich besuchen wird und daher für einen Weg von E._____ nach Zürich-Altstetten rund 2 Stunden benötigt. Der Vater wohnt ganz in der Nähe der Pflegefamilie in M._____. C._____ befindet sich in der Mit- telstufe und hat seinem Alter entsprechend zunehmend eigene Interessen und auch ein Bedürfnis, für sich selbst zu sein. Es wird von Seiten der Mutter, aber auch von C._____ geäussert, dass die Wochenendbesuche zuweilen auch hek- tisch und zu kurz sind, mit der Hinfahrt nach Zürich am Samstag und der Rück- fahrt nach E._____ am Sonntag. Um möglichst Ruhe in die Abfolge der Besuchs- zeiten einzubringen, drängen sich in erster Linie die um Feiertage verlängerten Wochenende für Besuche in Zürich auf. Bei nicht um Feiertage verlängerten Wo- chenenden ist die Wochenendregelung von Freitag Nachmittag nach Schul- schluss bis Sonntag Abend 18 Uhr (Bahnhof ..., abgestimmt auf den Schnellzug nach Zürich; vgl. sogleich nachstehend), angezeigt und festzusetzen. Sodann ist auf eine "Dreiteilung" der Besuchszeiten von C._____ zu achten. C._____ soll Zeit am Wochenende mit seiner Mutter, seinem Vater, aber auch mit der Pflege- familie verbringen können. Die Wochenendbesuche beginnen bei der Mutter mit dem Freitag, 17. August 2018, und die Regelung folgt dann mit Bezug auf die wei- teren Wochenendbesuche, die Feiertage und den Ferienplan für die Mutter, den Vater und die Pflegfamilie der nachfolgenden Aufstellung: Mutter Vater Pflegefamilie 17.-19.8.2018 Wochenende v. 25./26.8.2018 Wochenende v.1./2.9.2018

- 17 - 7.- 9.9.2018 Wochenende v. 15./16.9.2018 Wochenende v. 22./23.9.2018 Herbstferien v. 6.-13.10.2018 Herbstferien v.14.-20.10.2018 Wochenende v. 27./28.10.2018

2. (Brückentag; ab 18 Uhr)- Wochenende v. 10./11.11.2018 Wochenenden v. 17./18.11.2018 4.11.2018 und v.24./25.11.2018 30.11.-2.12.2018 Wochenende v.8./9.12.2018 Wochenende v.15./16.12.2018 21.-23.12.2018 24.-26.12.2018 /Weihnachten 26.12.-31.12.2018 / Ferien 31.12.-5.1.2019 / Neujahr, Feri- Wochenende v.12./13.1.2019 Wochenende v.19./20.1.2019 en 26.1.-1.2.2019 / Winterferien --- Wochenende v.2./3.2.2019 --- Wochenende v.9./10.2.2019 Wochenenden v.16./17.2. und v. 23./24.2.2019 1.3.-4.3.2019 (Fas Mo) Wochenende v.9./10.3.2019 Wochenende v.16./17.3.2019 --- Wochenende v.23./24.3.2019 Wochenende v.30./31.3.2019 -- 4.4. (Fahrt) -7.4.2019 /Beginn Früh- --- lingsferien 8.4.-15.4.2019 / Frühlingsferien --- 15.4.-20.4.2019 / Frühlingsferien --- 20.4.-22.4.2019 / Ostern Wochenende v.27./28.4.2019 3.-6.5.2019 (LG Mo) Wochenende v. 11./12.5.2019 Wochenende v. 18./19.5.2019 24.-26.5.2019 30.5.-2.6. 2019 / Auffahrtswochen- --- ende 7.6.-10.6.2019 / Pfingsten --- Wochenende v. 15./16.6.2019 --- Wochenende v. 22./23.6.2019 29.6.-13.7.2019 Sommerferien 13.7.-27.7.2019 / Sommerferien 27.7.-10.8.2019 / Sommerferien Wochenende v.17./18.8.2019 23.-25.8.2019 Wochenende v.31.8./1.9.2019 Wochenende v.7./8.9.2019 13.-15.9.2019 Wochenende v.21./22.9.2019 Wochenende v.28./29.9.2019

- 18 - 5.-10.10.2019 /Herbstferien 10.-15.10.2019 / Herbstferien 15.-19.10.2019 / Herbstferien Wochenende v. 26./27.10.2019 ---

E. 1.4 Diese Regelung geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer und die Pflegefamilie nach wie vor gut verstehen und sie die konkreten und detaillierten Modalitäten der Besuche miteinander regeln können. Die Wochenendbesuche beim Vater beginnen am Freitagabend. Es ist vorstellbar, dass C._____ möglich- erweise bereits jetzt schon hin und wieder die Wegstrecke N._____ - M._____ ohne Begleitung allein im Postauto zurück legen kann. Diese Eigenständigkeit kommt einer spontanen Handhabung der Besuche beim Vater zugute, weshalb es vorkommen mag, dass C._____ bspw. auch einmal erst im Verlaufe des Sams- tags zu seinem Vater geht, weil er am Freitagabend ausserschulischen Aktivitäten nachgehen will. Wegen der räumlichen Nähe im gleichen Tal (…) und dem guten Einvernehmen von Vater und Pflegeeltern ist davon abzusehen, die Wochenend- regelung, soweit sie den Vater und die Pflegefamilie betrifft, detaillierter (bspw. exakter Beginn und Ende der Besuchszeiten) zu regeln. Das Gleiche gilt für die Ferien und die Feiertage. Im Konfliktfall dauern die Wochenendbesuche vom Frei- tagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr, die Ferien von 10 Uhr am 1. Ferien- tag bis 18 Uhr am letzten Ferientag. Sollten veränderte Verhältnisse eine Neure- gelung notwendig machen, hätte sich der Vater an die KESB Glarus zu wenden. 1.5.1. Wie sich gezeigt hat, spielt für die Kontakthäufigkeit zwischen der Mutter und C._____ auch die Distanz zwischen den Wohnorten eine Rolle. Hinzu kommt die Spannung zwischen der Mutter und den Pflegeeltern, die ihren Grund im teil- weisen Unverständnis für die Beweggründe der anderen Seite hat. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im Urteil vom 12. Juni 2017 verwiesen werden (act. 124 S. 25 ff., Erw. 4.4.1-4.4.3.). Es ist zu hoffen und wird erwartet, dass mit dem heutigen Urteil eine Perspektiveplanung einhergeht, die nicht nur für C._____ das Geschehen vorhersehbar macht, sondern auch für die Eltern und die Pflegeeltern, und damit insbesondere auch eine Verständigung zwischen der Mutter und den Pflegeeltern zum Wohle von C._____ möglich wird. Diese ist auch erforderlich, weil die Pflegeeltern die Mutter über alle wesentlichen Belange im Leben von C._____ zu informieren haben werden, die für die Aus- übung der elterlichen Sorge wesentlich sind.

- 20 - Um Diskussionen rund um die Besuchszeiten von C._____ in Zürich zu vermei- den, die im höchsten Mass dem Wohl von C._____ abträglich wären, sind die Be- suchszeiten soweit sie die Mutter betreffen, detailliert zu regeln. Die gerichtliche Festsetzung ist als Minimalregelung zu verstehen und gilt im Kon- fliktfall. Sie ist auch für die Beiständin verbindlich. Es ist den Eltern und den Pfle- geeltern unbenommen, im Einzelfall, etwa für ein konkretes Wochenende oder für konkrete Feiertage eine den Bedürfnissen von C._____ abweichende Regelung zu vereinbaren. Eine Änderung der Besuchszeiten der Mutter ist indes nur mög- lich, wenn alle von der Änderung betroffenen erwachsenen Personen ausdrück- lich einwilligen. Sinnvoll erscheint eine Absprache der Ferienplanung mit den Pflegeeltern, damit C._____ Ferien mit O._____ und dem anderen Pflegekind verbringen kann. Der Grossvater mütterlicherseits, I._____, ist berechtigt zu erklä- ren, anstelle der Mutter (oder zusammen mit der Mutter) mit dem Vater oder/und den Pflegeeltern im gegenseitigen Einverständnis für ein konkretes Wochenende (konkreter Feiertag, konkrete Ferien) abweichend vom im Urteil vorgegebenen Plan Besuche von C._____ in Zürich zu vereinbaren. Grund für eine solche An- ordnung ist, dass die Mutter manchmal telefonisch schwierig zu erreichen ist. Der Grossvater und G._____ sind wichtige Bezugspersonen von C._____. Eine im Einzelfall besser im Wohl von C._____ liegende Regelung von Besuchen in Zü- rich soll nicht an der ggf. schwierigen telefonischen Erreichbarkeit der Mutter scheitern, zumal davon ausgegangen werden darf, dass die Mutter und ihr Vater (Grossvater von C._____) nach wie vor eine tragfähige Beziehung haben und die Mutter die wertvollen Bemühungen ihres Vaters schätzt (act. 203, act. 205-206). Der Umfang der der Mutter zugesprochenen Besuchszeiten darf durch die Ände- rungen nicht geschmälert werden. 1.5.2. Es wird in Abweichung von der allgemeinen Praxis (vgl. diesbezüglich act. 124 S. 32, E. 1.3.1., 2. Absatz) angeordnet, dass die Übergabe von C._____ wie bis anhin und bis mindestens März 2020 im Bahnhof … stattfindet. Die Über- gaben von C._____ im Bahnhof … gelten für Wochenendbesuche, Feiertagsbe- suche und Ferien.

- 21 - Die Mutter holt C._____ in … ab und bringt ihn auch wieder dorthin zurück. Der Beschwerdeführer erklärte sich an der Anhörung vom 15. Februar 2018 einver- standen, C._____ von E._____ nach … zu fahren bzw. C._____ von dort abzuho- len und ihn wieder nach E._____ zu bringen (Prot. S. 16). Eine Fahrt im Z-Pass (inklusiv Zone 10 für Stadtgebiet) / Ostwind ZVV Verbund kostet für die Be- schwerdeführerin mit der Mehrfahrtenkarte (Halbtax) Zürich-…-Zürich rund Fr. 14.--, gültig 3 Stunden. C._____ reist mit der Juniorkarte für den Betrag von Fr. 30.-- ein ganzes Jahr mit der Mutter gratis mit. Ein persönliches Treffen der Eltern mit Übergabe von C._____ in … nimmt den Wunsch des Kindes auf, dass seine Eltern miteinander reden und, wenn auch nur sehr kurz, mit ihm zu Dritt sind (vgl. bspw. Prot. S. 40). C._____ wünscht sich, wie jedes Kind, ein normales Leben (vgl. bspw. Prot. S. 44 unten f.). Es liegt in der Verantwortung der Eltern, C._____ zu zeigen, dass er zwei Familien hat, die Her- kunftsfamilie und die Pflegefamilie, und seine Eltern zu seinem Wohl miteinander reden und sich mit den Pflegeeltern verständigen können. Es wird von den Eltern erwartet, dass sie nur schon aus diesem Grund möglichst immer persönlich C._____ nach und von … begleiten. C._____ sollte die Reise schon deshalb nicht allein machen. Die Mutter bzw. der Vater kann auf der Bahn- bzw. Autofahrt nach … C._____ zu verstehen geben, dass es gut ist, wenn er mit dem anderen Eltern- teil und den Pflegeeltern ist. Das entlastet C._____ und trägt zur Normalität sei- nes (Familien-)Lebens bei. 1.5.3. Zusammenfassend gilt für die Wochenendregelung: Der Vater (ggf. der Pflegevater) bringt C._____ auf eigene Kosten jeweils am Freitagabend um 18 Uhr nach …. Die Mutter (ggf. der Grossvater) übernimmt C._____ in … und reist mit ihm auf eigene Kosten nach Zürich. Der Besuch in Zürich hat Vorrang vor ausserschulischen oder sonstigen Aktivitäten. Der Beiständin ist aber die Kompe- tenz zu erteilen, im Einzelfall in Absprache mit den beteiligten erwachsenen Per- sonen eine für C._____ bessere Regelung festzulegen (vgl. auch weiter unten un- ter E. IV./2.2.). Es gibt zwischen 18 Uhr und ca. 18 Uhr 30 mehrere Züge von … nach Zürich HB. Am Sonntagabend bzw. Montagabend (Landsgemeinde Montag, Pfingstmontag, Ostermontag 2020) bringt die Mutter (ggf. der Grossvater)

- 22 - C._____ auf eigene Kosten nach …, wo C._____ vom Vater (ggf. dem Pflegeva- ter) übernommen und auf eigene Kosten nach E._____ gefahren wird. Fällt der Beginn eines (Feiertags-)Besuchsrechts auf einen Wochentag (Freitag,

1. November 2019, Donnerstag, 21. Mai 2020) findet die Übergabe von C._____ um 10 Uhr im Bahnhof ... statt. Die Übergabe am Sonntag in ... ist um 18 Uhr. Die Ferien dauern jeweils von 10 Uhr des angegebenen ersten Ferientages bis 18 Uhr des letzten Ferientages (bspw. Herbstferien von 6. Oktober 2018, 10 Uhr, bis 13. Oktober 2018, 18 Uhr; Neujahrsferien von 31. Dezember 2018, 10 Uhr, bis

5. Januar 2019, 18 Uhr; Winterferien von 26. Januar 2019, 10 Uhr, bis 1. Februar 2019, 18 Uhr; Frühlingsferien von 8. April 2019, 10 Uhr, bis 15. April 2019, 18 Uhr; weiter bspw. 11. Juli 2020, 10 Uhr, bis 25. Juli 2020, 18 Uhr). Die Über- gaben von C._____ finden in ... statt. IV.

E. 1.11 (Allerheiligen)-3.11.2019 Wochenende v.9./10.11.2019 Wochenende v.16./17.11.2019 22.-24.11.2019 Wochenende v.30.11/1.12.2019 Wochenende v.7./8.12.2019 --- Wochenende v. 14./15.12.2019 Wochenende v. 21./22.12.2019 23.12.-28.12.2019 / Weihnach- --- 28.12.-1.1.2020 Neujahr / Ferien ten, Ferien --- 1.1.-4.1.2020 / Ferien 4.-5.1.2020 --- --- 11./12.1.2020 17.-19.1.2020 25.1.-1.2.2020 / Winterferien 1./2.2.2020 7.-9.2.2020 --- Wochenende v.15./16.2.2020 21.-24.2.2020 (Fas Mo) Wochenende v.29.2./1.3.2020 Wochenende v.7./8.3.2020 13.3.-15.3.2020 Wochenende v.21./22.3.2020 Wochenende v. 28./29.3.2020 --- --- 2.4. (Fahrt) -5.4.2020 / Beginn Frühlingsferien 6.4.-13.4.2020 / Frühlingsferien, 13.4.-16.4.2020 / Frühlingsferien 16.4.-19.4.2020 / Frühlingsferien Ostern 24.-26.4.2020 1.5.-4.5.2020 (LG Mo) Wochenende v.9./10.5.2020 --- Wochenende v.16./17.5.2020 --- 21.-24.5.2020 / Auffahrtswo- --- 30.5.-1.6.2020 / Pfingsten chenende 12.-14.6.2020 Wochenende v. 20./21.6.2020 27.6.-11.7.2020 / Sommerferien 11.7.-25.7.2020 / Sommerferien 25.7.-8.8.2020 / Sommerferien ---

- 19 -

E. 2 Das Bundesgericht erwog im Beschwerdeverfahren der Mutter, wie bereits erwähnt (vorne E. I./1.2.), dass die KESB von Amtes wegen zu prüfen habe, ob im Nachgang zum Entscheid des Obergerichtes vom 12. Juni 2017 veränderte Verhältnisse eine Neubeurteilung erforderlich machen würden (act. 112). Dies hiess, dass das Obergericht nach der Festsetzung eines neuen Termins für die Rückplatzierung von C._____ zur Mutter die Akten an die KESB der Stadt Zürich zur Neubeurteilung der Situation zu überstellen gehabt hätte. Die Parteien, die Kindesvertreterin und die zuständige Abteilung 6 der KESB Zü- rich erklärten sich im Folgenden (ausdrücklich bzw. stillschweigend) damit einver- standen, dass das Obergericht die Aufforderung des Bundesgerichts entgegen- nimmt und selbst prüft, ob die Angaben von B._____ in ihrem Schreiben vom 28. Juni 2017 (act. 106) bzw. allenfalls sich daraus ergebende neue Verhältnisse eine Neubeurteilung der Situation erforderlich machen würden (act. 126 S. 4 f., S. 7 Dispositivziffer 1, act. 129 S. 2 unten, act. 133, act. 138, act. 140). Gründe für die- ses Vorgehen waren einerseits verfahrensökonomische Überlegungen, anderer- seits aber auch der Umstand, dass das Obergericht (im Zeitpunkt der Rückwei- sung) während der vorangegangenen zwei Jahren mit der Familie B._____ - A._____ befasst gewesen war und deshalb bessere Sachkunde hatte als die KESB. 3.1. Für den Beschwerdeführer hat sich seit Erlass des Urteils der Kammer vom

12. Juni 2017 die Situation noch einmal grundlegend verändert (act. 129 S. 3 oben). Das Verfahren vor Bundesgericht, insbesondere das Schreiben der Be- schwerdeführerin vom 28. Juni 2017 (act. 106) hätten seine Bedenken noch ein- mal massiv verstärkt, dass die Beschwerdeführerin die notwendige Stabilität und Kontinuität für die Betreuung von C._____ aufbringen könne (act. 129 S. 3). Mit Blick auf das Wohl von C._____ sei die Rückplatzierung erneut sorgfältig abzuklä- ren. Der Beschwerdeführer stellte daher verschiedene prozessuale Anträge (act. 129 S. 2). Die Beschwerdeführerin und die Kindesvertreterin nahmen zu den An- trägen des Beschwerdeführers Stellung (act. 138, act. 140). Mit Beschluss vom

20. Dezember 2017 wies die Kammer die Anträge des Beschwerdeführers auf Einholung eines Berichts der Beiständin, auf die Einholung eines Berichts von

- 5 - F._____ und auf Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens ab, ordnete aber auf Antrag des Beschwerdeführers und entgegen der Beschwerdeführerin die erneute Anhörung von C._____ durch eine Gerichtsdelegation des Oberge- richts an (act. 145 S. 11, Dispositivziffern 1 und 2). Mit Vorladung vom 29. Dezember 2017 wurden die Beschwerdeführer und die Kindesvertreterin auf den 15. Februar 2018 zur Anhörung vorgeladen (act. 148, Prot. S. 8, S. 9-37). 3.2. Im Nachgang zur Anhörung der Beschwerdeführer nahm die Kindesvertrete- rin mit Eingabe vom 21. Februar 2018 Stellung zur Anhörung der Eltern und schil- derte gleichzeitig ihre Beobachtungen und Eindrücke von ihrem letzten Gespräch mit C._____ am 3. Dezember 2017 (act. 172). Mit Eingaben vom 21. März 2018 bzw. vom 4. April 2018 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe der Kindesvertreterin vom 21. Februar 2018 und zu ihrer Anhörung vom 15. Februar 2018 (act. 185, act. 188). Der Beschwerdeführer stellte erneut prozessuale Anträ- ge auf Befragung von G._____ und die Einholung eines Gutachtens über die Er- ziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter einhergehender Edition der IV- Akten der Beschwerdeführerin (act. 185 S. 2, S. 7 f.). 3.3. Mit Beschluss vom 12. April 2018 wurden die prozessualen Anträge des Be- schwerdeführers abgewiesen und es wurden den Beschwerdeführern und der Kindesvertreterin Frist angesetzt, um zum Protokoll der mittlerweile stattgefunde- nen Anhörung von C._____ am 9. April 2018 Stellung zu nehmen (Prot. S. 40 ff.; act. 187, act. 192). Die Stellungnahmen gingen am 20. April 2018 (Beschwerde- führer), 26. April 2018 (Kindesvertreterin) und 7. Mai 2018 (Beschwerdeführerin) ein (act. 197, act. 200, act. 202). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde den Beschwerdeführern je die Stellungnahme der Gegenseite und die Stellungnahme der Kindesvertreterin und der Kindesvertreterin je die Stellungnahme der Be- schwerdeführer zur Anhörung von C._____ zugestellt, zusammen mit zwei Tele- fonnotizen, welche Gespräche der Referentin mit der Beiständin H._____ und dem Grossvater von C._____, I._____ über die Ausgestaltung der Besuche zum Inhalt haben (act. 203) bzw. ein Telefonat des Beschwerdeführers mit der Ge- richtsschreiberin vom 28. Mai 2018 (act. 204).

- 6 - Der Prozess ist spruchreif. II.

E. 2.1 Angesichts der Bestätigung durch das Bundesgericht kann in grundsätzli- cher Hinsicht auf die Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 12. Juni 2017 verwiesen werden, welche nach wie vor gültig sind (act. 124; Verfahren PQ150062). Das Obergericht wies auf die der Beschwerdeführerin von verschie- denen Ärzten attestierte (grosse) Ambivalenz der Gefühle hin (act. 124 S. 19 ff.). Es wurde im Urteil darauf hingewiesen, es stehe bspw. im Arztbericht des städti- schen Gesundheitsdienstes zuhanden der IV-Stelle (berufliche Integration / Ren-

- 7 - te) vom 18. Oktober 2012, dass die Schwierigkeit in der Einschätzung von realen Möglichkeiten bei der Beschwerdeführerin zu verzweifelten Situationen führe, welche sie mit aller Kraft zu lösen versuche, sie sich jedoch im Kreis bewege. Ihre Handlungsfähigkeit sei hierbei eingeschränkt durch tief(st)e Ambivalenz und reali- tätsferne Wahrnehmung. Bei einer psychischen Stabilisierung der äusseren Um- stände (Wohnsituation, Kinder) sei auch eine gewisse psychische Stabilisierung zu erwarten (act. 8/63, act. 8/84/6). Der immer wieder zu Tage getretenen (enor- men) Ambivalenz von B._____ trug das Obergericht mit der Anordnung unterstüt- zender Kindesschutzmassnahmen Rechnung (act. 124 S. 34 ff., S. 42, Dispositiv- ziffer 4). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2017 (act. 106) ist ein weiterer Ausdruck des bekannten ambivalenten Verhaltens. Die Beschwerdeführerin be- gründete in diesem Schreiben, weshalb sie C._____ nach so langer Zeit nicht mehr zu sich nehmen möchte. Gespräche mit ihrer Rechtsvertreterin brachten sie nicht davon ab, das Schreiben vom 28. Juni 2017 per Einschreiben am 3. Juli 2017 an das Obergericht und das Bundesgericht zu schicken (act. 106). Wenig später nahm die Beschwerdeführerin ihren Einspruch gegen das in ihrem Sinne lautende Urteil vom 12. Juni 2017 zurück. Die Rücknahme ihres Einspruchs er- scheint allerdings nicht konsequent (weiter unten unter E. 2.3.1-2.3.3.) 2.2.1. Die Beschwerdeführerin liess vor Bundesgericht ausführen, der Umstand, dass sie Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Juni 2017 erhob und die Be- schwerde danach wieder zurückzog, vordergründig als ambivalentes Verhalten erscheinen möge (act. 139 S. 7). Sie sei durch das langjährige Verfahren verunsi- chert worden. Misstrauen und Resignation hätten sich breit gemacht. Um weitere Enttäuschungen und Verletzungen zu vermeiden, habe sie sich auf das Schlimmste eingestellt. Sie habe ihre Lebensverhältnisse an die offenbar unver- änderliche Situation angepasst. Das Urteil vom 12. Juni 2017 habe sie komplett überfordert (act. 139 S. 7 und S. 8 oben), es sei ein Schock gewesen. Es sei von ihr nach einem langen Verfahren verlangt worden, ihr Leben innerhalb von zwei Monaten komplett neu zu organisieren. In dieser Zeit hätte sie für sich und ihren Sohn neue Lebensverhältnisse schaffen sollen. Zudem sei sie auch verwirrt ge-

- 8 - wesen über die Besuchs- und Ferienregelung und habe Angst gehabt, dass sie die Besuche des Vaters mangels Kenntnis der gültigen Regelung nicht korrekt umsetzen würde. Sie habe auch Angst gehabt, dass C._____ nicht in die nahege- legene Schule gehen könne (act. 139 S. 7 unten). Die für ihre Unterstützung an- geordnete Beistandschaft, d.h. die Beiständin in Zürich, sei noch nicht bestellt gewesen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich allein gelassen gefühlt. Aus diesen Gründen habe sie die Beschwerde erhoben. 2.2.2. Es trifft zu, dass das Verfahren durch die Instanzen mit 2 ¼ Jahren lange gedauert hat. Lange Verfahren sind eine sehr grosse Belastung für die Parteien. Vor Gericht ausgetragene Streite über Kinder sind besonders kräftezehrend. Dass die Beschwerdeführerin zwischen Hoffnung und Verzweiflung hin und her geris- sen war, ist nachvollziehbar. Bei vielen Eltern würden sich Überforderungsängste breit machen, wenn ein Gericht die Fremdplatzierung nach 2 ½ Jahren aufhebt und die Rückplatzierung des Kindes anordnet. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der persönlichen Anhörung vom 15. Februar 2018 von ihrer eigenen Darstel- lung, das Urteil vom 12. Juni 2017 sei für sie ein Schock gewesen, Abstand ge- nommen (Prot. S. 24), wenn sie ausführt, das Urteil sei kein Schock gewesen, das sei falsch, sie habe (einfach) gedacht, sie müsse die Sachen in die Wege lei- ten und C._____ im Schulhaus J._____ anmelden. Sie habe dem Gericht (ledig- lich) mitteilen wollen, dass die Anmeldung nicht funktioniert habe (Prot. S. 24 un- ten). Die Beschwerdeführerin spricht zu Recht zwei wichtige Grundsätze für die Frage der Rückplatzierung bzw. der Interessenabwägung an. Sie spricht den Kontinui- tätsgedanken und die Wichtigkeit eines kindeswohlförderlichen Übergangs von der Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie an. Dazu führt sie an, C._____ sei jetzt eingebettet in der Schule und in der Pflegefamilie, er sei seit Herbst 2014 im …; alles brauche sehr viel Zeit; eigentlich habe C._____ früher zu ihr zurückkommen müssen; man müsse schauen, dass man mitkomme, die Zeit vergehe; es sei ihr, der Mutter, auch nicht einfach gemacht worden (Prot. S. 25). Der Planungs- und Koordinationsbedarf für eine kindeswohlförderliche Rückkehr von C._____ zu seiner Mutter ist ausgewiesen. Möglicherweise unterschätzte das

- 9 - Gericht den diesbezüglichen Vorbereitungsbedarf auf Seiten der Mutter und die Notwendigkeit von noch mehr und kleineren und vor allem begleiteten Schritten für eine gelingende Rückplatzierung. Negativen Bescheid zu erhalten für eine Aufnahme des eigenen Kindes im Schulhaus, welches am nächsten zum Wohnort liegt, ist nicht angenehm und verstärkt die Angst bei einer nun plötzlich erzie- hungsverantwortlichen Person mit nicht viel Selbstwertgefühl, es mit dem Kind nicht zu schaffen. Festzuhalten ist aber doch, dass gerade die mit dem Entscheid der Kammer vom 7. Januar 2016 eingeleitete sukzessive Ausdehnung des Kon- taktes zwischen Mutter und Sohn die Vorbereitung der Rückkehr von C._____ zu seiner Mutter und die Vertiefung des Vertrauens zwischen Mutter und Kind be- zweckt hatte (Dokument Z02 im Verfahren Nr. PQ150063, act. 17/21). Das Ober- gericht passte zudem im Urteil vom 12. Juni 2017 die Aufgaben der Beiständin an die neuen Gegebenheiten an und beauftragte die Beistandsperson in Zürich u.a. mit der Funktion der Ansprechperson und praktischer Hilfeleistung in schulischen und erzieherischen Belangen von C._____ (act. 124 S. 34 ff., S. 42 f. Dispositiv- ziffer 4). Die Beschwerdeführerin hatte zuvor glaubhaft und nachvollziehbar er- klärt, dass sie weniger Therapieverordnungen brauche als praktische Hilfe im zu- weilen fordernden Alltag. Es trifft allerdings zu, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils vom 12. Juni 2017 aus sachbezogenen Gründen die KESB der Stadt Zürich die Beistandschaft noch gar nicht hat übernehmen können und deshalb die Beschwerdeführerin in Zürich in diesem Zeitpunkt keine Beiständin als Ansprech- person hatte. Einen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin H._____, …, gibt es nicht. Was aber auch gesagt werden muss, ist, dass die Be- schwerdeführerin andere Bezugspersonen als Ansprechpartner hat(te). 2.2.3. Das Obergericht ersuchte daher mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 kurz nach der Rückweisung des Prozesses die zuständige Abteilung 6 der KESB der Stadt Zürich dem Obergericht bis 4. Dezember 2017 mitzuteilen, ob sie den Fall bereits einer Berufsbeistandsperson zugewiesen habe bzw. mitzuteilen, wem sie den Fall zuweise, und inwiefern zwischenzeitlich allenfalls bereits eine Instruktion der Beistandsperson gemäss Entscheid vom 12. Juni 2017 in die Wege geleitet worden sei, nachdem die Beistandschaft gemäss bundesgerichtlichem Entscheid nunmehr fixiert war (act. 126 S. 5, S. 7 Dispositivziffer 3). Diese frühzeitige Pla-

- 10 - nung der Übernahme der Beistandschaft durch die Stadt Zürich sollte der besse- ren Koordination einer Rückkehr von C._____ dienen. Die KESB kam gemäss Schreiben vom 6. November 2017 dem Ersuchen des Obergerichts nach und wies die zukünftige Führung der Beistandschaft K._____ zu, Sozialarbeiterin und Berufsbeiständin, Sozialzentrum … [Ort] (act. 133). Anlässlich der Anhörung vom

15. Februar 2018 teilte die Beschwerdeführerin auf Frage mit, dass sie keinen Brief der KESB oder der Beiständin erhalten habe, mit welchem sich die Behörde um einen Erstkontakt bemüht hätte (Prot. S. 23 unten). Eine Nachfrage des Ge- richts bei der KESB hat ergeben, dass K._____ den Eltern im November 2017 per Post ein Schreiben zukommen liess, mit welchem sich die Beiständin den Eltern kurz vorstellte und um Kontaktaufnahme bzw. um die Angabe der Telefonnummer bat, unter welcher die Eltern erreichbar seien. Angaben der Beiständin zufolge nahm der Vater von C._____ per E-Mail mit ihr, der designierten Beiständin, Kon- takt auf, im Folgenden habe er aber nicht mehr auf ihre, der Beiständin, Antwort reagiert. Die Mutter von C._____ habe keinen Kontakt aufgenommen, indessen habe sich anfangs Januar 2018 der Grossvater, I._____, telefonisch gemeldet und sich nach möglicher Unterstützung bei einer allfälligen Rückplatzierung von C._____ nach Zürich erkundigt (act. 194, act. 195/1). Diese Angaben der Bei- ständin über ihre Bemühungen für einen Erstkontakt blieben von Seiten der Mut- ter unbestritten (act. 196, act. 202). Die Beschwerdeführerin zeigte sich wie be- reits zuvor auch anlässlich der Anhörung vom 15. Februar 2018 skeptisch gegen- über familienunterstützenden Massnahmen. Sie sagte, sie benötige weniger sol- che Massnahmen, man lebe ein autonomes Leben und versuche dieses selb- ständig zu führen (Prot. S. 24). Sie würde es aber gut finden, wenn C._____ 3 Tage pro Woche in den Hort ginge. Es ist der Beschwerdeführerin sodann ein grosses Anliegen, dass C._____ bei der Bewältigung der Hausaufgaben Unter- stützung bekommen kann (Prot. S. 23). 2.2.4. Diese Abfolge zeigt, dass es nicht so sehr das subjektiv empfundene Ge- fühl des Alleinseins im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils gewesen war, welches die Beschwerdeführerin zum Meinungsumschwung und damit zum Einspruch ge- gen das Urteil vom 12. Juni 2017 veranlasste. Die Beschwerdeführerin hätte er- kennbar(er) die offerierte Unterstützung für eine bessere Koordination annehmen

- 11 - müssen, damit der Schluss gezogen werden könnte, es habe effektiv allein an klareren Rahmenbedingungen gefehlt für eine zu glückende Rückplatzierung von C._____. 2.3.1. Das Gericht hat demgegenüber den Eindruck gewonnen, dass sich die Be- schwerdeführerin derzeit die Erziehungsverantwortung nicht zuzutrauen vermag. Die Beschwerdeführerin lässt durch ihre Vertreterin in Abrede stellen, dass sie im Sommer 2017 Angst vor der eigenen Verantwortung bekommen habe. Bei mehr Beharrlichkeit könne der Mutter auch vorgeworfen werden, das Kindesinteresse nicht genügend wahrzunehmen und ihre eigenen Interesse voranzustellen (act. 188 S. 2 unten f.). Die Wirkungen einer jahrelangen Fremdplatzierung des eigenen Kindes (auch) auf die Mutter sind tatsächlich nicht zu unterschätzen. B._____ beschreibt in ei- genen Worten die sich nur schon aufgrund der Wegstrecke zwangsläufig erge- bende Distanz zwischen Mutter und Kind (Prot. S. 35). Liebe und Einfühlungs- vermögen sind bei B._____ für ihren Sohn aber unbestritten nach wie vor gege- ben. Die Beziehung zwischen Mutter und Sohn wird von allen Seiten als tragfähig und sehr wichtig bezeichnet. Gerade weil die Mutter Einfühlungsvermögen hat, sieht sie, dass das Bedürfnis von C._____ nach Bindung und emotionaler Sicher- heit zentral ist. Sie hält nicht nur, wie bereits erwähnt, fest, dass C._____ früher zu ihr hätte zurückkommen müssen, sondern C._____ jetzt auch eingebettet sei in der Schule und der (Pflege-)Familie (Prot. S. 25). Sie macht sich Gedanken, was ein Umfeldwechsel für C._____ nach Zürich bedeutet und bezieht auch mit ein, wie es sich auf C._____ auswirken täte, wenn die Rückplatzierung scheitern würde. Diese Überlegungen sprechen für die Beschwerdeführerin. Es wurde an- lässlich der Anhörung vom 15. Februar 2018 augenscheinlich, dass B._____ die Einsicht schweren Herzens gewonnen hat (bspw. Prot. S. 35 unten), dass ein Scheitern der Rückplatzierung ein mögliches Szenario sein könnte und auf jeden Fall zu vermeiden ist.

- 12 - 2.3.2. Andererseits waren gerade wegen des Hin und Her im Nachgang zum Ur- teil vom 12. Juni 2017 intensive und konsequente Bemühungen der Mutter um die Beziehung zu C._____ vonnöten für eine Rückplatzierung. Die Beschwerdeführerin kooperierte und kam den Anordnungen des Gerichts nach. Sie erschien zur Anhörung vom 15. Februar 2018 und sass, anders als noch an der Anhörung vom 7. Juli 2016, mit dem Beschwerdeführer an einem Tisch. Sie hatte viele Fragen zu verschiedenen Themen ehrlich beantwortet, ins- besondere auch diejenige zu ihrer Beschäftigungssituation (Prot. S. 16-36). Die Art des Verhältnisses zu L._____, welche Person C._____ belastet (act. 141), blieb unklar (Prot. S 26 f.). Die Beschwerdeführerin erteilte im Nachgang zur An- hörung, wie verlangt, innert erstreckter Frist Aufschluss über ihre langfristige Wohnsituation in einer Genossenschaftssiedlung … in … [Ort] (act. 126 S. 5 f., S.

E. 2.4 Zusammengefasst folgt aus diesen Erwägungen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Zürich, II. Kammer, vom 20. August 2015 abzuweisen ist. Der gestützt auf Art. 310 ZGB von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 25. März 2015 in Dispositivziffer 2 angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin für C._____, geb. tt.mm.2008, ist damit zu bestätigen. C._____ verbleibt bei der Pflegefamilie D._____ in E._____.

- 15 -

E. 2.5 Die Parteien haben die gemeinsame elterliche Sorge für C._____. Die elter- liche Sorge beinhaltet das Recht, für das Kind alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Dazu gehört gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB auch das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Der Vater ist mit der Platzierung von C._____ in der Familie D._____ einverstanden. Für das Gericht liegt daher der Fall vor, nur einem Elternteil, der Mutter, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, es dem Vater aber zu belassen. Dem Vater wird deshalb die elterliche Sorge nicht eingeschränkt und somit das Aufenthaltsbestimmungsrecht belassen, weil er mit dem Aufenthalt von C._____ in der Pflegefamilie ausdrücklich und konstant einverstanden ist. Der Mutter wird derzeit die elterliche Sorge eingeschränkt, aber nur in dem Um- fang, als sie nicht mehr über den Ort des Verbleibs von C._____ entscheiden kann. Alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen elterlichen Entschei- dungs- und Verantwortungsbefugnisse bleiben den Eltern erhalten. Namentlich bleibt etwa die Befugnis zur Entscheidung in Ausbildungs-, Religions- oder Ge- sundheitsfragen etc. intakt. Den Pflegeeltern kommen gleichzeitig diesbezüglich Stellvertretungsbefugnisse zu (Art. 300 ZGB). Die Eltern haben weiterhin Kontakt- und Informationsansprüche (KOKES [Hrsg.] Praxisanleitung Kindesschutzrecht, DIKE, 2017, S. 62, Rz. 2.91.). III.

E. 7 Dispositivziffer 4, act. 144, act. 150, act. 168), machte selbstverantwortlich auf zwei nicht übereinstimmende Besuchs- und Ferienpläne (des Gerichts / der Bei- ständin) aufmerksam und fragte beim Gericht nach, welcher Plan Gültigkeit habe (act. 154-act. 159). Die Beschwerdeführerin war in der Lage, dem ihr vom Gericht auferlegten Besuchsplan Folge zu leisten, u.a. auch deshalb, weil die Übergabe von C._____ dank Unterstützung durch Begleitdienste des Grossvaters I._____ und des Pflegevaters (fast immer) in … [Ort] stattfinden konnten. C._____ über- nachtet offenbar sehr oft beim Grossvater, wenn er sich in Zürich aufhält (act. 172 S. 3, act. 185 S. 6, act. 188 S. 4 oben). Es ist der Beschwerdeführerin beizupflich- ten, dass angesichts der wenigen Besuchswochenenden das Zusammensein mit den Familienmitgliedern wichtiger ist als der Ort der Übernachtung (act. 188 S. 4 oben), zumal der Kontakt zum Grossvater und G._____ für C._____ wichtig ist und auch diese Kontakte auf jeden Fall zu erhalten sind. 2.3.3. Es wurde im Urteil vom 12. Juni 2017 angenommen, und auch ausdrück- lich von der Beschwerdeführerin erwartet, dass sie die gefestigten Rahmenbedin- gungen noch weiter ausweitet, so dass sie ihre Gefühle von Vulnerabilität und Ambivalenz zur Wahrung des Wohls von C._____ im Griff behalten kann (act. 124 S. 22 unten).

- 13 - Die Beschwerdeführerin zog rund 10 Tage nach ihrem Einspruch mit Eingabe vom 7. Juli 2017 die Beschwerde gegen das ihren Antrag auf Rückplatzierung von C._____ gutheissende Urteil zurück (act. 112 S. 2). Im Nachgang zum Rückzug verdeutlichte die Beschwerdeführerin die Distanzierung zum Einspruch gegen das in ihrem Sinne lautende Urteil aber nicht eigentlich, sondern sie führte im Gegen- teil in Schreiben an die Referentin aus, dass sie Bedenkzeit brauche, weil der Umfeldwechsel nach Zürich für C._____ sehr gross sei (act. 117 [Schreiben vom

E. 12 Juni 2017 und heisst den Hauptantrag des Beschwerdeführers gut. C._____ verbleibt bei der Pflegefamilie in E._____. Dem heutigen Entscheid liegt ein ver- änderter Sachverhalt zugrunde. Das Obergericht beurteilt anstelle der KESB neu

- 25 - die im Nachgang zum Urteil vom 12. Juni 2017 ergangene Entwicklung und kommt zum Schluss, dass diese Entwicklung einer Rückplatzierung von C._____ zu seiner Mutter entgegensteht. Der heutige Entscheid hebt das Urteil vom 12. Juni 2017 nicht auf. Er ist der Sache nach ein Abänderungsurteil. Die Kostenrege- lung für das Verfahren heute erfolgt separat (sogleich unten unter E. VII.) VII. Die Entscheidgebühr für das Verfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG festzusetzen. Sie ist bei gegebener Bandbreite (von Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.--) unter Hinweis auf die Anhörung vom 15. Februar 2018, die Kinderanhörung und die verschiedenen Zwischenentscheide (act. 126, act. 131, act. 145, act. 174, act. 192, act. 205) auf Fr. 1'200.-- festzulegen. Die Kosten sind den Beschwerdeführern nach der Praxis der Kammer je zu Hälfte aufzuerlegen (vgl. die Begründung dazu in act. 124 S. 39, E. 2). Unter Berück- sichtigung der beiden Parteien zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege, sind die Kosten auch für dieses Verfahren einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer werden auf den Nachzahlungsvorbehalt von Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen. Die Entschädigung der Kindesvertreterin sind Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und werden den Parteien in einem späteren Zeitpunkt je zur Hälfte auferlegt werden, unter Berücksichtigung der zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspfle- ge. Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Be- schwerdeführerin bzw. des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerde- führers wie auch der Kindesvertreterin bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehal- ten (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV).

- 26 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Y._____, … [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt X._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeiständ be- stellt.
  3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer zusammen mit nachfolgen- dem Urteil. Es wird weiter beschlossen:
  4. Den Beschwerdeführern wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für eine allfällige weitere Dauer des Prozesses ein Besuchsrecht gemäss den obenstehenden Erwägungen III./1.3 und 1.4.-1.5.3. eingeräumt.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Glarus, die Beiständin H._____, … [Adresse] für sich und zuhanden der Pflegeeltern D._____, … [Adresse], und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung
  6. Es wird erkannt:
  7. In Abänderung von Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Juni 2017 wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestim- mungsrechts abgewiesen und Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 25. März 2015 und Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Zürich, II. Kammer, vom 20. August 2015 bestätigt. - 27 -
  8. C._____, geb. tt.mm.2008, verbleibt in der Pflegefamilie D._____, … [Adres- se].
  9. Es wird in Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Juni 2017 ein Besuchsrecht gemäss der Aufstellung und den Modalitäten unter den Erwägungen III./1.3 und 1.4.-1.5.3. festgesetzt.
  10. Die mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde Adliswil vom 6. April 2010 angeordnete und mit Entscheid der KESB Zürich vom 25. März 2015 bestä- tigte und angepasste Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Juni 2017 werden im Rahmen der be- stehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die Aufgaben der Beiständin neu wie folgt umschrieben: - für einen eigenen, direkten und regelmässigen Kontakt zu C._____ be- sorgt zu sein und ihm in persönlichen und schulischen Belangen als Ansprechperson zur Verfügung stehen, - die Pflege, Erziehung und Ausbildung von C._____ zu begleiten und für die Finanzierung des Aufenthaltes in der Pflegefamilie und des Le- bensunterhalts von C._____ besorgt zu sein, - die Eltern in ihren Bemühungen für C._____ verlässliche Eltern zu sein, zu unterstützen, - den Pflegeltern in ihrer Sorge und Bemühungen für C._____ An- sprechperson zu sein und sie unterstützen, - für eine Verständigung zwischen den Eltern und zwischen der Mutter und den Pflegeeltern besorgt zu sein, - 28 - - die Eltern in ihrer Kommunikation und zu treffenden Entscheiden unter- stützen und dazu die Sicht der Pflegeeltern einbringen, - mit den Eltern, Pflegeltern und dem Grossvater I._____ im gegenseiti- gen Einverständnis den konkreten Gegebenheiten und den Wünschen von C._____ besser Rechnung tragende Besuchspläne ausarbeiten, - bei Uneinigkeit in Bezug von Abänderungswünschen verbindlich den Besuchsplan gemäss Aufstellung Nachachtung verschaffen, - den Eltern in Fragen der Finanzierung des Lebensunterhaltes von C._____ behilflich sein, und abklären, ob und inwiefern der Mutter die Auslagen insbesondere für Ferienbesuche erstattet werden können, - Antrag bei der KESB stellen, wenn eine Rückkehr von C._____ in den Haushalt der Mutter verantwortet werden kann oder eine Umplatzie- rung von C._____ anzuordnen wäre, - sofern notwendig, Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnah- men an veränderte Verhältnisse stellen, - gegenüber der KESB Glarus ordentlicherweise Bericht erstatten.
  11. Im Übrigen bleibt es beim Urteil des Obergerichts, II. Zivilkammer, vom
  12. Juni 2017 (Dispositivziffern 5-7).
  13. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführer wer- den ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung der Kindesvertreterin, die in einem späteren Zeitpunkt den Parteien je zur Hälfte auferlegt wird, unter Berück- sichtigung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege. - 29 -
  14. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
  15. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin (Rechtsanwältin Z._____ mit dem Auftrag, C._____ den Entscheid zeitnah kindgerecht zu eröffnen und zu erklären), an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde von Glarus, an die Beiständin H._____, … [Adresse], für sich und zuhanden der Pflegeeltern D._____, … [Adresse], die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung 6, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
  16. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ170072-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschlüsse und Urteil vom 3. Juli 2018 in Sachen A._____, Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt X._____ gegen B._____, Beschwerdeführerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Beiständin Rechtsanwältin Z._____ betreffend Kindesschutzmassnahmen / Rückweisung Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom

20. August 2015 i.S. C._____, geb. tt.mm.2008; VO.2015.41 (Kindes- und Er-

- 2 - wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich) Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zü- rich vom 12. Juni 2017; Proz. PQ150062 Urteil Bundesgericht vom 6. September 2017; Proz. 5A_527/2017 Erwägungen: I. 1.1. B._____ und A._____ sind die Eltern von C._____, geboren tt.mm.2008. Die Eltern sind sich nicht einig darüber, ob C._____ zurück zur Mutter platziert werden oder bis auf Weiteres bei der Pflegefamilie D._____ in E._____ leben soll, wo er sich seit Oktober 2014 befindet. Mit Urteil vom 12. Juni 2017 ordnete das Obergericht, II. Zivilkammer, nach 1 ½ Jahren Verfahrensdauer die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungs- rechts an die Mutter und mit Blick auf das beginnende Schuljahr per 14. August 2017 die Rückplatzierung von C._____ zur Mutter an (act. 124). Zum Verfahren und zu den Gründen der langen Verfahrensdauer ist auf die Erwägungen im Urteil vom 12. Juni 2017 zu verweisen (act. 124 E. I./1. ff., S. 2-16). 1.2. Es kam im Folgenden aber nicht zur Rückplatzierung von C._____ zu seiner Mutter. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 wandte sich B._____, welche zuvor jah- relang für die Rückplatzierung von C._____ gekämpft hatte, an die Referentin des Obergerichts (act. 106; im Verfahren PQ150062) und hielt fest, dass sie die Rückplatzierung für C._____ wegen ihrer Wohnsituation und der überfüllten Schulklassen nicht gut finde, so dass sie ihn nicht aus seinem vertrauten Umfeld herausreissen wolle. Sie sehe sich nicht mehr als erziehende Person, und sie sei zu fest Zigeunerin geworden (act. 106). Eine originalunterschriebene Kopie dieses Schreibens sandte B._____ an das Bundesgericht, welches ein Beschwerdeverfahren eröffnete. Es wurde der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, so dass C._____ einstweilen in der Pflegefamilie platziert blieb. Mit Schreiben vom 7. Juli 2017 zog B._____ die Be- schwerde zurück, mit der Begründung, das obergerichtliche Urteil habe sie im ers-

- 3 - ten Moment dermassen erschreckt, weshalb sie das entsprechende Schreiben verfasst habe. Dieses Schreiben sei nun aber als gegenstandslos zu betrachten. Gestützt auf die Rückzugserklärung schrieb in der Folge der Präsident des Bun- desgerichtes, II. zivilrechtliche Abteilung, das Verfahren mit Verfügung vom

10. Juli 2017 ab (act. 112). Das Bundesgericht erwog allerdings, es werde immer- hin die KESB von Amtes wegen zu prüfen haben, ob angesichts des manifest ambivalenten Verhaltens der Mutter im Nachgang zum obergerichtlichen Ent- scheid veränderte Tatsachen vorliegen könnten, welche eine Neubeurteilung der Situation erforderlich machen und vor dem Hintergrund des Kindswohls allenfalls eine Fortführung der Fremdplatzierung des Kindes oder die Ergreifung anderer geeigneter Massnahmen (nebst der obergerichtlich angeordneten Fortführung der Beistandschaft) als angezeigt erscheinen lassen (act. 112 S. 2 unten). 1.3. Einen Tag nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens von B._____ durch das Bundesgericht, erhob am 11. Juli 2017 auch A._____ Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom 12. Juni 2017. Er verlangte dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (act. 113, act. 115). Mit Verfügung vom 12. Juli 2017 erteilte das Bundesgericht auch dieser Beschwerde die auf- schiebende Wirkung, und es ordnete die einstweilige Fortführung der Platzierung von C._____ in E._____ an. Nach Eingang von Vernehmlassungen der KESB Glarus, der Kindesvertreterin und von B._____ wies das Bundesgericht, II. zivil- rechtliche Abteilung, mit Urteil vom 6. September 2017 die Beschwerde von A._____ ab (act. 125). Das Bundesgericht schloss seine Erwägungen mit dem Hinweis, die Rückplatzierung von C._____ könne zufolge gewährter aufschieben- der Wirkung nicht wie geplant erfolgen, weshalb ein neuer Zeitpunkt (für die Rückplatzierung) festzusetzen sei. Angesichts der konkreten Umstände scheine es angezeigt, die Sache diesbezüglich an das Obergericht zurückzuweisen (typi- sche Ermessensfrage; persönliches Bild von der Situation aufgrund des Verfah- rens bzw. der Anhörungen; allfälliger Koordinationsbedarf mit der KESB in Bezug auf das weitere Vorgehen). Entsprechend wies das Bundesgericht in Dispositivzif- fer 2 seines Urteils den Prozess zur Festsetzung eines neuen Zeitpunktes für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Rückplatzierung von C._____ sowie zur allfälligen weiteren Koordination an das Obergericht zurück.

- 4 -

2. Das Bundesgericht erwog im Beschwerdeverfahren der Mutter, wie bereits erwähnt (vorne E. I./1.2.), dass die KESB von Amtes wegen zu prüfen habe, ob im Nachgang zum Entscheid des Obergerichtes vom 12. Juni 2017 veränderte Verhältnisse eine Neubeurteilung erforderlich machen würden (act. 112). Dies hiess, dass das Obergericht nach der Festsetzung eines neuen Termins für die Rückplatzierung von C._____ zur Mutter die Akten an die KESB der Stadt Zürich zur Neubeurteilung der Situation zu überstellen gehabt hätte. Die Parteien, die Kindesvertreterin und die zuständige Abteilung 6 der KESB Zü- rich erklärten sich im Folgenden (ausdrücklich bzw. stillschweigend) damit einver- standen, dass das Obergericht die Aufforderung des Bundesgerichts entgegen- nimmt und selbst prüft, ob die Angaben von B._____ in ihrem Schreiben vom 28. Juni 2017 (act. 106) bzw. allenfalls sich daraus ergebende neue Verhältnisse eine Neubeurteilung der Situation erforderlich machen würden (act. 126 S. 4 f., S. 7 Dispositivziffer 1, act. 129 S. 2 unten, act. 133, act. 138, act. 140). Gründe für die- ses Vorgehen waren einerseits verfahrensökonomische Überlegungen, anderer- seits aber auch der Umstand, dass das Obergericht (im Zeitpunkt der Rückwei- sung) während der vorangegangenen zwei Jahren mit der Familie B._____ - A._____ befasst gewesen war und deshalb bessere Sachkunde hatte als die KESB. 3.1. Für den Beschwerdeführer hat sich seit Erlass des Urteils der Kammer vom

12. Juni 2017 die Situation noch einmal grundlegend verändert (act. 129 S. 3 oben). Das Verfahren vor Bundesgericht, insbesondere das Schreiben der Be- schwerdeführerin vom 28. Juni 2017 (act. 106) hätten seine Bedenken noch ein- mal massiv verstärkt, dass die Beschwerdeführerin die notwendige Stabilität und Kontinuität für die Betreuung von C._____ aufbringen könne (act. 129 S. 3). Mit Blick auf das Wohl von C._____ sei die Rückplatzierung erneut sorgfältig abzuklä- ren. Der Beschwerdeführer stellte daher verschiedene prozessuale Anträge (act. 129 S. 2). Die Beschwerdeführerin und die Kindesvertreterin nahmen zu den An- trägen des Beschwerdeführers Stellung (act. 138, act. 140). Mit Beschluss vom

20. Dezember 2017 wies die Kammer die Anträge des Beschwerdeführers auf Einholung eines Berichts der Beiständin, auf die Einholung eines Berichts von

- 5 - F._____ und auf Einholung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens ab, ordnete aber auf Antrag des Beschwerdeführers und entgegen der Beschwerdeführerin die erneute Anhörung von C._____ durch eine Gerichtsdelegation des Oberge- richts an (act. 145 S. 11, Dispositivziffern 1 und 2). Mit Vorladung vom 29. Dezember 2017 wurden die Beschwerdeführer und die Kindesvertreterin auf den 15. Februar 2018 zur Anhörung vorgeladen (act. 148, Prot. S. 8, S. 9-37). 3.2. Im Nachgang zur Anhörung der Beschwerdeführer nahm die Kindesvertrete- rin mit Eingabe vom 21. Februar 2018 Stellung zur Anhörung der Eltern und schil- derte gleichzeitig ihre Beobachtungen und Eindrücke von ihrem letzten Gespräch mit C._____ am 3. Dezember 2017 (act. 172). Mit Eingaben vom 21. März 2018 bzw. vom 4. April 2018 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zur Eingabe der Kindesvertreterin vom 21. Februar 2018 und zu ihrer Anhörung vom 15. Februar 2018 (act. 185, act. 188). Der Beschwerdeführer stellte erneut prozessuale Anträ- ge auf Befragung von G._____ und die Einholung eines Gutachtens über die Er- ziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter einhergehender Edition der IV- Akten der Beschwerdeführerin (act. 185 S. 2, S. 7 f.). 3.3. Mit Beschluss vom 12. April 2018 wurden die prozessualen Anträge des Be- schwerdeführers abgewiesen und es wurden den Beschwerdeführern und der Kindesvertreterin Frist angesetzt, um zum Protokoll der mittlerweile stattgefunde- nen Anhörung von C._____ am 9. April 2018 Stellung zu nehmen (Prot. S. 40 ff.; act. 187, act. 192). Die Stellungnahmen gingen am 20. April 2018 (Beschwerde- führer), 26. April 2018 (Kindesvertreterin) und 7. Mai 2018 (Beschwerdeführerin) ein (act. 197, act. 200, act. 202). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde den Beschwerdeführern je die Stellungnahme der Gegenseite und die Stellungnahme der Kindesvertreterin und der Kindesvertreterin je die Stellungnahme der Be- schwerdeführer zur Anhörung von C._____ zugestellt, zusammen mit zwei Tele- fonnotizen, welche Gespräche der Referentin mit der Beiständin H._____ und dem Grossvater von C._____, I._____ über die Ausgestaltung der Besuche zum Inhalt haben (act. 203) bzw. ein Telefonat des Beschwerdeführers mit der Ge- richtsschreiberin vom 28. Mai 2018 (act. 204).

- 6 - Der Prozess ist spruchreif. II. 1.1. Das Bundesgericht bestätigte die Erwägungen im Entscheid des Oberge- richtes vom 12. Juni 2017, mit welchem die Rückplatzierung von C._____ zu sei- ner Mutter angeordnet wurde (act. 112 S. 3, Dispositivziffer 1; act. 125 S. 8, Dis- positivziffer 1). Es wies den Prozess allein zur Festsetzung eines neuen Zeitpunk- tes der Rückplatzierung von C._____ an das Obergericht zurück (act. 125 S. 8, Dispositivziffer 2 und vorne E. 1.1.-1.3.). Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Obergerichts nicht nur, sondern es erwog in einem gewissen Widerspruch hierzu, es werde die KESB von Amtes wegen zu prüfen haben, ob angesichts des manifest ambivalenten Verhaltens der Mutter im Nachgang zum obergerichtlichen Entscheid veränderte Tatsachen vor- liegen könnten, welche eine Neubeurteilung der Situation erforderlich machen und vor dem Hintergrund des Kindswohls allenfalls eine Fortführung der Fremdplatzie- rung des Kindes oder die Ergreifung anderer geeigneter Massnahmen (nebst der obergerichtlich angeordneten Fortführung der Beistandschaft) als angezeigt er- scheinen lassen (act. 112 S. 2 unten, und vorne E. 1.1.-1.3.). 1.2. Im Folgenden prüft nun das Obergericht anstelle der KESB, ob veränderte Verhältnisse vorliegen, welche eine Neubeurteilung der Situation erforderlich ma- chen. Wie zu zeigen sein wird, kommt das Obergericht aufgrund veränderter Ver- hältnisse zum Schluss, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückplatzie- rung von C._____ nach Zürich abzuweisen ist. Im Einzelnen ergibt sich was folgt: 2.1. Angesichts der Bestätigung durch das Bundesgericht kann in grundsätzli- cher Hinsicht auf die Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 12. Juni 2017 verwiesen werden, welche nach wie vor gültig sind (act. 124; Verfahren PQ150062). Das Obergericht wies auf die der Beschwerdeführerin von verschie- denen Ärzten attestierte (grosse) Ambivalenz der Gefühle hin (act. 124 S. 19 ff.). Es wurde im Urteil darauf hingewiesen, es stehe bspw. im Arztbericht des städti- schen Gesundheitsdienstes zuhanden der IV-Stelle (berufliche Integration / Ren-

- 7 - te) vom 18. Oktober 2012, dass die Schwierigkeit in der Einschätzung von realen Möglichkeiten bei der Beschwerdeführerin zu verzweifelten Situationen führe, welche sie mit aller Kraft zu lösen versuche, sie sich jedoch im Kreis bewege. Ihre Handlungsfähigkeit sei hierbei eingeschränkt durch tief(st)e Ambivalenz und reali- tätsferne Wahrnehmung. Bei einer psychischen Stabilisierung der äusseren Um- stände (Wohnsituation, Kinder) sei auch eine gewisse psychische Stabilisierung zu erwarten (act. 8/63, act. 8/84/6). Der immer wieder zu Tage getretenen (enor- men) Ambivalenz von B._____ trug das Obergericht mit der Anordnung unterstüt- zender Kindesschutzmassnahmen Rechnung (act. 124 S. 34 ff., S. 42, Dispositiv- ziffer 4). Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2017 (act. 106) ist ein weiterer Ausdruck des bekannten ambivalenten Verhaltens. Die Beschwerdeführerin be- gründete in diesem Schreiben, weshalb sie C._____ nach so langer Zeit nicht mehr zu sich nehmen möchte. Gespräche mit ihrer Rechtsvertreterin brachten sie nicht davon ab, das Schreiben vom 28. Juni 2017 per Einschreiben am 3. Juli 2017 an das Obergericht und das Bundesgericht zu schicken (act. 106). Wenig später nahm die Beschwerdeführerin ihren Einspruch gegen das in ihrem Sinne lautende Urteil vom 12. Juni 2017 zurück. Die Rücknahme ihres Einspruchs er- scheint allerdings nicht konsequent (weiter unten unter E. 2.3.1-2.3.3.) 2.2.1. Die Beschwerdeführerin liess vor Bundesgericht ausführen, der Umstand, dass sie Beschwerde gegen das Urteil vom 12. Juni 2017 erhob und die Be- schwerde danach wieder zurückzog, vordergründig als ambivalentes Verhalten erscheinen möge (act. 139 S. 7). Sie sei durch das langjährige Verfahren verunsi- chert worden. Misstrauen und Resignation hätten sich breit gemacht. Um weitere Enttäuschungen und Verletzungen zu vermeiden, habe sie sich auf das Schlimmste eingestellt. Sie habe ihre Lebensverhältnisse an die offenbar unver- änderliche Situation angepasst. Das Urteil vom 12. Juni 2017 habe sie komplett überfordert (act. 139 S. 7 und S. 8 oben), es sei ein Schock gewesen. Es sei von ihr nach einem langen Verfahren verlangt worden, ihr Leben innerhalb von zwei Monaten komplett neu zu organisieren. In dieser Zeit hätte sie für sich und ihren Sohn neue Lebensverhältnisse schaffen sollen. Zudem sei sie auch verwirrt ge-

- 8 - wesen über die Besuchs- und Ferienregelung und habe Angst gehabt, dass sie die Besuche des Vaters mangels Kenntnis der gültigen Regelung nicht korrekt umsetzen würde. Sie habe auch Angst gehabt, dass C._____ nicht in die nahege- legene Schule gehen könne (act. 139 S. 7 unten). Die für ihre Unterstützung an- geordnete Beistandschaft, d.h. die Beiständin in Zürich, sei noch nicht bestellt gewesen. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich allein gelassen gefühlt. Aus diesen Gründen habe sie die Beschwerde erhoben. 2.2.2. Es trifft zu, dass das Verfahren durch die Instanzen mit 2 ¼ Jahren lange gedauert hat. Lange Verfahren sind eine sehr grosse Belastung für die Parteien. Vor Gericht ausgetragene Streite über Kinder sind besonders kräftezehrend. Dass die Beschwerdeführerin zwischen Hoffnung und Verzweiflung hin und her geris- sen war, ist nachvollziehbar. Bei vielen Eltern würden sich Überforderungsängste breit machen, wenn ein Gericht die Fremdplatzierung nach 2 ½ Jahren aufhebt und die Rückplatzierung des Kindes anordnet. Zwar hat die Beschwerdeführerin in der persönlichen Anhörung vom 15. Februar 2018 von ihrer eigenen Darstel- lung, das Urteil vom 12. Juni 2017 sei für sie ein Schock gewesen, Abstand ge- nommen (Prot. S. 24), wenn sie ausführt, das Urteil sei kein Schock gewesen, das sei falsch, sie habe (einfach) gedacht, sie müsse die Sachen in die Wege lei- ten und C._____ im Schulhaus J._____ anmelden. Sie habe dem Gericht (ledig- lich) mitteilen wollen, dass die Anmeldung nicht funktioniert habe (Prot. S. 24 un- ten). Die Beschwerdeführerin spricht zu Recht zwei wichtige Grundsätze für die Frage der Rückplatzierung bzw. der Interessenabwägung an. Sie spricht den Kontinui- tätsgedanken und die Wichtigkeit eines kindeswohlförderlichen Übergangs von der Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie an. Dazu führt sie an, C._____ sei jetzt eingebettet in der Schule und in der Pflegefamilie, er sei seit Herbst 2014 im …; alles brauche sehr viel Zeit; eigentlich habe C._____ früher zu ihr zurückkommen müssen; man müsse schauen, dass man mitkomme, die Zeit vergehe; es sei ihr, der Mutter, auch nicht einfach gemacht worden (Prot. S. 25). Der Planungs- und Koordinationsbedarf für eine kindeswohlförderliche Rückkehr von C._____ zu seiner Mutter ist ausgewiesen. Möglicherweise unterschätzte das

- 9 - Gericht den diesbezüglichen Vorbereitungsbedarf auf Seiten der Mutter und die Notwendigkeit von noch mehr und kleineren und vor allem begleiteten Schritten für eine gelingende Rückplatzierung. Negativen Bescheid zu erhalten für eine Aufnahme des eigenen Kindes im Schulhaus, welches am nächsten zum Wohnort liegt, ist nicht angenehm und verstärkt die Angst bei einer nun plötzlich erzie- hungsverantwortlichen Person mit nicht viel Selbstwertgefühl, es mit dem Kind nicht zu schaffen. Festzuhalten ist aber doch, dass gerade die mit dem Entscheid der Kammer vom 7. Januar 2016 eingeleitete sukzessive Ausdehnung des Kon- taktes zwischen Mutter und Sohn die Vorbereitung der Rückkehr von C._____ zu seiner Mutter und die Vertiefung des Vertrauens zwischen Mutter und Kind be- zweckt hatte (Dokument Z02 im Verfahren Nr. PQ150063, act. 17/21). Das Ober- gericht passte zudem im Urteil vom 12. Juni 2017 die Aufgaben der Beiständin an die neuen Gegebenheiten an und beauftragte die Beistandsperson in Zürich u.a. mit der Funktion der Ansprechperson und praktischer Hilfeleistung in schulischen und erzieherischen Belangen von C._____ (act. 124 S. 34 ff., S. 42 f. Dispositiv- ziffer 4). Die Beschwerdeführerin hatte zuvor glaubhaft und nachvollziehbar er- klärt, dass sie weniger Therapieverordnungen brauche als praktische Hilfe im zu- weilen fordernden Alltag. Es trifft allerdings zu, dass im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils vom 12. Juni 2017 aus sachbezogenen Gründen die KESB der Stadt Zürich die Beistandschaft noch gar nicht hat übernehmen können und deshalb die Beschwerdeführerin in Zürich in diesem Zeitpunkt keine Beiständin als Ansprech- person hatte. Einen Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und der Beiständin H._____, …, gibt es nicht. Was aber auch gesagt werden muss, ist, dass die Be- schwerdeführerin andere Bezugspersonen als Ansprechpartner hat(te). 2.2.3. Das Obergericht ersuchte daher mit Beschluss vom 4. Oktober 2017 kurz nach der Rückweisung des Prozesses die zuständige Abteilung 6 der KESB der Stadt Zürich dem Obergericht bis 4. Dezember 2017 mitzuteilen, ob sie den Fall bereits einer Berufsbeistandsperson zugewiesen habe bzw. mitzuteilen, wem sie den Fall zuweise, und inwiefern zwischenzeitlich allenfalls bereits eine Instruktion der Beistandsperson gemäss Entscheid vom 12. Juni 2017 in die Wege geleitet worden sei, nachdem die Beistandschaft gemäss bundesgerichtlichem Entscheid nunmehr fixiert war (act. 126 S. 5, S. 7 Dispositivziffer 3). Diese frühzeitige Pla-

- 10 - nung der Übernahme der Beistandschaft durch die Stadt Zürich sollte der besse- ren Koordination einer Rückkehr von C._____ dienen. Die KESB kam gemäss Schreiben vom 6. November 2017 dem Ersuchen des Obergerichts nach und wies die zukünftige Führung der Beistandschaft K._____ zu, Sozialarbeiterin und Berufsbeiständin, Sozialzentrum … [Ort] (act. 133). Anlässlich der Anhörung vom

15. Februar 2018 teilte die Beschwerdeführerin auf Frage mit, dass sie keinen Brief der KESB oder der Beiständin erhalten habe, mit welchem sich die Behörde um einen Erstkontakt bemüht hätte (Prot. S. 23 unten). Eine Nachfrage des Ge- richts bei der KESB hat ergeben, dass K._____ den Eltern im November 2017 per Post ein Schreiben zukommen liess, mit welchem sich die Beiständin den Eltern kurz vorstellte und um Kontaktaufnahme bzw. um die Angabe der Telefonnummer bat, unter welcher die Eltern erreichbar seien. Angaben der Beiständin zufolge nahm der Vater von C._____ per E-Mail mit ihr, der designierten Beiständin, Kon- takt auf, im Folgenden habe er aber nicht mehr auf ihre, der Beiständin, Antwort reagiert. Die Mutter von C._____ habe keinen Kontakt aufgenommen, indessen habe sich anfangs Januar 2018 der Grossvater, I._____, telefonisch gemeldet und sich nach möglicher Unterstützung bei einer allfälligen Rückplatzierung von C._____ nach Zürich erkundigt (act. 194, act. 195/1). Diese Angaben der Bei- ständin über ihre Bemühungen für einen Erstkontakt blieben von Seiten der Mut- ter unbestritten (act. 196, act. 202). Die Beschwerdeführerin zeigte sich wie be- reits zuvor auch anlässlich der Anhörung vom 15. Februar 2018 skeptisch gegen- über familienunterstützenden Massnahmen. Sie sagte, sie benötige weniger sol- che Massnahmen, man lebe ein autonomes Leben und versuche dieses selb- ständig zu führen (Prot. S. 24). Sie würde es aber gut finden, wenn C._____ 3 Tage pro Woche in den Hort ginge. Es ist der Beschwerdeführerin sodann ein grosses Anliegen, dass C._____ bei der Bewältigung der Hausaufgaben Unter- stützung bekommen kann (Prot. S. 23). 2.2.4. Diese Abfolge zeigt, dass es nicht so sehr das subjektiv empfundene Ge- fühl des Alleinseins im Zeitpunkt der Zustellung des Urteils gewesen war, welches die Beschwerdeführerin zum Meinungsumschwung und damit zum Einspruch ge- gen das Urteil vom 12. Juni 2017 veranlasste. Die Beschwerdeführerin hätte er- kennbar(er) die offerierte Unterstützung für eine bessere Koordination annehmen

- 11 - müssen, damit der Schluss gezogen werden könnte, es habe effektiv allein an klareren Rahmenbedingungen gefehlt für eine zu glückende Rückplatzierung von C._____. 2.3.1. Das Gericht hat demgegenüber den Eindruck gewonnen, dass sich die Be- schwerdeführerin derzeit die Erziehungsverantwortung nicht zuzutrauen vermag. Die Beschwerdeführerin lässt durch ihre Vertreterin in Abrede stellen, dass sie im Sommer 2017 Angst vor der eigenen Verantwortung bekommen habe. Bei mehr Beharrlichkeit könne der Mutter auch vorgeworfen werden, das Kindesinteresse nicht genügend wahrzunehmen und ihre eigenen Interesse voranzustellen (act. 188 S. 2 unten f.). Die Wirkungen einer jahrelangen Fremdplatzierung des eigenen Kindes (auch) auf die Mutter sind tatsächlich nicht zu unterschätzen. B._____ beschreibt in ei- genen Worten die sich nur schon aufgrund der Wegstrecke zwangsläufig erge- bende Distanz zwischen Mutter und Kind (Prot. S. 35). Liebe und Einfühlungs- vermögen sind bei B._____ für ihren Sohn aber unbestritten nach wie vor gege- ben. Die Beziehung zwischen Mutter und Sohn wird von allen Seiten als tragfähig und sehr wichtig bezeichnet. Gerade weil die Mutter Einfühlungsvermögen hat, sieht sie, dass das Bedürfnis von C._____ nach Bindung und emotionaler Sicher- heit zentral ist. Sie hält nicht nur, wie bereits erwähnt, fest, dass C._____ früher zu ihr hätte zurückkommen müssen, sondern C._____ jetzt auch eingebettet sei in der Schule und der (Pflege-)Familie (Prot. S. 25). Sie macht sich Gedanken, was ein Umfeldwechsel für C._____ nach Zürich bedeutet und bezieht auch mit ein, wie es sich auf C._____ auswirken täte, wenn die Rückplatzierung scheitern würde. Diese Überlegungen sprechen für die Beschwerdeführerin. Es wurde an- lässlich der Anhörung vom 15. Februar 2018 augenscheinlich, dass B._____ die Einsicht schweren Herzens gewonnen hat (bspw. Prot. S. 35 unten), dass ein Scheitern der Rückplatzierung ein mögliches Szenario sein könnte und auf jeden Fall zu vermeiden ist.

- 12 - 2.3.2. Andererseits waren gerade wegen des Hin und Her im Nachgang zum Ur- teil vom 12. Juni 2017 intensive und konsequente Bemühungen der Mutter um die Beziehung zu C._____ vonnöten für eine Rückplatzierung. Die Beschwerdeführerin kooperierte und kam den Anordnungen des Gerichts nach. Sie erschien zur Anhörung vom 15. Februar 2018 und sass, anders als noch an der Anhörung vom 7. Juli 2016, mit dem Beschwerdeführer an einem Tisch. Sie hatte viele Fragen zu verschiedenen Themen ehrlich beantwortet, ins- besondere auch diejenige zu ihrer Beschäftigungssituation (Prot. S. 16-36). Die Art des Verhältnisses zu L._____, welche Person C._____ belastet (act. 141), blieb unklar (Prot. S 26 f.). Die Beschwerdeführerin erteilte im Nachgang zur An- hörung, wie verlangt, innert erstreckter Frist Aufschluss über ihre langfristige Wohnsituation in einer Genossenschaftssiedlung … in … [Ort] (act. 126 S. 5 f., S. 7 Dispositivziffer 4, act. 144, act. 150, act. 168), machte selbstverantwortlich auf zwei nicht übereinstimmende Besuchs- und Ferienpläne (des Gerichts / der Bei- ständin) aufmerksam und fragte beim Gericht nach, welcher Plan Gültigkeit habe (act. 154-act. 159). Die Beschwerdeführerin war in der Lage, dem ihr vom Gericht auferlegten Besuchsplan Folge zu leisten, u.a. auch deshalb, weil die Übergabe von C._____ dank Unterstützung durch Begleitdienste des Grossvaters I._____ und des Pflegevaters (fast immer) in … [Ort] stattfinden konnten. C._____ über- nachtet offenbar sehr oft beim Grossvater, wenn er sich in Zürich aufhält (act. 172 S. 3, act. 185 S. 6, act. 188 S. 4 oben). Es ist der Beschwerdeführerin beizupflich- ten, dass angesichts der wenigen Besuchswochenenden das Zusammensein mit den Familienmitgliedern wichtiger ist als der Ort der Übernachtung (act. 188 S. 4 oben), zumal der Kontakt zum Grossvater und G._____ für C._____ wichtig ist und auch diese Kontakte auf jeden Fall zu erhalten sind. 2.3.3. Es wurde im Urteil vom 12. Juni 2017 angenommen, und auch ausdrück- lich von der Beschwerdeführerin erwartet, dass sie die gefestigten Rahmenbedin- gungen noch weiter ausweitet, so dass sie ihre Gefühle von Vulnerabilität und Ambivalenz zur Wahrung des Wohls von C._____ im Griff behalten kann (act. 124 S. 22 unten).

- 13 - Die Beschwerdeführerin zog rund 10 Tage nach ihrem Einspruch mit Eingabe vom 7. Juli 2017 die Beschwerde gegen das ihren Antrag auf Rückplatzierung von C._____ gutheissende Urteil zurück (act. 112 S. 2). Im Nachgang zum Rückzug verdeutlichte die Beschwerdeführerin die Distanzierung zum Einspruch gegen das in ihrem Sinne lautende Urteil aber nicht eigentlich, sondern sie führte im Gegen- teil in Schreiben an die Referentin aus, dass sie Bedenkzeit brauche, weil der Umfeldwechsel nach Zürich für C._____ sehr gross sei (act. 117 [Schreiben vom

12. Juli 2017]), C._____ könne noch eine Weile im … bleiben, er wolle nicht in Zü- rich eingeschult werden und von seinen Freunden weg (act. 151 S. 4 [Schreiben vom 20. Dezember 2017]), C._____ bleibe vorerst bis zur 6. Klasse im …, er ste- he unter keinem Loyalitätskonflikt, die Besuchszeiten seien fair zu regeln und die Angelegenheit sei somit von den Behörden eigentlich schon lange geregelt wor- den (act. 153 [Schreiben vom 5. Januar 2018]). Im Schreiben vom 1. Februar 2018 nimmt die Beschwerdeführerin Bezug auf die mit den Fahrtbegleitungen verbundene Kosten und fragt an, wie sie Ferien für C._____ finanzieren könne (act. 163). Mit Schreiben vom 3. Februar 2018 machte die Beschwerdeführerin eine Art neue Kehrtwendung und erklärt, dass ihr nach den Ferien mit C._____ (C._____ war vom 28. Januar bis 1. Februar 2018 bei der Mutter in den Ferien) klar geworden sei, dass C._____ bei ihr leben möchte. Sie nehme ab sofort C._____ bei sich in Zürich auf. Sie werde C._____ in E._____ abholen und bedanke sich bei der Fa- milie D._____ für ihren Einsatz (act. 164). In der persönlichen Anhörung vom 15. Februar 2018 begründet die Beschwerdeführerin, wie bereits erwähnt, den Ein- spruch gegen das Urteil vom 12. Juni 2017 damit, dass sie dem Gericht lediglich habe mitteilen wollen, dass die Anmeldung von C._____ im Schulhaus J._____ nicht funktioniere (Prot. S. 24 unten). 2.3.4. Vor dem Hintergrund der Kehrtwendungen innerhalb des letzten Jahres ist für das Gericht keine klare Linie der Mutter erkennbar. Die Beschwerdeführerin vermochte ihren Einspruch gegen das Urteil vom 12. Juni 2017 nicht plausibel er- klären. Im Nachgang zum Rückzug ihres Einspruchs trug sie sich weiter mit dem Gedanken, wenn auch schweren Herzens, dass C._____ zumindest bis zum Ab-

- 14 - schluss der Mittelstufe bei der Pflegefamilie in E._____ bleibt. Die neuerliche Kehrtwendung der Beschwerdeführerin im Februar 2018 erscheint in erster Linie geleitet von so verstandenen Wunschäusserungen von C._____, er wolle fortan in Zürich leben (act. 164). Es ergab sich in diesem Sinne auch an der Anhörung, dass die Wünsche von C._____ für die Beschwerdeführerin entscheidend sind (Prot. S. 17). Diese Kehrtwendungen der Mutter lassen sich nicht mit den Bedürf- nissen des 10-jährigen C._____ nach Sicherheit und Verlässlichkeit in Vereinba- rung bringen. Die Entwicklungen im letzten Jahr lassen deshalb das Gericht heute zum Schluss kommen, dass bei einer Rückplatzierung von C._____ zu seiner Mutter nach Zürich derzeit ein grosses Risiko für eine erneute Umplatzierung be- stehen würde, auch wenn das Gericht der Mutter glaubt, dass sie C._____ nie im Stich lassen würde (act. 188 S. 4 unten). Ein aus diesem Grund erneuter Umfeld- wechsel ist aber unbedingt zu vermeiden. Stabile Verhältnisse sind anzustreben bzw. zu bewahren. In diesem Sinne ist heute der Antrag der Mutter auf Rückplat- zierung von C._____ abzuweisen. Die Rücknahme wird nicht verweigert, weil die Mutter und C._____ einander fremd geworden sind oder sich die Eltern gegen- über C._____ lieblos oder grob verhalten würden. Sämtliche Ausführungen zum inneren Gehalt der Beziehung zwischen C._____ und seiner Mutter und seinem Vater, wie sie im Urteil vom 12. Juni 2017 dargelegt wurden, sind nach wie vor gültig. Es wurde erneut anlässlich der Anhörung am 9. April 2018 evident, wie wichtig für C._____ seine Eltern sind (Prot. S. 40 ff.). Die Rückplatzierung ist des- halb abzulehnen, weil die damit verbundene grosse Unsicherheit dem Wohl für C._____ abträglich erscheint. Das Kontinuitätsprinzip spricht heute in Abwägung der Interessen (vgl. hierzu die immer noch gültigen Ausführungen im Urteil vom

12. Juni 2017, act. 124 S. 25-30) gegen eine Rückplatzierung. 2.4. Zusammengefasst folgt aus diesen Erwägungen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Zürich, II. Kammer, vom 20. August 2015 abzuweisen ist. Der gestützt auf Art. 310 ZGB von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 25. März 2015 in Dispositivziffer 2 angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdeführerin für C._____, geb. tt.mm.2008, ist damit zu bestätigen. C._____ verbleibt bei der Pflegefamilie D._____ in E._____.

- 15 - 2.5. Die Parteien haben die gemeinsame elterliche Sorge für C._____. Die elter- liche Sorge beinhaltet das Recht, für das Kind alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Dazu gehört gemäss Art. 301a Abs. 1 ZGB auch das Recht, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Der Vater ist mit der Platzierung von C._____ in der Familie D._____ einverstanden. Für das Gericht liegt daher der Fall vor, nur einem Elternteil, der Mutter, das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen, es dem Vater aber zu belassen. Dem Vater wird deshalb die elterliche Sorge nicht eingeschränkt und somit das Aufenthaltsbestimmungsrecht belassen, weil er mit dem Aufenthalt von C._____ in der Pflegefamilie ausdrücklich und konstant einverstanden ist. Der Mutter wird derzeit die elterliche Sorge eingeschränkt, aber nur in dem Um- fang, als sie nicht mehr über den Ort des Verbleibs von C._____ entscheiden kann. Alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen elterlichen Entschei- dungs- und Verantwortungsbefugnisse bleiben den Eltern erhalten. Namentlich bleibt etwa die Befugnis zur Entscheidung in Ausbildungs-, Religions- oder Ge- sundheitsfragen etc. intakt. Den Pflegeeltern kommen gleichzeitig diesbezüglich Stellvertretungsbefugnisse zu (Art. 300 ZGB). Die Eltern haben weiterhin Kontakt- und Informationsansprüche (KOKES [Hrsg.] Praxisanleitung Kindesschutzrecht, DIKE, 2017, S. 62, Rz. 2.91.). III. 1.1. Derjenige Elternteil, dem die Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Die Bemessung des Besuchsrechts hat aufgrund der konkreten Umstände zu erfolgen und auf die Bedürfnisse und Interessen des Kindes sowie die Bedürfnisse und Möglichkeiten beider Eltern Rücksicht zu nehmen. Im Urteil vom 12. Juni 2017 wurden Ausführungen gemacht zur Regelung des Besuchs- rechts, die nicht angefochten bzw. bestätigt wurden und auf welche grundsätzlich verwiesen werden kann (act. 124 S. 31 ff.). 1.2. Die Anträge im Hauptverfahren zum Umfang des Besuchsrechts der Mutter und des Vaters im Falle des Verbleibs von C._____ in der Pflegefamilie liegen

- 16 - (implizit) vor (act. 17/2; act. 2, act. 17/35, Prot. S. 13 ff.). Der Vater möchte eine 3-Teilung der Besuchszeiten von C._____ an den Wochenenden (act. S. 4; bei Mutter, Vater, Pflegefamilie) und die Mutter weist darauf hin, dass die sich im Gang befindende Entfremdung angesichts der räumlichen Distanz zu stoppen und daher ihr an zwei Wochenenden pro Monat persönlicher Verkehr mit C._____ einzuräumen sei (act. 17/2 S. 12). 1.3. In Wiederholung des bereits im Urteil vom 12. Juni 2017 Ausgeführten ist festzuhalten, dass C._____ zu seinen beiden Eltern einen guten, tragfähigen Kon- takt hat, welcher auf jeden Fall zu erhalten ist (act. 124 S. 31 ff., insbes. E. 1.3.1.ff.). Zu berücksichtigen sind bei der Festlegung der Besuchszeiten, dass C._____ seine Mutter in der Stadt Zürich besuchen wird und daher für einen Weg von E._____ nach Zürich-Altstetten rund 2 Stunden benötigt. Der Vater wohnt ganz in der Nähe der Pflegefamilie in M._____. C._____ befindet sich in der Mit- telstufe und hat seinem Alter entsprechend zunehmend eigene Interessen und auch ein Bedürfnis, für sich selbst zu sein. Es wird von Seiten der Mutter, aber auch von C._____ geäussert, dass die Wochenendbesuche zuweilen auch hek- tisch und zu kurz sind, mit der Hinfahrt nach Zürich am Samstag und der Rück- fahrt nach E._____ am Sonntag. Um möglichst Ruhe in die Abfolge der Besuchs- zeiten einzubringen, drängen sich in erster Linie die um Feiertage verlängerten Wochenende für Besuche in Zürich auf. Bei nicht um Feiertage verlängerten Wo- chenenden ist die Wochenendregelung von Freitag Nachmittag nach Schul- schluss bis Sonntag Abend 18 Uhr (Bahnhof ..., abgestimmt auf den Schnellzug nach Zürich; vgl. sogleich nachstehend), angezeigt und festzusetzen. Sodann ist auf eine "Dreiteilung" der Besuchszeiten von C._____ zu achten. C._____ soll Zeit am Wochenende mit seiner Mutter, seinem Vater, aber auch mit der Pflege- familie verbringen können. Die Wochenendbesuche beginnen bei der Mutter mit dem Freitag, 17. August 2018, und die Regelung folgt dann mit Bezug auf die wei- teren Wochenendbesuche, die Feiertage und den Ferienplan für die Mutter, den Vater und die Pflegfamilie der nachfolgenden Aufstellung: Mutter Vater Pflegefamilie 17.-19.8.2018 Wochenende v. 25./26.8.2018 Wochenende v.1./2.9.2018

- 17 - 7.- 9.9.2018 Wochenende v. 15./16.9.2018 Wochenende v. 22./23.9.2018 Herbstferien v. 6.-13.10.2018 Herbstferien v.14.-20.10.2018 Wochenende v. 27./28.10.2018

2. (Brückentag; ab 18 Uhr)- Wochenende v. 10./11.11.2018 Wochenenden v. 17./18.11.2018 4.11.2018 und v.24./25.11.2018 30.11.-2.12.2018 Wochenende v.8./9.12.2018 Wochenende v.15./16.12.2018 21.-23.12.2018 24.-26.12.2018 /Weihnachten 26.12.-31.12.2018 / Ferien 31.12.-5.1.2019 / Neujahr, Feri- Wochenende v.12./13.1.2019 Wochenende v.19./20.1.2019 en 26.1.-1.2.2019 / Winterferien --- Wochenende v.2./3.2.2019 --- Wochenende v.9./10.2.2019 Wochenenden v.16./17.2. und v. 23./24.2.2019 1.3.-4.3.2019 (Fas Mo) Wochenende v.9./10.3.2019 Wochenende v.16./17.3.2019 --- Wochenende v.23./24.3.2019 Wochenende v.30./31.3.2019 -- 4.4. (Fahrt) -7.4.2019 /Beginn Früh- --- lingsferien 8.4.-15.4.2019 / Frühlingsferien --- 15.4.-20.4.2019 / Frühlingsferien --- 20.4.-22.4.2019 / Ostern Wochenende v.27./28.4.2019 3.-6.5.2019 (LG Mo) Wochenende v. 11./12.5.2019 Wochenende v. 18./19.5.2019 24.-26.5.2019 30.5.-2.6. 2019 / Auffahrtswochen- --- ende 7.6.-10.6.2019 / Pfingsten --- Wochenende v. 15./16.6.2019 --- Wochenende v. 22./23.6.2019 29.6.-13.7.2019 Sommerferien 13.7.-27.7.2019 / Sommerferien 27.7.-10.8.2019 / Sommerferien Wochenende v.17./18.8.2019 23.-25.8.2019 Wochenende v.31.8./1.9.2019 Wochenende v.7./8.9.2019 13.-15.9.2019 Wochenende v.21./22.9.2019 Wochenende v.28./29.9.2019

- 18 - 5.-10.10.2019 /Herbstferien 10.-15.10.2019 / Herbstferien 15.-19.10.2019 / Herbstferien Wochenende v. 26./27.10.2019 --- 1.11. (Allerheiligen)-3.11.2019 Wochenende v.9./10.11.2019 Wochenende v.16./17.11.2019 22.-24.11.2019 Wochenende v.30.11/1.12.2019 Wochenende v.7./8.12.2019 --- Wochenende v. 14./15.12.2019 Wochenende v. 21./22.12.2019 23.12.-28.12.2019 / Weihnach- --- 28.12.-1.1.2020 Neujahr / Ferien ten, Ferien --- 1.1.-4.1.2020 / Ferien 4.-5.1.2020 --- --- 11./12.1.2020 17.-19.1.2020 25.1.-1.2.2020 / Winterferien 1./2.2.2020 7.-9.2.2020 --- Wochenende v.15./16.2.2020 21.-24.2.2020 (Fas Mo) Wochenende v.29.2./1.3.2020 Wochenende v.7./8.3.2020 13.3.-15.3.2020 Wochenende v.21./22.3.2020 Wochenende v. 28./29.3.2020 --- --- 2.4. (Fahrt) -5.4.2020 / Beginn Frühlingsferien 6.4.-13.4.2020 / Frühlingsferien, 13.4.-16.4.2020 / Frühlingsferien 16.4.-19.4.2020 / Frühlingsferien Ostern 24.-26.4.2020 1.5.-4.5.2020 (LG Mo) Wochenende v.9./10.5.2020 --- Wochenende v.16./17.5.2020 --- 21.-24.5.2020 / Auffahrtswo- --- 30.5.-1.6.2020 / Pfingsten chenende 12.-14.6.2020 Wochenende v. 20./21.6.2020 27.6.-11.7.2020 / Sommerferien 11.7.-25.7.2020 / Sommerferien 25.7.-8.8.2020 / Sommerferien ---

- 19 - 1.4. Diese Regelung geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer und die Pflegefamilie nach wie vor gut verstehen und sie die konkreten und detaillierten Modalitäten der Besuche miteinander regeln können. Die Wochenendbesuche beim Vater beginnen am Freitagabend. Es ist vorstellbar, dass C._____ möglich- erweise bereits jetzt schon hin und wieder die Wegstrecke N._____ - M._____ ohne Begleitung allein im Postauto zurück legen kann. Diese Eigenständigkeit kommt einer spontanen Handhabung der Besuche beim Vater zugute, weshalb es vorkommen mag, dass C._____ bspw. auch einmal erst im Verlaufe des Sams- tags zu seinem Vater geht, weil er am Freitagabend ausserschulischen Aktivitäten nachgehen will. Wegen der räumlichen Nähe im gleichen Tal (…) und dem guten Einvernehmen von Vater und Pflegeeltern ist davon abzusehen, die Wochenend- regelung, soweit sie den Vater und die Pflegefamilie betrifft, detaillierter (bspw. exakter Beginn und Ende der Besuchszeiten) zu regeln. Das Gleiche gilt für die Ferien und die Feiertage. Im Konfliktfall dauern die Wochenendbesuche vom Frei- tagabend 18 Uhr bis Sonntagabend 18 Uhr, die Ferien von 10 Uhr am 1. Ferien- tag bis 18 Uhr am letzten Ferientag. Sollten veränderte Verhältnisse eine Neure- gelung notwendig machen, hätte sich der Vater an die KESB Glarus zu wenden. 1.5.1. Wie sich gezeigt hat, spielt für die Kontakthäufigkeit zwischen der Mutter und C._____ auch die Distanz zwischen den Wohnorten eine Rolle. Hinzu kommt die Spannung zwischen der Mutter und den Pflegeeltern, die ihren Grund im teil- weisen Unverständnis für die Beweggründe der anderen Seite hat. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im Urteil vom 12. Juni 2017 verwiesen werden (act. 124 S. 25 ff., Erw. 4.4.1-4.4.3.). Es ist zu hoffen und wird erwartet, dass mit dem heutigen Urteil eine Perspektiveplanung einhergeht, die nicht nur für C._____ das Geschehen vorhersehbar macht, sondern auch für die Eltern und die Pflegeeltern, und damit insbesondere auch eine Verständigung zwischen der Mutter und den Pflegeeltern zum Wohle von C._____ möglich wird. Diese ist auch erforderlich, weil die Pflegeeltern die Mutter über alle wesentlichen Belange im Leben von C._____ zu informieren haben werden, die für die Aus- übung der elterlichen Sorge wesentlich sind.

- 20 - Um Diskussionen rund um die Besuchszeiten von C._____ in Zürich zu vermei- den, die im höchsten Mass dem Wohl von C._____ abträglich wären, sind die Be- suchszeiten soweit sie die Mutter betreffen, detailliert zu regeln. Die gerichtliche Festsetzung ist als Minimalregelung zu verstehen und gilt im Kon- fliktfall. Sie ist auch für die Beiständin verbindlich. Es ist den Eltern und den Pfle- geeltern unbenommen, im Einzelfall, etwa für ein konkretes Wochenende oder für konkrete Feiertage eine den Bedürfnissen von C._____ abweichende Regelung zu vereinbaren. Eine Änderung der Besuchszeiten der Mutter ist indes nur mög- lich, wenn alle von der Änderung betroffenen erwachsenen Personen ausdrück- lich einwilligen. Sinnvoll erscheint eine Absprache der Ferienplanung mit den Pflegeeltern, damit C._____ Ferien mit O._____ und dem anderen Pflegekind verbringen kann. Der Grossvater mütterlicherseits, I._____, ist berechtigt zu erklä- ren, anstelle der Mutter (oder zusammen mit der Mutter) mit dem Vater oder/und den Pflegeeltern im gegenseitigen Einverständnis für ein konkretes Wochenende (konkreter Feiertag, konkrete Ferien) abweichend vom im Urteil vorgegebenen Plan Besuche von C._____ in Zürich zu vereinbaren. Grund für eine solche An- ordnung ist, dass die Mutter manchmal telefonisch schwierig zu erreichen ist. Der Grossvater und G._____ sind wichtige Bezugspersonen von C._____. Eine im Einzelfall besser im Wohl von C._____ liegende Regelung von Besuchen in Zü- rich soll nicht an der ggf. schwierigen telefonischen Erreichbarkeit der Mutter scheitern, zumal davon ausgegangen werden darf, dass die Mutter und ihr Vater (Grossvater von C._____) nach wie vor eine tragfähige Beziehung haben und die Mutter die wertvollen Bemühungen ihres Vaters schätzt (act. 203, act. 205-206). Der Umfang der der Mutter zugesprochenen Besuchszeiten darf durch die Ände- rungen nicht geschmälert werden. 1.5.2. Es wird in Abweichung von der allgemeinen Praxis (vgl. diesbezüglich act. 124 S. 32, E. 1.3.1., 2. Absatz) angeordnet, dass die Übergabe von C._____ wie bis anhin und bis mindestens März 2020 im Bahnhof … stattfindet. Die Über- gaben von C._____ im Bahnhof … gelten für Wochenendbesuche, Feiertagsbe- suche und Ferien.

- 21 - Die Mutter holt C._____ in … ab und bringt ihn auch wieder dorthin zurück. Der Beschwerdeführer erklärte sich an der Anhörung vom 15. Februar 2018 einver- standen, C._____ von E._____ nach … zu fahren bzw. C._____ von dort abzuho- len und ihn wieder nach E._____ zu bringen (Prot. S. 16). Eine Fahrt im Z-Pass (inklusiv Zone 10 für Stadtgebiet) / Ostwind ZVV Verbund kostet für die Be- schwerdeführerin mit der Mehrfahrtenkarte (Halbtax) Zürich-…-Zürich rund Fr. 14.--, gültig 3 Stunden. C._____ reist mit der Juniorkarte für den Betrag von Fr. 30.-- ein ganzes Jahr mit der Mutter gratis mit. Ein persönliches Treffen der Eltern mit Übergabe von C._____ in … nimmt den Wunsch des Kindes auf, dass seine Eltern miteinander reden und, wenn auch nur sehr kurz, mit ihm zu Dritt sind (vgl. bspw. Prot. S. 40). C._____ wünscht sich, wie jedes Kind, ein normales Leben (vgl. bspw. Prot. S. 44 unten f.). Es liegt in der Verantwortung der Eltern, C._____ zu zeigen, dass er zwei Familien hat, die Her- kunftsfamilie und die Pflegefamilie, und seine Eltern zu seinem Wohl miteinander reden und sich mit den Pflegeeltern verständigen können. Es wird von den Eltern erwartet, dass sie nur schon aus diesem Grund möglichst immer persönlich C._____ nach und von … begleiten. C._____ sollte die Reise schon deshalb nicht allein machen. Die Mutter bzw. der Vater kann auf der Bahn- bzw. Autofahrt nach … C._____ zu verstehen geben, dass es gut ist, wenn er mit dem anderen Eltern- teil und den Pflegeeltern ist. Das entlastet C._____ und trägt zur Normalität sei- nes (Familien-)Lebens bei. 1.5.3. Zusammenfassend gilt für die Wochenendregelung: Der Vater (ggf. der Pflegevater) bringt C._____ auf eigene Kosten jeweils am Freitagabend um 18 Uhr nach …. Die Mutter (ggf. der Grossvater) übernimmt C._____ in … und reist mit ihm auf eigene Kosten nach Zürich. Der Besuch in Zürich hat Vorrang vor ausserschulischen oder sonstigen Aktivitäten. Der Beiständin ist aber die Kompe- tenz zu erteilen, im Einzelfall in Absprache mit den beteiligten erwachsenen Per- sonen eine für C._____ bessere Regelung festzulegen (vgl. auch weiter unten un- ter E. IV./2.2.). Es gibt zwischen 18 Uhr und ca. 18 Uhr 30 mehrere Züge von … nach Zürich HB. Am Sonntagabend bzw. Montagabend (Landsgemeinde Montag, Pfingstmontag, Ostermontag 2020) bringt die Mutter (ggf. der Grossvater)

- 22 - C._____ auf eigene Kosten nach …, wo C._____ vom Vater (ggf. dem Pflegeva- ter) übernommen und auf eigene Kosten nach E._____ gefahren wird. Fällt der Beginn eines (Feiertags-)Besuchsrechts auf einen Wochentag (Freitag,

1. November 2019, Donnerstag, 21. Mai 2020) findet die Übergabe von C._____ um 10 Uhr im Bahnhof ... statt. Die Übergabe am Sonntag in ... ist um 18 Uhr. Die Ferien dauern jeweils von 10 Uhr des angegebenen ersten Ferientages bis 18 Uhr des letzten Ferientages (bspw. Herbstferien von 6. Oktober 2018, 10 Uhr, bis 13. Oktober 2018, 18 Uhr; Neujahrsferien von 31. Dezember 2018, 10 Uhr, bis

5. Januar 2019, 18 Uhr; Winterferien von 26. Januar 2019, 10 Uhr, bis 1. Februar 2019, 18 Uhr; Frühlingsferien von 8. April 2019, 10 Uhr, bis 15. April 2019, 18 Uhr; weiter bspw. 11. Juli 2020, 10 Uhr, bis 25. Juli 2020, 18 Uhr). Die Über- gaben von C._____ finden in ... statt. IV. 1.1. Neben der Kindesschutzmassnahme der Fremdplatzierung gemäss Art. 310 ZGB besteht seit dem 6. April 2010 noch eine weitere Kindesschutzmassnahme, nämlich eine gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtete Erziehungsbei- standschaft (act. 8/83/7). Es sind in Anlehnung an die Ausführungen im Urteil vom

12. Juni 2017 die weitergeführte Erziehungsbeistandschaft bzw. die angeordneten besonderen Befugnisse der Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB zu überneh- men (siehe act. 124 S. 34 f., E. III./2.1-2.2). 1.2. Bereits im Beschluss des Obergerichts vom 7. Januar 2016 und im Urteil des Obergerichts vom 12. Juni 2017 wurde die Beistandschaft, d.h. die Befugnis- se der Beiständin an die jeweils neue Situation angepasst. Es können vor allem die Ausführungen und Anordnungen gemäss Beschluss des Obergerichts vom

7. Januar 2016 übernommen werden, weil den dortigen Anordnungen auch wie heute der Sachverhalt zugrunde lag, dass C._____ in E._____ lebt und die Eltern im Kontakt zu ihrem fremdplatzierten Kind zu unterstützen sind (act. 17/21 S. 23- 30, S. 33, Dispositivziffer 2; act. 124 S. act. 124 S. 34-36, E. III./2.1.-2.3., S. 42 f., Dispositivziffer 4).

- 23 -

2. Der Beiständin H._____ kommt demzufolge (neu) die Aufgabe zu, im Drei- eckverhältnis (Mutter, Vater, Pflegeeltern) die verschiedenen Vorstellungen zum Wohle von C._____ in Übereinstimmung zu bringen. Die Beiständin ist C._____ ernannt und nicht den Eltern oder den Pflegeeltern, obwohl sich bestimmte Auf- gaben direkt an die Eltern oder die Pflegeeltern richten können (sogleich nachste- hend im nächsten Absatz). Die Beiständin hat die Interessen von C._____ zu wahren, und sie hat sich um einen eigenen, direkten und regelmässigen Kontakt zu C._____ zu bemühen. Die Beiständin ist Stütze und eine Ansprechperson für C._____, nicht nur in persönlichen Angelegenheiten sondern bspw. auch in schu- lischen Belangen. Sie ist im Interesse und zum Wohle von C._____ den Eltern und Pflegeeltern gleichermassen verpflichtet. Die Beschwerdeführer werden sich wegen der gemeinsamen elterlichen Sorge verständigen und Entscheidungen in Belangen von C._____ gemeinsam treffen müssen. Eine Erziehungsbeistandschaft kann die Eltern in ihren Bemühungen, für C._____ verlässliche Eltern zu sein, unterstützen. Die Beiständin wird ersucht, sich um eine Zusammenarbeit mit den Eltern und Pflegeeltern und eine Verstän- digung zwischen der Mutter, dem Vater und den Pflegeltern zu bemühen, auch wenn dies in der gegebenen Situation nicht immer leicht ist. Sie hat dafür zu sor- gen, dass die Mutter in die C._____ betreffende Entscheidungen miteinbezogen wird (siehe weiter vorne unter E. II./2.5.). Die Beiständin hat dafür besorgt zu sein, dass der Besuchsplan eingehalten wird und der Kontakt von C._____ zu seinem Vater in M._____, aber auch zu seiner Familie in Zürich aufrechterhalten und wei- ter gepflegt wird. Der Beiständin wird die Kompetenz erteilt, nötigenfalls abwei- chend vom Plan und im Einverständnis der beteiligten Eltern bzw. des Grossva- ters (bei Nichterreichbarkeit der Mutter) und den Pflegeeltern Besuchsregelungen verbindlich festzulegen, welche spontanen Vorhaben von C._____ besser Rech- nung tragen. Kann ein Einverständnis im konkreten Fall ohne grosses Hin und Her nicht erreicht werden, hat die Beiständin dem Besuchsplan gemäss Aufstel- lung unter III./1.3. Nachachtung zu verschaffen. Bei einem allfälligen negativen Verlauf des Besuchsrechts hätte die Beiständin einen begründeten Antrag auf Neuregelung des Besuchsrechts bei der KESB Glarus zu stellen. Es gilt grund-

- 24 - sätzlich, dass die Beiständin Antrag zu stellen hat auf Anpassung der Massnah- men, falls sich die Verhältnisse verändern. Die Beiständin hat für die Finanzierung des Lebensunterhalts von C._____ be- sorgt zu sein und sie hat den Eltern in Fragen der Finanzierung des Lebensunter- haltes von C._____ behilflich zu sein. Die Beiständin wird ersucht, im Rahmen ih- rer Möglichkeiten abzuklären, ob und inwiefern in einem finanziellen Mangelfall Erstattung der Auslagen für Besuche und Ferien bei einer Fremplatzierung eines Kindes in einem anderen Kanton möglich sind. Die Beiständin hat bei der KESB Glarus Antrag zu stellen, wenn eine Rückkehr von C._____ in den Haushalt der Mutter verantwortet werden kann oder eine Um- platzierung anzuordnen ist. V. Es ist eine für eine allfällige weitere Dauer des Verfahrens gültige Besuchsrege- lung anzuordnen. Die unter III./1.3. vorstehend aufgeführte Besuchsregelung samt Modalitäten gemäss III./1.4.-1.5.3 gilt demnach unabhängig von der Ergrei- fung eines Rechtsmittels. VI. Der heutige Ausgang des Verfahrens ist ein anderer als im Urteil vom 12. Juni

2017. Der heutige Entscheid ändert aber nichts am Kostenentscheid des Bezirks- rates vom 20. August 2015 (act. 6 S. 35, Dispositivziffern IV./V.). Es bleibt bei der hälftigen Verteilung der Kosten des Verfahrens beim Bezirksrat. Dieser Schluss ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtes vom 6. September 2017, welches das Urteil des Obergerichts vom 12. Juni 2017 bestätigt hatte und damit auch die hälftige Kostenverteilung vor Bezirksrat (act. 125; act. 124 S. 38-39). Heute kommt das Obergericht zu einem anderen Ergebnis als im Urteil vom

12. Juni 2017 und heisst den Hauptantrag des Beschwerdeführers gut. C._____ verbleibt bei der Pflegefamilie in E._____. Dem heutigen Entscheid liegt ein ver- änderter Sachverhalt zugrunde. Das Obergericht beurteilt anstelle der KESB neu

- 25 - die im Nachgang zum Urteil vom 12. Juni 2017 ergangene Entwicklung und kommt zum Schluss, dass diese Entwicklung einer Rückplatzierung von C._____ zu seiner Mutter entgegensteht. Der heutige Entscheid hebt das Urteil vom 12. Juni 2017 nicht auf. Er ist der Sache nach ein Abänderungsurteil. Die Kostenrege- lung für das Verfahren heute erfolgt separat (sogleich unten unter E. VII.) VII. Die Entscheidgebühr für das Verfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG festzusetzen. Sie ist bei gegebener Bandbreite (von Fr. 300.-- bis Fr. 13'000.--) unter Hinweis auf die Anhörung vom 15. Februar 2018, die Kinderanhörung und die verschiedenen Zwischenentscheide (act. 126, act. 131, act. 145, act. 174, act. 192, act. 205) auf Fr. 1'200.-- festzulegen. Die Kosten sind den Beschwerdeführern nach der Praxis der Kammer je zu Hälfte aufzuerlegen (vgl. die Begründung dazu in act. 124 S. 39, E. 2). Unter Berück- sichtigung der beiden Parteien zu bewilligenden unentgeltlichen Rechtspflege, sind die Kosten auch für dieses Verfahren einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführer werden auf den Nachzahlungsvorbehalt von Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen. Die Entschädigung der Kindesvertreterin sind Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und werden den Parteien in einem späteren Zeitpunkt je zur Hälfte auferlegt werden, unter Berücksichtigung der zu gewährenden unentgeltlichen Rechtspfle- ge. Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Be- schwerdeführerin bzw. des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerde- führers wie auch der Kindesvertreterin bleibt einem späteren Zeitpunkt vorbehal- ten (vgl. § 23 Abs. 2 AnwGebV).

- 26 - Es wird beschlossen:

1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Y._____, … [Adresse], eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt X._____, … [Adresse], ein unentgeltlicher Rechtsbeiständ be- stellt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer zusammen mit nachfolgen- dem Urteil. Es wird weiter beschlossen:

1. Den Beschwerdeführern wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für eine allfällige weitere Dauer des Prozesses ein Besuchsrecht gemäss den obenstehenden Erwägungen III./1.3 und 1.4.-1.5.3. eingeräumt.

2. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Glarus, die Beiständin H._____, … [Adresse] für sich und zuhanden der Pflegeeltern D._____, … [Adresse], und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung 6. Es wird erkannt:

1. In Abänderung von Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Juni 2017 wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung des Entzugs des Aufenthaltsbestim- mungsrechts abgewiesen und Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 25. März 2015 und Dispositivziffer I des Urteils des Bezirksrates Zürich, II. Kammer, vom 20. August 2015 bestätigt.

- 27 -

2. C._____, geb. tt.mm.2008, verbleibt in der Pflegefamilie D._____, … [Adres- se].

3. Es wird in Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Juni 2017 ein Besuchsrecht gemäss der Aufstellung und den Modalitäten unter den Erwägungen III./1.3 und 1.4.-1.5.3. festgesetzt.

4. Die mit Entscheid der Vormundschaftsbehörde Adliswil vom 6. April 2010 angeordnete und mit Entscheid der KESB Zürich vom 25. März 2015 bestä- tigte und angepasste Erziehungs- und Besuchsrechtsbeistandschaft für C._____ gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird weitergeführt. In Abänderung von Dispositivziffer 4 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich, II. Zivilkammer, vom 12. Juni 2017 werden im Rahmen der be- stehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die Aufgaben der Beiständin neu wie folgt umschrieben:

- für einen eigenen, direkten und regelmässigen Kontakt zu C._____ be- sorgt zu sein und ihm in persönlichen und schulischen Belangen als Ansprechperson zur Verfügung stehen,

- die Pflege, Erziehung und Ausbildung von C._____ zu begleiten und für die Finanzierung des Aufenthaltes in der Pflegefamilie und des Le- bensunterhalts von C._____ besorgt zu sein,

- die Eltern in ihren Bemühungen für C._____ verlässliche Eltern zu sein, zu unterstützen,

- den Pflegeltern in ihrer Sorge und Bemühungen für C._____ An- sprechperson zu sein und sie unterstützen,

- für eine Verständigung zwischen den Eltern und zwischen der Mutter und den Pflegeeltern besorgt zu sein,

- 28 -

- die Eltern in ihrer Kommunikation und zu treffenden Entscheiden unter- stützen und dazu die Sicht der Pflegeeltern einbringen,

- mit den Eltern, Pflegeltern und dem Grossvater I._____ im gegenseiti- gen Einverständnis den konkreten Gegebenheiten und den Wünschen von C._____ besser Rechnung tragende Besuchspläne ausarbeiten,

- bei Uneinigkeit in Bezug von Abänderungswünschen verbindlich den Besuchsplan gemäss Aufstellung Nachachtung verschaffen,

- den Eltern in Fragen der Finanzierung des Lebensunterhaltes von C._____ behilflich sein, und abklären, ob und inwiefern der Mutter die Auslagen insbesondere für Ferienbesuche erstattet werden können,

- Antrag bei der KESB stellen, wenn eine Rückkehr von C._____ in den Haushalt der Mutter verantwortet werden kann oder eine Umplatzie- rung von C._____ anzuordnen wäre,

- sofern notwendig, Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnah- men an veränderte Verhältnisse stellen,

- gegenüber der KESB Glarus ordentlicherweise Bericht erstatten.

5. Im Übrigen bleibt es beim Urteil des Obergerichts, II. Zivilkammer, vom

12. Juni 2017 (Dispositivziffern 5-7).

6. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführer wer- den ausdrücklich auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hingewiesen. Vorbehalten bleibt die Entschädigung der Kindesvertreterin, die in einem späteren Zeitpunkt den Parteien je zur Hälfte auferlegt wird, unter Berück- sichtigung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege.

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7. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin (Rechtsanwältin Z._____ mit dem Auftrag, C._____ den Entscheid zeitnah kindgerecht zu eröffnen und zu erklären), an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde von Glarus, an die Beiständin H._____, … [Adresse], für sich und zuhanden der Pflegeeltern D._____, … [Adresse], die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung 6, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: