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PQ170069

Anordnung Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung / Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte / vorsorgliche Massnahmen

Zürich OG · 2017-10-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 8. Februar 2017 erstattete B._____ der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Meilen (fortan KESB) eine Gefährdungsmeldung (KESB- act. 2). Unter Hinweis auf die eingereichten Beilagen (KESB-act. 3/1-6) verlangte er für A._____ (fortan auch Beschwerdeführerin) eine Beistandschaft zufolge ei- nes altersbedingten Schwächezustandes und der Gefahr der "Erberschleichung". Die KESB nahm Kontakt auf mit dem C._____, wo die Beschwerdeführerin wohnt, und ersuchte beim kantonalen Steueramt um Herausgabe der aktuellen Steuerer- klärung (KESB-act. 4 und 5). Sie hörte am 23. Februar 2017 B._____ (KESB-act.

6) und am 24. Februar 2017 A._____ (KESB-act. 11) an und ordnete gleichentags im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in Einzelkompetenz eine Beistandschaft an (KESB-act. 12). Der Bezirksrat hob auf Beschwerde hin den Entscheid (und die dazu ergangene Ergänzung vom 7. März 2017 [KESB-act. 36]) mit Urteil vom

7. April 2017 auf (KESB-act. 43). Mit Entscheid vom 20. April 2017 entschied die KESB als Kollegialbehörde nach Einholung eines ärztlichen Berichts (KESB-act. 49) und einer neuerlichen Anhö- rung (KESB-act. 49A), für A._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Beistandschaft gestützt auf Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB anzuordnen. Der eingesetzten Beiständin wurde übertragen, A._____ beim Erledigen der administ- rativen und finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, und mit Aus- nahme eines Kontos, insbesondere das gesamte Einkommen und Vermögen zu verwalten. Ebenfalls im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wurde A._____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf das gesamte Vermögen entzogen und sämtliche von ihr erteilten Bankvollmachten an Drittpersonen wurden widerru- fen (KESB-act. 50 Dispositiv-Ziff. 1 - 3). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

E. 2 Am 4. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Entscheid (BR-act. 1). Nach Eingang der Vernehmlassung der KESB (BR-act. 6) reichte sie eine neuerliche Eingabe mit Beilagen ein (BR-act. 13 und 14/1-2),

- 3 - wozu sich die KESB am 30. Juni 2017 äusserte (BR-act. 16 und 17/1-3). Die Be- schwerdeführerin nahm ihrerseits am 10. Juli 2017 dazu Stellung (BR-act. 19). Am 27. Juli 2017 liess die KESB dem Bezirksrat sodann ein weiteres Schreiben (mit Beilagen) von B._____ zukommen (BR-act. 20 und 21/1-3). Die Beschwerde- führerin äusserte sich dazu am 8. August 2017 (BR-act. 23). Mit Urteil vom

28. August 2017 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und bestätigte den Ent- scheid der KESB. Einem allfälligen Rechtsmittel entzog auch er die aufschieben- de Wirkung (BR-act. 24 = act. 6). Die Beschwerdeführerin nahm den Entscheid am 30. August 2017 entgegen (BR-act. 25/1).

E. 3 Subeventualantrag für den Fall, dass das Obergericht die Angelegenheit nicht als spruch- reif erachtet, sei das Urteil vom 28. August 2017 des Bezirksrats Meilen (VO.2017.13/3.02.02) aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.

E. 4 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistand- schaft gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, ebenso die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen im Sinne von Art. 445 ZGB. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 6 S. 13 - 15 E. 4.1). Sowohl Vorinstanz und Beschwerdeführerin zitieren das Bundesgericht, welches in seinem Entscheid 5A_773/2013 vom 5. März 2013 in E. 4.1 festhält: "….ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist (vgl. Botschaft zur Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes- recht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7043). Dies schliesst es aus, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auf- fassung unvernünftig ist. (…) Anlass zu einer Intervention der Erwachsenenschutzbehörde be- steht nur insofern, als die Behörde zu Recht die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) der Beschwerdefüh- rerin in Frage stellt. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Die intellektuelle Kom- ponente besteht in der Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Hand- lung zu erkennen; das Willens- bzw. Charakterelement im Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit Hinweisen)." Der in diesem Sinne gegebene Schwächezustand muss dazu führen, dass die be- troffene Person der persönlichen Fürsorge bedarf und/oder sie die vermögens- rechtlichen Angelegenheiten nicht interessengerecht selbst erledigen kann. Die Unfähigkeit kann dabei graduell unterschiedlich schwerwiegend sein, was sich in der anzuordnenden Massnahme widerzuspiegeln hat (CHRISTIANA FOUTOULAKIS, in: CHK - Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 390 ZGB, N 3 und 4).

- 6 -

E. 5 In der Sache hat die Vorinstanz festgestellt und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in finanziellen Belangen grundsätzlich auf Hilfe angewiesen ist. Auch die Beschwerdeführerin ging bereits in ihrer ersten Beschwerde (BR- act. 1 S. 4 ff. Rz 11 ff.) und auch heute (act. 2 S. 15 Rz 59) davon aus. Nach dem Tod ihres Ehemannes am tt. Januar 2016 (vgl. etwa KESB-act. 10/1) erteilte A._____ am 12. Januar 2016 D._____ eine Generalvollmacht (KESB-act. 7/38). Das Vermögen per Todestag des Ehemannes betrug CHF 1'168'000.-- (KESB-act. 60). In der Folge betraute sie die E._____ AG mit der Vermögensver- waltung und ein Treuhandbüro mit der Buchführung, der jährlichen Erstellung ei- nes Liquiditätsplans und der Finanzplanung (BR-act. 4/4, 4/5 und 4/7). Mit öffent- licher letztwilliger Verfügung vom 19. Juli 2016 setzte sie D._____ als Alleinerbe ein (BR-act. 4/16), am 29. September 2016 gewährte sie D._____ ein Darlehen von CHF 100'000.--, zinslos, als Erbvorbezug (KESB-act. 7/37) und sie beteiligte sich an der Genossenschaft F._____ in Zürich mit CHF 500'000.--, wo D._____ und G._____, Verwaltungsratspräsident und einzelzeichnungsberechtigter Ge- schäftsführer der E._____ AG, als Präsident und Vizepräsident der Verwaltung mit Kollektivzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen sind. Am 3. und 23. Juli 2016 hatte sie sodann folgende Bestätigung bzw. Vereinbarung un- terzeichnet (KESB-act. 7/34 und 7/35): Bestätigung (vom 3. Juli 2016, KESB-act. 7/34) "Wie heute ausführlich besprochen, verpflichte ich mich die nachfolgenden Verhaltensregeln ein- zuhalten:

• Es werden keine Gespräch oder Termine mehr stattfinden ohne die Anwesenheit von D._____.

• Es werden keine Vereinbarungen, Dokumente oder Vollmachten mehr unterzeichnet ohne die Anwesenheit von D._____.

• Ich bestätige, dass per heute keine weiteren Aktionen oder Handlungen stattgefunden ha- ben, welche Herr D._____ nicht bekannt sind.

• Ich habe im heutigen, offenherzigen und vertraulich Gespräch Herr D._____ alles mitgeteilt, was ich weiss.

• Es sind keine weiteren, Herr D._____ unbekannten Aktionen geplant.

- 7 -

• Es ist mir bewusst und klar, dass ich gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag mit der E._____ AG halbjährlich Einsicht in das Wertschriftendepot, die Strategie und den Rechen- schaftsbericht bekomme und zweimal im Jahr Anrecht auf eine persönliche Besprechung habe. Die Besprechungstermine sind jeweils im Januar und Juli vorgesehen." Vereinbarung (vom 23. Juli 2016, KESB-act. 7/35) "Wie heute ausführlich besprochen, verpflichte ich mich gegenüber Herr D._____, meinem Gene- ralbevollmächtigten, ab sofort die nachfolgenden Verhaltensregeln einzuhalten:

• Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich das geplante monatliche Budget gemäss Fi- nanzplanung in den letzten Monaten massiv überschritten habe und damit mein zukünftiger Lebensunterhalt, je nach der noch zu erwartenden Lebensdauer, gefährdet worden ist.

• Ich bin mir bewusst, dass ich nicht länger ohne vorherige Prüfung grössere Geldbeträge ausleihen oder verschenken darf, insbesondere nicht an Verwandte, Bekannte, Kollegen, etc.

• Ich bin einverstanden damit, dass zukünftig jegliche geplanten Ausgaben oder Zahlungen über einen Betrag von CHF 2'000 mit Herr D._____ abgesprochen und geprüft werden müssen. Es gibt keine grösseren spontanen Ausgaben mehr." In ihrem Beistandsbericht vom 15. Mai 2017 (KESB-act. 60) hielt die Beiständin als Fazit fest, dass Frau A._____ mit den finanziellen und administrativen Aufga- ben sicherlich überfordert sei. Inwieweit sie die Auswirkungen und die Zusam- menhänge in den finanziellen Dingen beurteilen könne, gelte es noch zu klären. Die Beziehung zu Herrn D._____ sei der Klientin ausserordentlich wichtig. Ein Abhängigkeitsverhältnis sei feststellbar. Ob es sich hierbei um einen positiven In- teressenausgleich handle, könne sie derzeit nicht beantworten. Wichtig scheine eine strukturierte Planung der Ausgaben zur Sicherung des Aufenthalts im C._____ für die nächsten Jahre. Die Vorinstanz erachtet weder die Darlehensgewährung der Beschwerdeführerin noch die Investition mit mehr als einem Drittel des Vermögens in die Genossen- schaft F._____ noch andere Transaktionen allein für sich als hinreichenden Grund für die getroffene Anordnung. Für fragwürdig hält sie aber die von der Beschwer- deführerin unterzeichneten Verhaltensregeln, mit welchen sie sich zusammen mit der erteilten Generalvollmacht in eine nicht nur das Finanzielle betreffende Ab- hängigkeit begeben habe. Gestützt auf beide Gespräche der KESB mit der Be- schwerdeführerin hält sie für fraglich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin ihrer Handlungen genügend klar sei und sie verweist auch darauf, dass es seltsam anmute, wenn sie gemäss Verhaltensregeln (vom Juli 2016) keine Schenkungen

- 8 - ohne Zustimmung mit D._____ vornehmen dürfe und sie im September 2016 ihm ein Darlehen in der Höhe von CHF 100'000.-- als Erbvorbezug gewähre. Es be- stünden insgesamt ernsthafte Bedenken an der Befähigung der Beschwerdefüh- rerin, sich D._____ gegenüber zu behaupten. Dabei verweist sie auch darauf, dass die Beschwerdeführerin im ersten Gespräch mit der KESB erklärte habe, sie sei verliebt, worauf auch die in den Akten befindlichen SMS schliessen liessen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nach einer summarischen Prüfung die Vollmachtsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der Fähigkeit, die Beauf- tragten zu überwachen, zu instruieren und gegebenenfalls zu entlassen (act. 6 S. 24 unter Hinweis auf Urteil OGer PQ160011 vom 7. April 2016 E. 2.4.6) zu ver- neinen und die Urteilsfähigkeit in Frage zu stellen sei. Insbesondere die unter- zeichneten Verhaltensregeln hinderten sie auch daran, eigenständig und ohne Zustimmung von D._____ zu handeln; sie sei verpflichtet, ohne D._____ keine Handlungen mehr vorzunehmen oder Gespräche zu führen. Die Vorinstanz schloss auch unter dem Blickwinkel der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit auf eine positive Hauptsachenprognose im Hinblick auf eine Verbeiständung. Ebenso bejahte sie die Dringlichkeit der Massnahme, weil im Wissen um das lau- fende Verfahren die Generalbevollmächtigung zu weiteren Dispositionen ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin berechtigten (act. 6 S. 25/26). 6.1 Wie schon im ersten Beschwerdeverfahren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich bei der ersten Anhörung am 24. Februar 2017 – bedingt durch eine Operation, welcher sie sich hatte unterziehen müssen und weil nach der Operation die Medikamente für ihre Parkinsonerkrankung neu hätten einge- stellt werden müssen – in einem schlechten Gesundheitszustand befunden habe; Deshalb könne auf jene Aussage nicht abgestellt werden. Sie kritisiert, die Vor- instanz lasse unerwähnt, dass jedenfalls zwei Personen, auf welche sich die KESB für ihre Auffassung, die Beschwerdeführerin sei extrem manipulierbar und Herrn D._____ hörig, stütze, ihre ursprüngliche Aussage revidiert hätten. Die Be- schwerdeführerin habe ihr, der Rechtsvertreterin gegenüber, klar und deutlich er- klärt, dass sie nie etwas unterzeichnen würde, was sie nicht vollständig gelesen und verstanden habe (act. 2 S. 6 - 8, Rz 21 - 27 ff.).

- 9 - 6.2 Letzteres wird im vorinstanzlichen Entscheid nicht in Frage gestellt und kann offen bleiben; ebenso, ob dieses Vorbringen, das im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren erstmals erhoben wird, noch zu berücksichtigen ist. Die Vor- instanz hat im angefochtenen Entscheid die von der Beschwerdeführerin zitierten revidierten Aussagen der Hausärztin wie auch von Rechtsanwalt H._____ (BR- act. 14/1 und 2) entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin durchaus er- wähnt (act. 6 S. 5 und S. 10/11). Es erscheint indes nicht ersichtlich, inwiefern diese an den Erkenntnissen der Vorinstanz etwas zu ändern vermöchten. Dr. med. I._____ hatte gegenüber der KESB am 18. April 2017 erklärt, dass die Patientin Hilfe in persönlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht bedürfe. Sie sei geistig klar und könne den Bevollmächtigten auswählen, überprüfen indes wohl nicht; falls es diese Person darauf anlege, könne sie Frau A._____ schaden (KESB-act. 49). Am 30. Mai 2017 schreibt sie zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, es bestehe kein Schwächezustand mehr, nachdem sich Frau A._____ von den letzten Ereignissen erholt habe; im juristischen Sinn liege kein Zustand vor, der eine behördliche Massnahme erfordere (BR-act. 14/1). Rechtsanwalt lic. iur. H._____ relativiert in seinem Schreiben vom 5. Mai 2017 gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (BR-act. 14/2) seine gegenüber der KESB geäusserten Bedenken im Zusammenhang mit einer allfälli- gen Ausnützung der Beschwerdeführerin (KESB-act. 8). Klärenden Aufschluss über das Vorhandensein der notwendigen Voraussetzungen ergeben sich aus diesen Erklärungen allerdings nicht: Die Hausärztin bestätigt zwar eine Verbesse- rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und nimmt dann ohne weitere Begründung eine juristische Beurteilung vor, aus der sich nichts ableiten lässt. Zur Ausnützungsgefahr äussert sie sich nicht mehr. Die von Rechtsanwalt H._____ deponierten Aussagen bleiben in ihrer Gesamtheit sodann vage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 12/13) war die Wahr- nehmung der KESB anlässlich der Anhörung vom 24. Februar 2017, an welchem Tag sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nach einer Operation in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden hat, aber auch nicht allein ausschlaggebend für die getroffene Anordnung; ebensowenig die Äusserung von J._____ am 8. März 2017 gegenüber der KESB, wo er den Zustand der Be-

- 10 - schwerdeführerin als "nicht sonderlich gut" bezeichnete (vgl. KESB-act. 21). Die Vorinstanz knüpft zur Begründung ihres Entscheides zwar auch an diese ersten Erhebungen an, beurteilt sie aber insbesondere im grösseren Zusammenhang mit den weiteren – im Wesentlichen unbestrittenen – Vorgängen. Zusammenfassend (und teilweise wiederholend) kann festgehalten werden, dass die ersten Dritterhebungen ergaben, dass – neben den in der Gefährdungsmel- dung enthaltenen Bedenken – sowohl der Leiter des C._____, J._____, wie auch der kurzfristig bevollmächtigte Rechtsanwalt H._____ als unabhängige Drittperso- nen spontan eine Ausnützungsgefahr der Beschwerdeführerin äusserten (KESB- act. 8 und 21). Die Hausärztin Dr. med I._____ äusserte gegenüber der KESB auf Anfrage Zweifel darüber, dass die Beschwerdeführerin den von ihr Bevollmächtig- ten überprüfen könne (KESB-act. 49), was auch durch die später auf Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ergangenen Stellungnahme (BR-act. 14/1) nicht dementiert ist. Die Beschwerdeführerin selbst äusserte sich in den beiden Befragungen nicht einheitlich. Fest steht indes und dies wird auch erneut bestätigt (act. 2 S. 15 Rz 61), dass D._____ ihr volles Vertrauen geniesst und sie will, dass nur er sich um sie kümmere (vgl. KESB-act. 49A). Im ersten Gespräch erklärte sie, sie sei verliebt, worauf auch die in den Akten befindlichen SMS schliessen lassen (KESB-act. 7/1). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zugunsten von D._____ eine Generalvollmacht aussprach, ihn als Alleinerbe ein- setzte und ihm ein Darlehen in der Höhe von CHF 100'000 als Erbvorbezug ge- währte, sowie dass sie mehr als einen Drittel ihres Vermögens in eine von ihm mit geführte Genossenschaft investierte. Überdies unterzeichnete sie die vorerwähn- ten Verhaltensregeln, in denen sie sich verpflichtete, für sämtliche wesentlichen Handlungen D._____ einzubeziehen. Wenn gestützt auf die Gesamtheit all dieser Umstände die Vorinstanz in einer summarischen Prüfung zum Schluss kam, es sei die Vollmachtsfähigkeit, im Sinne der Fähigkeit, den Beauftragten zu überwa- chen, zu instruieren und gegebenenfalls zu entlassen, nicht gegeben, ist dies nicht zu beanstanden. Mit dieser Feststellung ist auch die Fähigkeit, gemäss der Einsicht vernünftig zu handeln und insbesondere allfälliger fremder Beeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten als Teilelement der Urteilsfähigkeit im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung in Frage gestellt und der Schwächezu-

- 11 - stand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB nach einer summarischen Prüfung zu Recht festgestellt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin wie gesehen selbst einräumt, dass sie mit den finanziellen und administrativen Aufgaben überfordert sei (act. 2 S. 15 Rz 59), was mit den Einschätzungen sämtlicher befragten Personen und den Vorinstan- zen übereinstimmt, erübrigen sich sodann Weiterungen zur Frage der Hilfsbedürf- tigkeit.

E. 7 Zu den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin ist sodann folgen- des zu ergänzen:

E. 7.1 Weder die KESB noch die Vorinstanz stützen ihren Entscheid unbesehen auf die Gefährdungsmeldung von B._____. Die KESB hat, wie im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, aufgrund der Gefährdungsmeldung eigene Re- cherchen getätigt und sich alsdann hierauf gestützt. Die Motivation von B._____ für die Gefährdungsmeldung, wie sie die Beschwerdeführerin erneut vorbringt (act. 2 S. 8 f.), kann deshalb ausser Acht bleiben.

E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei aus rechtsstaatlicher Sicht unverständlich und notwendig gewesen, Herrn D._____ anzuhören (act. 2 S. 9), ist ergänzend festzuhalten, dass eine solche Anhörung von der KESB durchaus vorgesehen war, wie sich ohne weiteres aus den KESB-Akten ergibt. Herr D._____ wurde auf den 16. Mai 2017 für ein Gespräch eingeladen, konnte diesen Termin aber offenbar nicht wahrnehmen (KESB-act. 59 und 61A). Wie dies im Zwischenbericht der Beiständin vom 15. Mai 2017 festgehalten ist (KESB-act. 60), werden die Frage der Abhängigkeit wie auch jene, ob es sich dabei um einen positiven Interessenausgleich handle, in weiteren Ermittlungen zu klären sein.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe eben weil sie mit den fi- nanziellen und administrativen Aufgaben überfordert sei, selbst eine ganze Reihe von Fachpersonen angestellt, welche ihr Vermögen verwalten und für sie die ad- ministrativen Belange übernähmen. Nur wenn diese ungenügend erschienen, sei- en in Beachtung des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips behördli-

- 12 - che Massnahmen überhaupt angezeigt. Die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern die von ihr selbst getroffenen Massnahmen nicht ausreichten (act. 2 S. 15 f. Rz 59 ff.). Die Beschwerdeführerin schildert wie der laufende Zahlungsverkehr abgewickelt wird und macht geltend, dass ein Grossteil des Vermögens mit dem Vermögensverwaltungsvertrag gebunden sei (act. 2 S. 10 Rz 39/40, S. 11 Rz 43). Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat (act. 6 S. 21/22), zeugen die Vorkeh- ren der Beschwerdeführerin davon, dass ihr bewusst ist, dass sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht alleine regeln kann. Ihre Vorbringen zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs wurden im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren neu vor- gebracht und werden gegebenenfalls im Rahmen der weiteren Abklärungen im Hauptverfahren zu berücksichtigen sein. Die vorerwähnten bisherigen Transaktio- nen zusammen mit den erwähnten Dritteinschätzungen, den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wie auch die Tatsache, dass sie die zitierten Verhaltensre- geln unterzeichnet hat, lassen es dennoch als fraglich erscheinen, ob und inwie- weit sie in der Lage ist, unabhängig zu entscheiden und die Tragweite der Ent- scheide und Handlungen abzuschätzen. Der Einwand der Beschwerdeführerin zu der Entstehungsgeschichte der Verhaltensregeln, dass nämlich diese nur deshalb formuliert worden seien, weil sich die Beschwerdeführerin durch B._____ unter Druck gefühlt habe (act. 2 S. 17 Rz 68 ff.), vermag hieran nichts zu ändern. Dadurch, dass sie gleichzeitig erklärte, die Verhaltensregeln hätten in dieser Situ- ation Klarheit geschafft, machen zudem deutlich, dass sie diesen Verhaltensre- geln durchaus eine gewisse Verbindlichkeit zumisst, wofür auch deren Wortlaut spricht. Ihr - ebenfalls neuer - Einwand, es sei der Beschwerdeführerin bewusst, dass die Verhaltensregeln sie tatsächlich und rechtlich nicht binden würden (act. 2 S. 18 Rz 74), überzeugt nicht.

E. 8 Insgesamt bleibt es dabei, dass aufgrund einer summarischen Prüfung die Urteilsfähigkeit im oberwähnten Sinn als in Frage gestellt erscheint und entspre- chend von einem Schwächezustand auszugehen ist, welche für das laufende Ver- fahren eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme rechtfertigt.

E. 9 Der von der Vorinstanz bejahten Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahme stellt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Gefahr weiterer

- 13 - Dispositionen rein abstrakter Natur sei und der Zugriff der Beschwerdeführerin auf ihr Vermögen mit Ausnahme des Kontos zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, gesperrt und damit ihrer Verfügungsbefugnis und derjenigen ihrer Vertreter ent- zogen sei. Gegebenenfalls sei die behördliche Massnahme auf die Zugriffssperre gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des KESB-Entscheides vom 20. April 2017 zu be- schränken (act. 2 S. 20 f. Rz 86 ff.). Es trifft zu, dass mit der Zugriffssperre als dringliche vorsorgliche Massnahme die Gefahr von (weiteren) Vermögensdispositionen gebannt ist. Ausserhalb der direk- ten Vermögensdisposition bliebe die erteilte Generalvollmacht mit den vorerwähn- ten Bedenken in Kraft. Unklar ist überdies die Verfahrensdauer des Hauptverfah- rens, in welchem abschliessend zu klären sein wird, ob eine Beistandschaft für A._____ als notwendig und verhältnismässig erscheint und in welchem allenfalls auch zu prüfen sein wird, ob anstelle einer Berufsbeiständin eine geeignete Pri- vatperson als Beistand einzusetzen sein wird. In einem heute nicht klar überblick- baren Zeitraum wäre damit die Verfügung über das Vermögen gänzlich blockiert, was nicht im Sinne der Beschwerdeführerin sein kann. Es erscheint daher als verhältnismässig, auch die vorläufige Vertretungsbeistandschaft mit Vermögens- verwaltung, wie sie die KESB in ihrem Entscheid vom 20. April 2017 vorgesehen hat, als vorläufige Massnahme anzuordnen.

E. 10 Nach dem Gesagten erweisen sich sowohl der Haupt- und der Eventualan- trag der Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin auch für das zweite Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 800.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 14 -
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Meilen, sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Menghini-Griessen versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ170069-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stamm- bach sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen Urteil vom 2. Oktober 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Anordnung Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung / Entzug des Zugriffs auf Vermögenswerte / vorsorgliche Massnahmen Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 28. August 2017; VO.2017.13 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 8. Februar 2017 erstattete B._____ der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Meilen (fortan KESB) eine Gefährdungsmeldung (KESB- act. 2). Unter Hinweis auf die eingereichten Beilagen (KESB-act. 3/1-6) verlangte er für A._____ (fortan auch Beschwerdeführerin) eine Beistandschaft zufolge ei- nes altersbedingten Schwächezustandes und der Gefahr der "Erberschleichung". Die KESB nahm Kontakt auf mit dem C._____, wo die Beschwerdeführerin wohnt, und ersuchte beim kantonalen Steueramt um Herausgabe der aktuellen Steuerer- klärung (KESB-act. 4 und 5). Sie hörte am 23. Februar 2017 B._____ (KESB-act.

6) und am 24. Februar 2017 A._____ (KESB-act. 11) an und ordnete gleichentags im Sinne einer vorsorglichen Massnahme in Einzelkompetenz eine Beistandschaft an (KESB-act. 12). Der Bezirksrat hob auf Beschwerde hin den Entscheid (und die dazu ergangene Ergänzung vom 7. März 2017 [KESB-act. 36]) mit Urteil vom

7. April 2017 auf (KESB-act. 43). Mit Entscheid vom 20. April 2017 entschied die KESB als Kollegialbehörde nach Einholung eines ärztlichen Berichts (KESB-act. 49) und einer neuerlichen Anhö- rung (KESB-act. 49A), für A._____ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme eine Beistandschaft gestützt auf Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB anzuordnen. Der eingesetzten Beiständin wurde übertragen, A._____ beim Erledigen der administ- rativen und finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, und mit Aus- nahme eines Kontos, insbesondere das gesamte Einkommen und Vermögen zu verwalten. Ebenfalls im Sinne einer vorsorglichen Massnahme wurde A._____ gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf das gesamte Vermögen entzogen und sämtliche von ihr erteilten Bankvollmachten an Drittpersonen wurden widerru- fen (KESB-act. 50 Dispositiv-Ziff. 1 - 3). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Am 4. Mai 2017 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Entscheid (BR-act. 1). Nach Eingang der Vernehmlassung der KESB (BR-act. 6) reichte sie eine neuerliche Eingabe mit Beilagen ein (BR-act. 13 und 14/1-2),

- 3 - wozu sich die KESB am 30. Juni 2017 äusserte (BR-act. 16 und 17/1-3). Die Be- schwerdeführerin nahm ihrerseits am 10. Juli 2017 dazu Stellung (BR-act. 19). Am 27. Juli 2017 liess die KESB dem Bezirksrat sodann ein weiteres Schreiben (mit Beilagen) von B._____ zukommen (BR-act. 20 und 21/1-3). Die Beschwerde- führerin äusserte sich dazu am 8. August 2017 (BR-act. 23). Mit Urteil vom

28. August 2017 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab und bestätigte den Ent- scheid der KESB. Einem allfälligen Rechtsmittel entzog auch er die aufschieben- de Wirkung (BR-act. 24 = act. 6). Die Beschwerdeführerin nahm den Entscheid am 30. August 2017 entgegen (BR-act. 25/1).

3. Mit Eingabe vom 10. September 2017 (Poststempel 11. September 2017) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie beantragt (act. 2 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 28. August 2017 des Bezirksrats Meilen (VO.2017.13/3.02.03) aufzu- heben und der darin angefochtene Entscheid vom 20. April 2017 der Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde des Bezirks Meilen sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Eventualantrag: Es sei das Urteil vom 28. August 2017 des Bezirksrats Meilen (VO.2017.13/3.02.03) aufzuheben und der darin angefochtene Entscheid vom 20. April 2017 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen in Bezug auf Dispo- sitivziffer 1, 2, 4, 5, 6 und 7 (Betreffend vorsorgliche Errichtung einer Vertretungsbeistand- schaft mit Vermögensverwaltung) aufzuheben.

3. Subeventualantrag für den Fall, dass das Obergericht die Angelegenheit nicht als spruch- reif erachtet, sei das Urteil vom 28. August 2017 des Bezirksrats Meilen (VO.2017.13/3.02.02) aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8% MwSt. zulasten der Vorinstanz." Die Akten des Bezirksrats und der KESB wurden beigezogen (act. 7/1 - 25 und act. 8/1 - 62) und gingen am 15. September 2017 hierorts ein (act. 5). Das Verfah- ren ist spruchreif. II.

1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Entscheid des Bezirksrates Meilen be- treffend vorsorgliche Massnahmen. Das Verfahren vor den gerichtlichen Be-

- 4 - schwerdeinstanzen richtet sich primär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär kommen sinngemäss die Bestimmungen der ZPO als kantonales Recht zur Anwendung (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Das Obergericht ist für Be- schwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (§ 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Anordnung unmittelbar betroffen und zur Beschwerdeerhebung ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde erging innert der zehntägigen Frist (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Sie ist begründet und mit Anträgen versehen. Dem Eintreten steht nichts entge- gen.

2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzöge- rung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in recht- licher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwach- senenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegen- heit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird. Die Pflicht zur Begründung gilt auch in Verfahren, die der Untersu- chungsmaxime unterliegen (Art. 446 ZGB; EG KESR §§ 65 und 67; BGE 138 III 374 E.4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311 N 36 und 37). Fehlt die Begründung, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder genügt die Begründung den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 38).

3. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, dass die Er- wachsenenschutzmassnahme der KESB Meilen erfolgte, ohne dass die Voraus- setzungen im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorgelegen hätten, dass die

- 5 - Dringlichkeit für den Erlass vorsorglicher Massnahmen fehle und das Subsidiari- täts- und Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden seien, weil die Beschwer- deführerin einerseits selbst bereits Massnahmen ergriffen habe (Einsetzung einer Vermögensverwaltung und eines Treuhänders) und andererseits der Schutz des Vermögens bis zum Endentscheid der KESB auch nur über die Zugriffssperre hät- te erzielt werden können (act. 2 S. 5/6). Auf die Vorbringen im Einzelnen ist nach- stehend soweit erforderlich einzugehen.

4. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistand- schaft gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt, ebenso die Voraussetzungen für die Anordnung vorsorglicher Mass- nahmen im Sinne von Art. 445 ZGB. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (act. 6 S. 13 - 15 E. 4.1). Sowohl Vorinstanz und Beschwerdeführerin zitieren das Bundesgericht, welches in seinem Entscheid 5A_773/2013 vom 5. März 2013 in E. 4.1 festhält: "….ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann nur dann Anlass zur Errichtung einer Beistandschaft sein, wenn er im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer Person mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung vergleichbar ist (vgl. Botschaft zur Ände- rung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindes- recht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7043). Dies schliesst es aus, eine Person allein deshalb zu verbeiständen, weil sie in einer Art und Weise mit ihrem Geld umgeht, die nach landläufiger Auf- fassung unvernünftig ist. (…) Anlass zu einer Intervention der Erwachsenenschutzbehörde be- steht nur insofern, als die Behörde zu Recht die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) der Beschwerdefüh- rerin in Frage stellt. Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: Die intellektuelle Kom- ponente besteht in der Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Hand- lung zu erkennen; das Willens- bzw. Charakterelement im Vermögen, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit Hinweisen)." Der in diesem Sinne gegebene Schwächezustand muss dazu führen, dass die be- troffene Person der persönlichen Fürsorge bedarf und/oder sie die vermögens- rechtlichen Angelegenheiten nicht interessengerecht selbst erledigen kann. Die Unfähigkeit kann dabei graduell unterschiedlich schwerwiegend sein, was sich in der anzuordnenden Massnahme widerzuspiegeln hat (CHRISTIANA FOUTOULAKIS, in: CHK - Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 390 ZGB, N 3 und 4).

- 6 -

5. In der Sache hat die Vorinstanz festgestellt und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in finanziellen Belangen grundsätzlich auf Hilfe angewiesen ist. Auch die Beschwerdeführerin ging bereits in ihrer ersten Beschwerde (BR- act. 1 S. 4 ff. Rz 11 ff.) und auch heute (act. 2 S. 15 Rz 59) davon aus. Nach dem Tod ihres Ehemannes am tt. Januar 2016 (vgl. etwa KESB-act. 10/1) erteilte A._____ am 12. Januar 2016 D._____ eine Generalvollmacht (KESB-act. 7/38). Das Vermögen per Todestag des Ehemannes betrug CHF 1'168'000.-- (KESB-act. 60). In der Folge betraute sie die E._____ AG mit der Vermögensver- waltung und ein Treuhandbüro mit der Buchführung, der jährlichen Erstellung ei- nes Liquiditätsplans und der Finanzplanung (BR-act. 4/4, 4/5 und 4/7). Mit öffent- licher letztwilliger Verfügung vom 19. Juli 2016 setzte sie D._____ als Alleinerbe ein (BR-act. 4/16), am 29. September 2016 gewährte sie D._____ ein Darlehen von CHF 100'000.--, zinslos, als Erbvorbezug (KESB-act. 7/37) und sie beteiligte sich an der Genossenschaft F._____ in Zürich mit CHF 500'000.--, wo D._____ und G._____, Verwaltungsratspräsident und einzelzeichnungsberechtigter Ge- schäftsführer der E._____ AG, als Präsident und Vizepräsident der Verwaltung mit Kollektivzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen sind. Am 3. und 23. Juli 2016 hatte sie sodann folgende Bestätigung bzw. Vereinbarung un- terzeichnet (KESB-act. 7/34 und 7/35): Bestätigung (vom 3. Juli 2016, KESB-act. 7/34) "Wie heute ausführlich besprochen, verpflichte ich mich die nachfolgenden Verhaltensregeln ein- zuhalten:

• Es werden keine Gespräch oder Termine mehr stattfinden ohne die Anwesenheit von D._____.

• Es werden keine Vereinbarungen, Dokumente oder Vollmachten mehr unterzeichnet ohne die Anwesenheit von D._____.

• Ich bestätige, dass per heute keine weiteren Aktionen oder Handlungen stattgefunden ha- ben, welche Herr D._____ nicht bekannt sind.

• Ich habe im heutigen, offenherzigen und vertraulich Gespräch Herr D._____ alles mitgeteilt, was ich weiss.

• Es sind keine weiteren, Herr D._____ unbekannten Aktionen geplant.

- 7 -

• Es ist mir bewusst und klar, dass ich gemäss dem Vermögensverwaltungsvertrag mit der E._____ AG halbjährlich Einsicht in das Wertschriftendepot, die Strategie und den Rechen- schaftsbericht bekomme und zweimal im Jahr Anrecht auf eine persönliche Besprechung habe. Die Besprechungstermine sind jeweils im Januar und Juli vorgesehen." Vereinbarung (vom 23. Juli 2016, KESB-act. 7/35) "Wie heute ausführlich besprochen, verpflichte ich mich gegenüber Herr D._____, meinem Gene- ralbevollmächtigten, ab sofort die nachfolgenden Verhaltensregeln einzuhalten:

• Ich habe zur Kenntnis genommen, dass ich das geplante monatliche Budget gemäss Fi- nanzplanung in den letzten Monaten massiv überschritten habe und damit mein zukünftiger Lebensunterhalt, je nach der noch zu erwartenden Lebensdauer, gefährdet worden ist.

• Ich bin mir bewusst, dass ich nicht länger ohne vorherige Prüfung grössere Geldbeträge ausleihen oder verschenken darf, insbesondere nicht an Verwandte, Bekannte, Kollegen, etc.

• Ich bin einverstanden damit, dass zukünftig jegliche geplanten Ausgaben oder Zahlungen über einen Betrag von CHF 2'000 mit Herr D._____ abgesprochen und geprüft werden müssen. Es gibt keine grösseren spontanen Ausgaben mehr." In ihrem Beistandsbericht vom 15. Mai 2017 (KESB-act. 60) hielt die Beiständin als Fazit fest, dass Frau A._____ mit den finanziellen und administrativen Aufga- ben sicherlich überfordert sei. Inwieweit sie die Auswirkungen und die Zusam- menhänge in den finanziellen Dingen beurteilen könne, gelte es noch zu klären. Die Beziehung zu Herrn D._____ sei der Klientin ausserordentlich wichtig. Ein Abhängigkeitsverhältnis sei feststellbar. Ob es sich hierbei um einen positiven In- teressenausgleich handle, könne sie derzeit nicht beantworten. Wichtig scheine eine strukturierte Planung der Ausgaben zur Sicherung des Aufenthalts im C._____ für die nächsten Jahre. Die Vorinstanz erachtet weder die Darlehensgewährung der Beschwerdeführerin noch die Investition mit mehr als einem Drittel des Vermögens in die Genossen- schaft F._____ noch andere Transaktionen allein für sich als hinreichenden Grund für die getroffene Anordnung. Für fragwürdig hält sie aber die von der Beschwer- deführerin unterzeichneten Verhaltensregeln, mit welchen sie sich zusammen mit der erteilten Generalvollmacht in eine nicht nur das Finanzielle betreffende Ab- hängigkeit begeben habe. Gestützt auf beide Gespräche der KESB mit der Be- schwerdeführerin hält sie für fraglich, inwiefern sich die Beschwerdeführerin ihrer Handlungen genügend klar sei und sie verweist auch darauf, dass es seltsam anmute, wenn sie gemäss Verhaltensregeln (vom Juli 2016) keine Schenkungen

- 8 - ohne Zustimmung mit D._____ vornehmen dürfe und sie im September 2016 ihm ein Darlehen in der Höhe von CHF 100'000.-- als Erbvorbezug gewähre. Es be- stünden insgesamt ernsthafte Bedenken an der Befähigung der Beschwerdefüh- rerin, sich D._____ gegenüber zu behaupten. Dabei verweist sie auch darauf, dass die Beschwerdeführerin im ersten Gespräch mit der KESB erklärte habe, sie sei verliebt, worauf auch die in den Akten befindlichen SMS schliessen liessen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass nach einer summarischen Prüfung die Vollmachtsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der Fähigkeit, die Beauf- tragten zu überwachen, zu instruieren und gegebenenfalls zu entlassen (act. 6 S. 24 unter Hinweis auf Urteil OGer PQ160011 vom 7. April 2016 E. 2.4.6) zu ver- neinen und die Urteilsfähigkeit in Frage zu stellen sei. Insbesondere die unter- zeichneten Verhaltensregeln hinderten sie auch daran, eigenständig und ohne Zustimmung von D._____ zu handeln; sie sei verpflichtet, ohne D._____ keine Handlungen mehr vorzunehmen oder Gespräche zu führen. Die Vorinstanz schloss auch unter dem Blickwinkel der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit auf eine positive Hauptsachenprognose im Hinblick auf eine Verbeiständung. Ebenso bejahte sie die Dringlichkeit der Massnahme, weil im Wissen um das lau- fende Verfahren die Generalbevollmächtigung zu weiteren Dispositionen ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin berechtigten (act. 6 S. 25/26). 6.1 Wie schon im ersten Beschwerdeverfahren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie sich bei der ersten Anhörung am 24. Februar 2017 – bedingt durch eine Operation, welcher sie sich hatte unterziehen müssen und weil nach der Operation die Medikamente für ihre Parkinsonerkrankung neu hätten einge- stellt werden müssen – in einem schlechten Gesundheitszustand befunden habe; Deshalb könne auf jene Aussage nicht abgestellt werden. Sie kritisiert, die Vor- instanz lasse unerwähnt, dass jedenfalls zwei Personen, auf welche sich die KESB für ihre Auffassung, die Beschwerdeführerin sei extrem manipulierbar und Herrn D._____ hörig, stütze, ihre ursprüngliche Aussage revidiert hätten. Die Be- schwerdeführerin habe ihr, der Rechtsvertreterin gegenüber, klar und deutlich er- klärt, dass sie nie etwas unterzeichnen würde, was sie nicht vollständig gelesen und verstanden habe (act. 2 S. 6 - 8, Rz 21 - 27 ff.).

- 9 - 6.2 Letzteres wird im vorinstanzlichen Entscheid nicht in Frage gestellt und kann offen bleiben; ebenso, ob dieses Vorbringen, das im zweitinstanzlichen Be- schwerdeverfahren erstmals erhoben wird, noch zu berücksichtigen ist. Die Vor- instanz hat im angefochtenen Entscheid die von der Beschwerdeführerin zitierten revidierten Aussagen der Hausärztin wie auch von Rechtsanwalt H._____ (BR- act. 14/1 und 2) entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin durchaus er- wähnt (act. 6 S. 5 und S. 10/11). Es erscheint indes nicht ersichtlich, inwiefern diese an den Erkenntnissen der Vorinstanz etwas zu ändern vermöchten. Dr. med. I._____ hatte gegenüber der KESB am 18. April 2017 erklärt, dass die Patientin Hilfe in persönlicher, finanzieller und administrativer Hinsicht bedürfe. Sie sei geistig klar und könne den Bevollmächtigten auswählen, überprüfen indes wohl nicht; falls es diese Person darauf anlege, könne sie Frau A._____ schaden (KESB-act. 49). Am 30. Mai 2017 schreibt sie zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, es bestehe kein Schwächezustand mehr, nachdem sich Frau A._____ von den letzten Ereignissen erholt habe; im juristischen Sinn liege kein Zustand vor, der eine behördliche Massnahme erfordere (BR-act. 14/1). Rechtsanwalt lic. iur. H._____ relativiert in seinem Schreiben vom 5. Mai 2017 gegenüber der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (BR-act. 14/2) seine gegenüber der KESB geäusserten Bedenken im Zusammenhang mit einer allfälli- gen Ausnützung der Beschwerdeführerin (KESB-act. 8). Klärenden Aufschluss über das Vorhandensein der notwendigen Voraussetzungen ergeben sich aus diesen Erklärungen allerdings nicht: Die Hausärztin bestätigt zwar eine Verbesse- rung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und nimmt dann ohne weitere Begründung eine juristische Beurteilung vor, aus der sich nichts ableiten lässt. Zur Ausnützungsgefahr äussert sie sich nicht mehr. Die von Rechtsanwalt H._____ deponierten Aussagen bleiben in ihrer Gesamtheit sodann vage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. 2 S. 12/13) war die Wahr- nehmung der KESB anlässlich der Anhörung vom 24. Februar 2017, an welchem Tag sich die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen nach einer Operation in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befunden hat, aber auch nicht allein ausschlaggebend für die getroffene Anordnung; ebensowenig die Äusserung von J._____ am 8. März 2017 gegenüber der KESB, wo er den Zustand der Be-

- 10 - schwerdeführerin als "nicht sonderlich gut" bezeichnete (vgl. KESB-act. 21). Die Vorinstanz knüpft zur Begründung ihres Entscheides zwar auch an diese ersten Erhebungen an, beurteilt sie aber insbesondere im grösseren Zusammenhang mit den weiteren – im Wesentlichen unbestrittenen – Vorgängen. Zusammenfassend (und teilweise wiederholend) kann festgehalten werden, dass die ersten Dritterhebungen ergaben, dass – neben den in der Gefährdungsmel- dung enthaltenen Bedenken – sowohl der Leiter des C._____, J._____, wie auch der kurzfristig bevollmächtigte Rechtsanwalt H._____ als unabhängige Drittperso- nen spontan eine Ausnützungsgefahr der Beschwerdeführerin äusserten (KESB- act. 8 und 21). Die Hausärztin Dr. med I._____ äusserte gegenüber der KESB auf Anfrage Zweifel darüber, dass die Beschwerdeführerin den von ihr Bevollmächtig- ten überprüfen könne (KESB-act. 49), was auch durch die später auf Anfrage der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ergangenen Stellungnahme (BR-act. 14/1) nicht dementiert ist. Die Beschwerdeführerin selbst äusserte sich in den beiden Befragungen nicht einheitlich. Fest steht indes und dies wird auch erneut bestätigt (act. 2 S. 15 Rz 61), dass D._____ ihr volles Vertrauen geniesst und sie will, dass nur er sich um sie kümmere (vgl. KESB-act. 49A). Im ersten Gespräch erklärte sie, sie sei verliebt, worauf auch die in den Akten befindlichen SMS schliessen lassen (KESB-act. 7/1). Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin zugunsten von D._____ eine Generalvollmacht aussprach, ihn als Alleinerbe ein- setzte und ihm ein Darlehen in der Höhe von CHF 100'000 als Erbvorbezug ge- währte, sowie dass sie mehr als einen Drittel ihres Vermögens in eine von ihm mit geführte Genossenschaft investierte. Überdies unterzeichnete sie die vorerwähn- ten Verhaltensregeln, in denen sie sich verpflichtete, für sämtliche wesentlichen Handlungen D._____ einzubeziehen. Wenn gestützt auf die Gesamtheit all dieser Umstände die Vorinstanz in einer summarischen Prüfung zum Schluss kam, es sei die Vollmachtsfähigkeit, im Sinne der Fähigkeit, den Beauftragten zu überwa- chen, zu instruieren und gegebenenfalls zu entlassen, nicht gegeben, ist dies nicht zu beanstanden. Mit dieser Feststellung ist auch die Fähigkeit, gemäss der Einsicht vernünftig zu handeln und insbesondere allfälliger fremder Beeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten als Teilelement der Urteilsfähigkeit im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung in Frage gestellt und der Schwächezu-

- 11 - stand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB nach einer summarischen Prüfung zu Recht festgestellt worden. Nachdem die Beschwerdeführerin wie gesehen selbst einräumt, dass sie mit den finanziellen und administrativen Aufgaben überfordert sei (act. 2 S. 15 Rz 59), was mit den Einschätzungen sämtlicher befragten Personen und den Vorinstan- zen übereinstimmt, erübrigen sich sodann Weiterungen zur Frage der Hilfsbedürf- tigkeit.

7. Zu den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin ist sodann folgen- des zu ergänzen: 7.1 Weder die KESB noch die Vorinstanz stützen ihren Entscheid unbesehen auf die Gefährdungsmeldung von B._____. Die KESB hat, wie im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, aufgrund der Gefährdungsmeldung eigene Re- cherchen getätigt und sich alsdann hierauf gestützt. Die Motivation von B._____ für die Gefährdungsmeldung, wie sie die Beschwerdeführerin erneut vorbringt (act. 2 S. 8 f.), kann deshalb ausser Acht bleiben. 7.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei aus rechtsstaatlicher Sicht unverständlich und notwendig gewesen, Herrn D._____ anzuhören (act. 2 S. 9), ist ergänzend festzuhalten, dass eine solche Anhörung von der KESB durchaus vorgesehen war, wie sich ohne weiteres aus den KESB-Akten ergibt. Herr D._____ wurde auf den 16. Mai 2017 für ein Gespräch eingeladen, konnte diesen Termin aber offenbar nicht wahrnehmen (KESB-act. 59 und 61A). Wie dies im Zwischenbericht der Beiständin vom 15. Mai 2017 festgehalten ist (KESB-act. 60), werden die Frage der Abhängigkeit wie auch jene, ob es sich dabei um einen positiven Interessenausgleich handle, in weiteren Ermittlungen zu klären sein. 7.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe eben weil sie mit den fi- nanziellen und administrativen Aufgaben überfordert sei, selbst eine ganze Reihe von Fachpersonen angestellt, welche ihr Vermögen verwalten und für sie die ad- ministrativen Belange übernähmen. Nur wenn diese ungenügend erschienen, sei- en in Beachtung des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips behördli-

- 12 - che Massnahmen überhaupt angezeigt. Die Vorinstanz begründe nicht, inwiefern die von ihr selbst getroffenen Massnahmen nicht ausreichten (act. 2 S. 15 f. Rz 59 ff.). Die Beschwerdeführerin schildert wie der laufende Zahlungsverkehr abgewickelt wird und macht geltend, dass ein Grossteil des Vermögens mit dem Vermögensverwaltungsvertrag gebunden sei (act. 2 S. 10 Rz 39/40, S. 11 Rz 43). Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat (act. 6 S. 21/22), zeugen die Vorkeh- ren der Beschwerdeführerin davon, dass ihr bewusst ist, dass sie ihre finanziellen Angelegenheiten nicht alleine regeln kann. Ihre Vorbringen zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs wurden im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren neu vor- gebracht und werden gegebenenfalls im Rahmen der weiteren Abklärungen im Hauptverfahren zu berücksichtigen sein. Die vorerwähnten bisherigen Transaktio- nen zusammen mit den erwähnten Dritteinschätzungen, den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wie auch die Tatsache, dass sie die zitierten Verhaltensre- geln unterzeichnet hat, lassen es dennoch als fraglich erscheinen, ob und inwie- weit sie in der Lage ist, unabhängig zu entscheiden und die Tragweite der Ent- scheide und Handlungen abzuschätzen. Der Einwand der Beschwerdeführerin zu der Entstehungsgeschichte der Verhaltensregeln, dass nämlich diese nur deshalb formuliert worden seien, weil sich die Beschwerdeführerin durch B._____ unter Druck gefühlt habe (act. 2 S. 17 Rz 68 ff.), vermag hieran nichts zu ändern. Dadurch, dass sie gleichzeitig erklärte, die Verhaltensregeln hätten in dieser Situ- ation Klarheit geschafft, machen zudem deutlich, dass sie diesen Verhaltensre- geln durchaus eine gewisse Verbindlichkeit zumisst, wofür auch deren Wortlaut spricht. Ihr - ebenfalls neuer - Einwand, es sei der Beschwerdeführerin bewusst, dass die Verhaltensregeln sie tatsächlich und rechtlich nicht binden würden (act. 2 S. 18 Rz 74), überzeugt nicht.

8. Insgesamt bleibt es dabei, dass aufgrund einer summarischen Prüfung die Urteilsfähigkeit im oberwähnten Sinn als in Frage gestellt erscheint und entspre- chend von einem Schwächezustand auszugehen ist, welche für das laufende Ver- fahren eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme rechtfertigt.

9. Der von der Vorinstanz bejahten Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit der Massnahme stellt die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Gefahr weiterer

- 13 - Dispositionen rein abstrakter Natur sei und der Zugriff der Beschwerdeführerin auf ihr Vermögen mit Ausnahme des Kontos zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, gesperrt und damit ihrer Verfügungsbefugnis und derjenigen ihrer Vertreter ent- zogen sei. Gegebenenfalls sei die behördliche Massnahme auf die Zugriffssperre gemäss Dispositiv-Ziffer 3 des KESB-Entscheides vom 20. April 2017 zu be- schränken (act. 2 S. 20 f. Rz 86 ff.). Es trifft zu, dass mit der Zugriffssperre als dringliche vorsorgliche Massnahme die Gefahr von (weiteren) Vermögensdispositionen gebannt ist. Ausserhalb der direk- ten Vermögensdisposition bliebe die erteilte Generalvollmacht mit den vorerwähn- ten Bedenken in Kraft. Unklar ist überdies die Verfahrensdauer des Hauptverfah- rens, in welchem abschliessend zu klären sein wird, ob eine Beistandschaft für A._____ als notwendig und verhältnismässig erscheint und in welchem allenfalls auch zu prüfen sein wird, ob anstelle einer Berufsbeiständin eine geeignete Pri- vatperson als Beistand einzusetzen sein wird. In einem heute nicht klar überblick- baren Zeitraum wäre damit die Verfügung über das Vermögen gänzlich blockiert, was nicht im Sinne der Beschwerdeführerin sein kann. Es erscheint daher als verhältnismässig, auch die vorläufige Vertretungsbeistandschaft mit Vermögens- verwaltung, wie sie die KESB in ihrem Entscheid vom 20. April 2017 vorgesehen hat, als vorläufige Massnahme anzuordnen.

10. Nach dem Gesagten erweisen sich sowohl der Haupt- und der Eventualan- trag der Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin auch für das zweite Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 800.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 14 -

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.00 festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bezirk Meilen, sowie – unter Rücksendung der einge- reichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Menghini-Griessen versandt am: