Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer A._____ ist der Sohn von B._____, geb. tt. Mai 1931. Mit Entscheid vom 13. Juni 2017 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bezirk Pfäffikon (KESB) für B._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB an (act. 7/3 = act. 10/72). Die KESB traf folgende Anordnungen: "1. Für B._____, gesetzlicher Wohnsitz in D._____, wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen:
a) B._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesonde- re im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen und weiteren Institutio- nen sowie Privatpersonen;
b) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Ein- kommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;
c) zu prüfen, ob B._____ zum Zeitpunkt der mutmasslichen Schenkung des Hauptteil ihres Vermögens im Jahre 2015 diesbezüglich als noch urteilsfähig erachtet werden konnte (unter Beizug medizinischer Fachpersonen) und sie bei allen diesbezüglichen Handlungen zu ver- treten; diesbezüglich wird die Substitutionsbefugnis erteilt.
d) sie in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten, alle sozialversicherungs- rechtlichen Ansprüche geltend zu machen und die Zahlungen (insbesondere aus AHV, Zu- satzleistungen, beruflicher Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen;
e) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten;
f) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, insbesondere die An- meldung in einem geeigneten Pflegeheim in die Wege zu leiten und sie bei allen notwendi- gen Handlungen im Hinblick auf einen baldigen Umzug zu vertreten und diesen zu koordi- nieren. Der Beiständin wird gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB die Kompetenz erteilt, die Wohnräume ihrer Klientin betreten zu können und gestützt auf Art. 450g ZGB nötigenfalls polizeiliche Hilfe zu beanspruchen.
E. 2 Als Beiständin mit den in Dispositiv Ziff. 1 genannten Aufgaben wird C._____, Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH, Effretikon, ernannt, mit dem Auftrag:
a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Ver- hältnisse zu stellen;
b) sobald als nötig, ordentlicherweise erstmals per 31. Mai 2019 Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen.
- 3 -
E. 3 Die Beiständin wird gebeten, in Zusammenarbeit mit der KESB ein Inventar per 13. Juni 2017 über die Vermögenswerte aufzunehmen und der KESB bis spätestens 8. August 2017 einzureichen.
E. 4 …
E. 5 Der Beschwerdeführer verweist in seiner zweitinstanzlichen Beschwerde auf seine Beschwerde vor Bezirksrat und reicht neu einen Bericht der Hausärztin vom
16. Juli 2017 ins Recht, welche B._____ einen altersentsprechenden körperlichen Zustand bescheinige; namentlich werde keine Mangelernährung diagnostiziert (act. 2). Er rügt eine unzutreffende Feststellung des Sachverhaltes, soweit die Vo- rinstanz festhalte, B._____ habe gegenüber der KESB sowie ihrem Enkel den Willen geäussert, ins Altersheim zu gehen. Dies habe sie beim Hausbesuch am
28. März 2017 nicht so geäussert. In Missachtung der Beurteilung der Hausärztin komme die Vorinstanz sodann zum Schluss, es sei unklar, in welchem Stadium die Demenz sei und wie sie sich auf die Urteilsfähigkeit von B._____ auswirke, was eine Rechtsverletzung darstelle. Alsdann missachte die Vorinstanz die Pati- entenverfügung von B._____ vom 1. September 2015, worin diese den Be- schwerdeführer als Vertrauensperson bezeichnet habe; ebenso den Bericht des früheren Hausarztes, dem B._____ mitgeteilt hatte, wie gerne sie bei ihrem Sohn
- 7 - wohne. Aufgrund der Akten ergebe sich, dass B._____ nicht urteilsfähig und der Beschwerdeführer gemäss Patientenverfügung als ihre Vertrauensperson in Be- zug auf die Unterbringung zur Entscheidung ermächtigt sei. Die Vorinstanz gehe zusammenfassend davon aus, dass B._____ einen klaren Willen geäussert habe, was schon deshalb nicht zutreffe, weil sie nach ärztlicher Beurteilung hierzu nicht in der Lage sei. Zudem erweise sich die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als falsch oder ungenau, und sie prüfe auch die weiteren Voraus- setzungen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht; die Voraus- setzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien klar ge- geben (act. 2 S. 2 - 6). In der erstinstanzlichen Beschwerde hatte der Beschwerdeführer geltend ge- macht, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Hinweis auf eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes ohne saubere ärztliche Abklärung er- folgt sei; die für die Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ange- führten Gründe lägen nicht vor resp. liessen sich nicht belegen (act. 7/1 S. 4/5). Gestützt auf das nachgereichte Protokoll über die Anhörung von B._____ durch den Bezirksratspräsidenten vom 14. August 2017 macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. August 2017 geltend, es habe sich klar ergeben, dass Frau B._____ nicht mehr in der Lage sei, einen Entscheid über ihre Wohnsituation zu treffen. Sie habe zwar ausgesagt, dass sie gerne an ihrem heutigen Aufent- haltsort bleiben möchte, aber auch zu Protokoll gegeben, dass sie gar nicht wis- se, wo sie sei. Erneut habe sie zudem zu Protokoll gegeben, dass sie für den Fall, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, selber über ihren Aufenthaltsort zu ent- scheiden, diesen Entscheid ihrem Sohn übertragen möchte; dieser möchte seine Mutter gerne wieder zurück in seine Familie holen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, die einen weiteren Verbleib von B._____ im Pflegeheim E._____ rechtfertigen würden (act. 10 und 11). 6.1 Am 6. Februar 2017 meldete sich F._____, der Enkel von B._____, bei der KESB und teilte mit, dass seine Grossmutter dement sei und bei seinen Eltern und ihm wohne. Er habe den Eindruck, dass sie sich nicht wohl fühle und eigent- lich in ein Altersheim wolle; dies und wie sie behandelt werde ("ein wenig wie ein
- 8 - Tier"), müsse mit seinen Eltern besprochen werden (act. 10/2). Gestützt auf diese Meldung holte die KESB verschiedene Berichte, u.a. von der in die Betreuung von B._____ involvierten Seniorenbetreuung G._____ (act. 10/18 vom 20. Februar
2017) sowie von der Spitex H._____ (act. 10/46 vom 23. März 2017), ein und sie führte Anhörungen und telefonische Gespräche mit dem Beschwerdeführer, des- sen Ehefrau, B._____ selbst sowie den betreuenden Personen durch (vgl. z.B.: act. 10/23, 28, 35, 36, 38, 43, 52, 56). Aus den Berichten ergibt sich, dass B._____, die seit dem 18. März 2015 beim Beschwerdeführer und dessen Familie wohnt, weil sie selbständig nicht mehr wohnen konnte, im Verlauf der Betreuung körperlich schwächer wurde; am 15. März 2017 betrug ihr Körpergewicht 46,8 kg. Verschiedentlich wird B._____ als belastet beschrieben (act. 10/46) und geschil- dert, dass sie sich allein und einsam fühle (act. 10/43). Am 21. März 2017 be- zeichnete die zuständige Kundenbetreuerin von G._____ die aktuelle Betreu- ungssituation als nicht ausreichend (act. 10/43). Die Körperpflege stellt gemäss Spitexbericht vom 23. März 2017 nach anfänglicher Stuhlproblematik mit zum Teil prekären Auswirkungen keine Schwierigkeit mehr dar (act. 10/46). 6.2 Die Erhebungen der KESB, wie sie sich in den Akten wiederfinden, werden vom Beschwerdeführer an sich nicht bestritten. Sie sind sowohl im angefochtenen Entscheid des Bezirksrates wie auch im KESB-Entscheid ausführlich wiederge- geben und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wer- den. Was der Beschwerdeführer rügt, ist die fehlende saubere, ärztliche Abklärung mit Blick auf die Urteilsfähigkeit von B._____ in Bezug auf die Aufenthaltsbestim- mung, mithin die Abklärung ihrer Demenz bzw. des Demenzfortschrittes sowie der körperlichen und psychischen Gesundheit. Sodann beanstandet er die von der KESB und dem Bezirksrat aus den erhobenen Akten gezogenen Schlüsse. Eine abschliessende Klärung dieser Fragen ist dem Entscheid in der Sache vor- behalten, dem sich der Bezirksrat zu widmen hat. Dabei wird er die von der KESB angeordneten Massnahmen insbesondere auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen haben, wobei die wohlverstandenen Interessen der betroffenen B._____ im Vor- dergrund stehen. Zu beachten wird auch sein, wie dem Grundsatz der Subsidiari-
- 9 - tät angemessen Rechnung zu tragen ist. Mit Bezug auf die Frage der aufschie- benden Wirkung ist festzuhalten, dass die Erhebungen der KESB unabhängig von der Frage der Urteilsfähigkeit (mit Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung) objekti- ve Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation (Körpergewicht, psychische Be- lastung) für B._____ zutage förderten, die sich während ihres Aufenthaltes beim Beschwerdeführer und dessen Familie ergaben. Ob diese Gefährdungssituation tatsächlich besteht und wie ihr gegebenenfalls im wohlverstandenen Interesse von B._____ und unter Berücksichtigung der oben erwähnten Prinzipien am bes- ten zu begegnen ist, wird im Hauptverfahren möglichst zeitnah zu entscheiden sein. Die sofortige Rückkehr von B._____ zum Beschwerdeführer, wie dieser sie mit seinem Beschwerdeantrag verlangt, bedeutete, dass B._____ in eine unge- klärte Situation mit Gefährdungsmöglichkeit zurückkehrte. Demgegenüber steht fest und ist auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, dass sich B._____ im Pflegezentrum E._____ wohl fühlt; dies hat sie beim Hausbesuch vom
28. März 2017 denn auch klar so geäussert (act. 10/49). Hinweise, dass sie im Pflegezentrum E._____ nicht genügend umsorgt ist, bestehen keine. Sie dort zu belassen, bis der Entscheid in der Hauptsache über die Beschwerde getroffen ist, erscheint in dieser speziellen Konstellation sachgerecht und im Interesse der be- troffenen Person. Der von der Vorinstanz bestätigte Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht zu beanstanden und entsprechend der Antrag des Be- schwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. 6.3 Es bleibt festzuhalten, dass in einer Patientenverfügung die urteilsfähige Person bestimmt, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit zustimmt und welche sie ablehnt. Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärz- tin die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll (Art. 370 Abs. 2 ZGB). Medizinische Massnahmen sind alle Handlungen, die mit einem Eingriff in die körperliche und/oder psychische Integrität der Patienten verbunden und deshalb nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich widerrechtlich sind. Der Begriff der medizinischen Massnahmen um- fasst Massnahmen mit diagnostischem, präventivem und therapeutischem Zweck. Massnahmen, die nicht mit einer Verletzung der körperlichen Integrität einherge-
- 10 - hen, beispielsweise das Anbieten von Nahrung und Körperpflege, fallen nicht un- ter diesen Begriff und können deshalb auch nicht in einer Patientenverfügung ge- regelt werden (FamKomm Erwachsenenschutz-BÜCHLER/MICHEL, Art. 370 N 18 ff.; BSK ZGB I-WYSS, 5.A., Art. 370 N 14). Vorliegend ist zu entscheiden, wo sich B._____ während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens vor Bezirksrat aufhalten soll, ob im Heim E._____ oder beim Beschwerdeführer und dessen Familie; dies ist keine medizinische Frage. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Missachtung der Patientenverfügung ist unbegründet. III. Ist die Beschwerde abzuweisen, wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanz- liche Verfahren kostenpflichtig. Parteientschädigungen sind keine auszurichten. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen und Dispositiv Ziffer I und II des Be- schlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 27. Juli 2017 werden bestätigt.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteilig- te, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon, die Direk- tion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 11 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ170058-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Urteil vom 21. August 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ sowie B._____, Verfahrensbeteiligte vertreten durch C._____ betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 27. Juli 2017; VO.2017.18 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon)
- 2 - Erwägungen: I.
1. Der Beschwerdeführer A._____ ist der Sohn von B._____, geb. tt. Mai 1931. Mit Entscheid vom 13. Juni 2017 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bezirk Pfäffikon (KESB) für B._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB an (act. 7/3 = act. 10/72). Die KESB traf folgende Anordnungen: "1. Für B._____, gesetzlicher Wohnsitz in D._____, wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen:
a) B._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesonde- re im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen und weiteren Institutio- nen sowie Privatpersonen;
b) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Ein- kommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;
c) zu prüfen, ob B._____ zum Zeitpunkt der mutmasslichen Schenkung des Hauptteil ihres Vermögens im Jahre 2015 diesbezüglich als noch urteilsfähig erachtet werden konnte (unter Beizug medizinischer Fachpersonen) und sie bei allen diesbezüglichen Handlungen zu ver- treten; diesbezüglich wird die Substitutionsbefugnis erteilt.
d) sie in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten, alle sozialversicherungs- rechtlichen Ansprüche geltend zu machen und die Zahlungen (insbesondere aus AHV, Zu- satzleistungen, beruflicher Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen;
e) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten;
f) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, insbesondere die An- meldung in einem geeigneten Pflegeheim in die Wege zu leiten und sie bei allen notwendi- gen Handlungen im Hinblick auf einen baldigen Umzug zu vertreten und diesen zu koordi- nieren. Der Beiständin wird gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB die Kompetenz erteilt, die Wohnräume ihrer Klientin betreten zu können und gestützt auf Art. 450g ZGB nötigenfalls polizeiliche Hilfe zu beanspruchen.
2. Als Beiständin mit den in Dispositiv Ziff. 1 genannten Aufgaben wird C._____, Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH, Effretikon, ernannt, mit dem Auftrag:
a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Ver- hältnisse zu stellen;
b) sobald als nötig, ordentlicherweise erstmals per 31. Mai 2019 Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen.
- 3 -
3. Die Beiständin wird gebeten, in Zusammenarbeit mit der KESB ein Inventar per 13. Juni 2017 über die Vermögenswerte aufzunehmen und der KESB bis spätestens 8. August 2017 einzureichen.
4. …
5. Allfällige Gebühren und Kosten werden nach Abnahme des Inventars erhoben. (…)" Einer allfälligen Beschwerde entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (act. 7/3 Dispositiv Ziff. 6 a.E.).
2. Am 28. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er beantragte dessen Aufhebung, eventualiter sei das Verfahren zur Klärung von verhältnismässigen Massnahmen in Absprache mit dem Beschwer- deführer an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens die aufschiebende Wirkung wiederher- zustellen (act. 7/1). Mit Beschluss vom 27. Juli 2017 wies der Bezirksrat Pfäffikon den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositiv Ziff. I und II). Des Weiteren entschied er, dass B._____ durch den Bezirksratsprä- sidenten angehört werde. Einem allfälligen Rechtsmittel entzog er die aufschie- bende Wirkung (Dispositiv Ziff. III und IV; act. 7/14 = act. 6). Der Entscheid wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 4. August 2017 zugestellt (act. 7/15).
3. Gleichentags erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Er beantragt (act. 2 S. 2): "I. Ziffer I und II des Beschlusses vom 27. Juli 2017 seien aufzuheben. II. Es sei bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens die aufschiebende Wirkung wie- derherzustellen. III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Rekursgegnerin." Die Akten des Bezirksrates (act. 7/1-9 und 7/11-26) und der KESB (act. 7/10/1-
83) wurden beigezogen und gingen hierorts am 15. August 2017 ein. Mit Eingabe vom 15. August 2017 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das Protokoll des Bezirksrates über die Anhörung von B._____ vom 14. August 2017 ein, welche in Anwesenheit der Beiständin, des Beschwerdeführers und seiner
- 4 - Rechtsvertreterin durch den Bezirksratspräsidenten und die Bezirksratsschreibe- rin erfolgt war (act. 10 und 11). Das Verfahren ist spruchreif. II.
1. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich pri- mär nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestim- mungen (Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR] und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]), subsidiär gelten die Bestim- mungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR). Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates ist das angerufene Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwerdeführer ist als Sohn der mit dem KESB-Beschluss vom 13. Juni 2017 verbeiständeten B._____ zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Die Beschwerde rich- tet sich gegen einen Zwischenentscheid des Bezirksrates vom 27. Juli 2017 und wurde am 4. August 2017 rechtzeitig erhoben (act. 2 i.V.m. act. 7/15). Sie ist mit Anträgen versehen und schriftlich begründet. Dem Eintreten steht nichts entge- gen. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in recht- licher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwach- senenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Für das Verfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz mit der Einschränkung der Rüge- und Begründungsobliegen- heit, was bedeutet, dass von der Beschwerde führenden Partei darzulegen und konkret aufzuzeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft er- achtet wird. Die Pflicht zur Begründung gilt auch in Verfahren, die der Untersu- chungsmaxime unterliegen (Art. 446 ZGB; §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; vgl. auch BGE 137 III 617; REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3.A., Art. 311
- 5 - N 36 und 37). Fehlt die Begründung, wird lediglich auf die Vorakten verwiesen oder genügt die Begründung den Anforderungen nicht, dann wird auf das Rechtsmittel ganz oder teilweise nicht eingetreten (REETZ/THEILER, a.a.O., Art. 311 N 38). Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksrates betreffend die aufschiebende Wirkung. Allein dies bildet auch Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens.
2. Beschwerden im Erwachsenenschutzrecht haben aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Verfahren des (Kindes- und) Erwachsenenschutzes bildet die Ausnahme vom Grundsatz gemäss Art. 450c ZGB. Er hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn die Inte- ressen an einem sofortigen Vollzug des Entscheides jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage überwiegen. Er kommt immer nur bei Ge- fahr im Verzug und Dringlichkeit in Frage (BSK ZGB I-GEISER, 5.A., Art. 450c N 6/7). Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung stellt eine vorsorgliche Massnahme dar und ergeht aufgrund einer summarischen Prüfung. Für die Voraussetzungen im Einzelnen kann auf die Darlegung im angefochtenen Ent- scheid des Bezirksrates verwiesen werden (act. 6 E. 4 S. 6 - 9).
3. Die KESB ordnete am 13. Juni 2017 eine Vertretungsbeistandschaft mit Ein- kommens- und Vermögensverwaltung mit einem detaillierten Aufgabenkatalog für die Beiständin an. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Be- schwerde bezieht sich auf die Anordnung als Ganzes. In den Beschwerdeverfah- ren wird der Entzug der aufschiebenden Wirkung zwar generell angefochten, in- haltlich beziehen sich die Beschwerden des Beschwerdeführers vor beiden Be- schwerdeinstanzen aber einzig auf die Frage der Unterbringung von B._____, mithin auf Ziff. 1 lit. f des KESB-Entscheides (act. 7/3 S. 7). Hinsichtlich aller an- dern Anordnungen wurde der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwer- de nicht konkret angefochten. Es fehlt insoweit an der erforderlichen Begründung, weshalb auf den Antrag der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nur insoweit eingegangen werden kann, als davon die Unterbringung von B._____ be-
- 6 - troffen ist. Für die übrigen Anordnungen bleibt es beim Entscheid des Bezirksrats bzw. der KESB, mithin beim Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwer- de(n).
4. Gestützt auf die beigezogenen Akten der KESB, insbesondere die Gefähr- dungsmeldung des Enkels von B._____ vom 6. Februar 2017 sowie die zahlrei- chen sich aus den Akten ergebenden Aussagen von B._____, dass sie gerne im Altersheim sei, ging die Vorinstanz davon aus, dass B._____ trotz bestehender – aber nicht abgeklärter – Demenz hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes urteilsfähig sei; der Wille der betroffenen Person sei hoch zu gewichten und zu respektieren. Bis zur Klärung der Frage, ob sie diesbezüglich urteilsfähig sei, sei B._____ im Pflegezentrum E._____, wo sie sich gemäss verschiedenen Aussagen sehr wohl fühle, zu belassen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei zu bestätigen (act. 6 E. 5.2 S. 12/13). Die KESB hatte den Entzug der aufschie- benden Wirkung der Beschwerde damit begründet, dass sich der Gesundheitszu- stand von B._____, insbesondere die Gewichtsabnahme sowie der psychische Zustand, stetig verschlechtert habe. Es sei somit dringlich erforderlich, dass die Beistandsperson umgehend ihre Tätigkeit aufnehmen könne (act. 7/3 S. 7).
5. Der Beschwerdeführer verweist in seiner zweitinstanzlichen Beschwerde auf seine Beschwerde vor Bezirksrat und reicht neu einen Bericht der Hausärztin vom
16. Juli 2017 ins Recht, welche B._____ einen altersentsprechenden körperlichen Zustand bescheinige; namentlich werde keine Mangelernährung diagnostiziert (act. 2). Er rügt eine unzutreffende Feststellung des Sachverhaltes, soweit die Vo- rinstanz festhalte, B._____ habe gegenüber der KESB sowie ihrem Enkel den Willen geäussert, ins Altersheim zu gehen. Dies habe sie beim Hausbesuch am
28. März 2017 nicht so geäussert. In Missachtung der Beurteilung der Hausärztin komme die Vorinstanz sodann zum Schluss, es sei unklar, in welchem Stadium die Demenz sei und wie sie sich auf die Urteilsfähigkeit von B._____ auswirke, was eine Rechtsverletzung darstelle. Alsdann missachte die Vorinstanz die Pati- entenverfügung von B._____ vom 1. September 2015, worin diese den Be- schwerdeführer als Vertrauensperson bezeichnet habe; ebenso den Bericht des früheren Hausarztes, dem B._____ mitgeteilt hatte, wie gerne sie bei ihrem Sohn
- 7 - wohne. Aufgrund der Akten ergebe sich, dass B._____ nicht urteilsfähig und der Beschwerdeführer gemäss Patientenverfügung als ihre Vertrauensperson in Be- zug auf die Unterbringung zur Entscheidung ermächtigt sei. Die Vorinstanz gehe zusammenfassend davon aus, dass B._____ einen klaren Willen geäussert habe, was schon deshalb nicht zutreffe, weil sie nach ärztlicher Beurteilung hierzu nicht in der Lage sei. Zudem erweise sich die diesbezügliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als falsch oder ungenau, und sie prüfe auch die weiteren Voraus- setzungen zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht; die Voraus- setzungen für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seien klar ge- geben (act. 2 S. 2 - 6). In der erstinstanzlichen Beschwerde hatte der Beschwerdeführer geltend ge- macht, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung mit Hinweis auf eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes ohne saubere ärztliche Abklärung er- folgt sei; die für die Begründung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung ange- führten Gründe lägen nicht vor resp. liessen sich nicht belegen (act. 7/1 S. 4/5). Gestützt auf das nachgereichte Protokoll über die Anhörung von B._____ durch den Bezirksratspräsidenten vom 14. August 2017 macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. August 2017 geltend, es habe sich klar ergeben, dass Frau B._____ nicht mehr in der Lage sei, einen Entscheid über ihre Wohnsituation zu treffen. Sie habe zwar ausgesagt, dass sie gerne an ihrem heutigen Aufent- haltsort bleiben möchte, aber auch zu Protokoll gegeben, dass sie gar nicht wis- se, wo sie sei. Erneut habe sie zudem zu Protokoll gegeben, dass sie für den Fall, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, selber über ihren Aufenthaltsort zu ent- scheiden, diesen Entscheid ihrem Sohn übertragen möchte; dieser möchte seine Mutter gerne wieder zurück in seine Familie holen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, die einen weiteren Verbleib von B._____ im Pflegeheim E._____ rechtfertigen würden (act. 10 und 11). 6.1 Am 6. Februar 2017 meldete sich F._____, der Enkel von B._____, bei der KESB und teilte mit, dass seine Grossmutter dement sei und bei seinen Eltern und ihm wohne. Er habe den Eindruck, dass sie sich nicht wohl fühle und eigent- lich in ein Altersheim wolle; dies und wie sie behandelt werde ("ein wenig wie ein
- 8 - Tier"), müsse mit seinen Eltern besprochen werden (act. 10/2). Gestützt auf diese Meldung holte die KESB verschiedene Berichte, u.a. von der in die Betreuung von B._____ involvierten Seniorenbetreuung G._____ (act. 10/18 vom 20. Februar
2017) sowie von der Spitex H._____ (act. 10/46 vom 23. März 2017), ein und sie führte Anhörungen und telefonische Gespräche mit dem Beschwerdeführer, des- sen Ehefrau, B._____ selbst sowie den betreuenden Personen durch (vgl. z.B.: act. 10/23, 28, 35, 36, 38, 43, 52, 56). Aus den Berichten ergibt sich, dass B._____, die seit dem 18. März 2015 beim Beschwerdeführer und dessen Familie wohnt, weil sie selbständig nicht mehr wohnen konnte, im Verlauf der Betreuung körperlich schwächer wurde; am 15. März 2017 betrug ihr Körpergewicht 46,8 kg. Verschiedentlich wird B._____ als belastet beschrieben (act. 10/46) und geschil- dert, dass sie sich allein und einsam fühle (act. 10/43). Am 21. März 2017 be- zeichnete die zuständige Kundenbetreuerin von G._____ die aktuelle Betreu- ungssituation als nicht ausreichend (act. 10/43). Die Körperpflege stellt gemäss Spitexbericht vom 23. März 2017 nach anfänglicher Stuhlproblematik mit zum Teil prekären Auswirkungen keine Schwierigkeit mehr dar (act. 10/46). 6.2 Die Erhebungen der KESB, wie sie sich in den Akten wiederfinden, werden vom Beschwerdeführer an sich nicht bestritten. Sie sind sowohl im angefochtenen Entscheid des Bezirksrates wie auch im KESB-Entscheid ausführlich wiederge- geben und es kann zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wer- den. Was der Beschwerdeführer rügt, ist die fehlende saubere, ärztliche Abklärung mit Blick auf die Urteilsfähigkeit von B._____ in Bezug auf die Aufenthaltsbestim- mung, mithin die Abklärung ihrer Demenz bzw. des Demenzfortschrittes sowie der körperlichen und psychischen Gesundheit. Sodann beanstandet er die von der KESB und dem Bezirksrat aus den erhobenen Akten gezogenen Schlüsse. Eine abschliessende Klärung dieser Fragen ist dem Entscheid in der Sache vor- behalten, dem sich der Bezirksrat zu widmen hat. Dabei wird er die von der KESB angeordneten Massnahmen insbesondere auf ihre Verhältnismässigkeit zu prüfen haben, wobei die wohlverstandenen Interessen der betroffenen B._____ im Vor- dergrund stehen. Zu beachten wird auch sein, wie dem Grundsatz der Subsidiari-
- 9 - tät angemessen Rechnung zu tragen ist. Mit Bezug auf die Frage der aufschie- benden Wirkung ist festzuhalten, dass die Erhebungen der KESB unabhängig von der Frage der Urteilsfähigkeit (mit Bezug auf die Aufenthaltsbestimmung) objekti- ve Anhaltspunkte für eine Gefährdungssituation (Körpergewicht, psychische Be- lastung) für B._____ zutage förderten, die sich während ihres Aufenthaltes beim Beschwerdeführer und dessen Familie ergaben. Ob diese Gefährdungssituation tatsächlich besteht und wie ihr gegebenenfalls im wohlverstandenen Interesse von B._____ und unter Berücksichtigung der oben erwähnten Prinzipien am bes- ten zu begegnen ist, wird im Hauptverfahren möglichst zeitnah zu entscheiden sein. Die sofortige Rückkehr von B._____ zum Beschwerdeführer, wie dieser sie mit seinem Beschwerdeantrag verlangt, bedeutete, dass B._____ in eine unge- klärte Situation mit Gefährdungsmöglichkeit zurückkehrte. Demgegenüber steht fest und ist auch vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, dass sich B._____ im Pflegezentrum E._____ wohl fühlt; dies hat sie beim Hausbesuch vom
28. März 2017 denn auch klar so geäussert (act. 10/49). Hinweise, dass sie im Pflegezentrum E._____ nicht genügend umsorgt ist, bestehen keine. Sie dort zu belassen, bis der Entscheid in der Hauptsache über die Beschwerde getroffen ist, erscheint in dieser speziellen Konstellation sachgerecht und im Interesse der be- troffenen Person. Der von der Vorinstanz bestätigte Entzug der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht zu beanstanden und entsprechend der Antrag des Be- schwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. 6.3 Es bleibt festzuhalten, dass in einer Patientenverfügung die urteilsfähige Person bestimmt, welchen medizinischen Massnahmen sie im Falle der eigenen Urteilsunfähigkeit zustimmt und welche sie ablehnt. Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärz- tin die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll (Art. 370 Abs. 2 ZGB). Medizinische Massnahmen sind alle Handlungen, die mit einem Eingriff in die körperliche und/oder psychische Integrität der Patienten verbunden und deshalb nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich widerrechtlich sind. Der Begriff der medizinischen Massnahmen um- fasst Massnahmen mit diagnostischem, präventivem und therapeutischem Zweck. Massnahmen, die nicht mit einer Verletzung der körperlichen Integrität einherge-
- 10 - hen, beispielsweise das Anbieten von Nahrung und Körperpflege, fallen nicht un- ter diesen Begriff und können deshalb auch nicht in einer Patientenverfügung ge- regelt werden (FamKomm Erwachsenenschutz-BÜCHLER/MICHEL, Art. 370 N 18 ff.; BSK ZGB I-WYSS, 5.A., Art. 370 N 14). Vorliegend ist zu entscheiden, wo sich B._____ während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens vor Bezirksrat aufhalten soll, ob im Heim E._____ oder beim Beschwerdeführer und dessen Familie; dies ist keine medizinische Frage. Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Missachtung der Patientenverfügung ist unbegründet. III. Ist die Beschwerde abzuweisen, wird der Beschwerdeführer für das zweitinstanz- liche Verfahren kostenpflichtig. Parteientschädigungen sind keine auszurichten. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und Dispositiv Ziffer I und II des Be- schlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 27. Juli 2017 werden bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteilig- te, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon, die Direk- tion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 11 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 93 und 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: