Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 A._____, Beschwerdeführerin (nachfolgend Mutter), und B._____, Be- schwerdegegner (nachfolgend Vater), sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2012 geborenen C._____. Die Kindseltern trafen am 18. September 2013 eine Vereinbarung über die gemeinsame Sorge, worin sie die Betreuung, die Er- ziehungsverantwortung und den Kinderunterhalt regelten (act. 7/21/2). Die Partei- en lebten nach der Geburt der Tochter zunächst in einem gemeinsamen Haushalt in D._____ ZH. Im Herbst 2014 trennten sie sich und die Tochter C._____ lebte vereinbarungsgemäss mehrheitlich bei der Mutter. 2.1. Am 11. Mai 2016 wandte sich der Vater an die KESB Dübendorf und er- suchte um ein gemeinsames Gespräch mit der Mutter. Zur Begründung führte er aus, er möchte gerne die Tochter für zwei Wochen nach Kuba mitnehmen, um seine dort lebenden Familienmitglieder zu besuchen. Die Mutter erlaube dies je- doch nicht (act. 7/7/6). Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 wies die KESB den Vater unter anderem auf die Beratungsmöglichkeiten beim kjz … hin und stellte in Aus- sicht, ohne Rückmeldung der Parteien das Verfahren formlos einzustellen (act. 7/7/7). Am 5. und 15. Juli 2016 richtete die Mutter per E-Mail eine Gefähr- dungsmeldung an die KESB, weil sie vermutete, der Vater hätte die Tochter ge- schlagen (act. 7/7/10). In der gemeinsamen Anhörung vor der KESB am 28. Juni 2016 versicherte der Vater, er schlage die Tochter nicht, er habe aber einen et- was strengeren Erziehungsstil als die Mutter, C._____ müsse lernen, sich an Re- geln zu halten. Er wünsche zudem, dass der persönliche Verkehr zwischen ihm und dem Kind, einschliesslich eines Ferienbesuchsrechts geregelt werde (act. 7/7/14). Anlässlich des Gesprächs bei der KESB vom 15. August 2016 trafen die Parteien eine Vereinbarung über den persönlichen Verkehr zwischen dem Va- ter und C._____ (act. 7/7/16 und 7/7/17). Eine Einigung über ein Ferienbesuchs- recht konnte nicht getroffen werden, weshalb die Parteien beantragten, das Feri- enbesuchsrecht sei behördlich festzusetzen.
- 3 - 2.2. Schon im August 2016 bekundeten die Parteien Schwierigkeiten bei der Umsetzung des vereinbarten Besuchsrechts und warfen sich gegenseitig vor, die Besuchszeiten nicht einzuhalten (act. 7/7/18-28). Die Mutter äusserte ferner den Verdacht, der Vater habe die Tochter unsittlich berührt und beantragte - allerdings wegen ihres Wegzugs mit C._____ von D._____ nach E._____ - eine Änderung des Besuchsrechts (act. 7/7/29-30).
E. 3 Mit Entscheid der KESB vom 15. November 2016 wurde die Vereinbarung der Parteien über den persönlichen Verkehr vom 15. August 2016 vorgemerkt und genehmigt. Darin wurde der Vater im Wesentlichen berechtigt, die Tochter an den Wochenenden in geraden Kalenderwochen von Freitagabend bis Sonntagabend sowie wöchentlich von Dienstagabend bis Mittwochmorgen zu sich auf Besuch zu nehmen. Den Antrag der Mutter auf Abänderung des vereinbarten Besuchsrechts hielt die KESB als unbegründet. Überdies wurde dem Vater im Entscheid ein Fe- rienbesuchsrecht während drei einzelnen Wochen im Jahr gewährt mit der Aufla- ge, mit C._____ die Schweiz nicht zu verlassen (act. 3/1 = 7/2). Die KESB erwog, dass der Vater die Vorwürfe, er habe C._____ im Intimbereich berührt, nachvoll- ziehbar und glaubwürdig habe erklären können. Es falle auf, dass die Mutter die- se Vorfälle beim Telefongespräch mit der Behörde am 7. September 2016 nicht, sondern erst in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Abänderung der Vereinba- rung vom 22. September 2016 erwähnt habe und nach wie vor einverstanden sei, dass C._____ die Wochenenden beim Vater verbringe. Bezüglich des Ferienbe- suchsrechts hielt die KESB fest, dass C._____ bisher noch nie länger als ein ver- längertes Wochenende beim Vater verbracht habe. Entsprechend seien zwei Wo- chen Ferien am Stück derzeit verfrüht, weshalb es sich rechtfertige, drei einzelne Ferienwochen festzulegen, wobei bei einem positiven Verlauf eine Ausdehnung sicher möglich sei. Überdies erachtete die KESB die von der Mutter vorgebrach- ten Ängste, der Vater werde C._____ aus Kuba nicht mehr zurückbringen, als nachvollziehbar und glaubhaft. Der Vater habe nicht bestritten, dass er bereits mehrmals Drohungen in diese Richtung ausgesprochen und in Kuba die Ausreise der Mutter mit C._____ nach einem Streit einmal verweigert habe. Auch sei er be- reits darüber informiert, was in Kuba nötig sei, um selber über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden. Er habe zudem sein Haus in Kuba ausgebaut und für
- 4 - C._____ ein Zimmer eingerichtet. Er sei dort stark verwurzelt und habe weitere Kinder sowie enge Familienangehörige. Daraus schloss die Erstinstanz, es be- stehe die ernstzunehmende Möglichkeit, dass der Vater bei einer Ausreise C._____ nicht mehr zurückbringe. Dies gelte umso mehr, weil Kuba kein Ver- tragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Haager Kin- desschutzübereinkommens sei. Zudem würde bei einer Entführung ein nicht wie- der gutzumachender Schaden entstehen (act. 3/1).
E. 4 Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 24. November 2016 recht- zeitig Beschwerde beim Bezirksrat Uster und focht die Ferienbesuchsregelung an (act. 7/1). Nach Einholung von Stellungnahmen der Mutter und der KESB (act. 7/6, 7/9) sowie erneuten Stellungnahmen der Eltern (act. 7/11 und act. 7/14) hob der Bezirksrat mit Urteil vom 29. Mai 2017 die Auflage, der Vater dürfe mit C._____ die Schweiz nicht verlassen, ersatzlos auf und ersetzte Dispositivziffer 2 des Entscheids der KESB betreffend das Ferienbesuchsrecht durch folgende Re- gelung: "2. Das Ferienbesuchsrecht des Kindsvaters wird in Anwendung von Art. 298d Abs. 2 in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 ZGB wie folgt festgesetzt: Bis zum Kindergarteneintritt von C._____ ist der Kindsvater berechtigt und ver- pflichtet, C._____ während drei einzelnen Wochen im Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ab dem Kindergarteneintritt von C._____ ist der Kindsvater berechtigt und verpflich- tet, C._____ während drei Wochen im Jahr, wovon zwei Wochen am Stück zu ver- bringen sind, zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Bezirksrat begründete den Entscheid damit, der Vater bestreite nicht, die behaupteten Drohungen ausgesprochen zu haben. Er habe jedoch anlässlich des Gesprächs bei der KESB vom 15. August 2016 glaubhaft ausgeführt, er wol- le, dass C._____ in der Schweiz bei der Mutter aufwachse. Daran habe er auch in der Beschwerdeschrift beharrlich festgehalten. Der Vater durchlaufe derzeit das Einbürgerungsverfahren, habe seit fünf Jahren eine Festanstellung bei der Firma F._____ und habe eine hier wohnende Lebenspartnerin, weshalb sich sein Le-
- 5 - bensmittelpunkt in der Schweiz befinde. Es sei unwahrscheinlich, dass er seinen Lebensmittelpunkt hier aufgeben wolle, um in Kuba zu leben. Die Beziehung der Parteien sei sehr angespannt und emotional. Die Drohungen seien daher nicht ernst zunehmen und würden keine konkrete Gefahr der Kindsentführung begrün- den. Die Tatsachen, dass der Vater in Kuba ein Haus besitze und intensiven Kon- takt zu seinen dort lebenden Familienmitgliedern unterhalte, bedeuteten keine konkrete Entführungsgefahr. C._____ sei mittlerweile vier Jahre alt, besuche den Vater regelmässig und übernachte bei ihm. Es sei daher angemessen, das Feri- enbesuchsrecht ab dem Kindergarteneintritt von C._____ dahingehend zu erwei- tern, dass der Vater berechtigt und verpflichtet sei, das Kind während zweier Wo- chen am Stück und einer einzelnen Woche in die Ferien zu nehmen, was ihm er- mögliche, mit C._____ Ferien in Kuba zu verbringen (act. 3/2 = 7/18).
E. 5 Die Mutter reichte gegen das Urteil des Bezirksrats am 19. Juni 2017 (Poststempel vom 24. Juni 2017) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht ein. Darin stellt sie folgenden Antrag (act. 2): "Es sei der angefochtene Entscheid ersatzlos aufzuheben und der KESB-Entscheid vom 15. November 2016 wieder in Kraft zu setzen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beschwerdegegners ". Zur Begründung führte sie aus, das Besuchsrecht sei nach dem Kindswohl auszurichten. Es gehe nicht um einen gerechten Interessensausgleich zwischen Vater und Mutter. Der Vater habe in Kuba seine damals achtjährige Tochter und seinen sechsjährigen Sohn verlassen. Es stelle sich die Frage, weshalb er nie ei- nen Familiennachzug für seine Kinder eingeleitet habe, wenn es sich, wie er be- tone, in der Schweiz viel besser leben lasse. Er baue stetig sein Haus in Kuba aus, er sei ein Hostal am Eröffnen und habe schon oft die Aussage gemacht, er möchte wieder nach Kuba zurückgehen, sobald es ihm die finanziellen Mittel er- laubten. All das lasse darauf schliessen, dass er mittel- oder langfristig nicht nur Ferien in Kuba in Betracht ziehe. Die Erwägungen der KESB zur Gefahr der Kindsentführung seien einleuchtend, weshalb daran sowie an deren Entscheid festzuhalten sei (act. 2).
- 6 - 6.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB, des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) sowie subsidiär nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und der Zivilprozessordnung (ZPO, § 40 EG KESR). Mit der gerichtlichen Beschwerde können Rechtsverletzung, un- richtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 450a ZGB). Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gilt der Un- tersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB sinngemäss (§ 65 EG KESR). 6.2. Gemäss § 66 Abs. 1 EG KESR kann auf die Einholung einer schriftli- chen Stellungnahme der am Verfahren beteiligten Personen verzichtet werden, sofern sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet er- weist. Die Prüfung der vorliegenden Beschwerde ergibt, dass sie unbegründet ist, weshalb auf die Einholung einer Stellungnahme des Vaters verzichtet und ohne Weiterungen entschieden werden kann. 7.1. Die Ausgestaltung des Ferienbesuchsrechts richtet sich nach Art. 273 ZGB. Danach haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht. Es dient in erster Linie dem Interesse des Kindes. Das Kindeswohl, welches anhand der Um- stände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, gilt als oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung (BGer. Urteil 5A_728/2015 vom 25. August 2016, 131 III 209 E. 5 S. 212). Gemäss aktueller Lehre und Praxis richten sich Häufigkeit und Dau- er der Besuchskontakte vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum anderen Elternteil und nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte. Sodann ist das kindliche Zeitgefühl zu beachten (OG ZH Urteil vom 3. Oktober 2016 LE160037, BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13 f.). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, im Sinne des Wohls des Kindes seine positive Entwick- lung zu gewährleisten und zu fördern. Eine Gefährdung seines Wohls kann nach der Rechtsprechung bei einem Missbrauch des Besuchs- oder Ferienrechts vor- liegen. Ein solcher ist unter anderem gegeben, wenn der besuchsberechtigte El- ternteil die Anwesenheit des Kindes dazu benutzt, es zu entführen. Eine bloss
- 7 - abstrakte Entführungsgefahr genügt indessen nicht (BGer. Urteil 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2). Ob im konkreten Fall eine Entführungsgefahr besteht, ist eine auf Beweiswürdigung beruhende Tatfrage (BGer. Urteile 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017, 5A_830/2010 vom 30. März 2011 E. 4.2). 7.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Ferien- regelung. Beide Parteien sind sich einig, dass dem Vater bzw. C._____ ein Feri- enbesuchsrecht von drei Wochen pro Jahr zustehen soll. Soweit sich die Mutter gegen die Regelung wehrt, der Vater sei berechtigt, die Tochter zwei Wochen am Stück in die Ferien zu nehmen, macht sie sinngemäss Unangemessenheit des Ferienbesuchsrechts geltend. Mit der Anfechtung der ersatzlosen Streichung der Auflage, der Vater dürfe mit C._____ die Schweiz nicht verlassen, rügt sie sinn- gemäss, der Bezirksrat habe die Gefahr einer Kindesentführung zu Unrecht ver- neint, womit sie eine unrichtige Tatsachenfeststellung geltend macht. 7.3. Was die Angemessenheit der vom Bezirksrat getroffenen Ferienrege- lung von zwei Wochen am Stück betrifft, fällt in Betracht, dass die Parteien im Zeitpunkt der Geburt von C._____ in D._____ zusammen lebten. In der von der KESB genehmigten Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge sahen sie vor, dass sich beide Eltern im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Betreuung des Kindes beteiligen und deren Bedürfnisse berücksichtigen. Zudem verabrede- ten sie, dass das Kind bei Auflösung des gemeinsamen Haushalts mehrheitlich bei der Mutter leben soll (act. 7/21/2). Im November 2014 trennten sich die Par- teien (act. 7/3/1). Nach der Trennung übte der Vater das Besuchsrecht regelmäs- sig jedes zweite Wochenende sowie hin und wieder von Dienstagabend bis Mitt- wochmorgen aus und die Mutter erklärte, die Tochter sei bis zum angeblichen Vorfall vom 22. Juni 2016, wonach der Vater C._____ geschlagen haben soll, immer gerne zu ihm gegangen und sie habe sich gefreut, ihn zu sehen (act. 7/7/9). An der Anhörung vor der KESB vom 15. Juni 2016 führte sie überdies aus, trotz Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Besuchszeiten komme C._____ immer zufrieden zu ihr zurück, verabschiede den Vater herzlich und winke aus dem Fenster (act. 3/1 S. 4). Auch im E-Mail vom 15. Juli 2016 hielt sie trotz ge- wissen Ängsten vor zu strengen Erziehungsmethoden des Vaters fest, dieser sei
- 8 - sicherlich ein liebender Vater (act. 7/7/11). Die KESB sah denn auch in ihrem Entscheid keine Veranlassung, das Besuchsrecht einzuschränken, erwog, dass die Vereinbarung der Eltern zum Besuchsrecht angemessen und im Interesse des Kindes sei, und genehmigte diese (act. 3/1 S. 10). Aufgrund der somit seit Geburt ununterbrochen bestehenden engen Kontakte zwischen Vater und Tochter kann von einer vertrauensvollen, innigen Beziehung der beiden ausgegangen werden und davon, dass es sich beim Vater um eine wichtige sowie verlässliche Bezugs- person des Kindes handelt. Dem Vater sind die Bedürfnisse und Eigenheiten der Tochter bekannt, welchen er angemessen Rechnung trägt und welche er im Inte- resse des Kindswohls offenkundig befriedigt. Auch zur Lebenspartnerin des Va- ters, G._____, die nach eigenen Angaben seit zehn Jahren in der Schweiz lebt und arbeitet, scheint C._____ ein enges Verhältnis zu haben und sich bei ihr und dem Vater wohl zu fühlen (act. 7/3/3, 7/12 und 7/14 S. 1). Das Mädchen ist heute gut viereinhalbjährig und wird aufgrund ihres Alters ab Mitte August 2017 den Kindergarten besuchen. Ein zweiwöchiger Ferienaufenthalt gemäss Urteil des Bezirksrats wäre daher erstmals in den Herbstferien 2017, d.h. im Alter von bei- nahe fünf Jahren möglich. Es sind keine Gründe ersichtlich und werden von der Mutter auch nicht konkretisiert, dass durch ein dannzumaliges zweiwöchiges Fe- rienbesuchsrecht am Stück die gesunde Entwicklung von C._____ und ihr Wohl gefährdet sein könnten. In Anbetracht der konkreten Situation ist daher der Ein- schätzung des Bezirksrats zu folgen, wonach zwei Wochen Ferien am Stück im Einklang mit dem Wohl des Kindes stehen und angemessen sind. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Tochter zwar noch sehr jung ist. Aufgrund ihrer seit Geburt bestehenden stabilen Beziehung zum Vater ist jedoch auch dann keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich, wenn dieser mit ihr nach Kuba reisen würde, wobei ebenfalls auf die nachfolgenden Erwägungen zur Gefahr der Kin- desentführung verwiesen werden kann. Der Vater stammt aus Kuba und es leben enge Familienangehörige, namentlich seine betagten Eltern und seine zwei mitt- lerweile erwachsenen Kinder dort. Der Vater ist demnach mit jenen Verhältnissen und Lebensumständen bestens vertraut und würde mit seiner Tochter enge Fami- lienangehörige, nämlich deren Grosseltern und Stiefgeschwister, besuchen. C._____ würde daher gleichermassen die Kultur des Herkunftslandes ihres Va-
- 9 - ters sowie enge Verwandte kennen lernen. Darin lässt sich eine Gefährdung ihrer Entwicklung nicht erkennen, zumal sie sich im fernen Kuba unter dem Schutze ih- res Vaters und in der Geborgenheit seiner Familie befinden würde. 7.4. Was die Gefahr der Kindsentführung betrifft, hat der Bezirksrat sämtli- che konkreten Tatsachen gewürdigt. Seine Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar (act. 3/2 S. 14). Ergänzend fällt in Betracht, dass der Vater am
E. 10 März 2003 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz einreiste und seither in die- sem Land lebt, seit fünf Jahren in D._____, Gemeinde …. Mit Beschluss vom
17. Oktober 2016 verlieh der Gemeinderat … dem Vater das Gemeindebürger- recht (act. 7/3/2). Ferner arbeitet er als Allrounder im bauhandwerklichen Bereich und als Hauswart bei der Firma F._____ AG in Zürich (act. 7/3/1). Gemäss Bestä- tigung seines Arbeitgebers vom 30. November 2016 habe er während der letzten fünf Jahre ausserordentlich zuverlässig und verantwortungsbewusst gearbeitet, sei für den Betrieb wichtig und kaum zu ersetzen (act. 7/3/4). Zudem lebt er in ei- ner gefestigten Beziehung mit einer hier ansässigen Partnerin (act. 7/3/3). Der Vater verfügt demnach über konstante, geregelte persönliche und finanzielle Ver- hältnisse in der Schweiz. Der Auffassung des Bezirksrats, sein Lebensmittelpunkt befinde sich hier und seine Angaben, er wolle hier bleiben, seien glaubhaft, kann daher vollumfänglich zugestimmt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sei- ne beiden Kinder in Kuba erwachsen sind (act. 7/9) und seiner persönlichen An- wesenheit und Betreuung nicht mehr bedürfen. Er führte in der Beschwerde an den Bezirksrat glaubhaft aus, dass er sich aus sozialen und politischen Gründen entschieden hat, nicht in Kuba sondern hier zu leben. Insgesamt sind Anhalts- punkte dafür, dass der Vater aktuell nach Kuba zurückkehren möchte, nicht er- kennbar. Für die Annahme, er werde C._____ nach Kuba verbringen und dort in fremder Obhut belassen, fehlen jegliche Hinweise. Religiöse Interessen, aufgrund derer seine Tochter in einer anderen als der schweizerischen Kultur aufwachsen soll, hat er glaubhaft bestritten und ergeben sich aus den Akten keine (act. 7/1 S. 2). Eben so wenig sprechen die Umstände, dass der Vater seit 25 Jahren ein Haus in Kuba besitzt, dieses umbaut und für C._____ ein Zimmer einrichtet, da- für, er wolle seine Tochter dauerhaft dorthin verbringen. Der Vater erklärte in sei- ner Beschwerde an den Bezirksrat überzeugend, er habe ein Zimmer angebaut,
- 10 - damit C._____ oder andere Gäste die gewohnte Ruhe hätten und nicht mir an- dern Personen Bett und Zimmer teilen müssten (act. 7/1 S. 1). Die genauen Um- stände des Vorfalls, wonach der Vater verhindert habe, dass die Mutter mit C._____ vorzeitig aus Kuba heimkehrte, sind im Einzelnen nicht bekannt. Nach Schilderungen des Vaters sei es damals aufgrund der verschiedenen Mentalitäten und Kulturen zum Zwist zwischen den Parteien gekommen und die Mutter habe nach dem Streit in Anwesenheit der Familie mit der Tochter spontan in die Schweiz zurückkehren wollen. Er habe sie jedoch zu ihrem Schutze nicht mit C._____ im Dunkeln auf die Strasse lassen wollen, da er in Kuba die Verantwor- tung getragen habe. Als sich die Mutter wieder beruhigt gehabt habe, sei wieder alles gut gewesen und sie habe den Rest der Ferien dort zufrieden verbracht (act. 7/1). Auch wenn die einzelnen Umstände letztlich im Dunkeln bleiben, kann jener, bereits Jahre zurückliegende Vorfall nicht mit einer Kindsentführung gleich- gesetzt werden, befanden sich die Parteien damals gemeinsam mit der Tochter in Kuba und verbrachte der Vater die Tochter nicht eigenmächtig gegen den Willen der Mutter dorthin. Zudem liess er C._____ nicht in Kuba, sondern die Familie kehrte nach Ablauf der Ferien in die Schweiz zurück. Überdies spricht die Tatsa- che, dass der Vater mit Einwilligung der Mutter zusammen mit C._____ vom
25. bis 27. Mai 2017 Ferien in Tenerife verbrachte und, soweit bekannt, abma- chungsgemäss wieder nach Hause zurückkehrte (act. 7/17/1 und 7/17/2), deutlich gegen die Gefahr einer Kindsentführung. Schliesslich vermögen die teilweise neuen, nur pauschal vorgetragenen Behauptungen in der gerichtlichen Be- schwerde, selbst wenn sie zuträfen, eine konkrete aktuelle Entführungsgefahr nicht zu begründen. Es sind durchaus ehrenwerte und andere Motive als die Vor- bereitung einer Kindsentführung denkbar, wenn der Vater sein Haus in Kuba zweimal pro Jahr selber aus- und umbaut, ein Hostal am Eröffnen ist und monat- lich Geld für den Umbau nach Kuba schickt. Wenn der Vater, wie es die Mutter behauptet, mittel- oder langfristig beabsichtigt, mehr als nur Ferien in Kuba zu verbringen, lässt auch dies in Anbetracht der konkreten Situation nicht auf eine aktuelle Entführungsgefahr schliessen. Ebenso deutet sein früheres Verhalten, auf einen Familiennachzug zu verzichten, nicht auf heutige Kindsentführungsab-
- 11 - sichten hin.
Dispositiv
- Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Unangemessenheit so- wie unkorrekter Tatsachenfeststellung als unbegründet und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens der Mutter aufzuerlegen (§ 40 Abs. 3 EG KESR in Verbindung mit Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Vater mangels ersichtlicher Auslagen nicht zuzusprechen, und der Mutter nicht, weil sie unterliegt. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Dübendorf, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ170047-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 13. Juli 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen B._____, Beschwerdegegner betreffend Abänderung des persönlichen Verkehrs und Neuregelung des Fe- rienbesuchsrechts Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 29. Mai 2017 i.S. C._____, geb. tt.mm.2012; VO.2016.52 (Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Dübendorf)
- 2 - Erwägungen:
1. A._____, Beschwerdeführerin (nachfolgend Mutter), und B._____, Be- schwerdegegner (nachfolgend Vater), sind die unverheirateten Eltern der am tt.mm.2012 geborenen C._____. Die Kindseltern trafen am 18. September 2013 eine Vereinbarung über die gemeinsame Sorge, worin sie die Betreuung, die Er- ziehungsverantwortung und den Kinderunterhalt regelten (act. 7/21/2). Die Partei- en lebten nach der Geburt der Tochter zunächst in einem gemeinsamen Haushalt in D._____ ZH. Im Herbst 2014 trennten sie sich und die Tochter C._____ lebte vereinbarungsgemäss mehrheitlich bei der Mutter. 2.1. Am 11. Mai 2016 wandte sich der Vater an die KESB Dübendorf und er- suchte um ein gemeinsames Gespräch mit der Mutter. Zur Begründung führte er aus, er möchte gerne die Tochter für zwei Wochen nach Kuba mitnehmen, um seine dort lebenden Familienmitglieder zu besuchen. Die Mutter erlaube dies je- doch nicht (act. 7/7/6). Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 wies die KESB den Vater unter anderem auf die Beratungsmöglichkeiten beim kjz … hin und stellte in Aus- sicht, ohne Rückmeldung der Parteien das Verfahren formlos einzustellen (act. 7/7/7). Am 5. und 15. Juli 2016 richtete die Mutter per E-Mail eine Gefähr- dungsmeldung an die KESB, weil sie vermutete, der Vater hätte die Tochter ge- schlagen (act. 7/7/10). In der gemeinsamen Anhörung vor der KESB am 28. Juni 2016 versicherte der Vater, er schlage die Tochter nicht, er habe aber einen et- was strengeren Erziehungsstil als die Mutter, C._____ müsse lernen, sich an Re- geln zu halten. Er wünsche zudem, dass der persönliche Verkehr zwischen ihm und dem Kind, einschliesslich eines Ferienbesuchsrechts geregelt werde (act. 7/7/14). Anlässlich des Gesprächs bei der KESB vom 15. August 2016 trafen die Parteien eine Vereinbarung über den persönlichen Verkehr zwischen dem Va- ter und C._____ (act. 7/7/16 und 7/7/17). Eine Einigung über ein Ferienbesuchs- recht konnte nicht getroffen werden, weshalb die Parteien beantragten, das Feri- enbesuchsrecht sei behördlich festzusetzen.
- 3 - 2.2. Schon im August 2016 bekundeten die Parteien Schwierigkeiten bei der Umsetzung des vereinbarten Besuchsrechts und warfen sich gegenseitig vor, die Besuchszeiten nicht einzuhalten (act. 7/7/18-28). Die Mutter äusserte ferner den Verdacht, der Vater habe die Tochter unsittlich berührt und beantragte - allerdings wegen ihres Wegzugs mit C._____ von D._____ nach E._____ - eine Änderung des Besuchsrechts (act. 7/7/29-30).
3. Mit Entscheid der KESB vom 15. November 2016 wurde die Vereinbarung der Parteien über den persönlichen Verkehr vom 15. August 2016 vorgemerkt und genehmigt. Darin wurde der Vater im Wesentlichen berechtigt, die Tochter an den Wochenenden in geraden Kalenderwochen von Freitagabend bis Sonntagabend sowie wöchentlich von Dienstagabend bis Mittwochmorgen zu sich auf Besuch zu nehmen. Den Antrag der Mutter auf Abänderung des vereinbarten Besuchsrechts hielt die KESB als unbegründet. Überdies wurde dem Vater im Entscheid ein Fe- rienbesuchsrecht während drei einzelnen Wochen im Jahr gewährt mit der Aufla- ge, mit C._____ die Schweiz nicht zu verlassen (act. 3/1 = 7/2). Die KESB erwog, dass der Vater die Vorwürfe, er habe C._____ im Intimbereich berührt, nachvoll- ziehbar und glaubwürdig habe erklären können. Es falle auf, dass die Mutter die- se Vorfälle beim Telefongespräch mit der Behörde am 7. September 2016 nicht, sondern erst in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Abänderung der Vereinba- rung vom 22. September 2016 erwähnt habe und nach wie vor einverstanden sei, dass C._____ die Wochenenden beim Vater verbringe. Bezüglich des Ferienbe- suchsrechts hielt die KESB fest, dass C._____ bisher noch nie länger als ein ver- längertes Wochenende beim Vater verbracht habe. Entsprechend seien zwei Wo- chen Ferien am Stück derzeit verfrüht, weshalb es sich rechtfertige, drei einzelne Ferienwochen festzulegen, wobei bei einem positiven Verlauf eine Ausdehnung sicher möglich sei. Überdies erachtete die KESB die von der Mutter vorgebrach- ten Ängste, der Vater werde C._____ aus Kuba nicht mehr zurückbringen, als nachvollziehbar und glaubhaft. Der Vater habe nicht bestritten, dass er bereits mehrmals Drohungen in diese Richtung ausgesprochen und in Kuba die Ausreise der Mutter mit C._____ nach einem Streit einmal verweigert habe. Auch sei er be- reits darüber informiert, was in Kuba nötig sei, um selber über den Aufenthalt des Kindes zu entscheiden. Er habe zudem sein Haus in Kuba ausgebaut und für
- 4 - C._____ ein Zimmer eingerichtet. Er sei dort stark verwurzelt und habe weitere Kinder sowie enge Familienangehörige. Daraus schloss die Erstinstanz, es be- stehe die ernstzunehmende Möglichkeit, dass der Vater bei einer Ausreise C._____ nicht mehr zurückbringe. Dies gelte umso mehr, weil Kuba kein Ver- tragsstaat des Haager Kindesentführungsübereinkommens und des Haager Kin- desschutzübereinkommens sei. Zudem würde bei einer Entführung ein nicht wie- der gutzumachender Schaden entstehen (act. 3/1).
4. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 24. November 2016 recht- zeitig Beschwerde beim Bezirksrat Uster und focht die Ferienbesuchsregelung an (act. 7/1). Nach Einholung von Stellungnahmen der Mutter und der KESB (act. 7/6, 7/9) sowie erneuten Stellungnahmen der Eltern (act. 7/11 und act. 7/14) hob der Bezirksrat mit Urteil vom 29. Mai 2017 die Auflage, der Vater dürfe mit C._____ die Schweiz nicht verlassen, ersatzlos auf und ersetzte Dispositivziffer 2 des Entscheids der KESB betreffend das Ferienbesuchsrecht durch folgende Re- gelung: "2. Das Ferienbesuchsrecht des Kindsvaters wird in Anwendung von Art. 298d Abs. 2 in Verbindung mit Art. 313 Abs. 1 ZGB wie folgt festgesetzt: Bis zum Kindergarteneintritt von C._____ ist der Kindsvater berechtigt und ver- pflichtet, C._____ während drei einzelnen Wochen im Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Ab dem Kindergarteneintritt von C._____ ist der Kindsvater berechtigt und verpflich- tet, C._____ während drei Wochen im Jahr, wovon zwei Wochen am Stück zu ver- bringen sind, zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Der Bezirksrat begründete den Entscheid damit, der Vater bestreite nicht, die behaupteten Drohungen ausgesprochen zu haben. Er habe jedoch anlässlich des Gesprächs bei der KESB vom 15. August 2016 glaubhaft ausgeführt, er wol- le, dass C._____ in der Schweiz bei der Mutter aufwachse. Daran habe er auch in der Beschwerdeschrift beharrlich festgehalten. Der Vater durchlaufe derzeit das Einbürgerungsverfahren, habe seit fünf Jahren eine Festanstellung bei der Firma F._____ und habe eine hier wohnende Lebenspartnerin, weshalb sich sein Le-
- 5 - bensmittelpunkt in der Schweiz befinde. Es sei unwahrscheinlich, dass er seinen Lebensmittelpunkt hier aufgeben wolle, um in Kuba zu leben. Die Beziehung der Parteien sei sehr angespannt und emotional. Die Drohungen seien daher nicht ernst zunehmen und würden keine konkrete Gefahr der Kindsentführung begrün- den. Die Tatsachen, dass der Vater in Kuba ein Haus besitze und intensiven Kon- takt zu seinen dort lebenden Familienmitgliedern unterhalte, bedeuteten keine konkrete Entführungsgefahr. C._____ sei mittlerweile vier Jahre alt, besuche den Vater regelmässig und übernachte bei ihm. Es sei daher angemessen, das Feri- enbesuchsrecht ab dem Kindergarteneintritt von C._____ dahingehend zu erwei- tern, dass der Vater berechtigt und verpflichtet sei, das Kind während zweier Wo- chen am Stück und einer einzelnen Woche in die Ferien zu nehmen, was ihm er- mögliche, mit C._____ Ferien in Kuba zu verbringen (act. 3/2 = 7/18).
5. Die Mutter reichte gegen das Urteil des Bezirksrats am 19. Juni 2017 (Poststempel vom 24. Juni 2017) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht ein. Darin stellt sie folgenden Antrag (act. 2): "Es sei der angefochtene Entscheid ersatzlos aufzuheben und der KESB-Entscheid vom 15. November 2016 wieder in Kraft zu setzen, unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Beschwerdegegners ". Zur Begründung führte sie aus, das Besuchsrecht sei nach dem Kindswohl auszurichten. Es gehe nicht um einen gerechten Interessensausgleich zwischen Vater und Mutter. Der Vater habe in Kuba seine damals achtjährige Tochter und seinen sechsjährigen Sohn verlassen. Es stelle sich die Frage, weshalb er nie ei- nen Familiennachzug für seine Kinder eingeleitet habe, wenn es sich, wie er be- tone, in der Schweiz viel besser leben lasse. Er baue stetig sein Haus in Kuba aus, er sei ein Hostal am Eröffnen und habe schon oft die Aussage gemacht, er möchte wieder nach Kuba zurückgehen, sobald es ihm die finanziellen Mittel er- laubten. All das lasse darauf schliessen, dass er mittel- oder langfristig nicht nur Ferien in Kuba in Betracht ziehe. Die Erwägungen der KESB zur Gefahr der Kindsentführung seien einleuchtend, weshalb daran sowie an deren Entscheid festzuhalten sei (act. 2).
- 6 - 6.1. Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB, des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) sowie subsidiär nach den Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und der Zivilprozessordnung (ZPO, § 40 EG KESR). Mit der gerichtlichen Beschwerde können Rechtsverletzung, un- richtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder Unangemessenheit ge- rügt werden (Art. 450a ZGB). Im gerichtlichen Beschwerdeverfahren gilt der Un- tersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 Abs. 1 ZGB sinngemäss (§ 65 EG KESR). 6.2. Gemäss § 66 Abs. 1 EG KESR kann auf die Einholung einer schriftli- chen Stellungnahme der am Verfahren beteiligten Personen verzichtet werden, sofern sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig oder unbegründet er- weist. Die Prüfung der vorliegenden Beschwerde ergibt, dass sie unbegründet ist, weshalb auf die Einholung einer Stellungnahme des Vaters verzichtet und ohne Weiterungen entschieden werden kann. 7.1. Die Ausgestaltung des Ferienbesuchsrechts richtet sich nach Art. 273 ZGB. Danach haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönli- chen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht. Es dient in erster Linie dem Interesse des Kindes. Das Kindeswohl, welches anhand der Um- stände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist, gilt als oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung (BGer. Urteil 5A_728/2015 vom 25. August 2016, 131 III 209 E. 5 S. 212). Gemäss aktueller Lehre und Praxis richten sich Häufigkeit und Dau- er der Besuchskontakte vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner bisherigen Bindung zum anderen Elternteil und nach der Häufigkeit der bisherigen Kontakte. Sodann ist das kindliche Zeitgefühl zu beachten (OG ZH Urteil vom 3. Oktober 2016 LE160037, BSK ZGB I-Schwenzer/Cottier, Art. 273 N 13 f.). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, im Sinne des Wohls des Kindes seine positive Entwick- lung zu gewährleisten und zu fördern. Eine Gefährdung seines Wohls kann nach der Rechtsprechung bei einem Missbrauch des Besuchs- oder Ferienrechts vor- liegen. Ein solcher ist unter anderem gegeben, wenn der besuchsberechtigte El- ternteil die Anwesenheit des Kindes dazu benutzt, es zu entführen. Eine bloss
- 7 - abstrakte Entführungsgefahr genügt indessen nicht (BGer. Urteil 5C.133/2003 vom 10. Juli 2003 E. 2.2). Ob im konkreten Fall eine Entführungsgefahr besteht, ist eine auf Beweiswürdigung beruhende Tatfrage (BGer. Urteile 5A_968/2016 vom 14. Juni 2017, 5A_830/2010 vom 30. März 2011 E. 4.2). 7.2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die Ferien- regelung. Beide Parteien sind sich einig, dass dem Vater bzw. C._____ ein Feri- enbesuchsrecht von drei Wochen pro Jahr zustehen soll. Soweit sich die Mutter gegen die Regelung wehrt, der Vater sei berechtigt, die Tochter zwei Wochen am Stück in die Ferien zu nehmen, macht sie sinngemäss Unangemessenheit des Ferienbesuchsrechts geltend. Mit der Anfechtung der ersatzlosen Streichung der Auflage, der Vater dürfe mit C._____ die Schweiz nicht verlassen, rügt sie sinn- gemäss, der Bezirksrat habe die Gefahr einer Kindesentführung zu Unrecht ver- neint, womit sie eine unrichtige Tatsachenfeststellung geltend macht. 7.3. Was die Angemessenheit der vom Bezirksrat getroffenen Ferienrege- lung von zwei Wochen am Stück betrifft, fällt in Betracht, dass die Parteien im Zeitpunkt der Geburt von C._____ in D._____ zusammen lebten. In der von der KESB genehmigten Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge sahen sie vor, dass sich beide Eltern im Rahmen ihrer Möglichkeiten an der Betreuung des Kindes beteiligen und deren Bedürfnisse berücksichtigen. Zudem verabrede- ten sie, dass das Kind bei Auflösung des gemeinsamen Haushalts mehrheitlich bei der Mutter leben soll (act. 7/21/2). Im November 2014 trennten sich die Par- teien (act. 7/3/1). Nach der Trennung übte der Vater das Besuchsrecht regelmäs- sig jedes zweite Wochenende sowie hin und wieder von Dienstagabend bis Mitt- wochmorgen aus und die Mutter erklärte, die Tochter sei bis zum angeblichen Vorfall vom 22. Juni 2016, wonach der Vater C._____ geschlagen haben soll, immer gerne zu ihm gegangen und sie habe sich gefreut, ihn zu sehen (act. 7/7/9). An der Anhörung vor der KESB vom 15. Juni 2016 führte sie überdies aus, trotz Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Besuchszeiten komme C._____ immer zufrieden zu ihr zurück, verabschiede den Vater herzlich und winke aus dem Fenster (act. 3/1 S. 4). Auch im E-Mail vom 15. Juli 2016 hielt sie trotz ge- wissen Ängsten vor zu strengen Erziehungsmethoden des Vaters fest, dieser sei
- 8 - sicherlich ein liebender Vater (act. 7/7/11). Die KESB sah denn auch in ihrem Entscheid keine Veranlassung, das Besuchsrecht einzuschränken, erwog, dass die Vereinbarung der Eltern zum Besuchsrecht angemessen und im Interesse des Kindes sei, und genehmigte diese (act. 3/1 S. 10). Aufgrund der somit seit Geburt ununterbrochen bestehenden engen Kontakte zwischen Vater und Tochter kann von einer vertrauensvollen, innigen Beziehung der beiden ausgegangen werden und davon, dass es sich beim Vater um eine wichtige sowie verlässliche Bezugs- person des Kindes handelt. Dem Vater sind die Bedürfnisse und Eigenheiten der Tochter bekannt, welchen er angemessen Rechnung trägt und welche er im Inte- resse des Kindswohls offenkundig befriedigt. Auch zur Lebenspartnerin des Va- ters, G._____, die nach eigenen Angaben seit zehn Jahren in der Schweiz lebt und arbeitet, scheint C._____ ein enges Verhältnis zu haben und sich bei ihr und dem Vater wohl zu fühlen (act. 7/3/3, 7/12 und 7/14 S. 1). Das Mädchen ist heute gut viereinhalbjährig und wird aufgrund ihres Alters ab Mitte August 2017 den Kindergarten besuchen. Ein zweiwöchiger Ferienaufenthalt gemäss Urteil des Bezirksrats wäre daher erstmals in den Herbstferien 2017, d.h. im Alter von bei- nahe fünf Jahren möglich. Es sind keine Gründe ersichtlich und werden von der Mutter auch nicht konkretisiert, dass durch ein dannzumaliges zweiwöchiges Fe- rienbesuchsrecht am Stück die gesunde Entwicklung von C._____ und ihr Wohl gefährdet sein könnten. In Anbetracht der konkreten Situation ist daher der Ein- schätzung des Bezirksrats zu folgen, wonach zwei Wochen Ferien am Stück im Einklang mit dem Wohl des Kindes stehen und angemessen sind. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Tochter zwar noch sehr jung ist. Aufgrund ihrer seit Geburt bestehenden stabilen Beziehung zum Vater ist jedoch auch dann keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich, wenn dieser mit ihr nach Kuba reisen würde, wobei ebenfalls auf die nachfolgenden Erwägungen zur Gefahr der Kin- desentführung verwiesen werden kann. Der Vater stammt aus Kuba und es leben enge Familienangehörige, namentlich seine betagten Eltern und seine zwei mitt- lerweile erwachsenen Kinder dort. Der Vater ist demnach mit jenen Verhältnissen und Lebensumständen bestens vertraut und würde mit seiner Tochter enge Fami- lienangehörige, nämlich deren Grosseltern und Stiefgeschwister, besuchen. C._____ würde daher gleichermassen die Kultur des Herkunftslandes ihres Va-
- 9 - ters sowie enge Verwandte kennen lernen. Darin lässt sich eine Gefährdung ihrer Entwicklung nicht erkennen, zumal sie sich im fernen Kuba unter dem Schutze ih- res Vaters und in der Geborgenheit seiner Familie befinden würde. 7.4. Was die Gefahr der Kindsentführung betrifft, hat der Bezirksrat sämtli- che konkreten Tatsachen gewürdigt. Seine Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar (act. 3/2 S. 14). Ergänzend fällt in Betracht, dass der Vater am
10. März 2003 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz einreiste und seither in die- sem Land lebt, seit fünf Jahren in D._____, Gemeinde …. Mit Beschluss vom
17. Oktober 2016 verlieh der Gemeinderat … dem Vater das Gemeindebürger- recht (act. 7/3/2). Ferner arbeitet er als Allrounder im bauhandwerklichen Bereich und als Hauswart bei der Firma F._____ AG in Zürich (act. 7/3/1). Gemäss Bestä- tigung seines Arbeitgebers vom 30. November 2016 habe er während der letzten fünf Jahre ausserordentlich zuverlässig und verantwortungsbewusst gearbeitet, sei für den Betrieb wichtig und kaum zu ersetzen (act. 7/3/4). Zudem lebt er in ei- ner gefestigten Beziehung mit einer hier ansässigen Partnerin (act. 7/3/3). Der Vater verfügt demnach über konstante, geregelte persönliche und finanzielle Ver- hältnisse in der Schweiz. Der Auffassung des Bezirksrats, sein Lebensmittelpunkt befinde sich hier und seine Angaben, er wolle hier bleiben, seien glaubhaft, kann daher vollumfänglich zugestimmt werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sei- ne beiden Kinder in Kuba erwachsen sind (act. 7/9) und seiner persönlichen An- wesenheit und Betreuung nicht mehr bedürfen. Er führte in der Beschwerde an den Bezirksrat glaubhaft aus, dass er sich aus sozialen und politischen Gründen entschieden hat, nicht in Kuba sondern hier zu leben. Insgesamt sind Anhalts- punkte dafür, dass der Vater aktuell nach Kuba zurückkehren möchte, nicht er- kennbar. Für die Annahme, er werde C._____ nach Kuba verbringen und dort in fremder Obhut belassen, fehlen jegliche Hinweise. Religiöse Interessen, aufgrund derer seine Tochter in einer anderen als der schweizerischen Kultur aufwachsen soll, hat er glaubhaft bestritten und ergeben sich aus den Akten keine (act. 7/1 S. 2). Eben so wenig sprechen die Umstände, dass der Vater seit 25 Jahren ein Haus in Kuba besitzt, dieses umbaut und für C._____ ein Zimmer einrichtet, da- für, er wolle seine Tochter dauerhaft dorthin verbringen. Der Vater erklärte in sei- ner Beschwerde an den Bezirksrat überzeugend, er habe ein Zimmer angebaut,
- 10 - damit C._____ oder andere Gäste die gewohnte Ruhe hätten und nicht mir an- dern Personen Bett und Zimmer teilen müssten (act. 7/1 S. 1). Die genauen Um- stände des Vorfalls, wonach der Vater verhindert habe, dass die Mutter mit C._____ vorzeitig aus Kuba heimkehrte, sind im Einzelnen nicht bekannt. Nach Schilderungen des Vaters sei es damals aufgrund der verschiedenen Mentalitäten und Kulturen zum Zwist zwischen den Parteien gekommen und die Mutter habe nach dem Streit in Anwesenheit der Familie mit der Tochter spontan in die Schweiz zurückkehren wollen. Er habe sie jedoch zu ihrem Schutze nicht mit C._____ im Dunkeln auf die Strasse lassen wollen, da er in Kuba die Verantwor- tung getragen habe. Als sich die Mutter wieder beruhigt gehabt habe, sei wieder alles gut gewesen und sie habe den Rest der Ferien dort zufrieden verbracht (act. 7/1). Auch wenn die einzelnen Umstände letztlich im Dunkeln bleiben, kann jener, bereits Jahre zurückliegende Vorfall nicht mit einer Kindsentführung gleich- gesetzt werden, befanden sich die Parteien damals gemeinsam mit der Tochter in Kuba und verbrachte der Vater die Tochter nicht eigenmächtig gegen den Willen der Mutter dorthin. Zudem liess er C._____ nicht in Kuba, sondern die Familie kehrte nach Ablauf der Ferien in die Schweiz zurück. Überdies spricht die Tatsa- che, dass der Vater mit Einwilligung der Mutter zusammen mit C._____ vom
25. bis 27. Mai 2017 Ferien in Tenerife verbrachte und, soweit bekannt, abma- chungsgemäss wieder nach Hause zurückkehrte (act. 7/17/1 und 7/17/2), deutlich gegen die Gefahr einer Kindsentführung. Schliesslich vermögen die teilweise neuen, nur pauschal vorgetragenen Behauptungen in der gerichtlichen Be- schwerde, selbst wenn sie zuträfen, eine konkrete aktuelle Entführungsgefahr nicht zu begründen. Es sind durchaus ehrenwerte und andere Motive als die Vor- bereitung einer Kindsentführung denkbar, wenn der Vater sein Haus in Kuba zweimal pro Jahr selber aus- und umbaut, ein Hostal am Eröffnen ist und monat- lich Geld für den Umbau nach Kuba schickt. Wenn der Vater, wie es die Mutter behauptet, mittel- oder langfristig beabsichtigt, mehr als nur Ferien in Kuba zu verbringen, lässt auch dies in Anbetracht der konkreten Situation nicht auf eine aktuelle Entführungsgefahr schliessen. Ebenso deutet sein früheres Verhalten, auf einen Familiennachzug zu verzichten, nicht auf heutige Kindsentführungsab-
- 11 - sichten hin. Aus diesen Gründen ist die Gefahr einer Kindesentführung durch den Vater bei Ferien ausserhalb der Schweiz zu verneinen.
8. Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Unangemessenheit so- wie unkorrekter Tatsachenfeststellung als unbegründet und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
9. Ausgangsgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens der Mutter aufzuerlegen (§ 40 Abs. 3 EG KESR in Verbindung mit Art. 106 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Vater mangels ersichtlicher Auslagen nicht zuzusprechen, und der Mutter nicht, weil sie unterliegt. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und der Beschwerde- führerin auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Dübendorf, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 12 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: