Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die KESB regelt im Sinne einer Präzisierung des Urteils vom Bezirksgericht Meilen betreffend Abänderung des Scheidungsurteils den persönlichen Ver- kehr gestützt auf Art. 273 ff. für die Dauer von sechs Monaten wie folgt: A._____, geb. tt. Dezember 1972, von … [Ort], ist berechtigt, seine Kinder C._____ und D._____,
a) in Woche 1 jeden Monates von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr, in Woche 2 von Freitagabend 18.00 Uhr bis Samstagabend 19.00 Uhr und in Woche 4 von Samstagabend 18.00 Uhr bis Sonntag- abend 19.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen;
b) die Fahrtwege am Wochenende werden je hälftig aufgeteilt, wobei jeweils der Elternteil, bei dem sich die Kinder aufhalten, die Kinder zum anderen Elternteil bringt;
c) die Organisation der Fahrtwege für den Aufenthalt der Kinder von Mittwoch auf Donnerstag beim Kindsvater bleiben in seiner Verantwortlichkeit;
E. 1.2 Die Mutter lässt – wie gesehen (Erw. I/3.2) – vortragen, sie stelle unter "Be- achtung der Noven betreffend Lebenssachverhalt … einen eigenen Antrag", mit dem Sie einen Teil des Antrages des Vaters anerkenne (act. 16 S. 2). Was Sie mit den "Noven betreffend Lebenssachverhalt" sagen will, ist nicht ganz klar und folgt auch nicht aus der Begründung (vgl. a.a.O., S. 7). Unter Noven versteht man gemeinhin Tatsachen, die insoweit neu sind, als sie bislang noch nicht in den Prozessstoff eingeführt worden sind (vgl. dazu etwa Art. 317 Abs. 1 ZPO). Mit An- trägen, wie im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden sei und die der § 67 EG KESR unter Verweis auf Art. 317 Abs. 2 ZPO (der Klageänderungen regelt) er- wähnt, hat das nichts zu tun. Wollte die Mutter durch ihren Rechtsvertreter gel- tend machen, ihr Antrag als solcher sei ein neuer Lebenssachverhalt, so hat auch das mit einer Tatsache i.S. des Novenrechts nichts zu tun, sondern gemahnte in der Argumentation an die Rechtsfigur des Holosalt (genaueres zu diesem Begriff bei GAUCH, Der Holosalt, in: GAUCH/PICHONNAZ, Figures juridiques – Rechtsfigu- ren, Mélanges dissociés pour Pierre Tercier – K[l]eine Festschrift für Pierre Ter- cier, Zürich/Bâle/Genève 2003, S. 44 ff.). Zu vertiefen ist das aber nicht, weil die Mutter mit ihrem Antrag den Rechtsmittelantrag des Vaters teilweise anerkennt und damit lediglich umreisst, was nach ihrer Auffassung im Rechtsmittelverfahren vor der Kammer noch zu prüfen ist: Das im bezirksrätlichen Urteil in Dispositivzif- fer II geregelte Umgangs- bzw. Kontaktrecht von Vater und Kindern, soweit es über das von der Mutter Anerkannte hinausgeht. Damit hat es sich. Nicht weiter einzugehen ist ebenfalls auf die Ausführungen der Mutter vom
E. 1.3 Der Vater hat zusammen mit seiner Stellungnahme zum Antrag 2 der Mutter (vgl. vorn Erw. I/3.3) auch noch allgemeine Bemerkungen vorgetragen, sich na-
- 11 - mentlich zur Beschwerdeantwort geäussert (vgl. act. 19 S. 2 - 4). Das war von der Sache her nicht erforderlich, da das Verfahren der Untersuchungs- sowie Offi- zialmaxime unterliegt, worauf bereits in der Verfügung vom 14. August 2017 hin- gewiesen worden war (vgl. act. 17). Als Beschwerde führende Partei war es ihm zudem möglich, alle aus seiner Sicht wesentlichen Gesichtspunkte bereits in sei- ner Beschwerdeschrift vorzutragen. Neues, Wesentliches hat er in act. 21 denn auch nicht geltend gemacht, namentlich nicht zu seiner ungewissen beruflichen Zukunft (vgl. etwa act. 2 S. 5), ausser dass sie weiterhin besteht (vgl. act. 21 S. 3).
2. Es geht um die Ausgestaltung des persönlichen Kontakts der Kinder mit dem Vater, bei dem sie nicht wohnen. Der Streit zwischen den Eltern dreht sich dabei vordergründig und insoweit einzig um den Umfang der "Alltagskontakte" unter der Woche bzw. an den Wochenenden. Die übrigen Regelungen zum persönlichen Kontakt stellen sie nicht (mehr) in Frage.
E. 2 Es wird Vormerk genommen, dass die Ferien wie im Dispositiv Ziff. 2 des Ent- scheides des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. März 2015 geregelt bleiben.
E. 2.1 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil die rechtlichen Grundlagen zum persönli- chen Kontakt grundsätzlich zutreffend dargelegt (vgl. act 7 S. 9 ff.). Zur Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen kann daher darauf verwiesen werden. Ver- deutlichend bzw. ergänzend ist dem noch beizufügen, dass das Ziel der Ausge- staltung stets der regelmässige, unbehinderte persönliche Verkehr des Kindes mit dem Elternteil zu sein hat, bei dem es nicht wohnt. Als Massstab für den Umfang der entsprechenden Kontakte hat das zu gelten, was aus der Sicht vernünftiger und loyaler Menschen unter den jeweils konkret gegebenen Umständen für das Kind angemessen ist. Diese Umstände verändern sich im Lauf der Zeit, insbe- sondere mit dem zunehmenden Alter der Kinder, deren wachsender Selbständig- keit und ihren sich dadurch verändernden Bedürfnissen. Entsprechende Anpas- sungen der Regelungen zum persönlichen Kontakt sind daher zuweilen erforder- lich. Allfällige (Eigen-)Interessen und Einstellungen der Eltern auch gegenüber dem andern Elternteil haben dabei zurückzustehen (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB; vgl. zudem etwa BGE 130 III 585 E. 2.1, ferner etwa BGE 131 III 209 sowie Urteile des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016, E. 3.3, und 5A_323/2015 vom 25. Februar 2016, E. 3.1, je mit Hinweisen). Die Eltern haben überdies tun-
- 12 - lichst jegliches Verhalten gegenüber dem Kind zu vermeiden, das die Beziehung des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil belastet bzw. den persönlichen Umgang des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil erschwert. Das ist eigent- lich selbstverständlich, weil es das Kindeswohl fördert und daher zu den elterli- chen Pflichten gehört (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB). Wer das missachtet, verletzt da- her nicht nur elterlichen Pflichten, sondern ebenso die Rechte seines Kindes und zugleich dessen Wohl.
E. 2.2 Beiden Parteien wurde für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die ihnen auferlegten Gerichtskosten sind
- 24 - daher – unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbei- stände ist sodann separaten Beschlüssen vorzubehalten, weil die Voraussetzun- gen für deren Festlegung (vgl. § 23 AnwGebV) derzeit noch nicht erfüllt sind. Der Klarheit halber ist hier immerhin darauf hinzuweisen, dass diese Entschädigungen nicht nach einem Stundenansatz gemäss § 3 AnwGebV zu bemessen sind (diese Regelung gilt im Wesentlichen für die in § 16 Abs. 1 AnwGebV geregelten Sach- verhalte), sondern nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 AnwGebV und des § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV (Reduktion, sofern die anwaltliche Vertretung bereits im bezirksrätlichen Verfahren bestand und diese Vertretung daher mit dem Prozess- stoff bereits vertraut war, was deren Aufwand – anders als den der Rechtsmitte- linstanz – insoweit mindert). Es wird beschlossen:
E. 2.3 2.3.1 Der Vater wirft dem Bezirksrat in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe mit seiner Regelung die väterlichen Anliegen zu wenig berücksichtigt und einseitig auf unterschiedlich ausgefallenen Empfehlungen abgestellt. Wesent- liche Punkte, die zum Gelingen der neuen Regelung wichtig seien, habe der Be- zirksrat unberücksichtigt gelassen bzw. nicht hinreichend Beachtung geschenkt (vgl. act. 2 S. 3 f.). Es sind das nebst dem unterschiedlichen Unterrichtsbeginn bei den Kinder (vgl. a.a.O., S. 4 f.) und der Wohnsituation der Eltern (Vater in H._____, Mutter in … [Ort]; vgl. a.a.O., S. 4, S. 5 f.) die beruflichen Probleme des Vaters, der auf Stellensuche ist, weil sich erste Hoffnungen und Einschätzungen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können, zerschlagen hätten (vgl. a.a.O., S. 5; siehe ferner a.a.O., S. 7 [oben]). Durch die bezirksrätliche Be- suchsregelung wäre er in der Stellensuche massiv eingeschränkt bzw. kaum ver- mittelbar (vgl. a.a.O. sowie S. 12: schlichtweg nicht möglich, das geänderte Be- suchsrecht wahrzunehmen). Zudem habe er seit Jahren mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen (a.a.O., S. 12). Unberücksichtigt geblieben sei ebenso das Anliegen der Kinder, das bestehende Hobby des Tennisspiels bzw. -trainings an den Mittwochnachmittagen in … weiter führen zu können; mit der vom Bezirks- rat getroffenen 14-tägigen Besuchsregelung sei dieser regelmässige Trainingsbe- such nicht mehr möglich (vgl. a.a.O., S. 10). Überhaupt bestehe, so der Vater, keine Notwendigkeit zur Regelungsände- rung (vgl. a.a.O., S. 6 ff.). Die Besuchszeiten seien verbindlich und klar festge- setzt, liessen Raum für Spontaneität; Probleme mit der Regelung habe es nur ge-
- 14 - geben, wenn die Zeiten nicht eingehalten worden seien (vgl. a.a.O. S. 6). Ein Wechsel der Kinder von der Unterstufe in die Mittelstufe verlange das ebenfalls nicht, ein markanter Einschnitt könne erst beim Wechsel in die Oberstufe eintre- ten, zumal das häufig mit einem Wechsel des Freundeskreis verbunden sei (vgl. a.a.O., S. 7). Beim von den Kindern geäusserten Wunsch sei fraglich, ob es sich um Ausdruck freien Willens handle. Eine Einflussnahme durch die Mutter sei je- denfalls nicht auszuschliessen, zumal gewisse Aussagen (wie er bezahle nichts, gehe immer in und nach Las Vegas) erstaunten; ihm, dem Vater gegenüber hät- ten die Kinder jedenfalls nicht erklärt, eine Abänderung der bestehenden Rege- lung werde von ihnen herbeigewünscht (vgl. a.a.O., S. 10). Die Schlaf- bzw. Übernachtungsschwierigkeiten von D._____ seien Folge des Loyalitätskonflikts und nicht der bisherigen Regelung. Sachlich sei es wenn schon angezeigt, ein kinderpsychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, das dann Auskunft zu ge- ben habe, woher die Beschwerden von D._____ herrührten und wie diese besei- tigt werden könnten (a.a.O., S. 11).
E. 2.3.2 Die Mutter hält die Kritik des Vaters am bezirksrätlichen Entscheid über alles gesehen für unzutreffend (vgl. act. 16 S. 6 ff.). Und sie erwähnt etwa, der Vater schaffe schon heute mit seinem Besuchsrecht grosse Unruhe; er übe Druck auf die Kinder aus, kontrolliere über die Kinder die Mutter, was alles zu Lasten des Kindeswohls laufe, was der Bezirksrat erkannt habe (vgl. a.a.O., S. 7). Die Erwä- gungen des Vaters zum unterschiedlichen Schulbeginn und zur schweren Vermit- telbarkeit bei der Stellensuche führten zu einem Ergebnis, das sich gegen ihn selbst richte (vgl. a.a.O. S. 8 f. S. 13). Mit dem Wohnsitzwechsel nach H._____ habe er zudem zusätzlich an Flexibilität eingebüsst (vgl. a.a.O., S. 13). Die Not- wendigkeit der Regelungsänderung sei dargetan. Die Kinder befänden sich in ei- nem schweren Loyalitätskonflikt, der nur mit einem einfachen und klaren Be- suchsrecht, mit dem Ruhe einhergehe, entschärft werden könne (vgl. a.a.O., S. 11). Mit der vorherigen Regelung seien die Kinder stets hin- und hergerissen worden (vgl. a.a.O., S. 13). Die Kinder könnten ihre Tennislektionen bei der be- zirksrätlichen Regelung weiterhin vierzehntäglich besuchen (vgl. a.a.O., S. 18). Die Wünsche der Kinder seien zwingend zu respektieren; mütterliche Einfluss- nahme werde vehement bestritten (a.a.O., S. 18). Ein Gutachten zur Abklärung
- 15 - der Beschwerden von D._____ sei nicht erforderlich; der Vater habe die Kinder traumatisiert. Das Gutachten würde die Dominanz und die damit schädigenden Ursachen an den Tag legen, worauf die Kinder vom Vater ein zweites Mal bestraft würden. Im Übrigen beantrage der Vater heute ein solches Gutachten gar nicht (a.a.O., S. 19). Weiter begründet die Mutter ihren Antrag zu dem, was ihrer Meinung nach in Aufhebung von Ziffer II des bezirksrätlichen Urteils neu angeordnet werden soll (vgl. vorn Erw. II/1.2), als teilweises Entgegenkommen ihrerseits gegenüber dem Vater. Für Besuche unter der Woche (Mittwoch auf Donnerstag) könne sie dem Vater hingegen nicht entgegenkommen. Das "diesbezügliche Besuchsrecht", so die Mutter, schaffe "eine grosse Unruhe zu Lasten der Kinder, die unterbunden werden" müsse (a.a.O., S. 7).
3. - 3.1 Grosser Unruhe ausgesetzt sind die Kinder, weil sich ihre Eltern schlicht nicht verstehen, die Kinder in ihren Paarkonflikt einbeziehen und dadurch in einen schweren Loyalitätskonflikt gegenüber beiden Eltern bringen. Die Eltern missach- ten damit das Wohl ihrer gemeinsamen Kinder, für die sie mit deren Geburt ent- sprechende Verantwortung übernommen haben. Dass sie je einzeln ansonsten engagierte Eltern sind und sich je einzeln um das Wohl der Kinder bemühen, z.T. gemäss unterschiedlichen Vorstellungen, ändert daran nichts. Denn letzteres macht ersteres nicht ungeschehen. Der Bezirksrat hat zutreffend auf den Paar- konflikt mit dessen Folgen hingewiesen und die Eltern bestreiten heute richtiger- weise weder den Paarkonflikt – der sich u.a. bei den unterschiedlichen Erzie- hungsstilen und im Streit um den angemessenen persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater äussert – noch den Loyalitätskonflikt, in den sie ihre Kinder damit jeweils gegenüber sich und dem anderen Elternteil gebracht haben. Es ist daher fast müssig darauf hinzuweisen, dass die Rechtsschriften der Parteien in diesem Beschwerdeverfahren den Konflikt weiter belegen, so bei- spielsweise dort, wo die Mutter ausführen lässt, sie komme dem Vater mit ihrem Antrag auf vierzehntägliche Besuche entgegen bzw. könne ihm ansonsten nicht entgegen kommen. Denn von Entgegenkommen kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein, gilt es doch – worauf in Erw. II/2.1 schon verwiesen wurde – nicht elterliche "Rechte" durchzusetzen, sondern eine im Wohl der Kinder liegen-
- 16 - de Lösung zu treffen und haben sich die Eltern darum zu bemühen, dass diese Lösung möglichst reibungslos umgesetzt wird. Auf ihre (Eigen-)Interessen bzw. Einstellungen kommt es insofern – wie schon erwähnt – nicht an; im Gegenteil haben sie sich darum zu bemühen, ihre (Eigen-)Interessen zum Wohl ihrer Kinder zurückzustellen bzw. sich in den Äusserungen ihrer Einstellungen zurückzuhalten, soweit es um den Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil geht. Die Er- mahnungen des Bezirksrats an die Eltern (vgl. act. 7 S. 16, S. 17), die bislang nicht in der Lage waren, ihren Konflikt zu bereinigen und sich mit Hilfe der Bei- ständin auf eine einvernehmliche Regelung des persönlichen Verkehrs zu ver- ständigen, sind daher sachlich zutreffend. Dasselbe gilt für die mit den Ermah- nungen verbundene Weisung an die Eltern und die Vormerknahme der Aufgaben der Beiständin gemäss Dispositivziffern VII bis IX des bezirksrätlichen Urteils. Die Parteien stellen das mit Fug im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht in Frage, der Vater namentlich nicht durch entsprechenden Rechtsmittelanträge.
E. 3 Für C._____ und D._____, gesetzlicher Wohnsitz in … [Ort], wird eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit folgenden Aufgaben und besonderen Befugnissen,
a) die Eltern in Erziehungs- und Besuchsrechtsfragen zu unterstützen und zu beraten;
b) in Zusammenarbeit mit den Eltern und den Kindern eine langfristige, dem Kindeswohl entsprechende Besuchsrechtsregelung innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheides bis zum 31. März 2017 auszuarbeiten und der KESB zur Genehmigung vorzulegen oder bei Uneinigkeit der Eltern der KESB einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts unter Beilage einer Besuchsrechtsregelung einzureichen;
c) eine Familienbegleitung zu prüfen und allenfalls bei der KESB einen ent- sprechenden Antrag einzureichen;
d) eine Teilnahme der Eltern an einer Mediation oder einem Elterntraining zu prüfen und gegebenenfalls bei der KESB einen entsprechenden Antrag zu stellen;
e) die Weisung in Ziffer 4 dieses Entscheids zu überwachen.
E. 3.2 3.2.1 Der Bezirksrat hat bei der Suche nach dem angemessenen Umfang des persönlichen Kontakts von Kindern und Vater erwogen, es brauche eine klare und einfache Regelung, was beide Eltern richtigerweise nicht ernsthaft in Abrede stellen (vgl. etwa act. 2 S. 6: "verbindlich und klar geregelt"), und hat eine solche aufgrund grundsätzlich zutreffender Überlegungen angeordnet. Insbesondere hat er zutreffend erkannt, dass eine vierzehntägliche Regelung, wie sie bereits von Dr. med. E._____ und F._____ empfohlen wurde (vgl. act. 8/3/1), für die Kinder Beständigkeit im Alltag und in der Pflege des Umgang mit dem Vater bringt. Dass die Kinder sich solches auch wünschen, hat der Bezirksrat vermerkt. Inwieweit das dem autonom gebildeten Willen der Kinder entsprechen kann oder gar ent- spricht, kann hier offen bleiben, weil dieser Wunsch hier kein irgendwie aus- schlaggebender Gesichtspunkt ist bzw. sein kann (vgl. immerhin Urteil des Bun- desgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2015, E. 5.1.3: Fähigkeit zur autono- men Willensbildung ist erst ab ca. dem 12. Altersjahr anzunehmen; Kinderwille ist nicht mit dem Kindeswohl gleichzusetzen). Grundsätzlich richtig ist ebenfalls die Überlegung, den Kindern einen ausgedehnten Umgang mit dem Vater zu ermög- lichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 3.3.1),
- 17 - von der sich der Bezirksrat hat leiten lassen, zumal bislang schon ein ausgedehn- ter Umgang gelebt wurde. Der Vater hält die vom Bezirksrat getroffene Regelung heute aufgrund seiner aktuellen beruflichen Situation allerdings für sehr schwierig, letztlich unpraktikabel bzw. nicht umsetzbar (vgl. etwa act. 2 S. 5, S. 12). Das ist verständlich, behindert ihn diese Regelung doch nach allgemeiner Lebenserfahrung bei der Stellensuche massiv. Die vom Bezirksrat angeordnete Regelung ist deshalb zur Zeit nicht an- gebracht. Sie – oder eine analoge Regelung – wäre indessen dann durchaus an- gebracht, wenn der Vater eine Stelle fände, die ihm die Umsetzung ermöglichte. Weil das heute nicht der Fall ist, gilt es eine Regelung zu finden, die den Kindern die aus objektiver Sicht erwünschte Beständigkeit im Alltag und im Umgang mit dem Vater gewährleistet und der heutigen unklaren beruflichen Situation des Va- ters Rechnung trägt. Der persönliche Kontakt im väterlichen Hause alle vierzehn Tage am Wochenende, beginnend ab Freitagabend, gewährleistet das auf jeden Fall, und es stellt sich insoweit einzig noch die Frage, ob das Ende auf den Sonn- tagabend oder auf den Montagmorgen zu legen ist, wie es Dr. med. E._____ und F._____ empfohlen haben. Stichhaltige Gründe dafür, dass die schon vor einem Jahr abgegebene fach- kundige Empfehlung nicht mehr gelten soll, sind nicht ersichtlich. Der Vater lehnt eine Dauer der Besuche bis am Montagmorgen im Zusammenhang mit den Ein- schränkungen, die seine aktuelle berufliche Situation mit sich bringt, sodann nicht ab (vgl. act. 2, dort etwa S. 4 [oben], S. 6 f.); er rügt vielmehr, der Bezirksrat habe diese Empfehlung unbeachtet gelassen (vgl. a.a.O., S. 8, dort Rz. 22). Auch Mü- hen wegen unterschiedlicher Stundenpläne der Kinder werden nicht geltend ge- macht. Erfahrungsgemäss ist der Schulbeginn an Montagen in der Primarschule einheitlich, was ein Blick auf die Stundenpläne der Kinder bestätigt (vgl. act. 4/4 - 5). Auch von daher spricht an sich nichts gegen die Besuchsdauer bis am Mon- tagmorgen. Die Regelung stellt allerdings im Vergleich zum Ende der Besuchszei- ten am Sonntagabend erhöhte Anforderungen an die Eltern, an die Mutter, weil die Kinder die Schulsachen, die sie am Montag benötigen, bereits am Freitag mit sich nehmen müssen, an den Vater, weil er die Kinder zur Schule bringen muss. Das ist jedoch hinzunehmen (vgl. vorn Erw. II/2.1). Es sorgt diese Regelung zu-
- 18 - dem nicht für Unruhe, jedenfalls dann nicht, wenn bei ihrer Umsetzung an den Freitagen von der Mutter die erforderliche Sorgfalt aufgewendet wird. Im Übrigen kann die Regelung den Kindern in der Entwicklung ihrer Selbständigkeit helfen und ist vor dem Hintergrund der gemeinsamen elterlichen Sorge vernünftig.
E. 3.2.2 Der Vater verbindet mit seiner gut nachvollziehbaren und verständlichen Ab- lehnung der bezirksrätlichen Regelung ein Beharren auf der Regelung, wie sie die KESB einst getroffen hat. Und er macht zugleich geltend, eine Änderung der von der KESB getroffenen Regelung sei nicht nötig, weil sich die Verhältnisse seither nicht geändert hätten; er habe sich auf diese Besuchsregelung eingestellt (vgl. etwa act. 2 S. 6). Er übersieht dabei zunächst einmal, dass die von der KESB ge- troffene Regelung gar nie auf Dauer angelegt war, sondern lediglich für sechs Monate im Sinne einer Präzisierung gewisse Punkte der Vereinbarung der Partei- en im Abänderungsverfahren ersetzte (vgl. vorn Erw. I/1.1 und Dispositivziffer 1 des Entscheids der KESB). Nach Ablauf der sechs Monate hatte nach dem Ent- scheid der KESB an die Stelle dieser Regelung eine von der Beiständin mit den Eltern zu findende Lösung zu treten (vgl. Dispositivziffer 3 lit. b des Entscheids der KESB). Die Eltern haben sich allerdings nicht einigen können. Und es gilt da- her heute nicht mehr die von der KESB als Übergangslösung getroffene Rege- lung, sondern die Regelung, die die Parteien im Abänderungsverfahren getroffen haben. Diese Regelung ist in der Tat unpräzise (und insoweit untauglich), was sowohl die KESB als auch der Bezirksrat erkannten. Sie sah einen Besuch unter der Woche mit Übernachtung vor (vgl. Erw. I/1.1). Die Mutter macht geltend, sie sei schon immer gegen Besuche vom Mitt- woch auf den Donnerstag gewesen (vgl. act. 16 S. 15). Sie setzt sich damit in ei- nen nicht zu übersehenden Widerspruch zu dem, was sie einst selbst mit der Vereinbarung im Abänderungsverfahren gewollt hat, nämlich eine wöchentliche zusätzliche Übernachtung der Kinder beim Vater. Einzig wichtig ist auch hier al- lerdings, ob eine solche Regelung des persönlichen Umgangs dem Wohl der Kin- der heute angemessen ist und darüber hinaus gelebt werden kann. Dr. med. E._____ und F._____ haben ersteres aus fachkundiger Sicht einst bejaht. Der Va- ter hebt hervor, dass den Kindern viel am Tennisspielen liegt und sie daher wö- chentlich jeweils am Mittwoch nachmittags in … ins Training gingen (vgl. act. 2
- 19 - S. 10). Die Mutter bestreitet das so nicht, sondern bemerkt, die Kinder könnten dem Hobby weiterhin alle 14 Tage nachgehen. Und sie fügt dem bei: "Je nach- dem können sie diese Lektionen auch besuchen, wenn der Beschwerdeführer nicht dabei ist" (vgl. act. 16 S. 18). Was sie mit dem "Je nachdem" genau meint, ist mit Blick auf ihren Standpunkt zum Umfang des persönlichen Umgangs der Kinder mit dem Vater ebenso unklar wie das "weiterhin" hinsichtlich des Trainings bloss alle 14 Tage. Diese Unklarheit ist vor dem Hintergrund, dass es nur um den Umgang des Vaters mit den Kindern vom Mittwoch auf den Donnerstag geht, nicht hingegen um die Teilnahme der Kinder am wöchentlichen Training selbst, welche die Mutter den Kindern durch entsprechende organisatorische Vorkehren ohne Weiteres ermöglichen kann, nicht von Gewicht. Zu bedenken ist hingegen, dass die vom Vater gewünschte Lösung mit wö- chentlicher Übernachtung vom Mittwoch auf den Donnerstag für die Kinder objek- tiv gesehen zu einem Hin und Her führt, das namentlich in den Wochen, in denen die Kinder ab dem Freitagabend schon beim Vater sind, im Interesse der Kinder zu vermeiden ist. Das hat der Bezirksrat mit der von ihm getroffenen Regelung richtig erkannt. Die bezirksrätliche Regelung wiederum lehnt der Vater mit dem – berechtigten – Hinweis auf seine Schwierigkeiten bei der Stellensuche ab. Er zeigt bei seiner Ablehnung aber auch nicht auf (vgl. act. 2, insbes. S. 5), inwiefern ihn allwöchentliche oder wenigsten 14-tägliche Besuche über ganze Nachmittage mit anschliessender Übernachtung sowie der Verpflichtung, die Kinder am Don- nerstag in die Schule zu bringen, bei der Stellensuche unbehindert lassen und dass er tatsächlich eine Stelle findet, die ihm die Umsetzung der von ihm ge- wünschten Besuche unter der Woche ermöglichte. Auf die Übergangslösung der KESB hat der Vater sich nach eigenem Bekunden übrigens ohnehin vor allem deshalb einstellen können bzw. eingestellt (vgl. act. 2 S. 6), weil er in beruflicher Hinsicht bis zum Frühling 2017 noch andere Pläne verfolgte als heute (vgl. a.a.O., S. 5: entgegen erster Hoffnung bzw. Einschätzung aussichtslos, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen). Wann der Vater, der auch an gesundheitlichen Proble- men leidet (vgl. act. 2 S. 12), eine Stelle gefunden hat, und ob es sich dann dabei um eine Stelle handelt, die seinen Umgang mit den Kinder unter der Woche zu- lässt, ist derzeit offen: es kann das bald sein oder noch andauern. So wün-
- 20 - schenswert es aus der Sicht von Dr. med. E._____ und F._____ sein mag, dass der Vater Umgang mit seinen Kindern auch unter der Woche hat, so legen diese Unwägbarkeiten es doch nahe, aktuell auf eine definitive Regelung dazu zu ver- zichten und sie erst dann ins Auge zu fassen, wenn die Ergebnisse der Stellensu- che und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten des Vaters feststehen. Als- dann wird es Sache der KESB sein, auf entsprechenden Antrag des Vaters auch einen Umgang mit den Kindern unter der Woche zu prüfen, wenigstens in den Wochen, in denen die Kinder das Wochenende nicht beim Vater verbringen. Die- ser Umgang kann sich auch auf einen Nachmittag und Abend ohne Übernachtung beschränken, damit die Möglichkeit wenigstens eines gemeinsamen Abendes- sens besteht. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass es dem Vater – wie gesehen auch nach Meinung der Mutter – immerhin unbenommen sein kann, dem Training der Kinder an Mittwochen beizuwohnen bzw. sie zu den Trainings zu begleiten, solange er noch auf der Stellensuche ist. Ebenso steht einem anschliessenden Besuch der Kinder beim Vater bis zum Abendessen in den geraden Wochen bis zur definiti- ven Klärung der beruflichen Zukunft des Vaters nichts entgegen. Wünscht er sol- che Kontakte, so hat er das aus Gründen der Planbarkeit bzw. Vorhersehbarkeit spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Termin der Beiständin mitzuteilen bzw. al- lenfalls einen Besuchsplan einzureichen; die Details dazu sind dann von der Bei- ständin zu regeln, und es ist die Beiständin dafür noch eigens zu beauftragen.
E. 3.3 3.3.1 Im Sinne eines Fazits bleibt somit festzuhalten, dass vierzehntägliche Besuche der Kinder beim Vater vom Freitagabend bis Montagmorgen zwar nicht den Wünschen der Eltern entsprechen, aber den Interessen der Kinder angemes- sen sind, weil sie den persönlichen Umgang von Vater und Kindern in einfach planbarer und überschaubarer Art sicherstellen und zudem dem Umstand Rech- nung tragen, dass der Vater und die Kinder bislang einen ausgedehnten Umgang pflegten. Es ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sowie Beachtung der Offizialmaxime (vgl. vorn Erw. II/1.1) die im Übrigen bereits bestehende Um- gangsregelung entsprechend anzupassen. Diese Umgangsregelung greift sowohl auf Regelungen zurück, die von den Parteien bereits im Abänderungsprozess ge- troffen wurden, als auch auf Anordnungen, die die KESB getroffen hat und die
- 21 - vom Bezirksrat bestätigt wurden, und hat endlich weitere Anordnungen des Be- zirksrats zum Gegenstand hat, die heute kein Thema mehr sind. Das ist recht un- übersichtlich, weshalb es sich der Klarheit halber rechtfertigt, die anzupassende Umgangsregelung insgesamt nochmals im Dispositiv zu formulieren. Das bedingt allerdings die formelle Aufhebung der Dispositivziffern III bis VI des bezirksrätli- chen Urteils, nicht hingegen die darin getroffenen Regelung selbst.
E. 3.3.2 Anzumerken bleibt noch, dass es die vordringliche Aufgabe der Mutter sein wird, die Kinder grundsätzlich auf die Besuche der Kinder beim Vater stets wohl- wollend einzustimmen und die Umsetzung der vierzehntäglichen Besuche im Hin- blick darauf, dass die Kinder dann jeweils an den Montagen vom Vater aus zur Schule gehen werden, zudem sachgemäss vorzubereiten. Dass sie dabei gewis- ser Hilfe bedarf, hat der Bezirksrat bereits vermerkt, u.a. indem er der Beiständin den Auftrag erteilte, D._____ auf die Übernachtungen vorzubereiten und allenfalls fachliche Unterstützung zu organisieren. Das bezirksrätliche Urteil blieb insoweit richtigerweise unangefochten. Diese fachliche Unterstützung hat allerdings, wo- rauf eindringlich hinzuweisen ist, vorab der Mutter zu gelten, die in der Pflicht steht, auch in dieser Hinsicht das Kindeswohl zu wahren. Die fachliche Unterstüt- zung für D._____ kann zudem ohne Not etwa im Rahmen einer Familienbeglei- tung erbracht werden; keinesfalls darf die fachliche Unterstützung jedoch zu einer weiteren Belastung des Kindes führen, wie sie mit einer kinderpsychiatrischen Begutachtung bekanntlich einherginge, was der Vater zu übersehen scheint. Im- merhin hat er, wie die Mutter zutreffend vermerkt, auf einen Antrag zur Begutach- tung in diesem Verfahren verzichtet. Eine Anpassung des Wortlauts von Disposi- tivziffer VII des bezirksrätlichen Urteils ist nach diesen Hinweisen entbehrlich. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei der Umsetzung des vierzehntägli- chen Umgangsrechts Unzuverlässigkeit, Vergesslichkeit (insbesondere etwa bei der Bereitstellung der am Montag von den Kindern benötigten Schulunterlagen) sowie Unpünktlichkeit nicht dienlich sind. Der Umsetzung des Umgangsrechts der Kinder mit dem Vater an den Feiertagen nicht dienlich ist es, wenn die zuvor fest- gesetzten Besuchsdauern einseitig verkürzt oder verlängert werden, selbst dann nicht, wenn das frühzeitig von dem Elternteil angekündigt wird, der verkürzen oder verlängern will (vgl. dazu etwa act. 2 S. 6 und dazu act. 16 S. 11). Der genaue
- 22 - zeitliche Umfang dieser Kontakte an Feiertagen ist im Übrigen nicht konkretisiert worden und wird daher – wie bei den Ferien – jeweils mit der Beiständin für jeden Einzelfall erst noch zu bestimmen sein, sofern sich die Eltern nicht selbst darauf verständigen. Im Interesse eines regelmässigen Umgangs, der Ruhe in die ange- spannte Lage bringen soll, nicht wünschenswert sind schliesslich "Sistierungen" von Umgangsterminen, nur weil sich für ein Elternteil gerade die günstige Gele- genheit ergibt, etwas mit den Kindern unternehmen zu können (vgl. dazu vorn Erw. I/2.2). Wünsche der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Erw. II/2.1). Die vom Bezirksrat in Dispositivziffer V seines Urteils getroffene Regelung, die grundsätz- lich richtig ist, darf das nicht vergessen machen.
E. 3.3.3 Weitere Gesichtspunkte, die am vorhin gezeichneten Ergebnis etwas zu än- dern vermöchten, sind nicht ersichtlich. III. (Unentgeltliche Rechtspflege; Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Die Mutter ersucht um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wel- che die Befreiung von Gerichtskosten sowie die Rechtsverbeiständung umfasst. Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO ist nach Art. 117 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR dann zu bewilligen, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die mutmasslichen Prozesskosten sowie die all- fälligen Kosten ihrer sachlich gebotenen Rechtsverbeiständung zu tragen, und darüber hinaus ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltli- che Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren vor der Rechtsmittelinstanz neu zu beantragen und von dieser im summarischen Verfahren zu entscheiden, wobei die Gegenpartei nur ausnahmsweise angehört werden muss (vgl. Art. 119 Abs. 3 und 5 ZPO). Ein Ausnahmefall, welcher die Anhörung der Gegenpartei zur Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gebieten würde, liegt nicht vor. Über das Gesuch kann daher ohne Weiterungen entschieden werden. Die Standpunkte, welche die Mutter im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren als Beschwerdegegnerin vertritt, erscheinen nicht als aussichtslos im Sin- ne des Gesetzes. Es geht im Wesentlichen um Kinderbelange, nämlich die Ge-
- 23 - staltung des persönlichen Umgangs der Kinder mit dem Vater, über die in guten Treuen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. act. 20/1 ff. und dazu ferner act. 19 S. 4 f.) ergibt sich zudem, dass der Mutter zur Zeit die Mittel fehlen, um die mutmasslichen Pro- zesskosten sowie die Kosten der Rechtsvertretung selbst zu tragen, welche mit Blick auf die anwaltliche Rechtsvertretung des Vaters zur Wahrung ihrer Rechte angebracht erscheint. Es ist ihr daher die unentgeltliche Rechtspflege im bean- tragten Umfang zu bewilligen und ihr Rechtsvertreter als Beistand für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren zu bestellen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im beantragten Umfang steht unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
2. - 2.1 In familienrechtlichen Prozessen, bei denen es um Fragen geht, in denen die Parteien in guten Treuen unterschiedliche Auffassungen vertreten können, namentlich etwa zum Umfang des persönlichen Umgangs der Kindern mit dem El- ternteil, bei dem sie nicht wohnen, ist praxisgemäss gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von einer Kostenverlegung nach den Grundsätzen des Art. 106 ZPO abzusehen und es sind die Kosten den Eltern je hälftig aufzuerlegen. Umstände, welche hier ein Abweichen von diesen Überlegungen geböten, sind nicht ersicht- lich und wird mit Blick auf die bezirksrätliche Kostenverlegung von keiner Partei ernsthaft in Frage gestellt. Die Kostenfestsetzung im Urteil vom 22. Mai 2017 blieb zudem unangefochten. Das führt einerseits zur Bestätigung des bezirksrätli- chen Kostendispositivs und anderseits zur hälftigen Verlegung der Prozesskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Parteientschädigungen sind bei dieser Kostenverlegung nicht zuzusprechen. Die Entscheidgebühr dieses Beschwerdeverfahrens ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen. Zu berücksich- tigen ist dabei, dass sich keine schwierigen Tat- und Rechtsfragen stellten, die ei- nen erheblichen Zeitaufwand des Gerichts verursachten und insofern ein doch noch leichter Fall vorliegt.
E. 4 Als Beiständin mit den in Ziff. 2 genannten Aufgaben wird G._____, kjz Pfäf- fikon, ernannt mit der Einladung:
a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an verän- derte Verhältnisse zu stellen;
b) sobald als nötig, ordentlicherweise per 31. Juli 2018 Bericht zu erstatten.
E. 5 Den Kindseltern B._____, geb. tt. August 1980, von … [Ort] und A._____, geb. tt. Dezember 1972, von … [Ort], wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die
- 5 - Weisung erteilt, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum an- deren Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person er- schwert. (6. Rechtsmittelbelehrung mit Beschwerdefrist von 30 Tagen.) (7. Mitteilung.)
2. - 2.1 Mit diesem Entscheid der KESB war die Mutter nicht einverstanden, und darum gelangte sie mit Schriftsatz vom 9. September 2016 (act. 8/1-3) an den Bezirksrat Pfäffikon. Mit ihrer Beschwerde beanstandete sie die Besuchsrechtsre- gelung gemäss Dispositivziffer 1 des Entscheides der KESB und hielt dafür, ein praxisgemässes vierzehntägliches Besuchsrecht über ein ganzes Wochenende sei besser als die von der KESB getroffene Regelung. Unter Verweis auf eine Praxisüblichkeit beanstandete sie zudem die "Fahrtenteilung" (vgl. act. 8/1 S. 1 f.). Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch, in dem die Eltern ihre Standpunkte breit darlegen konnten und der Vater sinngemäss die Abweisung der Beschwerde der Mutter verlangte. Im Dezember 2016 vermerkte der Bezirksrat, dass die Dis- positivziffern 3 und 4 des Entscheides der KESB unangefochten geblieben waren und entzog der Beschwerde der Mutter in Bezug auf die angefochtenen Disposi- tivziffern 1a und 1b des Entscheides der KESB die aufschiebenden Wirkung.
E. 10 August 2017 zum Antrag des Vaters, es sei der Beschwerde die aufschieben- de Wirkung zu bewilligen, sowie zum Gesuch des Vaters um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 17 S. 22, dort Ziff. 18 und 19.1). Denn diese Vorbringen übersehen ganz offensichtlich, dass darüber im Beschluss vom 7. Juli 2017 bereits befunden worden ist (vgl. act. 9 und vorn Erw. I/3.2).
Dispositiv
- Der Beschwerdegegnerin wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und von Kosten der Rechtsverbeiständung) bewilligt und ein unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung ge- stützt auf Art. 123 ZPO.
- Als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren wird Fürsprecher lic. iur. Y._____, er- nannt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. - 25 - Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern II bis VI des Urteils des Bezirksrates Pfäffikon vom 22. Mai 2017 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
- A._____ ist berechtigt, seine Kinder D._____ und C._____ wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen: a) jeweils in den ungeraden Wochen vom Freitagabend, 18.00 Uhr, bis am Montagmorgen bis Schulbeginn, wobei er am Montag- morgen die Kinder zur Schule bringt, b) in den Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 24. und 25. De- zember, ferner am Berchtoldstag sowie über Ostern; c) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils am 26. und 27. Dezember, ferner über Silvester/Neujahr und an Pfingsten; d) während dreier Wochen Ferien pro Jahr; e) die Jokertage stehen A._____ zur Hälfte zu.
- Ausgefallene Besuche werden dann kompensiert, wenn sie aus Grün- den nicht wahrgenommen werden, die B._____ zu vertreten hat.
- Die Fahrtwege werden je hälftig aufgeteilt, indem jeweils der Elternteil, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten, die Kinder zum andern Eltern- teil bringt bzw. der Vater an den Montagen gemäss vorstehender Ziffer 1 Bstb. a) zu Schule.
- a) A._____ ist berechtigt, zusätzlich für die Zeit, bis er seine berufliche Zu- kunft mit einer Anstellung geregelt hat, die Kinder D._____ und C._____ zu den Tennistrainings an den Mittwochnachmittagen zu begleiten sowie die Kinder in den geraden Wochen anschliessend auf eigene Kosten bis 19.30 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. A._____ hat die von ihm gewünschten Besuche bzw. Begleitungen an den Mittwochnachmittagen der Beiständin spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen. b) Eine definitive Regelung von Besuchen der Kinder unter der Woche beim Vater für die Zeit nach der Regelung der beruflichen Zukunft von A._____ - 26 - bleibt einem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Be- zirk Pfäffikon auf entsprechenden Antrag von A._____ hin vorbehalten.
- Der Beiständin wird – in Ergänzung zu den Aufträgen gemäss Dispositivzif- fer 3 Bstb. a, c, d, und e des Entscheides der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Pfäffikon vom 24. August 2016 – der Auftrag erteilt, auf einen spätestens 14 Tage im Voraus gestellten schriftlichen Antrag von A._____ die Besuche an den Mittwochnachmittagen gemäss vorstehender Dispositivziffer 2 Bstb. a in Absprache mit den Eltern zu organisieren und die Umsetzung dieser Besuche zu überwachen.
- Im Übrigen wird das Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 22. Mai 2017 be- stätigt.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt; die jeder Partei auferlegten Gerichtskosten werden auf- grund der beiden Parteien bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtkasse genommen. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Parteien zur Nachzahlung gestützt auf Art. 123 ZPO.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien bleibt separaten Beschlüssen vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon, die Beiständin G._____, kjz Pfäffikon, Pilatusstrasse 12, 8330 Pfäffikon, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- - 27 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ170046-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Beschluss und Urteil vom 14. September 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ substituiert durch lic. iur. X2._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin unentgeltlich vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Y._____, betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs gemäss Art. 273 Abs. 3 ZGB Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 22. Mai 2017 i.S. C._____ , geb. tt.mm.2008, und D._____, geb. tt.mm.2007; VO.2016.10 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Pfäffikon)
- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte)
1. - 1.1 Die Parteien sind die geschiedenen Eltern von D._____ und C._____. D._____ wurde am tt.mm.2007 geboren, D._____ am tt.mm.2008. Die Scheidung der am tt. September 2006 geschlossenen Ehe erfolgte durch Urteil des Bezirks- gerichtes Pfäffikon, Einzelgericht o.V., vom 20. Juni 2012. Das Scheidungsurteil (KESB-act. 23) beliess die Kinder unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter (a.a.O., Dispositivziffer 2), ordnete den Wohnsitz der Kinder bei der Mutter an (Dispositivziffer 3) und traf eine breite Regelung zur Betreuung der Kinder durch beide Eltern sowie zum persönlichen Umgang an Feiertagen und in den Ferien (Dispositivziffer 4). Im Rahmen eines vom Vater angestrengten Verfahrens zur teilweisen Abän- derung von Regelungen im Scheidungsurteil, erliess das Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht im ordentlichen Verfahren, mit Urteil vom 30. März 2015 folgende Neufassung der Dispositivziffer 4 des Scheidungsurteils (vgl. KESB-act. 21): "ln Abänderung von Ziffer 4 des Scheidungsurteils des Einzelrichters des Be- zirksgerichtes Pfäffikon vom 20. Juni 2012 vereinbaren die Parteien folgendes Besuchsrecht des Klägers: Der Kläger betreut die Kinder auf eigene Kosten jeweils in Woche 1: von Freitagabend bis Sonntagabend; in Woche 2: von Freitagabend bis Samstagabend; in Woche 4: von Samstagabend bis Sonntagabend; wöchentlich einmal nach Feierabend bis am nächsten Morgen (in die Schule ge- bracht); in Jahren mit gerader Jahreszahl am 24. und 25. Dezember und am Berchtolds- tag sowie über Ostern; in Jahren mit ungerader Jahreszahl am 26. und 27. Dezember und über Silves- ter/Neujahr und Pfingsten; während drei Wochen Ferien pro Jahr." 1.2 Wenige Monate danach gelangte der Vater an die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Pfäffikon (fortan: KESB) mit dem Ersuchen, die vom Be-
- 3 - zirksgericht getroffene Regelung hinsichtlich der Abholzeiten und -modalitäten anzupassen bzw. zu präzisieren. Er begründete das im Wesentlichen damit, es sei im Vollzug der gerichtlich genehmigten Regelung zu Problemen gekommen (vgl. KESB-act. 17 und 19). Die KESB führte in der Folge ihr Verfahren durch. Es zeigte sich dabei schon bald, dass die Eltern nicht bloss unterschiedliche Erzie- hungsstile pflegen, sondern sich überhaupt schlecht verstehen und nach der Scheidung weiterhin im Paarkonflikt verharren. Die KESB hörte die Eltern wieder- holt an und holte Auskünfte ein, so bei Ärzten und Therapeuten; es wurde eben- falls eine Familientherapie durchgeführt; die Kinder kamen dabei sowie im Verfah- ren der KESB zu Wort (vgl. KESB-act. 95 sowie KESB-act. 69 und 89). Die wäh- rend des Verfahrens der KESB durchgeführte Familientherapie zeitigte vorüber- gehend konstruktive Ansätze und eine gewisse Entspannung (vgl. act. 8/3/1). Ab Mai 2016 traten erneut Spannungen zwischen den Eltern auf, die sich vorder- gründig um die unterschiedlichen Erziehungsstile drehten bzw. um Vorwürfe des Vaters an die Mutter, diese erziehe die Kinder nicht richtig (vgl. KESB-act. 89 und dazu act. 8/3/1). Die Mutter warf dem Vater zudem vor, er werte sie gegenüber den Kindern ab (vgl. KESB-act. 64 und dazu wiederum auch act. 8/3/1), und er- achtete das bisher gelebte Besuchsrecht für nicht mehr altersangepasst sowie or- ganisatorisch zu aufwändig (vgl. auch act. 8/3/1). Die Kinder hätten immer abge- hackte Wochenenden; mit einer 14-tägigen Regelung und fixen Zeiten komme mehr Ruhe in die Wochen- und Wochenendgestaltung (vgl. KESB-act. 88). Die mit der Familienberatung befassten Personen, die Kinderärztin Dr. med. E._____ sowie die Psychotherapeutin F._____, stellten in ihrem Bericht vom 8. August 2016 zuhanden der KESB fest, die Kinder litten unter dem Verhal- ten der Eltern, namentlich unter den abwertenden Äusserungen des Vaters über die Mutter (vgl. act. 8/3/1 S. 1). Für die Pflege des Kontaktes der Kinder mit dem Vater empfahlen sie einen "festgelegten Rhythmus der Besuche 14-täglich von Freitagabend bis Montagmorgen"; der Mittwochnachmittag und die Übernachtun- gen auf Donnerstag sollen hingegen bleiben (vgl. act. 8/3/1 S. 2). 1.3 Am 24. August 2016 traf die KESB dann im Wesentlichen den folgenden Ent- scheid (vgl. 8/2 [= KESB-act. 97]):
- 4 -
1. Die KESB regelt im Sinne einer Präzisierung des Urteils vom Bezirksgericht Meilen betreffend Abänderung des Scheidungsurteils den persönlichen Ver- kehr gestützt auf Art. 273 ff. für die Dauer von sechs Monaten wie folgt: A._____, geb. tt. Dezember 1972, von … [Ort], ist berechtigt, seine Kinder C._____ und D._____,
a) in Woche 1 jeden Monates von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 19.00 Uhr, in Woche 2 von Freitagabend 18.00 Uhr bis Samstagabend 19.00 Uhr und in Woche 4 von Samstagabend 18.00 Uhr bis Sonntag- abend 19.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen;
b) die Fahrtwege am Wochenende werden je hälftig aufgeteilt, wobei jeweils der Elternteil, bei dem sich die Kinder aufhalten, die Kinder zum anderen Elternteil bringt;
c) die Organisation der Fahrtwege für den Aufenthalt der Kinder von Mittwoch auf Donnerstag beim Kindsvater bleiben in seiner Verantwortlichkeit;
2. Es wird Vormerk genommen, dass die Ferien wie im Dispositiv Ziff. 2 des Ent- scheides des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. März 2015 geregelt bleiben.
3. Für C._____ und D._____, gesetzlicher Wohnsitz in … [Ort], wird eine Bei- standschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet mit folgenden Aufgaben und besonderen Befugnissen,
a) die Eltern in Erziehungs- und Besuchsrechtsfragen zu unterstützen und zu beraten;
b) in Zusammenarbeit mit den Eltern und den Kindern eine langfristige, dem Kindeswohl entsprechende Besuchsrechtsregelung innert sechs Monaten ab Rechtskraft des Entscheides bis zum 31. März 2017 auszuarbeiten und der KESB zur Genehmigung vorzulegen oder bei Uneinigkeit der Eltern der KESB einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts unter Beilage einer Besuchsrechtsregelung einzureichen;
c) eine Familienbegleitung zu prüfen und allenfalls bei der KESB einen ent- sprechenden Antrag einzureichen;
d) eine Teilnahme der Eltern an einer Mediation oder einem Elterntraining zu prüfen und gegebenenfalls bei der KESB einen entsprechenden Antrag zu stellen;
e) die Weisung in Ziffer 4 dieses Entscheids zu überwachen.
4. Als Beiständin mit den in Ziff. 2 genannten Aufgaben wird G._____, kjz Pfäf- fikon, ernannt mit der Einladung:
a) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an verän- derte Verhältnisse zu stellen;
b) sobald als nötig, ordentlicherweise per 31. Juli 2018 Bericht zu erstatten.
5. Den Kindseltern B._____, geb. tt. August 1980, von … [Ort] und A._____, geb. tt. Dezember 1972, von … [Ort], wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB die
- 5 - Weisung erteilt, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum an- deren Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person er- schwert. (6. Rechtsmittelbelehrung mit Beschwerdefrist von 30 Tagen.) (7. Mitteilung.)
2. - 2.1 Mit diesem Entscheid der KESB war die Mutter nicht einverstanden, und darum gelangte sie mit Schriftsatz vom 9. September 2016 (act. 8/1-3) an den Bezirksrat Pfäffikon. Mit ihrer Beschwerde beanstandete sie die Besuchsrechtsre- gelung gemäss Dispositivziffer 1 des Entscheides der KESB und hielt dafür, ein praxisgemässes vierzehntägliches Besuchsrecht über ein ganzes Wochenende sei besser als die von der KESB getroffene Regelung. Unter Verweis auf eine Praxisüblichkeit beanstandete sie zudem die "Fahrtenteilung" (vgl. act. 8/1 S. 1 f.). Der Bezirksrat führte sein Verfahren durch, in dem die Eltern ihre Standpunkte breit darlegen konnten und der Vater sinngemäss die Abweisung der Beschwerde der Mutter verlangte. Im Dezember 2016 vermerkte der Bezirksrat, dass die Dis- positivziffern 3 und 4 des Entscheides der KESB unangefochten geblieben waren und entzog der Beschwerde der Mutter in Bezug auf die angefochtenen Disposi- tivziffern 1a und 1b des Entscheides der KESB die aufschiebenden Wirkung. 2.2 Anfangs April 2017 ersuchte die Beiständin darum, das Besuchsrecht zu sis- tieren. Dem Ersuchen waren Auseinandersetzungen einerseits zur Besuchs- rechtsausübung sowie anderseits zur Ausgestaltung des Besuchsrechts ab dem
1. April 2017 durch die Beiständin zusammen mit den Eltern gemäss Dispositivzif- fer 3b des Entscheides der KESB vorausgegangen, gegen deren Ende hin D._____ gegenüber der Beiständin auch noch den Wunsch geäussert hatte, nicht beim Vater übernachten zu müssen, weil sie an Schlafproblemen leide. Der Vater äusserte seinerseits das Ansinnen, es sei die Beistandsperson zu wechseln (vgl. etwa act. 8/41 - 50, 8/63 f., 8/66 - 70). Eine vom Bezirksrat geplante Anhörung der Kinder wurde auf Wunsch der Mutter, die mit den Kindern und deren Grosseltern in der Osterzeit unter Beanspruchung von Jokertagen der Schule einige Ferienta- ge in Ungarn verbringen wollte, auf den 19. April 2017 verschoben (vgl. act. 8/58) und fand dann an diesem Tag auch statt (vgl. act. 8/71).
- 6 - Mit Verfügung vom 12. April 2017 entsprach der Bezirksratspräsident dem Ersuchen der Beiständin um Sistierung des Besuchsrechts von Vater und Kindern für die Osterwoche vorsorglich ohne vorgängige Anhörung der Parteien (vgl. act. 8/55); am 21. April 2017 sistierte der Bezirksratspräsident zudem vorsorglich ohne vorherige Anhörung die Besuche der Kinder beim Vater von jeweils Mitt- woch auf den Donnerstag und traf Anordnungen für Besuche der Kinder beim Va- ter am 26. und 27. April 2017 (vgl. act. 8/77). Anfangs Mai hörte der Bezirksrat die Parteien dann in einer Verhandlung an und erliess hernach vorsorgliche Massre- geln zum Besuchs- bzw. Umgangsrecht von Vater und Kindern sowie zum Feri- enbesuchsrecht des Vaters; zudem erteilte er den Parteien entsprechende Wei- sungen (vgl. act. 8/86). 2.3 Am 22. Mai 2017 fällte der Bezirksrat schliesslich in der Sache im Wesentli- chen das nachstehende Urteil (vgl. act. 7 [= act. 4/1 = act. 8/100] S. 19 ff.): I. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. II. A._____ ist berechtigt, seine Kinder D._____ und C._____ 14-täglich, je- weils in den ungeraden Wochen von Mittwoch, nach der Schule bzw. 12.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. III. Die Fahrtwege werden demnach je hälftig aufgeteilt, wobei jeweils der El- ternteil, bei dem sich die Kinder aufhalten, die Kinder zum andern Elternteil bringt. IV. Die Jokertage stehen B._____ und A._____ je zur Hälfte zu. V. Ausgefallene Besuche werden dann kompensiert, wenn sie aus Gründen nicht haben wahrgenommen werden können, die die Beschwerdeführerin zu vertreten hat. VI. Es wird Vormerk genommen, dass die Ferien und Feiertage wie im Disposi- tiv Ziff. 2 des Entscheides des Bezirksgericht Meilen vom 30. März 2015 geregelt bleiben. VII. Von den Aufgaben der Beiständin nach Dispositivziffer 3 lit. a, c, d und e wird Vormerk genommen. VIII. Die Beiständin wird beauftragt, D._____ auf die Übernachtungen vorzube- reiten und allenfalls fachliche Unterstützung zu organisieren. IX. Den Kindeseltern B._____ und A._____ wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB unter Strafandrohung gemäss Art.292 StGB die Weisung erteilt, alles
- 7 - zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil be- einträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert. (…).
3. - 3.1 Mit dem bezirksrätlichen Urteil war der Vater nicht ganz einverstanden, weshalb er mit Schriftsatz vom 23. Juni 2017 bei der II. Zivilkammer des Oberge- richtes des Kantons Zürich Beschwerde erheben liess (vgl. act. 2 - 4). Er bean- tragte dabei die Aufhebung der Besuchsrechtsregelung gemäss Dispositivziffer II des bezirksrätlichen Urteils und dessen Ersatz durch eine neue Regelung, even- tualiter die Rückweisung der Sache an den Bezirksrat (vgl. act. 2 S. 2). Der An- trag des Vaters zum persönlichen Verkehr orientiert sich an der Regelung, die die KESB für sechs Monate traf, und hat folgenden Wortlaut: "Es sei bezüglich der Regelung des persönlichen Verkehrs der Entscheid der KESB vom 24. August 2016 zu bestätigen, namentlich den Beschwer- deführer für berechtigt zu erklären, seine beiden Kinder C._____ und D._____ an den nachfolgenden Tagen zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen:
a) ln Woche 1 jeden Monats von Freitagabend 1800 Uhr bis Sonntagabend 1900 Uhr, in Woche 2 von Freitagabend 1800 Uhr bis Samstagabend 1900 Uhr und in Woche 4 von Samstagabend 1800 Uhr bis Sonntag- abend 1900 Uhr sowie
b) wöchentlich von Mittwoch nach der Schule (ab 1200 Uhr) auf Donners- tag." Der Vater beantragte zudem, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und stellte das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren, die eine Befreiung von den Gerichtkosten sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung umfasst (vgl. a.a.O.). 3.2 Die Akten des Bezirksrates, welche die Akten der KESB umfassen, wurden in der Folge von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5). Die Beschwerde erwies sich als rechtzeitig. Mit begründetem Beschluss vom 7. Juli 2017 wurde u.a. das Ge- such des Vaters um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, das Gesuch des Va- ters, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, als gegenstands-
- 8 - los abgeschrieben und der Mutter Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Für weitere Einzelheiten kann auf den Beschluss (act. 9) verwiesen werden. Mit Schreiben vom 14. Juli 2017, bei der Kammer am 17. Juli 2017 einge- gangen, liess die Mutter durch ihren Rechtsvertreter um Akteneinsicht ersuchen sowie um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdever- fahren (vgl. act. 14). Die Begründung und der Beleg des Gesuchs um unentgeltli- che Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt (vgl. a.a.O.). Am 10. August 2017 liess die Mutter die Beschwerde beantworten und stellte dabei folgende Anträge zur Sache (vgl. act. 16 S. 2):
1. Die Anträge des Beschwerdeführers betreffend Regelung des persönli- chen Verkehrs seien vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Be- zirksrates Pfäffikons vom 22. Mai 2017 sei zu bestätigen.
2. Unter Beachtung der Noven betreffend Lebenssachverhalt stellt die Be- schwerdegegnerin einen eigenen Antrag, der einen Teil des Antrages des Beschwerdeführers wie folgt anerkennt: In Aufhebung von Ziffer II des Urteils des Bezirksrates vom 22. Mai 2017 sei A.____ (Beschwerdeführer) berechtigt zu erklären, seine Kinder D._____ und C._____ 14-täglich, jeweils in den ungeraden Wochen von Freitagabend (18. 00 Uhr) bis Sonntagabend (19.00 Uhr) auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Die Mutter wiederholte sodann nochmals ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und stellte erneut dessen Begründung und Beleg bloss in Aussicht (vgl. act. 16 S. 22). Mit begründeter Verfügung vom 14. August 2017 (act. 17) wurde ihr daher Frist angesetzt, um das noch nachzuholen, unter Hinweis darauf, dass im Säumnisfall aufgrund der vorhandenen Akten über das Gesuch entschie- den werde. Zugleich wurde dem Vater Frist angesetzt, um zum Antrag 2 der Mut- ter Stellung zu nehmen, verbunden mit dem Hinweis, bei Säumnis werde das Ver- fahren ohne diese Stellungnahme fortgesetzt. 3.3 Die Mutter begründete und belegte ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege mit Schriftsatz vom 27. August 2017 (act. 19 f.) fristgerecht. Der Vater reichte eine Stellungnahme zum Antrag 2 der Mutter ein (vgl. act. 21 f.). Letztere wurde der Mutter zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. act. 23). Darüber wurde der Vater, dem zudem die Doppel der act. 19 f. zugestellt wurden, in Kenntnis gesetzt (vgl. act. 24). Die Sache ist nunmehr spruchreif.
- 9 - II. (Zur Beschwerde im Einzelnen)
1. - 1.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwer- deinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher eine Rüge- bzw. Begrün- dungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwer- de führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 138 III 374, E. 4.3.1 und z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. Au- gust 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Weiter gelten im zweitinstanzli- che Verfahren Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO (aber unter Ausschluss einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO; vgl. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, dort E. 2 unter Verweis auf BGE 138 III 625 E. 2.2 S. 627 f.). Indes kommen in Kinderbelangen die Untersu- chungs- und die Offizialmaxime zum Tragen (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO und z.B. Urteil des BGer 5A_528/2015 vom
21. Januar 2016, E. 2). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG
- 10 - KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvorausset- zungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. 1.2 Die Mutter lässt – wie gesehen (Erw. I/3.2) – vortragen, sie stelle unter "Be- achtung der Noven betreffend Lebenssachverhalt … einen eigenen Antrag", mit dem Sie einen Teil des Antrages des Vaters anerkenne (act. 16 S. 2). Was Sie mit den "Noven betreffend Lebenssachverhalt" sagen will, ist nicht ganz klar und folgt auch nicht aus der Begründung (vgl. a.a.O., S. 7). Unter Noven versteht man gemeinhin Tatsachen, die insoweit neu sind, als sie bislang noch nicht in den Prozessstoff eingeführt worden sind (vgl. dazu etwa Art. 317 Abs. 1 ZPO). Mit An- trägen, wie im Rechtsmittelverfahren zu entscheiden sei und die der § 67 EG KESR unter Verweis auf Art. 317 Abs. 2 ZPO (der Klageänderungen regelt) er- wähnt, hat das nichts zu tun. Wollte die Mutter durch ihren Rechtsvertreter gel- tend machen, ihr Antrag als solcher sei ein neuer Lebenssachverhalt, so hat auch das mit einer Tatsache i.S. des Novenrechts nichts zu tun, sondern gemahnte in der Argumentation an die Rechtsfigur des Holosalt (genaueres zu diesem Begriff bei GAUCH, Der Holosalt, in: GAUCH/PICHONNAZ, Figures juridiques – Rechtsfigu- ren, Mélanges dissociés pour Pierre Tercier – K[l]eine Festschrift für Pierre Ter- cier, Zürich/Bâle/Genève 2003, S. 44 ff.). Zu vertiefen ist das aber nicht, weil die Mutter mit ihrem Antrag den Rechtsmittelantrag des Vaters teilweise anerkennt und damit lediglich umreisst, was nach ihrer Auffassung im Rechtsmittelverfahren vor der Kammer noch zu prüfen ist: Das im bezirksrätlichen Urteil in Dispositivzif- fer II geregelte Umgangs- bzw. Kontaktrecht von Vater und Kindern, soweit es über das von der Mutter Anerkannte hinausgeht. Damit hat es sich. Nicht weiter einzugehen ist ebenfalls auf die Ausführungen der Mutter vom
10. August 2017 zum Antrag des Vaters, es sei der Beschwerde die aufschieben- de Wirkung zu bewilligen, sowie zum Gesuch des Vaters um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 17 S. 22, dort Ziff. 18 und 19.1). Denn diese Vorbringen übersehen ganz offensichtlich, dass darüber im Beschluss vom 7. Juli 2017 bereits befunden worden ist (vgl. act. 9 und vorn Erw. I/3.2). 1.3 Der Vater hat zusammen mit seiner Stellungnahme zum Antrag 2 der Mutter (vgl. vorn Erw. I/3.3) auch noch allgemeine Bemerkungen vorgetragen, sich na-
- 11 - mentlich zur Beschwerdeantwort geäussert (vgl. act. 19 S. 2 - 4). Das war von der Sache her nicht erforderlich, da das Verfahren der Untersuchungs- sowie Offi- zialmaxime unterliegt, worauf bereits in der Verfügung vom 14. August 2017 hin- gewiesen worden war (vgl. act. 17). Als Beschwerde führende Partei war es ihm zudem möglich, alle aus seiner Sicht wesentlichen Gesichtspunkte bereits in sei- ner Beschwerdeschrift vorzutragen. Neues, Wesentliches hat er in act. 21 denn auch nicht geltend gemacht, namentlich nicht zu seiner ungewissen beruflichen Zukunft (vgl. etwa act. 2 S. 5), ausser dass sie weiterhin besteht (vgl. act. 21 S. 3).
2. Es geht um die Ausgestaltung des persönlichen Kontakts der Kinder mit dem Vater, bei dem sie nicht wohnen. Der Streit zwischen den Eltern dreht sich dabei vordergründig und insoweit einzig um den Umfang der "Alltagskontakte" unter der Woche bzw. an den Wochenenden. Die übrigen Regelungen zum persönlichen Kontakt stellen sie nicht (mehr) in Frage. 2.1 Der Bezirksrat hat in seinem Urteil die rechtlichen Grundlagen zum persönli- chen Kontakt grundsätzlich zutreffend dargelegt (vgl. act 7 S. 9 ff.). Zur Vermei- dung von unnötigen Wiederholungen kann daher darauf verwiesen werden. Ver- deutlichend bzw. ergänzend ist dem noch beizufügen, dass das Ziel der Ausge- staltung stets der regelmässige, unbehinderte persönliche Verkehr des Kindes mit dem Elternteil zu sein hat, bei dem es nicht wohnt. Als Massstab für den Umfang der entsprechenden Kontakte hat das zu gelten, was aus der Sicht vernünftiger und loyaler Menschen unter den jeweils konkret gegebenen Umständen für das Kind angemessen ist. Diese Umstände verändern sich im Lauf der Zeit, insbe- sondere mit dem zunehmenden Alter der Kinder, deren wachsender Selbständig- keit und ihren sich dadurch verändernden Bedürfnissen. Entsprechende Anpas- sungen der Regelungen zum persönlichen Kontakt sind daher zuweilen erforder- lich. Allfällige (Eigen-)Interessen und Einstellungen der Eltern auch gegenüber dem andern Elternteil haben dabei zurückzustehen (vgl. Art. 273 Abs. 1 ZGB; vgl. zudem etwa BGE 130 III 585 E. 2.1, ferner etwa BGE 131 III 209 sowie Urteile des Bundesgerichts 5A_450/2015 vom 11. März 2016, E. 3.3, und 5A_323/2015 vom 25. Februar 2016, E. 3.1, je mit Hinweisen). Die Eltern haben überdies tun-
- 12 - lichst jegliches Verhalten gegenüber dem Kind zu vermeiden, das die Beziehung des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil belastet bzw. den persönlichen Umgang des Kindes mit dem jeweils anderen Elternteil erschwert. Das ist eigent- lich selbstverständlich, weil es das Kindeswohl fördert und daher zu den elterli- chen Pflichten gehört (vgl. Art. 274 Abs. 1 ZGB). Wer das missachtet, verletzt da- her nicht nur elterlichen Pflichten, sondern ebenso die Rechte seines Kindes und zugleich dessen Wohl. 2.2 Der Bezirksrat hat sich ausführlich mit allen den Gesichtspunkten befasst, welche nach seiner Auffassung massgeblich sind für die von ihm getroffene Re- gelung des persönlichen Verkehrs der Kinder mit dem Vater (vgl. act. 7 S. 11 ff.). Namentlich hat er darauf hingewiesen, dass sich die Eltern am 15. Januar 2015 auf einen ausgedehnten persönlichen Verkehr der Kinder mit dem Vater geeinigt hatten und der Vater die Kinder entsprechend betreute (vgl. a.a.O., S. 11 f.). Wei- ter hat der Bezirksrat der Sache nach darauf hingewiesen, dass sich die Bezie- hung der Eltern seit damals verändert hat, sich insbesondere ihr Paarkonflikt ver- schärft hat, worunter auch die Kinder leiden, wie die mit der Familientherapie be- fassten Personen festgestellt hätten und auch die Anhörung der Kinder im April 2017 gezeigt habe. Bei D._____ hätten sich deswegen auch Schlafstörungen ein- gestellt bzw. die Weigerung, beim Vater zu Hause zu schlafen (vgl. a.a.O. S. 12 - 14, S. 15 f.). Was den Konflikt der Eltern betrifft, so ortete der Bezirksrat diesen im We- sentlichen in den sehr unterschiedlichen Erziehungsstilen der Eltern, sich daraus ergebenden Vorwürfen, der bisherigen komplizierten Regelung, welche hohe An- forderungen an die elterliche Kommunikation stellte, welchen die Eltern nicht zu genügen vermöchten und daher immer wieder Anlass zu Reiberein gegeben hät- te, sowie dem sich daraus ergebenden, von Fachpersonen bestätigten Bedürfnis der Kinder nach einer Regelung, die für einen ruhigeren Wochenverlauf sorge. Die Kinder wünschten sich ein 14-tägiges Besuchsrecht. Dieses sei einfach sowie klar zu gestalten und mit Blick auf das Engagement des Vaters, der eine alternie- rende Obhut beantragt und dabei erklärt habe, er könne das beruflich einrichten, grosszügig zu gestalten. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Vater die Kinder bislang unter der Woche jeweils vom Mittwoch auf den Donnerstag betreut habe
- 13 - (vgl. act. 7 S. 14, 15 ff.). Die Regelung, dass die Kinder alle 14 Tage vom Mitt- woch bis Sonntag bei Vater seien, vereinfache die Kommunikation unter den El- tern, führe zu einem geringeren Hin und Her und gestatte es den Kindern auch, jeden zweiten Mittwoch und jedes zweite Wochenende Absprachen mit Kollegen zu treffen (vgl. a.a.O., S. 17). Auch so sei es immer noch nötig, die Eltern bei der Erziehung zu unterstützen, allenfalls mit einer Familienbegleitung oder einer Me- diation. Die Eltern hätten denn auch alles zu unterlassen, um die Kinder in den Konflikt einzubeziehen. Zu thematisieren sei beim Vater überdies das Erkennen der Bedürfnisse der Kinder; Autorität und Hygiene seien Themen, die bei der Mut- ter zusätzlich angesprochen werden müssten (vgl. a.a.O.). 2.3 - 2.3.1 Der Vater wirft dem Bezirksrat in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er habe mit seiner Regelung die väterlichen Anliegen zu wenig berücksichtigt und einseitig auf unterschiedlich ausgefallenen Empfehlungen abgestellt. Wesent- liche Punkte, die zum Gelingen der neuen Regelung wichtig seien, habe der Be- zirksrat unberücksichtigt gelassen bzw. nicht hinreichend Beachtung geschenkt (vgl. act. 2 S. 3 f.). Es sind das nebst dem unterschiedlichen Unterrichtsbeginn bei den Kinder (vgl. a.a.O., S. 4 f.) und der Wohnsituation der Eltern (Vater in H._____, Mutter in … [Ort]; vgl. a.a.O., S. 4, S. 5 f.) die beruflichen Probleme des Vaters, der auf Stellensuche ist, weil sich erste Hoffnungen und Einschätzungen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen zu können, zerschlagen hätten (vgl. a.a.O., S. 5; siehe ferner a.a.O., S. 7 [oben]). Durch die bezirksrätliche Be- suchsregelung wäre er in der Stellensuche massiv eingeschränkt bzw. kaum ver- mittelbar (vgl. a.a.O. sowie S. 12: schlichtweg nicht möglich, das geänderte Be- suchsrecht wahrzunehmen). Zudem habe er seit Jahren mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen (a.a.O., S. 12). Unberücksichtigt geblieben sei ebenso das Anliegen der Kinder, das bestehende Hobby des Tennisspiels bzw. -trainings an den Mittwochnachmittagen in … weiter führen zu können; mit der vom Bezirks- rat getroffenen 14-tägigen Besuchsregelung sei dieser regelmässige Trainingsbe- such nicht mehr möglich (vgl. a.a.O., S. 10). Überhaupt bestehe, so der Vater, keine Notwendigkeit zur Regelungsände- rung (vgl. a.a.O., S. 6 ff.). Die Besuchszeiten seien verbindlich und klar festge- setzt, liessen Raum für Spontaneität; Probleme mit der Regelung habe es nur ge-
- 14 - geben, wenn die Zeiten nicht eingehalten worden seien (vgl. a.a.O. S. 6). Ein Wechsel der Kinder von der Unterstufe in die Mittelstufe verlange das ebenfalls nicht, ein markanter Einschnitt könne erst beim Wechsel in die Oberstufe eintre- ten, zumal das häufig mit einem Wechsel des Freundeskreis verbunden sei (vgl. a.a.O., S. 7). Beim von den Kindern geäusserten Wunsch sei fraglich, ob es sich um Ausdruck freien Willens handle. Eine Einflussnahme durch die Mutter sei je- denfalls nicht auszuschliessen, zumal gewisse Aussagen (wie er bezahle nichts, gehe immer in und nach Las Vegas) erstaunten; ihm, dem Vater gegenüber hät- ten die Kinder jedenfalls nicht erklärt, eine Abänderung der bestehenden Rege- lung werde von ihnen herbeigewünscht (vgl. a.a.O., S. 10). Die Schlaf- bzw. Übernachtungsschwierigkeiten von D._____ seien Folge des Loyalitätskonflikts und nicht der bisherigen Regelung. Sachlich sei es wenn schon angezeigt, ein kinderpsychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, das dann Auskunft zu ge- ben habe, woher die Beschwerden von D._____ herrührten und wie diese besei- tigt werden könnten (a.a.O., S. 11). 2.3.2 Die Mutter hält die Kritik des Vaters am bezirksrätlichen Entscheid über alles gesehen für unzutreffend (vgl. act. 16 S. 6 ff.). Und sie erwähnt etwa, der Vater schaffe schon heute mit seinem Besuchsrecht grosse Unruhe; er übe Druck auf die Kinder aus, kontrolliere über die Kinder die Mutter, was alles zu Lasten des Kindeswohls laufe, was der Bezirksrat erkannt habe (vgl. a.a.O., S. 7). Die Erwä- gungen des Vaters zum unterschiedlichen Schulbeginn und zur schweren Vermit- telbarkeit bei der Stellensuche führten zu einem Ergebnis, das sich gegen ihn selbst richte (vgl. a.a.O. S. 8 f. S. 13). Mit dem Wohnsitzwechsel nach H._____ habe er zudem zusätzlich an Flexibilität eingebüsst (vgl. a.a.O., S. 13). Die Not- wendigkeit der Regelungsänderung sei dargetan. Die Kinder befänden sich in ei- nem schweren Loyalitätskonflikt, der nur mit einem einfachen und klaren Be- suchsrecht, mit dem Ruhe einhergehe, entschärft werden könne (vgl. a.a.O., S. 11). Mit der vorherigen Regelung seien die Kinder stets hin- und hergerissen worden (vgl. a.a.O., S. 13). Die Kinder könnten ihre Tennislektionen bei der be- zirksrätlichen Regelung weiterhin vierzehntäglich besuchen (vgl. a.a.O., S. 18). Die Wünsche der Kinder seien zwingend zu respektieren; mütterliche Einfluss- nahme werde vehement bestritten (a.a.O., S. 18). Ein Gutachten zur Abklärung
- 15 - der Beschwerden von D._____ sei nicht erforderlich; der Vater habe die Kinder traumatisiert. Das Gutachten würde die Dominanz und die damit schädigenden Ursachen an den Tag legen, worauf die Kinder vom Vater ein zweites Mal bestraft würden. Im Übrigen beantrage der Vater heute ein solches Gutachten gar nicht (a.a.O., S. 19). Weiter begründet die Mutter ihren Antrag zu dem, was ihrer Meinung nach in Aufhebung von Ziffer II des bezirksrätlichen Urteils neu angeordnet werden soll (vgl. vorn Erw. II/1.2), als teilweises Entgegenkommen ihrerseits gegenüber dem Vater. Für Besuche unter der Woche (Mittwoch auf Donnerstag) könne sie dem Vater hingegen nicht entgegenkommen. Das "diesbezügliche Besuchsrecht", so die Mutter, schaffe "eine grosse Unruhe zu Lasten der Kinder, die unterbunden werden" müsse (a.a.O., S. 7).
3. - 3.1 Grosser Unruhe ausgesetzt sind die Kinder, weil sich ihre Eltern schlicht nicht verstehen, die Kinder in ihren Paarkonflikt einbeziehen und dadurch in einen schweren Loyalitätskonflikt gegenüber beiden Eltern bringen. Die Eltern missach- ten damit das Wohl ihrer gemeinsamen Kinder, für die sie mit deren Geburt ent- sprechende Verantwortung übernommen haben. Dass sie je einzeln ansonsten engagierte Eltern sind und sich je einzeln um das Wohl der Kinder bemühen, z.T. gemäss unterschiedlichen Vorstellungen, ändert daran nichts. Denn letzteres macht ersteres nicht ungeschehen. Der Bezirksrat hat zutreffend auf den Paar- konflikt mit dessen Folgen hingewiesen und die Eltern bestreiten heute richtiger- weise weder den Paarkonflikt – der sich u.a. bei den unterschiedlichen Erzie- hungsstilen und im Streit um den angemessenen persönlichen Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater äussert – noch den Loyalitätskonflikt, in den sie ihre Kinder damit jeweils gegenüber sich und dem anderen Elternteil gebracht haben. Es ist daher fast müssig darauf hinzuweisen, dass die Rechtsschriften der Parteien in diesem Beschwerdeverfahren den Konflikt weiter belegen, so bei- spielsweise dort, wo die Mutter ausführen lässt, sie komme dem Vater mit ihrem Antrag auf vierzehntägliche Besuche entgegen bzw. könne ihm ansonsten nicht entgegen kommen. Denn von Entgegenkommen kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein, gilt es doch – worauf in Erw. II/2.1 schon verwiesen wurde – nicht elterliche "Rechte" durchzusetzen, sondern eine im Wohl der Kinder liegen-
- 16 - de Lösung zu treffen und haben sich die Eltern darum zu bemühen, dass diese Lösung möglichst reibungslos umgesetzt wird. Auf ihre (Eigen-)Interessen bzw. Einstellungen kommt es insofern – wie schon erwähnt – nicht an; im Gegenteil haben sie sich darum zu bemühen, ihre (Eigen-)Interessen zum Wohl ihrer Kinder zurückzustellen bzw. sich in den Äusserungen ihrer Einstellungen zurückzuhalten, soweit es um den Umgang der Kinder mit dem anderen Elternteil geht. Die Er- mahnungen des Bezirksrats an die Eltern (vgl. act. 7 S. 16, S. 17), die bislang nicht in der Lage waren, ihren Konflikt zu bereinigen und sich mit Hilfe der Bei- ständin auf eine einvernehmliche Regelung des persönlichen Verkehrs zu ver- ständigen, sind daher sachlich zutreffend. Dasselbe gilt für die mit den Ermah- nungen verbundene Weisung an die Eltern und die Vormerknahme der Aufgaben der Beiständin gemäss Dispositivziffern VII bis IX des bezirksrätlichen Urteils. Die Parteien stellen das mit Fug im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht in Frage, der Vater namentlich nicht durch entsprechenden Rechtsmittelanträge. 3.2 - 3.2.1 Der Bezirksrat hat bei der Suche nach dem angemessenen Umfang des persönlichen Kontakts von Kindern und Vater erwogen, es brauche eine klare und einfache Regelung, was beide Eltern richtigerweise nicht ernsthaft in Abrede stellen (vgl. etwa act. 2 S. 6: "verbindlich und klar geregelt"), und hat eine solche aufgrund grundsätzlich zutreffender Überlegungen angeordnet. Insbesondere hat er zutreffend erkannt, dass eine vierzehntägliche Regelung, wie sie bereits von Dr. med. E._____ und F._____ empfohlen wurde (vgl. act. 8/3/1), für die Kinder Beständigkeit im Alltag und in der Pflege des Umgang mit dem Vater bringt. Dass die Kinder sich solches auch wünschen, hat der Bezirksrat vermerkt. Inwieweit das dem autonom gebildeten Willen der Kinder entsprechen kann oder gar ent- spricht, kann hier offen bleiben, weil dieser Wunsch hier kein irgendwie aus- schlaggebender Gesichtspunkt ist bzw. sein kann (vgl. immerhin Urteil des Bun- desgerichts 5A_367/2015 vom 12. August 2015, E. 5.1.3: Fähigkeit zur autono- men Willensbildung ist erst ab ca. dem 12. Altersjahr anzunehmen; Kinderwille ist nicht mit dem Kindeswohl gleichzusetzen). Grundsätzlich richtig ist ebenfalls die Überlegung, den Kindern einen ausgedehnten Umgang mit dem Vater zu ermög- lichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts5A_570/2016 vom 1. März 2017, E. 3.3.1),
- 17 - von der sich der Bezirksrat hat leiten lassen, zumal bislang schon ein ausgedehn- ter Umgang gelebt wurde. Der Vater hält die vom Bezirksrat getroffene Regelung heute aufgrund seiner aktuellen beruflichen Situation allerdings für sehr schwierig, letztlich unpraktikabel bzw. nicht umsetzbar (vgl. etwa act. 2 S. 5, S. 12). Das ist verständlich, behindert ihn diese Regelung doch nach allgemeiner Lebenserfahrung bei der Stellensuche massiv. Die vom Bezirksrat angeordnete Regelung ist deshalb zur Zeit nicht an- gebracht. Sie – oder eine analoge Regelung – wäre indessen dann durchaus an- gebracht, wenn der Vater eine Stelle fände, die ihm die Umsetzung ermöglichte. Weil das heute nicht der Fall ist, gilt es eine Regelung zu finden, die den Kindern die aus objektiver Sicht erwünschte Beständigkeit im Alltag und im Umgang mit dem Vater gewährleistet und der heutigen unklaren beruflichen Situation des Va- ters Rechnung trägt. Der persönliche Kontakt im väterlichen Hause alle vierzehn Tage am Wochenende, beginnend ab Freitagabend, gewährleistet das auf jeden Fall, und es stellt sich insoweit einzig noch die Frage, ob das Ende auf den Sonn- tagabend oder auf den Montagmorgen zu legen ist, wie es Dr. med. E._____ und F._____ empfohlen haben. Stichhaltige Gründe dafür, dass die schon vor einem Jahr abgegebene fach- kundige Empfehlung nicht mehr gelten soll, sind nicht ersichtlich. Der Vater lehnt eine Dauer der Besuche bis am Montagmorgen im Zusammenhang mit den Ein- schränkungen, die seine aktuelle berufliche Situation mit sich bringt, sodann nicht ab (vgl. act. 2, dort etwa S. 4 [oben], S. 6 f.); er rügt vielmehr, der Bezirksrat habe diese Empfehlung unbeachtet gelassen (vgl. a.a.O., S. 8, dort Rz. 22). Auch Mü- hen wegen unterschiedlicher Stundenpläne der Kinder werden nicht geltend ge- macht. Erfahrungsgemäss ist der Schulbeginn an Montagen in der Primarschule einheitlich, was ein Blick auf die Stundenpläne der Kinder bestätigt (vgl. act. 4/4 - 5). Auch von daher spricht an sich nichts gegen die Besuchsdauer bis am Mon- tagmorgen. Die Regelung stellt allerdings im Vergleich zum Ende der Besuchszei- ten am Sonntagabend erhöhte Anforderungen an die Eltern, an die Mutter, weil die Kinder die Schulsachen, die sie am Montag benötigen, bereits am Freitag mit sich nehmen müssen, an den Vater, weil er die Kinder zur Schule bringen muss. Das ist jedoch hinzunehmen (vgl. vorn Erw. II/2.1). Es sorgt diese Regelung zu-
- 18 - dem nicht für Unruhe, jedenfalls dann nicht, wenn bei ihrer Umsetzung an den Freitagen von der Mutter die erforderliche Sorgfalt aufgewendet wird. Im Übrigen kann die Regelung den Kindern in der Entwicklung ihrer Selbständigkeit helfen und ist vor dem Hintergrund der gemeinsamen elterlichen Sorge vernünftig. 3.2.2 Der Vater verbindet mit seiner gut nachvollziehbaren und verständlichen Ab- lehnung der bezirksrätlichen Regelung ein Beharren auf der Regelung, wie sie die KESB einst getroffen hat. Und er macht zugleich geltend, eine Änderung der von der KESB getroffenen Regelung sei nicht nötig, weil sich die Verhältnisse seither nicht geändert hätten; er habe sich auf diese Besuchsregelung eingestellt (vgl. etwa act. 2 S. 6). Er übersieht dabei zunächst einmal, dass die von der KESB ge- troffene Regelung gar nie auf Dauer angelegt war, sondern lediglich für sechs Monate im Sinne einer Präzisierung gewisse Punkte der Vereinbarung der Partei- en im Abänderungsverfahren ersetzte (vgl. vorn Erw. I/1.1 und Dispositivziffer 1 des Entscheids der KESB). Nach Ablauf der sechs Monate hatte nach dem Ent- scheid der KESB an die Stelle dieser Regelung eine von der Beiständin mit den Eltern zu findende Lösung zu treten (vgl. Dispositivziffer 3 lit. b des Entscheids der KESB). Die Eltern haben sich allerdings nicht einigen können. Und es gilt da- her heute nicht mehr die von der KESB als Übergangslösung getroffene Rege- lung, sondern die Regelung, die die Parteien im Abänderungsverfahren getroffen haben. Diese Regelung ist in der Tat unpräzise (und insoweit untauglich), was sowohl die KESB als auch der Bezirksrat erkannten. Sie sah einen Besuch unter der Woche mit Übernachtung vor (vgl. Erw. I/1.1). Die Mutter macht geltend, sie sei schon immer gegen Besuche vom Mitt- woch auf den Donnerstag gewesen (vgl. act. 16 S. 15). Sie setzt sich damit in ei- nen nicht zu übersehenden Widerspruch zu dem, was sie einst selbst mit der Vereinbarung im Abänderungsverfahren gewollt hat, nämlich eine wöchentliche zusätzliche Übernachtung der Kinder beim Vater. Einzig wichtig ist auch hier al- lerdings, ob eine solche Regelung des persönlichen Umgangs dem Wohl der Kin- der heute angemessen ist und darüber hinaus gelebt werden kann. Dr. med. E._____ und F._____ haben ersteres aus fachkundiger Sicht einst bejaht. Der Va- ter hebt hervor, dass den Kindern viel am Tennisspielen liegt und sie daher wö- chentlich jeweils am Mittwoch nachmittags in … ins Training gingen (vgl. act. 2
- 19 - S. 10). Die Mutter bestreitet das so nicht, sondern bemerkt, die Kinder könnten dem Hobby weiterhin alle 14 Tage nachgehen. Und sie fügt dem bei: "Je nach- dem können sie diese Lektionen auch besuchen, wenn der Beschwerdeführer nicht dabei ist" (vgl. act. 16 S. 18). Was sie mit dem "Je nachdem" genau meint, ist mit Blick auf ihren Standpunkt zum Umfang des persönlichen Umgangs der Kinder mit dem Vater ebenso unklar wie das "weiterhin" hinsichtlich des Trainings bloss alle 14 Tage. Diese Unklarheit ist vor dem Hintergrund, dass es nur um den Umgang des Vaters mit den Kindern vom Mittwoch auf den Donnerstag geht, nicht hingegen um die Teilnahme der Kinder am wöchentlichen Training selbst, welche die Mutter den Kindern durch entsprechende organisatorische Vorkehren ohne Weiteres ermöglichen kann, nicht von Gewicht. Zu bedenken ist hingegen, dass die vom Vater gewünschte Lösung mit wö- chentlicher Übernachtung vom Mittwoch auf den Donnerstag für die Kinder objek- tiv gesehen zu einem Hin und Her führt, das namentlich in den Wochen, in denen die Kinder ab dem Freitagabend schon beim Vater sind, im Interesse der Kinder zu vermeiden ist. Das hat der Bezirksrat mit der von ihm getroffenen Regelung richtig erkannt. Die bezirksrätliche Regelung wiederum lehnt der Vater mit dem – berechtigten – Hinweis auf seine Schwierigkeiten bei der Stellensuche ab. Er zeigt bei seiner Ablehnung aber auch nicht auf (vgl. act. 2, insbes. S. 5), inwiefern ihn allwöchentliche oder wenigsten 14-tägliche Besuche über ganze Nachmittage mit anschliessender Übernachtung sowie der Verpflichtung, die Kinder am Don- nerstag in die Schule zu bringen, bei der Stellensuche unbehindert lassen und dass er tatsächlich eine Stelle findet, die ihm die Umsetzung der von ihm ge- wünschten Besuche unter der Woche ermöglichte. Auf die Übergangslösung der KESB hat der Vater sich nach eigenem Bekunden übrigens ohnehin vor allem deshalb einstellen können bzw. eingestellt (vgl. act. 2 S. 6), weil er in beruflicher Hinsicht bis zum Frühling 2017 noch andere Pläne verfolgte als heute (vgl. a.a.O., S. 5: entgegen erster Hoffnung bzw. Einschätzung aussichtslos, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen). Wann der Vater, der auch an gesundheitlichen Proble- men leidet (vgl. act. 2 S. 12), eine Stelle gefunden hat, und ob es sich dann dabei um eine Stelle handelt, die seinen Umgang mit den Kinder unter der Woche zu- lässt, ist derzeit offen: es kann das bald sein oder noch andauern. So wün-
- 20 - schenswert es aus der Sicht von Dr. med. E._____ und F._____ sein mag, dass der Vater Umgang mit seinen Kindern auch unter der Woche hat, so legen diese Unwägbarkeiten es doch nahe, aktuell auf eine definitive Regelung dazu zu ver- zichten und sie erst dann ins Auge zu fassen, wenn die Ergebnisse der Stellensu- che und die sich daraus ergebenden Möglichkeiten des Vaters feststehen. Als- dann wird es Sache der KESB sein, auf entsprechenden Antrag des Vaters auch einen Umgang mit den Kindern unter der Woche zu prüfen, wenigstens in den Wochen, in denen die Kinder das Wochenende nicht beim Vater verbringen. Die- ser Umgang kann sich auch auf einen Nachmittag und Abend ohne Übernachtung beschränken, damit die Möglichkeit wenigstens eines gemeinsamen Abendes- sens besteht. Ergänzend festzuhalten bleibt, dass es dem Vater – wie gesehen auch nach Meinung der Mutter – immerhin unbenommen sein kann, dem Training der Kinder an Mittwochen beizuwohnen bzw. sie zu den Trainings zu begleiten, solange er noch auf der Stellensuche ist. Ebenso steht einem anschliessenden Besuch der Kinder beim Vater bis zum Abendessen in den geraden Wochen bis zur definiti- ven Klärung der beruflichen Zukunft des Vaters nichts entgegen. Wünscht er sol- che Kontakte, so hat er das aus Gründen der Planbarkeit bzw. Vorhersehbarkeit spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Termin der Beiständin mitzuteilen bzw. al- lenfalls einen Besuchsplan einzureichen; die Details dazu sind dann von der Bei- ständin zu regeln, und es ist die Beiständin dafür noch eigens zu beauftragen. 3.3 - 3.3.1 Im Sinne eines Fazits bleibt somit festzuhalten, dass vierzehntägliche Besuche der Kinder beim Vater vom Freitagabend bis Montagmorgen zwar nicht den Wünschen der Eltern entsprechen, aber den Interessen der Kinder angemes- sen sind, weil sie den persönlichen Umgang von Vater und Kindern in einfach planbarer und überschaubarer Art sicherstellen und zudem dem Umstand Rech- nung tragen, dass der Vater und die Kinder bislang einen ausgedehnten Umgang pflegten. Es ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sowie Beachtung der Offizialmaxime (vgl. vorn Erw. II/1.1) die im Übrigen bereits bestehende Um- gangsregelung entsprechend anzupassen. Diese Umgangsregelung greift sowohl auf Regelungen zurück, die von den Parteien bereits im Abänderungsprozess ge- troffen wurden, als auch auf Anordnungen, die die KESB getroffen hat und die
- 21 - vom Bezirksrat bestätigt wurden, und hat endlich weitere Anordnungen des Be- zirksrats zum Gegenstand hat, die heute kein Thema mehr sind. Das ist recht un- übersichtlich, weshalb es sich der Klarheit halber rechtfertigt, die anzupassende Umgangsregelung insgesamt nochmals im Dispositiv zu formulieren. Das bedingt allerdings die formelle Aufhebung der Dispositivziffern III bis VI des bezirksrätli- chen Urteils, nicht hingegen die darin getroffenen Regelung selbst. 3.3.2 Anzumerken bleibt noch, dass es die vordringliche Aufgabe der Mutter sein wird, die Kinder grundsätzlich auf die Besuche der Kinder beim Vater stets wohl- wollend einzustimmen und die Umsetzung der vierzehntäglichen Besuche im Hin- blick darauf, dass die Kinder dann jeweils an den Montagen vom Vater aus zur Schule gehen werden, zudem sachgemäss vorzubereiten. Dass sie dabei gewis- ser Hilfe bedarf, hat der Bezirksrat bereits vermerkt, u.a. indem er der Beiständin den Auftrag erteilte, D._____ auf die Übernachtungen vorzubereiten und allenfalls fachliche Unterstützung zu organisieren. Das bezirksrätliche Urteil blieb insoweit richtigerweise unangefochten. Diese fachliche Unterstützung hat allerdings, wo- rauf eindringlich hinzuweisen ist, vorab der Mutter zu gelten, die in der Pflicht steht, auch in dieser Hinsicht das Kindeswohl zu wahren. Die fachliche Unterstüt- zung für D._____ kann zudem ohne Not etwa im Rahmen einer Familienbeglei- tung erbracht werden; keinesfalls darf die fachliche Unterstützung jedoch zu einer weiteren Belastung des Kindes führen, wie sie mit einer kinderpsychiatrischen Begutachtung bekanntlich einherginge, was der Vater zu übersehen scheint. Im- merhin hat er, wie die Mutter zutreffend vermerkt, auf einen Antrag zur Begutach- tung in diesem Verfahren verzichtet. Eine Anpassung des Wortlauts von Disposi- tivziffer VII des bezirksrätlichen Urteils ist nach diesen Hinweisen entbehrlich. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass bei der Umsetzung des vierzehntägli- chen Umgangsrechts Unzuverlässigkeit, Vergesslichkeit (insbesondere etwa bei der Bereitstellung der am Montag von den Kindern benötigten Schulunterlagen) sowie Unpünktlichkeit nicht dienlich sind. Der Umsetzung des Umgangsrechts der Kinder mit dem Vater an den Feiertagen nicht dienlich ist es, wenn die zuvor fest- gesetzten Besuchsdauern einseitig verkürzt oder verlängert werden, selbst dann nicht, wenn das frühzeitig von dem Elternteil angekündigt wird, der verkürzen oder verlängern will (vgl. dazu etwa act. 2 S. 6 und dazu act. 16 S. 11). Der genaue
- 22 - zeitliche Umfang dieser Kontakte an Feiertagen ist im Übrigen nicht konkretisiert worden und wird daher – wie bei den Ferien – jeweils mit der Beiständin für jeden Einzelfall erst noch zu bestimmen sein, sofern sich die Eltern nicht selbst darauf verständigen. Im Interesse eines regelmässigen Umgangs, der Ruhe in die ange- spannte Lage bringen soll, nicht wünschenswert sind schliesslich "Sistierungen" von Umgangsterminen, nur weil sich für ein Elternteil gerade die günstige Gele- genheit ergibt, etwas mit den Kindern unternehmen zu können (vgl. dazu vorn Erw. I/2.2). Wünsche der Eltern haben zurückzustehen (vgl. Erw. II/2.1). Die vom Bezirksrat in Dispositivziffer V seines Urteils getroffene Regelung, die grundsätz- lich richtig ist, darf das nicht vergessen machen. 3.3.3 Weitere Gesichtspunkte, die am vorhin gezeichneten Ergebnis etwas zu än- dern vermöchten, sind nicht ersichtlich. III. (Unentgeltliche Rechtspflege; Kosten- und Entschädigungsfolgen)
1. Die Mutter ersucht um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, wel- che die Befreiung von Gerichtskosten sowie die Rechtsverbeiständung umfasst. Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO ist nach Art. 117 ZPO i.V.m. § 40 Abs. 3 EG KESR dann zu bewilligen, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um die mutmasslichen Prozesskosten sowie die all- fälligen Kosten ihrer sachlich gebotenen Rechtsverbeiständung zu tragen, und darüber hinaus ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltli- che Rechtspflege ist im Rechtsmittelverfahren vor der Rechtsmittelinstanz neu zu beantragen und von dieser im summarischen Verfahren zu entscheiden, wobei die Gegenpartei nur ausnahmsweise angehört werden muss (vgl. Art. 119 Abs. 3 und 5 ZPO). Ein Ausnahmefall, welcher die Anhörung der Gegenpartei zur Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gebieten würde, liegt nicht vor. Über das Gesuch kann daher ohne Weiterungen entschieden werden. Die Standpunkte, welche die Mutter im zweitinstanzlichen Beschwerdever- fahren als Beschwerdegegnerin vertritt, erscheinen nicht als aussichtslos im Sin- ne des Gesetzes. Es geht im Wesentlichen um Kinderbelange, nämlich die Ge-
- 23 - staltung des persönlichen Umgangs der Kinder mit dem Vater, über die in guten Treuen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden können. Aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. act. 20/1 ff. und dazu ferner act. 19 S. 4 f.) ergibt sich zudem, dass der Mutter zur Zeit die Mittel fehlen, um die mutmasslichen Pro- zesskosten sowie die Kosten der Rechtsvertretung selbst zu tragen, welche mit Blick auf die anwaltliche Rechtsvertretung des Vaters zur Wahrung ihrer Rechte angebracht erscheint. Es ist ihr daher die unentgeltliche Rechtspflege im bean- tragten Umfang zu bewilligen und ihr Rechtsvertreter als Beistand für das zweitin- stanzliche Beschwerdeverfahren zu bestellen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im beantragten Umfang steht unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO.
2. - 2.1 In familienrechtlichen Prozessen, bei denen es um Fragen geht, in denen die Parteien in guten Treuen unterschiedliche Auffassungen vertreten können, namentlich etwa zum Umfang des persönlichen Umgangs der Kindern mit dem El- ternteil, bei dem sie nicht wohnen, ist praxisgemäss gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO von einer Kostenverlegung nach den Grundsätzen des Art. 106 ZPO abzusehen und es sind die Kosten den Eltern je hälftig aufzuerlegen. Umstände, welche hier ein Abweichen von diesen Überlegungen geböten, sind nicht ersicht- lich und wird mit Blick auf die bezirksrätliche Kostenverlegung von keiner Partei ernsthaft in Frage gestellt. Die Kostenfestsetzung im Urteil vom 22. Mai 2017 blieb zudem unangefochten. Das führt einerseits zur Bestätigung des bezirksrätli- chen Kostendispositivs und anderseits zur hälftigen Verlegung der Prozesskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Parteientschädigungen sind bei dieser Kostenverlegung nicht zuzusprechen. Die Entscheidgebühr dieses Beschwerdeverfahrens ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen. Zu berücksich- tigen ist dabei, dass sich keine schwierigen Tat- und Rechtsfragen stellten, die ei- nen erheblichen Zeitaufwand des Gerichts verursachten und insofern ein doch noch leichter Fall vorliegt. 2.2 Beiden Parteien wurde für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die ihnen auferlegten Gerichtskosten sind
- 24 - daher – unter dem Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbei- stände ist sodann separaten Beschlüssen vorzubehalten, weil die Voraussetzun- gen für deren Festlegung (vgl. § 23 AnwGebV) derzeit noch nicht erfüllt sind. Der Klarheit halber ist hier immerhin darauf hinzuweisen, dass diese Entschädigungen nicht nach einem Stundenansatz gemäss § 3 AnwGebV zu bemessen sind (diese Regelung gilt im Wesentlichen für die in § 16 Abs. 1 AnwGebV geregelten Sach- verhalte), sondern nach den Grundsätzen des § 5 Abs. 1 AnwGebV und des § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV (Reduktion, sofern die anwaltliche Vertretung bereits im bezirksrätlichen Verfahren bestand und diese Vertretung daher mit dem Prozess- stoff bereits vertraut war, was deren Aufwand – anders als den der Rechtsmitte- linstanz – insoweit mindert). Es wird beschlossen:
1. Der Beschwerdegegnerin wird für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfah- ren die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von Gerichtskosten und von Kosten der Rechtsverbeiständung) bewilligt und ein unentgeltlicher Rechts- beistand bestellt. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung ge- stützt auf Art. 123 ZPO.
2. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdegegnerin im zweitin- stanzlichen Beschwerdeverfahren wird Fürsprecher lic. iur. Y._____, er- nannt.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 25 - Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern II bis VI des Urteils des Bezirksrates Pfäffikon vom 22. Mai 2017 aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
1. A._____ ist berechtigt, seine Kinder D._____ und C._____ wie folgt auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
a) jeweils in den ungeraden Wochen vom Freitagabend, 18.00 Uhr, bis am Montagmorgen bis Schulbeginn, wobei er am Montag- morgen die Kinder zur Schule bringt,
b) in den Jahren mit gerader Jahreszahl jeweils am 24. und 25. De- zember, ferner am Berchtoldstag sowie über Ostern;
c) in den Jahren mit ungerader Jahreszahl jeweils am 26. und 27. Dezember, ferner über Silvester/Neujahr und an Pfingsten;
d) während dreier Wochen Ferien pro Jahr;
e) die Jokertage stehen A._____ zur Hälfte zu.
2. Ausgefallene Besuche werden dann kompensiert, wenn sie aus Grün- den nicht wahrgenommen werden, die B._____ zu vertreten hat.
3. Die Fahrtwege werden je hälftig aufgeteilt, indem jeweils der Elternteil, bei dem sich die Kinder gerade aufhalten, die Kinder zum andern Eltern- teil bringt bzw. der Vater an den Montagen gemäss vorstehender Ziffer 1 Bstb. a) zu Schule.
2. a) A._____ ist berechtigt, zusätzlich für die Zeit, bis er seine berufliche Zu- kunft mit einer Anstellung geregelt hat, die Kinder D._____ und C._____ zu den Tennistrainings an den Mittwochnachmittagen zu begleiten sowie die Kinder in den geraden Wochen anschliessend auf eigene Kosten bis 19.30 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen. A._____ hat die von ihm gewünschten Besuche bzw. Begleitungen an den Mittwochnachmittagen der Beiständin spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich mitzuteilen.
b) Eine definitive Regelung von Besuchen der Kinder unter der Woche beim Vater für die Zeit nach der Regelung der beruflichen Zukunft von A._____
- 26 - bleibt einem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Be- zirk Pfäffikon auf entsprechenden Antrag von A._____ hin vorbehalten.
3. Der Beiständin wird – in Ergänzung zu den Aufträgen gemäss Dispositivzif- fer 3 Bstb. a, c, d, und e des Entscheides der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Bezirk Pfäffikon vom 24. August 2016 – der Auftrag erteilt, auf einen spätestens 14 Tage im Voraus gestellten schriftlichen Antrag von A._____ die Besuche an den Mittwochnachmittagen gemäss vorstehender Dispositivziffer 2 Bstb. a in Absprache mit den Eltern zu organisieren und die Umsetzung dieser Besuche zu überwachen.
4. Im Übrigen wird das Urteil des Bezirksrates Pfäffikon vom 22. Mai 2017 be- stätigt.
5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.- festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt; die jeder Partei auferlegten Gerichtskosten werden auf- grund der beiden Parteien bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtkasse genommen. Vorbehalten bleibt die Pflicht der Parteien zur Nachzahlung gestützt auf Art. 123 ZPO.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände der Parteien bleibt separaten Beschlüssen vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon, die Beiständin G._____, kjz Pfäffikon, Pilatusstrasse 12, 8330 Pfäffikon, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 27 - schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. M. Isler versandt am: