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PQ170032

Genehmigung eines Schlussberichts

Zürich OG · 2017-06-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 A._____ ist der Vater des heute zwanzigjährigen B._____. Für Letzte- ren bestand von 2001 bis zur Volljährigkeit (am tt. Februar 2015) eine Beistand- schaft im Sinne von Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB, namentlich für die Verwaltung des Kindsvermögens, welches B._____ von seiner verstorbenen Mutter und von sei- ner Grossmutter mütterlicherseits geerbt hatte.

E. 2 Im Zusammenhang mit der Beistandschaft und anderen Auseinander- setzungen A._____s mit den Behörden war das Obergericht schon mehrmals mit Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide des Bezirksrates in Sachen A._____B._____ beschäftigt, letztmals Mitte Juli 2015.

E. 3 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bülach Nord vom 1. Dezember 2016 (Entscheid-Nr. 939) wurden die Beistand- schaft für B._____ infolge Erreichung der Volljährigkeit abgeschrieben, von der Beendigung des Amtes des Beistandes mit dem Dahinfallen der Beistandschaft am 12. Februar 2015 Vormerk genommen, der Schlussbericht sowie die Schluss- rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 12. Februar 2015 genehmigt und der Beistand entlastet, das Vermögen von B._____ per tt. Februar 2015 festge- halten sowie dem Beistand eine Entschädigung zugesprochen. Für den Entscheid wurde eine Gebühr von Fr. 1'200.-- erhoben (act. 7/1 = act. 7/3/1; wem diese Ge- bühr auferlegt werde, wurde nicht festgehalten). Der Entscheid wurde A._____ und B._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2016 zugestellt (act. 7/4). Dagegen erhoben sie mit Schreiben vom 14. Februar 2017 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach mit der Begründung, das Vorgehen der KESB sei rechtlich nicht haltbar (act. 7/2). Mit Urteil Nr. 61 vom 27. Februar 2017 trat der Bezirks- ratspräsident zufolge verspätet erfolgter Anfechtung nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.-- den Beschwerdeführern je zur Hälfte (act. 7/5 = act. 6). Das Urteil wurde ihnen am 6. März 2017 mitgeteilt (act. 7/5 angeheftete Empfangsscheine).

- 3 -

E. 3.1 Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstan- zen in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (§§ 44 ff. und 63 ff. EG KESR) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Soweit das EG KESR und/oder das ZGB et- was nicht regeln, sind ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZGB). Das gilt insbesondere auch für Fragen zur Fristwahrung.

- 4 -

E. 3.2 Beschwerdegegenstand bei der angerufenen Kammer ist der Ent- scheid des Präsidenten des Bezirksrates vom 27. Februar 2017 (act. 6; § 64 EG KESR). Soweit die Eingabe an die angerufene Kammer auf die Aufhebung des Entscheids der KESB abzielt, mit der Begründung, man sei mit dem Vorgehen der KESB nicht einverstanden und werde dagegen alle rechtlichen Mittel ergreifen, u.a. eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der KESB erstatten, eine Überprüfung des Rechenschafts-/Schlussberichts sei dringend notwendig (act. 2), kann auf sie nicht eingetreten werden.

E. 3.3 Mit der Beschwerde ans Obergericht können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal- tes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ge- rügt werden (vgl. § 64 EG KESR i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Es gilt daher eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit. Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. OGerZH PQ170033 vom 8. Juni 2017, E. II.1, m.w.H.).

4. Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch den Bezirksratspräsidenten wegen verpasster Frist. Sie stellen in ihrer Rechtsmittelschrift zwar keinen ausdrücklichen Antrag, aus ihrer Begrün- dung geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides wünschen, da sie sich gestützt auf die darin enthaltenen Erwägun- gen zum fehlenden Hinweis auf den Fristenstillstand im Entscheid der KESB vom

1. Dezember 2016 sinngemäss auf den Standpunkt stellen, sie hätten auf die An- gaben von C._____ vertrauen dürfen, weshalb ihre Beschwerde an den Bezirksrat rechtzeitig erfolgt sei (act. 2).

E. 4 Gegen dieses Urteil führen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

E. 5 April 2017 (Poststempel) inkl. Beilagen rechtzeitig Beschwerde (act. 2, act. 3/1- 5). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-5). Weitere prozesslei- tende Massnahmen wurden nicht getroffen, insbesondere war kein Kostenvor- schuss zu erheben (§ 60 Abs. 1 EG KESR). II.

1. Der Bezirksratspräsident erkannte im angefochtenen Urteil zusammen- fassend, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides der KESB vom

1. Dezember 2016 der Hinweis auf den nicht geltenden Fristenstillstand für die Beschwerde zwar unterlassen worden sei, die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer jedoch selbst unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Weihnachten zu spät erhoben worden sei (act. 6).

2. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, der Entscheid der KESB habe "keine ausführlichen Angaben über einen Fristenstillstand" enthalten. Sie hätten sich auf die Aussage von Herrn C._____ verlassen, der sie seit längerer Zeit beratend unterstütze und welcher ihnen versichert habe, dass über Weih- nachten/Neujahr bzw. vom 15. Dezember bis 15. Januar immer Gerichtsferien seien und somit der Fristenstillstand gelte. Nach jahrelangem Prozessieren wäre es endlich an der Zeit, dass die involvierten Behörden klare, eindeutige und recht- lich anfechtbare Entscheide treffen (act. 2).

E. 5.1 Entscheide der KESB sind innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Be- schwerde beim Bezirksrat anzufechten (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB und § 63 EG KESR), was in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides der KESB vom 1. De- zember 2016 korrekt angegeben wurde (act. 7/1 S. 4). Die Frist für die Beschwer- de ist eine gesetzliche, daher nicht erstreckbar und auch einer Verlängerung durch eine Nachfrist nicht zugänglich. Für die Beschwerdefrist gilt der Fristenstill- stand nicht, worauf die Verfahrensbeteiligten gemäss ausdrücklicher gesetzlicher

- 5 - Anordnung hinzuweisen sind (vgl. § 43 Abs. 2 EG KESR i.V.m. Art. 145 ZPO). Dieser Hinweis fehlt im vorerwähnten Entscheid der KESB, was zur Folge hat, dass die Beschwerdefrist ausnahmsweise vom Fristenstillstand erfasst wird (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4.3).

E. 5.2 Den Beschwerdeführern wurde der Entscheid der KESB am 16. De- zember 2016 zugestellt (act. 7/4). Die 30tägige Beschwerdefrist begann somit am Samstag, 17. Dezember 2016, zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO), wurde während der Dauer der (Winter-)Gerichtsferien vom 18. Dezember 2016 bis und mit dem

2. Januar 2017 unterbrochen (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) und endete folglich am

31. Januar 2017. Die erst am 14. Februar 2017 versandte (und am Folgetag beim Bezirksrat eingegangene) Beschwerde erfolgte damit auch unter Berücksichti- gung der Gerichtsferien verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde an das Obergericht ist abzu- weisen.

E. 5.3 Daran ändert auch die Darstellung der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nichts. Insbesondere führt die irrige Annahme über den Zeit- raum der (Winter-)Gerichtsferien nicht zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist. In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass sich in der Rechtsmittel- belehrung der Hinweis gemäss § 43 Abs. 2 EG KESB darin erschöpft, dass der Fristenstillstand nicht gilt, ohne – wie die Beschwerdeführer zu glauben scheinen (vgl. Ziff. II.2) – weitergehende Angaben wie z.B. des Zeitraums der Gerichtsferi- en, wozu ja auch keine Veranlassung besteht.

E. 5.4 Dass vor Vorinstanz die Wiederherstellung der Frist (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 148 ZPO) verlangt worden wäre, wurde weder geltend gemacht, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Akten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass ein Rechtsirrtum bzw. die irrige Annahme über den Zeitraum der (Winter-)Gerichtsferien zufolge unrichtiger Auskunft von C._____, welcher – wie aus früheren Verfahren und somit auch den Beschwerdeführern bekannt – als Treuhänder in Verfahrensfragen wenig sachkundig ist und des Wei- teren bereits mehrfach von den Gerichten darauf hingewiesen werden musste, dass er vor den gerichtlichen Instanzen nicht als Vertreter der Beschwerdeführer

- 6 - auftreten darf (vgl. OGerZH NQ110044 vom 13. Oktober 2011, E. 3.1 und E. 5., OGerZH PQ140008 vom 17. März 2014, E. 1.1 mit Verweisung auf das Bundes- gericht), eine Wiederherstellung wohl nicht rechtfertigen würde. Anders wäre es höchstens dann, wenn die unrichtige Auskunft von einer zuständigen Behörde er- teilt worden wäre. Solches machen die Beschwerdeführer aber zu Recht gerade nicht geltend.

E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Be- schwerdeführer abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. III. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführer unterlie- gen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Für das Verfahren des Obergerichts werden keine Kosten erhoben.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bülach-Nord, an den Beistand D._____, … [Adresse], an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zü- rich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirks- rat Bülach, je gegen Empfangsschein.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Streitwert der Sache wurde nicht bestimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ170032-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 29. Juni 2017 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer betreffend Genehmigung des Schlussberichts für B._____ Beschwerde gegen das Urteil Nr. 61 des Bezirksrates Bülach vom

27. Februar 2017; VO.2017.6 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ ist der Vater des heute zwanzigjährigen B._____. Für Letzte- ren bestand von 2001 bis zur Volljährigkeit (am tt. Februar 2015) eine Beistand- schaft im Sinne von Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB, namentlich für die Verwaltung des Kindsvermögens, welches B._____ von seiner verstorbenen Mutter und von sei- ner Grossmutter mütterlicherseits geerbt hatte.

2. Im Zusammenhang mit der Beistandschaft und anderen Auseinander- setzungen A._____s mit den Behörden war das Obergericht schon mehrmals mit Rechtsmittelverfahren gegen Entscheide des Bezirksrates in Sachen A._____B._____ beschäftigt, letztmals Mitte Juli 2015.

3. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bülach Nord vom 1. Dezember 2016 (Entscheid-Nr. 939) wurden die Beistand- schaft für B._____ infolge Erreichung der Volljährigkeit abgeschrieben, von der Beendigung des Amtes des Beistandes mit dem Dahinfallen der Beistandschaft am 12. Februar 2015 Vormerk genommen, der Schlussbericht sowie die Schluss- rechnung für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 12. Februar 2015 genehmigt und der Beistand entlastet, das Vermögen von B._____ per tt. Februar 2015 festge- halten sowie dem Beistand eine Entschädigung zugesprochen. Für den Entscheid wurde eine Gebühr von Fr. 1'200.-- erhoben (act. 7/1 = act. 7/3/1; wem diese Ge- bühr auferlegt werde, wurde nicht festgehalten). Der Entscheid wurde A._____ und B._____ (fortan: Beschwerdeführer) am 16. Dezember 2016 zugestellt (act. 7/4). Dagegen erhoben sie mit Schreiben vom 14. Februar 2017 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach mit der Begründung, das Vorgehen der KESB sei rechtlich nicht haltbar (act. 7/2). Mit Urteil Nr. 61 vom 27. Februar 2017 trat der Bezirks- ratspräsident zufolge verspätet erfolgter Anfechtung nicht auf die Beschwerde ein und auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 200.-- den Beschwerdeführern je zur Hälfte (act. 7/5 = act. 6). Das Urteil wurde ihnen am 6. März 2017 mitgeteilt (act. 7/5 angeheftete Empfangsscheine).

- 3 -

4. Gegen dieses Urteil führen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

5. April 2017 (Poststempel) inkl. Beilagen rechtzeitig Beschwerde (act. 2, act. 3/1- 5). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 7/1-5). Weitere prozesslei- tende Massnahmen wurden nicht getroffen, insbesondere war kein Kostenvor- schuss zu erheben (§ 60 Abs. 1 EG KESR). II.

1. Der Bezirksratspräsident erkannte im angefochtenen Urteil zusammen- fassend, dass in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides der KESB vom

1. Dezember 2016 der Hinweis auf den nicht geltenden Fristenstillstand für die Beschwerde zwar unterlassen worden sei, die dagegen gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführer jedoch selbst unter Berücksichtigung der Gerichtsferien über Weihnachten zu spät erhoben worden sei (act. 6).

2. Die Beschwerdeführer halten dem entgegen, der Entscheid der KESB habe "keine ausführlichen Angaben über einen Fristenstillstand" enthalten. Sie hätten sich auf die Aussage von Herrn C._____ verlassen, der sie seit längerer Zeit beratend unterstütze und welcher ihnen versichert habe, dass über Weih- nachten/Neujahr bzw. vom 15. Dezember bis 15. Januar immer Gerichtsferien seien und somit der Fristenstillstand gelte. Nach jahrelangem Prozessieren wäre es endlich an der Zeit, dass die involvierten Behörden klare, eindeutige und recht- lich anfechtbare Entscheide treffen (act. 2). 3.1 Das Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstan- zen in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (§§ 44 ff. und 63 ff. EG KESR) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat. Soweit das EG KESR und/oder das ZGB et- was nicht regeln, sind ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZGB). Das gilt insbesondere auch für Fragen zur Fristwahrung.

- 4 - 3.2 Beschwerdegegenstand bei der angerufenen Kammer ist der Ent- scheid des Präsidenten des Bezirksrates vom 27. Februar 2017 (act. 6; § 64 EG KESR). Soweit die Eingabe an die angerufene Kammer auf die Aufhebung des Entscheids der KESB abzielt, mit der Begründung, man sei mit dem Vorgehen der KESB nicht einverstanden und werde dagegen alle rechtlichen Mittel ergreifen, u.a. eine Strafanzeige gegen die Verantwortlichen der KESB erstatten, eine Überprüfung des Rechenschafts-/Schlussberichts sei dringend notwendig (act. 2), kann auf sie nicht eingetreten werden. 3.3 Mit der Beschwerde ans Obergericht können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhal- tes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung ge- rügt werden (vgl. § 64 EG KESR i.V.m. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Es gilt daher eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit. Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll (vgl. OGerZH PQ170033 vom 8. Juni 2017, E. II.1, m.w.H.).

4. Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch den Bezirksratspräsidenten wegen verpasster Frist. Sie stellen in ihrer Rechtsmittelschrift zwar keinen ausdrücklichen Antrag, aus ihrer Begrün- dung geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides wünschen, da sie sich gestützt auf die darin enthaltenen Erwägun- gen zum fehlenden Hinweis auf den Fristenstillstand im Entscheid der KESB vom

1. Dezember 2016 sinngemäss auf den Standpunkt stellen, sie hätten auf die An- gaben von C._____ vertrauen dürfen, weshalb ihre Beschwerde an den Bezirksrat rechtzeitig erfolgt sei (act. 2). 5.1 Entscheide der KESB sind innert 30 Tagen seit Mitteilung mit Be- schwerde beim Bezirksrat anzufechten (vgl. Art. 450b Abs. 1 ZGB und § 63 EG KESR), was in der Rechtsmittelbelehrung des Entscheides der KESB vom 1. De- zember 2016 korrekt angegeben wurde (act. 7/1 S. 4). Die Frist für die Beschwer- de ist eine gesetzliche, daher nicht erstreckbar und auch einer Verlängerung durch eine Nachfrist nicht zugänglich. Für die Beschwerdefrist gilt der Fristenstill- stand nicht, worauf die Verfahrensbeteiligten gemäss ausdrücklicher gesetzlicher

- 5 - Anordnung hinzuweisen sind (vgl. § 43 Abs. 2 EG KESR i.V.m. Art. 145 ZPO). Dieser Hinweis fehlt im vorerwähnten Entscheid der KESB, was zur Folge hat, dass die Beschwerdefrist ausnahmsweise vom Fristenstillstand erfasst wird (vgl. BGE 139 III 78 E. 5.4.3). 5.2 Den Beschwerdeführern wurde der Entscheid der KESB am 16. De- zember 2016 zugestellt (act. 7/4). Die 30tägige Beschwerdefrist begann somit am Samstag, 17. Dezember 2016, zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO), wurde während der Dauer der (Winter-)Gerichtsferien vom 18. Dezember 2016 bis und mit dem

2. Januar 2017 unterbrochen (Art. 145 Abs. 1 lit. c ZPO) und endete folglich am

31. Januar 2017. Die erst am 14. Februar 2017 versandte (und am Folgetag beim Bezirksrat eingegangene) Beschwerde erfolgte damit auch unter Berücksichti- gung der Gerichtsferien verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde an das Obergericht ist abzu- weisen. 5.3 Daran ändert auch die Darstellung der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift nichts. Insbesondere führt die irrige Annahme über den Zeit- raum der (Winter-)Gerichtsferien nicht zu einer Verlängerung der Beschwerdefrist. In diesem Zusammenhang ist sodann festzuhalten, dass sich in der Rechtsmittel- belehrung der Hinweis gemäss § 43 Abs. 2 EG KESB darin erschöpft, dass der Fristenstillstand nicht gilt, ohne – wie die Beschwerdeführer zu glauben scheinen (vgl. Ziff. II.2) – weitergehende Angaben wie z.B. des Zeitraums der Gerichtsferi- en, wozu ja auch keine Veranlassung besteht. 5.4 Dass vor Vorinstanz die Wiederherstellung der Frist (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 148 ZPO) verlangt worden wäre, wurde weder geltend gemacht, noch ergeben sich dafür Anhaltspunkte aus den Akten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass ein Rechtsirrtum bzw. die irrige Annahme über den Zeitraum der (Winter-)Gerichtsferien zufolge unrichtiger Auskunft von C._____, welcher – wie aus früheren Verfahren und somit auch den Beschwerdeführern bekannt – als Treuhänder in Verfahrensfragen wenig sachkundig ist und des Wei- teren bereits mehrfach von den Gerichten darauf hingewiesen werden musste, dass er vor den gerichtlichen Instanzen nicht als Vertreter der Beschwerdeführer

- 6 - auftreten darf (vgl. OGerZH NQ110044 vom 13. Oktober 2011, E. 3.1 und E. 5., OGerZH PQ140008 vom 17. März 2014, E. 1.1 mit Verweisung auf das Bundes- gericht), eine Wiederherstellung wohl nicht rechtfertigen würde. Anders wäre es höchstens dann, wenn die unrichtige Auskunft von einer zuständigen Behörde er- teilt worden wäre. Solches machen die Beschwerdeführer aber zu Recht gerade nicht geltend. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Be- schwerdeführer abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. III. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Entscheidgebühr zu verzichten. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerdeführer unterlie- gen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das Verfahren des Obergerichts werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde Bülach-Nord, an den Beistand D._____, … [Adresse], an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zü- rich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirks- rat Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Der Streitwert der Sache wurde nicht bestimmt. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: