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Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, Verlegung von Kosten auf die Eltern. Kosten von Kindesschutzmassnahmen können als ausserordentlicher Bedarf des Kindes be- trachtet werden und entsprechend den Eltern aufgebürdet werden. Die KESB gab im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens ein Gutachten über die damals rund 15-jährige X in Auftrag. Die Eltern lehnten es ab, die Kosten dafür zu tragen, weil sie das Gutachten nicht befürwortet hätten. KESB und Bezirksrat entschieden die Kosten den Eltern je hälftig aufzuerle- gen. Beide fechten das an. Mangels ausreichender Begründung kann das Obergericht auf die Beschwerde nicht eintreten, stellt aber eventuell Erwä- gungen zur Sache an:
3. 3.1 Auch wenn auf die Beschwerde eingetreten würde, wäre dem Stand- punkt der Beschwerdeführer nicht zu folgen. Der Bezirksrat erwog, die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage, ob die Anordnung eines Gutachtens sinnvoll gewesen sei oder nicht, sei im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr zu prüfen. Die Beschwerdeführer hätten die Möglichkeit gehabt, den Entscheid über die Anordnung eines Gutachtens anzufechten, wenn sie damit nicht einverstan- den gewesen wären. Die Kosten der Begutachtung seien – so weiter der Bezirks- rat im angefochtenen Entscheid – gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO Verfahrenskosten, welche den Parteien gemäss § 60 Abs. 5 EG KESR unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs aufzuerlegen seien. Da es vorliegend um Kinderbelange gehe, rechtfertige es sich, die Kosten beiden Eltern nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig aufzuerlegen. 3.2 Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Zwar kann man sich fragen, ob es in der aktuellen Konstellation (Auferlegung der Gutachterkosten in einem prozessleiten- den Entscheid) formell korrekt war, sich auf den Grundsatz der Kostenauflage nach dem Verfahrensausgang und auf die Ausnahme nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO abzustützen. Die Kostenauflage nach dem Verfahrensausgang ist auf stritti- ge Verfahren zugeschnitten. Im vorliegenden Verfahren waren die Beschwerde- führer nicht Parteien im Sinne von § 56 Abs. 2 EG KESR. Sie waren lediglich als Eltern (und gesetzliche Vertreter) ihrer von den Kindesschutzmassnahmen be- troffenen unmündigen Tochter vom Verfahren betroffen, welches die KESB (wie eingangs bemerkt) von Amtes wegen auf eine Gefährdungsmeldung hin aufnahm.
Selbstredend waren die Beschwerdeführer als Eltern aber legitimiert, Beschwerde gegen die Entscheide der KESB zu führen (vgl. BSK ZGB I-STECK, 5. Auflage 2014, Art. 450 N 29). Nach Art. 276 Abs. 2 ZGB (bzw. bis 31. Dezember 2016 Abs. 1 der Bestimmung) sind die Kosten von Kindesschutzmassnahmen Teil des Unterhalts des Kindes. Verfahrenskosten sind zwar grundsätzlich vom Kind zu tragen, doch da auch der Rechtsschutz des Kindes zu dessen Unterhalt gehört, haben die Eltern dafür auf- zukommen (vgl. BSK ZGB I-BREITSCHMID, 5. Auflage 2014, Art. 276 N 22). Dass X über eigene Mittel verfügen würde, welche nach Art. 276 Abs. 3 ZGB der Unter- haltspflicht vorgehen würden, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführer beanstanden im Übrigen auch die hälftige interne Auftei- lung zwischen ihnen nicht, und dass ihnen die entsprechenden Mittel fehlen wür- den, machen sie nicht geltend (sie stossen sich lediglich daran, für die Bezahlung dieser Kosten auf ihre Ersparnisse zurückgreifen zu müssen). Die Verpflichtung der Beschwerdeführer, als unterhaltspflichtige Eltern von X hälftig für die Verfah- renskosten der KESB aufzukommen, ist daher nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Beschwerdeführer, sie hätten das Gutachten von der KESB nicht erhalten, ändert an ihrer Kostenpflicht nichts. Es wäre den Beschwerdeführern offen gestanden, auf die Anfrage der KESB zur Kostenübernahme hin (…) Akten- einsicht zu verlangen. Dass sie das getan hätten, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 3.3 Die von den Beschwerdeführern verlangte Kostenauflage zulasten der KESB könnte sich auf § 60 Abs. 5 EG KESR stützen, wenn die zugrundeliegende Verfahrenshandlung klar fehlerhaft durch die KESB verursacht worden wäre (vgl. zur analogen Regelung von Art. 107 Abs. 2 ZPO BSK ZPO-RÜEGG, 2. Auflage 2013, Art. 107 N 11). Dass der Entscheid, ein Gutachten einzuholen, klar fehler- haft gewesen wäre, lässt sich allerdings nicht sagen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer sich daran stören, für eine Verfahrenshandlung aufkommen zu müssen, die ihrer Ansicht nach keinen Nutzen brachte. Im Zeitpunkt, als das Gutachten in Auftrag gegeben wurde, ge-
schah dies allerdings aus guten Gründen, und der entsprechende Entscheid der KESB wurde seitens der Beschwerdeführer nicht angefochten (…). Gegenteils – die KESB hielt das den Beschwerdeführern mit Recht entgegen– begrüssten die Beschwerdeführer die Abnahme eines Gutachtens über X im damaligen Zeit- punkt. Von unnötigen Kosten ist somit nicht auszugehen. Die Beschwerde wäre deshalb abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 17. März 2017 Geschäfts-Nr.: PQ170023-O/U