Erwägungen (65 Absätze)
E. 1 In der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B._____/C._____/D._____ wird die mit Verfügung vom 22. September 2016 gestützt auf Art. 310 ZGB unter Auf- hebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern superprovisorisch angeordnete Platzierung an einem der Behörde bekannten Ort im Sinne einer vorsorglichen Mass-
- 10 - nahme bestätigt, das heisst bis zu einem definitiven Entscheid der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich werden B._____/C._____/D._____ an ei- nem der Behörde bekannten Ort untergebracht, von wo sie ohne Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weder weggehen noch weggenommen werden dürfen.
E. 1.1 Der Beschwerdeführer wie auch dessen Schwester erklärten der KESB auf telefonische Nachfrage vom 2./3. März 2015, die Zwillinge würden seit bald zwei Jahren beim Beschwerdeführer in Zürich leben (act. 8/7). In einem weiteren Tele- fongespräch vom 9. März 2015 – nach einem erfolglosen, unangemeldeten Hausbesuch in Zürich – erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich mit den Töchtern in H._____ [Staat in Südamerika] aufhalte. Die Kinder hätten sich in der Schweiz nie in Zürich, sondern in I._____ aufgehalten. Voraussichtlich werde er in wenigen Wochen in die Schweiz zurückkehren (act. 8/8 f.).
E. 1.2 Mit Schreiben vom 16. September 2015 wandte sich das Kinderspital Zü- rich mit einer Gefährdungsmeldung an die Tessiner Kindesschutzbehörden: Der Beschwerdeführer sei mit den Zwillingen im Frühjahr 2015 in die Schweiz zurück- gekehrt. Danach habe er auch ein wenige Monate altes Mädchen (D._____) aus H._____ zu sich geholt. Unbekannt sei, ob die Mutter Kontakt zu den Mädchen habe. Die Familie sei in I._____ gemeldet, würde sich aber unter der Woche in Zürich aufhalten; die Mädchen würden an 2 Tagen die Woche die Kita besuchen.
- 3 - Der Beschwerdeführer äussere sich dahingehend, dass er durch die Betreuung sehr beansprucht sei, führe aber zugleich an, dass er beruflich mit … [Ware aus dem Staat H._____] handle, was (nach Auffassung des Kinderspitals) nicht mitei- nander vereinbar sei. B._____ habe eine angeborene Hörbehinderung und sei im Alter von zwei Jahren entwicklungspädiatrisch abgeklärt worden. Drei Monate später sei auch C._____ abgeklärt worden. Anlässlich dieser Abklärung habe der Beschwerdeführer das Mädchen aufgrund eines dringenden Termins in eher un- gepflegtem Zustand und mit vollen Windeln alleine beim Arzt zurückgelassen. C._____ habe auf das abrupte Weggehen des Vaters kaum reagiert und sich zu- dem im Nähe-/Distanzverhalten auffällig gezeigt. Es bestehe Anlass zur Sorge, dass die Kinder sich selber überlassen seien. Der Beschwerdeführer erscheine indes um das Wohl seiner Töchter bemüht und nehme die pädaudiologischen Termine wahr. Gleichwohl bestehe die grosse Sorge, dass die Kleinkinder nicht entsprechend ihren Bedürfnissen aufwachsen könnten (act. 8/12).
E. 1.3 Die Tessiner Behörden stellten keine Anhaltspunkte für die Anwesenheit von Kindern in der Zwei-Zimmer-Wohnung des Beschwerdeführers in I._____ fest. Sie seien auch nie angemeldet gewesen (act. 8/18 und 8/20). Mit Datum vom
24. November 2015 erstattete das Sozialzentrum … der KESB [Adresse] einen Abklärungsbericht zur Familie des Beschwerdeführers (act. 8/23): Die Mutter sei mit D._____ in H._____. Die Zwillinge seien nunmehr in Zürich angemeldet wor- den. Der Beschwerdeführer betreibe eine …-Farm in H._____ und vertreibe … [Ware aus dem Staat H._____] in der Schweiz, wobei in Zürich die Waren ange- liefert würden. Zu den Kindern habe der Beschwerdeführer ausschweifende, all- gemeine und unkonkrete Antworten gegeben. Er wirke in der Kindererziehung überfordert, was er auch selber eingestehe; deshalb sei er froh um Unterstützung. Im Umgang mit den Zwillingen zeige er sich fürsorglich. Aufgefallen sei, dass die beiden immer Hunger und Durst, also kein natürliches Sättigungsgefühl hätten, unangenehm riechen und ungepflegt wirken würden. C._____ habe seit dem ers- ten Tag in der Kita immer die gleichen, wohl nie gewaschenen Kleider getragen. Für präzisere Aussagen bedürfe es einer intensiveren Arbeit mit dem Beschwer- deführer bzw. einer weitergehenden Abklärung.
- 4 -
E. 1.4 Am 17. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer von der KESB ange- hört und erklärte sich dabei mit der Errichtung einer Beistandschaft für die Zwillin- ge im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und insbesondere auch mit einer wei- tergehenden Abklärung sowie einer Ausdehnung der betreuten Tage einverstan- den. D._____ lebe bei ihrer Mutter in H._____. Irgendwann plane man als Familie zusammenzuleben, möglicherweise in der Schweiz (act. 8/29 f.). Die Mutter, F._____, konnte nicht ins Verfahren einbezogen werden (vgl. act. 8/35 f.; vgl. da- zu auch act. 7/13/5). Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 errichtete die KESB für die Zwillinge eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit neun konk- ret definierten Aufgaben, unter anderem der umgehenden Installierung einer Ab- klärung der kompetenzorientierten Familienarbeit (KOFA). Als Beiständin wurde J._____ ernannt (vgl. act. 8/38).
E. 1.5 Am 22. Januar 2016 ging der KESB eine Gefährdungsmeldung der Regio- nalpolizei Berner Oberland zu, wonach der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2015 in … die Tochter D._____ während ca. 15 Minuten alleine im Auto gelassen und dabei direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt habe. Die Zwillinge habe er mit in ein Hotel genommen, wobei er sie auf dem Weg zurück habe hochheben wol- len. Ein Kind sei dabei aus ca. einem Meter Sturzhöhe mit dem Kopf auf den Pflastersteinen aufgeschlagen. Der Beschwerdeführer habe das weinende Kind ins Auto gesteckt und beabsichtigt wegzufahren. Ein Beobachter der Situation habe ihn angehalten und die Sanität avisiert. Der Beschwerdeführer habe ange- geben, dass er hochwertiges … [Ware aus dem Staat H._____] in die Schweiz importiere, welches normalerweise von einer Firma ausgeliefert werde. Für einen kurzfristigen Auftrag eines Hotels in … habe er seinen privaten Personenwagen verwendet und die drei Kinder zum "Ausflug" mitgenommen. D._____ sei norma- lerweise bei ihrer Mutter in H._____; er werde sie demnächst wieder zurückbrin- gen. Er sei mit den Zwillingen etwa zwei bis drei Mal im Jahr für drei bis vier Wo- chen in H._____. Dem Polizeirapport sind ferner Fotografien einer grossen Un- ordnung im Personenwagen des Beschwerdeführers beigefügt. Auf den rapportie- renden Polizisten wirkte der Beschwerdeführer mit den Erziehungsaufgaben über- fordert (act. 8/39).
- 5 -
E. 1.6 K._____ und L._____ erstatteten am 21. März 2016 einen Schlussbericht zu der von ihnen vorgenommenen KOFA-Abklärung, wobei sie nach 33 Stunden Einsatz in der Familie zu folgendem Fazit gelangten (act. 8/44 S. 10): Der Be- schwerdeführer sei als alleinerziehender Vater im Alltag sichtlich überfordert. Ein wesentliches Problem sei, dass er Arbeits- und Betreuungszeit nicht trenne. Er sei für die Kinder an den kitafreien Tagen zwar präsent, ordne die Betreuung aber der Geschäftstätigkeit unter. Damit die Töchter nicht störten, würden sie mit YouTube- Filmen ruhig gestellt, obwohl sie die volle Aufmerksamkeit zugute hätten. Sie säs- sen stundenlang im schmuddeligen Auto, während der Beschwerdeführer Hun- derte von Kilometern für Lieferungen und Kundenbesuche zurücklege. Er scheine dabei den Erziehungsalltag und die differenzierten Entwicklungsbedürfnisse der Kinder völlig zu unterschätzen. Erschwerend komme hinzu, dass er ein isoliertes Familienleben führe, weshalb er mit vielen Themen alleine dastehe und ihm eine ausgleichende/kritische Instanz fehle. Zwar entwickelten sich die Töchter in vielen Belangen positiv, sie seien indes auf spezielle Betreuung (vor allem B._____), ei- nen geregelten Tagesablauf und Aufmerksamkeit angewiesen. Im Bereich der Organisation und medizinischen Betreuung sowie der Lernfähigkeit sei der Be- schwerdeführer zuverlässig. Problematisch seien die unstete Tagesstruktur und das unklare Betreuungsumfeld. Die unterschlagene Anwesenheit D._____ stelle die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage. Er habe sie unter grosser Anstrengung absichtlich der Kindswohlabklärung entzogen, was Fragen zum Problembewusstsein, zu der Kooperationsbereitschaft und den Lösungsstrategien aufwerfe. Mithin sei ein Ausbau der Fremdbetreuung dringend nötig: entweder in der Form zusätzlicher Tage in einer Kita oder im Rahmen einer Platzierung in ei- ner professionellen Pflegefamilie. Die erste Lösung sei verantwortbar, wenn eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert werden könne, der Beschwerde- führer auf geschäftliche Tätigkeiten während der Betreuungszeit verzichte und ei- ne eingehendere Klärung der elterlichen Situation und der Bezugspersonen der Kinder erfolgt sei. Eine am 31. März 2016 angedachte gemeinsame Besprechung des Berichts im Beisein des Beschwerdeführers und von Mitarbeitern der KESB fand nicht statt, da der Beschwerdeführer mitteilte, er sei geschäftlich verreist
- 6 - (act. 8/44 S. 1). Er teilte dem KOFA-Abklärer Ende April 2016 mit, dass er ab dem
9. Mai 2016 wieder in der Schweiz sei (act. 8/47).
E. 1.7 Am 10. Mai 2016 fand eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beiständin statt, wobei er ihr mitteilte, dass die Zwillinge bei seiner Fami- lie in H._____ geblieben seien. Mit einer Kitabetreuung an fünf Tagen die Woche sei er nicht einverstanden (act. 8/49). Er wies ferner darauf hin, dass die Kinder am 6. Juni 2016 wieder in die Schweiz kommen würden (act. 8/50). Am 8. Juni 2016 kam es zu einer weiteren Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beiständin, dieses Mal im Beisein der drei Kinder. Die Beiständin infor- mierte den Beschwerdeführer darüber, dass eine Familienbegleitung einzurichten sei und die Kinder fünf Tage die Woche in die Kita gehen müssten, ansonsten die Behörde weitere Massnahmen zu prüfen habe (act. 8/54). In der Folge meldete der Beschwerdeführer seine drei Kinder bei einer Kita für fünf Tage die Woche ab dem 13. Juni 2016 an (act. 8/56). Die Beiständin der Zwillinge ging aufgrund des- sen und weiterer Aspekte von einer Entschärfung der Gefährdungslage aus (act. 8/57).
E. 1.8 Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 beantragte die Beiständin in der Folge ei- nen superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend die Kinder des Beschwerdeführers. Weder habe der Beschwerdeführer den ver- einbarten Termin bei der Audiopädagogin eingehalten, noch hätten die Kinder je die Kita besucht; der Beschwerdeführer habe seine Kinder kurzfristig wieder ab- gemeldet mit der Begründung, er müsse nach H._____ reisen (act. 8/59). Zwi- schen dem 10. Juli und 22. Juli 2016 konnte der Beschwerdeführer anlässlich di- verser beabsichtigter unangemeldeter Hausbesuche seitens der KESB nicht an- getroffen werden (act. 8/62); der Beschwerdeführer und seine Familie hatten sich am 2. Juli 2016 in Zürich abgemeldet (Wegzug nach M._____ in H._____; act. 8/63). Am 21. September 2016 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Hausdurchsuchung von der Stadtpolizei Zürich verhaftet; eigenen Angaben zufol- ge werden im hängigen Strafverfahren Betrugsvorwürfe abgeklärt (act. 17 S. 2); die drei Kinder wurden bei einer Nachbarin untergebracht (act. 8/66). Die Woh-
- 7 - nung des Beschwerdeführers präsentierte sich in einem stark vernachlässigten Zustand (act. 8/70).
E. 1.9 Die vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen seiner Kreditkarte bei der Cembra MoneyBank vom 19. Mai bis 16. September 2016 indizieren nachfolgend dargestellte Reisetätigkeit, wobei aufgrund der einzelnen Buchungen naheliegt, dass die Reise nach M._____ mit dem Flugzeug angetreten wurde, die weiteren Reisen hingegen mit einem Personenwagen (Tankstellen-, Maut- und Restaurantabrechnungen auf dem Weg; vgl. act. 18/2). 19.5 20.5-6.6 6.6-10.6 11.6-13.6 13.6-20.6 21.6-30.6 Zürich M._____ Zürich Trento Zürich/Gstaad Trento/Venez. 1.7-3.7 3.7-5.7 5.7-4.8 5.8-8.8 8.8-12.8 19.8-20.8 Bern/Zürich/.. Paris Zürich/Tessin Roma Zürich Cannobio 21.8-27.8 28.8-30.8 31.8-2.9 3.9-6.9 6.9-14.9 15.9-16.9 Gstaad/Zürich Paris Zürich Trento Zürich Barcelona
E. 1.10 Am 22. September 2016 traf die KESB superprovisorische Anordnungen betreffend Platzierung der Kinder unter Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbe- stimmungsrechts; für D._____ wurde zudem die bei ihren Schwestern schon be- stehende Beistandschaft errichtet und der Auftrag der Beiständin bei allen drei Kindern angepasst. Es wurden schliesslich Anordnungen zur Sicherung des Auf- enthalts der Kinder getroffen und es wurde eine Verfahrensbeistandschaft errich- tet (vgl. act. 8/71 und 9/43).
E. 1.11 Am 26. September 2016 teilte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer mit, dass er seit dem 23. September 2016 wieder auf freiem Fuss sei und die so- fortige Aufhebung des Obhutsentzugs beantrage. Er habe im Juni 2016 entschie- den, mit den Kindern nach H._____ zurückzukehren. Im Mai 2016 habe er noch einige Dinge im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit weltweit erledigen wollen. Anfang Juli 2016 habe er sich in Zürich abgemeldet und sei, teilweise aus geschäftlichen, vor allem aber aus privaten Gründen zusammen mit der Tochter seiner Cousine und den Kindern in Europa herumgereist (act. 8/75).
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E. 1.12 Am 29. September 2016 wurde der Beschwerdeführer von der KESB an- gehört. Er erklärte, er habe F._____ nicht über die Situation informiert; sie sei in G._____ [osteuropäischer Staat] und er habe weder Adresse noch Telefonnum- mer; sowohl sein Mobiltelefon als auch sein Computer seien beschlagnahmt wor- den. Die Verhaftung stehe sehr wahrscheinlich damit im Zusammenhang, dass er am Flughafen Zürich eine Fläche für sein Kühllager gemietet habe; der Vermieter habe Probleme mit einer antiterroristischen Gruppe. Der Beschwerdeführer gab eine Vollmacht zu den Akten, gemäss welcher er von F._____ unter anderem er- mächtigt wird, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen (act. 8/82/1 f.). Im Sommer habe er eine Touristentour durch Europa gemacht (Paris, Barcelona, Rom). Er beabsichtige, seine Kinder in H._____ zur Schule zu schicken und seine geschäftlichen Aktivitäten von H._____ aus zu führen. Für die Kitaplätze habe er nur zugesagt, damit keine Familienbegleitung installiert werde (act. 8/83).
E. 1.13 Am 6. Oktober 2016 erstattete die Verfahrensvertreterin, E._____, eine Stellungnahme und hielt fest, dass vor allem die Zwillinge gewisse Entwicklungs- defizite zeigen würden und einen orientierungslosen Eindruck gemacht hätten. Das habe sicher mit der Platzierung zu tun, aber nicht ausschliesslich. Für die Kinder seien ganz viele Dinge offensichtlich neu, weshalb sie übervorsichtig, un- sicher und emotional auffällig agierten. Auffällig sei auch der immerwährende Hunger der Kinder sowie der grobe Umgang der Zwillinge untereinander. Der Be- schwerdeführer gehe herzlich, liebevoll und mit viel körperlicher Zuwendung mit seinen Kindern um. Nach dessen Besuch hätten die Kinder keinerlei Reaktion auf die Trennung vom Vater gezeigt, was darauf hindeuten könnte, dass sie schon früher anderweitig betreut worden seien. Die Aussagen des Vaters zur Zukunft in H._____, der Zustand der Wohnung und des Autos gäben sodann Anlass zu einer sorgfältigen Prüfung der Kompetenzen des Beschwerdeführers. Deshalb beantra- ge sie ein Entwicklungsgutachten der Kinder und ein Erziehungsfähigkeitsgutach- ten über den Beschwerdeführer sowie Abklärungen zur Wohnsituation in H._____ (act. 8/90).
E. 1.14 Am 10. Oktober 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit einer Eingabe an die KESB und beantragte, die Kinder seien unverzüglich wieder in
- 9 - seine Obhut zu geben. Es sei stets klar gewesen, dass er mit den Kindern nicht längerfristig in der Schweiz bleiben werde; es sei eine Zukunft der drei Mädchen in H._____ geplant gewesen. Vom 26. Mai bis 5. Juli 2016 sei er nicht erreichbar gewesen, weil er in Europa herumgereist sei. In der Schweiz habe er sich auf- grund seiner Rückwanderungspläne abgemeldet. Der Beschwerdeführer reichte zudem einen Bericht über die grosszügigen Verhältnisse in H._____ (Wohnung, Personenwagen etc.) ein (act. 8/94 f.). Die in N._____ lebende Schwester des Beschwerdeführers, das … Konsulat [des Staates H._____] und weitere Perso- nen äusserten sich besorgt und bestürzt über die Platzierung der Kinder (act. 8/82/4 ff.; act. 8/89; act. 8/93; act. 8/96 ff.; act. 8/103; act. 8/107; act. 8/118).
E. 1.15 Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 erneut an die KESB, hielt an seinen Anträgen fest und monierte insbesondere die bislang gemächliche Vorgehensweise mit dem Hinweis, dass bis Ende Oktober 2016 ein Entscheid erwartet werde (act. 8/112). Am 31. Oktober 2016 liess er der KESB eine Einschätzung einer langjährig mit ihm bekannten Kinderpsychiaterin, einen Bericht der Craniosacral-Therapeutin von B._____ und ein Schreiben des Centro de Audición y Lenguale, M._____, per Fax einreichen, die im Wesentli- chen alle dafür halten, dass sich eine Fremdplatzierung kontraproduktiv auswirke und der Beschwerdeführer der Betreuung seiner drei Töchter gewachsen sei (act. 8/114 ff.). Am 3. November 2016 wandte sich der Beschwerdeführer mit ei- ner Rechtsverzögerungsbeschwerde an den Bezirksrat Zürich (sie wurde mit Prä- sidialverfügung vom 24. November 2016 als gegenstandslos geworden abge- schrieben; vgl. act. 8/129 und 8/120).
E. 1.16 Mit Beschlüssen vom 10. November 2016 traf die KESB schliesslich fol- gende Anordnungen (act. 8/120; act. 7/2/1-3; bei D._____ wurde in Dispositivziffer
E. 1.17 Mit Beschwerde vom 17. November 2016 wandte sich der Beschwerdefüh- rer betreffend die drei Entscheide an den Bezirksrat Zürich und stellte folgende Anträge (act. 7/1 S. 2): "1. Es seien die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zü- rich, Kammer II, vom 10. November 2016 sowie vom 22. September 2016 (superpro- visorische Entscheidung) vollumfänglich aufzuheben und
2. Es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung 4, zu veranlassen, unverzüglich einen rechtsmittelfähigen Entscheid zu fällen oder die Kin- der B'._____ [recte: B._____], C._____ und D._____ unverzüglich wieder in die Ob- hut des Beschwerdeführers zu geben;
- 12 -
3. Es sei vorsorglich die Vorinstanz und die Beiständin anzuweisen, die Kinder durch ei- nen vom Beschwerdeführer bezeichneten Therapeuten bzw. Therapeutin untersu- chen zu lassen (insbesondere durch Frau Dr. O._____);
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verfahrenspflege und Rechtsvertre- tung zu bewilligen;
5. Es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzuweisen, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdefüh- rer für die entstandenen Anwaltskosten eine Parteientschädigung auszurichten;
6. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer für die entstandenen Anwaltskosten eine Parteientschädi- gung auszurichten." E._____, Verfahrensvertreterin der Kinder, liess sich mit Eingabe vom
30. November 2016 mit einer Stellungnahme zur Beschwerde vernehmen (act. 7/5). Die KESB – dazu aufgefordert, sich zur Fristwahrung der Beschwerde zu äussern (act. 7/3) – führte aus, dass die Beschwerde abzuweisen sei, wobei auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss und die Akten verwiesen werde (act. 7/6/1-3). Der Beschwerdeführer liess sich zu diesen Eingaben mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 vernehmen (act. 7/10). Am 10. Januar 2017 liess die KESB dem Bezirksrat zudem die von Frau Dr. med. P._____ erstellten Berichte zur entwicklungspädiatrischen Standortbestimmung der drei Kinder vom
22. Dezember 2016 zukommen (act. 7/13/1-3). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien wies der Bezirksrat die Beschwerde am 26. Januar 2017 ab (act. 7/15 = act. 3/13 = act. 6).
E. 1.18 Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Kammer Folgendes (act. 2 S. 2): "1. Beschluss und Urteil der Kammer I vom 26. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuhe- ben;
2. Die Kinder B._____ und C._____, beide geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2015, seien unverzüglich wieder unter die Obhut des Beschwerdeführers zu stellen;
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3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksrat sowie die Kosten im Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen;
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- vertretung (in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X:_____, … [Ort]) zu bewilligen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 7/1-19; KESB-act. B._____ = act. 8/1-132; KESB-act. D._____ = act. 9/1-99). Von einem gesonder- ten Beizug der KESB-Akten zu C._____ wurde abgesehen, sind sie doch weitest- gehend identisch mit jenen ihrer Zwillingsschwester (vgl. act. 7/7/2). Mit Präsidial- verfügung vom 15. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer und der Verfah- rensvertreterin aufgegeben, sich zu diversen Punkten zu äussern (act. 11). Sie liessen sich am 1. März (Beschwerdeführer; act. 17 f.) und am 5. März 2017 (Ver- fahrensvertreterin; act. 19 f.) vernehmen. Die KESB liess der Kammer ferner zu- ständigkeitshalber eine Kopie einer Stellungnahme der Verfahrensvertreterin vom
2. Februar 2017 zukommen (act. 13 f.). Die Stellungnahmen wurden dem Be- schwerdeführer zugestellt (vgl. act. 21 f.). Mit Eingabe vom 15. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den neuen Eingaben Stellung (act. 23-25). Das rechtli- che Gehör der Verfahrensvertreterin wurde gewahrt (act. 26 f.); sie reagierte mit einer Eingabe vom 29. März 2017 (Datum Poststempel; act. 30). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Beschwerdevoraussetzungen
E. 2 Die Beiständin wird mit den Aufgaben beauftragt,
a) unverzüglich mit der in der Entwicklungspädiatrie spezialisierten Fachperson Kontakt aufzunehmen und die betreffenden Termine zu vereinbaren (neu),
b) mittels internationalem Sozialdienst oder der zuständigen Behörde vor Ort in M._____ die (Lebens- und Wohn-)situation der Kinder vor Ort zu klären und dar- über Bericht zu erstatten,
c) die Eltern, bzw. den Vater, in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unter- stützen (bisher),
d) die Pflege, Betreuung und weitere Entwicklung des Kindes zu begleiten, zu för- dern und zu überwachen (bisher),
e) für eine geeignete medizinische und therapeutische Behandlung und Begleitung des Kindes besorgt zu sein und diese zu überwachen (bisher),
f) in Zusammenarbeit mit dem Vater für eine angemessene Förderung des Kindes besorgt zu sein (bisher),
g) die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Kindes sicherzustellen (bisher),
h) die Unterbringung des Kindes zu begleiten und zu überwachen sowie für die Fi- nanzierung besorgt zu sein (neu),
i) mit allen Beteiligten eine einvernehmliche Besuchsregelung zu treffen oder der Behörde Antrag zu stellen (neu),
j) falls nötig eine geeignete Anschlusslösung zu suchen und zu organisieren (neu),
k) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen (bisher).
E. 2.1 Das Urteil des Bezirksrats ist dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 zugestellt worden (act. 7/17). Die Beschwerde vom 8. Februar 2017 wurde somit fristgerecht erhoben. Sie enthält schriftlich begründete Anträge (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als sorgeberechtigter Vater vom Entscheid der Vorinstanz unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben.
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E. 2.2 Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt eine Rüge- bzw. Begründungsoblie- genheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. bzw. Art. 319 ff. ZPO. Dies bedeutet, dass die Beschwerde führende Partei darzulegen hat, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll.
3. Übersicht
E. 3 Die für B._____/C._____/D._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis angeordnete Verfahrensvertretung in Anwendung von Art. 314a ZGB und die Ein- setzung von E._____ wird vorsorglich bestätigt. Die Verfahrensvertreterin hat die Aufgabe, die Interessen von B._____/ C._____/ D._____ im Verfahren betreffend Platzierung zu wahren und zu vertreten. Der Stun- denansatz wird auf Fr. 220.– festgelegt.
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E. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Sieht man vom Ausnahmefall des Entzugs der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 311 ZGB ab, handelt es sich da- bei um die schwerste Kindesschutzmassnahme, die das Gesetz vorsieht. Dem- entsprechend sind hohe Voraussetzungen an diese Massnahme, die zutreffend als "ultima ratio" verstanden wird, zu stellen. Deren Vorliegen wird vom Be- schwerdeführer in Abrede gestellt.
E. 3.2 Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 2) stellt sich grundsätzlich zunächst die Frage nach der Zuständigkeit der Zürcher Behörden (E. 5.). Danach ist die Gefährdung des Kindswohls zu prüfen; im Kern geht es hier um Aspekte der Erziehungsfähigkeit, die dem alleinerziehenden und selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführer von der Vorinstanz einstweilen abgesprochen werden (E. 6.). Danach ist zu klären, ob und welche Massnahmen angeordnet werden müssen. Der Beschwerdeführer hält gemäss seinem Antrag den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts jedenfalls für unverhältnismässig (E. 7.).
E. 3.3 Vorliegend geht es um eine vorsorglich angeordnete Fremdplatzierung der drei Kinder des Beschwerdeführers. Es gelangt mithin das summarische Verfah- ren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschrän- kung (vgl. Art. 254 und 261 ZPO).
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4. Rechtsgrundlagen zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
E. 4 Die Kantonspolizei Zürich wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie auf Art. 15 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die poli- zeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) sowie gestützt auf Art. 6 lit. b der Verordnung über den nationalen Teil des Schengen Informationssystems N-SIS und das SIRENE-Büro (N-SIS Verordnung) in Verbindung mit Art. 16 BPI ersucht, die An- gaben von B._____/C._____/D._____, geb. tt.mm.2013/tt.mm.2015, von … TI [Ort], ins RIPOL- und SIS-Verzeichnis aufzunehmen.
E. 4.1 Die Schutzmassnahme der Fremdplatzierung von Kindern gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB umfasst zwei Elemente, die untrennbar miteinander verknüpft sind (vgl. etwa BREITSCHMID, in: BSK-ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 310 N 3 und N 6 f., oder TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,
14. Aufl., Zürich 2015, S. 514, S. 533): Es geht erstens um die Wegnahme der Kinder unter gleichzeitiger Aufhebung des elterlichen Rechts, über den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen. Zweitens geht es um die Unterbringung der Kinder in einem anderen Umfeld; dabei hat das andere Umfeld dem Kind und seinen Be- dürfnissen angemessen zu sein. Wie jede andere Kindesschutzmassnahme setzt die Fremdplatzierung eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss als solche geeignet sein, diese Gefährdung zu beseitigen. Das bringt der Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck. Die Fremdplatzierung muss schliesslich wie jede Massnahme des Kindesschutzes verhältnismässig sein.
E. 4.2 Alle Kindesschutzmassnahmen müssen also erforderlich sein (Subsidiari- tät), und es ist immer die mildeste einen Erfolg versprechende Massnahme anzu- ordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, son- dern ergänzen (Komplementarität). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder als ungenügend erscheinen (BGer in Urteil 5A_188/2013 E. 3. mit weiteren Hinweisen). Verändern sich die Verhältnisse, ist die Massnahme den neuen Ge- gebenheiten anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB), was auch Ausfluss des Verhält- nismässigkeitsprinzips ist. Die Massnahme ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr geboten ist.
5. Örtliche Zuständigkeit
E. 5 Herrn A._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB verboten, mit B._____/C._____/D._____ ins Ausland zu reisen bzw. sie ins Ausland verbringen zu lassen.
E. 5.1 Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Ver- tragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ; vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 IPRG). Der gewöhnliche Aufenthalt setzt neben einer blossen Anwesenheit zusätzlich Hinweise voraus, dass diese nicht bloss zufällig oder vorübergehend ist, sondern zu einer gewissen
- 16 - Integration in ein soziales und familiäres Umfeld führt (vgl. Urteil des BGer 5A_864/2014 vom 30. Januar 2015, E. 7.1.). Es kommt auf die überwiegende tat- sächliche Anwesenheit bzw. Verbundenheit mit dem Aufenthaltsort an; sie kann "sozusagen von aussen wahrgenommen werden" (SCHWANDER, ZVW 2009, S. 12).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hält dafür, die schweizerischen Behörden seien zu- folge seiner Abmeldung vom 2. Juli 2017 (recte: 2016) samt den Kindern nach H._____ und des Wohnsitzes dort nicht mehr zuständig. Dort sei schon immer sein Hauptwohnsitz gewesen. Zuweilen seien die Kinder auch ohne ihn in der Obhut seiner Familie und der Haushälterin in H._____ geblieben. Er habe sich zu- letzt nur noch tageweise in Zürich aufgehalten, soweit er nicht auf Reisen gewe- sen sei. Ende September 2016 wäre er zurückgekehrt. Es bestehe keine Notwen- digkeit, sein Recht der Niederlassungsfreiheit durch Kindesschutzmassnahmen einzuschränken. Auch in H._____ bestünden Möglichkeiten, Kindesschutzmass- nahmen zu ergreifen (act. 2 S. 7 ff.). Die Fremdplatzierung bezwecke einzig, ihn an der Ausreise zu hindern. Innerhalb der Schweiz wäre im Übrigen Q._____ zu- ständig, da er sich nunmehr dort angemeldet habe (act. 2 S. 9 f.).
E. 5.3 Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zwillinge waren bis zum 2. Juli 2016 in Zürich angemeldet. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer Untermie- ter einer 3-Zimmer-Wohnung an der … [Adresse], wobei er gemäss einer selber eingereichten handschriftlichen Liste den monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 1'922.– in der Zeitspanne von Oktober 2014 bis September 2016 beglich (act. 3/3). In seiner Anhörung vom 29. September 2016 führte er an, er sei auf der Suche nach einem Nachmieter für die Wohnung (act. 8/83 S. 3). Ferner besuch- ten die Kinder in Zürich bis im Frühjahr 2016 an zwei Tagen die Woche eine Kin- derkrippe. Schliesslich indizieren auch die Kreditkartenabrechnungen des Be- schwerdeführers der Monate Mai bis September 2016, dass Ausgangspunkt und Ziel sämtlicher Reisen Zürich war (vgl. dazu E. 1.9.). Es kommt hinzu, dass sich die Familie auch anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers bzw. der Fremdplatzierung der Kinder in Zürich aufhielt und auch nach eigenen Angaben eine Ausreise nach H._____ erst Ende September 2016 angedacht war. Mithin ist von gewöhnlichem Aufenthalt der Kinder in Zürich und damit von der Zuständig- keit der zürcherischen Behörden auszugehen. Dem Aspekt der beabsichtigten
- 17 - Ausreise ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Kindesschutz- massnahmen weiter nachzugehen.
6. Gefährdung des Kindeswohls
E. 6 Der Vater, A._____, wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB aufgefordert, die Ausweis- papiere (Pässe) von B._____/C._____/D._____ der Beiständin zur Aufbewahrung zu übergeben.
E. 6.1 Die Vorinstanz erwog, dass der 62-jährige Beschwerdeführer zwei dreiein- halb Jahre alte Zwillingstöchter und eine weitere, anderthalb Jahre alte Tochter habe, die er ohne die Mutter der Kinder aufzuziehen habe. Von verschiedenen Seiten seien unabhängig voneinander Gefährdungsmeldungen an die KESB ge- tragen worden. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Doppelrolle der adäquaten Betreuung und Erziehung seiner Kinder sowie der anspruchsvollen Tä- tigkeit als freiberuflich tätiger …-Händler [Waren] überfordert sei. Eine altersge- rechte Betreuung sei nicht sichergestellt gewesen (Kleidung, Wohnverhältnisse, Medienkonsum, überlange Autofahrten im schmuddeligen Auto). Bei allen drei Kindern seien überdies auf die mangelnde Betreuung zurückzuführende Entwick- lungsrückstände und verstörende Verhaltensweisen auszumachen. Auch wenn die Sachverständigen keine medizinische oder entwicklungspädiatrische Ausbil- dung aufweisen würden, seien deren Feststellungen relevant. Entgegen seinem Bekunden habe der Beschwerdeführer seine Kinder zudem nicht in H._____ be- lassen. Erschwerend wiege, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in seine kindswohlgefährdende Betreuung zeige und einer Zusammenarbeit mit der KESB ausgewichen sei. Er habe ein Kind der Abklärung absichtlich entzogen, sei über längere Zeit nicht kontaktierbar oder auffindbar gewesen (act. 6 S. 9 ff.).
E. 6.2 Zusammenarbeit mit der KESB
E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei der KESB nie ausgewichen; er habe sich ganz im Gegenteil im Dezember 2015 mit der Errichtung einer Bei- standschaft einverstanden erklärt. Er habe sich und die Töchter am 2. Juli 2016 in Zürich abgemeldet und sei zusammen mit ihnen sowie der Tochter seiner Cousine in Europa herumgereist, um Verwandte und Freunde zu besuchen (act. 2 S. 3).
E. 6.2.2 Der Bezirksrat hielt fest, am 22. September 2016 sei für die drei Kinder eine Beistandschaft errichtet worden (act. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer entgegnet, das sei offensichtlich falsch (act. 2 S. 3). Richtig liegt der Bezirksrat insofern, als
- 18 - die Beistandschaft für D._____ zusammen mit der Fremdplatzierung angeordnet wurde; dem Beschwerdeführer hingegen ist insoweit beizupflichten, als die Bei- standschaft für die Zwillinge bereits früher und mit seinem ausdrücklichen Einver- ständnis errichtet wurde. Ein ursprünglich kooperatives Verhalten des Beschwer- deführers ist in diesem Zusammenhang dargetan. Dass diese Kooperation inzwi- schen ausweichendem Verhalten wich, ist wie folgt glaubhaft gemacht: Der Be- schwerdeführer und die Beiständin führten am 9. Juni 2016 ein Telefonat, bei welchem ersterer bestätigte, dass er Kitaplätze für alle drei Kinder an fünf Tagen die Woche ab dem 13. Juni 2016 habe organisieren können. Nach einer Überprü- fung dieser Angaben und aufgrund der Anwesenheit der Tochter der Cousine des Beschwerdeführers als "Nanny" ging die Beiständin davon aus, dass einstweilen von einer sozialpädagogischen Familienbetreuung abgesehen werden könne (act. 8/56). Am 5. Juli 2016 erfuhr sie aber von der Kita, dass der Krippenstart nie erfolgt sei, da der Beschwerdeführer die Kinder kurzfristig abgemeldet habe, mit der Begründung, er müsse nach H._____ reisen (act. 8/59 S. 2). In der Anhörung vom 29. September 2016 gestand der Beschwerdeführer ein, dass er der Kita nur zur Vermeidung der Familienbegleitung zugesagt habe (act. 8/83 S. 2). In dieses Bild passt auch die Abmeldung in Zürich nach H._____ bereits am 2. Juli 2016, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst Ende September nach H._____ ausreisen wollte. Im Juli 2016 befand sich der Beschwerdeführer nicht auf Europareise – wie von ihm behauptet (act. 2 S. 3) – , sondern hielt sich haupt- sächlich in der Schweiz auf, wie seine Kreditkartenabrechnungen nahelegen (vgl. act. 18/2): Datum Ort, an dem die Kreditkarte eingesetzt wurde 01.07.2016 Spiez / Kloten 02.07.2016 Locarno 03.07.2016 Zürich / St. Apollinaire / Paris 04.07.2016 Paris 05.07.2016 Paris / St. Apollinaire / Vandenesse-en-Auxois / Pratteln 07.07.2016 Zürich 09.07.2016 Bern 12.07.2016 Zürich 14.07.2016 Quartino / S._____ 16.07.2016 Zürich / Küsnacht 17.-20.07.2016 Zürich 21.07.2016 Altdorf / Muralto 22.07.2016 Zürich 25.07.2016 Zürich / Wetzikon 26.07.2016 Zürich
- 19 - 27.07.2016 Affoltern am Albis / Kloten 28.07.2016 Zürich / Rothenburg 29.07.2016 Sils im Engadin 30.07.2016 Zürich 04.08.2016 Zürich Dass der Beschwerdeführer im Juli 2016 angesichts dieser Umstände weder tele- fonisch noch in seiner Wohnung erreicht werden konnte, ist ein weiteres Indiz da- für, dass er der KESB auswich (act. 8/59 ff.). Unbestritten bleibt, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen der KOFA-Abklärung die Anwesenheit von D._____ absichtlich unterschlug. Die Abklärer stellten auch fest, dass die Zusammenarbeit stets schwieriger wurde und der Beschwerdeführer eine geringe Problemakzep- tanz aufweise (vgl. act. 8/44 S. 9 f.). Hinzu kommt schliesslich, dass sich der Be- schwerdeführer trotz expliziter Anordnung weigerte, der KESB die Ausweise der Kinder herauszugeben (vgl. act. 8/122).
E. 6.3 umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Das deckt sich mit der Einschätzung der involvierten Fachpersonen, wie der Bezirksrat zu Recht konstatierte (act. 6 S. 10). Darüber hinaus können die von der Verfah- rensvertreterin und den Pflegeeltern dargestellten Verhaltensweisen der Kinder
- 23 - (angebliche Entwicklungsrückstände; vgl. insb. act. 14 und 19, act. 8/90) indes nicht auf eine gefährdende Betreuung des Beschwerdeführers zurückgeführt wer- den.
E. 6.3.1 Der Beschwerdeführer rügt, es sei diskriminierend, sein Alter und die Al- leinerziehung in die Begründung des Entscheids aufzunehmen. Willkürlich sei es sodann, auf die anspruchsvolle berufliche Tätigkeit zu verweisen, laufe doch das Geschäft seit Jahren nicht mehr besonders gut. …-Lieferungen [Waren] erfolgten nur in wenigen Ausnahmefällen durch ihn persönlich; im Übrigen sei seine Tätig- keit vor allem administrativer Natur. Ein übermässiger Medienkonsum der Kinder sei eine reine Mutmassung der Abklärer, wie auch die Behauptung, dass die Kin- der stundenlang im Auto hätten sitzen müssen (act. 2 S. 4 f.).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer ist 62-jährig, alleinerziehend und zugleich selbstän- dig erwerbstätig. Darin erkannte die Vorinstanz noch keine Gefährdung des Kindswohls, diese Fakten stecken einzig die Rahmenumstände der Familie des Beschwerdeführers ab. Der Vorwurf der Diskriminierung ist daher unzutreffend. Die Gefährdung der Kinder liegt gemäss Vorinstanz vielmehr darin begründet, dass der Beschwerdeführer seine Töchter unangemessen betreute und insbe- sondere deren Betreuung der Geschäftstätigkeit unterordnete, was zu teilweise grober Vernachlässigung der Kinder führte.
- 20 -
E. 6.3.3 Die Gefährdungsmeldungen des Kinderspitals und jene von der Regional- polizei Berner Oberland bestätigen, dass der Beschwerdeführer zur Wahrung ge- schäftlicher Termine die Fürsorgepflicht seinen Kindern gegenüber verletzte. Auch im KOFA-Bericht kommt zum Ausdruck, dass sich die Tagesstruktur der Familie nicht nach den Bedürfnissen der Kinder, sondern nach jenen des Ge- schäfts richtete. Dem Bericht zufolge scheint der Beschwerdeführer selbst an kita- freien Tagen ständig an der Arbeit zu sein. Entweder im Home-Office oder beim Beliefern/Akquirieren von Kunden. Der …-Handel [Waren] sei ein schnelllebiges, kaum planbares Business, weshalb die Tage chaotisch und hektisch verlaufen würden. Einzig die externen Termine für die Kinder gäben Struktur. Es gebe keine klaren Essenszeiten; die Kinder seien ständig hungrig und erhielten viel Schoko- lade oder Kekse. Der Beschwerdeführer habe nie dabei beobachtet werden kön- nen, wie er den Kindern die Zähne putze oder die Haare kämme. Müsse er aus dem Haus, sei er zumeist im Stress und nehme die Kinder so mit, wie sie gerade angezogen seien (unabhängig von Witterung/Jahreszeit). Die Kinder seien dann stundenlang im schmuddeligen Auto, während der Beschwerdeführer Hunderte von Kilometern zurücklege. Schliesslich sei auch der grosszügige Einsatz von Laptop und Handy zur Ruhigstellung der Kinder beobachtet worden. Der Be- schwerdeführer habe keine Freunde oder Bekannte mit Kleinkindern (act. 8/44 S. 3 f.).
E. 6.3.4 Die im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Kreditkar- tenabrechnungen indizieren aus folgenden Gründen ebenfalls eine Gefährdung des Kindswohls (vgl. act. 18/2). Der Beschwerdeführer reichte die Abrechnungen ein, um die Europareise mit dem Besuch von Freunden und Verwandten im Sommer 2016 zu dokumentieren. Am 26. September 2016 führte er dazu aus, er sei teilweise aus geschäftlichen, viel mehr aber aus privaten Gründen mit den Kindern und der Tochter seiner Cousine in Europa herumgereist (act. 8/75 S. 4). Anlässlich seiner Anhörung bei der KESB ergänzte er, es sei eine Touristentour durch Europa gewesen (Paris, Barcelona, Rom). Eine summarische Sichtung (wie in E. 1.9. vorgenommen) zeigt nun aber, dass erhebliche Anhaltspunkte gegen eine "normale" private Ferienreise sprechen. Trento (It) wurde von Juni bis Sep- tember 2016 drei Mal angefahren, Paris zwei Mal. Der Aufenthalt an den einzel-
- 21 - nen Destinationen wurde mit einer Ausnahme in Trento/Venezia äusserst kurz gehalten; so hielt sich der Beschwerdeführer im Juli in Paris beispielsweise nur einen einzigen ganzen Tag auf. Am Tag davor und danach legte er die Wegstre- cke von insgesamt rund 1'300 km mit einem Personenwagen zurück. Schliesslich ist auch erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nach jedem Auslandaufenthalt wieder in die Schweiz zurückkehrte. Innerhalb von drei Monaten mit Kleinkindern fünf Mal mit dem Personenwagen nach Italien und zurück zu fahren, macht zu Fe- rienzwecken schlicht keinen Sinn. Selbst wenn der Beschwerdeführer jeweils dienstags und donnerstags mit B._____ die Logopädin in … [Ort] besuchen woll- te, wie er bei der KESB offenbar dartat (act. 8/83 S. 2), so erweist sich die Reise- tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht kindsgerecht. Die Einschätzung der KOFA-Abklärer, der Beschwerdeführer ordne die Betreuung seiner Kinder ande- ren Tätigkeiten unter, wird damit bestätigt, unabhängig davon, ob er die Reisen aus geschäftlichen Gründen machte oder aber, um der Tochter seiner Cousine Europa zu zeigen. Glaubhaft ist unter diesen Umständen, dass der Beschwerde- führer mit seinen Kindern innert kurzer Zeit Abertausende von Kilometern zurück- legte und damit viele Stunden im Auto verbrachte. Auch ein übermässiger Medi- enkonsum ist durch die KOFA-Abklärung und die eigenen Angaben des Be- schwerdeführers, dass Kinder vor der Einschulung machen können sollen, was sie wollen, glaubhaft gemacht (vgl. act. 8/30 und act. 8/83). Schliesslich gesteht der Beschwerdeführer auch ein, dass er in wenigen Ausnahmefällen …- Lieferungen [Waren] persönlich erbringe und die Europareise mitunter auch aus geschäftlichen Gründen erfolgt sei. Des Weiteren sind auch die weniger ins Ge- wicht fallenden Versäumnisse des Beschwerdeführers im Bereich der Hygiene (Wohnung, Auto, Zähneputzen, Kleiderwaschen) sowie Kleiderwahl glaubhaft gemacht (Fotodokumentationen in act. 8/39 und act. 8/70; vgl. act. 8/12, 8/23, 8/44, 8/90). Der seitens des Beschwerdeführers eingereichte Bericht der Cra- niosacral-Therapeutin lic. phil. R._____ vom 29. Oktober 2016, wonach er seine Kinder gut und praktisch kleide und die Haare der Kinder stets gepflegt seien, verbunden mit ihrem Antrag, die sofortige Aufhebung der Fremdplatzierung sei unbedingt notwendig, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen (act. 8/115/2). Auch die Einschätzung von Frau Dr. O._____, die in … [Ort in Südeuropa] lebt
- 22 - und den Beschwerdeführer seit dem Studium vor 14 Jahren kennt, trägt zur Beur- teilung der vorliegend in Frage stehenden Kindswohlgefährdung nichts Konkretes oder Entscheidendes bei (act. 8/115/1+3). Selbstredend hat der Beschwerdefüh- rer diverse Stärken im Umgang mit seinen Töchtern, die bisher nicht näher be- leuchtet, indes von allen involvierten Personen und Stellen bestätigt wurden. Da- rauf wird im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit zurückzukommen sein.
E. 6.3.5 Von Amtes wegen ist schliesslich auf Folgendes zu verweisen. Ein zentra- ler Aspekt der bis Frühjahr 2016 festgestellten Kindswohlgefährdung lag darin, dass der Beschwerdeführer seine Töchter, bzw. insbesondere D._____, zuweilen alleine zurückliess (vgl. bspw. act. 8/39; act. 8/44 S. 9). Indem er im Frühsommer 2016 die schon volljährige Tochter seiner Cousine zur ständigen Betreuung mit in die Schweiz brachte, ist er dieser Gefährdung wirksam begegnet (vgl. auch act. 7/1/9).
E. 6.4 Entwicklungsrückstände aufgrund der Gefährdung
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer gibt zu bedenken, dass die vom Bezirksrat behaup- teten Entwicklungsrückstände völlig aus der Luft gegriffen seien. Sowohl die Ab- klärungen von Frau Dr. P._____ als auch die positiven Einschätzungen im Rah- men der KOFA-Abklärung würden komplett ignoriert (act. 2 S. 4 ff.).
E. 6.4.2 Einhergehend mit dem Beschwerdeführer ist gestützt auf die entwicklungs- pädiatrische Einschätzung von Frau Dr. P._____ vom 22. Dezember 2016 bei al- len drei Mädchen nicht von erheblichen, auf kindsgefährdendem Verhalten des Vaters beruhenden Entwicklungsrückständen auszugehen (vgl. act. 7/13/1-3). Die sprachliche Einschränkung von B._____ ist auf ihre Schwerhörigkeit, jene ihrer Schwestern ohne weiteres auf das mehrsprachige Umfeld zurückzuführen. Es er- scheint jedoch als glaubhaft, dass die bei allen drei Mädchen leicht verzögerte, bzw. knapp altersentsprechende motorische Entwicklung auf das unter Erwägung
E. 6.5 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer aufgrund der dem Verfahren zugrunde liegenden Untersuchungsergebnisse einer längeren Zeitspanne aus di- versen Quellen zur Kindererziehung teilweise ungeeignet, so dass Kindesschutz- massnahmen bis hin zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als ange- zeigt erscheinen.
E. 7 Verhältnismässigkeit des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts
E. 7.1 Der Bezirksrat erwog, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine am- bulanten Massnahmen umsetzbar gewesen seien. Da das Wohl der Kinder be- reits konkret gefährdet gewesen sei, sei der KESB nichts anderes übrig geblie- ben, als dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine drei Töchter zu entziehen und sie an einem geeigneten Ort unterzubringen. Das Prin- zip der Verhältnismässigkeit sei gewahrt (act. 6 S. 11).
E. 7.2 Dem Beschwerdeführer zufolge rechtfertigt sich die Fremdplatzierung in keiner Weise. Seit der Trennung von ihm hätten die Kinder kaum noch Gelegen- heit, in ihrer Muttersprache zu sprechen, sondern müssten mit allen Personen deutsch sprechen. Sprachkompetenzen seien aber in der Muttersprache zu er- werben. Durch die jetzige Situation werde das Kindswohl beeinträchtigt. In Bezug auf die medizinische Versorgung werde er zudem als zuverlässig beschrieben. Angesichts der leichten Entwicklungsrückstände rechtfertige sich eine Fremdplat- zierung nicht. Wäre er in der Schweiz geblieben, so wären weniger einschneiden- de Massnahmen zu treffen gewesen. Es werde einzig bezweckt, die Ausreise nach H._____ zu verhindern (act. 2 S. 6 f.).
E. 7.3 Idealerweise sind Kindesschutzmassnahmen auf die Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse ausgerichtet; dies unter der Voraussetzung, dass die Ur- sachen behebbar sind (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N 10).
- 24 -
E. 7.3.1 Aus den Akten geht ohne weiteres hervor, dass dem Beschwerdeführer grundlegende Kompetenzen und objektive Fähigkeiten zukommen, die es zur Be- treuung seiner Töchter bedarf. Aus der KOFA-Abklärung erhellt, dass sich die Kinder (noch vor der Platzierung) in vielen Belangen positiv entwickelten. Der Be- schwerdeführer sei zudem im Bereich der Organisation und medizinischen Be- treuung zuverlässig. Sodann werde er als lernfähig wahrgenommen und könne auf Kritik konstruktiv eingehen (act. 8/44 S. 10). Die Lernfähigkeit geht auch aus dem bereits angeführten Umstand hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Konfrontation mit den Abklärungsergebnissen dafür besorgt war, dass die Tochter seiner Cousine ihn stets begleitete, womit er dem gravierenden Umstand, seine Kleinkinder zuweilen gänzlich unbeaufsichtigt zu lassen, wirksam begegnete. Auch die Kindesvertreterin bestätigte einen liebevollen Umgang des Beschwerde- führers sowie eine enge Bindung mit und zu seinen Kindern (vgl. act. 14 S. 4; act. 19 S. 4). Die Kindswohlgefährdung beruht salopp formuliert darauf, dass der Beschwerdeführer zu viele Bälle in der Luft hält und sich zugleich der verantwort- lichen KESB teilweise entzieht. Es liegen demnach derzeit keine objektiven An- haltspunkte vor – insbesondere auch nicht das fortgeschrittene Alter –, wonach eine zukünftige Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers unverantwortbar wäre.
E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe vor, mit sei- nen Töchtern definitiv in H._____ Wohnsitz zu nehmen und sie dort – wo auch ein Grossteil seiner Familie lebt – einzuschulen. Seine geschäftlichen Aktivitäten könne er zukünftig auch von H._____ aus führen (act. 2 S. 3 f., 7; vgl. auch act. 17 S. 4). Die KESB wie auch die Verfahrensvertreterin der Kinder gehen davon aus, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt bzw. um Bestrebungen, die Kinder den behördlichen Massnahmen zu entziehen (vgl. act. 7/2/1 S. 8; vgl. auch act. 14 S. 16).
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer hat sich zwar bereits Anfang Juli 2016 in Zürich nach H._____ abgemeldet, aber noch am 21. September 2016 – am Tage seiner Verhaftung – gab es keinerlei konkrete Hinweise auf einen Umzug per Ende Sep- tember 2016. Weder war die Wohnung in Zürich geräumt und abgabebereit (vgl. act. 8/70) noch ein Nachmieter gefunden (vgl. act. 8/83 S. 3) noch behauptete
- 25 - und belegte der Beschwerdeführer, dass bereits Flüge nach H._____ gebucht gewesen seien. Das sind Indizien für die Sichtweise der KESB. Demgegenüber ist vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht, dass er in M._____ (H._____) – wo auch Familienangehörige wohnen – Mieter einer stattli- chen Behausung ist (act. 18/3; vgl. auch act. 8/95), dass er und die Kinder zuletzt im Mai 2016 dort waren, dass er sich mit den Kindern in Spanisch zu unterhalten pflegt und sie auch in Zürich eine spanischsprachige Kita besuchten (act. 8/23 S. 5, act. 8/112 S. 4; vgl. auch act. 8/90 S. 2). Insgesamt ist damit glaubhaft ge- macht, dass der Beschwerdeführer künftig die definitive Wohnsitznahme seiner Kinder und deren Einschulung in H._____ anstrebt. Zwar behauptet die Verfah- rensvertreterin neu, dass der Beschwerdeführer nunmehr beabsichtige, die Kinder im Tessin aufwachsen zu lassen (act. 19 S. 3; act. 20/1 S. 15 f.; act. 30). Dafür gibt es aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte, wie der Beschwerdeführer zurecht aufzeigt (vgl. act. 23 S. 4). Er hat sich einstweilen dort angemeldet, bis über das weitere Schicksal seiner Töchter befunden wird. Auch das von der Verfahrensver- treterin eingereichte Mail des Beschwerdeführers, wonach er seine Töchter im Januar 2017 in S._____ einschulen wollte (act. 31/2), steht unter dem Vorbehalt des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Töchter.
E. 7.3.4 Eine Fremdplatzierung in der Schweiz ist nicht mit der anzustrebenden Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in seine Befugnisse – angedacht in H._____ – zu vereinbaren, zumal in der jetzigen Pflegefamilie überdies niemand spanisch spricht (vgl. act. 8/119 e contrario) und Konstanz im Spracherwerb ins- besondere für die schwer hörgeschädigte B._____ von grosser Wichtigkeit ist. Führt die Fremdplatzierung wie vorliegend faktisch zu einer Verunmöglichung der Wiederaufnahme der elterlichen Befugnisse, wobei die Kindswohlgefährdung durch den Beschwerdeführer indes nicht äusserst gravierend ist, so erweist sich die angeordnete Massnahme im Rahmen der Interessenabwägung als unverhält- nismässig.
E. 7.4 Zufolge Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die angefochtene Fremdplatzierung unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts samt den begleitenden Anordnungen demzufolge aufzuheben.
- 26 -
E. 7.5 Die Überführung der Kinder unter die Obhut des Beschwerdeführers muss fachlich vorbereitet und begleitet werden und kann nicht abrupt von einem Tag auf den andern erfolgen. Hinzu kommt, dass die Verfahrensvertreterin den Ent- scheid dem Bundesgericht mit dem Antrag auf gegenteilige vorsorgliche Mass- nahmen unterbreiten könnte. Da stete Umplatzierungen möglichst zu vermeiden und kontinuierliche Verhältnisse anzustreben sind, ist dem Beschwerdeführer die Obhut bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Töchter erst per Anfang Mai zu übertragen; vorbehalten bleibt ein anders lautender Entscheid des Bun- desgerichts bzw. eine frühere Übergabe unter Wahrung des Kindswohls und im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer, der Verfahrensvertreterin sowie der KESB.
E. 7.6 Zur Wahrung des Kindswohls ist sowohl die angeordnete Verfahrensvertre- tung aller Kinder als auch die Beistandschaft zu Gunsten von D._____ (die der Zwillinge wurde bereits früher angeordnet), unter Streichung jener Aufgaben, die einzig im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung stehen, zu bestätigen. Es gilt, in der noch hängigen Hauptsache die einstweilen noch nötigen ambulanten Mass- nahmen unter Mitwirkung des Beschwerdeführers aufzugleisen und/oder die … Kindesschutzbehörden [des Staates H._____] ins Bild zu setzen.
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolge
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen und für das Beschwerdeverfahren sind keine Kos- ten zu erheben. Die KESB hat ebenfalls keine Kosten verlegt (vgl. act. 7/2/1-3). Eine Entschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht auszurichten, da es keine unterliegende Gegenpartei gibt und für eine Parteientschädigung seitens des Kantons eine gesetzliche Grundlage fehlt (vgl. BGE 140 III 385 E. 2.-5.) bzw. kei- ne qualifiziert fehlerhafte Anordnung vorliegt; selbst der Beschwerdeführer hielt das Vorgehen der KESB anfänglich für "knapp nachvollziehbar" (vgl. act. 8/75 S. 3).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Ihm erwachsen angesichts des Verfahrens-
- 27 - ausganges keine Kosten, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Bezahlung von Gerichtskosten als durch Gegenstandslosigkeit er- ledigt abzuschreiben ist. Hinsichtlich der beantragten unentgeltlichen Rechtsver- beiständung gilt was folgt:
E. 8.2.1 Das Gesuch ist gestützt auf § 40 Abs. 3 EG KESR nach den dazu beste- henden Regeln der ZPO als kantonales Recht zu beurteilen. Demnach ist es dann gutzuheissen, wenn eine Mittellosigkeit dargetan und belegt ist sowie zusätzlich die Beschwerde im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht als aussichtslos erscheint. Schliesslich muss der Beizug einer Rechtsbeiständin zur Wahrung der Rechte notwendig sein. Die Darlegung und der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, obliegt dem Gesuch- steller, der bei einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht die Folgen der mangeln- den Ausführungen zu tragen hat (ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6 f. m.w.H.). Es dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt wer- den, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a S. 182). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auf- schluss zu geben. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsitua- tion erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verlet- zung des Willkürverbots verneint werden und das Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen).
E. 8.2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich mit der Gesuchsbegründung am 8. Feb- ruar 2017 auf den Standpunkt, dass er seit Anfang 2015 keinen Gewinn mehr aus seiner beruflichen Aktivität erziele; ferner habe er kein Vermögen. Damit sei er nicht in der Lage, für die ihn treffenden Verfahrenskosten aufzukommen (vgl. act. 2 S. 11). Mit Eingabe vom 1. März 2017 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch aufforderungsgemäss und erklärte neu, dass er im Jahr 2015 einen Ge- winn von Fr. 4'733.– und im Jahr 2016 einen solchen von Fr. 33'530.– erzielt ha- be. Der aktuelle Kontostand aller auf seinen Namen lautenden Konti betrage
- 28 - Fr. 10'851.– (act. 17 S. 5 f.). Noch beim Bezirksrat veranschlagte der Beschwer- deführer seinen Bedarf auf monatlich Fr. 5'673.30, wobei er nur die Mietkosten in Zürich, nicht aber zusätzliche Wohnkosten in H._____ anführte (vgl. act. 7/19 S. 3; act. 17 S. 6). Mithin resultieren für die Jahre 2015 und 2016 Lebenshal- tungskosten in der Grössenordnung von insgesamt rund Fr. 150'000.–.
E. 8.2.3 In diesem Zusammenhang erstaunt der vom Beschwerdeführer eingereich- te, aber nicht weiter kommentierte Kontoauszug der Credit Suisse für die Zeit- spanne vom 5. Januar bis 28. Februar 2017 (act. 18/8). Im Zeitpunkt der Ge- suchsbegründung ist ein Saldo von rund Fr. 55'000.– zu Gunsten des Beschwer- deführers vermerkt. Für die zwei deklarierten Monate sind ferner Belastungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 105'000.– und Gutschriften über rund Fr. 25'000.– zu verzeichnen. Der Schlusssaldo beträgt Fr. 10'781.–. Wie vorab er- läutert sind Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen sowie möglichst zu belegen (vgl. BGer 4A_563/2014 E. 2.1.). Bereits angesichts der soeben angeführten Umstände sind die finanziel- len Verhältnisse des in H._____ und der Schweiz selbständig erwerbstätigen Be- schwerdeführers unklar. Weder führt er aus, wovon er bei darbendem Geschäfts- gang in den letzten Jahren gelebt haben will, gab er doch in der Steuererklärung 2015 an, über kein Vermögen verfügt zu haben (act. 3/7), noch erläutert er den Kontostand seines Privatkontos, der im Januar 2017 zeitweise noch bei rund Fr. 90'000.– stand, noch zeigt er die Vermögenssituation seiner Einzelfirma, zum Beispiel durch Beibringung von Bilanzen, auf (vgl. Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demzufolge bereits mangels zureichender Mitwirkung abzuweisen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht abgeschrieben wird.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss dem nachfolgenden Er- kenntnis. - 29 - Es wird erkannt:
- Die mit Urteil des Bezirksrats Zürich vom 26. Januar 2017 bestätigte Platzie- rung der Kinder B._____ und C._____, geb. tt.mm.2013, sowie D._____, geb. tt.mm.2015, alle von … TI [Ort], unter Aufhebung des elterlichen Auf- enthaltsbestimmungsrechts wird per 2. Mai 2017 aufgehoben.
- Die Aufnahme von B._____ und C._____, geb. tt.mm.2013, sowie D._____, geb. tt.mm.2015, alle von … TI [Ort], ins RIPOL- und SIS-Verzeichnis wird revoziert.
- Das Verbot (Auslandreisen mit den Töchtern) und das Gebot (Übergabe der Ausweispapiere der Töchter an die Beiständin) werden per 2. Mai 2017 auf- gehoben.
- Im Übrigen (Anordnung Beistandschaft D._____, Beauftragung der Beistän- din sowie Verfahrensvertretung für alle Kinder) wird der vorinstanzliche Ent- scheid bestätigt, indes unter Streichung der Aufgaben a), h), i) und j) der Beiständin per 2. Mai 2017.
- Die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer für das be- zirksrätliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, wird bestä- tigt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von act. 30 sowie act. 31/1-2, an Verfahrensvertreterin E._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (im Doppel für sich und die Beiständin), die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), die Kantonspolizei Zürich, Personenfahndung, Zeughaus- strasse 11, Postfach, 8021 Zürich, im Dispositivauszug gemäss Ziffer 1 und - 30 - 2 sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ170016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Ersatzrichter lic. iur. H. Meister und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss und Urteil vom 31. März 2017 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, Verfahrensbeteiligte alle vertreten durch Verfahrensvertreterin E._____ betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 26. Januar 2017 i.S. B._____, geb. tt.mm.2013, C._____, geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2015; VO.2016.101 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich)
- 2 - Erwägungen:
1. Streitgegenstand, Sachverhalt und Prozessgeschichte A._____ (fortan "Beschwerdeführer" genannt) ist der Vater der Zwillinge C._____ und B._____ geboren tt.mm.2013, sowie von D._____, geboren tt.mm.2015. Frau F.____, … Mutter [Angehörige des Staates G._____] der Kinder – bislang nicht ins Verfahren einbezogen – , bevollmächtigte den Beschwerdeführer schriftlich hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kinder. Im Herbst 2016 plat- zierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan "KESB" genannt) die drei Kinder zunächst superprovisorisch und in der Folge auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unter Aufhebung des Aufenthaltsbe- stimmungsrechts der Eltern an einem geheimen Ort und traf weitere Anordnun- gen. Der Bezirksrat Zürich bestätigte diesen Entscheid am 26. Januar 2017, wo- gegen sich im vorliegenden Verfahren die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet. Der massgebende Sachverhalt und die Prozessgeschichte präsentieren sich wie folgt: 1.1. Der Beschwerdeführer wie auch dessen Schwester erklärten der KESB auf telefonische Nachfrage vom 2./3. März 2015, die Zwillinge würden seit bald zwei Jahren beim Beschwerdeführer in Zürich leben (act. 8/7). In einem weiteren Tele- fongespräch vom 9. März 2015 – nach einem erfolglosen, unangemeldeten Hausbesuch in Zürich – erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich mit den Töchtern in H._____ [Staat in Südamerika] aufhalte. Die Kinder hätten sich in der Schweiz nie in Zürich, sondern in I._____ aufgehalten. Voraussichtlich werde er in wenigen Wochen in die Schweiz zurückkehren (act. 8/8 f.). 1.2. Mit Schreiben vom 16. September 2015 wandte sich das Kinderspital Zü- rich mit einer Gefährdungsmeldung an die Tessiner Kindesschutzbehörden: Der Beschwerdeführer sei mit den Zwillingen im Frühjahr 2015 in die Schweiz zurück- gekehrt. Danach habe er auch ein wenige Monate altes Mädchen (D._____) aus H._____ zu sich geholt. Unbekannt sei, ob die Mutter Kontakt zu den Mädchen habe. Die Familie sei in I._____ gemeldet, würde sich aber unter der Woche in Zürich aufhalten; die Mädchen würden an 2 Tagen die Woche die Kita besuchen.
- 3 - Der Beschwerdeführer äussere sich dahingehend, dass er durch die Betreuung sehr beansprucht sei, führe aber zugleich an, dass er beruflich mit … [Ware aus dem Staat H._____] handle, was (nach Auffassung des Kinderspitals) nicht mitei- nander vereinbar sei. B._____ habe eine angeborene Hörbehinderung und sei im Alter von zwei Jahren entwicklungspädiatrisch abgeklärt worden. Drei Monate später sei auch C._____ abgeklärt worden. Anlässlich dieser Abklärung habe der Beschwerdeführer das Mädchen aufgrund eines dringenden Termins in eher un- gepflegtem Zustand und mit vollen Windeln alleine beim Arzt zurückgelassen. C._____ habe auf das abrupte Weggehen des Vaters kaum reagiert und sich zu- dem im Nähe-/Distanzverhalten auffällig gezeigt. Es bestehe Anlass zur Sorge, dass die Kinder sich selber überlassen seien. Der Beschwerdeführer erscheine indes um das Wohl seiner Töchter bemüht und nehme die pädaudiologischen Termine wahr. Gleichwohl bestehe die grosse Sorge, dass die Kleinkinder nicht entsprechend ihren Bedürfnissen aufwachsen könnten (act. 8/12). 1.3. Die Tessiner Behörden stellten keine Anhaltspunkte für die Anwesenheit von Kindern in der Zwei-Zimmer-Wohnung des Beschwerdeführers in I._____ fest. Sie seien auch nie angemeldet gewesen (act. 8/18 und 8/20). Mit Datum vom
24. November 2015 erstattete das Sozialzentrum … der KESB [Adresse] einen Abklärungsbericht zur Familie des Beschwerdeführers (act. 8/23): Die Mutter sei mit D._____ in H._____. Die Zwillinge seien nunmehr in Zürich angemeldet wor- den. Der Beschwerdeführer betreibe eine …-Farm in H._____ und vertreibe … [Ware aus dem Staat H._____] in der Schweiz, wobei in Zürich die Waren ange- liefert würden. Zu den Kindern habe der Beschwerdeführer ausschweifende, all- gemeine und unkonkrete Antworten gegeben. Er wirke in der Kindererziehung überfordert, was er auch selber eingestehe; deshalb sei er froh um Unterstützung. Im Umgang mit den Zwillingen zeige er sich fürsorglich. Aufgefallen sei, dass die beiden immer Hunger und Durst, also kein natürliches Sättigungsgefühl hätten, unangenehm riechen und ungepflegt wirken würden. C._____ habe seit dem ers- ten Tag in der Kita immer die gleichen, wohl nie gewaschenen Kleider getragen. Für präzisere Aussagen bedürfe es einer intensiveren Arbeit mit dem Beschwer- deführer bzw. einer weitergehenden Abklärung.
- 4 - 1.4. Am 17. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer von der KESB ange- hört und erklärte sich dabei mit der Errichtung einer Beistandschaft für die Zwillin- ge im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und insbesondere auch mit einer wei- tergehenden Abklärung sowie einer Ausdehnung der betreuten Tage einverstan- den. D._____ lebe bei ihrer Mutter in H._____. Irgendwann plane man als Familie zusammenzuleben, möglicherweise in der Schweiz (act. 8/29 f.). Die Mutter, F._____, konnte nicht ins Verfahren einbezogen werden (vgl. act. 8/35 f.; vgl. da- zu auch act. 7/13/5). Mit Beschluss vom 14. Januar 2016 errichtete die KESB für die Zwillinge eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit neun konk- ret definierten Aufgaben, unter anderem der umgehenden Installierung einer Ab- klärung der kompetenzorientierten Familienarbeit (KOFA). Als Beiständin wurde J._____ ernannt (vgl. act. 8/38). 1.5. Am 22. Januar 2016 ging der KESB eine Gefährdungsmeldung der Regio- nalpolizei Berner Oberland zu, wonach der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2015 in … die Tochter D._____ während ca. 15 Minuten alleine im Auto gelassen und dabei direkter Sonneneinstrahlung ausgesetzt habe. Die Zwillinge habe er mit in ein Hotel genommen, wobei er sie auf dem Weg zurück habe hochheben wol- len. Ein Kind sei dabei aus ca. einem Meter Sturzhöhe mit dem Kopf auf den Pflastersteinen aufgeschlagen. Der Beschwerdeführer habe das weinende Kind ins Auto gesteckt und beabsichtigt wegzufahren. Ein Beobachter der Situation habe ihn angehalten und die Sanität avisiert. Der Beschwerdeführer habe ange- geben, dass er hochwertiges … [Ware aus dem Staat H._____] in die Schweiz importiere, welches normalerweise von einer Firma ausgeliefert werde. Für einen kurzfristigen Auftrag eines Hotels in … habe er seinen privaten Personenwagen verwendet und die drei Kinder zum "Ausflug" mitgenommen. D._____ sei norma- lerweise bei ihrer Mutter in H._____; er werde sie demnächst wieder zurückbrin- gen. Er sei mit den Zwillingen etwa zwei bis drei Mal im Jahr für drei bis vier Wo- chen in H._____. Dem Polizeirapport sind ferner Fotografien einer grossen Un- ordnung im Personenwagen des Beschwerdeführers beigefügt. Auf den rapportie- renden Polizisten wirkte der Beschwerdeführer mit den Erziehungsaufgaben über- fordert (act. 8/39).
- 5 - 1.6. K._____ und L._____ erstatteten am 21. März 2016 einen Schlussbericht zu der von ihnen vorgenommenen KOFA-Abklärung, wobei sie nach 33 Stunden Einsatz in der Familie zu folgendem Fazit gelangten (act. 8/44 S. 10): Der Be- schwerdeführer sei als alleinerziehender Vater im Alltag sichtlich überfordert. Ein wesentliches Problem sei, dass er Arbeits- und Betreuungszeit nicht trenne. Er sei für die Kinder an den kitafreien Tagen zwar präsent, ordne die Betreuung aber der Geschäftstätigkeit unter. Damit die Töchter nicht störten, würden sie mit YouTube- Filmen ruhig gestellt, obwohl sie die volle Aufmerksamkeit zugute hätten. Sie säs- sen stundenlang im schmuddeligen Auto, während der Beschwerdeführer Hun- derte von Kilometern für Lieferungen und Kundenbesuche zurücklege. Er scheine dabei den Erziehungsalltag und die differenzierten Entwicklungsbedürfnisse der Kinder völlig zu unterschätzen. Erschwerend komme hinzu, dass er ein isoliertes Familienleben führe, weshalb er mit vielen Themen alleine dastehe und ihm eine ausgleichende/kritische Instanz fehle. Zwar entwickelten sich die Töchter in vielen Belangen positiv, sie seien indes auf spezielle Betreuung (vor allem B._____), ei- nen geregelten Tagesablauf und Aufmerksamkeit angewiesen. Im Bereich der Organisation und medizinischen Betreuung sowie der Lernfähigkeit sei der Be- schwerdeführer zuverlässig. Problematisch seien die unstete Tagesstruktur und das unklare Betreuungsumfeld. Die unterschlagene Anwesenheit D._____ stelle die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage. Er habe sie unter grosser Anstrengung absichtlich der Kindswohlabklärung entzogen, was Fragen zum Problembewusstsein, zu der Kooperationsbereitschaft und den Lösungsstrategien aufwerfe. Mithin sei ein Ausbau der Fremdbetreuung dringend nötig: entweder in der Form zusätzlicher Tage in einer Kita oder im Rahmen einer Platzierung in ei- ner professionellen Pflegefamilie. Die erste Lösung sei verantwortbar, wenn eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert werden könne, der Beschwerde- führer auf geschäftliche Tätigkeiten während der Betreuungszeit verzichte und ei- ne eingehendere Klärung der elterlichen Situation und der Bezugspersonen der Kinder erfolgt sei. Eine am 31. März 2016 angedachte gemeinsame Besprechung des Berichts im Beisein des Beschwerdeführers und von Mitarbeitern der KESB fand nicht statt, da der Beschwerdeführer mitteilte, er sei geschäftlich verreist
- 6 - (act. 8/44 S. 1). Er teilte dem KOFA-Abklärer Ende April 2016 mit, dass er ab dem
9. Mai 2016 wieder in der Schweiz sei (act. 8/47). 1.7. Am 10. Mai 2016 fand eine Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beiständin statt, wobei er ihr mitteilte, dass die Zwillinge bei seiner Fami- lie in H._____ geblieben seien. Mit einer Kitabetreuung an fünf Tagen die Woche sei er nicht einverstanden (act. 8/49). Er wies ferner darauf hin, dass die Kinder am 6. Juni 2016 wieder in die Schweiz kommen würden (act. 8/50). Am 8. Juni 2016 kam es zu einer weiteren Besprechung zwischen dem Beschwerdeführer und der Beiständin, dieses Mal im Beisein der drei Kinder. Die Beiständin infor- mierte den Beschwerdeführer darüber, dass eine Familienbegleitung einzurichten sei und die Kinder fünf Tage die Woche in die Kita gehen müssten, ansonsten die Behörde weitere Massnahmen zu prüfen habe (act. 8/54). In der Folge meldete der Beschwerdeführer seine drei Kinder bei einer Kita für fünf Tage die Woche ab dem 13. Juni 2016 an (act. 8/56). Die Beiständin der Zwillinge ging aufgrund des- sen und weiterer Aspekte von einer Entschärfung der Gefährdungslage aus (act. 8/57). 1.8. Mit Schreiben vom 5. Juli 2016 beantragte die Beiständin in der Folge ei- nen superprovisorischen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend die Kinder des Beschwerdeführers. Weder habe der Beschwerdeführer den ver- einbarten Termin bei der Audiopädagogin eingehalten, noch hätten die Kinder je die Kita besucht; der Beschwerdeführer habe seine Kinder kurzfristig wieder ab- gemeldet mit der Begründung, er müsse nach H._____ reisen (act. 8/59). Zwi- schen dem 10. Juli und 22. Juli 2016 konnte der Beschwerdeführer anlässlich di- verser beabsichtigter unangemeldeter Hausbesuche seitens der KESB nicht an- getroffen werden (act. 8/62); der Beschwerdeführer und seine Familie hatten sich am 2. Juli 2016 in Zürich abgemeldet (Wegzug nach M._____ in H._____; act. 8/63). Am 21. September 2016 wurde der Beschwerdeführer anlässlich einer Hausdurchsuchung von der Stadtpolizei Zürich verhaftet; eigenen Angaben zufol- ge werden im hängigen Strafverfahren Betrugsvorwürfe abgeklärt (act. 17 S. 2); die drei Kinder wurden bei einer Nachbarin untergebracht (act. 8/66). Die Woh-
- 7 - nung des Beschwerdeführers präsentierte sich in einem stark vernachlässigten Zustand (act. 8/70). 1.9. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Abrechnungen seiner Kreditkarte bei der Cembra MoneyBank vom 19. Mai bis 16. September 2016 indizieren nachfolgend dargestellte Reisetätigkeit, wobei aufgrund der einzelnen Buchungen naheliegt, dass die Reise nach M._____ mit dem Flugzeug angetreten wurde, die weiteren Reisen hingegen mit einem Personenwagen (Tankstellen-, Maut- und Restaurantabrechnungen auf dem Weg; vgl. act. 18/2). 19.5 20.5-6.6 6.6-10.6 11.6-13.6 13.6-20.6 21.6-30.6 Zürich M._____ Zürich Trento Zürich/Gstaad Trento/Venez. 1.7-3.7 3.7-5.7 5.7-4.8 5.8-8.8 8.8-12.8 19.8-20.8 Bern/Zürich/.. Paris Zürich/Tessin Roma Zürich Cannobio 21.8-27.8 28.8-30.8 31.8-2.9 3.9-6.9 6.9-14.9 15.9-16.9 Gstaad/Zürich Paris Zürich Trento Zürich Barcelona 1.10. Am 22. September 2016 traf die KESB superprovisorische Anordnungen betreffend Platzierung der Kinder unter Aufhebung des elterlichen Aufenthaltsbe- stimmungsrechts; für D._____ wurde zudem die bei ihren Schwestern schon be- stehende Beistandschaft errichtet und der Auftrag der Beiständin bei allen drei Kindern angepasst. Es wurden schliesslich Anordnungen zur Sicherung des Auf- enthalts der Kinder getroffen und es wurde eine Verfahrensbeistandschaft errich- tet (vgl. act. 8/71 und 9/43). 1.11. Am 26. September 2016 teilte der nunmehr vertretene Beschwerdeführer mit, dass er seit dem 23. September 2016 wieder auf freiem Fuss sei und die so- fortige Aufhebung des Obhutsentzugs beantrage. Er habe im Juni 2016 entschie- den, mit den Kindern nach H._____ zurückzukehren. Im Mai 2016 habe er noch einige Dinge im Zusammenhang mit seiner Geschäftstätigkeit weltweit erledigen wollen. Anfang Juli 2016 habe er sich in Zürich abgemeldet und sei, teilweise aus geschäftlichen, vor allem aber aus privaten Gründen zusammen mit der Tochter seiner Cousine und den Kindern in Europa herumgereist (act. 8/75).
- 8 - 1.12. Am 29. September 2016 wurde der Beschwerdeführer von der KESB an- gehört. Er erklärte, er habe F._____ nicht über die Situation informiert; sie sei in G._____ [osteuropäischer Staat] und er habe weder Adresse noch Telefonnum- mer; sowohl sein Mobiltelefon als auch sein Computer seien beschlagnahmt wor- den. Die Verhaftung stehe sehr wahrscheinlich damit im Zusammenhang, dass er am Flughafen Zürich eine Fläche für sein Kühllager gemietet habe; der Vermieter habe Probleme mit einer antiterroristischen Gruppe. Der Beschwerdeführer gab eine Vollmacht zu den Akten, gemäss welcher er von F._____ unter anderem er- mächtigt wird, den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen (act. 8/82/1 f.). Im Sommer habe er eine Touristentour durch Europa gemacht (Paris, Barcelona, Rom). Er beabsichtige, seine Kinder in H._____ zur Schule zu schicken und seine geschäftlichen Aktivitäten von H._____ aus zu führen. Für die Kitaplätze habe er nur zugesagt, damit keine Familienbegleitung installiert werde (act. 8/83). 1.13. Am 6. Oktober 2016 erstattete die Verfahrensvertreterin, E._____, eine Stellungnahme und hielt fest, dass vor allem die Zwillinge gewisse Entwicklungs- defizite zeigen würden und einen orientierungslosen Eindruck gemacht hätten. Das habe sicher mit der Platzierung zu tun, aber nicht ausschliesslich. Für die Kinder seien ganz viele Dinge offensichtlich neu, weshalb sie übervorsichtig, un- sicher und emotional auffällig agierten. Auffällig sei auch der immerwährende Hunger der Kinder sowie der grobe Umgang der Zwillinge untereinander. Der Be- schwerdeführer gehe herzlich, liebevoll und mit viel körperlicher Zuwendung mit seinen Kindern um. Nach dessen Besuch hätten die Kinder keinerlei Reaktion auf die Trennung vom Vater gezeigt, was darauf hindeuten könnte, dass sie schon früher anderweitig betreut worden seien. Die Aussagen des Vaters zur Zukunft in H._____, der Zustand der Wohnung und des Autos gäben sodann Anlass zu einer sorgfältigen Prüfung der Kompetenzen des Beschwerdeführers. Deshalb beantra- ge sie ein Entwicklungsgutachten der Kinder und ein Erziehungsfähigkeitsgutach- ten über den Beschwerdeführer sowie Abklärungen zur Wohnsituation in H._____ (act. 8/90). 1.14. Am 10. Oktober 2016 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit einer Eingabe an die KESB und beantragte, die Kinder seien unverzüglich wieder in
- 9 - seine Obhut zu geben. Es sei stets klar gewesen, dass er mit den Kindern nicht längerfristig in der Schweiz bleiben werde; es sei eine Zukunft der drei Mädchen in H._____ geplant gewesen. Vom 26. Mai bis 5. Juli 2016 sei er nicht erreichbar gewesen, weil er in Europa herumgereist sei. In der Schweiz habe er sich auf- grund seiner Rückwanderungspläne abgemeldet. Der Beschwerdeführer reichte zudem einen Bericht über die grosszügigen Verhältnisse in H._____ (Wohnung, Personenwagen etc.) ein (act. 8/94 f.). Die in N._____ lebende Schwester des Beschwerdeführers, das … Konsulat [des Staates H._____] und weitere Perso- nen äusserten sich besorgt und bestürzt über die Platzierung der Kinder (act. 8/82/4 ff.; act. 8/89; act. 8/93; act. 8/96 ff.; act. 8/103; act. 8/107; act. 8/118). 1.15. Der Beschwerdeführer wandte sich mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 erneut an die KESB, hielt an seinen Anträgen fest und monierte insbesondere die bislang gemächliche Vorgehensweise mit dem Hinweis, dass bis Ende Oktober 2016 ein Entscheid erwartet werde (act. 8/112). Am 31. Oktober 2016 liess er der KESB eine Einschätzung einer langjährig mit ihm bekannten Kinderpsychiaterin, einen Bericht der Craniosacral-Therapeutin von B._____ und ein Schreiben des Centro de Audición y Lenguale, M._____, per Fax einreichen, die im Wesentli- chen alle dafür halten, dass sich eine Fremdplatzierung kontraproduktiv auswirke und der Beschwerdeführer der Betreuung seiner drei Töchter gewachsen sei (act. 8/114 ff.). Am 3. November 2016 wandte sich der Beschwerdeführer mit ei- ner Rechtsverzögerungsbeschwerde an den Bezirksrat Zürich (sie wurde mit Prä- sidialverfügung vom 24. November 2016 als gegenstandslos geworden abge- schrieben; vgl. act. 8/129 und 8/120). 1.16. Mit Beschlüssen vom 10. November 2016 traf die KESB schliesslich fol- gende Anordnungen (act. 8/120; act. 7/2/1-3; bei D._____ wurde in Dispositivziffer 1 die Errichtung der Beistandschaft bestätigt, weshalb die hier wiedergegebene Fassung in ihrem Beschluss jeweils um eine Ziffer versetzt erfolgte):
1. In der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für B._____/C._____/D._____ wird die mit Verfügung vom 22. September 2016 gestützt auf Art. 310 ZGB unter Auf- hebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern superprovisorisch angeordnete Platzierung an einem der Behörde bekannten Ort im Sinne einer vorsorglichen Mass-
- 10 - nahme bestätigt, das heisst bis zu einem definitiven Entscheid der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich werden B._____/C._____/D._____ an ei- nem der Behörde bekannten Ort untergebracht, von wo sie ohne Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde weder weggehen noch weggenommen werden dürfen.
2. Die Beiständin wird mit den Aufgaben beauftragt,
a) unverzüglich mit der in der Entwicklungspädiatrie spezialisierten Fachperson Kontakt aufzunehmen und die betreffenden Termine zu vereinbaren (neu),
b) mittels internationalem Sozialdienst oder der zuständigen Behörde vor Ort in M._____ die (Lebens- und Wohn-)situation der Kinder vor Ort zu klären und dar- über Bericht zu erstatten,
c) die Eltern, bzw. den Vater, in der Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unter- stützen (bisher),
d) die Pflege, Betreuung und weitere Entwicklung des Kindes zu begleiten, zu för- dern und zu überwachen (bisher),
e) für eine geeignete medizinische und therapeutische Behandlung und Begleitung des Kindes besorgt zu sein und diese zu überwachen (bisher),
f) in Zusammenarbeit mit dem Vater für eine angemessene Förderung des Kindes besorgt zu sein (bisher),
g) die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Kindes sicherzustellen (bisher),
h) die Unterbringung des Kindes zu begleiten und zu überwachen sowie für die Fi- nanzierung besorgt zu sein (neu),
i) mit allen Beteiligten eine einvernehmliche Besuchsregelung zu treffen oder der Behörde Antrag zu stellen (neu),
j) falls nötig eine geeignete Anschlusslösung zu suchen und zu organisieren (neu),
k) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen (bisher).
3. Die für B._____/C._____/D._____ im Sinne einer superprovisorischen Massnahme bis angeordnete Verfahrensvertretung in Anwendung von Art. 314a ZGB und die Ein- setzung von E._____ wird vorsorglich bestätigt. Die Verfahrensvertreterin hat die Aufgabe, die Interessen von B._____/ C._____/ D._____ im Verfahren betreffend Platzierung zu wahren und zu vertreten. Der Stun- denansatz wird auf Fr. 220.– festgelegt.
- 11 -
4. Die Kantonspolizei Zürich wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 307 Abs. 1 ZGB sowie auf Art. 15 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes über die poli- zeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) sowie gestützt auf Art. 6 lit. b der Verordnung über den nationalen Teil des Schengen Informationssystems N-SIS und das SIRENE-Büro (N-SIS Verordnung) in Verbindung mit Art. 16 BPI ersucht, die An- gaben von B._____/C._____/D._____, geb. tt.mm.2013/tt.mm.2015, von … TI [Ort], ins RIPOL- und SIS-Verzeichnis aufzunehmen.
5. Herrn A._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB verboten, mit B._____/C._____/D._____ ins Ausland zu reisen bzw. sie ins Ausland verbringen zu lassen.
6. Der Vater, A._____, wird gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB aufgefordert, die Ausweis- papiere (Pässe) von B._____/C._____/D._____ der Beiständin zur Aufbewahrung zu übergeben.
7. Herrn A._____ wird für den Fall der Widerhandlung gegen das Verbot in Dispositivzif- fer 5 die Erhebung einer Strafklage wegen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfü- gung nach Art. 292 StGB angedroht. Art. 292 StGB lautet: Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständi- gen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse (bis Fr. 10'000.--) bestraft. […] 1.17. Mit Beschwerde vom 17. November 2016 wandte sich der Beschwerdefüh- rer betreffend die drei Entscheide an den Bezirksrat Zürich und stellte folgende Anträge (act. 7/1 S. 2): "1. Es seien die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zü- rich, Kammer II, vom 10. November 2016 sowie vom 22. September 2016 (superpro- visorische Entscheidung) vollumfänglich aufzuheben und
2. Es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Abteilung 4, zu veranlassen, unverzüglich einen rechtsmittelfähigen Entscheid zu fällen oder die Kin- der B'._____ [recte: B._____], C._____ und D._____ unverzüglich wieder in die Ob- hut des Beschwerdeführers zu geben;
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3. Es sei vorsorglich die Vorinstanz und die Beiständin anzuweisen, die Kinder durch ei- nen vom Beschwerdeführer bezeichneten Therapeuten bzw. Therapeutin untersu- chen zu lassen (insbesondere durch Frau Dr. O._____);
4. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verfahrenspflege und Rechtsvertre- tung zu bewilligen;
5. Es sei die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anzuweisen, die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdefüh- rer für die entstandenen Anwaltskosten eine Parteientschädigung auszurichten;
6. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer für die entstandenen Anwaltskosten eine Parteientschädi- gung auszurichten." E._____, Verfahrensvertreterin der Kinder, liess sich mit Eingabe vom
30. November 2016 mit einer Stellungnahme zur Beschwerde vernehmen (act. 7/5). Die KESB – dazu aufgefordert, sich zur Fristwahrung der Beschwerde zu äussern (act. 7/3) – führte aus, dass die Beschwerde abzuweisen sei, wobei auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss und die Akten verwiesen werde (act. 7/6/1-3). Der Beschwerdeführer liess sich zu diesen Eingaben mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 vernehmen (act. 7/10). Am 10. Januar 2017 liess die KESB dem Bezirksrat zudem die von Frau Dr. med. P._____ erstellten Berichte zur entwicklungspädiatrischen Standortbestimmung der drei Kinder vom
22. Dezember 2016 zukommen (act. 7/13/1-3). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien wies der Bezirksrat die Beschwerde am 26. Januar 2017 ab (act. 7/15 = act. 3/13 = act. 6). 1.18. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der Kammer Folgendes (act. 2 S. 2): "1. Beschluss und Urteil der Kammer I vom 26. Januar 2017 sei vollumfänglich aufzuhe- ben;
2. Die Kinder B._____ und C._____, beide geb. tt.mm.2013, und D._____, geb. tt.mm.2015, seien unverzüglich wieder unter die Obhut des Beschwerdeführers zu stellen;
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3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksrat sowie die Kosten im Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen;
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht seien auf die Staatskasse zu nehmen und es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen; eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechts- vertretung (in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X:_____, … [Ort]) zu bewilligen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (BR-act. = act. 7/1-19; KESB-act. B._____ = act. 8/1-132; KESB-act. D._____ = act. 9/1-99). Von einem gesonder- ten Beizug der KESB-Akten zu C._____ wurde abgesehen, sind sie doch weitest- gehend identisch mit jenen ihrer Zwillingsschwester (vgl. act. 7/7/2). Mit Präsidial- verfügung vom 15. Februar 2017 wurde dem Beschwerdeführer und der Verfah- rensvertreterin aufgegeben, sich zu diversen Punkten zu äussern (act. 11). Sie liessen sich am 1. März (Beschwerdeführer; act. 17 f.) und am 5. März 2017 (Ver- fahrensvertreterin; act. 19 f.) vernehmen. Die KESB liess der Kammer ferner zu- ständigkeitshalber eine Kopie einer Stellungnahme der Verfahrensvertreterin vom
2. Februar 2017 zukommen (act. 13 f.). Die Stellungnahmen wurden dem Be- schwerdeführer zugestellt (vgl. act. 21 f.). Mit Eingabe vom 15. März 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den neuen Eingaben Stellung (act. 23-25). Das rechtli- che Gehör der Verfahrensvertreterin wurde gewahrt (act. 26 f.); sie reagierte mit einer Eingabe vom 29. März 2017 (Datum Poststempel; act. 30). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Beschwerdevoraussetzungen 2.1. Das Urteil des Bezirksrats ist dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 zugestellt worden (act. 7/17). Die Beschwerde vom 8. Februar 2017 wurde somit fristgerecht erhoben. Sie enthält schriftlich begründete Anträge (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als sorgeberechtigter Vater vom Entscheid der Vorinstanz unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Prozessvoraussetzungen sind gegeben.
- 14 - 2.2. Mit der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450-450c ZGB können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt eine Rüge- bzw. Begründungsoblie- genheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. bzw. Art. 319 ff. ZPO. Dies bedeutet, dass die Beschwerde führende Partei darzulegen hat, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll.
3. Übersicht 3.1. Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. Sieht man vom Ausnahmefall des Entzugs der elterlichen Sorge im Sinne von Art. 311 ZGB ab, handelt es sich da- bei um die schwerste Kindesschutzmassnahme, die das Gesetz vorsieht. Dem- entsprechend sind hohe Voraussetzungen an diese Massnahme, die zutreffend als "ultima ratio" verstanden wird, zu stellen. Deren Vorliegen wird vom Be- schwerdeführer in Abrede gestellt. 3.2. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. act. 2) stellt sich grundsätzlich zunächst die Frage nach der Zuständigkeit der Zürcher Behörden (E. 5.). Danach ist die Gefährdung des Kindswohls zu prüfen; im Kern geht es hier um Aspekte der Erziehungsfähigkeit, die dem alleinerziehenden und selbständig erwerbstätigen Beschwerdeführer von der Vorinstanz einstweilen abgesprochen werden (E. 6.). Danach ist zu klären, ob und welche Massnahmen angeordnet werden müssen. Der Beschwerdeführer hält gemäss seinem Antrag den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts jedenfalls für unverhältnismässig (E. 7.). 3.3. Vorliegend geht es um eine vorsorglich angeordnete Fremdplatzierung der drei Kinder des Beschwerdeführers. Es gelangt mithin das summarische Verfah- ren zur Anwendung mit entsprechender Beweismittel- und Beweismassbeschrän- kung (vgl. Art. 254 und 261 ZPO).
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4. Rechtsgrundlagen zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts 4.1. Die Schutzmassnahme der Fremdplatzierung von Kindern gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB umfasst zwei Elemente, die untrennbar miteinander verknüpft sind (vgl. etwa BREITSCHMID, in: BSK-ZGB I, 5. Aufl., Basel 2014, Art. 310 N 3 und N 6 f., oder TUOR/SCHNYDER/SCHMID/JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch,
14. Aufl., Zürich 2015, S. 514, S. 533): Es geht erstens um die Wegnahme der Kinder unter gleichzeitiger Aufhebung des elterlichen Rechts, über den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen. Zweitens geht es um die Unterbringung der Kinder in einem anderen Umfeld; dabei hat das andere Umfeld dem Kind und seinen Be- dürfnissen angemessen zu sein. Wie jede andere Kindesschutzmassnahme setzt die Fremdplatzierung eine Gefährdung des Kindeswohls voraus und muss als solche geeignet sein, diese Gefährdung zu beseitigen. Das bringt der Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB zum Ausdruck. Die Fremdplatzierung muss schliesslich wie jede Massnahme des Kindesschutzes verhältnismässig sein. 4.2. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen also erforderlich sein (Subsidiari- tät), und es ist immer die mildeste einen Erfolg versprechende Massnahme anzu- ordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, son- dern ergänzen (Komplementarität). Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungs- rechts ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen erfolglos geblieben sind oder als ungenügend erscheinen (BGer in Urteil 5A_188/2013 E. 3. mit weiteren Hinweisen). Verändern sich die Verhältnisse, ist die Massnahme den neuen Ge- gebenheiten anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB), was auch Ausfluss des Verhält- nismässigkeitsprinzips ist. Die Massnahme ist aufzuheben, wenn sie nicht mehr geboten ist.
5. Örtliche Zuständigkeit 5.1. Die Behörden, seien es Gerichte oder Verwaltungsbehörden, des Ver- tragsstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sind zuständig, Massnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes zu treffen (Art. 5 Abs. 1 HKsÜ; vgl. Art. 1 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 1 IPRG). Der gewöhnliche Aufenthalt setzt neben einer blossen Anwesenheit zusätzlich Hinweise voraus, dass diese nicht bloss zufällig oder vorübergehend ist, sondern zu einer gewissen
- 16 - Integration in ein soziales und familiäres Umfeld führt (vgl. Urteil des BGer 5A_864/2014 vom 30. Januar 2015, E. 7.1.). Es kommt auf die überwiegende tat- sächliche Anwesenheit bzw. Verbundenheit mit dem Aufenthaltsort an; sie kann "sozusagen von aussen wahrgenommen werden" (SCHWANDER, ZVW 2009, S. 12). 5.2. Der Beschwerdeführer hält dafür, die schweizerischen Behörden seien zu- folge seiner Abmeldung vom 2. Juli 2017 (recte: 2016) samt den Kindern nach H._____ und des Wohnsitzes dort nicht mehr zuständig. Dort sei schon immer sein Hauptwohnsitz gewesen. Zuweilen seien die Kinder auch ohne ihn in der Obhut seiner Familie und der Haushälterin in H._____ geblieben. Er habe sich zu- letzt nur noch tageweise in Zürich aufgehalten, soweit er nicht auf Reisen gewe- sen sei. Ende September 2016 wäre er zurückgekehrt. Es bestehe keine Notwen- digkeit, sein Recht der Niederlassungsfreiheit durch Kindesschutzmassnahmen einzuschränken. Auch in H._____ bestünden Möglichkeiten, Kindesschutzmass- nahmen zu ergreifen (act. 2 S. 7 ff.). Die Fremdplatzierung bezwecke einzig, ihn an der Ausreise zu hindern. Innerhalb der Schweiz wäre im Übrigen Q._____ zu- ständig, da er sich nunmehr dort angemeldet habe (act. 2 S. 9 f.). 5.3. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zwillinge waren bis zum 2. Juli 2016 in Zürich angemeldet. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer Untermie- ter einer 3-Zimmer-Wohnung an der … [Adresse], wobei er gemäss einer selber eingereichten handschriftlichen Liste den monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 1'922.– in der Zeitspanne von Oktober 2014 bis September 2016 beglich (act. 3/3). In seiner Anhörung vom 29. September 2016 führte er an, er sei auf der Suche nach einem Nachmieter für die Wohnung (act. 8/83 S. 3). Ferner besuch- ten die Kinder in Zürich bis im Frühjahr 2016 an zwei Tagen die Woche eine Kin- derkrippe. Schliesslich indizieren auch die Kreditkartenabrechnungen des Be- schwerdeführers der Monate Mai bis September 2016, dass Ausgangspunkt und Ziel sämtlicher Reisen Zürich war (vgl. dazu E. 1.9.). Es kommt hinzu, dass sich die Familie auch anlässlich der Verhaftung des Beschwerdeführers bzw. der Fremdplatzierung der Kinder in Zürich aufhielt und auch nach eigenen Angaben eine Ausreise nach H._____ erst Ende September 2016 angedacht war. Mithin ist von gewöhnlichem Aufenthalt der Kinder in Zürich und damit von der Zuständig- keit der zürcherischen Behörden auszugehen. Dem Aspekt der beabsichtigten
- 17 - Ausreise ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit von Kindesschutz- massnahmen weiter nachzugehen.
6. Gefährdung des Kindeswohls 6.1. Die Vorinstanz erwog, dass der 62-jährige Beschwerdeführer zwei dreiein- halb Jahre alte Zwillingstöchter und eine weitere, anderthalb Jahre alte Tochter habe, die er ohne die Mutter der Kinder aufzuziehen habe. Von verschiedenen Seiten seien unabhängig voneinander Gefährdungsmeldungen an die KESB ge- tragen worden. Es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer in der Doppelrolle der adäquaten Betreuung und Erziehung seiner Kinder sowie der anspruchsvollen Tä- tigkeit als freiberuflich tätiger …-Händler [Waren] überfordert sei. Eine altersge- rechte Betreuung sei nicht sichergestellt gewesen (Kleidung, Wohnverhältnisse, Medienkonsum, überlange Autofahrten im schmuddeligen Auto). Bei allen drei Kindern seien überdies auf die mangelnde Betreuung zurückzuführende Entwick- lungsrückstände und verstörende Verhaltensweisen auszumachen. Auch wenn die Sachverständigen keine medizinische oder entwicklungspädiatrische Ausbil- dung aufweisen würden, seien deren Feststellungen relevant. Entgegen seinem Bekunden habe der Beschwerdeführer seine Kinder zudem nicht in H._____ be- lassen. Erschwerend wiege, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht in seine kindswohlgefährdende Betreuung zeige und einer Zusammenarbeit mit der KESB ausgewichen sei. Er habe ein Kind der Abklärung absichtlich entzogen, sei über längere Zeit nicht kontaktierbar oder auffindbar gewesen (act. 6 S. 9 ff.). 6.2. Zusammenarbeit mit der KESB 6.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei der KESB nie ausgewichen; er habe sich ganz im Gegenteil im Dezember 2015 mit der Errichtung einer Bei- standschaft einverstanden erklärt. Er habe sich und die Töchter am 2. Juli 2016 in Zürich abgemeldet und sei zusammen mit ihnen sowie der Tochter seiner Cousine in Europa herumgereist, um Verwandte und Freunde zu besuchen (act. 2 S. 3). 6.2.2. Der Bezirksrat hielt fest, am 22. September 2016 sei für die drei Kinder eine Beistandschaft errichtet worden (act. 6 S. 2). Der Beschwerdeführer entgegnet, das sei offensichtlich falsch (act. 2 S. 3). Richtig liegt der Bezirksrat insofern, als
- 18 - die Beistandschaft für D._____ zusammen mit der Fremdplatzierung angeordnet wurde; dem Beschwerdeführer hingegen ist insoweit beizupflichten, als die Bei- standschaft für die Zwillinge bereits früher und mit seinem ausdrücklichen Einver- ständnis errichtet wurde. Ein ursprünglich kooperatives Verhalten des Beschwer- deführers ist in diesem Zusammenhang dargetan. Dass diese Kooperation inzwi- schen ausweichendem Verhalten wich, ist wie folgt glaubhaft gemacht: Der Be- schwerdeführer und die Beiständin führten am 9. Juni 2016 ein Telefonat, bei welchem ersterer bestätigte, dass er Kitaplätze für alle drei Kinder an fünf Tagen die Woche ab dem 13. Juni 2016 habe organisieren können. Nach einer Überprü- fung dieser Angaben und aufgrund der Anwesenheit der Tochter der Cousine des Beschwerdeführers als "Nanny" ging die Beiständin davon aus, dass einstweilen von einer sozialpädagogischen Familienbetreuung abgesehen werden könne (act. 8/56). Am 5. Juli 2016 erfuhr sie aber von der Kita, dass der Krippenstart nie erfolgt sei, da der Beschwerdeführer die Kinder kurzfristig abgemeldet habe, mit der Begründung, er müsse nach H._____ reisen (act. 8/59 S. 2). In der Anhörung vom 29. September 2016 gestand der Beschwerdeführer ein, dass er der Kita nur zur Vermeidung der Familienbegleitung zugesagt habe (act. 8/83 S. 2). In dieses Bild passt auch die Abmeldung in Zürich nach H._____ bereits am 2. Juli 2016, obwohl der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst Ende September nach H._____ ausreisen wollte. Im Juli 2016 befand sich der Beschwerdeführer nicht auf Europareise – wie von ihm behauptet (act. 2 S. 3) – , sondern hielt sich haupt- sächlich in der Schweiz auf, wie seine Kreditkartenabrechnungen nahelegen (vgl. act. 18/2): Datum Ort, an dem die Kreditkarte eingesetzt wurde 01.07.2016 Spiez / Kloten 02.07.2016 Locarno 03.07.2016 Zürich / St. Apollinaire / Paris 04.07.2016 Paris 05.07.2016 Paris / St. Apollinaire / Vandenesse-en-Auxois / Pratteln 07.07.2016 Zürich 09.07.2016 Bern 12.07.2016 Zürich 14.07.2016 Quartino / S._____ 16.07.2016 Zürich / Küsnacht 17.-20.07.2016 Zürich 21.07.2016 Altdorf / Muralto 22.07.2016 Zürich 25.07.2016 Zürich / Wetzikon 26.07.2016 Zürich
- 19 - 27.07.2016 Affoltern am Albis / Kloten 28.07.2016 Zürich / Rothenburg 29.07.2016 Sils im Engadin 30.07.2016 Zürich 04.08.2016 Zürich Dass der Beschwerdeführer im Juli 2016 angesichts dieser Umstände weder tele- fonisch noch in seiner Wohnung erreicht werden konnte, ist ein weiteres Indiz da- für, dass er der KESB auswich (act. 8/59 ff.). Unbestritten bleibt, dass der Be- schwerdeführer im Rahmen der KOFA-Abklärung die Anwesenheit von D._____ absichtlich unterschlug. Die Abklärer stellten auch fest, dass die Zusammenarbeit stets schwieriger wurde und der Beschwerdeführer eine geringe Problemakzep- tanz aufweise (vgl. act. 8/44 S. 9 f.). Hinzu kommt schliesslich, dass sich der Be- schwerdeführer trotz expliziter Anordnung weigerte, der KESB die Ausweise der Kinder herauszugeben (vgl. act. 8/122). 6.3. Gefährdung durch unzureichende Betreuung 6.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, es sei diskriminierend, sein Alter und die Al- leinerziehung in die Begründung des Entscheids aufzunehmen. Willkürlich sei es sodann, auf die anspruchsvolle berufliche Tätigkeit zu verweisen, laufe doch das Geschäft seit Jahren nicht mehr besonders gut. …-Lieferungen [Waren] erfolgten nur in wenigen Ausnahmefällen durch ihn persönlich; im Übrigen sei seine Tätig- keit vor allem administrativer Natur. Ein übermässiger Medienkonsum der Kinder sei eine reine Mutmassung der Abklärer, wie auch die Behauptung, dass die Kin- der stundenlang im Auto hätten sitzen müssen (act. 2 S. 4 f.). 6.3.2. Der Beschwerdeführer ist 62-jährig, alleinerziehend und zugleich selbstän- dig erwerbstätig. Darin erkannte die Vorinstanz noch keine Gefährdung des Kindswohls, diese Fakten stecken einzig die Rahmenumstände der Familie des Beschwerdeführers ab. Der Vorwurf der Diskriminierung ist daher unzutreffend. Die Gefährdung der Kinder liegt gemäss Vorinstanz vielmehr darin begründet, dass der Beschwerdeführer seine Töchter unangemessen betreute und insbe- sondere deren Betreuung der Geschäftstätigkeit unterordnete, was zu teilweise grober Vernachlässigung der Kinder führte.
- 20 - 6.3.3. Die Gefährdungsmeldungen des Kinderspitals und jene von der Regional- polizei Berner Oberland bestätigen, dass der Beschwerdeführer zur Wahrung ge- schäftlicher Termine die Fürsorgepflicht seinen Kindern gegenüber verletzte. Auch im KOFA-Bericht kommt zum Ausdruck, dass sich die Tagesstruktur der Familie nicht nach den Bedürfnissen der Kinder, sondern nach jenen des Ge- schäfts richtete. Dem Bericht zufolge scheint der Beschwerdeführer selbst an kita- freien Tagen ständig an der Arbeit zu sein. Entweder im Home-Office oder beim Beliefern/Akquirieren von Kunden. Der …-Handel [Waren] sei ein schnelllebiges, kaum planbares Business, weshalb die Tage chaotisch und hektisch verlaufen würden. Einzig die externen Termine für die Kinder gäben Struktur. Es gebe keine klaren Essenszeiten; die Kinder seien ständig hungrig und erhielten viel Schoko- lade oder Kekse. Der Beschwerdeführer habe nie dabei beobachtet werden kön- nen, wie er den Kindern die Zähne putze oder die Haare kämme. Müsse er aus dem Haus, sei er zumeist im Stress und nehme die Kinder so mit, wie sie gerade angezogen seien (unabhängig von Witterung/Jahreszeit). Die Kinder seien dann stundenlang im schmuddeligen Auto, während der Beschwerdeführer Hunderte von Kilometern zurücklege. Schliesslich sei auch der grosszügige Einsatz von Laptop und Handy zur Ruhigstellung der Kinder beobachtet worden. Der Be- schwerdeführer habe keine Freunde oder Bekannte mit Kleinkindern (act. 8/44 S. 3 f.). 6.3.4. Die im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Kreditkar- tenabrechnungen indizieren aus folgenden Gründen ebenfalls eine Gefährdung des Kindswohls (vgl. act. 18/2). Der Beschwerdeführer reichte die Abrechnungen ein, um die Europareise mit dem Besuch von Freunden und Verwandten im Sommer 2016 zu dokumentieren. Am 26. September 2016 führte er dazu aus, er sei teilweise aus geschäftlichen, viel mehr aber aus privaten Gründen mit den Kindern und der Tochter seiner Cousine in Europa herumgereist (act. 8/75 S. 4). Anlässlich seiner Anhörung bei der KESB ergänzte er, es sei eine Touristentour durch Europa gewesen (Paris, Barcelona, Rom). Eine summarische Sichtung (wie in E. 1.9. vorgenommen) zeigt nun aber, dass erhebliche Anhaltspunkte gegen eine "normale" private Ferienreise sprechen. Trento (It) wurde von Juni bis Sep- tember 2016 drei Mal angefahren, Paris zwei Mal. Der Aufenthalt an den einzel-
- 21 - nen Destinationen wurde mit einer Ausnahme in Trento/Venezia äusserst kurz gehalten; so hielt sich der Beschwerdeführer im Juli in Paris beispielsweise nur einen einzigen ganzen Tag auf. Am Tag davor und danach legte er die Wegstre- cke von insgesamt rund 1'300 km mit einem Personenwagen zurück. Schliesslich ist auch erstaunlich, dass der Beschwerdeführer nach jedem Auslandaufenthalt wieder in die Schweiz zurückkehrte. Innerhalb von drei Monaten mit Kleinkindern fünf Mal mit dem Personenwagen nach Italien und zurück zu fahren, macht zu Fe- rienzwecken schlicht keinen Sinn. Selbst wenn der Beschwerdeführer jeweils dienstags und donnerstags mit B._____ die Logopädin in … [Ort] besuchen woll- te, wie er bei der KESB offenbar dartat (act. 8/83 S. 2), so erweist sich die Reise- tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht kindsgerecht. Die Einschätzung der KOFA-Abklärer, der Beschwerdeführer ordne die Betreuung seiner Kinder ande- ren Tätigkeiten unter, wird damit bestätigt, unabhängig davon, ob er die Reisen aus geschäftlichen Gründen machte oder aber, um der Tochter seiner Cousine Europa zu zeigen. Glaubhaft ist unter diesen Umständen, dass der Beschwerde- führer mit seinen Kindern innert kurzer Zeit Abertausende von Kilometern zurück- legte und damit viele Stunden im Auto verbrachte. Auch ein übermässiger Medi- enkonsum ist durch die KOFA-Abklärung und die eigenen Angaben des Be- schwerdeführers, dass Kinder vor der Einschulung machen können sollen, was sie wollen, glaubhaft gemacht (vgl. act. 8/30 und act. 8/83). Schliesslich gesteht der Beschwerdeführer auch ein, dass er in wenigen Ausnahmefällen …- Lieferungen [Waren] persönlich erbringe und die Europareise mitunter auch aus geschäftlichen Gründen erfolgt sei. Des Weiteren sind auch die weniger ins Ge- wicht fallenden Versäumnisse des Beschwerdeführers im Bereich der Hygiene (Wohnung, Auto, Zähneputzen, Kleiderwaschen) sowie Kleiderwahl glaubhaft gemacht (Fotodokumentationen in act. 8/39 und act. 8/70; vgl. act. 8/12, 8/23, 8/44, 8/90). Der seitens des Beschwerdeführers eingereichte Bericht der Cra- niosacral-Therapeutin lic. phil. R._____ vom 29. Oktober 2016, wonach er seine Kinder gut und praktisch kleide und die Haare der Kinder stets gepflegt seien, verbunden mit ihrem Antrag, die sofortige Aufhebung der Fremdplatzierung sei unbedingt notwendig, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen (act. 8/115/2). Auch die Einschätzung von Frau Dr. O._____, die in … [Ort in Südeuropa] lebt
- 22 - und den Beschwerdeführer seit dem Studium vor 14 Jahren kennt, trägt zur Beur- teilung der vorliegend in Frage stehenden Kindswohlgefährdung nichts Konkretes oder Entscheidendes bei (act. 8/115/1+3). Selbstredend hat der Beschwerdefüh- rer diverse Stärken im Umgang mit seinen Töchtern, die bisher nicht näher be- leuchtet, indes von allen involvierten Personen und Stellen bestätigt wurden. Da- rauf wird im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit zurückzukommen sein. 6.3.5. Von Amtes wegen ist schliesslich auf Folgendes zu verweisen. Ein zentra- ler Aspekt der bis Frühjahr 2016 festgestellten Kindswohlgefährdung lag darin, dass der Beschwerdeführer seine Töchter, bzw. insbesondere D._____, zuweilen alleine zurückliess (vgl. bspw. act. 8/39; act. 8/44 S. 9). Indem er im Frühsommer 2016 die schon volljährige Tochter seiner Cousine zur ständigen Betreuung mit in die Schweiz brachte, ist er dieser Gefährdung wirksam begegnet (vgl. auch act. 7/1/9). 6.4. Entwicklungsrückstände aufgrund der Gefährdung 6.4.1. Der Beschwerdeführer gibt zu bedenken, dass die vom Bezirksrat behaup- teten Entwicklungsrückstände völlig aus der Luft gegriffen seien. Sowohl die Ab- klärungen von Frau Dr. P._____ als auch die positiven Einschätzungen im Rah- men der KOFA-Abklärung würden komplett ignoriert (act. 2 S. 4 ff.). 6.4.2. Einhergehend mit dem Beschwerdeführer ist gestützt auf die entwicklungs- pädiatrische Einschätzung von Frau Dr. P._____ vom 22. Dezember 2016 bei al- len drei Mädchen nicht von erheblichen, auf kindsgefährdendem Verhalten des Vaters beruhenden Entwicklungsrückständen auszugehen (vgl. act. 7/13/1-3). Die sprachliche Einschränkung von B._____ ist auf ihre Schwerhörigkeit, jene ihrer Schwestern ohne weiteres auf das mehrsprachige Umfeld zurückzuführen. Es er- scheint jedoch als glaubhaft, dass die bei allen drei Mädchen leicht verzögerte, bzw. knapp altersentsprechende motorische Entwicklung auf das unter Erwägung 6.3. umschriebene Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist. Das deckt sich mit der Einschätzung der involvierten Fachpersonen, wie der Bezirksrat zu Recht konstatierte (act. 6 S. 10). Darüber hinaus können die von der Verfah- rensvertreterin und den Pflegeeltern dargestellten Verhaltensweisen der Kinder
- 23 - (angebliche Entwicklungsrückstände; vgl. insb. act. 14 und 19, act. 8/90) indes nicht auf eine gefährdende Betreuung des Beschwerdeführers zurückgeführt wer- den. 6.5. Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer aufgrund der dem Verfahren zugrunde liegenden Untersuchungsergebnisse einer längeren Zeitspanne aus di- versen Quellen zur Kindererziehung teilweise ungeeignet, so dass Kindesschutz- massnahmen bis hin zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts als ange- zeigt erscheinen.
7. Verhältnismässigkeit des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts 7.1. Der Bezirksrat erwog, dass gegenüber dem Beschwerdeführer keine am- bulanten Massnahmen umsetzbar gewesen seien. Da das Wohl der Kinder be- reits konkret gefährdet gewesen sei, sei der KESB nichts anderes übrig geblie- ben, als dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine drei Töchter zu entziehen und sie an einem geeigneten Ort unterzubringen. Das Prin- zip der Verhältnismässigkeit sei gewahrt (act. 6 S. 11). 7.2. Dem Beschwerdeführer zufolge rechtfertigt sich die Fremdplatzierung in keiner Weise. Seit der Trennung von ihm hätten die Kinder kaum noch Gelegen- heit, in ihrer Muttersprache zu sprechen, sondern müssten mit allen Personen deutsch sprechen. Sprachkompetenzen seien aber in der Muttersprache zu er- werben. Durch die jetzige Situation werde das Kindswohl beeinträchtigt. In Bezug auf die medizinische Versorgung werde er zudem als zuverlässig beschrieben. Angesichts der leichten Entwicklungsrückstände rechtfertige sich eine Fremdplat- zierung nicht. Wäre er in der Schweiz geblieben, so wären weniger einschneiden- de Massnahmen zu treffen gewesen. Es werde einzig bezweckt, die Ausreise nach H._____ zu verhindern (act. 2 S. 6 f.). 7.3. Idealerweise sind Kindesschutzmassnahmen auf die Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse ausgerichtet; dies unter der Voraussetzung, dass die Ur- sachen behebbar sind (BREITSCHMID, a.a.O., Art. 310 N 10).
- 24 - 7.3.1. Aus den Akten geht ohne weiteres hervor, dass dem Beschwerdeführer grundlegende Kompetenzen und objektive Fähigkeiten zukommen, die es zur Be- treuung seiner Töchter bedarf. Aus der KOFA-Abklärung erhellt, dass sich die Kinder (noch vor der Platzierung) in vielen Belangen positiv entwickelten. Der Be- schwerdeführer sei zudem im Bereich der Organisation und medizinischen Be- treuung zuverlässig. Sodann werde er als lernfähig wahrgenommen und könne auf Kritik konstruktiv eingehen (act. 8/44 S. 10). Die Lernfähigkeit geht auch aus dem bereits angeführten Umstand hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Konfrontation mit den Abklärungsergebnissen dafür besorgt war, dass die Tochter seiner Cousine ihn stets begleitete, womit er dem gravierenden Umstand, seine Kleinkinder zuweilen gänzlich unbeaufsichtigt zu lassen, wirksam begegnete. Auch die Kindesvertreterin bestätigte einen liebevollen Umgang des Beschwerde- führers sowie eine enge Bindung mit und zu seinen Kindern (vgl. act. 14 S. 4; act. 19 S. 4). Die Kindswohlgefährdung beruht salopp formuliert darauf, dass der Beschwerdeführer zu viele Bälle in der Luft hält und sich zugleich der verantwort- lichen KESB teilweise entzieht. Es liegen demnach derzeit keine objektiven An- haltspunkte vor – insbesondere auch nicht das fortgeschrittene Alter –, wonach eine zukünftige Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers unverantwortbar wäre. 7.3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe vor, mit sei- nen Töchtern definitiv in H._____ Wohnsitz zu nehmen und sie dort – wo auch ein Grossteil seiner Familie lebt – einzuschulen. Seine geschäftlichen Aktivitäten könne er zukünftig auch von H._____ aus führen (act. 2 S. 3 f., 7; vgl. auch act. 17 S. 4). Die KESB wie auch die Verfahrensvertreterin der Kinder gehen davon aus, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt bzw. um Bestrebungen, die Kinder den behördlichen Massnahmen zu entziehen (vgl. act. 7/2/1 S. 8; vgl. auch act. 14 S. 16). 7.3.3. Der Beschwerdeführer hat sich zwar bereits Anfang Juli 2016 in Zürich nach H._____ abgemeldet, aber noch am 21. September 2016 – am Tage seiner Verhaftung – gab es keinerlei konkrete Hinweise auf einen Umzug per Ende Sep- tember 2016. Weder war die Wohnung in Zürich geräumt und abgabebereit (vgl. act. 8/70) noch ein Nachmieter gefunden (vgl. act. 8/83 S. 3) noch behauptete
- 25 - und belegte der Beschwerdeführer, dass bereits Flüge nach H._____ gebucht gewesen seien. Das sind Indizien für die Sichtweise der KESB. Demgegenüber ist vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren glaubhaft gemacht, dass er in M._____ (H._____) – wo auch Familienangehörige wohnen – Mieter einer stattli- chen Behausung ist (act. 18/3; vgl. auch act. 8/95), dass er und die Kinder zuletzt im Mai 2016 dort waren, dass er sich mit den Kindern in Spanisch zu unterhalten pflegt und sie auch in Zürich eine spanischsprachige Kita besuchten (act. 8/23 S. 5, act. 8/112 S. 4; vgl. auch act. 8/90 S. 2). Insgesamt ist damit glaubhaft ge- macht, dass der Beschwerdeführer künftig die definitive Wohnsitznahme seiner Kinder und deren Einschulung in H._____ anstrebt. Zwar behauptet die Verfah- rensvertreterin neu, dass der Beschwerdeführer nunmehr beabsichtige, die Kinder im Tessin aufwachsen zu lassen (act. 19 S. 3; act. 20/1 S. 15 f.; act. 30). Dafür gibt es aber keinerlei konkrete Anhaltspunkte, wie der Beschwerdeführer zurecht aufzeigt (vgl. act. 23 S. 4). Er hat sich einstweilen dort angemeldet, bis über das weitere Schicksal seiner Töchter befunden wird. Auch das von der Verfahrensver- treterin eingereichte Mail des Beschwerdeführers, wonach er seine Töchter im Januar 2017 in S._____ einschulen wollte (act. 31/2), steht unter dem Vorbehalt des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Töchter. 7.3.4. Eine Fremdplatzierung in der Schweiz ist nicht mit der anzustrebenden Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in seine Befugnisse – angedacht in H._____ – zu vereinbaren, zumal in der jetzigen Pflegefamilie überdies niemand spanisch spricht (vgl. act. 8/119 e contrario) und Konstanz im Spracherwerb ins- besondere für die schwer hörgeschädigte B._____ von grosser Wichtigkeit ist. Führt die Fremdplatzierung wie vorliegend faktisch zu einer Verunmöglichung der Wiederaufnahme der elterlichen Befugnisse, wobei die Kindswohlgefährdung durch den Beschwerdeführer indes nicht äusserst gravierend ist, so erweist sich die angeordnete Massnahme im Rahmen der Interessenabwägung als unverhält- nismässig. 7.4. Zufolge Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die angefochtene Fremdplatzierung unter Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts samt den begleitenden Anordnungen demzufolge aufzuheben.
- 26 - 7.5. Die Überführung der Kinder unter die Obhut des Beschwerdeführers muss fachlich vorbereitet und begleitet werden und kann nicht abrupt von einem Tag auf den andern erfolgen. Hinzu kommt, dass die Verfahrensvertreterin den Ent- scheid dem Bundesgericht mit dem Antrag auf gegenteilige vorsorgliche Mass- nahmen unterbreiten könnte. Da stete Umplatzierungen möglichst zu vermeiden und kontinuierliche Verhältnisse anzustreben sind, ist dem Beschwerdeführer die Obhut bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Töchter erst per Anfang Mai zu übertragen; vorbehalten bleibt ein anders lautender Entscheid des Bun- desgerichts bzw. eine frühere Übergabe unter Wahrung des Kindswohls und im Einverständnis mit dem Beschwerdeführer, der Verfahrensvertreterin sowie der KESB. 7.6. Zur Wahrung des Kindswohls ist sowohl die angeordnete Verfahrensvertre- tung aller Kinder als auch die Beistandschaft zu Gunsten von D._____ (die der Zwillinge wurde bereits früher angeordnet), unter Streichung jener Aufgaben, die einzig im Zusammenhang mit der Fremdplatzierung stehen, zu bestätigen. Es gilt, in der noch hängigen Hauptsache die einstweilen noch nötigen ambulanten Mass- nahmen unter Mitwirkung des Beschwerdeführers aufzugleisen und/oder die … Kindesschutzbehörden [des Staates H._____] ins Bild zu setzen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolge 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten der Vorinstanz auf die Staatskasse zu nehmen und für das Beschwerdeverfahren sind keine Kos- ten zu erheben. Die KESB hat ebenfalls keine Kosten verlegt (vgl. act. 7/2/1-3). Eine Entschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht auszurichten, da es keine unterliegende Gegenpartei gibt und für eine Parteientschädigung seitens des Kantons eine gesetzliche Grundlage fehlt (vgl. BGE 140 III 385 E. 2.-5.) bzw. kei- ne qualifiziert fehlerhafte Anordnung vorliegt; selbst der Beschwerdeführer hielt das Vorgehen der KESB anfänglich für "knapp nachvollziehbar" (vgl. act. 8/75 S. 3). 8.2. Der Beschwerdeführer hat für das vorliegende Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Ihm erwachsen angesichts des Verfahrens-
- 27 - ausganges keine Kosten, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Bezahlung von Gerichtskosten als durch Gegenstandslosigkeit er- ledigt abzuschreiben ist. Hinsichtlich der beantragten unentgeltlichen Rechtsver- beiständung gilt was folgt: 8.2.1. Das Gesuch ist gestützt auf § 40 Abs. 3 EG KESR nach den dazu beste- henden Regeln der ZPO als kantonales Recht zu beurteilen. Demnach ist es dann gutzuheissen, wenn eine Mittellosigkeit dargetan und belegt ist sowie zusätzlich die Beschwerde im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht als aussichtslos erscheint. Schliesslich muss der Beizug einer Rechtsbeiständin zur Wahrung der Rechte notwendig sein. Die Darlegung und der Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, obliegt dem Gesuch- steller, der bei einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht die Folgen der mangeln- den Ausführungen zu tragen hat (ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 119 N 6 f. m.w.H.). Es dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt wer- den, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a S. 182). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auf- schluss zu geben. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsitua- tion erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verlet- zung des Willkürverbots verneint werden und das Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen). 8.2.2. Der Beschwerdeführer stellte sich mit der Gesuchsbegründung am 8. Feb- ruar 2017 auf den Standpunkt, dass er seit Anfang 2015 keinen Gewinn mehr aus seiner beruflichen Aktivität erziele; ferner habe er kein Vermögen. Damit sei er nicht in der Lage, für die ihn treffenden Verfahrenskosten aufzukommen (vgl. act. 2 S. 11). Mit Eingabe vom 1. März 2017 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch aufforderungsgemäss und erklärte neu, dass er im Jahr 2015 einen Ge- winn von Fr. 4'733.– und im Jahr 2016 einen solchen von Fr. 33'530.– erzielt ha- be. Der aktuelle Kontostand aller auf seinen Namen lautenden Konti betrage
- 28 - Fr. 10'851.– (act. 17 S. 5 f.). Noch beim Bezirksrat veranschlagte der Beschwer- deführer seinen Bedarf auf monatlich Fr. 5'673.30, wobei er nur die Mietkosten in Zürich, nicht aber zusätzliche Wohnkosten in H._____ anführte (vgl. act. 7/19 S. 3; act. 17 S. 6). Mithin resultieren für die Jahre 2015 und 2016 Lebenshal- tungskosten in der Grössenordnung von insgesamt rund Fr. 150'000.–. 8.2.3. In diesem Zusammenhang erstaunt der vom Beschwerdeführer eingereich- te, aber nicht weiter kommentierte Kontoauszug der Credit Suisse für die Zeit- spanne vom 5. Januar bis 28. Februar 2017 (act. 18/8). Im Zeitpunkt der Ge- suchsbegründung ist ein Saldo von rund Fr. 55'000.– zu Gunsten des Beschwer- deführers vermerkt. Für die zwei deklarierten Monate sind ferner Belastungen in der Höhe von insgesamt rund Fr. 105'000.– und Gutschriften über rund Fr. 25'000.– zu verzeichnen. Der Schlusssaldo beträgt Fr. 10'781.–. Wie vorab er- läutert sind Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend, klar und gründlich offenzulegen sowie möglichst zu belegen (vgl. BGer 4A_563/2014 E. 2.1.). Bereits angesichts der soeben angeführten Umstände sind die finanziel- len Verhältnisse des in H._____ und der Schweiz selbständig erwerbstätigen Be- schwerdeführers unklar. Weder führt er aus, wovon er bei darbendem Geschäfts- gang in den letzten Jahren gelebt haben will, gab er doch in der Steuererklärung 2015 an, über kein Vermögen verfügt zu haben (act. 3/7), noch erläutert er den Kontostand seines Privatkontos, der im Januar 2017 zeitweise noch bei rund Fr. 90'000.– stand, noch zeigt er die Vermögenssituation seiner Einzelfirma, zum Beispiel durch Beibringung von Bilanzen, auf (vgl. Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist demzufolge bereits mangels zureichender Mitwirkung abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht abgeschrieben wird.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss dem nachfolgenden Er- kenntnis.
- 29 - Es wird erkannt:
1. Die mit Urteil des Bezirksrats Zürich vom 26. Januar 2017 bestätigte Platzie- rung der Kinder B._____ und C._____, geb. tt.mm.2013, sowie D._____, geb. tt.mm.2015, alle von … TI [Ort], unter Aufhebung des elterlichen Auf- enthaltsbestimmungsrechts wird per 2. Mai 2017 aufgehoben.
2. Die Aufnahme von B._____ und C._____, geb. tt.mm.2013, sowie D._____, geb. tt.mm.2015, alle von … TI [Ort], ins RIPOL- und SIS-Verzeichnis wird revoziert.
3. Das Verbot (Auslandreisen mit den Töchtern) und das Gebot (Übergabe der Ausweispapiere der Töchter an die Beiständin) werden per 2. Mai 2017 auf- gehoben.
4. Im Übrigen (Anordnung Beistandschaft D._____, Beauftragung der Beistän- din sowie Verfahrensvertretung für alle Kinder) wird der vorinstanzliche Ent- scheid bestätigt, indes unter Streichung der Aufgaben a), h), i) und j) der Beiständin per 2. Mai 2017.
5. Die Kosten des bezirksrätlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer für das be- zirksrätliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, wird bestä- tigt.
6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
7. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugespro- chen.
8. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von act. 30 sowie act. 31/1-2, an Verfahrensvertreterin E._____, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (im Doppel für sich und die Beiständin), die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), die Kantonspolizei Zürich, Personenfahndung, Zeughaus- strasse 11, Postfach, 8021 Zürich, im Dispositivauszug gemäss Ziffer 1 und
- 30 - 2 sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. M. Isler versandt am: